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IV.2016.00331

Gutachten lässt Fragen offen, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von Januar 1999 bis September 2009 in einem Teilpensum (48.35 %) als Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt Y.___ tätig . Ab September 2009 wurde das Pensum krankheits bedingt auf 36.26 % reduziert (Urk. 11/1, Urk. 11/5/10 und Urk. 11/ 7). Zudem war sie bei vier weiteren Arbeitgebern in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau tätig (Urk. 11/13).

Am

9. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Entzün dung (Blutbahn), eine vergrösserte Milz und eine Fibromyalgie bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klär ungen und liess die Versicherte insbesondere bei der Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemein - inter nistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 4. September 2014; Urk. 11/37, ergänzt am 15. April und am 2 8. September 2015, Urk. 11/60 und Urk. 11/77). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 11/39) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Februar 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen .

Eventua liter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte. Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) reichte sie unter anderem einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 13. April 2016 (Urk. 7/1) nach und beantragte zusätzlich, die durch die Erstellung des Berichts angefallenen Kosten von Fr. 875.-- seien von der Vorinstanz zu über nehmen. Am 2 9. April 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Bericht der behandelnden Psychiaterin den Gutachtern der Gutachtensstelle Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen . Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen sei, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin sei infolge Unverträglichkeiten insuffizient therapiert. Da jedoch Alternativen für eine effiziente Behandlung zur Verfügung stünden, könne aus einer (temporären) Unverträglichkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe vor ihrer Erkrankung ein ungefähr 80%iges Erwerbspensum ausgeübt. Von der Pensionskasse einer ihrer ehemaligen Arbeitgeberinnen erhalte sie bis heute eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (S. 3). Auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es lägen eindeutige, auch bildgebend-objektivierte Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden vor. Das Gutachten genüge zudem den Anforderungen an die geänderte Schmerzrechtsprechung nicht. Es sei deshalb ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen (S. 8-12 und S. 14). Sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sei ein Einkommensvergleich unter Gewährung eines angemessenen Ta bellenlohnabzuges vorzunehmen (S. 14).

Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) ergänzte sie, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin sei notwendig geworden, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. Sie sei zudem entscheidrelevant, weshalb die entstandenen Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien.

Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) hielt sie schliesslich fest, den Gutachtern hätten keinerlei Angaben der behandelnden Psychiaterin vorgelegen. Ein ver wertbares Gutachten habe so nicht erstellt werden können. 3. 3.1

Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Universi tätsspitals B.___, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2013 (Urk. 11/28/6-8) folgende Diagnosen: - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit systemischen Entzündungszeichen DD: Polymyalgia rheumatica - Erstmanifestation 2004 - seit 2006 erhöhte Entzündungsparameter - MR-Angiographie 31. Mai 2012: Unauffällig - FDG-PET-CT 20. August 2012: Synovitiden - Dauersteroidtherapie seit 2006 - Ansprechen auf Hochdosissteroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat seit 08/12 - Aktuell: Keine Synovitiden, keine Vaskulitiszeichen - Hypoproliferative Anämie mit Splenomegalie - Erstdiagnose 2008 - Depressive Verstimmung

Dazu führte er aus, i n der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich der peripheren Gelenke. Klinisch führend sei eine generalisierte Weichteildruckdolenz. Wie bei früheren Bestim mungen seien die Muskelenzymwerte im Normbereich gewesen . Hinweise auf eine Vaskulitisaktivität seien in der klinischen Untersuchung nicht festzustellen gewesen . Da sich die Diagnose einer Vaskulitis ausschliesslich auf die PET-CT-Untersuchung vo n August 2012 gestützt habe, habe er diese Untersuchung mit den Radiologen des Universitätsspitals B.___ besprochen. Während das MR-Angio des Thorax vom 3

1. Mai 2 012 normale Befunde gezeigt habe, seien im PET-CT, nach Rückspra che mit den Nuklearmedizinern, geringgradige Anreicherungen im Sinne von Synovitiden, insbesondere an den Schultern, zu sehen gewesen . Für die Diag nose einer Vaskulitis seien aber die PET-CT-Befunde nicht genügend. Zusam menfassend bleib e die Zuordnung der systemischen Entzündungsreaktion wei terhin nicht ganz klar. Das Ansprechen der Schmerzsymptomatik auf eine hochdosierte Steroidtherapie spreche für eine entzündliche Genese. Differential diagnostisch komme einerseits eine Myopathie/Myositis in Frage und anderer seits eine Polymyalgia rheumatica. Klinisch und in der Bildgebung würden klare Hinweise auf eine Vaskulitis fehlen . Auch für eine Kollagenose hätten sich keine klinische n Aspekte ergeben; die ANA seien mit 1: 40 nicht signifikant er höht gewesen . Auch für eine rheumatoide Arthritis sei das aktuelle klinische Bild nicht hinweisend, bei fehlenden Synovitiden und negativer Rheumaserolo gie. 3.2

Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/28/6-8) fest, in der Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unveränderte Befunde mit einer Absenz von Synovitiden und einer generalisierten Weichteildruckdo lenz gefunden. Die Entzündungsparameter seien weiterhin deutlich erhöht. 3.3

Oberärztin Dr. med. C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 11/28/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Seronegative, möglich erosive, rheumatoide Arthriti s mit/bei - seit 2006 erhöhten, systemischen Entzündungsparametern - Synovitis des di s tal en Radio ulnar ge lenk s rechts, der Hand-, MCP- und PIP-Ge lenke, des IP-Gelenks I und leichte Tenosynovitis der Streck- und Beugesehnen, zudem beginnende Erosionen am Proc essus Styloideus ul nae rechts (MRI Hand rechts vom 1

5. Oktober 2013) - Zeichen einer akuten Synovitis im distalen Radioulnargelenk links, radial seits im Radiocarpalgelenk und im MCP V links, zudem am ehesten im R ahmen der Arthritis entstandene subchondrale Zystenbildung in den Köpfchen der Ossa metacarpalia III und IV und im Os Triquetrum und im Os I unatum (MRI Hand links vom 1

4. Oktober 2013) - Synovitis im Knie rechts mit deutlichem Gelenkserguss (MRI Oberschenkel beidseits vom 1

1. Oktober 2013) - unauffällige MR-Angiografie der

grossen Gefässe (3

1. Mai und 30. August 2012) - Nachweis von FDG-aktiven Synovit i den der

grossen und kleinen Gelenke (PET-CT vom 2

0. August 2012) - Dauerstero i dtherapie 2006 bis 0 7/13 - Ansprechen auf Hochdosis-Steroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat 0 8/12 bis 0 4/13 (Stopp wegen Transamina senerhöhung), Arava seit 10/13

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Hyperproliferative Anämie mit Splenomegalie (ED 2008) mit/bei - Knochenmarkspunktion ohne Hinweise auf eine Neoplasie - Hb-Elektrophorese ohne Hinweise auf Thalassämie, kein Hinweis auf Eisen mangel bei IV-Eisensubstitution ohne Retikulozytenanstieg (12/11) - Depressive Verstimmung

Dazu führte sie aus, zum heutigen Zeitpunkt fänden sich weder druckdolente noch synovitisch geschwollene Gelenke; sämtliche Gelenke seien frei und indo lent beweglich. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden körperliche Einschränkungen im Sinne von entzündlichen Gelenksbeschwerden, welche körperlich schwere Arbeiten verunmöglichen würden. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sollten jedoch nach Abklingen des entzündlichen Schubes wieder möglich sein. 3.4

Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, Rheumatolo gie und muskuloskelettale Rehabilitation, Kantonsspital F.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/49) fest, das MRI der beiden Hände vom 8. April 2014 zeige regrediente aktive Synovitiden und Tenosyno vitiden beidseits, am ausgeprägtesten noch am Ulnastyloid und Metacarpopha langial V beidseits sowie carpal/carpometacarpal rechts. Neu bestehe eine Ero sion radial im MT V-Köpfchen rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke manuelle Belastung. Zusätzlich müsse jedoch die Arbeitsfähigkeit auch aus psy chologischer Sicht festgelegt werden. 3.5

Dr. med. G.___, Allgemeine innere Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie, von der Gutachtensstelle Z.___ stellten in ih rem Gutachten vom 14. September 2014 (Urk. 11/37) keine Diagnosen mit, hin gegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Multilokuläres, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates orga nisches Korrelat und ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden - Arterielle Hypertonie - Thalassämia minor mit/bei: - hypochromer, mikrozytärer Anämie - diskreter Splenomegalie - Linksseitiges Carpaltunnelsyndrom - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6)

Dazu führten sie aus, d er internistische Status sei unauffällig, ohne Hinweise auf eine kardiopu l monale oder sonstige Pathologie. Unter der aktuellen Thera pie sei die Beschwerdeführerin normoton und normokard, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Klinisch und spirometrisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der restliche internistische und neurologische Status seien unauffällig, und die nächtlichen Parästhesien in der linken Hand seien auf das e l ektrophy siologisch nachgewiesene Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Die Laborun tersuchung zeige eine normoproliferative, hypochrome-mikrozytäre Anämie, welche am ehesten im Rahmen einer Thalassämia minor zu interpretieren sei;

dazu passe auch die aktenkundig beschriebene, diskrete Splenomegalie. An sonsten ergäben sich durchwegs Normalbefunde, insbesondere keine erhöhten Entzündungsparameter. Auch lägen die jetzigen Leberwerte alle im Normbe reich. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Demzufolge sei sie aus allgemeinmedizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 40) .

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten irgendwelche Synovitiden objektiviert werden können. Der Wir belsäulenuntersuch habe sich absolut normal mit freier Beweg lichkeit und fehlen den spondylogenen oder sogar radikulären Zeichen gestaltet, was sich auch im normalen Neurostatus widerspieg le . Die Muskulatur im Rü cken, aber auch an den Extremitäten, sei d ru ckdolent. Bei der Prüfung der Mus kelkraft könne aber keine Einschränkung festgestellt werden, was auch gegen eine Polymyalgia rheumatica spreche . Zudem würde man hier eine sehr hohe BSR und einen reduzierten Allgemeinzustand postulieren, was hier nicht der Fall sei . Konventionell radiologisch fänden sich weder i m Bereich der Hände noch der Füsse Erosionen oder sonstige pathologische Befunde. Gegen eine pri mär chronische Polyarthritis spr ä chen einerseits die fe hlenden Synovitiden und anderer seits auch der Verlauf. Auch seit nunmehr einem halben Jahr ohne Ste roide seien die Beschwerden unverändert und Synovitiden seien keine auf ge treten . Im aktuellen Zeitpunkt könnten ein Wirbelsäulenl eiden und ein ent zünd l ich-rheumatisches Geschehen inklusive Kollagenosen ausgeschlossen wer den. Vaskulitiden würden klinisch fehlen . Die diffusen Schmerzen vor allem der Weichteile und weniger der Gelenke seien am ehesten einem weichteilrheuma tischen Schmerzsyndrom zuzuordnen . Dementsprechend sei die Beschwerde führerin in ihrer zulet z t ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 f.).

Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe

die Beschwerde- führe rin über mehrere psychosoziale Belastungssituationen berich tet. So habe sie angegeben, ihr Mann habe vor etwa 13 Jahren einen Arbeits unfall erlitten und sei seither IV-Ren tner. Er sei die meiste Zeit zu hause, was Probleme gebe . Die Erkrankung der Tochter, welche an einer Essstörung gelitten habe, habe sie ebenfalls sehr belastet. Auch die schwierige finanzielle Situati on stelle aktuell eine Belastung dar. Als Folge davon ha be sich eine depressive Symp tomatik entwickelt, mit vermindertem Freudeempfinden und Schlafstö rungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich angespannt, sei nervöser, häufig gebe es auch Streitigkeiten mit ihrem Mann. An objektivierbaren de pressiven Symptomen sei lediglich eine verminderte affektive Schwingungsfä higkeit beobachtbar, welche ins Depressive ausgelenkt sei . Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Es bestünden kein sozialer Rückzug und auch kein Interessensver l ust. Somit lieg e höchstens eine leichtgradige depressive Episode vor, welche nicht geeignet sei, e ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus versicherungspsychi atrischer Sicht zu legitimieren (S. 41).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei

die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychia tri scher Sicht in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Sie sei demzufolge aus in terdisziplinärer Sicht sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reini gungsangestellte als auch in allen entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 41).

Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an lediglich an einem weichteil rheumatischen Schmerzsyndrom gelitten ha be . Die bisher postu l ierten Ver dachtsdiagnosen einer Polymyalgia rheumatica, einer Vasculitis, einer Kollage nose oder einer sonstigen chronisch - entzündlichen Erkrankung aus dem rheu matologischen Formenkreis hätten inzwis c hen alle ausgeschlossen werden kön nen, wofür auch das fehlende Ansprechen auf alle bisherigen Therapien spr e ch e . Die aktuell objektivierbaren klinischen und radiologisch en Befunde seien zu wenig aus geprägt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeitstätigkeit, wie die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte als Reinigungskraft in einem Schulge bäude, zu begründen (S. 41 f.). 3.6

Am 15. April 2015 hielten die Gutachter der Gutachtensstelle Z. ___ (Urk. 11/60) auf entspre chende Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 11/50) hin fest, wenn im Jahre 2012 eine Polysynovitis festgestellt worden sei, bedeute das nicht, dass das heute noch so sei. Anlässlich der Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, keine funktionellen Einschränkungen gehabt und die labormässigen Entzündungsparameter seien nicht signifikant erhöht gewe sen. Wenn im April 2014 MR-mässig diagnostizierte Synovitiden bestanden hätten, bedeute das nicht, dass das auch im Juni so sei. Diskrete Synovitiden (laut MRI regredient) seien klinisch nicht immer feststellbar. Es seien jedoch Anamnese und Klinik relevant; dort würden Schmerz und funktionelle Ein schränkung fehlen.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersu chung beurteilt worden. Bei fehlendem Gelenkschmerz, fehlenden funktionellen Einschränkungen der Gelenke, typisch fibromyalgieformen Schmerzen und feh lenden klinischen Entzündungszeichen ohne positive Entzündungsparameter im Labor bestehe ein syndromales Beschwerdebild, welches auch für eine Putzfrau keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. 3.7

Dem MRI beider Hände vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/68/3) war eine progrediente Synovitis um den Processus styloideus ulnae sowie um die Metakarpalen Köpf chen II und III links sowie III und IV rechts zu entnehmen, hingegen bestand kein Nachweis von neu aufgetretenen Erosionen. Es liege eine stationäre Syno vitis im Bereich des Metakarpalköpfchens V rechts sowie karpal rechts vor. So weit beurteilbar bestünden in etwa stationär diskrete Zeichen einer Tenosynovi tis der Extensorensehnen. 3.8

Auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin (Urk. 11/66, Urk. 11/69 und Urk. 11/72) führten die Gutachter der Gutachtensstelle Z.___ am 28. September 2015 (Urk. 11/77) aus, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten sich keine sicheren Entzündungszeichen und insbesondere keine Synovitiden im Bereich der Hände bei negativen Entzündungsparametern im Blut gefunden. Nun seien ein Jahr später am Kantonsspital F.___ Synovitiden festgehalten worden. Dies sei mit einer insuffizienten Therapie erklärbar. Synovitiden seien zudem kein an haltendes Krankheitsbild, das unweigerlich zur Invalidität führe. Vielmehr stehe eine sehr grosse Palette medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten zur Verfü gung. Werde diese spezifisch angewandt, sei zumindest von einer vorüberge henden Remission auszugehen, was per se keiner Invalidität gleichkomme. So mit ändere sich an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten nichts. 3.9

Chefarzt Dr. med. J.___ und Dr. E.___ vom Kantonsspital F.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/84) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin insuffizient therapiert, da die Basistherapie wegen Transaminasenerhöhung habe gestoppt werden müssen. Klinisch hätten sowohl am 5. Oktober als auch am 4. Dezember 2015 Synovitiden der MCP II und III beidseits bestanden. Am 5. Oktober 2015 sei die humorale Aktivität erhöht gewesen. Die geringgradigen erosiven Veränderungen im MRI seien nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug des psychiatrischen Krankheitsbildes werde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig geschätzt für eine leichte wechsel belastende Tätigkeit (maximal Gewichtheben von 5-10 kg) ohne kraftfordernde manuelle Belastung. 3.10

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/1) folgende Diagnosen auf: - Mittel- bis schwergradige Depression, anfänglich episodisch-rezidivierender Verlauf ab 2004, seit 2010 chronischer Verlauf ohne zwischenzeitliche Re mission (ICD-10: F33.2) - Panikstörung ohne Hyperventilation (ICD-10: F41.0) seit mindestens 2001 - Ängstlich-vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) im Rahmen der Traumafolge-Störung bei körperlicher und psychi scher Mangel- und Gewalterfahrung in Kindheit und Erwachsenenalter (ICD-10: F43) - Schmerzsyndrom im Sinne der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis (Somatische Diag nosen gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 1 4. März 2016) - Somatoforme Schmerzkomponente mit Schmerz-Verstärkung und Schmerz-Ausweitung auf Ganzkörper-Schmerz (entspricht de m von den Rheumatologen beschriebenen fibromyalgieformen Schmerzanteil) - Multiple Körperbeschwerden sind teils als Somatisierungen, teils als Aus druck der vegetativen Über-Erregung im Rahmen der Traumafolge-Stö rung und teils als Ausdruck von unerwünschten Medikamenten-Wirkun gen einzuordnen (was nicht immer eindeutig ist) - Familiäre Probleme mit Erkrankung mehrerer Familienangehöriger und häusli cher Gewalt (ICD-10: Z63)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 20. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Seither habe sie 66 psychiatrisch-psychotherapeutische Sit zungen wahrgenommen. Die Sitzungsfrequenz sei wegen ihrer eigenen Erkran kung und eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit Februar 2015 etwas gesunken, weshalb aktuell ungefähr eine Sitzung pro Monat stattfinde (S. 2). Die Be schwerdeführerin unterziehe sich einer Psychopharmakotherapie; eine statio näre psychosomatische Behandlung habe sie sich - obwohl wiederholt vorge schlagen - bislang nicht zugetraut (S. 3).

Die erste ängstlich-depressive Episode habe im Jahr 2000 stattgefunden. Ihre Tochter habe in dieser Zeit starke Probleme mit Bulimie gehabt und sei hospita lisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungewollt schwanger geworden und habe sich angesichts ihres ängstlich-depressiven Zu stands das Austragen der Schwangerschaft nicht zugetraut. Den Abort werfe sie sich heute noch oft vor und erlebe ihre Erkrankung als Strafe Gottes, weil sie das Kind abgetrieben habe. Die zweite depressive Episode sei 2004 nach dem unerwarteten Tod ihres Bruders und im selben Jahr auch ihres Vaters und der Schwiegermutter gewesen. Die Erkrankung und Hospitalisation des jüngeren Sohnes sei schliesslich 2011 Auslöser für den Behandlungsbeginn bei ihr ge wesen (S. 11).

Die Depression habe sich seit Juli 2013 nicht verändert, es habe keine zwischen zeitlichen Aufhellungen gegeben. Der Schweregrad sei gleichbleibend mittel schwer bis schwer, bei starker Klage und Erschöpfung sowie starkem Leidens druck. Die Schmerzen seien inzwischen unabhängig von körperlicher Belastung zu einem Dauerschmerz geworden. Schmerzakzentuierungen ergäben sich in Konflikt- und Belastungssituationen, bei Angst, Unsicherheit, Streit, Ohnmacht und Verzweiflung (S. 14 f.). Aus der Diskussion der einzelnen Schweregrad-In dikatoren ergebe sich ein erheblicher Schweregrad des syndromalen und komorbiden Krankheitsbildes mit entsprechend erheblicher Auswirkung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit und ungünstiger Prognose aufgrund des bishe rigen chronifizierenden Verlaufs (S. 21). Die strukturellen Defizite der Be schwerdeführerin würden ihre Krankheitsbewältigungsmechanismen stark be einträchtigen und ihre Fähigkeit, störende, beunruhigende und schmerzende Symptome zu überwinden, stark einschränken (S. 22).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit mindestens dem 1. Juli 2013 und bis auf weiteres längerfristig in ihrer herkömmlichen und in einer lei densangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Zuvor sei sie ab Behandlungsbe ginn in wechselndem Ausmass von 50-75 % teil-arbeitsunfähig gewesen (S. 23). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an psychischen Beschwer den und ist deshalb seit dem 2 0. Oktober 2011 bei Dr. K.___ in psychiatri scher Behandlung (E. 3.10 hievor). Dies liess sic h spätestens dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 11/16/12) entnehmen. Die Beschwerdegeg nerin hat es dennoch unterlassen, bei Dr. K.___ einen Bericht einzuholen. Vielmehr hat sie die Beschwerdeführerin einzig durch d ie Gutachtensstelle Z.___ psychiatrisch begutachten lassen, wobei im Übrigen auch der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ keine Rücksprache mit Dr. K.___ genommen hat . Eine Auseinan dersetzung mit diesbezüglichen Vorakten und allfälligen anderslautenden Fachmeinungen war Dr. H.___ so nicht möglich. Die von ihm gestellte Diag nose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit 100%ige r Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.5 hievor) steht der gemäss Dr. K.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittel- bis schwergradigen Depression, einer Panik- und Persönlichkeitsstörung sowie ei ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(E. 3.10 hievor) diametral entgegen. Zwar machte die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen und fraglich ist, inwiefern die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Dies ändert je doch nichts daran, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden kann. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen erforder lich;

insbesondere wird die Beschwerdegegnerin bei

Dr. H.___ eine Stellung nahme zum Bericht von Dr. K.___ vom 13. April 2016 einzuholen haben . 4.2

Der rheumatologische Teilgutachter der Gutachtensstelle Z.___ Dr. I.___ diagnostizierte ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden. Dass wiederholt bildgebend-objektiv Synovitiden festgestellt wurden, welche auf ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden hinweisen könnten, blieb von ihm unerwähnt . So fanden sich im August 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor), im Oktober 2013 (E. 3.3 hievor), im April 2014 (E. 3.4 hievor) und wiederum seit Juli 2015 (Urk. 3.7 und E. 3.9 hievor) entspre chende Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dass zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2014 (E. 3.5 hievor) offenbar keine Synovitiden festgestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis Februar 2016 offenbar zumindest vorübergehend aufgetreten sind. Die Aussage, seit nunmehr einem halben Jahr seien keine Synovitiden aufgetreten, was gegen eine primär chro nische Polyarthritis (Urk. 11/37/29 und Urk. 11/37/40) beziehungsweise ein ent zündlich-rheumatisches Grundleiden spreche, trifft im Zeitpunkt der Begutach tung so nicht zu respektive erfordert eine entsprechende ergänzende Abklärung . Ebenso wird klarzustellen sein, ob die Arbeitsfähigkeit deshalb allenfalls - zu mindest vorübergehend - eingeschränkt gewesen sein könnte, bezog sich doch d ie Stellungnahme von Dr. I.___

betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich auf den Zeitpunkt der Untersuchung (vgl. E. 3.6 hievor), nicht aber auf den gesamten, vorliegend massgebenden Zeitraum ab Mai 201

2. Dr. I.___ setzte sich zudem auch nicht mit der gemäss den behandelnden Rheumatologen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs fachfrau (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor) auseinander. 4.3

Es drängen sich somit ergänzende Abklärungen sowie Klarstellungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. So kann namentlich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit festgestellt werden .

Bei diesem Verfahrensausgang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei der Gutachtensstelle Z.___ eingeholten Stellungnahmen (E. 3.6 und E. 3.8 hievor) nicht weiter einzugehen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.2.2

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten

von Fr. 875.-- (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8) fallen

- unter den vorliegenden Bedin gungen - unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei ver anlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das einge holte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).

Vorliegend erweist sich die pendente lite eingeholte fachärztliche Stellung nahme als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch die be handelnde Psychiaterin das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlagge bende Beweismittel (Z.___ -Gutachten) in einer Weis e in Frage, dass darauf nicht ohne ergänzende Abklärungen abgestellt werden kann. Damit hat die Be schwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen so wie die Kosten der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. April 2016 von Fr. 875.-- zu übernehmen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von Januar 1999 bis September 2009 in einem Teilpensum (48.35 %) als Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt Y.___ tätig . Ab September 2009 wurde das Pensum krankheits bedingt auf 36.26 % reduziert (Urk. 11/1, Urk. 11/5/10 und Urk. 11/ 7). Zudem war sie bei vier weiteren Arbeitgebern in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau tätig (Urk. 11/13).

Am

9. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Entzün dung (Blutbahn), eine vergrösserte Milz und eine Fibromyalgie bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klär ungen und liess die Versicherte insbesondere bei der Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemein - inter nistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 4. September 2014; Urk. 11/37, ergänzt am 15. April und am 2 8. September 2015, Urk. 11/60 und Urk. 11/77). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 11/39) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Februar 2016 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen .

Eventua liter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte. Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) reichte sie unter anderem einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 13. April 2016 (Urk. 7/1) nach und beantragte zusätzlich, die durch die Erstellung des Berichts angefallenen Kosten von Fr. 875.-- seien von der Vorinstanz zu über nehmen. Am 2 9. April 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Bericht der behandelnden Psychiaterin den Gutachtern der Gutachtensstelle Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen . Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen sei, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin sei infolge Unverträglichkeiten insuffizient therapiert. Da jedoch Alternativen für eine effiziente Behandlung zur Verfügung stünden, könne aus einer (temporären) Unverträglichkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe vor ihrer Erkrankung ein ungefähr 80%iges Erwerbspensum ausgeübt. Von der Pensionskasse einer ihrer ehemaligen Arbeitgeberinnen erhalte sie bis heute eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (S. 3). Auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es lägen eindeutige, auch bildgebend-objektivierte Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden vor. Das Gutachten genüge zudem den Anforderungen an die geänderte Schmerzrechtsprechung nicht. Es sei deshalb ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen (S. 8-12 und S. 14). Sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sei ein Einkommensvergleich unter Gewährung eines angemessenen Ta bellenlohnabzuges vorzunehmen (S. 14).

Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) ergänzte sie, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin sei notwendig geworden, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. Sie sei zudem entscheidrelevant, weshalb die entstandenen Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien.

Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) hielt sie schliesslich fest, den Gutachtern hätten keinerlei Angaben der behandelnden Psychiaterin vorgelegen. Ein ver wertbares Gutachten habe so nicht erstellt werden können. 3. 3.1

Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Universi tätsspitals B.___, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2013 (Urk. 11/28/6-8) folgende Diagnosen: - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit systemischen Entzündungszeichen DD: Polymyalgia rheumatica - Erstmanifestation 2004 - seit 2006 erhöhte Entzündungsparameter - MR-Angiographie 31. Mai 2012: Unauffällig - FDG-PET-CT 20. August 2012: Synovitiden - Dauersteroidtherapie seit 2006 - Ansprechen auf Hochdosissteroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat seit 08/12 - Aktuell: Keine Synovitiden, keine Vaskulitiszeichen - Hypoproliferative Anämie mit Splenomegalie - Erstdiagnose 2008 - Depressive Verstimmung

Dazu führte er aus, i n der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich der peripheren Gelenke. Klinisch führend sei eine generalisierte Weichteildruckdolenz. Wie bei früheren Bestim mungen seien die Muskelenzymwerte im Normbereich gewesen . Hinweise auf eine Vaskulitisaktivität seien in der klinischen Untersuchung nicht festzustellen gewesen . Da sich die Diagnose einer Vaskulitis ausschliesslich auf die PET-CT-Untersuchung vo n August 2012 gestützt habe, habe er diese Untersuchung mit den Radiologen des Universitätsspitals B.___ besprochen. Während das MR-Angio des Thorax vom 3

1. Mai 2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

E. 012 normale Befunde gezeigt habe, seien im PET-CT, nach Rückspra che mit den Nuklearmedizinern, geringgradige Anreicherungen im Sinne von Synovitiden, insbesondere an den Schultern, zu sehen gewesen . Für die Diag nose einer Vaskulitis seien aber die PET-CT-Befunde nicht genügend. Zusam menfassend bleib e die Zuordnung der systemischen Entzündungsreaktion wei terhin nicht ganz klar. Das Ansprechen der Schmerzsymptomatik auf eine hochdosierte Steroidtherapie spreche für eine entzündliche Genese. Differential diagnostisch komme einerseits eine Myopathie/Myositis in Frage und anderer seits eine Polymyalgia rheumatica. Klinisch und in der Bildgebung würden klare Hinweise auf eine Vaskulitis fehlen . Auch für eine Kollagenose hätten sich keine klinische n Aspekte ergeben; die ANA seien mit 1: 40 nicht signifikant er höht gewesen . Auch für eine rheumatoide Arthritis sei das aktuelle klinische Bild nicht hinweisend, bei fehlenden Synovitiden und negativer Rheumaserolo gie. 3.2

Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/28/6-8) fest, in der Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unveränderte Befunde mit einer Absenz von Synovitiden und einer generalisierten Weichteildruckdo lenz gefunden. Die Entzündungsparameter seien weiterhin deutlich erhöht. 3.3

Oberärztin Dr. med. C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 11/28/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Seronegative, möglich erosive, rheumatoide Arthriti s mit/bei - seit 2006 erhöhten, systemischen Entzündungsparametern - Synovitis des di s tal en Radio ulnar ge lenk s rechts, der Hand-, MCP- und PIP-Ge lenke, des IP-Gelenks I und leichte Tenosynovitis der Streck- und Beugesehnen, zudem beginnende Erosionen am Proc essus Styloideus ul nae rechts (MRI Hand rechts vom 1

5. Oktober 2013) - Zeichen einer akuten Synovitis im distalen Radioulnargelenk links, radial seits im Radiocarpalgelenk und im MCP V links, zudem am ehesten im R ahmen der Arthritis entstandene subchondrale Zystenbildung in den Köpfchen der Ossa metacarpalia III und IV und im Os Triquetrum und im Os I unatum (MRI Hand links vom 1

4. Oktober 2013) - Synovitis im Knie rechts mit deutlichem Gelenkserguss (MRI Oberschenkel beidseits vom 1

1. Oktober 2013) - unauffällige MR-Angiografie der

grossen Gefässe (3

1. Mai und 30. August 2012) - Nachweis von FDG-aktiven Synovit i den der

grossen und kleinen Gelenke (PET-CT vom 2

0. August 2012) - Dauerstero i dtherapie 2006 bis 0 7/13 - Ansprechen auf Hochdosis-Steroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat 0 8/12 bis 0 4/13 (Stopp wegen Transamina senerhöhung), Arava seit 10/13

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Hyperproliferative Anämie mit Splenomegalie (ED 2008) mit/bei - Knochenmarkspunktion ohne Hinweise auf eine Neoplasie - Hb-Elektrophorese ohne Hinweise auf Thalassämie, kein Hinweis auf Eisen mangel bei IV-Eisensubstitution ohne Retikulozytenanstieg (12/11) - Depressive Verstimmung

Dazu führte sie aus, zum heutigen Zeitpunkt fänden sich weder druckdolente noch synovitisch geschwollene Gelenke; sämtliche Gelenke seien frei und indo lent beweglich. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden körperliche Einschränkungen im Sinne von entzündlichen Gelenksbeschwerden, welche körperlich schwere Arbeiten verunmöglichen würden. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sollten jedoch nach Abklingen des entzündlichen Schubes wieder möglich sein. 3.4

Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, Rheumatolo gie und muskuloskelettale Rehabilitation, Kantonsspital F.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/49) fest, das MRI der beiden Hände vom 8. April 2014 zeige regrediente aktive Synovitiden und Tenosyno vitiden beidseits, am ausgeprägtesten noch am Ulnastyloid und Metacarpopha langial V beidseits sowie carpal/carpometacarpal rechts. Neu bestehe eine Ero sion radial im MT V-Köpfchen rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke manuelle Belastung. Zusätzlich müsse jedoch die Arbeitsfähigkeit auch aus psy chologischer Sicht festgelegt werden. 3.5

Dr. med. G.___, Allgemeine innere Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie, von der Gutachtensstelle Z.___ stellten in ih rem Gutachten vom 14. September 2014 (Urk. 11/37) keine Diagnosen mit, hin gegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Multilokuläres, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates orga nisches Korrelat und ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden - Arterielle Hypertonie - Thalassämia minor mit/bei: - hypochromer, mikrozytärer Anämie - diskreter Splenomegalie - Linksseitiges Carpaltunnelsyndrom - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6)

Dazu führten sie aus, d er internistische Status sei unauffällig, ohne Hinweise auf eine kardiopu l monale oder sonstige Pathologie. Unter der aktuellen Thera pie sei die Beschwerdeführerin normoton und normokard, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Klinisch und spirometrisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der restliche internistische und neurologische Status seien unauffällig, und die nächtlichen Parästhesien in der linken Hand seien auf das e l ektrophy siologisch nachgewiesene Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Die Laborun tersuchung zeige eine normoproliferative, hypochrome-mikrozytäre Anämie, welche am ehesten im Rahmen einer Thalassämia minor zu interpretieren sei;

dazu passe auch die aktenkundig beschriebene, diskrete Splenomegalie. An sonsten ergäben sich durchwegs Normalbefunde, insbesondere keine erhöhten Entzündungsparameter. Auch lägen die jetzigen Leberwerte alle im Normbe reich. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Demzufolge sei sie aus allgemeinmedizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 40) .

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten irgendwelche Synovitiden objektiviert werden können. Der Wir belsäulenuntersuch habe sich absolut normal mit freier Beweg lichkeit und fehlen den spondylogenen oder sogar radikulären Zeichen gestaltet, was sich auch im normalen Neurostatus widerspieg le . Die Muskulatur im Rü cken, aber auch an den Extremitäten, sei d ru ckdolent. Bei der Prüfung der Mus kelkraft könne aber keine Einschränkung festgestellt werden, was auch gegen eine Polymyalgia rheumatica spreche . Zudem würde man hier eine sehr hohe BSR und einen reduzierten Allgemeinzustand postulieren, was hier nicht der Fall sei . Konventionell radiologisch fänden sich weder i m Bereich der Hände noch der Füsse Erosionen oder sonstige pathologische Befunde. Gegen eine pri mär chronische Polyarthritis spr ä chen einerseits die fe hlenden Synovitiden und anderer seits auch der Verlauf. Auch seit nunmehr einem halben Jahr ohne Ste roide seien die Beschwerden unverändert und Synovitiden seien keine auf ge treten . Im aktuellen Zeitpunkt könnten ein Wirbelsäulenl eiden und ein ent zünd l ich-rheumatisches Geschehen inklusive Kollagenosen ausgeschlossen wer den. Vaskulitiden würden klinisch fehlen . Die diffusen Schmerzen vor allem der Weichteile und weniger der Gelenke seien am ehesten einem weichteilrheuma tischen Schmerzsyndrom zuzuordnen . Dementsprechend sei die Beschwerde führerin in ihrer zulet z t ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 f.).

Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe

die Beschwerde- führe rin über mehrere psychosoziale Belastungssituationen berich tet. So habe sie angegeben, ihr Mann habe vor etwa 13 Jahren einen Arbeits unfall erlitten und sei seither IV-Ren tner. Er sei die meiste Zeit zu hause, was Probleme gebe . Die Erkrankung der Tochter, welche an einer Essstörung gelitten habe, habe sie ebenfalls sehr belastet. Auch die schwierige finanzielle Situati on stelle aktuell eine Belastung dar. Als Folge davon ha be sich eine depressive Symp tomatik entwickelt, mit vermindertem Freudeempfinden und Schlafstö rungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich angespannt, sei nervöser, häufig gebe es auch Streitigkeiten mit ihrem Mann. An objektivierbaren de pressiven Symptomen sei lediglich eine verminderte affektive Schwingungsfä higkeit beobachtbar, welche ins Depressive ausgelenkt sei . Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Es bestünden kein sozialer Rückzug und auch kein Interessensver l ust. Somit lieg e höchstens eine leichtgradige depressive Episode vor, welche nicht geeignet sei, e ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus versicherungspsychi atrischer Sicht zu legitimieren (S. 41).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei

die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychia tri scher Sicht in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Sie sei demzufolge aus in terdisziplinärer Sicht sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reini gungsangestellte als auch in allen entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 41).

Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an lediglich an einem weichteil rheumatischen Schmerzsyndrom gelitten ha be . Die bisher postu l ierten Ver dachtsdiagnosen einer Polymyalgia rheumatica, einer Vasculitis, einer Kollage nose oder einer sonstigen chronisch - entzündlichen Erkrankung aus dem rheu matologischen Formenkreis hätten inzwis c hen alle ausgeschlossen werden kön nen, wofür auch das fehlende Ansprechen auf alle bisherigen Therapien spr e ch e . Die aktuell objektivierbaren klinischen und radiologisch en Befunde seien zu wenig aus geprägt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeitstätigkeit, wie die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte als Reinigungskraft in einem Schulge bäude, zu begründen (S. 41 f.). 3.6

Am 15. April 2015 hielten die Gutachter der Gutachtensstelle Z. ___ (Urk. 11/60) auf entspre chende Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 11/50) hin fest, wenn im Jahre 2012 eine Polysynovitis festgestellt worden sei, bedeute das nicht, dass das heute noch so sei. Anlässlich der Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, keine funktionellen Einschränkungen gehabt und die labormässigen Entzündungsparameter seien nicht signifikant erhöht gewe sen. Wenn im April 2014 MR-mässig diagnostizierte Synovitiden bestanden hätten, bedeute das nicht, dass das auch im Juni so sei. Diskrete Synovitiden (laut MRI regredient) seien klinisch nicht immer feststellbar. Es seien jedoch Anamnese und Klinik relevant; dort würden Schmerz und funktionelle Ein schränkung fehlen.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersu chung beurteilt worden. Bei fehlendem Gelenkschmerz, fehlenden funktionellen Einschränkungen der Gelenke, typisch fibromyalgieformen Schmerzen und feh lenden klinischen Entzündungszeichen ohne positive Entzündungsparameter im Labor bestehe ein syndromales Beschwerdebild, welches auch für eine Putzfrau keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. 3.7

Dem MRI beider Hände vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/68/3) war eine progrediente Synovitis um den Processus styloideus ulnae sowie um die Metakarpalen Köpf chen II und III links sowie III und IV rechts zu entnehmen, hingegen bestand kein Nachweis von neu aufgetretenen Erosionen. Es liege eine stationäre Syno vitis im Bereich des Metakarpalköpfchens V rechts sowie karpal rechts vor. So weit beurteilbar bestünden in etwa stationär diskrete Zeichen einer Tenosynovi tis der Extensorensehnen. 3.8

Auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin (Urk. 11/66, Urk. 11/69 und Urk. 11/72) führten die Gutachter der Gutachtensstelle Z.___ am 28. September 2015 (Urk. 11/77) aus, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten sich keine sicheren Entzündungszeichen und insbesondere keine Synovitiden im Bereich der Hände bei negativen Entzündungsparametern im Blut gefunden. Nun seien ein Jahr später am Kantonsspital F.___ Synovitiden festgehalten worden. Dies sei mit einer insuffizienten Therapie erklärbar. Synovitiden seien zudem kein an haltendes Krankheitsbild, das unweigerlich zur Invalidität führe. Vielmehr stehe eine sehr grosse Palette medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten zur Verfü gung. Werde diese spezifisch angewandt, sei zumindest von einer vorüberge henden Remission auszugehen, was per se keiner Invalidität gleichkomme. So mit ändere sich an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten nichts. 3.9

Chefarzt Dr. med. J.___ und Dr. E.___ vom Kantonsspital F.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/84) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin insuffizient therapiert, da die Basistherapie wegen Transaminasenerhöhung habe gestoppt werden müssen. Klinisch hätten sowohl am 5. Oktober als auch am 4. Dezember 2015 Synovitiden der MCP II und III beidseits bestanden. Am 5. Oktober 2015 sei die humorale Aktivität erhöht gewesen. Die geringgradigen erosiven Veränderungen im MRI seien nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug des psychiatrischen Krankheitsbildes werde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig geschätzt für eine leichte wechsel belastende Tätigkeit (maximal Gewichtheben von 5-10 kg) ohne kraftfordernde manuelle Belastung. 3.10

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/1) folgende Diagnosen auf: - Mittel- bis schwergradige Depression, anfänglich episodisch-rezidivierender Verlauf ab 2004, seit 2010 chronischer Verlauf ohne zwischenzeitliche Re mission (ICD-10: F33.2) - Panikstörung ohne Hyperventilation (ICD-10: F41.0) seit mindestens 2001 - Ängstlich-vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) im Rahmen der Traumafolge-Störung bei körperlicher und psychi scher Mangel- und Gewalterfahrung in Kindheit und Erwachsenenalter (ICD-10: F43) - Schmerzsyndrom im Sinne der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis (Somatische Diag nosen gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 1 4. März 2016) - Somatoforme Schmerzkomponente mit Schmerz-Verstärkung und Schmerz-Ausweitung auf Ganzkörper-Schmerz (entspricht de m von den Rheumatologen beschriebenen fibromyalgieformen Schmerzanteil) - Multiple Körperbeschwerden sind teils als Somatisierungen, teils als Aus druck der vegetativen Über-Erregung im Rahmen der Traumafolge-Stö rung und teils als Ausdruck von unerwünschten Medikamenten-Wirkun gen einzuordnen (was nicht immer eindeutig ist) - Familiäre Probleme mit Erkrankung mehrerer Familienangehöriger und häusli cher Gewalt (ICD-10: Z63)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 20. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Seither habe sie 66 psychiatrisch-psychotherapeutische Sit zungen wahrgenommen. Die Sitzungsfrequenz sei wegen ihrer eigenen Erkran kung und eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit Februar 2015 etwas gesunken, weshalb aktuell ungefähr eine Sitzung pro Monat stattfinde (S. 2). Die Be schwerdeführerin unterziehe sich einer Psychopharmakotherapie; eine statio näre psychosomatische Behandlung habe sie sich - obwohl wiederholt vorge schlagen - bislang nicht zugetraut (S. 3).

Die erste ängstlich-depressive Episode habe im Jahr 2000 stattgefunden. Ihre Tochter habe in dieser Zeit starke Probleme mit Bulimie gehabt und sei hospita lisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungewollt schwanger geworden und habe sich angesichts ihres ängstlich-depressiven Zu stands das Austragen der Schwangerschaft nicht zugetraut. Den Abort werfe sie sich heute noch oft vor und erlebe ihre Erkrankung als Strafe Gottes, weil sie das Kind abgetrieben habe. Die zweite depressive Episode sei 2004 nach dem unerwarteten Tod ihres Bruders und im selben Jahr auch ihres Vaters und der Schwiegermutter gewesen. Die Erkrankung und Hospitalisation des jüngeren Sohnes sei schliesslich 2011 Auslöser für den Behandlungsbeginn bei ihr ge wesen (S. 11).

Die Depression habe sich seit Juli 2013 nicht verändert, es habe keine zwischen zeitlichen Aufhellungen gegeben. Der Schweregrad sei gleichbleibend mittel schwer bis schwer, bei starker Klage und Erschöpfung sowie starkem Leidens druck. Die Schmerzen seien inzwischen unabhängig von körperlicher Belastung zu einem Dauerschmerz geworden. Schmerzakzentuierungen ergäben sich in Konflikt- und Belastungssituationen, bei Angst, Unsicherheit, Streit, Ohnmacht und Verzweiflung (S. 14 f.). Aus der Diskussion der einzelnen Schweregrad-In dikatoren ergebe sich ein erheblicher Schweregrad des syndromalen und komorbiden Krankheitsbildes mit entsprechend erheblicher Auswirkung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit und ungünstiger Prognose aufgrund des bishe rigen chronifizierenden Verlaufs (S. 21). Die strukturellen Defizite der Be schwerdeführerin würden ihre Krankheitsbewältigungsmechanismen stark be einträchtigen und ihre Fähigkeit, störende, beunruhigende und schmerzende Symptome zu überwinden, stark einschränken (S. 22).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit mindestens dem 1. Juli 2013 und bis auf weiteres längerfristig in ihrer herkömmlichen und in einer lei densangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Zuvor sei sie ab Behandlungsbe ginn in wechselndem Ausmass von 50-75 % teil-arbeitsunfähig gewesen (S. 23). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an psychischen Beschwer den und ist deshalb seit dem 2 0. Oktober 2011 bei Dr. K.___ in psychiatri scher Behandlung (E. 3.10 hievor). Dies liess sic h spätestens dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 11/16/12) entnehmen. Die Beschwerdegeg nerin hat es dennoch unterlassen, bei Dr. K.___ einen Bericht einzuholen. Vielmehr hat sie die Beschwerdeführerin einzig durch d ie Gutachtensstelle Z.___ psychiatrisch begutachten lassen, wobei im Übrigen auch der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ keine Rücksprache mit Dr. K.___ genommen hat . Eine Auseinan dersetzung mit diesbezüglichen Vorakten und allfälligen anderslautenden Fachmeinungen war Dr. H.___ so nicht möglich. Die von ihm gestellte Diag nose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit 100%ige r Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.5 hievor) steht der gemäss Dr. K.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittel- bis schwergradigen Depression, einer Panik- und Persönlichkeitsstörung sowie ei ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(E. 3.10 hievor) diametral entgegen. Zwar machte die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen und fraglich ist, inwiefern die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Dies ändert je doch nichts daran, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden kann. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen erforder lich;

insbesondere wird die Beschwerdegegnerin bei

Dr. H.___ eine Stellung nahme zum Bericht von Dr. K.___ vom 13. April 2016 einzuholen haben . 4.2

Der rheumatologische Teilgutachter der Gutachtensstelle Z.___ Dr. I.___ diagnostizierte ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden. Dass wiederholt bildgebend-objektiv Synovitiden festgestellt wurden, welche auf ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden hinweisen könnten, blieb von ihm unerwähnt . So fanden sich im August 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor), im Oktober 2013 (E. 3.3 hievor), im April 2014 (E. 3.4 hievor) und wiederum seit Juli 2015 (Urk. 3.7 und E. 3.9 hievor) entspre chende Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dass zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2014 (E. 3.5 hievor) offenbar keine Synovitiden festgestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis Februar 2016 offenbar zumindest vorübergehend aufgetreten sind. Die Aussage, seit nunmehr einem halben Jahr seien keine Synovitiden aufgetreten, was gegen eine primär chro nische Polyarthritis (Urk. 11/37/29 und Urk. 11/37/40) beziehungsweise ein ent zündlich-rheumatisches Grundleiden spreche, trifft im Zeitpunkt der Begutach tung so nicht zu respektive erfordert eine entsprechende ergänzende Abklärung . Ebenso wird klarzustellen sein, ob die Arbeitsfähigkeit deshalb allenfalls - zu mindest vorübergehend - eingeschränkt gewesen sein könnte, bezog sich doch d ie Stellungnahme von Dr. I.___

betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich auf den Zeitpunkt der Untersuchung (vgl. E. 3.6 hievor), nicht aber auf den gesamten, vorliegend massgebenden Zeitraum ab Mai 201

2. Dr. I.___ setzte sich zudem auch nicht mit der gemäss den behandelnden Rheumatologen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs fachfrau (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor) auseinander. 4.3

Es drängen sich somit ergänzende Abklärungen sowie Klarstellungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. So kann namentlich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit festgestellt werden .

Bei diesem Verfahrensausgang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei der Gutachtensstelle Z.___ eingeholten Stellungnahmen (E. 3.6 und E. 3.8 hievor) nicht weiter einzugehen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.2.2

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten

von Fr. 875.-- (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8) fallen

- unter den vorliegenden Bedin gungen - unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei ver anlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das einge holte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).

Vorliegend erweist sich die pendente lite eingeholte fachärztliche Stellung nahme als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch die be handelnde Psychiaterin das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlagge bende Beweismittel (Z.___ -Gutachten) in einer Weis e in Frage, dass darauf nicht ohne ergänzende Abklärungen abgestellt werden kann. Damit hat die Be schwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen so wie die Kosten der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. April 2016 von Fr. 875.-- zu übernehmen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00331 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 28. September 2017 in Sachen X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von Januar 1999 bis September 2009 in einem Teilpensum (48.35 %) als Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt Y.___ tätig . Ab September 2009 wurde das Pensum krankheits bedingt auf 36.26 % reduziert (Urk. 11/1, Urk. 11/5/10 und Urk. 11/ 7). Zudem war sie bei vier weiteren Arbeitgebern in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau tätig (Urk. 11/13).

Am

9. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Entzün dung (Blutbahn), eine vergrösserte Milz und eine Fibromyalgie bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klär ungen und liess die Versicherte insbesondere bei der Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemein - inter nistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 4. September 2014; Urk. 11/37, ergänzt am 15. April und am 2 8. September 2015, Urk. 11/60 und Urk. 11/77). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 11/39) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Februar 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen .

Eventua liter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte. Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) reichte sie unter anderem einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 13. April 2016 (Urk. 7/1) nach und beantragte zusätzlich, die durch die Erstellung des Berichts angefallenen Kosten von Fr. 875.-- seien von der Vorinstanz zu über nehmen. Am 2 9. April 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Bericht der behandelnden Psychiaterin den Gutachtern der Gutachtensstelle Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen . Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen sei, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin sei infolge Unverträglichkeiten insuffizient therapiert. Da jedoch Alternativen für eine effiziente Behandlung zur Verfügung stünden, könne aus einer (temporären) Unverträglichkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe vor ihrer Erkrankung ein ungefähr 80%iges Erwerbspensum ausgeübt. Von der Pensionskasse einer ihrer ehemaligen Arbeitgeberinnen erhalte sie bis heute eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (S. 3). Auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es lägen eindeutige, auch bildgebend-objektivierte Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden vor. Das Gutachten genüge zudem den Anforderungen an die geänderte Schmerzrechtsprechung nicht. Es sei deshalb ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen (S. 8-12 und S. 14). Sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sei ein Einkommensvergleich unter Gewährung eines angemessenen Ta bellenlohnabzuges vorzunehmen (S. 14).

Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) ergänzte sie, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin sei notwendig geworden, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. Sie sei zudem entscheidrelevant, weshalb die entstandenen Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien.

Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) hielt sie schliesslich fest, den Gutachtern hätten keinerlei Angaben der behandelnden Psychiaterin vorgelegen. Ein ver wertbares Gutachten habe so nicht erstellt werden können. 3. 3.1

Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Universi tätsspitals B.___, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2013 (Urk. 11/28/6-8) folgende Diagnosen: - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit systemischen Entzündungszeichen DD: Polymyalgia rheumatica - Erstmanifestation 2004 - seit 2006 erhöhte Entzündungsparameter - MR-Angiographie 31. Mai 2012: Unauffällig - FDG-PET-CT 20. August 2012: Synovitiden - Dauersteroidtherapie seit 2006 - Ansprechen auf Hochdosissteroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat seit 08/12 - Aktuell: Keine Synovitiden, keine Vaskulitiszeichen - Hypoproliferative Anämie mit Splenomegalie - Erstdiagnose 2008 - Depressive Verstimmung

Dazu führte er aus, i n der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich der peripheren Gelenke. Klinisch führend sei eine generalisierte Weichteildruckdolenz. Wie bei früheren Bestim mungen seien die Muskelenzymwerte im Normbereich gewesen . Hinweise auf eine Vaskulitisaktivität seien in der klinischen Untersuchung nicht festzustellen gewesen . Da sich die Diagnose einer Vaskulitis ausschliesslich auf die PET-CT-Untersuchung vo n August 2012 gestützt habe, habe er diese Untersuchung mit den Radiologen des Universitätsspitals B.___ besprochen. Während das MR-Angio des Thorax vom 3

1. Mai 2 012 normale Befunde gezeigt habe, seien im PET-CT, nach Rückspra che mit den Nuklearmedizinern, geringgradige Anreicherungen im Sinne von Synovitiden, insbesondere an den Schultern, zu sehen gewesen . Für die Diag nose einer Vaskulitis seien aber die PET-CT-Befunde nicht genügend. Zusam menfassend bleib e die Zuordnung der systemischen Entzündungsreaktion wei terhin nicht ganz klar. Das Ansprechen der Schmerzsymptomatik auf eine hochdosierte Steroidtherapie spreche für eine entzündliche Genese. Differential diagnostisch komme einerseits eine Myopathie/Myositis in Frage und anderer seits eine Polymyalgia rheumatica. Klinisch und in der Bildgebung würden klare Hinweise auf eine Vaskulitis fehlen . Auch für eine Kollagenose hätten sich keine klinische n Aspekte ergeben; die ANA seien mit 1: 40 nicht signifikant er höht gewesen . Auch für eine rheumatoide Arthritis sei das aktuelle klinische Bild nicht hinweisend, bei fehlenden Synovitiden und negativer Rheumaserolo gie. 3.2

Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/28/6-8) fest, in der Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unveränderte Befunde mit einer Absenz von Synovitiden und einer generalisierten Weichteildruckdo lenz gefunden. Die Entzündungsparameter seien weiterhin deutlich erhöht. 3.3

Oberärztin Dr. med. C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 11/28/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Seronegative, möglich erosive, rheumatoide Arthriti s mit/bei - seit 2006 erhöhten, systemischen Entzündungsparametern - Synovitis des di s tal en Radio ulnar ge lenk s rechts, der Hand-, MCP- und PIP-Ge lenke, des IP-Gelenks I und leichte Tenosynovitis der Streck- und Beugesehnen, zudem beginnende Erosionen am Proc essus Styloideus ul nae rechts (MRI Hand rechts vom 1

5. Oktober 2013) - Zeichen einer akuten Synovitis im distalen Radioulnargelenk links, radial seits im Radiocarpalgelenk und im MCP V links, zudem am ehesten im R ahmen der Arthritis entstandene subchondrale Zystenbildung in den Köpfchen der Ossa metacarpalia III und IV und im Os Triquetrum und im Os I unatum (MRI Hand links vom 1

4. Oktober 2013) - Synovitis im Knie rechts mit deutlichem Gelenkserguss (MRI Oberschenkel beidseits vom 1

1. Oktober 2013) - unauffällige MR-Angiografie der

grossen Gefässe (3

1. Mai und 30. August 2012) - Nachweis von FDG-aktiven Synovit i den der

grossen und kleinen Gelenke (PET-CT vom 2

0. August 2012) - Dauerstero i dtherapie 2006 bis 0 7/13 - Ansprechen auf Hochdosis-Steroidtherapie 08/12 - Basistherapie mit Methotrexat 0 8/12 bis 0 4/13 (Stopp wegen Transamina senerhöhung), Arava seit 10/13

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Hyperproliferative Anämie mit Splenomegalie (ED 2008) mit/bei - Knochenmarkspunktion ohne Hinweise auf eine Neoplasie - Hb-Elektrophorese ohne Hinweise auf Thalassämie, kein Hinweis auf Eisen mangel bei IV-Eisensubstitution ohne Retikulozytenanstieg (12/11) - Depressive Verstimmung

Dazu führte sie aus, zum heutigen Zeitpunkt fänden sich weder druckdolente noch synovitisch geschwollene Gelenke; sämtliche Gelenke seien frei und indo lent beweglich. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden körperliche Einschränkungen im Sinne von entzündlichen Gelenksbeschwerden, welche körperlich schwere Arbeiten verunmöglichen würden. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sollten jedoch nach Abklingen des entzündlichen Schubes wieder möglich sein. 3.4

Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, Rheumatolo gie und muskuloskelettale Rehabilitation, Kantonsspital F.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/49) fest, das MRI der beiden Hände vom 8. April 2014 zeige regrediente aktive Synovitiden und Tenosyno vitiden beidseits, am ausgeprägtesten noch am Ulnastyloid und Metacarpopha langial V beidseits sowie carpal/carpometacarpal rechts. Neu bestehe eine Ero sion radial im MT V-Köpfchen rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke manuelle Belastung. Zusätzlich müsse jedoch die Arbeitsfähigkeit auch aus psy chologischer Sicht festgelegt werden. 3.5

Dr. med. G.___, Allgemeine innere Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie, von der Gutachtensstelle Z.___ stellten in ih rem Gutachten vom 14. September 2014 (Urk. 11/37) keine Diagnosen mit, hin gegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Multilokuläres, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates orga nisches Korrelat und ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden - Arterielle Hypertonie - Thalassämia minor mit/bei: - hypochromer, mikrozytärer Anämie - diskreter Splenomegalie - Linksseitiges Carpaltunnelsyndrom - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6)

Dazu führten sie aus, d er internistische Status sei unauffällig, ohne Hinweise auf eine kardiopu l monale oder sonstige Pathologie. Unter der aktuellen Thera pie sei die Beschwerdeführerin normoton und normokard, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Klinisch und spirometrisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der restliche internistische und neurologische Status seien unauffällig, und die nächtlichen Parästhesien in der linken Hand seien auf das e l ektrophy siologisch nachgewiesene Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Die Laborun tersuchung zeige eine normoproliferative, hypochrome-mikrozytäre Anämie, welche am ehesten im Rahmen einer Thalassämia minor zu interpretieren sei;

dazu passe auch die aktenkundig beschriebene, diskrete Splenomegalie. An sonsten ergäben sich durchwegs Normalbefunde, insbesondere keine erhöhten Entzündungsparameter. Auch lägen die jetzigen Leberwerte alle im Normbe reich. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Demzufolge sei sie aus allgemeinmedizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 40) .

Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten irgendwelche Synovitiden objektiviert werden können. Der Wir belsäulenuntersuch habe sich absolut normal mit freier Beweg lichkeit und fehlen den spondylogenen oder sogar radikulären Zeichen gestaltet, was sich auch im normalen Neurostatus widerspieg le . Die Muskulatur im Rü cken, aber auch an den Extremitäten, sei d ru ckdolent. Bei der Prüfung der Mus kelkraft könne aber keine Einschränkung festgestellt werden, was auch gegen eine Polymyalgia rheumatica spreche . Zudem würde man hier eine sehr hohe BSR und einen reduzierten Allgemeinzustand postulieren, was hier nicht der Fall sei . Konventionell radiologisch fänden sich weder i m Bereich der Hände noch der Füsse Erosionen oder sonstige pathologische Befunde. Gegen eine pri mär chronische Polyarthritis spr ä chen einerseits die fe hlenden Synovitiden und anderer seits auch der Verlauf. Auch seit nunmehr einem halben Jahr ohne Ste roide seien die Beschwerden unverändert und Synovitiden seien keine auf ge treten . Im aktuellen Zeitpunkt könnten ein Wirbelsäulenl eiden und ein ent zünd l ich-rheumatisches Geschehen inklusive Kollagenosen ausgeschlossen wer den. Vaskulitiden würden klinisch fehlen . Die diffusen Schmerzen vor allem der Weichteile und weniger der Gelenke seien am ehesten einem weichteilrheuma tischen Schmerzsyndrom zuzuordnen . Dementsprechend sei die Beschwerde führerin in ihrer zulet z t ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 f.).

Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe

die Beschwerde- führe rin über mehrere psychosoziale Belastungssituationen berich tet. So habe sie angegeben, ihr Mann habe vor etwa 13 Jahren einen Arbeits unfall erlitten und sei seither IV-Ren tner. Er sei die meiste Zeit zu hause, was Probleme gebe . Die Erkrankung der Tochter, welche an einer Essstörung gelitten habe, habe sie ebenfalls sehr belastet. Auch die schwierige finanzielle Situati on stelle aktuell eine Belastung dar. Als Folge davon ha be sich eine depressive Symp tomatik entwickelt, mit vermindertem Freudeempfinden und Schlafstö rungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich angespannt, sei nervöser, häufig gebe es auch Streitigkeiten mit ihrem Mann. An objektivierbaren de pressiven Symptomen sei lediglich eine verminderte affektive Schwingungsfä higkeit beobachtbar, welche ins Depressive ausgelenkt sei . Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Es bestünden kein sozialer Rückzug und auch kein Interessensver l ust. Somit lieg e höchstens eine leichtgradige depressive Episode vor, welche nicht geeignet sei, e ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus versicherungspsychi atrischer Sicht zu legitimieren (S. 41).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei

die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychia tri scher Sicht in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Sie sei demzufolge aus in terdisziplinärer Sicht sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reini gungsangestellte als auch in allen entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 41).

Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an lediglich an einem weichteil rheumatischen Schmerzsyndrom gelitten ha be . Die bisher postu l ierten Ver dachtsdiagnosen einer Polymyalgia rheumatica, einer Vasculitis, einer Kollage nose oder einer sonstigen chronisch - entzündlichen Erkrankung aus dem rheu matologischen Formenkreis hätten inzwis c hen alle ausgeschlossen werden kön nen, wofür auch das fehlende Ansprechen auf alle bisherigen Therapien spr e ch e . Die aktuell objektivierbaren klinischen und radiologisch en Befunde seien zu wenig aus geprägt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeitstätigkeit, wie die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte als Reinigungskraft in einem Schulge bäude, zu begründen (S. 41 f.). 3.6

Am 15. April 2015 hielten die Gutachter der Gutachtensstelle Z. ___ (Urk. 11/60) auf entspre chende Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 11/50) hin fest, wenn im Jahre 2012 eine Polysynovitis festgestellt worden sei, bedeute das nicht, dass das heute noch so sei. Anlässlich der Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, keine funktionellen Einschränkungen gehabt und die labormässigen Entzündungsparameter seien nicht signifikant erhöht gewe sen. Wenn im April 2014 MR-mässig diagnostizierte Synovitiden bestanden hätten, bedeute das nicht, dass das auch im Juni so sei. Diskrete Synovitiden (laut MRI regredient) seien klinisch nicht immer feststellbar. Es seien jedoch Anamnese und Klinik relevant; dort würden Schmerz und funktionelle Ein schränkung fehlen.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersu chung beurteilt worden. Bei fehlendem Gelenkschmerz, fehlenden funktionellen Einschränkungen der Gelenke, typisch fibromyalgieformen Schmerzen und feh lenden klinischen Entzündungszeichen ohne positive Entzündungsparameter im Labor bestehe ein syndromales Beschwerdebild, welches auch für eine Putzfrau keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. 3.7

Dem MRI beider Hände vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 11/68/3) war eine progrediente Synovitis um den Processus styloideus ulnae sowie um die Metakarpalen Köpf chen II und III links sowie III und IV rechts zu entnehmen, hingegen bestand kein Nachweis von neu aufgetretenen Erosionen. Es liege eine stationäre Syno vitis im Bereich des Metakarpalköpfchens V rechts sowie karpal rechts vor. So weit beurteilbar bestünden in etwa stationär diskrete Zeichen einer Tenosynovi tis der Extensorensehnen. 3.8

Auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin (Urk. 11/66, Urk. 11/69 und Urk. 11/72) führten die Gutachter der Gutachtensstelle Z.___ am 28. September 2015 (Urk. 11/77) aus, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten sich keine sicheren Entzündungszeichen und insbesondere keine Synovitiden im Bereich der Hände bei negativen Entzündungsparametern im Blut gefunden. Nun seien ein Jahr später am Kantonsspital F.___ Synovitiden festgehalten worden. Dies sei mit einer insuffizienten Therapie erklärbar. Synovitiden seien zudem kein an haltendes Krankheitsbild, das unweigerlich zur Invalidität führe. Vielmehr stehe eine sehr grosse Palette medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten zur Verfü gung. Werde diese spezifisch angewandt, sei zumindest von einer vorüberge henden Remission auszugehen, was per se keiner Invalidität gleichkomme. So mit ändere sich an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten nichts. 3.9

Chefarzt Dr. med. J.___ und Dr. E.___ vom Kantonsspital F.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/84) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin insuffizient therapiert, da die Basistherapie wegen Transaminasenerhöhung habe gestoppt werden müssen. Klinisch hätten sowohl am 5. Oktober als auch am 4. Dezember 2015 Synovitiden der MCP II und III beidseits bestanden. Am 5. Oktober 2015 sei die humorale Aktivität erhöht gewesen. Die geringgradigen erosiven Veränderungen im MRI seien nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug des psychiatrischen Krankheitsbildes werde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig geschätzt für eine leichte wechsel belastende Tätigkeit (maximal Gewichtheben von 5-10 kg) ohne kraftfordernde manuelle Belastung. 3.10

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/1) folgende Diagnosen auf: - Mittel- bis schwergradige Depression, anfänglich episodisch-rezidivierender Verlauf ab 2004, seit 2010 chronischer Verlauf ohne zwischenzeitliche Re mission (ICD-10: F33.2) - Panikstörung ohne Hyperventilation (ICD-10: F41.0) seit mindestens 2001 - Ängstlich-vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) im Rahmen der Traumafolge-Störung bei körperlicher und psychi scher Mangel- und Gewalterfahrung in Kindheit und Erwachsenenalter (ICD-10: F43) - Schmerzsyndrom im Sinne der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis (Somatische Diag nosen gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 1 4. März 2016) - Somatoforme Schmerzkomponente mit Schmerz-Verstärkung und Schmerz-Ausweitung auf Ganzkörper-Schmerz (entspricht de m von den Rheumatologen beschriebenen fibromyalgieformen Schmerzanteil) - Multiple Körperbeschwerden sind teils als Somatisierungen, teils als Aus druck der vegetativen Über-Erregung im Rahmen der Traumafolge-Stö rung und teils als Ausdruck von unerwünschten Medikamenten-Wirkun gen einzuordnen (was nicht immer eindeutig ist) - Familiäre Probleme mit Erkrankung mehrerer Familienangehöriger und häusli cher Gewalt (ICD-10: Z63)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 20. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Seither habe sie 66 psychiatrisch-psychotherapeutische Sit zungen wahrgenommen. Die Sitzungsfrequenz sei wegen ihrer eigenen Erkran kung und eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit Februar 2015 etwas gesunken, weshalb aktuell ungefähr eine Sitzung pro Monat stattfinde (S. 2). Die Be schwerdeführerin unterziehe sich einer Psychopharmakotherapie; eine statio näre psychosomatische Behandlung habe sie sich - obwohl wiederholt vorge schlagen - bislang nicht zugetraut (S. 3).

Die erste ängstlich-depressive Episode habe im Jahr 2000 stattgefunden. Ihre Tochter habe in dieser Zeit starke Probleme mit Bulimie gehabt und sei hospita lisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungewollt schwanger geworden und habe sich angesichts ihres ängstlich-depressiven Zu stands das Austragen der Schwangerschaft nicht zugetraut. Den Abort werfe sie sich heute noch oft vor und erlebe ihre Erkrankung als Strafe Gottes, weil sie das Kind abgetrieben habe. Die zweite depressive Episode sei 2004 nach dem unerwarteten Tod ihres Bruders und im selben Jahr auch ihres Vaters und der Schwiegermutter gewesen. Die Erkrankung und Hospitalisation des jüngeren Sohnes sei schliesslich 2011 Auslöser für den Behandlungsbeginn bei ihr ge wesen (S. 11).

Die Depression habe sich seit Juli 2013 nicht verändert, es habe keine zwischen zeitlichen Aufhellungen gegeben. Der Schweregrad sei gleichbleibend mittel schwer bis schwer, bei starker Klage und Erschöpfung sowie starkem Leidens druck. Die Schmerzen seien inzwischen unabhängig von körperlicher Belastung zu einem Dauerschmerz geworden. Schmerzakzentuierungen ergäben sich in Konflikt- und Belastungssituationen, bei Angst, Unsicherheit, Streit, Ohnmacht und Verzweiflung (S. 14 f.). Aus der Diskussion der einzelnen Schweregrad-In dikatoren ergebe sich ein erheblicher Schweregrad des syndromalen und komorbiden Krankheitsbildes mit entsprechend erheblicher Auswirkung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit und ungünstiger Prognose aufgrund des bishe rigen chronifizierenden Verlaufs (S. 21). Die strukturellen Defizite der Be schwerdeführerin würden ihre Krankheitsbewältigungsmechanismen stark be einträchtigen und ihre Fähigkeit, störende, beunruhigende und schmerzende Symptome zu überwinden, stark einschränken (S. 22).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit mindestens dem 1. Juli 2013 und bis auf weiteres längerfristig in ihrer herkömmlichen und in einer lei densangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Zuvor sei sie ab Behandlungsbe ginn in wechselndem Ausmass von 50-75 % teil-arbeitsunfähig gewesen (S. 23). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an psychischen Beschwer den und ist deshalb seit dem 2 0. Oktober 2011 bei Dr. K.___ in psychiatri scher Behandlung (E. 3.10 hievor). Dies liess sic h spätestens dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 11/16/12) entnehmen. Die Beschwerdegeg nerin hat es dennoch unterlassen, bei Dr. K.___ einen Bericht einzuholen. Vielmehr hat sie die Beschwerdeführerin einzig durch d ie Gutachtensstelle Z.___ psychiatrisch begutachten lassen, wobei im Übrigen auch der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ keine Rücksprache mit Dr. K.___ genommen hat . Eine Auseinan dersetzung mit diesbezüglichen Vorakten und allfälligen anderslautenden Fachmeinungen war Dr. H.___ so nicht möglich. Die von ihm gestellte Diag nose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit 100%ige r Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.5 hievor) steht der gemäss Dr. K.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittel- bis schwergradigen Depression, einer Panik- und Persönlichkeitsstörung sowie ei ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(E. 3.10 hievor) diametral entgegen. Zwar machte die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen und fraglich ist, inwiefern die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Dies ändert je doch nichts daran, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden kann. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen erforder lich;

insbesondere wird die Beschwerdegegnerin bei

Dr. H.___ eine Stellung nahme zum Bericht von Dr. K.___ vom 13. April 2016 einzuholen haben . 4.2

Der rheumatologische Teilgutachter der Gutachtensstelle Z.___ Dr. I.___ diagnostizierte ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden. Dass wiederholt bildgebend-objektiv Synovitiden festgestellt wurden, welche auf ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden hinweisen könnten, blieb von ihm unerwähnt . So fanden sich im August 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor), im Oktober 2013 (E. 3.3 hievor), im April 2014 (E. 3.4 hievor) und wiederum seit Juli 2015 (Urk. 3.7 und E. 3.9 hievor) entspre chende Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dass zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2014 (E. 3.5 hievor) offenbar keine Synovitiden festgestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis Februar 2016 offenbar zumindest vorübergehend aufgetreten sind. Die Aussage, seit nunmehr einem halben Jahr seien keine Synovitiden aufgetreten, was gegen eine primär chro nische Polyarthritis (Urk. 11/37/29 und Urk. 11/37/40) beziehungsweise ein ent zündlich-rheumatisches Grundleiden spreche, trifft im Zeitpunkt der Begutach tung so nicht zu respektive erfordert eine entsprechende ergänzende Abklärung . Ebenso wird klarzustellen sein, ob die Arbeitsfähigkeit deshalb allenfalls - zu mindest vorübergehend - eingeschränkt gewesen sein könnte, bezog sich doch d ie Stellungnahme von Dr. I.___

betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich auf den Zeitpunkt der Untersuchung (vgl. E. 3.6 hievor), nicht aber auf den gesamten, vorliegend massgebenden Zeitraum ab Mai 201

2. Dr. I.___ setzte sich zudem auch nicht mit der gemäss den behandelnden Rheumatologen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs fachfrau (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor) auseinander. 4.3

Es drängen sich somit ergänzende Abklärungen sowie Klarstellungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. So kann namentlich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit festgestellt werden .

Bei diesem Verfahrensausgang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei der Gutachtensstelle Z.___ eingeholten Stellungnahmen (E. 3.6 und E. 3.8 hievor) nicht weiter einzugehen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.2.2

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten

von Fr. 875.-- (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8) fallen

- unter den vorliegenden Bedin gungen - unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei ver anlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das einge holte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).

Vorliegend erweist sich die pendente lite eingeholte fachärztliche Stellung nahme als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch die be handelnde Psychiaterin das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlagge bende Beweismittel (Z.___ -Gutachten) in einer Weis e in Frage, dass darauf nicht ohne ergänzende Abklärungen abgestellt werden kann. Damit hat die Be schwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen so wie die Kosten der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. April 2016 von Fr. 875.-- zu übernehmen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher