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IV.2016.00185

Wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente nach mehr als 15 Jahren Rentenbezug. Ursprüngliche Rentenzusprache war zweifellos unrichtig. Da konstant bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit nie verwertet wurde, sind sodann vor der Rentenaufhebung keine beruflichen Massnahmen zu prüfen und durchzuführen. (BGE 8C_394/2017)

Zürich SozVersG · 2017-04-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , welcher über keine abgeschlossene Berufs aus bildung verfügt, war ab März 1987 als angelernter Maurer in der Schweiz ange stellt. Am 11. Oktober 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf Rückenbeschwerden (echte Spondylolisthesis

1. Grades nac h ventral von LS gegenüber S1), bestehend seit dem

14. September 1999, bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1 , Urk. 9/5 und Urk. 9/11/2). Diese klärte die erwerblich-beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/8) am Y.___ . Das Gutachten wurde am 24. März 2000 erstattet (Urk. 9/11). Nach durchgeführtem Vorbe scheidver fahren (Vor bescheid vom 7. März 2001 [Urk. 9/33]) und Beizug der SUVA-Akten (Urk. 9/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ab dem 1. September 2000 bei einem errechneten Invali ditäts grad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/35 und Urk. 9/40). 1.2

Die halbe Invalidenrente wurde im darauffolgenden Rentenrevisionsverfah ren bestätigt (Mitteilung vom 5. Juli 2002 [Urk. 9 /50]). Nach Eröffnung eines wei teren Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle bei einem gleichbleiben den Invaliditätsgrad von 61 % am 14. April 2004 die Erhöhung der Invali denrente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 (Anpassung an die Änderun gen der 4. IV-Revision, Urk. 9/55 und Urk. 9/58). Die Dreiviertels rente wurde mit Mitteilungen vom 13. Juli 2006 (Urk. 9/68) und 17. Dezember 2009 (Urk. 9/76) bestätigt. 1.3

Im Jahr 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (vgl. den Fragebogen vom 28. November 2013 [Urk. 9/89]), klärte die erwerb - lichen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung (inkl. Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit [ EFL ] ) bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumaer krankungen (Urk. 9/93). Dr. Z.___ erstattete das internistisch-rheumato logische Gutachten am 7. Juni 2014 (Urk. 9/94). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2014 kündigte die IV-Stelle an, die Verfügung vom 15. Juni 20 01 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der neue n Verfügung auf Ende des folgen den Monats aufzuheben (Urk. 9/98). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 9/99; vgl. auch die Eingaben vom 7. November 2014 [Urk. 9/102] und vom 18. Dezember 2014 [Urk. 9/107]). Am 28. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle die wiedererwä gungsweise

Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung vom 28. Dezember 2015 folgenden Monats; einer allfällig dagegen gerichte ten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 9/127]). 2.

Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 28 . Dezember 2015 erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege sowie die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschw erde (Urk. 1; vgl. auch die Ein gabe vom 18. Februar 2016 [Urk. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. März 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerde führer die Budgetberechnung des Sozialamtes Maur (Urk. 11) zu den Akten. Mit Verfügung vom 1. April 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abge wiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde hingegen gewährt, und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwer degegnerin zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis). Darunter fällt ins besondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

28. Dezember 2015 im Wesentlichen ( Urk. 2), die am

15. Juni 2001 verfügte Rentenzusprache

(Urk. 9/35 und Urk. 9/

40) sei zweifellos unrichtig gewesen. Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 sei auf noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen hingewiesen worden. Ausserdem sei empfohlen worden, die Abklärungen in der K linik A.___ abzuwarten. Auf dieses Gutachten hätte somit nicht abgestellt werden dürfen. Die kor rekte Festlegung der Restarbeitsfähigkeit gemäss der K linik A.___ hätte zu einem Invaliditätsgrad von 23 % und damit zur Abwei sung des Rentenan spruchs führen müssen . Auch gestützt auf die aktuelle Begutachtung bei Dr. Z.___ sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 15 % auszugehen. Damit sei die Rente aufzuheben. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

3. Februar 2016 im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 S. 7 ff. ), die Beschwerde gegnerin sei erst im Jahre 2013 auf die Idee gekommen , ein Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben, welche dann wunschgemäss beschieden habe, er sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer zwar nicht mehr arbeitsfähig, dafür aber als Kellner. Der Sachverhalt habe sich seit dem Unfall vor 14 Jahren jedoch nicht verändert. Die Einschätzungen von Dr. Z.___ seien nicht nachvollziehbar und könnten nicht herangezogen werden. Auf die Einwendungen vom 7. November 2014 sei die Beschwerdegegnerin sodann nicht eingegangen. Es fehle zudem eine effek tive Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den medizinischen Berichten und Beurteilungen im Erstanmeldungsverfahren , auch hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit in anderen Berufsbereichen. Eine bloss andere Beurteilung desselben Sachver halts könne nicht zu einer Rentenaufhebung führen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung liege nicht vor. Ausserdem sei der Rentenanspruch immer wieder bestätigt worden. Illusorisch sei sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘422.75 im Hilfsarbeitersektor (Urk. 1). 2.3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gerügt , ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin ging auf die in den Einwän den vom 7. November 2014 (Urk. 9/102) und vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 9/107 ) vorgebrachten Argumente im Wesentlichen ein. Sie muss te sich dabei

nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen . Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken , was sie auch tat. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2001 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 bei einem errechneten Invali ditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu gespro chen hatte (Urk. 9/35 und Urk. 9/ 40), auf das Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 (Urk. 9/11) und ging von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus .

Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 wurden die folgenden Dia gnosen festgehalten (Urk. 9/11/6 ): - Residuelles Reizsyndrom und leichtes motorisches Ausfallsyndrom L5 links bei - Status nach Verhebetrauma am 14. 9.99 - bekannter Spondylolyse L5/S1 und leichter Retrolisthesis L4 gegen über L5 - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hohl - /Rundrücken und leichter lum bal linkskonvexer Skoliose - Leichte Cervikobrachialgie links bei - muskulärer Dysbalan ce mit Hartspann des Musculus

tra pezius

descendens links und Wirbelsäulenfehlhaltung - Asymptomatische Senk -/Spreizfüsse beidseits Im Gutachten des Y.___

wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Maurer nach wie vor zu 100% arbeitsunfä hig. Ob er den Beruf zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausüben könne, hänge von den weiteren Untersuchungsresultaten und der Behandlung ab. Prinzipiell sei eine mittelschwere oder leichtere Tätigkeit bei der bestehenden Rückenproblema tik besser geeignet. Da die weiteren Massnahmen bereits an der Klinik A.___ ambulant in die Wege geleitet seien und die weitere fachärztliche Behandlung gewährleistet sei, werde von Seiten des Y.___ auf Massnahmen verzichtet. Insgesamt seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Eine Verbesserung unter adäquaten Massnahmen je nach MRI-Befund sei zu erwarten. Ein Arbeitsversuch sei nach ungenügend ausge schöpften Behandlungsmöglichkeiten der aktuellen Beschwerden zu früh. Für eine optimale, leichte wechselbelastende Tätigkeit (z.B. Kontrolle oder Zusammenstellung von leichten Elektroteilen) mit Möglichkeit zum Wechsel vom Stehen zum Sitzen mindestens stündlich, Vermeiden von chronisch repetit ivem Beugen des Oberkörpers sei ein Teilarbeitsversuch zu 50 % halb tags möglich. Umschulungsmassnahmen sollten aber erst nach Ausschöpfung der Therapiemassnahmen erfolgen (Urk. 9/11/6 f.). 3.2

In den Akten des Erstanmeldungsverfahrens finden sich darüber hinaus auch folg ende Unterlagen : 3.2.1

Im Bericht vom 8. Mai 2000 der Klinik A.___

(Urk. 9/12/3 f. ; vgl. auch Urk. 9/66/129 f. ) führte Dr. med. Z.___ , Oberarzt, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es liege eine Dekonditionierung mit allgemeinem Schwächegefühl nach kleinen Belastungen sowie Orthostasesymptomen vor . Der Beschwerdeführer klage über c hronische Rückenschmerzen bei Diskopathie L4/5 und Spondylolisthe sis L5/S 1. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmer zen lumbal und der bildgebend dargestellten Pathologien nicht mehr zumutbar. Ohne schwere körperliche Arbeit seien die Rückenbeschwerden jedoch gering. Entsprechend werde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet . Als Therapiemassnahme für die

Rückenbeschwer den

würden aktive physiotherapeutische Massnahmen empfohlen. Ein opera tives Vorgehen (Dekompress ion und Spondylodese L4/5) komme

zur Zeit nicht in Frage, da ohne schwere körperliche Belas tung die Beschwerden gering seien. Viel mehr werde dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Arbeitssituation in Ordnung zu bringen, dabei werde an die bereit s begonne nen Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin gedacht . E ine Umschulung werde befürwortet. Sollten die Beschwerden zunehmen oder der Beschwerdeführer nach der Umschulung rückenbe dingt Schwierigkeiten haben voll zu arbeiten, könnte eine operative Behandlung L4/5 diskutiert werden. Weitere Kontrollen seien nur bei Bedarf vorgesehen. 3.2.2

Im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 ( Urk. 9/28 f. ), wo eine berufliche Abklärung für die Dauer vom 30. Oktober 2000 bis am 29. Januar 2001 durchgeführt worden war , wurde festgehalten, aufgrund der erreichten Werte im METEL-Abklärungs programm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Massnahme ange boten werden. Grundsätzlich sei er für einfache manuelle Tätigkeiten in sit zender Stellung mit der Möglichkeit, gelegentlich einige Schritte zu gehen, zu mindestens 80 % leistungsfähig (Urk. 9/28/4 f.) . Unter Berücksichtigung aller (invaliditätsbedingten) Faktoren könne der Beschwerdeführer somit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2‘560.-- x 13 verdienen (bei einer Basis von Fr. 3‘200.-- bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit) (Urk. 9/28/5). Als Vergleichsbasis wurden die folgenden Löhne aufgeführt (Urk. 9/29): Betriebsangestellter (Montage/Verpackung) DAP 544: Fr. 42‘093.-- Betriebsangestellter ( Stanzer ) DAP 659: Fr. 40‘300.-- Betriebsangestellter ( Kleinverpackerei ) DAP 1094: Fr. 43‘914.-- 3.2.3

Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/30/1) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Ein schätzung der zuständigen Person am B.___ schwer zu vermitteln sei, da die körperlichen Einschränkungen und die intellektuellen Möglichkeiten den möglichen Arbeitsbereich stark einschränk en würden (Gespräch vom 8. Dezember 2000). Der Beschwerdeführer sei beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung für eine 50%-Stelle ange meldet, er benötige intensive Unterstützung. 3.2.4

Mit Verfügung vom

23. Februar 2001 schrieb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass weitere Umschulungsmassnahmen nicht möglich seien , da die Voraus setzungen dafür fehlen würden.

D er Beschwerdeführer

sei zur Zeit auf Stel lensuche

und werde dabei vom

RAV unterstützt (Urk. 9/31). 3.3

3.3.1

Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 ( Urk.

2) zu Recht festhielt, hätte in der Verfügung vom 15. Juni 2001 auf das Gutachten des Y.___ vom 2 4. März 2000 (E. 3.1) nicht abgestellt werden dürf en, da die Behandlungsmöglichkeiten zu diesem Zeit punkt noch nicht ausgeschöpft

gewesen waren . Zwar waren die Therapieop tionen auch bei V orliegen des Berichts der Klinik A.___

vom 8. Mai 2000 noch nicht ausgeschöpft. Doch ergibt sich aus diesem, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Rückenbeschwerden o hne schwere körperliche Arbeit gering

seien . Entsprechend wurde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet (E. 3.2.1) . Im Einklang dazu wurde auch im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.2.2 ). Beim Einkommensvergleich in der Verfügung vom 15. Juni 2001 hätte bei der Bemessung des Invalidenein kommens also von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müssen. Es ist daher ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. 3.3.2

Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) über die Zeit vor dem Gesundheitsschaden liegt zwar nicht vor. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 31. Dezember 1999 (Urk. 9/5) ver diente der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1999 Fr. 25.50 pro Stunde brutto bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Verdienst von Fr. 51 ‘ 408 .-- im Jahr 1999 (Fr. 25.50 x 42 Stunden p ro Woche x 48 Woch en pro Jahr), was angesichts der von der Arbeitgeberin angegebenen Brutto-Jahreseinkünfte in den vorangegangenen Jahren 1997 (Fr. 44‘696.--) und 1998 (Fr. 47‘152.--) nachvollziehbar erscheint.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Index stand 1835 [1999] auf 1856 [2000 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) betrug d as Validen einkommen im Jahr 2000 (Rentenbeginn) somit Fr. 51 ‘ 996. -- (Fr. 51 ‘ 408 . -- : 1835 x 1856) .

3.3.3

Wird zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die von der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ im Bericht vom 15. Februar 2001 herange zogenen DAP-Löhne abgestellt (E. 3.2.2) , ergibt sich ein Durchschnittsein kommen von Fr. 42 ‘ 102. -- ([ Fr. 42‘093.-- + Fr. 40‘300.-- + Fr. 43‘914.--] : 3). Da im Jahr 2000 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen war , entsprach das besagte Jahreseinkommen dem Invalideneinkommen. 3.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse betrug

dem nach Fr.

9 ‘ 894 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 51 ‘ 996. -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 42‘102.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 19 % entspr ach. Damit war im Jahr 2000 kein Rentenanspruch begründet .

3.3.5

Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘530. -- (vgl. Urk. 9/30/2 und Urk. 9/35) und mit der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde (vgl. Urk. 9/28/4), resultierte kein rentenbegründen d er Invaliditätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbs einbusse

von Fr.

20 ‘ 848 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54‘530.-- abzüglich Invaliden einkommen von 33‘682 . --

[80 % von Fr. 42‘102.-- ]) , welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspräche . 3.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die am 15. Juni 2001 verfüg te Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war und dem Beschwerdeführer keine Rente hätte zugesprochen werden dürfen. 4.

4.1

In den darauffolgenden Jahren wurde die Rente jeweils zufolge eines gleichge bliebenen Gesundheitszustandes (vgl. die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 9/48 , Urk. 9/53, Urk. 9/63 und Urk. 9/71 ] sowie Urk. 9/70/2 ) bestätigt, ohne dass erneut eine eingehende medizinische Untersuchung veranlasst worden wäre. 4.2

4.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren gab Dr. C.___ im (rudimentären) Verlaufsbe richt vom 28. November 2013 erneut an, der Gesundheitszustand sei statio när. Es bestünden persistierende Schmerzen lumbal links mehr als rechts (Urk. 9/91). 4.2.2

Dr. Z.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2014 schliesslich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/94/35) : - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - kongenitaler Bogenschluss-Anomalie L5 und unvollkommenen Bogenschlüssen des Sakrums mit isthmischer Spondylolisthesis Grad I mit - praktisch fixierter Antrolisthesis Grad I von L5 gegenüber S1 und minimaler Retrolisthesis von L4 gegenüber L5 (funktio nelles Röntgen 05/2014) - leichten degenerativen Veränderungen ohne Diskushernie, jedoch leichten recessalen Stenosen L3/L4 und L4/L5 mit Reizung von L5 beidseits und vermutlich auch L4 beidseits - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI 05/2014 gegenüber MRI 04/2000) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 9/94/35): - Nikotin-Abusus - a usgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (25 nmol /l) - Varicosis cruri s rechts mehr als links Die Gutachterin führte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, in der Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die körperliche Untersuchung sei durch kraftvolle Gegenspannung stark erschwert worden. Der intermit tierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Die Bioimpe danz zeige trotz des Übergewichts (BMI von 28.4 kg/m 2 ) eine erfreulich kräf tige Muskelmasse von 57 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Sodann sei das Schmerzmittel Dafalgan im Blut vorhanden, aller dings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei seine Leistungsbereitschaft minimal gewesen. Es bestehe eine schlechte Testkonsistenz und eine deutliche Symp tomausweitung. Dennoch sei aufgrund der Testresultate eine mindestens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule , welche seine Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Befunde würden jedoch das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Er könne eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwir kungen und ohne Tragen und Heben von Lasten über 15 kg

zu 100 % ausü ben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 9/94/36 ; vgl. auch Urk. 9/94/38 ) . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/94/39) . Weiter führte Dr. Z.___ aus, bei der Prüfung des Lasègue sei eine Ver deutlichungstendenz feststellbar gewesen. Ausserdem habe der Beschwerde führer in der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 8 % der Norm und links 7 % der Norm gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine derart verminderte Handkraft beidseits. Keinesfalls wäre der Beschwerdeführer mit der gezeigten Handkraft in der Lage , ein Auto zu lenken; er verfüge aber über ein Auto und sei in der Lag e, ein solches selbst zu lenken . Muskelschmerzen könnten zudem durch den festgestellten Vitamin-D-Mangel verursacht werden. Der Vitaminmangel könne durch eine Vitaminsubstitution in der Regel rasch behoben werden (Urk. 9/94/37). 4.3

4.3.1

Das Gutachten vom

7. Juni 2014 (Urk. 9/94 ) vermag die an eine beweiskräf tig e ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigte die Gutachter in sorgfältige, umfassen de Abklärungen, berücksichtigte die gekla gten Beschwerden und begründete ihre Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.3.2

Der Einschätzung von Dr. Z.___ stehen sodann keine anderen fachärztli chen Beurteilungen entgegen. Bei Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit (Urk. 9/48, Urk. 9/53, Urk. 9/63) und ab 2009 auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/71 und Urk. 9/91) attestiert hatte , handelt es sich um kei nen Facharzt der

Rheumatologie , sondern um einen Internisten und darüber hin aus um den Hausarzt des Beschwerdeführers.

Es ist somit der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patie nten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinzu kommt, dass den Beurteilungen von Dr. C.___

eine nachvollziehbare Begrün dung fehlt. Er führte als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stets die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Schmerzen an . Die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers können jedoch nicht massgebend sein, insbesondere auch in Anbetracht der von Dr. Z.___ festgestellten Verdeutlichungstendenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin angegeben hatte, wegen der Schmerzen täglich drei bis vier Tabletten Dafalgan 1 g über den Tag verteilt einnehmen zu müssen (Urk. 9/94/27) ; gemäss Blutuntersuchung war das Schmerzmittel allerdings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar (Urk. 9/94/36) . Sodann war der Beschwerdeführer in den Sommerferien 2013 in der Lage, mit seiner Familie mit dem Bus nach D.___ und wieder zurück zu reisen, wobei die Reise jeweils etwa 24 Stunden gedauert hatte (Urk. 9/94/26). 4.3.3

Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu, weshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrschei nlichkeit erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten , rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist. Gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ lag auch früher nie eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass sich sein Gesund heitszustand seit dem Unfall nicht verändert habe , woraus eben falls zu schliessen ist, dass ihm stets eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, hielt dies doch bereits Dr. Z.___ im Bericht der Klinik A.___ vom 8. Mai 2000 fest (E. 3.2.1). 5. 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte , w ie bereits erwähnt , im Jahr 1999 als Maurer ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ‘ 408 .-- verdient

(E. 3.3.2). Unter Berücksichti gung der Nominallohn entwicklung (Index stand 1835 [ 1999 ] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Män ner ) resultiert im Jahr 2015

daher ein V alideneinkommen von Fr. 62‘362 . -- ( Fr. 51‘408. -- : 1835 x 2226) . Würde man demgegenüber die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran ziehen und

auf das stand ardisierte monatliche Einkommen im Bereich Baugewerbe (S. 35, Tabelle TA1 , Ziff. 41-43), Kompetenzniveau 1 ( als bloss angelernter Maurer mit Einschränkungen; vgl. E. 3.2.3), Männer, von Fr. 5‘ 430.-- ab stellen , ergäbe sich u nter Berück sichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,4 Stunden pr o Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, F

41-43 ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ein V alideneinkom men von Fr. 68‘612 . --

( Fr. 5‘430.-- : 40 x 41,4 x 12 : 2188 x 2226 ). Darauf ist zugunsten des Beschwerdeführers abzustellen. 5.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnst rukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsaus bildung verfügt, die er in einer angepassten Tätigkeit verwerten könnte, ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1 , Kompetenzniveau 1, Total Männer , von monatlich Fr. 5‘210.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb lichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S Total) sowie der Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ergibt sich bei einem Arbeitspen sum von 100 % ein Inv alideneinkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ( Fr. 5‘210.--

: 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2226 ). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da gemäss gelten der Rechtsprechung im Hilfsarbeitersektor ein genügend weites Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl steht.

Nur am Rande ist zu bemerken, dass der Grund, weshalb Dr. Z.___ nebst der Tätigkeit als Hilfsmaurer auch eine Tätigkeit als Kellner als angestammt betrachtete (Urk. 9/94/42), darin zu finden ist , dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber berichtet hatte, von Oktober 1983 bis Dezember 1985 in E.___ als Kellner und Hilfskoch gearbeitet zu haben (Urk. 9/94/38). Dies tut aller dings nichts zur Sache , da beim Einkommensvergleich zur Berechnung des Invalideneinkommens im Allgemeinen von der Zumutbarkeit einer ange passten, rückenschonenden Tätigkeit auszugehen ist. 5.3

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr.

2 ‘ 303 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ), was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von gerundet 3 % entspricht. 5.4

Selbst wenn auch hier

bloss von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde ( E. 3.3.5) , resultierte kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

15 ‘ 565 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 53‘047 . --

[80 % von Fr. 66 ‘ 309. -- ]), was einem Invalidi tätsgrad von gerundet 23 % entspräche. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. September 2000 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und war seither nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/90). Im Zeitpunkt der Aufhebung der Dreiviertelsrente

(per Ende Februar 2016) war der Beschwerdeführer zwar noch nicht 55 Jahre alt,

bezog aber bereits sei t mehr als 15 Jahren eine Rente.

6.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von der

v ersicherten Person können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalles zumutbar sind . Die Wiedereingliederung von Ver sicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjähri gem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewis - sern , ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver - mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezo - gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ). 6.3

Die Rentenzusprache erfolgte im vorliegenden Fall desha lb, weil die Beschwer degegnerin

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.1) , was unbestritten blieb.

Umschu lungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt, da die Abklärungen ergeben hatten, die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben (E. 3.2.4). Auch dies blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde

dafür aber von der RAV bei der Suche eine r 50 %-Stelle unterstützt (E. 3.2.3 f.). Diese Bemühungen blieben offensichtlich erfolglos, denn der Beschwer deführer schöpfte die ihm attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nie aus, sondern blieb bis zum Verfügungserlass nicht erwerbstätig; dies, obwohl ihm von seinem Hausarzt über Jahre hinweg

unverändert bloss eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (E. 4.3.2 ), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. 6.4

Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist davon auszugehen, dass die langjäh rige Abstinenz vom Arbeitsmarkt –

trotz durch gehend bestehender 50%ige r Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

- nicht invaliditäts bedingt ist. In Kenntnis des Zumutb arkeitsprofils kann sich der Beschwerde führer deshalb

nicht darauf berufen, es hätte von ihm nicht erwarte t werden dürfen, dass er die 50 %ige Resta rbeitsfähigkeit ausnütze . Somit besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung berufl icher Eingliederungsmassnahmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 ) . 7.

Nach dem Gesagten

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 8.

8.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweis en sich Gerichtskosten

in Höhe von Fr. 800.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 1. April 2016 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8.2

Rechtsanwalt Stern machte mit seiner Honorarnote vom 3. März 2017 einen Aufwand von 13.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.20 exkl. Mehrwert steuer für einen Zeitraum vom 19. Juni 2015 bis am 29. Juni 2016 geltend (Urk. 15 ). Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung (28. Dezember 2015) datier en, nicht im Zusammenhang mit dem Beschw er deverfahren stehen können, ist bloss der nach Erlass der Verfügung entstan dene Aufwand von insgesamt 10.4 5

Stunden und die dam it verbundenen Auslagen von Fr. 56 .1 0

(exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Bei einem praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- resu ltiert ein Honorar von Fr.

2 ‘ 299 . --. Rechtsanwalt Stern ist deshalb mit Fr.

2 ‘ 543.5 0 (= Honorar von Fr. 2 ‘ 299 . --

plus Barauslagen von Fr. 56.1 0 , zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % [Fr. 188.40 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den u nentgeltli chen Rechtsvertre ter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 2 ‘ 543.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 01 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der neue n Verfügung auf Ende des folgen den Monats aufzuheben (Urk. 9/98). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 9/99; vgl. auch die Eingaben vom 7. November 2014 [Urk. 9/102] und vom 18. Dezember 2014 [Urk. 9/107]). Am 28. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle die wiedererwä gungsweise

Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung vom 28. Dezember 2015 folgenden Monats; einer allfällig dagegen gerichte ten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 9/127]).

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis). Darunter fällt ins besondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

28. Dezember 2015 im Wesentlichen ( Urk. 2), die am

15. Juni 2001 verfügte Rentenzusprache

(Urk. 9/35 und Urk. 9/

40) sei zweifellos unrichtig gewesen. Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 sei auf noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen hingewiesen worden. Ausserdem sei empfohlen worden, die Abklärungen in der K linik A.___ abzuwarten. Auf dieses Gutachten hätte somit nicht abgestellt werden dürfen. Die kor rekte Festlegung der Restarbeitsfähigkeit gemäss der K linik A.___ hätte zu einem Invaliditätsgrad von 23 % und damit zur Abwei sung des Rentenan spruchs führen müssen . Auch gestützt auf die aktuelle Begutachtung bei Dr. Z.___ sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 15 % auszugehen. Damit sei die Rente aufzuheben.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

3. Februar 2016 im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 S. 7 ff. ), die Beschwerde gegnerin sei erst im Jahre 2013 auf die Idee gekommen , ein Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben, welche dann wunschgemäss beschieden habe, er sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer zwar nicht mehr arbeitsfähig, dafür aber als Kellner. Der Sachverhalt habe sich seit dem Unfall vor 14 Jahren jedoch nicht verändert. Die Einschätzungen von Dr. Z.___ seien nicht nachvollziehbar und könnten nicht herangezogen werden. Auf die Einwendungen vom 7. November 2014 sei die Beschwerdegegnerin sodann nicht eingegangen. Es fehle zudem eine effek tive Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den medizinischen Berichten und Beurteilungen im Erstanmeldungsverfahren , auch hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit in anderen Berufsbereichen. Eine bloss andere Beurteilung desselben Sachver halts könne nicht zu einer Rentenaufhebung führen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung liege nicht vor. Ausserdem sei der Rentenanspruch immer wieder bestätigt worden. Illusorisch sei sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘422.75 im Hilfsarbeitersektor (Urk. 1).

E. 2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gerügt , ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin ging auf die in den Einwän den vom 7. November 2014 (Urk. 9/102) und vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 9/107 ) vorgebrachten Argumente im Wesentlichen ein. Sie muss te sich dabei

nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen . Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken , was sie auch tat. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2001 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 bei einem errechneten Invali ditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu gespro chen hatte (Urk. 9/35 und Urk. 9/ 40), auf das Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 (Urk. 9/11) und ging von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus .

Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 wurden die folgenden Dia gnosen festgehalten (Urk. 9/11/6 ): - Residuelles Reizsyndrom und leichtes motorisches Ausfallsyndrom L5 links bei - Status nach Verhebetrauma am 14. 9.99 - bekannter Spondylolyse L5/S1 und leichter Retrolisthesis L4 gegen über L5 - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hohl - /Rundrücken und leichter lum bal linkskonvexer Skoliose - Leichte Cervikobrachialgie links bei - muskulärer Dysbalan ce mit Hartspann des Musculus

tra pezius

descendens links und Wirbelsäulenfehlhaltung - Asymptomatische Senk -/Spreizfüsse beidseits Im Gutachten des Y.___

wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Maurer nach wie vor zu 100% arbeitsunfä hig. Ob er den Beruf zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausüben könne, hänge von den weiteren Untersuchungsresultaten und der Behandlung ab. Prinzipiell sei eine mittelschwere oder leichtere Tätigkeit bei der bestehenden Rückenproblema tik besser geeignet. Da die weiteren Massnahmen bereits an der Klinik A.___ ambulant in die Wege geleitet seien und die weitere fachärztliche Behandlung gewährleistet sei, werde von Seiten des Y.___ auf Massnahmen verzichtet. Insgesamt seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Eine Verbesserung unter adäquaten Massnahmen je nach MRI-Befund sei zu erwarten. Ein Arbeitsversuch sei nach ungenügend ausge schöpften Behandlungsmöglichkeiten der aktuellen Beschwerden zu früh. Für eine optimale, leichte wechselbelastende Tätigkeit (z.B. Kontrolle oder Zusammenstellung von leichten Elektroteilen) mit Möglichkeit zum Wechsel vom Stehen zum Sitzen mindestens stündlich, Vermeiden von chronisch repetit ivem Beugen des Oberkörpers sei ein Teilarbeitsversuch zu 50 % halb tags möglich. Umschulungsmassnahmen sollten aber erst nach Ausschöpfung der Therapiemassnahmen erfolgen (Urk. 9/11/6 f.). 3.2

In den Akten des Erstanmeldungsverfahrens finden sich darüber hinaus auch folg ende Unterlagen : 3.2.1

Im Bericht vom 8. Mai 2000 der Klinik A.___

(Urk. 9/12/3 f. ; vgl. auch Urk. 9/66/129 f. ) führte Dr. med. Z.___ , Oberarzt, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es liege eine Dekonditionierung mit allgemeinem Schwächegefühl nach kleinen Belastungen sowie Orthostasesymptomen vor . Der Beschwerdeführer klage über c hronische Rückenschmerzen bei Diskopathie L4/5 und Spondylolisthe sis L5/S 1. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmer zen lumbal und der bildgebend dargestellten Pathologien nicht mehr zumutbar. Ohne schwere körperliche Arbeit seien die Rückenbeschwerden jedoch gering. Entsprechend werde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet . Als Therapiemassnahme für die

Rückenbeschwer den

würden aktive physiotherapeutische Massnahmen empfohlen. Ein opera tives Vorgehen (Dekompress ion und Spondylodese L4/5) komme

zur Zeit nicht in Frage, da ohne schwere körperliche Belas tung die Beschwerden gering seien. Viel mehr werde dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Arbeitssituation in Ordnung zu bringen, dabei werde an die bereit s begonne nen Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin gedacht . E ine Umschulung werde befürwortet. Sollten die Beschwerden zunehmen oder der Beschwerdeführer nach der Umschulung rückenbe dingt Schwierigkeiten haben voll zu arbeiten, könnte eine operative Behandlung L4/5 diskutiert werden. Weitere Kontrollen seien nur bei Bedarf vorgesehen. 3.2.2

Im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 ( Urk. 9/28 f. ), wo eine berufliche Abklärung für die Dauer vom 30. Oktober 2000 bis am 29. Januar 2001 durchgeführt worden war , wurde festgehalten, aufgrund der erreichten Werte im METEL-Abklärungs programm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Massnahme ange boten werden. Grundsätzlich sei er für einfache manuelle Tätigkeiten in sit zender Stellung mit der Möglichkeit, gelegentlich einige Schritte zu gehen, zu mindestens 80 % leistungsfähig (Urk. 9/28/4 f.) . Unter Berücksichtigung aller (invaliditätsbedingten) Faktoren könne der Beschwerdeführer somit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2‘560.-- x 13 verdienen (bei einer Basis von Fr. 3‘200.-- bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit) (Urk. 9/28/5). Als Vergleichsbasis wurden die folgenden Löhne aufgeführt (Urk. 9/29): Betriebsangestellter (Montage/Verpackung) DAP 544: Fr. 42‘093.-- Betriebsangestellter ( Stanzer ) DAP 659: Fr. 40‘300.-- Betriebsangestellter ( Kleinverpackerei ) DAP 1094: Fr. 43‘914.-- 3.2.3

Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/30/1) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Ein schätzung der zuständigen Person am B.___ schwer zu vermitteln sei, da die körperlichen Einschränkungen und die intellektuellen Möglichkeiten den möglichen Arbeitsbereich stark einschränk en würden (Gespräch vom 8. Dezember 2000). Der Beschwerdeführer sei beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung für eine 50%-Stelle ange meldet, er benötige intensive Unterstützung. 3.2.4

Mit Verfügung vom

23. Februar 2001 schrieb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass weitere Umschulungsmassnahmen nicht möglich seien , da die Voraus setzungen dafür fehlen würden.

D er Beschwerdeführer

sei zur Zeit auf Stel lensuche

und werde dabei vom

RAV unterstützt (Urk. 9/31). 3.3

3.3.1

Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 ( Urk.

2) zu Recht festhielt, hätte in der Verfügung vom 15. Juni 2001 auf das Gutachten des Y.___ vom 2 4. März 2000 (E. 3.1) nicht abgestellt werden dürf en, da die Behandlungsmöglichkeiten zu diesem Zeit punkt noch nicht ausgeschöpft

gewesen waren . Zwar waren die Therapieop tionen auch bei V orliegen des Berichts der Klinik A.___

vom 8. Mai 2000 noch nicht ausgeschöpft. Doch ergibt sich aus diesem, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Rückenbeschwerden o hne schwere körperliche Arbeit gering

seien . Entsprechend wurde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet (E. 3.2.1) . Im Einklang dazu wurde auch im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.2.2 ). Beim Einkommensvergleich in der Verfügung vom 15. Juni 2001 hätte bei der Bemessung des Invalidenein kommens also von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müssen. Es ist daher ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. 3.3.2

Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) über die Zeit vor dem Gesundheitsschaden liegt zwar nicht vor. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 31. Dezember 1999 (Urk. 9/5) ver diente der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1999 Fr. 25.50 pro Stunde brutto bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Verdienst von Fr. 51 ‘ 408 .-- im Jahr 1999 (Fr. 25.50 x 42 Stunden p ro Woche x 48 Woch en pro Jahr), was angesichts der von der Arbeitgeberin angegebenen Brutto-Jahreseinkünfte in den vorangegangenen Jahren 1997 (Fr. 44‘696.--) und 1998 (Fr. 47‘152.--) nachvollziehbar erscheint.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Index stand 1835 [1999] auf 1856 [2000 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) betrug d as Validen einkommen im Jahr 2000 (Rentenbeginn) somit Fr. 51 ‘ 996. -- (Fr. 51 ‘ 408 . -- : 1835 x 1856) .

3.3.3

Wird zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die von der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ im Bericht vom 15. Februar 2001 herange zogenen DAP-Löhne abgestellt (E. 3.2.2) , ergibt sich ein Durchschnittsein kommen von Fr. 42 ‘ 102. -- ([ Fr. 42‘093.-- + Fr. 40‘300.-- + Fr. 43‘914.--] : 3). Da im Jahr 2000 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen war , entsprach das besagte Jahreseinkommen dem Invalideneinkommen. 3.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse betrug

dem nach Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. September 2000 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und war seither nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/90). Im Zeitpunkt der Aufhebung der Dreiviertelsrente

(per Ende Februar 2016) war der Beschwerdeführer zwar noch nicht 55 Jahre alt,

bezog aber bereits sei t mehr als 15 Jahren eine Rente.

E. 6.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von der

v ersicherten Person können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalles zumutbar sind . Die Wiedereingliederung von Ver sicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjähri gem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewis - sern , ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver - mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezo - gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ).

E. 6.3 Die Rentenzusprache erfolgte im vorliegenden Fall desha lb, weil die Beschwer degegnerin

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.1) , was unbestritten blieb.

Umschu lungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt, da die Abklärungen ergeben hatten, die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben (E. 3.2.4). Auch dies blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde

dafür aber von der RAV bei der Suche eine r 50 %-Stelle unterstützt (E. 3.2.3 f.). Diese Bemühungen blieben offensichtlich erfolglos, denn der Beschwer deführer schöpfte die ihm attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nie aus, sondern blieb bis zum Verfügungserlass nicht erwerbstätig; dies, obwohl ihm von seinem Hausarzt über Jahre hinweg

unverändert bloss eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (E. 4.3.2 ), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte.

E. 6.4 Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist davon auszugehen, dass die langjäh rige Abstinenz vom Arbeitsmarkt –

trotz durch gehend bestehender 50%ige r Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

- nicht invaliditäts bedingt ist. In Kenntnis des Zumutb arkeitsprofils kann sich der Beschwerde führer deshalb

nicht darauf berufen, es hätte von ihm nicht erwarte t werden dürfen, dass er die 50 %ige Resta rbeitsfähigkeit ausnütze . Somit besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung berufl icher Eingliederungsmassnahmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 ) . 7.

Nach dem Gesagten

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 8.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweis en sich Gerichtskosten

in Höhe von Fr. 800.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 1. April 2016 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

E. 8.2 Rechtsanwalt Stern machte mit seiner Honorarnote vom 3. März 2017 einen Aufwand von 13.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.20 exkl. Mehrwert steuer für einen Zeitraum vom 19. Juni 2015 bis am 29. Juni 2016 geltend (Urk. 15 ). Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung (28. Dezember 2015) datier en, nicht im Zusammenhang mit dem Beschw er deverfahren stehen können, ist bloss der nach Erlass der Verfügung entstan dene Aufwand von insgesamt 10.4 5

Stunden und die dam it verbundenen Auslagen von Fr. 56 .1 0

(exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Bei einem praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- resu ltiert ein Honorar von Fr.

2 ‘ 299 . --. Rechtsanwalt Stern ist deshalb mit Fr.

2 ‘ 543.5 0 (= Honorar von Fr. 2 ‘ 299 . --

plus Barauslagen von Fr. 56.1 0 , zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % [Fr. 188.40 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den u nentgeltli chen Rechtsvertre ter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 2 ‘ 543.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 9 ‘ 894 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 51 ‘ 996. -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 42‘102.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 19 % entspr ach. Damit war im Jahr 2000 kein Rentenanspruch begründet .

3.3.5

Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘530. -- (vgl. Urk. 9/30/2 und Urk. 9/35) und mit der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde (vgl. Urk. 9/28/4), resultierte kein rentenbegründen d er Invaliditätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbs einbusse

von Fr.

20 ‘ 848 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54‘530.-- abzüglich Invaliden einkommen von 33‘682 . --

[80 % von Fr. 42‘102.-- ]) , welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspräche . 3.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die am 15. Juni 2001 verfüg te Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war und dem Beschwerdeführer keine Rente hätte zugesprochen werden dürfen. 4.

4.1

In den darauffolgenden Jahren wurde die Rente jeweils zufolge eines gleichge bliebenen Gesundheitszustandes (vgl. die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 9/48 , Urk. 9/53, Urk. 9/63 und Urk. 9/71 ] sowie Urk. 9/70/2 ) bestätigt, ohne dass erneut eine eingehende medizinische Untersuchung veranlasst worden wäre. 4.2

4.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren gab Dr. C.___ im (rudimentären) Verlaufsbe richt vom 28. November 2013 erneut an, der Gesundheitszustand sei statio när. Es bestünden persistierende Schmerzen lumbal links mehr als rechts (Urk. 9/91). 4.2.2

Dr. Z.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2014 schliesslich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/94/35) : - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - kongenitaler Bogenschluss-Anomalie L5 und unvollkommenen Bogenschlüssen des Sakrums mit isthmischer Spondylolisthesis Grad I mit - praktisch fixierter Antrolisthesis Grad I von L5 gegenüber S1 und minimaler Retrolisthesis von L4 gegenüber L5 (funktio nelles Röntgen 05/2014) - leichten degenerativen Veränderungen ohne Diskushernie, jedoch leichten recessalen Stenosen L3/L4 und L4/L5 mit Reizung von L5 beidseits und vermutlich auch L4 beidseits - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI 05/2014 gegenüber MRI 04/2000) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 9/94/35): - Nikotin-Abusus - a usgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (25 nmol /l) - Varicosis cruri s rechts mehr als links Die Gutachterin führte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, in der Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die körperliche Untersuchung sei durch kraftvolle Gegenspannung stark erschwert worden. Der intermit tierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Die Bioimpe danz zeige trotz des Übergewichts (BMI von 28.4 kg/m 2 ) eine erfreulich kräf tige Muskelmasse von 57 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Sodann sei das Schmerzmittel Dafalgan im Blut vorhanden, aller dings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei seine Leistungsbereitschaft minimal gewesen. Es bestehe eine schlechte Testkonsistenz und eine deutliche Symp tomausweitung. Dennoch sei aufgrund der Testresultate eine mindestens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule , welche seine Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Befunde würden jedoch das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Er könne eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwir kungen und ohne Tragen und Heben von Lasten über 15 kg

zu 100 % ausü ben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 9/94/36 ; vgl. auch Urk. 9/94/38 ) . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/94/39) . Weiter führte Dr. Z.___ aus, bei der Prüfung des Lasègue sei eine Ver deutlichungstendenz feststellbar gewesen. Ausserdem habe der Beschwerde führer in der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 8 % der Norm und links 7 % der Norm gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine derart verminderte Handkraft beidseits. Keinesfalls wäre der Beschwerdeführer mit der gezeigten Handkraft in der Lage , ein Auto zu lenken; er verfüge aber über ein Auto und sei in der Lag e, ein solches selbst zu lenken . Muskelschmerzen könnten zudem durch den festgestellten Vitamin-D-Mangel verursacht werden. Der Vitaminmangel könne durch eine Vitaminsubstitution in der Regel rasch behoben werden (Urk. 9/94/37). 4.3

4.3.1

Das Gutachten vom

7. Juni 2014 (Urk. 9/94 ) vermag die an eine beweiskräf tig e ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigte die Gutachter in sorgfältige, umfassen de Abklärungen, berücksichtigte die gekla gten Beschwerden und begründete ihre Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.3.2

Der Einschätzung von Dr. Z.___ stehen sodann keine anderen fachärztli chen Beurteilungen entgegen. Bei Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit (Urk. 9/48, Urk. 9/53, Urk. 9/63) und ab 2009 auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/71 und Urk. 9/91) attestiert hatte , handelt es sich um kei nen Facharzt der

Rheumatologie , sondern um einen Internisten und darüber hin aus um den Hausarzt des Beschwerdeführers.

Es ist somit der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patie nten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinzu kommt, dass den Beurteilungen von Dr. C.___

eine nachvollziehbare Begrün dung fehlt. Er führte als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stets die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Schmerzen an . Die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers können jedoch nicht massgebend sein, insbesondere auch in Anbetracht der von Dr. Z.___ festgestellten Verdeutlichungstendenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin angegeben hatte, wegen der Schmerzen täglich drei bis vier Tabletten Dafalgan 1 g über den Tag verteilt einnehmen zu müssen (Urk. 9/94/27) ; gemäss Blutuntersuchung war das Schmerzmittel allerdings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar (Urk. 9/94/36) . Sodann war der Beschwerdeführer in den Sommerferien 2013 in der Lage, mit seiner Familie mit dem Bus nach D.___ und wieder zurück zu reisen, wobei die Reise jeweils etwa 24 Stunden gedauert hatte (Urk. 9/94/26). 4.3.3

Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu, weshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrschei nlichkeit erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten , rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist. Gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ lag auch früher nie eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass sich sein Gesund heitszustand seit dem Unfall nicht verändert habe , woraus eben falls zu schliessen ist, dass ihm stets eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, hielt dies doch bereits Dr. Z.___ im Bericht der Klinik A.___ vom 8. Mai 2000 fest (E. 3.2.1). 5. 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte , w ie bereits erwähnt , im Jahr 1999 als Maurer ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ‘ 408 .-- verdient

(E. 3.3.2). Unter Berücksichti gung der Nominallohn entwicklung (Index stand 1835 [ 1999 ] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Män ner ) resultiert im Jahr 2015

daher ein V alideneinkommen von Fr. 62‘362 . -- ( Fr. 51‘408. -- : 1835 x 2226) . Würde man demgegenüber die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran ziehen und

auf das stand ardisierte monatliche Einkommen im Bereich Baugewerbe (S. 35, Tabelle TA1 , Ziff. 41-43), Kompetenzniveau 1 ( als bloss angelernter Maurer mit Einschränkungen; vgl. E. 3.2.3), Männer, von Fr. 5‘ 430.-- ab stellen , ergäbe sich u nter Berück sichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,4 Stunden pr o Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, F

41-43 ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ein V alideneinkom men von Fr. 68‘612 . --

( Fr. 5‘430.-- : 40 x 41,4 x 12 : 2188 x 2226 ). Darauf ist zugunsten des Beschwerdeführers abzustellen. 5.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnst rukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsaus bildung verfügt, die er in einer angepassten Tätigkeit verwerten könnte, ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1 , Kompetenzniveau 1, Total Männer , von monatlich Fr. 5‘210.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb lichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S Total) sowie der Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ergibt sich bei einem Arbeitspen sum von 100 % ein Inv alideneinkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ( Fr. 5‘210.--

: 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2226 ). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da gemäss gelten der Rechtsprechung im Hilfsarbeitersektor ein genügend weites Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl steht.

Nur am Rande ist zu bemerken, dass der Grund, weshalb Dr. Z.___ nebst der Tätigkeit als Hilfsmaurer auch eine Tätigkeit als Kellner als angestammt betrachtete (Urk. 9/94/42), darin zu finden ist , dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber berichtet hatte, von Oktober 1983 bis Dezember 1985 in E.___ als Kellner und Hilfskoch gearbeitet zu haben (Urk. 9/94/38). Dies tut aller dings nichts zur Sache , da beim Einkommensvergleich zur Berechnung des Invalideneinkommens im Allgemeinen von der Zumutbarkeit einer ange passten, rückenschonenden Tätigkeit auszugehen ist. 5.3

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr.

2 ‘ 303 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ), was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von gerundet 3 % entspricht. 5.4

Selbst wenn auch hier

bloss von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde ( E. 3.3.5) , resultierte kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

15 ‘ 565 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 53‘047 . --

[80 % von Fr. 66 ‘ 309. -- ]), was einem Invalidi tätsgrad von gerundet 23 % entspräche. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00185 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , welcher über keine abgeschlossene Berufs aus bildung verfügt, war ab März 1987 als angelernter Maurer in der Schweiz ange stellt. Am 11. Oktober 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf Rückenbeschwerden (echte Spondylolisthesis

1. Grades nac h ventral von LS gegenüber S1), bestehend seit dem

14. September 1999, bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1 , Urk. 9/5 und Urk. 9/11/2). Diese klärte die erwerblich-beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/8) am Y.___ . Das Gutachten wurde am 24. März 2000 erstattet (Urk. 9/11). Nach durchgeführtem Vorbe scheidver fahren (Vor bescheid vom 7. März 2001 [Urk. 9/33]) und Beizug der SUVA-Akten (Urk. 9/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ab dem 1. September 2000 bei einem errechneten Invali ditäts grad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/35 und Urk. 9/40). 1.2

Die halbe Invalidenrente wurde im darauffolgenden Rentenrevisionsverfah ren bestätigt (Mitteilung vom 5. Juli 2002 [Urk. 9 /50]). Nach Eröffnung eines wei teren Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle bei einem gleichbleiben den Invaliditätsgrad von 61 % am 14. April 2004 die Erhöhung der Invali denrente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 (Anpassung an die Änderun gen der 4. IV-Revision, Urk. 9/55 und Urk. 9/58). Die Dreiviertels rente wurde mit Mitteilungen vom 13. Juli 2006 (Urk. 9/68) und 17. Dezember 2009 (Urk. 9/76) bestätigt. 1.3

Im Jahr 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (vgl. den Fragebogen vom 28. November 2013 [Urk. 9/89]), klärte die erwerb - lichen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung (inkl. Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit [ EFL ] ) bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumaer krankungen (Urk. 9/93). Dr. Z.___ erstattete das internistisch-rheumato logische Gutachten am 7. Juni 2014 (Urk. 9/94). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2014 kündigte die IV-Stelle an, die Verfügung vom 15. Juni 20 01 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der neue n Verfügung auf Ende des folgen den Monats aufzuheben (Urk. 9/98). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 9/99; vgl. auch die Eingaben vom 7. November 2014 [Urk. 9/102] und vom 18. Dezember 2014 [Urk. 9/107]). Am 28. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle die wiedererwä gungsweise

Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung vom 28. Dezember 2015 folgenden Monats; einer allfällig dagegen gerichte ten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 9/127]). 2.

Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 28 . Dezember 2015 erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege sowie die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschw erde (Urk. 1; vgl. auch die Ein gabe vom 18. Februar 2016 [Urk. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. März 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerde führer die Budgetberechnung des Sozialamtes Maur (Urk. 11) zu den Akten. Mit Verfügung vom 1. April 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abge wiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde hingegen gewährt, und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwer degegnerin zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis). Darunter fällt ins besondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

28. Dezember 2015 im Wesentlichen ( Urk. 2), die am

15. Juni 2001 verfügte Rentenzusprache

(Urk. 9/35 und Urk. 9/

40) sei zweifellos unrichtig gewesen. Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 sei auf noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen hingewiesen worden. Ausserdem sei empfohlen worden, die Abklärungen in der K linik A.___ abzuwarten. Auf dieses Gutachten hätte somit nicht abgestellt werden dürfen. Die kor rekte Festlegung der Restarbeitsfähigkeit gemäss der K linik A.___ hätte zu einem Invaliditätsgrad von 23 % und damit zur Abwei sung des Rentenan spruchs führen müssen . Auch gestützt auf die aktuelle Begutachtung bei Dr. Z.___ sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 15 % auszugehen. Damit sei die Rente aufzuheben. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

3. Februar 2016 im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 S. 7 ff. ), die Beschwerde gegnerin sei erst im Jahre 2013 auf die Idee gekommen , ein Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben, welche dann wunschgemäss beschieden habe, er sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer zwar nicht mehr arbeitsfähig, dafür aber als Kellner. Der Sachverhalt habe sich seit dem Unfall vor 14 Jahren jedoch nicht verändert. Die Einschätzungen von Dr. Z.___ seien nicht nachvollziehbar und könnten nicht herangezogen werden. Auf die Einwendungen vom 7. November 2014 sei die Beschwerdegegnerin sodann nicht eingegangen. Es fehle zudem eine effek tive Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den medizinischen Berichten und Beurteilungen im Erstanmeldungsverfahren , auch hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit in anderen Berufsbereichen. Eine bloss andere Beurteilung desselben Sachver halts könne nicht zu einer Rentenaufhebung führen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung liege nicht vor. Ausserdem sei der Rentenanspruch immer wieder bestätigt worden. Illusorisch sei sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘422.75 im Hilfsarbeitersektor (Urk. 1). 2.3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gerügt , ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin ging auf die in den Einwän den vom 7. November 2014 (Urk. 9/102) und vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 9/107 ) vorgebrachten Argumente im Wesentlichen ein. Sie muss te sich dabei

nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen . Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken , was sie auch tat. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2001 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 bei einem errechneten Invali ditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu gespro chen hatte (Urk. 9/35 und Urk. 9/ 40), auf das Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 (Urk. 9/11) und ging von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus .

Im Gutachten des Y.___ vom 24. März 2000 wurden die folgenden Dia gnosen festgehalten (Urk. 9/11/6 ): - Residuelles Reizsyndrom und leichtes motorisches Ausfallsyndrom L5 links bei - Status nach Verhebetrauma am 14. 9.99 - bekannter Spondylolyse L5/S1 und leichter Retrolisthesis L4 gegen über L5 - Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hohl - /Rundrücken und leichter lum bal linkskonvexer Skoliose - Leichte Cervikobrachialgie links bei - muskulärer Dysbalan ce mit Hartspann des Musculus

tra pezius

descendens links und Wirbelsäulenfehlhaltung - Asymptomatische Senk -/Spreizfüsse beidseits Im Gutachten des Y.___

wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Maurer nach wie vor zu 100% arbeitsunfä hig. Ob er den Beruf zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausüben könne, hänge von den weiteren Untersuchungsresultaten und der Behandlung ab. Prinzipiell sei eine mittelschwere oder leichtere Tätigkeit bei der bestehenden Rückenproblema tik besser geeignet. Da die weiteren Massnahmen bereits an der Klinik A.___ ambulant in die Wege geleitet seien und die weitere fachärztliche Behandlung gewährleistet sei, werde von Seiten des Y.___ auf Massnahmen verzichtet. Insgesamt seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Eine Verbesserung unter adäquaten Massnahmen je nach MRI-Befund sei zu erwarten. Ein Arbeitsversuch sei nach ungenügend ausge schöpften Behandlungsmöglichkeiten der aktuellen Beschwerden zu früh. Für eine optimale, leichte wechselbelastende Tätigkeit (z.B. Kontrolle oder Zusammenstellung von leichten Elektroteilen) mit Möglichkeit zum Wechsel vom Stehen zum Sitzen mindestens stündlich, Vermeiden von chronisch repetit ivem Beugen des Oberkörpers sei ein Teilarbeitsversuch zu 50 % halb tags möglich. Umschulungsmassnahmen sollten aber erst nach Ausschöpfung der Therapiemassnahmen erfolgen (Urk. 9/11/6 f.). 3.2

In den Akten des Erstanmeldungsverfahrens finden sich darüber hinaus auch folg ende Unterlagen : 3.2.1

Im Bericht vom 8. Mai 2000 der Klinik A.___

(Urk. 9/12/3 f. ; vgl. auch Urk. 9/66/129 f. ) führte Dr. med. Z.___ , Oberarzt, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es liege eine Dekonditionierung mit allgemeinem Schwächegefühl nach kleinen Belastungen sowie Orthostasesymptomen vor . Der Beschwerdeführer klage über c hronische Rückenschmerzen bei Diskopathie L4/5 und Spondylolisthe sis L5/S 1. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmer zen lumbal und der bildgebend dargestellten Pathologien nicht mehr zumutbar. Ohne schwere körperliche Arbeit seien die Rückenbeschwerden jedoch gering. Entsprechend werde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet . Als Therapiemassnahme für die

Rückenbeschwer den

würden aktive physiotherapeutische Massnahmen empfohlen. Ein opera tives Vorgehen (Dekompress ion und Spondylodese L4/5) komme

zur Zeit nicht in Frage, da ohne schwere körperliche Belas tung die Beschwerden gering seien. Viel mehr werde dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Arbeitssituation in Ordnung zu bringen, dabei werde an die bereit s begonne nen Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin gedacht . E ine Umschulung werde befürwortet. Sollten die Beschwerden zunehmen oder der Beschwerdeführer nach der Umschulung rückenbe dingt Schwierigkeiten haben voll zu arbeiten, könnte eine operative Behandlung L4/5 diskutiert werden. Weitere Kontrollen seien nur bei Bedarf vorgesehen. 3.2.2

Im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 ( Urk. 9/28 f. ), wo eine berufliche Abklärung für die Dauer vom 30. Oktober 2000 bis am 29. Januar 2001 durchgeführt worden war , wurde festgehalten, aufgrund der erreichten Werte im METEL-Abklärungs programm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Massnahme ange boten werden. Grundsätzlich sei er für einfache manuelle Tätigkeiten in sit zender Stellung mit der Möglichkeit, gelegentlich einige Schritte zu gehen, zu mindestens 80 % leistungsfähig (Urk. 9/28/4 f.) . Unter Berücksichtigung aller (invaliditätsbedingten) Faktoren könne der Beschwerdeführer somit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2‘560.-- x 13 verdienen (bei einer Basis von Fr. 3‘200.-- bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit) (Urk. 9/28/5). Als Vergleichsbasis wurden die folgenden Löhne aufgeführt (Urk. 9/29): Betriebsangestellter (Montage/Verpackung) DAP 544: Fr. 42‘093.-- Betriebsangestellter ( Stanzer ) DAP 659: Fr. 40‘300.-- Betriebsangestellter ( Kleinverpackerei ) DAP 1094: Fr. 43‘914.-- 3.2.3

Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/30/1) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Ein schätzung der zuständigen Person am B.___ schwer zu vermitteln sei, da die körperlichen Einschränkungen und die intellektuellen Möglichkeiten den möglichen Arbeitsbereich stark einschränk en würden (Gespräch vom 8. Dezember 2000). Der Beschwerdeführer sei beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung für eine 50%-Stelle ange meldet, er benötige intensive Unterstützung. 3.2.4

Mit Verfügung vom

23. Februar 2001 schrieb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass weitere Umschulungsmassnahmen nicht möglich seien , da die Voraus setzungen dafür fehlen würden.

D er Beschwerdeführer

sei zur Zeit auf Stel lensuche

und werde dabei vom

RAV unterstützt (Urk. 9/31). 3.3

3.3.1

Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 ( Urk.

2) zu Recht festhielt, hätte in der Verfügung vom 15. Juni 2001 auf das Gutachten des Y.___ vom 2 4. März 2000 (E. 3.1) nicht abgestellt werden dürf en, da die Behandlungsmöglichkeiten zu diesem Zeit punkt noch nicht ausgeschöpft

gewesen waren . Zwar waren die Therapieop tionen auch bei V orliegen des Berichts der Klinik A.___

vom 8. Mai 2000 noch nicht ausgeschöpft. Doch ergibt sich aus diesem, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Rückenbeschwerden o hne schwere körperliche Arbeit gering

seien . Entsprechend wurde eine leichte, dem Rücken angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtet (E. 3.2.1) . Im Einklang dazu wurde auch im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ vom 15. Februar 2001 von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.2.2 ). Beim Einkommensvergleich in der Verfügung vom 15. Juni 2001 hätte bei der Bemessung des Invalidenein kommens also von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müssen. Es ist daher ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. 3.3.2

Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) über die Zeit vor dem Gesundheitsschaden liegt zwar nicht vor. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 31. Dezember 1999 (Urk. 9/5) ver diente der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1999 Fr. 25.50 pro Stunde brutto bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Verdienst von Fr. 51 ‘ 408 .-- im Jahr 1999 (Fr. 25.50 x 42 Stunden p ro Woche x 48 Woch en pro Jahr), was angesichts der von der Arbeitgeberin angegebenen Brutto-Jahreseinkünfte in den vorangegangenen Jahren 1997 (Fr. 44‘696.--) und 1998 (Fr. 47‘152.--) nachvollziehbar erscheint.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Index stand 1835 [1999] auf 1856 [2000 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) betrug d as Validen einkommen im Jahr 2000 (Rentenbeginn) somit Fr. 51 ‘ 996. -- (Fr. 51 ‘ 408 . -- : 1835 x 1856) .

3.3.3

Wird zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die von der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ im Bericht vom 15. Februar 2001 herange zogenen DAP-Löhne abgestellt (E. 3.2.2) , ergibt sich ein Durchschnittsein kommen von Fr. 42 ‘ 102. -- ([ Fr. 42‘093.-- + Fr. 40‘300.-- + Fr. 43‘914.--] : 3). Da im Jahr 2000 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen war , entsprach das besagte Jahreseinkommen dem Invalideneinkommen. 3.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse betrug

dem nach Fr.

9 ‘ 894 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 51 ‘ 996. -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 42‘102.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 19 % entspr ach. Damit war im Jahr 2000 kein Rentenanspruch begründet .

3.3.5

Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘530. -- (vgl. Urk. 9/30/2 und Urk. 9/35) und mit der Abklärungs- und Ausbildungsstätte

B.___ von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde (vgl. Urk. 9/28/4), resultierte kein rentenbegründen d er Invaliditätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbs einbusse

von Fr.

20 ‘ 848 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54‘530.-- abzüglich Invaliden einkommen von 33‘682 . --

[80 % von Fr. 42‘102.-- ]) , welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspräche . 3.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die am 15. Juni 2001 verfüg te Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war und dem Beschwerdeführer keine Rente hätte zugesprochen werden dürfen. 4.

4.1

In den darauffolgenden Jahren wurde die Rente jeweils zufolge eines gleichge bliebenen Gesundheitszustandes (vgl. die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 9/48 , Urk. 9/53, Urk. 9/63 und Urk. 9/71 ] sowie Urk. 9/70/2 ) bestätigt, ohne dass erneut eine eingehende medizinische Untersuchung veranlasst worden wäre. 4.2

4.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren gab Dr. C.___ im (rudimentären) Verlaufsbe richt vom 28. November 2013 erneut an, der Gesundheitszustand sei statio när. Es bestünden persistierende Schmerzen lumbal links mehr als rechts (Urk. 9/91). 4.2.2

Dr. Z.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2014 schliesslich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/94/35) : - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - kongenitaler Bogenschluss-Anomalie L5 und unvollkommenen Bogenschlüssen des Sakrums mit isthmischer Spondylolisthesis Grad I mit - praktisch fixierter Antrolisthesis Grad I von L5 gegenüber S1 und minimaler Retrolisthesis von L4 gegenüber L5 (funktio nelles Röntgen 05/2014) - leichten degenerativen Veränderungen ohne Diskushernie, jedoch leichten recessalen Stenosen L3/L4 und L4/L5 mit Reizung von L5 beidseits und vermutlich auch L4 beidseits - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI 05/2014 gegenüber MRI 04/2000) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den genannt (Urk. 9/94/35): - Nikotin-Abusus - a usgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (25 nmol /l) - Varicosis cruri s rechts mehr als links Die Gutachterin führte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, in der Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die körperliche Untersuchung sei durch kraftvolle Gegenspannung stark erschwert worden. Der intermit tierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Die Bioimpe danz zeige trotz des Übergewichts (BMI von 28.4 kg/m 2 ) eine erfreulich kräf tige Muskelmasse von 57 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Sodann sei das Schmerzmittel Dafalgan im Blut vorhanden, aller dings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei seine Leistungsbereitschaft minimal gewesen. Es bestehe eine schlechte Testkonsistenz und eine deutliche Symp tomausweitung. Dennoch sei aufgrund der Testresultate eine mindestens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule , welche seine Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Befunde würden jedoch das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Er könne eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwir kungen und ohne Tragen und Heben von Lasten über 15 kg

zu 100 % ausü ben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 9/94/36 ; vgl. auch Urk. 9/94/38 ) . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/94/39) . Weiter führte Dr. Z.___ aus, bei der Prüfung des Lasègue sei eine Ver deutlichungstendenz feststellbar gewesen. Ausserdem habe der Beschwerde führer in der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 8 % der Norm und links 7 % der Norm gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine derart verminderte Handkraft beidseits. Keinesfalls wäre der Beschwerdeführer mit der gezeigten Handkraft in der Lage , ein Auto zu lenken; er verfüge aber über ein Auto und sei in der Lag e, ein solches selbst zu lenken . Muskelschmerzen könnten zudem durch den festgestellten Vitamin-D-Mangel verursacht werden. Der Vitaminmangel könne durch eine Vitaminsubstitution in der Regel rasch behoben werden (Urk. 9/94/37). 4.3

4.3.1

Das Gutachten vom

7. Juni 2014 (Urk. 9/94 ) vermag die an eine beweiskräf tig e ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigte die Gutachter in sorgfältige, umfassen de Abklärungen, berücksichtigte die gekla gten Beschwerden und begründete ihre Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.3.2

Der Einschätzung von Dr. Z.___ stehen sodann keine anderen fachärztli chen Beurteilungen entgegen. Bei Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit (Urk. 9/48, Urk. 9/53, Urk. 9/63) und ab 2009 auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/71 und Urk. 9/91) attestiert hatte , handelt es sich um kei nen Facharzt der

Rheumatologie , sondern um einen Internisten und darüber hin aus um den Hausarzt des Beschwerdeführers.

Es ist somit der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patie nten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinzu kommt, dass den Beurteilungen von Dr. C.___

eine nachvollziehbare Begrün dung fehlt. Er führte als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stets die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Schmerzen an . Die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers können jedoch nicht massgebend sein, insbesondere auch in Anbetracht der von Dr. Z.___ festgestellten Verdeutlichungstendenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin angegeben hatte, wegen der Schmerzen täglich drei bis vier Tabletten Dafalgan 1 g über den Tag verteilt einnehmen zu müssen (Urk. 9/94/27) ; gemäss Blutuntersuchung war das Schmerzmittel allerdings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar (Urk. 9/94/36) . Sodann war der Beschwerdeführer in den Sommerferien 2013 in der Lage, mit seiner Familie mit dem Bus nach D.___ und wieder zurück zu reisen, wobei die Reise jeweils etwa 24 Stunden gedauert hatte (Urk. 9/94/26). 4.3.3

Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu, weshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrschei nlichkeit erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten , rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist. Gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ lag auch früher nie eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass sich sein Gesund heitszustand seit dem Unfall nicht verändert habe , woraus eben falls zu schliessen ist, dass ihm stets eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, hielt dies doch bereits Dr. Z.___ im Bericht der Klinik A.___ vom 8. Mai 2000 fest (E. 3.2.1). 5. 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte , w ie bereits erwähnt , im Jahr 1999 als Maurer ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ‘ 408 .-- verdient

(E. 3.3.2). Unter Berücksichti gung der Nominallohn entwicklung (Index stand 1835 [ 1999 ] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016 , T

35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Män ner ) resultiert im Jahr 2015

daher ein V alideneinkommen von Fr. 62‘362 . -- ( Fr. 51‘408. -- : 1835 x 2226) . Würde man demgegenüber die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran ziehen und

auf das stand ardisierte monatliche Einkommen im Bereich Baugewerbe (S. 35, Tabelle TA1 , Ziff. 41-43), Kompetenzniveau 1 ( als bloss angelernter Maurer mit Einschränkungen; vgl. E. 3.2.3), Männer, von Fr. 5‘ 430.-- ab stellen , ergäbe sich u nter Berück sichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,4 Stunden pr o Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, F

41-43 ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindi katoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ein V alideneinkom men von Fr. 68‘612 . --

( Fr. 5‘430.-- : 40 x 41,4 x 12 : 2188 x 2226 ). Darauf ist zugunsten des Beschwerdeführers abzustellen. 5.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnst rukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsaus bildung verfügt, die er in einer angepassten Tätigkeit verwerten könnte, ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1 , Kompetenzniveau 1, Total Männer , von monatlich Fr. 5‘210.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb lichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S Total) sowie der Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015 ] , vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer ) ergibt sich bei einem Arbeitspen sum von 100 % ein Inv alideneinkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ( Fr. 5‘210.--

: 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2226 ). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da gemäss gelten der Rechtsprechung im Hilfsarbeitersektor ein genügend weites Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl steht.

Nur am Rande ist zu bemerken, dass der Grund, weshalb Dr. Z.___ nebst der Tätigkeit als Hilfsmaurer auch eine Tätigkeit als Kellner als angestammt betrachtete (Urk. 9/94/42), darin zu finden ist , dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber berichtet hatte, von Oktober 1983 bis Dezember 1985 in E.___ als Kellner und Hilfskoch gearbeitet zu haben (Urk. 9/94/38). Dies tut aller dings nichts zur Sache , da beim Einkommensvergleich zur Berechnung des Invalideneinkommens im Allgemeinen von der Zumutbarkeit einer ange passten, rückenschonenden Tätigkeit auszugehen ist. 5.3

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr.

2 ‘ 303 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Inva liden einkommen von Fr. 66 ‘ 309. -- ), was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von gerundet 3 % entspricht. 5.4

Selbst wenn auch hier

bloss von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80% ausgegangen würde ( E. 3.3.5) , resultierte kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad . Aus

einem Einkommensvergleich ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

15 ‘ 565 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 68‘612 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 53‘047 . --

[80 % von Fr. 66 ‘ 309. -- ]), was einem Invalidi tätsgrad von gerundet 23 % entspräche. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. September 2000 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und war seither nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/90). Im Zeitpunkt der Aufhebung der Dreiviertelsrente

(per Ende Februar 2016) war der Beschwerdeführer zwar noch nicht 55 Jahre alt,

bezog aber bereits sei t mehr als 15 Jahren eine Rente.

6.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von der

v ersicherten Person können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalles zumutbar sind . Die Wiedereingliederung von Ver sicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjähri gem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewis - sern , ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver - mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezo - gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ). 6.3

Die Rentenzusprache erfolgte im vorliegenden Fall desha lb, weil die Beschwer degegnerin

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.1) , was unbestritten blieb.

Umschu lungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt, da die Abklärungen ergeben hatten, die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben (E. 3.2.4). Auch dies blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde

dafür aber von der RAV bei der Suche eine r 50 %-Stelle unterstützt (E. 3.2.3 f.). Diese Bemühungen blieben offensichtlich erfolglos, denn der Beschwer deführer schöpfte die ihm attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nie aus, sondern blieb bis zum Verfügungserlass nicht erwerbstätig; dies, obwohl ihm von seinem Hausarzt über Jahre hinweg

unverändert bloss eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (E. 4.3.2 ), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. 6.4

Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist davon auszugehen, dass die langjäh rige Abstinenz vom Arbeitsmarkt –

trotz durch gehend bestehender 50%ige r Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

- nicht invaliditäts bedingt ist. In Kenntnis des Zumutb arkeitsprofils kann sich der Beschwerde führer deshalb

nicht darauf berufen, es hätte von ihm nicht erwarte t werden dürfen, dass er die 50 %ige Resta rbeitsfähigkeit ausnütze . Somit besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung berufl icher Eingliederungsmassnahmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 ) . 7.

Nach dem Gesagten

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 8.

8.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweis en sich Gerichtskosten

in Höhe von Fr. 800.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 1. April 2016 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8.2

Rechtsanwalt Stern machte mit seiner Honorarnote vom 3. März 2017 einen Aufwand von 13.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.20 exkl. Mehrwert steuer für einen Zeitraum vom 19. Juni 2015 bis am 29. Juni 2016 geltend (Urk. 15 ). Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung (28. Dezember 2015) datier en, nicht im Zusammenhang mit dem Beschw er deverfahren stehen können, ist bloss der nach Erlass der Verfügung entstan dene Aufwand von insgesamt 10.4 5

Stunden und die dam it verbundenen Auslagen von Fr. 56 .1 0

(exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Bei einem praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- resu ltiert ein Honorar von Fr.

2 ‘ 299 . --. Rechtsanwalt Stern ist deshalb mit Fr.

2 ‘ 543.5 0 (= Honorar von Fr. 2 ‘ 299 . --

plus Barauslagen von Fr. 56.1 0 , zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % [Fr. 188.40 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den u nentgeltli chen Rechtsvertre ter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 2 ‘ 543.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro