opencaselaw.ch

IV.2016.00170

Rentenrevision; der Beschwerdeführer ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten zu 100 % arbeitsfähig; selbst bei der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit als Kellner vom Zumutbarkeitsprofil nicht erfasst wäre, würde ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955, arbeitete zuletzt von April 2001 bis Ende

September 2011 als Servicemitarbeiter im Restaurant

Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 2 7. März 2011 war (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4; Urk. 11/ 13 S.

1 f. Ziff. 2.1-2.3, Ziff. 2.7 ) .

U nter Hin weis auf Herz- und Rückenbeschwerden meldete er sich am 2 6. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/ 6-8) ab und teilte dem Versicherten daraufhin am 1 1. November 2011 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/9). Nach weite ren Abklärungen der medizinischen und er werblichen Situation ( Urk. 11/10-11, Urk. 11/13, Urk. 11/18) auferlegte die IV-Stelle dem Versi cher ten als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Physiotherapie sowie einer psychiatrisch-pharmakologischen und psy chiatrisch-psychologi schen Behandlung (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2012, Urk. 11/20) . Mit Ver fügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 11/29) tä tigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwer blichen Situa tion ( Urk. 11/30-32, Urk. 11/35) und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Z.___ GmbH , über welche am 7. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/46).

Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/54) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände ( Urk. 11/60) erhoben hatte, erteilte sie

ihm nach Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ( Urk. 11/62) Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung bei der A.___ ( Urk. 11/68), über welche am 1 5. Juni und 9. Juli 2015 berichtet wurde ( Urk. 11/70-71). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 2 2. Juli 2015 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nah men möglich seien ( Urk. 11/72). Sodann wurde ihm die Gelegenheit ein ge räumt, um zu den weiteren medizinischen Berichten ( Urk. 11/78, Urk. 11/80) St ellung zu nehmen ( Urk. 11/8 1 ). Nachdem der Versicherte seine Stellung n ahme am 1. Dezember 2015 eingereicht hatte ( Urk. 11/85), hielt die IV-Stell e an ihrem Vorbescheid vom Oktober 2014 fest und hob die bisher dem Ver sicherten ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 1 4. Dezember 201 5 ( Urk. 11/87 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell mit der Aufforderung, sich weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar

2016 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März

2016 ( Urk.

12) zur Kenntnis gebracht und gleic h zeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Zudem wurden die Gutachter der Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 1 2. August

2016 erstattet wurde ( Urk. 18- 19). Dem vom Beschwerdeführer daraufhin am 1 3. September 201 6 gestellten Antrag, diese Stellungnahme sei nun wiederum med. pract . B.___ sowie den Ärzten der A.___ zur Vernehmlassung zuzustellen ( Urk. 22), wurde mit Verfügung vom 2 8. September

2016 ( Urk.

23) nicht statt gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich glei ch gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 3 43 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änd e rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438 /2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich ti ge n, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prog no se unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass beim Beschwerdeführer keine Befunde mehr vorlägen, welche eine dauerhafte und wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden. Die bis her ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert habe. Selbst bei der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe nach Vornahme eines Einkommensvergleichs kein Rentenanspruch mehr (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) nicht zugestellt habe . Der RAD könne sich sodann die entsprechenden Fachkompetenzen nicht anmassen und das Gutachten selbst ergänzen. Diese Ergänzung sei nachzuholen (S. 6). A ufgrund seiner gesundheitlichen Situati on sei er derzeit nicht arbeitsfähig . Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, sondern lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts (S.

7). Schliesslich sei er auch unter Berücksichtigung des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Kellner auszuüben; dies zumindest nicht ohne umfangreiche Anpassungen des Tätigkeitsprofils (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die F rage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist. 3. 3.1

Vorab gilt es , die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die RAD- Stellungnahme nicht rechtzeitig zugestellt habe (vgl. Urk. 1 S. 6). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli zi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sic h vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe bung wes entlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). 3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD- Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2015 erst nach erfolgter Verfügung und auf Reklamation hin zugestellt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) , so hat er nun die Möglich keit erhalten , sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliches Gehörs lediglich zu ei n em formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

D ie vom RAD in besagter Stellungnahme gewürdigten medizinischen Berichte wurden zudem während des Verfahrens vor dem hiesigen Gericht den Gutachtern der Z.___ zur ergän zenden Stellungnahme zugestellt ,

wo mit dem Antrag des Be schwerde führers ( Urk. 1 S. 6

Ziff. 1.3 ) entsprochen wurde (vgl. Verfügung vom 9. März 2016, Urk. 12) . 4. 4.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 1. April 2011 ( Urk. 11/10/29-30) einen Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral rechts sowie eine leichte Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits und eine beginnende Osteochondrose . Als Nebendiagnosen nannte sie – hier gekürzt aufgeführt – eine derzeit stabile monoklonale

Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS; Erstdiagno se, ED, 2009), eine koronare Dreia s terkran kung , eine Ektasie der Sinusportion und der Aorta ascendens sowie eine Peri arthropathia

humeroscapularis ( PHS ) rechts (S. 1). E ine operative Versorgung sei geplant, wobei zunächst in kardio-pulmonaler Hinsicht ab geklärt werden müsse, ob dem Beschwerdeführer eine Operation von 90 Mi nuten in Bauch lage

zugemutet werden könne (S. 2).

Am 2 3. Juni 2011 wurde darüber informiert, dass die geplante Operation der Diskushernie infolge einer Operation eines Aneurysma der A orta habe abge sagt werden müsse n ( vgl. Urk. 11/ 11/6-7 ). 4. 3

Mit Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 11/7/7-12) nannte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardi o logie und für Intensivmedizin, Klinik F.___ , die folgenden – hier ge kürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - Status nach Ersatz der Aorta ascendens und der Sinus V alsalvae mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aneurysma der Aorta ascendens und mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz bei Anulusdilatation - k oronare Dreig efässerkrankung bei aktuell keinem Ischämienachweis - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, positive Fami li en anamnese , Status nach chronischem Nikotinkonsum

Z wei M onate nach der Operation mit Ersatz der Aorta asc enden s und Reim plantation der Aortenklappe zeige sich ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem dichten Graft und einer perfekt funktionierenden Aortenklappe. Die linksventrikul äre Funktion sei normal (S. 2). 4.4

Dem Schreiben vom 2 4. August 2011 ( Urk. 11/8/6-7) von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass die am 2 3. Mai 2011 durchgeführte Operation aus prog nostischen Gründen erfolgt sei. Eine diesbezügliche Symptomatik habe nicht best anden. Auch hinsichtlich der koron aren Dreig efässerkrankung bestünden nach den diversen

Revaskularisationen respektive Stentimplantationen keine Ischämiezeichen respektive Stenoisierungen (S. 1 Ziff. 1). Aufgrund der er folgte n Operation sehe er derzeit keinen Grund mehr für eine an dauernde Arbeit sunfähigkeit. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei abhängig von der Symptomatik des Rückenleidens. Aus kardiologischer Sicht sollte eine Ar beit s fähigkeit möglich sein , welche mit leichter kö rperlicher Belastung ein her gehe . Infolge der Rekonvaleszenz von der am 2 3. Mai 2011 erfolgten Operation sei lediglich mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei bis maximal drei Monaten zu rechnen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten . Bei bekannter koro na rer Dreig efäss erkrankung sei denkbar, dass der Beschwer deführer diesbe züglich wieder symptomatisch werde (S. 2 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8). 4.5

Mit Bericht vom 3. November 2011 ( Urk. 11/7/13-15) informierte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , über die gleichentags erfolgte angiologische Un tersuchung des Beschwerde führer s , wobei im Wesentlichen eine Stammveneninsuffizienz der V ena

saphe na magna linksbetont sowie eine generalisierte dilatative und oblite rierende

Arteriopathie

habe diagnostizier t

werden können (S. 1). Da bisher keine Komplikationen hinsichtlich der Venenerkrankung aufgetreten seien, bestehe keine dringende medizinische Indikation zur Operation (S. 3). 4.6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 11/7/5-6) an, dass er den Beschwerde führer seit März 2008 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes , differential dia g nostisch

lumboradikuläres Schmerzsyndrom des rechten Bei nes sowie ein en Verdacht auf eine reaktive depressive Episode. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Dreiasterkrankung bei Status nach diversen kathetertechni schen Eingriffen - Ektasie der Sinusportion der Aorta

ascendens bei Status nach Ersatz der Aorta

ascendens sowie Sinus

V alsalva e und Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011, notfallmässige Rethorakotomie am 2 4. Mai 2011 bei Blutung - MGUS ( ED 2009 ) - PHS rechts

Der Beschwerdeführer sei bezüglich der kardialen Situation in einem stabilen Zustand. Hinsichtlich der Rücke nproblematik sei ein operativer Eingriff ge plant gew esen, welcher allerdings aufgru nd der vo rdringlichen Operation an der Aorta

ascendens habe verschoben werden müssen. Postoperativ habe sich eine reaktive depressive Episode abgezeichnet. Daneben seien die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wieder vermehrt aufgetreten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit st ünd e n die lumboradikuläre

Schmerzproble ma tik sowie die psychische Situation im Vordergrund (S. 2 Ziff. 1.4). In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit d em operativen Eingriff an der Aorta

ascendens zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). 4.7

M it Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 11/18/8-15) informierte Dr. E.___ darüber, dass sich zirka zehn Monate nach dem Ersatz der Aorta ascendens und der Reimplantation der Aortenklappe bei Aneurysma der Aorta ascen dens ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem intakten Graft ohne Leck und einer perfekten Funktion der reimplantierten Aortenklappe finde. Die links ventrikuläre Funktion sei normal. Nach Wegfall der Aorteninsuffizienz habe sich die linksventrikuläre Muskelmasse zurückgebildet und liege im oberen Normbereich. Die Volumina hätten tendenziell ebenfalls etwas abgenommen. Unter der aktuellen Therapie bestehe eine asymptomatische Sinusbradykardie mit geringem Anstieg unter Belastung. Dennoch könne der Beschwerdefü hrer 120 % des Solls leisten. In der

unter Belastung erfolgten Elektrokardiogra ph ie ( EKG ) fänden sich keine Hinweise für eine Koronarischämie. Aus kardi o vas kulärer Sicht sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Eine gewisse Ein schränkung bestehe nach wie vor aufgrund des chronischen Lumbover tebral syndroms (S. 2). 4.8

Am 1 0. April 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit der im Mai 2012 (richtig: 2011 ) erfolgten Operation nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei , wobei z unächst die postoperative Problematik bei Status nach Er satz der Aorta as cendens vordergründig gewesen sei . Im Verlauf seien erneut teils immobilisierende Rückenschmerzen bei

bestehendem lumboradi ku lären Schmerzsyndrom aufgetreten und es habe sich eine zunehmende reaktive de pressive Problematik gezeigt. Entsprechend sei der Beschwerde führer seit Mai 2011 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Vordergrund st ünden die Sanierung der Wirbelsäulenproblematik sowie eine fachärztlich psychiatri sche Beurteilung ( vgl. Urk. 11/18/6-7 S. 2 Ziff. 1.6, Ziff. 1.8). 4.9

Mit Stellungnahme vom 2 4. April 2012 kam RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass seit dem am 2 7. März 2012 erfolgten Herz-Gefässeingriff auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei.

Die postulierte depressive Episode sei grundsätzlich einer Behandlung zu gänglich, w eshalb dem Beschwerdeführer bei aktuell anzunehmendem insta bi lem Gesundheitszustand eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei. Eine

Revision sei in einem Jahr durchzuführen.

Ergänzend führte er am 1 4. Mai 2012 aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem am 2 3. Mai 2011 erfolgten operativen Aortenklappenersatz sowie Ersatz der Aorta ascendens

ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11/19 S. 3 f.). 5. 5.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vo m 1 4. Dezember

2015 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 5.2

Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 3. Mai 2013 ( Urk. 11/30/11-16) die bisher von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei aus kar dia ler Sicht im Alltag beschwerdefrei. Es bestünden keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz. Er leiste sein Soll i m Belastungs-EKG ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise für eine belastungsabhängige Koro na ri schämie , dies trotz stark gebremstem Anstieg der Frequenz unter niedrig dosier ter Behandlung mit Betablocker . Die Echokardiographie dokumentiere zwei Jahre nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aorten klappe ein perfektes Ergebnis mit vollständig normaler Funktion der Aorten klappe, gutem Ascendens -Graft und weitgehend normalisiertem linksventri kulärem Volumen und Muskelmasse (S. 1 f.). 5.3

Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11 /30/7-8) eine Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) . Zwischen Oktober 2012 und Apri l 2013 hätten insgesamt acht Gespräche stattgefunden .

Der Beschwer deführer wünsche keine weiteren Gespräche mehr, da er ausschliesslich ein körper li ches Problem erkenne und ihm die psychotherapeutischen Gespräche nicht mehr helfen würden. Eine weitere psychopharmakologische Medikation lehne er vehement ab (S. 1). Er sei vollkommen fixiert und eingeengt auf sein körperliches Erleben. Dieses emotionale Vermeidungsverhalten führe lang fristig dazu, das Leiden zu verstärken. Leider sei er noch nicht in der Lage, seinen unproduktiven Kampf aufzugeben und sich auf noch vorhandene Ressourcen zu konzentrieren (S. 2). 5.4

Mit Bericht vom 5. August 2013 ( Urk. 11/30/5-6) nannte Dr. H.___

fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1.1 ): - chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres

Schmerzsyn drom rechts mehr als links bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 re chts sowie Spondylarthrose L4/5 - Verdacht au f eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt ( ICD-10 F43.22; diagnostiziert durch med. pract .

B.___ )

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te er – hier gekürzt aufge führt – eine koronare Dreigefässerkrankung, einen Status nach Ersatz der Aorta ascendens und Sinus Valsalvae sowie Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011, ei ne MGUS sowie eine Stammvenenin suffi zienz beider Beine und eine PHS rechts (S. 1

Ziff. 1.1 ). Aus internistischer Sicht habe sich seit der letzten Berichtserstattung nichts geändert. Beim Be schwerdeführer bestünden weiterhin die bekannten Beschwerden am Bewe gungsapparat so wie eine reaktive depressive Problematik. I m Juli 2013 seien ferner Schmer zen an der rechten Schulter aufgrund einer Begleitbursitis bei Supraspi natusläsion

aufgetreten. Der Befund sei diskret, weshalb diesbezüg lich

keine weiteren Massnahmen geplant seien . Hinsichtlich des Verlaufs lieg e keine Verbesserung der Problematik vor (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Problematik sowie der chronischen Rücken schmer zen weiterhin nicht arbeitsfähig. Längerfristig sei allenfalls eine vertrauens ärztliche Untersuchung durchzuführen (S. 2 Ziff. 1.6). 5.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie, sowie

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierten mit Bericht vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk. 11/35) eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Spondylarthrose L4/5 (S. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter konservativer Therapie - mit Ausnahme der Schmerzexazerbation im letzten Monat - gut zurecht komme und keine fokal neurologischen Defizite bestünden, könne mi t der konservativen Therapie weitergefahren werden. Dem Beschwerde führer sei eine Wiederholung der therapeutischen Fazettengelenksinfiltration L4/5 angebot en worden, wobei er eine solche erst bei Zunahme der Be schwerden durchführen lassen möchte (S. 2). 5.6

Am 7. April 2014 erstatte te n die Ärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gut ach ten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neu rologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegeg nerin

( Urk. 11/46). Dabei na nnten sie als Di agnose mit Auswirkung auf die Ar beit s fähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radio lo gisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Struktu ren und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kom pression neuraler Strukturen . Als Di agnosen ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit nann ten sie ( S. 22): - koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach mehrfacher Kathe ter in tervention und Stentimplantation in den Jahren 2000, 2003 und 2007 - Status nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aorten klappe am 2 3. Mai 2011 bei Aortenektasieersatz mit Reim plantation der Aortenklappe - Restless - L egs -Syndrom (RLS) - Insomnie, mit teilweise somatischen Anteilen bei RLS und Rücken schmerz en - Hypercholesterinämie - Stammveneninsuffizienz der Vena

saphena magna linksbetont, ED No vember 2011 - MGUS - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)

In der orthopädischen klinischen Untersuchung seien eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , ein normales Gangbild und keinerlei radikuläre Zeichen festgestellt worden . Es finde sich lediglich eine lokale Druckdolenz im Bereich der LWS und wenig paravertebraler Hartspann. Aus radiologi scher Sicht zeige sich eine Streckhaltung der LWS, soweit dies im Liegen be urteilbar sei . Zudem bestehe eine fortgeschrittene, leicht erosive

Osteo chon drose L4/5 mit hochgradig verschmälertem Intervertebralraum und Nach weis einer breitflächigen, beidseits knapp bis intrafo raminal reichenden Diskus hernie .

Eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen liege hingegen nicht vor . Sodann zeige sich eine leichtgradige

Diskopathie L1/2 mit Nachweis ei ner kleinen paramedian rechts nach kranial subluxierender Diskushernie mit Au s bildung eines kleinen Diskussequesters, wobei kein Kontakt zu neuralen Struk turen ersichtlich sei . Ausserdem liege eine leichtgradige

Diskopathie L5/S1 mit Nachweis einer breitflächigen Diskusprotrusion vor; dies ebenfalls ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Ansonsten zeige sich eine normale Darstellung der übrigen Segmente der LWS wie auch der Iliosakralgelenke ( ISG ) . D ie angegebenen Beschwerden fänden somit sowohl klinisch als auch radiologisch nur teilwe ise ein entsprechendes Substrat, wobei d er radiologi sche

Befund gegenüber den Voraufnahmen aus den Jahre n 2011 und 2012 geri ng fügig zugenommen habe . Neurale Strukturen würden jedoch weiterhin nicht tangiert. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln erfolge nach eigenen An ga ben nur bedarfsweise , was nicht zu den Angaben von dauernden Schmer zen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe. Die objek tiven Befunde am Achsenskelett würden eine leicht reduzierte Rückenbelast barkeit begrün den. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Ar beiten in ge bück ter Haltung seien nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Arbei ten in stän diger Zwangshaltung des R ückens und Arbeiten in ständig stehen der Hal tung. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe somit teil weise eine Inkon gruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne stän dig stehender Arbeit. Für die anderen Tätigkeiten als Kellner wie beispiels weise das B ring en von Essen und Getränken bestünden jedoch keine Ein schränkungen. Alle schweren und mittelschweren rückenbelastenden Tätig keiten seien ebenfalls nicht zumutbar. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerde führer hingegen in einer körperlich leichten und mittel schweren, wechsel be lastenden Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei retrospektiv betrachtet eine andauernde Arbeitsun fähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 13 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich anhand der erhobenen Befunde derzeit k ein schwergradiges depressives Krankheitsbild feststellen. Ebenso wenig liege eine generalisierte Angststörung vor. Es sei auch weiterhin von der Di ag nose einer Angst und Depression gemischt auf dem Boden einer Anpas sungs störung auszugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor , wobei dies auch aus retrospektiv er

Sicht gelte . Eine medikamen töse Be hand l ungsbedürftigkeit bestehe derzeit nicht. Psychotherapeutische Gespräche könn ten sicherlich entlastend und stabilisierend wirken, müssten allerdings vom Beschwerdeführer gewünscht werden. Es sei glaubhaft , dass er dies e

bedarfsweise

in Anspruch nehme (S. 16 f.).

In der internistischen Untersuchung habe eine Stammveneninsuffizienz lin k s betont , insbesondere im proximalen oberen Drittel des Unte rschenkels und distalen Drittel des Oberschenkels , festg estellt werden können.

I m Be reich des rechten Beines sei dies geringer ausgeprägt ebenfalls ersichtlich gewesen . Es finde sich sodann beidseits keine Hautverfärbung, keine öde matöse Schwel lung und keine Induration. Hinsichtlich der bestehenden Hy perchole sterinä mie werde eine medikamentöse Therapie durchgeführt, wo bei befriedigende Cholesterinwerte festgestellt worden seien. Die diagnostizierte MGUS habe bislang zu keinerlei Funktionseinschränkungen geführt. Aus rein internis ti scher Sicht sei der Beschwerdeführer daher zu 100 % arbeitsfähig, wobei dies auch retrospektiv gelte (S. 17 f.).

Aus kardiologischer Sicht bestehe eine bekannte koronare Herzkrankheit ( KHK )

bei Status nach Katheterinterventionen an allen Gefässen, Stentim plantationen und Ersatz der Aorta ascendens mit Rei mplantation der Aorten klappe. Es

liege ein normaler kardialer Befund mit guter körperlicher Leis tungsfähigkeit und keinen Hinweisen auf eine Progredienz der KHK vor . Die reimplantierte Aortenklappe funktioniere einwandfrei. Die Aorta ascendens sei normal dimensioniert. Sowohl die klinische Untersuchung als auch EKG, Echokardiogramm und Belastungs-EKG brächten keine relevante Pathologie hervor . Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 18).

In der neurologischen Untersuchung hätten sich im Neuros tatus keinerlei sensomotorische Defizite verifizieren lassen. Die Reflexe seien einschliess lich der Tibialis - posterior -Reflexe symmetrisch mittellebhaft. Der Lasègue sei eb en falls negativ im Sinne fehlender

radikulärer Ausstrahlungen. Die Mag net reso nanztomographie

( MRI ) der LWS habe ebenfalls bestätigt, dass keine neuroirritativen oder neurokompressiven Befunde vorlägen . Aus neurologi scher Sicht ergäben sich hieraus keine zusätzlichen Beeinträchtigungen, wes halb diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen sei . Der Beschwerdeführer beklage allerdings zusätzlich e Beschwerden , welc he im Sinne eines Restless - L egs -Syndroms zu interpretieren se ien. Eine konse quen t e Therapie könne dieses Beschwerdebild jedoch

kupieren . Zumindest tagsüber bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Beschwer den an der linken Hand, wobei in der Nacht

Parästhesien aufträten , seien am ehesten Beschwerden aus dem k osto klavikulären Bereich denkbar.

D erzeit lägen k eine relevanten Befunde vor . Am rechten Fuss sei sodann ein Senk fuss feststellbar, wobei kein Hinweis für ein Morton-Neurom vorliege. Aus neurologischer Sich t sei somit keine eigenständige Diagnose mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit feststellbar, welche über die orthopädische Be wertung hinausgehe (S. 18 f.).

Zusammenfassend kamen die Gutachter der Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig sei, so weit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei. Das somatische Zumut barkeitsprofil umschrieben sie dabei wie folgt: Es seien ihm rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg möglich . Nicht zumutbar seien hingegen Tätigkeiten mit da rüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durch gehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangs hal tung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (S. 22). Der Gesundheitszustand sei retrospektiv betrachtet hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert, bestehe doch derzeit eine normale Herzbelast barkeit . Auch aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv und unter Be rücksich ti gung des durch med. pract . B.___ erhobenen Befundes sowie

der Durch führung von acht psychotherapeutischen Gesprächen keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder eine angepasste Tätig keit erkannt werden. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt vermöge auch retrospektiv keine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In ortho pä discher bildtechnischer Hinsicht bestehe ungefähr d ie gleiche Sach lage , wobei weiterhin

keine

radikuläre Komponente vorliege . Der Beschwer deführer

habe anlässlich der neurologischen Untersuchung selbst angegeben, dass sich das Rückenleiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe. Zu mindest für eine entsprechende ideale angepasste Tätigkeit könne somit eine Verbesserung der Rückenbeschwerden respektive eine volle Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (S.

23). Im Rahme n des Zumutbarkeitsprofils habe, ausge nommen während der Zeit der Hospitalisation und Rehabilitation aufgrund der am 2 3. Mai 201 1 erfolgten Operation, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit bestanden (S. 24). 5.7

Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 hielt RAD-Arzt Dr. I.___

fest, dass für die Beurteilung auf das Gutachten der Z.___

abzustellen sei.

D er kardiale Gesundheitszustand habe sich bei normaler Herzbelastbarkeit verbessert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenig wahrscheinlich. In orthopädischer Hinsicht könne bei fehlender Kom pression eine Verbesserung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit postuliert werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität. Es müsse sich um rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg handeln, wobei Zwangshaltungen zu vermeiden seien (vgl. Urk. 11/53 S. 5). 5.8

Dr. E.___ gab mit Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 11/78/10-11) an, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten ein episodisch nicht an strengungsabhängiges linksseitiges Druckgefühl bemerke. Im Belastungs-EKG fänden sich neu erdings

ischämieverdächtige ST-Streckensenkungen , dies vor allem inferior.

D ie beschriebene Symptomatik habe allerdings nicht ausgelöst werden können. Echokardiographisch zeige sich ein unverändert guter Be fund (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 4. Mai

2015 ( Urk. 11/78/7-9) informierte Dr. E.___ über das zwischenzeitlich durchgeführte Perfusions-MRI des Herzens, welches eine belastungsinduzier te Ischämie inferior und infero late ral ergeben habe (S. 1 unten). Die Koronarangiographie habe zwar eine dif fuse koronare Atherom a tose gezeigt, hingegen keine Rezidiv-Stenose, ins besondere auch nicht in den interventionell behandelnden Stellen. Die links ventrikuläre Funktion sei bei umschriebener leichter inferiorer Hypokinesie global normal. Da eine, wenn auch relativ wenig ausgeprägte, belastungsab hängige Ischä mi e dokumentiert worden sei, empfehle er den Ausbau der an tiischämischen Be handlung (S. 2). 5.9

Am 9. Juli 2015 informierten die zuständig en Personen der A.___ über die vom 1. bis 2 6. Juni 2015 erfolgte Potentialabklärung ( Urk. 11/71). Aktuell sei eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreich bar. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auch auf regelmässige leichte Belastungen mit einer Verschlechterung seines Gesund heitszustandes reagiere. Er sei derzeit nicht in der Lage, sich von Belastungen zu regenerieren, um eine berechenbare und planbare Arbeitsleistung zu er z ie len. Günstig er scheine es, dass er weiterhin die vorhandene Möglichkeit eines strukturierten Alltags nutze und sich täglich in einem geringen Pensum mit einer stützenden Tätigkeit (beispielsweise Freiwilligenarbeit) auseinan der se tze. Hierb ei sei aktuell ein Pensum von 1 bis 1.5 Stunden realistisch (S. 4 f.). 5.10

In dem am 1 4. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/78/1-6) führte Dr. E.___ aus, dass eine koronare Herz krankheit grundsätzlich progredient sei . Mit Kontrolle der Risikofaktoren, Sekundärprophylaxe und nach wiederholten interventionellen Behandlungen bestehe aktuell keine hochgradige Stenose und die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Prognostisch falle ebenfalls die Aneurysma-Erkrankung der Aorta ins Gewicht, wobei die Prognose nach erfolgreichem Ersatz der Aorta ascendens und Reimplantation der Aortenklappe günstig habe beeinflusst werden können (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit könne er sich nicht äussern . Diese sei durch den Hausarzt festgelegt worden. Der Beschwerde führer sei nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbover tebrale Syndrom stark beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 5.11

Med. pract . B.___ gab mit Bericht vom 1 4. September

2015 ( Urk. 11/80 ) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2015 erneut be handle (S.

1 Ziff. 1.2), und nannte als Di a gnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11 S.

1 Ziff. 1.1). Die Situation habe sich seit der letzten Konsultation vor dreieinhalb Jahren eher verschlechtert , so dass nun von einer depressiven Entwicklung aus zugehen

sei . Eine Verbesserung der körperlichen Beschwer den sei aufgrund der vielen Enttäuschungen über er folglose Therapien, d er zusätzliche n Belastung des Verlusts der Rente und d es schlechte n Resultat s der Potentialabklärung nicht realistisch. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Dies auch wenn er durch Aktivierung einiger Ressourcen die Beschäftigu ng mit sich selber minimieren könne . Er sei aktuell und auch auf längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische n Ge spräche k önn e langfristig eine leichte Verb esserung erzielt werden (S. 2 Ziff. 1.4). 5.12

Mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2015 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche eine Änderung des Arbeitsprofils herbeiführen würden. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Juli 2014 abgestellt werden (vgl. Urk. 11/86 S. 4). 6. 6.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers erheblich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der Z.___ (vorstehend E.

5.6 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1. 6 ) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine internistische, orthopädische, neurologische , kardio logische sowie ps ychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten

auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . Zudem berücksich tigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 11/46 S. 7 f., S.

15, S.

30 ff., S.

37 ff.) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/46 S.

4 ff.) erstellt und trägt der konkreten me dizini schen Situation Rechnung.

I n der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fra gen um fassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt wer den. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/53 S. 5). 6.2

Sowohl anlässlich der internistischen als auch der neurologischen sowie der kardiologischen und der psych iatrischen Untersuchung zeigte sich ein wei test gehend unauffälliger Befund (vgl. Urk. 11/46 S. 27 f., S. 34 , S. 40 f., S. 44 f.). Entsprechend wurde

den d iesbezüglich festgestellten Diagnosen einer koro na ren Dreigefässerkrankung, eines Status nach Ersatz der Aorta ascen dens mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aortenek tasie ersatz mit Reimplantation der Aortenklappe , eines RLS , einer Insomnie mit teilweise somatischen Anteilen, einer Hypercholesterinämie, einer Stamm ve neninsuffizienz der Vena

saphena magna linksbetont, einer MGUS sowie einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach voll ziehbar keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) .

So zeig ten sich aus kardiologischer Sicht eine gute körper liche Leistungsfähigkeit und eine einwandfrei funktionierende reimplantierte Aortenklappe. Hinweise auf eine Progredienz der KHK waren nicht erkennbar und auch der Beschwerdeführer fühlte sich von Seiten des Herzens be schwer defrei (vgl. Urk. 11/46 S. 18). S odann liess en sich auch kein schwergra diges depressives Krankheitsbild oder eine generalisierte Angststörung fest stellen, weshalb weiterhin von der Diagnose einer Angst un d Depression ge mischt au f dem Bod en einer Anpassungsstörung ausgegangen wurde (vgl. Urk. 11/46 S.

17 ). D ie Gutachter der Z.___

massen dieser

– insbesondere auch in Anbe tracht des geschilderten Tagesablaufes und des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine psychiatrische G e sprächstherapie noch eine anti depressive Medikation erfolgte (vgl. Urk. 11/46 S.

39, S.

41) – nachvoll zieh bar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei .

Einzig anlässlich der orthopädische n

Untersuchung konnten weiterhin rele vante Befunde fest gehalten werden, wobei anhand des MRI der LWS zudem eine minime Befundverschlechterung zu den Vorberichten erkannt wurde , je doch unverändert ohne Tangierung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S.

9

ff.). Ausserdem hielten die Gutachter fest, dass die angegebenen Be schwer den sowohl aus klinischer als auch radiologischer Sicht nur teilweise ein entspre chendes Substrat fänden und auch die Einnahme von Schmerz mitteln nur bedarfsweise erfolge, was nicht zu den Angaben von dauernden Schmerzen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe ( Urk. 11/46 S. 13). Dem diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) wurde daher lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Demgegenüber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, soweit sich diese im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils befänden . Möglich seien rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Demgegenüber nicht zumutbar seien Tätigkei ten mit darüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durchgehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (vgl. Urk. 11/46 S. 22). 6.3

Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gut achten der Z.___ zwar in orthopädischer Hinsicht ein weitestgehend unver änderter Befund entnehmen. Allerdings wiesen die Gutachter auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich das Rü cken leiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe .

Deshalb konstatierten die Gutachten für entsprechende ideale Verweistätigkeit en eine Verbesserung des Rückenleidens respektive eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/46 S.

23 unten). Hierzu ist anzumerken, dass eine Rentenrevision auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich ist, wenn die Ve r besse rung der Arbeitsfähigkeit damit begründet wird, dass sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert oder eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung stattge funden hat (vorstehend E.

1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung ,

IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 22 zu Art. 30-31 ). Zu dem wird eindeutig festgehalten, dass sich das kardiale Leiden klar ver bessert habe und derzeit eine normale Herzbelastbarkeit bestehe (vgl. Urk. 11/4 6 S.

23). Bezüglich des psychischen Leidens fällt auf, dass im Zeit punkt der Ren tenzusprache

noch gar keine fachärztliche auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diag nose vorlag (vgl. hierzu BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 3 0. November 2015 E.

3.2 ), sondern einzig die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ , wonach sich eine zunehmende reaktive depressive Problematik gezeigt habe . Dr. H.___ äusserte zudem auch lediglich den Verdacht auf eine depressive Reaktion , wobei insbesondere auch keine entsprechende Be funder hebung vorlag (vgl.

Urk. 11/7/5-6 S. 1 ; Urk. 11/18/6-7 S. 1 f.) .

Da al lerdings ein verbesserter Gesundheitszustand und somit ein Revisionsgrund gutach ter lich eindeutig ausgewiesen wird und der Rentenanspruch daher ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ist (BGE 140 V 514 E.

5.2), erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzu sprechenden Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu BGE 125 V 368 E. 2, 110 V 176 E. 2a). 6.4

An dieser Beurteilung ändern die erst nach Erstatten des polydisziplinären Gut achtens der Z.___ eingegangenen Berich te nichts, wie dies mit ergän zen der Stellungnahme vom 1 2. August 2016 ( Urk. 18- 19) in nachvollzieh bar er und schlüssiger Weise erkannt wurde . Dabei

kamen die Gutachter ins beson dere zum Schluss , dass sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der am 4. Mai 2015 erfolgten Ko ronarangiographie nichts ändere ( vgl. Urk. 19 S.

2).

So zeige sich eine diffuse KHK ohne signifi kante Stenosen, weshalb keine Progredienz der KHK zu erkennen sei (vgl. Urk. 18). Dr. E.___ selbst hielt auch lediglich eine relativ wenig ausge prägte belastungsabhängige Ischämie fest, weshalb er den Ausbau der antiis chä mi schen Behandlung empfehle (vgl. Urk. 11/78/7-9 S. 2).

Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbovertebrale Syndrom stark beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 11/78/1-6 S.

3 Ziff. 1.7). Eine wesentliche Än derung des kardialen Ge sundheitszustandes lässt sich hieraus nicht erkennen.

Hinsichtlich der abweichenden psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . B.___

erachteten es die Gutachter der Z.___ als nicht nachvollziehbar , dass

von einer grundsätzlich ungünstigen Prognose ausgegangen werde , ob wohl d er Erfolg der antidepressiven Therapie bei den erst neu unter nomme nen medikamentösen Versuchen

noch nicht beurteilt werden könne. Der be schrie bene psychopathologische Befund spreche gegen eine therapieresistente psychische Störung. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und auch seine Bereitschaft, sich trotz früherer Verweigerung aktuell auf eine medikamen töse antidepressive Behandlung einzulassen, scheine unter dem Druck und der Angst zu geschehen, seine Rente zu verlier en. Finanzielle Probleme ent sprä chen jedoch eine r psychosozialen Belastungssituation und würden keine eigentliche psychiatrische Störung darstellen ( vgl. Urk. 19 S. 3). Dieser Ein schätzung ist –

auch in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung - zuzu stimmen. Auffallend ist dabei, dass die erneute Therapieaufnahme bei med. pract . B.___ erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids er folgte , weshalb Zukunftsängste aufgrund eines drohenden finanziellen Not standes durchaus gewichtig waren . Selbst med. pract . B.___ wies auf die zusätzliche Belastung des Rente nverlusts hin (vgl. Urk. 11/80 S.

2 Ziff. 1.4 unten ) . Diese psychosozialen Belastungsfaktoren gilt es allerdings bei der Beur teilung des Vorliegens eines invalidisierenden psychischen Ge sundheits schadens

auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Hinsichtlich der durch die A.___ erfolgten Potenzialabklärung hielten die Gutachter der Z.___

sodann fest, dass die erwähnte Limitierung der Arbeitszeit auf 1.5 Stunden auf der Vor gabe des Beschwerdeführers zu beruhen scheine. Auch anlässlich der Unter su chung bei der Begutachtung habe er stets angegeben, nur 1.5 Stun den be last bar zu sein. Die tatsächliche Belastbarkeit in der Begutachtungssi tuation sei deutlich länger gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die aktu elle psychotherapeutische Behandlung erst aufgrund der ausgesprochenen Emp feh lung der A.___ erfolgt sei, dass jedoch die Eigenmotivation des Be schwer de führers zur Veränderung im Hinblick auf seine berufliche Integra tion für die Einwilligung zur Therapie nicht ausschlaggebend gewesen sei ( vgl. Urk. 19

S. 4).

Zudem ist bei Beeinträchtigungen des psychischen Ge sundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-1.2), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem de pressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invaliden ver siche rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_83 6/2014 vom 2 3. März

2015 E.

3.1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Be tracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen An forderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3.7.3). Von einer Therapieresistenz trotz konsequenter Depressionstherapie kann vorliegend jedoch nicht ausge gangen werden, weshalb auch bei An nahme der von med. pract . B.___

diagnostizierten mittelgradigen de pressiven Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) dieser keine invalidisierende Wirkung zugestanden werden könnte. 6. 5

Zu beachten gilt allerdings, dass die Gutachter der Z.___ hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner aus drücklich festhielten, dass diesbezüglich teilweise eine Inkongruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne ständig stehender Arbeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Rahmen des Zumut barkeitsprofils

zu 100 %

arbeitsfähig, soweit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei (vgl. Urk. 11/46 S.

14 oben, S.

22 ). Ob der Beschwer defüh rer tatsächlich in einem vollschichtigen Pensum als Kellner tätig sein kann, erscheint in Anbetracht des Belastungsprofils, wobei insbesondere rücken be lastende Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie in stän dig stehender Haltung nicht zumutbar seien (vgl. Urk. 11/46 S.

22 unten), eher

zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann allerdings inso weit unterbleiben , als ihm auch nach der Vornahme eines Einkommens ver gleichs im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG keine In validenrente mehr zusteht, wie dies die Beschwerdegegnerin an lässlich ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) bereits zutreffend erkannte.

Obwohl die Kündigung durch das Restaurant Y.___ GmbH per Ende September 2011 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wurde (v gl. Urk. 11/13 S. 8), besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des lang jährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Be ein trächtigung regelmässig kein hinreichender Grund, um für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erziel ten Verdienstes abzustellen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September

2014 E.

3.2 und 9C_699 /2010 vom 2 2. Dezember

2010 E. 3.2). Dies trifft vorliegend zu, war der Beschwerde führer doch seit April 2011 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der im August 2011 ausgesprochenen Kündigung krankge schrieben (vgl. Urk. 11/ 3 S.

3 Ziff. 4.4; Urk. 11/5 S.

2

Ziff. 5 ). Dabei ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer nach Lage der Akten bereits seit April 2001 im Restaurant Y.___ angestellt war, wobei diese per 3. Dezember 2008 ledig lich als GmbH im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4; vgl. auch den IK-Auszug, Urk. 11/6 ; vgl. ferner www.zefix.ch , zuletzt besucht am 3. Februar 2017 ). Dabei erzielte er zuletzt im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘200.-- respektive ein Jahresein kommen von Fr. 80‘600.-- (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4, Urk. 11/6 S.

1, Urk. 11/13 S.

2 Ziff. 2.10), was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwi cklung

bei den Männern der Jahre 2010 (Index: 2‘ 151 ) bis 2015 (Index: 2‘226) ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 83‘410 .-- ergibt ( Fr. 80‘600.-- : 2‘1 51 x 2‘226).

Da der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist - in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf den Zentralwert für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 5‘210.-- abzustellen (vgl. LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) .

U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und der Nomi nal lohnentwicklung

der Jahre 2012 (Index: 2‘188) bis 2015 (Index: 2‘226) resul tiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund 66‘309.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit

( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘188 x 2‘226).

Hinsichtlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) gilt es anzumerken, dass der Tabellenlohn im tiefsten Kom pe tenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst und daher keine weitere Verminderung des hypothetischen Invali de n lohns rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber

2013 E.

4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September

2012 E.

5.2). Hilfsar beiten werden zudem auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwer de führers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als inva liditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.4, 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3 und 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Auch die weiteren

möglichen Gründe (Teilzeitarbeit, Dienstjahre, Aufent haltska te gorie , Ausbildung) rechtfertigen vorliegend bei einer zumutbaren vollschich ti gen

Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau keinen Abzug.

Wird das V alideneinkommen von Fr. 83‘410.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘101.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % . 6.6

Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) war der am 1 3. September 1955 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt (vgl. Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personen kreis fällt, wonach die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmas snahmen durchgeführt hat (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai

2015 E.

6.2.4, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E.

3.3, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Die Rente bezog er dagegen erst seit dem 1. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/28), somit seit 3 Jahren und 7 Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Ein gliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abge lehnt hatte (vgl. Urk. 11/50 S. 5), erklärte er sich sodann im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

mit der

zuvor von der Beschwerdegegnerin als ange zeigt erachteten D urchführung einer Potenzialabklärung als einverstanden (vgl. Urk. 11/6 0 S. 5 unten) . Die Beschwerdegegnerin erteilte darauf d ie ent sprechende Kostengutsprache ( Urk. 11/68), worauf vom 1. bis 2 6. Juni 2015 bei der A.___ eine Potenzialabklärung erfolgte (vgl. Urk. 11/71). Die entspre chende Eingliederungshilfe wurde von der Beschwerdegegnerin demnach geleistet, weshalb dies der Rentenaufhebung nicht mehr entgegensteht. 6.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit in Beachtung des Zu mut barkeitsprofils wiederum zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst bei der An nahme, dass die bisherige Tätigkeit vom Zumutbarkeitsprofil nicht erfasst wäre, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die not wendigen Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt. Demzufolge hob die Be schwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - in Be ach tung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2

Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘051.90 ( Urk.

20) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten , war diese doch insoweit unerläss lich im Sinne von A rt . 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG, als nach der Begutachtung durch die Z.___

einerseits eine diffuse koronare Atheromatose festgestellt wurde und andererseits auch eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands festgehalten wurde, wobei der internistische RAD-Arzt Dr. I.___

insbesondere über keine psychiatrischen Fachk enntnisse verfügt. 7 .3

Mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk.

12) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der un ent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger , Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich MWSt ) ermessensweise mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z.___ im Betrag von Fr. 1‘051.90 zu erstatten. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Ringger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 ). Aus internistischer Sicht habe sich seit der letzten Berichtserstattung nichts geändert. Beim Be schwerdeführer bestünden weiterhin die bekannten Beschwerden am Bewe gungsapparat so wie eine reaktive depressive Problematik. I m Juli 2013 seien ferner Schmer zen an der rechten Schulter aufgrund einer Begleitbursitis bei Supraspi natusläsion

aufgetreten. Der Befund sei diskret, weshalb diesbezüg lich

keine weiteren Massnahmen geplant seien . Hinsichtlich des Verlaufs lieg e keine Verbesserung der Problematik vor (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Problematik sowie der chronischen Rücken schmer zen weiterhin nicht arbeitsfähig. Längerfristig sei allenfalls eine vertrauens ärztliche Untersuchung durchzuführen (S. 2 Ziff. 1.6).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E.

E. 1.3 ) entsprochen wurde (vgl. Verfügung vom 9. März 2016, Urk. 12) . 4.

E. 1.4 unten ) . Diese psychosozialen Belastungsfaktoren gilt es allerdings bei der Beur teilung des Vorliegens eines invalidisierenden psychischen Ge sundheits schadens

auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Hinsichtlich der durch die A.___ erfolgten Potenzialabklärung hielten die Gutachter der Z.___

sodann fest, dass die erwähnte Limitierung der Arbeitszeit auf 1.5 Stunden auf der Vor gabe des Beschwerdeführers zu beruhen scheine. Auch anlässlich der Unter su chung bei der Begutachtung habe er stets angegeben, nur 1.5 Stun den be last bar zu sein. Die tatsächliche Belastbarkeit in der Begutachtungssi tuation sei deutlich länger gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die aktu elle psychotherapeutische Behandlung erst aufgrund der ausgesprochenen Emp feh lung der A.___ erfolgt sei, dass jedoch die Eigenmotivation des Be schwer de führers zur Veränderung im Hinblick auf seine berufliche Integra tion für die Einwilligung zur Therapie nicht ausschlaggebend gewesen sei ( vgl. Urk. 19

S. 4).

Zudem ist bei Beeinträchtigungen des psychischen Ge sundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-1.2), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem de pressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invaliden ver siche rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_83 6/2014 vom 2 3. März

2015 E.

3.1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Be tracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen An forderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3.7.3). Von einer Therapieresistenz trotz konsequenter Depressionstherapie kann vorliegend jedoch nicht ausge gangen werden, weshalb auch bei An nahme der von med. pract . B.___

diagnostizierten mittelgradigen de pressiven Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) dieser keine invalidisierende Wirkung zugestanden werden könnte. 6. 5

Zu beachten gilt allerdings, dass die Gutachter der Z.___ hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner aus drücklich festhielten, dass diesbezüglich teilweise eine Inkongruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne ständig stehender Arbeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Rahmen des Zumut barkeitsprofils

zu 100 %

arbeitsfähig, soweit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei (vgl. Urk. 11/46 S.

14 oben, S.

E. 1.5 Stunden realistisch (S. 4 f.).

E. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/ 6-8) ab und teilte dem Versicherten daraufhin am 1 1. November 2011 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/9). Nach weite ren Abklärungen der medizinischen und er werblichen Situation ( Urk. 11/10-11, Urk. 11/13, Urk. 11/18) auferlegte die IV-Stelle dem Versi cher ten als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Physiotherapie sowie einer psychiatrisch-pharmakologischen und psy chiatrisch-psychologi schen Behandlung (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2012, Urk. 11/20) . Mit Ver fügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zu.

E. 4.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:

E. 4.2 Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 1. April 2011 ( Urk. 11/10/29-30) einen Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral rechts sowie eine leichte Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits und eine beginnende Osteochondrose . Als Nebendiagnosen nannte sie – hier gekürzt aufgeführt – eine derzeit stabile monoklonale

Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS; Erstdiagno se, ED, 2009), eine koronare Dreia s terkran kung , eine Ektasie der Sinusportion und der Aorta ascendens sowie eine Peri arthropathia

humeroscapularis ( PHS ) rechts (S. 1). E ine operative Versorgung sei geplant, wobei zunächst in kardio-pulmonaler Hinsicht ab geklärt werden müsse, ob dem Beschwerdeführer eine Operation von 90 Mi nuten in Bauch lage

zugemutet werden könne (S. 2).

Am 2 3. Juni 2011 wurde darüber informiert, dass die geplante Operation der Diskushernie infolge einer Operation eines Aneurysma der A orta habe abge sagt werden müsse n ( vgl. Urk. 11/ 11/6-7 ). 4. 3

Mit Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 11/7/7-12) nannte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardi o logie und für Intensivmedizin, Klinik F.___ , die folgenden – hier ge kürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - Status nach Ersatz der Aorta ascendens und der Sinus V alsalvae mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aneurysma der Aorta ascendens und mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz bei Anulusdilatation - k oronare Dreig efässerkrankung bei aktuell keinem Ischämienachweis - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, positive Fami li en anamnese , Status nach chronischem Nikotinkonsum

Z wei M onate nach der Operation mit Ersatz der Aorta asc enden s und Reim plantation der Aortenklappe zeige sich ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem dichten Graft und einer perfekt funktionierenden Aortenklappe. Die linksventrikul äre Funktion sei normal (S. 2).

E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September

2012 E.

5.2). Hilfsar beiten werden zudem auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwer de führers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als inva liditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.4, 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3 und 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Auch die weiteren

möglichen Gründe (Teilzeitarbeit, Dienstjahre, Aufent haltska te gorie , Ausbildung) rechtfertigen vorliegend bei einer zumutbaren vollschich ti gen

Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau keinen Abzug.

Wird das V alideneinkommen von Fr. 83‘410.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘101.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % . 6.6

Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) war der am 1 3. September 1955 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt (vgl. Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personen kreis fällt, wonach die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmas snahmen durchgeführt hat (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai

2015 E.

6.2.4, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E.

3.3, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Die Rente bezog er dagegen erst seit dem 1. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/28), somit seit 3 Jahren und 7 Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Ein gliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abge lehnt hatte (vgl. Urk. 11/50 S. 5), erklärte er sich sodann im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

mit der

zuvor von der Beschwerdegegnerin als ange zeigt erachteten D urchführung einer Potenzialabklärung als einverstanden (vgl. Urk. 11/6 0 S. 5 unten) . Die Beschwerdegegnerin erteilte darauf d ie ent sprechende Kostengutsprache ( Urk. 11/68), worauf vom 1. bis 2 6. Juni 2015 bei der A.___ eine Potenzialabklärung erfolgte (vgl. Urk. 11/71). Die entspre chende Eingliederungshilfe wurde von der Beschwerdegegnerin demnach geleistet, weshalb dies der Rentenaufhebung nicht mehr entgegensteht. 6.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit in Beachtung des Zu mut barkeitsprofils wiederum zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst bei der An nahme, dass die bisherige Tätigkeit vom Zumutbarkeitsprofil nicht erfasst wäre, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die not wendigen Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt. Demzufolge hob die Be schwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - in Be ach tung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2

Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘051.90 ( Urk.

20) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten , war diese doch insoweit unerläss lich im Sinne von A rt . 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG, als nach der Begutachtung durch die Z.___

einerseits eine diffuse koronare Atheromatose festgestellt wurde und andererseits auch eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands festgehalten wurde, wobei der internistische RAD-Arzt Dr. I.___

insbesondere über keine psychiatrischen Fachk enntnisse verfügt. 7 .3

Mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk.

12) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der un ent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger , Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich MWSt ) ermessensweise mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z.___ im Betrag von Fr. 1‘051.90 zu erstatten. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Ringger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 4.5 Mit Bericht vom 3. November 2011 ( Urk. 11/7/13-15) informierte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , über die gleichentags erfolgte angiologische Un tersuchung des Beschwerde führer s , wobei im Wesentlichen eine Stammveneninsuffizienz der V ena

saphe na magna linksbetont sowie eine generalisierte dilatative und oblite rierende

Arteriopathie

habe diagnostizier t

werden können (S. 1). Da bisher keine Komplikationen hinsichtlich der Venenerkrankung aufgetreten seien, bestehe keine dringende medizinische Indikation zur Operation (S. 3).

E. 4.6 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 11/7/5-6) an, dass er den Beschwerde führer seit März 2008 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes , differential dia g nostisch

lumboradikuläres Schmerzsyndrom des rechten Bei nes sowie ein en Verdacht auf eine reaktive depressive Episode. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Dreiasterkrankung bei Status nach diversen kathetertechni schen Eingriffen - Ektasie der Sinusportion der Aorta

ascendens bei Status nach Ersatz der Aorta

ascendens sowie Sinus

V alsalva e und Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011, notfallmässige Rethorakotomie am 2 4. Mai 2011 bei Blutung - MGUS ( ED 2009 ) - PHS rechts

Der Beschwerdeführer sei bezüglich der kardialen Situation in einem stabilen Zustand. Hinsichtlich der Rücke nproblematik sei ein operativer Eingriff ge plant gew esen, welcher allerdings aufgru nd der vo rdringlichen Operation an der Aorta

ascendens habe verschoben werden müssen. Postoperativ habe sich eine reaktive depressive Episode abgezeichnet. Daneben seien die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wieder vermehrt aufgetreten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit st ünd e n die lumboradikuläre

Schmerzproble ma tik sowie die psychische Situation im Vordergrund (S. 2 Ziff. 1.4). In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit d em operativen Eingriff an der Aorta

ascendens zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

E. 4.7 M it Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 11/18/8-15) informierte Dr. E.___ darüber, dass sich zirka zehn Monate nach dem Ersatz der Aorta ascendens und der Reimplantation der Aortenklappe bei Aneurysma der Aorta ascen dens ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem intakten Graft ohne Leck und einer perfekten Funktion der reimplantierten Aortenklappe finde. Die links ventrikuläre Funktion sei normal. Nach Wegfall der Aorteninsuffizienz habe sich die linksventrikuläre Muskelmasse zurückgebildet und liege im oberen Normbereich. Die Volumina hätten tendenziell ebenfalls etwas abgenommen. Unter der aktuellen Therapie bestehe eine asymptomatische Sinusbradykardie mit geringem Anstieg unter Belastung. Dennoch könne der Beschwerdefü hrer 120 % des Solls leisten. In der

unter Belastung erfolgten Elektrokardiogra ph ie ( EKG ) fänden sich keine Hinweise für eine Koronarischämie. Aus kardi o vas kulärer Sicht sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Eine gewisse Ein schränkung bestehe nach wie vor aufgrund des chronischen Lumbover tebral syndroms (S. 2).

E. 4.8 Am 1 0. April 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit der im Mai 2012 (richtig: 2011 ) erfolgten Operation nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei , wobei z unächst die postoperative Problematik bei Status nach Er satz der Aorta as cendens vordergründig gewesen sei . Im Verlauf seien erneut teils immobilisierende Rückenschmerzen bei

bestehendem lumboradi ku lären Schmerzsyndrom aufgetreten und es habe sich eine zunehmende reaktive de pressive Problematik gezeigt. Entsprechend sei der Beschwerde führer seit Mai 2011 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Vordergrund st ünden die Sanierung der Wirbelsäulenproblematik sowie eine fachärztlich psychiatri sche Beurteilung ( vgl. Urk. 11/18/6-7 S. 2 Ziff. 1.6, Ziff. 1.8).

E. 4.9 Mit Stellungnahme vom 2 4. April 2012 kam RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass seit dem am 2 7. März 2012 erfolgten Herz-Gefässeingriff auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei.

Die postulierte depressive Episode sei grundsätzlich einer Behandlung zu gänglich, w eshalb dem Beschwerdeführer bei aktuell anzunehmendem insta bi lem Gesundheitszustand eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei. Eine

Revision sei in einem Jahr durchzuführen.

Ergänzend führte er am 1 4. Mai 2012 aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem am 2 3. Mai 2011 erfolgten operativen Aortenklappenersatz sowie Ersatz der Aorta ascendens

ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11/19 S. 3 f.). 5.

E. 5 ( Urk. 11/87 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell mit der Aufforderung, sich weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar

2016 ( Urk.

E. 5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vo m 1 4. Dezember

2015 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte.

E. 5.2 Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 3. Mai 2013 ( Urk. 11/30/11-16) die bisher von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei aus kar dia ler Sicht im Alltag beschwerdefrei. Es bestünden keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz. Er leiste sein Soll i m Belastungs-EKG ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise für eine belastungsabhängige Koro na ri schämie , dies trotz stark gebremstem Anstieg der Frequenz unter niedrig dosier ter Behandlung mit Betablocker . Die Echokardiographie dokumentiere zwei Jahre nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aorten klappe ein perfektes Ergebnis mit vollständig normaler Funktion der Aorten klappe, gutem Ascendens -Graft und weitgehend normalisiertem linksventri kulärem Volumen und Muskelmasse (S. 1 f.).

E. 5.3 Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11 /30/7-8) eine Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) . Zwischen Oktober 2012 und Apri l 2013 hätten insgesamt acht Gespräche stattgefunden .

Der Beschwer deführer wünsche keine weiteren Gespräche mehr, da er ausschliesslich ein körper li ches Problem erkenne und ihm die psychotherapeutischen Gespräche nicht mehr helfen würden. Eine weitere psychopharmakologische Medikation lehne er vehement ab (S. 1). Er sei vollkommen fixiert und eingeengt auf sein körperliches Erleben. Dieses emotionale Vermeidungsverhalten führe lang fristig dazu, das Leiden zu verstärken. Leider sei er noch nicht in der Lage, seinen unproduktiven Kampf aufzugeben und sich auf noch vorhandene Ressourcen zu konzentrieren (S. 2).

E. 5.4 Mit Bericht vom 5. August 2013 ( Urk. 11/30/5-6) nannte Dr. H.___

fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff.

E. 5.5 Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie, sowie

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierten mit Bericht vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk. 11/35) eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Spondylarthrose L4/5 (S. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter konservativer Therapie - mit Ausnahme der Schmerzexazerbation im letzten Monat - gut zurecht komme und keine fokal neurologischen Defizite bestünden, könne mi t der konservativen Therapie weitergefahren werden. Dem Beschwerde führer sei eine Wiederholung der therapeutischen Fazettengelenksinfiltration L4/5 angebot en worden, wobei er eine solche erst bei Zunahme der Be schwerden durchführen lassen möchte (S. 2).

E. 5.6 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1. 6 ) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine internistische, orthopädische, neurologische , kardio logische sowie ps ychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten

auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . Zudem berücksich tigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 11/46 S. 7 f., S.

15, S.

30 ff., S.

37 ff.) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/46 S.

4 ff.) erstellt und trägt der konkreten me dizini schen Situation Rechnung.

I n der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fra gen um fassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt wer den. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/53 S. 5). 6.2

Sowohl anlässlich der internistischen als auch der neurologischen sowie der kardiologischen und der psych iatrischen Untersuchung zeigte sich ein wei test gehend unauffälliger Befund (vgl. Urk. 11/46 S. 27 f., S. 34 , S. 40 f., S. 44 f.). Entsprechend wurde

den d iesbezüglich festgestellten Diagnosen einer koro na ren Dreigefässerkrankung, eines Status nach Ersatz der Aorta ascen dens mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aortenek tasie ersatz mit Reimplantation der Aortenklappe , eines RLS , einer Insomnie mit teilweise somatischen Anteilen, einer Hypercholesterinämie, einer Stamm ve neninsuffizienz der Vena

saphena magna linksbetont, einer MGUS sowie einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach voll ziehbar keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) .

So zeig ten sich aus kardiologischer Sicht eine gute körper liche Leistungsfähigkeit und eine einwandfrei funktionierende reimplantierte Aortenklappe. Hinweise auf eine Progredienz der KHK waren nicht erkennbar und auch der Beschwerdeführer fühlte sich von Seiten des Herzens be schwer defrei (vgl. Urk. 11/46 S. 18). S odann liess en sich auch kein schwergra diges depressives Krankheitsbild oder eine generalisierte Angststörung fest stellen, weshalb weiterhin von der Diagnose einer Angst un d Depression ge mischt au f dem Bod en einer Anpassungsstörung ausgegangen wurde (vgl. Urk. 11/46 S.

E. 5.7 Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 hielt RAD-Arzt Dr. I.___

fest, dass für die Beurteilung auf das Gutachten der Z.___

abzustellen sei.

D er kardiale Gesundheitszustand habe sich bei normaler Herzbelastbarkeit verbessert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenig wahrscheinlich. In orthopädischer Hinsicht könne bei fehlender Kom pression eine Verbesserung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit postuliert werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität. Es müsse sich um rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg handeln, wobei Zwangshaltungen zu vermeiden seien (vgl. Urk. 11/53 S. 5).

E. 5.8 Dr. E.___ gab mit Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 11/78/10-11) an, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten ein episodisch nicht an strengungsabhängiges linksseitiges Druckgefühl bemerke. Im Belastungs-EKG fänden sich neu erdings

ischämieverdächtige ST-Streckensenkungen , dies vor allem inferior.

D ie beschriebene Symptomatik habe allerdings nicht ausgelöst werden können. Echokardiographisch zeige sich ein unverändert guter Be fund (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 4. Mai

2015 ( Urk. 11/78/7-9) informierte Dr. E.___ über das zwischenzeitlich durchgeführte Perfusions-MRI des Herzens, welches eine belastungsinduzier te Ischämie inferior und infero late ral ergeben habe (S. 1 unten). Die Koronarangiographie habe zwar eine dif fuse koronare Atherom a tose gezeigt, hingegen keine Rezidiv-Stenose, ins besondere auch nicht in den interventionell behandelnden Stellen. Die links ventrikuläre Funktion sei bei umschriebener leichter inferiorer Hypokinesie global normal. Da eine, wenn auch relativ wenig ausgeprägte, belastungsab hängige Ischä mi e dokumentiert worden sei, empfehle er den Ausbau der an tiischämischen Be handlung (S. 2).

E. 5.9 Am 9. Juli 2015 informierten die zuständig en Personen der A.___ über die vom 1. bis 2 6. Juni 2015 erfolgte Potentialabklärung ( Urk. 11/71). Aktuell sei eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreich bar. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auch auf regelmässige leichte Belastungen mit einer Verschlechterung seines Gesund heitszustandes reagiere. Er sei derzeit nicht in der Lage, sich von Belastungen zu regenerieren, um eine berechenbare und planbare Arbeitsleistung zu er z ie len. Günstig er scheine es, dass er weiterhin die vorhandene Möglichkeit eines strukturierten Alltags nutze und sich täglich in einem geringen Pensum mit einer stützenden Tätigkeit (beispielsweise Freiwilligenarbeit) auseinan der se tze. Hierb ei sei aktuell ein Pensum von 1 bis

E. 5.10 In dem am 1 4. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/78/1-6) führte Dr. E.___ aus, dass eine koronare Herz krankheit grundsätzlich progredient sei . Mit Kontrolle der Risikofaktoren, Sekundärprophylaxe und nach wiederholten interventionellen Behandlungen bestehe aktuell keine hochgradige Stenose und die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Prognostisch falle ebenfalls die Aneurysma-Erkrankung der Aorta ins Gewicht, wobei die Prognose nach erfolgreichem Ersatz der Aorta ascendens und Reimplantation der Aortenklappe günstig habe beeinflusst werden können (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit könne er sich nicht äussern . Diese sei durch den Hausarzt festgelegt worden. Der Beschwerde führer sei nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbover tebrale Syndrom stark beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).

E. 5.11 Med. pract . B.___ gab mit Bericht vom 1 4. September

2015 ( Urk. 11/80 ) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2015 erneut be handle (S.

1 Ziff. 1.2), und nannte als Di a gnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11 S.

1 Ziff. 1.1). Die Situation habe sich seit der letzten Konsultation vor dreieinhalb Jahren eher verschlechtert , so dass nun von einer depressiven Entwicklung aus zugehen

sei . Eine Verbesserung der körperlichen Beschwer den sei aufgrund der vielen Enttäuschungen über er folglose Therapien, d er zusätzliche n Belastung des Verlusts der Rente und d es schlechte n Resultat s der Potentialabklärung nicht realistisch. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Dies auch wenn er durch Aktivierung einiger Ressourcen die Beschäftigu ng mit sich selber minimieren könne . Er sei aktuell und auch auf längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische n Ge spräche k önn e langfristig eine leichte Verb esserung erzielt werden (S. 2 Ziff. 1.4).

E. 5.12 Mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2015 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche eine Änderung des Arbeitsprofils herbeiführen würden. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Juli 2014 abgestellt werden (vgl. Urk. 11/86 S. 4). 6. 6.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers erheblich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der Z.___ (vorstehend E.

E. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März

2016 ( Urk.

12) zur Kenntnis gebracht und gleic h zeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Zudem wurden die Gutachter der Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 1 2. August

2016 erstattet wurde ( Urk. 18- 19). Dem vom Beschwerdeführer daraufhin am 1 3. September 201 6 gestellten Antrag, diese Stellungnahme sei nun wiederum med. pract . B.___ sowie den Ärzten der A.___ zur Vernehmlassung zuzustellen ( Urk. 22), wurde mit Verfügung vom 2 8. September

2016 ( Urk.

23) nicht statt gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 17 ). D ie Gutachter der Z.___

massen dieser

– insbesondere auch in Anbe tracht des geschilderten Tagesablaufes und des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine psychiatrische G e sprächstherapie noch eine anti depressive Medikation erfolgte (vgl. Urk. 11/46 S.

39, S.

41) – nachvoll zieh bar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei .

Einzig anlässlich der orthopädische n

Untersuchung konnten weiterhin rele vante Befunde fest gehalten werden, wobei anhand des MRI der LWS zudem eine minime Befundverschlechterung zu den Vorberichten erkannt wurde , je doch unverändert ohne Tangierung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S.

9

ff.). Ausserdem hielten die Gutachter fest, dass die angegebenen Be schwer den sowohl aus klinischer als auch radiologischer Sicht nur teilweise ein entspre chendes Substrat fänden und auch die Einnahme von Schmerz mitteln nur bedarfsweise erfolge, was nicht zu den Angaben von dauernden Schmerzen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe ( Urk. 11/46 S. 13). Dem diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) wurde daher lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Demgegenüber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, soweit sich diese im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils befänden . Möglich seien rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Demgegenüber nicht zumutbar seien Tätigkei ten mit darüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durchgehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (vgl. Urk. 11/46 S. 22). 6.3

Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gut achten der Z.___ zwar in orthopädischer Hinsicht ein weitestgehend unver änderter Befund entnehmen. Allerdings wiesen die Gutachter auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich das Rü cken leiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe .

Deshalb konstatierten die Gutachten für entsprechende ideale Verweistätigkeit en eine Verbesserung des Rückenleidens respektive eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/46 S.

23 unten). Hierzu ist anzumerken, dass eine Rentenrevision auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich ist, wenn die Ve r besse rung der Arbeitsfähigkeit damit begründet wird, dass sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert oder eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung stattge funden hat (vorstehend E.

1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung ,

IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz

E. 22 unten), eher

zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann allerdings inso weit unterbleiben , als ihm auch nach der Vornahme eines Einkommens ver gleichs im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG keine In validenrente mehr zusteht, wie dies die Beschwerdegegnerin an lässlich ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) bereits zutreffend erkannte.

Obwohl die Kündigung durch das Restaurant Y.___ GmbH per Ende September 2011 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wurde (v gl. Urk. 11/13 S. 8), besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des lang jährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Be ein trächtigung regelmässig kein hinreichender Grund, um für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erziel ten Verdienstes abzustellen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September

2014 E.

3.2 und 9C_699 /2010 vom 2 2. Dezember

2010 E. 3.2). Dies trifft vorliegend zu, war der Beschwerde führer doch seit April 2011 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der im August 2011 ausgesprochenen Kündigung krankge schrieben (vgl. Urk. 11/ 3 S.

3 Ziff. 4.4; Urk. 11/5 S.

2

Ziff. 5 ). Dabei ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer nach Lage der Akten bereits seit April 2001 im Restaurant Y.___ angestellt war, wobei diese per 3. Dezember 2008 ledig lich als GmbH im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4; vgl. auch den IK-Auszug, Urk. 11/6 ; vgl. ferner www.zefix.ch , zuletzt besucht am 3. Februar 2017 ). Dabei erzielte er zuletzt im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘200.-- respektive ein Jahresein kommen von Fr. 80‘600.-- (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4, Urk. 11/6 S.

1, Urk. 11/13 S.

2 Ziff. 2.10), was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwi cklung

bei den Männern der Jahre 2010 (Index: 2‘ 151 ) bis 2015 (Index: 2‘226) ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 83‘410 .-- ergibt ( Fr. 80‘600.-- : 2‘1 51 x 2‘226).

Da der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist - in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf den Zentralwert für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 5‘210.-- abzustellen (vgl. LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) .

U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und der Nomi nal lohnentwicklung

der Jahre 2012 (Index: 2‘188) bis 2015 (Index: 2‘226) resul tiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund 66‘309.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit

( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘188 x 2‘226).

Hinsichtlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) gilt es anzumerken, dass der Tabellenlohn im tiefsten Kom pe tenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst und daher keine weitere Verminderung des hypothetischen Invali de n lohns rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber

2013 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00170 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

3. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger BEELEGAL Bösiger . Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955, arbeitete zuletzt von April 2001 bis Ende

September 2011 als Servicemitarbeiter im Restaurant

Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 2 7. März 2011 war (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4; Urk. 11/ 13 S.

1 f. Ziff. 2.1-2.3, Ziff. 2.7 ) .

U nter Hin weis auf Herz- und Rückenbeschwerden meldete er sich am 2 6. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/ 6-8) ab und teilte dem Versicherten daraufhin am 1 1. November 2011 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/9). Nach weite ren Abklärungen der medizinischen und er werblichen Situation ( Urk. 11/10-11, Urk. 11/13, Urk. 11/18) auferlegte die IV-Stelle dem Versi cher ten als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Physiotherapie sowie einer psychiatrisch-pharmakologischen und psy chiatrisch-psychologi schen Behandlung (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2012, Urk. 11/20) . Mit Ver fügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 11/29) tä tigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwer blichen Situa tion ( Urk. 11/30-32, Urk. 11/35) und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Z.___ GmbH , über welche am 7. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/46).

Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/54) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände ( Urk. 11/60) erhoben hatte, erteilte sie

ihm nach Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ( Urk. 11/62) Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung bei der A.___ ( Urk. 11/68), über welche am 1 5. Juni und 9. Juli 2015 berichtet wurde ( Urk. 11/70-71). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 2 2. Juli 2015 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nah men möglich seien ( Urk. 11/72). Sodann wurde ihm die Gelegenheit ein ge räumt, um zu den weiteren medizinischen Berichten ( Urk. 11/78, Urk. 11/80) St ellung zu nehmen ( Urk. 11/8 1 ). Nachdem der Versicherte seine Stellung n ahme am 1. Dezember 2015 eingereicht hatte ( Urk. 11/85), hielt die IV-Stell e an ihrem Vorbescheid vom Oktober 2014 fest und hob die bisher dem Ver sicherten ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 1 4. Dezember 201 5 ( Urk. 11/87 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell mit der Aufforderung, sich weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar

2016 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März

2016 ( Urk.

12) zur Kenntnis gebracht und gleic h zeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Zudem wurden die Gutachter der Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 1 2. August

2016 erstattet wurde ( Urk. 18- 19). Dem vom Beschwerdeführer daraufhin am 1 3. September 201 6 gestellten Antrag, diese Stellungnahme sei nun wiederum med. pract . B.___ sowie den Ärzten der A.___ zur Vernehmlassung zuzustellen ( Urk. 22), wurde mit Verfügung vom 2 8. September

2016 ( Urk.

23) nicht statt gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich glei ch gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 3 43 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änd e rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438 /2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich ti ge n, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prog no se unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass beim Beschwerdeführer keine Befunde mehr vorlägen, welche eine dauerhafte und wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden. Die bis her ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert habe. Selbst bei der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe nach Vornahme eines Einkommensvergleichs kein Rentenanspruch mehr (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) nicht zugestellt habe . Der RAD könne sich sodann die entsprechenden Fachkompetenzen nicht anmassen und das Gutachten selbst ergänzen. Diese Ergänzung sei nachzuholen (S. 6). A ufgrund seiner gesundheitlichen Situati on sei er derzeit nicht arbeitsfähig . Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, sondern lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts (S.

7). Schliesslich sei er auch unter Berücksichtigung des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Kellner auszuüben; dies zumindest nicht ohne umfangreiche Anpassungen des Tätigkeitsprofils (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die F rage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist. 3. 3.1

Vorab gilt es , die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die RAD- Stellungnahme nicht rechtzeitig zugestellt habe (vgl. Urk. 1 S. 6). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli zi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sic h vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe bung wes entlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). 3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD- Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2015 erst nach erfolgter Verfügung und auf Reklamation hin zugestellt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) , so hat er nun die Möglich keit erhalten , sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliches Gehörs lediglich zu ei n em formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

D ie vom RAD in besagter Stellungnahme gewürdigten medizinischen Berichte wurden zudem während des Verfahrens vor dem hiesigen Gericht den Gutachtern der Z.___ zur ergän zenden Stellungnahme zugestellt ,

wo mit dem Antrag des Be schwerde führers ( Urk. 1 S. 6

Ziff. 1.3 ) entsprochen wurde (vgl. Verfügung vom 9. März 2016, Urk. 12) . 4. 4.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 11/26, Urk. 11/28) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierte mit Be richt vom 1. April 2011 ( Urk. 11/10/29-30) einen Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral rechts sowie eine leichte Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits und eine beginnende Osteochondrose . Als Nebendiagnosen nannte sie – hier gekürzt aufgeführt – eine derzeit stabile monoklonale

Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS; Erstdiagno se, ED, 2009), eine koronare Dreia s terkran kung , eine Ektasie der Sinusportion und der Aorta ascendens sowie eine Peri arthropathia

humeroscapularis ( PHS ) rechts (S. 1). E ine operative Versorgung sei geplant, wobei zunächst in kardio-pulmonaler Hinsicht ab geklärt werden müsse, ob dem Beschwerdeführer eine Operation von 90 Mi nuten in Bauch lage

zugemutet werden könne (S. 2).

Am 2 3. Juni 2011 wurde darüber informiert, dass die geplante Operation der Diskushernie infolge einer Operation eines Aneurysma der A orta habe abge sagt werden müsse n ( vgl. Urk. 11/ 11/6-7 ). 4. 3

Mit Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 11/7/7-12) nannte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardi o logie und für Intensivmedizin, Klinik F.___ , die folgenden – hier ge kürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - Status nach Ersatz der Aorta ascendens und der Sinus V alsalvae mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aneurysma der Aorta ascendens und mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz bei Anulusdilatation - k oronare Dreig efässerkrankung bei aktuell keinem Ischämienachweis - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, positive Fami li en anamnese , Status nach chronischem Nikotinkonsum

Z wei M onate nach der Operation mit Ersatz der Aorta asc enden s und Reim plantation der Aortenklappe zeige sich ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem dichten Graft und einer perfekt funktionierenden Aortenklappe. Die linksventrikul äre Funktion sei normal (S. 2). 4.4

Dem Schreiben vom 2 4. August 2011 ( Urk. 11/8/6-7) von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass die am 2 3. Mai 2011 durchgeführte Operation aus prog nostischen Gründen erfolgt sei. Eine diesbezügliche Symptomatik habe nicht best anden. Auch hinsichtlich der koron aren Dreig efässerkrankung bestünden nach den diversen

Revaskularisationen respektive Stentimplantationen keine Ischämiezeichen respektive Stenoisierungen (S. 1 Ziff. 1). Aufgrund der er folgte n Operation sehe er derzeit keinen Grund mehr für eine an dauernde Arbeit sunfähigkeit. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei abhängig von der Symptomatik des Rückenleidens. Aus kardiologischer Sicht sollte eine Ar beit s fähigkeit möglich sein , welche mit leichter kö rperlicher Belastung ein her gehe . Infolge der Rekonvaleszenz von der am 2 3. Mai 2011 erfolgten Operation sei lediglich mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei bis maximal drei Monaten zu rechnen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten . Bei bekannter koro na rer Dreig efäss erkrankung sei denkbar, dass der Beschwer deführer diesbe züglich wieder symptomatisch werde (S. 2 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8). 4.5

Mit Bericht vom 3. November 2011 ( Urk. 11/7/13-15) informierte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , über die gleichentags erfolgte angiologische Un tersuchung des Beschwerde führer s , wobei im Wesentlichen eine Stammveneninsuffizienz der V ena

saphe na magna linksbetont sowie eine generalisierte dilatative und oblite rierende

Arteriopathie

habe diagnostizier t

werden können (S. 1). Da bisher keine Komplikationen hinsichtlich der Venenerkrankung aufgetreten seien, bestehe keine dringende medizinische Indikation zur Operation (S. 3). 4.6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 11/7/5-6) an, dass er den Beschwerde führer seit März 2008 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes , differential dia g nostisch

lumboradikuläres Schmerzsyndrom des rechten Bei nes sowie ein en Verdacht auf eine reaktive depressive Episode. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Dreiasterkrankung bei Status nach diversen kathetertechni schen Eingriffen - Ektasie der Sinusportion der Aorta

ascendens bei Status nach Ersatz der Aorta

ascendens sowie Sinus

V alsalva e und Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011, notfallmässige Rethorakotomie am 2 4. Mai 2011 bei Blutung - MGUS ( ED 2009 ) - PHS rechts

Der Beschwerdeführer sei bezüglich der kardialen Situation in einem stabilen Zustand. Hinsichtlich der Rücke nproblematik sei ein operativer Eingriff ge plant gew esen, welcher allerdings aufgru nd der vo rdringlichen Operation an der Aorta

ascendens habe verschoben werden müssen. Postoperativ habe sich eine reaktive depressive Episode abgezeichnet. Daneben seien die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wieder vermehrt aufgetreten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit st ünd e n die lumboradikuläre

Schmerzproble ma tik sowie die psychische Situation im Vordergrund (S. 2 Ziff. 1.4). In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit d em operativen Eingriff an der Aorta

ascendens zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). 4.7

M it Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 11/18/8-15) informierte Dr. E.___ darüber, dass sich zirka zehn Monate nach dem Ersatz der Aorta ascendens und der Reimplantation der Aortenklappe bei Aneurysma der Aorta ascen dens ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem intakten Graft ohne Leck und einer perfekten Funktion der reimplantierten Aortenklappe finde. Die links ventrikuläre Funktion sei normal. Nach Wegfall der Aorteninsuffizienz habe sich die linksventrikuläre Muskelmasse zurückgebildet und liege im oberen Normbereich. Die Volumina hätten tendenziell ebenfalls etwas abgenommen. Unter der aktuellen Therapie bestehe eine asymptomatische Sinusbradykardie mit geringem Anstieg unter Belastung. Dennoch könne der Beschwerdefü hrer 120 % des Solls leisten. In der

unter Belastung erfolgten Elektrokardiogra ph ie ( EKG ) fänden sich keine Hinweise für eine Koronarischämie. Aus kardi o vas kulärer Sicht sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Eine gewisse Ein schränkung bestehe nach wie vor aufgrund des chronischen Lumbover tebral syndroms (S. 2). 4.8

Am 1 0. April 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit der im Mai 2012 (richtig: 2011 ) erfolgten Operation nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei , wobei z unächst die postoperative Problematik bei Status nach Er satz der Aorta as cendens vordergründig gewesen sei . Im Verlauf seien erneut teils immobilisierende Rückenschmerzen bei

bestehendem lumboradi ku lären Schmerzsyndrom aufgetreten und es habe sich eine zunehmende reaktive de pressive Problematik gezeigt. Entsprechend sei der Beschwerde führer seit Mai 2011 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Vordergrund st ünden die Sanierung der Wirbelsäulenproblematik sowie eine fachärztlich psychiatri sche Beurteilung ( vgl. Urk. 11/18/6-7 S. 2 Ziff. 1.6, Ziff. 1.8). 4.9

Mit Stellungnahme vom 2 4. April 2012 kam RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass seit dem am 2 7. März 2012 erfolgten Herz-Gefässeingriff auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei.

Die postulierte depressive Episode sei grundsätzlich einer Behandlung zu gänglich, w eshalb dem Beschwerdeführer bei aktuell anzunehmendem insta bi lem Gesundheitszustand eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei. Eine

Revision sei in einem Jahr durchzuführen.

Ergänzend führte er am 1 4. Mai 2012 aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem am 2 3. Mai 2011 erfolgten operativen Aortenklappenersatz sowie Ersatz der Aorta ascendens

ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11/19 S. 3 f.). 5. 5.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vo m 1 4. Dezember

2015 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 5.2

Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 3. Mai 2013 ( Urk. 11/30/11-16) die bisher von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei aus kar dia ler Sicht im Alltag beschwerdefrei. Es bestünden keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz. Er leiste sein Soll i m Belastungs-EKG ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise für eine belastungsabhängige Koro na ri schämie , dies trotz stark gebremstem Anstieg der Frequenz unter niedrig dosier ter Behandlung mit Betablocker . Die Echokardiographie dokumentiere zwei Jahre nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aorten klappe ein perfektes Ergebnis mit vollständig normaler Funktion der Aorten klappe, gutem Ascendens -Graft und weitgehend normalisiertem linksventri kulärem Volumen und Muskelmasse (S. 1 f.). 5.3

Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11 /30/7-8) eine Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) . Zwischen Oktober 2012 und Apri l 2013 hätten insgesamt acht Gespräche stattgefunden .

Der Beschwer deführer wünsche keine weiteren Gespräche mehr, da er ausschliesslich ein körper li ches Problem erkenne und ihm die psychotherapeutischen Gespräche nicht mehr helfen würden. Eine weitere psychopharmakologische Medikation lehne er vehement ab (S. 1). Er sei vollkommen fixiert und eingeengt auf sein körperliches Erleben. Dieses emotionale Vermeidungsverhalten führe lang fristig dazu, das Leiden zu verstärken. Leider sei er noch nicht in der Lage, seinen unproduktiven Kampf aufzugeben und sich auf noch vorhandene Ressourcen zu konzentrieren (S. 2). 5.4

Mit Bericht vom 5. August 2013 ( Urk. 11/30/5-6) nannte Dr. H.___

fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1.1 ): - chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres

Schmerzsyn drom rechts mehr als links bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 re chts sowie Spondylarthrose L4/5 - Verdacht au f eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt ( ICD-10 F43.22; diagnostiziert durch med. pract .

B.___ )

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te er – hier gekürzt aufge führt – eine koronare Dreigefässerkrankung, einen Status nach Ersatz der Aorta ascendens und Sinus Valsalvae sowie Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011, ei ne MGUS sowie eine Stammvenenin suffi zienz beider Beine und eine PHS rechts (S. 1

Ziff. 1.1 ). Aus internistischer Sicht habe sich seit der letzten Berichtserstattung nichts geändert. Beim Be schwerdeführer bestünden weiterhin die bekannten Beschwerden am Bewe gungsapparat so wie eine reaktive depressive Problematik. I m Juli 2013 seien ferner Schmer zen an der rechten Schulter aufgrund einer Begleitbursitis bei Supraspi natusläsion

aufgetreten. Der Befund sei diskret, weshalb diesbezüg lich

keine weiteren Massnahmen geplant seien . Hinsichtlich des Verlaufs lieg e keine Verbesserung der Problematik vor (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Problematik sowie der chronischen Rücken schmer zen weiterhin nicht arbeitsfähig. Längerfristig sei allenfalls eine vertrauens ärztliche Untersuchung durchzuführen (S. 2 Ziff. 1.6). 5.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie, sowie

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierten mit Bericht vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk. 11/35) eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Spondylarthrose L4/5 (S. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter konservativer Therapie - mit Ausnahme der Schmerzexazerbation im letzten Monat - gut zurecht komme und keine fokal neurologischen Defizite bestünden, könne mi t der konservativen Therapie weitergefahren werden. Dem Beschwerde führer sei eine Wiederholung der therapeutischen Fazettengelenksinfiltration L4/5 angebot en worden, wobei er eine solche erst bei Zunahme der Be schwerden durchführen lassen möchte (S. 2). 5.6

Am 7. April 2014 erstatte te n die Ärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gut ach ten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neu rologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegeg nerin

( Urk. 11/46). Dabei na nnten sie als Di agnose mit Auswirkung auf die Ar beit s fähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radio lo gisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Struktu ren und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kom pression neuraler Strukturen . Als Di agnosen ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit nann ten sie ( S. 22): - koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach mehrfacher Kathe ter in tervention und Stentimplantation in den Jahren 2000, 2003 und 2007 - Status nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aorten klappe am 2 3. Mai 2011 bei Aortenektasieersatz mit Reim plantation der Aortenklappe - Restless - L egs -Syndrom (RLS) - Insomnie, mit teilweise somatischen Anteilen bei RLS und Rücken schmerz en - Hypercholesterinämie - Stammveneninsuffizienz der Vena

saphena magna linksbetont, ED No vember 2011 - MGUS - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)

In der orthopädischen klinischen Untersuchung seien eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , ein normales Gangbild und keinerlei radikuläre Zeichen festgestellt worden . Es finde sich lediglich eine lokale Druckdolenz im Bereich der LWS und wenig paravertebraler Hartspann. Aus radiologi scher Sicht zeige sich eine Streckhaltung der LWS, soweit dies im Liegen be urteilbar sei . Zudem bestehe eine fortgeschrittene, leicht erosive

Osteo chon drose L4/5 mit hochgradig verschmälertem Intervertebralraum und Nach weis einer breitflächigen, beidseits knapp bis intrafo raminal reichenden Diskus hernie .

Eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen liege hingegen nicht vor . Sodann zeige sich eine leichtgradige

Diskopathie L1/2 mit Nachweis ei ner kleinen paramedian rechts nach kranial subluxierender Diskushernie mit Au s bildung eines kleinen Diskussequesters, wobei kein Kontakt zu neuralen Struk turen ersichtlich sei . Ausserdem liege eine leichtgradige

Diskopathie L5/S1 mit Nachweis einer breitflächigen Diskusprotrusion vor; dies ebenfalls ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Ansonsten zeige sich eine normale Darstellung der übrigen Segmente der LWS wie auch der Iliosakralgelenke ( ISG ) . D ie angegebenen Beschwerden fänden somit sowohl klinisch als auch radiologisch nur teilwe ise ein entsprechendes Substrat, wobei d er radiologi sche

Befund gegenüber den Voraufnahmen aus den Jahre n 2011 und 2012 geri ng fügig zugenommen habe . Neurale Strukturen würden jedoch weiterhin nicht tangiert. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln erfolge nach eigenen An ga ben nur bedarfsweise , was nicht zu den Angaben von dauernden Schmer zen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe. Die objek tiven Befunde am Achsenskelett würden eine leicht reduzierte Rückenbelast barkeit begrün den. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Ar beiten in ge bück ter Haltung seien nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Arbei ten in stän diger Zwangshaltung des R ückens und Arbeiten in ständig stehen der Hal tung. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe somit teil weise eine Inkon gruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne stän dig stehender Arbeit. Für die anderen Tätigkeiten als Kellner wie beispiels weise das B ring en von Essen und Getränken bestünden jedoch keine Ein schränkungen. Alle schweren und mittelschweren rückenbelastenden Tätig keiten seien ebenfalls nicht zumutbar. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerde führer hingegen in einer körperlich leichten und mittel schweren, wechsel be lastenden Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei retrospektiv betrachtet eine andauernde Arbeitsun fähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 13 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich anhand der erhobenen Befunde derzeit k ein schwergradiges depressives Krankheitsbild feststellen. Ebenso wenig liege eine generalisierte Angststörung vor. Es sei auch weiterhin von der Di ag nose einer Angst und Depression gemischt auf dem Boden einer Anpas sungs störung auszugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor , wobei dies auch aus retrospektiv er

Sicht gelte . Eine medikamen töse Be hand l ungsbedürftigkeit bestehe derzeit nicht. Psychotherapeutische Gespräche könn ten sicherlich entlastend und stabilisierend wirken, müssten allerdings vom Beschwerdeführer gewünscht werden. Es sei glaubhaft , dass er dies e

bedarfsweise

in Anspruch nehme (S. 16 f.).

In der internistischen Untersuchung habe eine Stammveneninsuffizienz lin k s betont , insbesondere im proximalen oberen Drittel des Unte rschenkels und distalen Drittel des Oberschenkels , festg estellt werden können.

I m Be reich des rechten Beines sei dies geringer ausgeprägt ebenfalls ersichtlich gewesen . Es finde sich sodann beidseits keine Hautverfärbung, keine öde matöse Schwel lung und keine Induration. Hinsichtlich der bestehenden Hy perchole sterinä mie werde eine medikamentöse Therapie durchgeführt, wo bei befriedigende Cholesterinwerte festgestellt worden seien. Die diagnostizierte MGUS habe bislang zu keinerlei Funktionseinschränkungen geführt. Aus rein internis ti scher Sicht sei der Beschwerdeführer daher zu 100 % arbeitsfähig, wobei dies auch retrospektiv gelte (S. 17 f.).

Aus kardiologischer Sicht bestehe eine bekannte koronare Herzkrankheit ( KHK )

bei Status nach Katheterinterventionen an allen Gefässen, Stentim plantationen und Ersatz der Aorta ascendens mit Rei mplantation der Aorten klappe. Es

liege ein normaler kardialer Befund mit guter körperlicher Leis tungsfähigkeit und keinen Hinweisen auf eine Progredienz der KHK vor . Die reimplantierte Aortenklappe funktioniere einwandfrei. Die Aorta ascendens sei normal dimensioniert. Sowohl die klinische Untersuchung als auch EKG, Echokardiogramm und Belastungs-EKG brächten keine relevante Pathologie hervor . Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 18).

In der neurologischen Untersuchung hätten sich im Neuros tatus keinerlei sensomotorische Defizite verifizieren lassen. Die Reflexe seien einschliess lich der Tibialis - posterior -Reflexe symmetrisch mittellebhaft. Der Lasègue sei eb en falls negativ im Sinne fehlender

radikulärer Ausstrahlungen. Die Mag net reso nanztomographie

( MRI ) der LWS habe ebenfalls bestätigt, dass keine neuroirritativen oder neurokompressiven Befunde vorlägen . Aus neurologi scher Sicht ergäben sich hieraus keine zusätzlichen Beeinträchtigungen, wes halb diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen sei . Der Beschwerdeführer beklage allerdings zusätzlich e Beschwerden , welc he im Sinne eines Restless - L egs -Syndroms zu interpretieren se ien. Eine konse quen t e Therapie könne dieses Beschwerdebild jedoch

kupieren . Zumindest tagsüber bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Beschwer den an der linken Hand, wobei in der Nacht

Parästhesien aufträten , seien am ehesten Beschwerden aus dem k osto klavikulären Bereich denkbar.

D erzeit lägen k eine relevanten Befunde vor . Am rechten Fuss sei sodann ein Senk fuss feststellbar, wobei kein Hinweis für ein Morton-Neurom vorliege. Aus neurologischer Sich t sei somit keine eigenständige Diagnose mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit feststellbar, welche über die orthopädische Be wertung hinausgehe (S. 18 f.).

Zusammenfassend kamen die Gutachter der Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig sei, so weit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei. Das somatische Zumut barkeitsprofil umschrieben sie dabei wie folgt: Es seien ihm rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg möglich . Nicht zumutbar seien hingegen Tätigkeiten mit da rüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durch gehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangs hal tung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (S. 22). Der Gesundheitszustand sei retrospektiv betrachtet hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert, bestehe doch derzeit eine normale Herzbelast barkeit . Auch aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv und unter Be rücksich ti gung des durch med. pract . B.___ erhobenen Befundes sowie

der Durch führung von acht psychotherapeutischen Gesprächen keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder eine angepasste Tätig keit erkannt werden. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt vermöge auch retrospektiv keine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In ortho pä discher bildtechnischer Hinsicht bestehe ungefähr d ie gleiche Sach lage , wobei weiterhin

keine

radikuläre Komponente vorliege . Der Beschwer deführer

habe anlässlich der neurologischen Untersuchung selbst angegeben, dass sich das Rückenleiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe. Zu mindest für eine entsprechende ideale angepasste Tätigkeit könne somit eine Verbesserung der Rückenbeschwerden respektive eine volle Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (S.

23). Im Rahme n des Zumutbarkeitsprofils habe, ausge nommen während der Zeit der Hospitalisation und Rehabilitation aufgrund der am 2 3. Mai 201 1 erfolgten Operation, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit bestanden (S. 24). 5.7

Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 hielt RAD-Arzt Dr. I.___

fest, dass für die Beurteilung auf das Gutachten der Z.___

abzustellen sei.

D er kardiale Gesundheitszustand habe sich bei normaler Herzbelastbarkeit verbessert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenig wahrscheinlich. In orthopädischer Hinsicht könne bei fehlender Kom pression eine Verbesserung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit postuliert werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität. Es müsse sich um rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg handeln, wobei Zwangshaltungen zu vermeiden seien (vgl. Urk. 11/53 S. 5). 5.8

Dr. E.___ gab mit Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 11/78/10-11) an, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten ein episodisch nicht an strengungsabhängiges linksseitiges Druckgefühl bemerke. Im Belastungs-EKG fänden sich neu erdings

ischämieverdächtige ST-Streckensenkungen , dies vor allem inferior.

D ie beschriebene Symptomatik habe allerdings nicht ausgelöst werden können. Echokardiographisch zeige sich ein unverändert guter Be fund (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 4. Mai

2015 ( Urk. 11/78/7-9) informierte Dr. E.___ über das zwischenzeitlich durchgeführte Perfusions-MRI des Herzens, welches eine belastungsinduzier te Ischämie inferior und infero late ral ergeben habe (S. 1 unten). Die Koronarangiographie habe zwar eine dif fuse koronare Atherom a tose gezeigt, hingegen keine Rezidiv-Stenose, ins besondere auch nicht in den interventionell behandelnden Stellen. Die links ventrikuläre Funktion sei bei umschriebener leichter inferiorer Hypokinesie global normal. Da eine, wenn auch relativ wenig ausgeprägte, belastungsab hängige Ischä mi e dokumentiert worden sei, empfehle er den Ausbau der an tiischämischen Be handlung (S. 2). 5.9

Am 9. Juli 2015 informierten die zuständig en Personen der A.___ über die vom 1. bis 2 6. Juni 2015 erfolgte Potentialabklärung ( Urk. 11/71). Aktuell sei eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreich bar. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auch auf regelmässige leichte Belastungen mit einer Verschlechterung seines Gesund heitszustandes reagiere. Er sei derzeit nicht in der Lage, sich von Belastungen zu regenerieren, um eine berechenbare und planbare Arbeitsleistung zu er z ie len. Günstig er scheine es, dass er weiterhin die vorhandene Möglichkeit eines strukturierten Alltags nutze und sich täglich in einem geringen Pensum mit einer stützenden Tätigkeit (beispielsweise Freiwilligenarbeit) auseinan der se tze. Hierb ei sei aktuell ein Pensum von 1 bis 1.5 Stunden realistisch (S. 4 f.). 5.10

In dem am 1 4. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt ( Urk. 11/78/1-6) führte Dr. E.___ aus, dass eine koronare Herz krankheit grundsätzlich progredient sei . Mit Kontrolle der Risikofaktoren, Sekundärprophylaxe und nach wiederholten interventionellen Behandlungen bestehe aktuell keine hochgradige Stenose und die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Prognostisch falle ebenfalls die Aneurysma-Erkrankung der Aorta ins Gewicht, wobei die Prognose nach erfolgreichem Ersatz der Aorta ascendens und Reimplantation der Aortenklappe günstig habe beeinflusst werden können (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit könne er sich nicht äussern . Diese sei durch den Hausarzt festgelegt worden. Der Beschwerde führer sei nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbover tebrale Syndrom stark beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). 5.11

Med. pract . B.___ gab mit Bericht vom 1 4. September

2015 ( Urk. 11/80 ) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2015 erneut be handle (S.

1 Ziff. 1.2), und nannte als Di a gnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11 S.

1 Ziff. 1.1). Die Situation habe sich seit der letzten Konsultation vor dreieinhalb Jahren eher verschlechtert , so dass nun von einer depressiven Entwicklung aus zugehen

sei . Eine Verbesserung der körperlichen Beschwer den sei aufgrund der vielen Enttäuschungen über er folglose Therapien, d er zusätzliche n Belastung des Verlusts der Rente und d es schlechte n Resultat s der Potentialabklärung nicht realistisch. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Dies auch wenn er durch Aktivierung einiger Ressourcen die Beschäftigu ng mit sich selber minimieren könne . Er sei aktuell und auch auf längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutische n Ge spräche k önn e langfristig eine leichte Verb esserung erzielt werden (S. 2 Ziff. 1.4). 5.12

Mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2015 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche eine Änderung des Arbeitsprofils herbeiführen würden. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Juli 2014 abgestellt werden (vgl. Urk. 11/86 S. 4). 6. 6.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers erheblich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der Z.___ (vorstehend E.

5.6 ), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1. 6 ) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine internistische, orthopädische, neurologische , kardio logische sowie ps ychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten

auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht . Zudem berücksich tigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 11/46 S. 7 f., S.

15, S.

30 ff., S.

37 ff.) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/46 S.

4 ff.) erstellt und trägt der konkreten me dizini schen Situation Rechnung.

I n der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fra gen um fassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt wer den. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/53 S. 5). 6.2

Sowohl anlässlich der internistischen als auch der neurologischen sowie der kardiologischen und der psych iatrischen Untersuchung zeigte sich ein wei test gehend unauffälliger Befund (vgl. Urk. 11/46 S. 27 f., S. 34 , S. 40 f., S. 44 f.). Entsprechend wurde

den d iesbezüglich festgestellten Diagnosen einer koro na ren Dreigefässerkrankung, eines Status nach Ersatz der Aorta ascen dens mit Reimplantation der Aortenklappe am 2 3. Mai 2011 bei Aortenek tasie ersatz mit Reimplantation der Aortenklappe , eines RLS , einer Insomnie mit teilweise somatischen Anteilen, einer Hypercholesterinämie, einer Stamm ve neninsuffizienz der Vena

saphena magna linksbetont, einer MGUS sowie einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach voll ziehbar keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) .

So zeig ten sich aus kardiologischer Sicht eine gute körper liche Leistungsfähigkeit und eine einwandfrei funktionierende reimplantierte Aortenklappe. Hinweise auf eine Progredienz der KHK waren nicht erkennbar und auch der Beschwerdeführer fühlte sich von Seiten des Herzens be schwer defrei (vgl. Urk. 11/46 S. 18). S odann liess en sich auch kein schwergra diges depressives Krankheitsbild oder eine generalisierte Angststörung fest stellen, weshalb weiterhin von der Diagnose einer Angst un d Depression ge mischt au f dem Bod en einer Anpassungsstörung ausgegangen wurde (vgl. Urk. 11/46 S.

17 ). D ie Gutachter der Z.___

massen dieser

– insbesondere auch in Anbe tracht des geschilderten Tagesablaufes und des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine psychiatrische G e sprächstherapie noch eine anti depressive Medikation erfolgte (vgl. Urk. 11/46 S.

39, S.

41) – nachvoll zieh bar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei .

Einzig anlässlich der orthopädische n

Untersuchung konnten weiterhin rele vante Befunde fest gehalten werden, wobei anhand des MRI der LWS zudem eine minime Befundverschlechterung zu den Vorberichten erkannt wurde , je doch unverändert ohne Tangierung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S.

9

ff.). Ausserdem hielten die Gutachter fest, dass die angegebenen Be schwer den sowohl aus klinischer als auch radiologischer Sicht nur teilweise ein entspre chendes Substrat fänden und auch die Einnahme von Schmerz mitteln nur bedarfsweise erfolge, was nicht zu den Angaben von dauernden Schmerzen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe ( Urk. 11/46 S. 13). Dem diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) wurde daher lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Demgegenüber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, soweit sich diese im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils befänden . Möglich seien rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Demgegenüber nicht zumutbar seien Tätigkei ten mit darüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durchgehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (vgl. Urk. 11/46 S. 22). 6.3

Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gut achten der Z.___ zwar in orthopädischer Hinsicht ein weitestgehend unver änderter Befund entnehmen. Allerdings wiesen die Gutachter auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich das Rü cken leiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe .

Deshalb konstatierten die Gutachten für entsprechende ideale Verweistätigkeit en eine Verbesserung des Rückenleidens respektive eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/46 S.

23 unten). Hierzu ist anzumerken, dass eine Rentenrevision auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich ist, wenn die Ve r besse rung der Arbeitsfähigkeit damit begründet wird, dass sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert oder eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung stattge funden hat (vorstehend E.

1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung ,

IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 22 zu Art. 30-31 ). Zu dem wird eindeutig festgehalten, dass sich das kardiale Leiden klar ver bessert habe und derzeit eine normale Herzbelastbarkeit bestehe (vgl. Urk. 11/4 6 S.

23). Bezüglich des psychischen Leidens fällt auf, dass im Zeit punkt der Ren tenzusprache

noch gar keine fachärztliche auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diag nose vorlag (vgl. hierzu BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 3 0. November 2015 E.

3.2 ), sondern einzig die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ , wonach sich eine zunehmende reaktive depressive Problematik gezeigt habe . Dr. H.___ äusserte zudem auch lediglich den Verdacht auf eine depressive Reaktion , wobei insbesondere auch keine entsprechende Be funder hebung vorlag (vgl.

Urk. 11/7/5-6 S. 1 ; Urk. 11/18/6-7 S. 1 f.) .

Da al lerdings ein verbesserter Gesundheitszustand und somit ein Revisionsgrund gutach ter lich eindeutig ausgewiesen wird und der Rentenanspruch daher ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ist (BGE 140 V 514 E.

5.2), erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzu sprechenden Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu BGE 125 V 368 E. 2, 110 V 176 E. 2a). 6.4

An dieser Beurteilung ändern die erst nach Erstatten des polydisziplinären Gut achtens der Z.___ eingegangenen Berich te nichts, wie dies mit ergän zen der Stellungnahme vom 1 2. August 2016 ( Urk. 18- 19) in nachvollzieh bar er und schlüssiger Weise erkannt wurde . Dabei

kamen die Gutachter ins beson dere zum Schluss , dass sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der am 4. Mai 2015 erfolgten Ko ronarangiographie nichts ändere ( vgl. Urk. 19 S.

2).

So zeige sich eine diffuse KHK ohne signifi kante Stenosen, weshalb keine Progredienz der KHK zu erkennen sei (vgl. Urk. 18). Dr. E.___ selbst hielt auch lediglich eine relativ wenig ausge prägte belastungsabhängige Ischämie fest, weshalb er den Ausbau der antiis chä mi schen Behandlung empfehle (vgl. Urk. 11/78/7-9 S. 2).

Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbovertebrale Syndrom stark beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 11/78/1-6 S.

3 Ziff. 1.7). Eine wesentliche Än derung des kardialen Ge sundheitszustandes lässt sich hieraus nicht erkennen.

Hinsichtlich der abweichenden psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . B.___

erachteten es die Gutachter der Z.___ als nicht nachvollziehbar , dass

von einer grundsätzlich ungünstigen Prognose ausgegangen werde , ob wohl d er Erfolg der antidepressiven Therapie bei den erst neu unter nomme nen medikamentösen Versuchen

noch nicht beurteilt werden könne. Der be schrie bene psychopathologische Befund spreche gegen eine therapieresistente psychische Störung. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und auch seine Bereitschaft, sich trotz früherer Verweigerung aktuell auf eine medikamen töse antidepressive Behandlung einzulassen, scheine unter dem Druck und der Angst zu geschehen, seine Rente zu verlier en. Finanzielle Probleme ent sprä chen jedoch eine r psychosozialen Belastungssituation und würden keine eigentliche psychiatrische Störung darstellen ( vgl. Urk. 19 S. 3). Dieser Ein schätzung ist –

auch in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung - zuzu stimmen. Auffallend ist dabei, dass die erneute Therapieaufnahme bei med. pract . B.___ erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids er folgte , weshalb Zukunftsängste aufgrund eines drohenden finanziellen Not standes durchaus gewichtig waren . Selbst med. pract . B.___ wies auf die zusätzliche Belastung des Rente nverlusts hin (vgl. Urk. 11/80 S.

2 Ziff. 1.4 unten ) . Diese psychosozialen Belastungsfaktoren gilt es allerdings bei der Beur teilung des Vorliegens eines invalidisierenden psychischen Ge sundheits schadens

auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Hinsichtlich der durch die A.___ erfolgten Potenzialabklärung hielten die Gutachter der Z.___

sodann fest, dass die erwähnte Limitierung der Arbeitszeit auf 1.5 Stunden auf der Vor gabe des Beschwerdeführers zu beruhen scheine. Auch anlässlich der Unter su chung bei der Begutachtung habe er stets angegeben, nur 1.5 Stun den be last bar zu sein. Die tatsächliche Belastbarkeit in der Begutachtungssi tuation sei deutlich länger gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die aktu elle psychotherapeutische Behandlung erst aufgrund der ausgesprochenen Emp feh lung der A.___ erfolgt sei, dass jedoch die Eigenmotivation des Be schwer de führers zur Veränderung im Hinblick auf seine berufliche Integra tion für die Einwilligung zur Therapie nicht ausschlaggebend gewesen sei ( vgl. Urk. 19

S. 4).

Zudem ist bei Beeinträchtigungen des psychischen Ge sundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-1.2), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem de pressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invaliden ver siche rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_83 6/2014 vom 2 3. März

2015 E.

3.1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Be tracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen An forderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3.7.3). Von einer Therapieresistenz trotz konsequenter Depressionstherapie kann vorliegend jedoch nicht ausge gangen werden, weshalb auch bei An nahme der von med. pract . B.___

diagnostizierten mittelgradigen de pressiven Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) dieser keine invalidisierende Wirkung zugestanden werden könnte. 6. 5

Zu beachten gilt allerdings, dass die Gutachter der Z.___ hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner aus drücklich festhielten, dass diesbezüglich teilweise eine Inkongruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne ständig stehender Arbeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Rahmen des Zumut barkeitsprofils

zu 100 %

arbeitsfähig, soweit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei (vgl. Urk. 11/46 S.

14 oben, S.

22 ). Ob der Beschwer defüh rer tatsächlich in einem vollschichtigen Pensum als Kellner tätig sein kann, erscheint in Anbetracht des Belastungsprofils, wobei insbesondere rücken be lastende Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie in stän dig stehender Haltung nicht zumutbar seien (vgl. Urk. 11/46 S.

22 unten), eher

zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann allerdings inso weit unterbleiben , als ihm auch nach der Vornahme eines Einkommens ver gleichs im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG keine In validenrente mehr zusteht, wie dies die Beschwerdegegnerin an lässlich ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) bereits zutreffend erkannte.

Obwohl die Kündigung durch das Restaurant Y.___ GmbH per Ende September 2011 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wurde (v gl. Urk. 11/13 S. 8), besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des lang jährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Be ein trächtigung regelmässig kein hinreichender Grund, um für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erziel ten Verdienstes abzustellen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September

2014 E.

3.2 und 9C_699 /2010 vom 2 2. Dezember

2010 E. 3.2). Dies trifft vorliegend zu, war der Beschwerde führer doch seit April 2011 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der im August 2011 ausgesprochenen Kündigung krankge schrieben (vgl. Urk. 11/ 3 S.

3 Ziff. 4.4; Urk. 11/5 S.

2

Ziff. 5 ). Dabei ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer nach Lage der Akten bereits seit April 2001 im Restaurant Y.___ angestellt war, wobei diese per 3. Dezember 2008 ledig lich als GmbH im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4; vgl. auch den IK-Auszug, Urk. 11/6 ; vgl. ferner www.zefix.ch , zuletzt besucht am 3. Februar 2017 ). Dabei erzielte er zuletzt im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘200.-- respektive ein Jahresein kommen von Fr. 80‘600.-- (vgl. Urk. 11/3 S.

4 Ziff. 5.4, Urk. 11/6 S.

1, Urk. 11/13 S.

2 Ziff. 2.10), was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwi cklung

bei den Männern der Jahre 2010 (Index: 2‘ 151 ) bis 2015 (Index: 2‘226) ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 83‘410 .-- ergibt ( Fr. 80‘600.-- : 2‘1 51 x 2‘226).

Da der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist - in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf den Zentralwert für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 5‘210.-- abzustellen (vgl. LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) .

U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und der Nomi nal lohnentwicklung

der Jahre 2012 (Index: 2‘188) bis 2015 (Index: 2‘226) resul tiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund 66‘309.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit

( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘188 x 2‘226).

Hinsichtlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) gilt es anzumerken, dass der Tabellenlohn im tiefsten Kom pe tenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst und daher keine weitere Verminderung des hypothetischen Invali de n lohns rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber

2013 E.

4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September

2012 E.

5.2). Hilfsar beiten werden zudem auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwer de führers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als inva liditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.4, 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3 und 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Auch die weiteren

möglichen Gründe (Teilzeitarbeit, Dienstjahre, Aufent haltska te gorie , Ausbildung) rechtfertigen vorliegend bei einer zumutbaren vollschich ti gen

Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau keinen Abzug.

Wird das V alideneinkommen von Fr. 83‘410.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘101.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % . 6.6

Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) war der am 1 3. September 1955 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt (vgl. Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personen kreis fällt, wonach die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmas snahmen durchgeführt hat (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai

2015 E.

6.2.4, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E.

3.3, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Die Rente bezog er dagegen erst seit dem 1. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/28), somit seit 3 Jahren und 7 Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Ein gliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abge lehnt hatte (vgl. Urk. 11/50 S. 5), erklärte er sich sodann im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

mit der

zuvor von der Beschwerdegegnerin als ange zeigt erachteten D urchführung einer Potenzialabklärung als einverstanden (vgl. Urk. 11/6 0 S. 5 unten) . Die Beschwerdegegnerin erteilte darauf d ie ent sprechende Kostengutsprache ( Urk. 11/68), worauf vom 1. bis 2 6. Juni 2015 bei der A.___ eine Potenzialabklärung erfolgte (vgl. Urk. 11/71). Die entspre chende Eingliederungshilfe wurde von der Beschwerdegegnerin demnach geleistet, weshalb dies der Rentenaufhebung nicht mehr entgegensteht. 6.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit in Beachtung des Zu mut barkeitsprofils wiederum zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst bei der An nahme, dass die bisherige Tätigkeit vom Zumutbarkeitsprofil nicht erfasst wäre, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die not wendigen Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt. Demzufolge hob die Be schwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - in Be ach tung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2

Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘051.90 ( Urk.

20) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten , war diese doch insoweit unerläss lich im Sinne von A rt . 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG, als nach der Begutachtung durch die Z.___

einerseits eine diffuse koronare Atheromatose festgestellt wurde und andererseits auch eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands festgehalten wurde, wobei der internistische RAD-Arzt Dr. I.___

insbesondere über keine psychiatrischen Fachk enntnisse verfügt. 7 .3

Mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk.

12) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der un ent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger , Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich MWSt ) ermessensweise mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z.___ im Betrag von Fr. 1‘051.90 zu erstatten. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Ringger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans