Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1951, war seit Mai 1986 im Y.___ tätig, als sie sich aufgrund von starken Schmerzen an der rechten Hand und Schlafstörungen nach einem Unfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung anmeldete (Urk. 6/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 4. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab Mai 2008 eine Vier telsrente (Urk. 6/97), bei einem Invaliditätsgrad von 79 % ab Februar 2009 eine ganze Rente (Urk. 6/98) und bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab August 2009 eine bis Februar 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 6/96). Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 6/105/3-13), wel che das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01278
in dem Sinne gut hiess, als es der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2008 eine halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine ganze, mit Wirkung ab September 2009 wiederum eine halbe und ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach (Urk. 6/120). 1.2
Noch bevor die Versicherte gegen die Verfügungen vom 4. November 2011 Be schwerde erhoben hatte, teilte sie der IV-Stelle am 23. November 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei, und machte eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend (Urk. 6/104). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/137) ein und ordnete die psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie an, welcher das Gutachten am 5. Januar 2015 erstattete (Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, der Versicherten mit Wirkung ab November 2011 eine ganze Inva liden rente auszurichten (Urk. 6/147). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 kam sie dar auf zurück und stellte die Abweisung des Gesuchs um Rentene r höhung in Aussicht (Urk. 6/150). Nachdem die Versicherte hiergegen am 21. Okto ber 2015 Einwände erhoben (Urk. 6/151; Einwandergänzung vom 1. Dezember
2015, Urk. 6/154) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März
2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/153) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 6/156 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhob X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab November 2011 (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegne rin habe gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verstossen, indem sie den Vorbescheid vom 16. Juni 2015 aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) nochmals überprüft und durch den Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und schliesslich durch die Verfü gung vom 17. Dezember 2015 ersetzt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 11 S. 4 f.) . 1.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.
2.7 S. 106).
Der Vorbescheid schliesst das Verwaltungsverfahren nicht ab, ebenso wenig kann er in Rechtskraft erwachsen. Kommt die Verwaltung nach Erlass des Vorbescheids
– auch ohne dagegen gerichtete Einwände der versicherten Per son
- zum Schluss, dass dieser falsch war, ist sie daher grundsätzlich befugt, voraus setzungslos darauf zurückzukommen, so lange noch keine formelle Ve rfügung erlassen worden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau ben sowie des Willkürverbots liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht vor. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der zusammengefassten Begründung ab, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung, die auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sei. Dabei handle es sich nicht um einen Gesundheitsschaden, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung auszulösen vermöchte (Urk. 2 S. 2). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), d as Bun desgericht habe die Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bei schweren Depressionen nicht geändert, der neue Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 betreffe lediglich psychosomatische Leiden (Ziff. 12 S. 5). Bei ihr hätten zwar auch psychosoziale Gründe bestanden, welche nun aber zu einer verselbstän digten und davon unabhängigen depressiven Erkrankung geführt hätten (Ziff. 16 S. 6). Bei einer schon jahrelang bestehenden Depression könne nicht bloss von einem vorübergehenden Gesundheitsschaden gesprochen werden. Seit Beginn der Be handlung bei Dr. Z.___ im September 2011 bestehe bei ihr eine schwere De pression,
die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 17 S. 6). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin relevant verschlechtert hat, so dass sie nunmehr Anspruch
auf eine höhere als eine Viertelsrente hat . 4 . 4 .1
Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) änderte das hiesige Gericht die Verfü gungen der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 dahingehend ab, als es der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2008 eine bis Dezember 2008 be fristete halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine bis August 2009 befristete ganze, mit Wirkung ab September 2009 eine bis Februar 2011 befristete halbe und mit Wirkung ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach. Somit ist zu beurteilen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit d en vom Ge richt abgeänderten Verfügungen vom 4 . November 2011
(Urk. 6/96-98) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) ist ersicht lich, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund einer Verletzung der rechten Hand, mithin allein aus somatischen Gründen, eine Rente zugesprochen wurde. Für den Zeitraum ab März 2011 führte das Gericht (in Erwägung 4.5) aus,
Dr. C.___ habe im Februar 2011 berichtet, die Beschwerdefüh r erin könne ihre rechte Hand nur sehr eingeschränkt einsetzen; mit einem angepassten Belas tungsprofil könnte sie zu 100 % arbeiten. Dr. D.___ habe im Oktober 2011 eine bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur für die angestammte Tätigkeit attestiert und habe sich aus dem Gesundheitsschaden ergebende qua litative Einschränkungen genannt. Es sei daher zulässig und richtig, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, allerdings in leidensangepasster Tätigkeit, auszugehen. Der E inkommen svergleich ergab sodann einen Invalidi täts grad von 39.90 %, respektive gerundet von 40 % und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.
5.8). 5. 5.1
Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgender massen dar: 5.2
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten zuhanden des Krankentaggeld versicherers vom 2. März 2012 (Urk. 6/153) eine mittelschwere depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (F.32.11), reaktiv nach Verlust der Arbeitsstelle nach vorangehender somatischer Problematik (S. 6).
Nach Verletzung der rechten Hand am Arbeitsplatz mit anschliessenden Kompli kationen und andauernden Schmerzen mit seither reduzierter Arbeitsfä higkeit habe die Beschwerdeführerin, offenbar nach längerer Ambivalenz des Arbeitgebers, im Mai 2011 die Kündigung erhalten, was als erhebliche Krän kung erlebt worden sei und reaktiv zu einer Depression geführt habe. Bereits im Vor feld habe die Belastung durch eine jahrelang unklare versicherungs recht liche Situation bezüglich der somatischen Seite bestanden (S. 6 f.).
Die Depression sei mindestens mittelschwer ausgeprägt, besonders die deutliche Verzweiflung weise auf den Übergang zu einer schweren Episode hin. Die Medi kation habe bisher nur geringe positive Effekte gezeigt, eine psychotherapeuti sche Bearbeitung, die bei der reaktiv entstandenen Störung sicher indiziert sei, sei beim derzeit ausgesprochen labilen Zustand kaum möglich (S. 7).
Derzeit bestehe aufgrund der depressiven Störung keine Arbeitsfähigkeit, weder im angestammten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit. Von einer mittelfristig weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit müss e im Moment ausgegangen wer den (S. 7) .
Die derzeitige psychiatrische Medikation werde lege artis durchgeführt. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Problematik der Kränkung sei indiziert und vom behandelnden Psychiater auch geplant, könne jedoch im jetzigen Zu stand kaum begonnen werden (S. 6). 5. 3
Dr. Z.___
diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai
2011 (richtig: 2014; Urk. 6/137) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zunehmend seit Ende Mai 2011 (S. 1). Zu Beginn der Behandlung habe er die Situation als eine depressive Episode schweren Grades (F32.2) beurteilt. Ab zirka Mai 2012 seien für ihn immer deutlicher Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ersicht lich geworden . Erst ab zirka Dezember 2013 habe eine langsame Beruhi gung der Situation begonnen, nachdem alle Rentenfragen geklärt, die Taggeld zah lungen der Hotela ausgelaufen und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (die Beschwerdeführerin habe weitgehend R echt erhalten) abgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, sich gedanklich mit der Suche nach ei ner Teilzeitstelle auseinanderzusetzen. Sie habe aber bald festgestellt, dass sich ihr psychischer Zustand beim Anschauen von Stelleninseraten oder beim Ge danken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert habe (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin sei als Hotelgouvernante zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 5. 4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom
5. Januar 2015 (Urk. 6/143) fest, dass die Beschwerdeführe rin durch die Kündigung der Stelle ihre psychische Stabilität und Gesundheit bis heute verloren habe. Sie habe in der Folge zweierlei psychiatrische Symptome, solche einer Depression und solche einer posttraumatischen Belastungsstörung, gezeigt (S. 8) .
Die Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stel len sei oder nicht, werde wegen des Expertenstreits offen gelassen.
Nichts desto weniger sei von einer schweren psychischen Traumatisierung durch das Ereignis der überraschenden Kündigung nach jahrzehntelanger Tätigkeit am gleichen Ort zu sprechen, eine Traumatisierung, die bis heute nicht überwunden sei und die eine schwere psychische Störung ausgelöst und verursacht habe (S. 9) .
Als psychiatrisch vor allem relevante Symptomatik zeige die Beschwerdeführe rin aber ein schweres depressives Syndrom (F32.2, schwere depressive Episode). Diese Symptomatik bestehe seit 2011 und habe in den Tagen und Wochen nach Erhalt der Kündigung Ende Mai 2011 begonnen. Dieses depressive Syndrom sei gekennzeichnet durch massive Einschränkungen im Bereich psychopathologi scher Elementarfunktionen, die mit einer beruflichen Tätigkeit irgendwelcher Art nicht vereinbar seien. Die Depression habe sich trotz adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung bisher als resistent auf alle Therapien erwiesen. Wenngleich noch nicht alle Möglichkeiten der Therapie ausgeschöpft seien, sei mit dem unbeschränkten Fortbestehen der Symptomatik und ihrer Auswirkungen zu rechnen. So sei die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2011 bis heute und weiterhin auf unbeschränkte Dauer wegen der anhaltenden thera pieresistenten schweren Depression vollkommen arbeitsunfähig. Dies gelte für den aktuellen Beruf und jede andere Tätigkeit (S. 9) . 6. 6.1
Aus den medizinischen Berichten geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Neben den somati schen Beschwerden im Zusammenhang mit der Handverletzung, welche mit Wirkung ab Mai 2008 zu einer Invalidenrente unterschiedlicher Höhe und ab März 2011 zu einer unbefristeten Viertelsrente
geführt hat, leidet die Beschwer deführerin, nachdem ihr die Stelle im Mai 2011 gekündigt worden war, unbe strittenermassen an eine r depressiven S törung . Unter den Parte ien streitig ist, ob sich diese (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 6. 2
Insoweit sich die Beschwerde gegnerin auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psy chosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass weder im von ihr in Auftrag gegeben Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar
2015 (E. 5.4), noch im Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ vom 8. Mai 2014 (E. 5.3) eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298; 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Einzig im Gutachten von Dr. B.___ vom 2. März 2012 (E. 5.2) wurde die Depression im Zusammenhang mit einer vorangehende n somatische n Problematik erwähnt, indem sie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) diagnostizierte. Eine sachgere chte fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung
oder ein fachärztlich diagnostiziertes vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 141 V 281 E.
2.1.1) liegt damit nicht vor. Da keiner der mit der Beschwerdeführer in befassten Psychiater eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostiziert hat, ist die mit BGE 130 V 352 begründete und mit BGE 141 V 281 grundsätzlich überdachte und teilweise geänderte Überwindbarkeitsrechtsprechung hier nicht anwendbar (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.2). 6. 3
S chwierige Lebensumstände, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos vorliegen - namentlich die durch die von ihr als überraschend empfundene Kündigung entstandene schwierige Situation, dass sie bei anhaltenden Be schwer den im rechten Daumen mit 60 Jahren nicht ohne weiteres darauf zählen konnte, wieder eine Stelle zu finden (vgl. E.
5.4) –
können geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (z.B. Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, inva lidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spiel t keine Rolle mehr, dass psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 v om 2 0. Dezember 2011 E. 2.3.3). 6.4
Aus dem Gutachten von Dr. A.___ (E.
5.4) geht hervor, dass die Beschwerde führerin ihre psychische Stabilität durch die Kündigung verloren hatte, womit als erstellt gelten kann, dass die Kündigung bei der Entstehung der Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielte. Wed er dem Gutachten von Dr. A.___
(E. 5.4), noch demjenigen von Dr. B.___ (E. 5.2) kann explizit entnommen werden, ob sich bei der Beschwerdeführerin mittlerweile ein eigen ständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Auch der Be richt des behandelnden Psychiaters (E. 5.3) ergibt hierüber keinen Aufschluss, obwohl seine Schilderungen, dass ab Dezember 2013 eine langsame Beruhigung der Situation begonnen habe, nachdem alle Rentenfragen geklärt und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber abgeschlossen gewesen sei, oder dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin beim Anschauen von Stelleninse raten oder beim Gedanken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert hätten, darauf hin deuten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den Erlebnissen im Zusammenhang mit der Kündigung zumindest teilweise weiterhin beeinflusst wird.
Allerdings stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters, weshalb davon auszuge hen ist, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle befasste. Dennoch war die Symp t o matik eines schweren depressiven Syndroms immer noch vorhanden, welches im Zeitpunkt der Begut achtung gekennzeichnet war durch massive Einschränkungen im Bereich psy chopathologischer Elementarfunktionen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Erkrankung einer adäquaten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat (vgl. E.
5.4), ist daraus zu schliessen, dass sich die schwere Depression verselbständigt hat. Damit ist die de pressive Störung wohl auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 in angestamm ter und angepasster Tätigkeit entsprechend krankheitsbedingt ist, ist diese inva lidenversicherun gsrechtlich zu berücksichtigen. 6.5
Bei der Beschwerdeführerin, welche als Gesunde zu 75 % erwerbstätig war, resul tiert aus der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 75 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Da die Beschwerde führ erin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst am 23 . November 2011 geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/104), besteht der Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 201 1. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegne rin habe gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verstossen, indem sie den Vorbescheid vom 16. Juni 2015 aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) nochmals überprüft und durch den Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und schliesslich durch die Verfü gung vom 17. Dezember 2015 ersetzt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 11 S. 4 f.) .
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2.7 S. 106).
Der Vorbescheid schliesst das Verwaltungsverfahren nicht ab, ebenso wenig kann er in Rechtskraft erwachsen. Kommt die Verwaltung nach Erlass des Vorbescheids
– auch ohne dagegen gerichtete Einwände der versicherten Per son
- zum Schluss, dass dieser falsch war, ist sie daher grundsätzlich befugt, voraus setzungslos darauf zurückzukommen, so lange noch keine formelle Ve rfügung erlassen worden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau ben sowie des Willkürverbots liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht vor.
E. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin relevant verschlechtert hat, so dass sie nunmehr Anspruch
auf eine höhere als eine Viertelsrente hat .
E. 4 . November 2011
(Urk. 6/96-98) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 4.2 Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) ist ersicht lich, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund einer Verletzung der rechten Hand, mithin allein aus somatischen Gründen, eine Rente zugesprochen wurde. Für den Zeitraum ab März 2011 führte das Gericht (in Erwägung 4.5) aus,
Dr. C.___ habe im Februar 2011 berichtet, die Beschwerdefüh r erin könne ihre rechte Hand nur sehr eingeschränkt einsetzen; mit einem angepassten Belas tungsprofil könnte sie zu 100 % arbeiten. Dr. D.___ habe im Oktober 2011 eine bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur für die angestammte Tätigkeit attestiert und habe sich aus dem Gesundheitsschaden ergebende qua litative Einschränkungen genannt. Es sei daher zulässig und richtig, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, allerdings in leidensangepasster Tätigkeit, auszugehen. Der E inkommen svergleich ergab sodann einen Invalidi täts grad von 39.90 %, respektive gerundet von 40 % und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.
5.8).
E. 5 4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom
5. Januar 2015 (Urk. 6/143) fest, dass die Beschwerdeführe rin durch die Kündigung der Stelle ihre psychische Stabilität und Gesundheit bis heute verloren habe. Sie habe in der Folge zweierlei psychiatrische Symptome, solche einer Depression und solche einer posttraumatischen Belastungsstörung, gezeigt (S. 8) .
Die Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stel len sei oder nicht, werde wegen des Expertenstreits offen gelassen.
Nichts desto weniger sei von einer schweren psychischen Traumatisierung durch das Ereignis der überraschenden Kündigung nach jahrzehntelanger Tätigkeit am gleichen Ort zu sprechen, eine Traumatisierung, die bis heute nicht überwunden sei und die eine schwere psychische Störung ausgelöst und verursacht habe (S. 9) .
Als psychiatrisch vor allem relevante Symptomatik zeige die Beschwerdeführe rin aber ein schweres depressives Syndrom (F32.2, schwere depressive Episode). Diese Symptomatik bestehe seit 2011 und habe in den Tagen und Wochen nach Erhalt der Kündigung Ende Mai 2011 begonnen. Dieses depressive Syndrom sei gekennzeichnet durch massive Einschränkungen im Bereich psychopathologi scher Elementarfunktionen, die mit einer beruflichen Tätigkeit irgendwelcher Art nicht vereinbar seien. Die Depression habe sich trotz adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung bisher als resistent auf alle Therapien erwiesen. Wenngleich noch nicht alle Möglichkeiten der Therapie ausgeschöpft seien, sei mit dem unbeschränkten Fortbestehen der Symptomatik und ihrer Auswirkungen zu rechnen. So sei die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2011 bis heute und weiterhin auf unbeschränkte Dauer wegen der anhaltenden thera pieresistenten schweren Depression vollkommen arbeitsunfähig. Dies gelte für den aktuellen Beruf und jede andere Tätigkeit (S. 9) .
E. 5.1 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgender massen dar:
E. 5.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten zuhanden des Krankentaggeld versicherers vom 2. März 2012 (Urk. 6/153) eine mittelschwere depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (F.32.11), reaktiv nach Verlust der Arbeitsstelle nach vorangehender somatischer Problematik (S. 6).
Nach Verletzung der rechten Hand am Arbeitsplatz mit anschliessenden Kompli kationen und andauernden Schmerzen mit seither reduzierter Arbeitsfä higkeit habe die Beschwerdeführerin, offenbar nach längerer Ambivalenz des Arbeitgebers, im Mai 2011 die Kündigung erhalten, was als erhebliche Krän kung erlebt worden sei und reaktiv zu einer Depression geführt habe. Bereits im Vor feld habe die Belastung durch eine jahrelang unklare versicherungs recht liche Situation bezüglich der somatischen Seite bestanden (S. 6 f.).
Die Depression sei mindestens mittelschwer ausgeprägt, besonders die deutliche Verzweiflung weise auf den Übergang zu einer schweren Episode hin. Die Medi kation habe bisher nur geringe positive Effekte gezeigt, eine psychotherapeuti sche Bearbeitung, die bei der reaktiv entstandenen Störung sicher indiziert sei, sei beim derzeit ausgesprochen labilen Zustand kaum möglich (S. 7).
Derzeit bestehe aufgrund der depressiven Störung keine Arbeitsfähigkeit, weder im angestammten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit. Von einer mittelfristig weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit müss e im Moment ausgegangen wer den (S. 7) .
Die derzeitige psychiatrische Medikation werde lege artis durchgeführt. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Problematik der Kränkung sei indiziert und vom behandelnden Psychiater auch geplant, könne jedoch im jetzigen Zu stand kaum begonnen werden (S. 6).
E. 6 3
S chwierige Lebensumstände, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos vorliegen - namentlich die durch die von ihr als überraschend empfundene Kündigung entstandene schwierige Situation, dass sie bei anhaltenden Be schwer den im rechten Daumen mit 60 Jahren nicht ohne weiteres darauf zählen konnte, wieder eine Stelle zu finden (vgl. E.
5.4) –
können geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (z.B. Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, inva lidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spiel t keine Rolle mehr, dass psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 v om 2 0. Dezember 2011 E. 2.3.3).
E. 6.1 Aus den medizinischen Berichten geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Neben den somati schen Beschwerden im Zusammenhang mit der Handverletzung, welche mit Wirkung ab Mai 2008 zu einer Invalidenrente unterschiedlicher Höhe und ab März 2011 zu einer unbefristeten Viertelsrente
geführt hat, leidet die Beschwer deführerin, nachdem ihr die Stelle im Mai 2011 gekündigt worden war, unbe strittenermassen an eine r depressiven S törung . Unter den Parte ien streitig ist, ob sich diese (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
E. 6.4 Aus dem Gutachten von Dr. A.___ (E.
5.4) geht hervor, dass die Beschwerde führerin ihre psychische Stabilität durch die Kündigung verloren hatte, womit als erstellt gelten kann, dass die Kündigung bei der Entstehung der Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielte. Wed er dem Gutachten von Dr. A.___
(E. 5.4), noch demjenigen von Dr. B.___ (E. 5.2) kann explizit entnommen werden, ob sich bei der Beschwerdeführerin mittlerweile ein eigen ständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Auch der Be richt des behandelnden Psychiaters (E. 5.3) ergibt hierüber keinen Aufschluss, obwohl seine Schilderungen, dass ab Dezember 2013 eine langsame Beruhigung der Situation begonnen habe, nachdem alle Rentenfragen geklärt und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber abgeschlossen gewesen sei, oder dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin beim Anschauen von Stelleninse raten oder beim Gedanken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert hätten, darauf hin deuten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den Erlebnissen im Zusammenhang mit der Kündigung zumindest teilweise weiterhin beeinflusst wird.
Allerdings stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters, weshalb davon auszuge hen ist, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle befasste. Dennoch war die Symp t o matik eines schweren depressiven Syndroms immer noch vorhanden, welches im Zeitpunkt der Begut achtung gekennzeichnet war durch massive Einschränkungen im Bereich psy chopathologischer Elementarfunktionen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Erkrankung einer adäquaten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat (vgl. E.
5.4), ist daraus zu schliessen, dass sich die schwere Depression verselbständigt hat. Damit ist die de pressive Störung wohl auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 in angestamm ter und angepasster Tätigkeit entsprechend krankheitsbedingt ist, ist diese inva lidenversicherun gsrechtlich zu berücksichtigen.
E. 6.5 Bei der Beschwerdeführerin, welche als Gesunde zu 75 % erwerbstätig war, resul tiert aus der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 75 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Da die Beschwerde führ erin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst am 23 . November 2011 geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/104), besteht der Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 201 1. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00139 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
23. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1951, war seit Mai 1986 im Y.___ tätig, als sie sich aufgrund von starken Schmerzen an der rechten Hand und Schlafstörungen nach einem Unfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung anmeldete (Urk. 6/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 4. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab Mai 2008 eine Vier telsrente (Urk. 6/97), bei einem Invaliditätsgrad von 79 % ab Februar 2009 eine ganze Rente (Urk. 6/98) und bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab August 2009 eine bis Februar 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 6/96). Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 6/105/3-13), wel che das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01278
in dem Sinne gut hiess, als es der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2008 eine halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine ganze, mit Wirkung ab September 2009 wiederum eine halbe und ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach (Urk. 6/120). 1.2
Noch bevor die Versicherte gegen die Verfügungen vom 4. November 2011 Be schwerde erhoben hatte, teilte sie der IV-Stelle am 23. November 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei, und machte eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend (Urk. 6/104). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/137) ein und ordnete die psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie an, welcher das Gutachten am 5. Januar 2015 erstattete (Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, der Versicherten mit Wirkung ab November 2011 eine ganze Inva liden rente auszurichten (Urk. 6/147). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 kam sie dar auf zurück und stellte die Abweisung des Gesuchs um Rentene r höhung in Aussicht (Urk. 6/150). Nachdem die Versicherte hiergegen am 21. Okto ber 2015 Einwände erhoben (Urk. 6/151; Einwandergänzung vom 1. Dezember
2015, Urk. 6/154) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März
2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/153) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 6/156 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhob X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab November 2011 (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegne rin habe gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verstossen, indem sie den Vorbescheid vom 16. Juni 2015 aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) nochmals überprüft und durch den Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und schliesslich durch die Verfü gung vom 17. Dezember 2015 ersetzt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 11 S. 4 f.) . 1.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.
2.7 S. 106).
Der Vorbescheid schliesst das Verwaltungsverfahren nicht ab, ebenso wenig kann er in Rechtskraft erwachsen. Kommt die Verwaltung nach Erlass des Vorbescheids
– auch ohne dagegen gerichtete Einwände der versicherten Per son
- zum Schluss, dass dieser falsch war, ist sie daher grundsätzlich befugt, voraus setzungslos darauf zurückzukommen, so lange noch keine formelle Ve rfügung erlassen worden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau ben sowie des Willkürverbots liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht vor. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der zusammengefassten Begründung ab, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung, die auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sei. Dabei handle es sich nicht um einen Gesundheitsschaden, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung auszulösen vermöchte (Urk. 2 S. 2). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), d as Bun desgericht habe die Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bei schweren Depressionen nicht geändert, der neue Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 betreffe lediglich psychosomatische Leiden (Ziff. 12 S. 5). Bei ihr hätten zwar auch psychosoziale Gründe bestanden, welche nun aber zu einer verselbstän digten und davon unabhängigen depressiven Erkrankung geführt hätten (Ziff. 16 S. 6). Bei einer schon jahrelang bestehenden Depression könne nicht bloss von einem vorübergehenden Gesundheitsschaden gesprochen werden. Seit Beginn der Be handlung bei Dr. Z.___ im September 2011 bestehe bei ihr eine schwere De pression,
die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 17 S. 6). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin relevant verschlechtert hat, so dass sie nunmehr Anspruch
auf eine höhere als eine Viertelsrente hat . 4 . 4 .1
Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) änderte das hiesige Gericht die Verfü gungen der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 dahingehend ab, als es der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2008 eine bis Dezember 2008 be fristete halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine bis August 2009 befristete ganze, mit Wirkung ab September 2009 eine bis Februar 2011 befristete halbe und mit Wirkung ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach. Somit ist zu beurteilen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit d en vom Ge richt abgeänderten Verfügungen vom 4 . November 2011
(Urk. 6/96-98) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) ist ersicht lich, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund einer Verletzung der rechten Hand, mithin allein aus somatischen Gründen, eine Rente zugesprochen wurde. Für den Zeitraum ab März 2011 führte das Gericht (in Erwägung 4.5) aus,
Dr. C.___ habe im Februar 2011 berichtet, die Beschwerdefüh r erin könne ihre rechte Hand nur sehr eingeschränkt einsetzen; mit einem angepassten Belas tungsprofil könnte sie zu 100 % arbeiten. Dr. D.___ habe im Oktober 2011 eine bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur für die angestammte Tätigkeit attestiert und habe sich aus dem Gesundheitsschaden ergebende qua litative Einschränkungen genannt. Es sei daher zulässig und richtig, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, allerdings in leidensangepasster Tätigkeit, auszugehen. Der E inkommen svergleich ergab sodann einen Invalidi täts grad von 39.90 %, respektive gerundet von 40 % und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.
5.8). 5. 5.1
Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgender massen dar: 5.2
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten zuhanden des Krankentaggeld versicherers vom 2. März 2012 (Urk. 6/153) eine mittelschwere depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (F.32.11), reaktiv nach Verlust der Arbeitsstelle nach vorangehender somatischer Problematik (S. 6).
Nach Verletzung der rechten Hand am Arbeitsplatz mit anschliessenden Kompli kationen und andauernden Schmerzen mit seither reduzierter Arbeitsfä higkeit habe die Beschwerdeführerin, offenbar nach längerer Ambivalenz des Arbeitgebers, im Mai 2011 die Kündigung erhalten, was als erhebliche Krän kung erlebt worden sei und reaktiv zu einer Depression geführt habe. Bereits im Vor feld habe die Belastung durch eine jahrelang unklare versicherungs recht liche Situation bezüglich der somatischen Seite bestanden (S. 6 f.).
Die Depression sei mindestens mittelschwer ausgeprägt, besonders die deutliche Verzweiflung weise auf den Übergang zu einer schweren Episode hin. Die Medi kation habe bisher nur geringe positive Effekte gezeigt, eine psychotherapeuti sche Bearbeitung, die bei der reaktiv entstandenen Störung sicher indiziert sei, sei beim derzeit ausgesprochen labilen Zustand kaum möglich (S. 7).
Derzeit bestehe aufgrund der depressiven Störung keine Arbeitsfähigkeit, weder im angestammten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit. Von einer mittelfristig weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit müss e im Moment ausgegangen wer den (S. 7) .
Die derzeitige psychiatrische Medikation werde lege artis durchgeführt. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Problematik der Kränkung sei indiziert und vom behandelnden Psychiater auch geplant, könne jedoch im jetzigen Zu stand kaum begonnen werden (S. 6). 5. 3
Dr. Z.___
diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai
2011 (richtig: 2014; Urk. 6/137) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zunehmend seit Ende Mai 2011 (S. 1). Zu Beginn der Behandlung habe er die Situation als eine depressive Episode schweren Grades (F32.2) beurteilt. Ab zirka Mai 2012 seien für ihn immer deutlicher Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ersicht lich geworden . Erst ab zirka Dezember 2013 habe eine langsame Beruhi gung der Situation begonnen, nachdem alle Rentenfragen geklärt, die Taggeld zah lungen der Hotela ausgelaufen und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (die Beschwerdeführerin habe weitgehend R echt erhalten) abgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, sich gedanklich mit der Suche nach ei ner Teilzeitstelle auseinanderzusetzen. Sie habe aber bald festgestellt, dass sich ihr psychischer Zustand beim Anschauen von Stelleninseraten oder beim Ge danken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert habe (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin sei als Hotelgouvernante zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 5. 4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom
5. Januar 2015 (Urk. 6/143) fest, dass die Beschwerdeführe rin durch die Kündigung der Stelle ihre psychische Stabilität und Gesundheit bis heute verloren habe. Sie habe in der Folge zweierlei psychiatrische Symptome, solche einer Depression und solche einer posttraumatischen Belastungsstörung, gezeigt (S. 8) .
Die Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stel len sei oder nicht, werde wegen des Expertenstreits offen gelassen.
Nichts desto weniger sei von einer schweren psychischen Traumatisierung durch das Ereignis der überraschenden Kündigung nach jahrzehntelanger Tätigkeit am gleichen Ort zu sprechen, eine Traumatisierung, die bis heute nicht überwunden sei und die eine schwere psychische Störung ausgelöst und verursacht habe (S. 9) .
Als psychiatrisch vor allem relevante Symptomatik zeige die Beschwerdeführe rin aber ein schweres depressives Syndrom (F32.2, schwere depressive Episode). Diese Symptomatik bestehe seit 2011 und habe in den Tagen und Wochen nach Erhalt der Kündigung Ende Mai 2011 begonnen. Dieses depressive Syndrom sei gekennzeichnet durch massive Einschränkungen im Bereich psychopathologi scher Elementarfunktionen, die mit einer beruflichen Tätigkeit irgendwelcher Art nicht vereinbar seien. Die Depression habe sich trotz adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung bisher als resistent auf alle Therapien erwiesen. Wenngleich noch nicht alle Möglichkeiten der Therapie ausgeschöpft seien, sei mit dem unbeschränkten Fortbestehen der Symptomatik und ihrer Auswirkungen zu rechnen. So sei die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2011 bis heute und weiterhin auf unbeschränkte Dauer wegen der anhaltenden thera pieresistenten schweren Depression vollkommen arbeitsunfähig. Dies gelte für den aktuellen Beruf und jede andere Tätigkeit (S. 9) . 6. 6.1
Aus den medizinischen Berichten geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Neben den somati schen Beschwerden im Zusammenhang mit der Handverletzung, welche mit Wirkung ab Mai 2008 zu einer Invalidenrente unterschiedlicher Höhe und ab März 2011 zu einer unbefristeten Viertelsrente
geführt hat, leidet die Beschwer deführerin, nachdem ihr die Stelle im Mai 2011 gekündigt worden war, unbe strittenermassen an eine r depressiven S törung . Unter den Parte ien streitig ist, ob sich diese (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 6. 2
Insoweit sich die Beschwerde gegnerin auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psy chosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass weder im von ihr in Auftrag gegeben Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar
2015 (E. 5.4), noch im Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ vom 8. Mai 2014 (E. 5.3) eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298; 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Einzig im Gutachten von Dr. B.___ vom 2. März 2012 (E. 5.2) wurde die Depression im Zusammenhang mit einer vorangehende n somatische n Problematik erwähnt, indem sie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) diagnostizierte. Eine sachgere chte fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung
oder ein fachärztlich diagnostiziertes vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 141 V 281 E.
2.1.1) liegt damit nicht vor. Da keiner der mit der Beschwerdeführer in befassten Psychiater eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostiziert hat, ist die mit BGE 130 V 352 begründete und mit BGE 141 V 281 grundsätzlich überdachte und teilweise geänderte Überwindbarkeitsrechtsprechung hier nicht anwendbar (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.2). 6. 3
S chwierige Lebensumstände, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos vorliegen - namentlich die durch die von ihr als überraschend empfundene Kündigung entstandene schwierige Situation, dass sie bei anhaltenden Be schwer den im rechten Daumen mit 60 Jahren nicht ohne weiteres darauf zählen konnte, wieder eine Stelle zu finden (vgl. E.
5.4) –
können geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (z.B. Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, inva lidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spiel t keine Rolle mehr, dass psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 v om 2 0. Dezember 2011 E. 2.3.3). 6.4
Aus dem Gutachten von Dr. A.___ (E.
5.4) geht hervor, dass die Beschwerde führerin ihre psychische Stabilität durch die Kündigung verloren hatte, womit als erstellt gelten kann, dass die Kündigung bei der Entstehung der Gesund heitsschädigung eine wichtige Rolle spielte. Wed er dem Gutachten von Dr. A.___
(E. 5.4), noch demjenigen von Dr. B.___ (E. 5.2) kann explizit entnommen werden, ob sich bei der Beschwerdeführerin mittlerweile ein eigen ständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Auch der Be richt des behandelnden Psychiaters (E. 5.3) ergibt hierüber keinen Aufschluss, obwohl seine Schilderungen, dass ab Dezember 2013 eine langsame Beruhigung der Situation begonnen habe, nachdem alle Rentenfragen geklärt und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber abgeschlossen gewesen sei, oder dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin beim Anschauen von Stelleninse raten oder beim Gedanken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert hätten, darauf hin deuten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den Erlebnissen im Zusammenhang mit der Kündigung zumindest teilweise weiterhin beeinflusst wird.
Allerdings stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters, weshalb davon auszuge hen ist, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle befasste. Dennoch war die Symp t o matik eines schweren depressiven Syndroms immer noch vorhanden, welches im Zeitpunkt der Begut achtung gekennzeichnet war durch massive Einschränkungen im Bereich psy chopathologischer Elementarfunktionen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Erkrankung einer adäquaten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat (vgl. E.
5.4), ist daraus zu schliessen, dass sich die schwere Depression verselbständigt hat. Damit ist die de pressive Störung wohl auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 in angestamm ter und angepasster Tätigkeit entsprechend krankheitsbedingt ist, ist diese inva lidenversicherun gsrechtlich zu berücksichtigen. 6.5
Bei der Beschwerdeführerin, welche als Gesunde zu 75 % erwerbstätig war, resul tiert aus der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 75 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Da die Beschwerde führ erin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst am 23 . November 2011 geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/104), besteht der Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 201 1. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher