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IV.2016.00158

Wiedererwägung ist ex nunc zu beurteilen; demzufolge kein rückwirkender Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00158 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015

ihre Ver fügung vom 1 7. Juli 2007 aufgehoben und X.___ mit Wirkung ab 1. Novem ber 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 3 0. Januar 2016, mit welcher der Be schwer deführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung

und die Ausrich tung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab Juli 2007, min destens jedoch fünf Jahre rückwirkend,

beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerde gegnerin vom 9. März 2016 (Urk. 5), sowie unter Hinweis auf die In struk tions verhandlung vom 8. Juni 2016 (Urk. 7), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihre leistungsverweigernde Verfügung vom 1 7. Juli 2007 (Urk. 6/59) mit der Begründung eines mangelhaft festgesetzten Valideneinkom mens aufhob (Urk. 6/85/1), mithin

vorliegend die Korrektur eines spezifisch in validenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes in Frage steht und sich damit die Wirkung der Wiedererwägung nach Art. 88 bis

Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ex nunc beurteilt (Urteil des Bundes ge richts 8C_778/2015 vom 2 9. Feb ru ar 2016 E. 4.2), dass nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht, eine rückwirkende Nachzahlung allfälliger Rentenleistungen für die Zeit vor der Neuanmeldung von November 2014 hinaus damit ohnehin ausser Be tracht fällt, dass zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Verwaltung erst mit Eingang der Neuanmeldung vom 2 7. November 2014 (Urk. 6/63) Anlass zum Tätig werden und zu weiteren Abklärungen hatte, nachdem sie im Zeitraum zwischen der Verfügung vom Juli 2007 und der Neuanmeldung im November 2014 einzig zwei IK-Auszüge (Urk. 6/60-61) zu den Akten genommen hatte, dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres eine Beschwerde gegen die vor ma lige Verfügung offen gestanden hätte, wovon er aber - bereits unterstützt durch das Sozialamt - offenkundig Abstand nahm, dass zufolge dessen - bei im Übrigen von den Parteien unbestrittenem medizinischen Sachverhalt - die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Ver sicherten vor November 2014 verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung angesichts der klaren Rechtslage aussichtslos und damit abzuweisen ist, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig ist, die Kosten vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, beschliesst das Gericht:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung vom 3 0. Januar 2016 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan