Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, leidet seit frühster Kindheit unfallbedingt an einer hochgradigen Hörschädigung, weswegen ihr Leistungen der Invalidenversiche rung im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung , behinde rungsbedingte Mehrkosten für berufliche Weiterbildung en sowie Hilfsmittel wie Hörgeräte, Schreibtelefone, Signalanlagen , FM-Anlagen , SIP-Videophone und Dienstleistungen Dritter in Form von Dolmetscherkosten zugesprochen wurden ( Urk. 6/13 , Urk. 6/31 = Urk. 6/32, Urk. 6/35 , Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/53, Urk. 6/58 , Urk. 6/72, Urk. 6/78, Urk. 6/82, Urk. 6/86 , Urk. 6/92, Urk. 6/107, Urk. 6/109 , Urk. 6/116, Urk. 6/136, Urk. 6/140, Urk. 6/146 , Urk. 6/157, Urk. 6/161, Urk. 6/166 ). 1.2
Im April 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der behin derungsbedingten Mehrkosten in Form
von Gebärden sprach dolmetscherkosten im Rahmen einer Weiterausbildung zur Berufsbildnerin ( Urk. 6/168).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/172, Urk. 6/176) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit Ver fügung vom 19. Januar 2016 ( Urk. 6/178 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 18. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die behinderungsbed ingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach d olmetscherkosten für den Weiter aus bildungskurs zur Berufsbildnerin zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2016 reichte die Be schwerdeführerin die Replik ein ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ( Urk.
11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwer deführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden ( Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG) .
Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären ( Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären ( Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft ( Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten ( Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiter ausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen wer den, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist über holt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der be reits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. No - vember 2009 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits an gemessen eingegliedert sei. Aufgrund der b isher erbrachten finanziellen Leistungen im Rahmen der laufenden Weiter aus b ildung zur Kunsttherapeutin würden keine weiteren Kosten für zusätzliche Weiter aus bildungen übernommen (S. 1). Die Weiterausbildung stehe nicht mehr im Verhältnis zu den konkreten erwerblichen Möglichkeiten (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdefüh rerin auf den Standpunkt , die Arbeit geberin habe den Besuch der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin gefor dert. Die Weiter aus bildung erfülle die notwendigen Voraussetzungen . Ihr Ar beitsplatz sei ohne Besuch dieser Weiter aus bildung auf längere Sicht hin ge fährdet ( Urk. 1 S. 1 f. , Urk. 9 S. 2 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbed ingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach d olmetscher kost en im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit einem in frühester Kindheit erfolgten Unfall hoch gradig hörgeschädigt ( vgl. Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/20, Urk. 6/49 , Urk. 6/154 -155 ). N ach Beendigung der Schulpflicht an der Gehörlosenschule konnte sie durch Unterstützung der Invalidenversicherung ( Urk. 6/13 ) im April 1991 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Zahntechnikerin erfolgreich abschliessen. In der Folge war sie in einer entsprechenden Anstellung tätig
( vgl. Urk. 6/39-40) . Danach bildete sich die Beschwerdeführerin
selbständig zur diplomierte n Sozialpädagogin weiter und arbeitet e auch in dieser Tätigkeit ( vgl. Urk. 6/48, Urk. 6/56 , Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/111, Urk. 6/125 ). Seit September 2010 absolviert sie
Module für die Weiterausbildung zur diplomierten Kunstthera peutin , wobei die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen behinderungsbe dingten Mehrkosten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten übernimmt . Die se Weiterausbildung ist bisher noch nicht abgeschlossen ( vgl. Urk. 6/116 , Urk. 6/136 , Urk. 6/146, Urk. 6/161 ). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdefüh rerin als Kunsttherapeutin in einem Pensum von 70 % bei der Stiftung Y.___ angestellt ( vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2). 3. 2
Für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der – gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG -
geltend gemachten
behinderungsbedingten Mehrkos ten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten für eine zusätzliche berufli che Weiterausbildung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964. -- (vgl. Urk. 6/167-168) , muss diese geeignet und angemessen sein sowie dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussi chtlich erhalten oder verbessert werden . Eine Notwen digkeit der Massnahme zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird demgegenüber nicht vorausgesetzt (vorstehend E. 1.3). 3.3
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 ( Urk. 6/174 = Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese im Rahmen ihres Arbeitsalltages als Kunsttherapeutin auch Aufgaben im Bereich Berufsbildung/Praxisanleitung übernehme und einen gehörlosen Aus zubildenden be gleite. Da die Beschwerdeführerin für
diese Begleitungen f achlich geeignet sei, habe sie von ihr auch den Besuch der Weiterausbildung zur Be rufsbildnerin
gefordert . Eine Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die ent sprechende Massnahme
- wobei die Weiterausbildung den intellektuellen Fähig keiten der versicherten Person entsprechen muss (Urteil des Bundesge richts I 285/05 vom 23. Dezember 2005 E. 3.2.3) - lässt sich hieraus ohne Weiteres er kennen.
A us den guten Noten anlässlich der Erstausbildung zur Zahntechnike rin ( Urk. 6/21, Urk. 6/39) sowie den wiederholt erfolgreich abgeschlossenen Weiterausbildungen und
teilweise leitenden Tätigkeiten im Berufsalltag ( vgl. Urk. 6/61 , Urk. 6/79, Urk. 6/110/11, Urk. 6/141/9-10, Urk. 6/144/1 ) sind die all gemeinen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ersichtlich.
E ine persönliche sowie sachliche Angemessenheit ist als gegeben anzusehen. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 46-jährige Beschwerdeführerin wird noch einige Jahre im Berufsalltag stehen, so dass der angestrebte Eingliede rungserfolg und die lediglich fünftägige Weiterausbildung auch in zeitlicher Hinsicht angemessen erschein en . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) stehen die vorliegend strittigen Mehrkosten der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964.-- auch in einem vernünfti gen Verhältnis zum er wartenden Eingliederungserfolg, erhöhen sich dadurch si cherlich die Chancen und Karrieremöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die neu übertragenen Aufgaben wäre auch eine allfällige Lohnerhöhung durchaus realistisch . Folglich führt di e
Wei terausbildung zur Erhaltung und sogar Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, ver langte die Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin doch ausdrücklich den Besuch dieser Weiterausbildung , wobei die Beschwerdeführerin danach auch über eine vielfältigere Einsatzmöglichkeit im Berufsalltag verfügt . Eine konkrete Gefährdung der aktuellen Arbeitsstelle ohne den Besuch der geforderten Weiter ausbildung ist hingegen nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Weiterausbildung zur Berufsbildnerin geeignet und angemessen. Zudem wird dadurch ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder sogar verbessert. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG für die behinderungsbedingten Mehrkosten aufzukommen. 3.4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass sie bereits für die Weiterausbildung der Beschwerdeführerin zur Kunstthe rapeutin rund Fr. 400 ‘000.-- an Mehrkosten übernehme ( Urk. 2 S. 2) , vermag dies nichts an der vorliegenden Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin zu ändern. Bei einer Vermischung der behinderungsbedingten Mehrkosten der beiden Weiterausbildungen wäre eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit n ichtbehinderten Personen gefähr det, welche ebenfalls mehrere Weiterausbildungen absolvieren können. Sodann übersieht die Beschwerdegegnerin mit dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert sei und keinen Anspruch auf die bestmögliche Eingliederung habe ( vgl. Urk. 2 S. 1 f. ), dass d ie invalidi tätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung auch dann von der Invali denversicherung übernommen werden sollen , wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist . Es handelt sich bei der Weiter ausbildung im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gerade nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme. Dadurch werden bereits ausgebildete und eingegliederte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiterausbildung gleichgestellt, weshalb auch nicht die gleiche Regelung gilt wie bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorstehend E. 1.3 ; Kreis schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand
1. Januar 2016, Rz 3027 ). 3. 5
Die behinderungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 8‘964.-- für die fünftägige Weiterausbildung zur Berufsbildnerin wurden mittels Kostenvoran schlag der Stiftung Z.___ ermit telt (vgl. Urk. 6/167). Dabei wurde die Tarifvereinbarung zwischen dem Bundes amt für Sozialversicherung und der Z.___
berücksichtigt . Einwände gegen die sen Kostenvoranschlag brachte die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Er heblichkeitsschwelle von Fr. 400.-- (vgl. Art. 5 bis
Abs. 1 IVV) wird dadurch deutlich überstiegen, weshalb die behinderungsbedingten Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten
im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. In Anbetracht der bisher insgesamt vergüteten - doch beträchtlichen –
be hinderungsbedingten
Mehrkosten für Weiterausbildungen wird sich für zukünf tige Weiterausbildungen
die Frage der finanziellen Angemessenheit sicherlich erneut stellen. Dies ist allerdings im jeweils konkreten Fall zu prüfen. Zudem wäre allenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob sich im Rahmen der technischen Weiterentwicklung von Spracherkennungssoftware möglicherweise eine kosten günstigere Alternative zu einem Gebärden sprach dolmetscher ergeben könnte , dank derer die Beschwerdeführerin dennoch Weiter aus bildungen wahrnehmen k önnte .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehr kosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.3 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden ( Art. 16 Abs.
E. 2 lit . c IVG) .
Die Versicherung übernimmt gemäss Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits an gemessen eingegliedert sei. Aufgrund der b isher erbrachten finanziellen Leistungen im Rahmen der laufenden Weiter aus b ildung zur Kunsttherapeutin würden keine weiteren Kosten für zusätzliche Weiter aus bildungen übernommen (S. 1). Die Weiterausbildung stehe nicht mehr im Verhältnis zu den konkreten erwerblichen Möglichkeiten (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdefüh rerin auf den Standpunkt , die Arbeit geberin habe den Besuch der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin gefor dert. Die Weiter aus bildung erfülle die notwendigen Voraussetzungen . Ihr Ar beitsplatz sei ohne Besuch dieser Weiter aus bildung auf längere Sicht hin ge fährdet ( Urk. 1 S. 1 f. , Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbed ingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach d olmetscher kost en im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit einem in frühester Kindheit erfolgten Unfall hoch gradig hörgeschädigt ( vgl. Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/20, Urk. 6/49 , Urk. 6/154 -155 ). N ach Beendigung der Schulpflicht an der Gehörlosenschule konnte sie durch Unterstützung der Invalidenversicherung ( Urk. 6/13 ) im April 1991 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Zahntechnikerin erfolgreich abschliessen. In der Folge war sie in einer entsprechenden Anstellung tätig
( vgl. Urk. 6/39-40) . Danach bildete sich die Beschwerdeführerin
selbständig zur diplomierte n Sozialpädagogin weiter und arbeitet e auch in dieser Tätigkeit ( vgl. Urk. 6/48, Urk. 6/56 , Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/111, Urk. 6/125 ). Seit September 2010 absolviert sie
Module für die Weiterausbildung zur diplomierten Kunstthera peutin , wobei die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen behinderungsbe dingten Mehrkosten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten übernimmt . Die se Weiterausbildung ist bisher noch nicht abgeschlossen ( vgl. Urk. 6/116 , Urk. 6/136 , Urk. 6/146, Urk. 6/161 ). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdefüh rerin als Kunsttherapeutin in einem Pensum von 70 % bei der Stiftung Y.___ angestellt ( vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2). 3. 2
Für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der – gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG -
geltend gemachten
behinderungsbedingten Mehrkos ten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten für eine zusätzliche berufli che Weiterausbildung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964. -- (vgl. Urk. 6/167-168) , muss diese geeignet und angemessen sein sowie dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussi chtlich erhalten oder verbessert werden . Eine Notwen digkeit der Massnahme zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird demgegenüber nicht vorausgesetzt (vorstehend E. 1.3). 3.3
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 ( Urk. 6/174 = Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese im Rahmen ihres Arbeitsalltages als Kunsttherapeutin auch Aufgaben im Bereich Berufsbildung/Praxisanleitung übernehme und einen gehörlosen Aus zubildenden be gleite. Da die Beschwerdeführerin für
diese Begleitungen f achlich geeignet sei, habe sie von ihr auch den Besuch der Weiterausbildung zur Be rufsbildnerin
gefordert . Eine Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die ent sprechende Massnahme
- wobei die Weiterausbildung den intellektuellen Fähig keiten der versicherten Person entsprechen muss (Urteil des Bundesge richts I 285/05 vom 23. Dezember 2005 E. 3.2.3) - lässt sich hieraus ohne Weiteres er kennen.
A us den guten Noten anlässlich der Erstausbildung zur Zahntechnike rin ( Urk. 6/21, Urk. 6/39) sowie den wiederholt erfolgreich abgeschlossenen Weiterausbildungen und
teilweise leitenden Tätigkeiten im Berufsalltag ( vgl. Urk. 6/61 , Urk. 6/79, Urk. 6/110/11, Urk. 6/141/9-10, Urk. 6/144/1 ) sind die all gemeinen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ersichtlich.
E ine persönliche sowie sachliche Angemessenheit ist als gegeben anzusehen. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 46-jährige Beschwerdeführerin wird noch einige Jahre im Berufsalltag stehen, so dass der angestrebte Eingliede rungserfolg und die lediglich fünftägige Weiterausbildung auch in zeitlicher Hinsicht angemessen erschein en . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) stehen die vorliegend strittigen Mehrkosten der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964.-- auch in einem vernünfti gen Verhältnis zum er wartenden Eingliederungserfolg, erhöhen sich dadurch si cherlich die Chancen und Karrieremöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die neu übertragenen Aufgaben wäre auch eine allfällige Lohnerhöhung durchaus realistisch . Folglich führt di e
Wei terausbildung zur Erhaltung und sogar Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, ver langte die Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin doch ausdrücklich den Besuch dieser Weiterausbildung , wobei die Beschwerdeführerin danach auch über eine vielfältigere Einsatzmöglichkeit im Berufsalltag verfügt . Eine konkrete Gefährdung der aktuellen Arbeitsstelle ohne den Besuch der geforderten Weiter ausbildung ist hingegen nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Weiterausbildung zur Berufsbildnerin geeignet und angemessen. Zudem wird dadurch ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder sogar verbessert. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG für die behinderungsbedingten Mehrkosten aufzukommen. 3.4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass sie bereits für die Weiterausbildung der Beschwerdeführerin zur Kunstthe rapeutin rund Fr. 400 ‘000.-- an Mehrkosten übernehme ( Urk. 2 S. 2) , vermag dies nichts an der vorliegenden Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin zu ändern. Bei einer Vermischung der behinderungsbedingten Mehrkosten der beiden Weiterausbildungen wäre eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit n ichtbehinderten Personen gefähr det, welche ebenfalls mehrere Weiterausbildungen absolvieren können. Sodann übersieht die Beschwerdegegnerin mit dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert sei und keinen Anspruch auf die bestmögliche Eingliederung habe ( vgl. Urk. 2 S. 1 f. ), dass d ie invalidi tätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung auch dann von der Invali denversicherung übernommen werden sollen , wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist . Es handelt sich bei der Weiter ausbildung im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gerade nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme. Dadurch werden bereits ausgebildete und eingegliederte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiterausbildung gleichgestellt, weshalb auch nicht die gleiche Regelung gilt wie bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorstehend E. 1.3 ; Kreis schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand
1. Januar 2016, Rz 3027 ). 3. 5
Die behinderungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 8‘964.-- für die fünftägige Weiterausbildung zur Berufsbildnerin wurden mittels Kostenvoran schlag der Stiftung Z.___ ermit telt (vgl. Urk. 6/167). Dabei wurde die Tarifvereinbarung zwischen dem Bundes amt für Sozialversicherung und der Z.___
berücksichtigt . Einwände gegen die sen Kostenvoranschlag brachte die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Er heblichkeitsschwelle von Fr. 400.-- (vgl. Art. 5 bis
Abs. 1 IVV) wird dadurch deutlich überstiegen, weshalb die behinderungsbedingten Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten
im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. In Anbetracht der bisher insgesamt vergüteten - doch beträchtlichen –
be hinderungsbedingten
Mehrkosten für Weiterausbildungen wird sich für zukünf tige Weiterausbildungen
die Frage der finanziellen Angemessenheit sicherlich erneut stellen. Dies ist allerdings im jeweils konkreten Fall zu prüfen. Zudem wäre allenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob sich im Rahmen der technischen Weiterentwicklung von Spracherkennungssoftware möglicherweise eine kosten günstigere Alternative zu einem Gebärden sprach dolmetscher ergeben könnte , dank derer die Beschwerdeführerin dennoch Weiter aus bildungen wahrnehmen k önnte .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehr kosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski
E. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären ( Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären ( Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft ( Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs.
E. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten ( Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiter ausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen wer den, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist über holt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der be reits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. No - vember 2009 E. 2.2). 2.
E. 9 S. 2 f. ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00250 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
24. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, leidet seit frühster Kindheit unfallbedingt an einer hochgradigen Hörschädigung, weswegen ihr Leistungen der Invalidenversiche rung im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung , behinde rungsbedingte Mehrkosten für berufliche Weiterbildung en sowie Hilfsmittel wie Hörgeräte, Schreibtelefone, Signalanlagen , FM-Anlagen , SIP-Videophone und Dienstleistungen Dritter in Form von Dolmetscherkosten zugesprochen wurden ( Urk. 6/13 , Urk. 6/31 = Urk. 6/32, Urk. 6/35 , Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/53, Urk. 6/58 , Urk. 6/72, Urk. 6/78, Urk. 6/82, Urk. 6/86 , Urk. 6/92, Urk. 6/107, Urk. 6/109 , Urk. 6/116, Urk. 6/136, Urk. 6/140, Urk. 6/146 , Urk. 6/157, Urk. 6/161, Urk. 6/166 ). 1.2
Im April 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der behin derungsbedingten Mehrkosten in Form
von Gebärden sprach dolmetscherkosten im Rahmen einer Weiterausbildung zur Berufsbildnerin ( Urk. 6/168).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/172, Urk. 6/176) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit Ver fügung vom 19. Januar 2016 ( Urk. 6/178 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 18. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die behinderungsbed ingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach d olmetscherkosten für den Weiter aus bildungskurs zur Berufsbildnerin zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2016 reichte die Be schwerdeführerin die Replik ein ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ( Urk.
11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwer deführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden ( Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG) .
Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären ( Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären ( Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft ( Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten ( Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiter ausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen wer den, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver bessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist über holt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der be reits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. No - vember 2009 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits an gemessen eingegliedert sei. Aufgrund der b isher erbrachten finanziellen Leistungen im Rahmen der laufenden Weiter aus b ildung zur Kunsttherapeutin würden keine weiteren Kosten für zusätzliche Weiter aus bildungen übernommen (S. 1). Die Weiterausbildung stehe nicht mehr im Verhältnis zu den konkreten erwerblichen Möglichkeiten (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdefüh rerin auf den Standpunkt , die Arbeit geberin habe den Besuch der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin gefor dert. Die Weiter aus bildung erfülle die notwendigen Voraussetzungen . Ihr Ar beitsplatz sei ohne Besuch dieser Weiter aus bildung auf längere Sicht hin ge fährdet ( Urk. 1 S. 1 f. , Urk. 9 S. 2 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbed ingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach d olmetscher kost en im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit einem in frühester Kindheit erfolgten Unfall hoch gradig hörgeschädigt ( vgl. Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/20, Urk. 6/49 , Urk. 6/154 -155 ). N ach Beendigung der Schulpflicht an der Gehörlosenschule konnte sie durch Unterstützung der Invalidenversicherung ( Urk. 6/13 ) im April 1991 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Zahntechnikerin erfolgreich abschliessen. In der Folge war sie in einer entsprechenden Anstellung tätig
( vgl. Urk. 6/39-40) . Danach bildete sich die Beschwerdeführerin
selbständig zur diplomierte n Sozialpädagogin weiter und arbeitet e auch in dieser Tätigkeit ( vgl. Urk. 6/48, Urk. 6/56 , Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/111, Urk. 6/125 ). Seit September 2010 absolviert sie
Module für die Weiterausbildung zur diplomierten Kunstthera peutin , wobei die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen behinderungsbe dingten Mehrkosten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten übernimmt . Die se Weiterausbildung ist bisher noch nicht abgeschlossen ( vgl. Urk. 6/116 , Urk. 6/136 , Urk. 6/146, Urk. 6/161 ). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdefüh rerin als Kunsttherapeutin in einem Pensum von 70 % bei der Stiftung Y.___ angestellt ( vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2). 3. 2
Für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der – gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG -
geltend gemachten
behinderungsbedingten Mehrkos ten in Form von Gebärden spr a ch dolmetscherkosten für eine zusätzliche berufli che Weiterausbildung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964. -- (vgl. Urk. 6/167-168) , muss diese geeignet und angemessen sein sowie dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussi chtlich erhalten oder verbessert werden . Eine Notwen digkeit der Massnahme zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird demgegenüber nicht vorausgesetzt (vorstehend E. 1.3). 3.3
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 ( Urk. 6/174 = Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese im Rahmen ihres Arbeitsalltages als Kunsttherapeutin auch Aufgaben im Bereich Berufsbildung/Praxisanleitung übernehme und einen gehörlosen Aus zubildenden be gleite. Da die Beschwerdeführerin für
diese Begleitungen f achlich geeignet sei, habe sie von ihr auch den Besuch der Weiterausbildung zur Be rufsbildnerin
gefordert . Eine Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die ent sprechende Massnahme
- wobei die Weiterausbildung den intellektuellen Fähig keiten der versicherten Person entsprechen muss (Urteil des Bundesge richts I 285/05 vom 23. Dezember 2005 E. 3.2.3) - lässt sich hieraus ohne Weiteres er kennen.
A us den guten Noten anlässlich der Erstausbildung zur Zahntechnike rin ( Urk. 6/21, Urk. 6/39) sowie den wiederholt erfolgreich abgeschlossenen Weiterausbildungen und
teilweise leitenden Tätigkeiten im Berufsalltag ( vgl. Urk. 6/61 , Urk. 6/79, Urk. 6/110/11, Urk. 6/141/9-10, Urk. 6/144/1 ) sind die all gemeinen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ersichtlich.
E ine persönliche sowie sachliche Angemessenheit ist als gegeben anzusehen. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 46-jährige Beschwerdeführerin wird noch einige Jahre im Berufsalltag stehen, so dass der angestrebte Eingliede rungserfolg und die lediglich fünftägige Weiterausbildung auch in zeitlicher Hinsicht angemessen erschein en . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) stehen die vorliegend strittigen Mehrkosten der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964.-- auch in einem vernünfti gen Verhältnis zum er wartenden Eingliederungserfolg, erhöhen sich dadurch si cherlich die Chancen und Karrieremöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die neu übertragenen Aufgaben wäre auch eine allfällige Lohnerhöhung durchaus realistisch . Folglich führt di e
Wei terausbildung zur Erhaltung und sogar Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, ver langte die Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin doch ausdrücklich den Besuch dieser Weiterausbildung , wobei die Beschwerdeführerin danach auch über eine vielfältigere Einsatzmöglichkeit im Berufsalltag verfügt . Eine konkrete Gefährdung der aktuellen Arbeitsstelle ohne den Besuch der geforderten Weiter ausbildung ist hingegen nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Weiterausbildung zur Berufsbildnerin geeignet und angemessen. Zudem wird dadurch ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder sogar verbessert. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG für die behinderungsbedingten Mehrkosten aufzukommen. 3.4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass sie bereits für die Weiterausbildung der Beschwerdeführerin zur Kunstthe rapeutin rund Fr. 400 ‘000.-- an Mehrkosten übernehme ( Urk. 2 S. 2) , vermag dies nichts an der vorliegenden Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin zu ändern. Bei einer Vermischung der behinderungsbedingten Mehrkosten der beiden Weiterausbildungen wäre eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit n ichtbehinderten Personen gefähr det, welche ebenfalls mehrere Weiterausbildungen absolvieren können. Sodann übersieht die Beschwerdegegnerin mit dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert sei und keinen Anspruch auf die bestmögliche Eingliederung habe ( vgl. Urk. 2 S. 1 f. ), dass d ie invalidi tätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung auch dann von der Invali denversicherung übernommen werden sollen , wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist . Es handelt sich bei der Weiter ausbildung im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gerade nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme. Dadurch werden bereits ausgebildete und eingegliederte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiterausbildung gleichgestellt, weshalb auch nicht die gleiche Regelung gilt wie bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorstehend E. 1.3 ; Kreis schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand
1. Januar 2016, Rz 3027 ). 3. 5
Die behinderungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 8‘964.-- für die fünftägige Weiterausbildung zur Berufsbildnerin wurden mittels Kostenvoran schlag der Stiftung Z.___ ermit telt (vgl. Urk. 6/167). Dabei wurde die Tarifvereinbarung zwischen dem Bundes amt für Sozialversicherung und der Z.___
berücksichtigt . Einwände gegen die sen Kostenvoranschlag brachte die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Er heblichkeitsschwelle von Fr. 400.-- (vgl. Art. 5 bis
Abs. 1 IVV) wird dadurch deutlich überstiegen, weshalb die behinderungsbedingten Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten
im Rahmen der Weiter aus bildung zur Berufsbildnerin hat. In Anbetracht der bisher insgesamt vergüteten - doch beträchtlichen –
be hinderungsbedingten
Mehrkosten für Weiterausbildungen wird sich für zukünf tige Weiterausbildungen
die Frage der finanziellen Angemessenheit sicherlich erneut stellen. Dies ist allerdings im jeweils konkreten Fall zu prüfen. Zudem wäre allenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob sich im Rahmen der technischen Weiterentwicklung von Spracherkennungssoftware möglicherweise eine kosten günstigere Alternative zu einem Gebärden sprach dolmetscher ergeben könnte , dank derer die Beschwerdeführerin dennoch Weiter aus bildungen wahrnehmen k önnte .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehr kosten in Form von Gebärden sprach dolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbil dung zur Berufsbildnerin hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski