Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, v erfügt über keine Berufsausbildung. Er kam im Jahr 1989 in die Schweiz ( Urk. 8/37/4) und arbeitete hier von Juli 199 0 bis zu seiner Entlassung im April 1998 als Verkäufer bei Y.___ ( Urk. 8/11/1) . Im November 1998 meldete er sich wegen seit der Geburt bestehenden Armbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4).
Diese holte einen hausärztlichen Bericht ( Urk. 8/8) ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab ( Urk. 8/10-11). A nschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. April 1999 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Beschwerde des Ver sicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.1999.00265 vom 3 0. Mai 2000 ab ( Urk. 8/18). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesge richts I 429/2000 vom 2 4. April 2001 bestätigt ( Urk. 8/24). 1.2
Im September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Arm- und zusätzlich psychischer Beschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/27). Inzwischen hatte er den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Ver käufer erworben ( Urk. 8/25) und von Januar bis Juni 2002 als Chauffeu r bei der Z.___
GmbH gearbeitet ( Urk. 7/27/4 und 7/34/5 ). Zudem hatte er nach der Scheidung ( Urk. 8/26 ) erneut geheiratet und war Vater geworden ( Urk. 8/27/1-2).
Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK; Urk. 8/32 ) und Berichte der behandelnde n Arztpersonen ( Urk. 8/34 -35, 8/37 und 8/46 ) ein. Die im Oktober 2004 gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche schloss sie am 1. April 2005 ab ( Urk. 8/ 51-57 und 8/59 ). Mit Verfügung vom 7. April 2005 verneinte sie zudem erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 8/58).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/66 -67 und 8/70-71) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 ab ( Urk. 8/78).
Indes hiess das Sozialversicherungsgericht die vom V ersicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2005.01036 vom 3 1. August 2006 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/91). 1.3
Inzwischen hatte der Versicherte im April 2006 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (einschliesslich Büroarbeiten) in einem Pensum von 20 % bei der A.___ GmbH aufgenommen ( Urk. 5/1-3 und 8/128/2) und war erneut Vater geworden ( Urk. 8/178/2) . Das von der IV-Stelle alsdann in Auftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten des B.___ datiert vom 1 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruch s an ( Urk. 8/111). Aufgrund seine s Einwands ( Urk. 8 /115) holte sie aber eine n aktuellen Bericht beim behandeln den Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , ein ( Urk. 8/117) . Zu diesem nahmen d ie Gutachter des B.___ am 1 4. April 2008 Stellung
( Urk. 8/121) . Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 5. Mai 2008 zu den neuen Unterlagen ( Urk. 8/125). Schliesslich gab die IV-Stelle ein zweites Gutachten bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 26. Januar 2009 ( Urk. 8/134). Ferner holte sie einen weiteren IK-Auszug ein ( Urk. 8/1 3 8). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das neue Gut achten als in Teilaspekten nachvollziehbar , untersuchte den Versicherten am 6. Juli 2009 selbst und stellte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/148/5- 7 ). Im Sinne des Vorbescheids vom 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/149) sprach die IV-Stelle dem Versicherten letztlich eine halbe Rente vom 1. Juni 2003 bis 3 1. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2004 bis 3 0. November 200 7 , eine ganze Rente vom 1. Dezember 2007 bis 3 0. September 2009 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu ( Urk. 8/155 und 8/170 ) . 1.4
Im Herbst 2011 kam das dritte Kind des Versicherten zur Welt ( Urk. 8/1 78/2 ). Im August 2014 nahm die IV-Stelle sodann eine Revision an die Hand und liess den Versicherten eine n Fragebogen ausfüllen ( Urk. 8/186). Weiter holte die IV-Stel le einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/187)
sowie einen Bericht bei Dr. C.__ _ ( Urk. 8/191) und dem neuen Hausarzt ( Urk. 8/195) ein. Letztlich beauftragte sie die MEDAS E.___ GmbH mit der Erstellung eines internistischen, neurolo gischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens. Dieses datiert vom 1. Oktober 2015 ( Urk. 8/205) , die RAD-Stellungnahme dazu vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/207/5-7). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente an ( Urk. 8 /208), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 8/209 und 8/212). Schliesslich hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 16. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Februar 2016 Beschwerde . Darin bean tragte er, ihm eine ganz, eventualiter weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein neues fachärztlichen Gutachten
in Psy chologie einzuholen ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Sert einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). H i nsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8 C _889/2015 vom 2 9. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das neue Gut achten sei schlüssig und nehme auch Bezug auf die
Vorakten . In der psychiat rischen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine psychische Störung ergeben und sei nur ein geringer Leidensdruck – vor allem infolge sozialer (vorab finanzieller) Probleme – festgestellt worden. Dies bestätige auch der Medikamentenspiegel. G emäss Gutachten hätten sich die psychischen Beschwerden somit gebessert, so dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit seit Juni 2015 wieder zu 80 % leistungsfähig bei einer Präsenzzeit von 100 %
sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich angesichts dieser Leistungsfähigkeit nicht. Auch sei der Beschwerdeführer stets, wenn auch in geringem Umfang erwerbstätig gewesen . Das Alter sei schliesslich erst ab dem 5 5. Altersjahr nur bei gleichzeitiger lang jähriger Betriebszugehörigkeit allenfalls relevant ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) ein, der Gut achter nehme bloss eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesund heitsschadens vor . So vermöge sich dieser die früheren Diagnosen und den Ver zicht auf eine stationäre Behandlung nicht zu erklären . Aus den Akten werde indes sen klar, dass er selbst sich explizit dagegen ausgesprochen habe, weil er Angst davor gehabt habe, in der Psychiatrie eingeschlossen zu werden. Auf die Einnahme der Medikamente verzichte er aufgrund der „ libidokillend en “ Neben wirkung, die wissenschaftlich anerkannt sei
und Schuldgefühle gegenüber sei ner Ehefrau hervorrufen würde ( Ziff. 7 und 8 ). Weiter gab der Beschwerde führer die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 wieder ( Ziff.
9) und machte überdies einen Leidensabzug von 25 % zufolge fehlender Berufsbil dung, Alter und langer Absenz vom Arbeitsprozess geltend ( Ziff. 10). 3. 3.1
Im ersten (polydisziplinären) Vorgutachten des B.___
vom 1 5. Oktober 2007 gelangten die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht falle eine relativ stereotype Schilderung der Symptome auf. Es entstehe der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer auswendig gelernt. Im Gespräch erscheine dieser initial hypomim , sei jedoch zunehmend aufgeheitert. Er sei bewusstseinsklar, die Auf fassung und die Konzentration seien unauffällig, es bestünden jedoch einzelne Gedächtnislücken bezüglich genauerer zeitlicher Zuordnungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gemindert, ein aggressives Angespanntsein könne nicht beobachtet werden. Der formale Gedankengang sei geordnet und es seien keine Beeinträchtigungen von Antrieb oder Psychomotorik objektivierbar. Es liege somit keine eigenständige primäre psychische Störung vor. Vielmehr wür den psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Hierzu gehörten die Arbeits marktsituation, eine gewisse Handicapierung durch die Beeinträchtigung des rechten Armes und die Motivation des Beschwerdeführers, der das Gefühl habe, ihm sei durch die Kündigung grosses Unrecht geschehen und andere Menschen wollten ihn „kaputt“ machen. So denke er an Wiedergutmachung und erhoffe sich eine Rente. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er sowohl in der zuletzt aus geübten als auch der aktuellen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/107/32-33). Dementsprechend wurden im B.___ -Gutachten nur Z-Diag nosen (ICD-10: Z.56, Z60.0 und Z60.4) gestellt und erläutert, die ICD-10-Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung oder Depression seien nicht erfüllt. So würde der Tod der Kollegen des Vaters keine Extrembelastung darstellen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz auch viele Jahre gut funktioniert und diese Zeit gar als glücklich und zufrieden bezeichnet. Die in der Exploration gestellten Fragen habe er zudem aufmerksam und konzentriert beantwortet sowie seine Geschichte erzählt ( Urk. 8/107/25).
Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkei ten als Verkäufer, Empfangsangestellter, Telefonist, Chauffeur und Hilfsarbeiter bei einem Garagisten als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt ( Urk. 8/107/33). Dem entsprechend wurden nur somatische Diagnosen explizit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, neben der inkompletten Armplexusparese rechts mit unter ein chronisches thorakospondylogenes und zervikozephales Schmerz syndrom ( Urk. 8/107/26). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde konkret eine inkomplette obere und untere Armparese als geburtstraumatische Schädi gung und somit als Zustand auf Dauer konstatiert. Die vom Beschwerde führer beschriebene sekundäre Verschlechterung sowohl der Kraft als auch der Funk tion könne nicht nachvollzogen werden, wobei teilweise eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestehe. Den noch sei der Beschwerdeführer funktionell als einarmig zu beurteilen. In einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit, die rechte obere Extremität einzusetzen, sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Für Botengänge mit dem Auto sei er auf ein Automatikgetriebe und eine Servolen kung angewiesen ( Urk. 8/107/31). Ähnlich wurde aus neurologischer Sicht ein Status nach geburtstraumatischer Schädigung mit inkompletter Armp le xuspa rese rechts, einer leichten Facialisparese und einem inkompletten Hornersyn drom rechts diagnostiziert. Eine sekundäre Ver schlechte rung dieses Leidens sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Zustand sei von Dauer. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes bestehe in einer behinderungs angepassten Tätigkeit eine 100%-Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/107/32; vgl. ferner auch den Bericht der Neurologin Dr. med. F.___ vom 2 1. Oktober 2009, die den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete und auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, Urk. 8/35/1-2). 3.2
In der Folge stellte der behandelnde Dr. C.___ im Bericht vom 29. Februar 2008 die Diagnosen einer mittel- bis schwergradige n rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10: F33.11, F33.2), Panikstörung (ICD-10: F41.0), somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und andauernden Persönlichkeitsänderung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen (ICD-10: F62.0). Er wies darauf hin, dass sich der Zustand nach dem Sommer 2007 weiter verschlechtert habe und attes tierte dem Beschwerdeführer infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1 7. Juni 2002 und eine solche von 75 % ab 1. September 2007 bis auf Weiteres. Schilderungen von konkreten traumatischen Kriegserlebnissen oder Situationen, in welchen der Beschwerdeführer Panikattacken erlitten hatte, fanden sich – wie schon in seinem Vorbericht ( Urk. 8/37) – keine ( Urk. 8/117). 3.3
Hierauf hielt Dr. D.___ i m
zweiten (psychiatrischen) Vorg utachten vom 2 6. Januar 2009 fest, dass sich ein zunehmend schweres depressives Syndrom zeige . Die inzwischen chronische Depression habe man nicht erfolgreich behan deln können, vielmehr sei Ende 2007 eine V erschlechterung eingetreten , die sich nun
wieder etwas zurückgebildet habe . In der Untersuchung habe sich das Bestehen einer schweren atypischen Depression bestätig t. Der Beschwerdeführer weise ein e spezielle Symptomatologie auf. Er sei reizbar, leide an einer schwe ren Müdigkeit und esse im Übermass. Die ängstliche Symptomatik sei im Rah men der Depression zu sehen, weshalb keine Panikstörung diagnostiziert werde. Ebenfalls als Teil der Depression betrachtet werden könnten die Schmerzen, falls deren Erleben bzw. die Auseinandersetzung mit ihnen übermässig sein sollte. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung sei daher nicht zwingend nötig und ohne Konsequenzen. Eben so wenig entscheidend sei, ob eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorliege. Die bestehenden Schwierigkeiten im täglichen Leben und bei der Arbeit könnten zwangslos als Folge der schweren Depression betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die se sicher stark beeinträchtigt und w e rde durch die Kombination mit den kör perlichen Gebrechen zusätzlich erschwert.
Mit Sicherheit betrage die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Jahren und auf Dauer in jeglicher Tätigkeit mehr als 50 % , vielleicht 75 oder 80 % . Für eine genaue re Einschätzung sei es nötig , den Beschwerdeführer über Wochen in einer Abklärungsstätte zu testen ( Urk. 8/134/8-11). 3.4
Schliesslich diagnostizierte der RAD-Arzt Prof. G.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, am 6. Juli 2009 nach eigener Untersuchung neben der Armparese rechts und eines Wirbelsäulenschadens mit Schmerzverarbeitungs störung (ICD-10-GM: F45.41) insbesondere eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F.33.11). Ferner stellte er zwei Z-Diagnosen (ICD-10: Z56 bzw. Z60, Kontakt anlässe mit Bezug auf das Berufsleben bzw. die soziale Umgebung). Dazu hielt er fest, ein psychischer und somatischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verhindere die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit. Anamnestisch her vorzuheben sei ein seit dem Jahr 2002 einsetzender und ab dem Jahr 2004 sich kontinuierlich verschlechternder psychischer Gesundheitsschaden infolge einer ab dem Jahr 2007 die Arbeitsfähigkeit massiv behindernden Verhaltens- und Befindlichkeitsstörung mit den Krankheitszeichen von reaktiven rezidivierenden dysphorischen und depressiven Verstimmungszuständen, verbunden mit Schuldgefühlen, panikartigen Angstzuständen und einem zunehmenden sozia len Rückzug. Der Beschwerdeführer erscheine aktuell in seinem gesamten Ver halten weitgehend auf die Beschwerden eingeengt und hinsichtlich seiner Per sönlichkeit für seine nähere familiäre Umgebung verändert. Der Krankheitszu stand laufe Gefahr, therapieresistent zu werden, wenn nicht neben den seit dem Jahr 2004 lege artis durchgeführten psychiatrischen Behandlungen arbeits marktorientierte Schritte der beruflichen Integration eingeleitet würden. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt seit Mitte bis Ende 2007 zu 50 % eines 100%-Pensums in jeder beruflich zu ver wertenden Tätigkeit eingeschränkt. Eine medizinisch-theoretische, vor dem Hinter grund des bestehenden Gesundheitsschadens postulierte hälftige Restar beits fähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit dem Potenzial zur weiteren Steigerung sei rasch unter Fortsetzung der flankierenden störungs spezifischen psychiatrischen Behandlung und geeigneten beruflichen Massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung und Job-Coach) praktisch zu verwirk lichen ( Urk. 8/148/5-6).
Abweichend führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, am 25. November 2009 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, es sei seit dem von Prof. G.___ geführten psychischen Standortgespräch am 6. Juli 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten und zuletzt ausge führten Tätigkeiten (Mitarbeiter Verkauf/Kasse) auszugehen. Davor seien die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. D.___ zu übernehmen, der umfassend auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt habe. Demnach sei ab dem 1 7. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab dem 1. September 2007 eine solche von 75 % und ab dem 6. Juli 2009 eine solche von 50 % anzunehmen ( Urk. 8/148/7). 3 . 5
Demnach s pielten die somatischen Beschwerden bei der Rentenzusprache
keine Rolle , insoweit im Gutachten des B.___ keine somatischen Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, der Beschwerdeführer bis dahin nur an das Armleiden angepasste Tätigkeiten ausgeübt hatte und mit dem lei densbedingten Abzug von 15 %
beim Einkommensvergleich explizit nur dem Teilzeitpensum Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 8/155/2) .
Die zahlreichen von Dr. C.___ aufgestellten , von ihm aber kaum begründeten
psychiatrischen Diagnosen wurden zudem von allen anderen untersuchenden Ärzten verworfen oder zumindest als ohne ei genständige Bedeutung beurteilt . Übrig blieb
bzw. klar im Vordergrund stand letztlich eine
depressive Symptomatik , d eren Aus mass und Ursachen in diversen
Untersuchungen zwischen Juli 2007 und 2009 unterschiedlich beurteilt wurden, die abe r nie als blosse Begleiterscheinung zu einer som a toformen Schmerzstörung gesehen wurde .
O b ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, bestimmt sich bei der vorliegenden, abgestuften Rente anhand des medizinischen Sachver halts, wie er dem zuletzt geltenden Invaliditätsgrad zugrunde lag . Dieser betrug 58 % und führte zur Ausrichtung einer unbefristeten halben Rente ab 1. Oktober 200 9. Basis hierfür bildete allein die
von Dr. G.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode verbunden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit durch Dr. H.___ für den davor liegenden Zeitraum z weifelhaft erscheint, nachdem Prof. G.___ den Eintritt der Arbeit sunfähigkeit von 50 % auf Mitte bis Ende 2007 festgelegt hatte, braucht mangels Relevanz nicht weiter erörtert zu werden. Ebenso o hne Belang ist
der i m Juli 2007 vom B.___ erhobene
psychopathologische Befund , da Dr. C.___ eine gesundheitliche Verschlechte rung „nach dem Sommer 2007“ konstatiert e , die Eingang in die späteren ärzt lichen Beurteilungen fand. Insbesondere nahm die RAD-Ärztin Dr. H.___
infolgedessen ab dem
1. September 2007 eine Verminderung der Arbeitsfähig keit von 40 % auf 25 %
an , was zur vorübergehenden Ausrichtung einer ganzen Rente führte .
4. 4.1
4.1.1
D ie
angefochtene Einstellung der Rente
beruht auf dem Gutachten der MEDAS E.___ GmbH vom 1. Oktober 201 5. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde darin eine Armplexus-Schädigung rechts seit Geburt gestellt. O hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden etwa eine sonstige phobische Störung (ICD-10: F40.8), Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände/Probleme hinsichtlich der Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10: Z62 und Z73), eine Adipositas Grad II sowie eine Fehlstatik der Wirb elsäule mit/bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigte r Rumpfmuskulatur, muskuläre m Hartspann ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und
erheblich verkürzter Ischiokruralmuskulatur
( Urk. 8/205/25). In der angestammten Tätigkeit als Verkäufer/ Magazi ner wurde eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % attestiert, in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/205/26). 4. 1. 2
Dazu erläuterten die Gutachter, a us psychiatrischer Sicht bestünden weder Störun gen der Funktionen des Bewusstseins, der psychischen Stabilität noch der Verlässlichkeit. Es bestehe auch keine Apathie, allenfalls sei von einem leicht reduzierten Selbstvertrauen auszugehen. Ferner b estünden kein Antriebsmangel, keine gestörte Impulskontrolle, keine Zwänge und keine dissoziativen Störun gen. Möglich seien ein durch die Dekonditionierung bedingtes , allgemein redu ziertes Durchhaltevermögen und Ängste in bestimmten sozialen Situationen. Dies sei künftig bei der Auswahl des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Störung des Schlafverhaltens sei auf eine unzu - reichende Tagesaktivität und somit unzureichende physiologische Abend - / Nach t müdigkeit zurückzuführen; diese sei durch verstärkte Aktivierung und gegebenenfalls schlafhygienische Massnahmen zu behandeln. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien ungestört , ebenso wenig hätten sich redu zierte Gedächtnisfunktionen gefunden. Diese würden dem intellektuellen Stand des Beschwerdeführers entsprechen. Eine psychomotorische Veränderung könne gegenwärtig nicht beobachtet werden. Die emotionalen Funktionen seien bis auf die Besorgnis im Rahmen von psychosozialen Belastungsfaktoren nicht gestört, es bestehe insbesondere keine mangelnde Affektkon trolle, keine unzureichende affektive Modulation oder Affektverarmung. Eine Einengung der Denkinhalte habe man nicht beobachte n können. Die höheren kognitiven Funktionen im Sinne der Handlungsplanung, des Zeitmanagements, der Flexibilität und der Problemlösefähigkeit würden allenfalls leicht reduziert erscheinen und müssten teilweise wieder intensiver eingeübt werden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. In neuen Situationen und in Gegenwart fremder Menschen auftretende soziale Ängste seien behandelbar. Die Sym ptome würden sich bei Normalisierung des Tagesablaufs und der beruflichen Situation bessern. Der Beschwerdeführer sollte anfangs entsprechenden Umweltbelastungen wie Kränkungen, Frustrationen oder Demütigungen nicht ausgesetzt werden ( Urk. 8/205/25-26).
Es
bestünden
keine relevanten Störungen mit Blick darauf, in einem einfachen Beruf neues Wissen zu erlernen und dieses a nzuwenden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, auch komplexe Aufgaben auszuführen. Er scheine mit Stress und Krisensituationen adäquat umzugehen, dies habe er im privaten Bereich bewiesen. Er reise auch in eigener Regie und ohne Hilfen in sein Herkunftsland und kümmere sich ausreichend um seine Familie. Störungen der Kommunika tion, der Selbstversorgung un d des häuslichen Lebens bestünden nicht. Er müsse allerdings lernen, seinen Tag wieder zu strukturieren und regelmässige Ruhe- und Wachzeiten einzuhalten. Er könne sich ausreichend an Freizeit - und Erholungsaktivitäten beteiligen sowie Verwandte besuchen und sei ausreichend mobil. Bei der Verweistätigkeit sei zu beachten, dass in der Anfangszeit keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt würden und keine Verantwortung für Personen und Maschinen übertra gen werde . Auch s ollte der Beschwerdeführer a nfangs nicht Frustrationen oder Demütigungen ausgesetzt werden. Dies gelte bis zum Zeitpunkt der Gewöhnung an den Arbeitsprozess ( ca. sechs Monate ) . Im Falle der leichten phobischen Reaktionen im sozialen Umgang mit unbekannten Menschen und in besonderen Situationen bedürfe es der Selbsthilfe, Psychotherapie und gegebenenfalls Pharmakotherapie mit SSRI, zusätzlich regelmässiger körperlicher Aktivität ( Urk. 8/205/26).
Eine unmittelbare Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei zu empfehlen, um eine weitere Verstärkung der Angst und des Vermeidungsver halten s zu verhindern (Urk. 8/205/27). 4. 1. 3
Zu den somatischen Beschwerden hielten die Gutachter fest, aufgrund der seit Gebur t verbliebenen partiellen Armple xus-Schädigung mit leichten motorischen Auswirkungen für die Unterarm- und Handmuskeln rechts könne der Beschwer deführer keine Tätigkeiten durchführen, die eine starke Kraftbelastung des rechten Armes erforderten und repetitiv zu erbringen seien. Ebenfalls nicht durchführen könne er Arbeiten, die über Brusthöhe erfolgten und/oder ein häu figes Hochheben des Armes oder ein beidhändiges Geschick erforderten. Die rechte Hand könne nur als Beihand gebraucht werden. Dadurch seien gefähr dende Tätigkeiten unzumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der Greif- und Haltestörung mit der rechten Hand ebenfalls unzumutbar. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen des positiven Fähigkeitsprofils des linkshändigen Beschwerdeführers. Aus neurologischer Sicht seien insbesondere die geistigen Ressourcen nicht eingeschränkt, da keine Hinweise für eine Ein schränkung der höheren zerebralen Funktionen und keine Hinweise für eine hirnorganische Wesensänderung vorliegen würden ( Urk. 8/205/25). 4. 1. 4
Zum Krankheitsverlauf ist dem Gutachten zu entnehmen , dass v or der ab dem Jahr 2003 dokumentierten Verschlechter ung der Armfunktion rechts in der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % entsprechend der beruflichen Biographie und der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ bestanden habe . Langfristig sei aber medizinisch die manuell belastende Tätigkeit als Magaziner im Lebensmittel-Detail handel eher mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zumutbar. Nur bei optimalem Arbeits platzprofil könnte ein Beschäftigungsgrad von 100 % erreicht werden. Die Ver schlechterung der Armfunktion ab dem Jahr 2003
und ab dem Jahr 2009 sei somatisch-neurologisch nicht zu erklären (vgl. im Detail Urk. 8/205/22-23
ins besondere den Hinweis, dass nach einer nervlichen Regenerationsphase von bis zu zwei Jahren nach Schädigungsereignis keine Veränderung mehr eintrete) .
Gemäss medizinischem Akteninhalt falle insbesondere ab dem Jahr 2009 auf, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch psychische Erkrankungen begründet werde ohne Nennung der motorischen Behinderung am rechten Arm. Insbesondere ab Dezember 2014 werde aus psychischen Gründen sogar noch eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt. Gegenwärtig seien indes aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen erkennbar. Die noch im Dezember 2014 vom behandelnden Psychiater beschriebene rezidivierende depressive Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, einer Panikstörung und einer andauernden Persönlichkeitsstörung, sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar, ebenso wenig die Angaben über eine Vertiefung der Depression in letzter Zeit. Die daraus abgeleitete Arb eitsunfähigkeit von 100 % könne nicht mehr nachvollzogen werden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest sei t dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die psychiatrische Situation könne folglich von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Revision [ gemeint:
Rentenzu sprache ] ausgegangen werden, während hinsichtlich der Armplexus-Schädigung von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheit szustand auszugehen sei ( Urk. 8/205/26-27). 4. 1. 5
Ferner führte n die Gutachter z ur Plausibilisierung ihrer Einschätzung aus, es erstaune, dass trotz stets zunehmender psychischer Beschwerden und Empfeh lung in den Vorgutachten keine stationäre Behandlung stattgefunden habe .
Gemäss der aktuellen Laboruntersuchung erfolge zudem keine spezifische psychopharmakologische Therapie mehr. So sei entgegen der anamnestischen Angaben (vgl. auch die jenigen von Dr. C.___ , Urk. 8/191/2) einer Einnahme von Deanxit 1-1-0 dessen Wirkstoff Flupentixol gar nicht nachweisbar. Ebenso werde Quetiapin in der minimalst möglichen Dosis von 25 mg eingenommen und sei dementsprechend nur weit unter dem Referenzbereich nachweisbar. Eine spezifische antidepressive Therapie erfolge derzeit also nicht , was zusammen mit dem psychopathologischen Befund gegen eine subakute Verschlechterung und eine anhaltend ungünstige psychische Verfassung spreche . Das Behand lungsniveau sei a uffallend gering (vgl. auch die Frequenz der Gespräch e von vier bis sechs Wochen gemäss Dr. C.___ , Urk. 8/191/2) und spreche gegen das Vorliegen eines hinreichenden Schweregrades der geltend gemachten psychi schen Gesundheitsstörung. Auch würden sich Diskrepanzen im Umfang der Partizipation in sozialer versus beruflicher Hinsicht ergeben (vgl. hierzu im Detail
den geregelten Tagesablauf mit Freude an der Arbeit und der Erledigung von Einkäufen , Urk. 8/205/13 , d ie
sozialen Kontakt e
am Arbeitsplatz und in der Familie, Urk. 8/205/ 32, das Hobby Wandern ) .
Darüber hinaus würden sich im Fachgebiet Neurologie Befundinkonsistenzen finden. Die dort im klinischen Untersuch
gezeigten Bewegungseinschränkungen seien nicht durch o rganische Gesundheitsstörungen , sondern ein aktives Gegenhalten ( vgl. ferner zur seiten gleichen Muskeltrophik , speziell der proximalen Muskelgruppen, Urk. 8/205/29)
zu erklären . In ähnlicher Weise habe sich in der psychiatrischen Begutachtung ein stark verdeutlichendes Ausdrucksverhalten gezeigt ( Urk. 8/205/28). 4. 1. 6
Schliesslich b emängelten die Gutachter mit Blick auf die Arztberichte bei der Rentenzusprach e , dass damals keine differenzierte Auseinandersetzung mit den beschriebenen Symptomen stattgefunden habe. So fehlten konkrete Angaben zu den Erlebnissen im Herkunftsland, die eine posttraumatische Belastungsstörung und somit die Entwicklung einer Persönlichkeitsänderung begründen würden. Auch zur Depression sei kein pathologisches Korrelat beschrieben worden. Die Berichte würden sich vorwiegend auf die Nennung von Diagnosen beschränken , die teilweise mit den somatischen Beschwerden in Zusammenhang gebracht würden ( Urk. 8/205/28).
Dem psychiatrischen Teilgutachten
ist hierzu unter Darlegung der ICD-10-Krite rien
im Detail zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz gezielter Befra gung keine Beschwerden hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungs störung vorgebracht habe und sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner Persönlichkeit oder S elbstwahrnehmung ergeben würden. Die Annahme einer Retraumatisierung durch die Kündigung des Arbeitgebers wirke ebenfalls nicht plausibel.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich uneinge schränkt in der Lage gewesen sei, sein privates Leben zu ordnen und die seiner Ansicht nach richtigen Entscheidungen zu treffen. Ferner habe er angegeben, sich wiederholt beworben zu haben, indes wegen seiner körperlichen Behinde rung keinen Arbeitsplatz erhalten zu haben. Zu den depressiven Episoden habe er ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können, die das Vorliegen einer anhaltenden depressiven Störung in der Vorgeschichte stützen würden. D ie Angaben in den ärztlichen Berichten basierten offensichtlich auf seinen Angaben, eine ausführliche und plausible differentialdiagnostische Auseinan dersetzung mit denselben werde jedoch vermisst. Ferner sei kaum zu erwarten, dass eine atypische Depression einen jahrelang en oder gar dauerhaft en Zustand darstelle und völlig unbehandelbar
sowie mit einer beruflichen Integration nicht mehr zu vereinbaren sei . Allerdings habe selbst Dr. D.___ eine institutionelle Beurteilung vorgeschlagen. Wenn auch schwerwiegende neg ative Lebensereig nisse und Erfahrungen in der K indheit des Beschwerdeführers angenommen werden könnten, ergebe sich daraus nicht zwangsläufig, dass bei ihm ein Zustand bestehe, der dem Konzept d e r Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung entspreche ( Urk. 8/205/38). 4. 2
Zusammenfassend wurden hinsichtlich der Armbeschwerde n
also die Fest stellun gen im Vorgutachten des B.___
(vgl. E. 3. 1 ) bestätigt, wonach eine Verschlechterung bei dieser Art des Gesundheits schadens grundsätzlich auszu schliessen und von einem stat ionären Zustand auszugehen ist. Dabei wurde wiederum auf Inkonsistenzen zwischen de n erhobenen Befund en und den demonstrierten Beschwerden
hingewiesen . Neu wurde aber langfristig ( im Ein klang mit der früheren Beu rteilung durch Dr. F.___ ) von einer Leistungs einbu sse von 20 % bei einem Vollzeitpensum in der früheren, manuell bela sten den Tätigkeit als Magaziner
im Lebensmittelhandel ausgegangen.
Mit Blick auf die psychischen Beschwerden verwarfen die Gutachter der E.___ GmbH wie schon die zuvor untersuchenden Ärzte die von Dr. C.___
nicht lege artis
gestellten D iagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach trau matisierenden Kriegserlebnissen in der Heimat (ICD-10: F62.0) und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0). Darüber hinaus legten sie insbesondere anhand des aktuellen psy chopathologischen Befundes, des Medikamentenspiegels sowie der kaum spürbaren Einschränkungen im Privat leben plausibel dar, dass keine schwere psychische Störung mit massgeblichem Einfluss auf di e A rbeitsfähig keit mehr vorliegen kann , sondern vielmehr nur noch ein
geringfügiger Lei densdruck besteht, der vo rab in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren variiert . A ugenfällig ist dabei in der Tat die enge Verknüpfung mit den finanzi ellen Sorgen bzw. der Invalidenrente (vgl. Urk. 8/205/35 „Affektivität“ ; ferner Urk. 8/117/3 zur Zustandsverschlechterung zeitnah zur B.___ - Begutachtung). Im Übrigen merkten die Gutachter sinngemäss an, dass die medizinischen Vorakten betreffend die Rentenzusprache keinen objektiven Befund und keine diagnos tische Auseinandersetzung enthalten würden , die es erlauben würden, die damaligen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Dies trifft vorab auf die spär lichen Befunde in der Stellungnahme von Prof. G.___ (vgl. E. 3.4 ), aber auch die allgemein knappen Angaben zum damaligen Behandlu ngsniveau zu (z.B. Urk. 8/117/3 medikamentös und psychotherapeutisch behandelt, Tagesklinik im Gespräch; Urk. 8/107/10 Einnahme von 60 mg Cymbalta seit einem Monat).
Mehr als die in Würdigung der gesamten Umstände getroffene Feststellung, dass aktuell keine psychische Störung mit Krankheitswert bzw. mittelgradige depres sive Episode besteht, kann somit zum Nachweis einer gesundheitlichen Verbes serung nicht erwartet werden. 4.3 4.3.1
Soweit d er Beschwerdeführer dem entgegen hielt (vgl. E. 2.2), es handle sich im neuen Gutachten bloss um eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Gesundheitszustandes, bezieht sich die von ihm zitierte Passage der psy c hiatrischen Begutachtung nicht auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache , son dern explizit auf den Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/205/39 „Retrospektive Beurteilung“, ferner Urk. 8/205/27) . Dieser hatte damals
erneut ohne Befund und Begründung an seinen bisherigen Diagnosen festgehalten und von einer zeitweisen Vertiefung der Depression sowie der Intensivierung der Ängste und Schmerzen berichtet ( Urk. 8/191) . Seine Diag nosestellung war indes bereits für die Rentenzusprache belanglos und gegen eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht die im Gutachten nachvollziehbar dargelegte gesundheitliche Verbesserung. 4.3.2
Als nicht überzeugend sind die Argumente des Beschwerdeführers zu werten, er habe Angst, er könnte in einer psychiatrischen Klinik eingeschlossen werden, und verzichte wegen der dadurch bewirkten erektilen Dysfunktion auf Psycho pharmaka. Bei effektiv grossem Leidensdruck hätten diese Bedenken kaum Gewicht, zumal er über keinerlei (negative) Erfahrungen mit psychiatrischen Kliniken verfügt und hinsichtlich der erektilen Dysfunktion Psychopharmaka mit weniger diesbezüglichen Nebenwirkungen auf dem Markt sind, welche der Versicherte hätte ausprobieren können . Im Übrigen sei mit Blick auf die bereits mehrfach festgestellte, nur bedingte Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergänzt, dass er in der Beschwerde erklärte, er sei geflo hen, weil er ins Militär einrücken sollte ( Urk. 1 Ziff. 3), in der Begutachtung jedoch angegeben hatte, als einzelner Sohn nicht vom Militär eingezogen wor den zu sein ( Urk. 8/205/32). 4.3.3
Schliesslich wiedergab der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Stellung nahme von Dr. C.___
vom 2. Februar 201 6. Dieser beanstandete vorab, dass bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung die traumatisierenden Kriegserleb nisse im Libanon und die Schlafstörungen nicht richtig bewertet worden sei en . Dabei beschrieb er jedoch wiederum kein einziges, konkretes traumatisierendes Erlebnis, sondern wies auf Flashbacks, grosse Sorgen um die Kinder und den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer sich im Fernsehen kaum Nachrichten über den Krieg im Nahost ansehen könne ( Urk. 3/3 S. 2) .
Im Gutachten finden sich indes selbst in der Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers keine Hinweise auf Flashbacks. Vielmehr erläuterte dieser , dass sein Psychiater die Meinung vertrete, seine psychischen Beschwerden wür den mit dem in der Kindheit E rlebten zusammenhängen (vgl. Urk. 8/205/31 und 8/205/34). Weiter ist – auch unter Berücksichtigung der eher knappen finan ziellen Verhältnisse beim Bezug von Zusatzleistungen
( Urk. 11) –
nicht ansatz weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Söhne seit sechs Jahren im Libanon aufwachsen lässt, wenn er tatsächlich derart besorgt ist und die Situation im Nahen Osten i h n dermassen belastet (vgl. Urk. 8/205/37) .
Auch das von Dr. C.___ geschilderte Ausmass der Schlafstörungen , wonach der Beschwerdeführer von Albträumen heimgesucht wird und anschliessend stun denlang nicht mehr einschlafen kann, ist zu bezwe ifeln (vgl. Urk. 3/3 S. 2). I mmerhin ist es diesem seit Jahren möglich, einen geregelten Tagesablauf auf rechtzuerhalten (vgl. Urk. 8/205/34) . Zudem wies dieser selbst a uf Schwierig keiten vorwiegend beim Einschlafen hin und hielt das viele Schnarchen für ebenso erwähnenswert (vgl. Urk. 8/205/33).
Ansonsten wies Dr. C.___
lediglich auf vom Beschwerdeführer geklagte Symp tome und Beschwerden hin, die von den Gutachtern zwar ebenfalls z ur Kennt nis genommen worden waren , denen sie jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände und der aktuellen Ausprägung sch lüssig keinen Krankheitswert zu billigten , sondern diese (wie bereits Dr. G.___ , vgl. E. 3. 4 ) Z-Diagnosen zuordneten. An dieser Stelle ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). W ohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperson en zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Die Argumentation von Dr. C.___ ist indes damals wie heute d ieselbe . Diese wurde damals und wird aktuell von keinem anderen Arzt geteilt. 4.4
Es kann somit vollumfänglich auf das neue Gutachten abgestellt werden. Dieses beruht auf umfassenden Untersuchungen, würdigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten in der Untersuchung und im All tag, setzt sich mit den Vorakten bzw. der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, legt die medizinischen Zusammenhänge unter Einbezug der äusseren Umstände einleuchtend dar und weist auf die aus medizinischer Sicht wenig fundierte Rentenzusprache
hin, die bei der retrospektiven Beurtei lung eine Rolle spielt. Es zeigt in Würdigung der gesamten Umstände auf, dass sich die psychischen Beschwerden seit der Rentenzusprache verbessert haben müssen, da aktuell keine psychische Störung mehr diagnostiziert werden kann. D ie ursprünglich diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode ist also remit tiert (vgl. auch den objektive n Befund in Urk. 8/205/35-36 und die ICD-Krite rien gemäss Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
201 5 , S. 169-174).
Infolgedessen ist – wie von Dr. G.___ in Aussicht gestellt – von einer gestei gerten Arbeitsfähigkeit auszugehen. D em Beschwerdeführer ist nunmehr die Ausübung eines Vollzeitpensums in einer an das somatische Leiden ange passten Tätigkeit (z.B. die aktuelle Bürohilfstätigkeit oder die vor der Renten zusprache zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur) oder zumindest die Erbrin gung einer Leistung von 80 % in einer der von ihm früher ausgeübten ( Magazi ner im Lebensmittelhandel) oder gelernten ( Fähigkeitsausweis als Verkäufer) Tätigkeiten zumutbar . 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Das Invalideneinkommen ist
dabei so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswe gen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der ver sicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu verglei chenden Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleich s erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a ). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (Urteil 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_22/ 2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.1 ).
Da der Beschwerdeführer in den vor der Rentenzusprache ausgeübten oder ausge bildeten Tätigkeiten zu 80 % leistungsfähig ist, resultiert somit ein Invali ditätsgrad von höchstens 20 % . Würde er in einer angepassten Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum nämlich weniger verdienen, wäre er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, sich wieder eine Stelle als Verkäufer oder Magaziner zu suchen. 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende
– anhand der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermit telte – Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann . Der Abzug darf 25 % nicht übe rsteigen (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen auf publizierte und aktuelle Entscheide).
Der Beschwerdeführer machte einen A bzug von 25 % wegen fehlender Beruf s aus bildung, seines Alter s und der lange n Absenz vom Arbeitsprozess geltend. Hierzu ist trotz des Prozentvergleichs zu bemerken, dass er insbeson dere über einen Fähigkeitsausweis als Verkäufer und Berufse rfahrung in ver schiedenen , ihm nach wie vor möglichen Tätigkeiten (Büro, Chauffer , Maga ziner ) verfügt . Ferner war er bei Erstattung des aktuellen Gutachtens erst 50 Jahre alt und hat in den letzten Jahren stets gearbeitet, wobei er es
versäumte, d ie seit der Untersuchung durch Dr. G.___ feststehende Arbeitsfähigkeit von 50 %
voll auszuschöpfen.
Folglich rechtfertigt sich unter den vom Beschwer deführer genannten Gesichtspunk ten kein leidensbedingter Abzug. D er wirt schaftlichen Einbusse im Zusammenhang mit den Arm beschwerden wurde überdies bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. 6.
Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im Gutachten vom 1. Oktober 2015 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Januar 2016 – mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88 bis IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Ge richtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) wies dieser einen Aufwand von 16.59 Stunden à Fr.
220.-- aus. Ferner machte er Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 127. 50 geltend. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dabei der Aufwand von über 7.5 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie von über 3 Stunden für das Einholen einer Stellung nahme des Behandlers zum Gutachten (auch bei Ausfertigung eines Fragen katalogs) als klar nicht mehr angemessen. Hierfür rechtfertigt sich insgesamt höchstens ein Aufwand von 6 Stunden, so dass unter Berücksichtigung eines aufgerundeten Gesamtaufwands von 12 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschuldet ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,
wird mit Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). H i nsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.3 Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8 C _889/2015 vom 2 9. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das neue Gut achten sei schlüssig und nehme auch Bezug auf die
Vorakten . In der psychiat rischen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine psychische Störung ergeben und sei nur ein geringer Leidensdruck – vor allem infolge sozialer (vorab finanzieller) Probleme – festgestellt worden. Dies bestätige auch der Medikamentenspiegel. G emäss Gutachten hätten sich die psychischen Beschwerden somit gebessert, so dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit seit Juni 2015 wieder zu 80 % leistungsfähig bei einer Präsenzzeit von 100 %
sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich angesichts dieser Leistungsfähigkeit nicht. Auch sei der Beschwerdeführer stets, wenn auch in geringem Umfang erwerbstätig gewesen . Das Alter sei schliesslich erst ab dem 5 5. Altersjahr nur bei gleichzeitiger lang jähriger Betriebszugehörigkeit allenfalls relevant ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) ein, der Gut achter nehme bloss eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesund heitsschadens vor . So vermöge sich dieser die früheren Diagnosen und den Ver zicht auf eine stationäre Behandlung nicht zu erklären . Aus den Akten werde indes sen klar, dass er selbst sich explizit dagegen ausgesprochen habe, weil er Angst davor gehabt habe, in der Psychiatrie eingeschlossen zu werden. Auf die Einnahme der Medikamente verzichte er aufgrund der „ libidokillend en “ Neben wirkung, die wissenschaftlich anerkannt sei
und Schuldgefühle gegenüber sei ner Ehefrau hervorrufen würde ( Ziff. 7 und
E. 1.4 Im Herbst 2011 kam das dritte Kind des Versicherten zur Welt ( Urk. 8/1 78/2 ). Im August 2014 nahm die IV-Stelle sodann eine Revision an die Hand und liess den Versicherten eine n Fragebogen ausfüllen ( Urk. 8/186). Weiter holte die IV-Stel le einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/187)
sowie einen Bericht bei Dr. C.__ _ ( Urk. 8/191) und dem neuen Hausarzt ( Urk. 8/195) ein. Letztlich beauftragte sie die MEDAS E.___ GmbH mit der Erstellung eines internistischen, neurolo gischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens. Dieses datiert vom 1. Oktober 2015 ( Urk. 8/205) , die RAD-Stellungnahme dazu vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/207/5-7). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente an ( Urk.
E. 3 8). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das neue Gut achten als in Teilaspekten nachvollziehbar , untersuchte den Versicherten am 6. Juli 2009 selbst und stellte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/148/5-
E. 3.1 Im ersten (polydisziplinären) Vorgutachten des B.___
vom 1 5. Oktober 2007 gelangten die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht falle eine relativ stereotype Schilderung der Symptome auf. Es entstehe der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer auswendig gelernt. Im Gespräch erscheine dieser initial hypomim , sei jedoch zunehmend aufgeheitert. Er sei bewusstseinsklar, die Auf fassung und die Konzentration seien unauffällig, es bestünden jedoch einzelne Gedächtnislücken bezüglich genauerer zeitlicher Zuordnungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gemindert, ein aggressives Angespanntsein könne nicht beobachtet werden. Der formale Gedankengang sei geordnet und es seien keine Beeinträchtigungen von Antrieb oder Psychomotorik objektivierbar. Es liege somit keine eigenständige primäre psychische Störung vor. Vielmehr wür den psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Hierzu gehörten die Arbeits marktsituation, eine gewisse Handicapierung durch die Beeinträchtigung des rechten Armes und die Motivation des Beschwerdeführers, der das Gefühl habe, ihm sei durch die Kündigung grosses Unrecht geschehen und andere Menschen wollten ihn „kaputt“ machen. So denke er an Wiedergutmachung und erhoffe sich eine Rente. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er sowohl in der zuletzt aus geübten als auch der aktuellen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/107/32-33). Dementsprechend wurden im B.___ -Gutachten nur Z-Diag nosen (ICD-10: Z.56, Z60.0 und Z60.4) gestellt und erläutert, die ICD-10-Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung oder Depression seien nicht erfüllt. So würde der Tod der Kollegen des Vaters keine Extrembelastung darstellen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz auch viele Jahre gut funktioniert und diese Zeit gar als glücklich und zufrieden bezeichnet. Die in der Exploration gestellten Fragen habe er zudem aufmerksam und konzentriert beantwortet sowie seine Geschichte erzählt ( Urk. 8/107/25).
Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkei ten als Verkäufer, Empfangsangestellter, Telefonist, Chauffeur und Hilfsarbeiter bei einem Garagisten als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt ( Urk. 8/107/33). Dem entsprechend wurden nur somatische Diagnosen explizit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, neben der inkompletten Armplexusparese rechts mit unter ein chronisches thorakospondylogenes und zervikozephales Schmerz syndrom ( Urk. 8/107/26). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde konkret eine inkomplette obere und untere Armparese als geburtstraumatische Schädi gung und somit als Zustand auf Dauer konstatiert. Die vom Beschwerde führer beschriebene sekundäre Verschlechterung sowohl der Kraft als auch der Funk tion könne nicht nachvollzogen werden, wobei teilweise eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestehe. Den noch sei der Beschwerdeführer funktionell als einarmig zu beurteilen. In einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit, die rechte obere Extremität einzusetzen, sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Für Botengänge mit dem Auto sei er auf ein Automatikgetriebe und eine Servolen kung angewiesen ( Urk. 8/107/31). Ähnlich wurde aus neurologischer Sicht ein Status nach geburtstraumatischer Schädigung mit inkompletter Armp le xuspa rese rechts, einer leichten Facialisparese und einem inkompletten Hornersyn drom rechts diagnostiziert. Eine sekundäre Ver schlechte rung dieses Leidens sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Zustand sei von Dauer. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes bestehe in einer behinderungs angepassten Tätigkeit eine 100%-Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/107/32; vgl. ferner auch den Bericht der Neurologin Dr. med. F.___ vom 2 1. Oktober 2009, die den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete und auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, Urk. 8/35/1-2).
E. 3.2 In der Folge stellte der behandelnde Dr. C.___ im Bericht vom 29. Februar 2008 die Diagnosen einer mittel- bis schwergradige n rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10: F33.11, F33.2), Panikstörung (ICD-10: F41.0), somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und andauernden Persönlichkeitsänderung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen (ICD-10: F62.0). Er wies darauf hin, dass sich der Zustand nach dem Sommer 2007 weiter verschlechtert habe und attes tierte dem Beschwerdeführer infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1 7. Juni 2002 und eine solche von 75 % ab 1. September 2007 bis auf Weiteres. Schilderungen von konkreten traumatischen Kriegserlebnissen oder Situationen, in welchen der Beschwerdeführer Panikattacken erlitten hatte, fanden sich – wie schon in seinem Vorbericht ( Urk. 8/37) – keine ( Urk. 8/117).
E. 3.3 Hierauf hielt Dr. D.___ i m
zweiten (psychiatrischen) Vorg utachten vom 2 6. Januar 2009 fest, dass sich ein zunehmend schweres depressives Syndrom zeige . Die inzwischen chronische Depression habe man nicht erfolgreich behan deln können, vielmehr sei Ende 2007 eine V erschlechterung eingetreten , die sich nun
wieder etwas zurückgebildet habe . In der Untersuchung habe sich das Bestehen einer schweren atypischen Depression bestätig t. Der Beschwerdeführer weise ein e spezielle Symptomatologie auf. Er sei reizbar, leide an einer schwe ren Müdigkeit und esse im Übermass. Die ängstliche Symptomatik sei im Rah men der Depression zu sehen, weshalb keine Panikstörung diagnostiziert werde. Ebenfalls als Teil der Depression betrachtet werden könnten die Schmerzen, falls deren Erleben bzw. die Auseinandersetzung mit ihnen übermässig sein sollte. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung sei daher nicht zwingend nötig und ohne Konsequenzen. Eben so wenig entscheidend sei, ob eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorliege. Die bestehenden Schwierigkeiten im täglichen Leben und bei der Arbeit könnten zwangslos als Folge der schweren Depression betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die se sicher stark beeinträchtigt und w e rde durch die Kombination mit den kör perlichen Gebrechen zusätzlich erschwert.
Mit Sicherheit betrage die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Jahren und auf Dauer in jeglicher Tätigkeit mehr als 50 % , vielleicht 75 oder 80 % . Für eine genaue re Einschätzung sei es nötig , den Beschwerdeführer über Wochen in einer Abklärungsstätte zu testen ( Urk. 8/134/8-11).
E. 3.4 ), aber auch die allgemein knappen Angaben zum damaligen Behandlu ngsniveau zu (z.B. Urk. 8/117/3 medikamentös und psychotherapeutisch behandelt, Tagesklinik im Gespräch; Urk. 8/107/10 Einnahme von 60 mg Cymbalta seit einem Monat).
Mehr als die in Würdigung der gesamten Umstände getroffene Feststellung, dass aktuell keine psychische Störung mit Krankheitswert bzw. mittelgradige depres sive Episode besteht, kann somit zum Nachweis einer gesundheitlichen Verbes serung nicht erwartet werden. 4.3 4.3.1
Soweit d er Beschwerdeführer dem entgegen hielt (vgl. E. 2.2), es handle sich im neuen Gutachten bloss um eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Gesundheitszustandes, bezieht sich die von ihm zitierte Passage der psy c hiatrischen Begutachtung nicht auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache , son dern explizit auf den Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/205/39 „Retrospektive Beurteilung“, ferner Urk. 8/205/27) . Dieser hatte damals
erneut ohne Befund und Begründung an seinen bisherigen Diagnosen festgehalten und von einer zeitweisen Vertiefung der Depression sowie der Intensivierung der Ängste und Schmerzen berichtet ( Urk. 8/191) . Seine Diag nosestellung war indes bereits für die Rentenzusprache belanglos und gegen eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht die im Gutachten nachvollziehbar dargelegte gesundheitliche Verbesserung. 4.3.2
Als nicht überzeugend sind die Argumente des Beschwerdeführers zu werten, er habe Angst, er könnte in einer psychiatrischen Klinik eingeschlossen werden, und verzichte wegen der dadurch bewirkten erektilen Dysfunktion auf Psycho pharmaka. Bei effektiv grossem Leidensdruck hätten diese Bedenken kaum Gewicht, zumal er über keinerlei (negative) Erfahrungen mit psychiatrischen Kliniken verfügt und hinsichtlich der erektilen Dysfunktion Psychopharmaka mit weniger diesbezüglichen Nebenwirkungen auf dem Markt sind, welche der Versicherte hätte ausprobieren können . Im Übrigen sei mit Blick auf die bereits mehrfach festgestellte, nur bedingte Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergänzt, dass er in der Beschwerde erklärte, er sei geflo hen, weil er ins Militär einrücken sollte ( Urk. 1 Ziff. 3), in der Begutachtung jedoch angegeben hatte, als einzelner Sohn nicht vom Militär eingezogen wor den zu sein ( Urk. 8/205/32). 4.3.3
Schliesslich wiedergab der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Stellung nahme von Dr. C.___
vom 2. Februar 201 6. Dieser beanstandete vorab, dass bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung die traumatisierenden Kriegserleb nisse im Libanon und die Schlafstörungen nicht richtig bewertet worden sei en . Dabei beschrieb er jedoch wiederum kein einziges, konkretes traumatisierendes Erlebnis, sondern wies auf Flashbacks, grosse Sorgen um die Kinder und den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer sich im Fernsehen kaum Nachrichten über den Krieg im Nahost ansehen könne ( Urk. 3/3 S. 2) .
Im Gutachten finden sich indes selbst in der Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers keine Hinweise auf Flashbacks. Vielmehr erläuterte dieser , dass sein Psychiater die Meinung vertrete, seine psychischen Beschwerden wür den mit dem in der Kindheit E rlebten zusammenhängen (vgl. Urk. 8/205/31 und 8/205/34). Weiter ist – auch unter Berücksichtigung der eher knappen finan ziellen Verhältnisse beim Bezug von Zusatzleistungen
( Urk. 11) –
nicht ansatz weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Söhne seit sechs Jahren im Libanon aufwachsen lässt, wenn er tatsächlich derart besorgt ist und die Situation im Nahen Osten i h n dermassen belastet (vgl. Urk. 8/205/37) .
Auch das von Dr. C.___ geschilderte Ausmass der Schlafstörungen , wonach der Beschwerdeführer von Albträumen heimgesucht wird und anschliessend stun denlang nicht mehr einschlafen kann, ist zu bezwe ifeln (vgl. Urk. 3/3 S. 2). I mmerhin ist es diesem seit Jahren möglich, einen geregelten Tagesablauf auf rechtzuerhalten (vgl. Urk. 8/205/34) . Zudem wies dieser selbst a uf Schwierig keiten vorwiegend beim Einschlafen hin und hielt das viele Schnarchen für ebenso erwähnenswert (vgl. Urk. 8/205/33).
Ansonsten wies Dr. C.___
lediglich auf vom Beschwerdeführer geklagte Symp tome und Beschwerden hin, die von den Gutachtern zwar ebenfalls z ur Kennt nis genommen worden waren , denen sie jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände und der aktuellen Ausprägung sch lüssig keinen Krankheitswert zu billigten , sondern diese (wie bereits Dr. G.___ , vgl. E. 3. 4 ) Z-Diagnosen zuordneten. An dieser Stelle ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). W ohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperson en zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Die Argumentation von Dr. C.___ ist indes damals wie heute d ieselbe . Diese wurde damals und wird aktuell von keinem anderen Arzt geteilt. 4.4
Es kann somit vollumfänglich auf das neue Gutachten abgestellt werden. Dieses beruht auf umfassenden Untersuchungen, würdigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten in der Untersuchung und im All tag, setzt sich mit den Vorakten bzw. der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, legt die medizinischen Zusammenhänge unter Einbezug der äusseren Umstände einleuchtend dar und weist auf die aus medizinischer Sicht wenig fundierte Rentenzusprache
hin, die bei der retrospektiven Beurtei lung eine Rolle spielt. Es zeigt in Würdigung der gesamten Umstände auf, dass sich die psychischen Beschwerden seit der Rentenzusprache verbessert haben müssen, da aktuell keine psychische Störung mehr diagnostiziert werden kann. D ie ursprünglich diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode ist also remit tiert (vgl. auch den objektive n Befund in Urk. 8/205/35-36 und die ICD-Krite rien gemäss Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
201 5 , S. 169-174).
Infolgedessen ist – wie von Dr. G.___ in Aussicht gestellt – von einer gestei gerten Arbeitsfähigkeit auszugehen. D em Beschwerdeführer ist nunmehr die Ausübung eines Vollzeitpensums in einer an das somatische Leiden ange passten Tätigkeit (z.B. die aktuelle Bürohilfstätigkeit oder die vor der Renten zusprache zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur) oder zumindest die Erbrin gung einer Leistung von 80 % in einer der von ihm früher ausgeübten ( Magazi ner im Lebensmittelhandel) oder gelernten ( Fähigkeitsausweis als Verkäufer) Tätigkeiten zumutbar . 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Das Invalideneinkommen ist
dabei so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswe gen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der ver sicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu verglei chenden Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleich s erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a ). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (Urteil 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_22/ 2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.1 ).
Da der Beschwerdeführer in den vor der Rentenzusprache ausgeübten oder ausge bildeten Tätigkeiten zu 80 % leistungsfähig ist, resultiert somit ein Invali ditätsgrad von höchstens 20 % . Würde er in einer angepassten Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum nämlich weniger verdienen, wäre er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, sich wieder eine Stelle als Verkäufer oder Magaziner zu suchen. 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende
– anhand der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermit telte – Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann . Der Abzug darf 25 % nicht übe rsteigen (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen auf publizierte und aktuelle Entscheide).
Der Beschwerdeführer machte einen A bzug von 25 % wegen fehlender Beruf s aus bildung, seines Alter s und der lange n Absenz vom Arbeitsprozess geltend. Hierzu ist trotz des Prozentvergleichs zu bemerken, dass er insbeson dere über einen Fähigkeitsausweis als Verkäufer und Berufse rfahrung in ver schiedenen , ihm nach wie vor möglichen Tätigkeiten (Büro, Chauffer , Maga ziner ) verfügt . Ferner war er bei Erstattung des aktuellen Gutachtens erst 50 Jahre alt und hat in den letzten Jahren stets gearbeitet, wobei er es
versäumte, d ie seit der Untersuchung durch Dr. G.___ feststehende Arbeitsfähigkeit von 50 %
voll auszuschöpfen.
Folglich rechtfertigt sich unter den vom Beschwer deführer genannten Gesichtspunk ten kein leidensbedingter Abzug. D er wirt schaftlichen Einbusse im Zusammenhang mit den Arm beschwerden wurde überdies bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. 6.
Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im Gutachten vom 1. Oktober 2015 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Januar 2016 – mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88 bis IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Ge richtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) wies dieser einen Aufwand von 16.59 Stunden à Fr.
220.-- aus. Ferner machte er Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 127. 50 geltend. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dabei der Aufwand von über 7.5 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie von über 3 Stunden für das Einholen einer Stellung nahme des Behandlers zum Gutachten (auch bei Ausfertigung eines Fragen katalogs) als klar nicht mehr angemessen. Hierfür rechtfertigt sich insgesamt höchstens ein Aufwand von 6 Stunden, so dass unter Berücksichtigung eines aufgerundeten Gesamtaufwands von 12 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschuldet ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,
wird mit Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 7 , eine ganze Rente vom 1. Dezember 2007 bis 3 0. September 2009 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu ( Urk. 8/155 und 8/170 ) .
E. 8 ). Weiter gab der Beschwerde führer die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 wieder ( Ziff.
9) und machte überdies einen Leidensabzug von 25 % zufolge fehlender Berufsbil dung, Alter und langer Absenz vom Arbeitsprozess geltend ( Ziff. 10). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00225
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat
Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, v erfügt über keine Berufsausbildung. Er kam im Jahr 1989 in die Schweiz ( Urk. 8/37/4) und arbeitete hier von Juli 199 0 bis zu seiner Entlassung im April 1998 als Verkäufer bei Y.___ ( Urk. 8/11/1) . Im November 1998 meldete er sich wegen seit der Geburt bestehenden Armbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4).
Diese holte einen hausärztlichen Bericht ( Urk. 8/8) ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab ( Urk. 8/10-11). A nschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. April 1999 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Beschwerde des Ver sicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.1999.00265 vom 3 0. Mai 2000 ab ( Urk. 8/18). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesge richts I 429/2000 vom 2 4. April 2001 bestätigt ( Urk. 8/24). 1.2
Im September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Arm- und zusätzlich psychischer Beschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/27). Inzwischen hatte er den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Ver käufer erworben ( Urk. 8/25) und von Januar bis Juni 2002 als Chauffeu r bei der Z.___
GmbH gearbeitet ( Urk. 7/27/4 und 7/34/5 ). Zudem hatte er nach der Scheidung ( Urk. 8/26 ) erneut geheiratet und war Vater geworden ( Urk. 8/27/1-2).
Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK; Urk. 8/32 ) und Berichte der behandelnde n Arztpersonen ( Urk. 8/34 -35, 8/37 und 8/46 ) ein. Die im Oktober 2004 gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche schloss sie am 1. April 2005 ab ( Urk. 8/ 51-57 und 8/59 ). Mit Verfügung vom 7. April 2005 verneinte sie zudem erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 8/58).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/66 -67 und 8/70-71) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 ab ( Urk. 8/78).
Indes hiess das Sozialversicherungsgericht die vom V ersicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2005.01036 vom 3 1. August 2006 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/91). 1.3
Inzwischen hatte der Versicherte im April 2006 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (einschliesslich Büroarbeiten) in einem Pensum von 20 % bei der A.___ GmbH aufgenommen ( Urk. 5/1-3 und 8/128/2) und war erneut Vater geworden ( Urk. 8/178/2) . Das von der IV-Stelle alsdann in Auftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten des B.___ datiert vom 1 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruch s an ( Urk. 8/111). Aufgrund seine s Einwands ( Urk. 8 /115) holte sie aber eine n aktuellen Bericht beim behandeln den Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , ein ( Urk. 8/117) . Zu diesem nahmen d ie Gutachter des B.___ am 1 4. April 2008 Stellung
( Urk. 8/121) . Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 5. Mai 2008 zu den neuen Unterlagen ( Urk. 8/125). Schliesslich gab die IV-Stelle ein zweites Gutachten bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 26. Januar 2009 ( Urk. 8/134). Ferner holte sie einen weiteren IK-Auszug ein ( Urk. 8/1 3 8). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das neue Gut achten als in Teilaspekten nachvollziehbar , untersuchte den Versicherten am 6. Juli 2009 selbst und stellte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/148/5- 7 ). Im Sinne des Vorbescheids vom 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/149) sprach die IV-Stelle dem Versicherten letztlich eine halbe Rente vom 1. Juni 2003 bis 3 1. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2004 bis 3 0. November 200 7 , eine ganze Rente vom 1. Dezember 2007 bis 3 0. September 2009 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu ( Urk. 8/155 und 8/170 ) . 1.4
Im Herbst 2011 kam das dritte Kind des Versicherten zur Welt ( Urk. 8/1 78/2 ). Im August 2014 nahm die IV-Stelle sodann eine Revision an die Hand und liess den Versicherten eine n Fragebogen ausfüllen ( Urk. 8/186). Weiter holte die IV-Stel le einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/187)
sowie einen Bericht bei Dr. C.__ _ ( Urk. 8/191) und dem neuen Hausarzt ( Urk. 8/195) ein. Letztlich beauftragte sie die MEDAS E.___ GmbH mit der Erstellung eines internistischen, neurolo gischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens. Dieses datiert vom 1. Oktober 2015 ( Urk. 8/205) , die RAD-Stellungnahme dazu vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/207/5-7). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente an ( Urk. 8 /208), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 8/209 und 8/212). Schliesslich hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 16. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Februar 2016 Beschwerde . Darin bean tragte er, ihm eine ganz, eventualiter weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein neues fachärztlichen Gutachten
in Psy chologie einzuholen ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Sert einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). H i nsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8 C _889/2015 vom 2 9. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das neue Gut achten sei schlüssig und nehme auch Bezug auf die
Vorakten . In der psychiat rischen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine psychische Störung ergeben und sei nur ein geringer Leidensdruck – vor allem infolge sozialer (vorab finanzieller) Probleme – festgestellt worden. Dies bestätige auch der Medikamentenspiegel. G emäss Gutachten hätten sich die psychischen Beschwerden somit gebessert, so dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit seit Juni 2015 wieder zu 80 % leistungsfähig bei einer Präsenzzeit von 100 %
sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich angesichts dieser Leistungsfähigkeit nicht. Auch sei der Beschwerdeführer stets, wenn auch in geringem Umfang erwerbstätig gewesen . Das Alter sei schliesslich erst ab dem 5 5. Altersjahr nur bei gleichzeitiger lang jähriger Betriebszugehörigkeit allenfalls relevant ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) ein, der Gut achter nehme bloss eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesund heitsschadens vor . So vermöge sich dieser die früheren Diagnosen und den Ver zicht auf eine stationäre Behandlung nicht zu erklären . Aus den Akten werde indes sen klar, dass er selbst sich explizit dagegen ausgesprochen habe, weil er Angst davor gehabt habe, in der Psychiatrie eingeschlossen zu werden. Auf die Einnahme der Medikamente verzichte er aufgrund der „ libidokillend en “ Neben wirkung, die wissenschaftlich anerkannt sei
und Schuldgefühle gegenüber sei ner Ehefrau hervorrufen würde ( Ziff. 7 und 8 ). Weiter gab der Beschwerde führer die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 wieder ( Ziff.
9) und machte überdies einen Leidensabzug von 25 % zufolge fehlender Berufsbil dung, Alter und langer Absenz vom Arbeitsprozess geltend ( Ziff. 10). 3. 3.1
Im ersten (polydisziplinären) Vorgutachten des B.___
vom 1 5. Oktober 2007 gelangten die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht falle eine relativ stereotype Schilderung der Symptome auf. Es entstehe der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer auswendig gelernt. Im Gespräch erscheine dieser initial hypomim , sei jedoch zunehmend aufgeheitert. Er sei bewusstseinsklar, die Auf fassung und die Konzentration seien unauffällig, es bestünden jedoch einzelne Gedächtnislücken bezüglich genauerer zeitlicher Zuordnungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gemindert, ein aggressives Angespanntsein könne nicht beobachtet werden. Der formale Gedankengang sei geordnet und es seien keine Beeinträchtigungen von Antrieb oder Psychomotorik objektivierbar. Es liege somit keine eigenständige primäre psychische Störung vor. Vielmehr wür den psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Hierzu gehörten die Arbeits marktsituation, eine gewisse Handicapierung durch die Beeinträchtigung des rechten Armes und die Motivation des Beschwerdeführers, der das Gefühl habe, ihm sei durch die Kündigung grosses Unrecht geschehen und andere Menschen wollten ihn „kaputt“ machen. So denke er an Wiedergutmachung und erhoffe sich eine Rente. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er sowohl in der zuletzt aus geübten als auch der aktuellen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/107/32-33). Dementsprechend wurden im B.___ -Gutachten nur Z-Diag nosen (ICD-10: Z.56, Z60.0 und Z60.4) gestellt und erläutert, die ICD-10-Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung oder Depression seien nicht erfüllt. So würde der Tod der Kollegen des Vaters keine Extrembelastung darstellen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz auch viele Jahre gut funktioniert und diese Zeit gar als glücklich und zufrieden bezeichnet. Die in der Exploration gestellten Fragen habe er zudem aufmerksam und konzentriert beantwortet sowie seine Geschichte erzählt ( Urk. 8/107/25).
Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkei ten als Verkäufer, Empfangsangestellter, Telefonist, Chauffeur und Hilfsarbeiter bei einem Garagisten als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt ( Urk. 8/107/33). Dem entsprechend wurden nur somatische Diagnosen explizit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, neben der inkompletten Armplexusparese rechts mit unter ein chronisches thorakospondylogenes und zervikozephales Schmerz syndrom ( Urk. 8/107/26). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde konkret eine inkomplette obere und untere Armparese als geburtstraumatische Schädi gung und somit als Zustand auf Dauer konstatiert. Die vom Beschwerde führer beschriebene sekundäre Verschlechterung sowohl der Kraft als auch der Funk tion könne nicht nachvollzogen werden, wobei teilweise eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestehe. Den noch sei der Beschwerdeführer funktionell als einarmig zu beurteilen. In einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit, die rechte obere Extremität einzusetzen, sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Für Botengänge mit dem Auto sei er auf ein Automatikgetriebe und eine Servolen kung angewiesen ( Urk. 8/107/31). Ähnlich wurde aus neurologischer Sicht ein Status nach geburtstraumatischer Schädigung mit inkompletter Armp le xuspa rese rechts, einer leichten Facialisparese und einem inkompletten Hornersyn drom rechts diagnostiziert. Eine sekundäre Ver schlechte rung dieses Leidens sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Zustand sei von Dauer. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes bestehe in einer behinderungs angepassten Tätigkeit eine 100%-Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/107/32; vgl. ferner auch den Bericht der Neurologin Dr. med. F.___ vom 2 1. Oktober 2009, die den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete und auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, Urk. 8/35/1-2). 3.2
In der Folge stellte der behandelnde Dr. C.___ im Bericht vom 29. Februar 2008 die Diagnosen einer mittel- bis schwergradige n rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10: F33.11, F33.2), Panikstörung (ICD-10: F41.0), somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und andauernden Persönlichkeitsänderung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen (ICD-10: F62.0). Er wies darauf hin, dass sich der Zustand nach dem Sommer 2007 weiter verschlechtert habe und attes tierte dem Beschwerdeführer infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1 7. Juni 2002 und eine solche von 75 % ab 1. September 2007 bis auf Weiteres. Schilderungen von konkreten traumatischen Kriegserlebnissen oder Situationen, in welchen der Beschwerdeführer Panikattacken erlitten hatte, fanden sich – wie schon in seinem Vorbericht ( Urk. 8/37) – keine ( Urk. 8/117). 3.3
Hierauf hielt Dr. D.___ i m
zweiten (psychiatrischen) Vorg utachten vom 2 6. Januar 2009 fest, dass sich ein zunehmend schweres depressives Syndrom zeige . Die inzwischen chronische Depression habe man nicht erfolgreich behan deln können, vielmehr sei Ende 2007 eine V erschlechterung eingetreten , die sich nun
wieder etwas zurückgebildet habe . In der Untersuchung habe sich das Bestehen einer schweren atypischen Depression bestätig t. Der Beschwerdeführer weise ein e spezielle Symptomatologie auf. Er sei reizbar, leide an einer schwe ren Müdigkeit und esse im Übermass. Die ängstliche Symptomatik sei im Rah men der Depression zu sehen, weshalb keine Panikstörung diagnostiziert werde. Ebenfalls als Teil der Depression betrachtet werden könnten die Schmerzen, falls deren Erleben bzw. die Auseinandersetzung mit ihnen übermässig sein sollte. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung sei daher nicht zwingend nötig und ohne Konsequenzen. Eben so wenig entscheidend sei, ob eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorliege. Die bestehenden Schwierigkeiten im täglichen Leben und bei der Arbeit könnten zwangslos als Folge der schweren Depression betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die se sicher stark beeinträchtigt und w e rde durch die Kombination mit den kör perlichen Gebrechen zusätzlich erschwert.
Mit Sicherheit betrage die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Jahren und auf Dauer in jeglicher Tätigkeit mehr als 50 % , vielleicht 75 oder 80 % . Für eine genaue re Einschätzung sei es nötig , den Beschwerdeführer über Wochen in einer Abklärungsstätte zu testen ( Urk. 8/134/8-11). 3.4
Schliesslich diagnostizierte der RAD-Arzt Prof. G.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, am 6. Juli 2009 nach eigener Untersuchung neben der Armparese rechts und eines Wirbelsäulenschadens mit Schmerzverarbeitungs störung (ICD-10-GM: F45.41) insbesondere eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F.33.11). Ferner stellte er zwei Z-Diagnosen (ICD-10: Z56 bzw. Z60, Kontakt anlässe mit Bezug auf das Berufsleben bzw. die soziale Umgebung). Dazu hielt er fest, ein psychischer und somatischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verhindere die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit. Anamnestisch her vorzuheben sei ein seit dem Jahr 2002 einsetzender und ab dem Jahr 2004 sich kontinuierlich verschlechternder psychischer Gesundheitsschaden infolge einer ab dem Jahr 2007 die Arbeitsfähigkeit massiv behindernden Verhaltens- und Befindlichkeitsstörung mit den Krankheitszeichen von reaktiven rezidivierenden dysphorischen und depressiven Verstimmungszuständen, verbunden mit Schuldgefühlen, panikartigen Angstzuständen und einem zunehmenden sozia len Rückzug. Der Beschwerdeführer erscheine aktuell in seinem gesamten Ver halten weitgehend auf die Beschwerden eingeengt und hinsichtlich seiner Per sönlichkeit für seine nähere familiäre Umgebung verändert. Der Krankheitszu stand laufe Gefahr, therapieresistent zu werden, wenn nicht neben den seit dem Jahr 2004 lege artis durchgeführten psychiatrischen Behandlungen arbeits marktorientierte Schritte der beruflichen Integration eingeleitet würden. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt seit Mitte bis Ende 2007 zu 50 % eines 100%-Pensums in jeder beruflich zu ver wertenden Tätigkeit eingeschränkt. Eine medizinisch-theoretische, vor dem Hinter grund des bestehenden Gesundheitsschadens postulierte hälftige Restar beits fähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit dem Potenzial zur weiteren Steigerung sei rasch unter Fortsetzung der flankierenden störungs spezifischen psychiatrischen Behandlung und geeigneten beruflichen Massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung und Job-Coach) praktisch zu verwirk lichen ( Urk. 8/148/5-6).
Abweichend führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, am 25. November 2009 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, es sei seit dem von Prof. G.___ geführten psychischen Standortgespräch am 6. Juli 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten und zuletzt ausge führten Tätigkeiten (Mitarbeiter Verkauf/Kasse) auszugehen. Davor seien die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. D.___ zu übernehmen, der umfassend auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt habe. Demnach sei ab dem 1 7. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab dem 1. September 2007 eine solche von 75 % und ab dem 6. Juli 2009 eine solche von 50 % anzunehmen ( Urk. 8/148/7). 3 . 5
Demnach s pielten die somatischen Beschwerden bei der Rentenzusprache
keine Rolle , insoweit im Gutachten des B.___ keine somatischen Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, der Beschwerdeführer bis dahin nur an das Armleiden angepasste Tätigkeiten ausgeübt hatte und mit dem lei densbedingten Abzug von 15 %
beim Einkommensvergleich explizit nur dem Teilzeitpensum Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 8/155/2) .
Die zahlreichen von Dr. C.___ aufgestellten , von ihm aber kaum begründeten
psychiatrischen Diagnosen wurden zudem von allen anderen untersuchenden Ärzten verworfen oder zumindest als ohne ei genständige Bedeutung beurteilt . Übrig blieb
bzw. klar im Vordergrund stand letztlich eine
depressive Symptomatik , d eren Aus mass und Ursachen in diversen
Untersuchungen zwischen Juli 2007 und 2009 unterschiedlich beurteilt wurden, die abe r nie als blosse Begleiterscheinung zu einer som a toformen Schmerzstörung gesehen wurde .
O b ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, bestimmt sich bei der vorliegenden, abgestuften Rente anhand des medizinischen Sachver halts, wie er dem zuletzt geltenden Invaliditätsgrad zugrunde lag . Dieser betrug 58 % und führte zur Ausrichtung einer unbefristeten halben Rente ab 1. Oktober 200 9. Basis hierfür bildete allein die
von Dr. G.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode verbunden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit durch Dr. H.___ für den davor liegenden Zeitraum z weifelhaft erscheint, nachdem Prof. G.___ den Eintritt der Arbeit sunfähigkeit von 50 % auf Mitte bis Ende 2007 festgelegt hatte, braucht mangels Relevanz nicht weiter erörtert zu werden. Ebenso o hne Belang ist
der i m Juli 2007 vom B.___ erhobene
psychopathologische Befund , da Dr. C.___ eine gesundheitliche Verschlechte rung „nach dem Sommer 2007“ konstatiert e , die Eingang in die späteren ärzt lichen Beurteilungen fand. Insbesondere nahm die RAD-Ärztin Dr. H.___
infolgedessen ab dem
1. September 2007 eine Verminderung der Arbeitsfähig keit von 40 % auf 25 %
an , was zur vorübergehenden Ausrichtung einer ganzen Rente führte .
4. 4.1
4.1.1
D ie
angefochtene Einstellung der Rente
beruht auf dem Gutachten der MEDAS E.___ GmbH vom 1. Oktober 201 5. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde darin eine Armplexus-Schädigung rechts seit Geburt gestellt. O hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden etwa eine sonstige phobische Störung (ICD-10: F40.8), Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände/Probleme hinsichtlich der Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10: Z62 und Z73), eine Adipositas Grad II sowie eine Fehlstatik der Wirb elsäule mit/bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigte r Rumpfmuskulatur, muskuläre m Hartspann ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und
erheblich verkürzter Ischiokruralmuskulatur
( Urk. 8/205/25). In der angestammten Tätigkeit als Verkäufer/ Magazi ner wurde eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % attestiert, in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/205/26). 4. 1. 2
Dazu erläuterten die Gutachter, a us psychiatrischer Sicht bestünden weder Störun gen der Funktionen des Bewusstseins, der psychischen Stabilität noch der Verlässlichkeit. Es bestehe auch keine Apathie, allenfalls sei von einem leicht reduzierten Selbstvertrauen auszugehen. Ferner b estünden kein Antriebsmangel, keine gestörte Impulskontrolle, keine Zwänge und keine dissoziativen Störun gen. Möglich seien ein durch die Dekonditionierung bedingtes , allgemein redu ziertes Durchhaltevermögen und Ängste in bestimmten sozialen Situationen. Dies sei künftig bei der Auswahl des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Störung des Schlafverhaltens sei auf eine unzu - reichende Tagesaktivität und somit unzureichende physiologische Abend - / Nach t müdigkeit zurückzuführen; diese sei durch verstärkte Aktivierung und gegebenenfalls schlafhygienische Massnahmen zu behandeln. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien ungestört , ebenso wenig hätten sich redu zierte Gedächtnisfunktionen gefunden. Diese würden dem intellektuellen Stand des Beschwerdeführers entsprechen. Eine psychomotorische Veränderung könne gegenwärtig nicht beobachtet werden. Die emotionalen Funktionen seien bis auf die Besorgnis im Rahmen von psychosozialen Belastungsfaktoren nicht gestört, es bestehe insbesondere keine mangelnde Affektkon trolle, keine unzureichende affektive Modulation oder Affektverarmung. Eine Einengung der Denkinhalte habe man nicht beobachte n können. Die höheren kognitiven Funktionen im Sinne der Handlungsplanung, des Zeitmanagements, der Flexibilität und der Problemlösefähigkeit würden allenfalls leicht reduziert erscheinen und müssten teilweise wieder intensiver eingeübt werden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. In neuen Situationen und in Gegenwart fremder Menschen auftretende soziale Ängste seien behandelbar. Die Sym ptome würden sich bei Normalisierung des Tagesablaufs und der beruflichen Situation bessern. Der Beschwerdeführer sollte anfangs entsprechenden Umweltbelastungen wie Kränkungen, Frustrationen oder Demütigungen nicht ausgesetzt werden ( Urk. 8/205/25-26).
Es
bestünden
keine relevanten Störungen mit Blick darauf, in einem einfachen Beruf neues Wissen zu erlernen und dieses a nzuwenden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, auch komplexe Aufgaben auszuführen. Er scheine mit Stress und Krisensituationen adäquat umzugehen, dies habe er im privaten Bereich bewiesen. Er reise auch in eigener Regie und ohne Hilfen in sein Herkunftsland und kümmere sich ausreichend um seine Familie. Störungen der Kommunika tion, der Selbstversorgung un d des häuslichen Lebens bestünden nicht. Er müsse allerdings lernen, seinen Tag wieder zu strukturieren und regelmässige Ruhe- und Wachzeiten einzuhalten. Er könne sich ausreichend an Freizeit - und Erholungsaktivitäten beteiligen sowie Verwandte besuchen und sei ausreichend mobil. Bei der Verweistätigkeit sei zu beachten, dass in der Anfangszeit keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt würden und keine Verantwortung für Personen und Maschinen übertra gen werde . Auch s ollte der Beschwerdeführer a nfangs nicht Frustrationen oder Demütigungen ausgesetzt werden. Dies gelte bis zum Zeitpunkt der Gewöhnung an den Arbeitsprozess ( ca. sechs Monate ) . Im Falle der leichten phobischen Reaktionen im sozialen Umgang mit unbekannten Menschen und in besonderen Situationen bedürfe es der Selbsthilfe, Psychotherapie und gegebenenfalls Pharmakotherapie mit SSRI, zusätzlich regelmässiger körperlicher Aktivität ( Urk. 8/205/26).
Eine unmittelbare Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei zu empfehlen, um eine weitere Verstärkung der Angst und des Vermeidungsver halten s zu verhindern (Urk. 8/205/27). 4. 1. 3
Zu den somatischen Beschwerden hielten die Gutachter fest, aufgrund der seit Gebur t verbliebenen partiellen Armple xus-Schädigung mit leichten motorischen Auswirkungen für die Unterarm- und Handmuskeln rechts könne der Beschwer deführer keine Tätigkeiten durchführen, die eine starke Kraftbelastung des rechten Armes erforderten und repetitiv zu erbringen seien. Ebenfalls nicht durchführen könne er Arbeiten, die über Brusthöhe erfolgten und/oder ein häu figes Hochheben des Armes oder ein beidhändiges Geschick erforderten. Die rechte Hand könne nur als Beihand gebraucht werden. Dadurch seien gefähr dende Tätigkeiten unzumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der Greif- und Haltestörung mit der rechten Hand ebenfalls unzumutbar. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen des positiven Fähigkeitsprofils des linkshändigen Beschwerdeführers. Aus neurologischer Sicht seien insbesondere die geistigen Ressourcen nicht eingeschränkt, da keine Hinweise für eine Ein schränkung der höheren zerebralen Funktionen und keine Hinweise für eine hirnorganische Wesensänderung vorliegen würden ( Urk. 8/205/25). 4. 1. 4
Zum Krankheitsverlauf ist dem Gutachten zu entnehmen , dass v or der ab dem Jahr 2003 dokumentierten Verschlechter ung der Armfunktion rechts in der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % entsprechend der beruflichen Biographie und der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ bestanden habe . Langfristig sei aber medizinisch die manuell belastende Tätigkeit als Magaziner im Lebensmittel-Detail handel eher mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zumutbar. Nur bei optimalem Arbeits platzprofil könnte ein Beschäftigungsgrad von 100 % erreicht werden. Die Ver schlechterung der Armfunktion ab dem Jahr 2003
und ab dem Jahr 2009 sei somatisch-neurologisch nicht zu erklären (vgl. im Detail Urk. 8/205/22-23
ins besondere den Hinweis, dass nach einer nervlichen Regenerationsphase von bis zu zwei Jahren nach Schädigungsereignis keine Veränderung mehr eintrete) .
Gemäss medizinischem Akteninhalt falle insbesondere ab dem Jahr 2009 auf, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch psychische Erkrankungen begründet werde ohne Nennung der motorischen Behinderung am rechten Arm. Insbesondere ab Dezember 2014 werde aus psychischen Gründen sogar noch eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt. Gegenwärtig seien indes aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen erkennbar. Die noch im Dezember 2014 vom behandelnden Psychiater beschriebene rezidivierende depressive Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, einer Panikstörung und einer andauernden Persönlichkeitsstörung, sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar, ebenso wenig die Angaben über eine Vertiefung der Depression in letzter Zeit. Die daraus abgeleitete Arb eitsunfähigkeit von 100 % könne nicht mehr nachvollzogen werden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest sei t dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die psychiatrische Situation könne folglich von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Revision [ gemeint:
Rentenzu sprache ] ausgegangen werden, während hinsichtlich der Armplexus-Schädigung von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheit szustand auszugehen sei ( Urk. 8/205/26-27). 4. 1. 5
Ferner führte n die Gutachter z ur Plausibilisierung ihrer Einschätzung aus, es erstaune, dass trotz stets zunehmender psychischer Beschwerden und Empfeh lung in den Vorgutachten keine stationäre Behandlung stattgefunden habe .
Gemäss der aktuellen Laboruntersuchung erfolge zudem keine spezifische psychopharmakologische Therapie mehr. So sei entgegen der anamnestischen Angaben (vgl. auch die jenigen von Dr. C.___ , Urk. 8/191/2) einer Einnahme von Deanxit 1-1-0 dessen Wirkstoff Flupentixol gar nicht nachweisbar. Ebenso werde Quetiapin in der minimalst möglichen Dosis von 25 mg eingenommen und sei dementsprechend nur weit unter dem Referenzbereich nachweisbar. Eine spezifische antidepressive Therapie erfolge derzeit also nicht , was zusammen mit dem psychopathologischen Befund gegen eine subakute Verschlechterung und eine anhaltend ungünstige psychische Verfassung spreche . Das Behand lungsniveau sei a uffallend gering (vgl. auch die Frequenz der Gespräch e von vier bis sechs Wochen gemäss Dr. C.___ , Urk. 8/191/2) und spreche gegen das Vorliegen eines hinreichenden Schweregrades der geltend gemachten psychi schen Gesundheitsstörung. Auch würden sich Diskrepanzen im Umfang der Partizipation in sozialer versus beruflicher Hinsicht ergeben (vgl. hierzu im Detail
den geregelten Tagesablauf mit Freude an der Arbeit und der Erledigung von Einkäufen , Urk. 8/205/13 , d ie
sozialen Kontakt e
am Arbeitsplatz und in der Familie, Urk. 8/205/ 32, das Hobby Wandern ) .
Darüber hinaus würden sich im Fachgebiet Neurologie Befundinkonsistenzen finden. Die dort im klinischen Untersuch
gezeigten Bewegungseinschränkungen seien nicht durch o rganische Gesundheitsstörungen , sondern ein aktives Gegenhalten ( vgl. ferner zur seiten gleichen Muskeltrophik , speziell der proximalen Muskelgruppen, Urk. 8/205/29)
zu erklären . In ähnlicher Weise habe sich in der psychiatrischen Begutachtung ein stark verdeutlichendes Ausdrucksverhalten gezeigt ( Urk. 8/205/28). 4. 1. 6
Schliesslich b emängelten die Gutachter mit Blick auf die Arztberichte bei der Rentenzusprach e , dass damals keine differenzierte Auseinandersetzung mit den beschriebenen Symptomen stattgefunden habe. So fehlten konkrete Angaben zu den Erlebnissen im Herkunftsland, die eine posttraumatische Belastungsstörung und somit die Entwicklung einer Persönlichkeitsänderung begründen würden. Auch zur Depression sei kein pathologisches Korrelat beschrieben worden. Die Berichte würden sich vorwiegend auf die Nennung von Diagnosen beschränken , die teilweise mit den somatischen Beschwerden in Zusammenhang gebracht würden ( Urk. 8/205/28).
Dem psychiatrischen Teilgutachten
ist hierzu unter Darlegung der ICD-10-Krite rien
im Detail zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz gezielter Befra gung keine Beschwerden hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungs störung vorgebracht habe und sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner Persönlichkeit oder S elbstwahrnehmung ergeben würden. Die Annahme einer Retraumatisierung durch die Kündigung des Arbeitgebers wirke ebenfalls nicht plausibel.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich uneinge schränkt in der Lage gewesen sei, sein privates Leben zu ordnen und die seiner Ansicht nach richtigen Entscheidungen zu treffen. Ferner habe er angegeben, sich wiederholt beworben zu haben, indes wegen seiner körperlichen Behinde rung keinen Arbeitsplatz erhalten zu haben. Zu den depressiven Episoden habe er ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können, die das Vorliegen einer anhaltenden depressiven Störung in der Vorgeschichte stützen würden. D ie Angaben in den ärztlichen Berichten basierten offensichtlich auf seinen Angaben, eine ausführliche und plausible differentialdiagnostische Auseinan dersetzung mit denselben werde jedoch vermisst. Ferner sei kaum zu erwarten, dass eine atypische Depression einen jahrelang en oder gar dauerhaft en Zustand darstelle und völlig unbehandelbar
sowie mit einer beruflichen Integration nicht mehr zu vereinbaren sei . Allerdings habe selbst Dr. D.___ eine institutionelle Beurteilung vorgeschlagen. Wenn auch schwerwiegende neg ative Lebensereig nisse und Erfahrungen in der K indheit des Beschwerdeführers angenommen werden könnten, ergebe sich daraus nicht zwangsläufig, dass bei ihm ein Zustand bestehe, der dem Konzept d e r Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung entspreche ( Urk. 8/205/38). 4. 2
Zusammenfassend wurden hinsichtlich der Armbeschwerde n
also die Fest stellun gen im Vorgutachten des B.___
(vgl. E. 3. 1 ) bestätigt, wonach eine Verschlechterung bei dieser Art des Gesundheits schadens grundsätzlich auszu schliessen und von einem stat ionären Zustand auszugehen ist. Dabei wurde wiederum auf Inkonsistenzen zwischen de n erhobenen Befund en und den demonstrierten Beschwerden
hingewiesen . Neu wurde aber langfristig ( im Ein klang mit der früheren Beu rteilung durch Dr. F.___ ) von einer Leistungs einbu sse von 20 % bei einem Vollzeitpensum in der früheren, manuell bela sten den Tätigkeit als Magaziner
im Lebensmittelhandel ausgegangen.
Mit Blick auf die psychischen Beschwerden verwarfen die Gutachter der E.___ GmbH wie schon die zuvor untersuchenden Ärzte die von Dr. C.___
nicht lege artis
gestellten D iagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach trau matisierenden Kriegserlebnissen in der Heimat (ICD-10: F62.0) und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0). Darüber hinaus legten sie insbesondere anhand des aktuellen psy chopathologischen Befundes, des Medikamentenspiegels sowie der kaum spürbaren Einschränkungen im Privat leben plausibel dar, dass keine schwere psychische Störung mit massgeblichem Einfluss auf di e A rbeitsfähig keit mehr vorliegen kann , sondern vielmehr nur noch ein
geringfügiger Lei densdruck besteht, der vo rab in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren variiert . A ugenfällig ist dabei in der Tat die enge Verknüpfung mit den finanzi ellen Sorgen bzw. der Invalidenrente (vgl. Urk. 8/205/35 „Affektivität“ ; ferner Urk. 8/117/3 zur Zustandsverschlechterung zeitnah zur B.___ - Begutachtung). Im Übrigen merkten die Gutachter sinngemäss an, dass die medizinischen Vorakten betreffend die Rentenzusprache keinen objektiven Befund und keine diagnos tische Auseinandersetzung enthalten würden , die es erlauben würden, die damaligen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Dies trifft vorab auf die spär lichen Befunde in der Stellungnahme von Prof. G.___ (vgl. E. 3.4 ), aber auch die allgemein knappen Angaben zum damaligen Behandlu ngsniveau zu (z.B. Urk. 8/117/3 medikamentös und psychotherapeutisch behandelt, Tagesklinik im Gespräch; Urk. 8/107/10 Einnahme von 60 mg Cymbalta seit einem Monat).
Mehr als die in Würdigung der gesamten Umstände getroffene Feststellung, dass aktuell keine psychische Störung mit Krankheitswert bzw. mittelgradige depres sive Episode besteht, kann somit zum Nachweis einer gesundheitlichen Verbes serung nicht erwartet werden. 4.3 4.3.1
Soweit d er Beschwerdeführer dem entgegen hielt (vgl. E. 2.2), es handle sich im neuen Gutachten bloss um eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Gesundheitszustandes, bezieht sich die von ihm zitierte Passage der psy c hiatrischen Begutachtung nicht auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache , son dern explizit auf den Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/205/39 „Retrospektive Beurteilung“, ferner Urk. 8/205/27) . Dieser hatte damals
erneut ohne Befund und Begründung an seinen bisherigen Diagnosen festgehalten und von einer zeitweisen Vertiefung der Depression sowie der Intensivierung der Ängste und Schmerzen berichtet ( Urk. 8/191) . Seine Diag nosestellung war indes bereits für die Rentenzusprache belanglos und gegen eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht die im Gutachten nachvollziehbar dargelegte gesundheitliche Verbesserung. 4.3.2
Als nicht überzeugend sind die Argumente des Beschwerdeführers zu werten, er habe Angst, er könnte in einer psychiatrischen Klinik eingeschlossen werden, und verzichte wegen der dadurch bewirkten erektilen Dysfunktion auf Psycho pharmaka. Bei effektiv grossem Leidensdruck hätten diese Bedenken kaum Gewicht, zumal er über keinerlei (negative) Erfahrungen mit psychiatrischen Kliniken verfügt und hinsichtlich der erektilen Dysfunktion Psychopharmaka mit weniger diesbezüglichen Nebenwirkungen auf dem Markt sind, welche der Versicherte hätte ausprobieren können . Im Übrigen sei mit Blick auf die bereits mehrfach festgestellte, nur bedingte Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergänzt, dass er in der Beschwerde erklärte, er sei geflo hen, weil er ins Militär einrücken sollte ( Urk. 1 Ziff. 3), in der Begutachtung jedoch angegeben hatte, als einzelner Sohn nicht vom Militär eingezogen wor den zu sein ( Urk. 8/205/32). 4.3.3
Schliesslich wiedergab der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Stellung nahme von Dr. C.___
vom 2. Februar 201 6. Dieser beanstandete vorab, dass bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung die traumatisierenden Kriegserleb nisse im Libanon und die Schlafstörungen nicht richtig bewertet worden sei en . Dabei beschrieb er jedoch wiederum kein einziges, konkretes traumatisierendes Erlebnis, sondern wies auf Flashbacks, grosse Sorgen um die Kinder und den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer sich im Fernsehen kaum Nachrichten über den Krieg im Nahost ansehen könne ( Urk. 3/3 S. 2) .
Im Gutachten finden sich indes selbst in der Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers keine Hinweise auf Flashbacks. Vielmehr erläuterte dieser , dass sein Psychiater die Meinung vertrete, seine psychischen Beschwerden wür den mit dem in der Kindheit E rlebten zusammenhängen (vgl. Urk. 8/205/31 und 8/205/34). Weiter ist – auch unter Berücksichtigung der eher knappen finan ziellen Verhältnisse beim Bezug von Zusatzleistungen
( Urk. 11) –
nicht ansatz weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Söhne seit sechs Jahren im Libanon aufwachsen lässt, wenn er tatsächlich derart besorgt ist und die Situation im Nahen Osten i h n dermassen belastet (vgl. Urk. 8/205/37) .
Auch das von Dr. C.___ geschilderte Ausmass der Schlafstörungen , wonach der Beschwerdeführer von Albträumen heimgesucht wird und anschliessend stun denlang nicht mehr einschlafen kann, ist zu bezwe ifeln (vgl. Urk. 3/3 S. 2). I mmerhin ist es diesem seit Jahren möglich, einen geregelten Tagesablauf auf rechtzuerhalten (vgl. Urk. 8/205/34) . Zudem wies dieser selbst a uf Schwierig keiten vorwiegend beim Einschlafen hin und hielt das viele Schnarchen für ebenso erwähnenswert (vgl. Urk. 8/205/33).
Ansonsten wies Dr. C.___
lediglich auf vom Beschwerdeführer geklagte Symp tome und Beschwerden hin, die von den Gutachtern zwar ebenfalls z ur Kennt nis genommen worden waren , denen sie jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände und der aktuellen Ausprägung sch lüssig keinen Krankheitswert zu billigten , sondern diese (wie bereits Dr. G.___ , vgl. E. 3. 4 ) Z-Diagnosen zuordneten. An dieser Stelle ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). W ohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperson en zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Die Argumentation von Dr. C.___ ist indes damals wie heute d ieselbe . Diese wurde damals und wird aktuell von keinem anderen Arzt geteilt. 4.4
Es kann somit vollumfänglich auf das neue Gutachten abgestellt werden. Dieses beruht auf umfassenden Untersuchungen, würdigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten in der Untersuchung und im All tag, setzt sich mit den Vorakten bzw. der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, legt die medizinischen Zusammenhänge unter Einbezug der äusseren Umstände einleuchtend dar und weist auf die aus medizinischer Sicht wenig fundierte Rentenzusprache
hin, die bei der retrospektiven Beurtei lung eine Rolle spielt. Es zeigt in Würdigung der gesamten Umstände auf, dass sich die psychischen Beschwerden seit der Rentenzusprache verbessert haben müssen, da aktuell keine psychische Störung mehr diagnostiziert werden kann. D ie ursprünglich diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode ist also remit tiert (vgl. auch den objektive n Befund in Urk. 8/205/35-36 und die ICD-Krite rien gemäss Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
201 5 , S. 169-174).
Infolgedessen ist – wie von Dr. G.___ in Aussicht gestellt – von einer gestei gerten Arbeitsfähigkeit auszugehen. D em Beschwerdeführer ist nunmehr die Ausübung eines Vollzeitpensums in einer an das somatische Leiden ange passten Tätigkeit (z.B. die aktuelle Bürohilfstätigkeit oder die vor der Renten zusprache zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur) oder zumindest die Erbrin gung einer Leistung von 80 % in einer der von ihm früher ausgeübten ( Magazi ner im Lebensmittelhandel) oder gelernten ( Fähigkeitsausweis als Verkäufer) Tätigkeiten zumutbar . 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Das Invalideneinkommen ist
dabei so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswe gen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der ver sicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu verglei chenden Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleich s erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a ). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (Urteil 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_22/ 2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.1 ).
Da der Beschwerdeführer in den vor der Rentenzusprache ausgeübten oder ausge bildeten Tätigkeiten zu 80 % leistungsfähig ist, resultiert somit ein Invali ditätsgrad von höchstens 20 % . Würde er in einer angepassten Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum nämlich weniger verdienen, wäre er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, sich wieder eine Stelle als Verkäufer oder Magaziner zu suchen. 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende
– anhand der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermit telte – Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann . Der Abzug darf 25 % nicht übe rsteigen (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen auf publizierte und aktuelle Entscheide).
Der Beschwerdeführer machte einen A bzug von 25 % wegen fehlender Beruf s aus bildung, seines Alter s und der lange n Absenz vom Arbeitsprozess geltend. Hierzu ist trotz des Prozentvergleichs zu bemerken, dass er insbeson dere über einen Fähigkeitsausweis als Verkäufer und Berufse rfahrung in ver schiedenen , ihm nach wie vor möglichen Tätigkeiten (Büro, Chauffer , Maga ziner ) verfügt . Ferner war er bei Erstattung des aktuellen Gutachtens erst 50 Jahre alt und hat in den letzten Jahren stets gearbeitet, wobei er es
versäumte, d ie seit der Untersuchung durch Dr. G.___ feststehende Arbeitsfähigkeit von 50 %
voll auszuschöpfen.
Folglich rechtfertigt sich unter den vom Beschwer deführer genannten Gesichtspunk ten kein leidensbedingter Abzug. D er wirt schaftlichen Einbusse im Zusammenhang mit den Arm beschwerden wurde überdies bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. 6.
Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im Gutachten vom 1. Oktober 2015 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Januar 2016 – mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88 bis IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Ge richtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.
14) wies dieser einen Aufwand von 16.59 Stunden à Fr.
220.-- aus. Ferner machte er Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 127. 50 geltend. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dabei der Aufwand von über 7.5 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie von über 3 Stunden für das Einholen einer Stellung nahme des Behandlers zum Gutachten (auch bei Ausfertigung eines Fragen katalogs) als klar nicht mehr angemessen. Hierfür rechtfertigt sich insgesamt höchstens ein Aufwand von 6 Stunden, so dass unter Berücksichtigung eines aufgerundeten Gesamtaufwands von 12 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschuldet ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,
wird mit Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti