Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt bis im Juni 2001
in einem Teilzeitpensum als Heilpädagogin für die Stiftung Y.___ tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7 /5 ). Sie leidet seit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unterbauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/7 ). 1.2
Am
3. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem 1. März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1.
August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/40, Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/65) wurde der Anspruch auf eine halbe Rente wie der holt bestätigt (Mitteilungen vom 1 3. Dezember 2004 [ Urk. 7/38 ] , vom 16. April 2006
[ Urk. 7/48 ]
und vom 1 3. Oktober 2008 [ Urk. 7/53 ] , Verfügung vom
30. März 2010 [Urk. 7/62 ] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [ Urk. 7/72]).
1.3
Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Rentenüberprüfung nach der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a de r Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) vom 18. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) ein (Urk. 7/76 ) und holte dazu den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78 ) ein. Mit Vorbescheid vom
4. April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/85 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/89) . Mit Ver fügung vom
30. Mai 2013 hob die IV-Stelle
die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob mit Eingabe vom
3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 30. Mai 2013 und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie die Berichte von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2013 (Urk. 3/1) und von Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 22. Juni 2013 (Urk. 3/2) ein. D ie Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013
den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 6 ). In der Stellungnahme vom 5. September 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dazu, es sei antragsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 9. November 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2
1. 2 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für die se Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2 .2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.3
1. 3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 .2
Gemäss Schlussbestimmung
a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 ; Schluss be stimmung a IVG ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 1 25 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Im Rahmen des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle erforderlichen Auskünfte einzu holen und die not wen digen Abklärungen vorzu nehmen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wor den. Gestützt auf die Schlussbestimmung a IVG sei die Rente daher aufzu heben ( Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort b ringt sie nunmehr vor, aus den - von der Beschwerdeführerin - eingereichten Arztberichten würden neue medizi nische Tatsachen hervorgehen, welche weitere Abklärungen bedürften, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache
allein gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei. Weitere Hauptdiagnosen hätten vorgelegen, und zwar chronische Unterbauchschmerzen , deren Ursache in Myomen der Gebärmutter vermutet worden seien, und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko
- und thorakovertebrales Syndrom mit erheblichen bildgebenden und klinisch nachweisbaren Befund en . Eine Rentenherabsetzung würde sich daher nur aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes rechtfertigen. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Selbst wenn die Rentenzusprache
allein auf einem solchen Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage beruht hätte, wäre eine Rentenreduktion nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unter Be rufung auf die Foerster-Kriterien respektive die entsprechende Bundesgerichtspraxis auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet und stütze sich dabei auf eine Rechtspraxis , welche die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze . Aber selbst unter Anwendung dieser Rechtspraxis halte die Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht stand, denn die mittlerweile durchgeführte psychiatrische Abklärung durch Dr. B.___
und der Bericht von Dr. A.___ würden ergeben, dass die Foerster-Kriterien in hin reichender Anzahl und Aus geprägtheit erfüllt seien und die anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht willentlich über windbar sei. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 70 % , weshalb die Rente für die Zukunft nicht herab zusetzen , sondern zu erhöhen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3
Nachdem zunächst strittig war, o b die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente de r Beschwerdeführer in zu Recht ges tützt auf die Schlussbestimmung a IVG aufge hoben hat , sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass in medi zinischer Hinsicht ein neuer Sach verhalt vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob
eine
Rente nrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG angezeigt ist .
3. 3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügungen vom
23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stützte sich die Beschwerdege gnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 20. November 2003 (Urk. 7/16) in Bezug auf den 40%igen Aufgabenbereich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 3 0. September 2003 , der eine Einschränkung von 25 % (Urk. 7/13) und in Bezug auf den 60%igen Bereich der Erwerbstätigkeit auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 ) und vom 1 3 . Oktober 2003 (Urk. 7/ 15 ) sowie von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/6). Dr. C.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklärungen hätten gefun den werden können . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 % , prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/ 7/5-6 ).
Die Gynäkologin Dr. Z.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende
somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende
cerviko
- und thorako vertebrales Syndroms fest . Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem damals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie
K linik D.___
vom 2. April 2003 sind die Diagnosen eines chronisch re zidi vierenden cerviko
- und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tiefgezogener Kyp hose der Brustwirbel säul e, Hyperlordose und rechtsko nvexer Skoliose, residueller M. Scheuermann, musk ulärer Dysbalance , einer unklare n abdo minale n Schmerz sympto matik (Erstmanifestation 1999; Differential diagnose Colon
irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio
caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasitenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen
(Urk. 7/7/7).
3.2
In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahre n 2004 (Urk. 7/35-39 ), 2007 (Urk. 7/40-48 ) und 2008 (Urk. 7/51-53) wurde n
jeweils
unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein unveränderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51/7 ) . Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin
wegen der abdominalen Beschwerden eine suprazervikale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/57/ 6-8 ), welche keine Bes serung der Be schwerde n , sondern eine Zunahme
der Schmerzen bewirkte
(Urk. 7/54/2, Urk. 7/57/2-3 , Urk. 7/68/1-2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/62).
Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) bestätigte Dr. Z.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zugenommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Operation verbessert (Urk. 7/68/1-2). Auch d ie Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011)
ergab im Vergleich zu jener vom 30. September 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schränkung von 26,5 % (Urk. 7/69/7).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin eröffneten Verfahren zur Über prüfung der Rente auf grund der Schlussbestimmung a IVG
( Urk. 7/76) holte sie in medizi nischer Hinsicht allein den Bericht der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 ein, wonach weiterhin ein chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom seit 2000 vorliege und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert seien (Urk. 7/78). Abklä run gen zum psychi schen und musculo-skeletalen Gesundheitszustand traf sie keine. Selbst wenn man davon ausginge, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei allein aufgrund der Diagnose und deren Folgen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines entsprechenden Beschwerdebildes im Sinne der Schlussbestimmung a IVG erfolgt - was hier offen bleiben kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt -, wären weitere medizinische Abklärungen zu treffen gewesen. Denn auch be i der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf ein Beschwerdebild im Sinne der
Schlussbestimmung a IVG gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es ginge dabei darum, aus heu ti ger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä rung des medizinischen, das heisst psychiatrischen und im vorliegenden Fall auch soma tischen Sachverhalts erfordert. Die der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrun deliegende Diagnose dient lediglich dazu festzu stellen, ob ein Sachverhalt über haupt in den Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung a IVG fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Renten anspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrik tiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 3.3.2
Wie sich nunmehr aus dem von der Beschwerdeführe rin eingereichten Bericht
der Allgemeinpraktikerin Dr. A.___
vom 17. Juni 2013 ergibt, fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulenbereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Narbenhernie, die nur eine gewichtmässige Be lastu ng von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heilpädagogin mehr gegeben . Nicht er klär lich sei ihr , Dr. A.___ , sodann, dass der wiederholte Missbrauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Grossvater in den Akten unerwähnt bleibe . Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung gerufen würden und die Beschwerdegegnerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash
backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 3/1 ).
3.3.3
Dem Bericht der Psychiaterin Dr. B .___ vom 2 2. Juni 2013 , welche die Be schwer deführerin vom 3 1. Mai bis 2 1. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30.
Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat ,
ist zudem zu ent neh men, die Beschwerdegegnerin sei von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe das Antidepressivum Seropram ge nom men. Dr. B .___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chronifiziert . Bei einem Wiederein g liederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Erwer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit der Zu nahme der Schmerzsymptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymptomatik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 3/2). 3.4
3.4.1
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, liegen damit medizinische Beurteilungen im Recht, welche im Vergleich zu den massgeblichen medizinischen Grundlagen des Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) auf neue medizinische Tatsachen schliessen lassen. Insbe sondere ist nicht auszuschliessen, dass in psychischer Hinsicht nebst der bis anhin diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine depres sive Entwicklung hinzukam und in somatischer Hinsicht wird neu eine Narben hernie sowie eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden erwähnt. Bei gege bener Aktenlage ist indes nicht abschliessend beurteilbar, ob und inwiefern eine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist . Insbesondere fehlt es in soma ti scher Hinsicht an einer fachärztlichen rheumatologisch und/oder ortho pädi sche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit. Der Bericht der behandelnden Allgemeinpraktikerin Dr. A.___ vom 17. Juni 2013 genügt dazu nicht , zumal sie sich nicht zur Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. In psychiatrischer Hinsicht hat sich Dr. B .___ zwar sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die Arbeits fähigkeit mit den Leiden der Beschwerdeführerin aus einander gesetzt und sich zur Frage der Überwindbarkeit des Schmerzsyn droms geäussert (Urk. 3/2 ) . Jedoch ist aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, ob und welche medizinischen Vorakten zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ihr vorlagen (zu den rechtsprechungsgemäss er forder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Auch fehlt es an einer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfä higkeit angesichts der psychisch und somatisch nicht eindeutig abgrenzbaren Beschwerden. 3.4.2
Insgesamt erlaubt die Aktenlage somit keine schlüssige Beurteilung des Renten anspruchs . Die Beschwerdegegnerin hat daher eine
beweiskräftige interdiszipli näre und insbesondere rheumatologisch - orthopädisch e sowie psychia trisch e Entscheidungs g rundlage
einzuholen , welche sich über die Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepas sten Tätigkeit aus spricht. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung ist ausserdem eine Haushaltsabklärung einzuholen .
Die Einholung eines Gerichtsgutachtens, wie es die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 9 ), ist dagegen vor gegebenem Hintergrund nicht angezeigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beweisführung über sozialver sicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abän de rung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist ( BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin wiederum der ganze Instanzenzug offen. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt der Antrag de r Beschwerdeführer in , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 2) . 4 .2
Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil e des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013
vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Über den Antrag de r Beschwerde führe r in auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne Abklärungen zum medizi nischen Sach verhalt
- mit Ausnahme einer wenig aussagekräftigen kurzen Stellungnahme der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78) - getroffen zu haben. S elbst eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterblieb (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ; Urk. 7/83 S. 3 f. , Urk. 7/ 93 ) .
Dieses Vorgehen läuft im Ergeb nis – über den Umweg des dazwischen geschalteten Gerichtsverfahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht spre chung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes
im Sinne der Recht sprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Inva lidenversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG
(oder Art. 17 Abs. 1 ATSG) steht.
Die aufschie bende Wirkung der Beschwerde ist folglich wiederherzustellen. 5.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärung en im Sinne der E rwägungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1959 , war zuletzt bis im Juni 2001
in einem Teilzeitpensum als Heilpädagogin für die Stiftung Y.___ tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7 /5 ). Sie leidet seit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unterbauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/7 ).
E. 1.2 .2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
E. 1.3 .2
Gemäss Schlussbestimmung
a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 ; Schluss be stimmung a IVG ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 1 25 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Im Rahmen des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle erforderlichen Auskünfte einzu holen und die not wen digen Abklärungen vorzu nehmen. 2.
E. 2 Die Versicherte erhob mit Eingabe vom
3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 30. Mai 2013 und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie die Berichte von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2013 (Urk. 3/1) und von Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 22. Juni 2013 (Urk. 3/2) ein. D ie Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013
den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wor den. Gestützt auf die Schlussbestimmung a IVG sei die Rente daher aufzu heben ( Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort b ringt sie nunmehr vor, aus den - von der Beschwerdeführerin - eingereichten Arztberichten würden neue medizi nische Tatsachen hervorgehen, welche weitere Abklärungen bedürften, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache
allein gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei. Weitere Hauptdiagnosen hätten vorgelegen, und zwar chronische Unterbauchschmerzen , deren Ursache in Myomen der Gebärmutter vermutet worden seien, und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko
- und thorakovertebrales Syndrom mit erheblichen bildgebenden und klinisch nachweisbaren Befund en . Eine Rentenherabsetzung würde sich daher nur aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes rechtfertigen. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Selbst wenn die Rentenzusprache
allein auf einem solchen Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage beruht hätte, wäre eine Rentenreduktion nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unter Be rufung auf die Foerster-Kriterien respektive die entsprechende Bundesgerichtspraxis auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet und stütze sich dabei auf eine Rechtspraxis , welche die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze . Aber selbst unter Anwendung dieser Rechtspraxis halte die Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht stand, denn die mittlerweile durchgeführte psychiatrische Abklärung durch Dr. B.___
und der Bericht von Dr. A.___ würden ergeben, dass die Foerster-Kriterien in hin reichender Anzahl und Aus geprägtheit erfüllt seien und die anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht willentlich über windbar sei. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 70 % , weshalb die Rente für die Zukunft nicht herab zusetzen , sondern zu erhöhen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. ).
E. 2.3 Nachdem zunächst strittig war, o b die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente de r Beschwerdeführer in zu Recht ges tützt auf die Schlussbestimmung a IVG aufge hoben hat , sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass in medi zinischer Hinsicht ein neuer Sach verhalt vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob
eine
Rente nrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG angezeigt ist .
3. 3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügungen vom
23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stützte sich die Beschwerdege gnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 20. November 2003 (Urk. 7/16) in Bezug auf den 40%igen Aufgabenbereich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 3 0. September 2003 , der eine Einschränkung von 25 % (Urk. 7/13) und in Bezug auf den 60%igen Bereich der Erwerbstätigkeit auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 ) und vom 1 3 . Oktober 2003 (Urk. 7/ 15 ) sowie von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/6). Dr. C.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklärungen hätten gefun den werden können . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 % , prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/ 7/5-6 ).
Die Gynäkologin Dr. Z.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende
somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende
cerviko
- und thorako vertebrales Syndroms fest . Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem damals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie
K linik D.___
vom 2. April 2003 sind die Diagnosen eines chronisch re zidi vierenden cerviko
- und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tiefgezogener Kyp hose der Brustwirbel säul e, Hyperlordose und rechtsko nvexer Skoliose, residueller M. Scheuermann, musk ulärer Dysbalance , einer unklare n abdo minale n Schmerz sympto matik (Erstmanifestation 1999; Differential diagnose Colon
irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio
caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasitenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen
(Urk. 7/7/7).
3.2
In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahre n 2004 (Urk. 7/35-39 ), 2007 (Urk. 7/40-48 ) und 2008 (Urk. 7/51-53) wurde n
jeweils
unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein unveränderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51/7 ) . Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin
wegen der abdominalen Beschwerden eine suprazervikale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/57/ 6-8 ), welche keine Bes serung der Be schwerde n , sondern eine Zunahme
der Schmerzen bewirkte
(Urk. 7/54/2, Urk. 7/57/2-3 , Urk. 7/68/1-2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/62).
Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) bestätigte Dr. Z.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zugenommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Operation verbessert (Urk. 7/68/1-2). Auch d ie Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011)
ergab im Vergleich zu jener vom 30. September 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schränkung von 26,5 % (Urk. 7/69/7).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin eröffneten Verfahren zur Über prüfung der Rente auf grund der Schlussbestimmung a IVG
( Urk. 7/76) holte sie in medizi nischer Hinsicht allein den Bericht der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 ein, wonach weiterhin ein chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom seit 2000 vorliege und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert seien (Urk. 7/78). Abklä run gen zum psychi schen und musculo-skeletalen Gesundheitszustand traf sie keine. Selbst wenn man davon ausginge, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei allein aufgrund der Diagnose und deren Folgen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines entsprechenden Beschwerdebildes im Sinne der Schlussbestimmung a IVG erfolgt - was hier offen bleiben kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt -, wären weitere medizinische Abklärungen zu treffen gewesen. Denn auch be i der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf ein Beschwerdebild im Sinne der
Schlussbestimmung a IVG gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es ginge dabei darum, aus heu ti ger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä rung des medizinischen, das heisst psychiatrischen und im vorliegenden Fall auch soma tischen Sachverhalts erfordert. Die der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrun deliegende Diagnose dient lediglich dazu festzu stellen, ob ein Sachverhalt über haupt in den Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung a IVG fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Renten anspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrik tiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 3.3.2
Wie sich nunmehr aus dem von der Beschwerdeführe rin eingereichten Bericht
der Allgemeinpraktikerin Dr. A.___
vom 17. Juni 2013 ergibt, fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulenbereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Narbenhernie, die nur eine gewichtmässige Be lastu ng von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heilpädagogin mehr gegeben . Nicht er klär lich sei ihr , Dr. A.___ , sodann, dass der wiederholte Missbrauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Grossvater in den Akten unerwähnt bleibe . Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung gerufen würden und die Beschwerdegegnerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash
backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 3/1 ).
3.3.3
Dem Bericht der Psychiaterin Dr. B .___ vom 2 2. Juni 2013 , welche die Be schwer deführerin vom 3 1. Mai bis 2 1. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30.
Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat ,
ist zudem zu ent neh men, die Beschwerdegegnerin sei von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe das Antidepressivum Seropram ge nom men. Dr. B .___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chronifiziert . Bei einem Wiederein g liederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Erwer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit der Zu nahme der Schmerzsymptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymptomatik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 3/2). 3.4
3.4.1
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, liegen damit medizinische Beurteilungen im Recht, welche im Vergleich zu den massgeblichen medizinischen Grundlagen des Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) auf neue medizinische Tatsachen schliessen lassen. Insbe sondere ist nicht auszuschliessen, dass in psychischer Hinsicht nebst der bis anhin diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine depres sive Entwicklung hinzukam und in somatischer Hinsicht wird neu eine Narben hernie sowie eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden erwähnt. Bei gege bener Aktenlage ist indes nicht abschliessend beurteilbar, ob und inwiefern eine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist . Insbesondere fehlt es in soma ti scher Hinsicht an einer fachärztlichen rheumatologisch und/oder ortho pädi sche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit. Der Bericht der behandelnden Allgemeinpraktikerin Dr. A.___ vom 17. Juni 2013 genügt dazu nicht , zumal sie sich nicht zur Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. In psychiatrischer Hinsicht hat sich Dr. B .___ zwar sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die Arbeits fähigkeit mit den Leiden der Beschwerdeführerin aus einander gesetzt und sich zur Frage der Überwindbarkeit des Schmerzsyn droms geäussert (Urk. 3/2 ) . Jedoch ist aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, ob und welche medizinischen Vorakten zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ihr vorlagen (zu den rechtsprechungsgemäss er forder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Auch fehlt es an einer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfä higkeit angesichts der psychisch und somatisch nicht eindeutig abgrenzbaren Beschwerden. 3.4.2
Insgesamt erlaubt die Aktenlage somit keine schlüssige Beurteilung des Renten anspruchs . Die Beschwerdegegnerin hat daher eine
beweiskräftige interdiszipli näre und insbesondere rheumatologisch - orthopädisch e sowie psychia trisch e Entscheidungs g rundlage
einzuholen , welche sich über die Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepas sten Tätigkeit aus spricht. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung ist ausserdem eine Haushaltsabklärung einzuholen .
Die Einholung eines Gerichtsgutachtens, wie es die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 9 ), ist dagegen vor gegebenem Hintergrund nicht angezeigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beweisführung über sozialver sicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abän de rung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist ( BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin wiederum der ganze Instanzenzug offen. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt der Antrag de r Beschwerdeführer in , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 12 f., Urk.
E. 6 ). In der Stellungnahme vom 5. September 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dazu, es sei antragsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 9. November 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2
1. 2 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für die se Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.
E. 9 S. 2) . 4 .2
Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil e des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013
vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Über den Antrag de r Beschwerde führe r in auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne Abklärungen zum medizi nischen Sach verhalt
- mit Ausnahme einer wenig aussagekräftigen kurzen Stellungnahme der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78) - getroffen zu haben. S elbst eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterblieb (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ; Urk. 7/83 S. 3 f. , Urk. 7/ 93 ) .
Dieses Vorgehen läuft im Ergeb nis – über den Umweg des dazwischen geschalteten Gerichtsverfahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht spre chung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes
im Sinne der Recht sprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Inva lidenversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG
(oder Art. 17 Abs. 1 ATSG) steht.
Die aufschie bende Wirkung der Beschwerde ist folglich wiederherzustellen. 5.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärung en im Sinne der E rwägungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1959 , war zuletzt bis im Juni 2001 in einem Teilzeitpensum als Heilpädagogin für die Stiftung Y.___ tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den
- Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7 /5 ). Sie leidet seit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unterbauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/7 ). 1.2 Am
- März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem
- März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1. August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/40, Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/65) wurde der Anspruch auf eine halbe Rente wie der holt bestätigt (Mitteilungen vom 1
- Dezember 2004 [ Urk. 7/38 ] , vom 16. April 2006 [ Urk. 7/48 ] und vom 1
- Oktober 2008 [ Urk. 7/53 ] , Verfügung vom
- März 2010 [Urk. 7/62 ] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [ Urk. 7/72]). 1.3 Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Rentenüberprüfung nach der seit dem
- Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a de r Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) vom 18. März 2011 (
- IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) ein (Urk. 7/76 ) und holte dazu den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78 ) ein. Mit Vorbescheid vom
- April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/85 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
- Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/89) . Mit Ver fügung vom
- Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
- Die Versicherte erhob mit Eingabe vom
- Juli 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 30. Mai 2013 und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie die Berichte von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2013 (Urk. 3/1) und von Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 22. Juni 2013 (Urk. 3/2) ein. D ie Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 1
- August 2013 den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 6 ). In der Stellungnahme vom
- September 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dazu, es sei antragsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1
- November 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 2
- 2 .1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für die se Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2 .2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.3
- 3 .1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2
- März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 .2 Gemäss Schlussbestimmung a der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 ; Schluss be stimmung a IVG ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2
- November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 1 25 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Im Rahmen des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle erforderlichen Auskünfte einzu holen und die not wen digen Abklärungen vorzu nehmen.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wor den. Gestützt auf die Schlussbestimmung a IVG sei die Rente daher aufzu heben ( Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort b ringt sie nunmehr vor, aus den - von der Beschwerdeführerin - eingereichten Arztberichten würden neue medizi nische Tatsachen hervorgehen, welche weitere Abklärungen bedürften, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache allein gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei. Weitere Hauptdiagnosen hätten vorgelegen, und zwar chronische Unterbauchschmerzen , deren Ursache in Myomen der Gebärmutter vermutet worden seien, und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko - und thorakovertebrales Syndrom mit erheblichen bildgebenden und klinisch nachweisbaren Befund en . Eine Rentenherabsetzung würde sich daher nur aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes rechtfertigen. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Selbst wenn die Rentenzusprache allein auf einem solchen Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage beruht hätte, wäre eine Rentenreduktion nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unter Be rufung auf die Foerster-Kriterien respektive die entsprechende Bundesgerichtspraxis auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet und stütze sich dabei auf eine Rechtspraxis , welche die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze . Aber selbst unter Anwendung dieser Rechtspraxis halte die Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht stand, denn die mittlerweile durchgeführte psychiatrische Abklärung durch Dr. B.___ und der Bericht von Dr. A.___ würden ergeben, dass die Foerster-Kriterien in hin reichender Anzahl und Aus geprägtheit erfüllt seien und die anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht willentlich über windbar sei. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 70 % , weshalb die Rente für die Zukunft nicht herab zusetzen , sondern zu erhöhen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3 Nachdem zunächst strittig war, o b die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente de r Beschwerdeführer in zu Recht ges tützt auf die Schlussbestimmung a IVG aufge hoben hat , sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass in medi zinischer Hinsicht ein neuer Sach verhalt vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rente nrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angezeigt ist .
- 3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügungen vom
- Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stützte sich die Beschwerdege gnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom
- November 2003 (Urk. 7/16) in Bezug auf den 40%igen Aufgabenbereich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 3
- September 2003 , der eine Einschränkung von 25 % (Urk. 7/13) und in Bezug auf den 60%igen Bereich der Erwerbstätigkeit auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 ) und vom 1 3 . Oktober 2003 (Urk. 7/ 15 ) sowie von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/6). Dr. C.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklärungen hätten gefun den werden können . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 % , prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/ 7/5-6 ). Die Gynäkologin Dr. Z.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende somato forme Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende cerviko - und thorako vertebrales Syndroms fest . Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom
- Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem damals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie K linik D.___ vom
- April 2003 sind die Diagnosen eines chronisch re zidi vierenden cerviko - und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tiefgezogener Kyp hose der Brustwirbel säul e, Hyperlordose und rechtsko nvexer Skoliose, residueller M. Scheuermann, musk ulärer Dysbalance , einer unklare n abdo minale n Schmerz sympto matik (Erstmanifestation 1999; Differential diagnose Colon irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio caesarea am
- Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasitenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen (Urk. 7/7/7). 3.2 In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahre n 2004 (Urk. 7/35-39 ), 2007 (Urk. 7/40-48 ) und 2008 (Urk. 7/51-53) wurde n jeweils unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein unveränderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51/7 ) . Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin wegen der abdominalen Beschwerden eine suprazervikale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/57/ 6-8 ), welche keine Bes serung der Be schwerde n , sondern eine Zunahme der Schmerzen bewirkte (Urk. 7/54/2, Urk. 7/57/2-3 , Urk. 7/68/1-2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/62). Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) bestätigte Dr. Z.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zugenommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Operation verbessert (Urk. 7/68/1-2). Auch d ie Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom
- Juli 2011) ergab im Vergleich zu jener vom 30. September 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schränkung von 26,5 % (Urk. 7/69/7). 3.3 3.3.1 Im vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin eröffneten Verfahren zur Über prüfung der Rente auf grund der Schlussbestimmung a IVG ( Urk. 7/76) holte sie in medizi nischer Hinsicht allein den Bericht der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 ein, wonach weiterhin ein chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom seit 2000 vorliege und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert seien (Urk. 7/78). Abklä run gen zum psychi schen und musculo-skeletalen Gesundheitszustand traf sie keine. Selbst wenn man davon ausginge, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei allein aufgrund der Diagnose und deren Folgen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines entsprechenden Beschwerdebildes im Sinne der Schlussbestimmung a IVG erfolgt - was hier offen bleiben kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt -, wären weitere medizinische Abklärungen zu treffen gewesen. Denn auch be i der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf ein Beschwerdebild im Sinne der Schlussbestimmung a IVG gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es ginge dabei darum, aus heu ti ger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä rung des medizinischen, das heisst psychiatrischen und im vorliegenden Fall auch soma tischen Sachverhalts erfordert. Die der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrun deliegende Diagnose dient lediglich dazu festzu stellen, ob ein Sachverhalt über haupt in den Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung a IVG fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Renten anspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrik tiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 3.3.2 Wie sich nunmehr aus dem von der Beschwerdeführe rin eingereichten Bericht der Allgemeinpraktikerin Dr. A.___ vom 17. Juni 2013 ergibt, fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulenbereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Narbenhernie, die nur eine gewichtmässige Be lastu ng von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heilpädagogin mehr gegeben . Nicht er klär lich sei ihr , Dr. A.___ , sodann, dass der wiederholte Missbrauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Grossvater in den Akten unerwähnt bleibe . Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung gerufen würden und die Beschwerdegegnerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 3/1 ). 3.3.3 Dem Bericht der Psychiaterin Dr. B .___ vom 2
- Juni 2013 , welche die Be schwer deführerin vom 3
- Mai bis 2
- Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30. Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat , ist zudem zu ent neh men, die Beschwerdegegnerin sei von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe das Antidepressivum Seropram ge nom men. Dr. B .___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chronifiziert . Bei einem Wiederein g liederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Erwer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit der Zu nahme der Schmerzsymptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymptomatik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 3/2). 3.4 3.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, liegen damit medizinische Beurteilungen im Recht, welche im Vergleich zu den massgeblichen medizinischen Grundlagen des Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) auf neue medizinische Tatsachen schliessen lassen. Insbe sondere ist nicht auszuschliessen, dass in psychischer Hinsicht nebst der bis anhin diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine depres sive Entwicklung hinzukam und in somatischer Hinsicht wird neu eine Narben hernie sowie eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden erwähnt. Bei gege bener Aktenlage ist indes nicht abschliessend beurteilbar, ob und inwiefern eine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist . Insbesondere fehlt es in soma ti scher Hinsicht an einer fachärztlichen rheumatologisch und/oder ortho pädi sche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit. Der Bericht der behandelnden Allgemeinpraktikerin Dr. A.___ vom 17. Juni 2013 genügt dazu nicht , zumal sie sich nicht zur Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. In psychiatrischer Hinsicht hat sich Dr. B .___ zwar sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die Arbeits fähigkeit mit den Leiden der Beschwerdeführerin aus einander gesetzt und sich zur Frage der Überwindbarkeit des Schmerzsyn droms geäussert (Urk. 3/2 ) . Jedoch ist aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, ob und welche medizinischen Vorakten zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ihr vorlagen (zu den rechtsprechungsgemäss er forder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Auch fehlt es an einer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfä higkeit angesichts der psychisch und somatisch nicht eindeutig abgrenzbaren Beschwerden. 3.4.2 Insgesamt erlaubt die Aktenlage somit keine schlüssige Beurteilung des Renten anspruchs . Die Beschwerdegegnerin hat daher eine beweiskräftige interdiszipli näre und insbesondere rheumatologisch - orthopädisch e sowie psychia trisch e Entscheidungs g rundlage einzuholen , welche sich über die Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepas sten Tätigkeit aus spricht. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung ist ausserdem eine Haushaltsabklärung einzuholen . Die Einholung eines Gerichtsgutachtens, wie es die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 9 ), ist dagegen vor gegebenem Hintergrund nicht angezeigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beweisführung über sozialver sicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abän de rung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist ( BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin wiederum der ganze Instanzenzug offen.
- 4 .1 Zu prüfen bleibt der Antrag de r Beschwerdeführer in , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 2) . 4 .2 Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil e des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013 vom
- Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Über den Antrag de r Beschwerde führe r in auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 4 .3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne Abklärungen zum medizi nischen Sach verhalt - mit Ausnahme einer wenig aussagekräftigen kurzen Stellungnahme der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78) - getroffen zu haben. S elbst eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterblieb (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ; Urk. 7/83 S. 3 f. , Urk. 7/ 93 ) . Dieses Vorgehen läuft im Ergeb nis – über den Umweg des dazwischen geschalteten Gerichtsverfahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht spre chung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes im Sinne der Recht sprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Inva lidenversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG (oder Art. 17 Abs. 1 ATSG) steht. Die aufschie bende Wirkung der Beschwerde ist folglich wiederherzustellen.
- Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht beschliesst : Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärung en im Sinne der E rwägungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00629 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt bis im Juni 2001
in einem Teilzeitpensum als Heilpädagogin für die Stiftung Y.___ tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 ge kündigt (Urk. 7 /5 ). Sie leidet seit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unterbauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/7 ). 1.2
Am
3. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem 1. März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1.
August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/40, Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/65) wurde der Anspruch auf eine halbe Rente wie der holt bestätigt (Mitteilungen vom 1 3. Dezember 2004 [ Urk. 7/38 ] , vom 16. April 2006
[ Urk. 7/48 ]
und vom 1 3. Oktober 2008 [ Urk. 7/53 ] , Verfügung vom
30. März 2010 [Urk. 7/62 ] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [ Urk. 7/72]).
1.3
Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Rentenüberprüfung nach der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a de r Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) vom 18. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) ein (Urk. 7/76 ) und holte dazu den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78 ) ein. Mit Vorbescheid vom
4. April 2013 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/85 ), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/89) . Mit Ver fügung vom
30. Mai 2013 hob die IV-Stelle
die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob mit Eingabe vom
3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 30. Mai 2013 und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie die Berichte von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2013 (Urk. 3/1) und von Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 22. Juni 2013 (Urk. 3/2) ein. D ie Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013
den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 6 ). In der Stellungnahme vom 5. September 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dazu, es sei antragsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 9. November 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2
1. 2 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für die se Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2 .2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.3
1. 3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 .2
Gemäss Schlussbestimmung
a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 ; Schluss be stimmung a IVG ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 1 25 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Im Rahmen des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle erforderlichen Auskünfte einzu holen und die not wen digen Abklärungen vorzu nehmen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wor den. Gestützt auf die Schlussbestimmung a IVG sei die Rente daher aufzu heben ( Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort b ringt sie nunmehr vor, aus den - von der Beschwerdeführerin - eingereichten Arztberichten würden neue medizi nische Tatsachen hervorgehen, welche weitere Abklärungen bedürften, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache
allein gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei. Weitere Hauptdiagnosen hätten vorgelegen, und zwar chronische Unterbauchschmerzen , deren Ursache in Myomen der Gebärmutter vermutet worden seien, und ein chronisch rezidi vie rendes cerviko
- und thorakovertebrales Syndrom mit erheblichen bildgebenden und klinisch nachweisbaren Befund en . Eine Rentenherabsetzung würde sich daher nur aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes rechtfertigen. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Selbst wenn die Rentenzusprache
allein auf einem solchen Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage beruht hätte, wäre eine Rentenreduktion nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unter Be rufung auf die Foerster-Kriterien respektive die entsprechende Bundesgerichtspraxis auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet und stütze sich dabei auf eine Rechtspraxis , welche die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze . Aber selbst unter Anwendung dieser Rechtspraxis halte die Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht stand, denn die mittlerweile durchgeführte psychiatrische Abklärung durch Dr. B.___
und der Bericht von Dr. A.___ würden ergeben, dass die Foerster-Kriterien in hin reichender Anzahl und Aus geprägtheit erfüllt seien und die anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht willentlich über windbar sei. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 70 % , weshalb die Rente für die Zukunft nicht herab zusetzen , sondern zu erhöhen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3
Nachdem zunächst strittig war, o b die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente de r Beschwerdeführer in zu Recht ges tützt auf die Schlussbestimmung a IVG aufge hoben hat , sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass in medi zinischer Hinsicht ein neuer Sach verhalt vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob
eine
Rente nrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG angezeigt ist .
3. 3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügungen vom
23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stützte sich die Beschwerdege gnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 20. November 2003 (Urk. 7/16) in Bezug auf den 40%igen Aufgabenbereich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 3 0. September 2003 , der eine Einschränkung von 25 % (Urk. 7/13) und in Bezug auf den 60%igen Bereich der Erwerbstätigkeit auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7 ) und vom 1 3 . Oktober 2003 (Urk. 7/ 15 ) sowie von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/6). Dr. C.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , nach dem anam nestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholt soma tischer Abklä rungen keine ein deutigen somatischen Erklärungen hätten gefun den werden können . Die Ar beitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 % , prognostisch zu 50 % einge schränkt (Urk. 7/ 7/5-6 ).
Die Gynäkologin Dr. Z.___ hielt mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnosen chro nische Unterbauchschmerzen, an hal tende
somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5) und chronisch re zidi vierende
cerviko
- und thorako vertebrales Syndroms fest . Die Arbeits fähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Wei teres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem damals vorgelegenen Bericht der Ortho pädie
K linik D.___
vom 2. April 2003 sind die Diagnosen eines chronisch re zidi vierenden cerviko
- und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tiefgezogener Kyp hose der Brustwirbel säul e, Hyperlordose und rechtsko nvexer Skoliose, residueller M. Scheuermann, musk ulärer Dysbalance , einer unklare n abdo minale n Schmerz sympto matik (Erstmanifestation 1999; Differential diagnose Colon
irri tabile ) sowie des Status nach sekundärer Sectio
caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastro intestinalem Parasitenbefall mit Amöben, Lamblien und Wür mern 1989 zu entnehmen
(Urk. 7/7/7).
3.2
In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahre n 2004 (Urk. 7/35-39 ), 2007 (Urk. 7/40-48 ) und 2008 (Urk. 7/51-53) wurde n
jeweils
unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein unveränderter Ge sund heits zustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51/7 ) . Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Be schwerde führerin
wegen der abdominalen Beschwerden eine suprazervikale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/57/ 6-8 ), welche keine Bes serung der Be schwerde n , sondern eine Zunahme
der Schmerzen bewirkte
(Urk. 7/54/2, Urk. 7/57/2-3 , Urk. 7/68/1-2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorüber gehende Ver schlechterung der Arbeits fähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/62).
Im darauf folgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) bestätigte Dr. Z.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Schmerzen hätten nach der Ope ration deutlich zugenommen und sich seither langsam wieder bis auf das Sta dium vor der Operation verbessert (Urk. 7/68/1-2). Auch d ie Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011)
ergab im Vergleich zu jener vom 30. September 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Ein schränkung von 26,5 % (Urk. 7/69/7).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin eröffneten Verfahren zur Über prüfung der Rente auf grund der Schlussbestimmung a IVG
( Urk. 7/76) holte sie in medizi nischer Hinsicht allein den Bericht der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 ein, wonach weiterhin ein chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom seit 2000 vorliege und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unver ändert seien (Urk. 7/78). Abklä run gen zum psychi schen und musculo-skeletalen Gesundheitszustand traf sie keine. Selbst wenn man davon ausginge, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei allein aufgrund der Diagnose und deren Folgen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines entsprechenden Beschwerdebildes im Sinne der Schlussbestimmung a IVG erfolgt - was hier offen bleiben kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt -, wären weitere medizinische Abklärungen zu treffen gewesen. Denn auch be i der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf ein Beschwerdebild im Sinne der
Schlussbestimmung a IVG gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es ginge dabei darum, aus heu ti ger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä rung des medizinischen, das heisst psychiatrischen und im vorliegenden Fall auch soma tischen Sachverhalts erfordert. Die der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrun deliegende Diagnose dient lediglich dazu festzu stellen, ob ein Sachverhalt über haupt in den Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung a IVG fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Renten anspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrik tiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 3.3.2
Wie sich nunmehr aus dem von der Beschwerdeführe rin eingereichten Bericht
der Allgemeinpraktikerin Dr. A.___
vom 17. Juni 2013 ergibt, fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms immer wie der Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulenbereich gekommen. Zu dem beste he seit der Gebärmutteroperation eine Narbenhernie, die nur eine gewichtmässige Be lastu ng von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeits fähig keit in der ange stammten Tätigkeit als Heilpädagogin mehr gegeben . Nicht er klär lich sei ihr , Dr. A.___ , sodann, dass der wiederholte Missbrauch der Be schwerde führerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Grossvater in den Akten unerwähnt bleibe . Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kon trollierbare Ereignisse in Erinnerung gerufen würden und die Beschwerdegegnerin immer wieder durch Erinnerungen/ flash
backs gequält sei, scheine der Zusam menhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 3/1 ).
3.3.3
Dem Bericht der Psychiaterin Dr. B .___ vom 2 2. Juni 2013 , welche die Be schwer deführerin vom 3 1. Mai bis 2 1. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30.
Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat ,
ist zudem zu ent neh men, die Beschwerdegegnerin sei von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe das Antidepressivum Seropram ge nom men. Dr. B .___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten re zidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diag nose liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter statt gefun dene Miss brauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwan ger schaft reaktiviert worden und mittlerweile chronifiziert . Bei einem Wiederein g liederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Erwer bstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit der Zu nahme der Schmerzsymptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depres siven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymptomatik nega tiv beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 3/2). 3.4
3.4.1
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, liegen damit medizinische Beurteilungen im Recht, welche im Vergleich zu den massgeblichen medizinischen Grundlagen des Revisionsverfahren des Jahres 2011 (Urk. 7/65-72) auf neue medizinische Tatsachen schliessen lassen. Insbe sondere ist nicht auszuschliessen, dass in psychischer Hinsicht nebst der bis anhin diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine depres sive Entwicklung hinzukam und in somatischer Hinsicht wird neu eine Narben hernie sowie eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden erwähnt. Bei gege bener Aktenlage ist indes nicht abschliessend beurteilbar, ob und inwiefern eine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist . Insbesondere fehlt es in soma ti scher Hinsicht an einer fachärztlichen rheumatologisch und/oder ortho pädi sche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit. Der Bericht der behandelnden Allgemeinpraktikerin Dr. A.___ vom 17. Juni 2013 genügt dazu nicht , zumal sie sich nicht zur Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. In psychiatrischer Hinsicht hat sich Dr. B .___ zwar sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die Arbeits fähigkeit mit den Leiden der Beschwerdeführerin aus einander gesetzt und sich zur Frage der Überwindbarkeit des Schmerzsyn droms geäussert (Urk. 3/2 ) . Jedoch ist aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, ob und welche medizinischen Vorakten zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ihr vorlagen (zu den rechtsprechungsgemäss er forder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Auch fehlt es an einer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfä higkeit angesichts der psychisch und somatisch nicht eindeutig abgrenzbaren Beschwerden. 3.4.2
Insgesamt erlaubt die Aktenlage somit keine schlüssige Beurteilung des Renten anspruchs . Die Beschwerdegegnerin hat daher eine
beweiskräftige interdiszipli näre und insbesondere rheumatologisch - orthopädisch e sowie psychia trisch e Entscheidungs g rundlage
einzuholen , welche sich über die Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepas sten Tätigkeit aus spricht. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung ist ausserdem eine Haushaltsabklärung einzuholen .
Die Einholung eines Gerichtsgutachtens, wie es die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 9 ), ist dagegen vor gegebenem Hintergrund nicht angezeigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beweisführung über sozialver sicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abän de rung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist ( BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin wiederum der ganze Instanzenzug offen. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt der Antrag de r Beschwerdeführer in , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 2) . 4 .2
Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil e des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013
vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Über den Antrag de r Beschwerde führe r in auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne Abklärungen zum medizi nischen Sach verhalt
- mit Ausnahme einer wenig aussagekräftigen kurzen Stellungnahme der Gynäkologin Dr. Z.___ vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/78) - getroffen zu haben. S elbst eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterblieb (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ; Urk. 7/83 S. 3 f. , Urk. 7/ 93 ) .
Dieses Vorgehen läuft im Ergeb nis – über den Umweg des dazwischen geschalteten Gerichtsverfahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht spre chung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes
im Sinne der Recht sprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Inva lidenversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG
(oder Art. 17 Abs. 1 ATSG) steht.
Die aufschie bende Wirkung der Beschwerde ist folglich wiederherzustellen. 5.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird , damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärung en im Sinne der E rwägungen treffe und hernach gegebenenfalls über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann