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IV.2016.00123

Neuanmeldung; keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen; Leistungsbegehren zu Recht erneut abgewiesen; Bestellung einer beim Verein Procap Schweiz tätigen Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

Zürich SozVersG · 2017-04-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitete unter ande rem von 1998 bis 2004 sowie im Jahr 2006 als Staplerfahrer für die Y.___ und von Februar bis August 2010 temporär als Betriebsmitarbeiter für die Z.___ (Urk. 8/ 8, Urk. 8/ 9, Urk. 8/ 11 - 12). Am 1 6 . Juni 2011 mel dete er sich unter Hin weis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/

26) und medizi ni scher (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 17-18 , Urk. 8/29-30) Hinsicht , wobei sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/psychiatrisch/rheu ma tologisch) der A.___ vom 3 1. De zember 2012 ein holte ( nachfolgend: A.___ -Gutachten ,

Urk. 8/30).

Als dann auferlegte die IV-Stel le dem Versicherten m it Schreiben vom 1 5. Fe bruar 2013 als Schadenminde rungspflicht

die Absolvierung einer psycho therapeu tischen beziehungsweise psychiat rischen Behandlung ( Urk. 8/32). Mit Vor bescheid vom selben Tag kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung sei nes Leistungsbegehrens an (Urk. 8/ 34). Dagegen liess der Versicherte am 11. März 2013 Ein wand erheben (Urk. 8/ 38). Die IV Stelle forderte diesen am 14. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzu reichen (Urk. 8/ 40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/ 1- 101 ) die je vom 5. No vember 2012 datierenden Be richte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizin und Rehabili ta tion, (Urk. 8/ 42/1-4) und des C.___ zum MRI ( Magnetic

Resonance Imaging) der Lendenwirbel säule

(LWS)/des Iliosakral gelenks

(ISG) vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/ 42/5) auf legte. Hierzu holte die IV-Stelle die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2013 (Urk. 8/ 44/2) ein und

verfügte am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/ 45 ). Aufgrund des daraufhin von Dr. B.___ einge reichten Schreibens vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/ 46, unter Bei lage des Arzt berichts von Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie, vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/ 46/2-3) zog die IV-Stelle die RAD-Stellung nahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/

48) bei und teilte X.___ gleichen tags mit tels einge schriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. B.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/

46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/45 ) festhalte. Auf die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde, trat das hiesige Gericht mit Be schluss vom 23. Sep tember 2013 nicht ein ( Urk. 8/53). 1.2

Am 2 8. Oktober 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Oktober 2013 ( Urk. 8/54) erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/55 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1 101 ) . Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des A.___ vom 2. Sep tember 2014 ein, mit welcher dieses eine erneute rheumatologische Begut achtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten empfahl ( Urk. 8/70/2). Daraufhin liess die IV-Stelle das internistisch-rheumato logische Gutachten von Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen , zerti fi zierte medizinische Gutachterin SIM, vom 20. Dezem ber 2014 (Urk.

8/74)

erstellen . Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2015 kündigte s ie dem Versicher ten die Abweisung seines Leistungs begehrens an (Urk. 8/78). Dagegen liess er am 1 8. Februar 2015 durch die Gemeinde F.___ / Zürich, Soziales und Jugend, Ein wand erheben ( Urk. 8/83), welcher am 2 0. März 2015

- unter Beilage des Schreibens von Dr. B.___ vom 18. März 2015 ( Urk. 8/85) - ergänzend be grün det wurde ( Urk. 8/86 ). Am 2 6. Mai 2015 äusserte sich Dr. E.___ zum Schreiben von Dr. B.___ vom 18. März 2015 ( Urk. 8/92) ,

worauf d er Versi cherte das Schreiben von Dr. B.___ vom 3. September 2015 (Urk.

8/95) einrei chen liess ( Urk. 9/96). Mit Ver fügung vom 1 0. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 2 8. Oktober 2013 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 sei ihm ab de m

frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In proz essualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person der beim Verein Procap Schweiz tätigen Advokatin Karin Wüthrich ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 8/1-101], was dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedli che Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi zini schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Adminis trativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise

Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein sub jektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.

2.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 2. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin sein erstes Leistungsbegehren abge wiesen hatte (Urk. 8/45) , derart we sent lich verändert ha t , dass er nun mehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , a uf da s Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 abstel lend sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin voll arbeitsfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 2. Mai 2013, mit welcher sein erstes Rentenbegehren abgewiesen worden sei, mithin nicht wesent lich verändert, weshalb sein erneutes Gesuch ebenfalls abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich Dr. E.___ nicht mit der Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 , wonach bei ihm in rheumatologischer Hinsicht eine dauerhafte Arbeitsun fä higkeit bestehe, auseinander gesetzt habe und auch auf die Stellungnahme n von Dr. B.___ inhaltlich nicht genügend eingegangen sei (Urk. 1 S. 6-7). Sodann habe Dr. E.___ nicht berücksichtigt, dass bei ihm die

Biolo gical-Therapie

keine wesentliche Besserung bewirk e . Auch stünden die Aus führun gen von Dr. E.___ , wonach es zu einer Nor malisierung der ini tial erhöhten Entzündungszeichen gekommen sei, im klaren Widerspruch zu den Laborbefunden. Überhaupt fehle es im Gutachten an einer schlüssigen Be gründung der von Dr. E.___ postulierten Remission beziehungsweise Ver bes serung seines gesundheitli chen Zustandes (Urk. 1 S. 8-9). Aus diesen Gründen genüge das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (Urk. 1 S. 6-7).

Die Anspruchs voraussetzungen für eine Invalidenrente seien vielmehr erfüllt (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

3.1.1

Am

A.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 waren die D r es . med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, fallführender Oberarzt A.___ , H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Chef arzt J.___, K.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Oberärztin J.___ und med. pract . L.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheuma tolo gie, Assistenzarzt J.___ , beteiligt ( Urk. 8/30/22, Urk. 8/30/29, Urk. 8/30/47) . Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/30/15): - Schwere depressive Episode mit diskrete n psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Schädlicher Gebrach von Cannabis (ICD-10: F12.1) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5) - Osteochondrose

Modic Typ L4/5 und L5/S1 (MRI LWS vom 20. Juni 2011)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk.

8/30/16): - Status nach Heroinabhängigkeit vor ca. 15 Jahren, während 2 Jahren (ICD-1 0: F12.20) - Rezidivierende epigastrische Beschwerden bei Zustand nach erosiver

Bulbitis mit Helicobacter

pylori Befall - Nikotinabusus - Status nach Inguinalhernienoperation links 2000

Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.

September 2012 (vgl. Urk. 8/30/29) das Bild einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gezeigt habe. Die Gutachter hielten fest, dass für diese depressive Erkrankung, welche ca. 2005 im Anschluss an die gescheiterte Selbständigkeit aufgetreten sei und sich im Jahr 20 10 massiv verschlimmert habe, multiple psychische Traumata im Lebenslauf des Beschwerdeführers ursächlich sein dürften . Ferner bestehe beim Beschwerde führer seit ca. 20 Jahren ein Cannabiskonsum. Es sei davon auszugehen, dass es dadurch zu einer weiteren Antriebsreduktion und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik kommen könne. Eine Cannabisabstinenz sei somit dringend anzustreben. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten lum balen Rückenschmerzen könnten auf ein chronisches Lumbovertebralsyn d rom

zurückgeführt werden. Ursächlich verantwortlich seien sicherlich teil weise degenerative Veränderungen. Im MRI der LWS vom 2 0. Juni 2011 hätten sich Osteochondrosen vom Modic Typ I in Höhe L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Allerdings seien die Beschwerden und das Ausmass der Ein schränkungen nicht nur auf diese organischen Befunde zurückzuführen. Die psychische Situation mit der Depression beeinflusse das Schmerz ge schehen , seien doch die Beschwerden in stärkerer depressiven Phasen jeweils stärker ausgeprägt

gewesen (Urk. 8/30/18) .

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___ -Gutachter fest, dass es durch eine Verbesserung der Depression auch zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit kommen würde. Dann müsste n bei der Zuweisung einer Verweistätigkeit auch die rheumatologischen Einschränkungen mitberück sichtigt werden, welche zur Zeit keine Rolle spielen w ürden, da aufgrund der schweren depressiven Episode keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/30/19) .

Aus rein rheumatolo gischer Sicht seien wegen der lumbovertebralen dege nerativen Veränderun gen schwere körperliche Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Für leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten bestünde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/30/19). 3.1.2

Im von M.___ , FMH Radiologie, befundeten MRI der LWS/ ISG vom 2 9. Oktober 2012 zeigten sich entzündliche Veränderungen der LWS sowie eine Sacroileitis beidseits, was mit einem Morbus Bechterew vereinbar sei ( Urk. 8/42/5). 3.1.3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 1. November 2012 die Diagnosen axiale Spon dylarthritis (MRI vom 2 9. Oktober 2012) , lumbovertebrales

Schmerz syn drom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen ( Spondylarthrose L4

S1, MRI vom 2 3. Juni 2011), Verdacht auf Hüftimpingement links und mit telgradige Depression ( Urk. 8/ 2 9/6 ). Sie attestierte dem Beschwerdeführer wegen verringerter körperlicher Belastbarkeit, schneller Ermüdbarkeit sowie reduzierter LWS-Beweglichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer ( Urk. 8/29/7). 3.1.4

Der Rheumatologe Dr. med. D.___ führte am 2 8. Dezember 2012 aus, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers einer axialen Spon dylarthritis entspreche und die Diagnosekriterien erfülle . Die aktuelle Labor untersuchung habe eine Entzündungsaktivität bei einem positiven CRP und einer Blut senkungsreaktion von 34 mm gezeigt ( Urk. 8/46/2). 3.2 3.2.1

Gemäss der Beurteilung von Dr. med. N.___ , FMH Radiologie, zeigten sich bei der MRI-Untersuchung der LWS/ISG vom 7. Oktober 2013 bei bekanntem Morbus Bechterew Zeichen einer bilateralen Sacroileitis , ein Bild wie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1, zusätzlich Romanus-Zeichen in den Brustwirbelkörpern (BWK) 11 und 12 sowie den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1, 2, 3 und 4, eine Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 mit

Ner venwurzelbedrängungen von L5 beidseits intraforaminal .

Er führte dazu aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 9. Oktober 2012 ein leichter Befund-Progress sowohl an der LWS wie auch an den ISG ergeben habe ( Urk. 8/54/3). 3.2.2

Im Bericht vom 1 8. Oktober 2013 nannte Dr. B.___ die Diagnosen axiale Spon dylarthritis (MRI vom 2 9. Oktober 2012 und 8. Dezember 2013) und De pression ( Urk. 8/54/1) . Sie hielt dafür, dass die axiale Spondylarthritis eine dauerhafte Erkrankung sei und eine Invalidität bedinge. Sie bewirke eine massive Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , insbe sonder e aufgrund der nächtlichen Schmerzen, Morgensteifheit und Bewe gungseinschränkung der Wirbelsäule ( Urk. 8/54/2). 3. 2. 3

Der Gesamtbeurteilung zum im O.___ durch geführten MRI Wirbelsäule

/ ISG / Schultergürtel / Thorax wand / Beckenske lett nativ vom 1 5. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass sich insgesamt das Bild früherer entzündlicher Veränderungen, welche zu einer aktuell nicht aktiven seronegativen

Spondylarthropathien (am ehesten Spondylitis anky losans ) passen würde, gezeigt habe. Insbesondere die ISG würden alte ent zündliche Veränderungen aufweisen. Auch die Veränderun gen an den End platten thor a kal und lumbal würden dazu passen. An der Brustwirbel säule (BWS) bestünden vermutlich zusätzlich alte Scheuermann-Verände rungen. Es hätten sich keine rele vante Diskopathie , jedoch Osteo chondrosen L4-S1 mit Protrusion L4/5 und Bulging L5/S1 ohne relevante Nervenwurzel-Beeinträch tigung gezeigt ( Urk. 8/74/59). 3.2. 4

Im Gutachten vom 2 0. Dezember 2014 nannte Dr. E.___ a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und LWS ( Urk. 8/74/48) bei - axialer Spondylarthritis (Erstdiagnose Oktober/2012) - HLA-B27 negativ - Behandlung mit Biological seit Dezember 2012, aktuell in Remis sion ohne bildgebenden Nachweis aktiver Entzündungen oder von Enthesiopathien , jedoch alte inaktive postentzündliche Verände rungen im Bereich von Th8 bis Th11 (mit Syndesmophyten ), L1 bis S1 sowie ISG beidseits (Ganzkörper-MRI 12/2014) und Normali sierung der initial erhöhten Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein) - fehlendem Nachweis eines Konsums der Schmerzmittel Targin oder Tramadol in den Haar- und Urinanalysen - aktuell, sowie in der Periode von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2014

Dr. E.___ schrieb in ihrer Beurteilung , dass beim Be schwerdeführer eine axiale Spondylarthritis bestehe, welche seine Leistungs fähigkeit einschränk e . Hinweise auf einen Befall peripherer Gelenke bestün den weder klinisch noch bildgebend. Durch die aktuelle Behandlung mit dem Biological Simponi ® sei eine Remission eingetreten. Aktuell gebe es weder klinisch, bildgebend oder rheum a -immunologisch Hinweise auf ein aktives entzündliches Geschehen. Beim Besteigen der Untersuchungsliege nehme d er Beschwerdeführer sodann spontan den Langsitz ein, was einem beidseitigen normalen Lasègue ent spre che. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasègues beidseits ab 60

Grad laut über Schmerzen klage und keine weitere Prüfung mehr zulasse. Hier bestehe wohl eine Verdeutlichungstendenz. Die Ganzkörper-MRI-Un tersuchung habe nirgends aktive Entzündungen, Synovi tiden oder Gelenks ergüsse gezeigt.

Als dann sei d er Handeinsatz des Be schwerdeführers bei der Unter s uchung beidseits normal gewesen. Er klage auch nicht über Hand beschwerden . Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 47 % der Norm und links 51 % gewesen . Aus rheumato lo gische r Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Schliesslich sei aufgrund der Ergebnisse der Haar- und Urinanalyse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen höheren Schmerzmittel-Konsum in den Monaten vor der Untersuchung an gegeben habe , als tat sächlich erfolgt sei ( Urk. 8/74/50).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E.___ fest, dass eine eingeschränkte Funktion der BWS und LWS bestehe (Urk. 8/74/51) . Er könne Lasten bis zu 12,5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Be las tungsniveau ). Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewe gungen des Oberkörpers. Das längere Verharren in vornüber geneigter Hal tung - ob stehend oder sitzend - sei ebenfalls zu vermeiden. Ebenso seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 8/74/51). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen würden, könne der Bes chwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre auch die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg handhaben müsse ( Urk. 8/74/52). 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, weil weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine iv-relevanter Gesundheitsschaden gegeben war ( Urk. 8/45). Die A.___ -Gutachter gingen da von aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessern liesse und empfahlen namentlich einen längeren statio nä ren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und eine Cannabisabstinenz ( Urk. 8/30/20). Mit seiner erneuten An mel dung zum Bezug von IV-Leistun gen vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 8/55) machte der Be schwerdeführer keine psychischen Beschwerden mehr geltend, sondern ver wies auf den vom 18. Oktober 2013 datierenden Bericht vo n

Dr. B.___ (Urk. 8/55/4-5), bei wel cher er wegen einer axialen Spondylarthritis in Behandlung war (Urk. 8/54/1). Zwar nennt Dr. B.___ in diesem Bericht - ohne jede Begründung

- die Diagnose „Depression“, die Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH äussert sich hierbei aber fachfremd ,

weshalb gestützt darauf nicht von einer psychischen Gesundheitsstörung des Beschwer de führers aus gegangen werden kann . Da in den weiteren Arztberichten seit der Neuan meldung kein e Hinweise für eine psychische Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert zu finden sind und d er Beschwerdeführer keine rlei Psycho pharmaka einnimmt (vgl. Urk. 8/74/ 41 ), muss es damit sein Bewenden haben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit der leistungsablehnenden Ver fügung vom 2. Mai 2013 ( Urk. 8/45) der rheumatologische Gesundheitszu stand des Beschwerde führers und seine Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben . 4.2

4.2.1

Zur Beantwortung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2014 ( Urk. 8 /74) ein. Dr. E.___

erstellte ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/74/6-3 5 ) und er fragte bei ihrer persönlichen Untersuchung des Be schwerdeführers vom 2 7. Oktober 2014 dessen Beschwerden (vgl. Urk. 8/74/40). Zusätzlich

veran lasste sie - nebst Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 8/74/35-37) - im O.___ das MRI Wirbelsäule

/ ISG / Schulter gürtel / Thorax wand

/

Becken skelett nativ vom 15.

Dezember 2014

(vgl.

Urk. 8/74/58 59). 4. 2.2

In der vom Beschwerdeführer unter anderem angeführten Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 wurde festgehalten, dass bei der neu gestellten Diagnose einer axiale n Spondylarthritis - degenerative Veränderungen hätten bereits bei den Untersuchungen im J.___ vom 14. Sep tember 2012 bestanden und seien damit bei der damaligen Ein schätzung zur Arbeits fähigkeit berücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/70/2, Urk. 7/30/42) - und dem nur unzureichenden Ansprechen auf die rheumato logische Standard therapie nunmehr von einer dauerhaften relevanten Beein trächtigung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/70/2) . Dr. med. L.___ empfahl mit dieser Stellungnahme eine erneute rheumatologischen Begut achtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit, legte sich bezüglich de r Ein schränkungen der Arbeitsf ähigkeit mithin nicht fest. Anlässlich der erneuten rheumato logischen Begutachtung zeigte sich bei der bildgebenden Untersu chung vom 15. De zember 2014 , dass früher entzündliche Veränderungen bestanden haben . Es ist plausibel, dass es - wie von Dr. E.___ beschrieben ( Urk. 8/74/ 5 0 , Urk.

8/92/1 ) - durch die Einnahme eines Biologicals zu einem Rückgang der Entzündungen gekom men ist. Der Rückgang der entzündlichen Aktivität ist zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_371/2010 vom 2 1. Juni 2010 E. 3). Ob es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, pha senweise noch zu Entzündungsreaktionen kommt, ist entgegen dessen Ansicht nicht von Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die erhobenen Befunde zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu führen vermögen. Dass der Beschwerdeführer durch das Bestehen eine axia len Spondylarthritis in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, stellte auch Dr. E.___ nicht in Abrede (Urk. 8/74/50; vgl. zu Funktionsein schränkungen : Urk. 8/74/51). Mangels Hinweisen auf aktive Entzündungszei chen und angesichts gezeigter Diskrepanzen, fehlender physiotherapeutischer Behandlung in den vergangenen Jahren sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Schmerzmittel verwendet, mithin ein erheblicher Leidensdruck nicht anzunehmen ist beziehungsweise grosses therapeutisches Optimierungspotenzial besteht (vgl. Urk. 8/50-53), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. E.___ eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich für zumutbar erachtete (E. 3.2.4). Schliesslich wies Dr. E.___ darauf hin, dass der Beschwerde führer am Tag vor der Untersuchung bis Mittag habe aus schlafen können (Urk.

8/74/40) , was ebenfalls geg en entzündliche Rücken schmerzen spreche (Urk. 8/92/1). 4.2.3

Die Ausführungen von Dr.

B.___ und die Stellungnahme des A.___ vom 2. Sep tember 2014 ( Urk. 8/70) vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 ( Urk. 8/74) zu begründen. Diesen Berich ten sind keine objektive Tatsachen zu entnehmen, welche von Dr. E.___ unberücksichtigt geblieben sind. Auf dieses Gutachten abstel lend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Staplerfahrer unverändert zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/74/52), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3 und Urk. 10 ), ist seinem Gesuch vom 2 7. Januar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz, zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung , wenn eine gemeinnützige Organisation Rechtsbeistand gewährt: BGE 135 I 1 ) . 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6. 3

Die Honorarnote der unentgeltlich en Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz , vom 1 0. März 2017 (Urk. 12)

ist gerade noch als angemessen zu betrachten . Dementsprechend ist ihre Entschädigung auf Fr. 2‘270.05 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) fest zusetzen . 6. 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird i h m in der Person von Advoka tin Karin Wüthrich , Procap Schweiz, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich ,

Procap Schweiz , wird mit Fr. 2'270.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedli che Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi zini schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Adminis trativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise

Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein sub jektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.

2.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 2. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin sein erstes Leistungsbegehren abge wiesen hatte (Urk. 8/45) , derart we sent lich verändert ha t , dass er nun mehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , a uf da s Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 abstel lend sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin voll arbeitsfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 2. Mai 2013, mit welcher sein erstes Rentenbegehren abgewiesen worden sei, mithin nicht wesent lich verändert, weshalb sein erneutes Gesuch ebenfalls abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich Dr. E.___ nicht mit der Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 , wonach bei ihm in rheumatologischer Hinsicht eine dauerhafte Arbeitsun fä higkeit bestehe, auseinander gesetzt habe und auch auf die Stellungnahme n von Dr. B.___ inhaltlich nicht genügend eingegangen sei (Urk. 1 S. 6-7). Sodann habe Dr. E.___ nicht berücksichtigt, dass bei ihm die

Biolo gical-Therapie

keine wesentliche Besserung bewirk e . Auch stünden die Aus führun gen von Dr. E.___ , wonach es zu einer Nor malisierung der ini tial erhöhten Entzündungszeichen gekommen sei, im klaren Widerspruch zu den Laborbefunden. Überhaupt fehle es im Gutachten an einer schlüssigen Be gründung der von Dr. E.___ postulierten Remission beziehungsweise Ver bes serung seines gesundheitli chen Zustandes (Urk. 1 S. 8-9). Aus diesen Gründen genüge das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (Urk. 1 S. 6-7).

Die Anspruchs voraussetzungen für eine Invalidenrente seien vielmehr erfüllt (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

3.1.1

Am

A.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 waren die D r es . med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, fallführender Oberarzt A.___ , H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Chef arzt J.___, K.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Oberärztin J.___ und med. pract . L.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheuma tolo gie, Assistenzarzt J.___ , beteiligt ( Urk. 8/30/22, Urk. 8/30/29, Urk. 8/30/47) . Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/30/15): - Schwere depressive Episode mit diskrete n psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Schädlicher Gebrach von Cannabis (ICD-10: F12.1) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5) - Osteochondrose

Modic Typ L4/5 und L5/S1 (MRI LWS vom 20. Juni 2011)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk.

8/30/16): - Status nach Heroinabhängigkeit vor ca. 15 Jahren, während 2 Jahren (ICD-1 0: F12.20) - Rezidivierende epigastrische Beschwerden bei Zustand nach erosiver

Bulbitis mit Helicobacter

pylori Befall - Nikotinabusus - Status nach Inguinalhernienoperation links 2000

Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.

September 2012 (vgl. Urk. 8/30/29) das Bild einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gezeigt habe. Die Gutachter hielten fest, dass für diese depressive Erkrankung, welche ca. 2005 im Anschluss an die gescheiterte Selbständigkeit aufgetreten sei und sich im Jahr 20

E. 6 . Juni 2011 mel dete er sich unter Hin weis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/

26) und medizi ni scher (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 17-18 , Urk. 8/29-30) Hinsicht , wobei sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/psychiatrisch/rheu ma tologisch) der A.___ vom 3 1. De zember 2012 ein holte ( nachfolgend: A.___ -Gutachten ,

Urk. 8/30).

Als dann auferlegte die IV-Stel le dem Versicherten m it Schreiben vom 1 5. Fe bruar 2013 als Schadenminde rungspflicht

die Absolvierung einer psycho therapeu tischen beziehungsweise psychiat rischen Behandlung ( Urk. 8/32). Mit Vor bescheid vom selben Tag kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung sei nes Leistungsbegehrens an (Urk. 8/ 34). Dagegen liess der Versicherte am 11. März 2013 Ein wand erheben (Urk. 8/ 38). Die IV Stelle forderte diesen am 14. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzu reichen (Urk. 8/ 40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/ 1- 101 ) die je vom 5. No vember 2012 datierenden Be richte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizin und Rehabili ta tion, (Urk. 8/ 42/1-4) und des C.___ zum MRI ( Magnetic

Resonance Imaging) der Lendenwirbel säule

(LWS)/des Iliosakral gelenks

(ISG) vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/ 42/5) auf legte. Hierzu holte die IV-Stelle die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2013 (Urk. 8/ 44/2) ein und

verfügte am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/ 45 ). Aufgrund des daraufhin von Dr. B.___ einge reichten Schreibens vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/ 46, unter Bei lage des Arzt berichts von Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie, vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/ 46/2-3) zog die IV-Stelle die RAD-Stellung nahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/

48) bei und teilte X.___ gleichen tags mit tels einge schriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. B.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/

46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/45 ) festhalte. Auf die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde, trat das hiesige Gericht mit Be schluss vom 23. Sep tember 2013 nicht ein ( Urk. 8/53).

E. 6.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3 und Urk.

E. 6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6. 3

Die Honorarnote der unentgeltlich en Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz , vom 1 0. März 2017 (Urk. 12)

ist gerade noch als angemessen zu betrachten . Dementsprechend ist ihre Entschädigung auf Fr. 2‘270.05 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) fest zusetzen . 6. 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird i h m in der Person von Advoka tin Karin Wüthrich , Procap Schweiz, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich ,

Procap Schweiz , wird mit Fr. 2'270.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 10 ), ist seinem Gesuch vom 2 7. Januar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz, zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung , wenn eine gemeinnützige Organisation Rechtsbeistand gewährt: BGE 135 I 1 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00123 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitete unter ande rem von 1998 bis 2004 sowie im Jahr 2006 als Staplerfahrer für die Y.___ und von Februar bis August 2010 temporär als Betriebsmitarbeiter für die Z.___ (Urk. 8/ 8, Urk. 8/ 9, Urk. 8/ 11 - 12). Am 1 6 . Juni 2011 mel dete er sich unter Hin weis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/

26) und medizi ni scher (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 17-18 , Urk. 8/29-30) Hinsicht , wobei sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/psychiatrisch/rheu ma tologisch) der A.___ vom 3 1. De zember 2012 ein holte ( nachfolgend: A.___ -Gutachten ,

Urk. 8/30).

Als dann auferlegte die IV-Stel le dem Versicherten m it Schreiben vom 1 5. Fe bruar 2013 als Schadenminde rungspflicht

die Absolvierung einer psycho therapeu tischen beziehungsweise psychiat rischen Behandlung ( Urk. 8/32). Mit Vor bescheid vom selben Tag kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung sei nes Leistungsbegehrens an (Urk. 8/ 34). Dagegen liess der Versicherte am 11. März 2013 Ein wand erheben (Urk. 8/ 38). Die IV Stelle forderte diesen am 14. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzu reichen (Urk. 8/ 40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/ 1- 101 ) die je vom 5. No vember 2012 datierenden Be richte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizin und Rehabili ta tion, (Urk. 8/ 42/1-4) und des C.___ zum MRI ( Magnetic

Resonance Imaging) der Lendenwirbel säule

(LWS)/des Iliosakral gelenks

(ISG) vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/ 42/5) auf legte. Hierzu holte die IV-Stelle die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2013 (Urk. 8/ 44/2) ein und

verfügte am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/ 45 ). Aufgrund des daraufhin von Dr. B.___ einge reichten Schreibens vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/ 46, unter Bei lage des Arzt berichts von Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie, vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/ 46/2-3) zog die IV-Stelle die RAD-Stellung nahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/

48) bei und teilte X.___ gleichen tags mit tels einge schriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. B.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/

46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/45 ) festhalte. Auf die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde, trat das hiesige Gericht mit Be schluss vom 23. Sep tember 2013 nicht ein ( Urk. 8/53). 1.2

Am 2 8. Oktober 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Oktober 2013 ( Urk. 8/54) erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/55 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1 101 ) . Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des A.___ vom 2. Sep tember 2014 ein, mit welcher dieses eine erneute rheumatologische Begut achtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten empfahl ( Urk. 8/70/2). Daraufhin liess die IV-Stelle das internistisch-rheumato logische Gutachten von Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen , zerti fi zierte medizinische Gutachterin SIM, vom 20. Dezem ber 2014 (Urk.

8/74)

erstellen . Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2015 kündigte s ie dem Versicher ten die Abweisung seines Leistungs begehrens an (Urk. 8/78). Dagegen liess er am 1 8. Februar 2015 durch die Gemeinde F.___ / Zürich, Soziales und Jugend, Ein wand erheben ( Urk. 8/83), welcher am 2 0. März 2015

- unter Beilage des Schreibens von Dr. B.___ vom 18. März 2015 ( Urk. 8/85) - ergänzend be grün det wurde ( Urk. 8/86 ). Am 2 6. Mai 2015 äusserte sich Dr. E.___ zum Schreiben von Dr. B.___ vom 18. März 2015 ( Urk. 8/92) ,

worauf d er Versi cherte das Schreiben von Dr. B.___ vom 3. September 2015 (Urk.

8/95) einrei chen liess ( Urk. 9/96). Mit Ver fügung vom 1 0. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 2 8. Oktober 2013 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 sei ihm ab de m

frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In proz essualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person der beim Verein Procap Schweiz tätigen Advokatin Karin Wüthrich ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 8/1-101], was dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedli che Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi zini schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Adminis trativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise

Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein sub jektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut achtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.

2.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 2. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin sein erstes Leistungsbegehren abge wiesen hatte (Urk. 8/45) , derart we sent lich verändert ha t , dass er nun mehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , a uf da s Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 abstel lend sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin voll arbeitsfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 2. Mai 2013, mit welcher sein erstes Rentenbegehren abgewiesen worden sei, mithin nicht wesent lich verändert, weshalb sein erneutes Gesuch ebenfalls abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich Dr. E.___ nicht mit der Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 , wonach bei ihm in rheumatologischer Hinsicht eine dauerhafte Arbeitsun fä higkeit bestehe, auseinander gesetzt habe und auch auf die Stellungnahme n von Dr. B.___ inhaltlich nicht genügend eingegangen sei (Urk. 1 S. 6-7). Sodann habe Dr. E.___ nicht berücksichtigt, dass bei ihm die

Biolo gical-Therapie

keine wesentliche Besserung bewirk e . Auch stünden die Aus führun gen von Dr. E.___ , wonach es zu einer Nor malisierung der ini tial erhöhten Entzündungszeichen gekommen sei, im klaren Widerspruch zu den Laborbefunden. Überhaupt fehle es im Gutachten an einer schlüssigen Be gründung der von Dr. E.___ postulierten Remission beziehungsweise Ver bes serung seines gesundheitli chen Zustandes (Urk. 1 S. 8-9). Aus diesen Gründen genüge das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezem ber 2014 den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (Urk. 1 S. 6-7).

Die Anspruchs voraussetzungen für eine Invalidenrente seien vielmehr erfüllt (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

3.1.1

Am

A.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 waren die D r es . med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, fallführender Oberarzt A.___ , H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Chef arzt J.___, K.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Oberärztin J.___ und med. pract . L.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheuma tolo gie, Assistenzarzt J.___ , beteiligt ( Urk. 8/30/22, Urk. 8/30/29, Urk. 8/30/47) . Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/30/15): - Schwere depressive Episode mit diskrete n psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Schädlicher Gebrach von Cannabis (ICD-10: F12.1) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5) - Osteochondrose

Modic Typ L4/5 und L5/S1 (MRI LWS vom 20. Juni 2011)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk.

8/30/16): - Status nach Heroinabhängigkeit vor ca. 15 Jahren, während 2 Jahren (ICD-1 0: F12.20) - Rezidivierende epigastrische Beschwerden bei Zustand nach erosiver

Bulbitis mit Helicobacter

pylori Befall - Nikotinabusus - Status nach Inguinalhernienoperation links 2000

Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.

September 2012 (vgl. Urk. 8/30/29) das Bild einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gezeigt habe. Die Gutachter hielten fest, dass für diese depressive Erkrankung, welche ca. 2005 im Anschluss an die gescheiterte Selbständigkeit aufgetreten sei und sich im Jahr 20 10 massiv verschlimmert habe, multiple psychische Traumata im Lebenslauf des Beschwerdeführers ursächlich sein dürften . Ferner bestehe beim Beschwerde führer seit ca. 20 Jahren ein Cannabiskonsum. Es sei davon auszugehen, dass es dadurch zu einer weiteren Antriebsreduktion und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik kommen könne. Eine Cannabisabstinenz sei somit dringend anzustreben. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten lum balen Rückenschmerzen könnten auf ein chronisches Lumbovertebralsyn d rom

zurückgeführt werden. Ursächlich verantwortlich seien sicherlich teil weise degenerative Veränderungen. Im MRI der LWS vom 2 0. Juni 2011 hätten sich Osteochondrosen vom Modic Typ I in Höhe L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Allerdings seien die Beschwerden und das Ausmass der Ein schränkungen nicht nur auf diese organischen Befunde zurückzuführen. Die psychische Situation mit der Depression beeinflusse das Schmerz ge schehen , seien doch die Beschwerden in stärkerer depressiven Phasen jeweils stärker ausgeprägt

gewesen (Urk. 8/30/18) .

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___ -Gutachter fest, dass es durch eine Verbesserung der Depression auch zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit kommen würde. Dann müsste n bei der Zuweisung einer Verweistätigkeit auch die rheumatologischen Einschränkungen mitberück sichtigt werden, welche zur Zeit keine Rolle spielen w ürden, da aufgrund der schweren depressiven Episode keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/30/19) .

Aus rein rheumatolo gischer Sicht seien wegen der lumbovertebralen dege nerativen Veränderun gen schwere körperliche Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Für leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten bestünde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/30/19). 3.1.2

Im von M.___ , FMH Radiologie, befundeten MRI der LWS/ ISG vom 2 9. Oktober 2012 zeigten sich entzündliche Veränderungen der LWS sowie eine Sacroileitis beidseits, was mit einem Morbus Bechterew vereinbar sei ( Urk. 8/42/5). 3.1.3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 1. November 2012 die Diagnosen axiale Spon dylarthritis (MRI vom 2 9. Oktober 2012) , lumbovertebrales

Schmerz syn drom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen ( Spondylarthrose L4

S1, MRI vom 2 3. Juni 2011), Verdacht auf Hüftimpingement links und mit telgradige Depression ( Urk. 8/ 2 9/6 ). Sie attestierte dem Beschwerdeführer wegen verringerter körperlicher Belastbarkeit, schneller Ermüdbarkeit sowie reduzierter LWS-Beweglichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer ( Urk. 8/29/7). 3.1.4

Der Rheumatologe Dr. med. D.___ führte am 2 8. Dezember 2012 aus, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers einer axialen Spon dylarthritis entspreche und die Diagnosekriterien erfülle . Die aktuelle Labor untersuchung habe eine Entzündungsaktivität bei einem positiven CRP und einer Blut senkungsreaktion von 34 mm gezeigt ( Urk. 8/46/2). 3.2 3.2.1

Gemäss der Beurteilung von Dr. med. N.___ , FMH Radiologie, zeigten sich bei der MRI-Untersuchung der LWS/ISG vom 7. Oktober 2013 bei bekanntem Morbus Bechterew Zeichen einer bilateralen Sacroileitis , ein Bild wie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1, zusätzlich Romanus-Zeichen in den Brustwirbelkörpern (BWK) 11 und 12 sowie den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1, 2, 3 und 4, eine Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 mit

Ner venwurzelbedrängungen von L5 beidseits intraforaminal .

Er führte dazu aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 9. Oktober 2012 ein leichter Befund-Progress sowohl an der LWS wie auch an den ISG ergeben habe ( Urk. 8/54/3). 3.2.2

Im Bericht vom 1 8. Oktober 2013 nannte Dr. B.___ die Diagnosen axiale Spon dylarthritis (MRI vom 2 9. Oktober 2012 und 8. Dezember 2013) und De pression ( Urk. 8/54/1) . Sie hielt dafür, dass die axiale Spondylarthritis eine dauerhafte Erkrankung sei und eine Invalidität bedinge. Sie bewirke eine massive Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , insbe sonder e aufgrund der nächtlichen Schmerzen, Morgensteifheit und Bewe gungseinschränkung der Wirbelsäule ( Urk. 8/54/2). 3. 2. 3

Der Gesamtbeurteilung zum im O.___ durch geführten MRI Wirbelsäule

/ ISG / Schultergürtel / Thorax wand / Beckenske lett nativ vom 1 5. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass sich insgesamt das Bild früherer entzündlicher Veränderungen, welche zu einer aktuell nicht aktiven seronegativen

Spondylarthropathien (am ehesten Spondylitis anky losans ) passen würde, gezeigt habe. Insbesondere die ISG würden alte ent zündliche Veränderungen aufweisen. Auch die Veränderun gen an den End platten thor a kal und lumbal würden dazu passen. An der Brustwirbel säule (BWS) bestünden vermutlich zusätzlich alte Scheuermann-Verände rungen. Es hätten sich keine rele vante Diskopathie , jedoch Osteo chondrosen L4-S1 mit Protrusion L4/5 und Bulging L5/S1 ohne relevante Nervenwurzel-Beeinträch tigung gezeigt ( Urk. 8/74/59). 3.2. 4

Im Gutachten vom 2 0. Dezember 2014 nannte Dr. E.___ a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und LWS ( Urk. 8/74/48) bei - axialer Spondylarthritis (Erstdiagnose Oktober/2012) - HLA-B27 negativ - Behandlung mit Biological seit Dezember 2012, aktuell in Remis sion ohne bildgebenden Nachweis aktiver Entzündungen oder von Enthesiopathien , jedoch alte inaktive postentzündliche Verände rungen im Bereich von Th8 bis Th11 (mit Syndesmophyten ), L1 bis S1 sowie ISG beidseits (Ganzkörper-MRI 12/2014) und Normali sierung der initial erhöhten Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein) - fehlendem Nachweis eines Konsums der Schmerzmittel Targin oder Tramadol in den Haar- und Urinanalysen - aktuell, sowie in der Periode von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2014

Dr. E.___ schrieb in ihrer Beurteilung , dass beim Be schwerdeführer eine axiale Spondylarthritis bestehe, welche seine Leistungs fähigkeit einschränk e . Hinweise auf einen Befall peripherer Gelenke bestün den weder klinisch noch bildgebend. Durch die aktuelle Behandlung mit dem Biological Simponi ® sei eine Remission eingetreten. Aktuell gebe es weder klinisch, bildgebend oder rheum a -immunologisch Hinweise auf ein aktives entzündliches Geschehen. Beim Besteigen der Untersuchungsliege nehme d er Beschwerdeführer sodann spontan den Langsitz ein, was einem beidseitigen normalen Lasègue ent spre che. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasègues beidseits ab 60

Grad laut über Schmerzen klage und keine weitere Prüfung mehr zulasse. Hier bestehe wohl eine Verdeutlichungstendenz. Die Ganzkörper-MRI-Un tersuchung habe nirgends aktive Entzündungen, Synovi tiden oder Gelenks ergüsse gezeigt.

Als dann sei d er Handeinsatz des Be schwerdeführers bei der Unter s uchung beidseits normal gewesen. Er klage auch nicht über Hand beschwerden . Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 47 % der Norm und links 51 % gewesen . Aus rheumato lo gische r Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Schliesslich sei aufgrund der Ergebnisse der Haar- und Urinanalyse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen höheren Schmerzmittel-Konsum in den Monaten vor der Untersuchung an gegeben habe , als tat sächlich erfolgt sei ( Urk. 8/74/50).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E.___ fest, dass eine eingeschränkte Funktion der BWS und LWS bestehe (Urk. 8/74/51) . Er könne Lasten bis zu 12,5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Be las tungsniveau ). Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewe gungen des Oberkörpers. Das längere Verharren in vornüber geneigter Hal tung - ob stehend oder sitzend - sei ebenfalls zu vermeiden. Ebenso seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 8/74/51). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen würden, könne der Bes chwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre auch die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg handhaben müsse ( Urk. 8/74/52). 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, weil weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine iv-relevanter Gesundheitsschaden gegeben war ( Urk. 8/45). Die A.___ -Gutachter gingen da von aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessern liesse und empfahlen namentlich einen längeren statio nä ren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und eine Cannabisabstinenz ( Urk. 8/30/20). Mit seiner erneuten An mel dung zum Bezug von IV-Leistun gen vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 8/55) machte der Be schwerdeführer keine psychischen Beschwerden mehr geltend, sondern ver wies auf den vom 18. Oktober 2013 datierenden Bericht vo n

Dr. B.___ (Urk. 8/55/4-5), bei wel cher er wegen einer axialen Spondylarthritis in Behandlung war (Urk. 8/54/1). Zwar nennt Dr. B.___ in diesem Bericht - ohne jede Begründung

- die Diagnose „Depression“, die Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH äussert sich hierbei aber fachfremd ,

weshalb gestützt darauf nicht von einer psychischen Gesundheitsstörung des Beschwer de führers aus gegangen werden kann . Da in den weiteren Arztberichten seit der Neuan meldung kein e Hinweise für eine psychische Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert zu finden sind und d er Beschwerdeführer keine rlei Psycho pharmaka einnimmt (vgl. Urk. 8/74/ 41 ), muss es damit sein Bewenden haben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit der leistungsablehnenden Ver fügung vom 2. Mai 2013 ( Urk. 8/45) der rheumatologische Gesundheitszu stand des Beschwerde führers und seine Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben . 4.2

4.2.1

Zur Beantwortung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2014 ( Urk. 8 /74) ein. Dr. E.___

erstellte ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/74/6-3 5 ) und er fragte bei ihrer persönlichen Untersuchung des Be schwerdeführers vom 2 7. Oktober 2014 dessen Beschwerden (vgl. Urk. 8/74/40). Zusätzlich

veran lasste sie - nebst Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 8/74/35-37) - im O.___ das MRI Wirbelsäule

/ ISG / Schulter gürtel / Thorax wand

/

Becken skelett nativ vom 15.

Dezember 2014

(vgl.

Urk. 8/74/58 59). 4. 2.2

In der vom Beschwerdeführer unter anderem angeführten Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 wurde festgehalten, dass bei der neu gestellten Diagnose einer axiale n Spondylarthritis - degenerative Veränderungen hätten bereits bei den Untersuchungen im J.___ vom 14. Sep tember 2012 bestanden und seien damit bei der damaligen Ein schätzung zur Arbeits fähigkeit berücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/70/2, Urk. 7/30/42) - und dem nur unzureichenden Ansprechen auf die rheumato logische Standard therapie nunmehr von einer dauerhaften relevanten Beein trächtigung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/70/2) . Dr. med. L.___ empfahl mit dieser Stellungnahme eine erneute rheumatologischen Begut achtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit, legte sich bezüglich de r Ein schränkungen der Arbeitsf ähigkeit mithin nicht fest. Anlässlich der erneuten rheumato logischen Begutachtung zeigte sich bei der bildgebenden Untersu chung vom 15. De zember 2014 , dass früher entzündliche Veränderungen bestanden haben . Es ist plausibel, dass es - wie von Dr. E.___ beschrieben ( Urk. 8/74/ 5 0 , Urk.

8/92/1 ) - durch die Einnahme eines Biologicals zu einem Rückgang der Entzündungen gekom men ist. Der Rückgang der entzündlichen Aktivität ist zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_371/2010 vom 2 1. Juni 2010 E. 3). Ob es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, pha senweise noch zu Entzündungsreaktionen kommt, ist entgegen dessen Ansicht nicht von Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die erhobenen Befunde zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu führen vermögen. Dass der Beschwerdeführer durch das Bestehen eine axia len Spondylarthritis in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, stellte auch Dr. E.___ nicht in Abrede (Urk. 8/74/50; vgl. zu Funktionsein schränkungen : Urk. 8/74/51). Mangels Hinweisen auf aktive Entzündungszei chen und angesichts gezeigter Diskrepanzen, fehlender physiotherapeutischer Behandlung in den vergangenen Jahren sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Schmerzmittel verwendet, mithin ein erheblicher Leidensdruck nicht anzunehmen ist beziehungsweise grosses therapeutisches Optimierungspotenzial besteht (vgl. Urk. 8/50-53), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. E.___ eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich für zumutbar erachtete (E. 3.2.4). Schliesslich wies Dr. E.___ darauf hin, dass der Beschwerde führer am Tag vor der Untersuchung bis Mittag habe aus schlafen können (Urk.

8/74/40) , was ebenfalls geg en entzündliche Rücken schmerzen spreche (Urk. 8/92/1). 4.2.3

Die Ausführungen von Dr.

B.___ und die Stellungnahme des A.___ vom 2. Sep tember 2014 ( Urk. 8/70) vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 ( Urk. 8/74) zu begründen. Diesen Berich ten sind keine objektive Tatsachen zu entnehmen, welche von Dr. E.___ unberücksichtigt geblieben sind. Auf dieses Gutachten abstel lend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Staplerfahrer unverändert zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/74/52), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3 und Urk. 10 ), ist seinem Gesuch vom 2 7. Januar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz, zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung , wenn eine gemeinnützige Organisation Rechtsbeistand gewährt: BGE 135 I 1 ) . 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6. 3

Die Honorarnote der unentgeltlich en Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich , Verein Procap Schweiz , vom 1 0. März 2017 (Urk. 12)

ist gerade noch als angemessen zu betrachten . Dementsprechend ist ihre Entschädigung auf Fr. 2‘270.05 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) fest zusetzen . 6. 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird i h m in der Person von Advoka tin Karin Wüthrich , Procap Schweiz, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich ,

Procap Schweiz , wird mit Fr. 2'270.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher