Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00092 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
17. Januar 2017 in Sachen X.___ , geb. 2002 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2015
eine Kostengutsprache für eine Wachstumshormontherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer
462 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) abgelehnt hat ( Urk. 2 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 0. Januar 2016 , mit welcher die Eltern des Versicherten die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Erteilung einer entsprechenden Kostengutsprache beantragt haben ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
9. Februar 2016 ( Urk. 5 ),
in Erwägung, d ass
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen haben ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung; IVG ) ,
d er Bundesrat die Gebrechen bezeichnet , für welche diese Massnahmen gewährt werden , wobei er die Leistung ausschliessen kann , wenn das Gebre chen von geringfügiger Bed eutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG),
a ls Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten gelten , die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ) ; dabei gilt d ie blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburts gebrechen , auch ist d er Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ),
d ie Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang aufgeführt sind ( Art. 1 Abs. 2 GgV ) ,
a ls medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebre chens notwendig sind, sämtliche Vorkehren gelten , die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den thera peutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ) ,
d as Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 462 Anhang GgV angeborene Störungen der hypothalamo
hypophysären Funktion umfasst ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi -Syndrom und Kallmann -Syndrom), wobei hier fraglich ist, ob ein hypophysärer Kleinwuchs vorliegt, während keine der Parteien eines der anderen Beschwerdebilder als gegeben erachtete (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [ KSME ] in der ab 1. Januar 2015 in Kraft gewesenen Fassung, Rz 462),
f ür die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht genügt , dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthalte nes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ) ,
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 462 Anhang GgV
und damit ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint, dass beim Beschwerdeführer kein Kleinwuchs vorliege (Urk. 2 S. 2),
seitens des Versicherten dagegen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass durch ein Zuwarten mit der Behandlung bis zum Vorliegen eines effek tiven Kleinwuchses deren Erfolg aufs Spiel gesetzt wird (Urk. 1 S. 1),
Kleinwuchs dann vorliegt, wenn die Körperlänge das 1 0. Perzentil der Wach stumskurve für das entsprechende Alter unterschreitet das heisst weni ger als 10 % der Gleichaltrigen sind kleiner , wobei die Endgrösse bei ei nem Mann maximal 150 cm beträgt (Pschyrem bel Klinisches Wörterbuch, 266 . Aufl., Berlin/New York 20 14 , S. 1 103 ),
aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem Wachstumshormonmangel leidet (Bericht vorn Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt am B.___ , Abteilung En dokrinologie/ Diabetologie , vom 19. Dezember 2014
[ Urk. 6/5 ] , Wachstums kurve des Beschwerdeführers [Urk. 6/10/2] sowie Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. September 2015
[ Urk. 6/15 S. 1] ) , ein Kleinwuchs dagegen weder vorliegt noch je vorgelegen hat (Urk. 6/15 S. 2; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. November 2016 [Urk. 6/22] ) , lag doch der Beschwerdeführer auch n a ch
Abfladung der Wachstumskurve immer noch über dem 50. Perzentil (Urk. 6/10/2), was auch Prof. Dr. A.___ nicht in Abrede stellte,
eine gestörte hypophysäre Funktion ohne gleichzeitigen Kleinwuchs die von Ziff. 462 Anhang GgV vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt , zumal die Pubertät spontan eingetreten ist (Urk. 6/10/1, Urk. 6/15/1) , weshalb eine Übernahme der Kosten der Hormontherapie unter dem Titel von Art. 13 IVG nicht möglich ist,
dem seitens des Versicherten erhobenen Einwand, dass ein Zuwarten bis zum Vorliegen eines Kleinwuchses den Behandlungserfolg gefährdet hätte, zu entgegnen ist , dass mit diesem Entscheid nur gesagt wird, dass nicht die Invalidenversicherung für die Behandlung aufzukommen hat,
eine Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 12 IVG zu keinem anderen Ergebnis führt, denn nach diese r Bestimmung haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1) , was beim Beschwerdeführer weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,
die Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in keiner Weise die medizinische Indikation der Wachstumshormont herapie beim Beschwer deführer in Frage stellen soll,
d ie Kosten des Verfahrens auf Fr. 500 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer
zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und H err Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner