Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Automechaniker (vgl. Urk. 6/7/4) und war ab 1981 in der Schweiz als Gipser tätig, zuletzt ab August 1998 im Gipser geschäft
Y.___
(vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/19 , die Angaben der Y.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 6/9, und die Angaben der vorangegangenen Arbeitgeber Z.___ und A.___ , Urk. 6/12 und Urk. 6/13).
Ende 1999/Anfang 2000 begab sich X.___ wegen Schmerzen in der Halswir belsäule mit Ausstrahlung in d en rechten Arm in ärztliche Behandlung, und es wurde neben einem rechtsbetonten zerviko -vertebralen und zerviko -bra chialen Syndrom ein linksbetontes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule und schweren degenerativen Veränderungen vor al lem auf der Höhe L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert (Berichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 7. Januar und vom 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Automechaniker (vgl. Urk. 6/7/4) und war ab 1981 in der Schweiz als Gipser tätig, zuletzt ab August 1998 im Gipser geschäft
Y.___
(vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/19 , die Angaben der Y.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 6/9, und die Angaben der vorangegangenen Arbeitgeber Z.___ und A.___ , Urk. 6/12 und Urk. 6/13).
Ende 1999/Anfang 2000 begab sich X.___ wegen Schmerzen in der Halswir belsäule mit Ausstrahlung in d en rechten Arm in ärztliche Behandlung, und es wurde neben einem rechtsbetonten zerviko -vertebralen und zerviko -bra chialen Syndrom ein linksbetontes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule und schweren degenerativen Veränderungen vor al lem auf der Höhe L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert (Berichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 7. Januar und vom 2
Dispositiv
- Februar 2000, Urk. 6/17). Nachdem sich X.___ im März/April 2000 in der C.___ aufgehalten hatte (Bericht vom 1
- Mai 2000, Urk. 6/10/4-6), meldete er sich i m Mai 2000 bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte unter ande rem den Bericht des Hausarztes med. pract . D.___ vom 1
- Mai 2000 ein ( Urk. 6/10/1-3) und ermöglichte X.___ im Juni 2001 einen dreiwöchi gen Aufenthalt in der E.___ (Bericht vom 2
- Juli 2001, Urk. 6/29). Die Y.___ hatte das Arbeits verhältnis mit X.___ per Ende 2000 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 2
- Oktober 2000, Urk. 6/4/2) . 1.2 Die E.___ gelangte zur Beurteilung , dass X.___ seine angestammte Tätigkeit als Gipser wegen der Einschrän kungen im Bewegungsapparat nicht mehr auszuüben in der Lage sei, dass ihm hingegen eine körperlich leichtere und rückenadaptierte Tätigkeit ganztags und mit einer Leistungsfähigke it von 80 % zuzumuten sei (Urk. 6/29/7-8). Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juli 2002 mit Wirkung ab dem
- März 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % zu ( Urk. 6/50; vgl. die Mitteilung des Beschlusses vom 2
- Januar 2002, Urk. 6/40 und Urk. 6/41). 1.3 1.3.1 Im Oktober 2003 ersuchte med. pract . D.___ die IV-Stelle um eine Abklä rung durch eine MEDAS-Institution und begründete dies damit , dass sich der Versicherte im Januar 2002 einer Schulteroperation unterzogen habe und dass postoperativ die Beschwerden persistiert hätten und nun ein Schmerzsyndrom bestehe, das sich auf den ganzen Rücken ausbreite, sodass der Versicherte sich nicht einmal in der Lage sehe, leichtere Arbeiten zu erledigen ( Urk. 6/53). Die IV-Stelle holte den weiteren Bericht von med. pract . D.___ vom 2
- November 2003 sowie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 1
- Dezember 2003 ein ( Urk. 6/56 und Urk. 6/57/2). Anschliessend eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1
- Januar 2004, dass eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und es daher bei der halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % bleibe ( Urk. 6/58) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.2 Mit Schreiben vom 2
- Januar 2005 ( Urk. 6/59/1) liess med. pract . D.___ der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Physikalisc he Medizin, vom 2
- Dezember 200 4 über eine konsiliarische Untersuchung zukommen ( Urk. 6/59/2-3) und ersuchte um eine Gesamtbeurteilung bezüglich Restarbeitsfähigkeit und allenfalls um berufsberat ende Unterstützung . Die IV Stelle holte die Stellungnahme des RAD-Ar ztes Dr. med. H.___ vom 10. Februar 2005 ein ( Urk. 6/61) und führte mit dem Versicherten ein berufsbe raterisches Gespräch (Verlaufsprotokoll vom
- März 2005, Urk. 6/66). Mit Ver fügung vom
- März 2005 eröffnete sie dem Versicherten daraufhin, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 6/65). Ausserdem teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1
- April 2005 mit, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei und seine Rente daher nicht erhöht werde ( Urk. 6/67). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. 1.3.3 Mit einer weiteren Anmeldung vom
- April 2007 ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenerhöhung ( Urk. 6/71). Mit Verfügung vom
- Juni 2007 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein, da keine Veränderung des Sachver halts glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 6/79). Der Versicherte focht die Ver fügung nicht an. 1.3.4 Mitte 2008 folgte ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1
- August 2008, Urk. 6/83), und die IV-Stel l e teilte dem Versicherten am 2
- August 2008 mit, dass er bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die Rente in der bisherigen Höhe habe ( Urk. 6/85). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.5 Im amtlichen Revisionsverfahren vom Herbst 2011 (vgl. Urk. 6/87) holte die IV Stelle den Bericht von Dr. I.___ vom
- November 2011 ein (Urk. 6/90/1-8) und erhielt dabei Kenntnis von den Berichten der J.___ vom 2
- September und vom
- November 2007 über Untersu chungen in der Wirbelsäulensprechstunde ( Urk. 6/90/9-12) und von einem Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom
- Juni 2006 (Urk. 6/90/13-14). Die IV-Stelle holte die S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom
- Dezember 2011 ein ( Urk. 6/92/2) und teilte dem Versicherten a m 1
- Dezember 2011 wiederum mit, dass seine Rente unverändert bleibe ( Urk. 6/93). Der Versicherte focht auch diese Verfügung nicht an. 1.3.6 Im August 2012 liess der Versicherte unter B erufung auf ein Zeugnis von Dr. I.___ abermals um eine Rentenerhöhung ersuchen ( Urk. 6/94-96). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1
- Dezember 2012 auf das Gesuch mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht ein ( Urk. 6/100), was der Versicherte wieder nicht anfocht. 1.4 Am 1
- September 2015 meldete sich X.___ ein weiteres Mal mit dem sinn gemässen Gesuch um eine Erhöhung seiner Rente bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 6/108). Mit Brief vom 2
- September 2015 wies ihn die IV Stelle darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen müsse, und setzte ihm eine 30tägige Frist an, um Beweis mittel beizubringen ( Urk. 6/110). Er reichte der IV-Stelle daraufhin am
- Oktober 2015 verschiedene medizinische Berichte ein, nämlich einen Bericht der M.___ über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwir belsäule vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 6/113/6), einen Bericht von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom
- März 2014 ( Urk. 6/113/4), einen Bericht des O.___ über eine Skelettszintigraphie vom 2
- September 2015 ( Urk. 6/113/5) und einen Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 6/113/1- 3 ) . Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahm e d er RAD-Ärztin med. pract . P.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1
- Oktober 2015 eingeholt hatte ( Urk. 6/114), teilte sie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 1
- Oktober 2015 mit, dass sie auch auf das neueste Renten erhöhung sg esuch nicht einzutreten gedenke, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhäl t nisse seit der letzten Verfügung vom 1
- Dezember 2012 verändert hätten ( Urk. 6/116). Gleichentags liess Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Praxiskollege von med. pract . D.___ , der IV Stelle einen Bericht mit einer Zusammenstellung der ver schiedenen medizinischen Problemkreise zukommen ( Urk. 6/117). Mit B rief vom
- Oktober 2015 wies Dr. Q.___ nochmals auf diesen Bericht hin und bean tragte im Namen des Ver sicherten, auf das neue Leistungsbegehren sei einzu treten ( Urk. 6/119). Die IV-Stelle holte die weitere Stellungnahme der RAD-Ärz tin med. pract . P.___ vom 17. Dezember 2015 ein ( Urk. 6/121); danach entschied sie mit Verfügung vom 2
- Dezember 2015 im beabsichtigten Sinn und trat auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 6/122).
- Gegen die Verfügung vom 2
- Dezember 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 1/1) und einem von ihm mitunterzeichneten Schrei ben von Dr. Q.___ desselben Datums ( Urk. 1/2) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, auf das Rentenerhöhungsgesuch sei einzutreten und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Als neue medizinische Unterlagen reichte er einen Bericht des Spitals R.___ über eine dreitägige Hospitalisation vom Januar 2014 zur O peration einer Leistenhernie ( Urk. 3/2) und einen Bericht des S.___ vom 1
- November 2015 über eine CT-gesteuerte therapeutische Infiltration der SI Gelenke ( Sakroiliakalgelenke , Iliosakralgelenke ; Urk. 3/6) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
- März 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Versicherten am
- März 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidi tätsgra des verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eben falls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3) . Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, und damit bereits für die Eintretensfrage der Glaubhaftigkeit einer Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV, gil t die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom
- November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 1
- Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
- 4 1.4.1 Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgericht s 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss hat die Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob die Eintretensvoraussetzung der glaubhaften Sachverhaltsänderung besteht, einen gewissen Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaub haftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1
- Juni 2014 E. 4.1.2 ). 1.4.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklä rungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudro hen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige legt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintreten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbe nommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Per son Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo in der Neuanmel dung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungs gemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen). 1.4.3 Ergeht eine Nichteintretensverfügung , nachdem die Verwaltung das dargelegte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen ein gehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfah rens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Be weismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung jedoch ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2).
- 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Dezember 2015 ( Urk. 2) auf das Renten erhöhungsgesuch vom 1
- September 2015 ( Urk. 6/108) zu Recht nicht einge treten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Verän derung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. Nur diese Frage, aus der sich ergibt, ob die Beschwerdegegnerin auf die neue Anmeldung hätte eintreten müssen, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Nicht Verfahrensgegenstand sind demge genüber die Rentenhöhe als solche und die Frage, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dessen Ermittlung zu treffen hat. Auf die entsprechen den Anträge in der Beschwerdeschrift , insbesondere auf das Ersuchen um Anordnung einer multidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung ( Urk. 1/2), k ann daher nicht eingetreten werden . 2.2 2.2.1 Ist die Frage nach der Glaubhauftigkeit einer Veränderung zu beantworten, so ist zunächst zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist. 2.2.2 Von vornherein nicht Vergleichsbasis sein kann entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) die Verfügung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 6/100). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt wie die vorliegend angefochtene Verfügung eine Nichteintretensverfügung mangels Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung dar. Als solche fällt sie als Ver gleichsbasis ausser Betracht. 2.2.3 Demgegenüber kommt die vorangegangene Verfügung vom 1
- Dezember 2011 als Vergleichsbasis in Frage ; mit ihr beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell als unverändert ( Urk. 6/93). Es fragt sich weiter, ob jener Beurteilung eine rechtskonforme Sachverhaltsabklä rung und Beweiswürdigung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Verfügung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.3 vorstehend) zugrunde liegt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich näher ausgeführt, dass unter einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, - herab setzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_5 2/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom
- November 20 15 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Zwar ging es in den besagten Urteilen um Fälle von Rentenherab setzungen oder -aufhebungen - also um Fälle, wo die IV-Stelle eine gesund heitliche Verbesserung nachzuweisen hatte -, wo das Bundesgericht den jeweils vorangegangene n Rentenbestätigungsverfügungen mangels zu wenig tief gehender Abklärungen die Tauglichkeit als Vergleichsbasis absprach. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb in denjenigen Fällen, wo es wie vorliegend der versicherten Person obliegt, eine gesundheitliche Verschlechterung nachzu wei sen oder glaubhaft zu machen , andere Massstäbe gelten sollten. I n den beiden vorstehend zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht Abklärun gen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden, als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 2
- März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom
- November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung ebenfalls nur in der Einholung eines aktuellen Berichts des Hausarztes Dr. I.___ vom
- Nov ember 2011 ( Urk. 6/90/1-8). Dr. I.___ legte seinem Bericht zwar Berichte der J.___ über Wirbelsäulenuntersuchungen im Jahr 2007 und einen Bericht über einen Termin in der psychiatrischen Klinik K.___ im Jahr 2006 bei (Urk. 6/90/9 14). Seine Beschreibung des Verlaufs in der Zwischenzeit blieb jedoch sehr vage („an der psychischen Situation … nicht viel geändert“, „chro nischen Schmerzen … im Laufe der Jahre wenig verändert“, „Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ist bei mir dokumentiert, dies seit 11/07“; Urk. 6/90/2-3). Von der psychiatrischen Klinik K.___ sodann erfuhr die Beschwerdegegnerin nur, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren nicht mehr dort in Behandlung gestanden habe (Schreiben vom 2
- November 2011, Urk. 6/91/5) . Wenn der RAD-Arzt Dr. L.___ unter diesen Umständen in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2011 bemängelte, es lägen keine Angaben über eine aktuelle fach ärztlich-psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beurteilung vor ( Urk. 6/92/2), die Beschwerdegegnerin aber auf seine Empfehlung hin dennoch davon absah, die Informationslücke durch eine psychiatrische Abklärung zu füllen, so kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden. Die Verfügung vom 1
- Dezember 2011 kann daher für die aktuelle Prüfung einer Sachverhaltsän derung nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 2.2.4 Das Gleiche gilt für die Verfüg ung vom 2
- August 2008 ( Urk. 6/85), denn diese basiert allein auf einem noch rudimentäreren Bericht von Dr. I.___ vom 1
- August 2008 ( Urk. 6/83), in dem der Arzt dartat, der Beschwerdeführer sei wegen seiner seelischen Depression nicht vermittelbar, die Situation sei unter zeitweiser medikamentöser Behandlung soweit stabil, er erachte aber eine Rück kehr in den Arbeitsprozess als nicht realisierbar ( Urk. 6/83). Hier holte die Beschwerdegegnerin zudem nicht einmal eine Stellung nahme eines RAD-Arztes ein . 2.2.5 Die Nichteintretensverfügung vom
- Juni 2007 ( Urk. 6/79) sodann fällt wiederum bereits mangels materieller Sachverhalt sprüfung als Vergleichsbasis ausser Betracht. 2.2.6 Demgegenüber liegt der vorangegangenen Ver fügung vom 1
- April 2005 (Urk. 6/67) eine Sachverhaltsprüfung zugrunde, die als genügend umfassend für die Lieferung einer tauglichen Vergleichsbasis erscheint. Zwar kam die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen von med. pract . D.___ nicht nach, den Beschwerdeführer zu einer Gesamtbeurteilung aufzubieten (vgl. Urk. 6/59/1). Sie verfügte jedoch über den eingehenden und aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 2
- Dezember 2004 ( Urk. 6/59/2-3), der den Beschwerdeführer recht eingehend untersucht hatte und dabei insbesondere auch auf die Schulterproblematik ein gegangen war, die sich seit Januar 2002 manifestiert hatte und von med. pract . D.___ bereits im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom Oktober 2003 erwähnt worden war (vgl. Urk. 6/53). Ausserdem lagen Dr. G.___ frische Rönt genbilder der Wirbelsäule 2004 vor, die med. pract . D.___ Anfang Dezember 2004 angefertigt hatte. Wenn d er RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- Februar 2005 die Befunde von Dr. G.___ mit denen im ebenfalls ausführlichen Bericht der C.___ vom 1
- Mai 2000 ( Urk. 6/10/4-6) verglich und zum Schluss kam, es sei keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen, so erscheint diese Beurtei lung als genügende umfassend im Sinne der Rechtsprechung zur Bildung einer Vergleichsbasis. Dies gilt umso mehr, als d ie Rechtsprechung nicht verlangt , dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Ele mente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffen den Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 1
- September 2010, 9C_771/2009, E . 2.2). Nic ht relevant ist in diesem Zusammenhang , ob die Beurteilung überzeugend ist, denn diese Frage beschlägt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens und nicht die Frage der Tauglichkeit der Verfügung als Vergleichsbasis. 2.3 2.3.1 Zu prüfen ist damit, ob glaubhaft ist, dass im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1
- April 2005 ( Urk. 6/67) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 eine Veränderung eingetreten ist . 2.3.2 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu beachten sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.4.3) die beiden Berichte, die der Beschwerdeführer erst im Gerichtsverfah ren eingereicht hat, nämlich der Bericht des Spitals R.___ über die Operation einer Leistenhernie vom Januar 2014 ( Urk. 3/2) und der Bericht des S.___ vom 1
- November 2015 über die therapeutische Infiltration der Iliosakralgelenke ( Urk. 3/6). Die übrigen Berichte, die der Beschwerdeführer auf die Aufforderung vom 2
- September 2015 hin ( Urk. 6/110) beigebracht hat (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4), sind zu berücksichtigen, denn sie sind innerhalb der ihm eingeräumten 30tägigen Frist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht vom 1
- Oktober 201 5 , den Dr. Q.___ erst am Tag des Erlasses des Vor bescheids ( Urk. 6/116) verfasst hat ( Urk. 6/117). 2.3.3 In somatischer Hinsicht fällt auf, dass das O.___ mit der Ske lettszintigraphie vom 2
- September 2015 ( Urk. 6/113/5) hochaktive arthro tische Veränderungen in den beiden Iliosakralgelenken feststellen konnte, wogegen Dr. B.___ die Iliosakralgelen k e im Bericht vom 2
- Februar 2000 als weitgehend unauffällig beschrieben hatte ( Urk. 6/17/6). Jener Bericht liegt zwar zeitlich vor der Verfügung vom 1
- April 2005, welche die Vergleichsbasis bildet ( Urk. 6/67), aber immer noch deutlich näher bei ihr als beim Bericht über die Skelettszintigraphie vom 2
- September 201
- Da zudem allgemein bekannt ist, dass arthrotische Veränderungen über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmen, und die aktuell festgestellten Veränderungen als hochaktiv und behandlungsbedürftig (vgl. Dr. Q.___ in Urk. 6/117/2) beschrieben wurden, ist durch den Befund in den Iliosakralgelenken eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan . Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so existieren aus der Zeit bis zum Erlass der Vergleichs-Verfügung vom 1
- April 2005 keine medizinischen Unterlagen, die auf psychische Sym p tome hinweisen. Erst im Bericht der psy chiatrische n Klinik K.___ vom
- Juni 2006 figuriert erstmals die Diagnose einer mittelgradigen Depression mit ausgeprägt er Somatisierungstendenz ( Urk. 6/90/13), und dem aktuellen Bericht der Klinik K.___ vom 2
- Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis März 2006 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen war ( Urk. 6/113/2) . Nachdem in der Folgezeit nach dem bereits Gesag ten nichts mehr zu psychiatrischen Abklärungen oder Behandlungen dokumen tiert worden war , wies Dr. Q.___ den Beschwerdeführer erst im Juni 2015 wieder der Klinik K.___ zu, und die Behandlung, welche die Klinik im Bericht vom 2
- Juni 2015 auf grund der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode empfahl ( Urk. 6/113/1-3) , wurde gemäss den Ausführungen von Dr. Q.___ vom 1
- Oktober 2015 tat sächlich aufgenommen (vgl. Urk. 6/117/1). Der Hinweis von Dr. Q.___ , es sei in den letzten Monaten wieder zu einer zunehmenden psychischen Beeinträchti gung gekommen, die aktuell behandlungsbedürftig sei ( Urk. 6 /117/2), macht deshalb eine weitere Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft. 2.4 Sind damit sowohl Veränderungen somatischer als auch Veränderungen psychi scher Art glaubhaft gemacht, so ist die Beschwerdegegnerin i n Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2015 z u ver pflichten, auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom 1
- September 2015 einzutreten.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wir d die angefoch tene Verfügung vom 2
- Dezember 2015 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 1
- September 2015 einzutreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00100 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Automechaniker (vgl. Urk. 6/7/4) und war ab 1981 in der Schweiz als Gipser tätig, zuletzt ab August 1998 im Gipser geschäft
Y.___
(vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/19 , die Angaben der Y.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 6/9, und die Angaben der vorangegangenen Arbeitgeber Z.___ und A.___ , Urk. 6/12 und Urk. 6/13).
Ende 1999/Anfang 2000 begab sich X.___ wegen Schmerzen in der Halswir belsäule mit Ausstrahlung in d en rechten Arm in ärztliche Behandlung, und es wurde neben einem rechtsbetonten zerviko -vertebralen und zerviko -bra chialen Syndrom ein linksbetontes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule und schweren degenerativen Veränderungen vor al lem auf der Höhe L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert (Berichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 7. Januar und vom 2 1. Februar 2000, Urk. 6/17). Nachdem sich X.___ im März/April 2000 in der C.___ aufgehalten hatte (Bericht vom 1 1. Mai 2000, Urk. 6/10/4-6), meldete er sich i m Mai 2000 bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 6/7) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte unter ande rem den Bericht des Hausarztes med. pract . D.___ vom 1 9. Mai 2000 ein ( Urk. 6/10/1-3) und ermöglichte X.___ im Juni 2001 einen dreiwöchi gen Aufenthalt in der E.___ (Bericht vom 2 0. Juli 2001, Urk. 6/29). Die Y.___ hatte das Arbeits verhältnis mit X.___ per Ende 2000 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 2 6. Oktober 2000, Urk. 6/4/2) . 1.2
Die E.___
gelangte zur Beurteilung , dass X.___ seine angestammte Tätigkeit als Gipser wegen der Einschrän kungen im Bewegungsapparat nicht mehr auszuüben in der Lage sei, dass ihm hingegen eine körperlich leichtere und rückenadaptierte Tätigkeit ganztags und mit einer Leistungsfähigke it von 80 % zuzumuten sei (Urk. 6/29/7-8). Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % zu ( Urk. 6/50; vgl. die Mitteilung des Beschlusses vom 2 1. Januar 2002, Urk. 6/40 und Urk. 6/41). 1.3 1.3.1
Im Oktober 2003 ersuchte med. pract . D.___
die IV-Stelle um eine Abklä rung durch eine MEDAS-Institution und begründete dies damit , dass sich der Versicherte im Januar 2002 einer Schulteroperation unterzogen habe und dass postoperativ die Beschwerden persistiert hätten und nun ein Schmerzsyndrom bestehe, das sich auf den ganzen Rücken ausbreite, sodass der Versicherte sich nicht einmal in der Lage sehe, leichtere Arbeiten zu erledigen ( Urk. 6/53). Die IV-Stelle holte den weiteren Bericht von med. pract . D.___ vom 2 8. November 2003 sowie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 1 8. Dezember 2003 ein ( Urk. 6/56 und Urk.
6/57/2). Anschliessend eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Januar 2004, dass eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und es daher bei der halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % bleibe ( Urk. 6/58) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.2
Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2005 ( Urk. 6/59/1) liess med. pract . D.___ der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Physikalisc he Medizin, vom 2 0. Dezember 200 4 über eine konsiliarische Untersuchung zukommen ( Urk. 6/59/2-3) und ersuchte um eine Gesamtbeurteilung bezüglich Restarbeitsfähigkeit und allenfalls um berufsberat ende Unterstützung . Die IV Stelle holte die Stellungnahme des RAD-Ar ztes Dr. med. H.___ vom 10. Februar 2005 ein ( Urk. 6/61) und führte mit dem Versicherten ein berufsbe raterisches Gespräch (Verlaufsprotokoll vom 8. März 2005, Urk. 6/66). Mit Ver fügung vom 9. März 2005 eröffnete sie dem Versicherten daraufhin, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 6/65). Ausserdem teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. April 2005 mit, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei und seine Rente daher nicht erhöht werde ( Urk. 6/67). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. 1.3.3
Mit einer weiteren Anmeldung vom 2. April 2007 ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenerhöhung ( Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein, da keine Veränderung des Sachver halts glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 6/79). Der Versicherte focht die Ver fügung nicht an. 1.3.4
Mitte 2008 folgte ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen (Bericht des neuen Hausarztes
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. August 2008, Urk. 6/83), und die IV-Stel l e teilte dem Versicherten am 2 2. August 2008 mit, dass er bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die Rente in der bisherigen Höhe habe ( Urk. 6/85). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.5
Im amtlichen Revisionsverfahren vom Herbst 2011 (vgl. Urk. 6/87) holte die IV Stelle den Bericht von Dr. I.___ vom 9. November 2011 ein (Urk. 6/90/1-8) und erhielt dabei Kenntnis von den Berichten der J.___ vom 2 8. September und vom 6. November 2007 über Untersu chungen in der Wirbelsäulensprechstunde ( Urk. 6/90/9-12) und von einem Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 6/90/13-14). Die IV-Stelle holte die S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom 6. Dezember 2011 ein ( Urk. 6/92/2) und teilte dem Versicherten a m 1 4. Dezember 2011 wiederum mit, dass seine Rente unverändert bleibe ( Urk. 6/93). Der Versicherte focht auch diese Verfügung nicht an. 1.3.6
Im August 2012 liess der Versicherte unter B erufung auf ein Zeugnis von Dr. I.___ abermals um eine Rentenerhöhung ersuchen ( Urk. 6/94-96). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 auf das Gesuch mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht ein ( Urk. 6/100), was der Versicherte wieder nicht anfocht. 1.4
Am 1 0. September 2015 meldete sich X.___ ein weiteres Mal mit dem sinn gemässen Gesuch um eine Erhöhung seiner Rente bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 6/108). Mit Brief vom 2 1. September 2015 wies ihn die IV Stelle darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen müsse, und setzte ihm eine 30tägige Frist an, um Beweis mittel beizubringen ( Urk. 6/110). Er reichte der IV-Stelle daraufhin am 3. Oktober 2015
verschiedene medizinische Berichte ein, nämlich einen Bericht der M.___ über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwir belsäule vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/113/6), einen Bericht von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 4. März 2014 ( Urk. 6/113/4), einen Bericht des O.___ über eine Skelettszintigraphie vom 2 1. September 2015 ( Urk. 6/113/5) und einen Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/113/1- 3 ) .
Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahm e d er RAD-Ärztin med. pract . P.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 0. Oktober 2015 eingeholt hatte ( Urk. 6/114), teilte sie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2015 mit, dass sie auch auf das neueste Renten erhöhung sg esuch nicht einzutreten gedenke, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhäl t nisse seit der letzten Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 verändert hätten ( Urk. 6/116). Gleichentags liess Dr. med.
Q.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Praxiskollege von med. pract . D.___ , der IV Stelle einen Bericht mit einer Zusammenstellung der ver schiedenen medizinischen Problemkreise zukommen ( Urk. 6/117). Mit B rief vom
19. Oktober 2015 wies Dr. Q.___ nochmals auf diesen Bericht hin und bean tragte im Namen des Ver sicherten, auf das neue Leistungsbegehren sei einzu treten ( Urk. 6/119). Die IV-Stelle holte die weitere Stellungnahme der RAD-Ärz tin med. pract . P.___ vom 17. Dezember 2015 ein ( Urk. 6/121); danach entschied sie mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 im beabsichtigten Sinn und trat auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 6/122). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 1/1) und einem von ihm mitunterzeichneten Schrei ben von Dr. Q.___ desselben Datums ( Urk. 1/2) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, auf das Rentenerhöhungsgesuch sei einzutreten und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Als neue medizinische Unterlagen reichte er einen Bericht des Spitals R.___ über eine dreitägige Hospitalisation vom Januar 2014 zur O peration einer Leistenhernie ( Urk. 3/2) und einen Bericht des S.___ vom 1 0. November 2015 über eine CT-gesteuerte therapeutische Infiltration der SI Gelenke ( Sakroiliakalgelenke , Iliosakralgelenke ; Urk. 3/6) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Versicherten am 2. März 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3
Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidi tätsgra des verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eben falls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.
Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3) .
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, und damit bereits für die Eintretensfrage
der Glaubhaftigkeit einer Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV, gil t die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 1 6. Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1. 4 1.4.1
Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgericht s 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss hat die Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob die Eintretensvoraussetzung der glaubhaften Sachverhaltsänderung besteht, einen gewissen Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaub haftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.2 ). 1.4.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklä rungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudro hen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE
130 V 64 E. 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige legt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintreten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbe nommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Per son Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo in der Neuanmel dung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungs gemäss
nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen). 1.4.3
Ergeht eine Nichteintretensverfügung , nachdem die Verwaltung das dargelegte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen ein gehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfah rens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Be weismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung jedoch ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2). 2. 2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk.
2) auf das Renten erhöhungsgesuch vom 1 0. September 2015 ( Urk. 6/108) zu Recht nicht einge treten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Verän derung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. Nur diese Frage, aus der sich ergibt, ob die Beschwerdegegnerin auf die neue Anmeldung hätte eintreten müssen, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Nicht Verfahrensgegenstand sind demge genüber die Rentenhöhe als solche und die Frage, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dessen Ermittlung zu treffen hat. Auf die entsprechen den Anträge in der Beschwerdeschrift , insbesondere auf das Ersuchen um Anordnung einer multidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung ( Urk. 1/2), k ann daher nicht eingetreten werden . 2.2 2.2.1
Ist die Frage nach der Glaubhauftigkeit einer Veränderung zu beantworten, so ist zunächst zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist. 2.2.2
Von vornherein nicht Vergleichsbasis sein kann entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) die Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/100). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt wie die vorliegend angefochtene Verfügung eine Nichteintretensverfügung mangels Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung dar. Als solche fällt sie als Ver gleichsbasis ausser Betracht. 2.2.3
Demgegenüber kommt die vorangegangene Verfügung vom 1 4. Dezember 2011 als Vergleichsbasis in Frage ; mit ihr beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell als unverändert ( Urk. 6/93). Es fragt sich weiter, ob jener Beurteilung eine rechtskonforme Sachverhaltsabklä rung und Beweiswürdigung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Verfügung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.3 vorstehend) zugrunde liegt.
Das Bundesgericht hat verschiedentlich näher ausgeführt, dass unter einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE
133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, - herab setzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_5 2/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom 5. November 20 15 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Zwar ging es in den besagten Urteilen um Fälle von Rentenherab setzungen oder -aufhebungen -
also um Fälle, wo die IV-Stelle eine gesund heitliche Verbesserung nachzuweisen hatte -,
wo das Bundesgericht den jeweils vorangegangene n Rentenbestätigungsverfügungen mangels zu wenig tief gehender Abklärungen die Tauglichkeit als Vergleichsbasis absprach. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb in denjenigen Fällen, wo es wie vorliegend der versicherten Person obliegt, eine gesundheitliche Verschlechterung nachzu wei sen oder glaubhaft zu machen , andere Massstäbe gelten sollten.
I n den beiden vorstehend zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht Abklärun gen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden, als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung ebenfalls nur in der Einholung eines aktuellen Berichts des Hausarztes Dr. I.___ vom 9. Nov ember 2011 ( Urk. 6/90/1-8). Dr. I.___ legte seinem Bericht zwar Berichte der J.___ über Wirbelsäulenuntersuchungen im Jahr 2007 und einen Bericht über einen Termin in der psychiatrischen Klinik K.___
im Jahr 2006 bei (Urk. 6/90/9 14). Seine Beschreibung des Verlaufs in der Zwischenzeit blieb jedoch sehr vage („an der psychischen Situation … nicht viel geändert“, „chro nischen Schmerzen … im Laufe der Jahre wenig verändert“, „Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ist bei mir dokumentiert, dies seit 11/07“; Urk. 6/90/2-3). Von der psychiatrischen Klinik K.___
sodann erfuhr die Beschwerdegegnerin nur, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren nicht mehr dort in Behandlung gestanden habe (Schreiben vom 2 4. November 2011, Urk. 6/91/5) . Wenn der RAD-Arzt Dr. L.___ unter diesen Umständen in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 bemängelte, es lägen keine Angaben über eine aktuelle fach ärztlich-psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beurteilung vor ( Urk. 6/92/2), die Beschwerdegegnerin aber auf seine Empfehlung hin dennoch davon absah, die Informationslücke durch eine psychiatrische Abklärung zu füllen, so kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden. Die Verfügung vom 1 4. Dezember 2011 kann daher für die aktuelle Prüfung einer Sachverhaltsän derung nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 2.2.4
Das Gleiche gilt für die Verfüg ung vom 2 2. August 2008 ( Urk. 6/85), denn diese basiert allein auf einem noch rudimentäreren Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. August 2008 ( Urk. 6/83), in dem der Arzt dartat, der Beschwerdeführer sei wegen seiner seelischen Depression nicht vermittelbar, die Situation sei unter zeitweiser medikamentöser Behandlung soweit stabil, er erachte aber eine Rück kehr in den Arbeitsprozess als nicht realisierbar ( Urk. 6/83). Hier holte die Beschwerdegegnerin zudem nicht einmal eine Stellung nahme eines RAD-Arztes ein . 2.2.5
Die Nichteintretensverfügung vom 8.
Juni 2007 ( Urk. 6/79) sodann fällt wiederum bereits mangels materieller Sachverhalt sprüfung als Vergleichsbasis ausser Betracht. 2.2.6
Demgegenüber liegt der vorangegangenen Ver fügung vom 1 4. April 2005 (Urk. 6/67) eine Sachverhaltsprüfung zugrunde, die als genügend umfassend für die Lieferung einer tauglichen Vergleichsbasis erscheint. Zwar kam die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen von med. pract . D.___ nicht nach, den Beschwerdeführer zu einer Gesamtbeurteilung aufzubieten (vgl. Urk. 6/59/1). Sie verfügte jedoch über den eingehenden und aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 2 0. Dezember 2004 ( Urk. 6/59/2-3), der den Beschwerdeführer recht eingehend untersucht hatte und dabei insbesondere auch auf die Schulterproblematik ein gegangen war, die sich seit Januar 2002 manifestiert hatte und von med. pract . D.___ bereits im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom Oktober 2003 erwähnt worden war (vgl. Urk. 6/53). Ausserdem lagen Dr. G.___ frische Rönt genbilder der Wirbelsäule 2004 vor, die med. pract . D.___ Anfang Dezember 2004 angefertigt hatte. Wenn d er RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Februar 2005 die Befunde von Dr. G.___ mit denen im ebenfalls ausführlichen Bericht der C.___
vom 1 1. Mai 2000 ( Urk. 6/10/4-6) verglich und zum Schluss kam, es sei keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen, so erscheint diese Beurtei lung als genügende umfassend im Sinne der Rechtsprechung zur Bildung einer Vergleichsbasis. Dies gilt umso mehr, als d ie Rechtsprechung nicht verlangt , dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Ele mente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffen den Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 1 0. September 2010, 9C_771/2009, E . 2.2).
Nic ht relevant ist in diesem Zusammenhang , ob die Beurteilung überzeugend ist, denn diese Frage beschlägt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens und nicht die Frage der Tauglichkeit der Verfügung als Vergleichsbasis. 2.3 2.3.1
Zu prüfen ist damit, ob glaubhaft ist, dass im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 4. April 2005 ( Urk. 6/67) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 eine Veränderung eingetreten ist . 2.3.2
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu beachten sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.4.3) die beiden Berichte, die der Beschwerdeführer erst im Gerichtsverfah ren eingereicht hat, nämlich der Bericht des Spitals R.___ über die Operation einer Leistenhernie vom Januar 2014 ( Urk. 3/2) und der Bericht des S.___ vom 1 0. November 2015 über die therapeutische Infiltration der Iliosakralgelenke
( Urk. 3/6). Die übrigen Berichte, die der Beschwerdeführer auf die Aufforderung vom 2 1. September 2015 hin ( Urk. 6/110) beigebracht hat (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4), sind zu berücksichtigen, denn sie sind innerhalb der ihm eingeräumten 30tägigen Frist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht vom 1 3. Oktober 201 5 , den Dr. Q.___ erst am Tag des Erlasses des Vor bescheids ( Urk. 6/116) verfasst hat ( Urk. 6/117). 2.3.3
In somatischer Hinsicht fällt auf, dass das O.___ mit der Ske lettszintigraphie vom 2 1. September 2015 ( Urk. 6/113/5) hochaktive arthro tische Veränderungen in den beiden Iliosakralgelenken
feststellen konnte, wogegen Dr. B.___ die Iliosakralgelen k e im Bericht vom 2 1. Februar 2000 als weitgehend unauffällig beschrieben hatte ( Urk. 6/17/6). Jener Bericht liegt zwar zeitlich vor der Verfügung vom 1 4. April 2005, welche die Vergleichsbasis bildet ( Urk. 6/67), aber immer noch deutlich näher bei ihr als beim Bericht über die Skelettszintigraphie vom 2 1. September 201 5. Da zudem allgemein bekannt ist, dass arthrotische Veränderungen über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmen, und die aktuell festgestellten Veränderungen als hochaktiv und behandlungsbedürftig (vgl. Dr. Q.___ in Urk. 6/117/2) beschrieben wurden, ist durch den Befund in den Iliosakralgelenken eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan .
Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so existieren aus der Zeit bis zum Erlass der Vergleichs-Verfügung vom 1 4. April 2005 keine medizinischen Unterlagen, die auf psychische Sym p tome hinweisen. Erst im Bericht der psy chiatrische n Klinik K.___ vom 8. Juni 2006
figuriert erstmals die Diagnose einer mittelgradigen Depression mit ausgeprägt er Somatisierungstendenz
( Urk. 6/90/13), und dem aktuellen Bericht der Klinik K.___ vom 2 5. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis März 2006 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen war ( Urk. 6/113/2) . Nachdem in der Folgezeit nach dem bereits Gesag ten nichts mehr zu psychiatrischen Abklärungen oder Behandlungen dokumen tiert worden war , wies Dr. Q.___ den Beschwerdeführer erst im Juni 2015 wieder der Klinik K.___ zu, und die Behandlung, welche die Klinik im Bericht vom 2 5. Juni 2015 auf grund der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode empfahl ( Urk. 6/113/1-3) , wurde gemäss den Ausführungen von Dr. Q.___ vom 1 3. Oktober 2015 tat sächlich aufgenommen (vgl. Urk. 6/117/1). Der Hinweis von Dr. Q.___ , es sei in den letzten Monaten wieder zu einer zunehmenden psychischen Beeinträchti gung gekommen, die aktuell behandlungsbedürftig sei ( Urk. 6 /117/2), macht deshalb eine weitere Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft. 2.4
Sind damit sowohl Veränderungen somatischer als auch Veränderungen psychi scher Art glaubhaft gemacht, so ist die Beschwerdegegnerin i n Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 z u ver pflichten, auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom 1 0. September 2015 einzutreten. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wir d die angefoch tene Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 1 0. September 2015 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel