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IV.2016.00148

Eingliederung vor Rente; IV hat Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen; vorliegend ist keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darin erkennbar, dass die IV-Stelle nicht parallel zur Prüfung der Eingliederungsmassnahmen ein Verfahren zur Rentenprüfung einleitete; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1998,

weist eine niedrige Intelligenz und eine leichte Störung des Sozialverhaltens auf ( Urk. 6/30 S. 1).

Am 2 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erstmals als Minderjährige bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 6/3). Die im Frühling 2013 aufgenommene IV-Berufsberatung wurde im Juli 2014 mangels Ausbildungsfähigkeit abgeschlossen, worauf die Versicherte für ein Schuljahr ins Y.___ eintrat. Im Dezember 2014 wurde die Versicherte erneut bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung angemeldet, um Aus bildungsmöglichkeiten zu prüfen. Da der Schulverlauf von häufigen Absenzen und Nichteinhalten von Vorschriften geprägt war, wurde seitens der Berufsbe ratung als Voraussetzung für die Durchführung einer Ausbildung die Bedingung gestellt, dass die Ve rsicherte in der Lage sei, eine

regelmässige Tagesstruktur einzuhalt en. Mangels erreichter Ausbildungsfähigkeit im Juni 2015 trat die Ver sicherte für ein weiteres Jahr ins Y.___ ein, um auf den Antritt einer Aus bildung vorbereitet zu werden, mit Fokus auf ein em Arbeitstraining. Mangels Volljährigkeit der Versicherten verzichtete die IV-Stelle auf eine Rentenprüfung ( Urk. 6/30 S. 1) und teilte am 2 6. Juni 2015 mit, dass sie die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung verweiger e und die Berufsberatung ab schliesse ( Urk. 6/29). Am 6. Juli 2015 beschloss die Sekundarschulpflege Z.___ die Weiterführung des Sonderschulsetting s für die Versi cherte und erteilte Kostengutsprache für das Schuljahr 2015/2016 im Y.___ ( Urk. 6/33). Am 1 4. Juli 2015 erhob der Vater des Versicherten Einw ä nd e gegen den Abschluss der Berufsberatung ( Urk. 6/34). Die Helferkonferenz vom 2 3. Novem ber 2015 ergab als Ziel, dass die Versicherte innert nützlicher Frist eine IV-gestützte Ausbildung beginnen könne ( Urk. 6/43). 1.2

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 ( Urk. 2/4 = Urk. 6/44) beantragte die Versi cherte , dass ihr Rentenanspruch bereits jetzt vor allfälligen Eingliederungs mass nahmen zu überprüfen sei . Am 2 0. Januar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zur zeit die Abklärung in Bezug auf berufliche Massnahmen durchgeführt werde, weshalb sie eine Rentenprüfung nicht einleiten könne ( Urk. 2/5 = Urk. 6/45). Mit E-Mail vom 2 5. Januar 2016 ( Urk. 2/6 = Urk. 6/46) hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Rentenprüfung fest und verlangte im Ableh nungsfall den Er lass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 2/7 = Urk. 6/47) hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell eine Eingliederungs fähigkeit bestehe, wes halb sie keine Rentenprüfung einleite und den Berufsbe ratungsprozess fortsetze. Am 2 9. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfügung betreffend Rentenprüfung erstellen werde ( Urk. 2/3 = Urk. 6 /48). 2.

Am 2 9. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung und Rechtsverweigerung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere die Renten frage , umfassend zu überprüfen beziehungsweise die Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihren E ntscheid über die se Ansprüche in einer beschwerdefähigen Verfügung zu er lassen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März

2016 ( Urk.

5) bean tragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom

6. Mai 201 6 ( Urk.

8) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Einglie derungs be müh ungen erfolgreich verlaufen seien, und reichte die Kostengutspra che vom 4. Mai 2016 ( Urk. 9/1) für die Kosten des Arbeitstrainings im Sinne ei ner Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Bereich Detail handel bei der Stif tung A.___

vom 1 7. Mai bis 3 1. Juli 2016 ein. Am 2 4. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche der Beschwerde gegnerin am 2 7. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13), und worin sie an den gestellten Anträgen festhielt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV)

- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäi sche n

Men schenrechtskonvention

( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Ver waltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sa che und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass während der Abklärung berufli cher Massnahmen beziehungsweise im Berufsberatungsprozess eine Renten prüfung nicht eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrs telle , wobei sie durch die Berufsberatung unterstützt werde. Diese stehe im Kontakt mit dem Y.___ , der aktuellen Schule der Beschwerdeführerin. Derzeit seien weiterhin Schnuppe reinsätze in möglichen Ausbildungsbetrieben geplant. Zurzeit sei somit davon auszugehen, dass eine Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit bestehe. Im Sommer 2015 sei die Berufsberatung vorübergehend eingestellt worden, da sich damals gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin per Sommer 2015 noch keine Ausbildung antreten könne und ein weiteres Schuljahr benötige. Dieser Ent scheid beziehe sich jedoch nicht auf die allgemeine Einschätzung der Einglie derungsfähigkeit ( Urk. 2/5). Gestützt auf die derz eitige medizinische und beruf liche Aktenlage sei die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ihren F ähigkeiten entsprechende erst ma lige berufliche Ausbildung in Angriff nehmen. Der Umstand, dass Ausbil dungen nicht monatlich, sondern meist einmal jährlich im Sommer begonnen werden könnte n , ändere nicht s an ihrer Eingliederungsfähigkeit. Solange diese bestehe, könne kein Rentenanspruch entstehen , weshalb die Rentenfrage vorlie gend erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zu prüfen sei ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass der Rentenanspruch bereits jetzt zu prüfen sei, da s ie gemäss den einschlägigen IV-Akten zum jetzigen Zeitpunkt für eine Ausbildung noch nicht bereit und demnach noch nicht einglie de rungs fähig sei. Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG aufge stellten negativen An spruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähig keit sei die frühere Rech t sprechung weiterhin anwendbar, wonach der Renten anspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs mass nahmen beabsichtigt seien. In dem die Beschwerdegegnerin sich ausdrücklich weigere, das Verfahren um Rentenprüfung an die Hand zu nehmen und über die Ablehnung der Rentenprüfung eine Verfügung zu erlas sen, liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor ( Urk. 1 S. 3 f.) .

Aus den nach träglich eingeleiteten, nun erfolgreich verlaufenen Eingliede rungsbemühungen lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ablei ten, denn die Be schwerdeführerin habe sich lediglich deshalb zur Rechtsverzö gerungs

- und Rechts verweigerungsbeschwerde gezwungen gesehen, weil sich die Beschwerde gegnerin ohne nachvollziehbaren Grund geweigert habe, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 12). 3. 3.1

Aus Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die IV-Stelle hat daher bei der erstmaligen Prüfung des Leis tungs gesuches von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer In va lidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Bundes ge setz über die Invalidenversicherung, Meyer/ Reichmuth ,

3.

Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 28). „Eingliederung vor Rente“ ist damit entgegen der Auffassung der Be schwerde führerin nicht ein blosses „Mantra“, sondern ein auf Bundesgesetz be ruh ender und von der bundesgerichtliche n Rechtsprechung bestätigt er Grund satz. Dieser Grundsatz bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliede rungs massnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Genau dies - und keine darüber hinaus gehende n Ansprüche - ist der von der Be schwerdeführerin angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24) zu entnehmen , soweit diese einschlägig ist und zutreffend zitiert wurde (BGE 121 V 190 E. 4, BGE 122 V 77 E. 2, BGE 127 V 294 E.

4, Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. Juni 2009 9C_186/2009 E.

3.2). Be steht Eingliede rungsfähigkeit , ist ein Rentenanspruch demnach ausge schlossen . 3.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung am 4. Mai 2016 ( Urk. 9/1) eingliederungsfähig war. Offensichtlich erfolgte die Ein gliederung auch nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin, sondern auf deren ausdrückliches Gesuch hin ( Urk. 6/34). Aufgrund der bestehenden Ein glie derungsfähigkeit erweist sich ein Rentenanspruch demnach als ausge schlossen (vor stehend E. 1.1-1.2, E. 3.1). 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, in der Phase davor und insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe keine Eingliede rungs fähigkeit bestanden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 16, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass selbst dann noch kein Anlass für eine Rentenprüfung vorgele gen hätte, zumal eine summarische Prüfung ergibt, dass es an der nöti gen Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 Abs 0 . 1

ATSG gefehlt hätte (vorstehend E. 1.1).

Aktenkundig ist sodann, dass die damals noch nicht volljährige Beschwerdefüh rerin sich bereits im Zeitpunkt der Helferkonferenz vom 2 3. November 2015 im Prozess der Berufsfindung befand, wobei sie bei ihren zahlreichen Schnupper bemühungen von verschiedener Seite unterstützt wurde, mit dem Ziel, so bald wie möglich in eine Ausbildung übertreten zu können ( Urk. 6/43, Urk. 9/2 S. 7). Im weiteren Verlauf ( Urk. 9/2 S. 8 ff.) mangelte es der Beschwerdeführerin an fänglich an Offenheit, in verschiedenen Ausbildungsbetrieben ausserhalb des von ihr gewünschten Bereichs zu schnuppern, was sich aber bald änderte. Ins besondere war bereits am 1 2. Februar 2016 eine Bewerbung bei der Stiftung A.___ offen ( Urk. 9/2 S. 11 unten), für welche die Kostengutsprache am 4. Mai 2016 schliesslich erteilt wurde. Dass angesichts dieser Aktenlage im Januar 2016 noch keine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen haben soll, erscheint nicht plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie in einem Zeitraum von nu r rund drei Monaten - ohne aktenkundige zusätzliche Massnahmen - plötz lich eine

Eingliederungsfähigkeit hätte erreicht werden sollen. Auch unter die sem Ge sichts punkt erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass im Januar 2016 von einer Ein gliederungsfähigkeit auszugehen war.

Bei dieser Aktenlage bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, parallel zum – im Übrigen engmaschig geführten ( Urk. 9/2 S. 3 ff.) - Berufsberatungs prozess die Rentenprüfung einzuleiten. Der Verwaltung ist vielmehr für die von ihr von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Eingliederungsfähigkeit der notwendige Zeitraum zuzubilligen, ansonsten sie in ein verfrühtes Rentenprü fungsverfahren gezwungen würde. Vorliegend wurde ein Rentenanspruch ak ten kundig erstmals am 9. Dezember 2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerde füh rerin überhaupt thematisiert ( Urk. 9/2 S.

8 Mitte) und ein Antrag auf Ren ten prüfung von ihm erstmals am 7. Januar

2016 ( Urk. 6/44) gestellt. Bereits am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung erteilt und ein Taggeld einschliesslich Wartezeittaggeld zugesprochen ( Urk. 9/1, Urk. 9/2 S.

2). Eine Rechtsverzögerung im Sinne einer nicht fristgerechten Behandlung des Antrags auf Rentenprüfung ist unter diesen Umständen in keiner Weise erkennbar. Inwiefern es sich im Übrigen dabei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um nachträglich eingeleitete Massnah men handeln soll ( Urk. 12 S.

2 Ziff. 23), ist aufgrund des gesamten Verlaufs ( Urk. 9/2 S.

3 ff.) nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.

3.4

Unklar bleibt, worauf sich der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht, wonach di e Beschwerdegegnerin eine beschwerdefähige Verfügung hätte erlassen müs sen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 10, S. 4 Ziff. 14, S. 5 Ziff. Urk. 12 S. 3 Ziff. 25). Soweit er sich auf den Rentenentscheid als solchen bezieht, ergibt sich aus obigen Aus führungen, dass sich aufgrund der bestehenden Eingliederungsfähigkeit ein Entscheid über den Rentenanspruch erübrigte. Soweit sie damit eine verfahrens leitende Verfügung über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme des Ren tenprüfungsverfahrens verlangt e , stellte die Beschwerdegegnerin in ihren schriftlichen Mitteilungen wiederholt klar, dass sie kein diesbezügliches Ver fahren aufnehmen werde. Soweit diesbezüglich überhaupt eine Verfügungs pflicht bestand, genügte die Beschwerdegegnerin ihr mit diesen Mitteilungen je denfalls, da aus mangelhaft eröffneten Verfügungen den Betroffenen kein Nachteil er wächst

( Art. 49

Abs. 3 Satz 3 ATSG). 4.

Zusammenfassend ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweige rung erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es sich vorliegend, formal betrachtet, nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG im Um kehrschluss), auch wenn sich die Beschwerdeführung an der Grenze zur Mut willigkeit bewegt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV)

- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäi sche n

Men schenrechtskonvention

( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Ver waltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sa che und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass während der Abklärung berufli cher Massnahmen beziehungsweise im Berufsberatungsprozess eine Renten prüfung nicht eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrs telle , wobei sie durch die Berufsberatung unterstützt werde. Diese stehe im Kontakt mit dem Y.___ , der aktuellen Schule der Beschwerdeführerin. Derzeit seien weiterhin Schnuppe reinsätze in möglichen Ausbildungsbetrieben geplant. Zurzeit sei somit davon auszugehen, dass eine Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit bestehe. Im Sommer 2015 sei die Berufsberatung vorübergehend eingestellt worden, da sich damals gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin per Sommer 2015 noch keine Ausbildung antreten könne und ein weiteres Schuljahr benötige. Dieser Ent scheid beziehe sich jedoch nicht auf die allgemeine Einschätzung der Einglie derungsfähigkeit ( Urk. 2/5). Gestützt auf die derz eitige medizinische und beruf liche Aktenlage sei die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ihren F ähigkeiten entsprechende erst ma lige berufliche Ausbildung in Angriff nehmen. Der Umstand, dass Ausbil dungen nicht monatlich, sondern meist einmal jährlich im Sommer begonnen werden könnte n , ändere nicht s an ihrer Eingliederungsfähigkeit. Solange diese bestehe, könne kein Rentenanspruch entstehen , weshalb die Rentenfrage vorlie gend erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zu prüfen sei ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass der Rentenanspruch bereits jetzt zu prüfen sei, da s ie gemäss den einschlägigen IV-Akten zum jetzigen Zeitpunkt für eine Ausbildung noch nicht bereit und demnach noch nicht einglie de rungs fähig sei. Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG aufge stellten negativen An spruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähig keit sei die frühere Rech t sprechung weiterhin anwendbar, wonach der Renten anspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs mass nahmen beabsichtigt seien. In dem die Beschwerdegegnerin sich ausdrücklich weigere, das Verfahren um Rentenprüfung an die Hand zu nehmen und über die Ablehnung der Rentenprüfung eine Verfügung zu erlas sen, liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor ( Urk. 1 S. 3 f.) .

Aus den nach träglich eingeleiteten, nun erfolgreich verlaufenen Eingliede rungsbemühungen lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ablei ten, denn die Be schwerdeführerin habe sich lediglich deshalb zur Rechtsverzö gerungs

- und Rechts verweigerungsbeschwerde gezwungen gesehen, weil sich die Beschwerde gegnerin ohne nachvollziehbaren Grund geweigert habe, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 12). 3. 3.1

Aus Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die IV-Stelle hat daher bei der erstmaligen Prüfung des Leis tungs gesuches von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer In va lidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Bundes ge setz über die Invalidenversicherung, Meyer/ Reichmuth ,

3.

Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 28). „Eingliederung vor Rente“ ist damit entgegen der Auffassung der Be schwerde führerin nicht ein blosses „Mantra“, sondern ein auf Bundesgesetz be ruh ender und von der bundesgerichtliche n Rechtsprechung bestätigt er Grund satz. Dieser Grundsatz bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliede rungs massnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Genau dies - und keine darüber hinaus gehende n Ansprüche - ist der von der Be schwerdeführerin angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

E. 12 S. 3 Ziff. 25). Soweit er sich auf den Rentenentscheid als solchen bezieht, ergibt sich aus obigen Aus führungen, dass sich aufgrund der bestehenden Eingliederungsfähigkeit ein Entscheid über den Rentenanspruch erübrigte. Soweit sie damit eine verfahrens leitende Verfügung über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme des Ren tenprüfungsverfahrens verlangt e , stellte die Beschwerdegegnerin in ihren schriftlichen Mitteilungen wiederholt klar, dass sie kein diesbezügliches Ver fahren aufnehmen werde. Soweit diesbezüglich überhaupt eine Verfügungs pflicht bestand, genügte die Beschwerdegegnerin ihr mit diesen Mitteilungen je denfalls, da aus mangelhaft eröffneten Verfügungen den Betroffenen kein Nachteil er wächst

( Art. 49

Abs. 3 Satz 3 ATSG). 4.

Zusammenfassend ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweige rung erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es sich vorliegend, formal betrachtet, nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG im Um kehrschluss), auch wenn sich die Beschwerdeführung an der Grenze zur Mut willigkeit bewegt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00148 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1998,

weist eine niedrige Intelligenz und eine leichte Störung des Sozialverhaltens auf ( Urk. 6/30 S. 1).

Am 2 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erstmals als Minderjährige bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 6/3). Die im Frühling 2013 aufgenommene IV-Berufsberatung wurde im Juli 2014 mangels Ausbildungsfähigkeit abgeschlossen, worauf die Versicherte für ein Schuljahr ins Y.___ eintrat. Im Dezember 2014 wurde die Versicherte erneut bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung angemeldet, um Aus bildungsmöglichkeiten zu prüfen. Da der Schulverlauf von häufigen Absenzen und Nichteinhalten von Vorschriften geprägt war, wurde seitens der Berufsbe ratung als Voraussetzung für die Durchführung einer Ausbildung die Bedingung gestellt, dass die Ve rsicherte in der Lage sei, eine

regelmässige Tagesstruktur einzuhalt en. Mangels erreichter Ausbildungsfähigkeit im Juni 2015 trat die Ver sicherte für ein weiteres Jahr ins Y.___ ein, um auf den Antritt einer Aus bildung vorbereitet zu werden, mit Fokus auf ein em Arbeitstraining. Mangels Volljährigkeit der Versicherten verzichtete die IV-Stelle auf eine Rentenprüfung ( Urk. 6/30 S. 1) und teilte am 2 6. Juni 2015 mit, dass sie die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung verweiger e und die Berufsberatung ab schliesse ( Urk. 6/29). Am 6. Juli 2015 beschloss die Sekundarschulpflege Z.___ die Weiterführung des Sonderschulsetting s für die Versi cherte und erteilte Kostengutsprache für das Schuljahr 2015/2016 im Y.___ ( Urk. 6/33). Am 1 4. Juli 2015 erhob der Vater des Versicherten Einw ä nd e gegen den Abschluss der Berufsberatung ( Urk. 6/34). Die Helferkonferenz vom 2 3. Novem ber 2015 ergab als Ziel, dass die Versicherte innert nützlicher Frist eine IV-gestützte Ausbildung beginnen könne ( Urk. 6/43). 1.2

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 ( Urk. 2/4 = Urk. 6/44) beantragte die Versi cherte , dass ihr Rentenanspruch bereits jetzt vor allfälligen Eingliederungs mass nahmen zu überprüfen sei . Am 2 0. Januar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zur zeit die Abklärung in Bezug auf berufliche Massnahmen durchgeführt werde, weshalb sie eine Rentenprüfung nicht einleiten könne ( Urk. 2/5 = Urk. 6/45). Mit E-Mail vom 2 5. Januar 2016 ( Urk. 2/6 = Urk. 6/46) hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Rentenprüfung fest und verlangte im Ableh nungsfall den Er lass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 2/7 = Urk. 6/47) hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell eine Eingliederungs fähigkeit bestehe, wes halb sie keine Rentenprüfung einleite und den Berufsbe ratungsprozess fortsetze. Am 2 9. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfügung betreffend Rentenprüfung erstellen werde ( Urk. 2/3 = Urk. 6 /48). 2.

Am 2 9. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung und Rechtsverweigerung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere die Renten frage , umfassend zu überprüfen beziehungsweise die Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihren E ntscheid über die se Ansprüche in einer beschwerdefähigen Verfügung zu er lassen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März

2016 ( Urk.

5) bean tragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom

6. Mai 201 6 ( Urk.

8) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Einglie derungs be müh ungen erfolgreich verlaufen seien, und reichte die Kostengutspra che vom 4. Mai 2016 ( Urk. 9/1) für die Kosten des Arbeitstrainings im Sinne ei ner Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Bereich Detail handel bei der Stif tung A.___

vom 1 7. Mai bis 3 1. Juli 2016 ein. Am 2 4. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche der Beschwerde gegnerin am 2 7. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13), und worin sie an den gestellten Anträgen festhielt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV)

- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäi sche n

Men schenrechtskonvention

( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Ver waltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sa che und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass während der Abklärung berufli cher Massnahmen beziehungsweise im Berufsberatungsprozess eine Renten prüfung nicht eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrs telle , wobei sie durch die Berufsberatung unterstützt werde. Diese stehe im Kontakt mit dem Y.___ , der aktuellen Schule der Beschwerdeführerin. Derzeit seien weiterhin Schnuppe reinsätze in möglichen Ausbildungsbetrieben geplant. Zurzeit sei somit davon auszugehen, dass eine Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit bestehe. Im Sommer 2015 sei die Berufsberatung vorübergehend eingestellt worden, da sich damals gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin per Sommer 2015 noch keine Ausbildung antreten könne und ein weiteres Schuljahr benötige. Dieser Ent scheid beziehe sich jedoch nicht auf die allgemeine Einschätzung der Einglie derungsfähigkeit ( Urk. 2/5). Gestützt auf die derz eitige medizinische und beruf liche Aktenlage sei die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ihren F ähigkeiten entsprechende erst ma lige berufliche Ausbildung in Angriff nehmen. Der Umstand, dass Ausbil dungen nicht monatlich, sondern meist einmal jährlich im Sommer begonnen werden könnte n , ändere nicht s an ihrer Eingliederungsfähigkeit. Solange diese bestehe, könne kein Rentenanspruch entstehen , weshalb die Rentenfrage vorlie gend erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zu prüfen sei ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass der Rentenanspruch bereits jetzt zu prüfen sei, da s ie gemäss den einschlägigen IV-Akten zum jetzigen Zeitpunkt für eine Ausbildung noch nicht bereit und demnach noch nicht einglie de rungs fähig sei. Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG aufge stellten negativen An spruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähig keit sei die frühere Rech t sprechung weiterhin anwendbar, wonach der Renten anspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs mass nahmen beabsichtigt seien. In dem die Beschwerdegegnerin sich ausdrücklich weigere, das Verfahren um Rentenprüfung an die Hand zu nehmen und über die Ablehnung der Rentenprüfung eine Verfügung zu erlas sen, liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor ( Urk. 1 S. 3 f.) .

Aus den nach träglich eingeleiteten, nun erfolgreich verlaufenen Eingliede rungsbemühungen lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ablei ten, denn die Be schwerdeführerin habe sich lediglich deshalb zur Rechtsverzö gerungs

- und Rechts verweigerungsbeschwerde gezwungen gesehen, weil sich die Beschwerde gegnerin ohne nachvollziehbaren Grund geweigert habe, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 12). 3. 3.1

Aus Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die IV-Stelle hat daher bei der erstmaligen Prüfung des Leis tungs gesuches von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer In va lidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Bundes ge setz über die Invalidenversicherung, Meyer/ Reichmuth ,

3.

Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 28). „Eingliederung vor Rente“ ist damit entgegen der Auffassung der Be schwerde führerin nicht ein blosses „Mantra“, sondern ein auf Bundesgesetz be ruh ender und von der bundesgerichtliche n Rechtsprechung bestätigt er Grund satz. Dieser Grundsatz bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliede rungs massnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Genau dies - und keine darüber hinaus gehende n Ansprüche - ist der von der Be schwerdeführerin angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24) zu entnehmen , soweit diese einschlägig ist und zutreffend zitiert wurde (BGE 121 V 190 E. 4, BGE 122 V 77 E. 2, BGE 127 V 294 E.

4, Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. Juni 2009 9C_186/2009 E.

3.2). Be steht Eingliede rungsfähigkeit , ist ein Rentenanspruch demnach ausge schlossen . 3.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung am 4. Mai 2016 ( Urk. 9/1) eingliederungsfähig war. Offensichtlich erfolgte die Ein gliederung auch nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin, sondern auf deren ausdrückliches Gesuch hin ( Urk. 6/34). Aufgrund der bestehenden Ein glie derungsfähigkeit erweist sich ein Rentenanspruch demnach als ausge schlossen (vor stehend E. 1.1-1.2, E. 3.1). 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, in der Phase davor und insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe keine Eingliede rungs fähigkeit bestanden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 16, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass selbst dann noch kein Anlass für eine Rentenprüfung vorgele gen hätte, zumal eine summarische Prüfung ergibt, dass es an der nöti gen Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 Abs 0 . 1

ATSG gefehlt hätte (vorstehend E. 1.1).

Aktenkundig ist sodann, dass die damals noch nicht volljährige Beschwerdefüh rerin sich bereits im Zeitpunkt der Helferkonferenz vom 2 3. November 2015 im Prozess der Berufsfindung befand, wobei sie bei ihren zahlreichen Schnupper bemühungen von verschiedener Seite unterstützt wurde, mit dem Ziel, so bald wie möglich in eine Ausbildung übertreten zu können ( Urk. 6/43, Urk. 9/2 S. 7). Im weiteren Verlauf ( Urk. 9/2 S. 8 ff.) mangelte es der Beschwerdeführerin an fänglich an Offenheit, in verschiedenen Ausbildungsbetrieben ausserhalb des von ihr gewünschten Bereichs zu schnuppern, was sich aber bald änderte. Ins besondere war bereits am 1 2. Februar 2016 eine Bewerbung bei der Stiftung A.___ offen ( Urk. 9/2 S. 11 unten), für welche die Kostengutsprache am 4. Mai 2016 schliesslich erteilt wurde. Dass angesichts dieser Aktenlage im Januar 2016 noch keine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen haben soll, erscheint nicht plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie in einem Zeitraum von nu r rund drei Monaten - ohne aktenkundige zusätzliche Massnahmen - plötz lich eine

Eingliederungsfähigkeit hätte erreicht werden sollen. Auch unter die sem Ge sichts punkt erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass im Januar 2016 von einer Ein gliederungsfähigkeit auszugehen war.

Bei dieser Aktenlage bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, parallel zum – im Übrigen engmaschig geführten ( Urk. 9/2 S. 3 ff.) - Berufsberatungs prozess die Rentenprüfung einzuleiten. Der Verwaltung ist vielmehr für die von ihr von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Eingliederungsfähigkeit der notwendige Zeitraum zuzubilligen, ansonsten sie in ein verfrühtes Rentenprü fungsverfahren gezwungen würde. Vorliegend wurde ein Rentenanspruch ak ten kundig erstmals am 9. Dezember 2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerde füh rerin überhaupt thematisiert ( Urk. 9/2 S.

8 Mitte) und ein Antrag auf Ren ten prüfung von ihm erstmals am 7. Januar

2016 ( Urk. 6/44) gestellt. Bereits am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung erteilt und ein Taggeld einschliesslich Wartezeittaggeld zugesprochen ( Urk. 9/1, Urk. 9/2 S.

2). Eine Rechtsverzögerung im Sinne einer nicht fristgerechten Behandlung des Antrags auf Rentenprüfung ist unter diesen Umständen in keiner Weise erkennbar. Inwiefern es sich im Übrigen dabei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um nachträglich eingeleitete Massnah men handeln soll ( Urk. 12 S.

2 Ziff. 23), ist aufgrund des gesamten Verlaufs ( Urk. 9/2 S.

3 ff.) nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.

3.4

Unklar bleibt, worauf sich der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht, wonach di e Beschwerdegegnerin eine beschwerdefähige Verfügung hätte erlassen müs sen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 10, S. 4 Ziff. 14, S. 5 Ziff. Urk. 12 S. 3 Ziff. 25). Soweit er sich auf den Rentenentscheid als solchen bezieht, ergibt sich aus obigen Aus führungen, dass sich aufgrund der bestehenden Eingliederungsfähigkeit ein Entscheid über den Rentenanspruch erübrigte. Soweit sie damit eine verfahrens leitende Verfügung über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme des Ren tenprüfungsverfahrens verlangt e , stellte die Beschwerdegegnerin in ihren schriftlichen Mitteilungen wiederholt klar, dass sie kein diesbezügliches Ver fahren aufnehmen werde. Soweit diesbezüglich überhaupt eine Verfügungs pflicht bestand, genügte die Beschwerdegegnerin ihr mit diesen Mitteilungen je denfalls, da aus mangelhaft eröffneten Verfügungen den Betroffenen kein Nachteil er wächst

( Art. 49

Abs. 3 Satz 3 ATSG). 4.

Zusammenfassend ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweige rung erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es sich vorliegend, formal betrachtet, nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG im Um kehrschluss), auch wenn sich die Beschwerdeführung an der Grenze zur Mut willigkeit bewegt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens