IV-Rente/Nichteintreten
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle unrechtmässig erfolgt sei, weil die von ihr beabsichtigten Abklärungen hinsichtlich eines Betätigungsvergleichs weder notwendig noch erforderlich gewesen seien. Der IV-Grad hätte anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt werden müssen. Die Vornahme eines Betätigungsvergleichs im Sinne einer "second opinion" erweise sich als bundesrechtswidrig, nachdem alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Umstände bereits bekannt gewesen seien. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen würden nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten, den Sachverhalt erneut abzuklären, nur weil ihm das Ergebnis seiner bisherigen Abklärungen nicht entspreche. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass dem Einwand des Versicherten, das Jahr 2007 für die Bemessung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen, gestützt auf die Einschätzung des RAD stattgegeben worden sei. Es seien für die Berechnung des Valideneinkommens daher nur noch die Jahre 2008 und 2009 übrig geblieben, weshalb sich keine zuverlässige Berechnung mehr habe bewerkstelligen lassen und die ausserordentliche Methode des Einkommensvergleichs habe angewendet werden müssen. Angesichts dieses Umstands habe die IV-Stelle daher zu Recht versucht, ergänzende Abklärungen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten durchzuführen.
E. 3.1 Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist demnach alleine auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selbst durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 4.3 mit Hinweis).
E. 3.3 Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, existiert nicht. Deren Wahl hängt dem Gesagten zufolge vielmehr davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Dabei steht der IV-Stelle bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht ohne Not nicht einzugreifen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 9C_424/2012, E. 5.3).
E. 3.4 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte aufgrund der eingeleiteten onkologischen Therapie und der in der Folge resultierenden Fatigue von Mai bis Oktober 2010 und zuvor bereits von Februar 2006 bis Mitte des Jahres 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Der regionalärztlichen Einschätzung vom 30. März 2015 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass nach der Chemotherapie im Jahre 2007 noch Einschränkungen durch die Fatigue vorhanden waren, in den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009 indessen keine Einschränkung mehr in der Leistungsfähigkeit des Versicherten bestanden hat, bis mit dem ersten Rezidiv im Jahre 2010 wieder neue Einschränkungen aufgetreten sind (IV-Dok 129, S. 2). Diese Einschätzung deckt sich mit den in den medizinischen Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsattesten, wonach erst wieder Mitte des Jahres 2007 von einer vorerst uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen war (IV-Dok 119, S. 2). Die IV-Stelle ist in ihrem dritten Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 den entsprechenden Einwänden des Versicherten vom 30. August 2013 und 12. Februar 2016 (IV-Dok 61 und 158) daher zu Recht dahingehend gefolgt, dass das im Jahr 2007 erzielte Einkommen des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Bemessung seines massgebenden Valideneinkommens herangezogen werden darf. Wenn sie in der Folge davon ausgegangen ist, dass gestützt auf das mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug massgebende Valideneinkommen vor Eintritt der erneuten Einschränkung per 2010 lediglich noch zwei Jahre für dessen Bemessung zur Verfügung stehen, ist ihr folgerichtig ebenfalls zuzustimmen. Kernfrage hinsichtlich der umstrittenen Methodenwahl ist vielmehr, ob sie in der Folge davon ausgehen durfte, dass gestützt auf diese Aktenlage kein aussagekräftiges Valideneinkommen berechnet werden kann. Auch diese Frage ist indessen zu bejahen. 3.5.1 Dem IK-Auszug des Versicherten zufolge betrug dessen AHV-pflichtiges Einkommen in den Jahren 2008 Fr. 570‘400.— und 2009 Fr. 651‘400.— (IV-Dok 75, 2), woraus eine Abweichung per 2009 im Vergleich zu 2008 von +14,2% resultiert. Dem bei der IV-Stelle am 11. Juli 2013 eingegangenen Ergänzungsbericht der C.____ betreffend die Selbständigkeit des Versicherten (IV-Dok 54) kann für diese beiden Jahre ein Betriebsgewinn von Fr. 499‘476.— (2008) bzw. Fr. 591‘004.— (2009) entnommen werden (Abweichung: +18%). Nach Aufrechnung des Aufwands für Unterhalt und Reparaturen sowie nach Abschreibungen resultiert ein nominallohnindexierter Betriebsgewinn von Fr. 545‘947.— (2008) bzw. Fr. 595‘227.— (2009), woraus eine Abweichung von +9% resultiert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Schwankungsbereite in der im Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 von der IV-Stelle herangezogenen Konstellation mehr als 220% betragen hatte und im Vergleich zur hier interessierenden Faktenlage bei weitem keine derartig hohen Schwankungen zwischen den beiden Betriebsergebnissen der Jahre 2008 und 2009 festzustellen sind. Dies gilt jedoch nur für die Jahre 2008 und 2009, demgegenüber das noch vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2006 erzielte Valideneinkommen in den Jahren 2005 und zuvor deutlich tiefer ausgefallen war. Ein Blick auf den für das AHV-Einkommen massgebenden IK-Auszug zeigt, dass verglichen mit dem Durchschnitt des in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Salärs (Fr. 610‘900.—) per 2005 (Fr. 446‘700.—) ein um 27% und zuvor gar um mindestens 39% tieferes Einkommen erzielt worden ist. Eine zuverlässige Schätzung des Valideneinkommens, wie sie stets möglichst genau anzustreben ist, ist unter Berücksichtigung des darüber hinaus von weiteren Faktoren abhängigen, übrigen Geschäftsertrags des Versicherten in diesen früheren Jahren offensichtlich nur schwer möglich. Dies zeigen just auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die bereits als invalide Person im Jahre 2006 und 2007 erzielten Einkommen immerhin als Hinweis für die Richtigkeit und die Relevanz der Einkommen 2008 und 2009 heranzuziehen seien (Beschwerdebegründung, ad Ziffer 4.3.1). Zwecks zuverlässiger Bestimmung des Valideneinkommens ist ein solches Vorgehen aus grundsätzlichen Überlegungen jedoch systemwidrig und deshalb ausgeschlossen. 3.5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens – letztlich zu Gunsten des Versicherten – die noch vor 2006 erzielten Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Zumal den Hochrechnungen des Beschwerdeführers auf der Basis einer hypothetisch-konjunkturellen Entwicklung zusätzliche Unsicherheiten anhaften (Beschwerdebegründung S. 15) und keine Rangordnung der Bemessungsmethode besteht (Erwägung 3.3 hiervor), erweist es sich aber ebenso als schlüssig, dass die IV-Stelle zwecks einer allenfalls präziseren Bemessung nunmehr die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens favorisiert hat. Mit anderen Worten ist es mit Blick auf die Schwankungen noch vor der erstmaligen Erkrankung des Versicherten ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die IV-Stelle der Bestimmung möglichst präziser Vergleichseinkommen nicht nur die Betriebsergebnisse der Jahre 2008 und 2009 zu Grunde legen wollte. Daran ändert nichts, dass sich gemäss den erwerblichen Erhebungen der C.____ vom 12. Dezember 2012 (IV-Dok 41, S. 12) und des internen Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 30. November 2015 (IV-Dok 151, S. 4) ein Einkommensvergleich aufgrund der Geschäftsabschlüsse bewerkstelligen lasse. Zumal insbesondere die entsprechende Aussage der C.____ von Dezember 2012 (IV-Dok 41, S. 12) noch deutlich vor der regional-ärztlichen Einschätzung betreffend die bereits 2007 beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergangen ist (RAD-Bericht vom 30. März 2015, IV-Dok 129, S. 3), kann anhand der aufgezeigten Zahlen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode nicht eine präzisere und mithin verlässlichere Bestimmung des Invaliditätsgrads erzielt werden kann. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten noch immer im Abklärungsstadium befunden hat. Vorliegend steht deshalb nicht etwa die Frage im Streit, ob die IV-Stelle die für die Bemessung der Invalidität massgebenden Faktoren nach der richtigen Methode bemessen hat. Zu prüfen ist lediglich, ob die IV-Stelle im Rahmen der ihr obliegenden Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen berechtigt war (Art. 43 Abs. 3 ATSG), eine abweichende Bemessungsmethode zur Anwendung zu bringen. Dies ist dem Gesagten zufolge zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht davon gesprochen werden, die Vornahme eines Betätigungsvergleichs entspreche einer "second opinion", welche die IV-Stelle nur deshalb einholen wolle, weil ihr das bisherige Ergebnis nicht passe (Beschwerdebegründung, ad Ziffer 4.1.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Diese Argumentation ist nur schwerlich mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass aufgrund der ergänzend erhobenen Betriebsergebnisse ausschliesslich per 2008 und 2009 (IV-Dok 54, S. 6) im Vergleich zum Invalideneinkommen per 2011 ein Renten ausschliessender IV-Grad resultiert wäre, die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mithin bereits auf dieser Basis hätte ablehnen können. Zudem stellt der Vorentscheid über die anwendbare Methode keinen (Zwischen) Entscheid dar, der für den Versicherten schon heute einen nicht wieder gut zumachenden Nachteil mit sich bringen würde (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Bemessung seiner Invalidität ohne weiteres ein Einkommensvergleich nach der ordentlichen Bemessungsmethode möglich gewesen wäre, ist ihm deshalb zu widersprechen. 3.5.3 Nebst dem in möglichst präziser Form ergänzend zu erhebenden Valideneinkommen bestehen auch seitens des Invalideneinkommens diverse Gründe, die für eine ergänzende Abklärung der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt sprechen. Dessen Einzelfirma wurde per 2011 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese Änderung der Betriebsstruktur schlägt sich den Erhebungen im Abklärungsbericht vom 30. November 2015 zufolge (IV-Dok 151, S. 4) in einer deutlichen Abweichung des Betriebsgewinns per 2012 im Vergleich zum Jahr 2011 im Umfang von rund Fr. 100‘000.— nieder. Diesbezüglich ist bisher jedoch noch nicht näher geprüft worden, in welchem Umfang sich die Erwerbseinbusse des Versicherten durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere besser geeignete Beschäftigungen, unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht allenfalls verringern liesse, wie dies bereits im Gutachten von Dr. D.____vom 15. Juni 2015 (IV-Dok 135, S. 12, ad Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht) erwähnt worden ist. Auch daraus geht hervor, dass die Frage der Quantifizierung der dem Versicherten weiterhin verbleibenden, noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ganz wesentlich auch von wirtschaftlichen Aspekten abhängt, unter Umständen sich als Selbständiger umzuorganisieren (a.a.O.). Die in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwände, wonach der gesundheitsbedingte Ausfall des Versicherten in den Jahren 2010 und 2011 abgefedert werden konnte und verschiedene "Indikatoren" bestünden, aus denen sich ein "Bild" der aktuellen und künftigen Entwicklung "ableiten" lasse (a.a.O., ad Ziffer 4.3.4 f.), implizieren angesichts ihrer teils hypothetischen und damit allenfalls nur vagen Verlässlichkeit ebenfalls eine ergänzende Abklärung im Rahmen eines Betätigungsvergleichs. Da die Ehefrau des Versicherten per 2014 ausserdem einen mittlerweile "massiv" höheren, offenbar doppelt so hohen Lohn per 2014 im Vergleich zu den Jahren zuvor bezogen hat, ist die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung insoweit auch anhand ökonomischer Aspekte vorzunehmen. Diese sind gestützt auf die buchhalterischen Unterlagen alleine kaum verlässlich zu erheben, weil der statistische Erfahrungswert für den Personalaufwand bei Zahnarztpraxen bei durchschnittlich 30,5% liegt, die bisherige Analyse der vorhandenen Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers im Verhältnis jedoch doppelt so hohe Personalkosten im Umfang von knapp 60% des Bruttoumsatzes ausweist (Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 30. November 2015, IV-Dok 151, S. 3). Die Summe der dargelegten Unklarheiten sowohl betreffend das Validen- als auch das Invalideneinkommen führt somit zum Zwischenergebnis, dass die Entscheidung der Vorinstanz, folgerichtig ergänzende Abklärungen zwecks Vornahme eines Betätigungsvergleichs vorzunehmen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die IV-Stelle die Anordnung der von ihr vorgesehenen Abklärungen und mithin den von ihr vorgesehenen Gesprächstermin in eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 ATSG hätte kleiden müssen.
E. 4.1 Der für den Rentenentscheid relevante Sachverhalt wird im Beweisverfahren vor der IV-Stelle grundsätzlich ohne den Erlass einer Verfügung erhoben. Die IV-Stelle geniesst in der Beweisführungsplanung daher grundsätzlich freie Hand. Dies gilt insbesondere für Realakte. Solche Anordnungen der IV-Stelle haben keinen Verfügungscharakter, so insbesondere nicht für die Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle in Form beispielsweise einer Haushaltsabklärung ( Bernard Studhalter , Die IV-Haushaltabklärung – Anwendungsbereich, Methode und Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen Haushaltschaden, in HAVE 2013, 221 ff.). Hintergrund bildet die der IV-Stelle obliegende Massenverwaltung sowie die Tatsache, dass der Sachverhalt stets möglichst rasch und einfach erhoben werden muss. Eine eigentliche Verfügungsflut bereits während des Verwaltungsverfahrens soll möglichst vermieden werden, andernfalls eine geordnete und förderliche Behandlung der Leistungsgesuche nicht mehr gewährleistet wäre, wenn für jede einzelne Beweiserhebung gemäss Art. 43 ATSG stets eine formelle Verfügung erlassen werden müsste ( Urs Müller , a.a.O., Rz. 1779). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat denn auch in einem Urteil aus dem Jahr 2006 ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, die Durchführung einer Haushaltabklärung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Urteil I 485/06 vom 27. September 2006, E. 5.2). Bereits in seiner älteren Rechtsprechung hatte das EVG den Anordnungen im Bereich der Abklärungen und des Vollzugs grundsätzlich keinen Verfügungscharakter beigemessen (BGE 125 V 407). Noch in BGE 132 V 93 ging es davon aus, dass vom Verfügungsbegriff jene Anordnungen auszunehmen seien, die auch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 nicht als Verfügung gelten würden (a.a.O., E. 5). Von dieser generellen Sichtweise ist das Bundesgericht mittlerweile abgekommen. In BGE 137 V 210 ff. hat es mit Blick auf die Anordnung eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG erkannt, dass die rechtsanwendende Behörde faktische Festlegungen, die in medizinischen Administrativgutachten getroffen worden sind, mangels eigener Fachkenntnis oft nicht direkt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren könne, weshalb eine Kontrolle unter anderem nur im Hinblick auf die Einhaltung formaler Erfordernisse möglich sei (a.a.O., E. 3.4.2.4). Hintergrund der Änderung dieser Rechtsprechung bildete die Absicht, dass das Verfahren zur Einholung externer Verwaltungsgutachten möglichst fair sein sollte. Das Bundesgericht hat dabei das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse berücksichtigt, wonach systemimmanent kein Anspruch auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht und ein Administrativgutachten häufig eine massgebende Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren darstellt. In solchen Fällen würden die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehen Verfahrensgarantien nicht zum Tragen kommen, Um dieses Manko auszugleichen, müssten die Gewährleistungsrechte durchsetzbar sein (a.a.O., S. 256. ff.). Die Anordnung einer Expertise gemäss Art. 44 ATSG erfolgt seither deshalb in Form einer anfechtbaren Verfügung.
E. 4.2 Vorliegend dreht sich der Streit zwischen den Parteien nicht um die Anordnung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG, sondern um die Vereinbarung eines Besprechungstermins zwecks ergänzender Abklärungen im Zusammenhang mit einem Betätigungsvergleich. Für diesen Realakt, der zweifelsohne eine Abklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG darstellt, gelangen die in BGE 137 V 201 ff. zitierten Verfahrensregeln nicht zur Anwendung. Mit der in Aussicht gestellten Anordnung eines Betätigungsvergleichs hat die IV-Stelle lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Einkommensvergleich nach der ordentlichen Bemessungsmethode mittels Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen nicht präzise genug möglich ist (oben, Erwägung 3.5.3 hiervor). Hätte sie im Rahmen ihrer Rentenfestsetzung in der Folge an der ausserordentlichen Bemessungsmethode festgehalten, wären ihre diesbezügliche Rentenverfügung und zusammen mit dieser auch die Wahl der Bemessungsmethode und die im Vorfeld hierzu ergangenen Abklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durch das Gericht frei überprüfbar gewesen (Art. 57 lit. b und c VPO). Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit der im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016 (IV.2016.00338) vorgelegenen Konstellation, wonach trotz jüngst ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichts die von der IV-Stelle intern eingeholten RAD-Berichte versicherungsinterne Dokumente darstellen, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst werden und für welche die in dieser Norm vorgesehen Verfahrensregeln deshalb keine Wirkung entfalten (auch Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Dieser Grundsatz hat vorliegend ebenfalls Gültigkeit. Würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einholung externer Gutachten nach Art. 44 ATSG auf den vorliegend strittigen Realakt ausgeweitet, würde eine Verlagerung des verwaltungsinternen Rechtsschutzinteresses weg vom gesetzlich normierten Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) hin zu einer vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Teilaspekten der Rentenfestsetzung einhergehen, die mit Blick auf die gegebenenfalls zu erwartende Beschwerdeflut (oben, Erwägung 4.1 hiervor) nur noch schwerlich mit einem geordneten Verwaltungsverfahren zu vereinbaren wäre. Ausserdem würde die Methodenwahl der Rentenfestsetzung deutlich noch vor Erlass einer anfechtbaren und alsdann noch einmal gesamthaft überprüfbaren Verfügung der IV-Stelle bereits in einem Zeitpunkt präjudiziert, in welchem noch nicht festgelegt werden kann (und muss), ob die IV-Stelle aufgrund ihrer ergänzenden Sachverhaltserhebung überhaupt diese oder jene Bemessungsmethode zur Anwendung bringen wird. Zumal kein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode besteht (oben, Erwägung 3.3), stellt der umstrittene Realakt der IV-Stelle insoweit weder eine "second opinion" noch einen (Zwischen-)Entscheid dar, der für den Versicherten bereits heute einen nicht wieder gut zumachenden Nachteile mit sich bringen würde (oben, Erwägung 3.5.2 a.E.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die IV-Stelle gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG eine schriftliche Verfügung betreffend die beabsichtigte Abklärung hätte erlassen müssen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Als weiteres Zwischenergebnis ist vielmehr festzuhalten, dass die IV-Stelle vorliegend weder an die Verfahrensregeln von Art. 44 ATSG gebunden war noch die strittige Terminvereinbarung mittels Erlass einer anfechtbaren Verfügung anordnen musste. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. Nachdem die IV-Stelle am 7. Juli 2016 unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG festgehalten hatte, dass sich der Versicherte mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine Abklärung in Verbindung zu setzen habe (IV-Dok 167), forderte sie ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2016 unter dem Titel "Androhung Art. 21 ATSG" auf, bis spätestens Ende August 2016 seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Verbindung zu setzen, andernfalls ein Aktenentscheid, die Einstellung weiterer Erhebungen oder ein Nichteintreten ergehen werde (IV-Dok 169). Nachdem der Versicherte tags darauf den Darlegungen der IV-Stelle widersprochen hatte (IV-Dok 170), erliess die IV-Stelle am 18. Oktober 2016 ihren Vorbescheid, mit welchem sie das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Versicherten in Aussicht stellte. Nachdem sich der Erlass der nachfolgenden Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2016 mit der Eingabe von Einwänden des Versicherten gleichen Datums gekreuzt hatte, zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. November 2016 zurück (IV-Dok 172 – 174). Nach Prüfung der geltend gemachten Einwände vom 23. November 2016 erliess sie am 9. Februar 2017 die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht eintrat. 5.2 Seit dem ersten Schreiben der IV-Stelle vom 7. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer seinen Rechtstandpunkt wiederholt und substantiiert dargelegt. Mit Blick auf das angedrohte Nichteintreten hat er mit Schreiben vom 28. Juli 2016 sein rechtliches Gehör umfassend in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sodann detailliert noch einmal konkret zum beabsichtigten Nichteintreten der IV-Stelle geäussert. Das Vorgehen der IV-Stelle entspricht insoweit einem korrekten Verfahren unter Wahrung aller relevanten Verfahrensrechte des Versicherten. Dieser konnte bereits aufgrund des Schreibens der IV-Stelle vom 27. Juli 2016 den Ausgang des vorstehenden Verfahrens abschätzen. Auch erweist sich die von der IV-Stelle in diesem Zusammenhang eingeräumte Bedenkzeit bis Ende Oktober 2016 als angemessen. Nachdem sich der Versicherte der ohne Weiteres als zumutbar zu qualifizierenden, ergänzenden Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse widersetzt hatte, liess sich der mit Blick auf einen Betätigungsvergleich massgebende Sachverhalt schliesslich nicht mehr erheben. Auch wenn von der Möglichkeit des Nichteintretens grundsätzlich nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (oben, Erwägung 2.1 hiervor), verblieb der IV-Stelle somit keine alternative Erledigungsmöglichkeit. Ihr Nichteintretensentscheid erweist sich deshalb auch unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips als zulässig. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die IV-Stelle bei der Androhung ihres Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2017 (IV-Dok 169) in unzulässiger Weise auf Art. 21 ATSG verwiesen habe. Da kein Fall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege, erweise sich die Nichteintretensverfügung als willkürlich. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich der Versicherte weder einer zumutbaren Behandlung noch einer Eingliederung ins Erwerbsleben entzogen oder widersetzt hat. Der vorliegende Sachverhalt kann daher nicht unter Art. 21 ATSG subsumiert werden. Indessen hat die IV-Stelle ihrem Schreiben vom 27. Juli 2017 lediglich den falschen Titel zu Grunde gelegt; dessen Inhalt jedoch bezieht sich auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und legt unmissverständlich dar, dass sich der Versicherte mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine erneute Abklärung in Verbindung zu setzen habe, andernfalls ein Aktenentscheid oder die Einstellung weiterer Erhebungen und ein Nichteintreten beschlossen werde. Zumal die IV-Stelle sowohl bereits in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2016 (IV-Dok 167) als auch in ihrem nachfolgenden Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 (IV-Dok 172) auf Art. 43 ATSG Bezug genommen hat, vermag der Beschwerdeführer aus der versehentlich falschen Titulierung des Schreibens der IV-Stelle vom 27. Juli 2017 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Allfällige entschuldbare Gründe, welche in der Person des Versicherten liegen und welche die von der IV-Stelle verlangte Mitwirkung im Rahmen eines erneuten Abklärungsgesprächs als unrechtmässig erscheinen lassen würden, sind vorliegend ebenfalls keine ersichtlich (IV-Dok 166). Die angeordnete Mitwirkung des Versicherten erweist sich zusammenfassend nicht nur als rechtmässig (oben, Erwägungen 3.5.3 und 4.2), sondern auch als zumutbar. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.10.2017 720 17 85 / 280
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Oktober 2017 (720 17 85 / 280) Invalidenversicherung Nichteintreten der IV-Stelle auf ein Leistungsgesuch als Folge eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Zusammenhang mit ergänzenden Abklärungen hinsichtlich eines Betätigungsvergleichs. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente/Nichteintreten A. Der 1961 geborene A.____ ist als selbständiger Zahnarzt tätig und hat sich dabei auf die ästhetische Zahnmedizin konzentriert. Im Juli 2011 hat er seine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Jahre 2006 wurde bei A.____ ein Hodgkin-Lymphom diagnostiziert. Dieses wurde im Spital B.____ mit einer Radio- und einer Chemotherapie erfolgreich behandelt. Im Jahre 2010 wurde jedoch ein Rezidiv erhoben. Am 28. Februar 2011 meldete sich A.____ deshalb unter Hinweis auf ein Taubheitsgefühl in Händen und Füssen, Erschöpfung, Konzentrationsschwäche und Sprachstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Mai 2011 trat ein zweites Rezidiv auf. Dieses zeigte sich nach erfolgreich eingeleiteter Strahlentherapie bei stationären Verhältnissen als spontan regredient. Mit Blick auf eine Fatigue und eine ausgeprägte Neuropathie hat das Spital B.____ dem Versicherten in der Folge eine voraussichtlich bleibende 75%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt attestiert. Im November 2011 sowie im Juni 2012 wurde diese Einschätzung mit Hinweis auf eine Störung der Feinmotorik und der Sensibilität im Umfang von 80% durch das Spital B.____ bestätigt. B. Zwecks Abklärung der erwerblichen Verhältnisse wurde im Dezember 2012 im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) von der C.____ ein Abklärungsbericht erstellt, aufgrund dessen ein IV-Grad von 36,15% resultierte. Basis bildete das in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich erzielte Valideneinkommen des Versicherten im Vergleich zum Invalideneinkommen des Jahres 2011, wobei dem Versicherten der Gewinn der im Juli 2011 neu in eine Aktiengesellschaft überführten Zahnarztpraxis vollumfänglich als Einkommen angerechnet worden war. C. Am 15. April 2013 erliess die IV-Stelle einen ersten Vorbescheid, der eine Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Auf Einwand hin, wonach für die Bemessung des Valideneinkommens lediglich auf die Einkommen der Jahre 2008 sowie 2009 und für das Invalideneinkommen auf jenes des Jahres 2012 abzustellen sei, wurde die C.____ mit einer ergänzenden Abklärung der erwerblichen Verhältnisse beauftragt. Aufgrund weiterer Einwände des Versicherten erging im November 2013 eine weitere Stellungnahme der C.____, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2007 aufgrund der erwerblichen Unterlagen nicht ersichtlich sei. D. Gestützt auf einen Arztbericht des behandelnden Neurologen vom 21. Januar 2015 hielt der regional-ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle am 26. Januar 2015 fest, dass bei einer vollzeitlichen Zumutbarkeit mit leichter Leistungs- und Einkommensverminderung keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr erforderlich seien. In seiner Beurteilung vom 3. Februar 2015 hielt der RAD fest, dass seit mindestens Juni 2014, eventuell bereits seit Ende 2012, ein stabiler Gesundheitszustand mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80% als Zahnarzt bestehe. Aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse wurde vom RAD in der Folge jedoch ein Gutachten bei Dr. med. D.____, FMH Neurologie und Verhaltensneurologie SGVN, in Auftrag gegeben. Nachdem sich der Versicherte zunächst gegen eine Begutachtung gewehrt, in der Folge aber auf die von ihm geforderte polydisziplinäre Begutachtung nach Zufallsprinzip verzichtet hatte, kam Dr. D.____ in seinem Gutachten vom 15. Juni 2015 zum Schluss, dass von einer quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 25% auszugehen sei. In einem weiteren Abklärungsbericht des Aussendienstes der IV-Stelle vom 30. November 2015 wurde schliesslich festgehalten, dass sich aufgrund der durchschnittlichen Geschäftsabschlüsse der Jahre 2007 bis 2009 ein Einkommensvergleich bewerkstelligen lasse. Ab 2012 würde eine Einkommenseinbusse von über 50% resultieren. E. Gestützt auf die neusten erwerblichen und gesundheitlichen Abklärungsergebnisse erging am 22. Januar 2016 ein zweiter Vorbescheid, demzufolge dem Versicherten bei einem IV-Grad von 58% ab 1. Januar 2012 eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei. Auf Einwand des Versicherten hin, wonach insbesondere das Valideneinkommen ohne Berücksichtigung des Jahres 2007 festzulegen sei, wurde der Versicherte zwecks ergänzender Erhebung der für einen Betätigungsvergleich notwendigen Umstände anfangs Mai 2016 zu einem Gespräch eingeladen. Dieser Gesprächstermin wurde durch den Versicherten in der Folge zunächst verschoben und schliesslich mit Schreiben vom 6. Juni 2016 unter Hinweis auf die bereits im Einwandverfahren vorgebrachten Argumente abgesagt. Die IV-Stelle hielt am 7. Juli 2016 unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht fest, dass sich der Versicherte mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine Abklärung in Verbindung zu setzen habe. Nachdem sich der Versicherte am 8. Juli 2016 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die erhobenen Daten beweiskräftig seien und deshalb auf die zwecks Durchführung eines Betätigungsvergleichs in Aussicht gestellte ergänzende Abklärung zu verzichten sei, forderte die IV-Stelle den Versicherten am 27. Juli 2016 unter dem Titel "Androhung Art. 21 ATSG" auf, bis spätestens am 31. August 2016 seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Verbindung zu setzen, andernfalls ein Aktenentscheid, die Einstellung weiterer Erhebungen und ein Nichteintreten ergehen werde. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 den Darlegungen der IV-Stelle widersprochen hatte, erliess die IV-Stelle am 18. Oktober 2016 einen weiteren Vorbescheid, worin sie das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Versicherten in Aussicht stellte. Nachdem sich der Erlass der nachfolgenden Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2016 mit der Eingabe von Einwänden des Versicherten gleichen Datums gekreuzt hatte, zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. November 2016 zurück. Nach Prüfung der geltend gemachten Einwände vom 23. November 2016 erliess sie am 9. Februar 2017 eine neue Verfügung, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht eintrat. F. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat André Baur, am 13. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. September 2011 eine Dreiviertelrente der IV zuzüglich 5% Zins spätestens ab 1. September 2013 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Bestimmung des IV-Grads und der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er zusammengefasst geltend machen, dass kein Fall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege, sondern die IV-Stelle hinsichtlich des von ihr beabsichtigten Betätigungsvergleichs vielmehr gehalten gewesen wäre, eine Verfügung betreffend die angestrebten Abklärungen zu erlassen. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hätte der IV-Grad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt werden müssen. Die Vornahme eines Betätigungsvergleichs im Sinne einer "second opinion" erweise sich als bundesrechtswidrig, da die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten würden, den Sachverhalt erneut abzuklären, weil ihm das bisherige Ergebnis seiner Abklärungen nicht passe. Vorliegend wäre für die Bemessung der Invalidität ohne weiteres ein Einkommensvergleich möglich gewesen. Die Behauptung der IV-Stelle, dass zur Festlegung des Valideneinkommens zwei vollständige Jahresabschlüsse nicht genügen würden, sei falsch. Es sei zwar richtig, dass das Einkommen per 2007 bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden dürfe. Unter Hinweis auf das mit Krankheit in den Jahren 2006 und 2007 erzielte Einkommen sei die lohnmässige Entwicklung in den Jahren 2008 und 2009 für die Festlegung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens aber aussagekräftig genug. In Bezug auf das Invalideneinkommen hätten die Auswirkungen der ab Mai 2010 geltenden Arbeitsunfähigkeit sodann erst im Jahr 2012 voll durchgeschlagen, weshalb nicht auf die Daten des Jahres 2011 abgestellt werden dürfe, sondern aufgrund der in den Jahren 2012 bis 2014 von der Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers erzielten Erträge von einem durchschnittlichen Invalideneinkommen von Fr. 217‘219.— auszugehen sei. G. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode zur Bestimmung des IV-Grads ein gewisser Ermessensspielraum zukomme. Aufgrund der in der Vergangenheit stark schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers reiche es im vorliegenden Fall nicht aus, das Valideneinkommen lediglich anhand der Einkommen in den Jahren 2008 und 2009 zu bestimmen. Auch in Bezug auf das Invalideneinkommen würden Unklarheiten bestehen. Es handle sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers seit 2011 nicht mehr um eine Einzelfirma, sondern neu um eine Aktiengesellschaft. Ausserdem habe dessen Ehefrau im Jahre 2014 einen massiv höheren Lohn bezogen. H. Mit Replik vom 4. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und der entsprechenden Begründung fest. Im Wesentlichen liess er geltend machen, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Valideneinkommen nicht auch geschätzt hätte werden können. Für eine derartige Schätzung hätte die IV-Stelle den krankheitsbedingt tiefer ausgefallenen Verdienst des Jahres 2007 beiziehen können. Zusammenfassend erübrige sich ein Wechsel der Bemessungsmethode. Der Beschwerdeführer sei deshalb seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen, so dass sich ein Nichteintreten auf sein Leistungsgesuch als willkürlich erweise. Mit Eingabe vom 12. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Die Angelegenheit wurde in der Folge mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. September 2017 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug vom 28. Februar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. Indessen kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Prozesses keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen, gehört die Frage nach der Höhe des IV-Grads oder der konkreten Rentenhöhe doch weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. März 2017 die Ausrichtung von Rentenleistungen samt Verzugszinsen beantragt hat, kann auf seine Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Indessen geht sein Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bestimmung des IV-Grads und der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurückzuweisen, nicht über den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses hinaus. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. März 2017 ist insoweit daher einzutreten. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie zwischen den beiden Erledigungsmöglichkeiten zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der verfügbaren Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Unzulässig ist ein Nichteintretensentscheid insbesondere auch dann, wenn sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand ohne die Mitwirkung der Partei abklären lässt. In jedem Fall ist die für die versicherte Person günstigere Variante zu wählen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2007, I 42/06, E. 5.2 mit Verweis auf BGE 108 V 231; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 53 mit weiteren Hinweisen). Entscheidet der Versicherungsträger aufgrund der Akten oder erlässt er einen Nichteintretensentscheid, muss er die versicherte Person oder andere Personen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist ihnen dabei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schliesslich nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist (Bundesblatt [BBl] 1991 S. 261). 2.2 Das in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelte Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht jenem von Art. 21 Abs. 4 ATSG bei Verletzung der Schadenminderungspflicht. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Bei der Verletzung sowohl der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren jeweils den Zweck, eine versicherte Person zu einem bestimmten regelkonformen Verhalten zu bewegen. Der Sanktionierung wohnt mithin ein erzieherischer Gedanke inne, wonach es darum geht, das gewünschte Verhalten zu erreichen. Bei der Festlegung der Rechtsfolgen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 125 V 242). Wie bei Art. 21 Abs. 4 ATSG kann die Sanktion auch im Rahmen von Art. 43 Abs. 3 ATSG ausserdem nur solange greifen, als zwischen der sanktionierten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang dahin (ZAK 1977 46 ff.; m.w.H. Kieser , a.a.O., Rz. 98 zu Art. 21). Kommt die versicherte Person schliesslich ihrer Mitwirkungspflicht doch noch nach, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (SVR 2008 IV Nr. 48, I 988/06, E. 7; Kieser , a.a.O., Rz. 56 zu Art. 43). 2.3 Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG Verfügungen der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar sind. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen eines Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stellen den versicherten Personen den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheids mitzuteilen haben; die versicherten Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ist es, die versicherte Person vor Erlass einer Verfügung in die Ermittlungen des rechtserheblichen Sachverhaltes und in die im Einzelfall adäquaten Massnahmen einzubeziehen. Dieses Vorgehen erlaubt es, im persönlichen Gespräch mit den betroffenen versicherten Personen Unklarheiten zu beseitigen und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Es bietet somit besser Gewähr dafür, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben und dass andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert wird (BBl 2005 S. 3079 ff.; auch BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren geht folglich über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus, indem es der versicherten Person die Gelegenheit bietet, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid bzw. zur geplanten Rechtsanwendung zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1; Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2059). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle unrechtmässig erfolgt sei, weil die von ihr beabsichtigten Abklärungen hinsichtlich eines Betätigungsvergleichs weder notwendig noch erforderlich gewesen seien. Der IV-Grad hätte anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt werden müssen. Die Vornahme eines Betätigungsvergleichs im Sinne einer "second opinion" erweise sich als bundesrechtswidrig, nachdem alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Umstände bereits bekannt gewesen seien. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen würden nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten, den Sachverhalt erneut abzuklären, nur weil ihm das Ergebnis seiner bisherigen Abklärungen nicht entspreche. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass dem Einwand des Versicherten, das Jahr 2007 für die Bemessung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen, gestützt auf die Einschätzung des RAD stattgegeben worden sei. Es seien für die Berechnung des Valideneinkommens daher nur noch die Jahre 2008 und 2009 übrig geblieben, weshalb sich keine zuverlässige Berechnung mehr habe bewerkstelligen lassen und die ausserordentliche Methode des Einkommensvergleichs habe angewendet werden müssen. Angesichts dieses Umstands habe die IV-Stelle daher zu Recht versucht, ergänzende Abklärungen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten durchzuführen. 3.1 Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). 3.2 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist demnach alleine auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selbst durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 4.3 mit Hinweis). 3.3 Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, existiert nicht. Deren Wahl hängt dem Gesagten zufolge vielmehr davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Dabei steht der IV-Stelle bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht ohne Not nicht einzugreifen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 9C_424/2012, E. 5.3). 3.4 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte aufgrund der eingeleiteten onkologischen Therapie und der in der Folge resultierenden Fatigue von Mai bis Oktober 2010 und zuvor bereits von Februar 2006 bis Mitte des Jahres 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Der regionalärztlichen Einschätzung vom 30. März 2015 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass nach der Chemotherapie im Jahre 2007 noch Einschränkungen durch die Fatigue vorhanden waren, in den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009 indessen keine Einschränkung mehr in der Leistungsfähigkeit des Versicherten bestanden hat, bis mit dem ersten Rezidiv im Jahre 2010 wieder neue Einschränkungen aufgetreten sind (IV-Dok 129, S. 2). Diese Einschätzung deckt sich mit den in den medizinischen Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsattesten, wonach erst wieder Mitte des Jahres 2007 von einer vorerst uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen war (IV-Dok 119, S. 2). Die IV-Stelle ist in ihrem dritten Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 den entsprechenden Einwänden des Versicherten vom 30. August 2013 und 12. Februar 2016 (IV-Dok 61 und 158) daher zu Recht dahingehend gefolgt, dass das im Jahr 2007 erzielte Einkommen des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Bemessung seines massgebenden Valideneinkommens herangezogen werden darf. Wenn sie in der Folge davon ausgegangen ist, dass gestützt auf das mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug massgebende Valideneinkommen vor Eintritt der erneuten Einschränkung per 2010 lediglich noch zwei Jahre für dessen Bemessung zur Verfügung stehen, ist ihr folgerichtig ebenfalls zuzustimmen. Kernfrage hinsichtlich der umstrittenen Methodenwahl ist vielmehr, ob sie in der Folge davon ausgehen durfte, dass gestützt auf diese Aktenlage kein aussagekräftiges Valideneinkommen berechnet werden kann. Auch diese Frage ist indessen zu bejahen. 3.5.1 Dem IK-Auszug des Versicherten zufolge betrug dessen AHV-pflichtiges Einkommen in den Jahren 2008 Fr. 570‘400.— und 2009 Fr. 651‘400.— (IV-Dok 75, 2), woraus eine Abweichung per 2009 im Vergleich zu 2008 von +14,2% resultiert. Dem bei der IV-Stelle am 11. Juli 2013 eingegangenen Ergänzungsbericht der C.____ betreffend die Selbständigkeit des Versicherten (IV-Dok 54) kann für diese beiden Jahre ein Betriebsgewinn von Fr. 499‘476.— (2008) bzw. Fr. 591‘004.— (2009) entnommen werden (Abweichung: +18%). Nach Aufrechnung des Aufwands für Unterhalt und Reparaturen sowie nach Abschreibungen resultiert ein nominallohnindexierter Betriebsgewinn von Fr. 545‘947.— (2008) bzw. Fr. 595‘227.— (2009), woraus eine Abweichung von +9% resultiert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Schwankungsbereite in der im Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 von der IV-Stelle herangezogenen Konstellation mehr als 220% betragen hatte und im Vergleich zur hier interessierenden Faktenlage bei weitem keine derartig hohen Schwankungen zwischen den beiden Betriebsergebnissen der Jahre 2008 und 2009 festzustellen sind. Dies gilt jedoch nur für die Jahre 2008 und 2009, demgegenüber das noch vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2006 erzielte Valideneinkommen in den Jahren 2005 und zuvor deutlich tiefer ausgefallen war. Ein Blick auf den für das AHV-Einkommen massgebenden IK-Auszug zeigt, dass verglichen mit dem Durchschnitt des in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Salärs (Fr. 610‘900.—) per 2005 (Fr. 446‘700.—) ein um 27% und zuvor gar um mindestens 39% tieferes Einkommen erzielt worden ist. Eine zuverlässige Schätzung des Valideneinkommens, wie sie stets möglichst genau anzustreben ist, ist unter Berücksichtigung des darüber hinaus von weiteren Faktoren abhängigen, übrigen Geschäftsertrags des Versicherten in diesen früheren Jahren offensichtlich nur schwer möglich. Dies zeigen just auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die bereits als invalide Person im Jahre 2006 und 2007 erzielten Einkommen immerhin als Hinweis für die Richtigkeit und die Relevanz der Einkommen 2008 und 2009 heranzuziehen seien (Beschwerdebegründung, ad Ziffer 4.3.1). Zwecks zuverlässiger Bestimmung des Valideneinkommens ist ein solches Vorgehen aus grundsätzlichen Überlegungen jedoch systemwidrig und deshalb ausgeschlossen. 3.5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens – letztlich zu Gunsten des Versicherten – die noch vor 2006 erzielten Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Zumal den Hochrechnungen des Beschwerdeführers auf der Basis einer hypothetisch-konjunkturellen Entwicklung zusätzliche Unsicherheiten anhaften (Beschwerdebegründung S. 15) und keine Rangordnung der Bemessungsmethode besteht (Erwägung 3.3 hiervor), erweist es sich aber ebenso als schlüssig, dass die IV-Stelle zwecks einer allenfalls präziseren Bemessung nunmehr die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens favorisiert hat. Mit anderen Worten ist es mit Blick auf die Schwankungen noch vor der erstmaligen Erkrankung des Versicherten ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die IV-Stelle der Bestimmung möglichst präziser Vergleichseinkommen nicht nur die Betriebsergebnisse der Jahre 2008 und 2009 zu Grunde legen wollte. Daran ändert nichts, dass sich gemäss den erwerblichen Erhebungen der C.____ vom 12. Dezember 2012 (IV-Dok 41, S. 12) und des internen Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 30. November 2015 (IV-Dok 151, S. 4) ein Einkommensvergleich aufgrund der Geschäftsabschlüsse bewerkstelligen lasse. Zumal insbesondere die entsprechende Aussage der C.____ von Dezember 2012 (IV-Dok 41, S. 12) noch deutlich vor der regional-ärztlichen Einschätzung betreffend die bereits 2007 beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergangen ist (RAD-Bericht vom 30. März 2015, IV-Dok 129, S. 3), kann anhand der aufgezeigten Zahlen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode nicht eine präzisere und mithin verlässlichere Bestimmung des Invaliditätsgrads erzielt werden kann. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten noch immer im Abklärungsstadium befunden hat. Vorliegend steht deshalb nicht etwa die Frage im Streit, ob die IV-Stelle die für die Bemessung der Invalidität massgebenden Faktoren nach der richtigen Methode bemessen hat. Zu prüfen ist lediglich, ob die IV-Stelle im Rahmen der ihr obliegenden Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen berechtigt war (Art. 43 Abs. 3 ATSG), eine abweichende Bemessungsmethode zur Anwendung zu bringen. Dies ist dem Gesagten zufolge zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht davon gesprochen werden, die Vornahme eines Betätigungsvergleichs entspreche einer "second opinion", welche die IV-Stelle nur deshalb einholen wolle, weil ihr das bisherige Ergebnis nicht passe (Beschwerdebegründung, ad Ziffer 4.1.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Diese Argumentation ist nur schwerlich mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass aufgrund der ergänzend erhobenen Betriebsergebnisse ausschliesslich per 2008 und 2009 (IV-Dok 54, S. 6) im Vergleich zum Invalideneinkommen per 2011 ein Renten ausschliessender IV-Grad resultiert wäre, die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mithin bereits auf dieser Basis hätte ablehnen können. Zudem stellt der Vorentscheid über die anwendbare Methode keinen (Zwischen) Entscheid dar, der für den Versicherten schon heute einen nicht wieder gut zumachenden Nachteil mit sich bringen würde (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Bemessung seiner Invalidität ohne weiteres ein Einkommensvergleich nach der ordentlichen Bemessungsmethode möglich gewesen wäre, ist ihm deshalb zu widersprechen. 3.5.3 Nebst dem in möglichst präziser Form ergänzend zu erhebenden Valideneinkommen bestehen auch seitens des Invalideneinkommens diverse Gründe, die für eine ergänzende Abklärung der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt sprechen. Dessen Einzelfirma wurde per 2011 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese Änderung der Betriebsstruktur schlägt sich den Erhebungen im Abklärungsbericht vom 30. November 2015 zufolge (IV-Dok 151, S. 4) in einer deutlichen Abweichung des Betriebsgewinns per 2012 im Vergleich zum Jahr 2011 im Umfang von rund Fr. 100‘000.— nieder. Diesbezüglich ist bisher jedoch noch nicht näher geprüft worden, in welchem Umfang sich die Erwerbseinbusse des Versicherten durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere besser geeignete Beschäftigungen, unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht allenfalls verringern liesse, wie dies bereits im Gutachten von Dr. D.____vom 15. Juni 2015 (IV-Dok 135, S. 12, ad Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht) erwähnt worden ist. Auch daraus geht hervor, dass die Frage der Quantifizierung der dem Versicherten weiterhin verbleibenden, noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ganz wesentlich auch von wirtschaftlichen Aspekten abhängt, unter Umständen sich als Selbständiger umzuorganisieren (a.a.O.). Die in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwände, wonach der gesundheitsbedingte Ausfall des Versicherten in den Jahren 2010 und 2011 abgefedert werden konnte und verschiedene "Indikatoren" bestünden, aus denen sich ein "Bild" der aktuellen und künftigen Entwicklung "ableiten" lasse (a.a.O., ad Ziffer 4.3.4 f.), implizieren angesichts ihrer teils hypothetischen und damit allenfalls nur vagen Verlässlichkeit ebenfalls eine ergänzende Abklärung im Rahmen eines Betätigungsvergleichs. Da die Ehefrau des Versicherten per 2014 ausserdem einen mittlerweile "massiv" höheren, offenbar doppelt so hohen Lohn per 2014 im Vergleich zu den Jahren zuvor bezogen hat, ist die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung insoweit auch anhand ökonomischer Aspekte vorzunehmen. Diese sind gestützt auf die buchhalterischen Unterlagen alleine kaum verlässlich zu erheben, weil der statistische Erfahrungswert für den Personalaufwand bei Zahnarztpraxen bei durchschnittlich 30,5% liegt, die bisherige Analyse der vorhandenen Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers im Verhältnis jedoch doppelt so hohe Personalkosten im Umfang von knapp 60% des Bruttoumsatzes ausweist (Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 30. November 2015, IV-Dok 151, S. 3). Die Summe der dargelegten Unklarheiten sowohl betreffend das Validen- als auch das Invalideneinkommen führt somit zum Zwischenergebnis, dass die Entscheidung der Vorinstanz, folgerichtig ergänzende Abklärungen zwecks Vornahme eines Betätigungsvergleichs vorzunehmen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden ist. 4. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die IV-Stelle die Anordnung der von ihr vorgesehenen Abklärungen und mithin den von ihr vorgesehenen Gesprächstermin in eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 ATSG hätte kleiden müssen. 4.1 Der für den Rentenentscheid relevante Sachverhalt wird im Beweisverfahren vor der IV-Stelle grundsätzlich ohne den Erlass einer Verfügung erhoben. Die IV-Stelle geniesst in der Beweisführungsplanung daher grundsätzlich freie Hand. Dies gilt insbesondere für Realakte. Solche Anordnungen der IV-Stelle haben keinen Verfügungscharakter, so insbesondere nicht für die Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle in Form beispielsweise einer Haushaltsabklärung ( Bernard Studhalter , Die IV-Haushaltabklärung – Anwendungsbereich, Methode und Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen Haushaltschaden, in HAVE 2013, 221 ff.). Hintergrund bildet die der IV-Stelle obliegende Massenverwaltung sowie die Tatsache, dass der Sachverhalt stets möglichst rasch und einfach erhoben werden muss. Eine eigentliche Verfügungsflut bereits während des Verwaltungsverfahrens soll möglichst vermieden werden, andernfalls eine geordnete und förderliche Behandlung der Leistungsgesuche nicht mehr gewährleistet wäre, wenn für jede einzelne Beweiserhebung gemäss Art. 43 ATSG stets eine formelle Verfügung erlassen werden müsste ( Urs Müller , a.a.O., Rz. 1779). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat denn auch in einem Urteil aus dem Jahr 2006 ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, die Durchführung einer Haushaltabklärung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Urteil I 485/06 vom 27. September 2006, E. 5.2). Bereits in seiner älteren Rechtsprechung hatte das EVG den Anordnungen im Bereich der Abklärungen und des Vollzugs grundsätzlich keinen Verfügungscharakter beigemessen (BGE 125 V 407). Noch in BGE 132 V 93 ging es davon aus, dass vom Verfügungsbegriff jene Anordnungen auszunehmen seien, die auch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 nicht als Verfügung gelten würden (a.a.O., E. 5). Von dieser generellen Sichtweise ist das Bundesgericht mittlerweile abgekommen. In BGE 137 V 210 ff. hat es mit Blick auf die Anordnung eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG erkannt, dass die rechtsanwendende Behörde faktische Festlegungen, die in medizinischen Administrativgutachten getroffen worden sind, mangels eigener Fachkenntnis oft nicht direkt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren könne, weshalb eine Kontrolle unter anderem nur im Hinblick auf die Einhaltung formaler Erfordernisse möglich sei (a.a.O., E. 3.4.2.4). Hintergrund der Änderung dieser Rechtsprechung bildete die Absicht, dass das Verfahren zur Einholung externer Verwaltungsgutachten möglichst fair sein sollte. Das Bundesgericht hat dabei das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse berücksichtigt, wonach systemimmanent kein Anspruch auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht und ein Administrativgutachten häufig eine massgebende Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren darstellt. In solchen Fällen würden die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehen Verfahrensgarantien nicht zum Tragen kommen, Um dieses Manko auszugleichen, müssten die Gewährleistungsrechte durchsetzbar sein (a.a.O., S. 256. ff.). Die Anordnung einer Expertise gemäss Art. 44 ATSG erfolgt seither deshalb in Form einer anfechtbaren Verfügung. 4.2 Vorliegend dreht sich der Streit zwischen den Parteien nicht um die Anordnung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG, sondern um die Vereinbarung eines Besprechungstermins zwecks ergänzender Abklärungen im Zusammenhang mit einem Betätigungsvergleich. Für diesen Realakt, der zweifelsohne eine Abklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG darstellt, gelangen die in BGE 137 V 201 ff. zitierten Verfahrensregeln nicht zur Anwendung. Mit der in Aussicht gestellten Anordnung eines Betätigungsvergleichs hat die IV-Stelle lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Einkommensvergleich nach der ordentlichen Bemessungsmethode mittels Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen nicht präzise genug möglich ist (oben, Erwägung 3.5.3 hiervor). Hätte sie im Rahmen ihrer Rentenfestsetzung in der Folge an der ausserordentlichen Bemessungsmethode festgehalten, wären ihre diesbezügliche Rentenverfügung und zusammen mit dieser auch die Wahl der Bemessungsmethode und die im Vorfeld hierzu ergangenen Abklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durch das Gericht frei überprüfbar gewesen (Art. 57 lit. b und c VPO). Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit der im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016 (IV.2016.00338) vorgelegenen Konstellation, wonach trotz jüngst ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichts die von der IV-Stelle intern eingeholten RAD-Berichte versicherungsinterne Dokumente darstellen, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst werden und für welche die in dieser Norm vorgesehen Verfahrensregeln deshalb keine Wirkung entfalten (auch Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Dieser Grundsatz hat vorliegend ebenfalls Gültigkeit. Würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einholung externer Gutachten nach Art. 44 ATSG auf den vorliegend strittigen Realakt ausgeweitet, würde eine Verlagerung des verwaltungsinternen Rechtsschutzinteresses weg vom gesetzlich normierten Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) hin zu einer vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Teilaspekten der Rentenfestsetzung einhergehen, die mit Blick auf die gegebenenfalls zu erwartende Beschwerdeflut (oben, Erwägung 4.1 hiervor) nur noch schwerlich mit einem geordneten Verwaltungsverfahren zu vereinbaren wäre. Ausserdem würde die Methodenwahl der Rentenfestsetzung deutlich noch vor Erlass einer anfechtbaren und alsdann noch einmal gesamthaft überprüfbaren Verfügung der IV-Stelle bereits in einem Zeitpunkt präjudiziert, in welchem noch nicht festgelegt werden kann (und muss), ob die IV-Stelle aufgrund ihrer ergänzenden Sachverhaltserhebung überhaupt diese oder jene Bemessungsmethode zur Anwendung bringen wird. Zumal kein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode besteht (oben, Erwägung 3.3), stellt der umstrittene Realakt der IV-Stelle insoweit weder eine "second opinion" noch einen (Zwischen-)Entscheid dar, der für den Versicherten bereits heute einen nicht wieder gut zumachenden Nachteile mit sich bringen würde (oben, Erwägung 3.5.2 a.E.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die IV-Stelle gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG eine schriftliche Verfügung betreffend die beabsichtigte Abklärung hätte erlassen müssen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Als weiteres Zwischenergebnis ist vielmehr festzuhalten, dass die IV-Stelle vorliegend weder an die Verfahrensregeln von Art. 44 ATSG gebunden war noch die strittige Terminvereinbarung mittels Erlass einer anfechtbaren Verfügung anordnen musste. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. Nachdem die IV-Stelle am 7. Juli 2016 unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG festgehalten hatte, dass sich der Versicherte mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine Abklärung in Verbindung zu setzen habe (IV-Dok 167), forderte sie ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2016 unter dem Titel "Androhung Art. 21 ATSG" auf, bis spätestens Ende August 2016 seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Verbindung zu setzen, andernfalls ein Aktenentscheid, die Einstellung weiterer Erhebungen oder ein Nichteintreten ergehen werde (IV-Dok 169). Nachdem der Versicherte tags darauf den Darlegungen der IV-Stelle widersprochen hatte (IV-Dok 170), erliess die IV-Stelle am 18. Oktober 2016 ihren Vorbescheid, mit welchem sie das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Versicherten in Aussicht stellte. Nachdem sich der Erlass der nachfolgenden Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2016 mit der Eingabe von Einwänden des Versicherten gleichen Datums gekreuzt hatte, zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. November 2016 zurück (IV-Dok 172 – 174). Nach Prüfung der geltend gemachten Einwände vom 23. November 2016 erliess sie am 9. Februar 2017 die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht eintrat. 5.2 Seit dem ersten Schreiben der IV-Stelle vom 7. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer seinen Rechtstandpunkt wiederholt und substantiiert dargelegt. Mit Blick auf das angedrohte Nichteintreten hat er mit Schreiben vom 28. Juli 2016 sein rechtliches Gehör umfassend in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sodann detailliert noch einmal konkret zum beabsichtigten Nichteintreten der IV-Stelle geäussert. Das Vorgehen der IV-Stelle entspricht insoweit einem korrekten Verfahren unter Wahrung aller relevanten Verfahrensrechte des Versicherten. Dieser konnte bereits aufgrund des Schreibens der IV-Stelle vom 27. Juli 2016 den Ausgang des vorstehenden Verfahrens abschätzen. Auch erweist sich die von der IV-Stelle in diesem Zusammenhang eingeräumte Bedenkzeit bis Ende Oktober 2016 als angemessen. Nachdem sich der Versicherte der ohne Weiteres als zumutbar zu qualifizierenden, ergänzenden Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse widersetzt hatte, liess sich der mit Blick auf einen Betätigungsvergleich massgebende Sachverhalt schliesslich nicht mehr erheben. Auch wenn von der Möglichkeit des Nichteintretens grundsätzlich nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (oben, Erwägung 2.1 hiervor), verblieb der IV-Stelle somit keine alternative Erledigungsmöglichkeit. Ihr Nichteintretensentscheid erweist sich deshalb auch unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips als zulässig. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die IV-Stelle bei der Androhung ihres Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2017 (IV-Dok 169) in unzulässiger Weise auf Art. 21 ATSG verwiesen habe. Da kein Fall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege, erweise sich die Nichteintretensverfügung als willkürlich. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich der Versicherte weder einer zumutbaren Behandlung noch einer Eingliederung ins Erwerbsleben entzogen oder widersetzt hat. Der vorliegende Sachverhalt kann daher nicht unter Art. 21 ATSG subsumiert werden. Indessen hat die IV-Stelle ihrem Schreiben vom 27. Juli 2017 lediglich den falschen Titel zu Grunde gelegt; dessen Inhalt jedoch bezieht sich auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und legt unmissverständlich dar, dass sich der Versicherte mit dem Abklärungsdienst der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung für eine erneute Abklärung in Verbindung zu setzen habe, andernfalls ein Aktenentscheid oder die Einstellung weiterer Erhebungen und ein Nichteintreten beschlossen werde. Zumal die IV-Stelle sowohl bereits in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2016 (IV-Dok 167) als auch in ihrem nachfolgenden Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 (IV-Dok 172) auf Art. 43 ATSG Bezug genommen hat, vermag der Beschwerdeführer aus der versehentlich falschen Titulierung des Schreibens der IV-Stelle vom 27. Juli 2017 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Allfällige entschuldbare Gründe, welche in der Person des Versicherten liegen und welche die von der IV-Stelle verlangte Mitwirkung im Rahmen eines erneuten Abklärungsgesprächs als unrechtmässig erscheinen lassen würden, sind vorliegend ebenfalls keine ersichtlich (IV-Dok 166). Die angeordnete Mitwirkung des Versicherten erweist sich zusammenfassend nicht nur als rechtmässig (oben, Erwägungen 3.5.3 und 4.2), sondern auch als zumutbar. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.