Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Y.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Dispositiv
- Am
- November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, X.___ mit, dass sie zur Klärung seiner Ansprüche eine polydisziplinäre Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig erachte , und gab ihm die vorge sehenen Fragen an die Gutachter bekannt ( Urk. 3/3). Mit Eingaben vom
- Dezember 2015 ( Urk. 3/4) , vom 13. Januar 2016 ( Urk. 3/5) und vom 20. Ja nuar 2016 ( Urk. 3/7) wandte sich der Versicherte gegen die in Aussicht genom mene Begutachtung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 ( Urk. 3/6) und vom 27. Januar 2016 ( Urk. 3/8) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer Begut achtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) fest. Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärungs stelle sowie die vorgesehenen Ärzte bekannt ( Urk. 3/9 ). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 ( Urk. 3/10) weiterhin gegen die Durchführung einer Begutachtung gewandt und den Erlass einer anfechtbaren Verf ügung ver langt hatte, wurden die Begutachtungstermine gemäss Aufgebot vom 25. Februar 2016 ( Urk. 3/11) am 1. März 2016 storniert ( Urk. 3/12). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 ( Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer MEDAS- Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medi zin, Rheumatologie und Psychiatrie fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde .
- Der Versicherte erhob am 14. März 2016 Beschwerde gegen die Zwischenv erfü gung vom 7. März 2016 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf die Begutachtung zu verzichten. Eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuhe ben und die IV-Stelle zu verpflichten, diese den rechtlichen Vorgaben entspre chend neu zu erlassen ( Urk. 1 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
- März 2016 ( Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Durchführungen einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzli che Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen. 1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis de r Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
- Januar 2016 , Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine V ereinbarung getroffen hat ( Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolg t nach dem Zufallsprinzip ( Abs. 2).
- 2.1 Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz . 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung no twendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz . 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2.2 Die seit dem 1. J anuar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase 2 der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist ( KSVI Rz . 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom
- März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gericht lich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase 1 sowie nach Phase 2 im Er gebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern le diglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erstinstanz lichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar .
- Die angefochtene Zwischenverfügung vom
- März 2016 ( Urk. 2) beschlägt al lein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im D ispositiv ausdrücklich festgehalten, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfü gung v om
- März 2016 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mit teilung vom
- Februar 2016 ( Urk. 3/9 ), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt wurden, jedenfalls keinen abschliessenden Cha rakter . Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2016 ( Urk. 3/10) dahingehend, dass er mit der Begutachtung weiterhin nicht einverstanden sei, da diese lediglich einer „ second opinion “ entspreche. Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin i n der angefochte nen Zwischenverfügung auf die grund sätzliche Festlegung , dass eine polydisziplin äre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils - nicht um eine anfechtbare Zwi schenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5). Auf die Beschwerde vom 14. März 2016 ist damit nicht einzutreten.
- Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, was vorliegend der Fall ist. Zu Handen der Beschwerdegegnerin sei an dieser Stelle f estgehalten, dass sie nunmehr eine Verfügung gemäss den Vorgaben von KSVI Rz . 2081.5 z u erlas sen haben wird, welche der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht anfechten kann, wobei er die Erwägungen zur Frage der „ second opinion “ gemäss Be schwerde vom 14. März 2016 ( Urk. 1) erneut wird anstellen können und ihm insofern kein doppelter Aufwand anfällt. 5 . Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung). Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00335 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Beschluss vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Y.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am
25. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, X.___ mit, dass sie zur Klärung seiner Ansprüche eine polydisziplinäre Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig erachte,
und gab ihm die vorge sehenen Fragen an die Gutachter bekannt (Urk. 3/3). Mit Eingaben vom 2. Dezember 2015 (Urk. 3/4), vom 13. Januar 2016 (Urk. 3/5) und vom 20. Ja nuar 2016 (Urk. 3/7) wandte sich der Versicherte gegen die in Aussicht genom mene Begutachtung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (Urk. 3/6) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/8) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer Begut achtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) fest.
Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärungs stelle sowie die vorgesehenen Ärzte bekannt (Urk. 3/9). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/10) weiterhin gegen die Durchführung einer Begutachtung gewandt und den Erlass einer anfechtbaren Verf ügung ver langt hatte, wurden die Begutachtungstermine gemäss Aufgebot vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/11) am 1. März 2016 storniert (Urk. 3/12).
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer MEDAS- Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medi zin, Rheumatologie und Psychiatrie fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde . 2.
Der Versicherte erhob am 14. März 2016 Beschwerde gegen die Zwischenv erfü gung vom 7. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf die Begutachtung zu verzichten. Eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuhe ben und die IV-Stelle zu verpflichten, diese den rechtlichen Vorgaben entspre chend neu zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
7. März 2016 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Durchführungen einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzli che Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen. 1.3
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis de r Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2016, Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine V ereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolg t nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1
Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz . 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung no twendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz . 2081 und 2085.1 in der bis 31.
Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2.2
Die seit dem 1. J anuar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase 2 der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (KSVI Rz . 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E.
4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gericht lich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase 1 sowie nach Phase 2 im Er gebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern
le diglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erstinstanz lichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.
Die angefochtene Zwischenverfügung vom
7. März 2016 (Urk. 2) beschlägt al lein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im D ispositiv ausdrücklich festgehalten, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfü gung v om
7. März 2016 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mit teilung vom
23. Februar 2016 (Urk. 3/9), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt wurden, jedenfalls keinen abschliessenden Cha rakter . Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/10) dahingehend, dass er mit der Begutachtung weiterhin nicht einverstanden sei, da diese lediglich einer „ second
opinion “ entspreche. Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin i n der angefochte nen Zwischenverfügung auf die grund sätzliche Festlegung, dass eine polydisziplin äre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils - nicht um eine anfechtbare Zwi schenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5).
Auf die Beschwerde vom 14. März 2016 ist damit nicht einzutreten.
4.
Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, was vorliegend der Fall ist.
Zu Handen der Beschwerdegegnerin sei an dieser Stelle f estgehalten, dass sie
nunmehr eine Verfügung gemäss den Vorgaben von KSVI Rz . 2081.5 z u erlas sen haben wird, welche der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht anfechten kann, wobei er die Erwägungen zur Frage der „ second
opinion “
gemäss Be schwerde vom 14. März 2016 (Urk.
1) erneut wird anstellen können und ihm insofern kein doppelter Aufwand anfällt. 5 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf