Sachverhalt
1.
Die 1956 geborene und als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn teilzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 24. November 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die Ver waltung mit Verfügung vom 11. November 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 7/25 ) , wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 die Sache in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung an diese
zurück, damit sie die Abklärungen des medizi nischen Sachverhalts vervollständige und hernach, allenfalls nach einer Abklä rung der Einschränkung im Haushaltsbereich, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide (Prozess Nr. IV .2013.01140, Urk. 7/36). Darauf hin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte
Dres . Z.___ , Facharzt für Innere Medizin,
sowie A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein (Urk. 7/43-44) . Weiter beauftragte sie Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen , sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären
Abklärung (internistisch-rheumatolo gisches Gu tachten vom 22. August 2015, Urk. 7/56 /1- 50 , und psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 28. August 2015 , Urk. 7/58 /1-12 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/64 ff.) wies die IV-Stelle mit V erfügung vom 25 . Januar 2016 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer angemessenen befristeten Rente, eventualiter um Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1. 5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt i nvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 4. Aufl. 2003 , S.
24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin mit der Begründung, dass gemäss dem eingeholten bidisziplinären
Gutach ten kein langandauernder Gesun dheitsschaden ausgewiesen sei.
D enn aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit und aus psychiatrischer Sich t hätten gut be handelbare Befunde vorgelegen, welche heute auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss mehr hätten (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die vom Gutachter Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beinahe zwei Jahre gedauert habe und anschliessend für weitere zwölf Monate eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Weiter seien auch die Einschränkungen im Haushalt gemäss dem von Dr. B.___ be schriebenen Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 3). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin seit 25. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. A.___
stellte im Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/10) die Diagnose einer seit Ende Juni 2012 bestehenden m ittel- s chwergradigen depressiven Epi sode. Daneben diagnostizierte er Rückenschmerzen. Weiter führte er aus, die depressive Störung habe nach dem Tod des Cousins der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 begonnen. Es bestehe ein depressives Syndrom mit Verlangsa mung, Weinneigung und ausgeprägter Reduktion der Vitalgefühle. Unter Fort setzung der Therapie sei eine Besserung der depressiven Symptome zu erwarten. Die Krankschreibung erfolge durch den Hausarzt. Eine Wiederaufnahme der Er werbstätigkeit sei noch nicht sicher absehbar. 3.2
Der Hausarzt Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/14 /1 5 )
in Anlehnung an eine erste Beurteilung von Dr. A.___ im Therapiebericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/14/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit 25. Juni 2012 - DD depressive Störung ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er sodann einer a rterielle n Hy pertonie bei. Dr. Z.___ berichtete weiter, seit dem Todesfall am 25. Juni 2012 sei die Beschwerdeführerin apathisch und depressiv. Sie fühle sich schwach, sitze nur herum, verlasse die Wohnung nicht mehr, kümmere sich nicht mehr um die Hausarbeit und gehe nicht mehr in die Physiotherapie. Infolge der aus ge spro chene n depressive n Verstimmung mit Antriebslosigkeit sei sie seit 26. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Im Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 7/20 / 1-5 ) stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradig e bis schwere depressive Episode seit 25. Juni 2012 - ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Daneben bestünden eine a rterielle Hypertonie sowie ein Vitamin B12-Mangel . Im Übrigen wiederholte der Hausarzt seine früheren Angaben. 3.4
Im Verlaufsbericht vom
17. Juni 2013 (Urk. 7/21) stellte Dr. A.___ die
Diag nose einer schwergradige n depressive n Episode . Zwar zeige sich eine leichte Stimmungsbesserung , jedoch bestünden weiterhin eine ausgeprägte Antriebs störung sowie deutliche Schlafstörungen . Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre psychiatrische Behandlung weiterhin ab. Eine Erwerbstätigkeit sei aktuell nicht möglich. Ein Ende der Erwerbsunfähigkeit sei nicht abzuschätzen. 3.5
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 (Prozess Nr. IV.2013.01140) die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes und allenfalls zur Abklärung der Ein schränkung im Haushaltsbereich zurückgewiesen hatte, holte die se aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei.
Dr. A.___
diagnostizierte
im Bericht vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/43) wieder eine m ittel- bis schwergradige depressive Episode sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom . Die S chlafstörung sei unter Mirtazapin etwas besser gewor den. Die kognitive Verhaltenstherapie sei durch die fehlenden Deutsch-Kennt nisse erschwert. In den letzten Wochen zeichne sich eine geringe weitere Besserung der depressiven Symptomatik ab. Auffällig jedoch sei das Persistieren einer kognitiven Einschränkung auch in den Phasen mit etwas besserer Stimmung. In Anbetracht der Länge der depressiven Symptomatik, einschliess lich der kognitiven Symptome und der somatischen Beschwerden erscheine die Prognose bezüglich des Wiedererreichens der Arbeitsfähigkeit weniger gut. Seit Behandlungsbeginn am 25. September
2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Von der gleichen psychiatrischen Diagnose ging auch Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/44 /1-5 ) aus. Daneben diagnostizierte er ein c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4 und L5 bei Diskushernie L4/5 links, Facetten gelenksarthrose sowie ein c hronisches cervicovertebrales Syndrom . Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit führte er sodann eine a rterielle Hypertonie sowie ein en
Vitamin B12-Mangel auf.
Weiter führte der Hausarzt aus, durch die regelmässige psychiatrische Behand lung sei es zu einer teilweisen Besserung der depressiven Symptomatik gekom men. Die Beschwerdeführerin verlasse jetzt auch ohne Begleitung die Wohnung. An den Haushaltsarbeiten beteilige sie sich kaum . Die gegenwärtige Behandlung bestehe in monatlichen Konsultationen bei Dr. A.___ und ihm. Als Reinigungs angestellte mit einem Pensum von 5 Stunden pro Tag sei die Beschwerdeführe rin vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juni 2014 sei sie zu 50 % arbeitsfähig. 3.7 3.7 .1
I n der interdisziplinären Zusammenfassung vom
28. August 2015 (Urk. 7/58 S. 10 ff.) stellten die Gutachter Dres .
B.___ und C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig weitgehend remittiert 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei linksbetontem medio dorsalem Bandscheibenprolaps L4/ L5 mit Kontakt zu den Nervenwur zeln L4 links und L5 links, bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverän dert, CT 12/2002 gegenüber CT 04/2014 und CT 08/2015, kein Nachweis einer lum ba len Instabilität (funktionelles Röntgen 08/2015), ohne radikuläre Zeichen
Kein en
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: 1. Ausgedehnte chronische Schmerzen 2. Adipositas Grad l (BMI 34.1 kg/m 2 ) 3. Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie 4. Hypercholesterinämie (5.6 mmol/l )
Aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 sowie von 50 % vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 attestiert. Ab Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin für eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
In der an gestammten Tätigkeit sei sie für leichte Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten bis zu 12,5 kg
w eiter zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/58 S. 10). 3. 7 . 2
Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. August 2015 (Urk. 7/56/1- 50 ) aus, die Beschwerdeführerin habe über all sei tige Schmerzen geklagt . Die se bestünden Tag und Nacht. Die Beschwerdefüh rerin habe keine Kraft , und Mühe zu schlafen. Wegen ihren Beschwerden könne sie weder a rbeiten noch den Haushalt besorgen. Sie liege immer. Alles werde von ihrer Schwiegertochter gemacht, die im selben Mehrfamilienhaus auf dem selben Stockwerk wohne. Sie esse meistens in der Wohnung des Sohnes
( S. 23).
I n der klinischen Untersuchung fielen laut Gutachterin Diskrepanzen auf. Bei Ablenkung verschwinde das intermittierende Schmerzstöhnen und der intermit tierend hinkende Gang normalisiere sich. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichkeit der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenks zeige die Beschwer deführerin deutliche Einschränkungen. Unter Ablenkung bewege sie die Hals wirbelsäule und das linke Schultergelenk normal. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem
pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung . Trotz der Adipositas sei eine grosse Muskelmasse von 42 % vorhanden, welche den Normwert von 40 % sogar übertreffe. Eine langandauernde körperliche Sch o nung, wie sie die Beschwerdeführerin berichte, könne aus der vorhandenen Muskelmasse nicht abgeleitet werden . Die Röntgenuntersuchungen beider Hände (08/2015 [Bericht des Spitals D.___ vom 17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) sowie der Halswirbelsäule (11/2005
und 08/2015
[Bericht e des Spitals D.___
v om 30. November
2005, Urk. 7/14/16, sowie vom
17. August
2015, Urk. 7/56/39-40 ] ) hätten altersentsprechende Befunde gezeigt. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Hände und der Halswirbelsäule stelle sie keine Diagnose in diesen Bereichen. Die erstmals durchgeführte funktionelle Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (08/2015 [Bericht des Spitals D.___
vom 17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) habe keine Instabilität ergeben. Die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, 01/2003 postulierte lumbale Instabilität [vgl. den vom Vertreter Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, unterzeichneten Bericht vom 8. Januar 2003, Urk. 7/14/11-12] sei daher nicht vorhanden. Die computer tomographische Unter suchung der Lendenwirbelsäule (08/2015
[Bericht des Spitals D.___ vom
17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) habe einen mediodor salen linksbetonten Band s cheiben-Prolaps L4/L5 mit Kontakt zu den Nerven wurzeln L4 links und L5 links gezeigt. B ildgebend sei der Befund gegenüber den beiden vorange gang enen computertomographischen Untersuchungen (12/2002 und 04/2014 [Bericht e des Spitals D.___
vom 6. Dezember 2002, Urk. 7/14/10, beziehungsweise
24. April
2014, Urk. 7/44/6] ) im Wesentlichen unverändert. Der bildgebende Be fund der Lendenwirbelsäule sei nicht besonders gravierend. Um der Explorandin jedoch nicht Unrecht zu tun, führe sie (die Gutachterin) diesen Befund dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auf, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne (S. 32 ) .
Sodann berichtete Dr. B.___ , d ie ausgedehnte Blutuntersuchung habe keine Eisenmangel-Anämie mehr gezeigt. Die drei geprüften Medikamente seien im Blut nachweisbar gewesen. Zusammenfassen d bestünden bei der Beschwerde führerin strukturelle Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten das Aus mass der Beschwerden nicht. Bei der Prüfung des Lasègues
mit Schmerzangaben ab 40° rechts und 30° links nach spontaner Einnahme des Langsitzes auf der Untersuchungsliege habe wohl eine Verdeutlichungstendenz bestanden . Diskre pant zum normalen Handeinsatz bei der Untersuchung sei die gezeigte maxi male Handkraft von beidseits we niger als 10 % der Norm . Bei der Messung habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden (S. 3 3 ).
Schliesslich kam die Rheumatologin zum Schluss, dass d ie Beschwerd eführerin eine angepasste, die Lendenwirbelsäule schonende Tätigkeit ohn e Hantieren von Lasten über 12, 5 kg zu 100 % ausüben könne . In einer derart angepassten Tätig keit habe nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezem ber 2002 habe die Beschwerdeführerin keine d ie Lendenwirbelsäule be son ders belastende n Tätigkeiten mehr ausüben können. Der Befund an der Lendenwir belsäule
habe sich seither ( bildgebend ) nicht wesentlich verändert (S. 35).
Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen , denn der Ehemann helfe bei den Aufgaben, welche die Lendenwirbelsäule besonders belasteten (S. 37). 3. 7 . 3
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ gab im psychiatrischen Gutachten vom 28. August
2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) an, die von der Beschwerdeführerin beschrie bene und aktenmässig dokumentierte depressive Symptomatik sei auf einen Todesfall in der Familie zurückzuführen und damit initial einer verlängerten Trauerreak tion und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 zu zuordnen. Die akte n mässig postulierte mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik sei auch anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015 anamnes tisch erhoben worden, weshalb der Beschwerdeführerin aus Sicht des Referenten eine vorübergehende 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomatik bestätigt werden könne. Die einge leiteten therapeutischen Massnahmen hätten zu einer subjektiven Verbesserung des psychischen Zustandes geführt, was auch den Akten zu ent nehmen sei. Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden (Bericht des Hausarztes Dr. Z.___
vom 20. Juni
2014, Urk. 7/44/1-5) . Anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015
habe sie nur noch eine leichte depressive Symptomatik ohne Einschränkungen der psycho kognitiven Funktionen auf gewiesen , weshalb von einer weitgeh en den Remis sion der depressiven Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der mnestischen Funk tionen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen der affekti ven Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik fest zustellen, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätig keiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausführen . Für Tätigkeiten im Haushalt habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 f. ). 4. 4.1
D as internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 22. August
2015 (Urk. 7/56/1- 50 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich. So ist das Gutachten für die strei tigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heit lichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Es beruht sodann auf de n notwendigen allseitigen Unter suchungen in internis tisch- rheumatologischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Be schwer den. Die Gutachter in schilderte ausführlich die von der Beschwerdefüh rerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setz te sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet.
Insbesondere würdigte
Dr. B.___
die Diskrepanz zwischen den diskreten orga nisch nachweisbaren Beeinträchtigungen und den subjektiv geklagten Be schwerden sowie dem unter Ablenkung gezeigten Verhalten. Sie verwies auf die von ihr nach der klinischen Untersuchung veranlassten bildgebenden Abklä rungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beider Hände und verglich die aktuellen Befunde mit den bei den Akten liegenden älteren Bildgebungen und den teilweise widersprüchlichen Befunden der klinischen Untersuchung. Darauf gründen die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachterin.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass
sich den medizinischen Vorakten
keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infol ge der körperlichen Be schwer den entnehmen lässt . Vielmehr begründete der Hausarzt Dr. Z.___ die Krankschreibung ab Juni 2012 ausschliesslich mit der depressiven Symptomatik
( Berichte vom 31. Dezember
2012, 31. Mai
2013 und 20. Juni
2014; Urk. 7/14/1-5 S. 3, Urk. 7/20/1-5 S. 3, Urk. 7/44/1-5 S. 3 ), woraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Erwerbstä tigkeit infolge der körperlichen Beschwerden nie im relevanten Umfang einge schränkt war. 4. 2 4.2.1
Bei der Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 28. August 2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) fallen mit Bezug auf die rückblickende Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten auf . 4.2.2
So übernahm Dr. C.___ auf S. 8 seines Gutachtens für die Zeit vor seiner Begut achtung die
auf der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode beruhende
Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte . Er attestierte somit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 (Urk. 7/58 S. 8). S. 9 des Gutachtens lässt sich in dessen entneh men , dass zwar k eine e igenständige depressive Störung bestätigt werden k ö nn e , jedoch ” nicht auszuschliessen ”
sei , dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Sympto matik im Rahmen einer Anpassungsstörung ge litt en habe . Damit schwächt Dr. C.___ die gerade vorhin at testierte erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wesentlich und entscheidend ab .
Auch
die Wahl des Wortes „intermittierend“ erweckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterli chen Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % während der ununter broche nen in diesem Zusammenhang langen Dauer von drei Jahren .
Zusammengefasst fehlt es somit an einer abschliessenden und rechtsgenüglichen
Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Juni 2012 und Ende Juni 2015 .
Unbestrittenermassen ist eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit heik el , insbesondere wenn sich der Experte allfällig gegen die
Meinung der be handelnden Ärzte stellen muss, welche die Arbeitsfähigkeit durch ( echtzeitli che ) Zeugnisse festgelegt haben (vgl. dazu H. Fredenhagen , a.a.O , S. 112). Aus serdem darf und soll der Gutachter nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche ihm die Beantwortung der gestellten Fragen erschweren oder ver unmöglichen, deutlich machen. Nicht s destotrotz muss das Gutachten in sich schlüssig sein und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten müssen prüfend nachvollzogen werden können (E. 1.7) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, be steht doch ein e
gewisse
Unvereinbarkeit zwischen der vorbehaltslosen Attestie rung einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Begutachtung und der vorsichtigen Annahme, dass eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann und darüber hinaus ledig lich
intermittierend bestanden haben mag . Zu dieser Unge reimtheit hat sich der Gutachter nicht geäussert. 4.2.3
Weiter wirft auch die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) Fragen auf. Denn gemäss den Klassifikati onskriterien wird unter F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation erfasst, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dauern die Symptome an, sieht die Richtlinie vor, dass die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z Kodierungen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden soll ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 209 f.). Der Wechsel von der F-Kodierung zur Z-Kodierung der ICD-10 führt in der Rechtsanwendung zur Aberkennung einer für die Invalidenversicherung rechtserheblichen Gesund heitsschädigung (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Dementsprechend soll eine Anpassungs störung diagnostiziert werden, sofern selbst die Diagnose einer leichten depres siven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Vor der Begutachtung präsentierte die Beschwerdeführerin aber offenbar mittelschwere bis schwere depressive Symptome, was in den Augen des medizinischen Laien kaum dem gemäss ICD-10 F43.21 als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation geforderten leichten depressiven Zustand entspricht. Selbst die behandelnden Ärzte , Dres . A.___ und Z.___ , welche zu Beginn der Erkrankung noch dieselbe Diagnose stellten ( Berichte vom 5. Oktober und 31. Dezember 2012; Urk. 7/14/6-8 und Urk. 7/14/1-5), entschie den sich bald für die anfänglich lediglich differenzialdiagnostisch aufgeführte Klassifizierung als mittel- bis schwergradige depressive Episode ( Berichte vom 20. Dezember 2012, 31. Mai und 17. Juni 2013 sowie 1 9. und 20. Juni 2014; Urk. 7/10, Urk. 7/20/1-5, Urk. 7/21, Urk. 7/43, Urk. 7/ 44 /1-5 ).
Sollte dagegen die Anpassungsstörung erst im Anschluss an eine mittel- bis schwergradige depressive Störung aufgetreten sein, stellt sich die Frage nach dem Nachweis der zeitlichen Abhängigkeit zwischen dem vom Gutachter als Auslöser bezeichneten Todesfall und der Anpassungsstörung. Diesbezüglich wird in ICD-10 eine Latenzzeit von einem bis drei Monaten angegeben ( Dil ling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O. ). 4.2.4
Angesichts des Antrags auf Zusprechung einer befristeten Rente (Urk. 1 S. 2) betrifft
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Juni 2012 bis zur Begutachtung die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens. Bei der vorliegenden Aktenlage kann über eine allfällige Einschränkung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Symptomatik aber nicht abschliessend und rechtsgenüglich entschieden werden, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter hin abklärungsbedürftig ist . Ob das hiesige Ge richt eine neue psychiatrische Be gutachtung in Auftrag zu geben hat (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), oder der Sach verhalt durch eine gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 durch die Beschwerde gegnerin zu veranlassende Präzisierung bezieh ungsweise Ergänzung der gut achtlichen Ausführungen erstellt werden kann, braucht vorliegend nicht beant wortet zu werden. Denn, wie nachfolgend darzu legen sein wird, besteht noch wei terer Abklärungsbedarf, weshalb die Sache zwecks besserer Koordination der verschiedenen Abklärungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sein wird. 5. 5.1 5.1.1
Sollte n
die weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes eine rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben , stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2016 äussert e sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. November 2015 , Urk. 7/63) . Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. September 2013 ging sie von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 23 % aus, womit 77 % eines Vollpen sums auf das Haushaltsbereich fielen (Urk. 7/22 S. 4). 5.1.2
Dieser Qualifikation kann nicht gefolgt werden, denn nach Lage der Akten
war die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2012 im Rahmen zweier Anstellungen al s Reinigungsmitarbeiterin tätig
(vgl. dazu insbesondere den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Auszug vom 5. Juni 2014 aus dem Individuellen Konto der Versicherten, Urk. 7/42) .
Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin b ei der Firma G.___ AG ab 2000 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2013 mit einem Pensum von 23 % (9.75 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden)
angestellt .
Nähere Angaben zum zweiten Arbeitsverhältnis finden sich in den von der Beschwerdegegnerin 2012 und wieder im Juni 2014 beigezogenen Akten des Kol lektiv-Taggeldversicherers ( Urk. 7/2, Urk. 7/45-46). Gemäss Krankmeldung war die Beschwerdeführerin b ei der H.___ AG seit 17. Mai 2010 zu einem Beschäftigungsgrad von 30 % mit einer Arbeitszeit von 12.55 Stunden pro Wo che bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Wochenstunden an ge stellt ( Urk. 7/2/4 = Urk. 7/46/4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge Arbeits unfä higkeit auf den 31. Dezember 2012 aufgelöst ( vgl. Meldung des Firmen austritts vom 9. September 2012, Urk. 7/2/3). Unter diesen Umständen ist die Auskunft einer Mitarbeiterin der H.___ AG auf dem am 8. Januar 2013 unaus gefüllt retournierten Arbeitgeberfragebogen , wonach die Beschwer de führerin seit 20. August 2008 nicht mehr bei ihnen angestellt sei (Urk. 7/15/8 ; vgl. ferner Eingangsdatum des Dokuments bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenver zeichnis ), offensichtlich unkorrekt. Diese Auskunft hätte die Beschwer degegne rin
veranlassen sollen, die H.___ AG auf ihr Versehen auf merksam zu machen und sie zum Ausfüllen des Arbeitgeberfragebogens an zu halten. Da sie dies unterlassen hat, fehlen Angaben der Arbeitgeberin zu diesem für die Sta tusfrage wichtigen Arbeitsverhältnis . 5.1.3
Bei dieser Aktenlage bestehen gewichtige Indizien dafür , dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von deutlich mehr als 23 % erwerbstätig war, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Bejahung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
nach Ergänzung der Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes die Frage der Qualifikation noch
abschliessend wird klären müssen . 5.2
Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Aufgabenbereich, sind weiter die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit im nichterwerblichen Bereich in geeigneter Fo rm abzuklären.
Dabei ist zu beachten, dass b ei der Beurteilung der Einschränkung von psy chisch Erkrankten im Haushalt den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ist zwar für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behin derung im Haushalt. Der Abklärungsbericht ist jedoch seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zuge schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Ein schränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Be schwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweis taugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invali dität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor dergrund steht (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2) ,
weshalb darauf nicht a priori ver zichtet werden darf .
Darüber hinaus liegen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen rheumatologisch-internistischen Gutachten von Dr. B.___ physisch bedingte Beeinträchtigungen vor, welche sich offenbar auf die Haushaltsführung auswir ken, so dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein en Teil ihrer Aufgaben übern a hm (vgl. vorne E. 3.7.2 ). 6 .
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die 1956 geborene und als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn teilzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 24. November 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die Ver waltung mit Verfügung vom 11. November 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 7/25 ) , wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 die Sache in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung an diese
zurück, damit sie die Abklärungen des medizi nischen Sachverhalts vervollständige und hernach, allenfalls nach einer Abklä rung der Einschränkung im Haushaltsbereich, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide (Prozess Nr. IV .2013.01140, Urk. 7/36). Darauf hin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte
Dres . Z.___ , Facharzt für Innere Medizin,
sowie A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein (Urk. 7/43-44) . Weiter beauftragte sie Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen , sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären
Abklärung (internistisch-rheumatolo gisches Gu tachten vom 22. August 2015, Urk. 7/56 /1- 50 , und psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 28. August 2015 , Urk. 7/58 /1-12 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/64 ff.) wies die IV-Stelle mit V erfügung vom 25 . Januar 2016 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs.
E. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs.
E. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.
E. 3.1 Der die Beschwerdeführerin seit 25. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. A.___
stellte im Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/10) die Diagnose einer seit Ende Juni 2012 bestehenden m ittel- s chwergradigen depressiven Epi sode. Daneben diagnostizierte er Rückenschmerzen. Weiter führte er aus, die depressive Störung habe nach dem Tod des Cousins der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 begonnen. Es bestehe ein depressives Syndrom mit Verlangsa mung, Weinneigung und ausgeprägter Reduktion der Vitalgefühle. Unter Fort setzung der Therapie sei eine Besserung der depressiven Symptome zu erwarten. Die Krankschreibung erfolge durch den Hausarzt. Eine Wiederaufnahme der Er werbstätigkeit sei noch nicht sicher absehbar.
E. 3.2 Der Hausarzt Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/14 /1 5 )
in Anlehnung an eine erste Beurteilung von Dr. A.___ im Therapiebericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/14/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit 25. Juni 2012 - DD depressive Störung ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er sodann einer a rterielle n Hy pertonie bei. Dr. Z.___ berichtete weiter, seit dem Todesfall am 25. Juni 2012 sei die Beschwerdeführerin apathisch und depressiv. Sie fühle sich schwach, sitze nur herum, verlasse die Wohnung nicht mehr, kümmere sich nicht mehr um die Hausarbeit und gehe nicht mehr in die Physiotherapie. Infolge der aus ge spro chene n depressive n Verstimmung mit Antriebslosigkeit sei sie seit 26. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.3 Im Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 7/20 / 1-5 ) stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradig e bis schwere depressive Episode seit 25. Juni 2012 - ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Daneben bestünden eine a rterielle Hypertonie sowie ein Vitamin B12-Mangel . Im Übrigen wiederholte der Hausarzt seine früheren Angaben.
E. 3.4 Im Verlaufsbericht vom
17. Juni 2013 (Urk. 7/21) stellte Dr. A.___ die
Diag nose einer schwergradige n depressive n Episode . Zwar zeige sich eine leichte Stimmungsbesserung , jedoch bestünden weiterhin eine ausgeprägte Antriebs störung sowie deutliche Schlafstörungen . Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre psychiatrische Behandlung weiterhin ab. Eine Erwerbstätigkeit sei aktuell nicht möglich. Ein Ende der Erwerbsunfähigkeit sei nicht abzuschätzen.
E. 3.5 Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 (Prozess Nr. IV.2013.01140) die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes und allenfalls zur Abklärung der Ein schränkung im Haushaltsbereich zurückgewiesen hatte, holte die se aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei.
Dr. A.___
diagnostizierte
im Bericht vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/43) wieder eine m ittel- bis schwergradige depressive Episode sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom . Die S chlafstörung sei unter Mirtazapin etwas besser gewor den. Die kognitive Verhaltenstherapie sei durch die fehlenden Deutsch-Kennt nisse erschwert. In den letzten Wochen zeichne sich eine geringe weitere Besserung der depressiven Symptomatik ab. Auffällig jedoch sei das Persistieren einer kognitiven Einschränkung auch in den Phasen mit etwas besserer Stimmung. In Anbetracht der Länge der depressiven Symptomatik, einschliess lich der kognitiven Symptome und der somatischen Beschwerden erscheine die Prognose bezüglich des Wiedererreichens der Arbeitsfähigkeit weniger gut. Seit Behandlungsbeginn am 25. September
2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.6 Von der gleichen psychiatrischen Diagnose ging auch Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/44 /1-5 ) aus. Daneben diagnostizierte er ein c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4 und L5 bei Diskushernie L4/5 links, Facetten gelenksarthrose sowie ein c hronisches cervicovertebrales Syndrom . Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit führte er sodann eine a rterielle Hypertonie sowie ein en
Vitamin B12-Mangel auf.
Weiter führte der Hausarzt aus, durch die regelmässige psychiatrische Behand lung sei es zu einer teilweisen Besserung der depressiven Symptomatik gekom men. Die Beschwerdeführerin verlasse jetzt auch ohne Begleitung die Wohnung. An den Haushaltsarbeiten beteilige sie sich kaum . Die gegenwärtige Behandlung bestehe in monatlichen Konsultationen bei Dr. A.___ und ihm. Als Reinigungs angestellte mit einem Pensum von 5 Stunden pro Tag sei die Beschwerdeführe rin vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juni 2014 sei sie zu 50 % arbeitsfähig.
E. 3.7 .1
I n der interdisziplinären Zusammenfassung vom
28. August 2015 (Urk. 7/58 S. 10 ff.) stellten die Gutachter Dres .
B.___ und C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig weitgehend remittiert 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei linksbetontem medio dorsalem Bandscheibenprolaps L4/ L5 mit Kontakt zu den Nervenwur zeln L4 links und L5 links, bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverän dert, CT 12/2002 gegenüber CT 04/2014 und CT 08/2015, kein Nachweis einer lum ba len Instabilität (funktionelles Röntgen 08/2015), ohne radikuläre Zeichen
Kein en
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: 1. Ausgedehnte chronische Schmerzen 2. Adipositas Grad l (BMI 34.1 kg/m 2 ) 3. Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie 4. Hypercholesterinämie (5.6 mmol/l )
Aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 sowie von 50 % vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 attestiert. Ab Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin für eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
In der an gestammten Tätigkeit sei sie für leichte Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten bis zu 12,5 kg
w eiter zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/58 S. 10). 3.
E. 5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt i nvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.
E. 5.1.1 Sollte n
die weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes eine rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben , stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2016 äussert e sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. November 2015 , Urk. 7/63) . Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. September 2013 ging sie von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 23 % aus, womit 77 % eines Vollpen sums auf das Haushaltsbereich fielen (Urk. 7/22 S. 4).
E. 5.1.2 Dieser Qualifikation kann nicht gefolgt werden, denn nach Lage der Akten
war die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2012 im Rahmen zweier Anstellungen al s Reinigungsmitarbeiterin tätig
(vgl. dazu insbesondere den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Auszug vom 5. Juni 2014 aus dem Individuellen Konto der Versicherten, Urk. 7/42) .
Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin b ei der Firma G.___ AG ab 2000 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2013 mit einem Pensum von 23 % (9.75 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden)
angestellt .
Nähere Angaben zum zweiten Arbeitsverhältnis finden sich in den von der Beschwerdegegnerin 2012 und wieder im Juni 2014 beigezogenen Akten des Kol lektiv-Taggeldversicherers ( Urk. 7/2, Urk. 7/45-46). Gemäss Krankmeldung war die Beschwerdeführerin b ei der H.___ AG seit 17. Mai 2010 zu einem Beschäftigungsgrad von 30 % mit einer Arbeitszeit von 12.55 Stunden pro Wo che bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Wochenstunden an ge stellt ( Urk. 7/2/4 = Urk. 7/46/4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge Arbeits unfä higkeit auf den 31. Dezember 2012 aufgelöst ( vgl. Meldung des Firmen austritts vom 9. September 2012, Urk. 7/2/3). Unter diesen Umständen ist die Auskunft einer Mitarbeiterin der H.___ AG auf dem am 8. Januar 2013 unaus gefüllt retournierten Arbeitgeberfragebogen , wonach die Beschwer de führerin seit 20. August 2008 nicht mehr bei ihnen angestellt sei (Urk. 7/15/8 ; vgl. ferner Eingangsdatum des Dokuments bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenver zeichnis ), offensichtlich unkorrekt. Diese Auskunft hätte die Beschwer degegne rin
veranlassen sollen, die H.___ AG auf ihr Versehen auf merksam zu machen und sie zum Ausfüllen des Arbeitgeberfragebogens an zu halten. Da sie dies unterlassen hat, fehlen Angaben der Arbeitgeberin zu diesem für die Sta tusfrage wichtigen Arbeitsverhältnis .
E. 5.1.3 Bei dieser Aktenlage bestehen gewichtige Indizien dafür , dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von deutlich mehr als 23 % erwerbstätig war, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Bejahung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
nach Ergänzung der Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes die Frage der Qualifikation noch
abschliessend wird klären müssen .
E. 5.2 Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Aufgabenbereich, sind weiter die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit im nichterwerblichen Bereich in geeigneter Fo rm abzuklären.
Dabei ist zu beachten, dass b ei der Beurteilung der Einschränkung von psy chisch Erkrankten im Haushalt den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ist zwar für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behin derung im Haushalt. Der Abklärungsbericht ist jedoch seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zuge schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Ein schränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Be schwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweis taugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invali dität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor dergrund steht (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2) ,
weshalb darauf nicht a priori ver zichtet werden darf .
Darüber hinaus liegen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen rheumatologisch-internistischen Gutachten von Dr. B.___ physisch bedingte Beeinträchtigungen vor, welche sich offenbar auf die Haushaltsführung auswir ken, so dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein en Teil ihrer Aufgaben übern a hm (vgl. vorne E. 3.7.2 ). 6 .
E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 7 . 3
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ gab im psychiatrischen Gutachten vom 28. August
2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) an, die von der Beschwerdeführerin beschrie bene und aktenmässig dokumentierte depressive Symptomatik sei auf einen Todesfall in der Familie zurückzuführen und damit initial einer verlängerten Trauerreak tion und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 zu zuordnen. Die akte n mässig postulierte mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik sei auch anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015 anamnes tisch erhoben worden, weshalb der Beschwerdeführerin aus Sicht des Referenten eine vorübergehende 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomatik bestätigt werden könne. Die einge leiteten therapeutischen Massnahmen hätten zu einer subjektiven Verbesserung des psychischen Zustandes geführt, was auch den Akten zu ent nehmen sei. Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden (Bericht des Hausarztes Dr. Z.___
vom 20. Juni
2014, Urk. 7/44/1-5) . Anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015
habe sie nur noch eine leichte depressive Symptomatik ohne Einschränkungen der psycho kognitiven Funktionen auf gewiesen , weshalb von einer weitgeh en den Remis sion der depressiven Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der mnestischen Funk tionen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen der affekti ven Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik fest zustellen, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätig keiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausführen . Für Tätigkeiten im Haushalt habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 f. ). 4. 4.1
D as internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 22. August
2015 (Urk. 7/56/1- 50 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich. So ist das Gutachten für die strei tigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heit lichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Es beruht sodann auf de n notwendigen allseitigen Unter suchungen in internis tisch- rheumatologischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Be schwer den. Die Gutachter in schilderte ausführlich die von der Beschwerdefüh rerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setz te sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet.
Insbesondere würdigte
Dr. B.___
die Diskrepanz zwischen den diskreten orga nisch nachweisbaren Beeinträchtigungen und den subjektiv geklagten Be schwerden sowie dem unter Ablenkung gezeigten Verhalten. Sie verwies auf die von ihr nach der klinischen Untersuchung veranlassten bildgebenden Abklä rungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beider Hände und verglich die aktuellen Befunde mit den bei den Akten liegenden älteren Bildgebungen und den teilweise widersprüchlichen Befunden der klinischen Untersuchung. Darauf gründen die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachterin.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass
sich den medizinischen Vorakten
keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infol ge der körperlichen Be schwer den entnehmen lässt . Vielmehr begründete der Hausarzt Dr. Z.___ die Krankschreibung ab Juni 2012 ausschliesslich mit der depressiven Symptomatik
( Berichte vom 31. Dezember
2012, 31. Mai
2013 und 20. Juni
2014; Urk. 7/14/1-5 S. 3, Urk. 7/20/1-5 S. 3, Urk. 7/44/1-5 S. 3 ), woraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Erwerbstä tigkeit infolge der körperlichen Beschwerden nie im relevanten Umfang einge schränkt war. 4. 2 4.2.1
Bei der Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 28. August 2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) fallen mit Bezug auf die rückblickende Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten auf . 4.2.2
So übernahm Dr. C.___ auf S. 8 seines Gutachtens für die Zeit vor seiner Begut achtung die
auf der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode beruhende
Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte . Er attestierte somit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 (Urk. 7/58 S. 8). S. 9 des Gutachtens lässt sich in dessen entneh men , dass zwar k eine e igenständige depressive Störung bestätigt werden k ö nn e , jedoch ” nicht auszuschliessen ”
sei , dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Sympto matik im Rahmen einer Anpassungsstörung ge litt en habe . Damit schwächt Dr. C.___ die gerade vorhin at testierte erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wesentlich und entscheidend ab .
Auch
die Wahl des Wortes „intermittierend“ erweckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterli chen Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % während der ununter broche nen in diesem Zusammenhang langen Dauer von drei Jahren .
Zusammengefasst fehlt es somit an einer abschliessenden und rechtsgenüglichen
Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Juni 2012 und Ende Juni 2015 .
Unbestrittenermassen ist eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit heik el , insbesondere wenn sich der Experte allfällig gegen die
Meinung der be handelnden Ärzte stellen muss, welche die Arbeitsfähigkeit durch ( echtzeitli che ) Zeugnisse festgelegt haben (vgl. dazu H. Fredenhagen , a.a.O , S. 112). Aus serdem darf und soll der Gutachter nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche ihm die Beantwortung der gestellten Fragen erschweren oder ver unmöglichen, deutlich machen. Nicht s destotrotz muss das Gutachten in sich schlüssig sein und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten müssen prüfend nachvollzogen werden können (E. 1.7) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, be steht doch ein e
gewisse
Unvereinbarkeit zwischen der vorbehaltslosen Attestie rung einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Begutachtung und der vorsichtigen Annahme, dass eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann und darüber hinaus ledig lich
intermittierend bestanden haben mag . Zu dieser Unge reimtheit hat sich der Gutachter nicht geäussert. 4.2.3
Weiter wirft auch die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) Fragen auf. Denn gemäss den Klassifikati onskriterien wird unter F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation erfasst, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dauern die Symptome an, sieht die Richtlinie vor, dass die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z Kodierungen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden soll ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 209 f.). Der Wechsel von der F-Kodierung zur Z-Kodierung der ICD-10 führt in der Rechtsanwendung zur Aberkennung einer für die Invalidenversicherung rechtserheblichen Gesund heitsschädigung (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Dementsprechend soll eine Anpassungs störung diagnostiziert werden, sofern selbst die Diagnose einer leichten depres siven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Vor der Begutachtung präsentierte die Beschwerdeführerin aber offenbar mittelschwere bis schwere depressive Symptome, was in den Augen des medizinischen Laien kaum dem gemäss ICD-10 F43.21 als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation geforderten leichten depressiven Zustand entspricht. Selbst die behandelnden Ärzte , Dres . A.___ und Z.___ , welche zu Beginn der Erkrankung noch dieselbe Diagnose stellten ( Berichte vom 5. Oktober und 31. Dezember 2012; Urk. 7/14/6-8 und Urk. 7/14/1-5), entschie den sich bald für die anfänglich lediglich differenzialdiagnostisch aufgeführte Klassifizierung als mittel- bis schwergradige depressive Episode ( Berichte vom 20. Dezember 2012, 31. Mai und 17. Juni 2013 sowie 1 9. und 20. Juni 2014; Urk. 7/10, Urk. 7/20/1-5, Urk. 7/21, Urk. 7/43, Urk. 7/ 44 /1-5 ).
Sollte dagegen die Anpassungsstörung erst im Anschluss an eine mittel- bis schwergradige depressive Störung aufgetreten sein, stellt sich die Frage nach dem Nachweis der zeitlichen Abhängigkeit zwischen dem vom Gutachter als Auslöser bezeichneten Todesfall und der Anpassungsstörung. Diesbezüglich wird in ICD-10 eine Latenzzeit von einem bis drei Monaten angegeben ( Dil ling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O. ). 4.2.4
Angesichts des Antrags auf Zusprechung einer befristeten Rente (Urk. 1 S. 2) betrifft
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Juni 2012 bis zur Begutachtung die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens. Bei der vorliegenden Aktenlage kann über eine allfällige Einschränkung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Symptomatik aber nicht abschliessend und rechtsgenüglich entschieden werden, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter hin abklärungsbedürftig ist . Ob das hiesige Ge richt eine neue psychiatrische Be gutachtung in Auftrag zu geben hat (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), oder der Sach verhalt durch eine gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 durch die Beschwerde gegnerin zu veranlassende Präzisierung bezieh ungsweise Ergänzung der gut achtlichen Ausführungen erstellt werden kann, braucht vorliegend nicht beant wortet zu werden. Denn, wie nachfolgend darzu legen sein wird, besteht noch wei terer Abklärungsbedarf, weshalb die Sache zwecks besserer Koordination der verschiedenen Abklärungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sein wird. 5.
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewie sen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
12. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdiens t, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1956 geborene und als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn teilzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 24. November 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die Ver waltung mit Verfügung vom 11. November 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 7/25 ) , wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 die Sache in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung an diese
zurück, damit sie die Abklärungen des medizi nischen Sachverhalts vervollständige und hernach, allenfalls nach einer Abklä rung der Einschränkung im Haushaltsbereich, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide (Prozess Nr. IV .2013.01140, Urk. 7/36). Darauf hin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte
Dres . Z.___ , Facharzt für Innere Medizin,
sowie A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein (Urk. 7/43-44) . Weiter beauftragte sie Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen , sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären
Abklärung (internistisch-rheumatolo gisches Gu tachten vom 22. August 2015, Urk. 7/56 /1- 50 , und psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 28. August 2015 , Urk. 7/58 /1-12 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/64 ff.) wies die IV-Stelle mit V erfügung vom 25 . Januar 2016 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer angemessenen befristeten Rente, eventualiter um Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1. 5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt i nvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 4. Aufl. 2003 , S.
24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin mit der Begründung, dass gemäss dem eingeholten bidisziplinären
Gutach ten kein langandauernder Gesun dheitsschaden ausgewiesen sei.
D enn aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit und aus psychiatrischer Sich t hätten gut be handelbare Befunde vorgelegen, welche heute auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss mehr hätten (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die vom Gutachter Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beinahe zwei Jahre gedauert habe und anschliessend für weitere zwölf Monate eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Weiter seien auch die Einschränkungen im Haushalt gemäss dem von Dr. B.___ be schriebenen Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 3). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin seit 25. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. A.___
stellte im Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/10) die Diagnose einer seit Ende Juni 2012 bestehenden m ittel- s chwergradigen depressiven Epi sode. Daneben diagnostizierte er Rückenschmerzen. Weiter führte er aus, die depressive Störung habe nach dem Tod des Cousins der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 begonnen. Es bestehe ein depressives Syndrom mit Verlangsa mung, Weinneigung und ausgeprägter Reduktion der Vitalgefühle. Unter Fort setzung der Therapie sei eine Besserung der depressiven Symptome zu erwarten. Die Krankschreibung erfolge durch den Hausarzt. Eine Wiederaufnahme der Er werbstätigkeit sei noch nicht sicher absehbar. 3.2
Der Hausarzt Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/14 /1 5 )
in Anlehnung an eine erste Beurteilung von Dr. A.___ im Therapiebericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/14/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit 25. Juni 2012 - DD depressive Störung ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er sodann einer a rterielle n Hy pertonie bei. Dr. Z.___ berichtete weiter, seit dem Todesfall am 25. Juni 2012 sei die Beschwerdeführerin apathisch und depressiv. Sie fühle sich schwach, sitze nur herum, verlasse die Wohnung nicht mehr, kümmere sich nicht mehr um die Hausarbeit und gehe nicht mehr in die Physiotherapie. Infolge der aus ge spro chene n depressive n Verstimmung mit Antriebslosigkeit sei sie seit 26. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Im Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 7/20 / 1-5 ) stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradig e bis schwere depressive Episode seit 25. Juni 2012 - ausgelöst durch familiären Trauerfall - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, intermittierend sensibles Reizsyndrom L5 bei flacher linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT LWS 5.12.2002) seit 1999 - Chronisches cervikovertebrales Syndrom
Daneben bestünden eine a rterielle Hypertonie sowie ein Vitamin B12-Mangel . Im Übrigen wiederholte der Hausarzt seine früheren Angaben. 3.4
Im Verlaufsbericht vom
17. Juni 2013 (Urk. 7/21) stellte Dr. A.___ die
Diag nose einer schwergradige n depressive n Episode . Zwar zeige sich eine leichte Stimmungsbesserung , jedoch bestünden weiterhin eine ausgeprägte Antriebs störung sowie deutliche Schlafstörungen . Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre psychiatrische Behandlung weiterhin ab. Eine Erwerbstätigkeit sei aktuell nicht möglich. Ein Ende der Erwerbsunfähigkeit sei nicht abzuschätzen. 3.5
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 (Prozess Nr. IV.2013.01140) die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes und allenfalls zur Abklärung der Ein schränkung im Haushaltsbereich zurückgewiesen hatte, holte die se aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei.
Dr. A.___
diagnostizierte
im Bericht vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/43) wieder eine m ittel- bis schwergradige depressive Episode sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom . Die S chlafstörung sei unter Mirtazapin etwas besser gewor den. Die kognitive Verhaltenstherapie sei durch die fehlenden Deutsch-Kennt nisse erschwert. In den letzten Wochen zeichne sich eine geringe weitere Besserung der depressiven Symptomatik ab. Auffällig jedoch sei das Persistieren einer kognitiven Einschränkung auch in den Phasen mit etwas besserer Stimmung. In Anbetracht der Länge der depressiven Symptomatik, einschliess lich der kognitiven Symptome und der somatischen Beschwerden erscheine die Prognose bezüglich des Wiedererreichens der Arbeitsfähigkeit weniger gut. Seit Behandlungsbeginn am 25. September
2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Von der gleichen psychiatrischen Diagnose ging auch Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/44 /1-5 ) aus. Daneben diagnostizierte er ein c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4 und L5 bei Diskushernie L4/5 links, Facetten gelenksarthrose sowie ein c hronisches cervicovertebrales Syndrom . Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit führte er sodann eine a rterielle Hypertonie sowie ein en
Vitamin B12-Mangel auf.
Weiter führte der Hausarzt aus, durch die regelmässige psychiatrische Behand lung sei es zu einer teilweisen Besserung der depressiven Symptomatik gekom men. Die Beschwerdeführerin verlasse jetzt auch ohne Begleitung die Wohnung. An den Haushaltsarbeiten beteilige sie sich kaum . Die gegenwärtige Behandlung bestehe in monatlichen Konsultationen bei Dr. A.___ und ihm. Als Reinigungs angestellte mit einem Pensum von 5 Stunden pro Tag sei die Beschwerdeführe rin vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juni 2014 sei sie zu 50 % arbeitsfähig. 3.7 3.7 .1
I n der interdisziplinären Zusammenfassung vom
28. August 2015 (Urk. 7/58 S. 10 ff.) stellten die Gutachter Dres .
B.___ und C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig weitgehend remittiert 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei linksbetontem medio dorsalem Bandscheibenprolaps L4/ L5 mit Kontakt zu den Nervenwur zeln L4 links und L5 links, bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverän dert, CT 12/2002 gegenüber CT 04/2014 und CT 08/2015, kein Nachweis einer lum ba len Instabilität (funktionelles Röntgen 08/2015), ohne radikuläre Zeichen
Kein en
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den weiteren Diagnosen bei: 1. Ausgedehnte chronische Schmerzen 2. Adipositas Grad l (BMI 34.1 kg/m 2 ) 3. Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie 4. Hypercholesterinämie (5.6 mmol/l )
Aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 sowie von 50 % vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 attestiert. Ab Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin für eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
In der an gestammten Tätigkeit sei sie für leichte Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten bis zu 12,5 kg
w eiter zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/58 S. 10). 3. 7 . 2
Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. August 2015 (Urk. 7/56/1- 50 ) aus, die Beschwerdeführerin habe über all sei tige Schmerzen geklagt . Die se bestünden Tag und Nacht. Die Beschwerdefüh rerin habe keine Kraft , und Mühe zu schlafen. Wegen ihren Beschwerden könne sie weder a rbeiten noch den Haushalt besorgen. Sie liege immer. Alles werde von ihrer Schwiegertochter gemacht, die im selben Mehrfamilienhaus auf dem selben Stockwerk wohne. Sie esse meistens in der Wohnung des Sohnes
( S. 23).
I n der klinischen Untersuchung fielen laut Gutachterin Diskrepanzen auf. Bei Ablenkung verschwinde das intermittierende Schmerzstöhnen und der intermit tierend hinkende Gang normalisiere sich. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichkeit der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenks zeige die Beschwer deführerin deutliche Einschränkungen. Unter Ablenkung bewege sie die Hals wirbelsäule und das linke Schultergelenk normal. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem
pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung . Trotz der Adipositas sei eine grosse Muskelmasse von 42 % vorhanden, welche den Normwert von 40 % sogar übertreffe. Eine langandauernde körperliche Sch o nung, wie sie die Beschwerdeführerin berichte, könne aus der vorhandenen Muskelmasse nicht abgeleitet werden . Die Röntgenuntersuchungen beider Hände (08/2015 [Bericht des Spitals D.___ vom 17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) sowie der Halswirbelsäule (11/2005
und 08/2015
[Bericht e des Spitals D.___
v om 30. November
2005, Urk. 7/14/16, sowie vom
17. August
2015, Urk. 7/56/39-40 ] ) hätten altersentsprechende Befunde gezeigt. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Hände und der Halswirbelsäule stelle sie keine Diagnose in diesen Bereichen. Die erstmals durchgeführte funktionelle Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (08/2015 [Bericht des Spitals D.___
vom 17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) habe keine Instabilität ergeben. Die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, 01/2003 postulierte lumbale Instabilität [vgl. den vom Vertreter Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, unterzeichneten Bericht vom 8. Januar 2003, Urk. 7/14/11-12] sei daher nicht vorhanden. Die computer tomographische Unter suchung der Lendenwirbelsäule (08/2015
[Bericht des Spitals D.___ vom
17. August 2015, Urk. 7/56/39-40] ) habe einen mediodor salen linksbetonten Band s cheiben-Prolaps L4/L5 mit Kontakt zu den Nerven wurzeln L4 links und L5 links gezeigt. B ildgebend sei der Befund gegenüber den beiden vorange gang enen computertomographischen Untersuchungen (12/2002 und 04/2014 [Bericht e des Spitals D.___
vom 6. Dezember 2002, Urk. 7/14/10, beziehungsweise
24. April
2014, Urk. 7/44/6] ) im Wesentlichen unverändert. Der bildgebende Be fund der Lendenwirbelsäule sei nicht besonders gravierend. Um der Explorandin jedoch nicht Unrecht zu tun, führe sie (die Gutachterin) diesen Befund dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auf, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne (S. 32 ) .
Sodann berichtete Dr. B.___ , d ie ausgedehnte Blutuntersuchung habe keine Eisenmangel-Anämie mehr gezeigt. Die drei geprüften Medikamente seien im Blut nachweisbar gewesen. Zusammenfassen d bestünden bei der Beschwerde führerin strukturelle Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten das Aus mass der Beschwerden nicht. Bei der Prüfung des Lasègues
mit Schmerzangaben ab 40° rechts und 30° links nach spontaner Einnahme des Langsitzes auf der Untersuchungsliege habe wohl eine Verdeutlichungstendenz bestanden . Diskre pant zum normalen Handeinsatz bei der Untersuchung sei die gezeigte maxi male Handkraft von beidseits we niger als 10 % der Norm . Bei der Messung habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden (S. 3 3 ).
Schliesslich kam die Rheumatologin zum Schluss, dass d ie Beschwerd eführerin eine angepasste, die Lendenwirbelsäule schonende Tätigkeit ohn e Hantieren von Lasten über 12, 5 kg zu 100 % ausüben könne . In einer derart angepassten Tätig keit habe nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezem ber 2002 habe die Beschwerdeführerin keine d ie Lendenwirbelsäule be son ders belastende n Tätigkeiten mehr ausüben können. Der Befund an der Lendenwir belsäule
habe sich seither ( bildgebend ) nicht wesentlich verändert (S. 35).
Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen , denn der Ehemann helfe bei den Aufgaben, welche die Lendenwirbelsäule besonders belasteten (S. 37). 3. 7 . 3
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ gab im psychiatrischen Gutachten vom 28. August
2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) an, die von der Beschwerdeführerin beschrie bene und aktenmässig dokumentierte depressive Symptomatik sei auf einen Todesfall in der Familie zurückzuführen und damit initial einer verlängerten Trauerreak tion und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 zu zuordnen. Die akte n mässig postulierte mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik sei auch anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015 anamnes tisch erhoben worden, weshalb der Beschwerdeführerin aus Sicht des Referenten eine vorübergehende 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelschwe ren bis schweren depressiven Symptomatik bestätigt werden könne. Die einge leiteten therapeutischen Massnahmen hätten zu einer subjektiven Verbesserung des psychischen Zustandes geführt, was auch den Akten zu ent nehmen sei. Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden (Bericht des Hausarztes Dr. Z.___
vom 20. Juni
2014, Urk. 7/44/1-5) . Anlässlich der Exploration vom 15. Juli 2015
habe sie nur noch eine leichte depressive Symptomatik ohne Einschränkungen der psycho kognitiven Funktionen auf gewiesen , weshalb von einer weitgeh en den Remis sion der depressiven Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der mnestischen Funk tionen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen der affekti ven Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik fest zustellen, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätig keiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausführen . Für Tätigkeiten im Haushalt habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 f. ). 4. 4.1
D as internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 22. August
2015 (Urk. 7/56/1- 50 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich. So ist das Gutachten für die strei tigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heit lichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Es beruht sodann auf de n notwendigen allseitigen Unter suchungen in internis tisch- rheumatologischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Be schwer den. Die Gutachter in schilderte ausführlich die von der Beschwerdefüh rerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setz te sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Sc hlussfolgerungen als begründet.
Insbesondere würdigte
Dr. B.___
die Diskrepanz zwischen den diskreten orga nisch nachweisbaren Beeinträchtigungen und den subjektiv geklagten Be schwerden sowie dem unter Ablenkung gezeigten Verhalten. Sie verwies auf die von ihr nach der klinischen Untersuchung veranlassten bildgebenden Abklä rungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beider Hände und verglich die aktuellen Befunde mit den bei den Akten liegenden älteren Bildgebungen und den teilweise widersprüchlichen Befunden der klinischen Untersuchung. Darauf gründen die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachterin.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass
sich den medizinischen Vorakten
keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infol ge der körperlichen Be schwer den entnehmen lässt . Vielmehr begründete der Hausarzt Dr. Z.___ die Krankschreibung ab Juni 2012 ausschliesslich mit der depressiven Symptomatik
( Berichte vom 31. Dezember
2012, 31. Mai
2013 und 20. Juni
2014; Urk. 7/14/1-5 S. 3, Urk. 7/20/1-5 S. 3, Urk. 7/44/1-5 S. 3 ), woraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Erwerbstä tigkeit infolge der körperlichen Beschwerden nie im relevanten Umfang einge schränkt war. 4. 2 4.2.1
Bei der Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 28. August 2015 (Urk. 7/58 /1-12 ) fallen mit Bezug auf die rückblickende Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten auf . 4.2.2
So übernahm Dr. C.___ auf S. 8 seines Gutachtens für die Zeit vor seiner Begut achtung die
auf der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode beruhende
Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte . Er attestierte somit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2012 bis 30. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2014 bis Ende Juni 2015 (Urk. 7/58 S. 8). S. 9 des Gutachtens lässt sich in dessen entneh men , dass zwar k eine e igenständige depressive Störung bestätigt werden k ö nn e , jedoch ” nicht auszuschliessen ”
sei , dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Sympto matik im Rahmen einer Anpassungsstörung ge litt en habe . Damit schwächt Dr. C.___ die gerade vorhin at testierte erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wesentlich und entscheidend ab .
Auch
die Wahl des Wortes „intermittierend“ erweckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterli chen Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % während der ununter broche nen in diesem Zusammenhang langen Dauer von drei Jahren .
Zusammengefasst fehlt es somit an einer abschliessenden und rechtsgenüglichen
Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Juni 2012 und Ende Juni 2015 .
Unbestrittenermassen ist eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit heik el , insbesondere wenn sich der Experte allfällig gegen die
Meinung der be handelnden Ärzte stellen muss, welche die Arbeitsfähigkeit durch ( echtzeitli che ) Zeugnisse festgelegt haben (vgl. dazu H. Fredenhagen , a.a.O , S. 112). Aus serdem darf und soll der Gutachter nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche ihm die Beantwortung der gestellten Fragen erschweren oder ver unmöglichen, deutlich machen. Nicht s destotrotz muss das Gutachten in sich schlüssig sein und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten müssen prüfend nachvollzogen werden können (E. 1.7) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, be steht doch ein e
gewisse
Unvereinbarkeit zwischen der vorbehaltslosen Attestie rung einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Begutachtung und der vorsichtigen Annahme, dass eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann und darüber hinaus ledig lich
intermittierend bestanden haben mag . Zu dieser Unge reimtheit hat sich der Gutachter nicht geäussert. 4.2.3
Weiter wirft auch die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) Fragen auf. Denn gemäss den Klassifikati onskriterien wird unter F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation erfasst, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dauern die Symptome an, sieht die Richtlinie vor, dass die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z Kodierungen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden soll ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 209 f.). Der Wechsel von der F-Kodierung zur Z-Kodierung der ICD-10 führt in der Rechtsanwendung zur Aberkennung einer für die Invalidenversicherung rechtserheblichen Gesund heitsschädigung (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Dementsprechend soll eine Anpassungs störung diagnostiziert werden, sofern selbst die Diagnose einer leichten depres siven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Vor der Begutachtung präsentierte die Beschwerdeführerin aber offenbar mittelschwere bis schwere depressive Symptome, was in den Augen des medizinischen Laien kaum dem gemäss ICD-10 F43.21 als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation geforderten leichten depressiven Zustand entspricht. Selbst die behandelnden Ärzte , Dres . A.___ und Z.___ , welche zu Beginn der Erkrankung noch dieselbe Diagnose stellten ( Berichte vom 5. Oktober und 31. Dezember 2012; Urk. 7/14/6-8 und Urk. 7/14/1-5), entschie den sich bald für die anfänglich lediglich differenzialdiagnostisch aufgeführte Klassifizierung als mittel- bis schwergradige depressive Episode ( Berichte vom 20. Dezember 2012, 31. Mai und 17. Juni 2013 sowie 1 9. und 20. Juni 2014; Urk. 7/10, Urk. 7/20/1-5, Urk. 7/21, Urk. 7/43, Urk. 7/ 44 /1-5 ).
Sollte dagegen die Anpassungsstörung erst im Anschluss an eine mittel- bis schwergradige depressive Störung aufgetreten sein, stellt sich die Frage nach dem Nachweis der zeitlichen Abhängigkeit zwischen dem vom Gutachter als Auslöser bezeichneten Todesfall und der Anpassungsstörung. Diesbezüglich wird in ICD-10 eine Latenzzeit von einem bis drei Monaten angegeben ( Dil ling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O. ). 4.2.4
Angesichts des Antrags auf Zusprechung einer befristeten Rente (Urk. 1 S. 2) betrifft
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Juni 2012 bis zur Begutachtung die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens. Bei der vorliegenden Aktenlage kann über eine allfällige Einschränkung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Symptomatik aber nicht abschliessend und rechtsgenüglich entschieden werden, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter hin abklärungsbedürftig ist . Ob das hiesige Ge richt eine neue psychiatrische Be gutachtung in Auftrag zu geben hat (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), oder der Sach verhalt durch eine gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 durch die Beschwerde gegnerin zu veranlassende Präzisierung bezieh ungsweise Ergänzung der gut achtlichen Ausführungen erstellt werden kann, braucht vorliegend nicht beant wortet zu werden. Denn, wie nachfolgend darzu legen sein wird, besteht noch wei terer Abklärungsbedarf, weshalb die Sache zwecks besserer Koordination der verschiedenen Abklärungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sein wird. 5. 5.1 5.1.1
Sollte n
die weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes eine rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben , stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2016 äussert e sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. November 2015 , Urk. 7/63) . Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. September 2013 ging sie von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 23 % aus, womit 77 % eines Vollpen sums auf das Haushaltsbereich fielen (Urk. 7/22 S. 4). 5.1.2
Dieser Qualifikation kann nicht gefolgt werden, denn nach Lage der Akten
war die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2012 im Rahmen zweier Anstellungen al s Reinigungsmitarbeiterin tätig
(vgl. dazu insbesondere den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Auszug vom 5. Juni 2014 aus dem Individuellen Konto der Versicherten, Urk. 7/42) .
Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin b ei der Firma G.___ AG ab 2000 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2013 mit einem Pensum von 23 % (9.75 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden)
angestellt .
Nähere Angaben zum zweiten Arbeitsverhältnis finden sich in den von der Beschwerdegegnerin 2012 und wieder im Juni 2014 beigezogenen Akten des Kol lektiv-Taggeldversicherers ( Urk. 7/2, Urk. 7/45-46). Gemäss Krankmeldung war die Beschwerdeführerin b ei der H.___ AG seit 17. Mai 2010 zu einem Beschäftigungsgrad von 30 % mit einer Arbeitszeit von 12.55 Stunden pro Wo che bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Wochenstunden an ge stellt ( Urk. 7/2/4 = Urk. 7/46/4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge Arbeits unfä higkeit auf den 31. Dezember 2012 aufgelöst ( vgl. Meldung des Firmen austritts vom 9. September 2012, Urk. 7/2/3). Unter diesen Umständen ist die Auskunft einer Mitarbeiterin der H.___ AG auf dem am 8. Januar 2013 unaus gefüllt retournierten Arbeitgeberfragebogen , wonach die Beschwer de führerin seit 20. August 2008 nicht mehr bei ihnen angestellt sei (Urk. 7/15/8 ; vgl. ferner Eingangsdatum des Dokuments bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenver zeichnis ), offensichtlich unkorrekt. Diese Auskunft hätte die Beschwer degegne rin
veranlassen sollen, die H.___ AG auf ihr Versehen auf merksam zu machen und sie zum Ausfüllen des Arbeitgeberfragebogens an zu halten. Da sie dies unterlassen hat, fehlen Angaben der Arbeitgeberin zu diesem für die Sta tusfrage wichtigen Arbeitsverhältnis . 5.1.3
Bei dieser Aktenlage bestehen gewichtige Indizien dafür , dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von deutlich mehr als 23 % erwerbstätig war, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Bejahung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
nach Ergänzung der Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes die Frage der Qualifikation noch
abschliessend wird klären müssen . 5.2
Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Aufgabenbereich, sind weiter die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit im nichterwerblichen Bereich in geeigneter Fo rm abzuklären.
Dabei ist zu beachten, dass b ei der Beurteilung der Einschränkung von psy chisch Erkrankten im Haushalt den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ist zwar für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behin derung im Haushalt. Der Abklärungsbericht ist jedoch seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zuge schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Ein schränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Be schwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweis taugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invali dität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor dergrund steht (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2) ,
weshalb darauf nicht a priori ver zichtet werden darf .
Darüber hinaus liegen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen rheumatologisch-internistischen Gutachten von Dr. B.___ physisch bedingte Beeinträchtigungen vor, welche sich offenbar auf die Haushaltsführung auswir ken, so dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein en Teil ihrer Aufgaben übern a hm (vgl. vorne E. 3.7.2 ). 6 .
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 auf zu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die aufgezeigten erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vornehme und an schliess end in geeigneter Weise über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu entscheide. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewie sen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner