Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, von Beruf Fachmann für Betriebsunterhalt, mel dete sich am 26 . Juli 2010 erstmals unter Hinweis auf Sucht und AD HS bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Medizinische Massnahmen; Urk. 7/3), welches Gesuch die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. September 2010 abwies , da der Versicherte das 20.
Altersjahr bereits überschritten hatte ( Urk. 7/10 ). Mit Gesuch vom 2. Februar 2015 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen seit 1. September 2014 bestehenden Rückfall ( „ Depression und physische und psychische Erkrankung , Überlastung bei der Arbeit und private Überlastung sowie Rückfall mit Medikamenten “ ; Urk. 7/1 3 ). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des zuständigen Kranken tag geld ver siche rers bei (Urk.
7/20) und tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/23) sowie erwerblicher (Urk. 7/27) Hinsicht.
Nach Durchführung des Vorbeschei d verfah rens (Vorbescheid vom 5. November
2015; U rk. 7/29 ; Einwand vom 30. November 2015; Urk. 7/32 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2.
Dagegen lässt
X.___ hierorts am 17. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu gewähren (1.), eventualiter sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu verfügen sei (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8
% Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; vgl. Urk. 1 S. 2 ). In verfahrens rechtlicher Hinsicht liess er alsdann die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels be antragen ( Urk. 1 S. 3) .
Mit Vernehmlassung vom
17. März 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. März 2016 (Urk. 6 ) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann bei der Zustellung der Vernehm lassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se inva liditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E.
5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember
2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S.
169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1
Die IV- Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be grün det sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die wei tere Erkrankung wäre ausserdem gezielt bei Besserung der Suchterkrankung therapeutisch aussichtsreich
behandelbar (Urk. 2) . 3.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass er neben der Drogensucht an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Obwohl die Suchtproblematik mehrfach behandelt worden sei, habe sich die psychische Situation nich t gebessert.
V ielmehr habe der behand e ln de Arzt darauf hinge wiese n , dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtern werde. Sollten beruf liche Massnahmen abgelehnt werden, sei die Verwaltung zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung anzuhalten, damit verlässliche Aussagen zur Gesundheitsschädigung und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit ge macht werden könnten ( Urk. 1). 4. 4.1
Zum Gesundheitszustand und zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ent halten die Akten im Wesentlichen die folgenden Unterlagen : 4.2
Im Berich t Y.___ vom 2 7. Oktober 2014 , wo der Beschwerdeführer vom 15.
September bis 16.
Oktober
2014 freiwillig zum stationären Benzodiazepin - und Ritalinentzug hospitalisiert war, diagnosti zierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin med. pract. Z.___ psychische
und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum an derer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom F19.2 sowie eine einfa che Akti vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ADHS, anamnestisch) F90. 0. Sie führt e im Wesentlichen aus, der Eintritt sei auf freiwilliger Basis erfolgt, der Entzug sei auf einer psychiatrischen Akutstation durchgeführt worden. Auf grund eines Verstosses gegen die Behandlungsvereinbarung habe der Beschwer deführer vo r zeitig entlassen werden müssen (Urk.
7/20 S. 16 ff.). Für die Dauer der Behand lung wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/20 S. 12) . 4. 3
Dr. med. univ.
A.___ , Oberarzt Psychiatrie am B.___ Zentrum für Suchtmedi zin, wo der Beschwerdeführer seit 9. September 2015
( richtig: 2014
[ Urk. 7/13/5 Ziff.
6.5, Urk. 7/20/7-9] ) in ambu lanter Behandlung steht, stellte in seinem bei der IV-Stelle am 30. März 2015 eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/23 S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gg w . l eichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Psychische u nd Verhaltensstörung durch Sed ativa oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch (F13.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulantien einschliesslich Kof fein: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F15.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdro genprogramm (F11.22).
Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer , der seit dem 14. Lebens jahr Partydrogen und seit de m 17. Lebensjahr Heroin konsumiere, habe mehrere stationäre Entzüge hinter sich. Zur Zeit werde eine heroin- , me thadon -
und morphingestützte Substitutionsbehandlung , flankiert von supporti ven ambu lanten Gesprächen , durchgeführt. Längerfristig seien intermittierende Episoden von Arbeitsunfähigkeiten bzw . Krankheitsausfällen aufgrund depressi ver Phasen zu erwarten. Die Substanzproblematik zeichne sich du r ch mehrere Rückfälle in den vergangenen Jahren aus, ein Benzodiazepinentzug habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt . Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, diese werde auf maxi mal 50
% geschätzt, wobei zur genauen Quantifizierung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Potentialabklärung empfohlen werde. Es sei davon aus zugehen, dass z usätzlich zur Symptomatik de s ADHS im Er wachsenenalter Durch halte- , Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eing e schränkt seien ;
die Stressregulation erscheine insgesamt erheblich redu ziert. Die bisherige Tätig keit sei ma x i mal zu 5 Stunden täglich möglich (Urk. 7/23 ; vgl. auch Zeugnisse, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis 100 % bescheinigt wurde [Urk.
7/20/7-9] ) . 4. 4
Gestützt auf die vorgenannten Berichte hielt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 23. Oktober 2015 fest, an Diagnosen würden eine Benzodiazepin- und Drogenabhängigkeit sowie ein ADHS genannt. Die genannten Einschränkungen bezüglich depressiver Störungen stünden in enger Beziehung zur Suchtprob le matik. Das weiter genannte ADHS wäre gezielt bei Besserung der Suchter kran kung therapeutisch aussichtsreich behandelbar. Insofern sei aktuell von einem
de u tlich im V ordergrund stehenden Suchtgeschehen auszugehen (Urk. 7/28 Fest stellungsblatt für den Beschluss, S. 3). 4.5
Im Austrittsbericht des Sanatorium s O.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2015 , wo der Beschwerdeführer auf Zuwei sung des B.___ zum Xanax-Abbau sowie bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Entwicklung nach Beziehung sproblemen
vom 2. bis 7. Oktober
2010 stationär behandelt worden war , stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1) :
Hauptdiagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom (F13.2)
Nebendiagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom (F11.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien ein schliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Er gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe über starke Stimmungs schwankungen, Antriebslosigkeit und Motivationsverlust geklagt sowie ein Morgentief beschrieben und sich eine psychische Stab il i s a t i on und einen Abbau von Xanax gewünscht, da er sich durch die hohen Xanax- Dosen nur noch an triebsloser fühle. Psychopathologisch habe der Patient bei Eintritt formalge danklich lei c ht verlangsamt, jedoch geordnet gewirkt. Es seien zudem fraglich akustische Sinnestäuschungen sowie Derealisations - und Depersonalisationser l e ben z u eruieren gewesen. A m 7. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer
– nachdem er sich auf der Station nicht wohlgefühlt habe - auf eigenen Wunsch sowie entgegen ärztlichem Rat nach Hause entlassen worden. Er sei angehalten worden , sich wieder beim B.___ vorzustellen. Angaben zur Ar beitsfähigkeit machte med. pract. D.___ nicht ( Urk. 3/3) . 4. 6
Vom 8.
Oktober bis zum 12. November 2015 war der Beschwerdeführer freiwil lig auf Zuweisung des B.___ in der E.___ hospitalisiert, bei psychotischer Symptomatik vor dem Hintergrund einer mul ti plen Substanzabhängigkeit und ADHS.
Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2015 stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract.
F.___
folgende Diagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: psychotische Störung durch Methylphenidat (F15.5) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2) - Ana mnestisch: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F.33.0)
M ed. pract. F.___ führte in seiner Beurteil ung aus, beim P atienten sei - bei einem vorgängig diagnostizierten ADHS - die Diagnose eines Abhängigkeits syndroms von Methylphenidat nach ICD-10 zu stel l en. Die psychotische Symp tomatik sei auf die hohe Methylphenidat Dosis zurückzuführen. Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er nicht (Urk. 3/4). 5.
5.1
Aus den vorliegend aufgeführten Berichten der behandelnden Ä rzte geht un zwei felhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeit von ver schie denen Substanzen und so m it ein Suchtgeschehen
besteht .
Jedoch wurden in den ärztlichen Berichten weitgehend übereinstimmend
zusätzliche psychia trische Diagnosen gestellt ( insbesondere ADH S sowie
eine rezi di vierende d epres sive Störung
[unterschiedlicher Schweregrade]), denen Dr. A.___
- wenn auch nicht mit ausführlicher Begründung sowie unter dem Vorbehalt, dass zur genauen Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit eine Potentialabklärung vorzu neh men sei – ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass
(vgl. Urk. 7/23) . Vor diesem Hintergrund
überzeugt jedoch nicht ohne W eiteres ,
wenn die Beschwerdegegnerin
einen i nvalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Ge sund heitsschaden allein damit verneint,
dass d ie Einschränkung der Arbeits fähigke i t vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei . Aber auch in Bezug auf das Abhängigkeitsverhalten
k ann ein relevanter Gesundhei ts schaden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So wird in
den vorlie gen den ärztlichen Berichten
nicht
zur
–
invalidenversicherungsrechtlich bedeut samen - Frage Stell ung genommen , ob und gegebenenfalls inwiefern zwischen
Suchtproble matik und den diagnostizierten begleitenden psychischen Gesund heits schäden ein Zusammenhang oder eine Wechselwirkung be steht , womit nicht beurteilt werden kann, ob die Sucht nach der massgeblichen Recht sprechung (vgl. E. 2.2 hievor) invalidisierend ist . Entsprechende Angaben
wären um so erforderlicher gewesen ,
als auch
der Beschwerdeführer einen seit Kindheit (vor-) bestehenden psychischen Gesundheitsschaden geltend gemacht und darauf hingewiesen hat , dass er bereits seit seinem 8.
Altersjahr wegen ADHS und Depression psy chiatrisch behandelt worden
sei ( vgl. Einwand vom 30. Novem ber 2015, Urk. 7/32) . So hat das
Bund esgericht wiederholt ausgeführt , es sei in der Fach welt
grundsätzlich anerkannt, dass die Symptome
des ADHS andere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen her vorrufen oder mit ihnen einhergehen
können (vgl. etwa Urteil e des Bundes gerichts 9C_917/2011 vom 2 8. März
2012 E.
3.2 und I 29/06 vom 9. August 2007 E. 6.1 ). 5. 2
Lassen sich die entscheidenden Fragen anhand der vorliegenden Berichte nicht beantworten und enthalten diese im Ü brigen auch keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung ange zeigt. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen der zu veranlassenden Begutachtung wird dabei
nicht nur abzuklären sein , ob und gegebenenfalls welche psychische n Gesundheitsschä den mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en , wobei – nachdem die stationären Behandlungen teilweise im Kontext mit psych os ozia len Belastungen standen (vgl. etwa Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 7/20 S. 17) - allfällige Gesundheits störungen auch nachvollziehbar von
solchen Belastungen abzu grenzen sein werden (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtspre chung) . Ebenfalls werden im Gutachten die im Lichte der Rechtsprechung mass gebenden Fragen zu beant worten
und insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben , ob und gegebenen falls wie die
Suchtmittelabhängigkeit und allfällige psy chische Begleiterkran kung en zusammenhängen beziehungsweise wie es sich mit allfälligen Wechsel wirkungen
verhält
(vgl. wiederum E. 2.2 hievor ) . Auch wird sich das Gutachten dazu zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es de m
Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leis tungs fähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesund heits schadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter ist zu klären, ob ein Sucht mittelentzug zumutbar ist und was davon im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich einem Entzug zu unter ziehen, und hernach die Arbeitsfähigkeit zu berurteilen. Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 . 3
Da die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstän dig ungeklärten Frage begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen de s Beschwerdeführer s gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PKRück AG, Postfach, 8042 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, von Beruf Fachmann für Betriebsunterhalt, mel dete sich am 26 . Juli 2010 erstmals unter Hinweis auf Sucht und AD HS bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Medizinische Massnahmen; Urk. 7/3), welches Gesuch die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. September 2010 abwies , da der Versicherte das 20.
Altersjahr bereits überschritten hatte ( Urk. 7/10 ). Mit Gesuch vom 2. Februar 2015 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen seit 1. September 2014 bestehenden Rückfall ( „ Depression und physische und psychische Erkrankung , Überlastung bei der Arbeit und private Überlastung sowie Rückfall mit Medikamenten “ ; Urk. 7/1
E. 3 ). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des zuständigen Kranken tag geld ver siche rers bei (Urk.
7/20) und tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/23) sowie erwerblicher (Urk. 7/27) Hinsicht.
Nach Durchführung des Vorbeschei d verfah rens (Vorbescheid vom 5. November
2015; U rk. 7/29 ; Einwand vom 30. November 2015; Urk. 7/32 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2.
Dagegen lässt
X.___ hierorts am 17. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu gewähren (1.), eventualiter sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu verfügen sei (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8
% Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; vgl. Urk. 1 S. 2 ). In verfahrens rechtlicher Hinsicht liess er alsdann die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels be antragen ( Urk. 1 S. 3) .
Mit Vernehmlassung vom
17. März 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. März 2016 (Urk. 6 ) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann bei der Zustellung der Vernehm lassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S.
E. 3.1 Die IV- Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be grün det sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die wei tere Erkrankung wäre ausserdem gezielt bei Besserung der Suchterkrankung therapeutisch aussichtsreich
behandelbar (Urk. 2) .
E. 3.2 und I 29/06 vom 9. August 2007 E. 6.1 ). 5. 2
Lassen sich die entscheidenden Fragen anhand der vorliegenden Berichte nicht beantworten und enthalten diese im Ü brigen auch keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung ange zeigt. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen der zu veranlassenden Begutachtung wird dabei
nicht nur abzuklären sein , ob und gegebenenfalls welche psychische n Gesundheitsschä den mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en , wobei – nachdem die stationären Behandlungen teilweise im Kontext mit psych os ozia len Belastungen standen (vgl. etwa Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 7/20 S. 17) - allfällige Gesundheits störungen auch nachvollziehbar von
solchen Belastungen abzu grenzen sein werden (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtspre chung) . Ebenfalls werden im Gutachten die im Lichte der Rechtsprechung mass gebenden Fragen zu beant worten
und insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben , ob und gegebenen falls wie die
Suchtmittelabhängigkeit und allfällige psy chische Begleiterkran kung en zusammenhängen beziehungsweise wie es sich mit allfälligen Wechsel wirkungen
verhält
(vgl. wiederum E. 2.2 hievor ) . Auch wird sich das Gutachten dazu zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es de m
Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leis tungs fähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesund heits schadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter ist zu klären, ob ein Sucht mittelentzug zumutbar ist und was davon im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich einem Entzug zu unter ziehen, und hernach die Arbeitsfähigkeit zu berurteilen. Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 . 3
Da die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstän dig ungeklärten Frage begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen de s Beschwerdeführer s gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PKRück AG, Postfach, 8042 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se inva liditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E.
5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember
2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S.
169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00248 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil
vom
20. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, von Beruf Fachmann für Betriebsunterhalt, mel dete sich am 26 . Juli 2010 erstmals unter Hinweis auf Sucht und AD HS bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Medizinische Massnahmen; Urk. 7/3), welches Gesuch die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. September 2010 abwies , da der Versicherte das 20.
Altersjahr bereits überschritten hatte ( Urk. 7/10 ). Mit Gesuch vom 2. Februar 2015 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen seit 1. September 2014 bestehenden Rückfall ( „ Depression und physische und psychische Erkrankung , Überlastung bei der Arbeit und private Überlastung sowie Rückfall mit Medikamenten “ ; Urk. 7/1 3 ). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des zuständigen Kranken tag geld ver siche rers bei (Urk.
7/20) und tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/23) sowie erwerblicher (Urk. 7/27) Hinsicht.
Nach Durchführung des Vorbeschei d verfah rens (Vorbescheid vom 5. November
2015; U rk. 7/29 ; Einwand vom 30. November 2015; Urk. 7/32 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2.
Dagegen lässt
X.___ hierorts am 17. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu gewähren (1.), eventualiter sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu verfügen sei (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8
% Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; vgl. Urk. 1 S. 2 ). In verfahrens rechtlicher Hinsicht liess er alsdann die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels be antragen ( Urk. 1 S. 3) .
Mit Vernehmlassung vom
17. März 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. März 2016 (Urk. 6 ) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann bei der Zustellung der Vernehm lassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se inva liditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E.
5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember
2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S.
169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1
Die IV- Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be grün det sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die wei tere Erkrankung wäre ausserdem gezielt bei Besserung der Suchterkrankung therapeutisch aussichtsreich
behandelbar (Urk. 2) . 3.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass er neben der Drogensucht an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Obwohl die Suchtproblematik mehrfach behandelt worden sei, habe sich die psychische Situation nich t gebessert.
V ielmehr habe der behand e ln de Arzt darauf hinge wiese n , dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtern werde. Sollten beruf liche Massnahmen abgelehnt werden, sei die Verwaltung zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung anzuhalten, damit verlässliche Aussagen zur Gesundheitsschädigung und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit ge macht werden könnten ( Urk. 1). 4. 4.1
Zum Gesundheitszustand und zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ent halten die Akten im Wesentlichen die folgenden Unterlagen : 4.2
Im Berich t Y.___ vom 2 7. Oktober 2014 , wo der Beschwerdeführer vom 15.
September bis 16.
Oktober
2014 freiwillig zum stationären Benzodiazepin - und Ritalinentzug hospitalisiert war, diagnosti zierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin med. pract. Z.___ psychische
und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum an derer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom F19.2 sowie eine einfa che Akti vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ADHS, anamnestisch) F90. 0. Sie führt e im Wesentlichen aus, der Eintritt sei auf freiwilliger Basis erfolgt, der Entzug sei auf einer psychiatrischen Akutstation durchgeführt worden. Auf grund eines Verstosses gegen die Behandlungsvereinbarung habe der Beschwer deführer vo r zeitig entlassen werden müssen (Urk.
7/20 S. 16 ff.). Für die Dauer der Behand lung wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/20 S. 12) . 4. 3
Dr. med. univ.
A.___ , Oberarzt Psychiatrie am B.___ Zentrum für Suchtmedi zin, wo der Beschwerdeführer seit 9. September 2015
( richtig: 2014
[ Urk. 7/13/5 Ziff.
6.5, Urk. 7/20/7-9] ) in ambu lanter Behandlung steht, stellte in seinem bei der IV-Stelle am 30. März 2015 eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/23 S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gg w . l eichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Psychische u nd Verhaltensstörung durch Sed ativa oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch (F13.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulantien einschliesslich Kof fein: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F15.25) - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdro genprogramm (F11.22).
Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer , der seit dem 14. Lebens jahr Partydrogen und seit de m 17. Lebensjahr Heroin konsumiere, habe mehrere stationäre Entzüge hinter sich. Zur Zeit werde eine heroin- , me thadon -
und morphingestützte Substitutionsbehandlung , flankiert von supporti ven ambu lanten Gesprächen , durchgeführt. Längerfristig seien intermittierende Episoden von Arbeitsunfähigkeiten bzw . Krankheitsausfällen aufgrund depressi ver Phasen zu erwarten. Die Substanzproblematik zeichne sich du r ch mehrere Rückfälle in den vergangenen Jahren aus, ein Benzodiazepinentzug habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt . Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, diese werde auf maxi mal 50
% geschätzt, wobei zur genauen Quantifizierung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Potentialabklärung empfohlen werde. Es sei davon aus zugehen, dass z usätzlich zur Symptomatik de s ADHS im Er wachsenenalter Durch halte- , Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eing e schränkt seien ;
die Stressregulation erscheine insgesamt erheblich redu ziert. Die bisherige Tätig keit sei ma x i mal zu 5 Stunden täglich möglich (Urk. 7/23 ; vgl. auch Zeugnisse, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis 100 % bescheinigt wurde [Urk.
7/20/7-9] ) . 4. 4
Gestützt auf die vorgenannten Berichte hielt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 23. Oktober 2015 fest, an Diagnosen würden eine Benzodiazepin- und Drogenabhängigkeit sowie ein ADHS genannt. Die genannten Einschränkungen bezüglich depressiver Störungen stünden in enger Beziehung zur Suchtprob le matik. Das weiter genannte ADHS wäre gezielt bei Besserung der Suchter kran kung therapeutisch aussichtsreich behandelbar. Insofern sei aktuell von einem
de u tlich im V ordergrund stehenden Suchtgeschehen auszugehen (Urk. 7/28 Fest stellungsblatt für den Beschluss, S. 3). 4.5
Im Austrittsbericht des Sanatorium s O.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2015 , wo der Beschwerdeführer auf Zuwei sung des B.___ zum Xanax-Abbau sowie bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Entwicklung nach Beziehung sproblemen
vom 2. bis 7. Oktober
2010 stationär behandelt worden war , stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1) :
Hauptdiagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom (F13.2)
Nebendiagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom (F11.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien ein schliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Er gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe über starke Stimmungs schwankungen, Antriebslosigkeit und Motivationsverlust geklagt sowie ein Morgentief beschrieben und sich eine psychische Stab il i s a t i on und einen Abbau von Xanax gewünscht, da er sich durch die hohen Xanax- Dosen nur noch an triebsloser fühle. Psychopathologisch habe der Patient bei Eintritt formalge danklich lei c ht verlangsamt, jedoch geordnet gewirkt. Es seien zudem fraglich akustische Sinnestäuschungen sowie Derealisations - und Depersonalisationser l e ben z u eruieren gewesen. A m 7. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer
– nachdem er sich auf der Station nicht wohlgefühlt habe - auf eigenen Wunsch sowie entgegen ärztlichem Rat nach Hause entlassen worden. Er sei angehalten worden , sich wieder beim B.___ vorzustellen. Angaben zur Ar beitsfähigkeit machte med. pract. D.___ nicht ( Urk. 3/3) . 4. 6
Vom 8.
Oktober bis zum 12. November 2015 war der Beschwerdeführer freiwil lig auf Zuweisung des B.___ in der E.___ hospitalisiert, bei psychotischer Symptomatik vor dem Hintergrund einer mul ti plen Substanzabhängigkeit und ADHS.
Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2015 stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract.
F.___
folgende Diagnosen: - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: psychotische Störung durch Methylphenidat (F15.5) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2) - Ana mnestisch: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F.33.0)
M ed. pract. F.___ führte in seiner Beurteil ung aus, beim P atienten sei - bei einem vorgängig diagnostizierten ADHS - die Diagnose eines Abhängigkeits syndroms von Methylphenidat nach ICD-10 zu stel l en. Die psychotische Symp tomatik sei auf die hohe Methylphenidat Dosis zurückzuführen. Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er nicht (Urk. 3/4). 5.
5.1
Aus den vorliegend aufgeführten Berichten der behandelnden Ä rzte geht un zwei felhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeit von ver schie denen Substanzen und so m it ein Suchtgeschehen
besteht .
Jedoch wurden in den ärztlichen Berichten weitgehend übereinstimmend
zusätzliche psychia trische Diagnosen gestellt ( insbesondere ADH S sowie
eine rezi di vierende d epres sive Störung
[unterschiedlicher Schweregrade]), denen Dr. A.___
- wenn auch nicht mit ausführlicher Begründung sowie unter dem Vorbehalt, dass zur genauen Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit eine Potentialabklärung vorzu neh men sei – ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass
(vgl. Urk. 7/23) . Vor diesem Hintergrund
überzeugt jedoch nicht ohne W eiteres ,
wenn die Beschwerdegegnerin
einen i nvalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Ge sund heitsschaden allein damit verneint,
dass d ie Einschränkung der Arbeits fähigke i t vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei . Aber auch in Bezug auf das Abhängigkeitsverhalten
k ann ein relevanter Gesundhei ts schaden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So wird in
den vorlie gen den ärztlichen Berichten
nicht
zur
–
invalidenversicherungsrechtlich bedeut samen - Frage Stell ung genommen , ob und gegebenenfalls inwiefern zwischen
Suchtproble matik und den diagnostizierten begleitenden psychischen Gesund heits schäden ein Zusammenhang oder eine Wechselwirkung be steht , womit nicht beurteilt werden kann, ob die Sucht nach der massgeblichen Recht sprechung (vgl. E. 2.2 hievor) invalidisierend ist . Entsprechende Angaben
wären um so erforderlicher gewesen ,
als auch
der Beschwerdeführer einen seit Kindheit (vor-) bestehenden psychischen Gesundheitsschaden geltend gemacht und darauf hingewiesen hat , dass er bereits seit seinem 8.
Altersjahr wegen ADHS und Depression psy chiatrisch behandelt worden
sei ( vgl. Einwand vom 30. Novem ber 2015, Urk. 7/32) . So hat das
Bund esgericht wiederholt ausgeführt , es sei in der Fach welt
grundsätzlich anerkannt, dass die Symptome
des ADHS andere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen her vorrufen oder mit ihnen einhergehen
können (vgl. etwa Urteil e des Bundes gerichts 9C_917/2011 vom 2 8. März
2012 E.
3.2 und I 29/06 vom 9. August 2007 E. 6.1 ). 5. 2
Lassen sich die entscheidenden Fragen anhand der vorliegenden Berichte nicht beantworten und enthalten diese im Ü brigen auch keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung ange zeigt. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen der zu veranlassenden Begutachtung wird dabei
nicht nur abzuklären sein , ob und gegebenenfalls welche psychische n Gesundheitsschä den mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en , wobei – nachdem die stationären Behandlungen teilweise im Kontext mit psych os ozia len Belastungen standen (vgl. etwa Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 7/20 S. 17) - allfällige Gesundheits störungen auch nachvollziehbar von
solchen Belastungen abzu grenzen sein werden (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtspre chung) . Ebenfalls werden im Gutachten die im Lichte der Rechtsprechung mass gebenden Fragen zu beant worten
und insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben , ob und gegebenen falls wie die
Suchtmittelabhängigkeit und allfällige psy chische Begleiterkran kung en zusammenhängen beziehungsweise wie es sich mit allfälligen Wechsel wirkungen
verhält
(vgl. wiederum E. 2.2 hievor ) . Auch wird sich das Gutachten dazu zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es de m
Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leis tungs fähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesund heits schadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter ist zu klären, ob ein Sucht mittelentzug zumutbar ist und was davon im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich einem Entzug zu unter ziehen, und hernach die Arbeitsfähigkeit zu berurteilen. Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 . 3
Da die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstän dig ungeklärten Frage begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen de s Beschwerdeführer s gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PKRück AG, Postfach, 8042 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann