Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1993),
war zuletzt als Raumpflegerin/Reinigerin tätig (Urk. 6 /8,
Urk. 6 /12) und bezog ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 6/31) .
Anlässlich der in den Jahren 2003, 2006 und 2008 durchgefü hrten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/63).
M it Verfügung vom 2 4. September 2010 (Urk. 6 /72) hob die IV-Stelle die Rente der Versi cherten g estützt auf ein am
14. September 2009 erstattetes orthopädisches Gutachten (Urk. 6/66)
bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
auf. Auf eine neu erliche Anmeldung der Versicherten vom 1 8.
Mai 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 nicht ein (Urk. 6 /90). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 bestätigt (Urk. 6/103, Verfahren Nr. IV.2012.01087). 1.2
Am 7. April 2014 meldete
sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychi sche Krankheit und einen Magenbypass erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/104) . Die IV-Stelle holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, welches am 8. September 2015 erstattet wurde (Urk. 6/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/171) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/176 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am
20. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Januar 2016 (Urk.
2) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. März 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
21. April 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Fa milie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) da von aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit - mit näher genanntem Belastungs profil
- sei ihr zu 70 % zumutbar (S. 2 oben) . Die neu genannten Diagnosen stellten keinen Ges undheitsschaden im Sinne des IV G dar. Die Einschränkun gen seien vor allem psychosozial bedingt und somit für die Invalidenversi cherung nicht relevant. D ie Invalidenversicherung habe nicht dafür einzu stehen, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse keine Therapie möglich sei
(S. 2 unten). Mittels Einkommensvergleich ermittelte die Be schwerdegegnerin
einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 30 % (S. 2 Mitte) . 2. 3
Die Beschwerdeführer in
wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die Invaliditätsbemessung (S. 4 f. Ziff. 2.1-3) und rügte des Weiteren, dass die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden zu Unrecht nicht als IV-relevant an erkannt würde n (S. 4 Ziff. 2). Sodann bemängelte sie das psychiatrische Teil-Gutachten des Y.___ -Gutachtens (S. 5 f. Ziff. 2.4) . Sie machte geltend, dass nach wie vor psychische Beschwerden vorhanden seien, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Gesamtbeurteilung der psychischen und physischen Beschwerden bei min destens 50 % liege (S. 6 Ziff. 2.5). 3.
Die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 (Urk. 6/72) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___, Fach arzt für orthopädische Chirurgie, vom
14. September 2009 (Urk. 6/66) . Darin nannte
Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 6 unten): - Status nach Entfernung eines Phäochromozytoms (Mitte 1998) - langanhaltende depressive Episode (seit 1998) - passageres Zervikalsyndrom (seit 1998) - Tendenz zu rezidivierenden Schultersubluxationen rechts (2005) - lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit leichter foraminaler Wurzel - kom pression L5 links (2007)
Dr. Z.___ führte aus, diese Diagnosen seien unterdessen aktuell in jeder Beziehung wes entlich gebessert (S. 6 unten). Er attestiere der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpfleger in eine Arbeitsfähig keit von 50 % . In angepasster Tätigkeit (schulter- und rückenadaptiert) attes tiere er eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies mit folgendem Belastungs- und Resso urcenprofil: Leichte bis mittel schwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Gegenständen rechts bis maximal 5
kg, links bis maximal 10
kg, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkun gen und ohne rezidivier ende Überkopfbewegungen rechts (S. 7 unten). 4. 4.1
I m Rahmen des Neuanmeldungsverfahren s ergingen im Wesentlichen fol gende Berichte: 4. 2
Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, berichtete am 20. August 2014 (Urk. 6/114) und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach lap a roskopischer
Ober bauchadhäsiolyse rechts later al und distaler Magenbypassoperat ion sowie la p a ros kopischer
Gelegenheitsappendekt omie am 5. April 2013 (B.___) wegen Adipositas Grad II. Er führte aus, aufgrund dieses Ein griffes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.1). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt fü r Allgemeine Innere Medizin, B.___, berichtete am
20. Au gust 2014 (Urk. 6/120/1-5), er be handle die Beschwerdeführeri n seit Anfang 2013 (Ziff. 1.2), wobei die Be handlung eine Ernährungsanpassung und Eiweiss-Steigerung sowie Physio therapie zum Muskelaufbau beinhalte (Ziff. 1.5). Dr. C.___ nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression mit Essstörung, unter psychiatrischer Therapie seit Mai 2014 - unklare Myalgien und Bauchschmerzen bei Muskelverlust
Er führte aus, i n der Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Leistung der Beschwer deführerin auf etwa 30 % reduziert. Die Ausdauer sei eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort im Umfang von vier Stunden täglich möglich (Ziff. 1.7). 4.4
Am 2. Oktober 2014 (Urk. 6/121) berichteten die Ärzte der D.___, die Beschwerdeführerin habe vom 14. November 2012 bis 2. April 2013 und vom 5. Februar bis 30. April 2014 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttelgradige Episode mit somatischem S yndrom (ICD-10 F33.11), seit zirka 1999 - Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit zirka Anfang 2012
Sie führten aus, anlässlich der ambulanten Abklärung im November 2012 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann sie nach einer im August 1998 erfolgten Operation eines Ph äochromozyto ms wie ausgewech selt erlebt habe. Ihr langjähriger Neurologe habe ihr unter anderem ein Anti depressiv um verschrieben. Bis zirka im Frühling 2011 sei es ihr deutlich besser gegangen. Sie habe Teilzeit gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. Seit Anfang 2012 habe sie jedoch zunehmend unter Ängsten, Insuffizienzgefüh l en, k örperlicher Schwäche, Ess- und Weinanfällen gelitten. Ab
Herbst 2012 sei nochmals eine deutl iche Zustandsverschlechterung eingetreten, dies bei psychosozialer Belastungs s ituation. Die Beschwerdeführerin sei niederfre quent stützend psychotherapeutisch begleitet und die Psychopharmakothera pie optimiert worden. Im Rahmen weitere r
- näher genannte r - Therapie massnahmen
habe die Beschwerdeführerin Panikattacken erlitten (S. 2 Ziff. 1.4). A ufgrund der Komorbiditäten und der Chronizität der Erkrankun gen sei von einer eher mässigen Prognose auszugehen. Zudem sei wegen der Sprachbarriere eine psychotherapeutische Intervention eher von geringem Nutzen. Dennoch sei davon auszugehen, dass durch eine integriert psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung zumindest eine Symptomreduktion und eine damit einhergehende Teilarbeitsfähigkeit wieder möglich werden könne (Ziff. 1.4 am Ende). Das Zustandsbild nach April 2014 sei ihnen nicht bekannt (Ziff. 1.7). Aufgrund des Therapieabbruchs könne die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 1.11). 4. 5
Am 28. Mai 2015 berichtete Dr. C.___,
B.___ (Urk. 6/157/1-3),
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 201 5 zur zweiten Jah reskontrolle
gesehen zu haben (S. 1 Mitte).
Er führte aus, die Beschwerde führerin sei mit dem Gewichtsverlauf zufrieden. Allerdings beklage sie wei terhin ausgeprägte Myalgien in Oberschenkel und Oberarmen sowie eine ein geschränkte Lebensqualität. Sie habe wiederholt Bauchschmerzen nach dem Essen. Auch in psychischer Hinsicht bestehe eine ausgeprägte Belastungssi tuation: sie esse nicht mehr mit der Familie und sehe alle zwei Monate einen Psychiater, wobei sie aus persönlichen Gründen zum dritten Ansprechpartner wechseln wolle. Sie sei deprimiert und weine täglich (S. 1 unten) . Es sei un bedingt die psychiatrische Mitbehandlung zu intensivieren und eine medi kamentöse Therapie zu diskutieren (S. 2 unten). 4. 6
Am 8. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/163/1-76). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachte Akten (S. 7 ff.) sowie ihre im Juni, Juli, und August 2015 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbe reichen Allgemein e Innere M edizin (S. 24 ff.), Psych iatrie und Psychotherapie (S. 29 ff.), Chirurgie (S. 40 ff.), O rthopädie (S. 45 ff.) sowie Neurologie (S. 5 4 ff.; vgl. S. 4 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beits fähigkeit (S. 67): - anamnestisch rezidivierende Schulter-Luxationen (letztmalig im Mai 2015) - klinisch Supraspinatus
Tendinose - gemischte Zephalea - Status nach Entfernung eines asymptomatischen Phäochromozy toms 1998 - chronischer Spannungskopfschmerz - intermittierend aufgepfropfte migräniforme Schmerzspitzen - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links 2008 - bei Diskopathien und Spondyla rthrosen L4/5 und L5/S1 mit lei c h ter foraminaler Wurzelkompression L5 links (Magnetresonanzto mografie
der Lendenwirbelsäule vom 7. April 2008) - aktuell keine lumboradikulären Beschwerden, kein lumboradikulä res Reiz- und Ausfallssyndrom
Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits - fä higkeit (S. 68): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) Differentialdiagnose: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen - chronische passagere postprandiale und belastungsabhängige Bauch schmerzen wohl funktioneller Natur mit/bei - Dumpingsyndrom bei - Status nach lap a roskopischem distalem Magenbypass wegen Adiposi tas Grad II und - Status nach lap a roskopischer
Bridendurchtrennung und Verschluss ei ner inneren Hernienlücke - Status nach offener Adrenalektomie r echts wegen asymptomatischen Phä ochromozytoms - heberdensche Polyarthrose - rezidi vierende Unterschenkel- Krampi links
S ie führten aus, dass der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch konstant mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Hingegen seien ihr leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keiten mit einer Einschränkung von 30 % zumutbar. Das Belastungsprofil in einer Reinigungstätigkeit sei bekanntlich je nach Arbeitsplatz sehr unter schiedlich, sodass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht generell beziffert werde. Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten in vorwiegend einseitiger Körperstellung. Auch Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfbewegungen rechts seien wegen der Gefahr einer rezidivierenden Schulterluxation nicht zumutbar. Diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit gelte zumindest seit 2009 (S. 72 f.).
Die
partielle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer um 3 0 %
reduzierten Leistungsfähigkeit bei ansonsten vollschichtiger Arbeitsfähigkeit
wurde aus neurologischer Sicht mit einer Kopfschmerzprob lematik begründet . Ge mäss dem am Gutachten beteiligten Neurologen seien dabei auch allfällige Arbeitszeitausfälle infolge migrä niformer
Kopfwehexa zerbationen
mitberücksichtigt (S. 71 f.). Aus psychiatrischer Sicht verneinten die Gutachter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). 4. 7
Am 18. November 2015 berichteten die Ärzte der D.___, (Urk. 6/173), die Beschwerdeführerin habe nach einem zirka
halbjährige n Unterbruch am 6. Oktober 2014 wieder eine integrierte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen. Zunächst habe sich ein eini germassen stabiles Zustands bild mit kaum ausgeprägter depressiver Symp tomatik, aber immer noch Angstzuständen, gezeigt . Sie habe eine 50 % - Stelle als Reinigungskraft antreten können. Im Laufe der nächsten Monate sei aber eine erneute Versch lechterung mit einer Zunahme von depressiven Symptomen zu beobachten gewesen (S. 1 oben). Die seit Jahren bestehende schwierige familiäre Situation belaste den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin zusätzlich. Sie versuche aber, die Termine im D.___ mög lichst regelmässig wahrzunehmen, was ihr wegen unregelmässigen Arbeits einsätzen aber kaum gelinge. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit mindestens Oktober 2014 zu 50 % ein und könnten sich nicht vorstellen, dass sie in der freien Wirtschaft je mehr als 50 % tätig sein könne (S. 1 Mitte). Aufgrund des Krankheitsverlaufes se i vom Vorliegen einer re zidivierende n depressiven Störung und Angststörung mit Panikatta cken auszugehen . Die s eit Jahren bestehende schwierige und sehr belastende familiäre Situation habe zu einer Verstärkung der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszüge geführt. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine Soma tisierungsstörung (S. 1 unten, S. 2 oben) . 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Be - schwerdefüh rerin
vom April 2014 (Urk. 6/104) eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom September 2010 (Urk. 6/72) an spruchsrelevant ver schlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2-3).
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin holte die Be schwerde gegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dieses beruht a uf allseiti gen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines den Rücken- und Schulter beschwerden Rechnung tragenden Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig ist . Die um 30 % reduzierte Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit begrün deten sie mit der Kopfschmerzproblematik.
Die Beschwerdeführerin
wandte sich gegen die im Rahmen der Y.___ - Be - gut achtung vorgenommene psychiatrische
Beurteilung,
gemäss welcher der psychische Zustand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermöge. Hinsichtlich der weiteren beteiligten Fachdisziplinen stellte sie - und im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin - das Gutachten nicht in Frage, weshalb auch seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, inso fern die Beweiswertigkeit des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen, zumal keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen sind. 5.2
Der am Y.___ -Gutachten (Urk. 6/163/1-76) beteiligte Psychiater führte in seiner Beurteilung aus, es könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin seit einiger Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation ste cke. Sie sei 1998 wegen eine s
Phäochromozytom s operiert worden. Es sei ihr dann einige Jahre eine Rente zugesprochen worden, der Grund sei nicht ganz klar. Sie scheine unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Eine Verschärfung der Situation sei durch familiäre Schwierigkeiten aufgrund der Drogen-Ab hängigkeit des Sohnes eingetreten, welche die Beschwerdeführerin nun schon längere Zeit beschäftige. Sie habe dann 2012 eine ambulante psychiatrische Therapie begonnen, wobei es immer wieder zu längerdauernden Unterbrü chen gekommen se i (S. 37 oben).
Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten mit Anpas - sungs störungen im Rahmen der psychosozial belastenden Situation re agiert habe, die möglicherweise tatsächlich das Ausmass einer rezidivieren den depressiven Störung von mittel schwerem Ausmass angenommen hätten . Diagnostisch werde zudem noch eine An gststörun g erwähnt, doch diese nur ungenügend beschrieben. Heute zeigten sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer Angstsymptomatik leide. Diese Störung könne demnach zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Es könne auch keine relevante affektive Störung bestätigt werden, denn dazu stimme das objektive Zustandsbild in keiner Weise mit den subjektiven An gaben überein. Bei einer depressiven Störung wäre es nicht möglich, ein vor dergründig derart unauffälliges Bild zu vermitteln, wie die Beschwerdeführe rin es heute demonstriere. Es falle zudem auch auf, wie die Beschwerdefüh rerin sehr diffuse und ungenaue Angaben mache, oft auch ausweiche, teil weise auch ganz klar unwahre Angaben mache. Insgesamt sei daher der Zu stand nicht nachvollziehbar (S. 37 Mitte).
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen wer den, dass die depressive Störung remittiert sei. Da das Verhalten doch auffäl lig sei, müsse vermutet werden, dass mögliche akzentuierte Persönlichkeits züge eine Rolle spielen dürften, welche das subjektiv wechselhafte Verhalten erklären könnten. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser Krankheitsge winn, indem die Beschwerdeführerin von einigen Aufgaben im Haushalt ent bunden worden sei, da der Ehemann ihr vieles abzunehmen scheine (S. 37 unten).
Die Laborabklärungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin eher unterdosiert eine antidepressive Therapie durchführe. Es könne daher allen falls diskutiert werden, ob die Resorption ungenügend sei oder ob die Be schwerdeführerin die Medikation tatsächlich im angegebenen Ausmass und in dieser Dosierung einnehme. Andererseits müsse aufgrund der Remission der depressiven Symptomatik auch festgestellt werden, dass eine dauerhafte antidepressive Behandlung zurzeit nicht notwendig sei (S. 38 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, einer einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung im Vollpensum nachzugehen. Eine Ein schränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustands nicht begründen (S. 38 Mitte) . 5.3
Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, dass die psychiatrische Unter - su chung nicht gründlich und umfassend gewesen sei, da sie nur 55 Mi nuten gedauert habe, beziehungsweise noch weniger lang, nachdem ihre Aussagen von einer Dolmetscherin hätten übersetzt werden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer der Ab klärung entscheidend ist, sondern ihre Qualität. So kommt es rechtspre chungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezemb er 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Insofern stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ins Leere. 5.4
Inhaltlich rügte d ie Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teil-Gutachten gehe zu Unrecht und im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandeln den Ärzte von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Das Gutachten setze sich nicht fundiert mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Psychiater auseinander, ziehe voreilige Schlüsse (Remission) und berücksichtige zu we nig, dass sie unter Medikamenteneinwirkung (Antidepressiva) gestanden habe. Im Bericht der B.___ vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.5) werde explizit erwähnt, dass „in psychischer Hinsicht eine ausgeprägte Belastungs situation bestehe“. Empfohlen werde, die psychische Mitbehandlung „unbe dingt zu intensivieren“. Somit erschiene es s ehr unwahrscheinlich, dass an lässlich der nur zwei Monate später stattfindenden psychiatrischen Begut achtung bereits keine psych ischen Beschwerden mehr vorhanden gewesen sein sollen. Zu wenig gewürdigt worden sei en auch die Berichte und Ein schätzungen der Är zte der D.___ (vorstehend E. 4.4 und E. 4.7). Die Ärzte des D.___ hätten e ine seit 1999 bestehende depressive Störung diagnostiziert. Eine solche verschwinde nicht in wenigen Monaten. D ie Ärzte des D.___ seien von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit
ausge - gangen .
Ihr B e richt vom Nov ember 2015 (vorstehend E. 4.7) belege schliesslich
eine gegen über dem Jahr 2012 eingetret ene deutliche Ver - schlechterung . 5.5
Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer remittierten de pressive n Störung auszugehen sei, unter Bezugnahme auf die
Vorakten sowie die Befundlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und
seine Beobachtun gen anlässlich der Untersuchungssituation nachvollziehbar begründet. Die diagnostische Beurteilung durch die Ärzte des D.___ hat er gewürdigt und da bei nicht ausgeschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin zuweilen tatsäch lich eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren
Ausma sses, wie s i e von den Ärzten des D.___
gemäss Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.4) diagnostiziert worden war, vorlag. Er hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine relevante affektive noch eine Angststörung bestätigen konnte und die Beschwerdefüh rerin für einfache und klar strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtete. Dass der Gutach ter voreilige Schlüsse gezogen hätte, ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin nicht ersichtlich. 5.6
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zu wenig berücksichtigt worden sei, dass sie anlässlich der Begutachtung unter Medikamenteneinwir kung gestanden habe, überzeugt sodann bereits deshalb nicht, da der anläss lich der Begutachtung erhobene Medik am entenspiegel e ine eher unterdosierte antidepressive Therapie ergab . 5.7
Dass der Allgemeinmediziner Dr. C.___ im Mai 2015 empfahl, die psychi atri sche Mitbehandlung unbedingt zu intensivieren (vorstehend E. 4.5), lässt nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer fachärztlich feststellbaren
krankh e i tswertige n
psychischen Störung schliessen . In diesem Zusammen hang gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführer in
massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren (vgl. vorstehend E. 1.3), insbesondere die Drogena bhängig keit des Sohnes aber auch finanzielle Sorgen (vgl. Urk. 6/163/31 unten),
mit bestimmt wird. Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hielt demen sprechend fest, dass aufgrund einer etwas labilen Persönlichkeitsk onstella tion auch in Zukunft mit einem etwas wechselhaf ten Verlauf zu rechnen sei, hau p t sächlich dafür ausschlaggebend allerdings die psychosozialen Schwie rigkeiten, insbesondere die Probleme mit dem drogenabhängigen Sohn, sein dürften (Urk. 6/163/39 Mitte). 5.8
Die gutachter l iche Beu r teilung betreffend den psychischen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführer in erweist sich insg esamt als schlüssig und über zeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Der Bericht der Ärzte des D.___ vom November 2015 (vorstehend E. 4.7), welcher nach Erstattung des Gutachten verfasst wurde, steht dem nicht entgegen. Darin wird zwar von einer Zu nahme von depressiven Symptomen berichtet, zum Schweregrad der Depres sivität werden jedoch keine durch objektive Befunde untermauerte Aussagen gemacht, welche die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren würden. Zudem wird auch in diesem Bericht erneut auf die seit Jahren beste hende s chwierige familiäre Situation hingewiesen, ohne dass nachvollziehbar dargelegt würde, dass beziehungsweise inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine davon zu unterscheidende verselbständigte, krankheitswertige psychi sche Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt.
Im Übrigen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie s chon mehrere Therapieunterbrüche zu verzeichnen hat (vgl. vorstehend E. 4.4) und sie die im Oktober 2014 im D.___ wieder aufgenommene psychiat risch-therapeutische Behandlung überdies nicht regelmässig wahr nimmt (vgl. vorstehend E. 4.7), was gegen einen massgeblichen psychischen Leidensdruck spricht .
U nregelmässige Arbeitseinsätze ste llen dabei keinen Hinderungs grund dar, zum al di e Beschwerdeführerin nur in einem 50 % -Pensum arbei tet (Urk. 6/163/30 Mitte). 5. 9
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittelschwere Tä tigkeiten unter Berücksichtigung des
von den Y.___ -Gutachtern formulier ten, den Rücken- und Schulterbeschwerden Rechnung tragenden Belastungs profils zu 70 % arbeits
- beziehungsweise leistungs fähig ist . Ein sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden ist demgegenüber nicht ausgewiesen.
Im Vergleich zum Gutach t en von
Dr. Z.___ vom September 2009 (vorste hend E. 3), in welchem der Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80% ige A rbeitsfähigkeit attestiert worden war und welches die Grund lage für die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 bildete, ist damit eine leichte Verschlechterung eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob sich diese rentenrelevant auswirkt. 6 . 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali - den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.5
Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2012 ab, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin kein re gelmässiges Einkommen erzielt habe, u nd ermittelte für das Jahr 2015 ein nominallohnbereinigtes
Valideneinkommen von Fr. 52‘ 842.40. Dem stellte sie ein ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 36‘989.70 gegenüber, womit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 30 % resultierte .
Einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen
nahm sie - aus näher dargelegten Gründen (Urk.
5) - nicht vor
(Urk. 6/165, Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arb eite seit 2008 regelmässig in einem Teilzeitpensum. Seit September 2014 arbeite sie zu 50 % im E.___ . Als Valideneinkommen sei mindestens der von ihr im E.___ erziel te, auf ein 100 % -Pensum aufgerechnete
Lohn einzusetzen, w omit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von rund
Fr. 55‘181. -- resultiere . Beim I nvalideneinkommen sei sodann dem erheblich eingeschränkte n
Be lastungsprofil
Rechnung zu tragen, welche s im Rahmen eines Leidensabzugs von mindeste ns 20 % zu berücksichtigen sei . Ausgehend vom im E.___ erzielten, auf ein 70 % -Pensum aufgerechneten und nominallohnbereinigten sowie um 20 % gekürzten Lohn er rechnete die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30‘901.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1-3). 6.6
Die Beschwerdeführerin war vor dem Bezug de r ganzen Rente im Jahr 1999 während zwei Jahren als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bis im Jahr 2008 ging sie - abgesehen von ein paar vereinzelten Arbeitseinsätzen wohl in Pri vathaushalten (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,
Urk. 6/113)
- kei ner Arbeitstätigkeit nach (Urk. 6/133). Ab 1. Juni 2008 war die Beschwerde führerin im Umfang von etwa drei Stunden pro Tag als Raumpflegerin im F.___ tätig (Urk. 6/115 Ziff. 1.2, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Daneben reinigte s ie
zudem stundenweise
in Privathaushalten
(Urk. 6/163/33 oben, vgl. auch Urk. 6/113). Die Anstellung im F.___ wurde der Be schwerdeführerin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen per 3 1. März 2015 gekündigt (Urk. 6/134). Seit 1. September 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Spezialreinigung, Hausdienst, im E.___, wobei sich das Pensum zunächst auf 80 %
belief und seit 1. November 2014 50 % beträgt (Urk. 6/135). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter den gegebenen Umständen das von ihr im E.___ erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen ist, zumal der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nicht über ihre gesundheitli che Situation orientiert ist (Urk. 6/137 S. 2 unten), sodass das erzielte Ein kommen den Lohn wiederspiegelt, den die immer in der Reinigungsbranche tätig gewesene Beschwerdeführer in als Gesunde erzielen kann . Das Validen einkommen beträgt somit Fr. 54‘635. -- (Fr. 2‘101.35 x 2 x 13; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Mitte) beziehungsweise Fr. 55‘ 181.-- (Fr. 54‘635.10 x 1.01; vgl. Urk. 6/165 Mitte) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015. 6.7
Ob die Arbeit der Beschwerdeführerin im E.___ mit dem von den Y.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) vereinbar ist, ist mangels aktenkundigem Tätigkeitsbeschrieb unklar. Sollte die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belas tungsprofil Rechnung tragen, so beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf Fr. 38‘ 627.-- (Fr. 54‘635.10 x 0.7 x 1.01) und resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % . Entgegen der Auffas sung der Beschwerd eführerin kann das Invalideneinkommen in diesem Fall nicht gekürzt werden, da ein Abzug nur in Frage kommt, wenn das Invali deneinkommen auf der Grundlage von statistische n Durchschnittswerten er mittelt wird (vgl. vorstehend E. 6.4).
Wenn die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil nicht Rechnung
tragen sollte, so wäre zur Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin auf die LSE 2012 abzu st ellen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksich tigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeits
- beziehungsweise Leistungs fähigkeit für das Jahr 2015 ein nicht zu beanstandendes Invaliden einkommen von Fr. 36‘990.-- (Fr. 4‘112.-- ./. 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 1.01 x 0.7; vgl. Urk. 6/165).
Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen ist. 6.8
Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behinde rungs
- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der er werblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung sol cher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen). 6.9
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht dazu, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, denn der ausgegli chene Arbeitsmarkt hält für Frauen
genügend Stellen bereit, welche diesem Profil Rechnung tragen . Dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keine vorwiegend einseitige Körperstell ung einnehmen sollte, sie mithin auf eine Arbeit angewiesen ist, die die Möglichkeit zu gelegen tlich en Positionswech seln bietet, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E.
8).
A uch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg nicht zumutbar sind, führt nicht zu einer lohnmässigen Benachteili gung im Verg l e ich zu gesu nden Mitbewerberinnen, sind Arbeiten mit darüber hinaus gehenden Tragebelastungen für Frauen doch eher selten.
Schliesslich wurde bei der im Y.___ -Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähi gkeit der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen . Eine weitergehende Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf die von den Gutachtern empfohle nen medizinischen Massnahmen geltend machte (Urk. 1 S. 5 oben), ist nicht ausgewiesen und wäre auch nicht im Rahmen eines Abzugs zu berücksichti gen, da d er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versi cherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist - wie dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft - keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausge henden Abzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
W eitere Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersicht lich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt es beim Invali deneinkommen von Fr. 36‘990.--.
Beim Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 55‘181.--
mit dem Inval iden - ein kommen von Fr. 36‘990.-- resultiert ein rentenausschliessender
Invalidi - tätsgrad von 33 % .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzuse t z en und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Fa milie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 1.4 am Ende). Das Zustandsbild nach April 2014 sei ihnen nicht bekannt (Ziff. 1.7). Aufgrund des Therapieabbruchs könne die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 1.11). 4. 5
Am 28. Mai 2015 berichtete Dr. C.___,
B.___ (Urk. 6/157/1-3),
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 201 5 zur zweiten Jah reskontrolle
gesehen zu haben (S. 1 Mitte).
Er führte aus, die Beschwerde führerin sei mit dem Gewichtsverlauf zufrieden. Allerdings beklage sie wei terhin ausgeprägte Myalgien in Oberschenkel und Oberarmen sowie eine ein geschränkte Lebensqualität. Sie habe wiederholt Bauchschmerzen nach dem Essen. Auch in psychischer Hinsicht bestehe eine ausgeprägte Belastungssi tuation: sie esse nicht mehr mit der Familie und sehe alle zwei Monate einen Psychiater, wobei sie aus persönlichen Gründen zum dritten Ansprechpartner wechseln wolle. Sie sei deprimiert und weine täglich (S. 1 unten) . Es sei un bedingt die psychiatrische Mitbehandlung zu intensivieren und eine medi kamentöse Therapie zu diskutieren (S. 2 unten). 4. 6
Am 8. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/163/1-76). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachte Akten (S. 7 ff.) sowie ihre im Juni, Juli, und August 2015 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbe reichen Allgemein e Innere M edizin (S. 24 ff.), Psych iatrie und Psychotherapie (S. 29 ff.), Chirurgie (S. 40 ff.), O rthopädie (S. 45 ff.) sowie Neurologie (S. 5 4 ff.; vgl. S. 4 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beits fähigkeit (S. 67): - anamnestisch rezidivierende Schulter-Luxationen (letztmalig im Mai 2015) - klinisch Supraspinatus
Tendinose - gemischte Zephalea - Status nach Entfernung eines asymptomatischen Phäochromozy toms 1998 - chronischer Spannungskopfschmerz - intermittierend aufgepfropfte migräniforme Schmerzspitzen - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links 2008 - bei Diskopathien und Spondyla rthrosen L4/5 und L5/S1 mit lei c h ter foraminaler Wurzelkompression L5 links (Magnetresonanzto mografie
der Lendenwirbelsäule vom 7. April 2008) - aktuell keine lumboradikulären Beschwerden, kein lumboradikulä res Reiz- und Ausfallssyndrom
Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits - fä higkeit (S. 68): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) Differentialdiagnose: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen - chronische passagere postprandiale und belastungsabhängige Bauch schmerzen wohl funktioneller Natur mit/bei - Dumpingsyndrom bei - Status nach lap a roskopischem distalem Magenbypass wegen Adiposi tas Grad II und - Status nach lap a roskopischer
Bridendurchtrennung und Verschluss ei ner inneren Hernienlücke - Status nach offener Adrenalektomie r echts wegen asymptomatischen Phä ochromozytoms - heberdensche Polyarthrose - rezidi vierende Unterschenkel- Krampi links
S ie führten aus, dass der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch konstant mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Hingegen seien ihr leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keiten mit einer Einschränkung von 30 % zumutbar. Das Belastungsprofil in einer Reinigungstätigkeit sei bekanntlich je nach Arbeitsplatz sehr unter schiedlich, sodass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht generell beziffert werde. Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten in vorwiegend einseitiger Körperstellung. Auch Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfbewegungen rechts seien wegen der Gefahr einer rezidivierenden Schulterluxation nicht zumutbar. Diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit gelte zumindest seit 2009 (S. 72 f.).
Die
partielle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer um 3 0 %
reduzierten Leistungsfähigkeit bei ansonsten vollschichtiger Arbeitsfähigkeit
wurde aus neurologischer Sicht mit einer Kopfschmerzprob lematik begründet . Ge mäss dem am Gutachten beteiligten Neurologen seien dabei auch allfällige Arbeitszeitausfälle infolge migrä niformer
Kopfwehexa zerbationen
mitberücksichtigt (S. 71 f.). Aus psychiatrischer Sicht verneinten die Gutachter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). 4. 7
Am 18. November 2015 berichteten die Ärzte der D.___, (Urk. 6/173), die Beschwerdeführerin habe nach einem zirka
halbjährige n Unterbruch am 6. Oktober 2014 wieder eine integrierte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen. Zunächst habe sich ein eini germassen stabiles Zustands bild mit kaum ausgeprägter depressiver Symp tomatik, aber immer noch Angstzuständen, gezeigt . Sie habe eine 50 % - Stelle als Reinigungskraft antreten können. Im Laufe der nächsten Monate sei aber eine erneute Versch lechterung mit einer Zunahme von depressiven Symptomen zu beobachten gewesen (S. 1 oben). Die seit Jahren bestehende schwierige familiäre Situation belaste den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin zusätzlich. Sie versuche aber, die Termine im D.___ mög lichst regelmässig wahrzunehmen, was ihr wegen unregelmässigen Arbeits einsätzen aber kaum gelinge. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit mindestens Oktober 2014 zu 50 % ein und könnten sich nicht vorstellen, dass sie in der freien Wirtschaft je mehr als 50 % tätig sein könne (S. 1 Mitte). Aufgrund des Krankheitsverlaufes se i vom Vorliegen einer re zidivierende n depressiven Störung und Angststörung mit Panikatta cken auszugehen . Die s eit Jahren bestehende schwierige und sehr belastende familiäre Situation habe zu einer Verstärkung der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszüge geführt. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine Soma tisierungsstörung (S. 1 unten, S. 2 oben) . 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Be - schwerdefüh rerin
vom April 2014 (Urk. 6/104) eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom September 2010 (Urk. 6/72) an spruchsrelevant ver schlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2-3).
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin holte die Be schwerde gegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dieses beruht a uf allseiti gen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines den Rücken- und Schulter beschwerden Rechnung tragenden Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig ist . Die um 30 % reduzierte Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit begrün deten sie mit der Kopfschmerzproblematik.
Die Beschwerdeführerin
wandte sich gegen die im Rahmen der Y.___ - Be - gut achtung vorgenommene psychiatrische
Beurteilung,
gemäss welcher der psychische Zustand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermöge. Hinsichtlich der weiteren beteiligten Fachdisziplinen stellte sie - und im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin - das Gutachten nicht in Frage, weshalb auch seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, inso fern die Beweiswertigkeit des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen, zumal keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen sind. 5.2
Der am Y.___ -Gutachten (Urk. 6/163/1-76) beteiligte Psychiater führte in seiner Beurteilung aus, es könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin seit einiger Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation ste cke. Sie sei 1998 wegen eine s
Phäochromozytom s operiert worden. Es sei ihr dann einige Jahre eine Rente zugesprochen worden, der Grund sei nicht ganz klar. Sie scheine unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Eine Verschärfung der Situation sei durch familiäre Schwierigkeiten aufgrund der Drogen-Ab hängigkeit des Sohnes eingetreten, welche die Beschwerdeführerin nun schon längere Zeit beschäftige. Sie habe dann 2012 eine ambulante psychiatrische Therapie begonnen, wobei es immer wieder zu längerdauernden Unterbrü chen gekommen se i (S. 37 oben).
Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten mit Anpas - sungs störungen im Rahmen der psychosozial belastenden Situation re agiert habe, die möglicherweise tatsächlich das Ausmass einer rezidivieren den depressiven Störung von mittel schwerem Ausmass angenommen hätten . Diagnostisch werde zudem noch eine An gststörun g erwähnt, doch diese nur ungenügend beschrieben. Heute zeigten sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer Angstsymptomatik leide. Diese Störung könne demnach zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Es könne auch keine relevante affektive Störung bestätigt werden, denn dazu stimme das objektive Zustandsbild in keiner Weise mit den subjektiven An gaben überein. Bei einer depressiven Störung wäre es nicht möglich, ein vor dergründig derart unauffälliges Bild zu vermitteln, wie die Beschwerdeführe rin es heute demonstriere. Es falle zudem auch auf, wie die Beschwerdefüh rerin sehr diffuse und ungenaue Angaben mache, oft auch ausweiche, teil weise auch ganz klar unwahre Angaben mache. Insgesamt sei daher der Zu stand nicht nachvollziehbar (S. 37 Mitte).
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen wer den, dass die depressive Störung remittiert sei. Da das Verhalten doch auffäl lig sei, müsse vermutet werden, dass mögliche akzentuierte Persönlichkeits züge eine Rolle spielen dürften, welche das subjektiv wechselhafte Verhalten erklären könnten. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser Krankheitsge winn, indem die Beschwerdeführerin von einigen Aufgaben im Haushalt ent bunden worden sei, da der Ehemann ihr vieles abzunehmen scheine (S. 37 unten).
Die Laborabklärungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin eher unterdosiert eine antidepressive Therapie durchführe. Es könne daher allen falls diskutiert werden, ob die Resorption ungenügend sei oder ob die Be schwerdeführerin die Medikation tatsächlich im angegebenen Ausmass und in dieser Dosierung einnehme. Andererseits müsse aufgrund der Remission der depressiven Symptomatik auch festgestellt werden, dass eine dauerhafte antidepressive Behandlung zurzeit nicht notwendig sei (S. 38 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, einer einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung im Vollpensum nachzugehen. Eine Ein schränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustands nicht begründen (S. 38 Mitte) . 5.3
Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, dass die psychiatrische Unter - su chung nicht gründlich und umfassend gewesen sei, da sie nur 55 Mi nuten gedauert habe, beziehungsweise noch weniger lang, nachdem ihre Aussagen von einer Dolmetscherin hätten übersetzt werden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer der Ab klärung entscheidend ist, sondern ihre Qualität. So kommt es rechtspre chungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezemb er 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Insofern stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ins Leere. 5.4
Inhaltlich rügte d ie Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teil-Gutachten gehe zu Unrecht und im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandeln den Ärzte von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Das Gutachten setze sich nicht fundiert mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Psychiater auseinander, ziehe voreilige Schlüsse (Remission) und berücksichtige zu we nig, dass sie unter Medikamenteneinwirkung (Antidepressiva) gestanden habe. Im Bericht der B.___ vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.5) werde explizit erwähnt, dass „in psychischer Hinsicht eine ausgeprägte Belastungs situation bestehe“. Empfohlen werde, die psychische Mitbehandlung „unbe dingt zu intensivieren“. Somit erschiene es s ehr unwahrscheinlich, dass an lässlich der nur zwei Monate später stattfindenden psychiatrischen Begut achtung bereits keine psych ischen Beschwerden mehr vorhanden gewesen sein sollen. Zu wenig gewürdigt worden sei en auch die Berichte und Ein schätzungen der Är zte der D.___ (vorstehend E. 4.4 und E. 4.7). Die Ärzte des D.___ hätten e ine seit 1999 bestehende depressive Störung diagnostiziert. Eine solche verschwinde nicht in wenigen Monaten. D ie Ärzte des D.___ seien von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit
ausge - gangen .
Ihr B e richt vom Nov ember 2015 (vorstehend E. 4.7) belege schliesslich
eine gegen über dem Jahr 2012 eingetret ene deutliche Ver - schlechterung . 5.5
Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer remittierten de pressive n Störung auszugehen sei, unter Bezugnahme auf die
Vorakten sowie die Befundlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und
seine Beobachtun gen anlässlich der Untersuchungssituation nachvollziehbar begründet. Die diagnostische Beurteilung durch die Ärzte des D.___ hat er gewürdigt und da bei nicht ausgeschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin zuweilen tatsäch lich eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren
Ausma sses, wie s i e von den Ärzten des D.___
gemäss Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.4) diagnostiziert worden war, vorlag. Er hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine relevante affektive noch eine Angststörung bestätigen konnte und die Beschwerdefüh rerin für einfache und klar strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtete. Dass der Gutach ter voreilige Schlüsse gezogen hätte, ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin nicht ersichtlich. 5.6
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zu wenig berücksichtigt worden sei, dass sie anlässlich der Begutachtung unter Medikamenteneinwir kung gestanden habe, überzeugt sodann bereits deshalb nicht, da der anläss lich der Begutachtung erhobene Medik am entenspiegel e ine eher unterdosierte antidepressive Therapie ergab . 5.7
Dass der Allgemeinmediziner Dr. C.___ im Mai 2015 empfahl, die psychi atri sche Mitbehandlung unbedingt zu intensivieren (vorstehend E. 4.5), lässt nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer fachärztlich feststellbaren
krankh e i tswertige n
psychischen Störung schliessen . In diesem Zusammen hang gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführer in
massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren (vgl. vorstehend E. 1.3), insbesondere die Drogena bhängig keit des Sohnes aber auch finanzielle Sorgen (vgl. Urk. 6/163/31 unten),
mit bestimmt wird. Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hielt demen sprechend fest, dass aufgrund einer etwas labilen Persönlichkeitsk onstella tion auch in Zukunft mit einem etwas wechselhaf ten Verlauf zu rechnen sei, hau p t sächlich dafür ausschlaggebend allerdings die psychosozialen Schwie rigkeiten, insbesondere die Probleme mit dem drogenabhängigen Sohn, sein dürften (Urk. 6/163/39 Mitte). 5.8
Die gutachter l iche Beu r teilung betreffend den psychischen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführer in erweist sich insg esamt als schlüssig und über zeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Der Bericht der Ärzte des D.___ vom November 2015 (vorstehend E. 4.7), welcher nach Erstattung des Gutachten verfasst wurde, steht dem nicht entgegen. Darin wird zwar von einer Zu nahme von depressiven Symptomen berichtet, zum Schweregrad der Depres sivität werden jedoch keine durch objektive Befunde untermauerte Aussagen gemacht, welche die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren würden. Zudem wird auch in diesem Bericht erneut auf die seit Jahren beste hende s chwierige familiäre Situation hingewiesen, ohne dass nachvollziehbar dargelegt würde, dass beziehungsweise inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine davon zu unterscheidende verselbständigte, krankheitswertige psychi sche Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt.
Im Übrigen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie s chon mehrere Therapieunterbrüche zu verzeichnen hat (vgl. vorstehend E. 4.4) und sie die im Oktober 2014 im D.___ wieder aufgenommene psychiat risch-therapeutische Behandlung überdies nicht regelmässig wahr nimmt (vgl. vorstehend E. 4.7), was gegen einen massgeblichen psychischen Leidensdruck spricht .
U nregelmässige Arbeitseinsätze ste llen dabei keinen Hinderungs grund dar, zum al di e Beschwerdeführerin nur in einem 50 % -Pensum arbei tet (Urk. 6/163/30 Mitte). 5.
E. 6 /72) hob die IV-Stelle die Rente der Versi cherten g estützt auf ein am
14. September 2009 erstattetes orthopädisches Gutachten (Urk. 6/66)
bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
auf. Auf eine neu erliche Anmeldung der Versicherten vom 1
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali - den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
E. 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 6.5 Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2012 ab, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin kein re gelmässiges Einkommen erzielt habe, u nd ermittelte für das Jahr 2015 ein nominallohnbereinigtes
Valideneinkommen von Fr. 52‘ 842.40. Dem stellte sie ein ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 36‘989.70 gegenüber, womit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 30 % resultierte .
Einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen
nahm sie - aus näher dargelegten Gründen (Urk.
5) - nicht vor
(Urk. 6/165, Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arb eite seit 2008 regelmässig in einem Teilzeitpensum. Seit September 2014 arbeite sie zu 50 % im E.___ . Als Valideneinkommen sei mindestens der von ihr im E.___ erziel te, auf ein 100 % -Pensum aufgerechnete
Lohn einzusetzen, w omit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von rund
Fr. 55‘181. -- resultiere . Beim I nvalideneinkommen sei sodann dem erheblich eingeschränkte n
Be lastungsprofil
Rechnung zu tragen, welche s im Rahmen eines Leidensabzugs von mindeste ns 20 % zu berücksichtigen sei . Ausgehend vom im E.___ erzielten, auf ein 70 % -Pensum aufgerechneten und nominallohnbereinigten sowie um 20 % gekürzten Lohn er rechnete die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30‘901.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1-3).
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin war vor dem Bezug de r ganzen Rente im Jahr 1999 während zwei Jahren als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bis im Jahr 2008 ging sie - abgesehen von ein paar vereinzelten Arbeitseinsätzen wohl in Pri vathaushalten (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,
Urk. 6/113)
- kei ner Arbeitstätigkeit nach (Urk. 6/133). Ab 1. Juni 2008 war die Beschwerde führerin im Umfang von etwa drei Stunden pro Tag als Raumpflegerin im F.___ tätig (Urk. 6/115 Ziff. 1.2, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Daneben reinigte s ie
zudem stundenweise
in Privathaushalten
(Urk. 6/163/33 oben, vgl. auch Urk. 6/113). Die Anstellung im F.___ wurde der Be schwerdeführerin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen per 3 1. März 2015 gekündigt (Urk. 6/134). Seit 1. September 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Spezialreinigung, Hausdienst, im E.___, wobei sich das Pensum zunächst auf 80 %
belief und seit 1. November 2014 50 % beträgt (Urk. 6/135). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter den gegebenen Umständen das von ihr im E.___ erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen ist, zumal der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nicht über ihre gesundheitli che Situation orientiert ist (Urk. 6/137 S. 2 unten), sodass das erzielte Ein kommen den Lohn wiederspiegelt, den die immer in der Reinigungsbranche tätig gewesene Beschwerdeführer in als Gesunde erzielen kann . Das Validen einkommen beträgt somit Fr. 54‘635. -- (Fr. 2‘101.35 x 2 x 13; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Mitte) beziehungsweise Fr. 55‘ 181.-- (Fr. 54‘635.10 x 1.01; vgl. Urk. 6/165 Mitte) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015.
E. 6.7 Ob die Arbeit der Beschwerdeführerin im E.___ mit dem von den Y.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) vereinbar ist, ist mangels aktenkundigem Tätigkeitsbeschrieb unklar. Sollte die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belas tungsprofil Rechnung tragen, so beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf Fr. 38‘ 627.-- (Fr. 54‘635.10 x 0.7 x 1.01) und resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % . Entgegen der Auffas sung der Beschwerd eführerin kann das Invalideneinkommen in diesem Fall nicht gekürzt werden, da ein Abzug nur in Frage kommt, wenn das Invali deneinkommen auf der Grundlage von statistische n Durchschnittswerten er mittelt wird (vgl. vorstehend E. 6.4).
Wenn die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil nicht Rechnung
tragen sollte, so wäre zur Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin auf die LSE 2012 abzu st ellen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksich tigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeits
- beziehungsweise Leistungs fähigkeit für das Jahr 2015 ein nicht zu beanstandendes Invaliden einkommen von Fr. 36‘990.-- (Fr. 4‘112.-- ./. 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 1.01 x 0.7; vgl. Urk. 6/165).
Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen ist.
E. 6.8 Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behinde rungs
- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der er werblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung sol cher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen).
E. 6.9 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht dazu, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, denn der ausgegli chene Arbeitsmarkt hält für Frauen
genügend Stellen bereit, welche diesem Profil Rechnung tragen . Dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keine vorwiegend einseitige Körperstell ung einnehmen sollte, sie mithin auf eine Arbeit angewiesen ist, die die Möglichkeit zu gelegen tlich en Positionswech seln bietet, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E.
8).
A uch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg nicht zumutbar sind, führt nicht zu einer lohnmässigen Benachteili gung im Verg l e ich zu gesu nden Mitbewerberinnen, sind Arbeiten mit darüber hinaus gehenden Tragebelastungen für Frauen doch eher selten.
Schliesslich wurde bei der im Y.___ -Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähi gkeit der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen . Eine weitergehende Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf die von den Gutachtern empfohle nen medizinischen Massnahmen geltend machte (Urk. 1 S. 5 oben), ist nicht ausgewiesen und wäre auch nicht im Rahmen eines Abzugs zu berücksichti gen, da d er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versi cherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist - wie dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft - keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausge henden Abzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
W eitere Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersicht lich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt es beim Invali deneinkommen von Fr. 36‘990.--.
Beim Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 55‘181.--
mit dem Inval iden - ein kommen von Fr. 36‘990.-- resultiert ein rentenausschliessender
Invalidi - tätsgrad von 33 % .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzuse t z en und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 8 Mai 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 nicht ein (Urk. 6 /90). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 bestätigt (Urk. 6/103, Verfahren Nr. IV.2012.01087).
E. 9 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittelschwere Tä tigkeiten unter Berücksichtigung des
von den Y.___ -Gutachtern formulier ten, den Rücken- und Schulterbeschwerden Rechnung tragenden Belastungs profils zu 70 % arbeits
- beziehungsweise leistungs fähig ist . Ein sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden ist demgegenüber nicht ausgewiesen.
Im Vergleich zum Gutach t en von
Dr. Z.___ vom September 2009 (vorste hend E. 3), in welchem der Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80% ige A rbeitsfähigkeit attestiert worden war und welches die Grund lage für die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 bildete, ist damit eine leichte Verschlechterung eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob sich diese rentenrelevant auswirkt. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00249 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
21. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1993),
war zuletzt als Raumpflegerin/Reinigerin tätig (Urk. 6 /8,
Urk. 6 /12) und bezog ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 6/31) .
Anlässlich der in den Jahren 2003, 2006 und 2008 durchgefü hrten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/63).
M it Verfügung vom 2 4. September 2010 (Urk. 6 /72) hob die IV-Stelle die Rente der Versi cherten g estützt auf ein am
14. September 2009 erstattetes orthopädisches Gutachten (Urk. 6/66)
bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
auf. Auf eine neu erliche Anmeldung der Versicherten vom 1 8.
Mai 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 nicht ein (Urk. 6 /90). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 bestätigt (Urk. 6/103, Verfahren Nr. IV.2012.01087). 1.2
Am 7. April 2014 meldete
sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychi sche Krankheit und einen Magenbypass erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/104) . Die IV-Stelle holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, welches am 8. September 2015 erstattet wurde (Urk. 6/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/171) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/176 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am
20. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Januar 2016 (Urk.
2) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. März 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
21. April 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Fa milie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) da von aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit - mit näher genanntem Belastungs profil
- sei ihr zu 70 % zumutbar (S. 2 oben) . Die neu genannten Diagnosen stellten keinen Ges undheitsschaden im Sinne des IV G dar. Die Einschränkun gen seien vor allem psychosozial bedingt und somit für die Invalidenversi cherung nicht relevant. D ie Invalidenversicherung habe nicht dafür einzu stehen, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse keine Therapie möglich sei
(S. 2 unten). Mittels Einkommensvergleich ermittelte die Be schwerdegegnerin
einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 30 % (S. 2 Mitte) . 2. 3
Die Beschwerdeführer in
wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die Invaliditätsbemessung (S. 4 f. Ziff. 2.1-3) und rügte des Weiteren, dass die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden zu Unrecht nicht als IV-relevant an erkannt würde n (S. 4 Ziff. 2). Sodann bemängelte sie das psychiatrische Teil-Gutachten des Y.___ -Gutachtens (S. 5 f. Ziff. 2.4) . Sie machte geltend, dass nach wie vor psychische Beschwerden vorhanden seien, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Gesamtbeurteilung der psychischen und physischen Beschwerden bei min destens 50 % liege (S. 6 Ziff. 2.5). 3.
Die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 (Urk. 6/72) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___, Fach arzt für orthopädische Chirurgie, vom
14. September 2009 (Urk. 6/66) . Darin nannte
Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 6 unten): - Status nach Entfernung eines Phäochromozytoms (Mitte 1998) - langanhaltende depressive Episode (seit 1998) - passageres Zervikalsyndrom (seit 1998) - Tendenz zu rezidivierenden Schultersubluxationen rechts (2005) - lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit leichter foraminaler Wurzel - kom pression L5 links (2007)
Dr. Z.___ führte aus, diese Diagnosen seien unterdessen aktuell in jeder Beziehung wes entlich gebessert (S. 6 unten). Er attestiere der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpfleger in eine Arbeitsfähig keit von 50 % . In angepasster Tätigkeit (schulter- und rückenadaptiert) attes tiere er eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies mit folgendem Belastungs- und Resso urcenprofil: Leichte bis mittel schwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Gegenständen rechts bis maximal 5
kg, links bis maximal 10
kg, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkun gen und ohne rezidivier ende Überkopfbewegungen rechts (S. 7 unten). 4. 4.1
I m Rahmen des Neuanmeldungsverfahren s ergingen im Wesentlichen fol gende Berichte: 4. 2
Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, berichtete am 20. August 2014 (Urk. 6/114) und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach lap a roskopischer
Ober bauchadhäsiolyse rechts later al und distaler Magenbypassoperat ion sowie la p a ros kopischer
Gelegenheitsappendekt omie am 5. April 2013 (B.___) wegen Adipositas Grad II. Er führte aus, aufgrund dieses Ein griffes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.1). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt fü r Allgemeine Innere Medizin, B.___, berichtete am
20. Au gust 2014 (Urk. 6/120/1-5), er be handle die Beschwerdeführeri n seit Anfang 2013 (Ziff. 1.2), wobei die Be handlung eine Ernährungsanpassung und Eiweiss-Steigerung sowie Physio therapie zum Muskelaufbau beinhalte (Ziff. 1.5). Dr. C.___ nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression mit Essstörung, unter psychiatrischer Therapie seit Mai 2014 - unklare Myalgien und Bauchschmerzen bei Muskelverlust
Er führte aus, i n der Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Leistung der Beschwer deführerin auf etwa 30 % reduziert. Die Ausdauer sei eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort im Umfang von vier Stunden täglich möglich (Ziff. 1.7). 4.4
Am 2. Oktober 2014 (Urk. 6/121) berichteten die Ärzte der D.___, die Beschwerdeführerin habe vom 14. November 2012 bis 2. April 2013 und vom 5. Februar bis 30. April 2014 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttelgradige Episode mit somatischem S yndrom (ICD-10 F33.11), seit zirka 1999 - Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit zirka Anfang 2012
Sie führten aus, anlässlich der ambulanten Abklärung im November 2012 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann sie nach einer im August 1998 erfolgten Operation eines Ph äochromozyto ms wie ausgewech selt erlebt habe. Ihr langjähriger Neurologe habe ihr unter anderem ein Anti depressiv um verschrieben. Bis zirka im Frühling 2011 sei es ihr deutlich besser gegangen. Sie habe Teilzeit gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. Seit Anfang 2012 habe sie jedoch zunehmend unter Ängsten, Insuffizienzgefüh l en, k örperlicher Schwäche, Ess- und Weinanfällen gelitten. Ab
Herbst 2012 sei nochmals eine deutl iche Zustandsverschlechterung eingetreten, dies bei psychosozialer Belastungs s ituation. Die Beschwerdeführerin sei niederfre quent stützend psychotherapeutisch begleitet und die Psychopharmakothera pie optimiert worden. Im Rahmen weitere r
- näher genannte r - Therapie massnahmen
habe die Beschwerdeführerin Panikattacken erlitten (S. 2 Ziff. 1.4). A ufgrund der Komorbiditäten und der Chronizität der Erkrankun gen sei von einer eher mässigen Prognose auszugehen. Zudem sei wegen der Sprachbarriere eine psychotherapeutische Intervention eher von geringem Nutzen. Dennoch sei davon auszugehen, dass durch eine integriert psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung zumindest eine Symptomreduktion und eine damit einhergehende Teilarbeitsfähigkeit wieder möglich werden könne (Ziff. 1.4 am Ende). Das Zustandsbild nach April 2014 sei ihnen nicht bekannt (Ziff. 1.7). Aufgrund des Therapieabbruchs könne die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 1.11). 4. 5
Am 28. Mai 2015 berichtete Dr. C.___,
B.___ (Urk. 6/157/1-3),
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 201 5 zur zweiten Jah reskontrolle
gesehen zu haben (S. 1 Mitte).
Er führte aus, die Beschwerde führerin sei mit dem Gewichtsverlauf zufrieden. Allerdings beklage sie wei terhin ausgeprägte Myalgien in Oberschenkel und Oberarmen sowie eine ein geschränkte Lebensqualität. Sie habe wiederholt Bauchschmerzen nach dem Essen. Auch in psychischer Hinsicht bestehe eine ausgeprägte Belastungssi tuation: sie esse nicht mehr mit der Familie und sehe alle zwei Monate einen Psychiater, wobei sie aus persönlichen Gründen zum dritten Ansprechpartner wechseln wolle. Sie sei deprimiert und weine täglich (S. 1 unten) . Es sei un bedingt die psychiatrische Mitbehandlung zu intensivieren und eine medi kamentöse Therapie zu diskutieren (S. 2 unten). 4. 6
Am 8. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/163/1-76). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachte Akten (S. 7 ff.) sowie ihre im Juni, Juli, und August 2015 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbe reichen Allgemein e Innere M edizin (S. 24 ff.), Psych iatrie und Psychotherapie (S. 29 ff.), Chirurgie (S. 40 ff.), O rthopädie (S. 45 ff.) sowie Neurologie (S. 5 4 ff.; vgl. S. 4 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beits fähigkeit (S. 67): - anamnestisch rezidivierende Schulter-Luxationen (letztmalig im Mai 2015) - klinisch Supraspinatus
Tendinose - gemischte Zephalea - Status nach Entfernung eines asymptomatischen Phäochromozy toms 1998 - chronischer Spannungskopfschmerz - intermittierend aufgepfropfte migräniforme Schmerzspitzen - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links 2008 - bei Diskopathien und Spondyla rthrosen L4/5 und L5/S1 mit lei c h ter foraminaler Wurzelkompression L5 links (Magnetresonanzto mografie
der Lendenwirbelsäule vom 7. April 2008) - aktuell keine lumboradikulären Beschwerden, kein lumboradikulä res Reiz- und Ausfallssyndrom
Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits - fä higkeit (S. 68): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) Differentialdiagnose: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen - chronische passagere postprandiale und belastungsabhängige Bauch schmerzen wohl funktioneller Natur mit/bei - Dumpingsyndrom bei - Status nach lap a roskopischem distalem Magenbypass wegen Adiposi tas Grad II und - Status nach lap a roskopischer
Bridendurchtrennung und Verschluss ei ner inneren Hernienlücke - Status nach offener Adrenalektomie r echts wegen asymptomatischen Phä ochromozytoms - heberdensche Polyarthrose - rezidi vierende Unterschenkel- Krampi links
S ie führten aus, dass der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch konstant mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Hingegen seien ihr leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keiten mit einer Einschränkung von 30 % zumutbar. Das Belastungsprofil in einer Reinigungstätigkeit sei bekanntlich je nach Arbeitsplatz sehr unter schiedlich, sodass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht generell beziffert werde. Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten in vorwiegend einseitiger Körperstellung. Auch Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfbewegungen rechts seien wegen der Gefahr einer rezidivierenden Schulterluxation nicht zumutbar. Diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit gelte zumindest seit 2009 (S. 72 f.).
Die
partielle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer um 3 0 %
reduzierten Leistungsfähigkeit bei ansonsten vollschichtiger Arbeitsfähigkeit
wurde aus neurologischer Sicht mit einer Kopfschmerzprob lematik begründet . Ge mäss dem am Gutachten beteiligten Neurologen seien dabei auch allfällige Arbeitszeitausfälle infolge migrä niformer
Kopfwehexa zerbationen
mitberücksichtigt (S. 71 f.). Aus psychiatrischer Sicht verneinten die Gutachter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). 4. 7
Am 18. November 2015 berichteten die Ärzte der D.___, (Urk. 6/173), die Beschwerdeführerin habe nach einem zirka
halbjährige n Unterbruch am 6. Oktober 2014 wieder eine integrierte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen. Zunächst habe sich ein eini germassen stabiles Zustands bild mit kaum ausgeprägter depressiver Symp tomatik, aber immer noch Angstzuständen, gezeigt . Sie habe eine 50 % - Stelle als Reinigungskraft antreten können. Im Laufe der nächsten Monate sei aber eine erneute Versch lechterung mit einer Zunahme von depressiven Symptomen zu beobachten gewesen (S. 1 oben). Die seit Jahren bestehende schwierige familiäre Situation belaste den psychischen Zustand der Be schwerdeführerin zusätzlich. Sie versuche aber, die Termine im D.___ mög lichst regelmässig wahrzunehmen, was ihr wegen unregelmässigen Arbeits einsätzen aber kaum gelinge. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit mindestens Oktober 2014 zu 50 % ein und könnten sich nicht vorstellen, dass sie in der freien Wirtschaft je mehr als 50 % tätig sein könne (S. 1 Mitte). Aufgrund des Krankheitsverlaufes se i vom Vorliegen einer re zidivierende n depressiven Störung und Angststörung mit Panikatta cken auszugehen . Die s eit Jahren bestehende schwierige und sehr belastende familiäre Situation habe zu einer Verstärkung der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszüge geführt. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine Soma tisierungsstörung (S. 1 unten, S. 2 oben) . 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Be - schwerdefüh rerin
vom April 2014 (Urk. 6/104) eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom September 2010 (Urk. 6/72) an spruchsrelevant ver schlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2-3).
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin holte die Be schwerde gegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dieses beruht a uf allseiti gen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines den Rücken- und Schulter beschwerden Rechnung tragenden Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig ist . Die um 30 % reduzierte Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit begrün deten sie mit der Kopfschmerzproblematik.
Die Beschwerdeführerin
wandte sich gegen die im Rahmen der Y.___ - Be - gut achtung vorgenommene psychiatrische
Beurteilung,
gemäss welcher der psychische Zustand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermöge. Hinsichtlich der weiteren beteiligten Fachdisziplinen stellte sie - und im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin - das Gutachten nicht in Frage, weshalb auch seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, inso fern die Beweiswertigkeit des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen, zumal keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen sind. 5.2
Der am Y.___ -Gutachten (Urk. 6/163/1-76) beteiligte Psychiater führte in seiner Beurteilung aus, es könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin seit einiger Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation ste cke. Sie sei 1998 wegen eine s
Phäochromozytom s operiert worden. Es sei ihr dann einige Jahre eine Rente zugesprochen worden, der Grund sei nicht ganz klar. Sie scheine unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Eine Verschärfung der Situation sei durch familiäre Schwierigkeiten aufgrund der Drogen-Ab hängigkeit des Sohnes eingetreten, welche die Beschwerdeführerin nun schon längere Zeit beschäftige. Sie habe dann 2012 eine ambulante psychiatrische Therapie begonnen, wobei es immer wieder zu längerdauernden Unterbrü chen gekommen se i (S. 37 oben).
Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten mit Anpas - sungs störungen im Rahmen der psychosozial belastenden Situation re agiert habe, die möglicherweise tatsächlich das Ausmass einer rezidivieren den depressiven Störung von mittel schwerem Ausmass angenommen hätten . Diagnostisch werde zudem noch eine An gststörun g erwähnt, doch diese nur ungenügend beschrieben. Heute zeigten sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer Angstsymptomatik leide. Diese Störung könne demnach zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Es könne auch keine relevante affektive Störung bestätigt werden, denn dazu stimme das objektive Zustandsbild in keiner Weise mit den subjektiven An gaben überein. Bei einer depressiven Störung wäre es nicht möglich, ein vor dergründig derart unauffälliges Bild zu vermitteln, wie die Beschwerdeführe rin es heute demonstriere. Es falle zudem auch auf, wie die Beschwerdefüh rerin sehr diffuse und ungenaue Angaben mache, oft auch ausweiche, teil weise auch ganz klar unwahre Angaben mache. Insgesamt sei daher der Zu stand nicht nachvollziehbar (S. 37 Mitte).
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen wer den, dass die depressive Störung remittiert sei. Da das Verhalten doch auffäl lig sei, müsse vermutet werden, dass mögliche akzentuierte Persönlichkeits züge eine Rolle spielen dürften, welche das subjektiv wechselhafte Verhalten erklären könnten. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser Krankheitsge winn, indem die Beschwerdeführerin von einigen Aufgaben im Haushalt ent bunden worden sei, da der Ehemann ihr vieles abzunehmen scheine (S. 37 unten).
Die Laborabklärungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin eher unterdosiert eine antidepressive Therapie durchführe. Es könne daher allen falls diskutiert werden, ob die Resorption ungenügend sei oder ob die Be schwerdeführerin die Medikation tatsächlich im angegebenen Ausmass und in dieser Dosierung einnehme. Andererseits müsse aufgrund der Remission der depressiven Symptomatik auch festgestellt werden, dass eine dauerhafte antidepressive Behandlung zurzeit nicht notwendig sei (S. 38 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, einer einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung im Vollpensum nachzugehen. Eine Ein schränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustands nicht begründen (S. 38 Mitte) . 5.3
Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, dass die psychiatrische Unter - su chung nicht gründlich und umfassend gewesen sei, da sie nur 55 Mi nuten gedauert habe, beziehungsweise noch weniger lang, nachdem ihre Aussagen von einer Dolmetscherin hätten übersetzt werden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer der Ab klärung entscheidend ist, sondern ihre Qualität. So kommt es rechtspre chungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezemb er 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Insofern stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ins Leere. 5.4
Inhaltlich rügte d ie Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teil-Gutachten gehe zu Unrecht und im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandeln den Ärzte von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Das Gutachten setze sich nicht fundiert mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Psychiater auseinander, ziehe voreilige Schlüsse (Remission) und berücksichtige zu we nig, dass sie unter Medikamenteneinwirkung (Antidepressiva) gestanden habe. Im Bericht der B.___ vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.5) werde explizit erwähnt, dass „in psychischer Hinsicht eine ausgeprägte Belastungs situation bestehe“. Empfohlen werde, die psychische Mitbehandlung „unbe dingt zu intensivieren“. Somit erschiene es s ehr unwahrscheinlich, dass an lässlich der nur zwei Monate später stattfindenden psychiatrischen Begut achtung bereits keine psych ischen Beschwerden mehr vorhanden gewesen sein sollen. Zu wenig gewürdigt worden sei en auch die Berichte und Ein schätzungen der Är zte der D.___ (vorstehend E. 4.4 und E. 4.7). Die Ärzte des D.___ hätten e ine seit 1999 bestehende depressive Störung diagnostiziert. Eine solche verschwinde nicht in wenigen Monaten. D ie Ärzte des D.___ seien von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit
ausge - gangen .
Ihr B e richt vom Nov ember 2015 (vorstehend E. 4.7) belege schliesslich
eine gegen über dem Jahr 2012 eingetret ene deutliche Ver - schlechterung . 5.5
Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer remittierten de pressive n Störung auszugehen sei, unter Bezugnahme auf die
Vorakten sowie die Befundlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und
seine Beobachtun gen anlässlich der Untersuchungssituation nachvollziehbar begründet. Die diagnostische Beurteilung durch die Ärzte des D.___ hat er gewürdigt und da bei nicht ausgeschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin zuweilen tatsäch lich eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren
Ausma sses, wie s i e von den Ärzten des D.___
gemäss Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.4) diagnostiziert worden war, vorlag. Er hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine relevante affektive noch eine Angststörung bestätigen konnte und die Beschwerdefüh rerin für einfache und klar strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtete. Dass der Gutach ter voreilige Schlüsse gezogen hätte, ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin nicht ersichtlich. 5.6
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zu wenig berücksichtigt worden sei, dass sie anlässlich der Begutachtung unter Medikamenteneinwir kung gestanden habe, überzeugt sodann bereits deshalb nicht, da der anläss lich der Begutachtung erhobene Medik am entenspiegel e ine eher unterdosierte antidepressive Therapie ergab . 5.7
Dass der Allgemeinmediziner Dr. C.___ im Mai 2015 empfahl, die psychi atri sche Mitbehandlung unbedingt zu intensivieren (vorstehend E. 4.5), lässt nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer fachärztlich feststellbaren
krankh e i tswertige n
psychischen Störung schliessen . In diesem Zusammen hang gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführer in
massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren (vgl. vorstehend E. 1.3), insbesondere die Drogena bhängig keit des Sohnes aber auch finanzielle Sorgen (vgl. Urk. 6/163/31 unten),
mit bestimmt wird. Der am Y.___ -Gutachten beteiligte Psychiater hielt demen sprechend fest, dass aufgrund einer etwas labilen Persönlichkeitsk onstella tion auch in Zukunft mit einem etwas wechselhaf ten Verlauf zu rechnen sei, hau p t sächlich dafür ausschlaggebend allerdings die psychosozialen Schwie rigkeiten, insbesondere die Probleme mit dem drogenabhängigen Sohn, sein dürften (Urk. 6/163/39 Mitte). 5.8
Die gutachter l iche Beu r teilung betreffend den psychischen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführer in erweist sich insg esamt als schlüssig und über zeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Der Bericht der Ärzte des D.___ vom November 2015 (vorstehend E. 4.7), welcher nach Erstattung des Gutachten verfasst wurde, steht dem nicht entgegen. Darin wird zwar von einer Zu nahme von depressiven Symptomen berichtet, zum Schweregrad der Depres sivität werden jedoch keine durch objektive Befunde untermauerte Aussagen gemacht, welche die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren würden. Zudem wird auch in diesem Bericht erneut auf die seit Jahren beste hende s chwierige familiäre Situation hingewiesen, ohne dass nachvollziehbar dargelegt würde, dass beziehungsweise inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine davon zu unterscheidende verselbständigte, krankheitswertige psychi sche Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt.
Im Übrigen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie s chon mehrere Therapieunterbrüche zu verzeichnen hat (vgl. vorstehend E. 4.4) und sie die im Oktober 2014 im D.___ wieder aufgenommene psychiat risch-therapeutische Behandlung überdies nicht regelmässig wahr nimmt (vgl. vorstehend E. 4.7), was gegen einen massgeblichen psychischen Leidensdruck spricht .
U nregelmässige Arbeitseinsätze ste llen dabei keinen Hinderungs grund dar, zum al di e Beschwerdeführerin nur in einem 50 % -Pensum arbei tet (Urk. 6/163/30 Mitte). 5. 9
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittelschwere Tä tigkeiten unter Berücksichtigung des
von den Y.___ -Gutachtern formulier ten, den Rücken- und Schulterbeschwerden Rechnung tragenden Belastungs profils zu 70 % arbeits
- beziehungsweise leistungs fähig ist . Ein sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden ist demgegenüber nicht ausgewiesen.
Im Vergleich zum Gutach t en von
Dr. Z.___ vom September 2009 (vorste hend E. 3), in welchem der Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80% ige A rbeitsfähigkeit attestiert worden war und welches die Grund lage für die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 bildete, ist damit eine leichte Verschlechterung eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob sich diese rentenrelevant auswirkt. 6 . 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali - den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.5
Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2012 ab, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin kein re gelmässiges Einkommen erzielt habe, u nd ermittelte für das Jahr 2015 ein nominallohnbereinigtes
Valideneinkommen von Fr. 52‘ 842.40. Dem stellte sie ein ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 36‘989.70 gegenüber, womit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 30 % resultierte .
Einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen
nahm sie - aus näher dargelegten Gründen (Urk.
5) - nicht vor
(Urk. 6/165, Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arb eite seit 2008 regelmässig in einem Teilzeitpensum. Seit September 2014 arbeite sie zu 50 % im E.___ . Als Valideneinkommen sei mindestens der von ihr im E.___ erziel te, auf ein 100 % -Pensum aufgerechnete
Lohn einzusetzen, w omit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von rund
Fr. 55‘181. -- resultiere . Beim I nvalideneinkommen sei sodann dem erheblich eingeschränkte n
Be lastungsprofil
Rechnung zu tragen, welche s im Rahmen eines Leidensabzugs von mindeste ns 20 % zu berücksichtigen sei . Ausgehend vom im E.___ erzielten, auf ein 70 % -Pensum aufgerechneten und nominallohnbereinigten sowie um 20 % gekürzten Lohn er rechnete die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30‘901.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1-3). 6.6
Die Beschwerdeführerin war vor dem Bezug de r ganzen Rente im Jahr 1999 während zwei Jahren als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bis im Jahr 2008 ging sie - abgesehen von ein paar vereinzelten Arbeitseinsätzen wohl in Pri vathaushalten (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,
Urk. 6/113)
- kei ner Arbeitstätigkeit nach (Urk. 6/133). Ab 1. Juni 2008 war die Beschwerde führerin im Umfang von etwa drei Stunden pro Tag als Raumpflegerin im F.___ tätig (Urk. 6/115 Ziff. 1.2, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Daneben reinigte s ie
zudem stundenweise
in Privathaushalten
(Urk. 6/163/33 oben, vgl. auch Urk. 6/113). Die Anstellung im F.___ wurde der Be schwerdeführerin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen per 3 1. März 2015 gekündigt (Urk. 6/134). Seit 1. September 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Spezialreinigung, Hausdienst, im E.___, wobei sich das Pensum zunächst auf 80 %
belief und seit 1. November 2014 50 % beträgt (Urk. 6/135). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter den gegebenen Umständen das von ihr im E.___ erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen ist, zumal der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nicht über ihre gesundheitli che Situation orientiert ist (Urk. 6/137 S. 2 unten), sodass das erzielte Ein kommen den Lohn wiederspiegelt, den die immer in der Reinigungsbranche tätig gewesene Beschwerdeführer in als Gesunde erzielen kann . Das Validen einkommen beträgt somit Fr. 54‘635. -- (Fr. 2‘101.35 x 2 x 13; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Mitte) beziehungsweise Fr. 55‘ 181.-- (Fr. 54‘635.10 x 1.01; vgl. Urk. 6/165 Mitte) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015. 6.7
Ob die Arbeit der Beschwerdeführerin im E.___ mit dem von den Y.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) vereinbar ist, ist mangels aktenkundigem Tätigkeitsbeschrieb unklar. Sollte die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belas tungsprofil Rechnung tragen, so beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf Fr. 38‘ 627.-- (Fr. 54‘635.10 x 0.7 x 1.01) und resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % . Entgegen der Auffas sung der Beschwerd eführerin kann das Invalideneinkommen in diesem Fall nicht gekürzt werden, da ein Abzug nur in Frage kommt, wenn das Invali deneinkommen auf der Grundlage von statistische n Durchschnittswerten er mittelt wird (vgl. vorstehend E. 6.4).
Wenn die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil nicht Rechnung
tragen sollte, so wäre zur Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin auf die LSE 2012 abzu st ellen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksich tigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeits
- beziehungsweise Leistungs fähigkeit für das Jahr 2015 ein nicht zu beanstandendes Invaliden einkommen von Fr. 36‘990.-- (Fr. 4‘112.-- ./. 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 1.01 x 0.7; vgl. Urk. 6/165).
Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen ist. 6.8
Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behinde rungs
- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der er werblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung sol cher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen). 6.9
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht dazu, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, denn der ausgegli chene Arbeitsmarkt hält für Frauen
genügend Stellen bereit, welche diesem Profil Rechnung tragen . Dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keine vorwiegend einseitige Körperstell ung einnehmen sollte, sie mithin auf eine Arbeit angewiesen ist, die die Möglichkeit zu gelegen tlich en Positionswech seln bietet, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E.
8).
A uch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg nicht zumutbar sind, führt nicht zu einer lohnmässigen Benachteili gung im Verg l e ich zu gesu nden Mitbewerberinnen, sind Arbeiten mit darüber hinaus gehenden Tragebelastungen für Frauen doch eher selten.
Schliesslich wurde bei der im Y.___ -Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähi gkeit der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen . Eine weitergehende Einsc hränkung der Leistungsfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf die von den Gutachtern empfohle nen medizinischen Massnahmen geltend machte (Urk. 1 S. 5 oben), ist nicht ausgewiesen und wäre auch nicht im Rahmen eines Abzugs zu berücksichti gen, da d er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versi cherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist - wie dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft - keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausge henden Abzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
W eitere Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersicht lich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt es beim Invali deneinkommen von Fr. 36‘990.--.
Beim Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 55‘181.--
mit dem Inval iden - ein kommen von Fr. 36‘990.-- resultiert ein rentenausschliessender
Invalidi - tätsgrad von 33 % .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzuse t z en und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf