Sachverhalt
1.
1.1
Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 9. Mai 2006 auf grund einer schubförmigen multiple n Sklerose (nachfolgend: MS) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/23) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr ab 1. Mai 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 1 2. September 2007 und 7. Januar 2008, Urk. 9/63, 9/75). Die dagegen am 1 7. Oktober 2007 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01314 vom 3 1. Oktober 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Rentenverfügungen aufhob und die Sache zur weiteren Abklä rung des medizinischen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/96).
Nach
Ergänzung der medizinischen Aktenlage
sprach die IV-Stelle der Versicher ten letztlich mit Verfügungen vom 9. Oktober und 1 2. November 2013 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 9/211-212) . Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9 /2 35). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Entscheid 9C_ 208/2015 vom 1 9. August 2015 ( Urk. 9/242). 1.2
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Höhe der monatlichen Rentenansprüche mit und forderte unter Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs von Fr. 52‘952.-- mit einem Rückforderungsan spruch von Fr. 75‘537. -- zu viel ausbezahlte Invalidenrenten von Fr. 22‘585. -- zurück ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 9. Januar 2016 Beschwerde erhe ben und beantragen, der Rückforderun gsanspruch von Fr. 75‘537.-- sei als unrichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten eine neue, korrekte Abrechnung zu edieren. Der als Rests chuld errechnete Betrag von Fr. 22‘585. -- sei infolge Eintritts der Verwirkung für nicht geschuldet zu erklä ren. Mit der Vernehmlassung vom 1 9. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgle ichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 201 6, die Beschwerde se i teilweise gutzuheissen und die R ückforderung auf Fr. 9‘485.80 zu reduzieren ( Urk. 8, 9/257). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 2 6. Mai 2016 ihre Anträge dahingehend ändern, als sie nun mehr beantragen liess, das gestellte Rückforderungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des B ezugs einer Invalidenrente ergibt sich im Regelfall aufgrund einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsänderung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ohne Sachverhaltsänderung kann eine formell rechtskräftig zugespro chene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Vorausset zungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine rückwirkende Herabsetzung kann jedoch auch in diesen Fällen nur im Falle des Tatbestands der unrechtmässigen Einwir kung wie einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgen.
Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabset zung oder – aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistung zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worde n sind, ohne dass dar über je rechtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurück gefordert werden, ohne dass ein
Rückkommenstitel vorliegt; eine Meldepflicht verletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforder lich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 3 0. Januar 2009
E. 3.2 Hin weis). 1.2
Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5, 110 V 304). Gewahrt wird die relative einjährige Verwirkungsfrist mit dem Erlass des Vor bescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nach träglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484). 2. 2.1
Materiell ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat( te ). Gemäss einer in der angefochtenen Verfügung der Rückforderungsbe rechnung zugrunde gelegten Aufstellung (vgl. Urk. 2 S. 2) richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. M ai 2005 bis 3 1. März 2009 sowie ab 1. Juni 2012 ununterbrochen eine halbe Invalidenrente aus .
Gemäss dieser von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestell ten Aufstellung wurden ihr respektive teilweise bevorschussenden Dritten (AXA Versicherungen, Sozialzentrum Z.___ , Zürich, Sozialdienst der Gemeinde A.___ , vgl. Beilagen zu Urk. 9/257) vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 Invalidenrenten im Betrag von
Fr. 31‘790.-- (4 x Fr. 998.-- + 24 x Fr. 1‘026.-- + 3 x Fr. 1‘058.--) und vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 von Fr. 5‘779 .-- (7 x Fr. 641.-- + 2 x Fr. 646.--)
zu Unrecht ausgerichtet.
Die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese Renten ausrichtete, ohne dass darüber jemals rechts kräftig befunden wurde. Erstmals überhaupt rechtskräftig festgelegt wurde ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Bundesgerichtsurteil 9C_208/2015 vom 1 9. August 2015 , dies aber lediglich für den bereits im kan tonalen Entscheid IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 als anspruchsberechtigt eruierten Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab dem 1. März 201 3.
Nach dem unter E. 1.1 Dargelegten können solche zu Unrecht ausgerichteten Leistungen grundsätzlich ohne Rückkommenstitel zurückgefordert werden; auch ist hierfür keine Meldepflichtverletzung oder sonstige unrechtmässige Leis tungserwirkung erforderlich. Jedoch sind die Vorgaben von Art. 25 ATSG zu beachten. 2.2
Was die Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse
anbelangt, sprach sich die Beschwer degegnerin im Rahmen der Vernehmlassung für eine Reduktion der Rücker stattung im Umfang der an das Sozialzentrum Z.___ Zürich
geleisteten Verrechnungszahlung im Betrag von Fr. 10‘840.20 aus ( Urk. 8, 9/257 S. 4 f.).
Ob dieser Argumentation Folge zu leisten wäre, kann offen bleiben , entfällt doch ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der bis 3 1. März 2009 ausgerichteten Invalidenrenten
– wie von der Beschwer deführerin richtig eingewendet ( Urk. 11 S. 1) –
bereits infolge Ablaufs der absoluten fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Auch wenn den Akten keine Belege zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs der Rentenleistun gen zu entnehmen sind, ist doch ohne Weite res davon auszugehen, dass die Zahlung der Rentenbetreffnisse bis Ende März 2009 bei Erlass der hier ange fochtenen Verfügung vom 4. Januar 2016 mehr als fünf Jahr zurücklag . Für spätere in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungen fehlt es an jeglichem Hinweis.
Eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten halben Invalidenrente im B etrag von insgesamt Fr. 31‘790 .-- scheitert folglich am Ablauf der absoluten Ve rwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Eine strafbare Handlung, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG gegebenenfalls eine längere Frist nach sich zöge, ist nicht erkennbar und wird von den Parteien auch nicht diskutiert.
2.3
2.3.1
In Bezug auf die Rückerstattung der vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 unrechtmässig ausgerichteten halben Invali denrente von insgesamt Fr. 5‘779 . -- lässt die Beschwerdeführerin geltend machen , diese
Rentenbetreffnisse seien in vollem Umfang von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ bei der zuständigen Ausgleichskasse abgerufen worden, weshalb sie selber keine dieser Rentenzahlungen erhalten habe , woran denn auch die Rückforderung scheitere ( Urk. 11 S. 1). 2.3.2
Laut Art. 22 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 85 bis IVV können unter and erem öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung zur Drittauszah lung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die Nachzahlung darf der bevor schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden ( Art. 85 bis
Abs. 3 IVV). Gemäss Rechtsprechung genügt für das Vorliegen des Vorschuss charakters bei der Sozialhilfe, dass „objektiv für den gleichen Zeitraum Sozial hilfe - und Invalidenversicherung sleistungen fliessen“ (BGE 131 V 242).
Rückerstattungspflichtig im Falle eines unrechtmässigen Bezugs wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson beziehungsweise die Behörde ( Art. 2 Abs. 1 lit . b und c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV;
BGE 110 V 10 E. 2; SVR 1996 EL Nr. 24, 2000 IV Nr. 2). 2.3.3
Gemäss Aktenlage stellte das Sozialamt A.___ am 1 5. Oktober 2013 auf dem Formular 318.183d einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 3 1. Oktober 2013 von Fr. 10‘ 947.--. Der Ver rechnungsantrag wurde in der Rentenverfügung vom 1 2. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis 3 1. Dezember 2012 von monatlich Fr. 641.-- und vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2013 von monatlich Fr 646.—mitgeteilt worden war , in vollem Umfang berücksichtigt ( Urk. 9/212 /4 ).
Wie in der Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 2016 richtig ausgeführt ( Urk. 9/257 S. 4), darf der bevorschussenden Stelle die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welche m diese erbracht worden ist , mithin periodengerecht, erbracht werden (vgl. auch obige E. 2.3.2) .
Im vom Sozialamt A.___ beantragten Verrechnungszeitraum 1. Juni 2012 bis 3 1. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem bundesgericht lich bestätigten Urteil IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 erst ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gemäss der nunmehrigen Ren tenberechnung (vgl. Urk. 2 S. 1) betrug das Monatsbetreffnis
Fr. 1‘086.--,
für den Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Oktober 2013 betrug der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit Fr. 8‘688. -- (8 x Fr. 1‘086.--) .
In diesem Umfang erweist sich die Verrechnung mit der Drittauszahlung als rechtmässig,
zeigt doch der Kontoauszug der Gemeindeverwaltung
A.___ vom 1 5. Oktober 2013 (Beilage zu Urk. 9/257), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Oktober 2013 mehr als Fr. 8‘688.-- Sozialhilfe bezogen hat. I m Mehrb etrag von Fr. 2‘259. -- ( Fr. 10‘647. -- . /. Fr. 8‘688.--) er weist sich die Rückforderung
dagegen als unrechtmässig. Wie in der Stellung nahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 2016 zutreffend dargelegt, ist dieser Betrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Sozialamt A.___ zurückzufordern (vgl. obige E. 2.3.2) .
Der in die Berechnung der Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin mit einbezogene Betrag von Fr. 5‘779 .-- für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 ist entspreche nd um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520 .-- zu reduzie ren.
Hinsichtlich dieser Rückforderung ssumme steht ein Erlöschen infolge Ablaufs der absoluten Frist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG z u Recht aus ser Diskussion. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2) - den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Wiederholt hat das Bundesgericht schon erkannt, es sei nicht bundesrechts widrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf den hier zu beur teilenden Fall übertragen, fällt der Beginn der relativen einjährigen Verwir kungsfrist hinsichtlich der Rückforderung der Renten betreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 damit auf den Erlass des bundesgericht lichen Entscheids 9C_208/2015 vom 1 9. August 201 5. Die verfügte Rückforde rung vom 4. Januar 2016 erging folglich innert Frist. 2.4
Hieraus folgt, dass eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 unrechtmässig erbrachten Invalidenrenten am Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der Leistung scheitert . Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bezüg lich der fälschlicherweise ausbezahlten
Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013
von ins gesamt Fr. 5‘779 .-- ist nach dem oben Gesagt en um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520 .-- zu reduzieren.
Dieser Rückforderung steht gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung hins ichtlich der monatlichen Betreff nisse nicht bestrittenen Nachzahlungsbeträge ein Nachzahlungsanspruch vom 1. November 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von insgesamt Fr. 11‘464.-- (14 x Fr. 1‘086. -- [März bis Oktober 2013 wurden bereits bei der Drittauszahlung an das Sozial amt A.___ berücksichtigt] + 12 x Fr. 1‘091. -- abzüglich der geleisteten Rentenbetreffnisse in diesem Zeitraum von 14 x Fr. 646.-- + 12 x Fr. 649.-- ) gegenüber.
Dies führt zu einem Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- ( Fr. 11‘464.-- - Fr. 3‘520.--) bis Ende 2015, welcher unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech nungs
- und/oder Drittauszahlungsansprüche steht . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Rückforderung mit der Feststellung, da ss die Beschwerdeführerin unter Vorbe halt allfälliger Drittauszahlungs- respektive Verrechnungsansprüche Anspruch auf eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Ende 2015 von Fr. 7‘944.-- hat, aufzuheben. 3. 3.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 in Bezug auf die Rückforderung von Fr. 22‘585.-- aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- und/oder Dritt auszahlungsansprüche einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- für die Renten betreffnisse bis Ende 2015 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 2. November 2013 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 9/211-212) . Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9 /2 35). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Entscheid 9C_ 208/2015 vom 1 9. August 2015 ( Urk. 9/242).
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des B ezugs einer Invalidenrente ergibt sich im Regelfall aufgrund einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsänderung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ohne Sachverhaltsänderung kann eine formell rechtskräftig zugespro chene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Vorausset zungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine rückwirkende Herabsetzung kann jedoch auch in diesen Fällen nur im Falle des Tatbestands der unrechtmässigen Einwir kung wie einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88 bis
Abs.
E. 1.2 Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs.
E. 2 Satz 2 ATSG gegebenenfalls eine längere Frist nach sich zöge, ist nicht erkennbar und wird von den Parteien auch nicht diskutiert.
E. 2.1 Materiell ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat( te ). Gemäss einer in der angefochtenen Verfügung der Rückforderungsbe rechnung zugrunde gelegten Aufstellung (vgl. Urk.
E. 2.2 Was die Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse
anbelangt, sprach sich die Beschwer degegnerin im Rahmen der Vernehmlassung für eine Reduktion der Rücker stattung im Umfang der an das Sozialzentrum Z.___ Zürich
geleisteten Verrechnungszahlung im Betrag von Fr. 10‘840.20 aus ( Urk. 8, 9/257 S. 4 f.).
Ob dieser Argumentation Folge zu leisten wäre, kann offen bleiben , entfällt doch ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der bis 3 1. März 2009 ausgerichteten Invalidenrenten
– wie von der Beschwer deführerin richtig eingewendet ( Urk. 11 S. 1) –
bereits infolge Ablaufs der absoluten fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs.
E. 2.3.1 In Bezug auf die Rückerstattung der vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 unrechtmässig ausgerichteten halben Invali denrente von insgesamt Fr. 5‘779 . -- lässt die Beschwerdeführerin geltend machen , diese
Rentenbetreffnisse seien in vollem Umfang von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ bei der zuständigen Ausgleichskasse abgerufen worden, weshalb sie selber keine dieser Rentenzahlungen erhalten habe , woran denn auch die Rückforderung scheitere ( Urk. 11 S. 1).
E. 2.3.2 Laut Art. 22 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 85 bis IVV können unter and erem öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung zur Drittauszah lung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die Nachzahlung darf der bevor schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden ( Art. 85 bis
Abs.
E. 2.3.3 Gemäss Aktenlage stellte das Sozialamt A.___ am 1 5. Oktober 2013 auf dem Formular 318.183d einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 3 1. Oktober 2013 von Fr. 10‘ 947.--. Der Ver rechnungsantrag wurde in der Rentenverfügung vom 1 2. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis
E. 2.4 Hieraus folgt, dass eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 unrechtmässig erbrachten Invalidenrenten am Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der Leistung scheitert . Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bezüg lich der fälschlicherweise ausbezahlten
Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013
von ins gesamt Fr. 5‘779 .-- ist nach dem oben Gesagt en um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520 .-- zu reduzieren.
Dieser Rückforderung steht gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung hins ichtlich der monatlichen Betreff nisse nicht bestrittenen Nachzahlungsbeträge ein Nachzahlungsanspruch vom 1. November 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von insgesamt Fr. 11‘464.-- (14 x Fr. 1‘086. -- [März bis Oktober 2013 wurden bereits bei der Drittauszahlung an das Sozial amt A.___ berücksichtigt] + 12 x Fr. 1‘091. -- abzüglich der geleisteten Rentenbetreffnisse in diesem Zeitraum von 14 x Fr. 646.-- + 12 x Fr. 649.-- ) gegenüber.
Dies führt zu einem Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- ( Fr. 11‘464.-- - Fr. 3‘520.--) bis Ende 2015, welcher unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech nungs
- und/oder Drittauszahlungsansprüche steht . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Rückforderung mit der Feststellung, da ss die Beschwerdeführerin unter Vorbe halt allfälliger Drittauszahlungs- respektive Verrechnungsansprüche Anspruch auf eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Ende 2015 von Fr. 7‘944.-- hat, aufzuheben.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 in Bezug auf die Rückforderung von Fr. 22‘585.-- aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- und/oder Dritt auszahlungsansprüche einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- für die Renten betreffnisse bis Ende 2015 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00134
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 9. Mai 2006 auf grund einer schubförmigen multiple n Sklerose (nachfolgend: MS) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/23) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr ab 1. Mai 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 1 2. September 2007 und 7. Januar 2008, Urk. 9/63, 9/75). Die dagegen am 1 7. Oktober 2007 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01314 vom 3 1. Oktober 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Rentenverfügungen aufhob und die Sache zur weiteren Abklä rung des medizinischen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/96).
Nach
Ergänzung der medizinischen Aktenlage
sprach die IV-Stelle der Versicher ten letztlich mit Verfügungen vom 9. Oktober und 1 2. November 2013 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 9/211-212) . Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9 /2 35). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Entscheid 9C_ 208/2015 vom 1 9. August 2015 ( Urk. 9/242). 1.2
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Höhe der monatlichen Rentenansprüche mit und forderte unter Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs von Fr. 52‘952.-- mit einem Rückforderungsan spruch von Fr. 75‘537. -- zu viel ausbezahlte Invalidenrenten von Fr. 22‘585. -- zurück ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 9. Januar 2016 Beschwerde erhe ben und beantragen, der Rückforderun gsanspruch von Fr. 75‘537.-- sei als unrichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten eine neue, korrekte Abrechnung zu edieren. Der als Rests chuld errechnete Betrag von Fr. 22‘585. -- sei infolge Eintritts der Verwirkung für nicht geschuldet zu erklä ren. Mit der Vernehmlassung vom 1 9. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgle ichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 201 6, die Beschwerde se i teilweise gutzuheissen und die R ückforderung auf Fr. 9‘485.80 zu reduzieren ( Urk. 8, 9/257). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 2 6. Mai 2016 ihre Anträge dahingehend ändern, als sie nun mehr beantragen liess, das gestellte Rückforderungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des B ezugs einer Invalidenrente ergibt sich im Regelfall aufgrund einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsänderung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ohne Sachverhaltsänderung kann eine formell rechtskräftig zugespro chene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Vorausset zungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine rückwirkende Herabsetzung kann jedoch auch in diesen Fällen nur im Falle des Tatbestands der unrechtmässigen Einwir kung wie einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgen.
Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabset zung oder – aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistung zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worde n sind, ohne dass dar über je rechtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurück gefordert werden, ohne dass ein
Rückkommenstitel vorliegt; eine Meldepflicht verletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforder lich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 3 0. Januar 2009
E. 3.2 Hin weis). 1.2
Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5, 110 V 304). Gewahrt wird die relative einjährige Verwirkungsfrist mit dem Erlass des Vor bescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nach träglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484). 2. 2.1
Materiell ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat( te ). Gemäss einer in der angefochtenen Verfügung der Rückforderungsbe rechnung zugrunde gelegten Aufstellung (vgl. Urk. 2 S. 2) richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. M ai 2005 bis 3 1. März 2009 sowie ab 1. Juni 2012 ununterbrochen eine halbe Invalidenrente aus .
Gemäss dieser von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestell ten Aufstellung wurden ihr respektive teilweise bevorschussenden Dritten (AXA Versicherungen, Sozialzentrum Z.___ , Zürich, Sozialdienst der Gemeinde A.___ , vgl. Beilagen zu Urk. 9/257) vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 Invalidenrenten im Betrag von
Fr. 31‘790.-- (4 x Fr. 998.-- + 24 x Fr. 1‘026.-- + 3 x Fr. 1‘058.--) und vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 von Fr. 5‘779 .-- (7 x Fr. 641.-- + 2 x Fr. 646.--)
zu Unrecht ausgerichtet.
Die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese Renten ausrichtete, ohne dass darüber jemals rechts kräftig befunden wurde. Erstmals überhaupt rechtskräftig festgelegt wurde ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Bundesgerichtsurteil 9C_208/2015 vom 1 9. August 2015 , dies aber lediglich für den bereits im kan tonalen Entscheid IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 als anspruchsberechtigt eruierten Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 3 1. August 2006 sowie ab dem 1. März 201 3.
Nach dem unter E. 1.1 Dargelegten können solche zu Unrecht ausgerichteten Leistungen grundsätzlich ohne Rückkommenstitel zurückgefordert werden; auch ist hierfür keine Meldepflichtverletzung oder sonstige unrechtmässige Leis tungserwirkung erforderlich. Jedoch sind die Vorgaben von Art. 25 ATSG zu beachten. 2.2
Was die Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse
anbelangt, sprach sich die Beschwer degegnerin im Rahmen der Vernehmlassung für eine Reduktion der Rücker stattung im Umfang der an das Sozialzentrum Z.___ Zürich
geleisteten Verrechnungszahlung im Betrag von Fr. 10‘840.20 aus ( Urk. 8, 9/257 S. 4 f.).
Ob dieser Argumentation Folge zu leisten wäre, kann offen bleiben , entfällt doch ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der bis 3 1. März 2009 ausgerichteten Invalidenrenten
– wie von der Beschwer deführerin richtig eingewendet ( Urk. 11 S. 1) –
bereits infolge Ablaufs der absoluten fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Auch wenn den Akten keine Belege zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs der Rentenleistun gen zu entnehmen sind, ist doch ohne Weite res davon auszugehen, dass die Zahlung der Rentenbetreffnisse bis Ende März 2009 bei Erlass der hier ange fochtenen Verfügung vom 4. Januar 2016 mehr als fünf Jahr zurücklag . Für spätere in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungen fehlt es an jeglichem Hinweis.
Eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten halben Invalidenrente im B etrag von insgesamt Fr. 31‘790 .-- scheitert folglich am Ablauf der absoluten Ve rwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Eine strafbare Handlung, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG gegebenenfalls eine längere Frist nach sich zöge, ist nicht erkennbar und wird von den Parteien auch nicht diskutiert.
2.3
2.3.1
In Bezug auf die Rückerstattung der vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 unrechtmässig ausgerichteten halben Invali denrente von insgesamt Fr. 5‘779 . -- lässt die Beschwerdeführerin geltend machen , diese
Rentenbetreffnisse seien in vollem Umfang von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ bei der zuständigen Ausgleichskasse abgerufen worden, weshalb sie selber keine dieser Rentenzahlungen erhalten habe , woran denn auch die Rückforderung scheitere ( Urk. 11 S. 1). 2.3.2
Laut Art. 22 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 85 bis IVV können unter and erem öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung zur Drittauszah lung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die Nachzahlung darf der bevor schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden ( Art. 85 bis
Abs. 3 IVV). Gemäss Rechtsprechung genügt für das Vorliegen des Vorschuss charakters bei der Sozialhilfe, dass „objektiv für den gleichen Zeitraum Sozial hilfe - und Invalidenversicherung sleistungen fliessen“ (BGE 131 V 242).
Rückerstattungspflichtig im Falle eines unrechtmässigen Bezugs wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson beziehungsweise die Behörde ( Art. 2 Abs. 1 lit . b und c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV;
BGE 110 V 10 E. 2; SVR 1996 EL Nr. 24, 2000 IV Nr. 2). 2.3.3
Gemäss Aktenlage stellte das Sozialamt A.___ am 1 5. Oktober 2013 auf dem Formular 318.183d einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 3 1. Oktober 2013 von Fr. 10‘ 947.--. Der Ver rechnungsantrag wurde in der Rentenverfügung vom 1 2. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis 3 1. Dezember 2012 von monatlich Fr. 641.-- und vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2013 von monatlich Fr 646.—mitgeteilt worden war , in vollem Umfang berücksichtigt ( Urk. 9/212 /4 ).
Wie in der Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 2016 richtig ausgeführt ( Urk. 9/257 S. 4), darf der bevorschussenden Stelle die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welche m diese erbracht worden ist , mithin periodengerecht, erbracht werden (vgl. auch obige E. 2.3.2) .
Im vom Sozialamt A.___ beantragten Verrechnungszeitraum 1. Juni 2012 bis 3 1. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem bundesgericht lich bestätigten Urteil IV.2013.01027 vom 2 7. Februar 2015 erst ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gemäss der nunmehrigen Ren tenberechnung (vgl. Urk. 2 S. 1) betrug das Monatsbetreffnis
Fr. 1‘086.--,
für den Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Oktober 2013 betrug der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit Fr. 8‘688. -- (8 x Fr. 1‘086.--) .
In diesem Umfang erweist sich die Verrechnung mit der Drittauszahlung als rechtmässig,
zeigt doch der Kontoauszug der Gemeindeverwaltung
A.___ vom 1 5. Oktober 2013 (Beilage zu Urk. 9/257), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Oktober 2013 mehr als Fr. 8‘688.-- Sozialhilfe bezogen hat. I m Mehrb etrag von Fr. 2‘259. -- ( Fr. 10‘647. -- . /. Fr. 8‘688.--) er weist sich die Rückforderung
dagegen als unrechtmässig. Wie in der Stellung nahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 3. Mai 2016 zutreffend dargelegt, ist dieser Betrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Sozialamt A.___ zurückzufordern (vgl. obige E. 2.3.2) .
Der in die Berechnung der Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin mit einbezogene Betrag von Fr. 5‘779 .-- für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 ist entspreche nd um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520 .-- zu reduzie ren.
Hinsichtlich dieser Rückforderung ssumme steht ein Erlöschen infolge Ablaufs der absoluten Frist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG z u Recht aus ser Diskussion. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2) - den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Wiederholt hat das Bundesgericht schon erkannt, es sei nicht bundesrechts widrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf den hier zu beur teilenden Fall übertragen, fällt der Beginn der relativen einjährigen Verwir kungsfrist hinsichtlich der Rückforderung der Renten betreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013 damit auf den Erlass des bundesgericht lichen Entscheids 9C_208/2015 vom 1 9. August 201 5. Die verfügte Rückforde rung vom 4. Januar 2016 erging folglich innert Frist. 2.4
Hieraus folgt, dass eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2009 unrechtmässig erbrachten Invalidenrenten am Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der Leistung scheitert . Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bezüg lich der fälschlicherweise ausbezahlten
Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 2 8. Februar 2013
von ins gesamt Fr. 5‘779 .-- ist nach dem oben Gesagt en um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520 .-- zu reduzieren.
Dieser Rückforderung steht gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung hins ichtlich der monatlichen Betreff nisse nicht bestrittenen Nachzahlungsbeträge ein Nachzahlungsanspruch vom 1. November 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von insgesamt Fr. 11‘464.-- (14 x Fr. 1‘086. -- [März bis Oktober 2013 wurden bereits bei der Drittauszahlung an das Sozial amt A.___ berücksichtigt] + 12 x Fr. 1‘091. -- abzüglich der geleisteten Rentenbetreffnisse in diesem Zeitraum von 14 x Fr. 646.-- + 12 x Fr. 649.-- ) gegenüber.
Dies führt zu einem Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- ( Fr. 11‘464.-- - Fr. 3‘520.--) bis Ende 2015, welcher unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech nungs
- und/oder Drittauszahlungsansprüche steht . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Rückforderung mit der Feststellung, da ss die Beschwerdeführerin unter Vorbe halt allfälliger Drittauszahlungs- respektive Verrechnungsansprüche Anspruch auf eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Ende 2015 von Fr. 7‘944.-- hat, aufzuheben. 3. 3.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 in Bezug auf die Rückforderung von Fr. 22‘585.-- aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- und/oder Dritt auszahlungsansprüche einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944 . -- für die Renten betreffnisse bis Ende 2015 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer