Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war ursprünglich Bäcker bei der Y.___ AG, musste diese Arbeit jedoch wegen eines Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig aufgeben und verlor die Stelle per Ende Juli 2004 (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] in Urk. 12/105/5-375). Er meldete sich daraufhin im Juli 2004 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/1). Nachdem er im Mai 2005 bei der Z.___ AG eine Voll - zeitstelle als Prozessoperator hatte antreten können (Arbeitsvertrag in Urk. 12/18/1-3), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 12/20). Von der Suva wurde X.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig erklärt (Urk. 12/22) und erhielt deswegen eine Über gangsentschädigung (Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 13. Februar 2008, Urk. 12/23 und Urk. 12/24). 1.2 1.2.1
Im Jahr 2009 wurde X.___ wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht (Bericht des A.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 12/40/7), und im Jahr 2010 wurde er wegen thorakolumbovertebraler Schmerzen, die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, ärztlich behandelt (Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010, Urk. 12/40/16-19). Er meldete sich deshalb im Juni 2010 e rneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/28). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per Ende November 2010 aufgelöst worden war (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung vom Oktober 2010, Urk. 12/43/1+3), prüfte die IV-Stelle den Rentenan spruch.
Der IV-Stelle lagen neben den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ( Urk. 12/33) unter anderem die Berichte des C.___ vom 10. August 2010 über E rstkonsultationen von Mitte 2010 , vom 26. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Abklärung und vom 11. Mai 2011 vor ( Urk. 12/40/25-27, Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) sowie der Kurzbericht der D.___ vom 19. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten über einen stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 (Urk. 12/67). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch die MEDAS E.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Januar 2012 erstellen (Urk. 12/68, gezeichnet von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Rheumatologie , Chefarzt ; Konsiliarbericht von Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011, Urk. 12/69/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 29. September 2011, Urk. 12/69/3-6; Konsiliarbericht von Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 12/69/7-13).
Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren eine Stellungnahme des C.___ vom 27. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten beigebracht hatte (Urk. 12/80/8-11), verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 23. Mai 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf dieses Gutachten (Urk. 12/83). Der Versicherte liess ihr anschliessend den Austrittsbericht der D.___ vom 7. Mai 2012 über die nochmalige stationäre Behandlung von Ende Februar bis Ende April 2012 ( Urk. 12/84) sowie einen Kurzbericht der Klinik vom 1 5. Mai 2012 zuhanden seines Rechtsvertreters zukommen ( Urk. 12/86/1), die IV-Stelle teilte ihm jedoch mit Brief vom 2 1. Juni 2012 mit, dass sie an ihrer Beurteilung fest halte ( Urk. 12/88). 1.2.2
X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, liess gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00681) und legte im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vor, unter anderem eine Stellungnahme des C.___ vom 30. Juni 2011 zu zwei medi zinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 12/91/12-15), einen Bericht des C.___ vom 25. September 2012 (Urk. 12/95), einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, den dieser am 20. September 2013 als Mitarbeiter des C.___ verfasst hatte ( Urk. 12/101/3), und einen Bericht von Prof. K.___ vom 1 7. Oktober 2013, nun Mitglied einer anderen Praxisgemeinschaft, über die Weiterbehandlung des Versicherten (Urk. 12 /105/2).
Mit Urteil vom 3 0. Januar 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 12/108). Es erachtete die somatisch-medizinischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS E.___ als einleuchtend
( Urk. 12/108/9-10 E. 3.4.2), beurteilte hingegen das psychiatrische Konsiliargutachten von Dr. H.___ als unvollständig und beanstandete namentlich eine ungenügende Auseinanderset zung mit den Vorakten (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3) . Ausserdem konstatierte das Gericht Versäumnisse der IV-Stelle, indem diese keinen Bericht der D.___ über die beiden stationären Behandlungen eingeholt habe und es unterlassen habe, die MEDAS E.___ zur Überprüfung ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs aufzufordern
(Urk. 12/108/12 13 E. 3.4.4). Das Urteil blieb unangefochten. 1.3
Die IV-Stelle holte im Anschluss an das Urteil vom 3 0. Januar 2014 den Bericht von Prof. K.___ vom 2 7. März 2014 ( Urk. 12/112) und den Bericht der Klinik für Innere Medizin des B.___ vom 1 1. August 2014 (Urk. 12/119/1-4) ein und nahm vom Versicherten den Bericht des C.___ vom 2 6. August 2014 zuhanden seines Rech t svertreters entgegen ( Urk. 12/121). Danach liess sie den Versicherten durch die Institution L.___ nochmals polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. Februar 2015 von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Fallführung, Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. et phil. P.___ , Spezialarzt für Neurologie, mit den drei Fachgutachten der Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, Urk. 12/138).
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke ( Urk. 12/145). Dieser , wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, liess am 2. Juni 2015 Einwendungen erheben ( Urk. 12/147) und eine Stellungnahme des C.___ vom 1 5. Mai 2015 zum psychiatri schen Teil des Gutachtens (Urk. 12/146/6-9) sowie eine psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 9. Mai 2015 zuhanden de s Rechtsvertreters (Urk. 12/146/4-5) einreichen. Ausserdem erhielt die IV-Stelle von der Gutachtenstelle L.___ die Ergänzungen vom 2 6. August 2015 ( Urk. 12/149), die sie mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 erbeten hatte ( Urk. 12/139). Schliesslich reichte der Versicherte eine weitere psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 4. September 2015 ( Urk. 12/150/1) und einen weiteren Bericht des C.___ vom 1 0. September 2015 ein ( Urk. 12/150/2-3). Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2 = Urk. 12/155). 2.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 ( Urk.
1) liess X.___ durch Milosav Milovanovic gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen nochmals an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). Als neues Beweismittel liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2016 ( Urk.
6) eine aktuelle psychiat rische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 6. Februar 2016 nach reichen ( Urk. 7). Die IV-Stelle schloss i n der Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. April 2016 ord nete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 13), worauf der Ver sicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2016 ( Urk.
18) einen i nterdisziplinären Bericht des C.___ vom 20. April 2016 über den Verlauf seit der letzten interdisziplinären Abklärung von April 2011 beibringen
liess (Urk. 19/2). Das Gericht entsprach mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 20); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 6. Mai 2016 auf eine Stellungnahme zum neuen Bericht des C.___
( Urk. 21). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 wurde die Eingabe der IV-Stelle dem Versicherten zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 2 8. Dezember 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten inter temporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Nor men der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechts lage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2 .1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 2.1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerich ts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2 .2 2 .2.1
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis-losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
anhaltenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2 .2.2
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen In dikatoren erlauben ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 2.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
B ei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweis regel
kommt jedoch erst dann zum Zug , wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf g rund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ). 3. 3.1
Im Urteil vom 3 0. Januar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begonnen habe , als der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG am 25. Februar 2010 aus g esundheitlichen Gründen eingestellt habe und a b dann arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei , und dass der Beschwerdeführer somit b ei einer durchschnittlichen Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente habe , sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % aufweise ( Urk. 12/108/ 8-9 E. 3.3). Diese Erwägungen sind nach wie vor massgebend. 3.2
Zu den erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hielt das Sozialversicherungs gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 fest, es seien zunächst Berichte der behandelnden Ärz te und Institutionen einzuholen und d anach seien die Akten der MEDAS E.___ zur Ergänzung und Vervollständigung zu unterbreiten. Die Rückweisung schliesse zu dem die Auflage an die Beschwerdegegnerin ein , ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte; ferner könne e in neues Gutachten anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens zur Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in die Gegenwart reichenden Zeitraum in Betracht fallen (Urk. 12/108/13-14 E. 3.4.5).
Im Sinne dieser letzten Überlegung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, Ergänzungen bei der MEDAS E.___ einzuholen, und gab das neue polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle L.___ in Auftrag. Es ist zu prü fen, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung die ses neuen Gutachtens beurteilbar ist. 3.3 3.3.1
In somatischer Hinsicht stimmen die Fachgutachten des Rheumatologen Dr. O.___ und des Neurol o gen Dr. P.___
der Gu t achtenstelle L.___ grundsätzlich überein mit den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. J.___ und des Neu rologen Dr. I.___
im Gutachten der MEDAS E.___ , die das Gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 als einleuchten d erachtet hatte (Urk. 12/108/9 10 E. 3.4.2). 3.3.2
Der Rheumatologe Dr. O.___ bezeichnete die Befunde an Nacken und Rücken als unverändert gegenüber der Voruntersuchung ( Urk. 12/138/75-76) und beschrieb Kniebeschwerden als seither zusätzlich aufgetretene Problematik (Urk. 12/138/76-78), mass diesen jedoch wie den übrigen rheumatologischen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 12/138/78-79). Die Ausführungen von Dr. O.___ sind eingehend, sorgfältig und einleuchtend, sodass darauf abgestellt werden kann und es keiner weiteren rheumatologischen Abklärungen bedarf.
Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. P.___ standen wie schon bei Dr. I.___ die chronischen Kopfschmerzen im Vordergrund, und Dr. P.___ teilte hinsichtlich der Befunde die Beurteilung von Dr. I.___ ( Urk. 12/138/87). Nur die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. P.___ leicht abweichend von Dr. I.___ ; während Dr. I.___
dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestierte ( Urk. 12/69/6), bemass Dr. P.___ die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wegen der chronischen Kopfschmerzen auf 80-90 % ( Urk. 12/138/88). Hier handelt es sich aber nur um eine geringfügig andere Wertung. Sie wurde zudem nicht in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Gutachtenstelle L.___ über nommen ; dort wurde vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen ( Urk. 12/138/47). Deshalb sind a uch in neu rologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen erforderlich. 3.3.3
Am fehlenden Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die thorakolumbovertebralen Schmerzen, die im Februar 2010 zu Behandlungen und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, sowohl gegenüber den Gutachtern der MEDAS E.___
als auch gegenüber den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___ auf einen Arbeitsunfall zurückführte ( Urk. 12/68/17, Urk. 12/138/22+23), ein solcher jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist, weder im Bericht der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 12/33/5), noch im Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010 (vgl. Urk. 12/40/18). Denn die Notfalluntersuchung im Spital Q.___ vom 25. Februar 2010 und eine Sprechstunde in der Klinik R.___ vom 1 1. März 2010 hatten offenbar nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 12/40/18 sowie Urk. 12/40/30-31). 3.4 3.4.1
Die Rückweisung im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war denn auch nicht zur Abklärung der somatischen Beeinträchtigungen erfolgt, sondern zur ergänzen den psychiatrischen Abklärung, hauptsächlich wegen der fehlenden Auseinan dersetzung im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ mit den vorangegangenen psychiatrischen Beurteilun gen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). 3.4.2
Die Gutachter der Gutachtenstelle L.___
waren sich in Übereinstimmung mit den Gutachtern der MEDAS E.___
( Urk. 12/68/23) darüber einig, dass eine psychische Problematik dominiert. Der Rheumatologe Dr. O.___ hielt fest, es stehe eine psychosomatische Fehlentwicklung im Vordergrund (Urk. 12/138/79), der Neuro loge Dr. P.___ erklärte ebenfalls, die psychiatrische Situation sei klar führend ( Urk. 12/138/88), und die Gesamtbeurteilung folgte dieser Einschätzung ( Urk. 12/138/44).
Dennoch erlaubt die psychiatrische Seite des Gutachten s der Gutachtenstelle L.___ aus den nachfolgenden Gründen immer noch keine zuverlässige Beurtei lung des Rentenanspruchs, auch nicht unter Be rücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 3.5 3. 5 .1
Die psychiatrischen Diagnosen des Psychiaters Dr. H.___ im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ lauteten folgendermassen (Urk. 12/69/18):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen , (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 Code F 60.6 )
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
aktenanamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung und schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3)
Die aktenanamnestischen Diagnosen waren damals insbesondere einem Bericht der D.___ vom 2 5. August 2011 ( vgl. dessen Zusammenfassung im Gutachten der MEDAS E.___ , Urk. 12/68/13-15) und den Berichten des C.___ vom 2 6. Januar und vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) zu entnehmen gewesen. Die beiden Institutionen hielten auch in der Folgezeit an
diesen Diagnosen fest, die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 12/84/1) und das C.___ beispielsweise im Bericht vom 25. September 2012 ( Urk. 12/95) und in einem aktuelleren Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Ausserdem stellte die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ( Urk. 12/84/1), und das C.___ übernahm diese Diagnose in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Schliesslich diag nostizierte auch Prof. K.___ in den Berichten vom 2 7. März 2014 und vom 1 9. Mai 2015 eine schwere beziehungsweise mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40 oder 41) ( Urk. 12/112/1 und Urk. 12/146/4). 3.5. 2
Die Psychiaterin Dr. N.___ der Gutachtenstelle L.___ stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Urk. 12/138/62):
c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 Code F45.2)
mittlere depressive Episode (ICD-10 Code F32.2)
ä ngstlich-vermeidende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Code Z73.0)
Damit folgte sie grundsätzlich den Diagnosen der D.___ , des C.___ und von Prof.
K.___ , abgesehen von der posttraumatischen Belastungsstörung, die sie explizit nicht bestätigen konnte ( Urk. 12/138/62 ). Auch der Beurteilung von Dr. H.___ der MEDAS E.___ folgte sie insoweit, als sie ebenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur beobachtete ( Urk. 12/138/63). Eine graduelle Abweichung besteht darin, dass Dr. N.___ daraus keine eigenständige Diagnose ableitete, sondern ihr nur die Qualität von Zusatzfaktoren zuschrieb. 3.5. 3
In Bezug auf die Diagnosen hat die Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ somit eine gewisse
Klärung gebracht. Denn im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war dem Sozialversicherungsgericht aufgefallen, dass der Psychiater Dr. H.___
einzig der von ihm gestellte n Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, ohne jedoch die Diagnosen einer anhaltende n
somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode der vorbeurteilenden Ärzte zu analysieren und zu diskutieren und die eigene, divergierende Beurteilung zu begründen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). Demgegenüber erwähnte Dr. N.___ die Diagnosen der behandelnden Ärzte nun nicht me hr nur aktenanamnestisch , sondern bestätigte sie aufgrund ihrer eigenen Beurteilung und Diskussion (vgl. Urk. 12/138/62-64).
Anders verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeits beurteilung, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.6 3.6. 1
Dr. H.___ der MEDAS E.___ bemass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 30 % ( Urk. 12/69/21), und im Gesamtgutachten wurde die 30%ige Einschränkung übernommen (Urk. 12/68/23-24). Allerdings fügte Dr. H.___ bei, bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % handle es sich um einen etwas willkürlichen Wert, weil die krankheitswertigen Faktoren von den übrigen Faktoren schwer abzugrenzen seien ( Urk. 12/69/21).
Dr. N.___ nahm demgegenüber keine Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit vor, sondern hielt lediglich fest, aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit der diagnostizierten affektiven Störung und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei von einer begrenzten Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Sie führte aber
- insoweit in Übereinstimmung mit Dr. H.___ - aus, die Arbeitsfähig keits begrenzung sei aufgrund einer massiven Symptomausweitung nicht definitiv beurteilbar , und hielt dafür, dass sich am ehesten eine Begutachtung im statio nären Rahmen empfehlen würde ( Urk. 12/138/64). Die Grenzen der Beurteilbar keit gingen auch in die Gesamtbeurteilung ein; dort steht, die Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptomauswei tung /Aggravation nicht sicher bestimmen ohne weiterführende Informationen, und diese wären im Rahmen einer stationären Begutachtung oder einer länge ren Beobachtung im Alltag zur Abschätzung der effektiven Einschränkungen der Alltagsfunktionalität zu gewinnen (Urk. 12/138/46+47). 3.6. 2
Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung nach Einholen eine r Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. S.___ , Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 20 15 ( Urk. 12/144/
4) zur Beurteilung, die ausgeprägte Symptomausweitung und Aggravation, die der Beschwerdeführer während der Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ gezeigt habe, habe eine eindeutige Beurteilung nicht möglich gemacht, und eine stationäre Begutachtung würde keine weiteren Erkenntnisse bringen, da bereits zwei unabhängige Begutachtungsinstitute und mehrere Fachgutachter zu vergleichbaren Ergeb nissen gelangt seien ( Urk. 2 S. 2). 3.6. 3 3.6.3.1
Wenn das Gutachten der Gutachtenstelle L.___
klar ergeben hätte , dass eine Aggravation weit im Vordergrund stünde, so wäre der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 2) ohne w eitere Abklärungen zu verneinen, dies gestützt auf die Rechtsprechung, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit
eine Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 14 1 V 281 E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Klarheit über das Vorherrschen einer Aggravation besteht indessen entsprechend dem Fazit der Gutachter, die effektiven psychischen Einschränkungen seien im Rahmen der Begutachtung nicht definitiv beurteilbar gewesen, gerade nicht. 3.6.3.2
Zwar werden im Gutachten der Gutachtenstelle L.___
einzelne Ind izien, die für eine Aggrava tion sprechen, durchaus erwähnt, so die vom Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Exploration von sich aus genannte Diagnose einer D epression (Urk. 12/138/22+42 ) - und im Rahmen der Vorbegutachtung in der MEDAS E.___ die spontane Verwendung de r Schmerzintensitätsskala ( Urk. 12/69/3+8+20 ) -, der Eindruck der fehlenden Authentizität mit eingeübten Formulierungen ( Urk. 12/138/26+42) sowie ein in der Schweiz lebender Bruder, der nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls an Kopfschmerzen und Depressionen leidet und eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 12/138/25 +42). Ferner fiel den Gutachter n
auf, das s sich die zweite Hos pitalisation in der D.___ von Februar bis April 2012 unmittelbar an das Vorliegen des Ergebnis ses der Begutachtung in der MEDAS E.___
angeschlossen hatte, und sie zogen eine Trotzreaktion in Betracht (Urk. 12/138/45 ). Dies ist deshalb nicht von vornherein abwegig, weil schon die erste Hospitalisa tion
von Juni bis August 2011 kurz nach einer Begutachtung im Auftrag der Krankenkasse vom April 2011 stattgefunden hatte ( vgl. zu dieser Begutachtung die Stellungnahme des C.___ vom 3 0. Juni 2011, Urk. 12/91/12-15).
Diese verschiedenen Punkte machen jedoch nicht vollumfänglich plausibel, weshalb gemäss der Formulierung in der Gesam t beurteilung sämtliche soma tischen Untersuchungen im Rahmen des aktuellen Gutachtens wie auch der früheren Gutachten klar in Richtung einer mehr oder weniger bewusstseins - nahen Aggravation hätten hindeuten sollen. Denn im nächsten, diese Auffassung begründenden Satz wird lediglich dargetan, es seien keine objektivierbaren Befunde je zu erheben, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten, und aus somatischer Sicht könnten keine strukturellen Läsionen gesehen werden, die eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 12/138/45).
Allein mit dem Fehlen von organischen Befunden lässt sich eine Aggravation indessen nicht begründen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.3.1), da es sich bei diesem Fehlen um das zentrale Diagnosekriterium einer psychisch bedingten Schmerzstörung handelt. 3.6.3.3
Immerhin beobachtete der Rheumatologe Dr. O.___ , dass der Beschwerdeführer den Kopf bei der Anamneseerhebung frei bewegt, auf die passive Beweglich keitsprüfung jedoch mit Gegeninnervation reagiert habe, er interpretierte dies jedoch als Vermeidungsverhalten einer chronifizierten
Schmerzverarbeitungs störung (Urk. 12/138/75 76; vgl. auch die Beschreibung des Kopfes als frei beweglich mit kräftiger Rotation bei der neurologischen Untersuchung, Urk. 12/138/85). Wenn Dr. O.___ daher andernorts eine manifeste Selbstlimitie rung annahm (Urk. 12/138/79), so spricht diese Formulierung nicht zwingend für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Der Begriff der Aggravation fehlt sodann auch im neurologischen Fachgutachten von Dr. P.___ . Schliesslich verwendete die psychiatrische Fachgutachterin Dr. N.___ den Begriff der Aggravation ebenfalls nicht, sondern spr ach von einer Symptomausweitung und führte
i m Einzelnen aus, d er Beschwerdeführer weise eine komplexe Symptomatik auf, die bereits stark chronifiziert sei, und aktuell imponiere eine Schmerzsymptomatik, wobei es zu einer Symptomausweitung und starken funktionellen Überlagerung gekommen sei ( Urk. 12/138/63). Die Symptomaus weitung
erscheint als Überbegriff f ür eine Symptomatik , die weder durch orga nische noch durch psychische Befunde ohne Weiteres erklärt werden kann, es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, Dr. N.___ verwende den Begriff als Synonym für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Denn Dr. N.___ hielt auch fest, es sei davon auszugehen, dass ein verfestigter und therapeutisch schwer angehbarer beziehungsweise nicht angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch ent lastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns vorliege ( Urk. 12/138/63). Beim primären Krankheitsgewinn handelt es sich indessen um eines der Kriterien, die nach der alten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu belegen geeignet waren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Und soweit im Gesamtgutachten ausgeführt wurde, die Diagnose der malignen Regression im Gutachten der MEDAS E.___ komme faktisch einer hochgradigen Aggravation gleich (Urk. 12/138/45), so verwendete Dr. N.___ diesen Begriff in ihrem Fachgutachten gar nicht und er wird weder im Gutachten der MEDAS E.___ noch im Gutachten der Gutachtenstelle L.___ hergeleitet und näher erläutert. 3.6. 4
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht von vornherein gesagt werden, von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn Dr. N.___ und die Gutachter der Gutachtenstelle L.___ in ihrer Gesamtheit schlugen zur Gewinnung weiterführender Informationen ausdrücklich eine stationäre Begutachtung vor ( Urk. 12/138/64 und Urk. 12/138/46+47 ) . D ie Beschwerdegegnerin kann daher d eren Entbehr lichkeit nicht mit vergleichbaren Begutachtungser gebnissen begründen. 3.6.5
Zusammengefasst war es den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___
nicht mög lich, definitive Aussagen zu den krankheitsbedingten Einschränkungen zu machen, sie sahen jedoch in einer stationären Begutachtung ein Mittel, zu solchen Aussagen zu gelangen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe bereits alles unternommen, was im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihr verlangt werden könne , und es sei somit zu Ungunsten des Bes chwerdeführers unbewiesen geblieben , dass dessen Arbeits fähigkeit durch ein Leiden mit Kra nkheitswert beeinträchtigt werde. Vielmehr liess der Beschwerdeführer zu Recht beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin von einer stationären psychiatrischen Abklärung abgese hen hatte. 3.7
Eine solche stationäre psychiatrische Abklärung ist daher noch na chzuholen. Die Pflicht zu deren Veranlassung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn es handelt sich um eine Ergänzung zur durchgeführten ambulanten Begutachtung auf die Empfehlung der Gutachter hin. Die mit der stationären Begutachtung beauftragte Institution wird zu beachten haben, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des erhobenen Beschwerdebildes die neuen Standardindikatoren des Bundesgerichts massgebend sind, soweit dieses Beschwerdebild zum Ka talog der davon erfassten Störungen gehört. Sie wird deshalb insoweit die Sachverhaltsfragen zu beantworten haben, die den Indi katoren zugrunde liegen. Des Weiteren wird sie zu prüfen haben, ob die Anwendung von Testverfahren angezeigt ist, sie wird die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen ( D.___ , C.___ , Prof. K.___ ) zu berücksichtigen und fremdanamnestische Angaben bei ihnen zu beschaffen haben , und sie wird auch danach zu fragen haben, ob fremdanamnestische Angaben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers erhältlich sind.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen eine stationäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 8. Dezember 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen eine stati onäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1971, war ursprünglich Bäcker bei der Y.___ AG, musste diese Arbeit jedoch wegen eines Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig aufgeben und verlor die Stelle per Ende Juli 2004 (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] in Urk. 12/105/5-375). Er meldete sich daraufhin im Juli 2004 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/1). Nachdem er im Mai 2005 bei der Z.___ AG eine Voll - zeitstelle als Prozessoperator hatte antreten können (Arbeitsvertrag in Urk. 12/18/1-3), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 12/20). Von der Suva wurde X.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig erklärt (Urk. 12/22) und erhielt deswegen eine Über gangsentschädigung (Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 13. Februar 2008, Urk. 12/23 und Urk. 12/24).
E. 1.2.1 Im Jahr 2009 wurde X.___ wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht (Bericht des A.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 12/40/7), und im Jahr 2010 wurde er wegen thorakolumbovertebraler Schmerzen, die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, ärztlich behandelt (Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010, Urk. 12/40/16-19). Er meldete sich deshalb im Juni 2010 e rneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/28). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per Ende November 2010 aufgelöst worden war (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung vom Oktober 2010, Urk. 12/43/1+3), prüfte die IV-Stelle den Rentenan spruch.
Der IV-Stelle lagen neben den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ( Urk. 12/33) unter anderem die Berichte des C.___ vom 10. August 2010 über E rstkonsultationen von Mitte 2010 , vom 26. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Abklärung und vom 11. Mai 2011 vor ( Urk. 12/40/25-27, Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) sowie der Kurzbericht der D.___ vom 19. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten über einen stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 (Urk. 12/67). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch die MEDAS E.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Januar 2012 erstellen (Urk. 12/68, gezeichnet von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Rheumatologie , Chefarzt ; Konsiliarbericht von Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011, Urk. 12/69/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 29. September 2011, Urk. 12/69/3-6; Konsiliarbericht von Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 12/69/7-13).
Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren eine Stellungnahme des C.___ vom 27. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten beigebracht hatte (Urk. 12/80/8-11), verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 23. Mai 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf dieses Gutachten (Urk. 12/83). Der Versicherte liess ihr anschliessend den Austrittsbericht der D.___ vom 7. Mai 2012 über die nochmalige stationäre Behandlung von Ende Februar bis Ende April 2012 ( Urk. 12/84) sowie einen Kurzbericht der Klinik vom 1 5. Mai 2012 zuhanden seines Rechtsvertreters zukommen ( Urk. 12/86/1), die IV-Stelle teilte ihm jedoch mit Brief vom 2 1. Juni 2012 mit, dass sie an ihrer Beurteilung fest halte ( Urk. 12/88).
E. 1.2.2 X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, liess gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00681) und legte im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vor, unter anderem eine Stellungnahme des C.___ vom 30. Juni 2011 zu zwei medi zinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 12/91/12-15), einen Bericht des C.___ vom 25. September 2012 (Urk. 12/95), einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, den dieser am 20. September 2013 als Mitarbeiter des C.___ verfasst hatte ( Urk. 12/101/3), und einen Bericht von Prof. K.___ vom 1 7. Oktober 2013, nun Mitglied einer anderen Praxisgemeinschaft, über die Weiterbehandlung des Versicherten (Urk. 12 /105/2).
Mit Urteil vom 3 0. Januar 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 12/108). Es erachtete die somatisch-medizinischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS E.___ als einleuchtend
( Urk. 12/108/9-10 E. 3.4.2), beurteilte hingegen das psychiatrische Konsiliargutachten von Dr. H.___ als unvollständig und beanstandete namentlich eine ungenügende Auseinanderset zung mit den Vorakten (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3) . Ausserdem konstatierte das Gericht Versäumnisse der IV-Stelle, indem diese keinen Bericht der D.___ über die beiden stationären Behandlungen eingeholt habe und es unterlassen habe, die MEDAS E.___ zur Überprüfung ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs aufzufordern
(Urk. 12/108/12 13 E. 3.4.4). Das Urteil blieb unangefochten.
E. 1.3 Die IV-Stelle holte im Anschluss an das Urteil vom 3 0. Januar 2014 den Bericht von Prof. K.___ vom 2 7. März 2014 ( Urk. 12/112) und den Bericht der Klinik für Innere Medizin des B.___ vom 1 1. August 2014 (Urk. 12/119/1-4) ein und nahm vom Versicherten den Bericht des C.___ vom 2 6. August 2014 zuhanden seines Rech t svertreters entgegen ( Urk. 12/121). Danach liess sie den Versicherten durch die Institution L.___ nochmals polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. Februar 2015 von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Fallführung, Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. et phil. P.___ , Spezialarzt für Neurologie, mit den drei Fachgutachten der Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, Urk. 12/138).
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke ( Urk. 12/145). Dieser , wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, liess am 2. Juni 2015 Einwendungen erheben ( Urk. 12/147) und eine Stellungnahme des C.___ vom 1 5. Mai 2015 zum psychiatri schen Teil des Gutachtens (Urk. 12/146/6-9) sowie eine psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 9. Mai 2015 zuhanden de s Rechtsvertreters (Urk. 12/146/4-5) einreichen. Ausserdem erhielt die IV-Stelle von der Gutachtenstelle L.___ die Ergänzungen vom 2 6. August 2015 ( Urk. 12/149), die sie mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 erbeten hatte ( Urk. 12/139). Schliesslich reichte der Versicherte eine weitere psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 4. September 2015 ( Urk. 12/150/1) und einen weiteren Bericht des C.___ vom 1 0. September 2015 ein ( Urk. 12/150/2-3). Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.
E. 2 .2.2
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen In dikatoren erlauben ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
E. 2.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
B ei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweis regel
kommt jedoch erst dann zum Zug , wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf g rund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ).
E. 3.1 Im Urteil vom 3 0. Januar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begonnen habe , als der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG am 25. Februar 2010 aus g esundheitlichen Gründen eingestellt habe und a b dann arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei , und dass der Beschwerdeführer somit b ei einer durchschnittlichen Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente habe , sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % aufweise ( Urk. 12/108/ 8-9 E. 3.3). Diese Erwägungen sind nach wie vor massgebend.
E. 3.2 Zu den erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hielt das Sozialversicherungs gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 fest, es seien zunächst Berichte der behandelnden Ärz te und Institutionen einzuholen und d anach seien die Akten der MEDAS E.___ zur Ergänzung und Vervollständigung zu unterbreiten. Die Rückweisung schliesse zu dem die Auflage an die Beschwerdegegnerin ein , ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte; ferner könne e in neues Gutachten anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens zur Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in die Gegenwart reichenden Zeitraum in Betracht fallen (Urk. 12/108/13-14 E. 3.4.5).
Im Sinne dieser letzten Überlegung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, Ergänzungen bei der MEDAS E.___ einzuholen, und gab das neue polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle L.___ in Auftrag. Es ist zu prü fen, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung die ses neuen Gutachtens beurteilbar ist.
E. 3.3.1 In somatischer Hinsicht stimmen die Fachgutachten des Rheumatologen Dr. O.___ und des Neurol o gen Dr. P.___
der Gu t achtenstelle L.___ grundsätzlich überein mit den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. J.___ und des Neu rologen Dr. I.___
im Gutachten der MEDAS E.___ , die das Gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 als einleuchten d erachtet hatte (Urk. 12/108/9 10 E. 3.4.2).
E. 3.3.2 Der Rheumatologe Dr. O.___ bezeichnete die Befunde an Nacken und Rücken als unverändert gegenüber der Voruntersuchung ( Urk. 12/138/75-76) und beschrieb Kniebeschwerden als seither zusätzlich aufgetretene Problematik (Urk. 12/138/76-78), mass diesen jedoch wie den übrigen rheumatologischen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 12/138/78-79). Die Ausführungen von Dr. O.___ sind eingehend, sorgfältig und einleuchtend, sodass darauf abgestellt werden kann und es keiner weiteren rheumatologischen Abklärungen bedarf.
Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. P.___ standen wie schon bei Dr. I.___ die chronischen Kopfschmerzen im Vordergrund, und Dr. P.___ teilte hinsichtlich der Befunde die Beurteilung von Dr. I.___ ( Urk. 12/138/87). Nur die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. P.___ leicht abweichend von Dr. I.___ ; während Dr. I.___
dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestierte ( Urk. 12/69/6), bemass Dr. P.___ die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wegen der chronischen Kopfschmerzen auf 80-90 % ( Urk. 12/138/88). Hier handelt es sich aber nur um eine geringfügig andere Wertung. Sie wurde zudem nicht in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Gutachtenstelle L.___ über nommen ; dort wurde vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen ( Urk. 12/138/47). Deshalb sind a uch in neu rologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen erforderlich.
E. 3.3.3 Am fehlenden Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die thorakolumbovertebralen Schmerzen, die im Februar 2010 zu Behandlungen und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, sowohl gegenüber den Gutachtern der MEDAS E.___
als auch gegenüber den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___ auf einen Arbeitsunfall zurückführte ( Urk. 12/68/17, Urk. 12/138/22+23), ein solcher jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist, weder im Bericht der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 12/33/5), noch im Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010 (vgl. Urk. 12/40/18). Denn die Notfalluntersuchung im Spital Q.___ vom 25. Februar 2010 und eine Sprechstunde in der Klinik R.___ vom 1 1. März 2010 hatten offenbar nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 12/40/18 sowie Urk. 12/40/30-31).
E. 3.4.1 Die Rückweisung im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war denn auch nicht zur Abklärung der somatischen Beeinträchtigungen erfolgt, sondern zur ergänzen den psychiatrischen Abklärung, hauptsächlich wegen der fehlenden Auseinan dersetzung im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ mit den vorangegangenen psychiatrischen Beurteilun gen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3).
E. 3.4.2 Die Gutachter der Gutachtenstelle L.___
waren sich in Übereinstimmung mit den Gutachtern der MEDAS E.___
( Urk. 12/68/23) darüber einig, dass eine psychische Problematik dominiert. Der Rheumatologe Dr. O.___ hielt fest, es stehe eine psychosomatische Fehlentwicklung im Vordergrund (Urk. 12/138/79), der Neuro loge Dr. P.___ erklärte ebenfalls, die psychiatrische Situation sei klar führend ( Urk. 12/138/88), und die Gesamtbeurteilung folgte dieser Einschätzung ( Urk. 12/138/44).
Dennoch erlaubt die psychiatrische Seite des Gutachten s der Gutachtenstelle L.___ aus den nachfolgenden Gründen immer noch keine zuverlässige Beurtei lung des Rentenanspruchs, auch nicht unter Be rücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
E. 3.5 3
In Bezug auf die Diagnosen hat die Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ somit eine gewisse
Klärung gebracht. Denn im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war dem Sozialversicherungsgericht aufgefallen, dass der Psychiater Dr. H.___
einzig der von ihm gestellte n Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, ohne jedoch die Diagnosen einer anhaltende n
somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode der vorbeurteilenden Ärzte zu analysieren und zu diskutieren und die eigene, divergierende Beurteilung zu begründen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). Demgegenüber erwähnte Dr. N.___ die Diagnosen der behandelnden Ärzte nun nicht me hr nur aktenanamnestisch , sondern bestätigte sie aufgrund ihrer eigenen Beurteilung und Diskussion (vgl. Urk. 12/138/62-64).
Anders verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeits beurteilung, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
E. 3.6 4
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht von vornherein gesagt werden, von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn Dr. N.___ und die Gutachter der Gutachtenstelle L.___ in ihrer Gesamtheit schlugen zur Gewinnung weiterführender Informationen ausdrücklich eine stationäre Begutachtung vor ( Urk. 12/138/64 und Urk. 12/138/46+47 ) . D ie Beschwerdegegnerin kann daher d eren Entbehr lichkeit nicht mit vergleichbaren Begutachtungser gebnissen begründen.
E. 3.6.5 Zusammengefasst war es den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___
nicht mög lich, definitive Aussagen zu den krankheitsbedingten Einschränkungen zu machen, sie sahen jedoch in einer stationären Begutachtung ein Mittel, zu solchen Aussagen zu gelangen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe bereits alles unternommen, was im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihr verlangt werden könne , und es sei somit zu Ungunsten des Bes chwerdeführers unbewiesen geblieben , dass dessen Arbeits fähigkeit durch ein Leiden mit Kra nkheitswert beeinträchtigt werde. Vielmehr liess der Beschwerdeführer zu Recht beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin von einer stationären psychiatrischen Abklärung abgese hen hatte.
E. 3.7 Eine solche stationäre psychiatrische Abklärung ist daher noch na chzuholen. Die Pflicht zu deren Veranlassung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn es handelt sich um eine Ergänzung zur durchgeführten ambulanten Begutachtung auf die Empfehlung der Gutachter hin. Die mit der stationären Begutachtung beauftragte Institution wird zu beachten haben, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des erhobenen Beschwerdebildes die neuen Standardindikatoren des Bundesgerichts massgebend sind, soweit dieses Beschwerdebild zum Ka talog der davon erfassten Störungen gehört. Sie wird deshalb insoweit die Sachverhaltsfragen zu beantworten haben, die den Indi katoren zugrunde liegen. Des Weiteren wird sie zu prüfen haben, ob die Anwendung von Testverfahren angezeigt ist, sie wird die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen ( D.___ , C.___ , Prof. K.___ ) zu berücksichtigen und fremdanamnestische Angaben bei ihnen zu beschaffen haben , und sie wird auch danach zu fragen haben, ob fremdanamnestische Angaben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers erhältlich sind.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen eine stationäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00175 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war ursprünglich Bäcker bei der Y.___ AG, musste diese Arbeit jedoch wegen eines Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig aufgeben und verlor die Stelle per Ende Juli 2004 (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] in Urk. 12/105/5-375). Er meldete sich daraufhin im Juli 2004 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/1). Nachdem er im Mai 2005 bei der Z.___ AG eine Voll - zeitstelle als Prozessoperator hatte antreten können (Arbeitsvertrag in Urk. 12/18/1-3), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 12/20). Von der Suva wurde X.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig erklärt (Urk. 12/22) und erhielt deswegen eine Über gangsentschädigung (Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 13. Februar 2008, Urk. 12/23 und Urk. 12/24). 1.2 1.2.1
Im Jahr 2009 wurde X.___ wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht (Bericht des A.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 12/40/7), und im Jahr 2010 wurde er wegen thorakolumbovertebraler Schmerzen, die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, ärztlich behandelt (Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010, Urk. 12/40/16-19). Er meldete sich deshalb im Juni 2010 e rneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/28). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per Ende November 2010 aufgelöst worden war (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung vom Oktober 2010, Urk. 12/43/1+3), prüfte die IV-Stelle den Rentenan spruch.
Der IV-Stelle lagen neben den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ( Urk. 12/33) unter anderem die Berichte des C.___ vom 10. August 2010 über E rstkonsultationen von Mitte 2010 , vom 26. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Abklärung und vom 11. Mai 2011 vor ( Urk. 12/40/25-27, Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) sowie der Kurzbericht der D.___ vom 19. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten über einen stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 (Urk. 12/67). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch die MEDAS E.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Januar 2012 erstellen (Urk. 12/68, gezeichnet von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Rheumatologie , Chefarzt ; Konsiliarbericht von Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011, Urk. 12/69/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 29. September 2011, Urk. 12/69/3-6; Konsiliarbericht von Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 12/69/7-13).
Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren eine Stellungnahme des C.___ vom 27. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten beigebracht hatte (Urk. 12/80/8-11), verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 23. Mai 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf dieses Gutachten (Urk. 12/83). Der Versicherte liess ihr anschliessend den Austrittsbericht der D.___ vom 7. Mai 2012 über die nochmalige stationäre Behandlung von Ende Februar bis Ende April 2012 ( Urk. 12/84) sowie einen Kurzbericht der Klinik vom 1 5. Mai 2012 zuhanden seines Rechtsvertreters zukommen ( Urk. 12/86/1), die IV-Stelle teilte ihm jedoch mit Brief vom 2 1. Juni 2012 mit, dass sie an ihrer Beurteilung fest halte ( Urk. 12/88). 1.2.2
X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, liess gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00681) und legte im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vor, unter anderem eine Stellungnahme des C.___ vom 30. Juni 2011 zu zwei medi zinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 12/91/12-15), einen Bericht des C.___ vom 25. September 2012 (Urk. 12/95), einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, den dieser am 20. September 2013 als Mitarbeiter des C.___ verfasst hatte ( Urk. 12/101/3), und einen Bericht von Prof. K.___ vom 1 7. Oktober 2013, nun Mitglied einer anderen Praxisgemeinschaft, über die Weiterbehandlung des Versicherten (Urk. 12 /105/2).
Mit Urteil vom 3 0. Januar 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 12/108). Es erachtete die somatisch-medizinischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS E.___ als einleuchtend
( Urk. 12/108/9-10 E. 3.4.2), beurteilte hingegen das psychiatrische Konsiliargutachten von Dr. H.___ als unvollständig und beanstandete namentlich eine ungenügende Auseinanderset zung mit den Vorakten (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3) . Ausserdem konstatierte das Gericht Versäumnisse der IV-Stelle, indem diese keinen Bericht der D.___ über die beiden stationären Behandlungen eingeholt habe und es unterlassen habe, die MEDAS E.___ zur Überprüfung ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs aufzufordern
(Urk. 12/108/12 13 E. 3.4.4). Das Urteil blieb unangefochten. 1.3
Die IV-Stelle holte im Anschluss an das Urteil vom 3 0. Januar 2014 den Bericht von Prof. K.___ vom 2 7. März 2014 ( Urk. 12/112) und den Bericht der Klinik für Innere Medizin des B.___ vom 1 1. August 2014 (Urk. 12/119/1-4) ein und nahm vom Versicherten den Bericht des C.___ vom 2 6. August 2014 zuhanden seines Rech t svertreters entgegen ( Urk. 12/121). Danach liess sie den Versicherten durch die Institution L.___ nochmals polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. Februar 2015 von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Fallführung, Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. et phil. P.___ , Spezialarzt für Neurologie, mit den drei Fachgutachten der Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, Urk. 12/138).
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke ( Urk. 12/145). Dieser , wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, liess am 2. Juni 2015 Einwendungen erheben ( Urk. 12/147) und eine Stellungnahme des C.___ vom 1 5. Mai 2015 zum psychiatri schen Teil des Gutachtens (Urk. 12/146/6-9) sowie eine psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 9. Mai 2015 zuhanden de s Rechtsvertreters (Urk. 12/146/4-5) einreichen. Ausserdem erhielt die IV-Stelle von der Gutachtenstelle L.___ die Ergänzungen vom 2 6. August 2015 ( Urk. 12/149), die sie mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 erbeten hatte ( Urk. 12/139). Schliesslich reichte der Versicherte eine weitere psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 4. September 2015 ( Urk. 12/150/1) und einen weiteren Bericht des C.___ vom 1 0. September 2015 ein ( Urk. 12/150/2-3). Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2 = Urk. 12/155). 2.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 ( Urk.
1) liess X.___ durch Milosav Milovanovic gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen nochmals an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). Als neues Beweismittel liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2016 ( Urk.
6) eine aktuelle psychiat rische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 1 6. Februar 2016 nach reichen ( Urk. 7). Die IV-Stelle schloss i n der Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. April 2016 ord nete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 13), worauf der Ver sicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2016 ( Urk.
18) einen i nterdisziplinären Bericht des C.___ vom 20. April 2016 über den Verlauf seit der letzten interdisziplinären Abklärung von April 2011 beibringen
liess (Urk. 19/2). Das Gericht entsprach mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 20); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 6. Mai 2016 auf eine Stellungnahme zum neuen Bericht des C.___
( Urk. 21). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 wurde die Eingabe der IV-Stelle dem Versicherten zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 2 8. Dezember 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten inter temporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Nor men der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechts lage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2 .1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 2.1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerich ts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2 .2 2 .2.1
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis-losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
anhaltenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2 .2.2
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen In dikatoren erlauben ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 2.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
B ei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweis regel
kommt jedoch erst dann zum Zug , wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf g rund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ). 3. 3.1
Im Urteil vom 3 0. Januar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begonnen habe , als der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG am 25. Februar 2010 aus g esundheitlichen Gründen eingestellt habe und a b dann arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei , und dass der Beschwerdeführer somit b ei einer durchschnittlichen Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente habe , sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % aufweise ( Urk. 12/108/ 8-9 E. 3.3). Diese Erwägungen sind nach wie vor massgebend. 3.2
Zu den erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hielt das Sozialversicherungs gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 fest, es seien zunächst Berichte der behandelnden Ärz te und Institutionen einzuholen und d anach seien die Akten der MEDAS E.___ zur Ergänzung und Vervollständigung zu unterbreiten. Die Rückweisung schliesse zu dem die Auflage an die Beschwerdegegnerin ein , ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte; ferner könne e in neues Gutachten anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens zur Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in die Gegenwart reichenden Zeitraum in Betracht fallen (Urk. 12/108/13-14 E. 3.4.5).
Im Sinne dieser letzten Überlegung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, Ergänzungen bei der MEDAS E.___ einzuholen, und gab das neue polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle L.___ in Auftrag. Es ist zu prü fen, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung die ses neuen Gutachtens beurteilbar ist. 3.3 3.3.1
In somatischer Hinsicht stimmen die Fachgutachten des Rheumatologen Dr. O.___ und des Neurol o gen Dr. P.___
der Gu t achtenstelle L.___ grundsätzlich überein mit den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. J.___ und des Neu rologen Dr. I.___
im Gutachten der MEDAS E.___ , die das Gericht im Urteil vom 3 0. Januar 2014 als einleuchten d erachtet hatte (Urk. 12/108/9 10 E. 3.4.2). 3.3.2
Der Rheumatologe Dr. O.___ bezeichnete die Befunde an Nacken und Rücken als unverändert gegenüber der Voruntersuchung ( Urk. 12/138/75-76) und beschrieb Kniebeschwerden als seither zusätzlich aufgetretene Problematik (Urk. 12/138/76-78), mass diesen jedoch wie den übrigen rheumatologischen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 12/138/78-79). Die Ausführungen von Dr. O.___ sind eingehend, sorgfältig und einleuchtend, sodass darauf abgestellt werden kann und es keiner weiteren rheumatologischen Abklärungen bedarf.
Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. P.___ standen wie schon bei Dr. I.___ die chronischen Kopfschmerzen im Vordergrund, und Dr. P.___ teilte hinsichtlich der Befunde die Beurteilung von Dr. I.___ ( Urk. 12/138/87). Nur die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. P.___ leicht abweichend von Dr. I.___ ; während Dr. I.___
dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestierte ( Urk. 12/69/6), bemass Dr. P.___ die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wegen der chronischen Kopfschmerzen auf 80-90 % ( Urk. 12/138/88). Hier handelt es sich aber nur um eine geringfügig andere Wertung. Sie wurde zudem nicht in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Gutachtenstelle L.___ über nommen ; dort wurde vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen ( Urk. 12/138/47). Deshalb sind a uch in neu rologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen erforderlich. 3.3.3
Am fehlenden Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die thorakolumbovertebralen Schmerzen, die im Februar 2010 zu Behandlungen und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, sowohl gegenüber den Gutachtern der MEDAS E.___
als auch gegenüber den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___ auf einen Arbeitsunfall zurückführte ( Urk. 12/68/17, Urk. 12/138/22+23), ein solcher jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist, weder im Bericht der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 12/33/5), noch im Bericht des B.___ vom 2 9. März 2010 (vgl. Urk. 12/40/18). Denn die Notfalluntersuchung im Spital Q.___ vom 25. Februar 2010 und eine Sprechstunde in der Klinik R.___ vom 1 1. März 2010 hatten offenbar nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 12/40/18 sowie Urk. 12/40/30-31). 3.4 3.4.1
Die Rückweisung im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war denn auch nicht zur Abklärung der somatischen Beeinträchtigungen erfolgt, sondern zur ergänzen den psychiatrischen Abklärung, hauptsächlich wegen der fehlenden Auseinan dersetzung im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ mit den vorangegangenen psychiatrischen Beurteilun gen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). 3.4.2
Die Gutachter der Gutachtenstelle L.___
waren sich in Übereinstimmung mit den Gutachtern der MEDAS E.___
( Urk. 12/68/23) darüber einig, dass eine psychische Problematik dominiert. Der Rheumatologe Dr. O.___ hielt fest, es stehe eine psychosomatische Fehlentwicklung im Vordergrund (Urk. 12/138/79), der Neuro loge Dr. P.___ erklärte ebenfalls, die psychiatrische Situation sei klar führend ( Urk. 12/138/88), und die Gesamtbeurteilung folgte dieser Einschätzung ( Urk. 12/138/44).
Dennoch erlaubt die psychiatrische Seite des Gutachten s der Gutachtenstelle L.___ aus den nachfolgenden Gründen immer noch keine zuverlässige Beurtei lung des Rentenanspruchs, auch nicht unter Be rücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 3.5 3. 5 .1
Die psychiatrischen Diagnosen des Psychiaters Dr. H.___ im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ lauteten folgendermassen (Urk. 12/69/18):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen , (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 Code F 60.6 )
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
aktenanamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung und schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3)
Die aktenanamnestischen Diagnosen waren damals insbesondere einem Bericht der D.___ vom 2 5. August 2011 ( vgl. dessen Zusammenfassung im Gutachten der MEDAS E.___ , Urk. 12/68/13-15) und den Berichten des C.___ vom 2 6. Januar und vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) zu entnehmen gewesen. Die beiden Institutionen hielten auch in der Folgezeit an
diesen Diagnosen fest, die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 12/84/1) und das C.___ beispielsweise im Bericht vom 25. September 2012 ( Urk. 12/95) und in einem aktuelleren Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Ausserdem stellte die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ( Urk. 12/84/1), und das C.___ übernahm diese Diagnose in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Schliesslich diag nostizierte auch Prof. K.___ in den Berichten vom 2 7. März 2014 und vom 1 9. Mai 2015 eine schwere beziehungsweise mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40 oder 41) ( Urk. 12/112/1 und Urk. 12/146/4). 3.5. 2
Die Psychiaterin Dr. N.___ der Gutachtenstelle L.___ stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Urk. 12/138/62):
c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 Code F45.2)
mittlere depressive Episode (ICD-10 Code F32.2)
ä ngstlich-vermeidende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Code Z73.0)
Damit folgte sie grundsätzlich den Diagnosen der D.___ , des C.___ und von Prof.
K.___ , abgesehen von der posttraumatischen Belastungsstörung, die sie explizit nicht bestätigen konnte ( Urk. 12/138/62 ). Auch der Beurteilung von Dr. H.___ der MEDAS E.___ folgte sie insoweit, als sie ebenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur beobachtete ( Urk. 12/138/63). Eine graduelle Abweichung besteht darin, dass Dr. N.___ daraus keine eigenständige Diagnose ableitete, sondern ihr nur die Qualität von Zusatzfaktoren zuschrieb. 3.5. 3
In Bezug auf die Diagnosen hat die Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ somit eine gewisse
Klärung gebracht. Denn im Urteil vom 3 0. Januar 2014 war dem Sozialversicherungsgericht aufgefallen, dass der Psychiater Dr. H.___
einzig der von ihm gestellte n Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, ohne jedoch die Diagnosen einer anhaltende n
somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode der vorbeurteilenden Ärzte zu analysieren und zu diskutieren und die eigene, divergierende Beurteilung zu begründen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). Demgegenüber erwähnte Dr. N.___ die Diagnosen der behandelnden Ärzte nun nicht me hr nur aktenanamnestisch , sondern bestätigte sie aufgrund ihrer eigenen Beurteilung und Diskussion (vgl. Urk. 12/138/62-64).
Anders verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeits beurteilung, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.6 3.6. 1
Dr. H.___ der MEDAS E.___ bemass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 30 % ( Urk. 12/69/21), und im Gesamtgutachten wurde die 30%ige Einschränkung übernommen (Urk. 12/68/23-24). Allerdings fügte Dr. H.___ bei, bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % handle es sich um einen etwas willkürlichen Wert, weil die krankheitswertigen Faktoren von den übrigen Faktoren schwer abzugrenzen seien ( Urk. 12/69/21).
Dr. N.___ nahm demgegenüber keine Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit vor, sondern hielt lediglich fest, aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit der diagnostizierten affektiven Störung und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei von einer begrenzten Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Sie führte aber
- insoweit in Übereinstimmung mit Dr. H.___ - aus, die Arbeitsfähig keits begrenzung sei aufgrund einer massiven Symptomausweitung nicht definitiv beurteilbar , und hielt dafür, dass sich am ehesten eine Begutachtung im statio nären Rahmen empfehlen würde ( Urk. 12/138/64). Die Grenzen der Beurteilbar keit gingen auch in die Gesamtbeurteilung ein; dort steht, die Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptomauswei tung /Aggravation nicht sicher bestimmen ohne weiterführende Informationen, und diese wären im Rahmen einer stationären Begutachtung oder einer länge ren Beobachtung im Alltag zur Abschätzung der effektiven Einschränkungen der Alltagsfunktionalität zu gewinnen (Urk. 12/138/46+47). 3.6. 2
Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung nach Einholen eine r Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. S.___ , Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 20 15 ( Urk. 12/144/
4) zur Beurteilung, die ausgeprägte Symptomausweitung und Aggravation, die der Beschwerdeführer während der Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ gezeigt habe, habe eine eindeutige Beurteilung nicht möglich gemacht, und eine stationäre Begutachtung würde keine weiteren Erkenntnisse bringen, da bereits zwei unabhängige Begutachtungsinstitute und mehrere Fachgutachter zu vergleichbaren Ergeb nissen gelangt seien ( Urk. 2 S. 2). 3.6. 3 3.6.3.1
Wenn das Gutachten der Gutachtenstelle L.___
klar ergeben hätte , dass eine Aggravation weit im Vordergrund stünde, so wäre der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 2) ohne w eitere Abklärungen zu verneinen, dies gestützt auf die Rechtsprechung, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit
eine Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 14 1 V 281 E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Klarheit über das Vorherrschen einer Aggravation besteht indessen entsprechend dem Fazit der Gutachter, die effektiven psychischen Einschränkungen seien im Rahmen der Begutachtung nicht definitiv beurteilbar gewesen, gerade nicht. 3.6.3.2
Zwar werden im Gutachten der Gutachtenstelle L.___
einzelne Ind izien, die für eine Aggrava tion sprechen, durchaus erwähnt, so die vom Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Exploration von sich aus genannte Diagnose einer D epression (Urk. 12/138/22+42 ) - und im Rahmen der Vorbegutachtung in der MEDAS E.___ die spontane Verwendung de r Schmerzintensitätsskala ( Urk. 12/69/3+8+20 ) -, der Eindruck der fehlenden Authentizität mit eingeübten Formulierungen ( Urk. 12/138/26+42) sowie ein in der Schweiz lebender Bruder, der nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls an Kopfschmerzen und Depressionen leidet und eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 12/138/25 +42). Ferner fiel den Gutachter n
auf, das s sich die zweite Hos pitalisation in der D.___ von Februar bis April 2012 unmittelbar an das Vorliegen des Ergebnis ses der Begutachtung in der MEDAS E.___
angeschlossen hatte, und sie zogen eine Trotzreaktion in Betracht (Urk. 12/138/45 ). Dies ist deshalb nicht von vornherein abwegig, weil schon die erste Hospitalisa tion
von Juni bis August 2011 kurz nach einer Begutachtung im Auftrag der Krankenkasse vom April 2011 stattgefunden hatte ( vgl. zu dieser Begutachtung die Stellungnahme des C.___ vom 3 0. Juni 2011, Urk. 12/91/12-15).
Diese verschiedenen Punkte machen jedoch nicht vollumfänglich plausibel, weshalb gemäss der Formulierung in der Gesam t beurteilung sämtliche soma tischen Untersuchungen im Rahmen des aktuellen Gutachtens wie auch der früheren Gutachten klar in Richtung einer mehr oder weniger bewusstseins - nahen Aggravation hätten hindeuten sollen. Denn im nächsten, diese Auffassung begründenden Satz wird lediglich dargetan, es seien keine objektivierbaren Befunde je zu erheben, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten, und aus somatischer Sicht könnten keine strukturellen Läsionen gesehen werden, die eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 12/138/45).
Allein mit dem Fehlen von organischen Befunden lässt sich eine Aggravation indessen nicht begründen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.3.1), da es sich bei diesem Fehlen um das zentrale Diagnosekriterium einer psychisch bedingten Schmerzstörung handelt. 3.6.3.3
Immerhin beobachtete der Rheumatologe Dr. O.___ , dass der Beschwerdeführer den Kopf bei der Anamneseerhebung frei bewegt, auf die passive Beweglich keitsprüfung jedoch mit Gegeninnervation reagiert habe, er interpretierte dies jedoch als Vermeidungsverhalten einer chronifizierten
Schmerzverarbeitungs störung (Urk. 12/138/75 76; vgl. auch die Beschreibung des Kopfes als frei beweglich mit kräftiger Rotation bei der neurologischen Untersuchung, Urk. 12/138/85). Wenn Dr. O.___ daher andernorts eine manifeste Selbstlimitie rung annahm (Urk. 12/138/79), so spricht diese Formulierung nicht zwingend für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Der Begriff der Aggravation fehlt sodann auch im neurologischen Fachgutachten von Dr. P.___ . Schliesslich verwendete die psychiatrische Fachgutachterin Dr. N.___ den Begriff der Aggravation ebenfalls nicht, sondern spr ach von einer Symptomausweitung und führte
i m Einzelnen aus, d er Beschwerdeführer weise eine komplexe Symptomatik auf, die bereits stark chronifiziert sei, und aktuell imponiere eine Schmerzsymptomatik, wobei es zu einer Symptomausweitung und starken funktionellen Überlagerung gekommen sei ( Urk. 12/138/63). Die Symptomaus weitung
erscheint als Überbegriff f ür eine Symptomatik , die weder durch orga nische noch durch psychische Befunde ohne Weiteres erklärt werden kann, es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, Dr. N.___ verwende den Begriff als Synonym für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Denn Dr. N.___ hielt auch fest, es sei davon auszugehen, dass ein verfestigter und therapeutisch schwer angehbarer beziehungsweise nicht angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch ent lastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns vorliege ( Urk. 12/138/63). Beim primären Krankheitsgewinn handelt es sich indessen um eines der Kriterien, die nach der alten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu belegen geeignet waren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Und soweit im Gesamtgutachten ausgeführt wurde, die Diagnose der malignen Regression im Gutachten der MEDAS E.___ komme faktisch einer hochgradigen Aggravation gleich (Urk. 12/138/45), so verwendete Dr. N.___ diesen Begriff in ihrem Fachgutachten gar nicht und er wird weder im Gutachten der MEDAS E.___ noch im Gutachten der Gutachtenstelle L.___ hergeleitet und näher erläutert. 3.6. 4
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht von vornherein gesagt werden, von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn Dr. N.___ und die Gutachter der Gutachtenstelle L.___ in ihrer Gesamtheit schlugen zur Gewinnung weiterführender Informationen ausdrücklich eine stationäre Begutachtung vor ( Urk. 12/138/64 und Urk. 12/138/46+47 ) . D ie Beschwerdegegnerin kann daher d eren Entbehr lichkeit nicht mit vergleichbaren Begutachtungser gebnissen begründen. 3.6.5
Zusammengefasst war es den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___
nicht mög lich, definitive Aussagen zu den krankheitsbedingten Einschränkungen zu machen, sie sahen jedoch in einer stationären Begutachtung ein Mittel, zu solchen Aussagen zu gelangen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe bereits alles unternommen, was im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihr verlangt werden könne , und es sei somit zu Ungunsten des Bes chwerdeführers unbewiesen geblieben , dass dessen Arbeits fähigkeit durch ein Leiden mit Kra nkheitswert beeinträchtigt werde. Vielmehr liess der Beschwerdeführer zu Recht beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin von einer stationären psychiatrischen Abklärung abgese hen hatte. 3.7
Eine solche stationäre psychiatrische Abklärung ist daher noch na chzuholen. Die Pflicht zu deren Veranlassung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn es handelt sich um eine Ergänzung zur durchgeführten ambulanten Begutachtung auf die Empfehlung der Gutachter hin. Die mit der stationären Begutachtung beauftragte Institution wird zu beachten haben, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des erhobenen Beschwerdebildes die neuen Standardindikatoren des Bundesgerichts massgebend sind, soweit dieses Beschwerdebild zum Ka talog der davon erfassten Störungen gehört. Sie wird deshalb insoweit die Sachverhaltsfragen zu beantworten haben, die den Indi katoren zugrunde liegen. Des Weiteren wird sie zu prüfen haben, ob die Anwendung von Testverfahren angezeigt ist, sie wird die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen ( D.___ , C.___ , Prof. K.___ ) zu berücksichtigen und fremdanamnestische Angaben bei ihnen zu beschaffen haben , und sie wird auch danach zu fragen haben, ob fremdanamnestische Angaben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers erhältlich sind.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen eine stationäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 8. Dezember 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen eine stati onäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel