Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, meldete sich erstmals am 2 0. August 1999 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 200 0 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/ 13; Verfügungsteil 2, Urk. 8/12). In den von Amtes wegen in den Jahren 2001, 2004 und 2009
eingeleiteten Revisionen ( vgl. Verfügung vom 2 5. März 2002, Urk. 7/ 44; Mitteilung vom 1 1. Januar 2005, Urk. 7/ 66; Mitteilung vom 8. April 2009, Urk. 7/
84) wurde die Rente unverändert bestätigt.
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2014 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 2. April 2014, Urk. 7/ 86). Sie tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2014 ein ( Urk. 7/ 99). Vom 1 1. Mai bis zum 5. Juni 2015 war eine Potentialabklärung in der Z.___ vorgesehen (vgl. Zielvereinbarung für Potentialabklärung vom 2 8. April 2015, Urk. 7/ 107). Nachdem die Z.___
die IV-Stelle über das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben der Versicherten in Kenntnis gesetzt hatte , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, ansonsten ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder ver weigert werden könnten (Schreiben vom 1 9. Mai 2015, Urk. 7/ 108). Am 8. Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte , dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/ 109). Mit Vorbe scheid vom 1 0. Juni 2015
( Urk. 7/ 112 ) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. Juli 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/ 117; ergänzende Einwandbegründung vom 3 1. August 2015, Urk. 121). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1 3. Oktober 2015 ein ( Urk. 7/
124) und gab der Versi cherten erneut Möglichkeit zur Stellungnahme (Aufforderung zur Stellung nahme vom 5. November 2015, Urk. 7/ 125; Stellungnahme vom 2 7. November 2015, Urk. 7/ 126). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente , wie vorbeschieden, auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr weiterhin die versicherten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel lung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsvertreter .
Die ses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 2
5. Februar 2016 wieder zurück ( Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-131), was der Beschwerdeführerin am 2 9. Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wese n t lichen dafür ( Urk. 2 und Urk. 6 ), dass - gestützt auf das Gutachten von med. pract .
Y.___
- eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe. Es liege eine eindeutige Mitwirkungspflichtverletzung vor , wobei medizinisch keine begründete Arbeits- oder Eingliederungsunfähigkeit attestiert worden sei . Des Weiteren sei der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. August 2015 ( Urk. 7/ 120) med. pract . Y.___ zur Stellungnahme vorge legt worden und sie habe schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichti gung d ieses Berichts kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht auf das Gutach ten von med. pract . Y.___ abgestellt werden könne. Die Befragung sei zum Abbruch gekommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht ernstgenom men und abweisend behandelt gefühlt habe. Dies habe die Gutachterin zu einer voreingenommenen Einschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführe rin beeinflusst. Sie habe auch keinen Bezug auf die Vorgeschichte und die früheren medizinischen Einschätzungen genommen. Auf die beklagten Beschwerden und auf die medikamentöse Therapie sei sie nicht eingegangen und sie weise nicht aus, dass die medikamentöse Unterstützung nicht not wendig wäre bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne , sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen ( Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte anlässlich der Revision im Jahr 200 1. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2 004 und 2009 wurden jeweils nur Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bi ldet somit die Verfügung vom 2 5. März 2002 ( Urk. 7/ 31) . 3.2
Die Verfügung vom 2 5. März 2002 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2 4. Juli 2001 ( Urk. 7/
26) sowie dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2001 ( Urk. 7/ 30; vgl. Fallzusammenfassung vom 2 4. September un d 2 4. Oktober 2001, Urk. 7/ 33 ; Arztbericht von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Januar 2002, Urk. 7/37; Interne Stellung nahme Dr. med. E.___ vom 1 4. Februar 2002, Urk. 7/39 ) .
3.3
Die begutachtenden Ärzte des B.___ ,
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
notierten als syndromale Diagnose ein depressives Syn drom mittelgradiger Ausprägung. Als nosol o gische Diagnosen hielten sie 1) eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und 2) einen Verdacht auf eine Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) fest ( Urk. 7/ 26/6).
Die Gutachter konstatierten ( Urk. 7/ 26/7 f.), dass die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitsunfähigkeit und die eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Haus h a lt eine Depression geltend mache. Darüber habe sie lediglich ausgesagt, dass diese seit unb estimmter Zeit bestehe und von zwei Ärzten behandelt würde. Da sie sich auf eine stat ionäre Abklärung eingestellt hab e und sich unfähig zeig e, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach Hause zurückzukehren, werde sie mit dem Geschäftswage n nach H.___ gefahren. Dies mache auf eine beeindruckende Art und Weise den sozialen Ko mpetenzverlust auf der einen Seite und die Fähigkeit, Helfer zu mobilisi e ren auf der anderen Seite deut lich. Beides s tehe schliesslich in einem fatalen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin lasse z .T. durch Droh ungen (z.B. wieder hospitalisiert werden zu müssen), z .T. durch Demonstration schlichter Unfähigkeit der Alltagsbewältigung (würde bei der Heimreise allein nicht wissen wo ausstei gen und sich verlieren) und z .T. durch Manipulation (z.B. solle der Doktor die Sozialbehörde dazu bringen, ihr das Geld wie der zur Selbstverwaltung zu überlassen) immer wieder Helfer einspringen. Dadurch sei di e Eskalation zwischen Kompetenzverl ust und Entlastung durch wohl meinende Helfer vorprogrammiert.
Die er hobenen somatischen Befunde seien bis auf den leicht vorgealtert en Gesamteindruck unauffällig . Es g ebe vom Bewegungsapparat her keine Ele mente, die für eine über der Alters- und Geschlechtsnorm liegende Beanspru chung, resp ektive Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit sprä chen.
Vor dem Hintergrund der gesamten Anamnese und unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde sei aber ein psychischer Gesundheitss chaden anzu nehmen. Die psychiatri sche Anamnese und Befundla ge zeige diagnos t isch auf einigen Achsen der DSM-IV- Codierung Defizite: Auf der Ac hse I (klini sche Syndrome) zeige sie eine mitt elgradige rezidivierende dep ressive Stö rung, auf der Achse II (En t wicklungs- und Persönlichkei tsstörungen) Aspekte einer Borderlinepersönlichkeits -Störung, auf der Achse III (körperliche Stö rungen) keine Störungen, auf der Achse IV (Sc hweregrad der psychosozialen Be lastungsfaktoren) mittlere bis schwere Belastungsfaktoren (Schei dung, Trennung von Kindern, Ver stossung aus eigener Familie), auf der Achse V (psychosoziales Funktionsniveau) mit 45 Punkten (Suizidgedanken, Unfähig keit der selbständigen Lebensführung) ein Niveau unterhalb 50 % der Norm.
Der Gesundheitszustand sei seit 1999 unverändert. Er sei es vorwiegend des halb, weil die Beschwerdeführerin das hausärztliche wie psychiatrische Be handlungsangebot nur oberflächlich, d.h. eigentlich gar nicht, ann ehme . Auf der dynamischen Ebene zeige eine verhaltensorientierte Sichtweise, dass sie sich ein engagier tes Helfersystem zu Nutze mache , u m selber keine akti ven rehabilitat iven Schritte unternehmen zu müssen. Dafür spreche auch die durch Blutspiegelkontrolle belegte verweigerte Kooperation bei der Psycho pharmaka-Einnahme.
Der Gesundheitszustand kompromittiere die Restarbeitsfähigkeit im ins trumen t ellen Bereich durch eine leicht herabgesetzte Auf merksamkeit und eine erhöhte Erm üdbarkeit, im sozio-emotionalen Bereich durch eine feh lende Beziehungskonstanz und die Tendenz, gegen Widerstand mit gefährli chem „ acting out" zu reagieren (parasuizidales, selbstschädigendes Verha l ten). Arbeitsintensität und Arbeitszeit seien dadurch gleichermassen um 30
% herabgesetzt, was eine gesamte Restarbeitsfähigkeit von 49 % ergebe. Dies ge lt e auf längere Sicht.
Es sei davon auszuge h en, dass das ärztliche Bemühen der Störung angepasst sei . Die Beschwerdeführerin zeig e aber in keiner Weise Interesse und Motiva tion, ärztliche Verordnungen zu bef olgen, die darauf ausgelegt seien , ihr Lei den zu mindern. Sie zeig e hingegen beim Kampf um mehr finanzielle Unter stützung und Verfügungsbefugnisse erstaunliche Hartnäckigkeit und Energie. Ene rgie, die sie just zur Verbesse rung eigener Ressourcen nicht mobilisieren wo ll e . In den letzten 4 Jahren ( wahrscheinlich schon früher) habe sie gelernt, dass sie jederzeit durch eine helfende Hand aus schwi erigen Situationen gezogen we rd e, die sie sich selbst einbrocke. Auf jeden Fall wer de sie nie verpflichtet und angeleitet, durch Arbeit ihre soziale Not und ihre Abhängig keit zu lindern. Dies wäre zumindest teilweise möglich und sinnvoll gewesen. 3. 4
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Arztbericht vom 4. September 200 1 eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 30). Die Beschwerdeführerin komme in unregel mässigen Abständen zu Konsultationen, da Termine oft nicht eingehalten würden. Sie sei völlig fixiert auf das Finden respektive den Anspruch auf eine grössere Wohnung wegen der Besuche ihrer Söhne. Wegen Compliance zweifeln sei ein Medikamentenspiegel angeordnet worden, worin kein Medi kament nachweisbar gewesen sei. Ende Oktober 2000 sei sie nicht mehr erschienen. Im Dezember 2000 sei eine kurze Hospitalisierung in I.___ erfolgt. Im Mai 2001 habe sie ihn einmal konsultiert: Die Bedingung für eine weitere Behandlung sei die Aufnahme eines Rehabilitationsprogrammes. Sie melde sich nicht mehr und beziehe die Medikamente über den Hausarzt.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Therapie nur teilweise mitgemacht, inwie weit es sich um gezielte Absicht oder Ausdruck ihrer Erkrankung handle , bleibe zumindest im Ausmass der jeweiligen Anteile offen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 1 7. Dezember 2014 sowie ihre Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 ab. Im Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 99/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.1.2
Med. pract . Y.___
hielt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 7/ 99/19) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte sie 1) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10 F33.4) und 2) akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
Med. pract . Y.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin b ei der gutac hter lichen Untersuchung am 2 1. November 2014 vor allem, eigentlich praktisch ausschliesslich, Angaben zum Beginn ihrer psychischen Probleme Ende der 90er Jahre und zu den damaligen psychischen Beschwerden mache . Der Krankheitsverlauf seit 2001 lasse sich - trotz wiederholter, auch konkre ter Fragen im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung - von der Beschwerdeführerin nicht eruieren. Hierbei erschei n e
sie nicht gewillt, Anga ben zum Verlauf ihrer ggf. bestehenden psychischen Beschwerden zu machen. Es k önne lediglich eruiert werden, dass seit 2000 keine stationären psychiatrischen Klinikaufe nthalte mehr stattgefunden hätten . Ebenfalls sei sie aktuell auch nicht bereit, Angaben zur sozialen Zwischenanam nese zu machen. Nach Aktenlage würden sich bei ihr seit 2001 mehrere Wohnungs wechsel innerhalb von Winterthur und nachfolgend innerhalb von Zürich eruieren lassen. Hierzu woll e sie sich nicht konkret äussern. Aus gutachterli cher Sicht sei anzunehmen, dass die wiederholten Wohnungswechsel seit 2001 ohne eine positive Zukunftsplanung von Seiten der Beschwerdeführe rin , ohne ihre entsprechende Ve ränderungsmotivation, und ohne ein zielge richtetes Handel n nicht möglich gewesen wären. Dieses - retrospektiv anzu nehmende - zukunfts gerichtete positive Denken und das erfolgreiche Han deln bei der Umsetzung der eigene n Pläne zur Verbesserung der Lebens- bzw. Wohnsituation l iessen sich nicht mit einer an dauernden
schwer gradigen depressiv en Störung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht l iessen sich bei der Beschwerdeführerin retrospektiv zumindest phasenweise längere Remissionen der depressiven Symptome annehmen. In diesen Phasen sei es ihr möglich gewesen , ihre Wünsche und Pläne bzgl. einer Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation zu realisieren. Während sie
- gemäss der Aktenlage - früher unter der Trennung bzw. dem Kontaktabbruch durch ihre Kinder gelitten habe,
könne aktuell eruiert werden, dass sie inzwischen den Kontakt zu den Söhnen wieder habe herstellen können . Bei der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert und insbesondere auch keine depressiven Symptome mehr festgestellt werden können . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in Form von „Müdigkeit tagsüber, Vergesslichkeit und einem leeren Kopf" liessen sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung so nicht beobachten bzw. nicht feststellen. Das auffallend demonstra tiv-theatralische Verhalten der Beschwerdeführerin wä hrend der Untersu chung am 2 1. November 2014 sei sehr diskrepant zu ihrem adäquaten und angepassten, dabei auch sozial sehr geschickten Verhalt en im Vorfeld der Untersuchung. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der gutachter lichen Untersuchung der Eindruck von zumindest Verdeutlichungs- und Aggra vationstendenzen der Beschwerden entstanden . Bewusste Täuschungs tendenzen
hinsichtlich der dargebotenen Beschwerden liessen sich nicht ausschliessen. Bei Würdigung der Aktenlage, der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte und ihren aktuellen Beschwerden sowie der in der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig voll remittiert auszugeh en, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen (infa ntilen) Anteilen entstanden sei
( Urk. 7/ 99/17 f.).
Gemäss der Aktenl age seien zuletzt 2009 depressive Symptome beschrieben worden . Die Hausärztin beschrei b e bei der Beschwerdeführerin in ihrem IV-Bericht 05/2014 keine depressiven Symptome und sei daher von einer „guten" medikamentösen antidepressiven Einstellung aus gegangen . Die von der Hausärztin angenommene Zunahme der depressiven Sympto me in ihrer Einweisung zur ambul anten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ von 08/2014 l asse sich aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht bestätigen. Bei der aktuell im November 2014 festgestellten Vollremissio n der depressiven Symptome liege der aktuelle Hauptbefund in den akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsakzentuierung seien folgende Persönlichkeitsmerkmale her vorzuheben: dramatische Selbstdarstellung, ein theatralisch anmutendes Auftreten, übertriebener Ausdruck von Gefühlen bei eher oberflächlicher Affektivität sowie ein recht manipulatives Verhalten. Aus gutach terlich-psy chiatrischer Sicht lasse sich festhalten, d ass die vorliegenden Persönlichkeits züge eine Normvariante, ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit darstell ten ( Urk. 7/ 99/18).
Zusammenfassend k ö nn e festgehalten werden, dass - nachdem bei der Beschwerdeführerin die frühere depressive Symptomatik volls tändig remit tiert sei
- keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit mehr bestehe ( Urk. 7/ 99/18). Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab sofort möglich und zumutbar. Sie könne auf übliche Art und Weise mit vollem Arbeitspensum stattfinden. Vor dem Beginn etwaiger beruflicher Massnah men sollte aber die Motivation der Beschwerdeführerin gründlich geprüft werden ( Urk. 7/ 99/20). Vermutlich sei schon sehr lange, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber seit Mai 2014 und sicher spätestens seit der gut achterlich-psychiatrischen Untersuchung Ende November 2014 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in Verweisungstätigkei ten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 99/23). 4.2
Dr. A.___
diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 2 4. Augus t 2015 1) eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F31.3) und 2) eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstö rungen (ICD-10 F61).
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach seinen klini schen Beobachtungen im Rahmen der aktuellen ambulanten Therapie seit dem 3. September 2014 die diagnostischen Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie einer bipolaren Störung nach ICD-10 erfülle. Sie zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und bezögen sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhalten s und der Ich-Funktionen. Sie zeige deut liche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu anderen. Die bipolare affektive Störung sei durch einen episodischen Verlauf mit depressiven und hypomanischen Phasen gekennzeichnet. Aktuell finde eine medikamentöse und regelmässige psychiatrisch- und psychothera peutische Einzelgespräche in einem 2/3 Wochen Setting auf Türkisch statt ( Urk. 7/ 120/2 f.). 4.3
In der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1 3. Oktober 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 führte med. pract . Y.___ zusammenfassend aus, dass die Ausführungen von Dr. A.___ sowohl hinsichtlich der diagnos tischen Einschätzung als auch der Beurteilung und Prognose nicht nachvoll ziehbar sei en . Es ergäben sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkenntnisse, die eine Veränderung der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung zur Folge hätten. Sie halte unverändert an der gutachterlichen Beurteilung vom 1 7. Dezember 2014 fest ( Urk. 7/ 124/4). 5.
5 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch med. pract . Y.___ , ausführlich erhobenen Befunden ( Urk. 7/ 99/13 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
( Urk. 7/ 99/2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig, insbesondere auch das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2001
und die telefonische Auskunft von Dr. A.___ von Ende November 2014 ( Urk. 7/ 99/20 f. ). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Befragung wegen Verlassen der Praxis abgebrochen worden sei und ohne Versuch, die Abklärung ordnungsgemäss zu wiederholen bzw. abzu schliessen, die Gesamtbeurteilung verfasst worden sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin offen darlegte, dass die Beschwerde führerin frühzeitig und unentschuldigt die gutachterliche Untersuchung abbrach und nicht mehr erschien und entsprechend gewisse Fragen, so ins besondere die Zukunfsvorstellung zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin, nicht mehr beantwortet werden konnten (vgl. Urk. 7/ 99/13). Med. pract . Y.___ war es allerdings - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - möglich, bis zu diesem Zeitpunkt ausführli che Befunde ( Urk. 7/ 99/13 ff.), die Anamnese ( Urk. 7/ 99/10 f.) und die beklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 99/11 f.) zu erheben. Hätte die Gutachterin weitere In formationen gebraucht, um die Einschätzung vorzunehmen, so hätte sie weitere Abklärungen vornehmen lassen können und müssen, wofür indes kein Anhalt besteht.
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass die Gutachterin nicht auf die medikamentöse Therapie eingehe und nicht ausweise, dass diese medikamentöse Unterstützung nicht notwendig sei bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Sozialversi cherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht ( BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 27 5 E. 2b, 400, je mit Hinweisen)
- sofern überhaupt notwendig zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - zumutbar ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Eine weitere Auseinander setzung der Gutachterin war damit ohnehin hinfällig. Vollständigkeitshalber ist allerdings noch festzuhalten, dass die Gutachterin die Behandlungsana m nese ausführlich erhoben hatte (vgl. Urk. 7/ 99/12 f.).
Auch setzte sich die Gutachterin - entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 7) - ausführlich mit den medizinischen Vorakten ausei nander und legte ihre diesbezüglichen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig dar ( Urk. 7/ 99/20 f.). 5.3
Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 vermag des Weite ren keine Verschlechterung zu begründen. Wie von med. pract . Y.___ aus führlich dargestellt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. E. 4.3; Urk. 7/ 124), ist die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht nachvollziehbar, da weder anamnestis ch (vgl. E. 3 und E. 4) noch von Dr. A.___
eine Manie oder Hypermanie festgestellt wurde. Des Weiteren berücksichtigte Dr. A.___ insbesondere im Rahmen der Befunderhebung die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Auch die Herleitung der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeits änderungen “ kann weder anhand der erhobenen Befunde noch der kurzen Begründung nachvollzogen werden.
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingehol ten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
Damit vermag der Bericht von Dr. A.___ weder das beweiskräftige Gutachten von med. pract . Y.___
in Frage zu stellen noch mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seit der Begutach tung zu erstellen. 5.4
Die begutachtenden Ärzte der B.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und Dr. C.___ hielt eine Depression fest (E. 3.3 und E. 3.4). Med. pract . Y.___ hingegen konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und konstatierte, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig voll remittiert sei (E. 4.1).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit der letzten materiellen Beurteilung anlässlich der Revision 2001/2002 eine anspruchsrelevante Ver besserung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und die Beschwerdeführerin spätestens seit de r Begutachtung im Novem ber 2014
in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/ 99/23) . 5.5
5.5.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin bezog seit über 15 Jahren eine Invalidenrente. Entspre chend erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ . Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärung allerdings mehrere Tage unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Abschlussbericht Z.___ vom 8. Juni 2015, Urk. 7/ 113) , wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 darauf hin, dass ihr - sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach komme - Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten ( Urk. 7/ 108). Gesamthaft erschien die Beschwerdeführerin in der vom 1 1. Mai bis zum 5. Juni 2015 dauernden Potentialabklärung an 7 Tagen und dabei jeweils nur während maximal 1-1. 5h ( Urk. 7/ 113 /1 ). Während 11 Tagen nahm sie nicht an der Potentialabklärung teil, 6 Tage davon unentschuldigt ( Urk. 7/ 113/ 3 ). Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lag e gewesen wäre , an der Potentialabklärung teilzunehmen , geht weder aus den Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Damit verletzte die Beschwerdefüh rerin ihre Mitw irkungspflicht und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 5.6
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von med. pract . Y.___
vollumfänglich arbeitsfähig in der angestammten Tätig keit und es ist ihr zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst eingliederung zu verwerten. Damit erleidet sie keine rentenbegründende Ein kommenseinbusse mehr, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungs gericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, meldete sich erstmals am 2 0. August 1999 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 200 0 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/ 13; Verfügungsteil 2, Urk. 8/12). In den von Amtes wegen in den Jahren 2001, 2004 und 2009
eingeleiteten Revisionen ( vgl. Verfügung vom
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr weiterhin die versicherten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel lung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsvertreter .
Die ses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 2
5. Februar 2016 wieder zurück ( Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte anlässlich der Revision im Jahr 200 1. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2 004 und 2009 wurden jeweils nur Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bi ldet somit die Verfügung vom 2 5. März 2002 ( Urk. 7/ 31) . 3.2
Die Verfügung vom 2 5. März 2002 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2 4. Juli 2001 ( Urk. 7/
26) sowie dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2001 ( Urk. 7/ 30; vgl. Fallzusammenfassung vom 2 4. September un d 2 4. Oktober 2001, Urk. 7/ 33 ; Arztbericht von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Januar 2002, Urk. 7/37; Interne Stellung nahme Dr. med. E.___ vom 1 4. Februar 2002, Urk. 7/39 ) .
3.3
Die begutachtenden Ärzte des B.___ ,
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
notierten als syndromale Diagnose ein depressives Syn drom mittelgradiger Ausprägung. Als nosol o gische Diagnosen hielten sie 1) eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und 2) einen Verdacht auf eine Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) fest ( Urk. 7/ 26/6).
Die Gutachter konstatierten ( Urk. 7/ 26/7 f.), dass die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitsunfähigkeit und die eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Haus h a lt eine Depression geltend mache. Darüber habe sie lediglich ausgesagt, dass diese seit unb estimmter Zeit bestehe und von zwei Ärzten behandelt würde. Da sie sich auf eine stat ionäre Abklärung eingestellt hab e und sich unfähig zeig e, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach Hause zurückzukehren, werde sie mit dem Geschäftswage n nach H.___ gefahren. Dies mache auf eine beeindruckende Art und Weise den sozialen Ko mpetenzverlust auf der einen Seite und die Fähigkeit, Helfer zu mobilisi e ren auf der anderen Seite deut lich. Beides s tehe schliesslich in einem fatalen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin lasse z .T. durch Droh ungen (z.B. wieder hospitalisiert werden zu müssen), z .T. durch Demonstration schlichter Unfähigkeit der Alltagsbewältigung (würde bei der Heimreise allein nicht wissen wo ausstei gen und sich verlieren) und z .T. durch Manipulation (z.B. solle der Doktor die Sozialbehörde dazu bringen, ihr das Geld wie der zur Selbstverwaltung zu überlassen) immer wieder Helfer einspringen. Dadurch sei di e Eskalation zwischen Kompetenzverl ust und Entlastung durch wohl meinende Helfer vorprogrammiert.
Die er hobenen somatischen Befunde seien bis auf den leicht vorgealtert en Gesamteindruck unauffällig . Es g ebe vom Bewegungsapparat her keine Ele mente, die für eine über der Alters- und Geschlechtsnorm liegende Beanspru chung, resp ektive Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit sprä chen.
Vor dem Hintergrund der gesamten Anamnese und unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde sei aber ein psychischer Gesundheitss chaden anzu nehmen. Die psychiatri sche Anamnese und Befundla ge zeige diagnos t isch auf einigen Achsen der DSM-IV- Codierung Defizite: Auf der Ac hse I (klini sche Syndrome) zeige sie eine mitt elgradige rezidivierende dep ressive Stö rung, auf der Achse II (En t wicklungs- und Persönlichkei tsstörungen) Aspekte einer Borderlinepersönlichkeits -Störung, auf der Achse III (körperliche Stö rungen) keine Störungen, auf der Achse IV (Sc hweregrad der psychosozialen Be lastungsfaktoren) mittlere bis schwere Belastungsfaktoren (Schei dung, Trennung von Kindern, Ver stossung aus eigener Familie), auf der Achse V (psychosoziales Funktionsniveau) mit 45 Punkten (Suizidgedanken, Unfähig keit der selbständigen Lebensführung) ein Niveau unterhalb 50 % der Norm.
Der Gesundheitszustand sei seit 1999 unverändert. Er sei es vorwiegend des halb, weil die Beschwerdeführerin das hausärztliche wie psychiatrische Be handlungsangebot nur oberflächlich, d.h. eigentlich gar nicht, ann ehme . Auf der dynamischen Ebene zeige eine verhaltensorientierte Sichtweise, dass sie sich ein engagier tes Helfersystem zu Nutze mache , u m selber keine akti ven rehabilitat iven Schritte unternehmen zu müssen. Dafür spreche auch die durch Blutspiegelkontrolle belegte verweigerte Kooperation bei der Psycho pharmaka-Einnahme.
Der Gesundheitszustand kompromittiere die Restarbeitsfähigkeit im ins trumen t ellen Bereich durch eine leicht herabgesetzte Auf merksamkeit und eine erhöhte Erm üdbarkeit, im sozio-emotionalen Bereich durch eine feh lende Beziehungskonstanz und die Tendenz, gegen Widerstand mit gefährli chem „ acting out" zu reagieren (parasuizidales, selbstschädigendes Verha l ten). Arbeitsintensität und Arbeitszeit seien dadurch gleichermassen um 30
% herabgesetzt, was eine gesamte Restarbeitsfähigkeit von 49 % ergebe. Dies ge lt e auf längere Sicht.
Es sei davon auszuge h en, dass das ärztliche Bemühen der Störung angepasst sei . Die Beschwerdeführerin zeig e aber in keiner Weise Interesse und Motiva tion, ärztliche Verordnungen zu bef olgen, die darauf ausgelegt seien , ihr Lei den zu mindern. Sie zeig e hingegen beim Kampf um mehr finanzielle Unter stützung und Verfügungsbefugnisse erstaunliche Hartnäckigkeit und Energie. Ene rgie, die sie just zur Verbesse rung eigener Ressourcen nicht mobilisieren wo ll e . In den letzten 4 Jahren ( wahrscheinlich schon früher) habe sie gelernt, dass sie jederzeit durch eine helfende Hand aus schwi erigen Situationen gezogen we rd e, die sie sich selbst einbrocke. Auf jeden Fall wer de sie nie verpflichtet und angeleitet, durch Arbeit ihre soziale Not und ihre Abhängig keit zu lindern. Dies wäre zumindest teilweise möglich und sinnvoll gewesen. 3. 4
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Arztbericht vom 4. September 200 1 eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 30). Die Beschwerdeführerin komme in unregel mässigen Abständen zu Konsultationen, da Termine oft nicht eingehalten würden. Sie sei völlig fixiert auf das Finden respektive den Anspruch auf eine grössere Wohnung wegen der Besuche ihrer Söhne. Wegen Compliance zweifeln sei ein Medikamentenspiegel angeordnet worden, worin kein Medi kament nachweisbar gewesen sei. Ende Oktober 2000 sei sie nicht mehr erschienen. Im Dezember 2000 sei eine kurze Hospitalisierung in I.___ erfolgt. Im Mai 2001 habe sie ihn einmal konsultiert: Die Bedingung für eine weitere Behandlung sei die Aufnahme eines Rehabilitationsprogrammes. Sie melde sich nicht mehr und beziehe die Medikamente über den Hausarzt.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Therapie nur teilweise mitgemacht, inwie weit es sich um gezielte Absicht oder Ausdruck ihrer Erkrankung handle , bleibe zumindest im Ausmass der jeweiligen Anteile offen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 1 7. Dezember 2014 sowie ihre Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 ab. Im Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 99/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.1.2
Med. pract . Y.___
hielt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 7/ 99/19) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte sie 1) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10 F33.4) und 2) akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
Med. pract . Y.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin b ei der gutac hter lichen Untersuchung am 2 1. November 2014 vor allem, eigentlich praktisch ausschliesslich, Angaben zum Beginn ihrer psychischen Probleme Ende der 90er Jahre und zu den damaligen psychischen Beschwerden mache . Der Krankheitsverlauf seit 2001 lasse sich - trotz wiederholter, auch konkre ter Fragen im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung - von der Beschwerdeführerin nicht eruieren. Hierbei erschei n e
sie nicht gewillt, Anga ben zum Verlauf ihrer ggf. bestehenden psychischen Beschwerden zu machen. Es k önne lediglich eruiert werden, dass seit 2000 keine stationären psychiatrischen Klinikaufe nthalte mehr stattgefunden hätten . Ebenfalls sei sie aktuell auch nicht bereit, Angaben zur sozialen Zwischenanam nese zu machen. Nach Aktenlage würden sich bei ihr seit 2001 mehrere Wohnungs wechsel innerhalb von Winterthur und nachfolgend innerhalb von Zürich eruieren lassen. Hierzu woll e sie sich nicht konkret äussern. Aus gutachterli cher Sicht sei anzunehmen, dass die wiederholten Wohnungswechsel seit 2001 ohne eine positive Zukunftsplanung von Seiten der Beschwerdeführe rin , ohne ihre entsprechende Ve ränderungsmotivation, und ohne ein zielge richtetes Handel n nicht möglich gewesen wären. Dieses - retrospektiv anzu nehmende - zukunfts gerichtete positive Denken und das erfolgreiche Han deln bei der Umsetzung der eigene n Pläne zur Verbesserung der Lebens- bzw. Wohnsituation l iessen sich nicht mit einer an dauernden
schwer gradigen depressiv en Störung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht l iessen sich bei der Beschwerdeführerin retrospektiv zumindest phasenweise längere Remissionen der depressiven Symptome annehmen. In diesen Phasen sei es ihr möglich gewesen , ihre Wünsche und Pläne bzgl. einer Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation zu realisieren. Während sie
- gemäss der Aktenlage - früher unter der Trennung bzw. dem Kontaktabbruch durch ihre Kinder gelitten habe,
könne aktuell eruiert werden, dass sie inzwischen den Kontakt zu den Söhnen wieder habe herstellen können . Bei der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert und insbesondere auch keine depressiven Symptome mehr festgestellt werden können . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in Form von „Müdigkeit tagsüber, Vergesslichkeit und einem leeren Kopf" liessen sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung so nicht beobachten bzw. nicht feststellen. Das auffallend demonstra tiv-theatralische Verhalten der Beschwerdeführerin wä hrend der Untersu chung am 2 1. November 2014 sei sehr diskrepant zu ihrem adäquaten und angepassten, dabei auch sozial sehr geschickten Verhalt en im Vorfeld der Untersuchung. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der gutachter lichen Untersuchung der Eindruck von zumindest Verdeutlichungs- und Aggra vationstendenzen der Beschwerden entstanden . Bewusste Täuschungs tendenzen
hinsichtlich der dargebotenen Beschwerden liessen sich nicht ausschliessen. Bei Würdigung der Aktenlage, der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte und ihren aktuellen Beschwerden sowie der in der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig voll remittiert auszugeh en, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen (infa ntilen) Anteilen entstanden sei
( Urk. 7/ 99/17 f.).
Gemäss der Aktenl age seien zuletzt 2009 depressive Symptome beschrieben worden . Die Hausärztin beschrei b e bei der Beschwerdeführerin in ihrem IV-Bericht 05/2014 keine depressiven Symptome und sei daher von einer „guten" medikamentösen antidepressiven Einstellung aus gegangen . Die von der Hausärztin angenommene Zunahme der depressiven Sympto me in ihrer Einweisung zur ambul anten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ von 08/2014 l asse sich aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht bestätigen. Bei der aktuell im November 2014 festgestellten Vollremissio n der depressiven Symptome liege der aktuelle Hauptbefund in den akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsakzentuierung seien folgende Persönlichkeitsmerkmale her vorzuheben: dramatische Selbstdarstellung, ein theatralisch anmutendes Auftreten, übertriebener Ausdruck von Gefühlen bei eher oberflächlicher Affektivität sowie ein recht manipulatives Verhalten. Aus gutach terlich-psy chiatrischer Sicht lasse sich festhalten, d ass die vorliegenden Persönlichkeits züge eine Normvariante, ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit darstell ten ( Urk. 7/ 99/18).
Zusammenfassend k ö nn e festgehalten werden, dass - nachdem bei der Beschwerdeführerin die frühere depressive Symptomatik volls tändig remit tiert sei
- keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit mehr bestehe ( Urk. 7/ 99/18). Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab sofort möglich und zumutbar. Sie könne auf übliche Art und Weise mit vollem Arbeitspensum stattfinden. Vor dem Beginn etwaiger beruflicher Massnah men sollte aber die Motivation der Beschwerdeführerin gründlich geprüft werden ( Urk. 7/ 99/20). Vermutlich sei schon sehr lange, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber seit Mai 2014 und sicher spätestens seit der gut achterlich-psychiatrischen Untersuchung Ende November 2014 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in Verweisungstätigkei ten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 99/23). 4.2
Dr. A.___
diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 2 4. Augus t 2015 1) eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F31.3) und 2) eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstö rungen (ICD-10 F61).
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach seinen klini schen Beobachtungen im Rahmen der aktuellen ambulanten Therapie seit dem 3. September 2014 die diagnostischen Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie einer bipolaren Störung nach ICD-10 erfülle. Sie zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und bezögen sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhalten s und der Ich-Funktionen. Sie zeige deut liche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu anderen. Die bipolare affektive Störung sei durch einen episodischen Verlauf mit depressiven und hypomanischen Phasen gekennzeichnet. Aktuell finde eine medikamentöse und regelmässige psychiatrisch- und psychothera peutische Einzelgespräche in einem 2/3 Wochen Setting auf Türkisch statt ( Urk. 7/ 120/2 f.). 4.3
In der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1 3. Oktober 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 führte med. pract . Y.___ zusammenfassend aus, dass die Ausführungen von Dr. A.___ sowohl hinsichtlich der diagnos tischen Einschätzung als auch der Beurteilung und Prognose nicht nachvoll ziehbar sei en . Es ergäben sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkenntnisse, die eine Veränderung der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung zur Folge hätten. Sie halte unverändert an der gutachterlichen Beurteilung vom 1 7. Dezember 2014 fest ( Urk. 7/ 124/4). 5.
5 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch med. pract . Y.___ , ausführlich erhobenen Befunden ( Urk. 7/ 99/13 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
( Urk. 7/ 99/2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig, insbesondere auch das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2001
und die telefonische Auskunft von Dr. A.___ von Ende November 2014 ( Urk. 7/ 99/20 f. ). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Befragung wegen Verlassen der Praxis abgebrochen worden sei und ohne Versuch, die Abklärung ordnungsgemäss zu wiederholen bzw. abzu schliessen, die Gesamtbeurteilung verfasst worden sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin offen darlegte, dass die Beschwerde führerin frühzeitig und unentschuldigt die gutachterliche Untersuchung abbrach und nicht mehr erschien und entsprechend gewisse Fragen, so ins besondere die Zukunfsvorstellung zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin, nicht mehr beantwortet werden konnten (vgl. Urk. 7/ 99/13). Med. pract . Y.___ war es allerdings - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - möglich, bis zu diesem Zeitpunkt ausführli che Befunde ( Urk. 7/ 99/13 ff.), die Anamnese ( Urk. 7/ 99/10 f.) und die beklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 99/11 f.) zu erheben. Hätte die Gutachterin weitere In formationen gebraucht, um die Einschätzung vorzunehmen, so hätte sie weitere Abklärungen vornehmen lassen können und müssen, wofür indes kein Anhalt besteht.
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass die Gutachterin nicht auf die medikamentöse Therapie eingehe und nicht ausweise, dass diese medikamentöse Unterstützung nicht notwendig sei bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Sozialversi cherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht ( BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 27 5 E. 2b, 400, je mit Hinweisen)
- sofern überhaupt notwendig zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - zumutbar ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Eine weitere Auseinander setzung der Gutachterin war damit ohnehin hinfällig. Vollständigkeitshalber ist allerdings noch festzuhalten, dass die Gutachterin die Behandlungsana m nese ausführlich erhoben hatte (vgl. Urk. 7/ 99/12 f.).
Auch setzte sich die Gutachterin - entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 7) - ausführlich mit den medizinischen Vorakten ausei nander und legte ihre diesbezüglichen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig dar ( Urk. 7/ 99/20 f.). 5.3
Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 vermag des Weite ren keine Verschlechterung zu begründen. Wie von med. pract . Y.___ aus führlich dargestellt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. E. 4.3; Urk. 7/ 124), ist die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht nachvollziehbar, da weder anamnestis ch (vgl. E. 3 und E. 4) noch von Dr. A.___
eine Manie oder Hypermanie festgestellt wurde. Des Weiteren berücksichtigte Dr. A.___ insbesondere im Rahmen der Befunderhebung die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Auch die Herleitung der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeits änderungen “ kann weder anhand der erhobenen Befunde noch der kurzen Begründung nachvollzogen werden.
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingehol ten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
Damit vermag der Bericht von Dr. A.___ weder das beweiskräftige Gutachten von med. pract . Y.___
in Frage zu stellen noch mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seit der Begutach tung zu erstellen. 5.4
Die begutachtenden Ärzte der B.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und Dr. C.___ hielt eine Depression fest (E. 3.3 und E. 3.4). Med. pract . Y.___ hingegen konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und konstatierte, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig voll remittiert sei (E. 4.1).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit der letzten materiellen Beurteilung anlässlich der Revision 2001/2002 eine anspruchsrelevante Ver besserung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und die Beschwerdeführerin spätestens seit de r Begutachtung im Novem ber 2014
in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/ 99/23) . 5.5
5.5.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin bezog seit über 15 Jahren eine Invalidenrente. Entspre chend erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ . Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärung allerdings mehrere Tage unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Abschlussbericht Z.___ vom 8. Juni 2015, Urk. 7/ 113) , wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 darauf hin, dass ihr - sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach komme - Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten ( Urk. 7/ 108). Gesamthaft erschien die Beschwerdeführerin in der vom 1 1. Mai bis zum 5. Juni 2015 dauernden Potentialabklärung an 7 Tagen und dabei jeweils nur während maximal 1-1. 5h ( Urk. 7/ 113 /1 ). Während 11 Tagen nahm sie nicht an der Potentialabklärung teil, 6 Tage davon unentschuldigt ( Urk. 7/ 113/ 3 ). Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lag e gewesen wäre , an der Potentialabklärung teilzunehmen , geht weder aus den Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Damit verletzte die Beschwerdefüh rerin ihre Mitw irkungspflicht und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 5.6
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von med. pract . Y.___
vollumfänglich arbeitsfähig in der angestammten Tätig keit und es ist ihr zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst eingliederung zu verwerten. Damit erleidet sie keine rentenbegründende Ein kommenseinbusse mehr, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungs gericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964, meldete sich erstmals am 2
- August 1999 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
- April 200 0 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Rente mit Wirkung ab dem
- Oktober 1999 zu ( Urk. 7/ 13; Verfügungsteil 2, Urk. 8/12). In den von Amtes wegen in den Jahren 2001, 2004 und 2009 eingeleiteten Revisionen ( vgl. Verfügung vom 2
- März 2002, Urk. 7/ 44; Mitteilung vom 1
- Januar 2005, Urk. 7/ 66; Mitteilung vom
- April 2009, Urk. 7/ 84) wurde die Rente unverändert bestätigt. Die IV-Stelle leitete im Jahr 2014 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2
- April 2014, Urk. 7/ 86). Sie tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- Dezember 2014 ein ( Urk. 7/ 99). Vom 1
- Mai bis zum
- Juni 2015 war eine Potentialabklärung in der Z.___ vorgesehen (vgl. Zielvereinbarung für Potentialabklärung vom 2
- April 2015, Urk. 7/ 107). Nachdem die Z.___ die IV-Stelle über das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben der Versicherten in Kenntnis gesetzt hatte , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, ansonsten ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder ver weigert werden könnten (Schreiben vom 1
- Mai 2015, Urk. 7/ 108). Am
- Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte , dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/ 109). Mit Vorbe scheid vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 7/ 112 ) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am
- Juli 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/ 117; ergänzende Einwandbegründung vom 3
- August 2015, Urk. 121). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1
- Oktober 2015 ein ( Urk. 7/ 124) und gab der Versi cherten erneut Möglichkeit zur Stellungnahme (Aufforderung zur Stellung nahme vom
- November 2015, Urk. 7/ 125; Stellungnahme vom 2
- November 2015, Urk. 7/ 126). Mit Verfügung vom
- Dezember 2015 ( Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente , wie vorbeschieden, auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 2
- Januar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr weiterhin die versicherten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom
- Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel lung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Die ses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 2
- Februar 2016 wieder zurück ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2016 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-131), was der Beschwerdeführerin am 2
- Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt im Wese n t lichen dafür ( Urk. 2 und Urk. 6 ), dass - gestützt auf das Gutachten von med. pract . Y.___ - eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe. Es liege eine eindeutige Mitwirkungspflichtverletzung vor , wobei medizinisch keine begründete Arbeits- oder Eingliederungsunfähigkeit attestiert worden sei . Des Weiteren sei der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- August 2015 ( Urk. 7/ 120) med. pract . Y.___ zur Stellungnahme vorge legt worden und sie habe schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichti gung d ieses Berichts kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht auf das Gutach ten von med. pract . Y.___ abgestellt werden könne. Die Befragung sei zum Abbruch gekommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht ernstgenom men und abweisend behandelt gefühlt habe. Dies habe die Gutachterin zu einer voreingenommenen Einschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführe rin beeinflusst. Sie habe auch keinen Bezug auf die Vorgeschichte und die früheren medizinischen Einschätzungen genommen. Auf die beklagten Beschwerden und auf die medikamentöse Therapie sei sie nicht eingegangen und sie weise nicht aus, dass die medikamentöse Unterstützung nicht not wendig wäre bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne , sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen ( Urk. 1).
- 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 3.1 Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte anlässlich der Revision im Jahr 200
- Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2 004 und 2009 wurden jeweils nur Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bi ldet somit die Verfügung vom 2
- März 2002 ( Urk. 7/ 31) . 3.2 Die Verfügung vom 2
- März 2002 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2
- Juli 2001 ( Urk. 7/ 26) sowie dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- September 2001 ( Urk. 7/ 30; vgl. Fallzusammenfassung vom 2
- September un d 2
- Oktober 2001, Urk. 7/ 33 ; Arztbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1
- Januar 2002, Urk. 7/37; Interne Stellung nahme Dr. med. E.___ vom 1
- Februar 2002, Urk. 7/39 ) . 3.3 Die begutachtenden Ärzte des B.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , notierten als syndromale Diagnose ein depressives Syn drom mittelgradiger Ausprägung. Als nosol o gische Diagnosen hielten sie 1) eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und 2) einen Verdacht auf eine Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) fest ( Urk. 7/ 26/6). Die Gutachter konstatierten ( Urk. 7/ 26/7 f.), dass die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitsunfähigkeit und die eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Haus h a lt eine Depression geltend mache. Darüber habe sie lediglich ausgesagt, dass diese seit unb estimmter Zeit bestehe und von zwei Ärzten behandelt würde. Da sie sich auf eine stat ionäre Abklärung eingestellt hab e und sich unfähig zeig e, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach Hause zurückzukehren, werde sie mit dem Geschäftswage n nach H.___ gefahren. Dies mache auf eine beeindruckende Art und Weise den sozialen Ko mpetenzverlust auf der einen Seite und die Fähigkeit, Helfer zu mobilisi e ren auf der anderen Seite deut lich. Beides s tehe schliesslich in einem fatalen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin lasse z .T. durch Droh ungen (z.B. wieder hospitalisiert werden zu müssen), z .T. durch Demonstration schlichter Unfähigkeit der Alltagsbewältigung (würde bei der Heimreise allein nicht wissen wo ausstei gen und sich verlieren) und z .T. durch Manipulation (z.B. solle der Doktor die Sozialbehörde dazu bringen, ihr das Geld wie der zur Selbstverwaltung zu überlassen) immer wieder Helfer einspringen. Dadurch sei di e Eskalation zwischen Kompetenzverl ust und Entlastung durch wohl meinende Helfer vorprogrammiert. Die er hobenen somatischen Befunde seien bis auf den leicht vorgealtert en Gesamteindruck unauffällig . Es g ebe vom Bewegungsapparat her keine Ele mente, die für eine über der Alters- und Geschlechtsnorm liegende Beanspru chung, resp ektive Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit sprä chen. Vor dem Hintergrund der gesamten Anamnese und unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde sei aber ein psychischer Gesundheitss chaden anzu nehmen. Die psychiatri sche Anamnese und Befundla ge zeige diagnos t isch auf einigen Achsen der DSM-IV- Codierung Defizite: Auf der Ac hse I (klini sche Syndrome) zeige sie eine mitt elgradige rezidivierende dep ressive Stö rung, auf der Achse II (En t wicklungs- und Persönlichkei tsstörungen) Aspekte einer Borderlinepersönlichkeits -Störung, auf der Achse III (körperliche Stö rungen) keine Störungen, auf der Achse IV (Sc hweregrad der psychosozialen Be lastungsfaktoren) mittlere bis schwere Belastungsfaktoren (Schei dung, Trennung von Kindern, Ver stossung aus eigener Familie), auf der Achse V (psychosoziales Funktionsniveau) mit 45 Punkten (Suizidgedanken, Unfähig keit der selbständigen Lebensführung) ein Niveau unterhalb 50 % der Norm. Der Gesundheitszustand sei seit 1999 unverändert. Er sei es vorwiegend des halb, weil die Beschwerdeführerin das hausärztliche wie psychiatrische Be handlungsangebot nur oberflächlich, d.h. eigentlich gar nicht, ann ehme . Auf der dynamischen Ebene zeige eine verhaltensorientierte Sichtweise, dass sie sich ein engagier tes Helfersystem zu Nutze mache , u m selber keine akti ven rehabilitat iven Schritte unternehmen zu müssen. Dafür spreche auch die durch Blutspiegelkontrolle belegte verweigerte Kooperation bei der Psycho pharmaka-Einnahme. Der Gesundheitszustand kompromittiere die Restarbeitsfähigkeit im ins trumen t ellen Bereich durch eine leicht herabgesetzte Auf merksamkeit und eine erhöhte Erm üdbarkeit, im sozio-emotionalen Bereich durch eine feh lende Beziehungskonstanz und die Tendenz, gegen Widerstand mit gefährli chem „ acting out" zu reagieren (parasuizidales, selbstschädigendes Verha l ten). Arbeitsintensität und Arbeitszeit seien dadurch gleichermassen um 30 % herabgesetzt, was eine gesamte Restarbeitsfähigkeit von 49 % ergebe. Dies ge lt e auf längere Sicht. Es sei davon auszuge h en, dass das ärztliche Bemühen der Störung angepasst sei . Die Beschwerdeführerin zeig e aber in keiner Weise Interesse und Motiva tion, ärztliche Verordnungen zu bef olgen, die darauf ausgelegt seien , ihr Lei den zu mindern. Sie zeig e hingegen beim Kampf um mehr finanzielle Unter stützung und Verfügungsbefugnisse erstaunliche Hartnäckigkeit und Energie. Ene rgie, die sie just zur Verbesse rung eigener Ressourcen nicht mobilisieren wo ll e . In den letzten 4 Jahren ( wahrscheinlich schon früher) habe sie gelernt, dass sie jederzeit durch eine helfende Hand aus schwi erigen Situationen gezogen we rd e, die sie sich selbst einbrocke. Auf jeden Fall wer de sie nie verpflichtet und angeleitet, durch Arbeit ihre soziale Not und ihre Abhängig keit zu lindern. Dies wäre zumindest teilweise möglich und sinnvoll gewesen.
- 4 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Arztbericht vom
- September 200 1 eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 30). Die Beschwerdeführerin komme in unregel mässigen Abständen zu Konsultationen, da Termine oft nicht eingehalten würden. Sie sei völlig fixiert auf das Finden respektive den Anspruch auf eine grössere Wohnung wegen der Besuche ihrer Söhne. Wegen Compliance zweifeln sei ein Medikamentenspiegel angeordnet worden, worin kein Medi kament nachweisbar gewesen sei. Ende Oktober 2000 sei sie nicht mehr erschienen. Im Dezember 2000 sei eine kurze Hospitalisierung in I.___ erfolgt. Im Mai 2001 habe sie ihn einmal konsultiert: Die Bedingung für eine weitere Behandlung sei die Aufnahme eines Rehabilitationsprogrammes. Sie melde sich nicht mehr und beziehe die Medikamente über den Hausarzt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Therapie nur teilweise mitgemacht, inwie weit es sich um gezielte Absicht oder Ausdruck ihrer Erkrankung handle , bleibe zumindest im Ausmass der jeweiligen Anteile offen.
- 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2015 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 1
- Dezember 2014 sowie ihre Stellungnahme vom 1
- Oktober 2015 ab. Im Gutachten vom 1
- Dezember 2014 werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 99/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.1.2 Med. pract . Y.___ hielt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 7/ 99/19) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte sie 1) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10 F33.4) und 2) akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1). Med. pract . Y.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin b ei der gutac hter lichen Untersuchung am 2
- November 2014 vor allem, eigentlich praktisch ausschliesslich, Angaben zum Beginn ihrer psychischen Probleme Ende der 90er Jahre und zu den damaligen psychischen Beschwerden mache . Der Krankheitsverlauf seit 2001 lasse sich - trotz wiederholter, auch konkre ter Fragen im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung - von der Beschwerdeführerin nicht eruieren. Hierbei erschei n e sie nicht gewillt, Anga ben zum Verlauf ihrer ggf. bestehenden psychischen Beschwerden zu machen. Es k önne lediglich eruiert werden, dass seit 2000 keine stationären psychiatrischen Klinikaufe nthalte mehr stattgefunden hätten . Ebenfalls sei sie aktuell auch nicht bereit, Angaben zur sozialen Zwischenanam nese zu machen. Nach Aktenlage würden sich bei ihr seit 2001 mehrere Wohnungs wechsel innerhalb von Winterthur und nachfolgend innerhalb von Zürich eruieren lassen. Hierzu woll e sie sich nicht konkret äussern. Aus gutachterli cher Sicht sei anzunehmen, dass die wiederholten Wohnungswechsel seit 2001 ohne eine positive Zukunftsplanung von Seiten der Beschwerdeführe rin , ohne ihre entsprechende Ve ränderungsmotivation, und ohne ein zielge richtetes Handel n nicht möglich gewesen wären. Dieses - retrospektiv anzu nehmende - zukunfts gerichtete positive Denken und das erfolgreiche Han deln bei der Umsetzung der eigene n Pläne zur Verbesserung der Lebens- bzw. Wohnsituation l iessen sich nicht mit einer an dauernden schwer gradigen depressiv en Störung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht l iessen sich bei der Beschwerdeführerin retrospektiv zumindest phasenweise längere Remissionen der depressiven Symptome annehmen. In diesen Phasen sei es ihr möglich gewesen , ihre Wünsche und Pläne bzgl. einer Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation zu realisieren. Während sie - gemäss der Aktenlage - früher unter der Trennung bzw. dem Kontaktabbruch durch ihre Kinder gelitten habe, könne aktuell eruiert werden, dass sie inzwischen den Kontakt zu den Söhnen wieder habe herstellen können . Bei der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert und insbesondere auch keine depressiven Symptome mehr festgestellt werden können . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in Form von „Müdigkeit tagsüber, Vergesslichkeit und einem leeren Kopf" liessen sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung so nicht beobachten bzw. nicht feststellen. Das auffallend demonstra tiv-theatralische Verhalten der Beschwerdeführerin wä hrend der Untersu chung am 2
- November 2014 sei sehr diskrepant zu ihrem adäquaten und angepassten, dabei auch sozial sehr geschickten Verhalt en im Vorfeld der Untersuchung. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der gutachter lichen Untersuchung der Eindruck von zumindest Verdeutlichungs- und Aggra vationstendenzen der Beschwerden entstanden . Bewusste Täuschungs tendenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerden liessen sich nicht ausschliessen. Bei Würdigung der Aktenlage, der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte und ihren aktuellen Beschwerden sowie der in der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig voll remittiert auszugeh en, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen (infa ntilen) Anteilen entstanden sei ( Urk. 7/ 99/17 f.). Gemäss der Aktenl age seien zuletzt 2009 depressive Symptome beschrieben worden . Die Hausärztin beschrei b e bei der Beschwerdeführerin in ihrem IV-Bericht 05/2014 keine depressiven Symptome und sei daher von einer „guten" medikamentösen antidepressiven Einstellung aus gegangen . Die von der Hausärztin angenommene Zunahme der depressiven Sympto me in ihrer Einweisung zur ambul anten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ von 08/2014 l asse sich aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht bestätigen. Bei der aktuell im November 2014 festgestellten Vollremissio n der depressiven Symptome liege der aktuelle Hauptbefund in den akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsakzentuierung seien folgende Persönlichkeitsmerkmale her vorzuheben: dramatische Selbstdarstellung, ein theatralisch anmutendes Auftreten, übertriebener Ausdruck von Gefühlen bei eher oberflächlicher Affektivität sowie ein recht manipulatives Verhalten. Aus gutach terlich-psy chiatrischer Sicht lasse sich festhalten, d ass die vorliegenden Persönlichkeits züge eine Normvariante, ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit darstell ten ( Urk. 7/ 99/18). Zusammenfassend k ö nn e festgehalten werden, dass - nachdem bei der Beschwerdeführerin die frühere depressive Symptomatik volls tändig remit tiert sei - keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestehe ( Urk. 7/ 99/18). Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab sofort möglich und zumutbar. Sie könne auf übliche Art und Weise mit vollem Arbeitspensum stattfinden. Vor dem Beginn etwaiger beruflicher Massnah men sollte aber die Motivation der Beschwerdeführerin gründlich geprüft werden ( Urk. 7/ 99/20). Vermutlich sei schon sehr lange, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber seit Mai 2014 und sicher spätestens seit der gut achterlich-psychiatrischen Untersuchung Ende November 2014 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in Verweisungstätigkei ten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 99/23). 4.2 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 2
- Augus t 2015 1) eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F31.3) und 2) eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstö rungen (ICD-10 F61). Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach seinen klini schen Beobachtungen im Rahmen der aktuellen ambulanten Therapie seit dem
- September 2014 die diagnostischen Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie einer bipolaren Störung nach ICD-10 erfülle. Sie zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und bezögen sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhalten s und der Ich-Funktionen. Sie zeige deut liche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu anderen. Die bipolare affektive Störung sei durch einen episodischen Verlauf mit depressiven und hypomanischen Phasen gekennzeichnet. Aktuell finde eine medikamentöse und regelmässige psychiatrisch- und psychothera peutische Einzelgespräche in einem 2/3 Wochen Setting auf Türkisch statt ( Urk. 7/ 120/2 f.). 4.3 In der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1
- Oktober 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 2
- August 2015 führte med. pract . Y.___ zusammenfassend aus, dass die Ausführungen von Dr. A.___ sowohl hinsichtlich der diagnos tischen Einschätzung als auch der Beurteilung und Prognose nicht nachvoll ziehbar sei en . Es ergäben sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkenntnisse, die eine Veränderung der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung zur Folge hätten. Sie halte unverändert an der gutachterlichen Beurteilung vom 1
- Dezember 2014 fest ( Urk. 7/ 124/4).
- 5 .1 Das psychiatrische Gutachten vom 1
- Dezember 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch med. pract . Y.___ , ausführlich erhobenen Befunden ( Urk. 7/ 99/13 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/ 99/2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig, insbesondere auch das B.___ -Gutachten vom 2
- Juli 2001 und die telefonische Auskunft von Dr. A.___ von Ende November 2014 ( Urk. 7/ 99/20 f. ). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Befragung wegen Verlassen der Praxis abgebrochen worden sei und ohne Versuch, die Abklärung ordnungsgemäss zu wiederholen bzw. abzu schliessen, die Gesamtbeurteilung verfasst worden sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin offen darlegte, dass die Beschwerde führerin frühzeitig und unentschuldigt die gutachterliche Untersuchung abbrach und nicht mehr erschien und entsprechend gewisse Fragen, so ins besondere die Zukunfsvorstellung zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin, nicht mehr beantwortet werden konnten (vgl. Urk. 7/ 99/13). Med. pract . Y.___ war es allerdings - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - möglich, bis zu diesem Zeitpunkt ausführli che Befunde ( Urk. 7/ 99/13 ff.), die Anamnese ( Urk. 7/ 99/10 f.) und die beklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 99/11 f.) zu erheben. Hätte die Gutachterin weitere In formationen gebraucht, um die Einschätzung vorzunehmen, so hätte sie weitere Abklärungen vornehmen lassen können und müssen, wofür indes kein Anhalt besteht. Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass die Gutachterin nicht auf die medikamentöse Therapie eingehe und nicht ausweise, dass diese medikamentöse Unterstützung nicht notwendig sei bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Sozialversi cherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht ( BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 27 5 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) - sofern überhaupt notwendig zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - zumutbar ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Eine weitere Auseinander setzung der Gutachterin war damit ohnehin hinfällig. Vollständigkeitshalber ist allerdings noch festzuhalten, dass die Gutachterin die Behandlungsana m nese ausführlich erhoben hatte (vgl. Urk. 7/ 99/12 f.). Auch setzte sich die Gutachterin - entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 7) - ausführlich mit den medizinischen Vorakten ausei nander und legte ihre diesbezüglichen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig dar ( Urk. 7/ 99/20 f.). 5.3 Der Bericht von Dr. A.___ vom 2
- August 2015 vermag des Weite ren keine Verschlechterung zu begründen. Wie von med. pract . Y.___ aus führlich dargestellt in ihrer Stellungnahme vom 1
- Oktober 2015 (vgl. E. 4.3; Urk. 7/ 124), ist die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht nachvollziehbar, da weder anamnestis ch (vgl. E. 3 und E. 4) noch von Dr. A.___ eine Manie oder Hypermanie festgestellt wurde. Des Weiteren berücksichtigte Dr. A.___ insbesondere im Rahmen der Befunderhebung die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Auch die Herleitung der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeits änderungen “ kann weder anhand der erhobenen Befunde noch der kurzen Begründung nachvollzogen werden. Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingehol ten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
- August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Damit vermag der Bericht von Dr. A.___ weder das beweiskräftige Gutachten von med. pract . Y.___ in Frage zu stellen noch mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seit der Begutach tung zu erstellen. 5.4 Die begutachtenden Ärzte der B.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und Dr. C.___ hielt eine Depression fest (E. 3.3 und E. 3.4). Med. pract . Y.___ hingegen konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und konstatierte, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig voll remittiert sei (E. 4.1). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit der letzten materiellen Beurteilung anlässlich der Revision 2001/2002 eine anspruchsrelevante Ver besserung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und die Beschwerdeführerin spätestens seit de r Begutachtung im Novem ber 2014 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/ 99/23) . 5.5 5.5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 [
- IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit über 15 Jahren eine Invalidenrente. Entspre chend erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ . Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärung allerdings mehrere Tage unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Abschlussbericht Z.___ vom
- Juni 2015, Urk. 7/ 113) , wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
- Mai 2015 darauf hin, dass ihr - sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach komme - Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten ( Urk. 7/ 108). Gesamthaft erschien die Beschwerdeführerin in der vom 1
- Mai bis zum
- Juni 2015 dauernden Potentialabklärung an 7 Tagen und dabei jeweils nur während maximal 1-1. 5h ( Urk. 7/ 113 /1 ). Während 11 Tagen nahm sie nicht an der Potentialabklärung teil, 6 Tage davon unentschuldigt ( Urk. 7/ 113/ 3 ). Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lag e gewesen wäre , an der Potentialabklärung teilzunehmen , geht weder aus den Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Damit verletzte die Beschwerdefüh rerin ihre Mitw irkungspflicht und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von med. pract . Y.___ vollumfänglich arbeitsfähig in der angestammten Tätig keit und es ist ihr zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst eingliederung zu verwerten. Damit erleidet sie keine rentenbegründende Ein kommenseinbusse mehr, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungs gericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00105 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
7. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, meldete sich erstmals am 2 0. August 1999 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 200 0 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/ 13; Verfügungsteil 2, Urk. 8/12). In den von Amtes wegen in den Jahren 2001, 2004 und 2009
eingeleiteten Revisionen ( vgl. Verfügung vom 2 5. März 2002, Urk. 7/ 44; Mitteilung vom 1 1. Januar 2005, Urk. 7/ 66; Mitteilung vom 8. April 2009, Urk. 7/
84) wurde die Rente unverändert bestätigt.
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2014 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 2. April 2014, Urk. 7/ 86). Sie tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2014 ein ( Urk. 7/ 99). Vom 1 1. Mai bis zum 5. Juni 2015 war eine Potentialabklärung in der Z.___ vorgesehen (vgl. Zielvereinbarung für Potentialabklärung vom 2 8. April 2015, Urk. 7/ 107). Nachdem die Z.___
die IV-Stelle über das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben der Versicherten in Kenntnis gesetzt hatte , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, ansonsten ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder ver weigert werden könnten (Schreiben vom 1 9. Mai 2015, Urk. 7/ 108). Am 8. Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte , dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/ 109). Mit Vorbe scheid vom 1 0. Juni 2015
( Urk. 7/ 112 ) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. Juli 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/ 117; ergänzende Einwandbegründung vom 3 1. August 2015, Urk. 121). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1 3. Oktober 2015 ein ( Urk. 7/
124) und gab der Versi cherten erneut Möglichkeit zur Stellungnahme (Aufforderung zur Stellung nahme vom 5. November 2015, Urk. 7/ 125; Stellungnahme vom 2 7. November 2015, Urk. 7/ 126). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente , wie vorbeschieden, auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr weiterhin die versicherten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel lung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsvertreter .
Die ses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 2
5. Februar 2016 wieder zurück ( Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-131), was der Beschwerdeführerin am 2 9. Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wese n t lichen dafür ( Urk. 2 und Urk. 6 ), dass - gestützt auf das Gutachten von med. pract .
Y.___
- eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe. Es liege eine eindeutige Mitwirkungspflichtverletzung vor , wobei medizinisch keine begründete Arbeits- oder Eingliederungsunfähigkeit attestiert worden sei . Des Weiteren sei der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. August 2015 ( Urk. 7/ 120) med. pract . Y.___ zur Stellungnahme vorge legt worden und sie habe schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichti gung d ieses Berichts kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht auf das Gutach ten von med. pract . Y.___ abgestellt werden könne. Die Befragung sei zum Abbruch gekommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht ernstgenom men und abweisend behandelt gefühlt habe. Dies habe die Gutachterin zu einer voreingenommenen Einschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführe rin beeinflusst. Sie habe auch keinen Bezug auf die Vorgeschichte und die früheren medizinischen Einschätzungen genommen. Auf die beklagten Beschwerden und auf die medikamentöse Therapie sei sie nicht eingegangen und sie weise nicht aus, dass die medikamentöse Unterstützung nicht not wendig wäre bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne , sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen ( Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mensvergleichs erfolgte anlässlich der Revision im Jahr 200 1. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2 004 und 2009 wurden jeweils nur Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bi ldet somit die Verfügung vom 2 5. März 2002 ( Urk. 7/ 31) . 3.2
Die Verfügung vom 2 5. März 2002 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2 4. Juli 2001 ( Urk. 7/
26) sowie dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2001 ( Urk. 7/ 30; vgl. Fallzusammenfassung vom 2 4. September un d 2 4. Oktober 2001, Urk. 7/ 33 ; Arztbericht von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Januar 2002, Urk. 7/37; Interne Stellung nahme Dr. med. E.___ vom 1 4. Februar 2002, Urk. 7/39 ) .
3.3
Die begutachtenden Ärzte des B.___ ,
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
notierten als syndromale Diagnose ein depressives Syn drom mittelgradiger Ausprägung. Als nosol o gische Diagnosen hielten sie 1) eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und 2) einen Verdacht auf eine Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) fest ( Urk. 7/ 26/6).
Die Gutachter konstatierten ( Urk. 7/ 26/7 f.), dass die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitsunfähigkeit und die eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Haus h a lt eine Depression geltend mache. Darüber habe sie lediglich ausgesagt, dass diese seit unb estimmter Zeit bestehe und von zwei Ärzten behandelt würde. Da sie sich auf eine stat ionäre Abklärung eingestellt hab e und sich unfähig zeig e, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach Hause zurückzukehren, werde sie mit dem Geschäftswage n nach H.___ gefahren. Dies mache auf eine beeindruckende Art und Weise den sozialen Ko mpetenzverlust auf der einen Seite und die Fähigkeit, Helfer zu mobilisi e ren auf der anderen Seite deut lich. Beides s tehe schliesslich in einem fatalen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin lasse z .T. durch Droh ungen (z.B. wieder hospitalisiert werden zu müssen), z .T. durch Demonstration schlichter Unfähigkeit der Alltagsbewältigung (würde bei der Heimreise allein nicht wissen wo ausstei gen und sich verlieren) und z .T. durch Manipulation (z.B. solle der Doktor die Sozialbehörde dazu bringen, ihr das Geld wie der zur Selbstverwaltung zu überlassen) immer wieder Helfer einspringen. Dadurch sei di e Eskalation zwischen Kompetenzverl ust und Entlastung durch wohl meinende Helfer vorprogrammiert.
Die er hobenen somatischen Befunde seien bis auf den leicht vorgealtert en Gesamteindruck unauffällig . Es g ebe vom Bewegungsapparat her keine Ele mente, die für eine über der Alters- und Geschlechtsnorm liegende Beanspru chung, resp ektive Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit sprä chen.
Vor dem Hintergrund der gesamten Anamnese und unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde sei aber ein psychischer Gesundheitss chaden anzu nehmen. Die psychiatri sche Anamnese und Befundla ge zeige diagnos t isch auf einigen Achsen der DSM-IV- Codierung Defizite: Auf der Ac hse I (klini sche Syndrome) zeige sie eine mitt elgradige rezidivierende dep ressive Stö rung, auf der Achse II (En t wicklungs- und Persönlichkei tsstörungen) Aspekte einer Borderlinepersönlichkeits -Störung, auf der Achse III (körperliche Stö rungen) keine Störungen, auf der Achse IV (Sc hweregrad der psychosozialen Be lastungsfaktoren) mittlere bis schwere Belastungsfaktoren (Schei dung, Trennung von Kindern, Ver stossung aus eigener Familie), auf der Achse V (psychosoziales Funktionsniveau) mit 45 Punkten (Suizidgedanken, Unfähig keit der selbständigen Lebensführung) ein Niveau unterhalb 50 % der Norm.
Der Gesundheitszustand sei seit 1999 unverändert. Er sei es vorwiegend des halb, weil die Beschwerdeführerin das hausärztliche wie psychiatrische Be handlungsangebot nur oberflächlich, d.h. eigentlich gar nicht, ann ehme . Auf der dynamischen Ebene zeige eine verhaltensorientierte Sichtweise, dass sie sich ein engagier tes Helfersystem zu Nutze mache , u m selber keine akti ven rehabilitat iven Schritte unternehmen zu müssen. Dafür spreche auch die durch Blutspiegelkontrolle belegte verweigerte Kooperation bei der Psycho pharmaka-Einnahme.
Der Gesundheitszustand kompromittiere die Restarbeitsfähigkeit im ins trumen t ellen Bereich durch eine leicht herabgesetzte Auf merksamkeit und eine erhöhte Erm üdbarkeit, im sozio-emotionalen Bereich durch eine feh lende Beziehungskonstanz und die Tendenz, gegen Widerstand mit gefährli chem „ acting out" zu reagieren (parasuizidales, selbstschädigendes Verha l ten). Arbeitsintensität und Arbeitszeit seien dadurch gleichermassen um 30
% herabgesetzt, was eine gesamte Restarbeitsfähigkeit von 49 % ergebe. Dies ge lt e auf längere Sicht.
Es sei davon auszuge h en, dass das ärztliche Bemühen der Störung angepasst sei . Die Beschwerdeführerin zeig e aber in keiner Weise Interesse und Motiva tion, ärztliche Verordnungen zu bef olgen, die darauf ausgelegt seien , ihr Lei den zu mindern. Sie zeig e hingegen beim Kampf um mehr finanzielle Unter stützung und Verfügungsbefugnisse erstaunliche Hartnäckigkeit und Energie. Ene rgie, die sie just zur Verbesse rung eigener Ressourcen nicht mobilisieren wo ll e . In den letzten 4 Jahren ( wahrscheinlich schon früher) habe sie gelernt, dass sie jederzeit durch eine helfende Hand aus schwi erigen Situationen gezogen we rd e, die sie sich selbst einbrocke. Auf jeden Fall wer de sie nie verpflichtet und angeleitet, durch Arbeit ihre soziale Not und ihre Abhängig keit zu lindern. Dies wäre zumindest teilweise möglich und sinnvoll gewesen. 3. 4
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Arztbericht vom 4. September 200 1 eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 30). Die Beschwerdeführerin komme in unregel mässigen Abständen zu Konsultationen, da Termine oft nicht eingehalten würden. Sie sei völlig fixiert auf das Finden respektive den Anspruch auf eine grössere Wohnung wegen der Besuche ihrer Söhne. Wegen Compliance zweifeln sei ein Medikamentenspiegel angeordnet worden, worin kein Medi kament nachweisbar gewesen sei. Ende Oktober 2000 sei sie nicht mehr erschienen. Im Dezember 2000 sei eine kurze Hospitalisierung in I.___ erfolgt. Im Mai 2001 habe sie ihn einmal konsultiert: Die Bedingung für eine weitere Behandlung sei die Aufnahme eines Rehabilitationsprogrammes. Sie melde sich nicht mehr und beziehe die Medikamente über den Hausarzt.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Therapie nur teilweise mitgemacht, inwie weit es sich um gezielte Absicht oder Ausdruck ihrer Erkrankung handle , bleibe zumindest im Ausmass der jeweiligen Anteile offen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 1 7. Dezember 2014 sowie ihre Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 ab. Im Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 99/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.1.2
Med. pract . Y.___
hielt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 7/ 99/19) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte sie 1) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10 F33.4) und 2) akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
Med. pract . Y.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin b ei der gutac hter lichen Untersuchung am 2 1. November 2014 vor allem, eigentlich praktisch ausschliesslich, Angaben zum Beginn ihrer psychischen Probleme Ende der 90er Jahre und zu den damaligen psychischen Beschwerden mache . Der Krankheitsverlauf seit 2001 lasse sich - trotz wiederholter, auch konkre ter Fragen im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung - von der Beschwerdeführerin nicht eruieren. Hierbei erschei n e
sie nicht gewillt, Anga ben zum Verlauf ihrer ggf. bestehenden psychischen Beschwerden zu machen. Es k önne lediglich eruiert werden, dass seit 2000 keine stationären psychiatrischen Klinikaufe nthalte mehr stattgefunden hätten . Ebenfalls sei sie aktuell auch nicht bereit, Angaben zur sozialen Zwischenanam nese zu machen. Nach Aktenlage würden sich bei ihr seit 2001 mehrere Wohnungs wechsel innerhalb von Winterthur und nachfolgend innerhalb von Zürich eruieren lassen. Hierzu woll e sie sich nicht konkret äussern. Aus gutachterli cher Sicht sei anzunehmen, dass die wiederholten Wohnungswechsel seit 2001 ohne eine positive Zukunftsplanung von Seiten der Beschwerdeführe rin , ohne ihre entsprechende Ve ränderungsmotivation, und ohne ein zielge richtetes Handel n nicht möglich gewesen wären. Dieses - retrospektiv anzu nehmende - zukunfts gerichtete positive Denken und das erfolgreiche Han deln bei der Umsetzung der eigene n Pläne zur Verbesserung der Lebens- bzw. Wohnsituation l iessen sich nicht mit einer an dauernden
schwer gradigen depressiv en Störung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht l iessen sich bei der Beschwerdeführerin retrospektiv zumindest phasenweise längere Remissionen der depressiven Symptome annehmen. In diesen Phasen sei es ihr möglich gewesen , ihre Wünsche und Pläne bzgl. einer Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation zu realisieren. Während sie
- gemäss der Aktenlage - früher unter der Trennung bzw. dem Kontaktabbruch durch ihre Kinder gelitten habe,
könne aktuell eruiert werden, dass sie inzwischen den Kontakt zu den Söhnen wieder habe herstellen können . Bei der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert und insbesondere auch keine depressiven Symptome mehr festgestellt werden können . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in Form von „Müdigkeit tagsüber, Vergesslichkeit und einem leeren Kopf" liessen sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung so nicht beobachten bzw. nicht feststellen. Das auffallend demonstra tiv-theatralische Verhalten der Beschwerdeführerin wä hrend der Untersu chung am 2 1. November 2014 sei sehr diskrepant zu ihrem adäquaten und angepassten, dabei auch sozial sehr geschickten Verhalt en im Vorfeld der Untersuchung. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der gutachter lichen Untersuchung der Eindruck von zumindest Verdeutlichungs- und Aggra vationstendenzen der Beschwerden entstanden . Bewusste Täuschungs tendenzen
hinsichtlich der dargebotenen Beschwerden liessen sich nicht ausschliessen. Bei Würdigung der Aktenlage, der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte und ihren aktuellen Beschwerden sowie der in der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig voll remittiert auszugeh en, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen (infa ntilen) Anteilen entstanden sei
( Urk. 7/ 99/17 f.).
Gemäss der Aktenl age seien zuletzt 2009 depressive Symptome beschrieben worden . Die Hausärztin beschrei b e bei der Beschwerdeführerin in ihrem IV-Bericht 05/2014 keine depressiven Symptome und sei daher von einer „guten" medikamentösen antidepressiven Einstellung aus gegangen . Die von der Hausärztin angenommene Zunahme der depressiven Sympto me in ihrer Einweisung zur ambul anten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ von 08/2014 l asse sich aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht bestätigen. Bei der aktuell im November 2014 festgestellten Vollremissio n der depressiven Symptome liege der aktuelle Hauptbefund in den akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsakzentuierung seien folgende Persönlichkeitsmerkmale her vorzuheben: dramatische Selbstdarstellung, ein theatralisch anmutendes Auftreten, übertriebener Ausdruck von Gefühlen bei eher oberflächlicher Affektivität sowie ein recht manipulatives Verhalten. Aus gutach terlich-psy chiatrischer Sicht lasse sich festhalten, d ass die vorliegenden Persönlichkeits züge eine Normvariante, ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit darstell ten ( Urk. 7/ 99/18).
Zusammenfassend k ö nn e festgehalten werden, dass - nachdem bei der Beschwerdeführerin die frühere depressive Symptomatik volls tändig remit tiert sei
- keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit mehr bestehe ( Urk. 7/ 99/18). Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab sofort möglich und zumutbar. Sie könne auf übliche Art und Weise mit vollem Arbeitspensum stattfinden. Vor dem Beginn etwaiger beruflicher Massnah men sollte aber die Motivation der Beschwerdeführerin gründlich geprüft werden ( Urk. 7/ 99/20). Vermutlich sei schon sehr lange, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber seit Mai 2014 und sicher spätestens seit der gut achterlich-psychiatrischen Untersuchung Ende November 2014 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in Verweisungstätigkei ten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 99/23). 4.2
Dr. A.___
diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 2 4. Augus t 2015 1) eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F31.3) und 2) eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstö rungen (ICD-10 F61).
Dr. A.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach seinen klini schen Beobachtungen im Rahmen der aktuellen ambulanten Therapie seit dem 3. September 2014 die diagnostischen Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie einer bipolaren Störung nach ICD-10 erfülle. Sie zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und bezögen sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhalten s und der Ich-Funktionen. Sie zeige deut liche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu anderen. Die bipolare affektive Störung sei durch einen episodischen Verlauf mit depressiven und hypomanischen Phasen gekennzeichnet. Aktuell finde eine medikamentöse und regelmässige psychiatrisch- und psychothera peutische Einzelgespräche in einem 2/3 Wochen Setting auf Türkisch statt ( Urk. 7/ 120/2 f.). 4.3
In der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom 1 3. Oktober 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 führte med. pract . Y.___ zusammenfassend aus, dass die Ausführungen von Dr. A.___ sowohl hinsichtlich der diagnos tischen Einschätzung als auch der Beurteilung und Prognose nicht nachvoll ziehbar sei en . Es ergäben sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkenntnisse, die eine Veränderung der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung zur Folge hätten. Sie halte unverändert an der gutachterlichen Beurteilung vom 1 7. Dezember 2014 fest ( Urk. 7/ 124/4). 5.
5 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch med. pract . Y.___ , ausführlich erhobenen Befunden ( Urk. 7/ 99/13 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten
( Urk. 7/ 99/2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig, insbesondere auch das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2001
und die telefonische Auskunft von Dr. A.___ von Ende November 2014 ( Urk. 7/ 99/20 f. ). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Befragung wegen Verlassen der Praxis abgebrochen worden sei und ohne Versuch, die Abklärung ordnungsgemäss zu wiederholen bzw. abzu schliessen, die Gesamtbeurteilung verfasst worden sei ( Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin offen darlegte, dass die Beschwerde führerin frühzeitig und unentschuldigt die gutachterliche Untersuchung abbrach und nicht mehr erschien und entsprechend gewisse Fragen, so ins besondere die Zukunfsvorstellung zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin, nicht mehr beantwortet werden konnten (vgl. Urk. 7/ 99/13). Med. pract . Y.___ war es allerdings - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - möglich, bis zu diesem Zeitpunkt ausführli che Befunde ( Urk. 7/ 99/13 ff.), die Anamnese ( Urk. 7/ 99/10 f.) und die beklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 99/11 f.) zu erheben. Hätte die Gutachterin weitere In formationen gebraucht, um die Einschätzung vorzunehmen, so hätte sie weitere Abklärungen vornehmen lassen können und müssen, wofür indes kein Anhalt besteht.
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass die Gutachterin nicht auf die medikamentöse Therapie eingehe und nicht ausweise, dass diese medikamentöse Unterstützung nicht notwendig sei bzw. ohne sie ebenfalls keine relevanten Beschwerden mehr bestünden ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Sozialversi cherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht ( BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 27 5 E. 2b, 400, je mit Hinweisen)
- sofern überhaupt notwendig zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - zumutbar ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Eine weitere Auseinander setzung der Gutachterin war damit ohnehin hinfällig. Vollständigkeitshalber ist allerdings noch festzuhalten, dass die Gutachterin die Behandlungsana m nese ausführlich erhoben hatte (vgl. Urk. 7/ 99/12 f.).
Auch setzte sich die Gutachterin - entgegen den Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 7) - ausführlich mit den medizinischen Vorakten ausei nander und legte ihre diesbezüglichen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig dar ( Urk. 7/ 99/20 f.). 5.3
Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. August 2015 vermag des Weite ren keine Verschlechterung zu begründen. Wie von med. pract . Y.___ aus führlich dargestellt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. E. 4.3; Urk. 7/ 124), ist die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht nachvollziehbar, da weder anamnestis ch (vgl. E. 3 und E. 4) noch von Dr. A.___
eine Manie oder Hypermanie festgestellt wurde. Des Weiteren berücksichtigte Dr. A.___ insbesondere im Rahmen der Befunderhebung die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Auch die Herleitung der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeits änderungen “ kann weder anhand der erhobenen Befunde noch der kurzen Begründung nachvollzogen werden.
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingehol ten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
Damit vermag der Bericht von Dr. A.___ weder das beweiskräftige Gutachten von med. pract . Y.___
in Frage zu stellen noch mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seit der Begutach tung zu erstellen. 5.4
Die begutachtenden Ärzte der B.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1) und Dr. C.___ hielt eine Depression fest (E. 3.3 und E. 3.4). Med. pract . Y.___ hingegen konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und konstatierte, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig voll remittiert sei (E. 4.1).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit der letzten materiellen Beurteilung anlässlich der Revision 2001/2002 eine anspruchsrelevante Ver besserung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und die Beschwerdeführerin spätestens seit de r Begutachtung im Novem ber 2014
in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/ 99/23) . 5.5
5.5.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin bezog seit über 15 Jahren eine Invalidenrente. Entspre chend erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ . Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärung allerdings mehrere Tage unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Abschlussbericht Z.___ vom 8. Juni 2015, Urk. 7/ 113) , wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 darauf hin, dass ihr - sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach komme - Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten ( Urk. 7/ 108). Gesamthaft erschien die Beschwerdeführerin in der vom 1 1. Mai bis zum 5. Juni 2015 dauernden Potentialabklärung an 7 Tagen und dabei jeweils nur während maximal 1-1. 5h ( Urk. 7/ 113 /1 ). Während 11 Tagen nahm sie nicht an der Potentialabklärung teil, 6 Tage davon unentschuldigt ( Urk. 7/ 113/ 3 ). Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lag e gewesen wäre , an der Potentialabklärung teilzunehmen , geht weder aus den Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Damit verletzte die Beschwerdefüh rerin ihre Mitw irkungspflicht und ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 5.6
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von med. pract . Y.___
vollumfänglich arbeitsfähig in der angestammten Tätig keit und es ist ihr zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst eingliederung zu verwerten. Damit erleidet sie keine rentenbegründende Ein kommenseinbusse mehr, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungs gericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler