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IV.2016.00091

Rentenrevision nach SchlB a IVG; Rückweisung zur Beurteilung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 bei somatoformer Schmerzstörung.

Zürich SozVersG · 2016-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959 , war zuletzt von August 1993 bis im Juni 2001 in einem 60%igen P ensum als Heilpädagogin für die Stiftung Z.___ , Wohn haus Y.___ , tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7/5). Sie leidet seit der Schwangerschaft und der Geburt ihres Soh nes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unter bauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychi schen Beschwerden (Urk. 3/1-2, Urk. 7/7). 1.2

Am 3. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV - Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem 1. März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1. August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevision sver fahren (Urk. 7/35, Urk. 7/39, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63 ) wurde der An spruch auf eine halbe Rente wie der holt bestätigt (Mitteilungen vom 13. Dezember 2004 [Urk. 7/38], vom 16. April 2006 [ Urk. 7/47 ] und vom 13. Oktober 2008 [ Urk. 7/52 ], Verfügung vom

30. März 2010 [Urk. 7/61 ] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [Urk. 7/7 0 ]). 1.3

Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Renten über prüfung nach der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a der Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erste s Massnahmepaket ) ein (Urk. 7/74 ) und holte dazu den Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/7 6 ) sowie die Auskunft der Be schwerdeführer in zur Re vision gleichen Datums (Urk. 7/77 ) ein. Mit Vor be scheid vom 4. April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Inva li denrente an (Urk. 7/82 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/87 ). Mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung fol genden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 7/94/3- 15 ), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 30. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00629 in dem Sinne guthiess, dass die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wurde und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie unter Weiterausrichtung der bis herigen halben Rente die erforderlichen Abklä run gen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 7/ 100 ). 1.4

Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 7/120/2-28). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2015 die Einstellung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/124). Hiergegen erhob die Versichert e mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Urk. 7/126) unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 23. September 2015 (Urk. 7/125/6) Einwände. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung folgen den Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte mit Einga be vom 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundes ge setz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbeson dere sei ihr weiterhin eine ganze, mindestens eine halbe Rente der Invalidenver sicherung auszurichten ; eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutach ten einzuholen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Feb ruar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 8). Mit der Replik vom 1 2. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. C.___ vom 14. August 2016 ein (Urk. 12) .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom

27. Oktober 2016 auf ein e weitere Stellungnahme (Urk. 14 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1. 3 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3 .2

Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Be hinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der (bisher geltenden ) Gerichts- und Verwal tungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben be reich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Aus mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungs vergleich vorge nommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvalidi täten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

1. 3 .3

Gemäss

dem (nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Ge richts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invali ditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Ver sicher ten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Ren tenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 2 9. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen). 1. 3 .4

Gemäss dem IV-Rundschreiben N r. 355 „ Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 “, gültig ab 31. Oktober 2016 , ist in Fällen mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall Di Trizio ( kumuluativ : a) Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abst ufung oder Befristung der Rente, b) familiär bedingter Grund [ Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern ] für die Re duktion der Arbeitszeit) bis auf weiteres kein Revisionsgrund anzunehmen. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil sie familiär be dingt ihr Arbeitspensum reduziert hat beziehungsweise hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist beziehungsweise nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Einkommens ver hält nisse der versicherten Person sind jedoch weiterhin auch in Fällen mög lich, die nach der gemischten Methode bemessen worden sind. 1.4

1.4.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft tre ten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiederein glie de rung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Ab schluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 1.4 .2

Zu solchen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil dern werden rechtsprechungsgemäss nebst der an ha l tenden somato for men Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura s thenie, dissoziative Sensibili täts- und Empfindungs störun gen, die dissozia tive Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persön lichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndro m sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organis ch nach weis bare Funk tionsaus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch orga nische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen , noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter / Eva Siki , Sparen um jeden Preis ?, in: Jus - let ter

29. November 2010, S. 4). 1.4 .3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1. 4 .4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezü ger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Ren tenanwär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträcht igungen auch zu einer Leistungsein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwen dungs bereich der Schlussbestim mung lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbe stimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG einge treten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserheb liche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie d ie Auswirkungen des unklaren Be schwe rde bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen aus , der Anspruch auf eine Invali denrente sei aufgrund der SchlB

a überprüft worden. Ein Re visionsgrund sei nicht erforderlich. Es s ei auf das B.___ -Gutachten vom 8. Juni (richtig: 2. Juni) 2015; Urk. 7/120/2) abzustellen, wonach keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Insgesamt sei der funktionelle Schweregrad nur gering ausge prägt. Die objektiven Befunde seien weitestgehend unauffällig gewesen. Für den Bewegungsapparat würden keine Therapiemassnahmen stattfinden und die aktuelle Psychotherapie sei nur aufgrund der drohenden Rentenaufhebung aufgenommen worden. Zu dem seien die Beschwerden nicht in allen Lebensbereichen gleich ausge prägt. Die Beschwerdeführerin habe ein aus gefülltes Privatleben. Gleich zeitig würde sie sich aber nicht imstande fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen, was in sich nicht konsistent sei. Auch nach der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) könne den Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten gefolgt werden. Daraus seien genügend Informationen zu entnehmen. Ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden s ei nicht ausgewiesen ( Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass die Rentenzusprache

nicht allein aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt sei und SchlB a nicht anwendbar sei. Es hätten weitere Hauptdiagnosen vorgelegen, und zwar chro nische Unterbauchschmerzen und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko

- und thorakovertebrales Syndrom. Eine Revision setze daher in Anwendung von Art. 17 ATSG eine Veränderung des Gesundheitszustandes voraus, welche indes seither nicht eingetreten sei. Die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die B.___ -Gutachter basiere allein auf einer unter schiedlichen Beur tei lung desselben Sachverhaltes. Das B.___ -Gutachten leide zudem an schwer wiegenden Mängeln , weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne . So sei en der massgebliche Sachverhalt unsorgfältig und unvoll ständig abgeklärt sowie gewürdigt und die Schlussfolgerungen nicht schlüs sig be gründet worden . Zwar sei nachvollziehbar, dass die rein somatischen Be funde für sich allein gesehen keine erhebliche Einschränkung der ange stammten Tätigkeit als Heil pädagogin be wirken würden. Jedoch sei d as psy chiatrische Teilgutachten unzulänglich und widersprüchlich . Die darin gemachten Aus führungen seien extrem knapp gehalten, ungenau und ohne in die Tiefe der Problematik zu gehen, die Anamneseerhebung und Akten zusammenfassung seien unvoll ständig, die Diagnosestellung sei falsch und mangelhaft, die Zumutbarkeitsbeurteilung rudimentär, die vorliegenden Be richte und abweichenden Ein schätzungen seien nicht diskutiert sowie die Schlussfolgerungen unzureichend begründet worden , wie auch der ver siche rungs medizinischen Beurtei lung des B.___ -Gutachte ns durch Dr. E.___ vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) zu entnehmen sei . Insbesondere halte die Ein schätzung, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Aus wirkung auf die Arbeits- und Lei stungs fähigkeit, da überwindbar, der

medi zinisch en Sicht nicht stand. Es handle sich dabei um eine rechtliche Wertung, die in einem medizinisch en Gutachten keinen Platz habe. Aus serdem sei die Beurteilung der Arbeits fähig keit gemäss dem B.___ -Gutachten nach den Förster-Kriterien nach der mittlerweile aufgehobenen Überwindbarkeitsrecht sprechung erfolgt, mithin ohne Berücksich tigung aller rele vanten Faktoren (Indikatoren) nach BGE 141 V 28 1. Aber auch die Erhebung der Basisdaten für diese Prüfung sei durch die Gutachter nicht respektive mangelhaf t erfolgt. So sei das Funk tions niveau fehlerhaft darge stellt und es sei auf die Missbrauchs erfahrungen in der Kindheit, welche nach allen anderen Arzt berichten für Ent stehung und Unterhalt der somatoformen Schmerzstörung verantwortlich seien, kaum ein gegangen worden. Die Prüfung der Leistungs fähigkeit unter Berück sichti gung der Standardindikatoren sei auf einer solchen unvollständigen, teil weise qualifiziert falschen Grundlage nicht mög lich respektive gelange zu falschen Ergeb nissen. Dagegen sei auf die Ein schätzung von Dr.

C.___

einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ge mäss ihrem Bericht vom 20. Sep tember 2015 abzu stellen, in welchem die Indi katoren auf richtiger tatsächlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der mass geblichen Beschwerden, Lebensbereiche und Befunde beurteilt wor den seien. Ihre Arbeitsfähigkeit sei als mindestens gleichbleibend respek tive eher zusätz lich vermindert eingeschränkt zu beur teilen, da keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Zudem sei bei der Rentenfestsetzung dem Statuswechsel Rechnung zu tragen, denn sie wäre heute als Gesunde zu 100 % berufstätig. Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 11 ).

2.3

Es

ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen , ob die Be schwer degegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwen dung der

Schlussbestimmung a IVG

(vgl. E. 4 nachfolgend) und unter der Annahme, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. E. 5 hernach) , aufge hoben hat .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt hat (E. 3). 3.

Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid und na ment lich zu den Rügen am B.___ -Gutachten vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/ 120/2-28 ) die Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt ( Urk. 1 S. 14) , kann nicht gefolgt werden .

Insbesondere e ine

schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels

aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass die Beschwerde gegnerin die Revision aufgrund der SchlB a durchgeführt hat und dass sie

auf das eingeholte B.___ - Gutachten abstellte

sowie , was sie daraus und wes halb ableitete . Weiter geht aus dem Entscheid mit Erläuterung des funktio nellen Schweregrades hervor, dass auch eingedenk der neuen Recht sprechung (nach BGE 141 V 281) weiterhin auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Di e Einwände

wurden sodann zur Kenntnis genommen und es wurde dazu erlä utert, weshalb dennoch weiterhin auf das B.___ -Gutachten abge stellt werde (Urk. 2 ) . Eine Verlet zung der Begründungspflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Ver waltung kann sich recht sprechungs ge mäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Für die strittige Frage, ob zu Recht eine Rentenrevision aufgrund von SchlB a durchgeführt wurde, ist das Beschwerdebild massgeblich, welches der Renten zusprache zugrunde

lag.

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

in den Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 /1-4 ) und vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/15) sowie von Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/ 5- 6) ab . Dr. F.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt er soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklä rungen gefun den werden konnten . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 %, prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/7/5-6). Die Gynäkologin Dr. A.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende somato forme

Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende s

cerviko

- und thorakovertebrales Syndroms fest. Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem da mals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie der Uniklinik G.___ vom 2. April 2003 waren

sodann die Diagnosen eines chronisch re zidi vieren den cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tief gezo gener Kyphose der Brustwirbel säule, Hyperlordose und rechtskon vexer Sko liose, residueller M. Scheuer mann, muskulärer Dysbalance , einer unklaren ab do minalen Schmerz symptomatik ( Erst manifestation 1999; D iffe rential diagnose Colon irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio

caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasi tenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen . Es habe eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule bestanden. Auf eine bildgebende Abklärung habe die Beschwerdeführerin verzichtet (Urk. 7/7/7 -8 ).

In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden jeweils unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/4 4 , Urk. 7/ 46, Urk. 7/50 /7). Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin wegen der abd ominalen Beschwerden eine supra zervikale Hysterek tomie durchge führt (Urk. 7/5 6 /6- 9 ), welche keine Bes serung der Be schwer den, sondern eine Zunahme der Schmerzen bewirkte (Urk. 7/54 , Urk. 7/66 /1-2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Ver fügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/61 ). Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 be stätigte Dr. A.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Ge sundheits zustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zuge nommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Ope ration verbessert (Urk. 7/6 6 /1-2). Auch die Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011) ergab im Vergleich zu jener vom 30. Sep tember 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schrän kung von 26,5 % (Urk. 7/6 8 /7). 4.2

Aus dieser Aktenlage ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache an einem Beschwerdebild litt, namentlich an Unterleibs- und Rückenschmerzen, ohne dass dafür eine adäquate Ursache hätte be stimmt werden können , zumal die gynäkologische Abklärung unauffällige Ver hältnisse ergeben hatte ( Urk. 7/7/2 ).

Dabei entsprach auch die Diagnose eines chronisch rezidivierenden cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms einem Schmerzsyndrom ohne konkrete objektivierbare degenerative, radi ku läre Ursache ( Urk. 7/7/7). Eine massgebliche Ein schränkung der Arbeits fähig keit aufgrund somatisch ausgewiesener Befunde, welche von der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit klar abge grenzt werden könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 und E. 2.6, 8C_90/2015 vom 2 3. Juli 2015 E. 3.2 ) bestanden nicht ( Urk. 7/7/5) .

Die Anwendung der SchlB a ist daher gerechtfertigt. Im Folgenden ist daher die Frage, ob die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben wurde, unab hängig vom Vorliegen einer allfälligen Sachverhaltsänderung ( Art. 17 ATSG) nach dem Sachverhalt zu prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeur teilung respektive des Erlasses der Verfügung vom 8. Dezember 2015 ent wickelt hat. 5. 5.1

5.1.1

D e r ab Einleitung der Revision Anfang 2013 ( Urk. 7/74) bestehende Gesund heitszustand wurde von den behandelnden Ärzten wie folgt eingeschätzt .

Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 bestehe das seit 2000 vorliegende chro nisch invalidisierende Schmerz syndrom weiter hin und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert (Urk. 7/76 ).

Laut dem Bericht der Allgemeinpraktikerin Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerz syndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulen bereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Nar ben hernie , die nur eine gewichtmässige Be lastung von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heil pädago gin mehr gegeben. Nicht er klär lich sei ihr, dass der wiederholte Miss brauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Gross vater in den Akten unerwähnt bleibe. Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung geruf en würden und die Beschwerdegeg nerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash

backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 7/93 /1-2 ).

Dem Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 22. Juni 2013, welche danach die Be schwer deführerin a m 31. Mai und

21. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30. Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat, ist zu ent neh men, dass diese von 2002 bis 2009 in psycho thera peu tischer Behand lung gewesen sei und das Antidepressivum Seropram ge nom men habe . Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie ren den depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chro nifiziert . Bei einem Wiederein gliederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Er wer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht n ur mit der Zu nahme der Schmerz symptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymp to matik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/93/3-6 ). 5.1.2

Die B.___ -Gutachter schlossen gemäss ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 nach allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer und gynäkolo gi scher Untersuchungen vom 2 0. und

28. April 2015 darauf , dass keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei und in körperlich leichten bis mittelschweren, leidensangepassten Tätigkeiten, ebenso wie für die bisherige Tätigkeit als Heilpädagogin, demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , was retrospektiv mit Sicherheit für die Zeit ab April 2015 der Fall sei . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/120/25-27) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit wurden die folgenden gestellt: 1. Chronische Schmerz stö rung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31) mit/bei chronisch per sistierenden Unterbauchschmerzen mit Beginn in der Schwan ger schaft 1999 bis heute; 2. selbstunsichere Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1);

3. an am nestisch intermittierend auf tretendes panvertebrales Schmerz syn drom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.80) mit/bei leicht gradigen struktu rellen Veränderungen bei Status nach Morbus Scheuer mann im Jugendalter (ICD-10 M42.1) und aktuell kl inisch unauffälligem Befund; 4. Status nach Osteosynthese und Materialentfernung nach Unter schenkel fraktur rechts im Jahr 2009 (ICD-10 Z98.8/Z47.09/T93.2) mit/bei anam nestisch weit gehender Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem kli nischem Befund; 5. leichtgradige degenerative Veränderungen am Daumen sattelgelenk beid seits (ICD-10 M18.0); 6. Status nach suprazervikaler Hyster ektomie bei Uterus myomatosus (Myome 2,5 und 8 cm gross) am 5. De zem ber 2008; 7. Status nach sekundärer Sectio im Februar 2000 bei Geburts still stand und suspekte r

Kardiotokographie (CTG, Cardiotocography ) im Ge burts haus nach Transfer ins H.___ S pital; 8. Status nach diagnostischer Laparo skopie im August 2008 in I.___

(Urk. 7/120/25). 5.2 5.2.1

Damit liegt ein Gutachten vor, das die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigte und würdigte . In soma tischer Hinsicht ist die Einschätzung der Gutachter unstrittig, weshalb insofern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer kör perlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne längere Zwang s hal tun gen von Rumpf und Nacken sowie mit maximal gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm (Urk. 7/120/26) auszu gehen ist. In psy chischer Hinsicht stimmt die Einschätzung des B.___ -Gutachters mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ insofern überein, als beide von einer psychischen Überlagerung insbesondere der Unterleibsbeschwerden ausgingen und die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somatoformen

Schmerzstörung stellten (Urk. 7/120/15, Urk. 7/120/29) .

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter ( Urk. 7/120/25-27 ) ab schliessend auf eine vollständige Arbeits fähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5. 2 .2

Wie die Parteien zutreffend erkannten , ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.3 1) und auch bei der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung um ein patho genetisch -ätio logisch un klares syn dromales Beschwerdebild ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Be rücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist.

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „ Gesundheits schädi gung " (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5.3

5.3.1

Der psychiatrische B.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen mit knapper Be gründung in Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als überwindbar eingestuft (Urk. 7/120/16 ). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.

Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281

eingeholt . Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.2

Hier wurde n

im Vorbescheidverfahren jedoch mit dem Bericht der behan deln den Psychiaterin Dr. C.___ vom 20. September 2015 Ausführungen zu den Standardindikatoren vorgelegt (Urk. 7/125/4-5), welche eine Stellung nahme aus medizinischer und interdisziplinärer Sicht verlangt.

Zudem liefert das B.___ -Gut achten in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und soma tischen) krankheitswertigen Störungen , keine hinreichend be gründete Ent scheidungsgrundlage . Dies betrifft namentlich die Gesamtwirkung des Be schwerdebildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der diagnos - tizier ten selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als potentiell res sourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sowie den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) .

Allein die Hinweise des B.___ -Gutachters auf das Fehlen von depressiven Symptomen mit aktiver Tagesgestaltung und auf die subjektive Krankheitsüberzeugung ( Urk. 7/120/16) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. Insbeson dere

im Hinblick auf die an gestammte Erwerbs tätigkeit als Heilpä dagogin , in welchem Beruf die Anfor derungen an die psychische Belastbar keit nicht mit jenen in den von der Beschwerdeführerin regelmässig ausge übten

körper lichen Aktivitäten und Tätigkeiten im eigenen Haushalt ( Urk. 7/120/9, Urk. 7/120/13-14, Urk. 7/120/16, Urk. 7/120/1 8 ) zu verglei - chen sind, ist eine medizinische Beurteilung anhand der Standard in di ka toren

angezeigt . Erst in einem weiteren Schritt ist diese

schliesslich von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) .

5.4

Es fehlt somit an einer

medizinische n interdisziplinäre n Stellungnahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

Die Fachärzte werden sich ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei sind den gutachterlichen Experten auch die neu eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und vom 14. August 2016 (Urk. 12), von Dr. D.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/125/6) sowie von Dr. E.___ vom 14. November 2015 ( Urk. 3/5) vorzulegen. 6.

6.1

Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die an gefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 201 6 zurück zuweisen. Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist. 6.2

Die Beschwerdegegnerin wird zudem

die Auswirkung des Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier gegebenenfalls (je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärung und je nach Entscheid zur Statusfrage) relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorge sehe nes Urteil des Bundes gerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hinweisen; vgl. E. 1.3.3 hiervor) zu beachten haben . 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer deführerin ab Februar 2016 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 1. 3 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3 .2

Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Be hinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der (bisher geltenden ) Gerichts- und Verwal tungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben be reich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Aus mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungs vergleich vorge nommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvalidi täten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

1. 3 .3

Gemäss

dem (nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Ge richts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invali ditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Ver sicher ten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Ren tenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 .3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1. 4 .4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezü ger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Ren tenanwär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträcht igungen auch zu einer Leistungsein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwen dungs bereich der Schlussbestim mung lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbe stimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG einge treten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserheb liche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie d ie Auswirkungen des unklaren Be schwe rde bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen aus , der Anspruch auf eine Invali denrente sei aufgrund der SchlB

a überprüft worden. Ein Re visionsgrund sei nicht erforderlich. Es s ei auf das B.___ -Gutachten vom 8. Juni (richtig: 2. Juni) 2015; Urk. 7/120/2) abzustellen, wonach keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Insgesamt sei der funktionelle Schweregrad nur gering ausge prägt. Die objektiven Befunde seien weitestgehend unauffällig gewesen. Für den Bewegungsapparat würden keine Therapiemassnahmen stattfinden und die aktuelle Psychotherapie sei nur aufgrund der drohenden Rentenaufhebung aufgenommen worden. Zu dem seien die Beschwerden nicht in allen Lebensbereichen gleich ausge prägt. Die Beschwerdeführerin habe ein aus gefülltes Privatleben. Gleich zeitig würde sie sich aber nicht imstande fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen, was in sich nicht konsistent sei. Auch nach der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) könne den Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten gefolgt werden. Daraus seien genügend Informationen zu entnehmen. Ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden s ei nicht ausgewiesen ( Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass die Rentenzusprache

nicht allein aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt sei und SchlB a nicht anwendbar sei. Es hätten weitere Hauptdiagnosen vorgelegen, und zwar chro nische Unterbauchschmerzen und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko

- und thorakovertebrales Syndrom. Eine Revision setze daher in Anwendung von Art. 17 ATSG eine Veränderung des Gesundheitszustandes voraus, welche indes seither nicht eingetreten sei. Die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die B.___ -Gutachter basiere allein auf einer unter schiedlichen Beur tei lung desselben Sachverhaltes. Das B.___ -Gutachten leide zudem an schwer wiegenden Mängeln , weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne . So sei en der massgebliche Sachverhalt unsorgfältig und unvoll ständig abgeklärt sowie gewürdigt und die Schlussfolgerungen nicht schlüs sig be gründet worden . Zwar sei nachvollziehbar, dass die rein somatischen Be funde für sich allein gesehen keine erhebliche Einschränkung der ange stammten Tätigkeit als Heil pädagogin be wirken würden. Jedoch sei d as psy chiatrische Teilgutachten unzulänglich und widersprüchlich . Die darin gemachten Aus führungen seien extrem knapp gehalten, ungenau und ohne in die Tiefe der Problematik zu gehen, die Anamneseerhebung und Akten zusammenfassung seien unvoll ständig, die Diagnosestellung sei falsch und mangelhaft, die Zumutbarkeitsbeurteilung rudimentär, die vorliegenden Be richte und abweichenden Ein schätzungen seien nicht diskutiert sowie die Schlussfolgerungen unzureichend begründet worden , wie auch der ver siche rungs medizinischen Beurtei lung des B.___ -Gutachte ns durch Dr. E.___ vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) zu entnehmen sei . Insbesondere halte die Ein schätzung, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Aus wirkung auf die Arbeits- und Lei stungs fähigkeit, da überwindbar, der

medi zinisch en Sicht nicht stand. Es handle sich dabei um eine rechtliche Wertung, die in einem medizinisch en Gutachten keinen Platz habe. Aus serdem sei die Beurteilung der Arbeits fähig keit gemäss dem B.___ -Gutachten nach den Förster-Kriterien nach der mittlerweile aufgehobenen Überwindbarkeitsrecht sprechung erfolgt, mithin ohne Berücksich tigung aller rele vanten Faktoren (Indikatoren) nach BGE 141 V 28 1. Aber auch die Erhebung der Basisdaten für diese Prüfung sei durch die Gutachter nicht respektive mangelhaf t erfolgt. So sei das Funk tions niveau fehlerhaft darge stellt und es sei auf die Missbrauchs erfahrungen in der Kindheit, welche nach allen anderen Arzt berichten für Ent stehung und Unterhalt der somatoformen Schmerzstörung verantwortlich seien, kaum ein gegangen worden. Die Prüfung der Leistungs fähigkeit unter Berück sichti gung der Standardindikatoren sei auf einer solchen unvollständigen, teil weise qualifiziert falschen Grundlage nicht mög lich respektive gelange zu falschen Ergeb nissen. Dagegen sei auf die Ein schätzung von Dr.

C.___

einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ge mäss ihrem Bericht vom 20. Sep tember 2015 abzu stellen, in welchem die Indi katoren auf richtiger tatsächlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der mass geblichen Beschwerden, Lebensbereiche und Befunde beurteilt wor den seien. Ihre Arbeitsfähigkeit sei als mindestens gleichbleibend respek tive eher zusätz lich vermindert eingeschränkt zu beur teilen, da keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Zudem sei bei der Rentenfestsetzung dem Statuswechsel Rechnung zu tragen, denn sie wäre heute als Gesunde zu 100 % berufstätig. Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 11 ).

2.3

Es

ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen , ob die Be schwer degegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwen dung der

Schlussbestimmung a IVG

(vgl. E. 4 nachfolgend) und unter der Annahme, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. E. 5 hernach) , aufge hoben hat .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt hat (E. 3). 3.

Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid und na ment lich zu den Rügen am B.___ -Gutachten vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/ 120/2-28 ) die Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt ( Urk. 1 S. 14) , kann nicht gefolgt werden .

Insbesondere e ine

schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels

aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass die Beschwerde gegnerin die Revision aufgrund der SchlB a durchgeführt hat und dass sie

auf das eingeholte B.___ - Gutachten abstellte

sowie , was sie daraus und wes halb ableitete . Weiter geht aus dem Entscheid mit Erläuterung des funktio nellen Schweregrades hervor, dass auch eingedenk der neuen Recht sprechung (nach BGE 141 V 281) weiterhin auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Di e Einwände

wurden sodann zur Kenntnis genommen und es wurde dazu erlä utert, weshalb dennoch weiterhin auf das B.___ -Gutachten abge stellt werde (Urk. 2 ) . Eine Verlet zung der Begründungspflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Ver waltung kann sich recht sprechungs ge mäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Für die strittige Frage, ob zu Recht eine Rentenrevision aufgrund von SchlB a durchgeführt wurde, ist das Beschwerdebild massgeblich, welches der Renten zusprache zugrunde

lag.

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

in den Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 /1-4 ) und vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/15) sowie von Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/ 5- 6) ab . Dr. F.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt er soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklä rungen gefun den werden konnten . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 %, prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/7/5-6). Die Gynäkologin Dr. A.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende somato forme

Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende s

cerviko

- und thorakovertebrales Syndroms fest. Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem da mals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie der Uniklinik G.___ vom 2. April 2003 waren

sodann die Diagnosen eines chronisch re zidi vieren den cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tief gezo gener Kyphose der Brustwirbel säule, Hyperlordose und rechtskon vexer Sko liose, residueller M. Scheuer mann, muskulärer Dysbalance , einer unklaren ab do minalen Schmerz symptomatik ( Erst manifestation 1999; D iffe rential diagnose Colon irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio

caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasi tenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen . Es habe eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule bestanden. Auf eine bildgebende Abklärung habe die Beschwerdeführerin verzichtet (Urk. 7/7/7 -8 ).

In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden jeweils unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/4 4 , Urk. 7/ 46, Urk. 7/50 /7). Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin wegen der abd ominalen Beschwerden eine supra zervikale Hysterek tomie durchge führt (Urk. 7/5 6 /6-

E. 1.4.1 Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft tre ten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiederein glie de rung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Ab schluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).

E. 6 ) sowie die Auskunft der Be schwerdeführer in zur Re vision gleichen Datums (Urk. 7/77 ) ein. Mit Vor be scheid vom 4. April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Inva li denrente an (Urk. 7/82 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/87 ). Mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung fol genden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 7/94/3- 15 ), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 30. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00629 in dem Sinne guthiess, dass die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wurde und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie unter Weiterausrichtung der bis herigen halben Rente die erforderlichen Abklä run gen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 7/ 100 ).

E. 6.1 Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die an gefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 201 6 zurück zuweisen. Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin wird zudem

die Auswirkung des Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier gegebenenfalls (je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärung und je nach Entscheid zur Statusfrage) relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorge sehe nes Urteil des Bundes gerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hinweisen; vgl. E. 1.3.3 hiervor) zu beachten haben . 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer deführerin ab Februar 2016 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 2 9. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen). 1. 3 .4

Gemäss dem IV-Rundschreiben N r. 355 „ Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 “, gültig ab 31. Oktober 2016 , ist in Fällen mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall Di Trizio ( kumuluativ : a) Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abst ufung oder Befristung der Rente, b) familiär bedingter Grund [ Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern ] für die Re duktion der Arbeitszeit) bis auf weiteres kein Revisionsgrund anzunehmen. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil sie familiär be dingt ihr Arbeitspensum reduziert hat beziehungsweise hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist beziehungsweise nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Einkommens ver hält nisse der versicherten Person sind jedoch weiterhin auch in Fällen mög lich, die nach der gemischten Methode bemessen worden sind.

E. 9 ), welche keine Bes serung der Be schwer den, sondern eine Zunahme der Schmerzen bewirkte (Urk. 7/54 , Urk. 7/66 /1-2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Ver fügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/61 ). Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 be stätigte Dr. A.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Ge sundheits zustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zuge nommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Ope ration verbessert (Urk. 7/6 6 /1-2). Auch die Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011) ergab im Vergleich zu jener vom 30. Sep tember 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schrän kung von 26,5 % (Urk. 7/6 8 /7). 4.2

Aus dieser Aktenlage ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache an einem Beschwerdebild litt, namentlich an Unterleibs- und Rückenschmerzen, ohne dass dafür eine adäquate Ursache hätte be stimmt werden können , zumal die gynäkologische Abklärung unauffällige Ver hältnisse ergeben hatte ( Urk. 7/7/2 ).

Dabei entsprach auch die Diagnose eines chronisch rezidivierenden cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms einem Schmerzsyndrom ohne konkrete objektivierbare degenerative, radi ku läre Ursache ( Urk. 7/7/7). Eine massgebliche Ein schränkung der Arbeits fähig keit aufgrund somatisch ausgewiesener Befunde, welche von der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit klar abge grenzt werden könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 und E. 2.6, 8C_90/2015 vom 2 3. Juli 2015 E. 3.2 ) bestanden nicht ( Urk. 7/7/5) .

Die Anwendung der SchlB a ist daher gerechtfertigt. Im Folgenden ist daher die Frage, ob die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben wurde, unab hängig vom Vorliegen einer allfälligen Sachverhaltsänderung ( Art. 17 ATSG) nach dem Sachverhalt zu prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeur teilung respektive des Erlasses der Verfügung vom 8. Dezember 2015 ent wickelt hat. 5. 5.1

5.1.1

D e r ab Einleitung der Revision Anfang 2013 ( Urk. 7/74) bestehende Gesund heitszustand wurde von den behandelnden Ärzten wie folgt eingeschätzt .

Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 bestehe das seit 2000 vorliegende chro nisch invalidisierende Schmerz syndrom weiter hin und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert (Urk. 7/76 ).

Laut dem Bericht der Allgemeinpraktikerin Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerz syndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulen bereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Nar ben hernie , die nur eine gewichtmässige Be lastung von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heil pädago gin mehr gegeben. Nicht er klär lich sei ihr, dass der wiederholte Miss brauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Gross vater in den Akten unerwähnt bleibe. Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung geruf en würden und die Beschwerdegeg nerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash

backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 7/93 /1-2 ).

Dem Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 22. Juni 2013, welche danach die Be schwer deführerin a m 31. Mai und

21. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30. Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat, ist zu ent neh men, dass diese von 2002 bis 2009 in psycho thera peu tischer Behand lung gewesen sei und das Antidepressivum Seropram ge nom men habe . Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie ren den depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chro nifiziert . Bei einem Wiederein gliederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Er wer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht n ur mit der Zu nahme der Schmerz symptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymp to matik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/93/3-6 ). 5.1.2

Die B.___ -Gutachter schlossen gemäss ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 nach allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer und gynäkolo gi scher Untersuchungen vom 2 0. und

28. April 2015 darauf , dass keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei und in körperlich leichten bis mittelschweren, leidensangepassten Tätigkeiten, ebenso wie für die bisherige Tätigkeit als Heilpädagogin, demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , was retrospektiv mit Sicherheit für die Zeit ab April 2015 der Fall sei . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/120/25-27) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit wurden die folgenden gestellt: 1. Chronische Schmerz stö rung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31) mit/bei chronisch per sistierenden Unterbauchschmerzen mit Beginn in der Schwan ger schaft 1999 bis heute; 2. selbstunsichere Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1);

3. an am nestisch intermittierend auf tretendes panvertebrales Schmerz syn drom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.80) mit/bei leicht gradigen struktu rellen Veränderungen bei Status nach Morbus Scheuer mann im Jugendalter (ICD-10 M42.1) und aktuell kl inisch unauffälligem Befund; 4. Status nach Osteosynthese und Materialentfernung nach Unter schenkel fraktur rechts im Jahr 2009 (ICD-10 Z98.8/Z47.09/T93.2) mit/bei anam nestisch weit gehender Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem kli nischem Befund; 5. leichtgradige degenerative Veränderungen am Daumen sattelgelenk beid seits (ICD-10 M18.0); 6. Status nach suprazervikaler Hyster ektomie bei Uterus myomatosus (Myome 2,5 und 8 cm gross) am 5. De zem ber 2008; 7. Status nach sekundärer Sectio im Februar 2000 bei Geburts still stand und suspekte r

Kardiotokographie (CTG, Cardiotocography ) im Ge burts haus nach Transfer ins H.___ S pital; 8. Status nach diagnostischer Laparo skopie im August 2008 in I.___

(Urk. 7/120/25). 5.2 5.2.1

Damit liegt ein Gutachten vor, das die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigte und würdigte . In soma tischer Hinsicht ist die Einschätzung der Gutachter unstrittig, weshalb insofern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer kör perlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne längere Zwang s hal tun gen von Rumpf und Nacken sowie mit maximal gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm (Urk. 7/120/26) auszu gehen ist. In psy chischer Hinsicht stimmt die Einschätzung des B.___ -Gutachters mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ insofern überein, als beide von einer psychischen Überlagerung insbesondere der Unterleibsbeschwerden ausgingen und die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somatoformen

Schmerzstörung stellten (Urk. 7/120/15, Urk. 7/120/29) .

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter ( Urk. 7/120/25-27 ) ab schliessend auf eine vollständige Arbeits fähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5. 2 .2

Wie die Parteien zutreffend erkannten , ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.3 1) und auch bei der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung um ein patho genetisch -ätio logisch un klares syn dromales Beschwerdebild ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Be rücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist.

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „ Gesundheits schädi gung " (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5.3

5.3.1

Der psychiatrische B.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen mit knapper Be gründung in Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als überwindbar eingestuft (Urk. 7/120/16 ). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.

Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281

eingeholt . Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.2

Hier wurde n

im Vorbescheidverfahren jedoch mit dem Bericht der behan deln den Psychiaterin Dr. C.___ vom 20. September 2015 Ausführungen zu den Standardindikatoren vorgelegt (Urk. 7/125/4-5), welche eine Stellung nahme aus medizinischer und interdisziplinärer Sicht verlangt.

Zudem liefert das B.___ -Gut achten in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und soma tischen) krankheitswertigen Störungen , keine hinreichend be gründete Ent scheidungsgrundlage . Dies betrifft namentlich die Gesamtwirkung des Be schwerdebildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der diagnos - tizier ten selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als potentiell res sourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sowie den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) .

Allein die Hinweise des B.___ -Gutachters auf das Fehlen von depressiven Symptomen mit aktiver Tagesgestaltung und auf die subjektive Krankheitsüberzeugung ( Urk. 7/120/16) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. Insbeson dere

im Hinblick auf die an gestammte Erwerbs tätigkeit als Heilpä dagogin , in welchem Beruf die Anfor derungen an die psychische Belastbar keit nicht mit jenen in den von der Beschwerdeführerin regelmässig ausge übten

körper lichen Aktivitäten und Tätigkeiten im eigenen Haushalt ( Urk. 7/120/9, Urk. 7/120/13-14, Urk. 7/120/16, Urk. 7/120/1 8 ) zu verglei - chen sind, ist eine medizinische Beurteilung anhand der Standard in di ka toren

angezeigt . Erst in einem weiteren Schritt ist diese

schliesslich von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) .

5.4

Es fehlt somit an einer

medizinische n interdisziplinäre n Stellungnahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

Die Fachärzte werden sich ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei sind den gutachterlichen Experten auch die neu eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und vom 14. August 2016 (Urk. 12), von Dr. D.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/125/6) sowie von Dr. E.___ vom 14. November 2015 ( Urk. 3/5) vorzulegen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00091 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959 , war zuletzt von August 1993 bis im Juni 2001 in einem 60%igen P ensum als Heilpädagogin für die Stiftung Z.___ , Wohn haus Y.___ , tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7/5). Sie leidet seit der Schwangerschaft und der Geburt ihres Soh nes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unter bauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychi schen Beschwerden (Urk. 3/1-2, Urk. 7/7). 1.2

Am 3. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV - Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem 1. März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1. August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevision sver fahren (Urk. 7/35, Urk. 7/39, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63 ) wurde der An spruch auf eine halbe Rente wie der holt bestätigt (Mitteilungen vom 13. Dezember 2004 [Urk. 7/38], vom 16. April 2006 [ Urk. 7/47 ] und vom 13. Oktober 2008 [ Urk. 7/52 ], Verfügung vom

30. März 2010 [Urk. 7/61 ] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [Urk. 7/7 0 ]). 1.3

Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Renten über prüfung nach der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a der Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erste s Massnahmepaket ) ein (Urk. 7/74 ) und holte dazu den Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/7 6 ) sowie die Auskunft der Be schwerdeführer in zur Re vision gleichen Datums (Urk. 7/77 ) ein. Mit Vor be scheid vom 4. April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Inva li denrente an (Urk. 7/82 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/87 ). Mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung fol genden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 7/94/3- 15 ), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 30. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00629 in dem Sinne guthiess, dass die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wurde und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie unter Weiterausrichtung der bis herigen halben Rente die erforderlichen Abklä run gen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 7/ 100 ). 1.4

Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 7/120/2-28). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2015 die Einstellung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/124). Hiergegen erhob die Versichert e mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Urk. 7/126) unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 23. September 2015 (Urk. 7/125/6) Einwände. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung folgen den Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte mit Einga be vom 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundes ge setz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbeson dere sei ihr weiterhin eine ganze, mindestens eine halbe Rente der Invalidenver sicherung auszurichten ; eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutach ten einzuholen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Feb ruar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 8). Mit der Replik vom 1 2. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. C.___ vom 14. August 2016 ein (Urk. 12) .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom

27. Oktober 2016 auf ein e weitere Stellungnahme (Urk. 14 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1. 3 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3 .2

Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Be hinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung ).

Nach der (bisher geltenden ) Gerichts- und Verwal tungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben be reich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Aus mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs tätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungs vergleich vorge nommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvalidi täten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

1. 3 .3

Gemäss

dem (nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Ge richts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invali ditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Ver sicher ten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Ren tenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 2 9. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen). 1. 3 .4

Gemäss dem IV-Rundschreiben N r. 355 „ Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 “, gültig ab 31. Oktober 2016 , ist in Fällen mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall Di Trizio ( kumuluativ : a) Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abst ufung oder Befristung der Rente, b) familiär bedingter Grund [ Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern ] für die Re duktion der Arbeitszeit) bis auf weiteres kein Revisionsgrund anzunehmen. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil sie familiär be dingt ihr Arbeitspensum reduziert hat beziehungsweise hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist beziehungsweise nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Einkommens ver hält nisse der versicherten Person sind jedoch weiterhin auch in Fällen mög lich, die nach der gemischten Methode bemessen worden sind. 1.4

1.4.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft tre ten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiederein glie de rung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Ab schluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 1.4 .2

Zu solchen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil dern werden rechtsprechungsgemäss nebst der an ha l tenden somato for men Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura s thenie, dissoziative Sensibili täts- und Empfindungs störun gen, die dissozia tive Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persön lichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndro m sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organis ch nach weis bare Funk tionsaus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch orga nische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen , noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter / Eva Siki , Sparen um jeden Preis ?, in: Jus - let ter

29. November 2010, S. 4). 1.4 .3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1. 4 .4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezü ger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Ren tenanwär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträcht igungen auch zu einer Leistungsein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwen dungs bereich der Schlussbestim mung lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbe stimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG einge treten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserheb liche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie d ie Auswirkungen des unklaren Be schwe rde bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen aus , der Anspruch auf eine Invali denrente sei aufgrund der SchlB

a überprüft worden. Ein Re visionsgrund sei nicht erforderlich. Es s ei auf das B.___ -Gutachten vom 8. Juni (richtig: 2. Juni) 2015; Urk. 7/120/2) abzustellen, wonach keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Insgesamt sei der funktionelle Schweregrad nur gering ausge prägt. Die objektiven Befunde seien weitestgehend unauffällig gewesen. Für den Bewegungsapparat würden keine Therapiemassnahmen stattfinden und die aktuelle Psychotherapie sei nur aufgrund der drohenden Rentenaufhebung aufgenommen worden. Zu dem seien die Beschwerden nicht in allen Lebensbereichen gleich ausge prägt. Die Beschwerdeführerin habe ein aus gefülltes Privatleben. Gleich zeitig würde sie sich aber nicht imstande fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen, was in sich nicht konsistent sei. Auch nach der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) könne den Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten gefolgt werden. Daraus seien genügend Informationen zu entnehmen. Ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden s ei nicht ausgewiesen ( Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass die Rentenzusprache

nicht allein aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt sei und SchlB a nicht anwendbar sei. Es hätten weitere Hauptdiagnosen vorgelegen, und zwar chro nische Unterbauchschmerzen und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko

- und thorakovertebrales Syndrom. Eine Revision setze daher in Anwendung von Art. 17 ATSG eine Veränderung des Gesundheitszustandes voraus, welche indes seither nicht eingetreten sei. Die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die B.___ -Gutachter basiere allein auf einer unter schiedlichen Beur tei lung desselben Sachverhaltes. Das B.___ -Gutachten leide zudem an schwer wiegenden Mängeln , weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne . So sei en der massgebliche Sachverhalt unsorgfältig und unvoll ständig abgeklärt sowie gewürdigt und die Schlussfolgerungen nicht schlüs sig be gründet worden . Zwar sei nachvollziehbar, dass die rein somatischen Be funde für sich allein gesehen keine erhebliche Einschränkung der ange stammten Tätigkeit als Heil pädagogin be wirken würden. Jedoch sei d as psy chiatrische Teilgutachten unzulänglich und widersprüchlich . Die darin gemachten Aus führungen seien extrem knapp gehalten, ungenau und ohne in die Tiefe der Problematik zu gehen, die Anamneseerhebung und Akten zusammenfassung seien unvoll ständig, die Diagnosestellung sei falsch und mangelhaft, die Zumutbarkeitsbeurteilung rudimentär, die vorliegenden Be richte und abweichenden Ein schätzungen seien nicht diskutiert sowie die Schlussfolgerungen unzureichend begründet worden , wie auch der ver siche rungs medizinischen Beurtei lung des B.___ -Gutachte ns durch Dr. E.___ vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) zu entnehmen sei . Insbesondere halte die Ein schätzung, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Aus wirkung auf die Arbeits- und Lei stungs fähigkeit, da überwindbar, der

medi zinisch en Sicht nicht stand. Es handle sich dabei um eine rechtliche Wertung, die in einem medizinisch en Gutachten keinen Platz habe. Aus serdem sei die Beurteilung der Arbeits fähig keit gemäss dem B.___ -Gutachten nach den Förster-Kriterien nach der mittlerweile aufgehobenen Überwindbarkeitsrecht sprechung erfolgt, mithin ohne Berücksich tigung aller rele vanten Faktoren (Indikatoren) nach BGE 141 V 28 1. Aber auch die Erhebung der Basisdaten für diese Prüfung sei durch die Gutachter nicht respektive mangelhaf t erfolgt. So sei das Funk tions niveau fehlerhaft darge stellt und es sei auf die Missbrauchs erfahrungen in der Kindheit, welche nach allen anderen Arzt berichten für Ent stehung und Unterhalt der somatoformen Schmerzstörung verantwortlich seien, kaum ein gegangen worden. Die Prüfung der Leistungs fähigkeit unter Berück sichti gung der Standardindikatoren sei auf einer solchen unvollständigen, teil weise qualifiziert falschen Grundlage nicht mög lich respektive gelange zu falschen Ergeb nissen. Dagegen sei auf die Ein schätzung von Dr.

C.___

einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ge mäss ihrem Bericht vom 20. Sep tember 2015 abzu stellen, in welchem die Indi katoren auf richtiger tatsächlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der mass geblichen Beschwerden, Lebensbereiche und Befunde beurteilt wor den seien. Ihre Arbeitsfähigkeit sei als mindestens gleichbleibend respek tive eher zusätz lich vermindert eingeschränkt zu beur teilen, da keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Zudem sei bei der Rentenfestsetzung dem Statuswechsel Rechnung zu tragen, denn sie wäre heute als Gesunde zu 100 % berufstätig. Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 11 ).

2.3

Es

ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen , ob die Be schwer degegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwen dung der

Schlussbestimmung a IVG

(vgl. E. 4 nachfolgend) und unter der Annahme, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. E. 5 hernach) , aufge hoben hat .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt hat (E. 3). 3.

Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid und na ment lich zu den Rügen am B.___ -Gutachten vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/ 120/2-28 ) die Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt ( Urk. 1 S. 14) , kann nicht gefolgt werden .

Insbesondere e ine

schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels

aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass die Beschwerde gegnerin die Revision aufgrund der SchlB a durchgeführt hat und dass sie

auf das eingeholte B.___ - Gutachten abstellte

sowie , was sie daraus und wes halb ableitete . Weiter geht aus dem Entscheid mit Erläuterung des funktio nellen Schweregrades hervor, dass auch eingedenk der neuen Recht sprechung (nach BGE 141 V 281) weiterhin auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Di e Einwände

wurden sodann zur Kenntnis genommen und es wurde dazu erlä utert, weshalb dennoch weiterhin auf das B.___ -Gutachten abge stellt werde (Urk. 2 ) . Eine Verlet zung der Begründungspflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Ver waltung kann sich recht sprechungs ge mäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Für die strittige Frage, ob zu Recht eine Rentenrevision aufgrund von SchlB a durchgeführt wurde, ist das Beschwerdebild massgeblich, welches der Renten zusprache zugrunde

lag.

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

in den Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 /1-4 ) und vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/15) sowie von Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/ 5- 6) ab . Dr. F.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt er soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklä rungen gefun den werden konnten . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 %, prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/7/5-6). Die Gynäkologin Dr. A.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende somato forme

Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende s

cerviko

- und thorakovertebrales Syndroms fest. Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem da mals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie der Uniklinik G.___ vom 2. April 2003 waren

sodann die Diagnosen eines chronisch re zidi vieren den cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tief gezo gener Kyphose der Brustwirbel säule, Hyperlordose und rechtskon vexer Sko liose, residueller M. Scheuer mann, muskulärer Dysbalance , einer unklaren ab do minalen Schmerz symptomatik ( Erst manifestation 1999; D iffe rential diagnose Colon irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio

caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasi tenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen . Es habe eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule bestanden. Auf eine bildgebende Abklärung habe die Beschwerdeführerin verzichtet (Urk. 7/7/7 -8 ).

In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden jeweils unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/4 4 , Urk. 7/ 46, Urk. 7/50 /7). Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin wegen der abd ominalen Beschwerden eine supra zervikale Hysterek tomie durchge führt (Urk. 7/5 6 /6- 9 ), welche keine Bes serung der Be schwer den, sondern eine Zunahme der Schmerzen bewirkte (Urk. 7/54 , Urk. 7/66 /1-2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Ver fügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/61 ). Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 be stätigte Dr. A.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Ge sundheits zustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zuge nommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Ope ration verbessert (Urk. 7/6 6 /1-2). Auch die Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011) ergab im Vergleich zu jener vom 30. Sep tember 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schrän kung von 26,5 % (Urk. 7/6 8 /7). 4.2

Aus dieser Aktenlage ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache an einem Beschwerdebild litt, namentlich an Unterleibs- und Rückenschmerzen, ohne dass dafür eine adäquate Ursache hätte be stimmt werden können , zumal die gynäkologische Abklärung unauffällige Ver hältnisse ergeben hatte ( Urk. 7/7/2 ).

Dabei entsprach auch die Diagnose eines chronisch rezidivierenden cerviko

- und thorako vertebralen Syndroms einem Schmerzsyndrom ohne konkrete objektivierbare degenerative, radi ku läre Ursache ( Urk. 7/7/7). Eine massgebliche Ein schränkung der Arbeits fähig keit aufgrund somatisch ausgewiesener Befunde, welche von der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit klar abge grenzt werden könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 und E. 2.6, 8C_90/2015 vom 2 3. Juli 2015 E. 3.2 ) bestanden nicht ( Urk. 7/7/5) .

Die Anwendung der SchlB a ist daher gerechtfertigt. Im Folgenden ist daher die Frage, ob die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben wurde, unab hängig vom Vorliegen einer allfälligen Sachverhaltsänderung ( Art. 17 ATSG) nach dem Sachverhalt zu prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeur teilung respektive des Erlasses der Verfügung vom 8. Dezember 2015 ent wickelt hat. 5. 5.1

5.1.1

D e r ab Einleitung der Revision Anfang 2013 ( Urk. 7/74) bestehende Gesund heitszustand wurde von den behandelnden Ärzten wie folgt eingeschätzt .

Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 bestehe das seit 2000 vorliegende chro nisch invalidisierende Schmerz syndrom weiter hin und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert (Urk. 7/76 ).

Laut dem Bericht der Allgemeinpraktikerin Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerz syndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulen bereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Nar ben hernie , die nur eine gewichtmässige Be lastung von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heil pädago gin mehr gegeben. Nicht er klär lich sei ihr, dass der wiederholte Miss brauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Gross vater in den Akten unerwähnt bleibe. Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung geruf en würden und die Beschwerdegeg nerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash

backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 7/93 /1-2 ).

Dem Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 22. Juni 2013, welche danach die Be schwer deführerin a m 31. Mai und

21. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30. Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat, ist zu ent neh men, dass diese von 2002 bis 2009 in psycho thera peu tischer Behand lung gewesen sei und das Antidepressivum Seropram ge nom men habe . Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie ren den depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chro nifiziert . Bei einem Wiederein gliederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Er wer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht n ur mit der Zu nahme der Schmerz symptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymp to matik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/93/3-6 ). 5.1.2

Die B.___ -Gutachter schlossen gemäss ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 nach allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer und gynäkolo gi scher Untersuchungen vom 2 0. und

28. April 2015 darauf , dass keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei und in körperlich leichten bis mittelschweren, leidensangepassten Tätigkeiten, ebenso wie für die bisherige Tätigkeit als Heilpädagogin, demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , was retrospektiv mit Sicherheit für die Zeit ab April 2015 der Fall sei . Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/120/25-27) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit wurden die folgenden gestellt: 1. Chronische Schmerz stö rung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31) mit/bei chronisch per sistierenden Unterbauchschmerzen mit Beginn in der Schwan ger schaft 1999 bis heute; 2. selbstunsichere Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1);

3. an am nestisch intermittierend auf tretendes panvertebrales Schmerz syn drom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.80) mit/bei leicht gradigen struktu rellen Veränderungen bei Status nach Morbus Scheuer mann im Jugendalter (ICD-10 M42.1) und aktuell kl inisch unauffälligem Befund; 4. Status nach Osteosynthese und Materialentfernung nach Unter schenkel fraktur rechts im Jahr 2009 (ICD-10 Z98.8/Z47.09/T93.2) mit/bei anam nestisch weit gehender Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem kli nischem Befund; 5. leichtgradige degenerative Veränderungen am Daumen sattelgelenk beid seits (ICD-10 M18.0); 6. Status nach suprazervikaler Hyster ektomie bei Uterus myomatosus (Myome 2,5 und 8 cm gross) am 5. De zem ber 2008; 7. Status nach sekundärer Sectio im Februar 2000 bei Geburts still stand und suspekte r

Kardiotokographie (CTG, Cardiotocography ) im Ge burts haus nach Transfer ins H.___ S pital; 8. Status nach diagnostischer Laparo skopie im August 2008 in I.___

(Urk. 7/120/25). 5.2 5.2.1

Damit liegt ein Gutachten vor, das die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigte und würdigte . In soma tischer Hinsicht ist die Einschätzung der Gutachter unstrittig, weshalb insofern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer kör perlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne längere Zwang s hal tun gen von Rumpf und Nacken sowie mit maximal gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm (Urk. 7/120/26) auszu gehen ist. In psy chischer Hinsicht stimmt die Einschätzung des B.___ -Gutachters mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ insofern überein, als beide von einer psychischen Überlagerung insbesondere der Unterleibsbeschwerden ausgingen und die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somatoformen

Schmerzstörung stellten (Urk. 7/120/15, Urk. 7/120/29) .

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter ( Urk. 7/120/25-27 ) ab schliessend auf eine vollständige Arbeits fähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5. 2 .2

Wie die Parteien zutreffend erkannten , ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.3 1) und auch bei der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung um ein patho genetisch -ätio logisch un klares syn dromales Beschwerdebild ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Be rücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist.

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „ Gesundheits schädi gung " (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5.3

5.3.1

Der psychiatrische B.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen mit knapper Be gründung in Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als überwindbar eingestuft (Urk. 7/120/16 ). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.

Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281

eingeholt . Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.2

Hier wurde n

im Vorbescheidverfahren jedoch mit dem Bericht der behan deln den Psychiaterin Dr. C.___ vom 20. September 2015 Ausführungen zu den Standardindikatoren vorgelegt (Urk. 7/125/4-5), welche eine Stellung nahme aus medizinischer und interdisziplinärer Sicht verlangt.

Zudem liefert das B.___ -Gut achten in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und soma tischen) krankheitswertigen Störungen , keine hinreichend be gründete Ent scheidungsgrundlage . Dies betrifft namentlich die Gesamtwirkung des Be schwerdebildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der diagnos - tizier ten selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als potentiell res sourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sowie den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) .

Allein die Hinweise des B.___ -Gutachters auf das Fehlen von depressiven Symptomen mit aktiver Tagesgestaltung und auf die subjektive Krankheitsüberzeugung ( Urk. 7/120/16) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. Insbeson dere

im Hinblick auf die an gestammte Erwerbs tätigkeit als Heilpä dagogin , in welchem Beruf die Anfor derungen an die psychische Belastbar keit nicht mit jenen in den von der Beschwerdeführerin regelmässig ausge übten

körper lichen Aktivitäten und Tätigkeiten im eigenen Haushalt ( Urk. 7/120/9, Urk. 7/120/13-14, Urk. 7/120/16, Urk. 7/120/1 8 ) zu verglei - chen sind, ist eine medizinische Beurteilung anhand der Standard in di ka toren

angezeigt . Erst in einem weiteren Schritt ist diese

schliesslich von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) .

5.4

Es fehlt somit an einer

medizinische n interdisziplinäre n Stellungnahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

Die Fachärzte werden sich ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Dabei sind den gutachterlichen Experten auch die neu eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und vom 14. August 2016 (Urk. 12), von Dr. D.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/125/6) sowie von Dr. E.___ vom 14. November 2015 ( Urk. 3/5) vorzulegen. 6.

6.1

Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die an gefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 201 6 zurück zuweisen. Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist. 6.2

Die Beschwerdegegnerin wird zudem

die Auswirkung des Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier gegebenenfalls (je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärung und je nach Entscheid zur Statusfrage) relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorge sehe nes Urteil des Bundes gerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hinweisen; vgl. E. 1.3.3 hiervor) zu beachten haben . 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer deführerin ab Februar 2016 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann