Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ , Vater zweier Söhne (geboren 1994 und 2001) und einer Tochter (geboren 1995), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt im Zeitraum zwischen d em 1. November 2006 und 31. August 2007 als Lagerist bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/ 4, Urk. 10/ 7 , Urk. 10/39/19 ) . Am 1 2. Juni 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte
– unter Hinweis auf Kreuzschmerzen – erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/3).
Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vorgenommen hatte
– unter anderem wurde beim Z.___ ein polydiszi pli näres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 2 7. Januar 2010, Urk. 10/39) – , sprach sie dem Versicherten
mit Verfügung en vom 20. April 2012 resp. vom 1 4. Juni 2013
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % vom 1. November 2008 bis 3. Februar 2010 und von 100 % ab dem 4. Februar 2010 – mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 e ine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zu
(Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [ Verfü gungs teil 2], Urk. 10/79 und Urk. 10/83 ) . 1.2
Im Rahmen eines im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (polydisziplinäres Gutachten vom 5. Juni
2014 [Urk. 10/105 , Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie ] ) sowie bei der B.___ ( B.___ , polydis zi plinäres Gutachten vom 2 0. Mai 2015 [ Urk. 10/126 , Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie ]) je ein polydisziplinäres Gut achten ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2015 [ Urk. 10/133], begründeter Einwand vom 3.
Dezember 2015 [ Urk. 10/136])
setzte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die mit Ver fügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2010 zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. April 2016 (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2016 Beschwerde ein und
beantragte, über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sei ein neues Gutachten herzustellen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und ihm weiter eine 100%ige Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerde antwort vom 7 . April
2016 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 11) . Mit Eingabe vom 2 1. März 2016 (richtig wohl 21. April 2016, vgl. Poststempel [ Urk. 12]) reichte der Be schwer deführer zwei ärztliche Zeugnis se
zu den Akten (Urk. 13/1-2) , welche der Beschwerdegegnerin am 2 9. April zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 14) . Mit Eingabe vom 1 9. Mai 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin Christine Fleisch als neue Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers und ersuchte um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik ( Urk. 15) . Mit V erfügung vom 3 1. Mai 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgel tliche Prozessführung und um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels abgewiesen (Urk. 17). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraus setz ungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei per io dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter suchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfü gung en vom 2 0. April 2012 bzw. vom 1 4. Ju ni 2013, mit welchen dem Beschwer deführer ab Februar 2010 eine Viertelsrente und ab Juni 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden sei , seien zweifellos unrichtig, da auf den Be richt von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2011 nicht ohne weiteres hätte abgestellt werden dürfen. Ebenfalls sei die
Rente nzusprache nicht auf den richtigen Zeitpunkt erfolgt.
Hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheits zustands ergebe sich, a usgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten , aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 50 % , welcher den Beschwerdeführer zu einer halben Rente berechtige ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Verfügung sei der Beschwerdeführer seit 2007 arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass er keine Restarbeitsfähigkeit mehr habe, und habe ihm eine ganze Rente zugesprochen. Zur Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustands dürfe nicht auf das Gutachten d es
B.___ abgestellt werden, da die Gutachter voreingenommen seien. A us den Be richten mehrerer und unterschiedlicher Ärzte ergebe sich, dass er auch heute nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 1) . 3.
3.1
3.1.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 0. April 2012 resp. vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [Verfügungsteil
2], Urk. 10/79)
präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.1.2
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 10/39) präsen tierte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/39/18): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sichere radiku läre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - beidseitige Spondylolyse LWK5 ohne Instabilität (Röntgen 1 0. Juli 2007 und Myelographie 3 1. Juli 2007) - linksbetonte Diskusprotrusion LWK5/SWK1, leichte Einengung des Neuroforamen L5 links, weichteildichte Struktur rezessal L5 links, keine Neurokompression (CT 1 0. Juli 2007, MRI 2 6. Juli 2007, Myelographie und Myelo -CT 3 1. Juli 2007) - anamnestisch kein Ansprechen auf Wurzelinfiltration L5 links Juli 2006 - anamnestisch kein Ansprechen auf Sakralblock am 1 0. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 links am 1 6. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikul ä re Infiltration L5 links am 2 3. Juli 2007 ( D.___ ) - Status nach Dekompression, Foraminotomie und dorsolaleraler
Spondylodese LWK5/SWK1 mit Interposition eines Cages am 27.
März
2008 ( Dr. C.___ , E.___ ) korrekte Implan tatlage , keine Lockerungszeichen (CT 1 3. Mai 2008)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/39/18): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - subtherapeutischer Oxycodon -Spiegel anlässlich der Untersuchung - inkomplettes metabolisches Syndrom - Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) - Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, leicht erhöhter HbA1c-Wert (ICD-10 R73.9) - fortgeschrittener Nikotinkonsum, ca. 30 pack years (ICD-10 F17.1) - leichte Erhöhung der Leberpar ameter Gamma-GT und GPT (ICD-10 K76.9) - Differentialdiagnose: medikamentös bedingt, bei Lebersteatose
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde sodann im Rah men der Gesamtbeurteilung ausgeführt, der Beschwerdeführer ha be nach dem Schulabgang keine eigentliche Berufsausbildung absolviert. Er sei im weite ren in einem Hotel, als Lagerist und Beifahrer, Hilfsmechaniker, Mitarbeiter in einem Autogeschäft, Chauffeur, Zügelmann, Lebensmittelverkäufer und Raumpf l eger, immer wieder jedoch als Lagerist eingesetzt worden , sodass letzt genannte Tätigkeit als die angestammte angesehen werden k ö nn e . Aus orthopädischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit aufgrund der objektivier baren pathologischen Befunde, ebenso wie für jede andere körperlich mittel schwere oder schwere Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsun f ähigkeit. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere Überlegungen aus allgemein-internis tischer und psychiatrischer Sicht . Diese Einschätzung gelte aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten s eit dem 2. Novem ber 201 1. Es sei nur mit Mühe möglich, aufgrund der Unterlagen die Arbeits fähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen (Urk. 10/39/19) . Somit gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 200 9.
Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch eine langdauernde, höher gra dige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten als der aktuellen gut achterlichen Einschätzung entsprechend, retrospektiv gesehen aus gutachter licher Sicht nicht nachvollz ogen werden. Aus orthopädischer Sicht besteh e für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähig keit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das wiederholte Bücken vermieden werden . In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart ange passten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesent liche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei . Aus psychiatr i scher Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemein-internistischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt k ö nn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, adap tier ten Tätigkeiten festgestellt werden. Das Arbeitspensum k ö nn e
vollschich tig umgesetzt werden ( Urk. 10/39/20) .
Dem orthopädischen Teilgutachten kann zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule
folgendes entnommen werden: Längsachse aspektmässig im Lot, blande Operationsnarbe tieflumbal samt massivster Druckdolenz bereits bei geringster Berührung, vermehrte lumbale Lordose und thorakale Kyphose, Protraktion von Kopf und Schultern, Finger-Boden-Abstand 45 cm, bei der Bewegungsprüfung nur geringe Auslenkung bei erheblicher Gegenspannung samt vermehrter lumbaler Schmerzangabe, Rotation 20° beidseits, Lateral flexion und Reklination seien nicht prüfbar, bei der Palpation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule zucke der Beschwerdeführer bereits bei der geringsten Druckausübung zusammen, dieses Verhalten erfolge auch bei beidseitiger Palpation der Flanke sowie Glutealregion . Im Bereich der Halswirbelsäule be stehe keine Druckdolenz über der Mittellinie sowie der verspannten Nacken muskulatur beidseits, die Rotation sei beidseits 60 ° möglich , die Lateral flex ion 50° beidseits, der Kinn-Jugulum-Abstand betrage 0/17 cm ( Urk. 10/39/12).
D e r orthopädische Gutachter des Z.___
hielt zu sammenfassend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls voll ständig begründen liessen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie zahlreiche Inkonsistenzen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine wesentliche nicht-organische Kom ponente der Schmerzen vorliege. An der lumbalen Wirbelsäule bestehe bei Zustand nach Spondylodese mit Sicherheit eine verminderte Belastbarkeit. Nicht geklärt blieben allerdings die diffusen , in die linke untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden sowie die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion ge kommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidens druck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerde führer ausgerechnet am Untersuchungstag keinerlei Analgetika zu sich ge nommen habe. Insgesamt bestünden massive Hinweise für eine Auswei tung der Schmerzproblematik ( Urk. 10/39/15-16). 3.1.3
Dr. C.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2010 als Diagnosen einen Status nach Spondylodese L5/S1 am 27. März 2008 sowie einen Verdacht auf Pseudarthrose mit Schraubenlockerungen L5 und S1 und narbigen Veränderungen im Foramen L5/S1 links an. Die angefertigten CT-Bilder zeigten jetzt eindeutig Schraubenlockerungen der Pedikelschrauben L5, links mehr als rechts. Im Vergleich zur Vor-CT-Untersuchung sei der Cage etwas eingesunken. In der Magnetresonanz zeige sich ebenfalls ein Knochenödem im Bereich der Spondylodese in LWK5 und im Sakrum sowie narbiges Gewebe um die Nervenwurzeln L5 und S1 links. Klinisch liege wahrscheinlich ein Pseudarthrose L5/S1 vor, was einen Teil der Beschw erden des Beschwerdeführers mit verursache. Er komme nicht umhin, eine Revisionsspondylodese durchzuführen mit Neurolyse L 5
( Urk. 10/40) .
3.1.4
Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2010 fest, das Gutachten des Z.___ sei vollständig, beruhe auf Anamnese und Untersuchung und komme zu klaren plausiblen Schlussfolgerungen, welchen er sich anschliessen könne. Daraus folge, dass seit dem 2. November 2007 für die bisherige wie auch jede andere schwere oder mittelschwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestehe. Für angepasste Tätigkeiten gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei der Möglichkeit einer ganztätigen Präsenz. Ausser für die Zeit der Operation und an schliessenden Rehabiliation (März bis ca. Oktober 2008) gelte die Zumut bar keit für angepasste Tätigkeit ebenfalls seit dem 2. November 2007. Zum Bericht von Dr. C.___ vom 3. Februar 2010 bemerkte er, es sei ausser für die geplante Operation und die anschliessende Rehabilitation zwar nicht anzunehmen, dass das zumutbare Profil und der Umfang für angepasste Tätigkeiten durch den neuen Eingriff wesentlich geändert würden. Trotzdem könne erst nach diesem Eingriff abschliessend Stellung genommen werden (Urk. 10/52/5-6). 3.1.5
Vom 23. bis 31. März 2010 war der Beschwerdeführer im E.___ hospitalisiert, wobei Dr. C.___ dort am 24. März 2010 eine Re-Spondy lodese L5/S1, eine Wurzel-Dekompression L5/S1 links und eine Neurolyse Wurzel L5 vornahm (Urk. 10/41/4). Am 1. April 2010 berichtete Dr. C.___ , der postoperative Verlauf sei im Grossen und Ganzen komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 31. März 2010 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen werden können. Die radiolo gische Kontrolle habe eine korrekte Implantat-Lage gezeigt. Von Seiten der Ischialgie sei der Beschwerdeführer erstaunlicherweise beschwerdearm gewe sen (Urk. 10/41/3). 3.1.6
Am 7. Juni 2010 berichtete Dr. C.___ , er habe am 4. Juni 2010 die erste postoperative Verlaufskontrolle vorgenommen. Der Verlauf sei erfreulich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die lumbalen Schmerzen, aber auch die Ischialgieschmerzen links deutlich gebessert hätten. Verglichen zu vor der Operation gehe es ihm deutlich besser. Die Schmerzmedikation habe er reduzieren können. Zum Befund hielt Dr. C.___ fest, die Wirbelsäulenin klination sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 30 cm. Es be stehe kein Aufrichteschmerz. Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Zum Röntgenbefund (LWS a-p/seitlich vom 4. Juni 2010) bemerkte er, dass die Schrauben- und Cagelage im Vergleich zu den postoperativen Bildern identisch sei (Urk. 10/43/6). 3.1.7
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15.
November
2010 hielt Dr.
C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 9.
November 2010 noch über Restbeschwerden im Sinne einer Ischialgie links berichtet. Die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt. Der Finger-Boden abstand betrage 30 Zentimeter. Es bestehe ein Aufrichteschmerz. Der Lasègue rechts sei negativ, links fraglich positiv bei 60°. Es bestehe eine Dysästhesie distales L5/S1-Dermatom links. Der Röntgenbefund sei unverändert. Der Beschwerdeführer müsse jetzt eine aktive Physiotherapie mit Kräftigungs übungen durchführen. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerde führer als Lagerarbeiter nach wie vor arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in sitzender Position mit Heben und Tragen von max. 5-10 kg sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Initial mit verminderter Leistung von ca. 50 % . Dies sollte im Verlauf noch gesteigert werden können ( Urk. 10/43/5). 3.1.8
RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 15.
November 2010 fest, damit sei im Wesentlichen wieder der Stand vor der Operation vom März 2010 erreicht. Ab dem 10. November 2010 würden wieder die Stellungnahme vom 3. März 2010 resp. die Schlussfolgerungen des Z.___ gelten, wobei allerdings ab dem 10. November 2010 für die durch das Z.___ -Gutachten bzw. den Bericht von Dr. C.___ definierte angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, die aber innert weniger Monate auf die in der Stellungnahme vom 2.
März
2010 fest gelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit (bei 100%iger Präsenz) gesteigert werden könne. Gegebenenfalls sei im März 2011 nochmals ein Bericht von Dr. C.___ einzuholen (Urk. 10/52/6). 3.1.9
Am 21. April 2011 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, der Be schwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 19. April 2011 ange geben, dass die Ischialgie-Schmerzen links an Intensität nachgelassen hätten. Nach wie vor habe er jedoch starke Rückenschmerzen, welche in letzter Zeit deutlich zugenommen hätten. Aufgrund der Röntgenbilder vom 19. April 2011, welche nicht von guter Qualität seien, könne nicht ganz ausge schlossen werden, dass wieder eine Auslockerung der Implantate aufgetreten sei. Er veranlasse eine CT-Abklärung der Lendenwirbelsäule. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er noch keine Angaben machen (Urk. 10/44). 3.1.10
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, die am 26. April 2011 veranlasste CT-Abklärung habe wieder Locke rungs zeichen im Bereich der Schrauben L5/S1 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seit einiger Zeit zunehmende bewegungsabhängige Schmerzen linksbe tont . Er denke, dass die Schmerzen zu vereinbaren seien mit der Lockerung der Schrauben. Er habe ihm die Option der erneute Re- Spondylodese
dorso -ventral erörtert. Der Beschwerdeführer könne sich heute noch nicht ent scheiden (Urk. 10/45). 3.1.11
In seinem Bericht vom 15. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ als Diagnosen einen Status nach Revisions- Spondylodese L5/S1 und Neurolyse L5 am 2 4. März 2010 bei chronifizierter L5-Radi kulo pathie links sowie eine Pseudarthrose L5/S1 fest . Zu den Befunden notierte Dr. C.___ : „linksbetontes Schonhinken, jedoch keine Hinweise auf Paresen , LWS-Inklination eingeschränkt , Finger-Bodenabstand 30 cm ,
Aufrichte schmerz ,
Lasègue rechts negativ, links positiv 40° ,
d iskrete Hypästhesie L5 -Der matom links, ansonsten Sensomotorik erhalten“. Klinisch habe der Be schwer deführer sicher eine LS- Radikulopathie links, wahrscheinlich im Rahmen eines neuropathischen Schmerzgeschehens. Morphologisch liege ein CT-Befund vom 2 6. April 2011 mit Lockerungszeichen an den Pedikeln L5 links, diskret an der Spitze L5 rechts und S1 links vor. Inwieweit dies für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Aus sein er Sicht komme eine Revi sions operation nicht in Frage, da der Beschwerdeführer sich klar dagegen aus spreche. Auch könne mit einer Revision nicht gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung erfahren würde. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im jetz igen Zustand nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 10/47/1). 3.1.12
In den RAD-Stellungnahmen vom 4.
Juli
2011 (Dr. F.___ ) und vom 2. Septem ber 2011 (Dr. F.___ und Dr. med. G.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) wurde festgehalten, dass bis zum Gutachten des Z.___ die Stellungnahme des RAD vom 2. März 2010 Gültigkeit habe. Ab dem 3. Februar 2010 sei eine Verschlechterung ausgewiesen und seither bestehe für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/52/8-9). 3.2 3.2.1
Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin ein geholten polydisziplinären B.___ - Gutachten vom 2 0. Mai 201 5 (Urk. 10/126) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent nommen werden ( Urk. 10/126/18) : - lumbospo ndylogenes Schmerzsyndrom bei Pseudarthrose L5/S1 - Zustand nach Dekompression L5/S1 links mit vollständiger Fora mino tomie , Diskusdekompression und Interposition eines Devex -Cages sowie dorsolateraler
Spondylode se L5/S1 transpedikulär vom 27. März 2008 - Status nach Respondylodese L5/S1 mit Redekompression L5/S1 links und Neurolyse Wurzel L5, Dekompression L5/S1 rechts mit interkorporeller
Spongiosaanlagerung vom 2 4. März 2010
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähig keit genannt: Dysthymia (ICD-10 F34.1), psychologische Faktoren und Ver haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), radiku läre sensible Störungen im distalen Segment von S1, beginnende dia be tische Polyneuropathie möglich, Adipositas Grad III, Diabetes mellitus ( medi kamentös eingestellt ) , Hypercholesterinämie, anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom, unspezifische Thoraxschmerzen , Nikotinabusus ( Urk. 10/126/18 ).
Die Gutachter hielten sodann fest, der Beschwerdeführer beklage sich nach wie vor über massive lumbosakrale Schmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein. Objektiv handle es sich im vorliegenden Fall um eine soge nannten Failed Low Back Surgery mit einer gemäss aktueller orthopädischer Untersuchung und mittels Spect -CT nachgewiesenen persistierenden Pseud ar throse L5/S1. Dies erkläre die Schmerzen und Einschränkungen in der Mobilität und damit die Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise. Wie im ortho pädischen Gutachten eingehend dargestellt, seien die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass funktionseinschränkend e objek tive Befunde nicht in dem Ausmasse vorhanden s eien , wie vom Beschwer deführer demonstriert, nicht vollständig glaubhaft. So fehl t en bei sym me tri schen Umfangmassen der unteren Extremitäten Paresen (auch andere neu ro logische motorische Ausfälle) und Befunde, die auf eine wesent lich vermin derte Belastung des linken Beines hindeute ten. Eine psychogene Ü berlagerung im Sinne einer Schmerzausweitung bzw. im Sinne der ICD-10-Diagnose F54 (p sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten) sei zu postulieren. Das psychiatrische Gut achten finde darüber hinaus aber keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Leiden . Angesichts der objektivierten pathologischen LWS-Befunde sei klar, dass in der vom Beschwerdeführer bis 2007 ausgeführten, rückenbe l astenden Tätigkeit als Lagerist im Altmetallhandel eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit besteh e . Hingegen hielten s ie – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht für gerechtfertigt. P o lydisz i plinär
kämen
s ie zu einer ähnlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass t en Tätigkeit wie die verschiedenen Vorgutachter. Die leichten Abweichungen s eien bei im wesentlich gleichen objektiven Befunden seit zumindest der ersten Rücken operation 2008 durch eine unterschiedliche Beurteilung bei mehr oder weni ger gleichem Gesundheitszustand bedingt . Die übrigen, vor allem internis tischen multiplen Pathologien s eien im Hintergrund und würden die Arbeits fähigkeit nicht zusätzlich beeinflussen . Selbstverständlich sei die massive Adipositas für die Gesundh eit und speziell auch für das Rüc kenleiden äusserst ungünstig und sollte dringend intensiver angegangen werden ( Urk. 10/126/19). Neurologisch w e rd e bei 2007 festgestellter Diskushernie, die dann 2008 operiert w o rde n sei , ein S1-Defektsyndrom beschrieben, das aber bei fehlenden motorischen neuro l ogischen Ausfällen keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsf ä higkeit ha be . Z usammenfassend kämen sie
in Über einstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. H.___ vom Februar 2009 und dem Gutachten der MEDAS A.___ von Juni 2014 zur Beurteilung einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Lagerist, hingegen einer ca. 50%igen Arbeitsfäh i gkeit in einer dem Belastungsprofi l angepassten Tätigkeit. Die leicht bessere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Z.___ -Gutachten vom Januar 2010 sei möglicherweise in einer besseren und etwas stabileren Pha se des Rückenleidens erfolgt , weil die Lockerung und Pseudoarthrose im Bereich der LWS erst im Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei und dann zur zweiten Rückenoperation im März
2010 geführt habe . Die Beurteilung des RAD einer auch in angepasster Tätigkeit aufgehobenen Arbeitsfähigkeit sei wohl unter dem Eindruck dieses Befundes und den Berichten des
behandelnden
0rthop ä den
vom
2 1. April 2011, 2. Mai 2011 und 1 5. August 2011 erfolgt (Urk. 10/126/20). Unter dem Titel „Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens“ hielten die Gutachter des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in Inklination und Reklination , ohne Rotationsbewegungen des Rumpfes, ohne Überkopfarbeiten und ohne Einnehmen von knienden und hockenden Posi tionen zuzumuten seien. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die eine über durch schnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetzten (Urk. 10/126/20). Zum retrospektiven Verlauf bemerkten sie, dass abgesehen von der akuten Situation im Sommer 2007 mit Hospitalisation und Rehabilitation im D.___ sowie den postoperativ bedingten Phasen mit 100% iger Arbeits unfähigkeit jeweils
wä hrend ca. drei Monaten, d.h. von März 2008 bis ca. Mai
2008 sowie März
2010 bis ca. Mai
2010 durch gehend seit ca.
August/
Septem ber 2007 in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit bestanden habe . Gemäss dem Z.___ - Gutachten vom Januar 2010 sei bis zu diesem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst angenommen worden . Aus heutiger Sicht hand le es sich dabei bei ähnlichen objektiven orthopädischen Befunden um eine abweichende Beurteilung der Arbeits fähig keit bei im Wesentlichen gleiche m Gesundheitszustand. Ab Februar 2010 sei dann vom behandelnden Orthopäden Dr. C.___ eine Verschlech terung rapportiert worden , die in die zweite Rückenoperation vom März 2010 ge mündet habe . In der Folge sei vom behandelnden Orthopäden durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden , die in Folge erneuter Pseudarthrosebildung (CT 2 6. April
2011) auch vom RAD mit Stellungnahme vom 2. September 2011 übernommen w o rde n sei . Auch dabei hand le es sich aus heutiger Sicht um eine abweichende Beurteilung bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand ( Urk. 10/126/21). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung en vom 2 0. April 2012 resp. 1 4. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zu gesprochene ganze Invalidenrente (Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [Verfügungsteil 2], Urk. 10/79) zu Recht wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabge setzt hat. 4.2
Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück ko mmen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.1) . Zweifellose Unrich tigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfü gung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Eine auf keiner nachvoll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.
2.2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.3 4.3.1
Bei der Rentenzusprache (Verfügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit November 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach Ablauf der Wartezeit im November 2008 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen. An schliessend habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ab Februar 2010 bestehe in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/58 und Urk. 10/52/9). Bezüg lich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 stützte sich die Beschwerde gegnerin dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 2.
September
2011 (Urk.
10/52/8-9; vgl. E. 3.1.11). 4.3.2
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles, d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funk tions störung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Untersuchung die wichtigste Prüfung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis). 4.3.3
Die RAD-Stellungnahme vom 2. September 2011 vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sie im Widerspruch zu derjenigen vom 15. Dezem ber 2010 (vgl. E.
3.1.8) steht. Sowohl in dieser Stellungnahme als auch in denjenigen vom 4. Juli und 2. September 2011 hat der RAD - ohne nähere Begründung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im jeweils neusten Be richt von Dr. C.___ übernommen. Dieser hatte die von ihm vorgenomme nen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit jedoch in keinem seiner seit dem 3.
Februar 2010 verfassten Berichte (vgl. E. 3.1.3, E. 3.1.5-7 und. E.3.1.9-11) nachvollziehbar begründet. Die darin aufgeführten klinischen Befunde, nament lich auch diejenigen hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen, sind äusserst knapp gefasst und erklären – ebenfalls - nicht, weshalb dem Beschwerdeführer im November 2010 eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % und im August 2011 gar überhaupt nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Die besagten Berichte von Dr. C.___ stellen daher – namentlich auch mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Befunde bei die Wirbelsäule be treffenden Diagnosen (vgl.
E.
4.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/20 16 vom 4.
November
2016 E.
6.2 mit Hinweisen) - keine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als im damals vor liegenden Gutachten von Dr. med. H.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. Februar 2009 festgehalten worden war, es bestehe der Verdacht auf erhebliche Aggravation. Gegenwärtig be wege sich der Beschwerdeführer so, als ob er eine Invalidität erzwingen wolle. Bei der Untersuchung finde man aber doch im Bereich der Rücken mus kulatur weiche Muskeln, auch keine Atrophie der Beinmuskulatur. Es bestünden keine motorischen Ausfälle, lediglich das positive Lasègu’sche Zeichen links bei 50 Grad sowie den ausgefallenen Achillessehnenreflex (Urk. 10/23/11). Der orthopädische Gutachter des Z.___ hatte im orthopä di schen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass bei der von ihm durchgeführ ten Untersuchung gleichfalls weder Hinweise für eine längerdauernde körperliche Schonung noch motorische Defizite bestünden. Erneut sei der Lasègue bei 50
Grad positiv, was jedoch durch den praktisch negativen Befund im Sitzen bei hängenden Beinen relativiert werde, wobei der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage ein Ziehen an der unteren Extremität, jedoch keinerlei Lumbalgien angegeben habe, was in krassem Gegensatz zu seinem sonstigen Schmerzge baren stehe (Urk. 10/39/17). Vier von fünf Waddelzeichen seien positiv (Urk.
10/39/15). Unter diesen Umständen hätte der RAD jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen dürfen.
Indem die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der ganzen Rente auf die Stellungnahme des RAD abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforde rungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte sie klar den Untersuchungsgrundsatz. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, hätte im Übrigen die im Februar 2010 ein getretene Verschlechterung nicht ab sofort, sondern erst drei Monate später berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung). 4.3.4
Demnach erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2010 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.1 und E. 4.2). 5. 5.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.
3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E.
1.2 mit Hi n weisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setz ungen nach den Verhältnissen im Zeitraum b is zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 1 2. Febru a r 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 5.2
Das polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom 2 0 . Mai 2015 (Urk. 10 / 126 ) ver mag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 4-5) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwend baren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 10/109-113 ), kommt somit volle Beweiskraft zu.
Die Gutachter des B.___ haben mit ihrer - mit derjenigen im Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 10/105/34-35) übereinstimmen den - Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 10/126/21), den von ihnen erhobenen klinischen Befunden grosszügig Rechnung getragen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Neu ro login nichts zu ändern (Urk. 13/1-2). Diese enthalten keine resp. keine nachvollziehbaren Angaben zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, den Beweiswert des B.___ -Gutachtens zu mindern . 5.3
Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter der B.___ seien voreingenommen ( Urk. 1 S. 4) , ist festzuhalten, dass eine solche all gemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hin weise für eine Voreingenommenheit der involvierten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zur Ermittlung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urk. 2). Sie begründete diese Auffassung damit, dass gemäss dem Arbeitgeberfragen vom 23. Juni 2008 nicht ganz klar sei, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die zuletzt aus geübte Tätigkeit bei der Y.___ verloren habe. Zudem sei der Stellenverlust schon vor mehr als acht Jahren erfolgt (Urk. 2).
Gemäss Aktenlage hat die Y.___ dem Beschwerdeführer am 12.
Juli 2007 per 31. August 2007 gekündigt. Einen Kündigungsgrund hat sie weder im Kündigungsschreiben noch im „Fragebogen für Arbeit gebende “ vom 23. Juni 2008 angegeben (Urk. 10/7). Aus den weiteren im Frage bogen gemachten Angaben geht jedoch hervor, dass der Beschwerde führer ab dem 6. Juni 2007 (bis 31. August 2007) zu 100 % krank ge schrieben war (Urk. 10/7/3-4). Die Tatsache, dass die Kündigung nur wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen für eine Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses im ersten Dienstjahr bei Krankheit des Arbeit nehmers (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über das Obligatio nenrechts [OR]) erfolgte, deutet aber darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ursächlich für die Kündigung war (vgl. auch die von der vormaligen Arbeitgeberin angegebenen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Urk. 10/12/2).
Die Tatsache allein, dass die Erwerbsa ufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, rechtfertigt nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzu ziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 80 9/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). 6.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen daher auf der Basis des bei der Y.___ erzielten Einkommens zu ermitteln.
Gemäss deren Angaben belief sich das dortige Einkommen des Beschwer de führers ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 72‘150.-- (= Fr. 5‘550 x 13). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (von 2‘047 Punkten im Jahr 2007 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der N ominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20. 6.4 6.4.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist – mit der Beschwerdegegnerin - der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für im privaten Sektor im Kompe tenz niveau 1 tätige Männer (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, S. 35) von Fr. 5‘210.-- heranzuziehen . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöch ent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bun desamt für Statistik, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) resultiert ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % von Fr. 33‘154.50 (Fr. 66‘309.-- x 0,5) . 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkunge n auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätig keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.1 mit weite ren Hinweisen ).
Wie dargelegt, haben die B.___ -Gutachter bei der Beurteilung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen, weshalb ihm kein zusätz licher leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Weiteren ist zwar grund sätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn
– wie hier - ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 5 0 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf li cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fert igt ein Beschäftigungsgrad von 5 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellen lohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann werden Hilfsar beiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwing end) lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15.
September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen ).
Auch sonst sind keine Gründe für einen Abzug ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährt hat. 6.5
Bei einem Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20 und einem Inva liden einkommen von Fr. 33‘154.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘304.70 resp. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 %. Demnach hat der Beschwerdeführer - nurmehr
- Anspruch auf eine halbe Rente. 7.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Februar 2016) – erst - 50 Jahre alt war und – erst - seit fünf Jahren eine Rente bezog, weshalb ihm die Selbst eingliederung grundsätzlich zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_19/2016 vom 4.
April
2016 E.
5.1). Im Übrigen wurde er von der Be schwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, falls er Interesse an Hilfe bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung habe, bei ihr ein schriftliches Gesuch stellen könne (Urk. 2). 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Aus ga ng des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraus setz ungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei per io dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) .
E. 1.2 mit Hi n weisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setz ungen nach den Verhältnissen im Zeitraum b is zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 1 2. Febru a r 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 5.2
Das polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom 2 0 . Mai 2015 (Urk. 10 / 126 ) ver mag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 4-5) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwend baren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 10/109-113 ), kommt somit volle Beweiskraft zu.
Die Gutachter des B.___ haben mit ihrer - mit derjenigen im Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 10/105/34-35) übereinstimmen den - Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 10/126/21), den von ihnen erhobenen klinischen Befunden grosszügig Rechnung getragen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Neu ro login nichts zu ändern (Urk. 13/1-2). Diese enthalten keine resp. keine nachvollziehbaren Angaben zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, den Beweiswert des B.___ -Gutachtens zu mindern . 5.3
Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter der B.___ seien voreingenommen ( Urk. 1 S. 4) , ist festzuhalten, dass eine solche all gemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hin weise für eine Voreingenommenheit der involvierten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zur Ermittlung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urk. 2). Sie begründete diese Auffassung damit, dass gemäss dem Arbeitgeberfragen vom 23. Juni 2008 nicht ganz klar sei, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die zuletzt aus geübte Tätigkeit bei der Y.___ verloren habe. Zudem sei der Stellenverlust schon vor mehr als acht Jahren erfolgt (Urk. 2).
Gemäss Aktenlage hat die Y.___ dem Beschwerdeführer am 12.
Juli 2007 per 31. August 2007 gekündigt. Einen Kündigungsgrund hat sie weder im Kündigungsschreiben noch im „Fragebogen für Arbeit gebende “ vom 23. Juni 2008 angegeben (Urk. 10/7). Aus den weiteren im Frage bogen gemachten Angaben geht jedoch hervor, dass der Beschwerde führer ab dem 6. Juni 2007 (bis 31. August 2007) zu 100 % krank ge schrieben war (Urk. 10/7/3-4). Die Tatsache, dass die Kündigung nur wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen für eine Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses im ersten Dienstjahr bei Krankheit des Arbeit nehmers (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über das Obligatio nenrechts [OR]) erfolgte, deutet aber darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ursächlich für die Kündigung war (vgl. auch die von der vormaligen Arbeitgeberin angegebenen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Urk. 10/12/2).
Die Tatsache allein, dass die Erwerbsa ufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, rechtfertigt nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzu ziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 80 9/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). 6.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen daher auf der Basis des bei der Y.___ erzielten Einkommens zu ermitteln.
Gemäss deren Angaben belief sich das dortige Einkommen des Beschwer de führers ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 72‘150.-- (= Fr. 5‘550 x 13). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (von 2‘047 Punkten im Jahr 2007 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der N ominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20. 6.4 6.4.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist – mit der Beschwerdegegnerin - der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für im privaten Sektor im Kompe tenz niveau 1 tätige Männer (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, S. 35) von Fr. 5‘210.-- heranzuziehen . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöch ent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bun desamt für Statistik, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) resultiert ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % von Fr. 33‘154.50 (Fr. 66‘309.-- x 0,5) . 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkunge n auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätig keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.1 mit weite ren Hinweisen ).
Wie dargelegt, haben die B.___ -Gutachter bei der Beurteilung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen, weshalb ihm kein zusätz licher leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Weiteren ist zwar grund sätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn
– wie hier - ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 5 0 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf li cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fert igt ein Beschäftigungsgrad von 5 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellen lohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann werden Hilfsar beiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwing end) lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15.
September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen ).
Auch sonst sind keine Gründe für einen Abzug ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährt hat. 6.5
Bei einem Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20 und einem Inva liden einkommen von Fr. 33‘154.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘304.70 resp. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 %. Demnach hat der Beschwerdeführer - nurmehr
- Anspruch auf eine halbe Rente. 7.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Februar 2016) – erst - 50 Jahre alt war und – erst - seit fünf Jahren eine Rente bezog, weshalb ihm die Selbst eingliederung grundsätzlich zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_19/2016 vom 4.
April
2016 E.
5.1). Im Übrigen wurde er von der Be schwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, falls er Interesse an Hilfe bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung habe, bei ihr ein schriftliches Gesuch stellen könne (Urk. 2). 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 2 Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2016 Beschwerde ein und
beantragte, über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sei ein neues Gutachten herzustellen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und ihm weiter eine 100%ige Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerde antwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfü gung en vom 2 0. April 2012 bzw. vom 1 4. Ju ni 2013, mit welchen dem Beschwer deführer ab Februar 2010 eine Viertelsrente und ab Juni 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden sei , seien zweifellos unrichtig, da auf den Be richt von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2011 nicht ohne weiteres hätte abgestellt werden dürfen. Ebenfalls sei die
Rente nzusprache nicht auf den richtigen Zeitpunkt erfolgt.
Hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheits zustands ergebe sich, a usgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten , aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 50 % , welcher den Beschwerdeführer zu einer halben Rente berechtige ( Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Verfügung sei der Beschwerdeführer seit 2007 arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass er keine Restarbeitsfähigkeit mehr habe, und habe ihm eine ganze Rente zugesprochen. Zur Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustands dürfe nicht auf das Gutachten d es
B.___ abgestellt werden, da die Gutachter voreingenommen seien. A us den Be richten mehrerer und unterschiedlicher Ärzte ergebe sich, dass er auch heute nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 1) . 3.
3.1
3.1.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 0. April 2012 resp. vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [Verfügungsteil
2], Urk. 10/79)
präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.1.2
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 10/39) präsen tierte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/39/18): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sichere radiku läre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - beidseitige Spondylolyse LWK5 ohne Instabilität (Röntgen 1 0. Juli 2007 und Myelographie 3 1. Juli 2007) - linksbetonte Diskusprotrusion LWK5/SWK1, leichte Einengung des Neuroforamen L5 links, weichteildichte Struktur rezessal L5 links, keine Neurokompression (CT 1 0. Juli 2007, MRI 2 6. Juli 2007, Myelographie und Myelo -CT 3 1. Juli 2007) - anamnestisch kein Ansprechen auf Wurzelinfiltration L5 links Juli 2006 - anamnestisch kein Ansprechen auf Sakralblock am 1 0. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 links am 1 6. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikul ä re Infiltration L5 links am 2 3. Juli 2007 ( D.___ ) - Status nach Dekompression, Foraminotomie und dorsolaleraler
Spondylodese LWK5/SWK1 mit Interposition eines Cages am 27.
März
2008 ( Dr. C.___ , E.___ ) korrekte Implan tatlage , keine Lockerungszeichen (CT 1 3. Mai 2008)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/39/18): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - subtherapeutischer Oxycodon -Spiegel anlässlich der Untersuchung - inkomplettes metabolisches Syndrom - Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) - Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, leicht erhöhter HbA1c-Wert (ICD-10 R73.9) - fortgeschrittener Nikotinkonsum, ca. 30 pack years (ICD-10 F17.1) - leichte Erhöhung der Leberpar ameter Gamma-GT und GPT (ICD-10 K76.9) - Differentialdiagnose: medikamentös bedingt, bei Lebersteatose
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde sodann im Rah men der Gesamtbeurteilung ausgeführt, der Beschwerdeführer ha be nach dem Schulabgang keine eigentliche Berufsausbildung absolviert. Er sei im weite ren in einem Hotel, als Lagerist und Beifahrer, Hilfsmechaniker, Mitarbeiter in einem Autogeschäft, Chauffeur, Zügelmann, Lebensmittelverkäufer und Raumpf l eger, immer wieder jedoch als Lagerist eingesetzt worden , sodass letzt genannte Tätigkeit als die angestammte angesehen werden k ö nn e . Aus orthopädischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit aufgrund der objektivier baren pathologischen Befunde, ebenso wie für jede andere körperlich mittel schwere oder schwere Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsun f ähigkeit. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere Überlegungen aus allgemein-internis tischer und psychiatrischer Sicht . Diese Einschätzung gelte aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten s eit dem 2. Novem ber 201 1. Es sei nur mit Mühe möglich, aufgrund der Unterlagen die Arbeits fähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen (Urk. 10/39/19) . Somit gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 200
E. 2.2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.3 4.3.1
Bei der Rentenzusprache (Verfügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit November 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach Ablauf der Wartezeit im November 2008 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen. An schliessend habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ab Februar 2010 bestehe in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/58 und Urk. 10/52/9). Bezüg lich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 stützte sich die Beschwerde gegnerin dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 2.
September
2011 (Urk.
10/52/8-9; vgl. E. 3.1.11). 4.3.2
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles, d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funk tions störung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Untersuchung die wichtigste Prüfung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis). 4.3.3
Die RAD-Stellungnahme vom 2. September 2011 vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sie im Widerspruch zu derjenigen vom 15. Dezem ber 2010 (vgl. E.
3.1.8) steht. Sowohl in dieser Stellungnahme als auch in denjenigen vom 4. Juli und 2. September 2011 hat der RAD - ohne nähere Begründung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im jeweils neusten Be richt von Dr. C.___ übernommen. Dieser hatte die von ihm vorgenomme nen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit jedoch in keinem seiner seit dem 3.
Februar 2010 verfassten Berichte (vgl. E. 3.1.3, E. 3.1.5-7 und. E.3.1.9-11) nachvollziehbar begründet. Die darin aufgeführten klinischen Befunde, nament lich auch diejenigen hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen, sind äusserst knapp gefasst und erklären – ebenfalls - nicht, weshalb dem Beschwerdeführer im November 2010 eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % und im August 2011 gar überhaupt nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Die besagten Berichte von Dr. C.___ stellen daher – namentlich auch mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Befunde bei die Wirbelsäule be treffenden Diagnosen (vgl.
E.
4.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/20 16 vom 4.
November
2016 E.
6.2 mit Hinweisen) - keine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als im damals vor liegenden Gutachten von Dr. med. H.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. Februar 2009 festgehalten worden war, es bestehe der Verdacht auf erhebliche Aggravation. Gegenwärtig be wege sich der Beschwerdeführer so, als ob er eine Invalidität erzwingen wolle. Bei der Untersuchung finde man aber doch im Bereich der Rücken mus kulatur weiche Muskeln, auch keine Atrophie der Beinmuskulatur. Es bestünden keine motorischen Ausfälle, lediglich das positive Lasègu’sche Zeichen links bei 50 Grad sowie den ausgefallenen Achillessehnenreflex (Urk. 10/23/11). Der orthopädische Gutachter des Z.___ hatte im orthopä di schen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass bei der von ihm durchgeführ ten Untersuchung gleichfalls weder Hinweise für eine längerdauernde körperliche Schonung noch motorische Defizite bestünden. Erneut sei der Lasègue bei 50
Grad positiv, was jedoch durch den praktisch negativen Befund im Sitzen bei hängenden Beinen relativiert werde, wobei der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage ein Ziehen an der unteren Extremität, jedoch keinerlei Lumbalgien angegeben habe, was in krassem Gegensatz zu seinem sonstigen Schmerzge baren stehe (Urk. 10/39/17). Vier von fünf Waddelzeichen seien positiv (Urk.
10/39/15). Unter diesen Umständen hätte der RAD jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen dürfen.
Indem die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der ganzen Rente auf die Stellungnahme des RAD abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforde rungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte sie klar den Untersuchungsgrundsatz. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, hätte im Übrigen die im Februar 2010 ein getretene Verschlechterung nicht ab sofort, sondern erst drei Monate später berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung). 4.3.4
Demnach erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2010 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.1 und E. 4.2). 5. 5.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.
3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E.
E. 7 . April
2016 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Aus ga ng des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00327 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
15. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ , Vater zweier Söhne (geboren 1994 und 2001) und einer Tochter (geboren 1995), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt im Zeitraum zwischen d em 1. November 2006 und 31. August 2007 als Lagerist bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/ 4, Urk. 10/ 7 , Urk. 10/39/19 ) . Am 1 2. Juni 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte
– unter Hinweis auf Kreuzschmerzen – erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/3).
Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vorgenommen hatte
– unter anderem wurde beim Z.___ ein polydiszi pli näres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 2 7. Januar 2010, Urk. 10/39) – , sprach sie dem Versicherten
mit Verfügung en vom 20. April 2012 resp. vom 1 4. Juni 2013
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % vom 1. November 2008 bis 3. Februar 2010 und von 100 % ab dem 4. Februar 2010 – mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 e ine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zu
(Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [ Verfü gungs teil 2], Urk. 10/79 und Urk. 10/83 ) . 1.2
Im Rahmen eines im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (polydisziplinäres Gutachten vom 5. Juni
2014 [Urk. 10/105 , Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie ] ) sowie bei der B.___ ( B.___ , polydis zi plinäres Gutachten vom 2 0. Mai 2015 [ Urk. 10/126 , Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie ]) je ein polydisziplinäres Gut achten ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2015 [ Urk. 10/133], begründeter Einwand vom 3.
Dezember 2015 [ Urk. 10/136])
setzte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die mit Ver fügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2010 zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. April 2016 (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2016 Beschwerde ein und
beantragte, über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sei ein neues Gutachten herzustellen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und ihm weiter eine 100%ige Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerde antwort vom 7 . April
2016 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 11) . Mit Eingabe vom 2 1. März 2016 (richtig wohl 21. April 2016, vgl. Poststempel [ Urk. 12]) reichte der Be schwer deführer zwei ärztliche Zeugnis se
zu den Akten (Urk. 13/1-2) , welche der Beschwerdegegnerin am 2 9. April zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 14) . Mit Eingabe vom 1 9. Mai 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin Christine Fleisch als neue Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers und ersuchte um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik ( Urk. 15) . Mit V erfügung vom 3 1. Mai 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgel tliche Prozessführung und um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels abgewiesen (Urk. 17). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraus setz ungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei per io dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter suchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfü gung en vom 2 0. April 2012 bzw. vom 1 4. Ju ni 2013, mit welchen dem Beschwer deführer ab Februar 2010 eine Viertelsrente und ab Juni 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden sei , seien zweifellos unrichtig, da auf den Be richt von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2011 nicht ohne weiteres hätte abgestellt werden dürfen. Ebenfalls sei die
Rente nzusprache nicht auf den richtigen Zeitpunkt erfolgt.
Hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheits zustands ergebe sich, a usgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten , aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 50 % , welcher den Beschwerdeführer zu einer halben Rente berechtige ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Verfügung sei der Beschwerdeführer seit 2007 arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass er keine Restarbeitsfähigkeit mehr habe, und habe ihm eine ganze Rente zugesprochen. Zur Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustands dürfe nicht auf das Gutachten d es
B.___ abgestellt werden, da die Gutachter voreingenommen seien. A us den Be richten mehrerer und unterschiedlicher Ärzte ergebe sich, dass er auch heute nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 1) . 3.
3.1
3.1.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 0. April 2012 resp. vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [Verfügungsteil
2], Urk. 10/79)
präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.1.2
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 10/39) präsen tierte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/39/18): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sichere radiku läre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - beidseitige Spondylolyse LWK5 ohne Instabilität (Röntgen 1 0. Juli 2007 und Myelographie 3 1. Juli 2007) - linksbetonte Diskusprotrusion LWK5/SWK1, leichte Einengung des Neuroforamen L5 links, weichteildichte Struktur rezessal L5 links, keine Neurokompression (CT 1 0. Juli 2007, MRI 2 6. Juli 2007, Myelographie und Myelo -CT 3 1. Juli 2007) - anamnestisch kein Ansprechen auf Wurzelinfiltration L5 links Juli 2006 - anamnestisch kein Ansprechen auf Sakralblock am 1 0. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 links am 1 6. Juli 2007 ( D.___ ) - anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikul ä re Infiltration L5 links am 2 3. Juli 2007 ( D.___ ) - Status nach Dekompression, Foraminotomie und dorsolaleraler
Spondylodese LWK5/SWK1 mit Interposition eines Cages am 27.
März
2008 ( Dr. C.___ , E.___ ) korrekte Implan tatlage , keine Lockerungszeichen (CT 1 3. Mai 2008)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/39/18): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - subtherapeutischer Oxycodon -Spiegel anlässlich der Untersuchung - inkomplettes metabolisches Syndrom - Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) - Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, leicht erhöhter HbA1c-Wert (ICD-10 R73.9) - fortgeschrittener Nikotinkonsum, ca. 30 pack years (ICD-10 F17.1) - leichte Erhöhung der Leberpar ameter Gamma-GT und GPT (ICD-10 K76.9) - Differentialdiagnose: medikamentös bedingt, bei Lebersteatose
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde sodann im Rah men der Gesamtbeurteilung ausgeführt, der Beschwerdeführer ha be nach dem Schulabgang keine eigentliche Berufsausbildung absolviert. Er sei im weite ren in einem Hotel, als Lagerist und Beifahrer, Hilfsmechaniker, Mitarbeiter in einem Autogeschäft, Chauffeur, Zügelmann, Lebensmittelverkäufer und Raumpf l eger, immer wieder jedoch als Lagerist eingesetzt worden , sodass letzt genannte Tätigkeit als die angestammte angesehen werden k ö nn e . Aus orthopädischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit aufgrund der objektivier baren pathologischen Befunde, ebenso wie für jede andere körperlich mittel schwere oder schwere Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsun f ähigkeit. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere Überlegungen aus allgemein-internis tischer und psychiatrischer Sicht . Diese Einschätzung gelte aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten s eit dem 2. Novem ber 201 1. Es sei nur mit Mühe möglich, aufgrund der Unterlagen die Arbeits fähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen (Urk. 10/39/19) . Somit gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 200 9.
Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch eine langdauernde, höher gra dige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten als der aktuellen gut achterlichen Einschätzung entsprechend, retrospektiv gesehen aus gutachter licher Sicht nicht nachvollz ogen werden. Aus orthopädischer Sicht besteh e für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähig keit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das wiederholte Bücken vermieden werden . In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart ange passten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesent liche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei . Aus psychiatr i scher Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemein-internistischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt k ö nn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, adap tier ten Tätigkeiten festgestellt werden. Das Arbeitspensum k ö nn e
vollschich tig umgesetzt werden ( Urk. 10/39/20) .
Dem orthopädischen Teilgutachten kann zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule
folgendes entnommen werden: Längsachse aspektmässig im Lot, blande Operationsnarbe tieflumbal samt massivster Druckdolenz bereits bei geringster Berührung, vermehrte lumbale Lordose und thorakale Kyphose, Protraktion von Kopf und Schultern, Finger-Boden-Abstand 45 cm, bei der Bewegungsprüfung nur geringe Auslenkung bei erheblicher Gegenspannung samt vermehrter lumbaler Schmerzangabe, Rotation 20° beidseits, Lateral flexion und Reklination seien nicht prüfbar, bei der Palpation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule zucke der Beschwerdeführer bereits bei der geringsten Druckausübung zusammen, dieses Verhalten erfolge auch bei beidseitiger Palpation der Flanke sowie Glutealregion . Im Bereich der Halswirbelsäule be stehe keine Druckdolenz über der Mittellinie sowie der verspannten Nacken muskulatur beidseits, die Rotation sei beidseits 60 ° möglich , die Lateral flex ion 50° beidseits, der Kinn-Jugulum-Abstand betrage 0/17 cm ( Urk. 10/39/12).
D e r orthopädische Gutachter des Z.___
hielt zu sammenfassend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls voll ständig begründen liessen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie zahlreiche Inkonsistenzen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine wesentliche nicht-organische Kom ponente der Schmerzen vorliege. An der lumbalen Wirbelsäule bestehe bei Zustand nach Spondylodese mit Sicherheit eine verminderte Belastbarkeit. Nicht geklärt blieben allerdings die diffusen , in die linke untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden sowie die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion ge kommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidens druck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerde führer ausgerechnet am Untersuchungstag keinerlei Analgetika zu sich ge nommen habe. Insgesamt bestünden massive Hinweise für eine Auswei tung der Schmerzproblematik ( Urk. 10/39/15-16). 3.1.3
Dr. C.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2010 als Diagnosen einen Status nach Spondylodese L5/S1 am 27. März 2008 sowie einen Verdacht auf Pseudarthrose mit Schraubenlockerungen L5 und S1 und narbigen Veränderungen im Foramen L5/S1 links an. Die angefertigten CT-Bilder zeigten jetzt eindeutig Schraubenlockerungen der Pedikelschrauben L5, links mehr als rechts. Im Vergleich zur Vor-CT-Untersuchung sei der Cage etwas eingesunken. In der Magnetresonanz zeige sich ebenfalls ein Knochenödem im Bereich der Spondylodese in LWK5 und im Sakrum sowie narbiges Gewebe um die Nervenwurzeln L5 und S1 links. Klinisch liege wahrscheinlich ein Pseudarthrose L5/S1 vor, was einen Teil der Beschw erden des Beschwerdeführers mit verursache. Er komme nicht umhin, eine Revisionsspondylodese durchzuführen mit Neurolyse L 5
( Urk. 10/40) .
3.1.4
Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2010 fest, das Gutachten des Z.___ sei vollständig, beruhe auf Anamnese und Untersuchung und komme zu klaren plausiblen Schlussfolgerungen, welchen er sich anschliessen könne. Daraus folge, dass seit dem 2. November 2007 für die bisherige wie auch jede andere schwere oder mittelschwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestehe. Für angepasste Tätigkeiten gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei der Möglichkeit einer ganztätigen Präsenz. Ausser für die Zeit der Operation und an schliessenden Rehabiliation (März bis ca. Oktober 2008) gelte die Zumut bar keit für angepasste Tätigkeit ebenfalls seit dem 2. November 2007. Zum Bericht von Dr. C.___ vom 3. Februar 2010 bemerkte er, es sei ausser für die geplante Operation und die anschliessende Rehabilitation zwar nicht anzunehmen, dass das zumutbare Profil und der Umfang für angepasste Tätigkeiten durch den neuen Eingriff wesentlich geändert würden. Trotzdem könne erst nach diesem Eingriff abschliessend Stellung genommen werden (Urk. 10/52/5-6). 3.1.5
Vom 23. bis 31. März 2010 war der Beschwerdeführer im E.___ hospitalisiert, wobei Dr. C.___ dort am 24. März 2010 eine Re-Spondy lodese L5/S1, eine Wurzel-Dekompression L5/S1 links und eine Neurolyse Wurzel L5 vornahm (Urk. 10/41/4). Am 1. April 2010 berichtete Dr. C.___ , der postoperative Verlauf sei im Grossen und Ganzen komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 31. März 2010 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen werden können. Die radiolo gische Kontrolle habe eine korrekte Implantat-Lage gezeigt. Von Seiten der Ischialgie sei der Beschwerdeführer erstaunlicherweise beschwerdearm gewe sen (Urk. 10/41/3). 3.1.6
Am 7. Juni 2010 berichtete Dr. C.___ , er habe am 4. Juni 2010 die erste postoperative Verlaufskontrolle vorgenommen. Der Verlauf sei erfreulich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die lumbalen Schmerzen, aber auch die Ischialgieschmerzen links deutlich gebessert hätten. Verglichen zu vor der Operation gehe es ihm deutlich besser. Die Schmerzmedikation habe er reduzieren können. Zum Befund hielt Dr. C.___ fest, die Wirbelsäulenin klination sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 30 cm. Es be stehe kein Aufrichteschmerz. Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Zum Röntgenbefund (LWS a-p/seitlich vom 4. Juni 2010) bemerkte er, dass die Schrauben- und Cagelage im Vergleich zu den postoperativen Bildern identisch sei (Urk. 10/43/6). 3.1.7
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15.
November
2010 hielt Dr.
C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 9.
November 2010 noch über Restbeschwerden im Sinne einer Ischialgie links berichtet. Die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt. Der Finger-Boden abstand betrage 30 Zentimeter. Es bestehe ein Aufrichteschmerz. Der Lasègue rechts sei negativ, links fraglich positiv bei 60°. Es bestehe eine Dysästhesie distales L5/S1-Dermatom links. Der Röntgenbefund sei unverändert. Der Beschwerdeführer müsse jetzt eine aktive Physiotherapie mit Kräftigungs übungen durchführen. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerde führer als Lagerarbeiter nach wie vor arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in sitzender Position mit Heben und Tragen von max. 5-10 kg sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Initial mit verminderter Leistung von ca. 50 % . Dies sollte im Verlauf noch gesteigert werden können ( Urk. 10/43/5). 3.1.8
RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 15.
November 2010 fest, damit sei im Wesentlichen wieder der Stand vor der Operation vom März 2010 erreicht. Ab dem 10. November 2010 würden wieder die Stellungnahme vom 3. März 2010 resp. die Schlussfolgerungen des Z.___ gelten, wobei allerdings ab dem 10. November 2010 für die durch das Z.___ -Gutachten bzw. den Bericht von Dr. C.___ definierte angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, die aber innert weniger Monate auf die in der Stellungnahme vom 2.
März
2010 fest gelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit (bei 100%iger Präsenz) gesteigert werden könne. Gegebenenfalls sei im März 2011 nochmals ein Bericht von Dr. C.___ einzuholen (Urk. 10/52/6). 3.1.9
Am 21. April 2011 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, der Be schwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 19. April 2011 ange geben, dass die Ischialgie-Schmerzen links an Intensität nachgelassen hätten. Nach wie vor habe er jedoch starke Rückenschmerzen, welche in letzter Zeit deutlich zugenommen hätten. Aufgrund der Röntgenbilder vom 19. April 2011, welche nicht von guter Qualität seien, könne nicht ganz ausge schlossen werden, dass wieder eine Auslockerung der Implantate aufgetreten sei. Er veranlasse eine CT-Abklärung der Lendenwirbelsäule. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er noch keine Angaben machen (Urk. 10/44). 3.1.10
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, die am 26. April 2011 veranlasste CT-Abklärung habe wieder Locke rungs zeichen im Bereich der Schrauben L5/S1 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seit einiger Zeit zunehmende bewegungsabhängige Schmerzen linksbe tont . Er denke, dass die Schmerzen zu vereinbaren seien mit der Lockerung der Schrauben. Er habe ihm die Option der erneute Re- Spondylodese
dorso -ventral erörtert. Der Beschwerdeführer könne sich heute noch nicht ent scheiden (Urk. 10/45). 3.1.11
In seinem Bericht vom 15. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ als Diagnosen einen Status nach Revisions- Spondylodese L5/S1 und Neurolyse L5 am 2 4. März 2010 bei chronifizierter L5-Radi kulo pathie links sowie eine Pseudarthrose L5/S1 fest . Zu den Befunden notierte Dr. C.___ : „linksbetontes Schonhinken, jedoch keine Hinweise auf Paresen , LWS-Inklination eingeschränkt , Finger-Bodenabstand 30 cm ,
Aufrichte schmerz ,
Lasègue rechts negativ, links positiv 40° ,
d iskrete Hypästhesie L5 -Der matom links, ansonsten Sensomotorik erhalten“. Klinisch habe der Be schwer deführer sicher eine LS- Radikulopathie links, wahrscheinlich im Rahmen eines neuropathischen Schmerzgeschehens. Morphologisch liege ein CT-Befund vom 2 6. April 2011 mit Lockerungszeichen an den Pedikeln L5 links, diskret an der Spitze L5 rechts und S1 links vor. Inwieweit dies für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Aus sein er Sicht komme eine Revi sions operation nicht in Frage, da der Beschwerdeführer sich klar dagegen aus spreche. Auch könne mit einer Revision nicht gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung erfahren würde. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im jetz igen Zustand nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 10/47/1). 3.1.12
In den RAD-Stellungnahmen vom 4.
Juli
2011 (Dr. F.___ ) und vom 2. Septem ber 2011 (Dr. F.___ und Dr. med. G.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) wurde festgehalten, dass bis zum Gutachten des Z.___ die Stellungnahme des RAD vom 2. März 2010 Gültigkeit habe. Ab dem 3. Februar 2010 sei eine Verschlechterung ausgewiesen und seither bestehe für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/52/8-9). 3.2 3.2.1
Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin ein geholten polydisziplinären B.___ - Gutachten vom 2 0. Mai 201 5 (Urk. 10/126) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent nommen werden ( Urk. 10/126/18) : - lumbospo ndylogenes Schmerzsyndrom bei Pseudarthrose L5/S1 - Zustand nach Dekompression L5/S1 links mit vollständiger Fora mino tomie , Diskusdekompression und Interposition eines Devex -Cages sowie dorsolateraler
Spondylode se L5/S1 transpedikulär vom 27. März 2008 - Status nach Respondylodese L5/S1 mit Redekompression L5/S1 links und Neurolyse Wurzel L5, Dekompression L5/S1 rechts mit interkorporeller
Spongiosaanlagerung vom 2 4. März 2010
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähig keit genannt: Dysthymia (ICD-10 F34.1), psychologische Faktoren und Ver haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), radiku läre sensible Störungen im distalen Segment von S1, beginnende dia be tische Polyneuropathie möglich, Adipositas Grad III, Diabetes mellitus ( medi kamentös eingestellt ) , Hypercholesterinämie, anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom, unspezifische Thoraxschmerzen , Nikotinabusus ( Urk. 10/126/18 ).
Die Gutachter hielten sodann fest, der Beschwerdeführer beklage sich nach wie vor über massive lumbosakrale Schmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein. Objektiv handle es sich im vorliegenden Fall um eine soge nannten Failed Low Back Surgery mit einer gemäss aktueller orthopädischer Untersuchung und mittels Spect -CT nachgewiesenen persistierenden Pseud ar throse L5/S1. Dies erkläre die Schmerzen und Einschränkungen in der Mobilität und damit die Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise. Wie im ortho pädischen Gutachten eingehend dargestellt, seien die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass funktionseinschränkend e objek tive Befunde nicht in dem Ausmasse vorhanden s eien , wie vom Beschwer deführer demonstriert, nicht vollständig glaubhaft. So fehl t en bei sym me tri schen Umfangmassen der unteren Extremitäten Paresen (auch andere neu ro logische motorische Ausfälle) und Befunde, die auf eine wesent lich vermin derte Belastung des linken Beines hindeute ten. Eine psychogene Ü berlagerung im Sinne einer Schmerzausweitung bzw. im Sinne der ICD-10-Diagnose F54 (p sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten) sei zu postulieren. Das psychiatrische Gut achten finde darüber hinaus aber keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Leiden . Angesichts der objektivierten pathologischen LWS-Befunde sei klar, dass in der vom Beschwerdeführer bis 2007 ausgeführten, rückenbe l astenden Tätigkeit als Lagerist im Altmetallhandel eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit besteh e . Hingegen hielten s ie – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht für gerechtfertigt. P o lydisz i plinär
kämen
s ie zu einer ähnlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass t en Tätigkeit wie die verschiedenen Vorgutachter. Die leichten Abweichungen s eien bei im wesentlich gleichen objektiven Befunden seit zumindest der ersten Rücken operation 2008 durch eine unterschiedliche Beurteilung bei mehr oder weni ger gleichem Gesundheitszustand bedingt . Die übrigen, vor allem internis tischen multiplen Pathologien s eien im Hintergrund und würden die Arbeits fähigkeit nicht zusätzlich beeinflussen . Selbstverständlich sei die massive Adipositas für die Gesundh eit und speziell auch für das Rüc kenleiden äusserst ungünstig und sollte dringend intensiver angegangen werden ( Urk. 10/126/19). Neurologisch w e rd e bei 2007 festgestellter Diskushernie, die dann 2008 operiert w o rde n sei , ein S1-Defektsyndrom beschrieben, das aber bei fehlenden motorischen neuro l ogischen Ausfällen keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsf ä higkeit ha be . Z usammenfassend kämen sie
in Über einstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. H.___ vom Februar 2009 und dem Gutachten der MEDAS A.___ von Juni 2014 zur Beurteilung einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Lagerist, hingegen einer ca. 50%igen Arbeitsfäh i gkeit in einer dem Belastungsprofi l angepassten Tätigkeit. Die leicht bessere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Z.___ -Gutachten vom Januar 2010 sei möglicherweise in einer besseren und etwas stabileren Pha se des Rückenleidens erfolgt , weil die Lockerung und Pseudoarthrose im Bereich der LWS erst im Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei und dann zur zweiten Rückenoperation im März
2010 geführt habe . Die Beurteilung des RAD einer auch in angepasster Tätigkeit aufgehobenen Arbeitsfähigkeit sei wohl unter dem Eindruck dieses Befundes und den Berichten des
behandelnden
0rthop ä den
vom
2 1. April 2011, 2. Mai 2011 und 1 5. August 2011 erfolgt (Urk. 10/126/20). Unter dem Titel „Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens“ hielten die Gutachter des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in Inklination und Reklination , ohne Rotationsbewegungen des Rumpfes, ohne Überkopfarbeiten und ohne Einnehmen von knienden und hockenden Posi tionen zuzumuten seien. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die eine über durch schnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetzten (Urk. 10/126/20). Zum retrospektiven Verlauf bemerkten sie, dass abgesehen von der akuten Situation im Sommer 2007 mit Hospitalisation und Rehabilitation im D.___ sowie den postoperativ bedingten Phasen mit 100% iger Arbeits unfähigkeit jeweils
wä hrend ca. drei Monaten, d.h. von März 2008 bis ca. Mai
2008 sowie März
2010 bis ca. Mai
2010 durch gehend seit ca.
August/
Septem ber 2007 in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit bestanden habe . Gemäss dem Z.___ - Gutachten vom Januar 2010 sei bis zu diesem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst angenommen worden . Aus heutiger Sicht hand le es sich dabei bei ähnlichen objektiven orthopädischen Befunden um eine abweichende Beurteilung der Arbeits fähig keit bei im Wesentlichen gleiche m Gesundheitszustand. Ab Februar 2010 sei dann vom behandelnden Orthopäden Dr. C.___ eine Verschlech terung rapportiert worden , die in die zweite Rückenoperation vom März 2010 ge mündet habe . In der Folge sei vom behandelnden Orthopäden durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden , die in Folge erneuter Pseudarthrosebildung (CT 2 6. April
2011) auch vom RAD mit Stellungnahme vom 2. September 2011 übernommen w o rde n sei . Auch dabei hand le es sich aus heutiger Sicht um eine abweichende Beurteilung bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand ( Urk. 10/126/21). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung en vom 2 0. April 2012 resp. 1 4. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zu gesprochene ganze Invalidenrente (Urk. 10/70,
Urk. 10/58 [Verfügungsteil 2], Urk. 10/79) zu Recht wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabge setzt hat. 4.2
Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück ko mmen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.1) . Zweifellose Unrich tigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfü gung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Eine auf keiner nachvoll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.
2.2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.3 4.3.1
Bei der Rentenzusprache (Verfügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit November 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach Ablauf der Wartezeit im November 2008 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen. An schliessend habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ab Februar 2010 bestehe in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/58 und Urk. 10/52/9). Bezüg lich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 stützte sich die Beschwerde gegnerin dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 2.
September
2011 (Urk.
10/52/8-9; vgl. E. 3.1.11). 4.3.2
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles, d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funk tions störung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Untersuchung die wichtigste Prüfung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis). 4.3.3
Die RAD-Stellungnahme vom 2. September 2011 vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sie im Widerspruch zu derjenigen vom 15. Dezem ber 2010 (vgl. E.
3.1.8) steht. Sowohl in dieser Stellungnahme als auch in denjenigen vom 4. Juli und 2. September 2011 hat der RAD - ohne nähere Begründung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im jeweils neusten Be richt von Dr. C.___ übernommen. Dieser hatte die von ihm vorgenomme nen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit jedoch in keinem seiner seit dem 3.
Februar 2010 verfassten Berichte (vgl. E. 3.1.3, E. 3.1.5-7 und. E.3.1.9-11) nachvollziehbar begründet. Die darin aufgeführten klinischen Befunde, nament lich auch diejenigen hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen, sind äusserst knapp gefasst und erklären – ebenfalls - nicht, weshalb dem Beschwerdeführer im November 2010 eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % und im August 2011 gar überhaupt nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Die besagten Berichte von Dr. C.___ stellen daher – namentlich auch mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Befunde bei die Wirbelsäule be treffenden Diagnosen (vgl.
E.
4.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/20 16 vom 4.
November
2016 E.
6.2 mit Hinweisen) - keine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als im damals vor liegenden Gutachten von Dr. med. H.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. Februar 2009 festgehalten worden war, es bestehe der Verdacht auf erhebliche Aggravation. Gegenwärtig be wege sich der Beschwerdeführer so, als ob er eine Invalidität erzwingen wolle. Bei der Untersuchung finde man aber doch im Bereich der Rücken mus kulatur weiche Muskeln, auch keine Atrophie der Beinmuskulatur. Es bestünden keine motorischen Ausfälle, lediglich das positive Lasègu’sche Zeichen links bei 50 Grad sowie den ausgefallenen Achillessehnenreflex (Urk. 10/23/11). Der orthopädische Gutachter des Z.___ hatte im orthopä di schen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass bei der von ihm durchgeführ ten Untersuchung gleichfalls weder Hinweise für eine längerdauernde körperliche Schonung noch motorische Defizite bestünden. Erneut sei der Lasègue bei 50
Grad positiv, was jedoch durch den praktisch negativen Befund im Sitzen bei hängenden Beinen relativiert werde, wobei der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage ein Ziehen an der unteren Extremität, jedoch keinerlei Lumbalgien angegeben habe, was in krassem Gegensatz zu seinem sonstigen Schmerzge baren stehe (Urk. 10/39/17). Vier von fünf Waddelzeichen seien positiv (Urk.
10/39/15). Unter diesen Umständen hätte der RAD jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen dürfen.
Indem die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der ganzen Rente auf die Stellungnahme des RAD abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforde rungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte sie klar den Untersuchungsgrundsatz. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, hätte im Übrigen die im Februar 2010 ein getretene Verschlechterung nicht ab sofort, sondern erst drei Monate später berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung). 4.3.4
Demnach erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2010 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.1 und E. 4.2). 5. 5.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.
3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E.
1.2 mit Hi n weisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setz ungen nach den Verhältnissen im Zeitraum b is zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 1 2. Febru a r 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 5.2
Das polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom 2 0 . Mai 2015 (Urk. 10 / 126 ) ver mag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 4-5) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwend baren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 10/109-113 ), kommt somit volle Beweiskraft zu.
Die Gutachter des B.___ haben mit ihrer - mit derjenigen im Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 10/105/34-35) übereinstimmen den - Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 10/126/21), den von ihnen erhobenen klinischen Befunden grosszügig Rechnung getragen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Neu ro login nichts zu ändern (Urk. 13/1-2). Diese enthalten keine resp. keine nachvollziehbaren Angaben zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, den Beweiswert des B.___ -Gutachtens zu mindern . 5.3
Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter der B.___ seien voreingenommen ( Urk. 1 S. 4) , ist festzuhalten, dass eine solche all gemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hin weise für eine Voreingenommenheit der involvierten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zur Ermittlung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urk. 2). Sie begründete diese Auffassung damit, dass gemäss dem Arbeitgeberfragen vom 23. Juni 2008 nicht ganz klar sei, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die zuletzt aus geübte Tätigkeit bei der Y.___ verloren habe. Zudem sei der Stellenverlust schon vor mehr als acht Jahren erfolgt (Urk. 2).
Gemäss Aktenlage hat die Y.___ dem Beschwerdeführer am 12.
Juli 2007 per 31. August 2007 gekündigt. Einen Kündigungsgrund hat sie weder im Kündigungsschreiben noch im „Fragebogen für Arbeit gebende “ vom 23. Juni 2008 angegeben (Urk. 10/7). Aus den weiteren im Frage bogen gemachten Angaben geht jedoch hervor, dass der Beschwerde führer ab dem 6. Juni 2007 (bis 31. August 2007) zu 100 % krank ge schrieben war (Urk. 10/7/3-4). Die Tatsache, dass die Kündigung nur wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen für eine Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses im ersten Dienstjahr bei Krankheit des Arbeit nehmers (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über das Obligatio nenrechts [OR]) erfolgte, deutet aber darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ursächlich für die Kündigung war (vgl. auch die von der vormaligen Arbeitgeberin angegebenen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Urk. 10/12/2).
Die Tatsache allein, dass die Erwerbsa ufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, rechtfertigt nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzu ziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 80 9/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). 6.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen daher auf der Basis des bei der Y.___ erzielten Einkommens zu ermitteln.
Gemäss deren Angaben belief sich das dortige Einkommen des Beschwer de führers ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 72‘150.-- (= Fr. 5‘550 x 13). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (von 2‘047 Punkten im Jahr 2007 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der N ominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20. 6.4 6.4.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist – mit der Beschwerdegegnerin - der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für im privaten Sektor im Kompe tenz niveau 1 tätige Männer (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, S. 35) von Fr. 5‘210.-- heranzuziehen . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöch ent liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bun desamt für Statistik, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) resultiert ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % von Fr. 33‘154.50 (Fr. 66‘309.-- x 0,5) . 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkunge n auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätig keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.1 mit weite ren Hinweisen ).
Wie dargelegt, haben die B.___ -Gutachter bei der Beurteilung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen, weshalb ihm kein zusätz licher leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Weiteren ist zwar grund sätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn
– wie hier - ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 5 0 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf li cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fert igt ein Beschäftigungsgrad von 5 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellen lohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März
2017 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann werden Hilfsar beiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwing end) lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15.
September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen ).
Auch sonst sind keine Gründe für einen Abzug ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährt hat. 6.5
Bei einem Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20 und einem Inva liden einkommen von Fr. 33‘154.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘304.70 resp. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 %. Demnach hat der Beschwerdeführer - nurmehr
- Anspruch auf eine halbe Rente. 7.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Februar 2016) – erst - 50 Jahre alt war und – erst - seit fünf Jahren eine Rente bezog, weshalb ihm die Selbst eingliederung grundsätzlich zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_19/2016 vom 4.
April
2016 E.
5.1). Im Übrigen wurde er von der Be schwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, falls er Interesse an Hilfe bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung habe, bei ihr ein schriftliches Gesuch stellen könne (Urk. 2). 8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Aus ga ng des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann