Sachverhalt
1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 1. April 2008 (Eingangs da tum) unter Hinweis darauf, dass sie sich seit mehreren Monaten in psy chia trischer Behandlung befinde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Zur Abklärung der er werb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/7) sowie Berichte der behan delnden Är zte (Urk. 5/8-9, 5 /23) bei und führte am
23. April 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 5/31 : Abklärungsbericht vom 2 5. Mai 2009). Mit Verfügung vom 2 7. Juli
2009 verneinte sie einen Anspruch der Versi cherten auf eine Inva li den rente (Urk. 5/35). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 1. April 2008 (Eingangs da tum) unter Hinweis darauf, dass sie sich seit mehreren Monaten in psy chia trischer Behandlung befinde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Zur Abklärung der er werb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/7) sowie Berichte der behan delnden Är zte (Urk. 5/8-9,
E. 1.2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
E. 5 /23) bei und führte am
23. April 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 5/31 : Abklärungsbericht vom 2 5. Mai 2009). Mit Verfügung vom 2 7. Juli
2009 verneinte sie einen Anspruch der Versi cherten auf eine Inva li den rente (Urk. 5/35).
Dispositiv
- September 2009 Be schwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5/41) . In der Folge zog die IV-Stelle ihren Entscheid in Wiedererwägung und sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 1
- November 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 5/44 und 54). Das Be schwerdeverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben ( Urk. 5/55). 1.3 Am 2
- Mai 2012 stellte die Ärztin der Versicherten einen Antrag auf Er höhung der Invalidenrente ( Urk. 5/69), worauf hin die IV-Stelle ein Renten revi sionsverfahren einleitete. Mit ausgefülltem F ormular gab die Versicherte an , sie befinde sich in einem schl echten Gesundheitszustand (Urk. 5/80). Mit Schreiben vom 2
- Juli 2012 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe ein unverän der ter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 5/83). Daraufhin ver langte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 5/84). Mit Schrei ben vom 5. Oktober 2012 gab die IV-Stelle bekannt, sie sei nach Über prüfung ihrer Mitteilung vom 26. Juli 2012 zum Schluss gekommen , es müssten weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden (Urk. 5/ 85). In der Folge zog sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/87) sowie Aus züge aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/88, 5/90) bei und ver anlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutach tungsstelle Y.___ , welche ihr Gut achten am
- November 2014 erstattete ( Urk. 5/110). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausge richtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälli gen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ent zogen ( Urk. 2 [= 5/153]).
- Dagegen führt e die Versicherte mit Eingabe vom
- März 2016 Beschwerde und beantragt e , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- März 2016 angezeigt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts ; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung er füllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Ren tenverfügung , die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur tei lung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro che nen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3
- Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungs weisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauerleistung. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan de ner Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Be weiswür di gung , Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel da ran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sch e Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder od er ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs ge schichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar d indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs fakto ren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fa ll anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei den s druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf e s beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, gemäss dem Y.___ - G utach ten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht verbessert. Aktuell sei die rezidivierende depressive Störung remittiert. Das Gutachten erfülle die beweisrechtlichen Voraussetzungen, wes halb darauf abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass gewisse Inkonsistenzen bestünden. So habe sich bei der Überprüfung der Schulterbeweglichkeit eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Auch befinde sich die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren nicht mehr in psychotherapeuti scher Behandlung, was ebenfalls für eine Verbesserung des Gesundheitszu standes spreche. Die Beschwerdeführerin habe ein stabiles soziales Umfeld. Insgesamt würden damit die Gründe, welche keine relevante Arbeitsunfähig keit annehmen lassen würden, überwiegen. Daher sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, das Gutachten beruhe auf allseitigen Untersuchungen und be rücksichtige die geklagten Beschwerden, weshalb es die Voraussetzungen eines beweiskräftigen Gutachtens erfülle. Das Gutachten liefere die nötigen Informationen, um eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, weshalb von der Zustellung des Frage n katalogs des BSV an die Gutachter abgesehen werden könne. Im psychiatrischen Teilgutachten sei klar von einer Verbesserung der affektiven Symptomatik die Rede. Die depressive Störung sei remittiert. Da her sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Da seit November 2014 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor ( Urk. 2). 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach wie vor unter einer mittelschweren Depression, was auch aus dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 2
- Mai 2013 hervorgehe. Die Einschätzung der Gut achter, sie sei nun vollständig arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des rheumatologischen Gutachters, sie habe beim Betreten des Unter suchungszimmers gelacht, zeige seine Befangenheit, genauso wie die Be merkung, sie sei eine „Viel- Konsultiererin “. Bei der gutachterlichen Beur tei lung würde es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts handeln, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre Ansichten würden sie denn auch nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten. Bei der psychiatrischen Diagnose sei zudem die Anamneseerhebung unvoll ständig ausgefallen, weshalb das Gutachten nicht als lege artis erstellt gelten könne. Schliesslich habe in der Zwischenzeit eine Rechtsprechungsänderung zu den sogenannten „unklaren Beschwerdebildern“ stattgefunden. Anhand dieses Gutachtens könnten die massgeblichen Indikatoren nicht geprüft wer den, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen sei ( Urk. 1).
- 3.1 Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 29. April 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt ( Urk. 5/8 S. 1): - mittelschwere depressive Episode ( ICD-10: F 32.1), von uns diagnosti ziert ab Juni 2006 - subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10: F 43.1) Die Patientin fühle sich niedergeschlagen, traurig, erschöpft und beklage sich über eine verminderte Energie und Insuffizienzgefühle. Diskret fänden sich auch Angaben von Intrusionen und Flashbacks von früher erlittenen Miss handlungen, die aber nicht den klinischen Schweregrad einer posttraumati schen Belastungsstörung erreichen würden ( Urk. 5/8 S. 2). Von der Grundstimmung her wirke die Patientin niedergeschlagen, depri mi ert und traurig. Einige Male seien deutlich Tränen in den Augen zu sehen ge wesen. Psychomotorisch sei sie ruhig, die mnestischen Funktionen seien gut. Die Auffassung und Konzentration seien diskret gemindert. Hingegen würden sich keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen, Ich-Stö rungen, Sinnestäuschungen, Ängste oder Zwänge zeigen ( Urk. 5/8 S. 2). 3.2 Im Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom
- August 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/9 S. 2 ): - Verdacht auf subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung - mittelschwere depressive Episode - arterielle Hypertonie unkl. Genese - DD: Hyperaldosteronismus - Adipositas WHO-II Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk. 5/9 S. 2): - subklinische Hypoth y reose - chronisches Panvertebralsyndrom - chronische Cephalie unklarer Genese - DD: im Rahmen der art. Hypertonie Spannungskopfschmerzen Dr. B.___ führte aus, die Patientin leide seit mehreren Jahre unter einer zum Teil ungenügend eingestellten arteriellen Hypertonie. Sie sei deshalb schon mehrmals hospitalisiert worden. Wegen einer depressiven Entwicklung sei sie zudem in die psychiatrische Poliklinik eingewiesen worden und nehme zurzeit diverse Psychopharmaka ein. D ie Patientin klage über diffuse Müdig keit, Schlafstörungen, Alpträume, Traurigkeit, Freudlosigkeit und Insuffi zienz gefühle ( Urk. 5/9 S. 3). 3.3 Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 1
- Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 5/23 S. 2): - depressive Episode (gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom) ( ICD-10: F 32.1) - subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10: F 43.1) Die Patientin sei vegetativ deutlich übererregt, nervös, ängstlich, angespannt, schreckhaft und könne nur fraktioniert und schlecht schlafen. Sie habe in trusive Bilder und Erinnerungen, vor allem im Zusammenhang mit Miss handlungen seitens ihres Ex-Ehemannes. Manchmal komme es auch zu psy chosenahen Pseudohalluzinationen. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen, aus Angst und Lustlosigkeit gehe sie nur selten und wenn überhaupt, nur in Begleitung aus dem Haus. Sie leide unter Gedankenkreisen und ihr Denken sei eingeengt auf die negative Vergangenheit und die schlechten Zukunfts aussichten. Auch habe sie ein schlechtes Selbstwertgefühl, Schamgefühle und leide unter Hoffnungslosigkeit (Urk. 5/23 S. 2). Weiter wurde ausgeführt, gegenwärtig liege ein Zustandsbild vor, das von Angst und depressiver Symptomatik dominiert werde und als mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom zu klassifizieren sei. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der eingeschränkten Konzen tra tionsfähigkeit sowie der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit sei die Patientin nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Das beziehe sich auf eine Berufstätigkeit, die aufgrund ihrer somatischen Beschwerden (Adipositas, Panvertebralsyndrom ) zumutbar sei ( Urk. 5/23 S. 2). 3.4 Im Y.___ -Gutachten vom
- November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 5/110 S. 42): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk. 5/110 S. 42-43): - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits - endständiges Schulterimpingement rechts - beginnende degenerative Veränderungen an der Supraspinatus sehne rechts gemäss MRI 2011 - unspezifische Kreuzschmerzen - multilokuläres Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten, keinem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Spreizfüsse, Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarth rose beidseits - anamnestisch beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen möglich - arterielle Hypertonie unklarer Ätiologie (ED 2000) - Hyperaldosteronismus nicht definitiv ausgeschlossen - konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit diastolischer Relaxa tionsstörung und normaler linksventrikulärer Funktion (Echo 07/2003) - unauffälliges Myokard-SPECT 11/2007 - Adipositas WHO II (BMI 38.8) - subklinische Hypothyreose, ungenügend substituiert - anamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP von Januar bis März 2014, seither ohne Therapie - anamnestisch chronische Kopfschmerzen - b enigner Tumor der Vaginalwand rechts - Status nach VSM Stripping links und Operation von Astvarizen rechts Im internistischen Teilgutachten schilderte Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus internistischer Sicht finde sich im Wesentlichen eine schwerste arterielle Hypertonie bei einem Adipo sitas Grad II und anamnestisch fraglich relevanter Schlafapnoe. Ein zusätzli cher kardiovaskulärer Risikofaktor sei das massiv erhöhte Lipoprotein a. Auf fallend sei, dass die Explorandin wiederholt ärztliche Ratschläge aus Angst vor negativen Folgen nicht befolge. Auch in der aktuellen Untersu chung lägen Hinweise auf eine Malcompliance vor. Sie sei eine ausgespro chene Viel- Konsultiererin , sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei ( Urk. 5/110 S. 20). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus internistischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 5/110 S. 20). Der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, die Anamneseerhebung gestalte sich schwierig, da die Explorandin spontan über ihre Beschwerden am Bewegungsapparat spr eche und dabei eine lebhafte Gestik zeige , speziell den rechten Arm immer wieder bewege und den Kopf wiederholt zur Dolmetscherin nach rechts um etwa 80° drehe. Dabei zeige sie kein Schmerzempfinden. Sie beklage sich über Schwindelbeschwerden und Schmerzen, habe Mühe mit dem Gleichge wicht und müsse sich oft setzen. Daher könne sie den Haushalt praktisch nicht führen. Die Schmerzmittel würden ihr nicht helfen, obwohl sie täglich Targin und Paracetamol ein nehme ( Urk. 5/110 S. 2 1 -23). Weiter schilderte der Gutachter, der Gang der Explorandin sei hinkfrei , wäh rend der Untersuchung jedoch langsam. Ausserhalb der eigentlichen Unter suchungssituation sei das Gangtempo normal. Am Schultergürtel finde sich beidseits eine deutliche Tonuserhöhung mit lokaler Druckdolenz vor allem im Bereich der Trapeziusmuskulatur , der Rhomboidei und am Ansatz des Levator scapulae beidseits. Beim Finger-Bodenabstand könne die Explorandin die Hände bis auf Kniehöhe bewegen und gebe danach Schmerzen an. Beim An ziehen der Schuhe bücke sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden und richte sich anschliessend zügig wieder auf. Dabei zeige sie keine Schmerzreaktion. An der Lendenwirbelsäule finde sich kein segmenta ler Befund bei mehrsegmentaler Druckdolenz , am stärksten präsakral. Bei den Rotatorenmanschetten -Tests seien links keine Schmerzen provozierbar , rechts würden nur Schmerzen beim Infraspinatus und Subscapularis angegeben, nicht jedoch beim Supraspinatus , der kräftig und symmetrisch innerviert sei. Links finde sich kein Schulterimpingement , es würden endständige Schmer zen bei der Flexion und Abduktion rechts angegeben. Die aktive globale Be weglichkeit der Schulter sei bei deutlicher Selbstlimitierung eingeschränkt ( Urk. 5/110 S. 24). Die Explorandin beklage sich über verschiedene Schmerzlokalisationen, ins be sondere in den Kniegelenken, der rechten Schulter und der Kreuzregion. In der klinischen Untersuchung könnten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden. Es bestehe eine multilokuläre Schmerzhaftigkeit mit jeweils besseren Spontanbewegungen der erwähnten Bereiche verglichen mit der Untersuchungssituation. Bildgebend seien keine degenerativen Ver änderungen bekannt. Im Vordergrund stünden Beschwerden, die keiner kla ren somatischen Ursache zugeordnet werden könnten, wobei dazu passe, da s s die Explorandin berichte, die eingesetzten Schmerzmittel würden keine Wir kung zeigen ( Urk. 5/110 S. 25). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, aus rein rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben sowie der Aktenlage keine Einschränkung in der Tätigkeit als Haus frau begründet werden ( Urk. 5/110 S. 26). Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, aus, die Explorandin betrete das Un tersuchungszimmer etwas schwunglos, ansonsten in unauffälligem Gang. Wäh rend der Untersuchung sitze sie ruhig da, nehme gut Blickkontakt auf und könne diesen unauffällig halten. Die Bewusstseinslage und Orientierung seien unauffällig. Phasenweise zeige sie einen eher müden, phasenweise spon tan einen energisch schwungvollen Antrieb , wobei sie einerseits ein energisches Ausdrucksverhalten bei sie verärgernden Themen und anderer seits Tränen in den Augen beim Gespräch über ihre erste Ehe zeige. Formal bes tünde eine gewisse Einschränkung auf die erste Ehe mit Zwangsverhei ratung , dann wieder könne sie frei und plastisch über ihre drei Kinder be richten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen bestünden nicht ( Urk. 5/110 S. 31). Die Explorandin habe vor dem Hintergrund akzentuierter Probleme und emo ti onaler Konflikte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit se kun därer Entwicklung einer rezidivierend depressiven Störung entwickelt. In der aktuellen Exploration werde das Ausmass einer auch nur leichtgradigen , rezidivierend depressiven Störung nicht erreicht, weshalb die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gestellt werden könne . Die bestehenden emotionalen Schwankungen seien unter die soma to forme Schmerzstörung zu subsumieren. Eine posttraumatische Belastungs störung liege nicht vor. Zwar seien während der ersten Ehe dramatische Umstände vorgelegen und die Explorandin sei vom Vater mit dem Tode be droht worden. Sie sei jedoch nach ihrer Trennung ins Elternhaus zurück gekehrt und mache nun jährlich im Elternhaus Ferien. Zudem sei es ihr ohne Ver meideverhalten möglic h, über ihre Ehe zu sprechen. Die psychiatrische Be handlung sei bereits vor Jahren abgeschlossen worden, in der Folge habe die Explorandin auch keine Psychopharmaka mehr eingenommen ( Urk. 5/110 S. 36-37). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aufgrund einer 10%igen Rendement-Verminderung bei anhalten der somatoforme r Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 10 % einge schränkt ( Urk. 5/110 S. 39). In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter zur Arbeits fähigkeit aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich seit dem Jahr 2008 keine bedeutende Änderung ergeben, es liege kein relevantes Leiden vor, das eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Aus internistischer Sicht sei die Versicherte für leichte körperliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine Rendement-Verminderung von 10 % . Im Übrigen sei die Versicherte hingegen arbeitsfähig. Insgesamt sei daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auszu gehen ( Urk. 5/110 S. 47).
- 4.1 Entgegen der Ansicht de r Beschwerdeführer in vermag das Gutachten zu über zeugen. Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 5/110 S. 11-20, S. 23-24, S. 27-31), berücksichtigt die geklagten Be schwerden ( Urk. 5/110 S. 16, S. 22-23, S. 30) und wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben ( Urk. 5/110 S. 5-9). Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Hinweis des begutachtenden Rheu ma tologen darauf, dass sie beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht habe, sei tendenziös und begründe eine Befangenheit. Gleiches gelte für die Bemerkung, sie eine Viel- Konsultiererin . Damit liege ein Ausstands grund vor ( Urk. 1 S. 4 ). Soweit die Beschwerdeführerin mit diese m Vorbringen geltend macht , das Gut achten sei aufgrund der Befangenheit der Gutachter unverwertbar , ist da rauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Beobachtungen und Schlussfol ge rungen neutral darlegten. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwer de führerin sowohl in der Schweiz als auch in ihrem Heimatland diverse Ärzte aufsuchte. Inwiefern der Hinweis darauf tendenziös sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem entspricht es medizinischen Standards, in den Gutachten das Auftreten sowie das Erscheinungsbild der Exploranden zu beschreiben , weshalb auch die Beobachtung , die Beschwerdeführerin habe beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht, auf keine Befangenheit schliessen lässt. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer behandelt worden sei und diverse Suizidversuche hinter sich ha be ( Urk. 1 S. 4-5). Damit sei das psychiatrische Gutachten in anamnesti scher Hinsicht unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 9). Zudem s ei die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstö rung zu Unrecht negiert worden ( Urk. 1 S. 8). Der Bericht des F.___ findet sich im Gutachten bei den berücksichtigten Vorakten ( Urk. 5/110 S . 6). Zudem wurde bei der psychiatrischen Beurteilung explizit darauf hingewiesen, die Be schwerdeführerin sei zwangsverheiratet und während der Ehe bedroht wor den, weshalb sie mehrere Suizidversuche unternommen habe (Urk. 5/110 S. 32). Dr. E.___ legte dar, die Beschwerdeführerin vertrete ein deutliches Ausmass an Somatisierung und ein weitgehend asomatisch ausgerichtetes Krankheitskonzept mit im Vordergrund stehenden Blutdruckproblemen und generalisierten Schmerzen. Erst in zweiter Linie spreche sie von der Zwangs verheiratung und den schwierigen Verhältnissen in der ersten Ehe ( Urk. 5/11 0 S. 36). Diese Ausführungen zeigen, dass Dr. E.___ eine aus führliche Anam nese erhob und sich eingehend mit den relevanten Vorakten aus einander setzte . Weiter legten die Gutachter schlüssig dar, weshalb im Unter suchung s zeitpunkt keine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag . Dabei setzten sie sich mit den Berichten der Psychiatrischen Poliklinik auseinander und be grün deten ihre Diagnosestellung nachvollziehbar (Urk. 5/1 10 S. 36). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der gutachterlichen Beur teilung handle es sich um eine andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre An sichten würden sie zudem nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, wel che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten, weshalb kein Revisionsgrund vorliege ( Urk. 1 S. 7-9). Während im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 1
- Dezember 2008 die Hauptdiag nose einer mittelgradige n de pressive n Störung gestellt wurde , wurde im Y.___ -Gutachten schlüssig dar ge tan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung remit tiert ist (Urk. 5/110 S. 36). Es konnten weder Konzentrationsstörungen noch ande re kognitive Störungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin unter hält tragfähige Beziehungen und die psychiatrische Behandlung wurde vor Jahren abgeschlossen ( Urk. 5/110 S. 36-37). Dr. E.___ hielt explizit fest, im Ver gleich zum Bericht der psychiatrischen Poliklinik vom 1
- Dezember 2008 liege eine deutliche Besserung der affektiven Symptomatik vor (Urk. 5/110 S. 40). Er begründete dies nicht nur mit den aktuell erhobenen Befunden , son dern auch mit den intakten sozialen Beziehungen, so insbesondere der neu geschlossenen Ehe im Jahr 2010 und den jährlichen Ferien bei den Eltern ( Urk. 5/110 S. 36-37). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die An sicht des Gutachters sei nicht begründet worden, geht daher fehl. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, bei der aktuellen Einschätzung der Gut achter handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichg ebliebenen Gesund heitszustandes . 4.2 Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin ausgewiesen, weshalb ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Zu prüfen bleibt damit der künftige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
- 5.1 Wie bereits ausgeführt, vermag das Y.___ -Gutachten vom
- November 2014 zu überzeugen. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen abgeleitet , die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol ge rungen nachvollzieh bar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grund lagen . Namentlich er laubt es entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4-1.5).
- 2 In der rheumatologischen Untersuchung konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Beim F inger-B odenabstand-Test gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Hände nur bis auf Kniehöhe bewe gen. Beim Anziehen der Schuhe konnte sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden bücken und danach zügig wieder aufrichten ohne Schmerzreaktion. Bei der aktiven globalen Beweglichkeit der Schultern stellte der begutachtende Rheumatologe eine deutliche Selbstlimitierung fest ( Urk. 5/110 S. 24). Dr. E.___ führte im psychiatri schen Teilgutachten aus, es bestünden gewisse Inkonsistenzen in den Angaben (Urk. 5/110 S. 37).
- 3 Die begutachtenden Ärzte sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoforme n Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die so matoforme Schmerzstörung de r Beschwerde führer in als weitgehend über wind bar zu gelten ha be und sie in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % ar beits fähig sei . Die Beschwerde führerin machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzu sehen (Urk. 1 S. 9-10). Dieser An sicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundes gericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung einge holte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweis grund lage abgestellt werden kann ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8) , weshalb nach folgend die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin anhand der vom Bun desgericht genannten Indikatoren zu prüfen ist .
- 4 Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin von der integrativ psychi atrischen Behandlung profitieren, womit ein Behandlungserfolg zu bejahen ist ( Urk. 5/110 S. 38). Ebenfalls zu erwähnen sind die nicht ausgeschöpften Therapieversuche aus internistischer Sicht ( Urk. 5/110 S. 20). Was den Indi kator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komor bidität bestehe (Urk. 5/110 S. 37 ). Weiter konnten weder chronische körperliche Begleiterkrankungen , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t , noch ein primärer Krankheitsge winn festgestellt werden (Urk. 5/110 S. 38). Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen ver fügt . So lebt sie in einer intakten Ehe, unterhält gute Beziehungen zu ih ren Kin dern, verbringt regelmässig Ferien bei ihren Eltern in der Türkei und ver fügt über tragfähige Beziehungen zu den Brüdern, Onkeln und Anver wand ten (Urk. 5/110 S. 37).
- 5 Zum - be weisrechtlich entscheidenden - Aspekt der „ Konsistenz “ ist zu erwäh n en, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar befindet sich die Be schwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Sie befolgte jedoch wiederholt ärztliche Ratschläge nicht ( Urk. 5/110 S. 20). Zudem nimmt sie – entgegen ihren Angaben – die ihr verordneten Medikamente nicht ein, was in der Laboruntersuchung festgestellt werden konnte ( Urk. 5/110 S. 37) .
- 6 Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall be acht li chen Standardindikatoren (vgl. E.
- 5 ) erhebliche funktionelle Aus wir kungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Gewisse Einschränkungen sind in dessen vorhanden, weshalb auf die von Dr. E.___ attestierte 10%ige Ein schrän ku ng abzustellen ist.
- 7 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
- 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif fern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stel lung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, wäh rend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invali ditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Pro zentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein deutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbil dung verfügt und lediglich für kurze Zeit erwerbstätig war. Mangels formaler hiesiger Qualifikation wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung daher als Hilfskraft tätig. Wie vor stehend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % auszuführen . Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft zu qualifizieren ist, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). 6.4 D ie Beschwerdeführerin ist zu 90 % arbeitsfähig. Selbst unter der grosszügi gen Annahme eine s behi nderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein rentenausschlie ssender Invaliditätsgrad von 19 %, womit die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist.
- Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Seit dem November 2014 sind ihr leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Besch äftigungsgrad von 90 % zumutbar, weshalb in Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seit dem
- Februar 2015 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist. Die Verfügung vom 2
- Januar 2016 ist daher rechtens und die Beschwerde abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00285
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom
27. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 1. April 2008 (Eingangs da tum) unter Hinweis darauf, dass sie sich seit mehreren Monaten in psy chia trischer Behandlung befinde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Zur Abklärung der er werb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/7) sowie Berichte der behan delnden Är zte (Urk. 5/8-9, 5 /23) bei und führte am
23. April 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 5/31 : Abklärungsbericht vom 2 5. Mai 2009). Mit Verfügung vom 2 7. Juli
2009 verneinte sie einen Anspruch der Versi cherten auf eine Inva li den rente (Urk. 5/35). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2009 Be schwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 5/41) . In der Folge zog die IV-Stelle ihren Entscheid in Wiedererwägung und sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. November
2009 mit Wirkung ab 1. April 2009
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/44 und 54).
Das Be schwerdeverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/55). 1.3
Am 2 8. Mai 2012 stellte die Ärztin der Versicherten einen Antrag auf Er höhung der Invalidenrente (Urk. 5/69), worauf hin die IV-Stelle ein Renten revi sionsverfahren einleitete. Mit ausgefülltem F ormular gab die Versicherte an, sie befinde sich in einem schl echten Gesundheitszustand (Urk. 5/80). Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2012 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe ein unverän der ter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 5/83). Daraufhin ver langte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 5/84). Mit Schrei ben vom 5. Oktober 2012 gab die IV-Stelle bekannt, sie sei nach Über prüfung ihrer Mitteilung vom 26. Juli 2012 zum Schluss gekommen, es müssten weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden (Urk. 5/ 85). In der Folge zog sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/87) sowie Aus züge aus dem individuellen Konto (Urk. 5/88, 5/90) bei und ver anlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutach tungsstelle
Y.___, welche ihr Gut achten am 4. November
2014 erstattete (Urk. 5/110). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausge richtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälli gen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ent zogen (Urk. 2 [= 5/153]). 2.
Dagegen führt e die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde und beantragt e, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung er füllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Ren tenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur tei lung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro che nen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungs weisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauerleistung.
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E.
2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan de ner Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Be weiswür di gung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel da ran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sch e Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder od er ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs ge schichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar d indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren
Belastungs fakto ren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fa ll anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 1.5
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei den s druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf e s beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, gemäss dem Y.___ - G utach ten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht verbessert. Aktuell sei die rezidivierende depressive Störung remittiert. Das Gutachten erfülle die beweisrechtlichen Voraussetzungen, wes halb darauf abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass gewisse Inkonsistenzen bestünden. So habe sich bei der Überprüfung der Schulterbeweglichkeit eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Auch befinde sich die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren nicht mehr in psychotherapeuti scher Behandlung, was ebenfalls für eine Verbesserung des Gesundheitszu standes spreche. Die Beschwerdeführerin habe ein stabiles soziales Umfeld. Insgesamt würden damit die Gründe, welche keine relevante Arbeitsunfähig keit annehmen lassen würden, überwiegen. Daher sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, das Gutachten beruhe auf allseitigen Untersuchungen und be rücksichtige die geklagten Beschwerden, weshalb es die Voraussetzungen eines beweiskräftigen Gutachtens erfülle. Das Gutachten liefere die nötigen Informationen, um eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, weshalb von der Zustellung des Frage n katalogs des BSV an die Gutachter abgesehen werden könne. Im psychiatrischen Teilgutachten sei klar von einer Verbesserung der affektiven Symptomatik die Rede. Die depressive Störung sei remittiert. Da her sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Da seit November 2014 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach wie vor unter einer mittelschweren Depression, was auch aus dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 2 0. Mai 2013 hervorgehe. Die Einschätzung der Gut achter, sie sei nun vollständig arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des rheumatologischen Gutachters, sie habe beim Betreten des Unter suchungszimmers gelacht, zeige seine Befangenheit, genauso wie die Be merkung, sie sei eine „Viel- Konsultiererin “. Bei der gutachterlichen Beur tei lung würde es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts handeln, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre Ansichten würden sie denn auch nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten. Bei der psychiatrischen Diagnose sei zudem die Anamneseerhebung unvoll ständig ausgefallen, weshalb das Gutachten nicht als lege artis erstellt gelten könne. Schliesslich habe in der Zwischenzeit eine Rechtsprechungsänderung zu den sogenannten „unklaren Beschwerdebildern“ stattgefunden. Anhand dieses Gutachtens könnten die massgeblichen Indikatoren nicht geprüft wer den, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 29. April 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 5/8 S. 1): - mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1), von uns diagnosti ziert ab Juni 2006 - subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Die Patientin fühle sich niedergeschlagen, traurig, erschöpft und beklage sich über eine verminderte Energie und Insuffizienzgefühle. Diskret fänden sich auch Angaben von Intrusionen und Flashbacks von früher erlittenen Miss handlungen, die aber nicht den klinischen Schweregrad einer posttraumati schen Belastungsstörung erreichen würden (Urk. 5/8 S. 2).
Von der Grundstimmung her wirke die Patientin niedergeschlagen, depri mi ert und traurig. Einige Male seien deutlich Tränen in den Augen zu sehen ge wesen. Psychomotorisch sei sie ruhig, die mnestischen Funktionen seien gut. Die Auffassung und Konzentration seien diskret gemindert. Hingegen würden sich keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen, Ich-Stö rungen, Sinnestäuschungen, Ängste oder Zwänge zeigen (Urk. 5/8 S. 2). 3.2
Im Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. August 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/9 S.
2): - Verdacht auf subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung - mittelschwere depressive Episode - arterielle Hypertonie unkl. Genese - DD: Hyperaldosteronismus - Adipositas WHO-II
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt (Urk. 5/9 S. 2): - subklinische Hypoth y reose - chronisches Panvertebralsyndrom - chronische Cephalie unklarer Genese - DD: im Rahmen der art. Hypertonie Spannungskopfschmerzen
Dr. B.___ führte aus, die Patientin leide seit mehreren Jahre unter einer zum Teil ungenügend eingestellten arteriellen Hypertonie. Sie sei deshalb schon mehrmals hospitalisiert worden. Wegen einer depressiven Entwicklung sei sie zudem in die psychiatrische Poliklinik eingewiesen worden und nehme zurzeit diverse Psychopharmaka ein. D ie Patientin klage über diffuse Müdig keit, Schlafstörungen, Alpträume, Traurigkeit, Freudlosigkeit und Insuffi zienz gefühle (Urk. 5/9 S. 3). 3.3
Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 1 6. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 5/23 S. 2): - depressive Episode (gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom) (ICD-10: F 32.1) - subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Die Patientin sei vegetativ deutlich übererregt, nervös, ängstlich, angespannt, schreckhaft und könne nur fraktioniert und schlecht schlafen. Sie habe in trusive Bilder und Erinnerungen, vor allem im Zusammenhang mit Miss handlungen seitens ihres Ex-Ehemannes. Manchmal komme es auch zu psy chosenahen Pseudohalluzinationen. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen, aus Angst und Lustlosigkeit gehe sie nur selten und wenn überhaupt, nur in Begleitung aus dem Haus. Sie leide unter Gedankenkreisen und ihr Denken sei eingeengt auf die negative Vergangenheit und die schlechten Zukunfts aussichten. Auch habe sie ein schlechtes Selbstwertgefühl, Schamgefühle und leide unter Hoffnungslosigkeit (Urk. 5/23 S. 2).
Weiter wurde ausgeführt, gegenwärtig liege ein Zustandsbild vor, das von Angst und depressiver Symptomatik dominiert werde und als mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom zu klassifizieren sei. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der eingeschränkten Konzen tra tionsfähigkeit sowie der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit sei die Patientin nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Das beziehe sich auf eine Berufstätigkeit, die aufgrund ihrer somatischen Beschwerden (Adipositas, Panvertebralsyndrom) zumutbar sei (Urk. 5/23 S. 2). 3.4
Im Y.___ -Gutachten vom 4. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/110 S. 42): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt (Urk. 5/110 S. 42-43): - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits - endständiges Schulterimpingement rechts - beginnende degenerative Veränderungen an der Supraspinatus sehne rechts gemäss MRI 2011 - unspezifische Kreuzschmerzen - multilokuläres Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten, keinem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Spreizfüsse, Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarth rose beidseits - anamnestisch beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen möglich - arterielle Hypertonie unklarer Ätiologie (ED 2000) - Hyperaldosteronismus nicht definitiv ausgeschlossen - konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit diastolischer Relaxa tionsstörung und normaler linksventrikulärer Funktion (Echo 07/2003) - unauffälliges Myokard-SPECT 11/2007 - Adipositas WHO II (BMI 38.8) - subklinische Hypothyreose, ungenügend substituiert - anamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP von Januar bis März 2014, seither ohne Therapie - anamnestisch chronische Kopfschmerzen - b enigner Tumor der Vaginalwand rechts - Status nach VSM Stripping links und Operation von Astvarizen rechts
Im internistischen Teilgutachten schilderte Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus internistischer Sicht finde sich im Wesentlichen eine schwerste arterielle Hypertonie bei einem Adipo sitas Grad II und anamnestisch fraglich relevanter Schlafapnoe. Ein zusätzli cher kardiovaskulärer Risikofaktor sei das massiv erhöhte Lipoprotein
a. Auf fallend sei, dass die Explorandin wiederholt ärztliche Ratschläge aus Angst vor negativen Folgen nicht befolge. Auch in der aktuellen Untersu chung lägen Hinweise auf eine Malcompliance vor. Sie sei eine ausgespro chene Viel- Konsultiererin, sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei (Urk. 5/110 S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus internistischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 5/110 S. 20).
Der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, die Anamneseerhebung gestalte sich schwierig, da
die Explorandin spontan über ihre Beschwerden am Bewegungsapparat spr eche und dabei eine lebhafte Gestik zeige, speziell den rechten Arm immer wieder bewege und den Kopf wiederholt zur Dolmetscherin nach rechts um etwa 80° drehe. Dabei zeige sie kein Schmerzempfinden. Sie beklage sich über Schwindelbeschwerden und Schmerzen, habe Mühe mit dem Gleichge wicht und müsse sich oft setzen. Daher könne sie den Haushalt praktisch nicht führen. Die Schmerzmittel würden ihr nicht helfen, obwohl sie täglich Targin und Paracetamol ein nehme (Urk. 5/110 S. 2 1 -23).
Weiter schilderte der Gutachter, der Gang der Explorandin sei hinkfrei, wäh rend der Untersuchung jedoch langsam. Ausserhalb der eigentlichen Unter suchungssituation sei das Gangtempo normal. Am Schultergürtel finde sich beidseits eine deutliche Tonuserhöhung mit lokaler Druckdolenz vor allem im Bereich der Trapeziusmuskulatur, der Rhomboidei und am Ansatz des Levator
scapulae beidseits. Beim Finger-Bodenabstand könne die Explorandin die Hände bis auf Kniehöhe bewegen und gebe danach Schmerzen an. Beim An ziehen der Schuhe bücke sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden und richte sich anschliessend zügig wieder auf. Dabei zeige sie keine Schmerzreaktion. An der Lendenwirbelsäule finde sich kein segmenta ler Befund bei mehrsegmentaler Druckdolenz, am stärksten präsakral. Bei den Rotatorenmanschetten -Tests seien links keine Schmerzen provozierbar, rechts würden nur Schmerzen beim Infraspinatus und Subscapularis angegeben, nicht jedoch beim Supraspinatus, der kräftig und symmetrisch innerviert sei. Links finde sich kein Schulterimpingement, es würden endständige Schmer zen bei der Flexion und Abduktion rechts angegeben. Die aktive globale Be weglichkeit der Schulter sei bei deutlicher Selbstlimitierung eingeschränkt (Urk. 5/110 S. 24).
Die Explorandin beklage sich über verschiedene Schmerzlokalisationen, ins be sondere in den Kniegelenken, der rechten Schulter und der Kreuzregion. In der klinischen Untersuchung könnten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden. Es bestehe eine multilokuläre Schmerzhaftigkeit mit jeweils besseren Spontanbewegungen der erwähnten Bereiche verglichen mit der Untersuchungssituation. Bildgebend seien keine degenerativen Ver änderungen bekannt. Im Vordergrund stünden Beschwerden, die keiner kla ren somatischen Ursache zugeordnet werden könnten, wobei dazu passe, da s s die Explorandin berichte, die eingesetzten Schmerzmittel würden keine Wir kung zeigen (Urk. 5/110 S. 25).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, aus rein rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben sowie der Aktenlage keine Einschränkung in der Tätigkeit als Haus frau begründet werden (Urk. 5/110 S. 26).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, aus, die Explorandin betrete das Un tersuchungszimmer etwas schwunglos, ansonsten in unauffälligem Gang. Wäh rend der Untersuchung sitze sie ruhig da, nehme gut Blickkontakt auf und könne diesen unauffällig halten. Die Bewusstseinslage und Orientierung seien unauffällig. Phasenweise zeige sie einen eher müden, phasenweise spon tan einen energisch schwungvollen Antrieb, wobei sie einerseits ein energisches Ausdrucksverhalten bei sie verärgernden Themen und anderer seits Tränen in den Augen beim Gespräch über ihre erste Ehe zeige. Formal bes tünde eine gewisse Einschränkung auf die erste Ehe mit Zwangsverhei ratung, dann wieder könne sie frei und plastisch über ihre drei Kinder be richten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen bestünden nicht (Urk. 5/110 S. 31).
Die Explorandin habe vor dem Hintergrund akzentuierter Probleme und emo ti onaler Konflikte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit se kun därer Entwicklung einer rezidivierend depressiven Störung entwickelt. In der aktuellen Exploration werde das Ausmass einer auch nur leichtgradigen, rezidivierend depressiven Störung nicht erreicht, weshalb die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gestellt werden könne . Die bestehenden emotionalen Schwankungen seien unter die soma to forme Schmerzstörung zu subsumieren. Eine posttraumatische Belastungs störung liege nicht vor. Zwar seien während der ersten Ehe dramatische Umstände vorgelegen und die Explorandin sei vom Vater mit dem Tode be droht worden. Sie sei jedoch nach ihrer Trennung ins Elternhaus zurück gekehrt und mache nun jährlich im Elternhaus Ferien. Zudem sei es ihr ohne Ver meideverhalten möglic h, über ihre Ehe zu sprechen. Die psychiatrische Be handlung sei bereits vor Jahren abgeschlossen worden, in der Folge habe die Explorandin auch keine Psychopharmaka mehr eingenommen (Urk. 5/110 S. 36-37).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aufgrund einer 10%igen Rendement-Verminderung bei anhalten der somatoforme r Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 10 % einge schränkt (Urk. 5/110 S. 39).
In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter zur Arbeits fähigkeit aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich seit dem Jahr 2008 keine bedeutende Änderung ergeben, es liege kein relevantes Leiden vor, das eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Aus internistischer Sicht sei die Versicherte für leichte körperliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine Rendement-Verminderung von 10 % . Im Übrigen sei die Versicherte hingegen arbeitsfähig. Insgesamt sei daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auszu gehen (Urk. 5/110 S. 47). 4.
4.1
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdeführer in vermag das Gutachten zu über zeugen. Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 5/110 S.
11-20, S.
23-24, S.
27-31), berücksichtigt die geklagten Be schwerden (Urk. 5/110 S.
16, S.
22-23, S.
30) und wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben (Urk. 5/110 S. 5-9).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Hinweis des begutachtenden Rheu ma tologen darauf, dass sie beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht habe, sei tendenziös und begründe eine Befangenheit. Gleiches gelte für die Bemerkung, sie eine Viel- Konsultiererin . Damit liege ein Ausstands grund vor (Urk. 1 S. 4).
Soweit die Beschwerdeführerin mit diese m Vorbringen geltend macht, das Gut achten sei aufgrund der Befangenheit der Gutachter unverwertbar, ist da rauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Beobachtungen und Schlussfol ge rungen neutral darlegten. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwer de führerin sowohl in der Schweiz als auch in ihrem Heimatland diverse Ärzte aufsuchte. Inwiefern der Hinweis darauf tendenziös sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem entspricht es medizinischen Standards, in den Gutachten das Auftreten sowie das Erscheinungsbild der Exploranden zu beschreiben, weshalb auch die Beobachtung, die Beschwerdeführerin habe beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht, auf keine Befangenheit schliessen lässt.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer behandelt worden sei und diverse Suizidversuche hinter sich ha be (Urk. 1 S. 4-5). Damit sei das psychiatrische Gutachten in anamnesti scher Hinsicht unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 9).
Zudem s ei die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstö rung zu Unrecht negiert worden (Urk. 1 S. 8).
Der Bericht des F.___ findet sich im Gutachten bei den berücksichtigten Vorakten (Urk. 5/110 S . 6). Zudem wurde bei der psychiatrischen Beurteilung explizit darauf hingewiesen, die Be schwerdeführerin sei zwangsverheiratet und während der Ehe bedroht wor den, weshalb sie mehrere Suizidversuche unternommen habe (Urk. 5/110 S. 32). Dr. E.___ legte dar, die Beschwerdeführerin vertrete ein deutliches Ausmass an Somatisierung und ein weitgehend asomatisch ausgerichtetes Krankheitskonzept mit im Vordergrund stehenden Blutdruckproblemen und generalisierten Schmerzen. Erst in zweiter Linie spreche sie von der Zwangs verheiratung und den schwierigen Verhältnissen in der ersten Ehe (Urk. 5/11 0 S.
36). Diese Ausführungen zeigen, dass Dr. E.___ eine aus führliche Anam nese erhob und sich eingehend mit den relevanten
Vorakten aus einander setzte . Weiter legten die Gutachter schlüssig dar, weshalb im Unter suchung s zeitpunkt keine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag . Dabei setzten sie sich mit den Berichten der Psychiatrischen Poliklinik auseinander und be grün deten ihre Diagnosestellung nachvollziehbar (Urk. 5/1 10 S. 36).
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der gutachterlichen Beur teilung handle es sich um eine andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre An sichten würden sie zudem nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, wel che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 7-9).
Während im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 1 6. Dezember 2008 die Hauptdiag nose einer mittelgradige n de pressive n Störung gestellt wurde, wurde im Y.___ -Gutachten schlüssig dar ge tan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung remit tiert ist (Urk. 5/110 S. 36).
Es konnten weder Konzentrationsstörungen noch ande re kognitive Störungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin unter hält tragfähige Beziehungen und die psychiatrische Behandlung wurde vor Jahren abgeschlossen (Urk. 5/110 S. 36-37). Dr. E.___ hielt explizit fest, im Ver gleich zum Bericht der psychiatrischen Poliklinik vom 1 6. Dezember 2008 liege eine deutliche Besserung der affektiven Symptomatik vor (Urk. 5/110 S.
40). Er begründete dies nicht nur mit den aktuell erhobenen Befunden, son dern auch mit den intakten sozialen Beziehungen, so insbesondere der neu geschlossenen Ehe im Jahr 2010 und den jährlichen Ferien bei den Eltern (Urk. 5/110 S.
36-37). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die An sicht des Gutachters sei nicht begründet worden, geht daher fehl. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, bei der aktuellen Einschätzung der Gut achter handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichg ebliebenen Gesund heitszustandes . 4.2
Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin ausgewiesen, weshalb ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Zu prüfen bleibt damit der künftige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 5. 5.1
Wie bereits ausgeführt, vermag das Y.___ -Gutachten vom 4. November 2014 zu überzeugen. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen abgeleitet, die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol ge rungen nachvollzieh bar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grund lagen . Namentlich er laubt es entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4-1.5).
5. 2
In der rheumatologischen Untersuchung konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Beim F inger-B odenabstand-Test gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Hände nur bis auf Kniehöhe bewe gen. Beim Anziehen der Schuhe konnte sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden bücken und danach zügig wieder aufrichten ohne Schmerzreaktion. Bei der aktiven globalen Beweglichkeit der Schultern stellte der begutachtende Rheumatologe eine deutliche Selbstlimitierung fest (Urk. 5/110 S. 24). Dr. E.___ führte im psychiatri schen Teilgutachten aus, es bestünden gewisse Inkonsistenzen in den Angaben (Urk. 5/110 S. 37). 5. 3
Die begutachtenden Ärzte sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoforme n
Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die so matoforme Schmerzstörung de r Beschwerde führer in als weitgehend über wind bar zu gelten ha be und sie in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % ar beits fähig sei . Die Beschwerde führerin machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzu sehen (Urk. 1 S. 9-10). Dieser An sicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundes gericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung einge holte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweis grund lage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), weshalb nach folgend die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin anhand der vom Bun desgericht genannten Indikatoren zu prüfen ist . 5. 4
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin von der integrativ psychi atrischen Behandlung profitieren, womit ein Behandlungserfolg zu bejahen ist (Urk. 5/110 S.
38). Ebenfalls zu erwähnen sind die nicht ausgeschöpften Therapieversuche aus internistischer Sicht (Urk. 5/110 S. 20). Was den Indi kator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komor bidität bestehe (Urk. 5/110 S.
37). Weiter konnten weder chronische körperliche Begleiterkrankungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t,
noch ein primärer Krankheitsge winn
festgestellt werden
(Urk. 5/110 S. 38). Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen ver fügt . So lebt sie in einer intakten Ehe, unterhält gute Beziehungen zu ih ren Kin dern, verbringt regelmässig Ferien bei ihren Eltern in der Türkei und ver fügt über tragfähige Beziehungen
zu den Brüdern, Onkeln und Anver wand ten (Urk. 5/110 S. 37). 5. 5
Zum - be weisrechtlich entscheidenden - Aspekt der „ Konsistenz “ ist zu erwäh n en, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar befindet sich die Be schwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Sie befolgte jedoch wiederholt ärztliche Ratschläge nicht (Urk. 5/110 S. 20). Zudem nimmt sie – entgegen ihren Angaben – die ihr verordneten Medikamente nicht ein, was in der Laboruntersuchung festgestellt werden konnte (Urk. 5/110 S. 37) .
5. 6
Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall be acht li chen Standardindikatoren (vgl. E.
1. 5) erhebliche funktionelle Aus wir kungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Gewisse Einschränkungen sind in dessen vorhanden, weshalb auf die von Dr. E.___ attestierte 10%ige Ein schrän ku ng abzustellen ist. 5. 7
Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif fern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stel lung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, wäh rend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invali ditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Pro zentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein deutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbil dung verfügt und lediglich für kurze Zeit erwerbstätig war. Mangels formaler hiesiger Qualifikation wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung daher als Hilfskraft tätig. Wie vor stehend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % auszuführen . Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft zu qualifizieren ist, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). 6.4
D ie Beschwerdeführerin ist zu 90 % arbeitsfähig. Selbst unter der grosszügi gen Annahme eine s behi nderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein rentenausschlie ssender Invaliditätsgrad von 19 %, womit die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist. 7.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Seit dem November 2014 sind ihr leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Besch äftigungsgrad von 90 % zumutbar, weshalb in Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seit dem 1. Februar 2015 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist. Die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ist daher rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger