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IV.2016.00204

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis zum 3 1. Oktober 2004 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ (Urk. 8/10). Am 2 9. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte nach dur chgeführtem (altrechtlichem)

Einspracheverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/31 und Urk. 8/33) mit Entscheid vom 4. März 2008 (Urk. 8/40) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 %

einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 9. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebserkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle holte den Bericht der Klinik Z.___

vom 22. November 2012 (Urk. 8/49), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 8/55) sowie die Berichte von

Dr. med. B.___, FMH Medizinische Onkologie, Häma tologie und Innere Medizin, vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56) und vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 8 /64) ein. Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/70), wogegen diese am 2 6. Februar respektive 2 8. April 2014 Einwand erhob (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des Departements für Chirurgie des C.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/78), den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2014 (Urk. 8/86), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, vom 3. November 2014 (Urk. 8/91) und den Bericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) zu den Akten. In der Folge gab sie beim F.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/103). Schliesslich verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.01.2016 sei au fzuheben, und der Beschwerdefüh rerin seien mit Wirkung ab September 2013 ganze IV lnvalidenrenten zuzusprechen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % . 3. Der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch seien gestützt auf die Ve ränderungen des Gesundheitszus tandes wie folgt anzupas sen: a) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten- anspruches auf ¾- Renten wegen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab November 2013, b) Wiedererhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % und des Renten - anspruches auf ganze Renten wegen Verschlechterung der Erwerbs - fähigkeit ab Mai 2014, c) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten - anspruches auf ¾- Renten wegen der erneuten Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit ab Oktober 2014, d) Im Herbst 2016 sei eine Neubeurteilung d es Ge sundheitszustandes vorzu - sehen und eine Anpas sung des Invaliditätsgrades ab Januar 2017 zu prüfen. 4. Eventualiter sei das Verfahren unter Auflagen zur Durchführung des Ein kommensvergleichs und zur Festsetzung der Rentenphasen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “

Die Besch werdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 1 5. März 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 3. M ärz 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/45) eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung hat. 1 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten des F.___ vom 2 2. Juni 2015 zwar eine Leistungseinschränkung durch Bauchschmerzen nach post operativen Komplikationen, eine Muskeldysbalance, ein erhöhter Pausenbe darf und eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts bestünden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen – wie die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten

als Verkäuferin in einem Schmuckgeschäft oder als Briefsortiererin – sei ihr

aus somatischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die festgestellten psychischen Diagnosen würden sodann als ohne Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit betrachtet . Ein invalidisierender Gesund heitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwer de gegnerin nach Erlass des Rentenvorbescheides vom 1 9. Februar 2014 ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ veranlasst habe. Daraufhin habe

sie

gestützt auf das Gutachten des F.___

statt des erwarteten (neuerli chen) Rentenvorbescheids sofort die renten ablehnende V erfügung vom 1 1. Januar 2016 erlassen, womit ihr

Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei . Im Weiteren sei im interdisziplinären F.___ -Gutachten dargelegt worden, dass und weshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus viszeral chirurgischen und onkologischen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Mit der Behaup tung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, sei die Beschwerdegegnerin von der Beur teilung der externen Spezialärzte des F.___ und auch von derjenigen ihres eigenen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diametral und ohne nach vollziehbare Begründung abgewichen. Für die Beurteilung des Renten anspruch s sei auf die Einschätzungen zur Ar beits- und Erwerbsfähig keit im Gutachten des F.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3 ff.). 2. 2.1

Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtli chen Gehör s verhält. 2.2

Nac h Erlass des Vorbescheids vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), mit dem der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestell t worden war, und dem dagegen von dieser erhobenen Einwand vom 26. Februar respektive 2 8. April 2014 (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76) holte die Beschwerdeg egnerin weitere Arztberichte (Urk. 8/78, Urk. 8/86, Urk. 8/91 und Urk. 8/95) ein und veranlasste beim F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/103). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwer degegnerin vo m 2 3. Oktober 2015 (Urk. 8/105) hin

nahm die Beschwerde führerin zu den neuen medizin ischen Unterlagen sodann am 14. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/109), ehe die Beschwerdegegner in einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2)

– wie mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 angekündigt (Urk. 8/70) – verneinte. 2.3

Die Beschwerdeführerin konnte sich somit sowohl zum Vorbescheid vom 19 . Februar 2014 als auch zu den in der Folge eingeholten medizinischen Unterlagen äussern, womit den Vorgaben von Art. 57a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (I VG), wonach die IV-Stelle der ver sicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren zunächst mittels Vorbe scheid mitzuteilen hat, Genüge getan wurde. Dass die Beschwerdegegnerin die Verneinung des Leistungsanspruchs in der Verfü gung vom 1 1. Januar 2016 (Urk.

2) teilweise anders begründet hat als noch im Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), ändert daran nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu verneinen. 3. 3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Bei erwerb stätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4 . 4 .1

Die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Bericht e wurden in der Expertise des F.___ vom 2 2. Juni 2015 zusam mengefasst (Urk. 8/103/5-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4 .2

Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 2 2. Juni 2015 f olgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/27): (1)

anhaltende Bauchschmerzen (ICD-10 R10.3) und Nausea (ICD-10 R11) bei - Verdacht auf partielle Obstruktion des bilio-pankreatischen Jejunum- Schenkels - Status nach

laparoskopischem proximalem Magenbypass - Status nach zweimaliger laparoskopischer Reposition einer Petersenhernie

mit Verschluss des Mesenterialschlitzes

- Status nach offener Resektion und Neuanfertigung der jejuno-jejunalen

Fussp unktanastomose (Operation 2 4. Februar 2014 [richtig: 1 5. Februar 2014]) - Status nach zwei Reinterventionen wegen Infekt und Dehiszen z der media- nen

Laparotomiewunde • Rektusdiastase und beginnende Narbenhernie (ICD-10 K43.9) - ursächlich Adipositas mit sekundärer Gewichtszunahme nach primär erfolgrei chem proximalem Magenbypass (ICD-10 E66.00) • adäquate Substitution mit normalis ierten Werten von Vitamin D und Ferritin

(2) ein c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose

und ventrale Spondylose C5/6 (3) ein c hronisches lumbospondylogene s Schmerzsyndrom rechtsbetont (I CD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Ü berlastungsreaktionen - abgeschwächter ASR rechts als Zeichen ei ner abgelaufenen S1 -Wurzel - kompression

- mediorechtslate rale Diskushernie L4/5 (MRI November 20 04) - radiologisch ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (4) eine Hypermobilität

(ICD-10

M35.7)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/103/27-28): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) (2)

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) (3) ein Marginalzonen-Lymphom Stadium IV B, Primärdiagnose im August 2012 aus ein em rechtsinguinalen Lymphknoten - von September 2012 bis April 2013 6 Zyklen einer Chemotherapie mit Bendamustin und 6 Verabreichungen von Rituximab, im Juli und September 2013 je eine weitere Dosis Rituximab, darunter anhaltende komplette Remission (4) belastungsabhä ngige Gonalgien beidsei ts rechtsbetont (ICD-10 M25.56) - klinisch und radiologisch unauffälliger Befund

Die Ärzte des F.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin i m Vordergrund der Beschwerden Bauchprobleme stehen würden, dies nach wiederholten Bauchoperationen bei Komp likationen im Jahr 201 4. Nun sei im August 2015 eine weitere Operation geplant in der Hoffnung, eine allfällig obstruktive bzw. funktionelle Störung der Dünn darmkonstellation beheben zu können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aus viszeralchirurgischer Sicht derzeit

– bezogen auf ein Voll zeitpensum –

nur eine 50%ige Arbeit sfähigkeit vorhanden sei . Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich verschiedene Probleme auch im Zusammenhang mit der Hypermobilität auf bauen. Diagnostisch könne ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont zugeordnet werden, ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, bei leichten bis mässiggradi gen degenerativen Veränderungen. Weiter lägen ein chronische s

lumbospondylogene s

Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem ASR rechts a ls Zeichen einer abgelaufenen S1 -Wurzelkompression vor, ebenfalls mit

mässig gradigen bis deutlichen degenerativen Veränderungen und bei myostatischer Insuffizienz. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Täti gkeiten nicht mehr zumutbar seien . Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei der sie keine wirbel s ä ulenbelastenden Zwangshaltungen einnehme, bestehe aus Sicht des Bewe gun gsapparates keine Einschränkung. Dies würde

auch auf die zuletzt aus geübten Tätigkeiten als Briefsortiererin oder als Verkäuferin im eig enen Schmuckgeschäft zutreffen. Aus onkologischer Sicht könne das Marginalzo nen-Lymphom Stadiu m IV B mit Primärdiagnose im Aug ust 2014 (richtig: 2012) bestätigt werden. Anschliessend habe

von September 2012 bis April 2013 eine adäquate Chemotherapie mit s päterer Ergänzungsbehandlung von Juli bis September 2013 stattgefunden. Seither bestehe eine komplette, anhaltende Remissi on. Aus onkologischer Sicht könne

daher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden . Aus allgem eininter nistischer Sicht lägen keine weiteren Befunde und Diagnosen vor, d ie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festg estellt werden. Die somatisch nur teilweise erklärbaren Befunde für die subjektiven Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, verschiedene Beschwerdebereiche betreffend, seien einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. Diese sei gemäss den vorliegenden Kriterien überwindbar. Die depressive Störung erreiche nicht die Schwelle, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychi atrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. A us inter disziplinärer Sicht bestehe somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, so auch in den zuletzt durchgeführten Arbeiten (als Briefsortiererin und Verkäuferin in einem Schmuckladen), bestehe derzeit eine 50%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit. Nach dem geplanten viszeralchirurgischen Eingriff vom August 2015 sollte die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf theoretisch Anfang 2016 viszeralchirurgisch nicht mehr wesentlich eingeschränkt sein, was gegebenenfalls neun bis zwölf Monate nach dieser Intervention reeva luiert werden müsste (Urk. 8/103/ 28 - 30). 4 .3

RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Anästhesiologie, erklärte in der Stellung nahme vom 6. Juli 2015, dass die Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge im MEDAS-Gutachten vom 2 2. Juni 2015 einleuchtend

und die m edizinischen Schlussfolgerungen begründet

seien (Urk. 8/110/5).

Im E-Mail vom 9. Juli 2015 ergänzte RAD-Arzt G.___, dass er den Zustand der Beschwerdeführerin aktuell als recht stabil beurteile und den Fall abschliessen würde. Aus der geplanten Revision sollte keine dauerhafte Ver änderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Dasselbe gelte vorderhand auch für die nötigen halbjährlichen onkologischen Kontrollen. Wenn ein Rezidiv auftreten sollte, würde dies möglicherweise auf Antrag zu einer Revision führen, aber auch dann ergäbe sich nicht unbedingt eine dauerhafte Verän derung (Urk. 8/110/6). 4 .4

Die Beschwerdegegnerin hielt im Eintrag im Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2015 fest, dass die Ressourcenprüfung vorliegend nur teilweise anwendbar sei. Der RAD gebe an, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schmuckverkäuferin und Postsortiererin als angepasste Tätigkeiten gelten würden. Diese seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus somatischer Sicht sei sie nicht eingeschränkt. Die Somatisierungsstörung und die rezidivierende depressive Störung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem seien diese Diagnos en von einem fachfremden Arzt (I nnere Medizin) gestellt worden (Urk. 8/110/6). 5. 5.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2016 nunmehr – zu Recht - als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einge stuft hat, da deren 1991 geborene Tochter

seit längerem volljährig und zwi schenzeitlich auch bereits ausgezogen war (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/103/9). 5.2

5.2.1

Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte

F.___ - Gutachten vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/103) auf den erforderlichen allseitigen fachärztlich en Untersuchun g en (allgemeininternistisch, viszeral chirurgisch, psychiatrisch, rheumatolo gisch und onkologisch) basiert und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde . Die F.___ -Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztli che Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.4). 5 .2.2

Die retrospektive Einschätzung der Ärzte des F.___, wonach im Zeitraum

September 2012 bis Juli 2013 (das heisst während der von September 2012 bis April 2013 dauernden Chemotherapie plus einer Erholungsphase von ca.

drei Monaten, Urk. 8/103/26) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für

jegliche

Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 8/103/29), ist nachvollziehbar . Wie dem echtzeitlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. November 2012 zu entnehmen ist, war das Lymphom bei Diagnose stellung

(im August 2012) nämlich bereits fortgeschritten und es bestanden B-Symptome wie ausgeprägte Müdigkeit, Schweissausbrüche und Gewichts verlus t (Urk. 8/49/6).

Aus dem Bericht v on Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56/3-4)

geht

sodann hervor, dass die kombinierte Chemo-Anti körper-Therapie von September 2012 bis April 2013 dauerte und im

Mai 2013

zudem akute Bauchbeschwerden auf traten, erneut hervorgerufen durch eine Petersenhe rnie nach Magenbypassoperation . Aus diesem Grund wurde am 2 2. Mai 2013 ein

operativer Eingriff durchgeführt (Laparaskopische Reposition eines Petersenhernienrezidivs und Verschluss der Mesolücke; vgl. Bericht des C.___ vom 1 6. Mai 2014, Urk. 8/78/6) . 5.2.3

Im Weiteren ist auch die Beurteilung der Ärzte des F.___, wonach von August 2013 bis Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten oder adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 8/103/29), plausibel. Denn i m Juli und September 2013 folgten hinsichtlich der Lymphomerkrankung zwei weitere M onotherapiezyklen (vgl. Bericht e von Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013, Urk. 8/56/3-4, und vom 1 7. Oktober 2013,

Urk. 8/64) . Über dies legte Dr. B.___ i m Bericht vom 1 7. Oktober 2013

begründet dar, dass die Beschwerdeführerin vonseiten der Non Hodgkin Lymphom-Er krankung nun zu 50 bis 80 % arbeitsfähig wäre. Angesichts der Gesamt situation mit Status nach Magenbandoperation, kürzlich durchgeführter Abdominaloperation und einer achtmonatigen Chemo - A ntikörper-T herapie gehe sie aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein 50%iges Pensum in einem angepasst en Rahmen schaffen könnte (Urk. 8/64 /2). 5.2.4

Am 1 5. Februar 2014 musste sich die Beschwerdeführerin ein em

(weiteren)

abdominal-chirurgischen Eingriff

unterziehen (Laparatomie, Resektion Fuss punktanastomose, Entero -Enterostomie und Distali sierung der Fusspunkta nastomose; Bericht des C.___ vom 4. März 2014, Urk. 8/78/11 12). Da es in der Folge zu einer Bauchwandinfektion im Bereich der Laparotomienarbe

kam, wurden

zusätzliche Eingriffe erforderlich, welche am 2 5. Februar und am 7. März 2014 vorgenommen wurden (Bericht des C.___ vom 2 8. März 2014, Urk. 8/78/8-9). Daraufhin wurde die betreffende Wunde regelmässig durc h die Spitex verbunden, ehe d er zuständige Obera rzt des C.___ im Beri cht vom 1 6. Mai 2014 festhielt, dass sich nach Entfernung des Verbandes eine vollständig aufgranulierte Wunde gezeigt habe (Urk. 8/78/6-7). Angesichts des abdominal-chirurgischen Eingriffs vom 1 5. Februar 2014 und der genannten Komplikationen im postoperativen Verlauf kann daher - in weit gehender Übereinstimmung mit den Ärzten des F.___ (vgl. Urk. 8/103/29)

-

auch eine gänzliche Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten von Februar bis und mit Mai 2014 als ausgewiesen gelten. 5.2.5

Was den darauffolgenden Zeitraum ab Juni 2014 bis zum neuerlichen abdo mi nal-chirurgischen Eingriff, der letztlich nicht im August 2015, son dern am 2 1. Oktober 2015 durchgeführt wurde (Urk. 3), betriff t, liegen echt zeitliche Arztberichte mit äusserst unterschiedlichen Einschätzungen zur Arbeits fähigkeit vor. Während etwa die Assistenzärztin des Departements für Chirurgie des C.___ im Bericht vom 4. Juni 2014 angab, dass die Wunde im Bauchbereich de r Beschwerdeführerin geheilt und die bisherige Tätigkeit (wieder) in einem 100%-Pensum möglich sei (Urk. 8/78/2), kam Dr. D.___ im Bericht vom 3. November 2014 zum Schluss, dass (seit September 2012) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dr. D.___ begründete dies mit Bauch krämpfen, Inappetenz, Nausea, Diarrhoe, Malnutri ti onsgefahr, Sarko penie und verstärkten muskuloskelet t ale n Beschwerden bei vorbestehender Polyarthrose (Urk. 8/ 91/2). Dass die Ärzte des F.___ vor diesem Hinte rgrund

und gestützt auf ihre eigenen, in der

viszeralchirurgischen Untersuchung vom 1 2. Ma i 2015 erhobenen Befunde (Urk. 8/103/22-25) - für den Zeitraum von Juli 2014 bis zur (ursprünglich) im August 2015 geplanten Operation von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in adapti erten

Tätigkeiten ausgingen, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Demgemäss ist für den Zeitraum Juni 2014 bis 21. Oktober 2015 (tatsächliches Operations datum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten bzw. den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen. 5.2.6

Schliesslich waren die Ärzte des F.___

der Auffassung, dass nach der Revi sions operation (vom 2 1. Oktober 2015)

für einige Wochen eine volle Arbeits unfähigkeit begründet sei. Bei gutem Verlauf sollte dann ab Anfang 2016 aus viszeralchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit mehr resultieren (Urk. 8/103/29). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nach de r Begutachtung im F.___ vom Mai /Juni 2015 keinerlei weitere n

Arztberichte mehr eingeholt hat, lässt sich indes nicht prüfend nachvollziehen, ob der neuerliche

abdominal-chirurgische Eingriff tatsächlich zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt hat. Im Recht liegt diesbezüglich einzig der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichte, wenige Tage nach dem betreffenden Eingriff erstellte

provisorische Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___

vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3), in dem sich

(noch) keine Angaben zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin finden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst

bis am 1 1. Januar 2016 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2.7

Die Ärzte des F.___ haben die von ihnen attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich mit onkologischen und viszeral chirurgischen Befunden und Diagnosen, mithin somatisch, begründet. Den im psychiatrischen Teilgutachten – fachärztlich - gestellten Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ob die gutachterliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend erscheint, kann offen bleiben, macht doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ge ltend, es habe bis zur Begutachtung im F.___

aus psychischen Gründen eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Sie wies aber im Ein wand vom 1 4. Dezember 2015 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich der psychiatrische Facharzt des F.___ mit dem Vorbericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) hätte auseinandersetzen müssen (Urk. 8/109/2; vgl. auch Urk. 8/103/16). Ausserdem bezog er sich bei seiner Einschätzung auf die gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomati schen Leiden massgeblichen Kriterien (BGE 130 V 352). Diese Rechtspre chung wurde jedoch am 3. Juni 2015 geändert (BGE 141 V 281). 5.3

Zusam menfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en der Ärzte des F.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2012 bis Oktober 2015 weitestgehend abgestellt werden kann (wobei im Juni 2014 lediglich eine 50%ige und nicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als ausgewiesen gelten kann) . Im Weiteren ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach de m abdominal-chirurgischen Eingriff vom 21. Oktober 2015 aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Der medi zinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass und weshalb die im Widerspruch zu den Ein schätzungen der Ärzte des F.___ sowie des RAD (Urk. 8/110/5-7) stehende Be urteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/110/6), nicht zu überzeugen vermag. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (vgl. auch Urk. 8/109/2 und Urk. 8/115) einhole und diese dem RAD oder dem F.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorlege. Je nach dem hat die Beschwerdegegnerin die psychi atrische Verlaufsbeurteilung anhand der gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.2.7) nunmehr beachtlichen Standardindikatoren – rechtlich – zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_1 54/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit dem 1. September 2013 (Ablauf des Wartejahres Ende August 2013) abzuklären, wobei sie die vorstehenden Erwägungen zur bis Oktober 2015 anzunehmen den Arbeits (un) fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) zu beachten hat. Danach hat sie über einen Renten anspruch der Beschwerdeführer in ab dem 1. September 2013 neu zu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen .

Rechtsanwältin Marianne Ott machte mit Honorarnote vom 1 3. Februar 2017 einen Aufwand von 12,59 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 94.45) geltend (Urk. 12) .

Dieser Aufwand erscheint als zu hoch, zumal Rechtsan wältin Marianne Ott die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat.

Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist vorliegend ein Aufwand von 10 Stunden angemessen (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: 3 Stun den; Abfassen der 7-seitigen Beschwerdeschrift: 3,5 Stunden; zweite Ein gabe: 1,5 Stunden; Weiteres: 1 Stunde). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab dem 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis zum 3 1. Oktober 2004 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ (Urk. 8/10). Am 2 9. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte nach dur chgeführtem (altrechtlichem)

Einspracheverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/31 und Urk. 8/33) mit Entscheid vom 4. März 2008 (Urk. 8/40) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 %

einen Rentenanspruch der Versicherten.

E. 1.2 Am 2 9. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebserkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle holte den Bericht der Klinik Z.___

vom 22. November 2012 (Urk. 8/49), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 8/55) sowie die Berichte von

Dr. med. B.___, FMH Medizinische Onkologie, Häma tologie und Innere Medizin, vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56) und vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 8 /64) ein. Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/70), wogegen diese am 2 6. Februar respektive 2 8. April 2014 Einwand erhob (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des Departements für Chirurgie des C.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/78), den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2014 (Urk. 8/86), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, vom 3. November 2014 (Urk. 8/91) und den Bericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) zu den Akten. In der Folge gab sie beim F.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/103). Schliesslich verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwer de gegnerin nach Erlass des Rentenvorbescheides vom 1 9. Februar 2014 ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ veranlasst habe. Daraufhin habe

sie

gestützt auf das Gutachten des F.___

statt des erwarteten (neuerli chen) Rentenvorbescheids sofort die renten ablehnende V erfügung vom 1 1. Januar 2016 erlassen, womit ihr

Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei . Im Weiteren sei im interdisziplinären F.___ -Gutachten dargelegt worden, dass und weshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus viszeral chirurgischen und onkologischen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Mit der Behaup tung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, sei die Beschwerdegegnerin von der Beur teilung der externen Spezialärzte des F.___ und auch von derjenigen ihres eigenen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diametral und ohne nach vollziehbare Begründung abgewichen. Für die Beurteilung des Renten anspruch s sei auf die Einschätzungen zur Ar beits- und Erwerbsfähig keit im Gutachten des F.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2 ).

E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtli chen Gehör s verhält.

E. 2.2 Nac h Erlass des Vorbescheids vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), mit dem der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestell t worden war, und dem dagegen von dieser erhobenen Einwand vom 26. Februar respektive 2 8. April 2014 (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76) holte die Beschwerdeg egnerin weitere Arztberichte (Urk. 8/78, Urk. 8/86, Urk. 8/91 und Urk. 8/95) ein und veranlasste beim F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/103). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwer degegnerin vo m 2 3. Oktober 2015 (Urk. 8/105) hin

nahm die Beschwerde führerin zu den neuen medizin ischen Unterlagen sodann am 14. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/109), ehe die Beschwerdegegner in einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2)

– wie mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 angekündigt (Urk. 8/70) – verneinte.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin konnte sich somit sowohl zum Vorbescheid vom 19 . Februar 2014 als auch zu den in der Folge eingeholten medizinischen Unterlagen äussern, womit den Vorgaben von Art. 57a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (I VG), wonach die IV-Stelle der ver sicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren zunächst mittels Vorbe scheid mitzuteilen hat, Genüge getan wurde. Dass die Beschwerdegegnerin die Verneinung des Leistungsanspruchs in der Verfü gung vom 1 1. Januar 2016 (Urk.

2) teilweise anders begründet hat als noch im Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), ändert daran nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu verneinen.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2 Bei erwerb stätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4 . 4 .1

Die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Bericht e wurden in der Expertise des F.___ vom 2 2. Juni 2015 zusam mengefasst (Urk. 8/103/5-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4 .2

Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 2 2. Juni 2015 f olgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/27): (1)

anhaltende Bauchschmerzen (ICD-10 R10.3) und Nausea (ICD-10 R11) bei - Verdacht auf partielle Obstruktion des bilio-pankreatischen Jejunum- Schenkels - Status nach

laparoskopischem proximalem Magenbypass - Status nach zweimaliger laparoskopischer Reposition einer Petersenhernie

mit Verschluss des Mesenterialschlitzes

- Status nach offener Resektion und Neuanfertigung der jejuno-jejunalen

Fussp unktanastomose (Operation 2 4. Februar 2014 [richtig: 1 5. Februar 2014]) - Status nach zwei Reinterventionen wegen Infekt und Dehiszen z der media- nen

Laparotomiewunde • Rektusdiastase und beginnende Narbenhernie (ICD-10 K43.9) - ursächlich Adipositas mit sekundärer Gewichtszunahme nach primär erfolgrei chem proximalem Magenbypass (ICD-10 E66.00) • adäquate Substitution mit normalis ierten Werten von Vitamin D und Ferritin

(2) ein c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose

und ventrale Spondylose C5/6 (3) ein c hronisches lumbospondylogene s Schmerzsyndrom rechtsbetont (I CD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Ü berlastungsreaktionen - abgeschwächter ASR rechts als Zeichen ei ner abgelaufenen S1 -Wurzel - kompression

- mediorechtslate rale Diskushernie L4/5 (MRI November 20 04) - radiologisch ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (4) eine Hypermobilität

(ICD-10

M35.7)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/103/27-28): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) (2)

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) (3) ein Marginalzonen-Lymphom Stadium IV B, Primärdiagnose im August 2012 aus ein em rechtsinguinalen Lymphknoten - von September 2012 bis April 2013 6 Zyklen einer Chemotherapie mit Bendamustin und 6 Verabreichungen von Rituximab, im Juli und September 2013 je eine weitere Dosis Rituximab, darunter anhaltende komplette Remission (4) belastungsabhä ngige Gonalgien beidsei ts rechtsbetont (ICD-10 M25.56) - klinisch und radiologisch unauffälliger Befund

Die Ärzte des F.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin i m Vordergrund der Beschwerden Bauchprobleme stehen würden, dies nach wiederholten Bauchoperationen bei Komp likationen im Jahr 201 4. Nun sei im August 2015 eine weitere Operation geplant in der Hoffnung, eine allfällig obstruktive bzw. funktionelle Störung der Dünn darmkonstellation beheben zu können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aus viszeralchirurgischer Sicht derzeit

– bezogen auf ein Voll zeitpensum –

nur eine 50%ige Arbeit sfähigkeit vorhanden sei . Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich verschiedene Probleme auch im Zusammenhang mit der Hypermobilität auf bauen. Diagnostisch könne ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont zugeordnet werden, ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, bei leichten bis mässiggradi gen degenerativen Veränderungen. Weiter lägen ein chronische s

lumbospondylogene s

Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem ASR rechts a ls Zeichen einer abgelaufenen S1 -Wurzelkompression vor, ebenfalls mit

mässig gradigen bis deutlichen degenerativen Veränderungen und bei myostatischer Insuffizienz. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Täti gkeiten nicht mehr zumutbar seien . Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei der sie keine wirbel s ä ulenbelastenden Zwangshaltungen einnehme, bestehe aus Sicht des Bewe gun gsapparates keine Einschränkung. Dies würde

auch auf die zuletzt aus geübten Tätigkeiten als Briefsortiererin oder als Verkäuferin im eig enen Schmuckgeschäft zutreffen. Aus onkologischer Sicht könne das Marginalzo nen-Lymphom Stadiu m IV B mit Primärdiagnose im Aug ust 2014 (richtig: 2012) bestätigt werden. Anschliessend habe

von September 2012 bis April 2013 eine adäquate Chemotherapie mit s päterer Ergänzungsbehandlung von Juli bis September 2013 stattgefunden. Seither bestehe eine komplette, anhaltende Remissi on. Aus onkologischer Sicht könne

daher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden . Aus allgem eininter nistischer Sicht lägen keine weiteren Befunde und Diagnosen vor, d ie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festg estellt werden. Die somatisch nur teilweise erklärbaren Befunde für die subjektiven Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, verschiedene Beschwerdebereiche betreffend, seien einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. Diese sei gemäss den vorliegenden Kriterien überwindbar. Die depressive Störung erreiche nicht die Schwelle, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychi atrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. A us inter disziplinärer Sicht bestehe somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, so auch in den zuletzt durchgeführten Arbeiten (als Briefsortiererin und Verkäuferin in einem Schmuckladen), bestehe derzeit eine 50%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit. Nach dem geplanten viszeralchirurgischen Eingriff vom August 2015 sollte die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf theoretisch Anfang 2016 viszeralchirurgisch nicht mehr wesentlich eingeschränkt sein, was gegebenenfalls neun bis zwölf Monate nach dieser Intervention reeva luiert werden müsste (Urk. 8/103/ 28 - 30). 4 .3

RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Anästhesiologie, erklärte in der Stellung nahme vom 6. Juli 2015, dass die Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge im MEDAS-Gutachten vom 2 2. Juni 2015 einleuchtend

und die m edizinischen Schlussfolgerungen begründet

seien (Urk. 8/110/5).

Im E-Mail vom 9. Juli 2015 ergänzte RAD-Arzt G.___, dass er den Zustand der Beschwerdeführerin aktuell als recht stabil beurteile und den Fall abschliessen würde. Aus der geplanten Revision sollte keine dauerhafte Ver änderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Dasselbe gelte vorderhand auch für die nötigen halbjährlichen onkologischen Kontrollen. Wenn ein Rezidiv auftreten sollte, würde dies möglicherweise auf Antrag zu einer Revision führen, aber auch dann ergäbe sich nicht unbedingt eine dauerhafte Verän derung (Urk. 8/110/6). 4 .4

Die Beschwerdegegnerin hielt im Eintrag im Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2015 fest, dass die Ressourcenprüfung vorliegend nur teilweise anwendbar sei. Der RAD gebe an, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schmuckverkäuferin und Postsortiererin als angepasste Tätigkeiten gelten würden. Diese seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus somatischer Sicht sei sie nicht eingeschränkt. Die Somatisierungsstörung und die rezidivierende depressive Störung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem seien diese Diagnos en von einem fachfremden Arzt (I nnere Medizin) gestellt worden (Urk. 8/110/6). 5. 5.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2016 nunmehr – zu Recht - als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einge stuft hat, da deren 1991 geborene Tochter

seit längerem volljährig und zwi schenzeitlich auch bereits ausgezogen war (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/103/9). 5.2

5.2.1

Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte

F.___ - Gutachten vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/103) auf den erforderlichen allseitigen fachärztlich en Untersuchun g en (allgemeininternistisch, viszeral chirurgisch, psychiatrisch, rheumatolo gisch und onkologisch) basiert und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde . Die F.___ -Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztli che Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.4). 5 .2.2

Die retrospektive Einschätzung der Ärzte des F.___, wonach im Zeitraum

September 2012 bis Juli 2013 (das heisst während der von September 2012 bis April 2013 dauernden Chemotherapie plus einer Erholungsphase von ca.

drei Monaten, Urk. 8/103/26) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für

jegliche

Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 8/103/29), ist nachvollziehbar . Wie dem echtzeitlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. November 2012 zu entnehmen ist, war das Lymphom bei Diagnose stellung

(im August 2012) nämlich bereits fortgeschritten und es bestanden B-Symptome wie ausgeprägte Müdigkeit, Schweissausbrüche und Gewichts verlus t (Urk. 8/49/6).

Aus dem Bericht v on Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56/3-4)

geht

sodann hervor, dass die kombinierte Chemo-Anti körper-Therapie von September 2012 bis April 2013 dauerte und im

Mai 2013

zudem akute Bauchbeschwerden auf traten, erneut hervorgerufen durch eine Petersenhe rnie nach Magenbypassoperation . Aus diesem Grund wurde am 2 2. Mai 2013 ein

operativer Eingriff durchgeführt (Laparaskopische Reposition eines Petersenhernienrezidivs und Verschluss der Mesolücke; vgl. Bericht des C.___ vom 1 6. Mai 2014, Urk. 8/78/6) . 5.2.3

Im Weiteren ist auch die Beurteilung der Ärzte des F.___, wonach von August 2013 bis Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten oder adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 8/103/29), plausibel. Denn i m Juli und September 2013 folgten hinsichtlich der Lymphomerkrankung zwei weitere M onotherapiezyklen (vgl. Bericht e von Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013, Urk. 8/56/3-4, und vom 1 7. Oktober 2013,

Urk. 8/64) . Über dies legte Dr. B.___ i m Bericht vom 1 7. Oktober 2013

begründet dar, dass die Beschwerdeführerin vonseiten der Non Hodgkin Lymphom-Er krankung nun zu 50 bis 80 % arbeitsfähig wäre. Angesichts der Gesamt situation mit Status nach Magenbandoperation, kürzlich durchgeführter Abdominaloperation und einer achtmonatigen Chemo - A ntikörper-T herapie gehe sie aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein 50%iges Pensum in einem angepasst en Rahmen schaffen könnte (Urk. 8/64 /2). 5.2.4

Am 1 5. Februar 2014 musste sich die Beschwerdeführerin ein em

(weiteren)

abdominal-chirurgischen Eingriff

unterziehen (Laparatomie, Resektion Fuss punktanastomose, Entero -Enterostomie und Distali sierung der Fusspunkta nastomose; Bericht des C.___ vom 4. März 2014, Urk. 8/78/11

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

E. 12 ). Da es in der Folge zu einer Bauchwandinfektion im Bereich der Laparotomienarbe

kam, wurden

zusätzliche Eingriffe erforderlich, welche am 2 5. Februar und am 7. März 2014 vorgenommen wurden (Bericht des C.___ vom 2 8. März 2014, Urk. 8/78/8-9). Daraufhin wurde die betreffende Wunde regelmässig durc h die Spitex verbunden, ehe d er zuständige Obera rzt des C.___ im Beri cht vom 1 6. Mai 2014 festhielt, dass sich nach Entfernung des Verbandes eine vollständig aufgranulierte Wunde gezeigt habe (Urk. 8/78/6-7). Angesichts des abdominal-chirurgischen Eingriffs vom 1 5. Februar 2014 und der genannten Komplikationen im postoperativen Verlauf kann daher - in weit gehender Übereinstimmung mit den Ärzten des F.___ (vgl. Urk. 8/103/29)

-

auch eine gänzliche Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten von Februar bis und mit Mai 2014 als ausgewiesen gelten. 5.2.5

Was den darauffolgenden Zeitraum ab Juni 2014 bis zum neuerlichen abdo mi nal-chirurgischen Eingriff, der letztlich nicht im August 2015, son dern am 2 1. Oktober 2015 durchgeführt wurde (Urk. 3), betriff t, liegen echt zeitliche Arztberichte mit äusserst unterschiedlichen Einschätzungen zur Arbeits fähigkeit vor. Während etwa die Assistenzärztin des Departements für Chirurgie des C.___ im Bericht vom 4. Juni 2014 angab, dass die Wunde im Bauchbereich de r Beschwerdeführerin geheilt und die bisherige Tätigkeit (wieder) in einem 100%-Pensum möglich sei (Urk. 8/78/2), kam Dr. D.___ im Bericht vom 3. November 2014 zum Schluss, dass (seit September 2012) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dr. D.___ begründete dies mit Bauch krämpfen, Inappetenz, Nausea, Diarrhoe, Malnutri ti onsgefahr, Sarko penie und verstärkten muskuloskelet t ale n Beschwerden bei vorbestehender Polyarthrose (Urk. 8/ 91/2). Dass die Ärzte des F.___ vor diesem Hinte rgrund

und gestützt auf ihre eigenen, in der

viszeralchirurgischen Untersuchung vom 1 2. Ma i 2015 erhobenen Befunde (Urk. 8/103/22-25) - für den Zeitraum von Juli 2014 bis zur (ursprünglich) im August 2015 geplanten Operation von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in adapti erten

Tätigkeiten ausgingen, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Demgemäss ist für den Zeitraum Juni 2014 bis 21. Oktober 2015 (tatsächliches Operations datum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten bzw. den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen. 5.2.6

Schliesslich waren die Ärzte des F.___

der Auffassung, dass nach der Revi sions operation (vom 2 1. Oktober 2015)

für einige Wochen eine volle Arbeits unfähigkeit begründet sei. Bei gutem Verlauf sollte dann ab Anfang 2016 aus viszeralchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit mehr resultieren (Urk. 8/103/29). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nach de r Begutachtung im F.___ vom Mai /Juni 2015 keinerlei weitere n

Arztberichte mehr eingeholt hat, lässt sich indes nicht prüfend nachvollziehen, ob der neuerliche

abdominal-chirurgische Eingriff tatsächlich zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt hat. Im Recht liegt diesbezüglich einzig der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichte, wenige Tage nach dem betreffenden Eingriff erstellte

provisorische Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___

vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3), in dem sich

(noch) keine Angaben zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin finden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst

bis am 1 1. Januar 2016 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2.7

Die Ärzte des F.___ haben die von ihnen attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich mit onkologischen und viszeral chirurgischen Befunden und Diagnosen, mithin somatisch, begründet. Den im psychiatrischen Teilgutachten – fachärztlich - gestellten Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ob die gutachterliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend erscheint, kann offen bleiben, macht doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ge ltend, es habe bis zur Begutachtung im F.___

aus psychischen Gründen eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Sie wies aber im Ein wand vom 1 4. Dezember 2015 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich der psychiatrische Facharzt des F.___ mit dem Vorbericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) hätte auseinandersetzen müssen (Urk. 8/109/2; vgl. auch Urk. 8/103/16). Ausserdem bezog er sich bei seiner Einschätzung auf die gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomati schen Leiden massgeblichen Kriterien (BGE 130 V 352). Diese Rechtspre chung wurde jedoch am 3. Juni 2015 geändert (BGE 141 V 281). 5.3

Zusam menfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en der Ärzte des F.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2012 bis Oktober 2015 weitestgehend abgestellt werden kann (wobei im Juni 2014 lediglich eine 50%ige und nicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als ausgewiesen gelten kann) . Im Weiteren ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach de m abdominal-chirurgischen Eingriff vom 21. Oktober 2015 aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Der medi zinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass und weshalb die im Widerspruch zu den Ein schätzungen der Ärzte des F.___ sowie des RAD (Urk. 8/110/5-7) stehende Be urteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/110/6), nicht zu überzeugen vermag. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (vgl. auch Urk. 8/109/2 und Urk. 8/115) einhole und diese dem RAD oder dem F.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorlege. Je nach dem hat die Beschwerdegegnerin die psychi atrische Verlaufsbeurteilung anhand der gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.2.7) nunmehr beachtlichen Standardindikatoren – rechtlich – zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_1 54/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit dem 1. September 2013 (Ablauf des Wartejahres Ende August 2013) abzuklären, wobei sie die vorstehenden Erwägungen zur bis Oktober 2015 anzunehmen den Arbeits (un) fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) zu beachten hat. Danach hat sie über einen Renten anspruch der Beschwerdeführer in ab dem 1. September 2013 neu zu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen .

Rechtsanwältin Marianne Ott machte mit Honorarnote vom 1 3. Februar 2017 einen Aufwand von 12,59 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 94.45) geltend (Urk. 12) .

Dieser Aufwand erscheint als zu hoch, zumal Rechtsan wältin Marianne Ott die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat.

Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist vorliegend ein Aufwand von 10 Stunden angemessen (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: 3 Stun den; Abfassen der 7-seitigen Beschwerdeschrift: 3,5 Stunden; zweite Ein gabe: 1,5 Stunden; Weiteres: 1 Stunde). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab dem 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00204 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Stierlin Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis zum 3 1. Oktober 2004 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ (Urk. 8/10). Am 2 9. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte nach dur chgeführtem (altrechtlichem)

Einspracheverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/31 und Urk. 8/33) mit Entscheid vom 4. März 2008 (Urk. 8/40) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 %

einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 9. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebserkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle holte den Bericht der Klinik Z.___

vom 22. November 2012 (Urk. 8/49), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 8/55) sowie die Berichte von

Dr. med. B.___, FMH Medizinische Onkologie, Häma tologie und Innere Medizin, vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56) und vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 8 /64) ein. Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/70), wogegen diese am 2 6. Februar respektive 2 8. April 2014 Einwand erhob (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des Departements für Chirurgie des C.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/78), den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2014 (Urk. 8/86), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, vom 3. November 2014 (Urk. 8/91) und den Bericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) zu den Akten. In der Folge gab sie beim F.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/103). Schliesslich verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.01.2016 sei au fzuheben, und der Beschwerdefüh rerin seien mit Wirkung ab September 2013 ganze IV lnvalidenrenten zuzusprechen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % . 3. Der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch seien gestützt auf die Ve ränderungen des Gesundheitszus tandes wie folgt anzupas sen: a) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten- anspruches auf ¾- Renten wegen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab November 2013, b) Wiedererhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % und des Renten - anspruches auf ganze Renten wegen Verschlechterung der Erwerbs - fähigkeit ab Mai 2014, c) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten - anspruches auf ¾- Renten wegen der erneuten Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit ab Oktober 2014, d) Im Herbst 2016 sei eine Neubeurteilung d es Ge sundheitszustandes vorzu - sehen und eine Anpas sung des Invaliditätsgrades ab Januar 2017 zu prüfen. 4. Eventualiter sei das Verfahren unter Auflagen zur Durchführung des Ein kommensvergleichs und zur Festsetzung der Rentenphasen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “

Die Besch werdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 1 5. März 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 3. M ärz 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/45) eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung hat. 1 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten des F.___ vom 2 2. Juni 2015 zwar eine Leistungseinschränkung durch Bauchschmerzen nach post operativen Komplikationen, eine Muskeldysbalance, ein erhöhter Pausenbe darf und eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts bestünden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen – wie die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten

als Verkäuferin in einem Schmuckgeschäft oder als Briefsortiererin – sei ihr

aus somatischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die festgestellten psychischen Diagnosen würden sodann als ohne Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit betrachtet . Ein invalidisierender Gesund heitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwer de gegnerin nach Erlass des Rentenvorbescheides vom 1 9. Februar 2014 ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ veranlasst habe. Daraufhin habe

sie

gestützt auf das Gutachten des F.___

statt des erwarteten (neuerli chen) Rentenvorbescheids sofort die renten ablehnende V erfügung vom 1 1. Januar 2016 erlassen, womit ihr

Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei . Im Weiteren sei im interdisziplinären F.___ -Gutachten dargelegt worden, dass und weshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus viszeral chirurgischen und onkologischen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Mit der Behaup tung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, sei die Beschwerdegegnerin von der Beur teilung der externen Spezialärzte des F.___ und auch von derjenigen ihres eigenen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diametral und ohne nach vollziehbare Begründung abgewichen. Für die Beurteilung des Renten anspruch s sei auf die Einschätzungen zur Ar beits- und Erwerbsfähig keit im Gutachten des F.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3 ff.). 2. 2.1

Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtli chen Gehör s verhält. 2.2

Nac h Erlass des Vorbescheids vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), mit dem der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestell t worden war, und dem dagegen von dieser erhobenen Einwand vom 26. Februar respektive 2 8. April 2014 (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76) holte die Beschwerdeg egnerin weitere Arztberichte (Urk. 8/78, Urk. 8/86, Urk. 8/91 und Urk. 8/95) ein und veranlasste beim F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/103). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwer degegnerin vo m 2 3. Oktober 2015 (Urk. 8/105) hin

nahm die Beschwerde führerin zu den neuen medizin ischen Unterlagen sodann am 14. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/109), ehe die Beschwerdegegner in einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2)

– wie mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 angekündigt (Urk. 8/70) – verneinte. 2.3

Die Beschwerdeführerin konnte sich somit sowohl zum Vorbescheid vom 19 . Februar 2014 als auch zu den in der Folge eingeholten medizinischen Unterlagen äussern, womit den Vorgaben von Art. 57a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (I VG), wonach die IV-Stelle der ver sicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren zunächst mittels Vorbe scheid mitzuteilen hat, Genüge getan wurde. Dass die Beschwerdegegnerin die Verneinung des Leistungsanspruchs in der Verfü gung vom 1 1. Januar 2016 (Urk.

2) teilweise anders begründet hat als noch im Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/70), ändert daran nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu verneinen. 3. 3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Bei erwerb stätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4 . 4 .1

Die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizini schen Bericht e wurden in der Expertise des F.___ vom 2 2. Juni 2015 zusam mengefasst (Urk. 8/103/5-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4 .2

Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 2 2. Juni 2015 f olgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/27): (1)

anhaltende Bauchschmerzen (ICD-10 R10.3) und Nausea (ICD-10 R11) bei - Verdacht auf partielle Obstruktion des bilio-pankreatischen Jejunum- Schenkels - Status nach

laparoskopischem proximalem Magenbypass - Status nach zweimaliger laparoskopischer Reposition einer Petersenhernie

mit Verschluss des Mesenterialschlitzes

- Status nach offener Resektion und Neuanfertigung der jejuno-jejunalen

Fussp unktanastomose (Operation 2 4. Februar 2014 [richtig: 1 5. Februar 2014]) - Status nach zwei Reinterventionen wegen Infekt und Dehiszen z der media- nen

Laparotomiewunde • Rektusdiastase und beginnende Narbenhernie (ICD-10 K43.9) - ursächlich Adipositas mit sekundärer Gewichtszunahme nach primär erfolgrei chem proximalem Magenbypass (ICD-10 E66.00) • adäquate Substitution mit normalis ierten Werten von Vitamin D und Ferritin

(2) ein c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose

und ventrale Spondylose C5/6 (3) ein c hronisches lumbospondylogene s Schmerzsyndrom rechtsbetont (I CD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Ü berlastungsreaktionen - abgeschwächter ASR rechts als Zeichen ei ner abgelaufenen S1 -Wurzel - kompression

- mediorechtslate rale Diskushernie L4/5 (MRI November 20 04) - radiologisch ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (4) eine Hypermobilität

(ICD-10

M35.7)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/103/27-28): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) (2)

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) (3) ein Marginalzonen-Lymphom Stadium IV B, Primärdiagnose im August 2012 aus ein em rechtsinguinalen Lymphknoten - von September 2012 bis April 2013 6 Zyklen einer Chemotherapie mit Bendamustin und 6 Verabreichungen von Rituximab, im Juli und September 2013 je eine weitere Dosis Rituximab, darunter anhaltende komplette Remission (4) belastungsabhä ngige Gonalgien beidsei ts rechtsbetont (ICD-10 M25.56) - klinisch und radiologisch unauffälliger Befund

Die Ärzte des F.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin i m Vordergrund der Beschwerden Bauchprobleme stehen würden, dies nach wiederholten Bauchoperationen bei Komp likationen im Jahr 201 4. Nun sei im August 2015 eine weitere Operation geplant in der Hoffnung, eine allfällig obstruktive bzw. funktionelle Störung der Dünn darmkonstellation beheben zu können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aus viszeralchirurgischer Sicht derzeit

– bezogen auf ein Voll zeitpensum –

nur eine 50%ige Arbeit sfähigkeit vorhanden sei . Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich verschiedene Probleme auch im Zusammenhang mit der Hypermobilität auf bauen. Diagnostisch könne ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont zugeordnet werden, ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, bei leichten bis mässiggradi gen degenerativen Veränderungen. Weiter lägen ein chronische s

lumbospondylogene s

Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem ASR rechts a ls Zeichen einer abgelaufenen S1 -Wurzelkompression vor, ebenfalls mit

mässig gradigen bis deutlichen degenerativen Veränderungen und bei myostatischer Insuffizienz. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Täti gkeiten nicht mehr zumutbar seien . Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei der sie keine wirbel s ä ulenbelastenden Zwangshaltungen einnehme, bestehe aus Sicht des Bewe gun gsapparates keine Einschränkung. Dies würde

auch auf die zuletzt aus geübten Tätigkeiten als Briefsortiererin oder als Verkäuferin im eig enen Schmuckgeschäft zutreffen. Aus onkologischer Sicht könne das Marginalzo nen-Lymphom Stadiu m IV B mit Primärdiagnose im Aug ust 2014 (richtig: 2012) bestätigt werden. Anschliessend habe

von September 2012 bis April 2013 eine adäquate Chemotherapie mit s päterer Ergänzungsbehandlung von Juli bis September 2013 stattgefunden. Seither bestehe eine komplette, anhaltende Remissi on. Aus onkologischer Sicht könne

daher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden . Aus allgem eininter nistischer Sicht lägen keine weiteren Befunde und Diagnosen vor, d ie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festg estellt werden. Die somatisch nur teilweise erklärbaren Befunde für die subjektiven Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, verschiedene Beschwerdebereiche betreffend, seien einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. Diese sei gemäss den vorliegenden Kriterien überwindbar. Die depressive Störung erreiche nicht die Schwelle, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychi atrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. A us inter disziplinärer Sicht bestehe somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, so auch in den zuletzt durchgeführten Arbeiten (als Briefsortiererin und Verkäuferin in einem Schmuckladen), bestehe derzeit eine 50%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit. Nach dem geplanten viszeralchirurgischen Eingriff vom August 2015 sollte die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf theoretisch Anfang 2016 viszeralchirurgisch nicht mehr wesentlich eingeschränkt sein, was gegebenenfalls neun bis zwölf Monate nach dieser Intervention reeva luiert werden müsste (Urk. 8/103/ 28 - 30). 4 .3

RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Anästhesiologie, erklärte in der Stellung nahme vom 6. Juli 2015, dass die Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge im MEDAS-Gutachten vom 2 2. Juni 2015 einleuchtend

und die m edizinischen Schlussfolgerungen begründet

seien (Urk. 8/110/5).

Im E-Mail vom 9. Juli 2015 ergänzte RAD-Arzt G.___, dass er den Zustand der Beschwerdeführerin aktuell als recht stabil beurteile und den Fall abschliessen würde. Aus der geplanten Revision sollte keine dauerhafte Ver änderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Dasselbe gelte vorderhand auch für die nötigen halbjährlichen onkologischen Kontrollen. Wenn ein Rezidiv auftreten sollte, würde dies möglicherweise auf Antrag zu einer Revision führen, aber auch dann ergäbe sich nicht unbedingt eine dauerhafte Verän derung (Urk. 8/110/6). 4 .4

Die Beschwerdegegnerin hielt im Eintrag im Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2015 fest, dass die Ressourcenprüfung vorliegend nur teilweise anwendbar sei. Der RAD gebe an, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schmuckverkäuferin und Postsortiererin als angepasste Tätigkeiten gelten würden. Diese seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus somatischer Sicht sei sie nicht eingeschränkt. Die Somatisierungsstörung und die rezidivierende depressive Störung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem seien diese Diagnos en von einem fachfremden Arzt (I nnere Medizin) gestellt worden (Urk. 8/110/6). 5. 5.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2016 nunmehr – zu Recht - als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einge stuft hat, da deren 1991 geborene Tochter

seit längerem volljährig und zwi schenzeitlich auch bereits ausgezogen war (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/103/9). 5.2

5.2.1

Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte

F.___ - Gutachten vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/103) auf den erforderlichen allseitigen fachärztlich en Untersuchun g en (allgemeininternistisch, viszeral chirurgisch, psychiatrisch, rheumatolo gisch und onkologisch) basiert und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde . Die F.___ -Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztli che Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.4). 5 .2.2

Die retrospektive Einschätzung der Ärzte des F.___, wonach im Zeitraum

September 2012 bis Juli 2013 (das heisst während der von September 2012 bis April 2013 dauernden Chemotherapie plus einer Erholungsphase von ca.

drei Monaten, Urk. 8/103/26) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für

jegliche

Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 8/103/29), ist nachvollziehbar . Wie dem echtzeitlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. November 2012 zu entnehmen ist, war das Lymphom bei Diagnose stellung

(im August 2012) nämlich bereits fortgeschritten und es bestanden B-Symptome wie ausgeprägte Müdigkeit, Schweissausbrüche und Gewichts verlus t (Urk. 8/49/6).

Aus dem Bericht v on Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/56/3-4)

geht

sodann hervor, dass die kombinierte Chemo-Anti körper-Therapie von September 2012 bis April 2013 dauerte und im

Mai 2013

zudem akute Bauchbeschwerden auf traten, erneut hervorgerufen durch eine Petersenhe rnie nach Magenbypassoperation . Aus diesem Grund wurde am 2 2. Mai 2013 ein

operativer Eingriff durchgeführt (Laparaskopische Reposition eines Petersenhernienrezidivs und Verschluss der Mesolücke; vgl. Bericht des C.___ vom 1 6. Mai 2014, Urk. 8/78/6) . 5.2.3

Im Weiteren ist auch die Beurteilung der Ärzte des F.___, wonach von August 2013 bis Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten oder adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 8/103/29), plausibel. Denn i m Juli und September 2013 folgten hinsichtlich der Lymphomerkrankung zwei weitere M onotherapiezyklen (vgl. Bericht e von Dr. B.___ vom 2 8. Juni 2013, Urk. 8/56/3-4, und vom 1 7. Oktober 2013,

Urk. 8/64) . Über dies legte Dr. B.___ i m Bericht vom 1 7. Oktober 2013

begründet dar, dass die Beschwerdeführerin vonseiten der Non Hodgkin Lymphom-Er krankung nun zu 50 bis 80 % arbeitsfähig wäre. Angesichts der Gesamt situation mit Status nach Magenbandoperation, kürzlich durchgeführter Abdominaloperation und einer achtmonatigen Chemo - A ntikörper-T herapie gehe sie aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein 50%iges Pensum in einem angepasst en Rahmen schaffen könnte (Urk. 8/64 /2). 5.2.4

Am 1 5. Februar 2014 musste sich die Beschwerdeführerin ein em

(weiteren)

abdominal-chirurgischen Eingriff

unterziehen (Laparatomie, Resektion Fuss punktanastomose, Entero -Enterostomie und Distali sierung der Fusspunkta nastomose; Bericht des C.___ vom 4. März 2014, Urk. 8/78/11 12). Da es in der Folge zu einer Bauchwandinfektion im Bereich der Laparotomienarbe

kam, wurden

zusätzliche Eingriffe erforderlich, welche am 2 5. Februar und am 7. März 2014 vorgenommen wurden (Bericht des C.___ vom 2 8. März 2014, Urk. 8/78/8-9). Daraufhin wurde die betreffende Wunde regelmässig durc h die Spitex verbunden, ehe d er zuständige Obera rzt des C.___ im Beri cht vom 1 6. Mai 2014 festhielt, dass sich nach Entfernung des Verbandes eine vollständig aufgranulierte Wunde gezeigt habe (Urk. 8/78/6-7). Angesichts des abdominal-chirurgischen Eingriffs vom 1 5. Februar 2014 und der genannten Komplikationen im postoperativen Verlauf kann daher - in weit gehender Übereinstimmung mit den Ärzten des F.___ (vgl. Urk. 8/103/29)

-

auch eine gänzliche Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten von Februar bis und mit Mai 2014 als ausgewiesen gelten. 5.2.5

Was den darauffolgenden Zeitraum ab Juni 2014 bis zum neuerlichen abdo mi nal-chirurgischen Eingriff, der letztlich nicht im August 2015, son dern am 2 1. Oktober 2015 durchgeführt wurde (Urk. 3), betriff t, liegen echt zeitliche Arztberichte mit äusserst unterschiedlichen Einschätzungen zur Arbeits fähigkeit vor. Während etwa die Assistenzärztin des Departements für Chirurgie des C.___ im Bericht vom 4. Juni 2014 angab, dass die Wunde im Bauchbereich de r Beschwerdeführerin geheilt und die bisherige Tätigkeit (wieder) in einem 100%-Pensum möglich sei (Urk. 8/78/2), kam Dr. D.___ im Bericht vom 3. November 2014 zum Schluss, dass (seit September 2012) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dr. D.___ begründete dies mit Bauch krämpfen, Inappetenz, Nausea, Diarrhoe, Malnutri ti onsgefahr, Sarko penie und verstärkten muskuloskelet t ale n Beschwerden bei vorbestehender Polyarthrose (Urk. 8/ 91/2). Dass die Ärzte des F.___ vor diesem Hinte rgrund

und gestützt auf ihre eigenen, in der

viszeralchirurgischen Untersuchung vom 1 2. Ma i 2015 erhobenen Befunde (Urk. 8/103/22-25) - für den Zeitraum von Juli 2014 bis zur (ursprünglich) im August 2015 geplanten Operation von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in adapti erten

Tätigkeiten ausgingen, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Demgemäss ist für den Zeitraum Juni 2014 bis 21. Oktober 2015 (tatsächliches Operations datum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten bzw. den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen. 5.2.6

Schliesslich waren die Ärzte des F.___

der Auffassung, dass nach der Revi sions operation (vom 2 1. Oktober 2015)

für einige Wochen eine volle Arbeits unfähigkeit begründet sei. Bei gutem Verlauf sollte dann ab Anfang 2016 aus viszeralchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit mehr resultieren (Urk. 8/103/29). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nach de r Begutachtung im F.___ vom Mai /Juni 2015 keinerlei weitere n

Arztberichte mehr eingeholt hat, lässt sich indes nicht prüfend nachvollziehen, ob der neuerliche

abdominal-chirurgische Eingriff tatsächlich zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt hat. Im Recht liegt diesbezüglich einzig der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichte, wenige Tage nach dem betreffenden Eingriff erstellte

provisorische Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___

vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3), in dem sich

(noch) keine Angaben zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin finden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst

bis am 1 1. Januar 2016 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2.7

Die Ärzte des F.___ haben die von ihnen attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich mit onkologischen und viszeral chirurgischen Befunden und Diagnosen, mithin somatisch, begründet. Den im psychiatrischen Teilgutachten – fachärztlich - gestellten Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ob die gutachterliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend erscheint, kann offen bleiben, macht doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ge ltend, es habe bis zur Begutachtung im F.___

aus psychischen Gründen eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Sie wies aber im Ein wand vom 1 4. Dezember 2015 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich der psychiatrische Facharzt des F.___ mit dem Vorbericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) hätte auseinandersetzen müssen (Urk. 8/109/2; vgl. auch Urk. 8/103/16). Ausserdem bezog er sich bei seiner Einschätzung auf die gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomati schen Leiden massgeblichen Kriterien (BGE 130 V 352). Diese Rechtspre chung wurde jedoch am 3. Juni 2015 geändert (BGE 141 V 281). 5.3

Zusam menfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en der Ärzte des F.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2012 bis Oktober 2015 weitestgehend abgestellt werden kann (wobei im Juni 2014 lediglich eine 50%ige und nicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als ausgewiesen gelten kann) . Im Weiteren ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach de m abdominal-chirurgischen Eingriff vom 21. Oktober 2015 aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Der medi zinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass und weshalb die im Widerspruch zu den Ein schätzungen der Ärzte des F.___ sowie des RAD (Urk. 8/110/5-7) stehende Be urteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/110/6), nicht zu überzeugen vermag. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (vgl. auch Urk. 8/109/2 und Urk. 8/115) einhole und diese dem RAD oder dem F.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorlege. Je nach dem hat die Beschwerdegegnerin die psychi atrische Verlaufsbeurteilung anhand der gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.2.7) nunmehr beachtlichen Standardindikatoren – rechtlich – zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_1 54/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit dem 1. September 2013 (Ablauf des Wartejahres Ende August 2013) abzuklären, wobei sie die vorstehenden Erwägungen zur bis Oktober 2015 anzunehmen den Arbeits (un) fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) zu beachten hat. Danach hat sie über einen Renten anspruch der Beschwerdeführer in ab dem 1. September 2013 neu zu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen .

Rechtsanwältin Marianne Ott machte mit Honorarnote vom 1 3. Februar 2017 einen Aufwand von 12,59 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 94.45) geltend (Urk. 12) .

Dieser Aufwand erscheint als zu hoch, zumal Rechtsan wältin Marianne Ott die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat.

Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist vorliegend ein Aufwand von 10 Stunden angemessen (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: 3 Stun den; Abfassen der 7-seitigen Beschwerdeschrift: 3,5 Stunden; zweite Ein gabe: 1,5 Stunden; Weiteres: 1 Stunde). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab dem 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl