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IV.2012.00681

Rückweisung zur Ergänzung und Vervollständigung eines MEDAS-Gutachtens

Zürich SozVersG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete ab Oktober 1999 als Bäcker bei der Y.___ (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 31/71/1). Im März 2000 meldete die Arbeit geberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) , dass X.___ an arbeitsbedingten Ekzemen an den Händen leide ( Urk. 31/1). Die medizinischen Abklärungen führten zur Diagnose eines kumulativ toxischen Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig (vgl. den Bericht der Dermato logischen Klinik des Z.___ vom 3 0. Juni 2000, Urk. 31/10 , und die weiteren Berichte der Klini k bis zum Frühjahr 2004 in Urk. 31/17, Urk. 31/22, Urk. 31/27, Urk. 31/3 3, Urk. 31/35, Urk. 31/40, Urk. 31/55 und Urk. 31/57). Nach Versuchen, X.___ bei der angestammten Arbeitgeberin im Bereich der Verpackung einzusetzen, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2004 aufgelöst (vgl. die Besprechungsprotokolle in Urk. 31/1-60 mit dem abschliessenden Protokoll über die Besprechung des Schadenexperten der Suva mit den zuständi gen Personen im Betrieb vom 18. Mai 2004, Urk. 31/60). Die Suva liess X.___ Ende Juni 2004 arbeitsmedizinisch untersuchen (Bericht von Dr. med. A.___ vom 2. Juli 2004, Urk. 31/67) und stellte die Taggeld leistungen daraufhin mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 ab dem 1. August 2004 ein, da X.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 31/70). Die Verfügung war Gegenstand eines Einsp rache- und Beschwer de verfahrens ( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. August 2005 im Prozess Nr. UV.2005.00077, Urk. 31/1 12). 1.2

Am 1 0. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 7/1).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die m edizinischen Angaben und die Angaben über die frühere Arbeit des Versicherten ein ( Urk. 7/12 und Urk. 7/7) und traf berufliche Abklärungen (Verlaufsprotokoll vom 3 1. August 2005, Urk. 7/41) .

Gleichzeitig fand en unter Mitwirkung der Suva Bestrebungen zur beruflichen Wiedereingliederung des Versicherten über die B.___

statt (vgl. die Verlaufsprotokolle in Urk. 31/87) . Ein neues Arbeitsverhältnis in einer Bäckerei wurde wegen des Wiederauftretens von Ekz emen wieder aufgelöst (vgl. Urk.

31/88-106) ; im Mai 2005 konnte der Versicherte jedoch bei der C.___ eine Vollzeits telle als Prozessoperator antreten (Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2005, Urk. 7/18/1-3; Schlussbericht der B.___ vom 2 5. August 2005, Urk. 7/18/4-5). Die IV-Stelle eröffnete ihm daraufhin mit Verfügung vom 3 0. August 2005, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei ( Urk. 7/20). 1.3

Die Suva erklärte den Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig ( Urk. 7/22) und entschied mit den Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 1 3. Februar 2008 über seinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ( Urk. 7/23 und Urk. 7/24; vgl. auch die Akten der Suva in Urk. 31/113-185). 1.4

Nachdem der Versicherte bereits im September 2009 wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht worden war (Bericht des D.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 7/40/7), begab er sich im Jahr 2010 wegen thorako lumbovertebralen Schmerzen , die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, in ärztliche Behandlung ( Bericht der

E.___ vom 1 1. März 2010, Urk. 7/40/30-31; Bericht des Z.___

vom 2 9. März 2010, Urk. 7/40/16-23 ; Bericht von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 4. August 2010, Urk. 7/40/28-29).

Am 2 9. Juni 2010 meldete sich X.___

erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/28). Die SVA, IV-Stelle, holte die Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ein ( Urk. 7/33) und liess sich von der Hausärztin Dr. med. G.___ , Spezialärztin für Inne re Medizin, den Bericht vom 2. September 2010 erstatten ( Urk. 7/40 /1-6). Die Hausärztin legte i hrem Bericht unter anderem einen Bericht des H.___ vom 1 0. August 2010 über Erstkonsultationen von Mitte Jahr bei ( Urk. 7/40/25-27). Nach beruflichen Abkläru ngen (Verlaufsprotokoll vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/43) teilte die IV -Stelle dem Versicherten am 28. Oktober 2010 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie deshalb den Rentenanspruch prüfen werde ( Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ wurde per Ende November 2010 aufgelöst ( Urk. 7/43/1 und Urk. 7/43/3). 1.5

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie eine medizinische Abklärung durchführen lassen werde ( Urk. 7/49). Der Versicherte liess ihr in der Folge den Be r icht des H.___ vom 2 6. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung zukommen ( Urk. 7/51) , und die IV-Stelle nahm einen weiteren Bericht des H.___ vom 1 1. Mai 2011 zu den Akten ( Urk. 7/53/5-8 und Urk. 7/54). Anschliessend holte sie den weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 9. O ktober 2011 ein (Urk. 7/58/1-5) und erhielt vom Versicherten den Kurzbericht der I.___

vom 1 9. Dezember 2011, mit dem die Klinik seinem Rechtsvertreter Fragen zu einem stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 beantwortet hatte ( Urk. 7/67).

Am 5. Januar 2012 erstattete die MEDAS J.___

im Auftrag der IV-Stelle das polydi s ziplinäre Gutachten ( Urk. 7 /69, gezeichnet von Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Medizi n, und vom Chefarzt Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Rheumatologie; K onsiliarbericht von Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2011, Urk. 7/68/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 9. September 2011, Urk. 7/68/3-6; Konsilia rbericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Rheumatol ogie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 7/68/7-13) . Die IV-Stelle liess den Fall anschliessend durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) b eurteilen (Stellungnahme vom 7. Februar 2012, Urk. 7/77/6) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 8. März 2012 mit, dass sie seinen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter 30 % liege ( Urk. 7/79 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. März 2012, Urk. 7/77 ). Der Versicherte, vertreten durch

Milosav Milova novic, Beratungsstelle für Ausländer, liess mit Eingabe vom 9. April 2012 zum Vorbescheid Stellu ng nehmen ( Urk. 7/81) und eine Stellungnahme des H.___ vom 2 7. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten einreichen ( Urk. 7/80/8-11).

Überdies liess er darauf hinweisen, dass er sich zur Zeit wieder in stationärer Behandlung in der I.___ befinde ( Urk. 7/81/2). Aufgrund einer weiteren Stellungnahme von Dr. P.___ vom 8. Mai 2012 und einer Stellungnahme des RAD-Arztes dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2012 (Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 7/82) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/83) .

Am 2 5. Mai 2012 übermittelte das R.___ (vgl. die Aktennotiz in Urk. 7/85) der IV-Stelle den Austrittsbericht der I.___ vom 7. Mai 2012 über die stationäre Behandlung des Versicherten von Ende Februar bis Ende Apr il 2012 ( Urk. 7/86/2-7), und dessen Rechtsvertreter liess der IV-Stelle zudem einen Kurzbericht der Klinik vom 15. Mai 2012 zukommen ( Urk. 7/86/1 ; Schreiben des Rechtsvertreters vom 3 0. Mai 2012, Urk. 7/87). Die IV-Stelle teilte mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 mit, dass si e auch unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen an ihrer Beurteilung festhalte ( Urk. 7/88; vgl. die weitere Stellungnahme von dipl. med. Q.___ vom 2 1. Juni 2012, Urk. 7/89). 2.

Der Versicherte liess daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2 5. Juni 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 erheben ( Urk.

1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Als neues Beweismittel liess er eine Stellungnahme des H.___ vom 3 0. Juni 2011 zu zwei medi zinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers einreichen ( Urk. 3/4). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 9. September 2012 ( Urk. 11) gewährte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und setzte ihn von der Beschwerdeantwort in Kenntnis. Im weiteren Verlauf liess der Versicherte dem Gericht verschiedene medizinische Berichte zustellen, nämlich den Bericht des H.___ vom 2 5. September 2012 ( Urk. 14), den Bericht von Dr. med. S.___ , Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. Oktober 2012 ( Urk. 17), den Bericht des H.___ vom 2 0. September 2013, Prof. Dr. med. T.___ , Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin ( Urk. 26), und den Bericht von Prof.

T.___ , der den Versicherten seit Oktober 2013 in einer anderen Praxis behandelte, vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 34). Die IV-Stelle verzichtete jeweils auf Stellungnahmen dazu ( Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 37).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

28) zog das Gericht die Akten der Suva bei ( Urk. 31/1-186). Die Parteien sahen davon ab, zu diesen Akten Stel lung zu nehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 2 3. Mai 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht hat , ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmach ung entstehen .

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 1 05 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 ( Urk.

2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Der Beschwerdeführer hatte sich vor der Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 7/28), welche die rentenabweisende Verfügung vom 2 3. Mai 2012 nach sich zog, ein erstes Mal bereits am 1 0. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 7/1). Die Verfügung vom 3 0. August 2005 , die aufgrund der Anmeldung vom 1 0. Juli 2004 ergangen war , hatte jedoch l ediglich den Anspruch auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand gehabt ( Urk. 7/20). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 wurde somit zum ersten Mal über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, und bei de r Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 handelt es sich demnach, was diesen Anspruch betrifft, um ein erstmaliges Leistungsgesuch. Die Grundsätze zur Rentenrevision sind daher nicht anw endbar, und der Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente ist mithin nicht von vornherein von einer Än derung im Sachverhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt abhängig. 3.3

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 stellte der Beschwer deführer seine A rbeitstätigkeit aus gesundheitlichen G ründen am 25. Februar 2010 ein ( Urk. 7/33/4) . Ab dann war er auch arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/33/5), nach hausärztlich em Attest spätestens ab dem 17. Juni 2010 zu 10 0 % ( Urk. 7/40/2 und Urk. 7/58/ 2). Bei einer durchschnittliche n Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % hat er somit frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente, sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbuss e von mindestens 40 % aufweist.

Die vorbestandene gesundheitliche Einschränkung für Arbeiten mit Teig führt nicht zu einem früheren Ablauf des Wartejahres. Denn nach der Aufgabe der Tätigkeit als Bäcker konnte der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle antreten, mit der er ein Einkommen von mehr als 80 % des Einkommens im Bäckerberuf erzielte (vgl. die Berechnungen der Suva zur Überga ngsentschädigung in Urk. 7/23 und Urk. 7/24 ). Eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % , wie sie im Falle eines Berufswechsels aus Krankheitsgründen und späterer gesundheitli cher Einschränkungen im neuen Beruf für die Ermittlung der Wartezeit massge bend ist (vgl. Urteil des B undesgerichts I 305/2000 vom 8. April 2002, E. 3c), ist demnach nicht ausgewiesen. Die Wartezeit konnt e damit nicht vor dem 2 5. Februar 2010 zu laufen beginnen. 3.4 3.4.1

D er rentenabwei senden Verfügung vom

2 3. Mai 2012

( Urk. 2) liegt die An nahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als auch für jede andere angepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Diese Annahme stützt sich auf das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS J.___ vom 5. Januar 2012 ( Urk. 7/68 und 7/69) , das von den RAD-Ärzten Dr. P.___ und dipl. med. Q.___ als taugliche Ent schei dungsbasis beurteilt wurde ( Urk. 7/77/6 und Urk. 7/82). 3.4.2

Die somatisch-medizinischen Beurteilungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein ,

und es kann darauf abgestellt werden.

Bei der neurologischen Untersuchung standen die Kopfschmerzen im Vorde r grund, die bereits im Herbst 2009, also vor der Einstellung der Arbeitstätigkeit Ende Februar 2010, Gegenstand von Abklärungen gewesen waren. Wie der neurologische Konsiliar gutachter

Dr. N.___

am 2 9. September 2011 zutreffend bemerkte ( Urk. 7/68/5) , war die Magnetresonanztomographie des Schädels vom September 2009 bis auf eine 8 mm grosse Cyste unauffällig gewesen (vgl. Urk. 7/40/7), und der Konsiliar gutachter hielt eine Beteiligung dieser Cyste an den geklagten Schmerzen für unwahrscheinlich, da er als Grund für deren Ent stehung ein Schädel-Hirn-Trauma des Jahres 1985 in Betracht zog, der Be sc hwerdeführer jedoch zwischenzeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit erlangt hatte. Sodann stimmt die Einordnung der Kopfschmerzen als spannungsbedingt mit Übergängen in Migräne und der Verdacht auf eine schmerzmittelbedingte Komponente ( Urk. 7/68/5-6) mit den vorangegangenen Beurteilungen von Dr. F.___ ( Urk. 7/40/28-29 ) und Dr. U.___ (vgl. die Zu sammenfassung eines Berichts vom 2 5. Februar 2011 in Urk. 7/69/13) überein. Es ist daher plausibel, dass Dr. N.___

die Kopfschmerzen auch nicht durch sonstige neurologisch relevante Befunde erklären konnte (Urk. 7/68/5 6). Die übrigen neurologischen Untersuchungen durch Dr. N.___ ergaben ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 7/68/ 4- 6) .

I nbesondere konnte Dr. N.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Läsion als Ursache der lumbovertebralen Symptomatik finden ( Urk. 7/68/6), sodass auch von dieser Seite her keine Ar beitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht ausgewiesen ist.

Der strukturelle lumbovertebrale

Befund einer Bandscheibenprotrusion

auf der Höhe L4/5 war Gegenstand der Ausführungen des rheumatologischen Konsiliar gutachters

Dr. O.___ . Dieser nahm Bezug (vgl. Urk. 7/68/10) auf eine Magnet resonanztomographie

in der E.___ vom 1. März 2010, die diesen Befund gezeigt hatte; die Klinik hatte jedoch keine Nervenwurzelkom pression festgestellt, hatte des Weiteren auch eine Spondylozystitis ausschlies sen können und hatte die Beschwerden als letzlich unklar bezeichnet ( Urk. 7/58/6-7). Dr. O.___ folgte der Annahme der fehlenden Relevanz der Dis kusprotrusion für die Beschwerden ( Urk. 7/68/11), konnte zudem eine systemisch rheumatologische/immunologische Krankh eit ausschliessen und erachtete schliesslich den muskuletta len Status als unauffällig , nachdem sich

eine recht ausgeprägte thorakale Kyphose als aufrichtbar erwiesen hatte, die Beweglichkeit des Rückens und der Gelenke nur

geringgradig eingeschränkt war und keine überdurchschnittlichen myofaszialen Befunde der Weichteile zu erkennen waren ( Urk. 7/68/9 und Urk. 7/68/11). Wenn Dr. O.___ bei diesen Untersuchungsergeb nissen eine rheumatologischerseits uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annahm ( Urk. 7/68/10 und Urk. 7/68/11), so ist dies ebenfalls einleuchtend. Dies gilt umso mehr, als schon der Rheumatologe des H.___

den Beschwerdeführer im Bericht über die interdisziplinäre Schmerz behandlung

vom 2 6. Januar 2011 aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % ar beitsfäh ig erachtet hatte ( Urk. 7/51/5). Ausserdem waren bei der Untersuchung durch Dr. O.___

einige der

Waddell -Zeichen als Indikatoren für eine nicht-orga nische Pathologi e positiv , und Dr. O.___ vermutete deshalb einleuchtenderweise

ein psychisches Geschehen als Ursache der geklagten Schmerzen ( Urk. 7/68/ 9 und Urk. 7/68/11 ). 3.4.3

Dr. M.___

nannte im psychiatrischen Konsiliargutachten

vom 2 6. September 2011 (vgl. Urk. 7/68/18) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung ( Code F 60.6 der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3).

Die Auseinandersetzung von Dr. M.___ mit der Aktenanamnese, also mit der Krankheitsgeschichte, wie sie sich aus den Vorak ten ergibt , ist allerdings unvollständig.

Der eingehenden persönlichen Anamnese unter „subjektive Angaben des Versi cherten“ ( Urk. 7/68/14-17) steht unter „Anamnese aufgrund der Akten“ einzig der Hinweis gegenüber, viele Daten in den Unterlagen seien stichprobenweise überprüft worden, es hätten sich keine grundlegenden Widersprüche ergeben und es werde auf die Dokumente verwiesen (Urk. 7/68/14). Tatsächlich sind i m Gesamtgutachten sämtliche bei der Exploration vorhanden gewesenen medizi nischen Berichte aufgelistet und zusammengefasst ( Urk. 7/69/1-15 ). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Übersicht darstell enden Charakters. Diese soll den Gutachtern der einzelnen Fachgebiete die Arbeit insofern erleichtern, als sie von einer (nochmaligen) inhaltlichen Darstellung absehen können, sie entbindet sie jedoch nicht von der Diskussion und der Würdigung der für sie massgebend en Berichte. Diese Diskussion und Würdigung ist vorliegendenfalls nicht in der erforderlichen Breite und Tiefe erfolgt .

Die psychiatrische Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde mit der erstmaligen Vorsprache im H.___ von Mitte 2010 manifest. Damals beschrieben die Fachpersonen

eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und deutliche kognitive Einschränkungen und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen ( ICD- 10 Code F32.1; Urk. 7/40/25 -26 ) , und i m Bericht vom 2 6. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung beschrieb der zuständige Psychiater eine vergleichbare Symptomatik (Urk. 7/51/2). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer von Anfang März bis Anfang Mai 2011 eine r achtwöchige n tagesklinische n Behandlung im H.___ . Im Ber icht über deren Verlauf vom 11. Mai 2011 sprachen die Fachpersonen nunmehr von einer schweren depressiven Episode (ICD-10 Code F32.2) und konstatierten eine lediglich leichte bis mittelgradige Reduktion der depressiven Symptomatik ( Urk. 7/54 und Urk. 7/53 /7). Die I.___ , wo der Beschwerdeführer anschliessend von Ende Juni bis Ende August 2011 hospitalisiert war, stellte gemäss ihrem Bericht vom 2 5. August 2011, der lediglich in Form der Zusammenfassung im MEDAS-Gut achten vorliegt, nunmehr

- neben der Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 Code 45.4) - eine psychotische Symptomatik fest und interpretierte diese als eine Pseudo-Halluzination im Rahmen einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 Code F32.3;

Urk. 7/69/ 14-15) . Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fehlt

im zusammen gefassten Bericht der Klinik selbst ;

im Kurzbericht vom 1 9. Dezember 2011 bemass die Klinik die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf 100 % ( Urk. 7/67). Dies stimmt überein mit der Definition im ICD-10-Manual , nach der es im Falle einer schweren Depression unwahrscheinlich ist , dass der Patient in der Lage ist, sozi ale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen.

Wenn Dr. M.___ b ei der so dokumentierten Krankengeschichte zur abweichen den Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangte und die psychisch bedingte Einschränkung in de r Arbeitsfähigkeit überdies seit der Einstellung der Arbeits tätigkeit

durchgehend auf lediglich 30 % bemass, und dies nur wenige Wochen nach dem Austritt der Beschwerdeführers aus der I.___ , so ist für die Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung eine eingehende Analyse und Diskussion der psychiatrischen Vorbeurteilungen

und eine Begrün dung der eigenen , divergierenden Beurteilung erforderlich.

Dr. M.___

erwähnte indessen die Behandlung im H.___ und die zu gehörigen Berichte gar nicht und beschränkte sich hinsichtlich der Hospitalisa tion in der I.___

darauf, zum einen der Auffassung zu widersprechen , der Beschwerdeführer habe beim Ereignis von Ende Februar 2010 - offenbar einem Verhebetrauma

- eine Retraumatisierung in Bezug auf den Autounfall vor 25 Jahren erlitten

(von Dr. M.___ irrtümlich als Arbeits unfall bezeichnet) , und zum anderen der Klinik insoweit zuzustim men, als sie die Sinnestäuschungen als Pseudo-Halluzinationen qualifizierte ( Urk. 7/68/19).

Diese beiden kurzen Hinweise genügen d en dargelegten An forderungen an eine auch für den medizinischen Laien nachvollziehbare Beurtei lung n icht. Die s gilt umso mehr, als Dr. M.___ ausführte , man könnte ar gumentieren, die Kriterien des Mini-ICF-Ratings ( zur Beurteilung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Erkrankungen ) seien in mittlerem bis erheblichem Ausmass praktisch durchgän gig erfüllt und die sogenannten Foersterschen Kriterien (Kriterien, die rechtspre chungsgemäss in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung ge geben sein müssen, damit organisch nicht erklärbare Schmerzen eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen; vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 und 130 V 396 E. 6.2 ) seien überwiegend erfüllt, er plädiere aber dennoch dafür, dass dem Beschwer deführer aus Gründen der restriktiven Diagnose nur eine Teilarbeitsunfähigkeit zugestanden werde , weil vorbestehende Persönlichkeitseigenschaften und sozio kulturelle Faktoren an der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mitbeteiligt seien ( Urk. 7/68/20). Denn die Diagnose einer Depression des

schweren Aus mass es , wie sie die I.___ annahm, spräche nach den vorstehenden Ausführungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit, ungeachtet des Vorhandenseins von invaliditätsfremden Faktoren und auch ungeachtet der genannten Krit erien, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung entwickelt hat. 3.4.4

Neben den Unvollständigkeiten im konsiliarischen Gutachten von Dr. M.___ , dessen Beurteilung im Gesamtgutachten über nommen wurde (vgl. Urk. 7/69/23 25), liegen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin vor. So unter liess sie es , von der I.___ einen spezifisch zu ihren Handen erstellten Bericht einzuholen, obwohl Dr. G.___ im Bericht vom 9. Oktober 2011 den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindestens am Rand erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/58/3) und der Beschwerde führer ihr einen Kurzbericht der Klinik vom 1 9. Dezember 2011 hatte zukom men lassen ( Urk. 7/67). Auch als der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren auf die laufende erneute stationäre Behandlung in der I.___ hinweisen liess (vgl. Urk. 7/81/2), sah die Beschwerdegegne rin weiterhin von der Einholung eines Berichts der Klinik ab und nahm vor Er lass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 auch keine Kenntnis vom Austrittsbericht , den die Klinik bereits am 7. Mai 20 12 verfasst hatte ( Urk. 7/84 ). Erst während de r laufenden Beschwerde frist holte sie schliesslich die versiche rungsinterne Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 21. Juni 2012 ein, und dieser hielt darin nur fest, die psychopathologische Beschreibung sei identisch mit derjenigen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS und unterschiedlich sei lediglich die Wertung im MEDAS-Gutachten ( Urk. 7/89) . Angesichts der vorste hend erörterten Unvollständigkeiten im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. M.___ wäre es indessen angezeigt gewesen, die MEDAS-Gutachter über die erneute stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der I.___ zu informieren und sie aufzufordern, ihre Beurteilung unter Berücksichtigung dieses weiteren Verlaufs und der erläuterten Lücken in der Beg ründung nochmals zu überprüfen. 3.4.5

Damit bedarf es weiterer medizinischer K lärungen für die Beurteilung des Renten anspruchs des Beschwerdeführers. Zunächst werden IV-spezifische Be richte des Z.___ und des H.___ sowie gegebenenfalls auch vom ak tuell behandelnden Psychiater Prof . T.___ (vgl. Urk. 34) einzuholen sein. Danach werden die Akten der MEDAS J.___ zur Ergänzung und Vervollständigung im Sinne der vorstehen den Darlegungen zu unterbreiten sein. A uch unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) ist vorerst kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, da vorab die Akten und die bisherigen gutachterlichen Ausführungen zu ergänzen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu diesem Zweck ist die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.

Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereich ten aktuellen Bericht e ein und die Auflage an die Beschwerdegegnerin, ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte.

Ein neues Gutach ten kann - anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens - auch dann angezeigt sein, wenn die Beschwerdegegnerin angesichts des Zeitablaufs eine Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in di e Gegenwart reichenden Zeit raum

in Betracht zieht.

Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. den Einkommensver gleich vom 2. März 2012, Urk. 7/76) als Valideneinkommen

nicht das mutmass liche Einkommen an der zuletzt innegehabten Stelle, sondern das mutmassliche Einkommen einzusetzen ist, das der Beschwerdeführer als Bäcker bei der Y.___ erzielt hätte , wenn er diese Stelle nicht krankheitsbedingt hätte aufgeben müssen. 3.5

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde . 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Frage der Rentenaufhe bung neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, arbeitete ab Oktober 1999 als Bäcker bei der Y.___ (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 31/71/1). Im März 2000 meldete die Arbeit geberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) , dass X.___ an arbeitsbedingten Ekzemen an den Händen leide ( Urk. 31/1). Die medizinischen Abklärungen führten zur Diagnose eines kumulativ toxischen Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig (vgl. den Bericht der Dermato logischen Klinik des Z.___ vom 3 0. Juni 2000, Urk. 31/10 , und die weiteren Berichte der Klini k bis zum Frühjahr 2004 in Urk. 31/17, Urk. 31/22, Urk. 31/27, Urk. 31/3 3, Urk. 31/35, Urk. 31/40, Urk. 31/55 und Urk. 31/57). Nach Versuchen, X.___ bei der angestammten Arbeitgeberin im Bereich der Verpackung einzusetzen, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2004 aufgelöst (vgl. die Besprechungsprotokolle in Urk. 31/1-60 mit dem abschliessenden Protokoll über die Besprechung des Schadenexperten der Suva mit den zuständi gen Personen im Betrieb vom 18. Mai 2004, Urk. 31/60). Die Suva liess X.___ Ende Juni 2004 arbeitsmedizinisch untersuchen (Bericht von Dr. med. A.___ vom 2. Juli 2004, Urk. 31/67) und stellte die Taggeld leistungen daraufhin mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 ab dem 1. August 2004 ein, da X.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 31/70). Die Verfügung war Gegenstand eines Einsp rache- und Beschwer de verfahrens ( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. August 2005 im Prozess Nr. UV.2005.00077, Urk. 31/1 12).

E. 1.2 Am 1 0. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 7/1).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die m edizinischen Angaben und die Angaben über die frühere Arbeit des Versicherten ein ( Urk. 7/12 und Urk. 7/7) und traf berufliche Abklärungen (Verlaufsprotokoll vom 3 1. August 2005, Urk. 7/41) .

Gleichzeitig fand en unter Mitwirkung der Suva Bestrebungen zur beruflichen Wiedereingliederung des Versicherten über die B.___

statt (vgl. die Verlaufsprotokolle in Urk. 31/87) . Ein neues Arbeitsverhältnis in einer Bäckerei wurde wegen des Wiederauftretens von Ekz emen wieder aufgelöst (vgl. Urk.

31/88-106) ; im Mai 2005 konnte der Versicherte jedoch bei der C.___ eine Vollzeits telle als Prozessoperator antreten (Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2005, Urk. 7/18/1-3; Schlussbericht der B.___ vom 2 5. August 2005, Urk. 7/18/4-5). Die IV-Stelle eröffnete ihm daraufhin mit Verfügung vom 3 0. August 2005, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei ( Urk. 7/20).

E. 1.3 Die Suva erklärte den Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig ( Urk. 7/22) und entschied mit den Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 1 3. Februar 2008 über seinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ( Urk. 7/23 und Urk. 7/24; vgl. auch die Akten der Suva in Urk. 31/113-185).

E. 1.4 Nachdem der Versicherte bereits im September 2009 wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht worden war (Bericht des D.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 7/40/7), begab er sich im Jahr 2010 wegen thorako lumbovertebralen Schmerzen , die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, in ärztliche Behandlung ( Bericht der

E.___ vom 1 1. März 2010, Urk. 7/40/30-31; Bericht des Z.___

vom 2 9. März 2010, Urk. 7/40/16-23 ; Bericht von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 4. August 2010, Urk. 7/40/28-29).

Am 2 9. Juni 2010 meldete sich X.___

erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/28). Die SVA, IV-Stelle, holte die Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ein ( Urk. 7/33) und liess sich von der Hausärztin Dr. med. G.___ , Spezialärztin für Inne re Medizin, den Bericht vom 2. September 2010 erstatten ( Urk. 7/40 /1-6). Die Hausärztin legte i hrem Bericht unter anderem einen Bericht des H.___ vom 1 0. August 2010 über Erstkonsultationen von Mitte Jahr bei ( Urk. 7/40/25-27). Nach beruflichen Abkläru ngen (Verlaufsprotokoll vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/43) teilte die IV -Stelle dem Versicherten am 28. Oktober 2010 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie deshalb den Rentenanspruch prüfen werde ( Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ wurde per Ende November 2010 aufgelöst ( Urk. 7/43/1 und Urk. 7/43/3).

E. 1.5 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie eine medizinische Abklärung durchführen lassen werde ( Urk. 7/49). Der Versicherte liess ihr in der Folge den Be r icht des H.___ vom 2 6. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung zukommen ( Urk. 7/51) , und die IV-Stelle nahm einen weiteren Bericht des H.___ vom 1 1. Mai 2011 zu den Akten ( Urk. 7/53/5-8 und Urk. 7/54). Anschliessend holte sie den weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 9. O ktober 2011 ein (Urk. 7/58/1-5) und erhielt vom Versicherten den Kurzbericht der I.___

vom 1 9. Dezember 2011, mit dem die Klinik seinem Rechtsvertreter Fragen zu einem stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 beantwortet hatte ( Urk. 7/67).

Am 5. Januar 2012 erstattete die MEDAS J.___

im Auftrag der IV-Stelle das polydi s ziplinäre Gutachten ( Urk. 7 /69, gezeichnet von Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Medizi n, und vom Chefarzt Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Rheumatologie; K onsiliarbericht von Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2011, Urk. 7/68/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 9. September 2011, Urk. 7/68/3-6; Konsilia rbericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Rheumatol ogie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 7/68/7-13) . Die IV-Stelle liess den Fall anschliessend durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) b eurteilen (Stellungnahme vom 7. Februar 2012, Urk. 7/77/6) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 8. März 2012 mit, dass sie seinen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter 30 % liege ( Urk. 7/79 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. März 2012, Urk. 7/77 ). Der Versicherte, vertreten durch

Milosav Milova novic, Beratungsstelle für Ausländer, liess mit Eingabe vom 9. April 2012 zum Vorbescheid Stellu ng nehmen ( Urk. 7/81) und eine Stellungnahme des H.___ vom 2 7. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten einreichen ( Urk. 7/80/8-11).

Überdies liess er darauf hinweisen, dass er sich zur Zeit wieder in stationärer Behandlung in der I.___ befinde ( Urk. 7/81/2). Aufgrund einer weiteren Stellungnahme von Dr. P.___ vom 8. Mai 2012 und einer Stellungnahme des RAD-Arztes dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2012 (Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 7/82) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk.

E. 2 3. Mai 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht hat , ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).

E. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmach ung entstehen .

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 1 05 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 ( Urk.

2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Der Beschwerdeführer hatte sich vor der Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 7/28), welche die rentenabweisende Verfügung vom 2 3. Mai 2012 nach sich zog, ein erstes Mal bereits am 1 0. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 7/1). Die Verfügung vom 3 0. August 2005 , die aufgrund der Anmeldung vom 1 0. Juli 2004 ergangen war , hatte jedoch l ediglich den Anspruch auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand gehabt ( Urk. 7/20). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 wurde somit zum ersten Mal über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, und bei de r Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 handelt es sich demnach, was diesen Anspruch betrifft, um ein erstmaliges Leistungsgesuch. Die Grundsätze zur Rentenrevision sind daher nicht anw endbar, und der Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente ist mithin nicht von vornherein von einer Än derung im Sachverhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt abhängig. 3.3

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 stellte der Beschwer deführer seine A rbeitstätigkeit aus gesundheitlichen G ründen am 25. Februar 2010 ein ( Urk. 7/33/4) . Ab dann war er auch arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/33/5), nach hausärztlich em Attest spätestens ab dem 17. Juni 2010 zu 10 0 % ( Urk. 7/40/2 und Urk. 7/58/ 2). Bei einer durchschnittliche n Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % hat er somit frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente, sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbuss e von mindestens 40 % aufweist.

Die vorbestandene gesundheitliche Einschränkung für Arbeiten mit Teig führt nicht zu einem früheren Ablauf des Wartejahres. Denn nach der Aufgabe der Tätigkeit als Bäcker konnte der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle antreten, mit der er ein Einkommen von mehr als 80 % des Einkommens im Bäckerberuf erzielte (vgl. die Berechnungen der Suva zur Überga ngsentschädigung in Urk. 7/23 und Urk. 7/24 ). Eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % , wie sie im Falle eines Berufswechsels aus Krankheitsgründen und späterer gesundheitli cher Einschränkungen im neuen Beruf für die Ermittlung der Wartezeit massge bend ist (vgl. Urteil des B undesgerichts I 305/2000 vom 8. April 2002, E. 3c), ist demnach nicht ausgewiesen. Die Wartezeit konnt e damit nicht vor dem 2 5. Februar 2010 zu laufen beginnen. 3.4 3.4.1

D er rentenabwei senden Verfügung vom

2 3. Mai 2012

( Urk. 2) liegt die An nahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als auch für jede andere angepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Diese Annahme stützt sich auf das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS J.___ vom 5. Januar 2012 ( Urk. 7/68 und 7/69) , das von den RAD-Ärzten Dr. P.___ und dipl. med. Q.___ als taugliche Ent schei dungsbasis beurteilt wurde ( Urk. 7/77/6 und Urk. 7/82). 3.4.2

Die somatisch-medizinischen Beurteilungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein ,

und es kann darauf abgestellt werden.

Bei der neurologischen Untersuchung standen die Kopfschmerzen im Vorde r grund, die bereits im Herbst 2009, also vor der Einstellung der Arbeitstätigkeit Ende Februar 2010, Gegenstand von Abklärungen gewesen waren. Wie der neurologische Konsiliar gutachter

Dr. N.___

am 2 9. September 2011 zutreffend bemerkte ( Urk. 7/68/5) , war die Magnetresonanztomographie des Schädels vom September 2009 bis auf eine 8 mm grosse Cyste unauffällig gewesen (vgl. Urk. 7/40/7), und der Konsiliar gutachter hielt eine Beteiligung dieser Cyste an den geklagten Schmerzen für unwahrscheinlich, da er als Grund für deren Ent stehung ein Schädel-Hirn-Trauma des Jahres 1985 in Betracht zog, der Be sc hwerdeführer jedoch zwischenzeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit erlangt hatte. Sodann stimmt die Einordnung der Kopfschmerzen als spannungsbedingt mit Übergängen in Migräne und der Verdacht auf eine schmerzmittelbedingte Komponente ( Urk. 7/68/5-6) mit den vorangegangenen Beurteilungen von Dr. F.___ ( Urk. 7/40/28-29 ) und Dr. U.___ (vgl. die Zu sammenfassung eines Berichts vom 2 5. Februar 2011 in Urk. 7/69/13) überein. Es ist daher plausibel, dass Dr. N.___

die Kopfschmerzen auch nicht durch sonstige neurologisch relevante Befunde erklären konnte (Urk. 7/68/5 6). Die übrigen neurologischen Untersuchungen durch Dr. N.___ ergaben ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 7/68/ 4- 6) .

I nbesondere konnte Dr. N.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Läsion als Ursache der lumbovertebralen Symptomatik finden ( Urk. 7/68/6), sodass auch von dieser Seite her keine Ar beitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht ausgewiesen ist.

Der strukturelle lumbovertebrale

Befund einer Bandscheibenprotrusion

auf der Höhe L4/5 war Gegenstand der Ausführungen des rheumatologischen Konsiliar gutachters

Dr. O.___ . Dieser nahm Bezug (vgl. Urk. 7/68/10) auf eine Magnet resonanztomographie

in der E.___ vom 1. März 2010, die diesen Befund gezeigt hatte; die Klinik hatte jedoch keine Nervenwurzelkom pression festgestellt, hatte des Weiteren auch eine Spondylozystitis ausschlies sen können und hatte die Beschwerden als letzlich unklar bezeichnet ( Urk. 7/58/6-7). Dr. O.___ folgte der Annahme der fehlenden Relevanz der Dis kusprotrusion für die Beschwerden ( Urk. 7/68/11), konnte zudem eine systemisch rheumatologische/immunologische Krankh eit ausschliessen und erachtete schliesslich den muskuletta len Status als unauffällig , nachdem sich

eine recht ausgeprägte thorakale Kyphose als aufrichtbar erwiesen hatte, die Beweglichkeit des Rückens und der Gelenke nur

geringgradig eingeschränkt war und keine überdurchschnittlichen myofaszialen Befunde der Weichteile zu erkennen waren ( Urk. 7/68/9 und Urk. 7/68/11). Wenn Dr. O.___ bei diesen Untersuchungsergeb nissen eine rheumatologischerseits uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annahm ( Urk. 7/68/10 und Urk. 7/68/11), so ist dies ebenfalls einleuchtend. Dies gilt umso mehr, als schon der Rheumatologe des H.___

den Beschwerdeführer im Bericht über die interdisziplinäre Schmerz behandlung

vom 2 6. Januar 2011 aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % ar beitsfäh ig erachtet hatte ( Urk. 7/51/5). Ausserdem waren bei der Untersuchung durch Dr. O.___

einige der

Waddell -Zeichen als Indikatoren für eine nicht-orga nische Pathologi e positiv , und Dr. O.___ vermutete deshalb einleuchtenderweise

ein psychisches Geschehen als Ursache der geklagten Schmerzen ( Urk. 7/68/

E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 und Urk. 7/68/11 ). 3.4.3

Dr. M.___

nannte im psychiatrischen Konsiliargutachten

vom 2 6. September 2011 (vgl. Urk. 7/68/18) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung ( Code F 60.6 der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3).

Die Auseinandersetzung von Dr. M.___ mit der Aktenanamnese, also mit der Krankheitsgeschichte, wie sie sich aus den Vorak ten ergibt , ist allerdings unvollständig.

Der eingehenden persönlichen Anamnese unter „subjektive Angaben des Versi cherten“ ( Urk. 7/68/14-17) steht unter „Anamnese aufgrund der Akten“ einzig der Hinweis gegenüber, viele Daten in den Unterlagen seien stichprobenweise überprüft worden, es hätten sich keine grundlegenden Widersprüche ergeben und es werde auf die Dokumente verwiesen (Urk. 7/68/14). Tatsächlich sind i m Gesamtgutachten sämtliche bei der Exploration vorhanden gewesenen medizi nischen Berichte aufgelistet und zusammengefasst ( Urk. 7/69/1-15 ). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Übersicht darstell enden Charakters. Diese soll den Gutachtern der einzelnen Fachgebiete die Arbeit insofern erleichtern, als sie von einer (nochmaligen) inhaltlichen Darstellung absehen können, sie entbindet sie jedoch nicht von der Diskussion und der Würdigung der für sie massgebend en Berichte. Diese Diskussion und Würdigung ist vorliegendenfalls nicht in der erforderlichen Breite und Tiefe erfolgt .

Die psychiatrische Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde mit der erstmaligen Vorsprache im H.___ von Mitte 2010 manifest. Damals beschrieben die Fachpersonen

eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und deutliche kognitive Einschränkungen und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen ( ICD-

E. 10 Code F32.1; Urk. 7/40/25 -26 ) , und i m Bericht vom 2 6. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung beschrieb der zuständige Psychiater eine vergleichbare Symptomatik (Urk. 7/51/2). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer von Anfang März bis Anfang Mai 2011 eine r achtwöchige n tagesklinische n Behandlung im H.___ . Im Ber icht über deren Verlauf vom 11. Mai 2011 sprachen die Fachpersonen nunmehr von einer schweren depressiven Episode (ICD-10 Code F32.2) und konstatierten eine lediglich leichte bis mittelgradige Reduktion der depressiven Symptomatik ( Urk. 7/54 und Urk. 7/53 /7). Die I.___ , wo der Beschwerdeführer anschliessend von Ende Juni bis Ende August 2011 hospitalisiert war, stellte gemäss ihrem Bericht vom 2 5. August 2011, der lediglich in Form der Zusammenfassung im MEDAS-Gut achten vorliegt, nunmehr

- neben der Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 Code 45.4) - eine psychotische Symptomatik fest und interpretierte diese als eine Pseudo-Halluzination im Rahmen einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 Code F32.3;

Urk. 7/69/ 14-15) . Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fehlt

im zusammen gefassten Bericht der Klinik selbst ;

im Kurzbericht vom 1 9. Dezember 2011 bemass die Klinik die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf 100 % ( Urk. 7/67). Dies stimmt überein mit der Definition im ICD-10-Manual , nach der es im Falle einer schweren Depression unwahrscheinlich ist , dass der Patient in der Lage ist, sozi ale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen.

Wenn Dr. M.___ b ei der so dokumentierten Krankengeschichte zur abweichen den Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangte und die psychisch bedingte Einschränkung in de r Arbeitsfähigkeit überdies seit der Einstellung der Arbeits tätigkeit

durchgehend auf lediglich 30 % bemass, und dies nur wenige Wochen nach dem Austritt der Beschwerdeführers aus der I.___ , so ist für die Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung eine eingehende Analyse und Diskussion der psychiatrischen Vorbeurteilungen

und eine Begrün dung der eigenen , divergierenden Beurteilung erforderlich.

Dr. M.___

erwähnte indessen die Behandlung im H.___ und die zu gehörigen Berichte gar nicht und beschränkte sich hinsichtlich der Hospitalisa tion in der I.___

darauf, zum einen der Auffassung zu widersprechen , der Beschwerdeführer habe beim Ereignis von Ende Februar 2010 - offenbar einem Verhebetrauma

- eine Retraumatisierung in Bezug auf den Autounfall vor 25 Jahren erlitten

(von Dr. M.___ irrtümlich als Arbeits unfall bezeichnet) , und zum anderen der Klinik insoweit zuzustim men, als sie die Sinnestäuschungen als Pseudo-Halluzinationen qualifizierte ( Urk. 7/68/19).

Diese beiden kurzen Hinweise genügen d en dargelegten An forderungen an eine auch für den medizinischen Laien nachvollziehbare Beurtei lung n icht. Die s gilt umso mehr, als Dr. M.___ ausführte , man könnte ar gumentieren, die Kriterien des Mini-ICF-Ratings ( zur Beurteilung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Erkrankungen ) seien in mittlerem bis erheblichem Ausmass praktisch durchgän gig erfüllt und die sogenannten Foersterschen Kriterien (Kriterien, die rechtspre chungsgemäss in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung ge geben sein müssen, damit organisch nicht erklärbare Schmerzen eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen; vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 und 130 V 396 E. 6.2 ) seien überwiegend erfüllt, er plädiere aber dennoch dafür, dass dem Beschwer deführer aus Gründen der restriktiven Diagnose nur eine Teilarbeitsunfähigkeit zugestanden werde , weil vorbestehende Persönlichkeitseigenschaften und sozio kulturelle Faktoren an der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mitbeteiligt seien ( Urk. 7/68/20). Denn die Diagnose einer Depression des

schweren Aus mass es , wie sie die I.___ annahm, spräche nach den vorstehenden Ausführungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit, ungeachtet des Vorhandenseins von invaliditätsfremden Faktoren und auch ungeachtet der genannten Krit erien, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung entwickelt hat. 3.4.4

Neben den Unvollständigkeiten im konsiliarischen Gutachten von Dr. M.___ , dessen Beurteilung im Gesamtgutachten über nommen wurde (vgl. Urk. 7/69/23 25), liegen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin vor. So unter liess sie es , von der I.___ einen spezifisch zu ihren Handen erstellten Bericht einzuholen, obwohl Dr. G.___ im Bericht vom 9. Oktober 2011 den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindestens am Rand erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/58/3) und der Beschwerde führer ihr einen Kurzbericht der Klinik vom 1 9. Dezember 2011 hatte zukom men lassen ( Urk. 7/67). Auch als der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren auf die laufende erneute stationäre Behandlung in der I.___ hinweisen liess (vgl. Urk. 7/81/2), sah die Beschwerdegegne rin weiterhin von der Einholung eines Berichts der Klinik ab und nahm vor Er lass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 auch keine Kenntnis vom Austrittsbericht , den die Klinik bereits am 7. Mai 20

E. 12 verfasst hatte ( Urk. 7/84 ). Erst während de r laufenden Beschwerde frist holte sie schliesslich die versiche rungsinterne Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 21. Juni 2012 ein, und dieser hielt darin nur fest, die psychopathologische Beschreibung sei identisch mit derjenigen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS und unterschiedlich sei lediglich die Wertung im MEDAS-Gutachten ( Urk. 7/89) . Angesichts der vorste hend erörterten Unvollständigkeiten im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. M.___ wäre es indessen angezeigt gewesen, die MEDAS-Gutachter über die erneute stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der I.___ zu informieren und sie aufzufordern, ihre Beurteilung unter Berücksichtigung dieses weiteren Verlaufs und der erläuterten Lücken in der Beg ründung nochmals zu überprüfen. 3.4.5

Damit bedarf es weiterer medizinischer K lärungen für die Beurteilung des Renten anspruchs des Beschwerdeführers. Zunächst werden IV-spezifische Be richte des Z.___ und des H.___ sowie gegebenenfalls auch vom ak tuell behandelnden Psychiater Prof . T.___ (vgl. Urk. 34) einzuholen sein. Danach werden die Akten der MEDAS J.___ zur Ergänzung und Vervollständigung im Sinne der vorstehen den Darlegungen zu unterbreiten sein. A uch unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) ist vorerst kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, da vorab die Akten und die bisherigen gutachterlichen Ausführungen zu ergänzen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu diesem Zweck ist die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.

Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereich ten aktuellen Bericht e ein und die Auflage an die Beschwerdegegnerin, ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte.

Ein neues Gutach ten kann - anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens - auch dann angezeigt sein, wenn die Beschwerdegegnerin angesichts des Zeitablaufs eine Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in di e Gegenwart reichenden Zeit raum

in Betracht zieht.

Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. den Einkommensver gleich vom 2. März 2012, Urk. 7/76) als Valideneinkommen

nicht das mutmass liche Einkommen an der zuletzt innegehabten Stelle, sondern das mutmassliche Einkommen einzusetzen ist, das der Beschwerdeführer als Bäcker bei der Y.___ erzielt hätte , wenn er diese Stelle nicht krankheitsbedingt hätte aufgeben müssen. 3.5

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde . 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Frage der Rentenaufhe bung neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00681 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete ab Oktober 1999 als Bäcker bei der Y.___ (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 31/71/1). Im März 2000 meldete die Arbeit geberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) , dass X.___ an arbeitsbedingten Ekzemen an den Händen leide ( Urk. 31/1). Die medizinischen Abklärungen führten zur Diagnose eines kumulativ toxischen Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig (vgl. den Bericht der Dermato logischen Klinik des Z.___ vom 3 0. Juni 2000, Urk. 31/10 , und die weiteren Berichte der Klini k bis zum Frühjahr 2004 in Urk. 31/17, Urk. 31/22, Urk. 31/27, Urk. 31/3 3, Urk. 31/35, Urk. 31/40, Urk. 31/55 und Urk. 31/57). Nach Versuchen, X.___ bei der angestammten Arbeitgeberin im Bereich der Verpackung einzusetzen, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2004 aufgelöst (vgl. die Besprechungsprotokolle in Urk. 31/1-60 mit dem abschliessenden Protokoll über die Besprechung des Schadenexperten der Suva mit den zuständi gen Personen im Betrieb vom 18. Mai 2004, Urk. 31/60). Die Suva liess X.___ Ende Juni 2004 arbeitsmedizinisch untersuchen (Bericht von Dr. med. A.___ vom 2. Juli 2004, Urk. 31/67) und stellte die Taggeld leistungen daraufhin mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 ab dem 1. August 2004 ein, da X.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 31/70). Die Verfügung war Gegenstand eines Einsp rache- und Beschwer de verfahrens ( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. August 2005 im Prozess Nr. UV.2005.00077, Urk. 31/1 12). 1.2

Am 1 0. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 7/1).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die m edizinischen Angaben und die Angaben über die frühere Arbeit des Versicherten ein ( Urk. 7/12 und Urk. 7/7) und traf berufliche Abklärungen (Verlaufsprotokoll vom 3 1. August 2005, Urk. 7/41) .

Gleichzeitig fand en unter Mitwirkung der Suva Bestrebungen zur beruflichen Wiedereingliederung des Versicherten über die B.___

statt (vgl. die Verlaufsprotokolle in Urk. 31/87) . Ein neues Arbeitsverhältnis in einer Bäckerei wurde wegen des Wiederauftretens von Ekz emen wieder aufgelöst (vgl. Urk.

31/88-106) ; im Mai 2005 konnte der Versicherte jedoch bei der C.___ eine Vollzeits telle als Prozessoperator antreten (Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2005, Urk. 7/18/1-3; Schlussbericht der B.___ vom 2 5. August 2005, Urk. 7/18/4-5). Die IV-Stelle eröffnete ihm daraufhin mit Verfügung vom 3 0. August 2005, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei ( Urk. 7/20). 1.3

Die Suva erklärte den Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig ( Urk. 7/22) und entschied mit den Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 1 3. Februar 2008 über seinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ( Urk. 7/23 und Urk. 7/24; vgl. auch die Akten der Suva in Urk. 31/113-185). 1.4

Nachdem der Versicherte bereits im September 2009 wegen chronischer Kopf schmerzen untersucht worden war (Bericht des D.___ vom 1 0. September 2009, Urk. 7/40/7), begab er sich im Jahr 2010 wegen thorako lumbovertebralen Schmerzen , die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, in ärztliche Behandlung ( Bericht der

E.___ vom 1 1. März 2010, Urk. 7/40/30-31; Bericht des Z.___

vom 2 9. März 2010, Urk. 7/40/16-23 ; Bericht von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 4. August 2010, Urk. 7/40/28-29).

Am 2 9. Juni 2010 meldete sich X.___

erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/28). Die SVA, IV-Stelle, holte die Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 ein ( Urk. 7/33) und liess sich von der Hausärztin Dr. med. G.___ , Spezialärztin für Inne re Medizin, den Bericht vom 2. September 2010 erstatten ( Urk. 7/40 /1-6). Die Hausärztin legte i hrem Bericht unter anderem einen Bericht des H.___ vom 1 0. August 2010 über Erstkonsultationen von Mitte Jahr bei ( Urk. 7/40/25-27). Nach beruflichen Abkläru ngen (Verlaufsprotokoll vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/43) teilte die IV -Stelle dem Versicherten am 28. Oktober 2010 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie deshalb den Rentenanspruch prüfen werde ( Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ wurde per Ende November 2010 aufgelöst ( Urk. 7/43/1 und Urk. 7/43/3). 1.5

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie eine medizinische Abklärung durchführen lassen werde ( Urk. 7/49). Der Versicherte liess ihr in der Folge den Be r icht des H.___ vom 2 6. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung zukommen ( Urk. 7/51) , und die IV-Stelle nahm einen weiteren Bericht des H.___ vom 1 1. Mai 2011 zu den Akten ( Urk. 7/53/5-8 und Urk. 7/54). Anschliessend holte sie den weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 9. O ktober 2011 ein (Urk. 7/58/1-5) und erhielt vom Versicherten den Kurzbericht der I.___

vom 1 9. Dezember 2011, mit dem die Klinik seinem Rechtsvertreter Fragen zu einem stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 beantwortet hatte ( Urk. 7/67).

Am 5. Januar 2012 erstattete die MEDAS J.___

im Auftrag der IV-Stelle das polydi s ziplinäre Gutachten ( Urk. 7 /69, gezeichnet von Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Medizi n, und vom Chefarzt Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Rheumatologie; K onsiliarbericht von Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2011, Urk. 7/68/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 2 9. September 2011, Urk. 7/68/3-6; Konsilia rbericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Rheumatol ogie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 7/68/7-13) . Die IV-Stelle liess den Fall anschliessend durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) b eurteilen (Stellungnahme vom 7. Februar 2012, Urk. 7/77/6) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 8. März 2012 mit, dass sie seinen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter 30 % liege ( Urk. 7/79 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. März 2012, Urk. 7/77 ). Der Versicherte, vertreten durch

Milosav Milova novic, Beratungsstelle für Ausländer, liess mit Eingabe vom 9. April 2012 zum Vorbescheid Stellu ng nehmen ( Urk. 7/81) und eine Stellungnahme des H.___ vom 2 7. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten einreichen ( Urk. 7/80/8-11).

Überdies liess er darauf hinweisen, dass er sich zur Zeit wieder in stationärer Behandlung in der I.___ befinde ( Urk. 7/81/2). Aufgrund einer weiteren Stellungnahme von Dr. P.___ vom 8. Mai 2012 und einer Stellungnahme des RAD-Arztes dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2012 (Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 7/82) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/83) .

Am 2 5. Mai 2012 übermittelte das R.___ (vgl. die Aktennotiz in Urk. 7/85) der IV-Stelle den Austrittsbericht der I.___ vom 7. Mai 2012 über die stationäre Behandlung des Versicherten von Ende Februar bis Ende Apr il 2012 ( Urk. 7/86/2-7), und dessen Rechtsvertreter liess der IV-Stelle zudem einen Kurzbericht der Klinik vom 15. Mai 2012 zukommen ( Urk. 7/86/1 ; Schreiben des Rechtsvertreters vom 3 0. Mai 2012, Urk. 7/87). Die IV-Stelle teilte mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 mit, dass si e auch unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen an ihrer Beurteilung festhalte ( Urk. 7/88; vgl. die weitere Stellungnahme von dipl. med. Q.___ vom 2 1. Juni 2012, Urk. 7/89). 2.

Der Versicherte liess daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2 5. Juni 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 erheben ( Urk.

1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Als neues Beweismittel liess er eine Stellungnahme des H.___ vom 3 0. Juni 2011 zu zwei medi zinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers einreichen ( Urk. 3/4). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 9. September 2012 ( Urk. 11) gewährte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und setzte ihn von der Beschwerdeantwort in Kenntnis. Im weiteren Verlauf liess der Versicherte dem Gericht verschiedene medizinische Berichte zustellen, nämlich den Bericht des H.___ vom 2 5. September 2012 ( Urk. 14), den Bericht von Dr. med. S.___ , Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. Oktober 2012 ( Urk. 17), den Bericht des H.___ vom 2 0. September 2013, Prof. Dr. med. T.___ , Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin ( Urk. 26), und den Bericht von Prof.

T.___ , der den Versicherten seit Oktober 2013 in einer anderen Praxis behandelte, vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 34). Die IV-Stelle verzichtete jeweils auf Stellungnahmen dazu ( Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 37).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

28) zog das Gericht die Akten der Suva bei ( Urk. 31/1-186). Die Parteien sahen davon ab, zu diesen Akten Stel lung zu nehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 2 3. Mai 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht hat , ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmach ung entstehen .

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 1 05 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 ( Urk.

2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Der Beschwerdeführer hatte sich vor der Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 7/28), welche die rentenabweisende Verfügung vom 2 3. Mai 2012 nach sich zog, ein erstes Mal bereits am 1 0. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 7/1). Die Verfügung vom 3 0. August 2005 , die aufgrund der Anmeldung vom 1 0. Juli 2004 ergangen war , hatte jedoch l ediglich den Anspruch auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand gehabt ( Urk. 7/20). Mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 wurde somit zum ersten Mal über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, und bei de r Anmeldung vom 2 9. Juni 2010 handelt es sich demnach, was diesen Anspruch betrifft, um ein erstmaliges Leistungsgesuch. Die Grundsätze zur Rentenrevision sind daher nicht anw endbar, und der Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente ist mithin nicht von vornherein von einer Än derung im Sachverhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt abhängig. 3.3

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 3. Juli 2010 stellte der Beschwer deführer seine A rbeitstätigkeit aus gesundheitlichen G ründen am 25. Februar 2010 ein ( Urk. 7/33/4) . Ab dann war er auch arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/33/5), nach hausärztlich em Attest spätestens ab dem 17. Juni 2010 zu 10 0 % ( Urk. 7/40/2 und Urk. 7/58/ 2). Bei einer durchschnittliche n Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres von mindestens 40 % hat er somit frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente, sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbuss e von mindestens 40 % aufweist.

Die vorbestandene gesundheitliche Einschränkung für Arbeiten mit Teig führt nicht zu einem früheren Ablauf des Wartejahres. Denn nach der Aufgabe der Tätigkeit als Bäcker konnte der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle antreten, mit der er ein Einkommen von mehr als 80 % des Einkommens im Bäckerberuf erzielte (vgl. die Berechnungen der Suva zur Überga ngsentschädigung in Urk. 7/23 und Urk. 7/24 ). Eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % , wie sie im Falle eines Berufswechsels aus Krankheitsgründen und späterer gesundheitli cher Einschränkungen im neuen Beruf für die Ermittlung der Wartezeit massge bend ist (vgl. Urteil des B undesgerichts I 305/2000 vom 8. April 2002, E. 3c), ist demnach nicht ausgewiesen. Die Wartezeit konnt e damit nicht vor dem 2 5. Februar 2010 zu laufen beginnen. 3.4 3.4.1

D er rentenabwei senden Verfügung vom

2 3. Mai 2012

( Urk. 2) liegt die An nahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als auch für jede andere angepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Diese Annahme stützt sich auf das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS J.___ vom 5. Januar 2012 ( Urk. 7/68 und 7/69) , das von den RAD-Ärzten Dr. P.___ und dipl. med. Q.___ als taugliche Ent schei dungsbasis beurteilt wurde ( Urk. 7/77/6 und Urk. 7/82). 3.4.2

Die somatisch-medizinischen Beurteilungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein ,

und es kann darauf abgestellt werden.

Bei der neurologischen Untersuchung standen die Kopfschmerzen im Vorde r grund, die bereits im Herbst 2009, also vor der Einstellung der Arbeitstätigkeit Ende Februar 2010, Gegenstand von Abklärungen gewesen waren. Wie der neurologische Konsiliar gutachter

Dr. N.___

am 2 9. September 2011 zutreffend bemerkte ( Urk. 7/68/5) , war die Magnetresonanztomographie des Schädels vom September 2009 bis auf eine 8 mm grosse Cyste unauffällig gewesen (vgl. Urk. 7/40/7), und der Konsiliar gutachter hielt eine Beteiligung dieser Cyste an den geklagten Schmerzen für unwahrscheinlich, da er als Grund für deren Ent stehung ein Schädel-Hirn-Trauma des Jahres 1985 in Betracht zog, der Be sc hwerdeführer jedoch zwischenzeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit erlangt hatte. Sodann stimmt die Einordnung der Kopfschmerzen als spannungsbedingt mit Übergängen in Migräne und der Verdacht auf eine schmerzmittelbedingte Komponente ( Urk. 7/68/5-6) mit den vorangegangenen Beurteilungen von Dr. F.___ ( Urk. 7/40/28-29 ) und Dr. U.___ (vgl. die Zu sammenfassung eines Berichts vom 2 5. Februar 2011 in Urk. 7/69/13) überein. Es ist daher plausibel, dass Dr. N.___

die Kopfschmerzen auch nicht durch sonstige neurologisch relevante Befunde erklären konnte (Urk. 7/68/5 6). Die übrigen neurologischen Untersuchungen durch Dr. N.___ ergaben ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 7/68/ 4- 6) .

I nbesondere konnte Dr. N.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Läsion als Ursache der lumbovertebralen Symptomatik finden ( Urk. 7/68/6), sodass auch von dieser Seite her keine Ar beitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht ausgewiesen ist.

Der strukturelle lumbovertebrale

Befund einer Bandscheibenprotrusion

auf der Höhe L4/5 war Gegenstand der Ausführungen des rheumatologischen Konsiliar gutachters

Dr. O.___ . Dieser nahm Bezug (vgl. Urk. 7/68/10) auf eine Magnet resonanztomographie

in der E.___ vom 1. März 2010, die diesen Befund gezeigt hatte; die Klinik hatte jedoch keine Nervenwurzelkom pression festgestellt, hatte des Weiteren auch eine Spondylozystitis ausschlies sen können und hatte die Beschwerden als letzlich unklar bezeichnet ( Urk. 7/58/6-7). Dr. O.___ folgte der Annahme der fehlenden Relevanz der Dis kusprotrusion für die Beschwerden ( Urk. 7/68/11), konnte zudem eine systemisch rheumatologische/immunologische Krankh eit ausschliessen und erachtete schliesslich den muskuletta len Status als unauffällig , nachdem sich

eine recht ausgeprägte thorakale Kyphose als aufrichtbar erwiesen hatte, die Beweglichkeit des Rückens und der Gelenke nur

geringgradig eingeschränkt war und keine überdurchschnittlichen myofaszialen Befunde der Weichteile zu erkennen waren ( Urk. 7/68/9 und Urk. 7/68/11). Wenn Dr. O.___ bei diesen Untersuchungsergeb nissen eine rheumatologischerseits uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annahm ( Urk. 7/68/10 und Urk. 7/68/11), so ist dies ebenfalls einleuchtend. Dies gilt umso mehr, als schon der Rheumatologe des H.___

den Beschwerdeführer im Bericht über die interdisziplinäre Schmerz behandlung

vom 2 6. Januar 2011 aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % ar beitsfäh ig erachtet hatte ( Urk. 7/51/5). Ausserdem waren bei der Untersuchung durch Dr. O.___

einige der

Waddell -Zeichen als Indikatoren für eine nicht-orga nische Pathologi e positiv , und Dr. O.___ vermutete deshalb einleuchtenderweise

ein psychisches Geschehen als Ursache der geklagten Schmerzen ( Urk. 7/68/ 9 und Urk. 7/68/11 ). 3.4.3

Dr. M.___

nannte im psychiatrischen Konsiliargutachten

vom 2 6. September 2011 (vgl. Urk. 7/68/18) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung ( Code F 60.6 der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3).

Die Auseinandersetzung von Dr. M.___ mit der Aktenanamnese, also mit der Krankheitsgeschichte, wie sie sich aus den Vorak ten ergibt , ist allerdings unvollständig.

Der eingehenden persönlichen Anamnese unter „subjektive Angaben des Versi cherten“ ( Urk. 7/68/14-17) steht unter „Anamnese aufgrund der Akten“ einzig der Hinweis gegenüber, viele Daten in den Unterlagen seien stichprobenweise überprüft worden, es hätten sich keine grundlegenden Widersprüche ergeben und es werde auf die Dokumente verwiesen (Urk. 7/68/14). Tatsächlich sind i m Gesamtgutachten sämtliche bei der Exploration vorhanden gewesenen medizi nischen Berichte aufgelistet und zusammengefasst ( Urk. 7/69/1-15 ). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Übersicht darstell enden Charakters. Diese soll den Gutachtern der einzelnen Fachgebiete die Arbeit insofern erleichtern, als sie von einer (nochmaligen) inhaltlichen Darstellung absehen können, sie entbindet sie jedoch nicht von der Diskussion und der Würdigung der für sie massgebend en Berichte. Diese Diskussion und Würdigung ist vorliegendenfalls nicht in der erforderlichen Breite und Tiefe erfolgt .

Die psychiatrische Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde mit der erstmaligen Vorsprache im H.___ von Mitte 2010 manifest. Damals beschrieben die Fachpersonen

eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und deutliche kognitive Einschränkungen und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen ( ICD- 10 Code F32.1; Urk. 7/40/25 -26 ) , und i m Bericht vom 2 6. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung beschrieb der zuständige Psychiater eine vergleichbare Symptomatik (Urk. 7/51/2). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer von Anfang März bis Anfang Mai 2011 eine r achtwöchige n tagesklinische n Behandlung im H.___ . Im Ber icht über deren Verlauf vom 11. Mai 2011 sprachen die Fachpersonen nunmehr von einer schweren depressiven Episode (ICD-10 Code F32.2) und konstatierten eine lediglich leichte bis mittelgradige Reduktion der depressiven Symptomatik ( Urk. 7/54 und Urk. 7/53 /7). Die I.___ , wo der Beschwerdeführer anschliessend von Ende Juni bis Ende August 2011 hospitalisiert war, stellte gemäss ihrem Bericht vom 2 5. August 2011, der lediglich in Form der Zusammenfassung im MEDAS-Gut achten vorliegt, nunmehr

- neben der Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 Code 45.4) - eine psychotische Symptomatik fest und interpretierte diese als eine Pseudo-Halluzination im Rahmen einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 Code F32.3;

Urk. 7/69/ 14-15) . Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fehlt

im zusammen gefassten Bericht der Klinik selbst ;

im Kurzbericht vom 1 9. Dezember 2011 bemass die Klinik die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf 100 % ( Urk. 7/67). Dies stimmt überein mit der Definition im ICD-10-Manual , nach der es im Falle einer schweren Depression unwahrscheinlich ist , dass der Patient in der Lage ist, sozi ale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen.

Wenn Dr. M.___ b ei der so dokumentierten Krankengeschichte zur abweichen den Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangte und die psychisch bedingte Einschränkung in de r Arbeitsfähigkeit überdies seit der Einstellung der Arbeits tätigkeit

durchgehend auf lediglich 30 % bemass, und dies nur wenige Wochen nach dem Austritt der Beschwerdeführers aus der I.___ , so ist für die Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung eine eingehende Analyse und Diskussion der psychiatrischen Vorbeurteilungen

und eine Begrün dung der eigenen , divergierenden Beurteilung erforderlich.

Dr. M.___

erwähnte indessen die Behandlung im H.___ und die zu gehörigen Berichte gar nicht und beschränkte sich hinsichtlich der Hospitalisa tion in der I.___

darauf, zum einen der Auffassung zu widersprechen , der Beschwerdeführer habe beim Ereignis von Ende Februar 2010 - offenbar einem Verhebetrauma

- eine Retraumatisierung in Bezug auf den Autounfall vor 25 Jahren erlitten

(von Dr. M.___ irrtümlich als Arbeits unfall bezeichnet) , und zum anderen der Klinik insoweit zuzustim men, als sie die Sinnestäuschungen als Pseudo-Halluzinationen qualifizierte ( Urk. 7/68/19).

Diese beiden kurzen Hinweise genügen d en dargelegten An forderungen an eine auch für den medizinischen Laien nachvollziehbare Beurtei lung n icht. Die s gilt umso mehr, als Dr. M.___ ausführte , man könnte ar gumentieren, die Kriterien des Mini-ICF-Ratings ( zur Beurteilung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Erkrankungen ) seien in mittlerem bis erheblichem Ausmass praktisch durchgän gig erfüllt und die sogenannten Foersterschen Kriterien (Kriterien, die rechtspre chungsgemäss in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung ge geben sein müssen, damit organisch nicht erklärbare Schmerzen eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen; vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 und 130 V 396 E. 6.2 ) seien überwiegend erfüllt, er plädiere aber dennoch dafür, dass dem Beschwer deführer aus Gründen der restriktiven Diagnose nur eine Teilarbeitsunfähigkeit zugestanden werde , weil vorbestehende Persönlichkeitseigenschaften und sozio kulturelle Faktoren an der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mitbeteiligt seien ( Urk. 7/68/20). Denn die Diagnose einer Depression des

schweren Aus mass es , wie sie die I.___ annahm, spräche nach den vorstehenden Ausführungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit, ungeachtet des Vorhandenseins von invaliditätsfremden Faktoren und auch ungeachtet der genannten Krit erien, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung entwickelt hat. 3.4.4

Neben den Unvollständigkeiten im konsiliarischen Gutachten von Dr. M.___ , dessen Beurteilung im Gesamtgutachten über nommen wurde (vgl. Urk. 7/69/23 25), liegen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin vor. So unter liess sie es , von der I.___ einen spezifisch zu ihren Handen erstellten Bericht einzuholen, obwohl Dr. G.___ im Bericht vom 9. Oktober 2011 den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindestens am Rand erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/58/3) und der Beschwerde führer ihr einen Kurzbericht der Klinik vom 1 9. Dezember 2011 hatte zukom men lassen ( Urk. 7/67). Auch als der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren auf die laufende erneute stationäre Behandlung in der I.___ hinweisen liess (vgl. Urk. 7/81/2), sah die Beschwerdegegne rin weiterhin von der Einholung eines Berichts der Klinik ab und nahm vor Er lass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2012 auch keine Kenntnis vom Austrittsbericht , den die Klinik bereits am 7. Mai 20 12 verfasst hatte ( Urk. 7/84 ). Erst während de r laufenden Beschwerde frist holte sie schliesslich die versiche rungsinterne Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 21. Juni 2012 ein, und dieser hielt darin nur fest, die psychopathologische Beschreibung sei identisch mit derjenigen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS und unterschiedlich sei lediglich die Wertung im MEDAS-Gutachten ( Urk. 7/89) . Angesichts der vorste hend erörterten Unvollständigkeiten im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. M.___ wäre es indessen angezeigt gewesen, die MEDAS-Gutachter über die erneute stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der I.___ zu informieren und sie aufzufordern, ihre Beurteilung unter Berücksichtigung dieses weiteren Verlaufs und der erläuterten Lücken in der Beg ründung nochmals zu überprüfen. 3.4.5

Damit bedarf es weiterer medizinischer K lärungen für die Beurteilung des Renten anspruchs des Beschwerdeführers. Zunächst werden IV-spezifische Be richte des Z.___ und des H.___ sowie gegebenenfalls auch vom ak tuell behandelnden Psychiater Prof . T.___ (vgl. Urk. 34) einzuholen sein. Danach werden die Akten der MEDAS J.___ zur Ergänzung und Vervollständigung im Sinne der vorstehen den Darlegungen zu unterbreiten sein. A uch unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) ist vorerst kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, da vorab die Akten und die bisherigen gutachterlichen Ausführungen zu ergänzen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu diesem Zweck ist die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.

Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereich ten aktuellen Bericht e ein und die Auflage an die Beschwerdegegnerin, ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte.

Ein neues Gutach ten kann - anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens - auch dann angezeigt sein, wenn die Beschwerdegegnerin angesichts des Zeitablaufs eine Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in di e Gegenwart reichenden Zeit raum

in Betracht zieht.

Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. den Einkommensver gleich vom 2. März 2012, Urk. 7/76) als Valideneinkommen

nicht das mutmass liche Einkommen an der zuletzt innegehabten Stelle, sondern das mutmassliche Einkommen einzusetzen ist, das der Beschwerdeführer als Bäcker bei der Y.___ erzielt hätte , wenn er diese Stelle nicht krankheitsbedingt hätte aufgeben müssen. 3.5

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde . 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Frage der Rentenaufhe bung neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel