Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter , arbei tete zuletzt vom 1. März 2011 bis 3 1. Juli 2014 als diplomierte Pflege fachfrau in der Y.___ in einem Pensum von 100 % , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 2. Januar 2014 war (vgl. Urk. 11/25 S.
1 f. ). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Depression meldete sie sich am 3 1. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 11/13, Urk. 11/19, Urk. 11/22, Urk. 11/25-26, Urk. 11/28, Urk. 11/31) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 6. Mai 2015 berichtet wurde ( Urk. 11/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk.
11/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Januar
2016 ( Urk. 11/69 = Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu ge währen. Eventuell sei ihr eine Invali denr ente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3 0. März 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwen dig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbes sern ( lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich ( Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me di zinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt lun g , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäs s ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C _614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit unter Berücksichtigung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 1). Die festgestellten Befunde seien als bewusstseinsnahe Artefaktstörung bezie hu ngs weise als vorgetäuschte Beeinträchtigung zu interpretieren. In unbeo bach teten Situationen hätten die geklagten Beschwerden nicht festgestellt werden können. Ausserdem
hätten sich die bei dissoziativen Störungen ty pischer weise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststel len lassen . Es bestehe daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dass selbst bei der Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese nach Prüfung der Standardindikatoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Ein schränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk . 1), das Gutachten vermöge vor dem Hintergrund der kritischen Aus einandersetzung der behandelnden Ärzte nicht zu überzeugen. Zudem sei es unüblich aufgebaut, nehme keine Stellung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. Z.___ , äussere sich nicht zur Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und nehme auch keine Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 4. Das Gutachten sei deshalb mit Vorbehalt zu würdigen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund der Ein schätzungen der behandelnden Ärzte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 2.4-2.5).
I nfolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit im Pflegeberuf und der massiv reduzierten psychischen Belastbarkeit für Stress- und Drucksituationen sei es offensichtlich, dass sie in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei. Vielmehr sei sie einem Arbeitge ber in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Inw iefern für eine weniger belaste nde Tätigkeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wäre zu erproben. Sollten ihr keine beruflichen Massnahmen gewährt werden, sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 9 f. Ziff. 2.8-2.10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung, wobei insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Am 9. Mai 2014 informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, darüber , dass bei der Beschwerdeführerin eine psy cho soziale Belastungssituation am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression so wie eine psychogene Bewegungsstörung mit kontinuierlich fliessenden, teils repe titiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem Innehalten und verlangsam tem Sprechen vorlägen. Er habe ihr vom 1 3. bis 2 6. Januar 2014 eine voll stän dige und vom 2 7. Januar bis 9. Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert . Danach sei die Arbeits un fähigkeit durch Dr. med. B.___ festgelegt worden (vgl. Bericht vom 9. Mai 2014, Urk. 11/13/12 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. Juli 2014, Urk. 11/19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/13/13-15) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 0. Februar 2014 behandle (S. 2 Ziff. 2), und eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostizieren könne (S. 2 Ziff. 6) . Die Arbeits unfähigkeit vom 1 0. Januar bis 1 6. Februar 2014 sei durch den Hausarzt beurteilt worden. Seit dem 1 7. Februar 2014 bestehe bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 8 ). Die Prognose könne gegen wär tig noch nicht beurteilt werden (S. 3 Ziff. 10).
Mit erneutem Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 11/22) führte
Dr. B.___ eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) mit häufigen Dys kinesien der Extremitäten und des Rumpfes, mit starkem Zittern oder Akine sie und mit psychogener Dysphonie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Eine neurologische Ursache der Bewe gungsstörung werde noch abgeklärt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführerin weiterhin keine Er werbstätigkeit zumutbar (S. 5 ). 3.3
Dem am
8. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/26/1-6) von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, lässt sich entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin am 8. Mai
2014 untersucht ha t (S.
1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ äusserte einen hoch gradigen Verdacht auf eine psychogene Bewegungsstörung bei konti nuierlich fliessenden, teils repetitiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem In nehalten und verlangsamtem Sprechen im Rahmen einer reaktiven Depres sion bei einer psychosozialen Belastungssituation (S.
1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdefüh rerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 8. Mai 2014 voll ständig arbeits unfähig . Eine Aussage über die langfristige Prognose und die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sowie allfälliger Eingliederungsmass nahmen könne sie aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Langzeitverlauf nicht machen (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 11/47/1-2) als Di agnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig regrediente schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) auf ( S. 1). 3.5
Am 6. Mai 2015 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/43). Dabei konnten sie keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine Präadipositas sowie eine Reflux-Symptomatik (S. 30 Ziff. 4.3).
In der internistischen Untersuchung hätten sich abgesehen von den dauer haften Bewegungsstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Die gelegentlich auftretenden epigastrischen Schmerzen sowie die Reflux-Symptomatik seien durch Vermeidung bestimmter Medikamente und Nahrungsmittel kompen sierbar und nicht namhaft einschränkend. Die Präadipositas
sei durch eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und Steigerung der körperlichen Aktivität gut zu beeinflussen. Die nach längeren Episoden der Bewegungs störungen auftretenden Rückenschmerzen seien durch die regelmässige Teil nahme an Yogastunden un d durch das Schwimmen im seichteren Wasser meist gut ausgleichbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich hierdurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt. Aus internistischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
14 f. Ziff. 2.1.4).
In der neurologischen Untersuchung habe sich kein ausreichender Anhalt für eine extrapyramidal-motorische Erkrankung ergeben. Es lägen eine Sprech störung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremi tätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wieder holt forciertem Augenschluss vor. Die Bewegungsstörung sei mit keinem neu rologischen Syndrom erklärbar. So fänden sich insbesondere keine Dys tonie, keine Athetose und kein choreatisches oder ballistisches Syndrom. Für eine neurodegenerative Erkrankung ergebe sich weder im Verlauf noch im klini schen Untersuchungsbefund ein Hinweis . Der Beginn der Symptome stehe im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung. Es ergebe sich somit kein An halt für eine organische Genese der beschriebenen Symptome, wes halb aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe (S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4).
Aus psychiatrischer Sicht imponiere eine anfänglich unterschwellige und auch kurzzeitig offene Gereiztheit bei einer insgesamt abwehrenden Grund haltung mit anschliessend adäquat werdender Affektivität und weiter hin ge ring ausgeprägter Kooperationsbereitschaft. Ein depressiver Affekt liege nicht vor. Psychomotorisch würden bizarre Bewegungen und ein intermittierendes undeutliches Sprechen imponieren. Der aktuelle Befund sowie die Anamnese sprächen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
für eine depressive Episode, da die Achsenkriterien (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Interessen verlust ) zumindest derzeit nicht mehr nachweisbar seien. Die Beschwerde führerin habe d ie antidepressive Medikation vor zirka vier Wochen abgesetzt und fühle sich seither eher wohler. Sodann sei in den Vorberichten von psy chogenen beziehungsweise dissoziativen Bewegungsstörungen ausgegangen worden. Aufgrund der hiesigen Beobachtung einer bei Ablenkung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistierenden Beweg ungs unruhe sei jedoch auch eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungs weise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung zu erwägen. Die Beschwerdefüh rerin sei n ach dem Verlassen des Praxisgebäudes flüssig und unauffällig so wie ohne die zuvor präsentierten ausfahrenden Bewegungen ge laufen und habe in der Lobby der Klinik entspannt und unauffällig sowie ohne jede Be wegungsunruhe am Computer gesessen. Auch hätten sich die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststellen lassen. So habe die Beschwerdeführerin auch während intensiver Phasen gezeigter Bewegungsanomalien und Sprechstörungen mit Schlies sung der Augen sowie Verdrehungen des Rumpfes und des Kopfes, Fragen, die sie zunächst nicht beantworte t habe , sehr genau aufgenommen und später im Verlauf detailliert und folgerichtig beantwortet. Eine bewusst seinsnahe Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei daher zumindest ebenso gut vorliegend und eine bewusstseinsferne Genese als allenfalls möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Eine psychiatri sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 27 ff. Ziff. 2.3.3-2.3.4).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter daher zum Schluss, dass keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Be schwer deführerin in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Dies mit einem Rendement von 100 % (S.
30 Ziff. 4.3-4.4). Eine namhafte Einschränkung des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahrscheinlich. Es bestünden deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (S. 31 Ziff. 5.1-5.2). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 erachtete Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten für umfassend und einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche kör perlich leichten, wech sel belaste nden Tätigkeiten zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit liege seit jeher – mit Ausnahme der tem po rären Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten Krankheiten – nicht vor (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.). 3.7
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 11/63/6-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Beschwerdefüh rerin eine sehr belastende Lebenssituation mit Kränkung und Kündigung erfahren habe. Dadurch sei en die Angst und die existenzielle Bedrohung ent standen und es habe sich eine dissoziative Bewegungsstörung entwickelt. Ein Zusammenhang mit der frühkindlichen, ausgeprägten linkshemisphärischen zerebralen Schädigung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit vollständig arbeitsunfähig und benötige eine konsequente psychothera peutische Behandlung. Eine bewusstseinsnahe, simulatorische Situation sei aufgrund der Krankengeschichte und des jetzigen Erscheinungsbildes nicht wahr scheinlich (S. 2). 3.8
Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2015 ( Urk. 11/47/3-5) äusserte sich Dr. B.___ zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nahm Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der D.___ . Dabei gab sie an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und dem gegenwärtig bestehenden agitiert depressiven Syn drom (ICD-10 F32.8) weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Das Fehlen von Be wusstseinstrübungen schliesse die Diagnose einer dissoziati ven Bewegung s störung nicht aus. Der gutachterlich für überwiegend wahrscheinlich ge haltenen bewusstseinsnahen Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei zu widersprechen (S. 2). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau sei nicht nachvollziehbar (S. 3). 3.9
Ein
Bericht vo m 1 3. Juli 2015 zu einer g l eichentags durchgeführte n
Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte mässige multi segmentale degenerative Verän derungen mit Betonung der unteren LW S. Im Segment L5/S1 sei en eine breitbasige , leicht linksbetonte Diskuspro tru sion mit medianer Extrusion nach kranial sowie eine konsekutive mässige rezessale Stenose links ersicht lich. Eine Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links sei denkbar. Im Seg ment L4/5 zeig t e n sich eine breitbasige
Diskusprotrusion sowie mässige Spon dylarthrosen mit Hypertrophie der Liga menta flava und eine konsekutive ge ringe Spinalkanalstenose sowie geringe rezessale Stenose beidseits. In den übrigen Segmenten seien geringere dege ne rative Veränderungen zu ver zeichnen (vgl. Bericht vom 1 3. Juli
2015, Urk. 11/60 = Urk. 3/4b ). 3.10
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ , führte mit Bericht vom 3 0. August 2015 ( Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a ) folgende rheuma to logische Diagnosen auf (S. 2): - bewegungs- und belastungsabhängiges l umbales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS sowie mehrsegmentalen degenerativen Verän derungen , insbesondere breitbasig er nach links ausladender Dis kusprotrusion auf Höhe L5/S1 mit möglicher Irritation der Nerven wurzel S1 rezessal links - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS ) der linken Schul ter/ Impin gement -S ymptomatik - m uskuläre Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich - n eurologisch bestätigte dissoziative Bewegungsstörung mit Dys arth rie , Tremor, Dystonie und Gan g störung bei Status nach frühkind lichem ischämisch bedingtem Substanzdefekt okzipitotemporobasal links/he mi s phärisch
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit arbeitsfähig. In Anbetracht der zusätzli chen Problematik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie sei jedoch ein Einsatz im Pflegeberuf oder in einem sonstigen Beruf derzeit nicht denkbar, weshalb sie in der Gesamtheit der Befunde zur Zeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3). 3.11
Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die eingereich ten Berichte der betreuenden Ärzte keine neuen, nicht bereits bekannten Fakten vorgebracht hätten und lediglich ihre Einschätzung der Befunde wie der holen würden (vgl. Urk. 11/67 S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3.5) auf für die damal s
strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/43 S.
11 Ziff. 2.1.1, S.
15 f. Ziff. 2.2.1, S. 21 f. Ziff. 2.3.1.1 ) in angemessener Weise berücksichtigt. So dann wurde es in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 11/43 S. 2 ff. Ziff. 1 ) er stattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Gut achter kamen nach ausführlicher internistischer, neurologischer sowie psy chiatrischer Befunderhebung ( vgl. Urk. 11/43 S.
12 ff. Ziff. 2.1.2, S.
17 ff. Ziff. 2.2.2, S. 24 ff. Ziff. 2.3.2) zum Schluss, dass keine Diagnose mit Aus wirkung en a uf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin in jeg licher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Als ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit erachteten sie eine
Präadipositas sowie eine Reflux-Symp tomatik (vgl. Urk. 11/43 S. 30 Ziff. 4.3-4.4). Bei den Untersuchungen
ergab sich ins besondere ke in neurologische r
Anhalt für die aktenkundig im Vorder grund stehende Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4 ). Eine psychiatrische Ursache dieser Störung wurde zwar als möglich, jedoch als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen. Vielmehr erwogen d ie Gutachter eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vor ge täuschte Beeinträcht igung . Dies aufgrund der Beobachtung einer bei Ab len kung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistieren den Bewegungsunruhe sowie des Fehlens der für dissoziative Störungen typi scherweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins. A nhand der erhobenen Befun de
wurde auch ein aktuelles depressives Geschehen verneint (vgl. Urk. 11/43 S. 28).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.). 4.2
Daran vermögen die entgegenstehenden Berichte der behan delnden Ärzte (vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.7-3.8 ) nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung erkennt d as Gericht
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versiche rungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu, solange kei ne konkreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist . Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungs weise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1 und I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Expe rte lege artis vor gegangen ist . Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizi ni sche Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an sol chen vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten
(Urteil des Bunde s gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten nehme keine Stel lung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 2.4), ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Bericht zwar vom 1. Oktober 2014 und damit vor der im Jahr 2015 erfolgten Begutachtung datiert. Aller dings wurde er erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht und konnte den Gutachtern der D.___ demzufolge im Zeitpunkt der Begutach tung noch gar nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 11/46-48; vgl. auch Akten verzeichnis zu Urk. 11 S.
3). Ausserdem werden damit keine bisher unbe rücksichtigten Tatsachen vorgebracht, zumal d er Bericht auch keine eigene Befund aufnahme enthält, weshalb sich dadurch nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. 4.4
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem vorgebrachten Einwand, dass sich das Gutachten nicht zur Schulter problematik äussere (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Dem im Mai 2014 durch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ erstellten Bericht ist zwar zu entneh m en, dass die Beschwerdeführerin Mitte Januar 2014 infolge Beschwerden an der linken Schulter beim Hausarzt vorstellig geworden sei und dieser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe , wobei sie im Anschluss auf grund eines viralen Infekts weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/13/13-15 S. 1 unten). Im Rahmen der danach aufgetretenen psychi schen Beschwerden geriet dies allerdings in den Hintergrund. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass sich selbst der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ in seinen Berichten mit keinem Wort zur genannten Schulter proble matik äussert e , sondern lediglich von einer psychosozialen Belas tungssitua tion am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression sowie einer psycho genen Bewegungsstörung berichtet e (vgl. Urk. 11/13/12, Urk. 11/19/6). An lässlich der erfolgten Begutachtung durch die D.___
erwähnte die Be schwerde füh rerin sodann lediglich teilweise in der Nacht auftretende Rü ckenschmerzen nach anstrengenden Tagen . Bei grösseren körperlichen Be lastungen wie beim Yoga oder Schwimmen leide sie allerdings unter keinen Beschwerden . Sie fühle sich dadurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt (vgl. Urk. 11/43 S.
12 oben, S.
14 f. ). Über Schulterbeschwerden klagte die Beschwerdefüh rerin anlässlich der Begutachtung nicht . I m Zeitpunkt der Be gutachtung ergaben sich demzufolge keinerlei Anhaltspunkte für eine rele vante Ein schränk ung aus rheumatologischer Sicht.
Erstmals im Juli/August 2015 und somit nach der Begutachtung durch die D.___ finden sich in den Akten relevante rheumatologische Befunde (vor stehend E. 3.9-3.10). Dr. G.___ diagnostizierte dabei ein lum bales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS und mehrsegmentalen dege nerativen Veränderungen sowie eine PHS der linken Schul ter/ Impin ge ment- Symptomatik . Allerdings hielt sie klar fest, dass die Be schwerdefüh rerin aus rein rheumatologischer Sicht in jeglicher körperlich nicht extrem belastender Tätigkeit arbeitsfähig sei. Einzig aufgrund der zu sätzlichen Prob le matik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie
erachtete sie die Beschwer de führerin derzeit als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S.
2 f.). In Anbetracht der Tatsache , dass lediglich geringe bis mässige Veränderungen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b; Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.) und die bis herige Tätigkeit lediglich das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg erforderte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2 7. August 2014, Urk. 11/25/1-7 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich dadurch auch aus rheumatologischer Sicht nachvollzieh bar keine Einschränkung in der bisherigen oder einer an gepassten leichteren Tätigkeit. 4.5
Schliesslich lässt sich dem Gutachten der D.___ hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 2.4) auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Rendement von 100 % entnehmen, wo bei die Gutachter auf die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ver wiesen (vgl. Urk. 7/43 S. 30 Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter der D.___ kam dabei unter anderem zum Schluss, dass sich bereits aus dem durch Dr. B.___ im Juni 2014 erstellten Bericht aufgrund des erhobenen psycho pathologischen Befundes und der Kriterien des ICD-10 allenfalls noch eine mögliche leichtgradige depressive Störung habe herleiten lassen (vgl. Urk.
11/43 S. 27 f.). 4.6
Der Vollständigkeit halber gilt es
anzumerken, dass selbst bei Annahme ein er anlässlich der Begutachtung durch die D.___ für möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich erachteten dissoziativen Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 28 f.), eine solche
vorliegend ni cht versicherungsrelevant wäre.
Dabei ist zu beachten, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von dissoziativen Bewegungsstörungen analog angewendet werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, 8C_33/2013 vom 1 3. Dezember 201 3 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 2 4. August 2009 E. 3.4.2). Die Gut achter der D.___ kamen unter Beachtung
der damals geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 3
52) zum nachvollziehbaren Schluss, dass auch bei Vorlie gen einer dissoziativen Störung insbesondere keine komorbide Störung vorliege, bei welcher die Beschwerdeführerin ihre präsentierten Störungen ni cht willent lich überwinden könn e (vgl. Urk. 11/43 S. 29 Ziff. 3).
Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts. Insbesondere verlieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vi el mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ent schei den d, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren mög lich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). Danach ist die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6). Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Die Gutachter der D.___ stellten anlässlich der Untersuchungen eine Sprech störung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremitätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wiederholt forciertem Augenschluss fest .
Für eine organische Ursache fand sich kein ausreichender Anhalt. In vermeintlich unbeobachteten Situationen und bei Ablenkung beobachteten die Gutachter allerdings eine prompt sis tie rende Bewegungsunruhe, weshalb eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung erwogen wurde. Auch konnten die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Ein schränkungen des Bewusstseins nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 11/43 S.
12 f. Ziff. 2.1.2, S.
17 Ziff. 2.2.2, S.
24 f. Ziff. 2.3.2).
Die ambulante psy chia t risch-psychotherapeutische Therapie erfolgt einmal wöchentlich, woge gen die antidepressive Medikation abgesetzt wurde (vgl. Urk. 11/43 S.
22 Ziff. 2.3.1.2).
Eine stationäre Therapie erfolgte n ach Lage der Akten bisher
noch nicht.
Sodann fehlt es sowohl an einer namhaften somatischen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität. Insbesondere konnte keine affektive Störung mehr diagnostiziert werden, fehle es doch an den Achsenkriterien einer vitalen Traurigkeit sowie eines Antriebs- und Interessenverlusts (vgl. Urk. 11/43 S. 28 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 unten ). In so ma tischer Hinsicht sind
einzig rheumatologische Befunde ausgewiesen, wo bei
ein lumbale s Schmerzsyndrom mit mässigen multisegmentalen dege ne ra tiven Veränderungen der unteren LWS sowie eine PHS der linken Schulter im Sinne einer Impingement -Symptomatik vor liegen .
D ie Beschwer d e führerin wurde indessen aus rein rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b, Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.).
Aus dem geschilde rten Tagesablauf ergeben sich schliesslich zahlreiche Aktivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr auf, gehe der Körperpflege nach und führe, soweit es mit den Be wegungsstörungen gehe, Hausarbeiten aus. Das Mittagessen nähmen alle drei Familienmitglieder separat ein, wobei sie für jeden zu verschiedenen Zeiten verschiedene Mahlzeiten zubereite. Sie versuche weiterhin einen Waldspa zier gang zu unternehmen, beschäftige sich dann mit Hausarbeiten und nehme Termine wahr. Sie lege viel Wert darauf zu „ funktionieren “ . Das Nachtessen n ähmen
sie meistens gemeinsam ein. Zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 11/43 S. 24).
Sodann gehe sie zweimal pro Woche schwimmen und mache mindestens einmal pro Woche Yoga oder Pilates ( Urk. 11/43 S. 16). Damit übereinstimmend kamen die Gutachter der D.___ auch zum Schluss, dass eine namhafte Einschränkung des Aktivi tätsniveaus nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahr scheinlich sei ( Urk. 11/43 S. 31 Ziff. 5.1).
Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Gesamthaft betrachtet ist damit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass selbst bei Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4. 7
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig ist . Selbst bei Annahme einer dissoziative n Bewe gungsstörung käme dieser keine versicherungsrelevante Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin folglich weder invalid noch von einer Invalidität bedroht ist,
besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahm e n noch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.2-1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 f. ). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Depression meldete sie sich am 3 1. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 11/13, Urk. 11/19, Urk. 11/22, Urk. 11/25-26, Urk. 11/28, Urk. 11/31) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 6. Mai 2015 berichtet wurde ( Urk. 11/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk.
11/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Januar
2016 ( Urk. 11/69 = Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Gemäss Art.
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäs s ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C _614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu ge währen. Eventuell sei ihr eine Invali denr ente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3 0. März 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit unter Berücksichtigung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 1). Die festgestellten Befunde seien als bewusstseinsnahe Artefaktstörung bezie hu ngs weise als vorgetäuschte Beeinträchtigung zu interpretieren. In unbeo bach teten Situationen hätten die geklagten Beschwerden nicht festgestellt werden können. Ausserdem
hätten sich die bei dissoziativen Störungen ty pischer weise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststel len lassen . Es bestehe daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dass selbst bei der Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese nach Prüfung der Standardindikatoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Ein schränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (S. 2 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk . 1), das Gutachten vermöge vor dem Hintergrund der kritischen Aus einandersetzung der behandelnden Ärzte nicht zu überzeugen. Zudem sei es unüblich aufgebaut, nehme keine Stellung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. Z.___ , äussere sich nicht zur Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und nehme auch keine Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 4. Das Gutachten sei deshalb mit Vorbehalt zu würdigen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund der Ein schätzungen der behandelnden Ärzte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 2.4-2.5).
I nfolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit im Pflegeberuf und der massiv reduzierten psychischen Belastbarkeit für Stress- und Drucksituationen sei es offensichtlich, dass sie in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei. Vielmehr sei sie einem Arbeitge ber in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Inw iefern für eine weniger belaste nde Tätigkeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wäre zu erproben. Sollten ihr keine beruflichen Massnahmen gewährt werden, sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 9 f. Ziff. 2.8-2.10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung, wobei insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Am 9. Mai 2014 informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, darüber , dass bei der Beschwerdeführerin eine psy cho soziale Belastungssituation am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression so wie eine psychogene Bewegungsstörung mit kontinuierlich fliessenden, teils repe titiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem Innehalten und verlangsam tem Sprechen vorlägen. Er habe ihr vom 1 3. bis 2 6. Januar 2014 eine voll stän dige und vom 2 7. Januar bis 9. Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert . Danach sei die Arbeits un fähigkeit durch Dr. med. B.___ festgelegt worden (vgl. Bericht vom 9. Mai 2014, Urk. 11/13/12 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. Juli 2014, Urk. 11/19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/13/13-15) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 0. Februar 2014 behandle (S. 2 Ziff. 2), und eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostizieren könne (S. 2 Ziff. 6) . Die Arbeits unfähigkeit vom 1 0. Januar bis 1 6. Februar 2014 sei durch den Hausarzt beurteilt worden. Seit dem 1 7. Februar 2014 bestehe bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ). Die Prognose könne gegen wär tig noch nicht beurteilt werden (S. 3 Ziff. 10).
Mit erneutem Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 11/22) führte
Dr. B.___ eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) mit häufigen Dys kinesien der Extremitäten und des Rumpfes, mit starkem Zittern oder Akine sie und mit psychogener Dysphonie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Eine neurologische Ursache der Bewe gungsstörung werde noch abgeklärt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführerin weiterhin keine Er werbstätigkeit zumutbar (S. 5 ). 3.3
Dem am
8. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/26/1-6) von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, lässt sich entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin am 8. Mai
2014 untersucht ha t (S.
1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ äusserte einen hoch gradigen Verdacht auf eine psychogene Bewegungsstörung bei konti nuierlich fliessenden, teils repetitiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem In nehalten und verlangsamtem Sprechen im Rahmen einer reaktiven Depres sion bei einer psychosozialen Belastungssituation (S.
1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdefüh rerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 8. Mai 2014 voll ständig arbeits unfähig . Eine Aussage über die langfristige Prognose und die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sowie allfälliger Eingliederungsmass nahmen könne sie aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Langzeitverlauf nicht machen (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 11/47/1-2) als Di agnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig regrediente schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) auf ( S. 1). 3.5
Am 6. Mai 2015 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/43). Dabei konnten sie keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine Präadipositas sowie eine Reflux-Symptomatik (S. 30 Ziff. 4.3).
In der internistischen Untersuchung hätten sich abgesehen von den dauer haften Bewegungsstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Die gelegentlich auftretenden epigastrischen Schmerzen sowie die Reflux-Symptomatik seien durch Vermeidung bestimmter Medikamente und Nahrungsmittel kompen sierbar und nicht namhaft einschränkend. Die Präadipositas
sei durch eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und Steigerung der körperlichen Aktivität gut zu beeinflussen. Die nach längeren Episoden der Bewegungs störungen auftretenden Rückenschmerzen seien durch die regelmässige Teil nahme an Yogastunden un d durch das Schwimmen im seichteren Wasser meist gut ausgleichbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich hierdurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt. Aus internistischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
14 f. Ziff. 2.1.4).
In der neurologischen Untersuchung habe sich kein ausreichender Anhalt für eine extrapyramidal-motorische Erkrankung ergeben. Es lägen eine Sprech störung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremi tätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wieder holt forciertem Augenschluss vor. Die Bewegungsstörung sei mit keinem neu rologischen Syndrom erklärbar. So fänden sich insbesondere keine Dys tonie, keine Athetose und kein choreatisches oder ballistisches Syndrom. Für eine neurodegenerative Erkrankung ergebe sich weder im Verlauf noch im klini schen Untersuchungsbefund ein Hinweis . Der Beginn der Symptome stehe im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung. Es ergebe sich somit kein An halt für eine organische Genese der beschriebenen Symptome, wes halb aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe (S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4).
Aus psychiatrischer Sicht imponiere eine anfänglich unterschwellige und auch kurzzeitig offene Gereiztheit bei einer insgesamt abwehrenden Grund haltung mit anschliessend adäquat werdender Affektivität und weiter hin ge ring ausgeprägter Kooperationsbereitschaft. Ein depressiver Affekt liege nicht vor. Psychomotorisch würden bizarre Bewegungen und ein intermittierendes undeutliches Sprechen imponieren. Der aktuelle Befund sowie die Anamnese sprächen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
für eine depressive Episode, da die Achsenkriterien (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Interessen verlust ) zumindest derzeit nicht mehr nachweisbar seien. Die Beschwerde führerin habe d ie antidepressive Medikation vor zirka vier Wochen abgesetzt und fühle sich seither eher wohler. Sodann sei in den Vorberichten von psy chogenen beziehungsweise dissoziativen Bewegungsstörungen ausgegangen worden. Aufgrund der hiesigen Beobachtung einer bei Ablenkung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistierenden Beweg ungs unruhe sei jedoch auch eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungs weise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung zu erwägen. Die Beschwerdefüh rerin sei n ach dem Verlassen des Praxisgebäudes flüssig und unauffällig so wie ohne die zuvor präsentierten ausfahrenden Bewegungen ge laufen und habe in der Lobby der Klinik entspannt und unauffällig sowie ohne jede Be wegungsunruhe am Computer gesessen. Auch hätten sich die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststellen lassen. So habe die Beschwerdeführerin auch während intensiver Phasen gezeigter Bewegungsanomalien und Sprechstörungen mit Schlies sung der Augen sowie Verdrehungen des Rumpfes und des Kopfes, Fragen, die sie zunächst nicht beantworte t habe , sehr genau aufgenommen und später im Verlauf detailliert und folgerichtig beantwortet. Eine bewusst seinsnahe Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei daher zumindest ebenso gut vorliegend und eine bewusstseinsferne Genese als allenfalls möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Eine psychiatri sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 27 ff. Ziff. 2.3.3-2.3.4).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter daher zum Schluss, dass keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Be schwer deführerin in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Dies mit einem Rendement von 100 % (S.
30 Ziff. 4.3-4.4). Eine namhafte Einschränkung des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahrscheinlich. Es bestünden deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (S. 31 Ziff. 5.1-5.2). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 erachtete Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten für umfassend und einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche kör perlich leichten, wech sel belaste nden Tätigkeiten zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit liege seit jeher – mit Ausnahme der tem po rären Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten Krankheiten – nicht vor (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.). 3.7
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 11/63/6-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Beschwerdefüh rerin eine sehr belastende Lebenssituation mit Kränkung und Kündigung erfahren habe. Dadurch sei en die Angst und die existenzielle Bedrohung ent standen und es habe sich eine dissoziative Bewegungsstörung entwickelt. Ein Zusammenhang mit der frühkindlichen, ausgeprägten linkshemisphärischen zerebralen Schädigung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit vollständig arbeitsunfähig und benötige eine konsequente psychothera peutische Behandlung. Eine bewusstseinsnahe, simulatorische Situation sei aufgrund der Krankengeschichte und des jetzigen Erscheinungsbildes nicht wahr scheinlich (S. 2). 3.8
Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2015 ( Urk. 11/47/3-5) äusserte sich Dr. B.___ zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nahm Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der D.___ . Dabei gab sie an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und dem gegenwärtig bestehenden agitiert depressiven Syn drom (ICD-10 F32.8) weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Das Fehlen von Be wusstseinstrübungen schliesse die Diagnose einer dissoziati ven Bewegung s störung nicht aus. Der gutachterlich für überwiegend wahrscheinlich ge haltenen bewusstseinsnahen Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei zu widersprechen (S. 2). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau sei nicht nachvollziehbar (S. 3). 3.9
Ein
Bericht vo m 1 3. Juli 2015 zu einer g l eichentags durchgeführte n
Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte mässige multi segmentale degenerative Verän derungen mit Betonung der unteren LW S. Im Segment L5/S1 sei en eine breitbasige , leicht linksbetonte Diskuspro tru sion mit medianer Extrusion nach kranial sowie eine konsekutive mässige rezessale Stenose links ersicht lich. Eine Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links sei denkbar. Im Seg ment L4/5 zeig t e n sich eine breitbasige
Diskusprotrusion sowie mässige Spon dylarthrosen mit Hypertrophie der Liga menta flava und eine konsekutive ge ringe Spinalkanalstenose sowie geringe rezessale Stenose beidseits. In den übrigen Segmenten seien geringere dege ne rative Veränderungen zu ver zeichnen (vgl. Bericht vom 1 3. Juli
2015, Urk. 11/60 = Urk. 3/4b ). 3.10
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ , führte mit Bericht vom 3 0. August 2015 ( Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a ) folgende rheuma to logische Diagnosen auf (S. 2): - bewegungs- und belastungsabhängiges l umbales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS sowie mehrsegmentalen degenerativen Verän derungen , insbesondere breitbasig er nach links ausladender Dis kusprotrusion auf Höhe L5/S1 mit möglicher Irritation der Nerven wurzel S1 rezessal links - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS ) der linken Schul ter/ Impin gement -S ymptomatik - m uskuläre Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich - n eurologisch bestätigte dissoziative Bewegungsstörung mit Dys arth rie , Tremor, Dystonie und Gan g störung bei Status nach frühkind lichem ischämisch bedingtem Substanzdefekt okzipitotemporobasal links/he mi s phärisch
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit arbeitsfähig. In Anbetracht der zusätzli chen Problematik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie sei jedoch ein Einsatz im Pflegeberuf oder in einem sonstigen Beruf derzeit nicht denkbar, weshalb sie in der Gesamtheit der Befunde zur Zeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3). 3.11
Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die eingereich ten Berichte der betreuenden Ärzte keine neuen, nicht bereits bekannten Fakten vorgebracht hätten und lediglich ihre Einschätzung der Befunde wie der holen würden (vgl. Urk. 11/67 S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3.5) auf für die damal s
strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/43 S.
E. 11 Ziff. 2.1.1, S.
E. 15 f. Ziff. 2.2.1, S. 21 f. Ziff. 2.3.1.1 ) in angemessener Weise berücksichtigt. So dann wurde es in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 11/43 S. 2 ff. Ziff. 1 ) er stattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Gut achter kamen nach ausführlicher internistischer, neurologischer sowie psy chiatrischer Befunderhebung ( vgl. Urk. 11/43 S.
12 ff. Ziff. 2.1.2, S.
E. 17 Ziff. 2.2.2, S.
24 f. Ziff. 2.3.2).
Die ambulante psy chia t risch-psychotherapeutische Therapie erfolgt einmal wöchentlich, woge gen die antidepressive Medikation abgesetzt wurde (vgl. Urk. 11/43 S.
E. 22 Ziff. 2.3.1.2).
Eine stationäre Therapie erfolgte n ach Lage der Akten bisher
noch nicht.
Sodann fehlt es sowohl an einer namhaften somatischen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität. Insbesondere konnte keine affektive Störung mehr diagnostiziert werden, fehle es doch an den Achsenkriterien einer vitalen Traurigkeit sowie eines Antriebs- und Interessenverlusts (vgl. Urk. 11/43 S. 28 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 unten ). In so ma tischer Hinsicht sind
einzig rheumatologische Befunde ausgewiesen, wo bei
ein lumbale s Schmerzsyndrom mit mässigen multisegmentalen dege ne ra tiven Veränderungen der unteren LWS sowie eine PHS der linken Schulter im Sinne einer Impingement -Symptomatik vor liegen .
D ie Beschwer d e führerin wurde indessen aus rein rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b, Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.).
Aus dem geschilde rten Tagesablauf ergeben sich schliesslich zahlreiche Aktivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr auf, gehe der Körperpflege nach und führe, soweit es mit den Be wegungsstörungen gehe, Hausarbeiten aus. Das Mittagessen nähmen alle drei Familienmitglieder separat ein, wobei sie für jeden zu verschiedenen Zeiten verschiedene Mahlzeiten zubereite. Sie versuche weiterhin einen Waldspa zier gang zu unternehmen, beschäftige sich dann mit Hausarbeiten und nehme Termine wahr. Sie lege viel Wert darauf zu „ funktionieren “ . Das Nachtessen n ähmen
sie meistens gemeinsam ein. Zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 11/43 S. 24).
Sodann gehe sie zweimal pro Woche schwimmen und mache mindestens einmal pro Woche Yoga oder Pilates ( Urk. 11/43 S. 16). Damit übereinstimmend kamen die Gutachter der D.___ auch zum Schluss, dass eine namhafte Einschränkung des Aktivi tätsniveaus nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahr scheinlich sei ( Urk. 11/43 S. 31 Ziff. 5.1).
Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Gesamthaft betrachtet ist damit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass selbst bei Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4. 7
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig ist . Selbst bei Annahme einer dissoziative n Bewe gungsstörung käme dieser keine versicherungsrelevante Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin folglich weder invalid noch von einer Invalidität bedroht ist,
besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahm e n noch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.2-1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00230 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
24. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter , arbei tete zuletzt vom 1. März 2011 bis 3 1. Juli 2014 als diplomierte Pflege fachfrau in der Y.___ in einem Pensum von 100 % , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 2. Januar 2014 war (vgl. Urk. 11/25 S.
1 f. ). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Depression meldete sie sich am 3 1. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 11/13, Urk. 11/19, Urk. 11/22, Urk. 11/25-26, Urk. 11/28, Urk. 11/31) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 6. Mai 2015 berichtet wurde ( Urk. 11/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk.
11/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Januar
2016 ( Urk. 11/69 = Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu ge währen. Eventuell sei ihr eine Invali denr ente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 3 0. März 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwen dig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbes sern ( lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich ( Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me di zinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt lun g , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäs s ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C _614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5 .4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit unter Berücksichtigung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 1). Die festgestellten Befunde seien als bewusstseinsnahe Artefaktstörung bezie hu ngs weise als vorgetäuschte Beeinträchtigung zu interpretieren. In unbeo bach teten Situationen hätten die geklagten Beschwerden nicht festgestellt werden können. Ausserdem
hätten sich die bei dissoziativen Störungen ty pischer weise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststel len lassen . Es bestehe daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dass selbst bei der Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese nach Prüfung der Standardindikatoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Ein schränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk . 1), das Gutachten vermöge vor dem Hintergrund der kritischen Aus einandersetzung der behandelnden Ärzte nicht zu überzeugen. Zudem sei es unüblich aufgebaut, nehme keine Stellung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. Z.___ , äussere sich nicht zur Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und nehme auch keine Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 4. Das Gutachten sei deshalb mit Vorbehalt zu würdigen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund der Ein schätzungen der behandelnden Ärzte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 2.4-2.5).
I nfolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit im Pflegeberuf und der massiv reduzierten psychischen Belastbarkeit für Stress- und Drucksituationen sei es offensichtlich, dass sie in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei. Vielmehr sei sie einem Arbeitge ber in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Inw iefern für eine weniger belaste nde Tätigkeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wäre zu erproben. Sollten ihr keine beruflichen Massnahmen gewährt werden, sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 9 f. Ziff. 2.8-2.10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung, wobei insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Am 9. Mai 2014 informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, darüber , dass bei der Beschwerdeführerin eine psy cho soziale Belastungssituation am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression so wie eine psychogene Bewegungsstörung mit kontinuierlich fliessenden, teils repe titiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem Innehalten und verlangsam tem Sprechen vorlägen. Er habe ihr vom 1 3. bis 2 6. Januar 2014 eine voll stän dige und vom 2 7. Januar bis 9. Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert . Danach sei die Arbeits un fähigkeit durch Dr. med. B.___ festgelegt worden (vgl. Bericht vom 9. Mai 2014, Urk. 11/13/12 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. Juli 2014, Urk. 11/19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/13/13-15) an, dass sie die Be schwerdeführerin seit dem 1 0. Februar 2014 behandle (S. 2 Ziff. 2), und eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostizieren könne (S. 2 Ziff. 6) . Die Arbeits unfähigkeit vom 1 0. Januar bis 1 6. Februar 2014 sei durch den Hausarzt beurteilt worden. Seit dem 1 7. Februar 2014 bestehe bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 8 ). Die Prognose könne gegen wär tig noch nicht beurteilt werden (S. 3 Ziff. 10).
Mit erneutem Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 11/22) führte
Dr. B.___ eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) mit häufigen Dys kinesien der Extremitäten und des Rumpfes, mit starkem Zittern oder Akine sie und mit psychogener Dysphonie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Eine neurologische Ursache der Bewe gungsstörung werde noch abgeklärt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführerin weiterhin keine Er werbstätigkeit zumutbar (S. 5 ). 3.3
Dem am
8. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/26/1-6) von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, lässt sich entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin am 8. Mai
2014 untersucht ha t (S.
1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ äusserte einen hoch gradigen Verdacht auf eine psychogene Bewegungsstörung bei konti nuierlich fliessenden, teils repetitiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem In nehalten und verlangsamtem Sprechen im Rahmen einer reaktiven Depres sion bei einer psychosozialen Belastungssituation (S.
1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdefüh rerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 8. Mai 2014 voll ständig arbeits unfähig . Eine Aussage über die langfristige Prognose und die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sowie allfälliger Eingliederungsmass nahmen könne sie aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Langzeitverlauf nicht machen (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 11/47/1-2) als Di agnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig regrediente schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) auf ( S. 1). 3.5
Am 6. Mai 2015 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/43). Dabei konnten sie keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine Präadipositas sowie eine Reflux-Symptomatik (S. 30 Ziff. 4.3).
In der internistischen Untersuchung hätten sich abgesehen von den dauer haften Bewegungsstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Die gelegentlich auftretenden epigastrischen Schmerzen sowie die Reflux-Symptomatik seien durch Vermeidung bestimmter Medikamente und Nahrungsmittel kompen sierbar und nicht namhaft einschränkend. Die Präadipositas
sei durch eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und Steigerung der körperlichen Aktivität gut zu beeinflussen. Die nach längeren Episoden der Bewegungs störungen auftretenden Rückenschmerzen seien durch die regelmässige Teil nahme an Yogastunden un d durch das Schwimmen im seichteren Wasser meist gut ausgleichbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich hierdurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt. Aus internistischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
14 f. Ziff. 2.1.4).
In der neurologischen Untersuchung habe sich kein ausreichender Anhalt für eine extrapyramidal-motorische Erkrankung ergeben. Es lägen eine Sprech störung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremi tätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wieder holt forciertem Augenschluss vor. Die Bewegungsstörung sei mit keinem neu rologischen Syndrom erklärbar. So fänden sich insbesondere keine Dys tonie, keine Athetose und kein choreatisches oder ballistisches Syndrom. Für eine neurodegenerative Erkrankung ergebe sich weder im Verlauf noch im klini schen Untersuchungsbefund ein Hinweis . Der Beginn der Symptome stehe im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung. Es ergebe sich somit kein An halt für eine organische Genese der beschriebenen Symptome, wes halb aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe (S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4).
Aus psychiatrischer Sicht imponiere eine anfänglich unterschwellige und auch kurzzeitig offene Gereiztheit bei einer insgesamt abwehrenden Grund haltung mit anschliessend adäquat werdender Affektivität und weiter hin ge ring ausgeprägter Kooperationsbereitschaft. Ein depressiver Affekt liege nicht vor. Psychomotorisch würden bizarre Bewegungen und ein intermittierendes undeutliches Sprechen imponieren. Der aktuelle Befund sowie die Anamnese sprächen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
für eine depressive Episode, da die Achsenkriterien (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Interessen verlust ) zumindest derzeit nicht mehr nachweisbar seien. Die Beschwerde führerin habe d ie antidepressive Medikation vor zirka vier Wochen abgesetzt und fühle sich seither eher wohler. Sodann sei in den Vorberichten von psy chogenen beziehungsweise dissoziativen Bewegungsstörungen ausgegangen worden. Aufgrund der hiesigen Beobachtung einer bei Ablenkung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistierenden Beweg ungs unruhe sei jedoch auch eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungs weise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung zu erwägen. Die Beschwerdefüh rerin sei n ach dem Verlassen des Praxisgebäudes flüssig und unauffällig so wie ohne die zuvor präsentierten ausfahrenden Bewegungen ge laufen und habe in der Lobby der Klinik entspannt und unauffällig sowie ohne jede Be wegungsunruhe am Computer gesessen. Auch hätten sich die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststellen lassen. So habe die Beschwerdeführerin auch während intensiver Phasen gezeigter Bewegungsanomalien und Sprechstörungen mit Schlies sung der Augen sowie Verdrehungen des Rumpfes und des Kopfes, Fragen, die sie zunächst nicht beantworte t habe , sehr genau aufgenommen und später im Verlauf detailliert und folgerichtig beantwortet. Eine bewusst seinsnahe Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei daher zumindest ebenso gut vorliegend und eine bewusstseinsferne Genese als allenfalls möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Eine psychiatri sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 27 ff. Ziff. 2.3.3-2.3.4).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter daher zum Schluss, dass keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Be schwer deführerin in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Dies mit einem Rendement von 100 % (S.
30 Ziff. 4.3-4.4). Eine namhafte Einschränkung des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahrscheinlich. Es bestünden deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (S. 31 Ziff. 5.1-5.2). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 erachtete Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten für umfassend und einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche kör perlich leichten, wech sel belaste nden Tätigkeiten zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit liege seit jeher – mit Ausnahme der tem po rären Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten Krankheiten – nicht vor (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.). 3.7
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 11/63/6-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Beschwerdefüh rerin eine sehr belastende Lebenssituation mit Kränkung und Kündigung erfahren habe. Dadurch sei en die Angst und die existenzielle Bedrohung ent standen und es habe sich eine dissoziative Bewegungsstörung entwickelt. Ein Zusammenhang mit der frühkindlichen, ausgeprägten linkshemisphärischen zerebralen Schädigung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit vollständig arbeitsunfähig und benötige eine konsequente psychothera peutische Behandlung. Eine bewusstseinsnahe, simulatorische Situation sei aufgrund der Krankengeschichte und des jetzigen Erscheinungsbildes nicht wahr scheinlich (S. 2). 3.8
Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2015 ( Urk. 11/47/3-5) äusserte sich Dr. B.___ zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nahm Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der D.___ . Dabei gab sie an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und dem gegenwärtig bestehenden agitiert depressiven Syn drom (ICD-10 F32.8) weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Das Fehlen von Be wusstseinstrübungen schliesse die Diagnose einer dissoziati ven Bewegung s störung nicht aus. Der gutachterlich für überwiegend wahrscheinlich ge haltenen bewusstseinsnahen Störungspräsentation ( Artefaktstörung ) sei zu widersprechen (S. 2). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau sei nicht nachvollziehbar (S. 3). 3.9
Ein
Bericht vo m 1 3. Juli 2015 zu einer g l eichentags durchgeführte n
Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte mässige multi segmentale degenerative Verän derungen mit Betonung der unteren LW S. Im Segment L5/S1 sei en eine breitbasige , leicht linksbetonte Diskuspro tru sion mit medianer Extrusion nach kranial sowie eine konsekutive mässige rezessale Stenose links ersicht lich. Eine Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links sei denkbar. Im Seg ment L4/5 zeig t e n sich eine breitbasige
Diskusprotrusion sowie mässige Spon dylarthrosen mit Hypertrophie der Liga menta flava und eine konsekutive ge ringe Spinalkanalstenose sowie geringe rezessale Stenose beidseits. In den übrigen Segmenten seien geringere dege ne rative Veränderungen zu ver zeichnen (vgl. Bericht vom 1 3. Juli
2015, Urk. 11/60 = Urk. 3/4b ). 3.10
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ , führte mit Bericht vom 3 0. August 2015 ( Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a ) folgende rheuma to logische Diagnosen auf (S. 2): - bewegungs- und belastungsabhängiges l umbales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS sowie mehrsegmentalen degenerativen Verän derungen , insbesondere breitbasig er nach links ausladender Dis kusprotrusion auf Höhe L5/S1 mit möglicher Irritation der Nerven wurzel S1 rezessal links - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS ) der linken Schul ter/ Impin gement -S ymptomatik - m uskuläre Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich - n eurologisch bestätigte dissoziative Bewegungsstörung mit Dys arth rie , Tremor, Dystonie und Gan g störung bei Status nach frühkind lichem ischämisch bedingtem Substanzdefekt okzipitotemporobasal links/he mi s phärisch
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit arbeitsfähig. In Anbetracht der zusätzli chen Problematik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie sei jedoch ein Einsatz im Pflegeberuf oder in einem sonstigen Beruf derzeit nicht denkbar, weshalb sie in der Gesamtheit der Befunde zur Zeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3). 3.11
Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die eingereich ten Berichte der betreuenden Ärzte keine neuen, nicht bereits bekannten Fakten vorgebracht hätten und lediglich ihre Einschätzung der Befunde wie der holen würden (vgl. Urk. 11/67 S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3.5) auf für die damal s
strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/43 S.
11 Ziff. 2.1.1, S.
15 f. Ziff. 2.2.1, S. 21 f. Ziff. 2.3.1.1 ) in angemessener Weise berücksichtigt. So dann wurde es in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 11/43 S. 2 ff. Ziff. 1 ) er stattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Gut achter kamen nach ausführlicher internistischer, neurologischer sowie psy chiatrischer Befunderhebung ( vgl. Urk. 11/43 S.
12 ff. Ziff. 2.1.2, S.
17 ff. Ziff. 2.2.2, S. 24 ff. Ziff. 2.3.2) zum Schluss, dass keine Diagnose mit Aus wirkung en a uf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin in jeg licher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Als ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit erachteten sie eine
Präadipositas sowie eine Reflux-Symp tomatik (vgl. Urk. 11/43 S. 30 Ziff. 4.3-4.4). Bei den Untersuchungen
ergab sich ins besondere ke in neurologische r
Anhalt für die aktenkundig im Vorder grund stehende Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4 ). Eine psychiatrische Ursache dieser Störung wurde zwar als möglich, jedoch als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen. Vielmehr erwogen d ie Gutachter eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vor ge täuschte Beeinträcht igung . Dies aufgrund der Beobachtung einer bei Ab len kung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistieren den Bewegungsunruhe sowie des Fehlens der für dissoziative Störungen typi scherweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins. A nhand der erhobenen Befun de
wurde auch ein aktuelles depressives Geschehen verneint (vgl. Urk. 11/43 S. 28).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.). 4.2
Daran vermögen die entgegenstehenden Berichte der behan delnden Ärzte (vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.7-3.8 ) nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung erkennt d as Gericht
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versiche rungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu, solange kei ne konkreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist . Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungs weise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1 und I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Expe rte lege artis vor gegangen ist . Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizi ni sche Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an sol chen vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten
(Urteil des Bunde s gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten nehme keine Stel lung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 2.4), ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Bericht zwar vom 1. Oktober 2014 und damit vor der im Jahr 2015 erfolgten Begutachtung datiert. Aller dings wurde er erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht und konnte den Gutachtern der D.___ demzufolge im Zeitpunkt der Begutach tung noch gar nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 11/46-48; vgl. auch Akten verzeichnis zu Urk. 11 S.
3). Ausserdem werden damit keine bisher unbe rücksichtigten Tatsachen vorgebracht, zumal d er Bericht auch keine eigene Befund aufnahme enthält, weshalb sich dadurch nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. 4.4
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem vorgebrachten Einwand, dass sich das Gutachten nicht zur Schulter problematik äussere (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Dem im Mai 2014 durch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ erstellten Bericht ist zwar zu entneh m en, dass die Beschwerdeführerin Mitte Januar 2014 infolge Beschwerden an der linken Schulter beim Hausarzt vorstellig geworden sei und dieser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe , wobei sie im Anschluss auf grund eines viralen Infekts weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/13/13-15 S. 1 unten). Im Rahmen der danach aufgetretenen psychi schen Beschwerden geriet dies allerdings in den Hintergrund. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass sich selbst der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ in seinen Berichten mit keinem Wort zur genannten Schulter proble matik äussert e , sondern lediglich von einer psychosozialen Belas tungssitua tion am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression sowie einer psycho genen Bewegungsstörung berichtet e (vgl. Urk. 11/13/12, Urk. 11/19/6). An lässlich der erfolgten Begutachtung durch die D.___
erwähnte die Be schwerde füh rerin sodann lediglich teilweise in der Nacht auftretende Rü ckenschmerzen nach anstrengenden Tagen . Bei grösseren körperlichen Be lastungen wie beim Yoga oder Schwimmen leide sie allerdings unter keinen Beschwerden . Sie fühle sich dadurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt (vgl. Urk. 11/43 S.
12 oben, S.
14 f. ). Über Schulterbeschwerden klagte die Beschwerdefüh rerin anlässlich der Begutachtung nicht . I m Zeitpunkt der Be gutachtung ergaben sich demzufolge keinerlei Anhaltspunkte für eine rele vante Ein schränk ung aus rheumatologischer Sicht.
Erstmals im Juli/August 2015 und somit nach der Begutachtung durch die D.___ finden sich in den Akten relevante rheumatologische Befunde (vor stehend E. 3.9-3.10). Dr. G.___ diagnostizierte dabei ein lum bales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS und mehrsegmentalen dege nerativen Veränderungen sowie eine PHS der linken Schul ter/ Impin ge ment- Symptomatik . Allerdings hielt sie klar fest, dass die Be schwerdefüh rerin aus rein rheumatologischer Sicht in jeglicher körperlich nicht extrem belastender Tätigkeit arbeitsfähig sei. Einzig aufgrund der zu sätzlichen Prob le matik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie
erachtete sie die Beschwer de führerin derzeit als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S.
2 f.). In Anbetracht der Tatsache , dass lediglich geringe bis mässige Veränderungen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b; Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.) und die bis herige Tätigkeit lediglich das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg erforderte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2 7. August 2014, Urk. 11/25/1-7 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich dadurch auch aus rheumatologischer Sicht nachvollzieh bar keine Einschränkung in der bisherigen oder einer an gepassten leichteren Tätigkeit. 4.5
Schliesslich lässt sich dem Gutachten der D.___ hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 2.4) auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Rendement von 100 % entnehmen, wo bei die Gutachter auf die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ver wiesen (vgl. Urk. 7/43 S. 30 Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter der D.___ kam dabei unter anderem zum Schluss, dass sich bereits aus dem durch Dr. B.___ im Juni 2014 erstellten Bericht aufgrund des erhobenen psycho pathologischen Befundes und der Kriterien des ICD-10 allenfalls noch eine mögliche leichtgradige depressive Störung habe herleiten lassen (vgl. Urk.
11/43 S. 27 f.). 4.6
Der Vollständigkeit halber gilt es
anzumerken, dass selbst bei Annahme ein er anlässlich der Begutachtung durch die D.___ für möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich erachteten dissoziativen Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 28 f.), eine solche
vorliegend ni cht versicherungsrelevant wäre.
Dabei ist zu beachten, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von dissoziativen Bewegungsstörungen analog angewendet werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, 8C_33/2013 vom 1 3. Dezember 201 3 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 2 4. August 2009 E. 3.4.2). Die Gut achter der D.___ kamen unter Beachtung
der damals geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 3
52) zum nachvollziehbaren Schluss, dass auch bei Vorlie gen einer dissoziativen Störung insbesondere keine komorbide Störung vorliege, bei welcher die Beschwerdeführerin ihre präsentierten Störungen ni cht willent lich überwinden könn e (vgl. Urk. 11/43 S. 29 Ziff. 3).
Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts. Insbesondere verlieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vi el mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ent schei den d, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi katoren mög lich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). Danach ist die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6). Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Die Gutachter der D.___ stellten anlässlich der Untersuchungen eine Sprech störung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremitätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wiederholt forciertem Augenschluss fest .
Für eine organische Ursache fand sich kein ausreichender Anhalt. In vermeintlich unbeobachteten Situationen und bei Ablenkung beobachteten die Gutachter allerdings eine prompt sis tie rende Bewegungsunruhe, weshalb eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung erwogen wurde. Auch konnten die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Ein schränkungen des Bewusstseins nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 11/43 S.
12 f. Ziff. 2.1.2, S.
17 Ziff. 2.2.2, S.
24 f. Ziff. 2.3.2).
Die ambulante psy chia t risch-psychotherapeutische Therapie erfolgt einmal wöchentlich, woge gen die antidepressive Medikation abgesetzt wurde (vgl. Urk. 11/43 S.
22 Ziff. 2.3.1.2).
Eine stationäre Therapie erfolgte n ach Lage der Akten bisher
noch nicht.
Sodann fehlt es sowohl an einer namhaften somatischen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität. Insbesondere konnte keine affektive Störung mehr diagnostiziert werden, fehle es doch an den Achsenkriterien einer vitalen Traurigkeit sowie eines Antriebs- und Interessenverlusts (vgl. Urk. 11/43 S. 28 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 unten ). In so ma tischer Hinsicht sind
einzig rheumatologische Befunde ausgewiesen, wo bei
ein lumbale s Schmerzsyndrom mit mässigen multisegmentalen dege ne ra tiven Veränderungen der unteren LWS sowie eine PHS der linken Schulter im Sinne einer Impingement -Symptomatik vor liegen .
D ie Beschwer d e führerin wurde indessen aus rein rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b, Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.).
Aus dem geschilde rten Tagesablauf ergeben sich schliesslich zahlreiche Aktivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr auf, gehe der Körperpflege nach und führe, soweit es mit den Be wegungsstörungen gehe, Hausarbeiten aus. Das Mittagessen nähmen alle drei Familienmitglieder separat ein, wobei sie für jeden zu verschiedenen Zeiten verschiedene Mahlzeiten zubereite. Sie versuche weiterhin einen Waldspa zier gang zu unternehmen, beschäftige sich dann mit Hausarbeiten und nehme Termine wahr. Sie lege viel Wert darauf zu „ funktionieren “ . Das Nachtessen n ähmen
sie meistens gemeinsam ein. Zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 11/43 S. 24).
Sodann gehe sie zweimal pro Woche schwimmen und mache mindestens einmal pro Woche Yoga oder Pilates ( Urk. 11/43 S. 16). Damit übereinstimmend kamen die Gutachter der D.___ auch zum Schluss, dass eine namhafte Einschränkung des Aktivi tätsniveaus nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahr scheinlich sei ( Urk. 11/43 S. 31 Ziff. 5.1).
Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Gesamthaft betrachtet ist damit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass selbst bei Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4. 7
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig ist . Selbst bei Annahme einer dissoziative n Bewe gungsstörung käme dieser keine versicherungsrelevante Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin folglich weder invalid noch von einer Invalidität bedroht ist,
besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahm e n noch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.2-1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans