opencaselaw.ch

IV.2016.00157

Rückforderungsanspruch von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen nicht verwirkt; Strafrechtliche Verjährungsfrist von 7 Jahren gestützt auf Art. 87 Abs. 5 AHVG anwendbar. (BGE 8C_601/2016)

Zürich SozVersG · 2016-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963 , bez og seit 1. März 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5. Dezember 2005, Urk. 10/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/258; Urk. 10/264, Urk. 10/266-267 )

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10 . Dezember 2015 die bisher aus gerichtete Rente infolge verbessertem Gesundheitszustand und Meldepflicht verletzung rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 10/270 = Urk. 3 ). Da die IV Stelle von einer Meldepflichtverletzung ausging, f orderte sie zu Unrecht bezo gene Rentenleistungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 88‘111.-- mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 zurück (Urk. 10/271 = Urk. 2; vgl. auch Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015, Urk. 10/258, beziehungsweise vom

23. September 2015, Urk. 10/268). 2.

Der Versicherte erhob am

29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom

16. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben ; sub ev entualiter sei festzustellen, dass sich die Leistungsrückforderung nur für ab dem 23. September 2010 ausgerichtete Leistungen als zulässig erweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

1. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

7 ).

Mit Ei ngabe vom 11. April 2016 (Urk. 8 ) reichte der Beschwerdeführer diverse A rztberichte nach (Urk. 9/1-3). 3.

Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eben falls am 29. Januar 2016 Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Pro zessnummer IV.2016.00137 angelegt und mit Urteil vom heutigen Tag entschie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung „nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückfor derung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3. 1. S. 572). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3

Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging - allerdings im Rahmen der Verfüg ung vom 10. Dezember 2015

- davon aus, die verwirkungsrechtlich relevante zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges sei erst ab der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. August 2014 anzunehmen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei mit Erlass des Vorbescheides vom 10. Juli 2015 somit eingehalten worden (Urk. 3 S. 4 3. Abschnitt). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei verwirkt: Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 10. Juli 2015 selbst festge halten, ihr seien letztmals am 28. April 2014 relevante medizinische Unterlagen zugegangen. Selbst wenn erst der 14. August 2014 (Zeitpunkt der Stellung nahme des RAD ) als Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist herangezogen würde - wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe - wäre der Vorbescheid betreffend Rentenrückforderung, welcher nicht gleichzusetzen sei mit dem Vor bescheid zur rückwirkenden Renteneinstellung, erst am 23. September 2015 ergangen. Damit sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten worden (S. 10 Ziff. 26).

Auch b ei der Annahme, die einjährige Frist wäre gewa hrt worden , k ä me gestützt auf den Vorbescheid vom 23. September 2015 mit Blick auf die abso lute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nur noch eine Rückforderung von Leis tungen in Frage, welche nach dem 23. September 2010 ausgerichtet worden seien. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist sei nicht gegeben (S. 10 f. Ziff. 27). 2.3

Mit Urteil heutigen Datums hat das Gericht im Verfahren IV.2016.00137 fest gestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Melde pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und die Rente rückwirkend eingestellt hat (E. 6.3). Darauf ist zu verweisen.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die hierfür vorausgesetzten Fristen ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) gewahrt worden sind. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdegegnerin ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers durch Ärzte des Y.___ ( Y.___ ) durchgeführtes medizinisches Gutachten (Urk. 10/107/2-59) sowie Observation sberichte (Urk. 10/110-113) zugegang en waren , stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2009 die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/116). Aufgrund der dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 10/120-121), holte sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/129) sowie einen Arztbe richt (Urk. 10/131) ein und veran lasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 16. Dezember 2010 wiederum durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 10/142/2-35; sowie Ergänzungen vom 28. Januar 2011, Urk. 10/145 und 8. April 2011, Urk. 10/149). Zwischen März und Ma i 2011 erfolgten weitere Observationen durch den Haftp flichtversicherer (Urk. 10/152), deren Ergebnisse d ie Beschwerdegegnerin den Ärzten des Y.___ zur S tellungnahme vorlegte (Urk. 10/155; Urk. 10/159). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/161-162) stellte sie die laufende ganze Rente gestützt auf ihre Abklä rungen mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich per sofort ein (Urk. 10/164).

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt wei ter ab und holte unter anderem beim Y.___ erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 10/171; Urk. 10/174), wozu der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 10/179). Am 9. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung an der Rehaklinik Z.___ notwen dig (Urk. 10/190). Die durch den Beschwerdeführer am 16. November 2012 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/201/3-9) gegen die Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01201; Urk. 10/212/1-7), was vom Bundes gericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 geschützt wurde (Urk. 10/242).

Am 15. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ das interdis ziplinäre Gutachten (Urk. 10/243/1-12; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 10/243/13-90; neurologisches Teilgutachten Urk. 10/243/91-110; orthopä disches Teilgutachten Urk. 10/243/111-141; neuropsychologisches Teilgutach ten Urk. 10/243/143-148; Bericht zur Therapie und Pflege Urk. 10/243/149-154). Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 führte der RAD aus, auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ sei abzustellen (Urk. 10/257/16-17). Am 3. September 2013 wurde seitens der Rehaklinik Z.___ eine ergänzende Stel lungnahme zu neuen Arztberichte n eingereicht (Urk. 10/246). Diese wurde wie derum dem RAD vorgelegt, welcher an seiner bisherigen Einschätzung festhielt (Stellungnahme vom 9. Septem ber 2013, Urk. 10/257/17 unten).

Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer zur Stellungnahme auf ( Urk. 10/247) , welcher am

28. April 2014 weitere ärztliche Berichte (Urk. 10/251) ein reichte und sich

zum Gutachten der Rehaklinik Z.___

äusserte (Urk. 10/252).

Die RAD-Ärzte hielten aus so matischer Sicht am 21. Mai 2014 und aus psychiatrischer Sicht am 14. August 2014 fest, dass die neu eingereichten Unterlagen an der bisherigen Beurteilung nichts ändern wür den (Urk. 10/257/18 oben). Mit weiteren Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 10/254) sowie vom 2. März 2015 (Urk. 10/256) reichte der Beschwerde führer wiederum Arztberichte ein (U rk. 10 /253+255 ).

Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015

(Urk. 10/258) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass die bisherige Rente rückwirkend per 1. Januar 2009 aufgehoben we rd e . Weiter führte sie aus, für die Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2011 liege eine Meldepflichtverletzung vor ,

weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG zurück zuerstatten seien . Der Beschwerdeführer werde darüber e ine separate Verfügung erhalten . Nachdem der Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 10/264) hier gegen hatte Einwand erheben lassen, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2 3. September 2015 ( Urk. 10/268) die Rückforderung von Fr. 88‘111.-- für in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 ausge richtete Renten in Aussicht. Mit Schreiben vom 2 9. September 2015 ( Urk. 10/267) liess der Beschwerdeführer schliesslich erneut einen Bericht aufle gen ( Urk. 10/266) und um dessen Mitberücksichtigung ersuchen. 3.2

Zwar ging der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013 die ergänzende Stel lungnahme der Gutachter der Rehaklinik Z.___ zu und verfügte sie am 9. September 2013 über die hierzu ergangene Einschätzung des RAD (vgl. vor stehend E. 3.1). In der Folge war sie jedoch gehalten, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren und dessen Stellungnahme abzuwarten. Dass der RAD nach deren Eingang am 2 8. April 2014 „erst“ (in diesem Sinne Urk. 1 S.

10) am 2 1. Mai beziehungsweise am 1 4. August 2014 eine weitere Stellung nahme abgab, kann der Beschwerdegegnerin angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zum Vorwurf gereichen. Mit Blick darauf, dass der Beschwer deführer am 3 0. Januar und 2. März 2015 weitere Eingaben tätigte, welche erneut zu internen Rückfragen Anlass gaben, in Anbetracht der früheren Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr zu einer Vorlage an den RAD führten ( Urk. 10/257), ist vielmehr davon auszuge hen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des RAD vom 14. August 2014 noch nicht über zuverlässige Kenntnis (E. 1.2) hinsichtlich der Rücker stattung verfügte. Schliesslich ist gemäss höchstrichterlicher Entscheidung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.3 f.) die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abzuwarten.

Die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist mithin mit dem Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, wonach es genügt, dass klar ersicht lich ist, dass die bezogenen Renten vollumfänglich zurückgefordert werden) zweifelsfrei eingehalten. 3.3

3.3.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 die Rück forderung von Rentenleistungen ab 1. Januar 2009 in Aussicht gestellt hatte, ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch für die von Januar 2009 bis Juni 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse verwirkt ist oder ob eine längere, über fünf Jahre hinausgehende, strafrechtliche Frist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) zur Anwendung kommt. 3.3.2

Ein Strafurteil liegt nicht vor; es ist daher an dieser Stelle vorfrageweise zu prü fen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 138 V 74 E. 6.1).

Nach Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt, mit Geld strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt; die Verfolgungsverjährung beträgt für dieses Vergehen sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB [in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung]).

Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 2.3 und IV.2016.00137) hat der Beschwer deführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Nachdem auch Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 2 StGB), ist der Tatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG durch die irreführenden Angaben des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Damit kommt die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung und ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 erbrachten Rentenleistungen nicht verwirkt.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerde führers auch den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt. 4.

Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten ( Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegeg nerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 88‘111.--.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 0. Juli 2015, Urk. 10/258, beziehungsweise vom

23. September 2015, Urk. 10/268).

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung „nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückfor derung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3. 1. S. 572). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.3 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom

16. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben ; sub ev entualiter sei festzustellen, dass sich die Leistungsrückforderung nur für ab dem 23. September 2010 ausgerichtete Leistungen als zulässig erweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

1. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging - allerdings im Rahmen der Verfüg ung vom 10. Dezember 2015

- davon aus, die verwirkungsrechtlich relevante zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges sei erst ab der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. August 2014 anzunehmen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei mit Erlass des Vorbescheides vom 10. Juli 2015 somit eingehalten worden (Urk. 3 S. 4 3. Abschnitt).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei verwirkt: Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 10. Juli 2015 selbst festge halten, ihr seien letztmals am 28. April 2014 relevante medizinische Unterlagen zugegangen. Selbst wenn erst der 14. August 2014 (Zeitpunkt der Stellung nahme des RAD ) als Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist herangezogen würde - wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe - wäre der Vorbescheid betreffend Rentenrückforderung, welcher nicht gleichzusetzen sei mit dem Vor bescheid zur rückwirkenden Renteneinstellung, erst am 23. September 2015 ergangen. Damit sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten worden (S. 10 Ziff. 26).

Auch b ei der Annahme, die einjährige Frist wäre gewa hrt worden , k ä me gestützt auf den Vorbescheid vom 23. September 2015 mit Blick auf die abso lute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nur noch eine Rückforderung von Leis tungen in Frage, welche nach dem 23. September 2010 ausgerichtet worden seien. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist sei nicht gegeben (S. 10 f. Ziff. 27).

E. 2.3 Mit Urteil heutigen Datums hat das Gericht im Verfahren IV.2016.00137 fest gestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Melde pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und die Rente rückwirkend eingestellt hat (E. 6.3). Darauf ist zu verweisen.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die hierfür vorausgesetzten Fristen ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) gewahrt worden sind. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdegegnerin ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers durch Ärzte des Y.___ ( Y.___ ) durchgeführtes medizinisches Gutachten (Urk. 10/107/2-59) sowie Observation sberichte (Urk. 10/110-113) zugegang en waren , stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2009 die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/116). Aufgrund der dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 10/120-121), holte sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/129) sowie einen Arztbe richt (Urk. 10/131) ein und veran lasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 16. Dezember 2010 wiederum durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 10/142/2-35; sowie Ergänzungen vom 28. Januar 2011, Urk. 10/145 und 8. April 2011, Urk. 10/149). Zwischen März und Ma i 2011 erfolgten weitere Observationen durch den Haftp flichtversicherer (Urk. 10/152), deren Ergebnisse d ie Beschwerdegegnerin den Ärzten des Y.___ zur S tellungnahme vorlegte (Urk. 10/155; Urk. 10/159). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/161-162) stellte sie die laufende ganze Rente gestützt auf ihre Abklä rungen mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich per sofort ein (Urk. 10/164).

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt wei ter ab und holte unter anderem beim Y.___ erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 10/171; Urk. 10/174), wozu der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 10/179). Am 9. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung an der Rehaklinik Z.___ notwen dig (Urk. 10/190). Die durch den Beschwerdeführer am 16. November 2012 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/201/3-9) gegen die Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01201; Urk. 10/212/1-7), was vom Bundes gericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 geschützt wurde (Urk. 10/242).

Am 15. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ das interdis ziplinäre Gutachten (Urk. 10/243/1-12; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 10/243/13-90; neurologisches Teilgutachten Urk. 10/243/91-110; orthopä disches Teilgutachten Urk. 10/243/111-141; neuropsychologisches Teilgutach ten Urk. 10/243/143-148; Bericht zur Therapie und Pflege Urk. 10/243/149-154). Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 führte der RAD aus, auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ sei abzustellen (Urk. 10/257/16-17). Am 3. September 2013 wurde seitens der Rehaklinik Z.___ eine ergänzende Stel lungnahme zu neuen Arztberichte n eingereicht (Urk. 10/246). Diese wurde wie derum dem RAD vorgelegt, welcher an seiner bisherigen Einschätzung festhielt (Stellungnahme vom 9. Septem ber 2013, Urk. 10/257/17 unten).

Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer zur Stellungnahme auf ( Urk. 10/247) , welcher am

28. April 2014 weitere ärztliche Berichte (Urk. 10/251) ein reichte und sich

zum Gutachten der Rehaklinik Z.___

äusserte (Urk. 10/252).

Die RAD-Ärzte hielten aus so matischer Sicht am 21. Mai 2014 und aus psychiatrischer Sicht am 14. August 2014 fest, dass die neu eingereichten Unterlagen an der bisherigen Beurteilung nichts ändern wür den (Urk. 10/257/18 oben). Mit weiteren Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 10/254) sowie vom 2. März 2015 (Urk. 10/256) reichte der Beschwerde führer wiederum Arztberichte ein (U rk. 10 /253+255 ).

Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015

(Urk. 10/258) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass die bisherige Rente rückwirkend per 1. Januar 2009 aufgehoben we rd e . Weiter führte sie aus, für die Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2011 liege eine Meldepflichtverletzung vor ,

weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG zurück zuerstatten seien . Der Beschwerdeführer werde darüber e ine separate Verfügung erhalten . Nachdem der Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 10/264) hier gegen hatte Einwand erheben lassen, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2 3. September 2015 ( Urk. 10/268) die Rückforderung von Fr. 88‘111.-- für in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 ausge richtete Renten in Aussicht. Mit Schreiben vom 2 9. September 2015 ( Urk. 10/267) liess der Beschwerdeführer schliesslich erneut einen Bericht aufle gen ( Urk. 10/266) und um dessen Mitberücksichtigung ersuchen. 3.2

Zwar ging der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013 die ergänzende Stel lungnahme der Gutachter der Rehaklinik Z.___ zu und verfügte sie am 9. September 2013 über die hierzu ergangene Einschätzung des RAD (vgl. vor stehend E. 3.1). In der Folge war sie jedoch gehalten, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren und dessen Stellungnahme abzuwarten. Dass der RAD nach deren Eingang am 2 8. April 2014 „erst“ (in diesem Sinne Urk. 1 S.

10) am 2 1. Mai beziehungsweise am 1 4. August 2014 eine weitere Stellung nahme abgab, kann der Beschwerdegegnerin angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zum Vorwurf gereichen. Mit Blick darauf, dass der Beschwer deführer am 3 0. Januar und 2. März 2015 weitere Eingaben tätigte, welche erneut zu internen Rückfragen Anlass gaben, in Anbetracht der früheren Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr zu einer Vorlage an den RAD führten ( Urk. 10/257), ist vielmehr davon auszuge hen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des RAD vom 14. August 2014 noch nicht über zuverlässige Kenntnis (E. 1.2) hinsichtlich der Rücker stattung verfügte. Schliesslich ist gemäss höchstrichterlicher Entscheidung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.3 f.) die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abzuwarten.

Die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist mithin mit dem Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, wonach es genügt, dass klar ersicht lich ist, dass die bezogenen Renten vollumfänglich zurückgefordert werden) zweifelsfrei eingehalten. 3.3

3.3.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 die Rück forderung von Rentenleistungen ab 1. Januar 2009 in Aussicht gestellt hatte, ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch für die von Januar 2009 bis Juni 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse verwirkt ist oder ob eine längere, über fünf Jahre hinausgehende, strafrechtliche Frist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) zur Anwendung kommt. 3.3.2

Ein Strafurteil liegt nicht vor; es ist daher an dieser Stelle vorfrageweise zu prü fen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 138 V 74 E. 6.1).

Nach Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt, mit Geld strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt; die Verfolgungsverjährung beträgt für dieses Vergehen sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB [in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung]).

Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 2.3 und IV.2016.00137) hat der Beschwer deführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Nachdem auch Eventualvorsatz genügt ( Art.

E. 7 ).

Mit Ei ngabe vom 11. April 2016 (Urk. 8 ) reichte der Beschwerdeführer diverse A rztberichte nach (Urk. 9/1-3). 3.

Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eben falls am 29. Januar 2016 Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Pro zessnummer IV.2016.00137 angelegt und mit Urteil vom heutigen Tag entschie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 Abs. 2 StGB), ist der Tatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG durch die irreführenden Angaben des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Damit kommt die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung und ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 erbrachten Rentenleistungen nicht verwirkt.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerde führers auch den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt. 4.

Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten ( Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegeg nerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 88‘111.--.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00157

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963 , bez og seit 1. März 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5. Dezember 2005, Urk. 10/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/258; Urk. 10/264, Urk. 10/266-267 )

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10 . Dezember 2015 die bisher aus gerichtete Rente infolge verbessertem Gesundheitszustand und Meldepflicht verletzung rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 10/270 = Urk. 3 ). Da die IV Stelle von einer Meldepflichtverletzung ausging, f orderte sie zu Unrecht bezo gene Rentenleistungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 88‘111.-- mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 zurück (Urk. 10/271 = Urk. 2; vgl. auch Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015, Urk. 10/258, beziehungsweise vom

23. September 2015, Urk. 10/268). 2.

Der Versicherte erhob am

29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom

16. Dezember 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben ; sub ev entualiter sei festzustellen, dass sich die Leistungsrückforderung nur für ab dem 23. September 2010 ausgerichtete Leistungen als zulässig erweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

1. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

7 ).

Mit Ei ngabe vom 11. April 2016 (Urk. 8 ) reichte der Beschwerdeführer diverse A rztberichte nach (Urk. 9/1-3). 3.

Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eben falls am 29. Januar 2016 Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Pro zessnummer IV.2016.00137 angelegt und mit Urteil vom heutigen Tag entschie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung „nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückfor derung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3. 1. S. 572). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3

Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging - allerdings im Rahmen der Verfüg ung vom 10. Dezember 2015

- davon aus, die verwirkungsrechtlich relevante zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges sei erst ab der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. August 2014 anzunehmen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei mit Erlass des Vorbescheides vom 10. Juli 2015 somit eingehalten worden (Urk. 3 S. 4 3. Abschnitt). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei verwirkt: Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 10. Juli 2015 selbst festge halten, ihr seien letztmals am 28. April 2014 relevante medizinische Unterlagen zugegangen. Selbst wenn erst der 14. August 2014 (Zeitpunkt der Stellung nahme des RAD ) als Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist herangezogen würde - wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe - wäre der Vorbescheid betreffend Rentenrückforderung, welcher nicht gleichzusetzen sei mit dem Vor bescheid zur rückwirkenden Renteneinstellung, erst am 23. September 2015 ergangen. Damit sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten worden (S. 10 Ziff. 26).

Auch b ei der Annahme, die einjährige Frist wäre gewa hrt worden , k ä me gestützt auf den Vorbescheid vom 23. September 2015 mit Blick auf die abso lute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nur noch eine Rückforderung von Leis tungen in Frage, welche nach dem 23. September 2010 ausgerichtet worden seien. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist sei nicht gegeben (S. 10 f. Ziff. 27). 2.3

Mit Urteil heutigen Datums hat das Gericht im Verfahren IV.2016.00137 fest gestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Melde pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und die Rente rückwirkend eingestellt hat (E. 6.3). Darauf ist zu verweisen.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die hierfür vorausgesetzten Fristen ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) gewahrt worden sind. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdegegnerin ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers durch Ärzte des Y.___ ( Y.___ ) durchgeführtes medizinisches Gutachten (Urk. 10/107/2-59) sowie Observation sberichte (Urk. 10/110-113) zugegang en waren , stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2009 die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/116). Aufgrund der dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 10/120-121), holte sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/129) sowie einen Arztbe richt (Urk. 10/131) ein und veran lasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 16. Dezember 2010 wiederum durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 10/142/2-35; sowie Ergänzungen vom 28. Januar 2011, Urk. 10/145 und 8. April 2011, Urk. 10/149). Zwischen März und Ma i 2011 erfolgten weitere Observationen durch den Haftp flichtversicherer (Urk. 10/152), deren Ergebnisse d ie Beschwerdegegnerin den Ärzten des Y.___ zur S tellungnahme vorlegte (Urk. 10/155; Urk. 10/159). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/161-162) stellte sie die laufende ganze Rente gestützt auf ihre Abklä rungen mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich per sofort ein (Urk. 10/164).

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt wei ter ab und holte unter anderem beim Y.___ erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 10/171; Urk. 10/174), wozu der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 10/179). Am 9. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung an der Rehaklinik Z.___ notwen dig (Urk. 10/190). Die durch den Beschwerdeführer am 16. November 2012 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/201/3-9) gegen die Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01201; Urk. 10/212/1-7), was vom Bundes gericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 geschützt wurde (Urk. 10/242).

Am 15. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ das interdis ziplinäre Gutachten (Urk. 10/243/1-12; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 10/243/13-90; neurologisches Teilgutachten Urk. 10/243/91-110; orthopä disches Teilgutachten Urk. 10/243/111-141; neuropsychologisches Teilgutach ten Urk. 10/243/143-148; Bericht zur Therapie und Pflege Urk. 10/243/149-154). Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 führte der RAD aus, auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ sei abzustellen (Urk. 10/257/16-17). Am 3. September 2013 wurde seitens der Rehaklinik Z.___ eine ergänzende Stel lungnahme zu neuen Arztberichte n eingereicht (Urk. 10/246). Diese wurde wie derum dem RAD vorgelegt, welcher an seiner bisherigen Einschätzung festhielt (Stellungnahme vom 9. Septem ber 2013, Urk. 10/257/17 unten).

Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer zur Stellungnahme auf ( Urk. 10/247) , welcher am

28. April 2014 weitere ärztliche Berichte (Urk. 10/251) ein reichte und sich

zum Gutachten der Rehaklinik Z.___

äusserte (Urk. 10/252).

Die RAD-Ärzte hielten aus so matischer Sicht am 21. Mai 2014 und aus psychiatrischer Sicht am 14. August 2014 fest, dass die neu eingereichten Unterlagen an der bisherigen Beurteilung nichts ändern wür den (Urk. 10/257/18 oben). Mit weiteren Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 10/254) sowie vom 2. März 2015 (Urk. 10/256) reichte der Beschwerde führer wiederum Arztberichte ein (U rk. 10 /253+255 ).

Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015

(Urk. 10/258) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass die bisherige Rente rückwirkend per 1. Januar 2009 aufgehoben we rd e . Weiter führte sie aus, für die Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2011 liege eine Meldepflichtverletzung vor ,

weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG zurück zuerstatten seien . Der Beschwerdeführer werde darüber e ine separate Verfügung erhalten . Nachdem der Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 10/264) hier gegen hatte Einwand erheben lassen, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2 3. September 2015 ( Urk. 10/268) die Rückforderung von Fr. 88‘111.-- für in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 ausge richtete Renten in Aussicht. Mit Schreiben vom 2 9. September 2015 ( Urk. 10/267) liess der Beschwerdeführer schliesslich erneut einen Bericht aufle gen ( Urk. 10/266) und um dessen Mitberücksichtigung ersuchen. 3.2

Zwar ging der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013 die ergänzende Stel lungnahme der Gutachter der Rehaklinik Z.___ zu und verfügte sie am 9. September 2013 über die hierzu ergangene Einschätzung des RAD (vgl. vor stehend E. 3.1). In der Folge war sie jedoch gehalten, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren und dessen Stellungnahme abzuwarten. Dass der RAD nach deren Eingang am 2 8. April 2014 „erst“ (in diesem Sinne Urk. 1 S.

10) am 2 1. Mai beziehungsweise am 1 4. August 2014 eine weitere Stellung nahme abgab, kann der Beschwerdegegnerin angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zum Vorwurf gereichen. Mit Blick darauf, dass der Beschwer deführer am 3 0. Januar und 2. März 2015 weitere Eingaben tätigte, welche erneut zu internen Rückfragen Anlass gaben, in Anbetracht der früheren Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr zu einer Vorlage an den RAD führten ( Urk. 10/257), ist vielmehr davon auszuge hen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des RAD vom 14. August 2014 noch nicht über zuverlässige Kenntnis (E. 1.2) hinsichtlich der Rücker stattung verfügte. Schliesslich ist gemäss höchstrichterlicher Entscheidung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.3 f.) die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abzuwarten.

Die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist mithin mit dem Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, wonach es genügt, dass klar ersicht lich ist, dass die bezogenen Renten vollumfänglich zurückgefordert werden) zweifelsfrei eingehalten. 3.3

3.3.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2015 die Rück forderung von Rentenleistungen ab 1. Januar 2009 in Aussicht gestellt hatte, ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch für die von Januar 2009 bis Juni 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse verwirkt ist oder ob eine längere, über fünf Jahre hinausgehende, strafrechtliche Frist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) zur Anwendung kommt. 3.3.2

Ein Strafurteil liegt nicht vor; es ist daher an dieser Stelle vorfrageweise zu prü fen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 138 V 74 E. 6.1).

Nach Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt, mit Geld strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt; die Verfolgungsverjährung beträgt für dieses Vergehen sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB [in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung]).

Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 2.3 und IV.2016.00137) hat der Beschwer deführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Nachdem auch Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 2 StGB), ist der Tatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG durch die irreführenden Angaben des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Damit kommt die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung und ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 erbrachten Rentenleistungen nicht verwirkt.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerde führers auch den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt. 4.

Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten ( Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegeg nerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2011 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 88‘111.--.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti