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IV.2016.00209

Es kann auf den RAD-Untersuchungsbericht abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in Verweistätigkeiten ausgegangen werden. Invaliditätsbemessung. Kein Anspruch auf eine Rente. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 2002), war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin tätig (Urk. 9/8) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 9/49 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am

9. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2014 eine Rente zu entrichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiede ner Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE

141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegne rin ging in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (S. 1). Die guten Ressourcen (mit Unterstützung der Familie könne der Haushalt geführt werden, mit Freundinnen etwas unternommen werden, mit dem Ehemann einkaufen gehen, spazieren etc.), kein sozialer Rückzug und das Benutzen des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel wür den belegen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die nötige Durch haltefähigkeit habe. Es seien keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchti gungen festgestellt worden. Auch könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der Abgren zungs und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladaptiven Verhal tens muster bewirken (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Unterhalts reinigerin vom behandelnden Arzt, dem MedicalService und dem Arbeitgeber in nachvollziehbarer, verständlicher Weise in beweiskräftigen medizinischen Berichten bestätigt werde. Darauf sei abzustellen. Der RAD Arzt vermöge mit seiner Argumentation die vorliegenden Berichte nicht zu entkräften (S. 6). Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 40 % und der angepassten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin - im Gegensatz zur ange stammten Tätigkeit als Haus wartin in einem Pensum von 80 % - sei anhand des Einkommensvergleichs der IV-Grad zu ermitteln und eine entsprechende Rente auszurichten (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich te te am 12. November 2013 (Urk. 9/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) - Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-vermeiden den Symptomen (ICD-10 F60.9) - Adipositas (97 kg bei 165 cm Körpergrösse)

Als Diagnosen ohne eindeutige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Typ II sowie einen Status nach Anlage eines Magenbandes am 17. September 2010, in der Folge keine anhaltende Gewichtsabnahme (S. 2).

Er führte aus, dass die ambulante psychiatrische Therapie seit 1998 durch ihn erfolge, zuvor sei die Beschwerdeführerin an der psychiatrischen Poliklinik des A.___ abgeklärt und behandelt worden (S. 2). Für die zuletzt und aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Gebäudelogistik Y.___ habe vom 21. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2013 bis heute und auf unbestimmte Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prozentangabe beziehe sich auf das Vertragspensum von 80 %. Die aktuelle Tätigkeit inklusive das Führen eines Personenwagens sei aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 4). 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 19. Februar 2014 (Urk. 9/17/3-6) und nannte dieselben Diagnosen (S. 2 f.). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1998 behandle und sie seither in stark wechselnder Intensität, aber einigermassen re gelmässig mit einer Gesamtkonsul tationszahl von zirka 50 Sitzungen in psychiatrischer Therapie bei ihm stehe (S. 1) . Im Gesamtverlauf seit 1998 seien bei der Beschwerdeführerin immer wieder „Zusammenbrüche" mit intensiven vegetativen und k ardialen Symptomen sowie intensiven Ängsten auf getreten, die medizinische Notfallinterventionen notwendig ge mach t hätten und erneute Ängste, Vermeidungsverhalten und Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten .

Die letzte derartige Krise habe im Juni 201 3 statt gefunden, und bis heute habe die frühere Arbeitsfähigkeit

trotz alle n therapeutische n Bemühungen nicht wieder erreicht werden können (S. 2). Seit dem 2

5. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunf ähig, wobei sich dieser Prozent satz auf das frühere Vertragspensum von 80 % be ziehe . Durch die Arbeitgeberin sei inzwischen ein Wechsel auf eine Tätigkeit mit geringerem Anspruchsniveau vorgenommen worden. In diesem neuen Einsatzbereich arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten konstan t ohne weitere Arbeitsausfälle. A nhand des langjährigen Verlaufes und der psychischen Grundkonstel lation sei eine mittel- bis langfristig ungünstige Prognose bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähig keit zu stellen. Es sei d avon aus zugehen, dass die beschränkten Bewältigungsmechanismen der Beschwerdeführerin heute erschöpft s eien, und dass die Arbeitsfähigkeit wohl nicht nachhaltig verbessert werden k önne, zumindest solange auf somati scher Ebene keine Verbesserung eintr ete. Es finde eine p sychiatrische Thera pie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30 Minuten alle 3 Wochen statt (S. 3) . 3.3

Die Ärzte des B.___ berichteten am 16. Oktober 2014 (Urk. 9/27/5) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin 2010 bei morbider Adipositas ein Magenband eingelegt worden sei . Die ses ha be lediglich zu einer Gewichtsreduktion von knapp 10 kg geführt.

Die Beschwer deführerin werde nun von Herrn Dr. C.___ geschickt mit der Frage nach einer Magenbandentfernung und Schlauchmagenanlage. D ie Beschwerdeführerin habe teilweise Schluckstörung en und einen nächtliche n Reflux. Allerdings hätten sich in der Ö soph agus-Manometrie ein unauffälli ger unterer Ö sophagus-Sphinkter und auch kein Hinweis für einen Reflux gezeigt . Nebenbefundlich bestehe

eine kleine Hiatushernie. Da die Beschwer deführerin intermittierend bereits jetzt schon anamnestisch Episoden von Zittern und Kaltschweissigkeit in Zusammen hang mit Hungergefühl beschreibe, habe sie, obwohl der orale Glukose-Toleranztest unauffällig gewesen sei, Angst vor einer möglichen Dumping Symptomatik. Sie wünsche daher explizit einen Schlauchmagen und keinen Magenbypass. Die kardiolo gische präoperati ve Abklärung habe keine Kontraindikation für die OP erge ben (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2014 (Urk. 9/27/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Schmerzen im pal maren Handgelenksbereich rechts - möglicher Zusammen hang mit Status nach K arpaltunneloperation am 3

0. April 2013 (KSW), D ifferentialdiagnose (D D) : Narbenge webe - Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseitig rechtsbetont - AC Gelenksarthrose rec hts mit Tendinopathie der Supra spinatus sehne (Arthro-MRI Schulter re chts 2. April 20 14) - i ntermittierende Besserung nach Physiotherapie und I n filtrationen - Angs tstörung (vor allem Platzangst gemäss Beschwerdeführerin

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) und in den Verl aufskontrollen vom 3

0. Juni bis 2

2. Oktober 2014 nebst der bekannten Adipositas ein leichtgradig schmerzhafter Bogen bei beiden Schultern und eine diskrete Impingementsymptomatik im Vordergrund gewesen seien .

Die aktive Beweglichkeit sei jedoch beidseits frei (Ziff. 1.4) . Aus gesamtheitlicher Sicht st ünden für die Arbeitsunfähig keit die psychi schen Faktoren im Vordergrund, welche durch den Psychiater Dr. med. Z.___ behandelt w ürden . Hierzu k önne keine Stellung genommen wer den . Der Verlauf der Adipositas w erde abhängig sein vom postoperativen Resultat. Die mit der Adipo sitas zusammenhängende Polymorbi dität habe bisher wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Der Rundrücken und die Schul terventralisation mit anschlies sender Problematik in diesem Bereich w ürden teilweise durch die Adipositas begünstigt (Ziff. 1.4) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeits unfä hig für eine leichte körperl i c he Arbeitstätigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit wie die vorherige bei der Y.___ als Hausabwart in, sowie aktuell im Reini gungsdienst, so llten ebenfalls mit 0 % (bis maximal 20

%) Arbeitsunfähigkeit durchführbar sein. Schwere Arbeitstätigkeiten seien au f g rund der Schulter problematik nicht möglich (Ziff. 1.6) .

Repetitive Tätigkeiten mit den Schul tern, vor

allem bei län geren Überkopfarbeiten oder ein seitiges Ausüben von Druck bei Reinigungstätigkeiten s eien ungünstig für die Beschwerdeführerin. Der Einsatz als Hausabwartin sei körperlich ganzheitlicher gewesen und wäre aus rheumatologi scher Sicht in vollem Umfang zu bewerkste lligen. Die Reinigungsarbeiten könn t en sicherlich in einem 80-1 00%igen Pensum durchgeführt wer den (Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 29. Juni 2015 (Urk. 9/36) über die Untersuchung vom 19. Mai 2015 und nannte folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9): - r ezidivierende Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) und - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei - kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

Er führte aus, dass sich d iagnostisch Anhaltspunkte für eine gestörte Persön lichkeitsentwicklung ergäben . Bereits als Schulkind habe sich die Beschwer deführerin gemobbt und in der Opferrolle gefühlt . Die gleichzeitig enge familiäre Bindung habe ihr keine adäquate Ablösung vom Elternhaus ermög licht (S. 6). Eine erste stationäre psychiatrische Behandlung sei 1993 erfolgt. Seinerzeit sei die Persönlichkeitsstörung (ICD - 10 F61) bereits festgestellt worden . Seit 1998 sei die Beschwerdeführerin in ständi ger psychiatrischer Behandlung (S. 6 f.).

In sozialen Stresssituationen, die ein ge wisses Mass an Selbstbehauptung und Abgrenzung erfordern würden, komme es zu ängstlichen (kognitiven) und depressiven (aff ektiven) Einbrüchen. Dies habe sich auch eindrücklich gezeigt, als die Beschwerdeführerin mit der Einsatzkoordination der Putz dienste an mehreren Filialen überfordert gewesen und bei personellen Aus fällen lieber selbst ein gesprungen sei, ohne sich selbstwirksam abgrenzen zu können. Auch heute sei ihre Beziehungsgestaltung und Intentionalität auf

regressive abhängige Ziele, nämlich auf die Vermeidung konflikthafter Situ ationen ausgerichtet, die zu Angst- und Panikattacken führen könn ten (S. 7 oben).

Ohne hinreiche nde organische Erklärung bestehe ein ausgeprägtes neura sthenes Erschöpfungsgefühl nach körperlicher und geistiger Belastung mit pathologisch hohem Schlaf- und Ruhebedürfnis. Ruhe und Schlaf führ t en dabei aber nicht zu subjektiver ausreichender Erholung (entsprechend einer Neurasthenie gemäss ICD - 10 F48.0). Letztlich diene die Symptomatik dazu, die Gefühle von Angst- und Panik (ICD - 10 F41.0) zu vermeiden. Das regres sive vermeidende Verhalten führe aber zu deutlichen Einschränkungen hin sichtlich einer vitalen und erlebnisreichen Lebens- und Beziehungsgestaltung sowie auch der beruflichen Möglichkeiten (Maladaptation).

So mü ss e hier die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nämlich nur gering belastbar und vorzeitig erschöpft zu sein, als Krankheitsfaktor angesehen werden. Eine bewusstseinsnahe Aggravation habe sich nicht fest stellen lassen . Es bestehe ein Leidensdruck sowie eine i nnerseelische Fixierung auf die Vorstellung, nur noch eingeschränkt leistungsfähig und belastbar

zu sein, die auch mit intensiveren psychotherapeutischen Mass nahme n kaum zu durchbrechen sein werde. Momentan habe sich die Beschwerdeführerin sozial und beruflich so eingerichtet, dass eine hohe Symptomkontrolle zwar möglich sei, aber mit klarer maladaptiver Tendenz und auch nur geringer Nachhaltigkeit, wie dies die letzte psychische Dekom pensation im Dezember 2014 gezeigt ha be (S. 7 Mitte) .

Eine klinisch relevan t ausgeprägte Depressivität habe sich bei der Untersu chung nicht gefunden, ebenfalls hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung, eine Psychose, eine affektive Störung oder ein Suchtleiden gefunden . Hinsichtlich der intellektuellen Ressourcen seien ebenfalls keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt worden .

Die psychiatrischen Berichte im Dossier seien weitgehend nachvollziehbar. Allerdings sei nicht erklärt, weshalb die derzeitige, deutlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nur in ein em 50 % Pensum (vo n 80 %) möglich sein soll (Dr. Z.___). Umgekehrt sei auc h nicht ersicht lich, ob die ab Juli 2013 50 % ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gebäudelogistikerin attestiert worden sei oder für die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin.

Eine gewisse Einschränku ng könne zwar dem Vermeidungsverhalten, der neurasthenen Symptomatik und dem erhöhten Regressionsbedürfnis der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden. Allerdings liege keine anderwei tige psychische Erkrankung vor, welche eine Einschränkung von mehr als 30-40 % (von 100 %) in der

Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin begründen würde (S. 7 unten).

In Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin k önne den Aufgaben als Unterhalts reinigerin gut nachkommen und auch ganz allgemein Regeln und Routinen einhalten. Auch als Gebäudelogistikern seien diesbezüglich ke ine Einschrän kungen anzunehmen (S. 5 oben).

In der vor September 2013 ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin in der

Gebäu delo g istik habe sich die Beschwerdeführerin teilweise überfordert erlebt und sie habe die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter nicht gut koordinieren können und habe teilweise selbst einspringen müssen . Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier Unterstützung benötigt habe . Wahrscheinlich wäre dies aber erforderlich gewesen. Eine leichte, wahr scheinlich sogar mittelgradige Einschränkung als Gebäudelogistikern sei in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierungen von Aufgaben daher anzunehmen.

Die ab September 2013 ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei an sich bereits gut strukturiert, Planungsaufgaben würden nicht an fallen . Inso fern bestünden diesbezügli ch heute keine Einschränkungen (S. 5 Mitte).

Betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit führte Dr. E.___ an, a ufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe ha be, sich auf kurzfristige Veränderungen im Arbeitsablauf einzustellen. Hier wäre sie auch mit der Unterstützung des Arbeitgebers als Gebäudelogistikern überfordert gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit in der

Gebäudelogistik sei daher eine deutliche, als Unterhaltsreini gerin hingegen nur eine leichte Einschränkung anzunehmen, insofern heute keine besondere Assistenz durch den Arbeitgeber erforderlich sei (S. 5 Mitte).

Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert. Durch die Vermeidung von Konflikten und im Bemühen k eine Fehler zu machen, erschöpfe sich die Beschwerde führerin bei der Arbeit früher als vergleichbare gesunde Kolleginnen. Sie k önne Konflikte nicht angemessen klären und fürchte sich entsprechend vor Missverständnissen. Hierdurch sei sie psychisch angespannt, verkrampft und vermeidend, was zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch führe .

Die Tätigk eit in der Gebäudelogistik führe tätigkeitsbedingt bereits zu ver mehr ten Konflikten, insofern hier auch Mitarbeiterv erantwortung eine besondere Rolle gespielt habe . Daher k önne hier eine reduzierte Belastbarkeit von 50 %, wie ärztlich attestiert, nachvollzogen werden.

Als Unterhaltsreinigerin spiel t en die vorgenannten Gründe aber eine gerin gere Rolle, so dass dieselbe Einschränkung als Unterhaltsreinigerin von 50 % hier nicht ohne weiteres angenommen werden k önne (S. 5 unten). Krank heitsbedingt bestehe zwar ein subjektiv erhöhtes

Ruhebedürfnis, welches objektiv auch im Vermeidungsverhalten und den Regressionswünschen, nämlich sich bei übermässigem Schlafbedürfnis ins Bett zurückzuziehen, erklärt werden k önne . Letztlich f ä nden sich aber keine anderweitigen psychischen Störungen von Krankheitswert, die hier eine mehr als 30 4 0%ige Einschränkung (von 100 %) erklären würden (S. 6 oben) .

Die Selbstbehauptungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Sie verm eide Konflikte, indem sie ihnen aus dem Weg zu gehen versuch

e. Als Gebäudelog istikerin sei demnach von deutlichen Einschränkungen auszuge ben . Hingegen als Unterhaltsreinigerin sei dies jedoch kaum relevant.

Bei der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien keine Aktivitätsein schränkungen ersichtlich, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en. Die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung der Tochter und des Ehemannes ihren Haushalt führen. Sie beteilige sich an den Einkäufen, gehe spazieren und mit Freundinnen walken. Um ihr erhöhtes Schlaf bedürfnis zu regulieren, gelinge es ihr, sich einen Wecker zu stellen, um ihren Haushalt und ihre übrigen Aktivitäten nicht zu vernachlässigen. Die Benutzung des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte) .

Als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkung en seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben zu nennen (S. 8 oben) .

Die Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik (Facility Management) mit einem erhöhten Anteil an Plan ungs- und Organisationsaufgaben sei nicht geeignet. Die diversen genannten Einschränkungen würden sich summieren, so dass diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden kö nn e . Eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % besteh e seit Juni 201 3. Es sei dabei aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur eine sehr ku rze Zeit ausgeübt und sich die Ü berforderung dabei sehr schnell gezeigt ha be . Es sei auch zu beachten, dass die gesundheitliche Beeinträchti gung bereits lange vor der Übernahme der Tätigkeit als Gebäud elogistikerin bestanden habe und diese Tätigkeit damit von vornherein nicht angemessen gewesen sei (S. 8 Mitte) .

Strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne höhere Verantwortungsüber nahme, ohne besonderen Zeit- und Termindruck in einer personell über schaubaren und entgegenkommenden Arbeitsumgebung sollten medizinisch-theoretisch in einem 60-70 % -Pensum (von 100 %) möglich sein. Die jetzige Tätigkeit als Unterhaltsrei nigerin für 3 Standorte stelle geringere Anforde rungen an die Verantwortung, Org anisation und Planung und könne daher als weitgehend adaptiert angesehen werden. Aus rein med izinischer S icht sei

die Beschwerdeführerin derzeit damit optimal eingegliedert. Ob sie zu gege bener Zeit ihr

Arbeitspensum erhöhen k önne, sei unsicher, da sie sich sub jektiv als nicht höher leistungsfähig erleb e . Im Haushalt seien keine beson de ren Einschränkungen anzunehmen (S. 8 Mitte).

Eine regelmässige psychiatrische Behandlung finde statt, allerdings mit 2 3

Mo naten sehr niedriger Frequenz. Prinzipiell könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der

Abgren zungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladap tiven Verhaltensmuster bewirken. Aufgrund des bereits langjährig chronifizierten Krankheitsverlaufs sei dies aber unsicher und daher sei auch keine Aussage zur beruflichen Prognose möglich (S. 8 unten) . 3.6

Dr. Z.___ berichtete erneut am 24. September 2015 (Urk. 9/47/3-4) und führte aus, dass sich d as Befinden der Beschwerdeführerin durch die Reduk tion des Arbeitspensums auf 40 % eines Vollpensums deutlich stabilisiert habe, es seien keine psychiatrischen Notfallsituationen mehr aufgetreten. Nach einem Wechsel des Einsatzbereiches sei die heutige Tätigkeit als Reini gungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als opti mal angepasst zu bezeichnen. Zur Ver besserung weiter beigetragen habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnismässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzuführen.

V om

1. September 2013 bis am 3

0. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das Ve r tragspensum von 80 % bestanden. Danach sei kein weiteres Zeugnis mehr angefordert worden. Trotzdem bestehe diese Einschrä nkung weiter, was bedeute, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin als langfristig zu 60 %

arbeitsunfähig einschätze (S. 1) . Die einzige Möglichkeit, diese relativ erfreulich stabile Situation we iter auf rechtzuerhalten, bestehe im Wesentlichen darin, die Pharmakotherapie weiter zuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zudem müsse die Beschwer deführerin in Konflikt- und Belastungssituationen gezielt beraten werden, wofür sie auch sozialarbeiterische oder psychologische Angebote in Anspruch nehmen k önne . Selbstverständlich sei aufgrund der somatischen Situation (St atus nach Magenoperationen, Hypertonie, St atus nach Diabetes) eine angemessene und sorgfältige haus- und spezialärztliche Kontrolle und Behandlung angezeigt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Optionen zur Verbesserung des Zustandes s eien erschöpft. Es gebe deshalb keine expli zite Behandlungsvereinbarung abgesehen von der Zusage, dass sich die Beschwerdeführerin bei Belastungssituationen bei ihm melden d ürfe . Die Pharmakotherapie k önne wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we rden. Die letzte Konsultation/ Kontrolle in s einer Praxis sei am

6. August 2015 erfolgt (S. 2) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsbe richt des RAD vom 29. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 70 % zumutbar sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Unter suchungs bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___ in nach voll ziehbarer Weise auf, dass der - näher umschriebene - psycho patho logische Befund für eine hohe Funktions fähig keit der Beschwerdeführerin spreche (Urk. 9/36 S. 4). Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. E.___ diffe renziert mit der anderslautenden psychiatrischen Beurteilung durch den behandel nden Psychiater Dr. Z.___ auseinander (S. 7 unten) und nahm ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5 f.). RAD-Arzt Dr. E.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass aktuell zwar eine regelmässige psychiatri sche Behandlung, jedoch mit sehr niedriger Frequenz stattfinde und prin zipiell eine Intensivierung dieser psycho therapeutischen Behandlung eine Veränderung der maladaptiven Verhaltens muster bewirken könnte (S. 8). Alsdann führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Aggravation und auch keine Verdeutlichung vorlägen (S. 6 Mitte).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvoll zieh bar begründet. So begründete RAD-Arzt Dr. E.___ einlässlich und sorg fältig, dass sich aktuell keine anderweitigen psychischen Störungen von Krank heitswert fänden, die vorliegend eine mehr als 30-40%ige Ein schrän kung (von 100 %) zu erklären vermöchten (S. 6 oben). Überdies zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die jetzige Tätigkeit als Unter haltsreinige rin für drei Standorte geringere Anforderungen an die Ver antwortung, Organisation und Planung stelle und daher als weitgehend adaptiert angese hen werden könne, womit die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei (S. 8 unten). RAD-Arzt Dr. E.___ wies ausserdem deutlich darauf hin, dass die vorherige Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäude logistik mit einem erhöhten Anteil an Planungs- und Organisationsaufgaben aufgrund der genannten Einschränkungen nicht geeignet sei für die Beschwerdeführerin (S. 8 oben). Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zu den Ein schränkungen, wies jedoch auch darauf hin, dass in den ausserberuflichen Aktivitäten keine Einschränkungen ersichtlich seien und es der Beschwerde führerin gelinge, ihr erhöhtes Schlafbedürfnis zu regulieren, ohne den Haus halt und die übrigen Aktivitäten zu vernachlässigen (S. 6 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch aus den medizi nischen Berichten ihres behandelnden Psychiaters nichts ableiten, was den RAD-Untersuchungsbericht umzustossen vermöchte. Viel mehr erachtete Dr. Z.___ in seinem Bericht vom September 2015 (vorste hend E. 3.6) den Wechsel des Einsatzbereiches als Reinigungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als optimal angepasst . Zudem habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnis mässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzu führen, zu einer Verbesserung beigetragen. Aus welchen Gründen er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin trotzdem langfristig als zu 60 %

arbeitsunfähig einschätzte, begründete Dr. Z.___ nicht. Er fügte lediglich an, dass d ie einzige Möglichkeit, diese relativ erfreu lich stabile Situation we iter aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen darin bestehe, die Pharmakotherapie weiterzuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zu den Umständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Tätigkeitsumfeld jedoch weniger Verantwortung zu übernehmen hat, kein besonderer Termin- oder Zeitdruck vorhanden ist und geringere Anforde rungen an die Organisation und Planung gestellt werden, nahm Dr. Z.___ nicht Stellung. Seine Aussage, wonach d ie psychiatrisch-psychotherapeuti schen Optionen zur Verbesserung des Zustandes erschöpft seien und die Pharmakotherapie wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we r den könne, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. So führte er in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) noch aus, dass eine p sych iatrische Therapie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30

Minuten alle 3 Wochen, stattfinde. Wie bereits RAD-Arzt Dr. E.___ festgestellt hat, könnte die Frequenz der Behandlung noch inten siviert und der Fokus auf eine Verbesserung der Abgrenzungs- und Selbstbe hauptungsfähigkeit gelegt werden.

Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behan delnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention des behandelnden Psychiaters exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Inte ressen seiner Patientin engagiert und aus Respekt vor einer Überforderung eine höhere Arbeitsfähigkeit trotz neuem, angepasstem Aufgabengebiet ver hindern will; der Verwertbarkeit seiner Stellung nahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich. Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versi cherungsleistungen der Beschwerdeführerin zustehen, darauf abgestellt wer den könnte. 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. E.___ umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet wer den (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzu hal ten, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf die Ein schätzung des RAD-Arztes abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.

Dass in somatischer Hinsicht für mittelschwere Tätigkeiten wie beispielsweise die aktuell ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkungen vorliegen, blieb unbestritten und ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. E.3.4), wes halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. 5.1

Ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu quali fizieren wäre, kann ausgangsgemäss offen bleiben. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin erwerbstätig (Urk. 9/8). Seit Dezember 2013 wird sie dort als Unterhaltsreinigerin in drei Standorten in einem Pensum von 40-50 % ein gesetzt (vgl. Urk. 9/8/7). Der von ihr vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Verdienst stellt vorliegend eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar.

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin bei der Y.___ Fr. 41‘600.-- im Jahr 2012 mit einem Pensum von 80 % verdient hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/5). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Fr. 45‘351.-- verdient. Gestützt auf den ausdrücklichen Hinweis der Arbeitgeberin, dass noch keine Vertrags an passung vorgenommen worden sei, ist dieses Einkommen von Fr. 45‘351.-- für ein 80%iges Pensum zu verstehen (vgl. Urk. 9/8 S. 2 und 7).

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Validenein kommen in der Höhe von rund Fr. 45‘714.-- im Jahr 2014 für ein Pensum von 80 %. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 57‘142.--. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.5

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsan gepassten Tätig keit stehen de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genann ten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen.

Es recht fertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344.-- pro Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizeri scher Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs einkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Arbeitsmarkt indikatoren 2016, S. 98, Tabellengruppe T18 wöchentliche Normalar beitszeit der Vollzeitarbeitnehmen den nach Wirtschaftsfaktoren, abschnitten und –abteilungen, Total 2014) ergibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 52‘216.-- für das Jahr 2014

(Fr. 49‘344.-- x 1.007 x 1.008 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.

Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumutbar (vorstehend E. 4 .5), woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36 ‘ 551 .-- ergibt.

Zumal der Beschwerdeführerin sowohl ihre aktuell ausgeübte Tätig keit als Unterhaltsreinigerin als auch eine andere angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist, besteht a uf ei nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb kein leidensbe dingter Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘142.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘551.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘592.-- und damit eine n

Invaliditätsgrad von 36 %. 5.7

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom

7. Januar 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu weisen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom MLaw O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 2002), war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin tätig (Urk. 9/8) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 9/49 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

9. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2014 eine Rente zu entrichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegne rin ging in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (S. 1). Die guten Ressourcen (mit Unterstützung der Familie könne der Haushalt geführt werden, mit Freundinnen etwas unternommen werden, mit dem Ehemann einkaufen gehen, spazieren etc.), kein sozialer Rückzug und das Benutzen des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel wür den belegen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die nötige Durch haltefähigkeit habe. Es seien keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchti gungen festgestellt worden. Auch könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der Abgren zungs und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladaptiven Verhal tens muster bewirken (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Unterhalts reinigerin vom behandelnden Arzt, dem MedicalService und dem Arbeitgeber in nachvollziehbarer, verständlicher Weise in beweiskräftigen medizinischen Berichten bestätigt werde. Darauf sei abzustellen. Der RAD Arzt vermöge mit seiner Argumentation die vorliegenden Berichte nicht zu entkräften (S. 6). Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 40 % und der angepassten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin - im Gegensatz zur ange stammten Tätigkeit als Haus wartin in einem Pensum von 80 % - sei anhand des Einkommensvergleichs der IV-Grad zu ermitteln und eine entsprechende Rente auszurichten (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich te te am 12. November 2013 (Urk. 9/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) - Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-vermeiden den Symptomen (ICD-10 F60.9) - Adipositas (97 kg bei 165 cm Körpergrösse)

Als Diagnosen ohne eindeutige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Typ II sowie einen Status nach Anlage eines Magenbandes am 17. September 2010, in der Folge keine anhaltende Gewichtsabnahme (S. 2).

Er führte aus, dass die ambulante psychiatrische Therapie seit 1998 durch ihn erfolge, zuvor sei die Beschwerdeführerin an der psychiatrischen Poliklinik des A.___ abgeklärt und behandelt worden (S. 2). Für die zuletzt und aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Gebäudelogistik Y.___ habe vom 21. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2013 bis heute und auf unbestimmte Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prozentangabe beziehe sich auf das Vertragspensum von 80 %. Die aktuelle Tätigkeit inklusive das Führen eines Personenwagens sei aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 4). 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 19. Februar 2014 (Urk. 9/17/3-6) und nannte dieselben Diagnosen (S. 2 f.). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1998 behandle und sie seither in stark wechselnder Intensität, aber einigermassen re gelmässig mit einer Gesamtkonsul tationszahl von zirka 50 Sitzungen in psychiatrischer Therapie bei ihm stehe (S. 1) . Im Gesamtverlauf seit 1998 seien bei der Beschwerdeführerin immer wieder „Zusammenbrüche" mit intensiven vegetativen und k ardialen Symptomen sowie intensiven Ängsten auf getreten, die medizinische Notfallinterventionen notwendig ge mach t hätten und erneute Ängste, Vermeidungsverhalten und Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten .

Die letzte derartige Krise habe im Juni 201 3 statt gefunden, und bis heute habe die frühere Arbeitsfähigkeit

trotz alle n therapeutische n Bemühungen nicht wieder erreicht werden können (S. 2). Seit dem 2

5. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunf ähig, wobei sich dieser Prozent satz auf das frühere Vertragspensum von 80 % be ziehe . Durch die Arbeitgeberin sei inzwischen ein Wechsel auf eine Tätigkeit mit geringerem Anspruchsniveau vorgenommen worden. In diesem neuen Einsatzbereich arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten konstan t ohne weitere Arbeitsausfälle. A nhand des langjährigen Verlaufes und der psychischen Grundkonstel lation sei eine mittel- bis langfristig ungünstige Prognose bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähig keit zu stellen. Es sei d avon aus zugehen, dass die beschränkten Bewältigungsmechanismen der Beschwerdeführerin heute erschöpft s eien, und dass die Arbeitsfähigkeit wohl nicht nachhaltig verbessert werden k önne, zumindest solange auf somati scher Ebene keine Verbesserung eintr ete. Es finde eine p sychiatrische Thera pie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30 Minuten alle 3 Wochen statt (S. 3) . 3.3

Die Ärzte des B.___ berichteten am 16. Oktober 2014 (Urk. 9/27/5) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin 2010 bei morbider Adipositas ein Magenband eingelegt worden sei . Die ses ha be lediglich zu einer Gewichtsreduktion von knapp 10 kg geführt.

Die Beschwer deführerin werde nun von Herrn Dr. C.___ geschickt mit der Frage nach einer Magenbandentfernung und Schlauchmagenanlage. D ie Beschwerdeführerin habe teilweise Schluckstörung en und einen nächtliche n Reflux. Allerdings hätten sich in der Ö soph agus-Manometrie ein unauffälli ger unterer Ö sophagus-Sphinkter und auch kein Hinweis für einen Reflux gezeigt . Nebenbefundlich bestehe

eine kleine Hiatushernie. Da die Beschwer deführerin intermittierend bereits jetzt schon anamnestisch Episoden von Zittern und Kaltschweissigkeit in Zusammen hang mit Hungergefühl beschreibe, habe sie, obwohl der orale Glukose-Toleranztest unauffällig gewesen sei, Angst vor einer möglichen Dumping Symptomatik. Sie wünsche daher explizit einen Schlauchmagen und keinen Magenbypass. Die kardiolo gische präoperati ve Abklärung habe keine Kontraindikation für die OP erge ben (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2014 (Urk. 9/27/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Schmerzen im pal maren Handgelenksbereich rechts - möglicher Zusammen hang mit Status nach K arpaltunneloperation am 3

0. April 2013 (KSW), D ifferentialdiagnose (D D) : Narbenge webe - Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseitig rechtsbetont - AC Gelenksarthrose rec hts mit Tendinopathie der Supra spinatus sehne (Arthro-MRI Schulter re chts 2. April 20 14) - i ntermittierende Besserung nach Physiotherapie und I n filtrationen - Angs tstörung (vor allem Platzangst gemäss Beschwerdeführerin

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) und in den Verl aufskontrollen vom 3

0. Juni bis 2

2. Oktober 2014 nebst der bekannten Adipositas ein leichtgradig schmerzhafter Bogen bei beiden Schultern und eine diskrete Impingementsymptomatik im Vordergrund gewesen seien .

Die aktive Beweglichkeit sei jedoch beidseits frei (Ziff. 1.4) . Aus gesamtheitlicher Sicht st ünden für die Arbeitsunfähig keit die psychi schen Faktoren im Vordergrund, welche durch den Psychiater Dr. med. Z.___ behandelt w ürden . Hierzu k önne keine Stellung genommen wer den . Der Verlauf der Adipositas w erde abhängig sein vom postoperativen Resultat. Die mit der Adipo sitas zusammenhängende Polymorbi dität habe bisher wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Der Rundrücken und die Schul terventralisation mit anschlies sender Problematik in diesem Bereich w ürden teilweise durch die Adipositas begünstigt (Ziff. 1.4) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeits unfä hig für eine leichte körperl i c he Arbeitstätigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit wie die vorherige bei der Y.___ als Hausabwart in, sowie aktuell im Reini gungsdienst, so llten ebenfalls mit 0 % (bis maximal 20

%) Arbeitsunfähigkeit durchführbar sein. Schwere Arbeitstätigkeiten seien au f g rund der Schulter problematik nicht möglich (Ziff. 1.6) .

Repetitive Tätigkeiten mit den Schul tern, vor

allem bei län geren Überkopfarbeiten oder ein seitiges Ausüben von Druck bei Reinigungstätigkeiten s eien ungünstig für die Beschwerdeführerin. Der Einsatz als Hausabwartin sei körperlich ganzheitlicher gewesen und wäre aus rheumatologi scher Sicht in vollem Umfang zu bewerkste lligen. Die Reinigungsarbeiten könn t en sicherlich in einem 80-1 00%igen Pensum durchgeführt wer den (Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 29. Juni 2015 (Urk. 9/36) über die Untersuchung vom 19. Mai 2015 und nannte folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9): - r ezidivierende Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) und - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei - kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

Er führte aus, dass sich d iagnostisch Anhaltspunkte für eine gestörte Persön lichkeitsentwicklung ergäben . Bereits als Schulkind habe sich die Beschwer deführerin gemobbt und in der Opferrolle gefühlt . Die gleichzeitig enge familiäre Bindung habe ihr keine adäquate Ablösung vom Elternhaus ermög licht (S. 6). Eine erste stationäre psychiatrische Behandlung sei 1993 erfolgt. Seinerzeit sei die Persönlichkeitsstörung (ICD -

E. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiede ner Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE

141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 10 F41.0) zu vermeiden. Das regres sive vermeidende Verhalten führe aber zu deutlichen Einschränkungen hin sichtlich einer vitalen und erlebnisreichen Lebens- und Beziehungsgestaltung sowie auch der beruflichen Möglichkeiten (Maladaptation).

So mü ss e hier die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nämlich nur gering belastbar und vorzeitig erschöpft zu sein, als Krankheitsfaktor angesehen werden. Eine bewusstseinsnahe Aggravation habe sich nicht fest stellen lassen . Es bestehe ein Leidensdruck sowie eine i nnerseelische Fixierung auf die Vorstellung, nur noch eingeschränkt leistungsfähig und belastbar

zu sein, die auch mit intensiveren psychotherapeutischen Mass nahme n kaum zu durchbrechen sein werde. Momentan habe sich die Beschwerdeführerin sozial und beruflich so eingerichtet, dass eine hohe Symptomkontrolle zwar möglich sei, aber mit klarer maladaptiver Tendenz und auch nur geringer Nachhaltigkeit, wie dies die letzte psychische Dekom pensation im Dezember 2014 gezeigt ha be (S. 7 Mitte) .

Eine klinisch relevan t ausgeprägte Depressivität habe sich bei der Untersu chung nicht gefunden, ebenfalls hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung, eine Psychose, eine affektive Störung oder ein Suchtleiden gefunden . Hinsichtlich der intellektuellen Ressourcen seien ebenfalls keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt worden .

Die psychiatrischen Berichte im Dossier seien weitgehend nachvollziehbar. Allerdings sei nicht erklärt, weshalb die derzeitige, deutlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nur in ein em 50 % Pensum (vo n 80 %) möglich sein soll (Dr. Z.___). Umgekehrt sei auc h nicht ersicht lich, ob die ab Juli 2013 50 % ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gebäudelogistikerin attestiert worden sei oder für die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin.

Eine gewisse Einschränku ng könne zwar dem Vermeidungsverhalten, der neurasthenen Symptomatik und dem erhöhten Regressionsbedürfnis der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden. Allerdings liege keine anderwei tige psychische Erkrankung vor, welche eine Einschränkung von mehr als 30-40 % (von 100 %) in der

Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin begründen würde (S. 7 unten).

In Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin k önne den Aufgaben als Unterhalts reinigerin gut nachkommen und auch ganz allgemein Regeln und Routinen einhalten. Auch als Gebäudelogistikern seien diesbezüglich ke ine Einschrän kungen anzunehmen (S. 5 oben).

In der vor September 2013 ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin in der

Gebäu delo g istik habe sich die Beschwerdeführerin teilweise überfordert erlebt und sie habe die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter nicht gut koordinieren können und habe teilweise selbst einspringen müssen . Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier Unterstützung benötigt habe . Wahrscheinlich wäre dies aber erforderlich gewesen. Eine leichte, wahr scheinlich sogar mittelgradige Einschränkung als Gebäudelogistikern sei in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierungen von Aufgaben daher anzunehmen.

Die ab September 2013 ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei an sich bereits gut strukturiert, Planungsaufgaben würden nicht an fallen . Inso fern bestünden diesbezügli ch heute keine Einschränkungen (S. 5 Mitte).

Betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit führte Dr. E.___ an, a ufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe ha be, sich auf kurzfristige Veränderungen im Arbeitsablauf einzustellen. Hier wäre sie auch mit der Unterstützung des Arbeitgebers als Gebäudelogistikern überfordert gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit in der

Gebäudelogistik sei daher eine deutliche, als Unterhaltsreini gerin hingegen nur eine leichte Einschränkung anzunehmen, insofern heute keine besondere Assistenz durch den Arbeitgeber erforderlich sei (S. 5 Mitte).

Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert. Durch die Vermeidung von Konflikten und im Bemühen k eine Fehler zu machen, erschöpfe sich die Beschwerde führerin bei der Arbeit früher als vergleichbare gesunde Kolleginnen. Sie k önne Konflikte nicht angemessen klären und fürchte sich entsprechend vor Missverständnissen. Hierdurch sei sie psychisch angespannt, verkrampft und vermeidend, was zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch führe .

Die Tätigk eit in der Gebäudelogistik führe tätigkeitsbedingt bereits zu ver mehr ten Konflikten, insofern hier auch Mitarbeiterv erantwortung eine besondere Rolle gespielt habe . Daher k önne hier eine reduzierte Belastbarkeit von 50 %, wie ärztlich attestiert, nachvollzogen werden.

Als Unterhaltsreinigerin spiel t en die vorgenannten Gründe aber eine gerin gere Rolle, so dass dieselbe Einschränkung als Unterhaltsreinigerin von 50 % hier nicht ohne weiteres angenommen werden k önne (S. 5 unten). Krank heitsbedingt bestehe zwar ein subjektiv erhöhtes

Ruhebedürfnis, welches objektiv auch im Vermeidungsverhalten und den Regressionswünschen, nämlich sich bei übermässigem Schlafbedürfnis ins Bett zurückzuziehen, erklärt werden k önne . Letztlich f ä nden sich aber keine anderweitigen psychischen Störungen von Krankheitswert, die hier eine mehr als 30 4 0%ige Einschränkung (von 100 %) erklären würden (S. 6 oben) .

Die Selbstbehauptungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Sie verm eide Konflikte, indem sie ihnen aus dem Weg zu gehen versuch

e. Als Gebäudelog istikerin sei demnach von deutlichen Einschränkungen auszuge ben . Hingegen als Unterhaltsreinigerin sei dies jedoch kaum relevant.

Bei der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien keine Aktivitätsein schränkungen ersichtlich, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en. Die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung der Tochter und des Ehemannes ihren Haushalt führen. Sie beteilige sich an den Einkäufen, gehe spazieren und mit Freundinnen walken. Um ihr erhöhtes Schlaf bedürfnis zu regulieren, gelinge es ihr, sich einen Wecker zu stellen, um ihren Haushalt und ihre übrigen Aktivitäten nicht zu vernachlässigen. Die Benutzung des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte) .

Als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkung en seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben zu nennen (S. 8 oben) .

Die Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik (Facility Management) mit einem erhöhten Anteil an Plan ungs- und Organisationsaufgaben sei nicht geeignet. Die diversen genannten Einschränkungen würden sich summieren, so dass diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden kö nn e . Eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % besteh e seit Juni 201 3. Es sei dabei aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur eine sehr ku rze Zeit ausgeübt und sich die Ü berforderung dabei sehr schnell gezeigt ha be . Es sei auch zu beachten, dass die gesundheitliche Beeinträchti gung bereits lange vor der Übernahme der Tätigkeit als Gebäud elogistikerin bestanden habe und diese Tätigkeit damit von vornherein nicht angemessen gewesen sei (S. 8 Mitte) .

Strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne höhere Verantwortungsüber nahme, ohne besonderen Zeit- und Termindruck in einer personell über schaubaren und entgegenkommenden Arbeitsumgebung sollten medizinisch-theoretisch in einem 60-70 % -Pensum (von 100 %) möglich sein. Die jetzige Tätigkeit als Unterhaltsrei nigerin für 3 Standorte stelle geringere Anforde rungen an die Verantwortung, Org anisation und Planung und könne daher als weitgehend adaptiert angesehen werden. Aus rein med izinischer S icht sei

die Beschwerdeführerin derzeit damit optimal eingegliedert. Ob sie zu gege bener Zeit ihr

Arbeitspensum erhöhen k önne, sei unsicher, da sie sich sub jektiv als nicht höher leistungsfähig erleb e . Im Haushalt seien keine beson de ren Einschränkungen anzunehmen (S. 8 Mitte).

Eine regelmässige psychiatrische Behandlung finde statt, allerdings mit 2 3

Mo naten sehr niedriger Frequenz. Prinzipiell könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der

Abgren zungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladap tiven Verhaltensmuster bewirken. Aufgrund des bereits langjährig chronifizierten Krankheitsverlaufs sei dies aber unsicher und daher sei auch keine Aussage zur beruflichen Prognose möglich (S. 8 unten) . 3.6

Dr. Z.___ berichtete erneut am 24. September 2015 (Urk. 9/47/3-4) und führte aus, dass sich d as Befinden der Beschwerdeführerin durch die Reduk tion des Arbeitspensums auf 40 % eines Vollpensums deutlich stabilisiert habe, es seien keine psychiatrischen Notfallsituationen mehr aufgetreten. Nach einem Wechsel des Einsatzbereiches sei die heutige Tätigkeit als Reini gungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als opti mal angepasst zu bezeichnen. Zur Ver besserung weiter beigetragen habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnismässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzuführen.

V om

1. September 2013 bis am 3

0. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das Ve r tragspensum von 80 % bestanden. Danach sei kein weiteres Zeugnis mehr angefordert worden. Trotzdem bestehe diese Einschrä nkung weiter, was bedeute, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin als langfristig zu 60 %

arbeitsunfähig einschätze (S. 1) . Die einzige Möglichkeit, diese relativ erfreulich stabile Situation we iter auf rechtzuerhalten, bestehe im Wesentlichen darin, die Pharmakotherapie weiter zuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zudem müsse die Beschwer deführerin in Konflikt- und Belastungssituationen gezielt beraten werden, wofür sie auch sozialarbeiterische oder psychologische Angebote in Anspruch nehmen k önne . Selbstverständlich sei aufgrund der somatischen Situation (St atus nach Magenoperationen, Hypertonie, St atus nach Diabetes) eine angemessene und sorgfältige haus- und spezialärztliche Kontrolle und Behandlung angezeigt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Optionen zur Verbesserung des Zustandes s eien erschöpft. Es gebe deshalb keine expli zite Behandlungsvereinbarung abgesehen von der Zusage, dass sich die Beschwerdeführerin bei Belastungssituationen bei ihm melden d ürfe . Die Pharmakotherapie k önne wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we rden. Die letzte Konsultation/ Kontrolle in s einer Praxis sei am

6. August 2015 erfolgt (S. 2) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsbe richt des RAD vom 29. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 70 % zumutbar sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Unter suchungs bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___ in nach voll ziehbarer Weise auf, dass der - näher umschriebene - psycho patho logische Befund für eine hohe Funktions fähig keit der Beschwerdeführerin spreche (Urk. 9/36 S. 4). Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. E.___ diffe renziert mit der anderslautenden psychiatrischen Beurteilung durch den behandel nden Psychiater Dr. Z.___ auseinander (S. 7 unten) und nahm ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5 f.). RAD-Arzt Dr. E.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass aktuell zwar eine regelmässige psychiatri sche Behandlung, jedoch mit sehr niedriger Frequenz stattfinde und prin zipiell eine Intensivierung dieser psycho therapeutischen Behandlung eine Veränderung der maladaptiven Verhaltens muster bewirken könnte (S. 8). Alsdann führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Aggravation und auch keine Verdeutlichung vorlägen (S. 6 Mitte).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvoll zieh bar begründet. So begründete RAD-Arzt Dr. E.___ einlässlich und sorg fältig, dass sich aktuell keine anderweitigen psychischen Störungen von Krank heitswert fänden, die vorliegend eine mehr als 30-40%ige Ein schrän kung (von 100 %) zu erklären vermöchten (S. 6 oben). Überdies zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die jetzige Tätigkeit als Unter haltsreinige rin für drei Standorte geringere Anforderungen an die Ver antwortung, Organisation und Planung stelle und daher als weitgehend adaptiert angese hen werden könne, womit die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei (S. 8 unten). RAD-Arzt Dr. E.___ wies ausserdem deutlich darauf hin, dass die vorherige Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäude logistik mit einem erhöhten Anteil an Planungs- und Organisationsaufgaben aufgrund der genannten Einschränkungen nicht geeignet sei für die Beschwerdeführerin (S. 8 oben). Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zu den Ein schränkungen, wies jedoch auch darauf hin, dass in den ausserberuflichen Aktivitäten keine Einschränkungen ersichtlich seien und es der Beschwerde führerin gelinge, ihr erhöhtes Schlafbedürfnis zu regulieren, ohne den Haus halt und die übrigen Aktivitäten zu vernachlässigen (S. 6 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch aus den medizi nischen Berichten ihres behandelnden Psychiaters nichts ableiten, was den RAD-Untersuchungsbericht umzustossen vermöchte. Viel mehr erachtete Dr. Z.___ in seinem Bericht vom September 2015 (vorste hend E. 3.6) den Wechsel des Einsatzbereiches als Reinigungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als optimal angepasst . Zudem habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnis mässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzu führen, zu einer Verbesserung beigetragen. Aus welchen Gründen er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin trotzdem langfristig als zu 60 %

arbeitsunfähig einschätzte, begründete Dr. Z.___ nicht. Er fügte lediglich an, dass d ie einzige Möglichkeit, diese relativ erfreu lich stabile Situation we iter aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen darin bestehe, die Pharmakotherapie weiterzuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zu den Umständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Tätigkeitsumfeld jedoch weniger Verantwortung zu übernehmen hat, kein besonderer Termin- oder Zeitdruck vorhanden ist und geringere Anforde rungen an die Organisation und Planung gestellt werden, nahm Dr. Z.___ nicht Stellung. Seine Aussage, wonach d ie psychiatrisch-psychotherapeuti schen Optionen zur Verbesserung des Zustandes erschöpft seien und die Pharmakotherapie wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we r den könne, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. So führte er in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) noch aus, dass eine p sych iatrische Therapie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30

Minuten alle 3 Wochen, stattfinde. Wie bereits RAD-Arzt Dr. E.___ festgestellt hat, könnte die Frequenz der Behandlung noch inten siviert und der Fokus auf eine Verbesserung der Abgrenzungs- und Selbstbe hauptungsfähigkeit gelegt werden.

Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behan delnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention des behandelnden Psychiaters exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Inte ressen seiner Patientin engagiert und aus Respekt vor einer Überforderung eine höhere Arbeitsfähigkeit trotz neuem, angepasstem Aufgabengebiet ver hindern will; der Verwertbarkeit seiner Stellung nahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich. Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versi cherungsleistungen der Beschwerdeführerin zustehen, darauf abgestellt wer den könnte. 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. E.___ umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet wer den (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzu hal ten, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf die Ein schätzung des RAD-Arztes abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.

Dass in somatischer Hinsicht für mittelschwere Tätigkeiten wie beispielsweise die aktuell ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkungen vorliegen, blieb unbestritten und ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. E.3.4), wes halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. 5.1

Ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu quali fizieren wäre, kann ausgangsgemäss offen bleiben. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin erwerbstätig (Urk. 9/8). Seit Dezember 2013 wird sie dort als Unterhaltsreinigerin in drei Standorten in einem Pensum von 40-50 % ein gesetzt (vgl. Urk. 9/8/7). Der von ihr vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Verdienst stellt vorliegend eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar.

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin bei der Y.___ Fr. 41‘600.-- im Jahr 2012 mit einem Pensum von 80 % verdient hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/5). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Fr. 45‘351.-- verdient. Gestützt auf den ausdrücklichen Hinweis der Arbeitgeberin, dass noch keine Vertrags an passung vorgenommen worden sei, ist dieses Einkommen von Fr. 45‘351.-- für ein 80%iges Pensum zu verstehen (vgl. Urk. 9/8 S. 2 und 7).

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Validenein kommen in der Höhe von rund Fr. 45‘714.-- im Jahr 2014 für ein Pensum von 80 %. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 57‘142.--. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.5

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsan gepassten Tätig keit stehen de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genann ten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen.

Es recht fertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344.-- pro Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizeri scher Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs einkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Arbeitsmarkt indikatoren 2016, S. 98, Tabellengruppe T18 wöchentliche Normalar beitszeit der Vollzeitarbeitnehmen den nach Wirtschaftsfaktoren, abschnitten und –abteilungen, Total 2014) ergibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 52‘216.-- für das Jahr 2014

(Fr. 49‘344.-- x 1.007 x 1.008 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.

Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumutbar (vorstehend E. 4 .5), woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36 ‘ 551 .-- ergibt.

Zumal der Beschwerdeführerin sowohl ihre aktuell ausgeübte Tätig keit als Unterhaltsreinigerin als auch eine andere angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist, besteht a uf ei nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb kein leidensbe dingter Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘142.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘551.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘592.-- und damit eine n

Invaliditätsgrad von 36 %. 5.7

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom

7. Januar 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu weisen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom MLaw O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00209 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 3. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation MLaw O.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 2002), war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin tätig (Urk. 9/8) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 9/49 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am

9. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2014 eine Rente zu entrichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiede ner Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE

141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegne rin ging in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (S. 1). Die guten Ressourcen (mit Unterstützung der Familie könne der Haushalt geführt werden, mit Freundinnen etwas unternommen werden, mit dem Ehemann einkaufen gehen, spazieren etc.), kein sozialer Rückzug und das Benutzen des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel wür den belegen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die nötige Durch haltefähigkeit habe. Es seien keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchti gungen festgestellt worden. Auch könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der Abgren zungs und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladaptiven Verhal tens muster bewirken (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Unterhalts reinigerin vom behandelnden Arzt, dem MedicalService und dem Arbeitgeber in nachvollziehbarer, verständlicher Weise in beweiskräftigen medizinischen Berichten bestätigt werde. Darauf sei abzustellen. Der RAD Arzt vermöge mit seiner Argumentation die vorliegenden Berichte nicht zu entkräften (S. 6). Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 40 % und der angepassten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin - im Gegensatz zur ange stammten Tätigkeit als Haus wartin in einem Pensum von 80 % - sei anhand des Einkommensvergleichs der IV-Grad zu ermitteln und eine entsprechende Rente auszurichten (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich te te am 12. November 2013 (Urk. 9/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) - Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-vermeiden den Symptomen (ICD-10 F60.9) - Adipositas (97 kg bei 165 cm Körpergrösse)

Als Diagnosen ohne eindeutige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Typ II sowie einen Status nach Anlage eines Magenbandes am 17. September 2010, in der Folge keine anhaltende Gewichtsabnahme (S. 2).

Er führte aus, dass die ambulante psychiatrische Therapie seit 1998 durch ihn erfolge, zuvor sei die Beschwerdeführerin an der psychiatrischen Poliklinik des A.___ abgeklärt und behandelt worden (S. 2). Für die zuletzt und aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Gebäudelogistik Y.___ habe vom 21. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2013 bis heute und auf unbestimmte Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prozentangabe beziehe sich auf das Vertragspensum von 80 %. Die aktuelle Tätigkeit inklusive das Führen eines Personenwagens sei aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 4). 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 19. Februar 2014 (Urk. 9/17/3-6) und nannte dieselben Diagnosen (S. 2 f.). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1998 behandle und sie seither in stark wechselnder Intensität, aber einigermassen re gelmässig mit einer Gesamtkonsul tationszahl von zirka 50 Sitzungen in psychiatrischer Therapie bei ihm stehe (S. 1) . Im Gesamtverlauf seit 1998 seien bei der Beschwerdeführerin immer wieder „Zusammenbrüche" mit intensiven vegetativen und k ardialen Symptomen sowie intensiven Ängsten auf getreten, die medizinische Notfallinterventionen notwendig ge mach t hätten und erneute Ängste, Vermeidungsverhalten und Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten .

Die letzte derartige Krise habe im Juni 201 3 statt gefunden, und bis heute habe die frühere Arbeitsfähigkeit

trotz alle n therapeutische n Bemühungen nicht wieder erreicht werden können (S. 2). Seit dem 2

5. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunf ähig, wobei sich dieser Prozent satz auf das frühere Vertragspensum von 80 % be ziehe . Durch die Arbeitgeberin sei inzwischen ein Wechsel auf eine Tätigkeit mit geringerem Anspruchsniveau vorgenommen worden. In diesem neuen Einsatzbereich arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten konstan t ohne weitere Arbeitsausfälle. A nhand des langjährigen Verlaufes und der psychischen Grundkonstel lation sei eine mittel- bis langfristig ungünstige Prognose bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähig keit zu stellen. Es sei d avon aus zugehen, dass die beschränkten Bewältigungsmechanismen der Beschwerdeführerin heute erschöpft s eien, und dass die Arbeitsfähigkeit wohl nicht nachhaltig verbessert werden k önne, zumindest solange auf somati scher Ebene keine Verbesserung eintr ete. Es finde eine p sychiatrische Thera pie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30 Minuten alle 3 Wochen statt (S. 3) . 3.3

Die Ärzte des B.___ berichteten am 16. Oktober 2014 (Urk. 9/27/5) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin 2010 bei morbider Adipositas ein Magenband eingelegt worden sei . Die ses ha be lediglich zu einer Gewichtsreduktion von knapp 10 kg geführt.

Die Beschwer deführerin werde nun von Herrn Dr. C.___ geschickt mit der Frage nach einer Magenbandentfernung und Schlauchmagenanlage. D ie Beschwerdeführerin habe teilweise Schluckstörung en und einen nächtliche n Reflux. Allerdings hätten sich in der Ö soph agus-Manometrie ein unauffälli ger unterer Ö sophagus-Sphinkter und auch kein Hinweis für einen Reflux gezeigt . Nebenbefundlich bestehe

eine kleine Hiatushernie. Da die Beschwer deführerin intermittierend bereits jetzt schon anamnestisch Episoden von Zittern und Kaltschweissigkeit in Zusammen hang mit Hungergefühl beschreibe, habe sie, obwohl der orale Glukose-Toleranztest unauffällig gewesen sei, Angst vor einer möglichen Dumping Symptomatik. Sie wünsche daher explizit einen Schlauchmagen und keinen Magenbypass. Die kardiolo gische präoperati ve Abklärung habe keine Kontraindikation für die OP erge ben (S. 1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2014 (Urk. 9/27/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Schmerzen im pal maren Handgelenksbereich rechts - möglicher Zusammen hang mit Status nach K arpaltunneloperation am 3

0. April 2013 (KSW), D ifferentialdiagnose (D D) : Narbenge webe - Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseitig rechtsbetont - AC Gelenksarthrose rec hts mit Tendinopathie der Supra spinatus sehne (Arthro-MRI Schulter re chts 2. April 20 14) - i ntermittierende Besserung nach Physiotherapie und I n filtrationen - Angs tstörung (vor allem Platzangst gemäss Beschwerdeführerin

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) und in den Verl aufskontrollen vom 3

0. Juni bis 2

2. Oktober 2014 nebst der bekannten Adipositas ein leichtgradig schmerzhafter Bogen bei beiden Schultern und eine diskrete Impingementsymptomatik im Vordergrund gewesen seien .

Die aktive Beweglichkeit sei jedoch beidseits frei (Ziff. 1.4) . Aus gesamtheitlicher Sicht st ünden für die Arbeitsunfähig keit die psychi schen Faktoren im Vordergrund, welche durch den Psychiater Dr. med. Z.___ behandelt w ürden . Hierzu k önne keine Stellung genommen wer den . Der Verlauf der Adipositas w erde abhängig sein vom postoperativen Resultat. Die mit der Adipo sitas zusammenhängende Polymorbi dität habe bisher wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Der Rundrücken und die Schul terventralisation mit anschlies sender Problematik in diesem Bereich w ürden teilweise durch die Adipositas begünstigt (Ziff. 1.4) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeits unfä hig für eine leichte körperl i c he Arbeitstätigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit wie die vorherige bei der Y.___ als Hausabwart in, sowie aktuell im Reini gungsdienst, so llten ebenfalls mit 0 % (bis maximal 20

%) Arbeitsunfähigkeit durchführbar sein. Schwere Arbeitstätigkeiten seien au f g rund der Schulter problematik nicht möglich (Ziff. 1.6) .

Repetitive Tätigkeiten mit den Schul tern, vor

allem bei län geren Überkopfarbeiten oder ein seitiges Ausüben von Druck bei Reinigungstätigkeiten s eien ungünstig für die Beschwerdeführerin. Der Einsatz als Hausabwartin sei körperlich ganzheitlicher gewesen und wäre aus rheumatologi scher Sicht in vollem Umfang zu bewerkste lligen. Die Reinigungsarbeiten könn t en sicherlich in einem 80-1 00%igen Pensum durchgeführt wer den (Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 29. Juni 2015 (Urk. 9/36) über die Untersuchung vom 19. Mai 2015 und nannte folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9): - r ezidivierende Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) und - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei - kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

Er führte aus, dass sich d iagnostisch Anhaltspunkte für eine gestörte Persön lichkeitsentwicklung ergäben . Bereits als Schulkind habe sich die Beschwer deführerin gemobbt und in der Opferrolle gefühlt . Die gleichzeitig enge familiäre Bindung habe ihr keine adäquate Ablösung vom Elternhaus ermög licht (S. 6). Eine erste stationäre psychiatrische Behandlung sei 1993 erfolgt. Seinerzeit sei die Persönlichkeitsstörung (ICD - 10 F61) bereits festgestellt worden . Seit 1998 sei die Beschwerdeführerin in ständi ger psychiatrischer Behandlung (S. 6 f.).

In sozialen Stresssituationen, die ein ge wisses Mass an Selbstbehauptung und Abgrenzung erfordern würden, komme es zu ängstlichen (kognitiven) und depressiven (aff ektiven) Einbrüchen. Dies habe sich auch eindrücklich gezeigt, als die Beschwerdeführerin mit der Einsatzkoordination der Putz dienste an mehreren Filialen überfordert gewesen und bei personellen Aus fällen lieber selbst ein gesprungen sei, ohne sich selbstwirksam abgrenzen zu können. Auch heute sei ihre Beziehungsgestaltung und Intentionalität auf

regressive abhängige Ziele, nämlich auf die Vermeidung konflikthafter Situ ationen ausgerichtet, die zu Angst- und Panikattacken führen könn ten (S. 7 oben).

Ohne hinreiche nde organische Erklärung bestehe ein ausgeprägtes neura sthenes Erschöpfungsgefühl nach körperlicher und geistiger Belastung mit pathologisch hohem Schlaf- und Ruhebedürfnis. Ruhe und Schlaf führ t en dabei aber nicht zu subjektiver ausreichender Erholung (entsprechend einer Neurasthenie gemäss ICD - 10 F48.0). Letztlich diene die Symptomatik dazu, die Gefühle von Angst- und Panik (ICD - 10 F41.0) zu vermeiden. Das regres sive vermeidende Verhalten führe aber zu deutlichen Einschränkungen hin sichtlich einer vitalen und erlebnisreichen Lebens- und Beziehungsgestaltung sowie auch der beruflichen Möglichkeiten (Maladaptation).

So mü ss e hier die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nämlich nur gering belastbar und vorzeitig erschöpft zu sein, als Krankheitsfaktor angesehen werden. Eine bewusstseinsnahe Aggravation habe sich nicht fest stellen lassen . Es bestehe ein Leidensdruck sowie eine i nnerseelische Fixierung auf die Vorstellung, nur noch eingeschränkt leistungsfähig und belastbar

zu sein, die auch mit intensiveren psychotherapeutischen Mass nahme n kaum zu durchbrechen sein werde. Momentan habe sich die Beschwerdeführerin sozial und beruflich so eingerichtet, dass eine hohe Symptomkontrolle zwar möglich sei, aber mit klarer maladaptiver Tendenz und auch nur geringer Nachhaltigkeit, wie dies die letzte psychische Dekom pensation im Dezember 2014 gezeigt ha be (S. 7 Mitte) .

Eine klinisch relevan t ausgeprägte Depressivität habe sich bei der Untersu chung nicht gefunden, ebenfalls hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung, eine Psychose, eine affektive Störung oder ein Suchtleiden gefunden . Hinsichtlich der intellektuellen Ressourcen seien ebenfalls keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt worden .

Die psychiatrischen Berichte im Dossier seien weitgehend nachvollziehbar. Allerdings sei nicht erklärt, weshalb die derzeitige, deutlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nur in ein em 50 % Pensum (vo n 80 %) möglich sein soll (Dr. Z.___). Umgekehrt sei auc h nicht ersicht lich, ob die ab Juli 2013 50 % ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gebäudelogistikerin attestiert worden sei oder für die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin.

Eine gewisse Einschränku ng könne zwar dem Vermeidungsverhalten, der neurasthenen Symptomatik und dem erhöhten Regressionsbedürfnis der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden. Allerdings liege keine anderwei tige psychische Erkrankung vor, welche eine Einschränkung von mehr als 30-40 % (von 100 %) in der

Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin begründen würde (S. 7 unten).

In Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin k önne den Aufgaben als Unterhalts reinigerin gut nachkommen und auch ganz allgemein Regeln und Routinen einhalten. Auch als Gebäudelogistikern seien diesbezüglich ke ine Einschrän kungen anzunehmen (S. 5 oben).

In der vor September 2013 ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin in der

Gebäu delo g istik habe sich die Beschwerdeführerin teilweise überfordert erlebt und sie habe die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter nicht gut koordinieren können und habe teilweise selbst einspringen müssen . Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier Unterstützung benötigt habe . Wahrscheinlich wäre dies aber erforderlich gewesen. Eine leichte, wahr scheinlich sogar mittelgradige Einschränkung als Gebäudelogistikern sei in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierungen von Aufgaben daher anzunehmen.

Die ab September 2013 ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei an sich bereits gut strukturiert, Planungsaufgaben würden nicht an fallen . Inso fern bestünden diesbezügli ch heute keine Einschränkungen (S. 5 Mitte).

Betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit führte Dr. E.___ an, a ufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe ha be, sich auf kurzfristige Veränderungen im Arbeitsablauf einzustellen. Hier wäre sie auch mit der Unterstützung des Arbeitgebers als Gebäudelogistikern überfordert gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit in der

Gebäudelogistik sei daher eine deutliche, als Unterhaltsreini gerin hingegen nur eine leichte Einschränkung anzunehmen, insofern heute keine besondere Assistenz durch den Arbeitgeber erforderlich sei (S. 5 Mitte).

Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert. Durch die Vermeidung von Konflikten und im Bemühen k eine Fehler zu machen, erschöpfe sich die Beschwerde führerin bei der Arbeit früher als vergleichbare gesunde Kolleginnen. Sie k önne Konflikte nicht angemessen klären und fürchte sich entsprechend vor Missverständnissen. Hierdurch sei sie psychisch angespannt, verkrampft und vermeidend, was zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch führe .

Die Tätigk eit in der Gebäudelogistik führe tätigkeitsbedingt bereits zu ver mehr ten Konflikten, insofern hier auch Mitarbeiterv erantwortung eine besondere Rolle gespielt habe . Daher k önne hier eine reduzierte Belastbarkeit von 50 %, wie ärztlich attestiert, nachvollzogen werden.

Als Unterhaltsreinigerin spiel t en die vorgenannten Gründe aber eine gerin gere Rolle, so dass dieselbe Einschränkung als Unterhaltsreinigerin von 50 % hier nicht ohne weiteres angenommen werden k önne (S. 5 unten). Krank heitsbedingt bestehe zwar ein subjektiv erhöhtes

Ruhebedürfnis, welches objektiv auch im Vermeidungsverhalten und den Regressionswünschen, nämlich sich bei übermässigem Schlafbedürfnis ins Bett zurückzuziehen, erklärt werden k önne . Letztlich f ä nden sich aber keine anderweitigen psychischen Störungen von Krankheitswert, die hier eine mehr als 30 4 0%ige Einschränkung (von 100 %) erklären würden (S. 6 oben) .

Die Selbstbehauptungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Sie verm eide Konflikte, indem sie ihnen aus dem Weg zu gehen versuch

e. Als Gebäudelog istikerin sei demnach von deutlichen Einschränkungen auszuge ben . Hingegen als Unterhaltsreinigerin sei dies jedoch kaum relevant.

Bei der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien keine Aktivitätsein schränkungen ersichtlich, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en. Die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung der Tochter und des Ehemannes ihren Haushalt führen. Sie beteilige sich an den Einkäufen, gehe spazieren und mit Freundinnen walken. Um ihr erhöhtes Schlaf bedürfnis zu regulieren, gelinge es ihr, sich einen Wecker zu stellen, um ihren Haushalt und ihre übrigen Aktivitäten nicht zu vernachlässigen. Die Benutzung des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte) .

Als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkung en seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben zu nennen (S. 8 oben) .

Die Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik (Facility Management) mit einem erhöhten Anteil an Plan ungs- und Organisationsaufgaben sei nicht geeignet. Die diversen genannten Einschränkungen würden sich summieren, so dass diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden kö nn e . Eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % besteh e seit Juni 201 3. Es sei dabei aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur eine sehr ku rze Zeit ausgeübt und sich die Ü berforderung dabei sehr schnell gezeigt ha be . Es sei auch zu beachten, dass die gesundheitliche Beeinträchti gung bereits lange vor der Übernahme der Tätigkeit als Gebäud elogistikerin bestanden habe und diese Tätigkeit damit von vornherein nicht angemessen gewesen sei (S. 8 Mitte) .

Strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne höhere Verantwortungsüber nahme, ohne besonderen Zeit- und Termindruck in einer personell über schaubaren und entgegenkommenden Arbeitsumgebung sollten medizinisch-theoretisch in einem 60-70 % -Pensum (von 100 %) möglich sein. Die jetzige Tätigkeit als Unterhaltsrei nigerin für 3 Standorte stelle geringere Anforde rungen an die Verantwortung, Org anisation und Planung und könne daher als weitgehend adaptiert angesehen werden. Aus rein med izinischer S icht sei

die Beschwerdeführerin derzeit damit optimal eingegliedert. Ob sie zu gege bener Zeit ihr

Arbeitspensum erhöhen k önne, sei unsicher, da sie sich sub jektiv als nicht höher leistungsfähig erleb e . Im Haushalt seien keine beson de ren Einschränkungen anzunehmen (S. 8 Mitte).

Eine regelmässige psychiatrische Behandlung finde statt, allerdings mit 2 3

Mo naten sehr niedriger Frequenz. Prinzipiell könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der

Abgren zungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladap tiven Verhaltensmuster bewirken. Aufgrund des bereits langjährig chronifizierten Krankheitsverlaufs sei dies aber unsicher und daher sei auch keine Aussage zur beruflichen Prognose möglich (S. 8 unten) . 3.6

Dr. Z.___ berichtete erneut am 24. September 2015 (Urk. 9/47/3-4) und führte aus, dass sich d as Befinden der Beschwerdeführerin durch die Reduk tion des Arbeitspensums auf 40 % eines Vollpensums deutlich stabilisiert habe, es seien keine psychiatrischen Notfallsituationen mehr aufgetreten. Nach einem Wechsel des Einsatzbereiches sei die heutige Tätigkeit als Reini gungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als opti mal angepasst zu bezeichnen. Zur Ver besserung weiter beigetragen habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnismässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzuführen.

V om

1. September 2013 bis am 3

0. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das Ve r tragspensum von 80 % bestanden. Danach sei kein weiteres Zeugnis mehr angefordert worden. Trotzdem bestehe diese Einschrä nkung weiter, was bedeute, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin als langfristig zu 60 %

arbeitsunfähig einschätze (S. 1) . Die einzige Möglichkeit, diese relativ erfreulich stabile Situation we iter auf rechtzuerhalten, bestehe im Wesentlichen darin, die Pharmakotherapie weiter zuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zudem müsse die Beschwer deführerin in Konflikt- und Belastungssituationen gezielt beraten werden, wofür sie auch sozialarbeiterische oder psychologische Angebote in Anspruch nehmen k önne . Selbstverständlich sei aufgrund der somatischen Situation (St atus nach Magenoperationen, Hypertonie, St atus nach Diabetes) eine angemessene und sorgfältige haus- und spezialärztliche Kontrolle und Behandlung angezeigt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Optionen zur Verbesserung des Zustandes s eien erschöpft. Es gebe deshalb keine expli zite Behandlungsvereinbarung abgesehen von der Zusage, dass sich die Beschwerdeführerin bei Belastungssituationen bei ihm melden d ürfe . Die Pharmakotherapie k önne wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we rden. Die letzte Konsultation/ Kontrolle in s einer Praxis sei am

6. August 2015 erfolgt (S. 2) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsbe richt des RAD vom 29. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 70 % zumutbar sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Unter suchungs bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___ in nach voll ziehbarer Weise auf, dass der - näher umschriebene - psycho patho logische Befund für eine hohe Funktions fähig keit der Beschwerdeführerin spreche (Urk. 9/36 S. 4). Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. E.___ diffe renziert mit der anderslautenden psychiatrischen Beurteilung durch den behandel nden Psychiater Dr. Z.___ auseinander (S. 7 unten) und nahm ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5 f.). RAD-Arzt Dr. E.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass aktuell zwar eine regelmässige psychiatri sche Behandlung, jedoch mit sehr niedriger Frequenz stattfinde und prin zipiell eine Intensivierung dieser psycho therapeutischen Behandlung eine Veränderung der maladaptiven Verhaltens muster bewirken könnte (S. 8). Alsdann führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Aggravation und auch keine Verdeutlichung vorlägen (S. 6 Mitte).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvoll zieh bar begründet. So begründete RAD-Arzt Dr. E.___ einlässlich und sorg fältig, dass sich aktuell keine anderweitigen psychischen Störungen von Krank heitswert fänden, die vorliegend eine mehr als 30-40%ige Ein schrän kung (von 100 %) zu erklären vermöchten (S. 6 oben). Überdies zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die jetzige Tätigkeit als Unter haltsreinige rin für drei Standorte geringere Anforderungen an die Ver antwortung, Organisation und Planung stelle und daher als weitgehend adaptiert angese hen werden könne, womit die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei (S. 8 unten). RAD-Arzt Dr. E.___ wies ausserdem deutlich darauf hin, dass die vorherige Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäude logistik mit einem erhöhten Anteil an Planungs- und Organisationsaufgaben aufgrund der genannten Einschränkungen nicht geeignet sei für die Beschwerdeführerin (S. 8 oben). Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zu den Ein schränkungen, wies jedoch auch darauf hin, dass in den ausserberuflichen Aktivitäten keine Einschränkungen ersichtlich seien und es der Beschwerde führerin gelinge, ihr erhöhtes Schlafbedürfnis zu regulieren, ohne den Haus halt und die übrigen Aktivitäten zu vernachlässigen (S. 6 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch aus den medizi nischen Berichten ihres behandelnden Psychiaters nichts ableiten, was den RAD-Untersuchungsbericht umzustossen vermöchte. Viel mehr erachtete Dr. Z.___ in seinem Bericht vom September 2015 (vorste hend E. 3.6) den Wechsel des Einsatzbereiches als Reinigungs m itarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als optimal angepasst . Zudem habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnis mässig hoch dosierte Pharmakotherapie

dauerhaft und zuverlässig durchzu führen, zu einer Verbesserung beigetragen. Aus welchen Gründen er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungs m itarbeiterin trotzdem langfristig als zu 60 %

arbeitsunfähig einschätzte, begründete Dr. Z.___ nicht. Er fügte lediglich an, dass d ie einzige Möglichkeit, diese relativ erfreu lich stabile Situation we iter aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen darin bestehe, die Pharmakotherapie weiterzuführen und eine Ü berforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäfti gungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zu den Umständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Tätigkeitsumfeld jedoch weniger Verantwortung zu übernehmen hat, kein besonderer Termin- oder Zeitdruck vorhanden ist und geringere Anforde rungen an die Organisation und Planung gestellt werden, nahm Dr. Z.___ nicht Stellung. Seine Aussage, wonach d ie psychiatrisch-psychotherapeuti schen Optionen zur Verbesserung des Zustandes erschöpft seien und die Pharmakotherapie wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt we r den könne, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. So führte er in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) noch aus, dass eine p sych iatrische Therapie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zur z eit zirka

eine Konsul tation à 30

Minuten alle 3 Wochen, stattfinde. Wie bereits RAD-Arzt Dr. E.___ festgestellt hat, könnte die Frequenz der Behandlung noch inten siviert und der Fokus auf eine Verbesserung der Abgrenzungs- und Selbstbe hauptungsfähigkeit gelegt werden.

Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behan delnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention des behandelnden Psychiaters exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Inte ressen seiner Patientin engagiert und aus Respekt vor einer Überforderung eine höhere Arbeitsfähigkeit trotz neuem, angepasstem Aufgabengebiet ver hindern will; der Verwertbarkeit seiner Stellung nahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich. Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versi cherungsleistungen der Beschwerdeführerin zustehen, darauf abgestellt wer den könnte. 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. E.___ umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet wer den (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzu hal ten, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf die Ein schätzung des RAD-Arztes abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.

Dass in somatischer Hinsicht für mittelschwere Tätigkeiten wie beispielsweise die aktuell ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkungen vorliegen, blieb unbestritten und ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. E.3.4), wes halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. 5.1

Ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu quali fizieren wäre, kann ausgangsgemäss offen bleiben. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin erwerbstätig (Urk. 9/8). Seit Dezember 2013 wird sie dort als Unterhaltsreinigerin in drei Standorten in einem Pensum von 40-50 % ein gesetzt (vgl. Urk. 9/8/7). Der von ihr vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Verdienst stellt vorliegend eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar.

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin bei der Y.___ Fr. 41‘600.-- im Jahr 2012 mit einem Pensum von 80 % verdient hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/5). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Fr. 45‘351.-- verdient. Gestützt auf den ausdrücklichen Hinweis der Arbeitgeberin, dass noch keine Vertrags an passung vorgenommen worden sei, ist dieses Einkommen von Fr. 45‘351.-- für ein 80%iges Pensum zu verstehen (vgl. Urk. 9/8 S. 2 und 7).

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Validenein kommen in der Höhe von rund Fr. 45‘714.-- im Jahr 2014 für ein Pensum von 80 %. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 57‘142.--. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.5

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsan gepassten Tätig keit stehen de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genann ten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen.

Es recht fertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344.-- pro Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.

Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizeri scher Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs einkommen/ Arbeits kosten, Lohnentwicklung) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Arbeitsmarkt indikatoren 2016, S. 98, Tabellengruppe T18 wöchentliche Normalar beitszeit der Vollzeitarbeitnehmen den nach Wirtschaftsfaktoren, abschnitten und –abteilungen, Total 2014) ergibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 52‘216.-- für das Jahr 2014

(Fr. 49‘344.-- x 1.007 x 1.008 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.

Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumutbar (vorstehend E. 4 .5), woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36 ‘ 551 .-- ergibt.

Zumal der Beschwerdeführerin sowohl ihre aktuell ausgeübte Tätig keit als Unterhaltsreinigerin als auch eine andere angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist, besteht a uf ei nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb kein leidensbe dingter Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘142.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘551.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘592.-- und damit eine n

Invaliditätsgrad von 36 %. 5.7

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom

7. Januar 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu weisen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom MLaw O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach