Sachverhalt
1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 1959, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/55 ; vgl. auch Urk. 8/47 f. ) . Im Januar 2012 leitete di e IV-Stelle eine Rentenüber prüfung ein ( Urk. 8/57). Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte sie das poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 25. August 2014 ein ( Urk. 8/125 ).
Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer ergän zenden ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu unterziehen (Urk. 8/128 ). Die anwaltlich vertretene Versicherte (vgl. Urk. 8/129 ) ersuchte in der Folge am 16. Dezember 2015 um vorgängige Akten einsicht und erklärte sich mit einer weiteren Untersuchung nicht einverstanden. Sollte die IV-Stelle d aran festhalten wollen, ersuche sie um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/132 ). Am 15. Februar und am 2. März 2016 ergingen weitere (formlose) schriftliche Aufforderungen an die Versicherte, sich der Untersuchung durch den RAD zu unterziehen (Untersuchungstermin vom 22. März 2016; Urk. 8/137, Urk. 8/142 ). Sowohl mit der Untersuchung als auch mit dem Vorgehen erklärte sich die Versicherte weiterhin nicht einverstanden und ersuchte wiederum um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/138 ). 2 .
Am 15. März 2016 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend die von ihr verlangte Untersuchung durch den RAD zu erlassen. Eventualiter sei die Anordnung vom 2. März 2016 aufzuheben und es sei vorab unverzüglich die aufschiebende Wir kung der Beschwerde festzustellen. Des Weiteren beantragte die Versicherte, die Anordnung vom 2. März 2016 sei superprovisorisch aufzuheben. Eventualiter sei die IV-Stelle superprovisorisch anzuweisen, die auf den 22. März 2016 angesetzte Untersuchung durch den RAD zu stornieren oder einstweilen zu sis tieren (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe der Einladung zur RAD-Untersuchung keine Folge zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwor tung der Beschwerde gegeben (Urk. 5). Diese beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 5. April 2016 zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 , am 15. Februar 2016 und am 2. März 2016 auf , sich am 2 2. März 2016 einer Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zu unterziehen ( Urk. 8/127, Urk. 8/137, Urk. 8/142 ).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten nur vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin m acht geltend, g emäss Art. 49 Abs. 1 ATSG habe der Versicherungsträger über Anordnungen, die erheblich seien und mit denen die versicherte Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Insbesondere über die Anordnung einer medizinischen Untersuchung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit BGE 137 V 210 sei in Änderu ng der früheren Rechtsprechung erkannt worden, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizini schen Gutachten und der Bezeichnung von Gutachtern regelmässig gegeben. Die mit einer medizinischen Untersuchung einhergehenden Belastungen stellten einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität dar. Das vor der Anordnung der Untersuchung durch die RAD-Ärztin eingeholte Gut achten der MEDAS Y.____ beantworte die im Revisionsverfahren relevan ten Fragen umfassend und schlüssig. Aufgrund der mit der erneuten Untersu chung verbundenen Belastungen handle es sich um eine erhebliche Anordnung, mit der sie (die Beschwerdeführerin) zudem nicht einverstanden sei. Die in Aus sicht genommene Abklärung sei nicht nötig, sondern l aufe auf die Einholung einer unzulässigen second
opinion hinaus. Handle es sich um eine Abklärung durch eine externe Gutachterstelle, sei zweifelsohne eine Verfügung zu erlassen. Dasselbe habe auch für die geplante RAD-Abklärung zu gelten. Der Beschwer degegnerin stehe es nicht frei, bei einem missliebigen Gutachten die Versicher ten zur RAD-Untersuchung aufzubieten. Nur mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung lasse sich die Rechtmässigkeit der Anord n ung überprüfen. Vorlie gend sei bei Zweifeln am Ergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht eine weitere Untersuchung, sondern eine klärende Rückfrage bei der MEDAS-Gutachtern die zweckmässige Vorkehr (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Berichte und Gutachten der RAD stellten verwaltungsinterne Dokumente dar, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst würden. Praxisgemäss kämen die bei der Anordnung von verwal tungsexternen Gutachten zu beachtenden Mitwirkungsbefugnisse nicht zum Tragen. In der Regel werde kein Fragenkatalog erstellt und der versicherten Person müssten keine Gutachterfragen unterbreitet werden. Ferner sei auch keine Einigungsverhandlung vorgesehen. Der Beschwerdeführerin sei der Name der RAD-Ärztin vorab genannt worden. Sie habe somit Gelegenheit gehabt, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen. Von der Einholung einer second
opinion könne nicht gesprochen werden. Die Abklärung sei nötig, weil der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt sei (Urk. 7 S. 1 f.). 3.
D as Bundesgericht stellte auch in seiner jüngste n Rechtsprechung klar, dass RAD-Berichte versicherungsinterne Dokumente sind , die von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weswegen die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensre geln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
Dieser Grund satz hat auch vorliegend Gültigkeit
mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war respektive ist, bei der Einladung zur RAD-Untersuchung die für die Anordnung einer Begutachtung durch versicherungsexterne Experten massgebenden Grundsätze gemäss Art. 44 ATSG zu beachten . Die Ein ladung zur RAD-Untersuchung hat somit nicht mittels Erlass einer Verfügung zu erfolgen. Ausgeglichen wird die Formlosigkeit der Anordnung einer Untersuchung durch versicherungsinterne Ärzte dadurch, dass deren Berichten nur schon bei gerin ge n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzu sprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4. 2.2 ) . Ein RAD-Bericht vermag allenfalls Zweifel an der Richtigkeit eines MEDAS-Gutachtens zu erwecken, indessen genügt dies allein noch nicht, um das Gutachten schlüssig zu entkräften (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 59 Rz 5 mit Hinweisen). Am Beweiswert eines schlüssigen versicherungsexternen Gutachtens vermag ein versicherungsinterner Bericht mit anderen Worten nichts zu ändern. Namentlich ist ein RAD-Bericht grundsätzlich nicht geeignet, um ein , wie es die Beschwer deführerin formulierte, in den Augen der IV-Stelle missliebiges Gutachten mit tels Einholung einer Zweitmeinung zu entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Rz 14). 4. 4.1
In der vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 hielt die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ fest, das Gutachten komme einerseits zum Schluss, dass sich der rein somatische Zustand seit 2009 nicht verändert und aus somatischer Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 2009 weiterhin Bestand habe. Anderer seits habe der rheumatologische Gutachter festgestellt, dass adaptierte Tätigkei ten stundenweise bis halbtags zumutbar seien. Diese Einschätzung sei nicht zwanglos nachvollziehbar. 2009 habe sie sich Einschränkung der Belastbarkeit für angepasste Tätigkeiten in erster Linie aus dem psychischen Gesundheits zustand ergeben, der sich inzwischen gebessert habe ( Urk. 8/157 S. 11 ). 4.2
D er rheumatologische Experte der MEDAS Y.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt im rheumatologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten (leichte Tätigkeiten ohne He ben und Tragen von Lasten über ca. 5 bis 8 kg) fest, diese seie n stundenweise bis halbtags verteilt über den Tag und mit vermehrten Pausen zumutbar (Urk. 8/125/57 Ziff. 6.5.4).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter
fest, der Gesund heitszustand sei im Vergleich zur rheumatologischen Beurteilung vo m November 2009 (vgl. Gutachten der B.___ vom 2 2. November 2009, Urk. 8/64/112-167)
grundsätzlich unverändert. Es bestehe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten, das eine Beweglichkeitstestung der Halswirbelsäule (Abwehr - spannung) kaum erlaube. Die Schmerzen könnten organisch erklärt werden. Neu hinzugekommen sei vor einigen Monaten eine Radikulopathie
im Bereich der Halswirbelsäule . Rein rheumatologisch sei die adaptierte Arbeits fähigkeit gleich zu beurteilen wie im Gutachten vom 2 2. November 2009 (Urk. 8/125/63 Ziff. 8.2.1).
Diesem lässt sich zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, aus rein somatischer Sicht sei als Pflegefachfrau ohne direkten Patientenkontakt, insbesondere ohne Heben von Patienten, ein stundenweiser bis halbtägiger Einsatz, verteilt auf den Tag und mit vermehrten Pausen, möglich (Urk. 8/64/165 Ziff. 3). In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne häufige Kopfrotationen bestehe unter Berücksichtigung der psychischen Komponente im bisherigen Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Der unfallkausale Anteil ( Wirbelsäu lenbeschwerden ) sei mit 30 % zu bemessen (Urk. 8/64/166 Ziff. 3). 4.3
Im Gutachten der B.___ erfolgte eine Beurteilung der Resta rbeits - fähig keit
unter Berücksichtigung der somatischen und der psychi schen Beschwerden (Einschränkung von 70 %) und der Arbeitsfähigkeit bezo gen auf die Unfallbeschwerden (Arbeitsunfähigkeit von 30 %). Zu den Unfall beschwerden zählten die Schmerzen am Hinterkopf, die Schmerzen bei kleinsten Kopfbewegungen und die Muskelinsertionsschmerzen. Daneben wiesen die Ärzte der B.___ auf eine nicht unfallbedingte Atlantodentalarthrose
hin (Urk. 8/64/164 Ziff. 2). Da die Ärzte der B.___ nicht ausführten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese nicht unfallbedingte somatische Leidenskomponente auf die Leistungsfähigkeit auswirkte, ist der generelle Verweis der MEDAS-Gutachter auf das Gutachten der B.___ problematisch. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Ein weiterer Erklä rungsbedarf ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Einschätzung des rheumatologischen Experten im MEDAS-Gutachten, der von einer stunden weisen Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ausging. Diese Beurteilung findet zwar eine Entsprechung im Gutachten der B.___ , hingegen bezog sich die dortige Einschätzung nicht auf eine optimal geeignete (körperlich leichteste Tätigkeit), sondern auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau unter Berücksichtigung gewisser Anpassungen (vgl. Urk. 8/64/165 Ziff. 3). 4.4
Da der Verweis der MEDAS-Gutachter auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen der Ärzte der B.___ nicht ohne Weiteres ein schlüssiges Bild der Restarbeitsfähigkeit im Revisionsverfahren ergibt, kann es grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Aussicht genommen hat . Mit Blick auf die beweisrechtlichen Unterschiede von verwaltungsexternen und verwaltungsinternen Berichte n u nd Gutachten , und weil es weniger um die unvollständige Erhebung von Befunden, sondern um deren Würdigung geht, drängt sich indessen weniger eine Untersuchung durch eine Ärztin des RAD, sondern in erster Linie eine klärende Rückfrage bei den MEDAS -Gutachtern auf . 5.
Für die Einholung eines RAD-Berichtes ist die Beschwerdegegnerin nicht an die Verfahrensregeln von Art. 44 ATSG gebunden. Insbesondere muss sie diese nicht mittels Erlass einer anfechtbaren Verfügung anordnen. Auch eine klä rende Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern setzt k eine erneute Verfügung voraus. Eine Rech tsverweigerung liegt unter den in Betracht fallenden Gesichts punkten nicht vor, weswegen der Hauptantrag der Beschwerde unbegründet ist. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung vom 2. März 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Einladung vom 2. März 2016 zur RAD-Untersuchung erging jedoch nicht als Verfügung. Mithin liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid vor, weswegen betreffend
das Eventual begehren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.
Mit vorläufiger Anordnung vom 2 2. März 2016 (Urk. 5) erteilte das Gericht der Beschwerdeführerin betreffend die RAD-Untersuchung vom 2 2. März 2016 Dis pens (Urk. 5). Eine weitere verfahrensleitende Anordnung in diesem Zusammen hang ist nicht erforderlich. Die beantragte Feststellung (korrekt: Wiederherstel lung) der aufschiebenden Wirkung setzt eine vorinstanzliche Entscheidung voraus, der die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, was in diesem Verfah ren nicht der Fall ist. 7 .
Kosten sind keine aufzuerlegen ( Art. 61 lit . a ATSG).
Die Kostenpflicht beschränkt sich gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem k antonalen Versicherungsgericht. Dieser Prozess hat eine Streitigkeit über die Anordnung einer Abklärungsmassnahme zum Inhalt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 1959, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/55 ; vgl. auch Urk. 8/47 f. ) . Im Januar 2012 leitete di e IV-Stelle eine Rentenüber prüfung ein ( Urk. 8/57). Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte sie das poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 25. August 2014 ein ( Urk. 8/125 ).
Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer ergän zenden ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu unterziehen (Urk. 8/128 ). Die anwaltlich vertretene Versicherte (vgl. Urk. 8/129 ) ersuchte in der Folge am 16. Dezember 2015 um vorgängige Akten einsicht und erklärte sich mit einer weiteren Untersuchung nicht einverstanden. Sollte die IV-Stelle d aran festhalten wollen, ersuche sie um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/132 ). Am 15. Februar und am 2. März 2016 ergingen weitere (formlose) schriftliche Aufforderungen an die Versicherte, sich der Untersuchung durch den RAD zu unterziehen (Untersuchungstermin vom 22. März 2016; Urk. 8/137, Urk. 8/142 ). Sowohl mit der Untersuchung als auch mit dem Vorgehen erklärte sich die Versicherte weiterhin nicht einverstanden und ersuchte wiederum um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/138 ).
E. 2 .
Am 15. März 2016 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend die von ihr verlangte Untersuchung durch den RAD zu erlassen. Eventualiter sei die Anordnung vom 2. März 2016 aufzuheben und es sei vorab unverzüglich die aufschiebende Wir kung der Beschwerde festzustellen. Des Weiteren beantragte die Versicherte, die Anordnung vom 2. März 2016 sei superprovisorisch aufzuheben. Eventualiter sei die IV-Stelle superprovisorisch anzuweisen, die auf den 22. März 2016 angesetzte Untersuchung durch den RAD zu stornieren oder einstweilen zu sis tieren (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe der Einladung zur RAD-Untersuchung keine Folge zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwor tung der Beschwerde gegeben (Urk. 5). Diese beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 5. April 2016 zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 , am 15. Februar 2016 und am 2. März 2016 auf , sich am 2 2. März 2016 einer Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zu unterziehen ( Urk. 8/127, Urk. 8/137, Urk. 8/142 ).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten nur vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin m acht geltend, g emäss Art. 49 Abs. 1 ATSG habe der Versicherungsträger über Anordnungen, die erheblich seien und mit denen die versicherte Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Insbesondere über die Anordnung einer medizinischen Untersuchung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit BGE 137 V 210 sei in Änderu ng der früheren Rechtsprechung erkannt worden, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizini schen Gutachten und der Bezeichnung von Gutachtern regelmässig gegeben. Die mit einer medizinischen Untersuchung einhergehenden Belastungen stellten einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität dar. Das vor der Anordnung der Untersuchung durch die RAD-Ärztin eingeholte Gut achten der MEDAS Y.____ beantworte die im Revisionsverfahren relevan ten Fragen umfassend und schlüssig. Aufgrund der mit der erneuten Untersu chung verbundenen Belastungen handle es sich um eine erhebliche Anordnung, mit der sie (die Beschwerdeführerin) zudem nicht einverstanden sei. Die in Aus sicht genommene Abklärung sei nicht nötig, sondern l aufe auf die Einholung einer unzulässigen second
opinion hinaus. Handle es sich um eine Abklärung durch eine externe Gutachterstelle, sei zweifelsohne eine Verfügung zu erlassen. Dasselbe habe auch für die geplante RAD-Abklärung zu gelten. Der Beschwer degegnerin stehe es nicht frei, bei einem missliebigen Gutachten die Versicher ten zur RAD-Untersuchung aufzubieten. Nur mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung lasse sich die Rechtmässigkeit der Anord n ung überprüfen. Vorlie gend sei bei Zweifeln am Ergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht eine weitere Untersuchung, sondern eine klärende Rückfrage bei der MEDAS-Gutachtern die zweckmässige Vorkehr (Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 2.2 ) . Ein RAD-Bericht vermag allenfalls Zweifel an der Richtigkeit eines MEDAS-Gutachtens zu erwecken, indessen genügt dies allein noch nicht, um das Gutachten schlüssig zu entkräften (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 59 Rz
E. 3 D as Bundesgericht stellte auch in seiner jüngste n Rechtsprechung klar, dass RAD-Berichte versicherungsinterne Dokumente sind , die von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weswegen die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensre geln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
Dieser Grund satz hat auch vorliegend Gültigkeit
mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war respektive ist, bei der Einladung zur RAD-Untersuchung die für die Anordnung einer Begutachtung durch versicherungsexterne Experten massgebenden Grundsätze gemäss Art. 44 ATSG zu beachten . Die Ein ladung zur RAD-Untersuchung hat somit nicht mittels Erlass einer Verfügung zu erfolgen. Ausgeglichen wird die Formlosigkeit der Anordnung einer Untersuchung durch versicherungsinterne Ärzte dadurch, dass deren Berichten nur schon bei gerin ge n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzu sprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.
E. 5 mit Hinweisen). Am Beweiswert eines schlüssigen versicherungsexternen Gutachtens vermag ein versicherungsinterner Bericht mit anderen Worten nichts zu ändern. Namentlich ist ein RAD-Bericht grundsätzlich nicht geeignet, um ein , wie es die Beschwer deführerin formulierte, in den Augen der IV-Stelle missliebiges Gutachten mit tels Einholung einer Zweitmeinung zu entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Rz 14). 4. 4.1
In der vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 hielt die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ fest, das Gutachten komme einerseits zum Schluss, dass sich der rein somatische Zustand seit 2009 nicht verändert und aus somatischer Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 2009 weiterhin Bestand habe. Anderer seits habe der rheumatologische Gutachter festgestellt, dass adaptierte Tätigkei ten stundenweise bis halbtags zumutbar seien. Diese Einschätzung sei nicht zwanglos nachvollziehbar. 2009 habe sie sich Einschränkung der Belastbarkeit für angepasste Tätigkeiten in erster Linie aus dem psychischen Gesundheits zustand ergeben, der sich inzwischen gebessert habe ( Urk. 8/157 S. 11 ). 4.2
D er rheumatologische Experte der MEDAS Y.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt im rheumatologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten (leichte Tätigkeiten ohne He ben und Tragen von Lasten über ca. 5 bis
E. 8 kg) fest, diese seie n stundenweise bis halbtags verteilt über den Tag und mit vermehrten Pausen zumutbar (Urk. 8/125/57 Ziff. 6.5.4).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter
fest, der Gesund heitszustand sei im Vergleich zur rheumatologischen Beurteilung vo m November 2009 (vgl. Gutachten der B.___ vom 2 2. November 2009, Urk. 8/64/112-167)
grundsätzlich unverändert. Es bestehe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten, das eine Beweglichkeitstestung der Halswirbelsäule (Abwehr - spannung) kaum erlaube. Die Schmerzen könnten organisch erklärt werden. Neu hinzugekommen sei vor einigen Monaten eine Radikulopathie
im Bereich der Halswirbelsäule . Rein rheumatologisch sei die adaptierte Arbeits fähigkeit gleich zu beurteilen wie im Gutachten vom 2 2. November 2009 (Urk. 8/125/63 Ziff. 8.2.1).
Diesem lässt sich zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, aus rein somatischer Sicht sei als Pflegefachfrau ohne direkten Patientenkontakt, insbesondere ohne Heben von Patienten, ein stundenweiser bis halbtägiger Einsatz, verteilt auf den Tag und mit vermehrten Pausen, möglich (Urk. 8/64/165 Ziff. 3). In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne häufige Kopfrotationen bestehe unter Berücksichtigung der psychischen Komponente im bisherigen Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Der unfallkausale Anteil ( Wirbelsäu lenbeschwerden ) sei mit 30 % zu bemessen (Urk. 8/64/166 Ziff. 3). 4.3
Im Gutachten der B.___ erfolgte eine Beurteilung der Resta rbeits - fähig keit
unter Berücksichtigung der somatischen und der psychi schen Beschwerden (Einschränkung von 70 %) und der Arbeitsfähigkeit bezo gen auf die Unfallbeschwerden (Arbeitsunfähigkeit von 30 %). Zu den Unfall beschwerden zählten die Schmerzen am Hinterkopf, die Schmerzen bei kleinsten Kopfbewegungen und die Muskelinsertionsschmerzen. Daneben wiesen die Ärzte der B.___ auf eine nicht unfallbedingte Atlantodentalarthrose
hin (Urk. 8/64/164 Ziff. 2). Da die Ärzte der B.___ nicht ausführten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese nicht unfallbedingte somatische Leidenskomponente auf die Leistungsfähigkeit auswirkte, ist der generelle Verweis der MEDAS-Gutachter auf das Gutachten der B.___ problematisch. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Ein weiterer Erklä rungsbedarf ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Einschätzung des rheumatologischen Experten im MEDAS-Gutachten, der von einer stunden weisen Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ausging. Diese Beurteilung findet zwar eine Entsprechung im Gutachten der B.___ , hingegen bezog sich die dortige Einschätzung nicht auf eine optimal geeignete (körperlich leichteste Tätigkeit), sondern auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau unter Berücksichtigung gewisser Anpassungen (vgl. Urk. 8/64/165 Ziff. 3). 4.4
Da der Verweis der MEDAS-Gutachter auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen der Ärzte der B.___ nicht ohne Weiteres ein schlüssiges Bild der Restarbeitsfähigkeit im Revisionsverfahren ergibt, kann es grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Aussicht genommen hat . Mit Blick auf die beweisrechtlichen Unterschiede von verwaltungsexternen und verwaltungsinternen Berichte n u nd Gutachten , und weil es weniger um die unvollständige Erhebung von Befunden, sondern um deren Würdigung geht, drängt sich indessen weniger eine Untersuchung durch eine Ärztin des RAD, sondern in erster Linie eine klärende Rückfrage bei den MEDAS -Gutachtern auf . 5.
Für die Einholung eines RAD-Berichtes ist die Beschwerdegegnerin nicht an die Verfahrensregeln von Art. 44 ATSG gebunden. Insbesondere muss sie diese nicht mittels Erlass einer anfechtbaren Verfügung anordnen. Auch eine klä rende Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern setzt k eine erneute Verfügung voraus. Eine Rech tsverweigerung liegt unter den in Betracht fallenden Gesichts punkten nicht vor, weswegen der Hauptantrag der Beschwerde unbegründet ist. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung vom 2. März 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Einladung vom 2. März 2016 zur RAD-Untersuchung erging jedoch nicht als Verfügung. Mithin liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid vor, weswegen betreffend
das Eventual begehren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.
Mit vorläufiger Anordnung vom 2 2. März 2016 (Urk. 5) erteilte das Gericht der Beschwerdeführerin betreffend die RAD-Untersuchung vom 2 2. März 2016 Dis pens (Urk. 5). Eine weitere verfahrensleitende Anordnung in diesem Zusammen hang ist nicht erforderlich. Die beantragte Feststellung (korrekt: Wiederherstel lung) der aufschiebenden Wirkung setzt eine vorinstanzliche Entscheidung voraus, der die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, was in diesem Verfah ren nicht der Fall ist. 7 .
Kosten sind keine aufzuerlegen ( Art. 61 lit . a ATSG).
Die Kostenpflicht beschränkt sich gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem k antonalen Versicherungsgericht. Dieser Prozess hat eine Streitigkeit über die Anordnung einer Abklärungsmassnahme zum Inhalt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00338 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 1959, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/55 ; vgl. auch Urk. 8/47 f. ) . Im Januar 2012 leitete di e IV-Stelle eine Rentenüber prüfung ein ( Urk. 8/57). Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte sie das poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 25. August 2014 ein ( Urk. 8/125 ).
Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer ergän zenden ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu unterziehen (Urk. 8/128 ). Die anwaltlich vertretene Versicherte (vgl. Urk. 8/129 ) ersuchte in der Folge am 16. Dezember 2015 um vorgängige Akten einsicht und erklärte sich mit einer weiteren Untersuchung nicht einverstanden. Sollte die IV-Stelle d aran festhalten wollen, ersuche sie um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/132 ). Am 15. Februar und am 2. März 2016 ergingen weitere (formlose) schriftliche Aufforderungen an die Versicherte, sich der Untersuchung durch den RAD zu unterziehen (Untersuchungstermin vom 22. März 2016; Urk. 8/137, Urk. 8/142 ). Sowohl mit der Untersuchung als auch mit dem Vorgehen erklärte sich die Versicherte weiterhin nicht einverstanden und ersuchte wiederum um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/138 ). 2 .
Am 15. März 2016 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend die von ihr verlangte Untersuchung durch den RAD zu erlassen. Eventualiter sei die Anordnung vom 2. März 2016 aufzuheben und es sei vorab unverzüglich die aufschiebende Wir kung der Beschwerde festzustellen. Des Weiteren beantragte die Versicherte, die Anordnung vom 2. März 2016 sei superprovisorisch aufzuheben. Eventualiter sei die IV-Stelle superprovisorisch anzuweisen, die auf den 22. März 2016 angesetzte Untersuchung durch den RAD zu stornieren oder einstweilen zu sis tieren (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe der Einladung zur RAD-Untersuchung keine Folge zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwor tung der Beschwerde gegeben (Urk. 5). Diese beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 5. April 2016 zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 , am 15. Februar 2016 und am 2. März 2016 auf , sich am 2 2. März 2016 einer Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zu unterziehen ( Urk. 8/127, Urk. 8/137, Urk. 8/142 ).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten nur vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin m acht geltend, g emäss Art. 49 Abs. 1 ATSG habe der Versicherungsträger über Anordnungen, die erheblich seien und mit denen die versicherte Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Insbesondere über die Anordnung einer medizinischen Untersuchung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit BGE 137 V 210 sei in Änderu ng der früheren Rechtsprechung erkannt worden, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizini schen Gutachten und der Bezeichnung von Gutachtern regelmässig gegeben. Die mit einer medizinischen Untersuchung einhergehenden Belastungen stellten einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität dar. Das vor der Anordnung der Untersuchung durch die RAD-Ärztin eingeholte Gut achten der MEDAS Y.____ beantworte die im Revisionsverfahren relevan ten Fragen umfassend und schlüssig. Aufgrund der mit der erneuten Untersu chung verbundenen Belastungen handle es sich um eine erhebliche Anordnung, mit der sie (die Beschwerdeführerin) zudem nicht einverstanden sei. Die in Aus sicht genommene Abklärung sei nicht nötig, sondern l aufe auf die Einholung einer unzulässigen second
opinion hinaus. Handle es sich um eine Abklärung durch eine externe Gutachterstelle, sei zweifelsohne eine Verfügung zu erlassen. Dasselbe habe auch für die geplante RAD-Abklärung zu gelten. Der Beschwer degegnerin stehe es nicht frei, bei einem missliebigen Gutachten die Versicher ten zur RAD-Untersuchung aufzubieten. Nur mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung lasse sich die Rechtmässigkeit der Anord n ung überprüfen. Vorlie gend sei bei Zweifeln am Ergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht eine weitere Untersuchung, sondern eine klärende Rückfrage bei der MEDAS-Gutachtern die zweckmässige Vorkehr (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Berichte und Gutachten der RAD stellten verwaltungsinterne Dokumente dar, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst würden. Praxisgemäss kämen die bei der Anordnung von verwal tungsexternen Gutachten zu beachtenden Mitwirkungsbefugnisse nicht zum Tragen. In der Regel werde kein Fragenkatalog erstellt und der versicherten Person müssten keine Gutachterfragen unterbreitet werden. Ferner sei auch keine Einigungsverhandlung vorgesehen. Der Beschwerdeführerin sei der Name der RAD-Ärztin vorab genannt worden. Sie habe somit Gelegenheit gehabt, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen. Von der Einholung einer second
opinion könne nicht gesprochen werden. Die Abklärung sei nötig, weil der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt sei (Urk. 7 S. 1 f.). 3.
D as Bundesgericht stellte auch in seiner jüngste n Rechtsprechung klar, dass RAD-Berichte versicherungsinterne Dokumente sind , die von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weswegen die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensre geln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
Dieser Grund satz hat auch vorliegend Gültigkeit
mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war respektive ist, bei der Einladung zur RAD-Untersuchung die für die Anordnung einer Begutachtung durch versicherungsexterne Experten massgebenden Grundsätze gemäss Art. 44 ATSG zu beachten . Die Ein ladung zur RAD-Untersuchung hat somit nicht mittels Erlass einer Verfügung zu erfolgen. Ausgeglichen wird die Formlosigkeit der Anordnung einer Untersuchung durch versicherungsinterne Ärzte dadurch, dass deren Berichten nur schon bei gerin ge n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzu sprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4. 2.2 ) . Ein RAD-Bericht vermag allenfalls Zweifel an der Richtigkeit eines MEDAS-Gutachtens zu erwecken, indessen genügt dies allein noch nicht, um das Gutachten schlüssig zu entkräften (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 59 Rz 5 mit Hinweisen). Am Beweiswert eines schlüssigen versicherungsexternen Gutachtens vermag ein versicherungsinterner Bericht mit anderen Worten nichts zu ändern. Namentlich ist ein RAD-Bericht grundsätzlich nicht geeignet, um ein , wie es die Beschwer deführerin formulierte, in den Augen der IV-Stelle missliebiges Gutachten mit tels Einholung einer Zweitmeinung zu entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Rz 14). 4. 4.1
In der vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 hielt die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ fest, das Gutachten komme einerseits zum Schluss, dass sich der rein somatische Zustand seit 2009 nicht verändert und aus somatischer Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 2009 weiterhin Bestand habe. Anderer seits habe der rheumatologische Gutachter festgestellt, dass adaptierte Tätigkei ten stundenweise bis halbtags zumutbar seien. Diese Einschätzung sei nicht zwanglos nachvollziehbar. 2009 habe sie sich Einschränkung der Belastbarkeit für angepasste Tätigkeiten in erster Linie aus dem psychischen Gesundheits zustand ergeben, der sich inzwischen gebessert habe ( Urk. 8/157 S. 11 ). 4.2
D er rheumatologische Experte der MEDAS Y.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt im rheumatologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten (leichte Tätigkeiten ohne He ben und Tragen von Lasten über ca. 5 bis 8 kg) fest, diese seie n stundenweise bis halbtags verteilt über den Tag und mit vermehrten Pausen zumutbar (Urk. 8/125/57 Ziff. 6.5.4).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter
fest, der Gesund heitszustand sei im Vergleich zur rheumatologischen Beurteilung vo m November 2009 (vgl. Gutachten der B.___ vom 2 2. November 2009, Urk. 8/64/112-167)
grundsätzlich unverändert. Es bestehe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten, das eine Beweglichkeitstestung der Halswirbelsäule (Abwehr - spannung) kaum erlaube. Die Schmerzen könnten organisch erklärt werden. Neu hinzugekommen sei vor einigen Monaten eine Radikulopathie
im Bereich der Halswirbelsäule . Rein rheumatologisch sei die adaptierte Arbeits fähigkeit gleich zu beurteilen wie im Gutachten vom 2 2. November 2009 (Urk. 8/125/63 Ziff. 8.2.1).
Diesem lässt sich zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, aus rein somatischer Sicht sei als Pflegefachfrau ohne direkten Patientenkontakt, insbesondere ohne Heben von Patienten, ein stundenweiser bis halbtägiger Einsatz, verteilt auf den Tag und mit vermehrten Pausen, möglich (Urk. 8/64/165 Ziff. 3). In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne häufige Kopfrotationen bestehe unter Berücksichtigung der psychischen Komponente im bisherigen Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Der unfallkausale Anteil ( Wirbelsäu lenbeschwerden ) sei mit 30 % zu bemessen (Urk. 8/64/166 Ziff. 3). 4.3
Im Gutachten der B.___ erfolgte eine Beurteilung der Resta rbeits - fähig keit
unter Berücksichtigung der somatischen und der psychi schen Beschwerden (Einschränkung von 70 %) und der Arbeitsfähigkeit bezo gen auf die Unfallbeschwerden (Arbeitsunfähigkeit von 30 %). Zu den Unfall beschwerden zählten die Schmerzen am Hinterkopf, die Schmerzen bei kleinsten Kopfbewegungen und die Muskelinsertionsschmerzen. Daneben wiesen die Ärzte der B.___ auf eine nicht unfallbedingte Atlantodentalarthrose
hin (Urk. 8/64/164 Ziff. 2). Da die Ärzte der B.___ nicht ausführten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese nicht unfallbedingte somatische Leidenskomponente auf die Leistungsfähigkeit auswirkte, ist der generelle Verweis der MEDAS-Gutachter auf das Gutachten der B.___ problematisch. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Ein weiterer Erklä rungsbedarf ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Einschätzung des rheumatologischen Experten im MEDAS-Gutachten, der von einer stunden weisen Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ausging. Diese Beurteilung findet zwar eine Entsprechung im Gutachten der B.___ , hingegen bezog sich die dortige Einschätzung nicht auf eine optimal geeignete (körperlich leichteste Tätigkeit), sondern auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau unter Berücksichtigung gewisser Anpassungen (vgl. Urk. 8/64/165 Ziff. 3). 4.4
Da der Verweis der MEDAS-Gutachter auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen der Ärzte der B.___ nicht ohne Weiteres ein schlüssiges Bild der Restarbeitsfähigkeit im Revisionsverfahren ergibt, kann es grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Aussicht genommen hat . Mit Blick auf die beweisrechtlichen Unterschiede von verwaltungsexternen und verwaltungsinternen Berichte n u nd Gutachten , und weil es weniger um die unvollständige Erhebung von Befunden, sondern um deren Würdigung geht, drängt sich indessen weniger eine Untersuchung durch eine Ärztin des RAD, sondern in erster Linie eine klärende Rückfrage bei den MEDAS -Gutachtern auf . 5.
Für die Einholung eines RAD-Berichtes ist die Beschwerdegegnerin nicht an die Verfahrensregeln von Art. 44 ATSG gebunden. Insbesondere muss sie diese nicht mittels Erlass einer anfechtbaren Verfügung anordnen. Auch eine klä rende Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern setzt k eine erneute Verfügung voraus. Eine Rech tsverweigerung liegt unter den in Betracht fallenden Gesichts punkten nicht vor, weswegen der Hauptantrag der Beschwerde unbegründet ist. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung vom 2. März 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Einladung vom 2. März 2016 zur RAD-Untersuchung erging jedoch nicht als Verfügung. Mithin liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid vor, weswegen betreffend
das Eventual begehren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.
Mit vorläufiger Anordnung vom 2 2. März 2016 (Urk. 5) erteilte das Gericht der Beschwerdeführerin betreffend die RAD-Untersuchung vom 2 2. März 2016 Dis pens (Urk. 5). Eine weitere verfahrensleitende Anordnung in diesem Zusammen hang ist nicht erforderlich. Die beantragte Feststellung (korrekt: Wiederherstel lung) der aufschiebenden Wirkung setzt eine vorinstanzliche Entscheidung voraus, der die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, was in diesem Verfah ren nicht der Fall ist. 7 .
Kosten sind keine aufzuerlegen ( Art. 61 lit . a ATSG).
Die Kostenpflicht beschränkt sich gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem k antonalen Versicherungsgericht. Dieser Prozess hat eine Streitigkeit über die Anordnung einer Abklärungsmassnahme zum Inhalt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm