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IV.2016.00089

Strittiges Valideneinkommen; eine Stellung als Senior Associate oder gar Partner einer angesehenen Wirtschaftsrechtskanzlei erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente war korrekt. (BGE 9C_368/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. Oktober 2000 bis zum 3

0. Juni

2003 als Rechtsanwalt in de r Y.___ . Vom 1.

September 2003 bis zum 3 1. Dezember 2004 war er für die Z.___

als Rechtsanwalt tätig

und wechselte anschliessend in die von einigen der Part neranwälte

neu ge gründ ete A.___ , wo er bis zum 30. J uni 2005 angestellt war . Von August 2005 bis Mai 2006 absolvierte er ein Studium an der B.___ , das er erfolg reich mit einem LL . M . abschloss ( Urk. 3 und 7/20/1) . Ab dem 1. August 2006 war der Versicherte wieder als Rechtsanwalt bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt ( Urk. 7/ 10 /3 und 7/20/1 - 10 ) .

Im Sommer 2006 erhielt der Versicherte die Diagnose eines erste n

Schubes von Multipler Sklerose

(Urk. 7/13/6 und 7/16/1 ) . I m Rahmen von MRI-Unter suchung en vom November 2008 und

vom 19. August 2009 wurde

überdies ein

Hirnaneury sma festgestellt ( Urk. 7/13/6 , 7/16/2 , 7/24/3 und 7/24/5 ) . Am 27. August 2009 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende Oktober 2009 ( Urk. 7/11/8). A b dem 7. September 2009 attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/1 und 7/18/4-6 ).

Nach erfolgter Früherfassung im Oktober 2009 ( Urk. 7/2 und 7/4) meldete sich der Versicherte a m 1 1. November 200 9

bei der Sozialversicherungs an stalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 6 ) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/10 , 7/11 und 7/20 ) und medizinischen (vgl. Urk. 7/1, 7/12, 7/13 , 7/16 , 7/18/1 , 7/24

und 7/25 ) Verhältnisse ab. Aus gehend von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 181‘650.-- und einem hypo thetischen Invalideneinkommen von Fr. 65‘730. -- , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64 % (vgl. die Feststellungsblä tt er für den Be schluss vom 30 . Juli 20 10 und vom 9. Nov ember 2010, Urk. 7/28 und 7/37). Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/44 ).

Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, den er am 22. Dezember 2011 ausge füllt retournierte (Urk. 7/56). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 7/57 und 7/59) und medizinische ( Urk. 7/61 und 7/62) Unterlagen zu den Akten. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt habe ( Urk. 7/64).

In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle zwei befristete Arbeitsverträge und einen unbe fristeten Arbeitsvertrag zukommen ( Urk. 7/65, 7/67 und 7/69).

Die IV-Stelle leitete i m April 2014 erneut von Amtes wegen ein Revisions verfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein ( vgl. Urk. 7/ 63/3 und 7/71 ). Nach der Abklärung der aktuellen erwerblichen (Urk. 7/69 , 7/71/3-10 und 7/73 ) und medizinischen ( Urk. 7/74 und 7/75)

Situation

stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. bzw. 1 5. September 2014 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/77). Dagegen liess er Einwand erheben (vgl. Urk. 7/80 , 7/85 und 7/88 ) und zwei Schreiben seiner ehemaligen Vorgesetzten ein reichen ( vgl. Urk. 7/89) .

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte die IV-Stelle, ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 187‘719--, einem mit einem Pensum von 50 % tatsächlich erzielten Inva lideneinkommen von Fr. 80‘800.-- und einem Invaliditätsgrad von 57 % (vgl. Urk. 7/78 und 7/92-95) , wie angekündigt die Dreiviertelsrente

per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invali den rente herab (vgl. Urk. 2 und 7/96 ) . Einer Beschwerde gegen die Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 5 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas , mit Eingabe vom 20. Januar 201 6 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10 . Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die Replik wurde am 18 . März 201 6 erstattet (Urk. 11 ), wor auf die Beschwerdegegnerin am 21 . April 201 6 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April

2016 Kennt nis gegeben.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 3) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bar e Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva li den einkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er fol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht (per

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. Oktober 2000 bis zum

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bar e Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva li den einkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er fol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 3 und 7/20/1) . Ab dem 1. August 2006 war der Versicherte wieder als Rechtsanwalt bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt ( Urk. 7/ 10 /3 und 7/20/1 - 10 ) .

Im Sommer 2006 erhielt der Versicherte die Diagnose eines erste n

Schubes von Multipler Sklerose

(Urk. 7/13/6 und 7/16/1 ) . I m Rahmen von MRI-Unter suchung en vom November 2008 und

vom 19. August 2009 wurde

überdies ein

Hirnaneury sma festgestellt ( Urk. 7/13/6 , 7/16/2 , 7/24/3 und 7/24/5 ) . Am 27. August 2009 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende Oktober 2009 ( Urk. 7/11/8). A b dem 7. September 2009 attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/1 und 7/18/4-6 ).

Nach erfolgter Früherfassung im Oktober 2009 ( Urk. 7/2 und 7/4) meldete sich der Versicherte a m 1 1. November 200 9

bei der Sozialversicherungs an stalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht (per

E. 7 / 6 ) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/10 , 7/11 und 7/20 ) und medizinischen (vgl. Urk. 7/1, 7/12, 7/13 , 7/16 , 7/18/1 , 7/24

und 7/25 ) Verhältnisse ab. Aus gehend von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 181‘650.-- und einem hypo thetischen Invalideneinkommen von Fr. 65‘730. -- , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64 % (vgl. die Feststellungsblä tt er für den Be schluss vom 30 . Juli 20

E. 10 . Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die Replik wurde am 18 . März 201 6 erstattet (Urk. 11 ), wor auf die Beschwerdegegnerin am 21 . April 201 6 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April

2016 Kennt nis gegeben.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 3) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Februar 2016 ; vgl. Urk.  1 S. 2 und 2 S. 5 ) auf eine halbe Invali denrente herabgesetzt hat oder ob sie d em Beschwerdeführer eine ganze In validenr ente hätte zusprechen müssen (vgl. Urk.  1, 2, 6 und 11 ).
  2. 3.1      Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom
  3. April 2012 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest gestellt wurden (Urk. 7/ 64 ). Es wurde damals ausdrücklich auf einen Ein kommensvergleich verzichtet ( Urk.  7/63/2) , obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses Fr.  7‘000.-- pro Monat v er diente (Urk. 7/65/1-5) . Die schriftliche Mitteilung vom
  4. April 2012 beruhte somit auf keiner rechtskonformen Invaliditätsbemessung , weshalb sie nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann . Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwor tung der Frage , ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, bis zur Rentenzusprache am
  5. Dezember 2010 zurückzuerstrecken . 3.2      In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medi zini schen Unterlagen belegt, dass der Beschwerdeführer unverändert wegen der Folgen seiner Multiple-Sklerose-Erkrankung lediglich zu 50  % in seiner angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt arbeitsfähig ist (vgl. Urk.  7/24/1-2, 7/25 , 7/61, 7/62/6-7 , 7/74 und 7/75) . 3.3      Seit dem
  6. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer unbefristet mit einem Pensum von 50  % bei der D.___ angestellt, wo er ein jährliches Einkommen von Fr. 80‘800.-- erzielt ( Urk.  6/69 und 7/71/4). Dieser Verdienst ist als Invali denlohn zu berücksichtigen, da besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind, anzuneh men ist, dass der Beschwerdeführer die ihm ver bleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Lohn von Fr.  80‘800.-- übersteigt das der letzten In validitätsbemessung zu Grunde gelegte hypothetische Invali den einkommen von Fr. 65‘730.-- pro Jahr massgeblich (vgl. Art.  31 Abs.  1 IVG). Mit dieser we sentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt ein Revisionsgrund vor , der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.   2.3). Von Seiten des Be schwerdeführers wurde dem entsprechend richtig erkannt, dass auch das hypo thetische Valideneinkom men , welches der aktuellen Invaliditäts bemes sung zu Grunde zu legen ist, ei ner freien Überprüfung zugänglich ist (vgl. Urk.  1 S. 3 f. und 7/88/1) . 3.4      Um das von der versicherten Person ohne Gesundhei tsschaden hypothetisch erzielt e Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Ze it punkt des Rentenbeginns bzw. der Rentenüberprüfung überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bishe rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE  135 V 297 E. 5.1 , 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1). 3.5      Nachdem der Beschwerdeführer aus New York zurückgekehrt war, verdiente er vom
  7. August bis Ende Dezember 2006 als angestellter Wirtschaftsrechts anwalt insgesamt Fr.  61‘244.-- ( Urk.  7/10/4), das heisst Fr. 12‘249.-- pro Monat, was auf ein Jahr gerechnet ein Einkommen von Fr. 146‘985.60 ergeben hätte. Im Jahr 2007 erzielte er ein Einkommen von Fr. 158‘000.-- (Urk.  7/10/4), wobei er sein Arbeitspensum aufgrund der Multiple - Sklerose -Erkrankung per
  8. August 2007 auf 90  % reduzieren hatte müssen (vgl. Urk. 7/6/7 und 7/11/2 ). Mit einem 90%igen Arbeitspensum erhielt er von Januar bis Ende November 2008 ein Einkommen von Fr.  147‘079.--, was e inem monatlichen Betrag von Fr.  13‘371.-- beziehungsweise ein em jähr lichen Ein kommen von Fr.  160‘450. -- (d.h. Fr.  178‘278.-- bei einem 100%-Pensum) entspricht. Ab dem
  9. Dezember 2008 , nach der Fusion seiner dama ligen Ar beitgeberin (vgl. Urk.  7/4/2), bet rug das jährliche Einkommen bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten 90%-Pensum lediglich noch Fr.  152‘ 500.--, wobei sich dieser Betrag aus 12 Monatslö hn en à Fr.  11‘700. -- und eine m Be trag von Fr.  12‘150.-- unter dem Titel 13. Monats lohn/ Grati fikation zusam mensetzte (Urk.  7/11/2 und 7/11/10) .      Der Beschwerdeführer liess geltend machen, sein erklärtes Ziel sei es gewe sen, Partner in einer angesehenen Wirtschafts rechts kanzlei zu werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte er die angestrebte Funktion ohne seine Erkrankung an Multipler Sklerose erreicht und würde ein jährliches Mindesteinkommen von Fr.  300‘000.-- erzielen. Zumindest aber hätte er als Gesunder die Stellung eine s Senior Associates einnehmen können, die mit einem jährlichen Einkommen von Fr.  220‘000.-- verbunden sei (Urk.  1 S. 3 f. , 7/88/2 und 11 ).      Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er erfolgreich ein Nachdiplomstudium in New York absolvierte, wo er einen LL . M . erlangte (Urk. 1 S. 4 und 7/88/2 ; vgl. 3 ). Damit hatte er zweifellos einen ersten Schritt in Richtung eines beruflichen Aufstieg s unternommen ( Urk.  1 S.   5 und 7/88/2). Das Erreichen des gesteckten Karriereziels , Partner oder zumindest Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtskanzlei, erscheint allein aufgrund der erfolgreich durchlaufenen fundierten Ausbildung indessen noch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zu sammenhang richtig erkannte, handelt es sich um eine Weiterbildung im üblichen Rahmen, die keineswegs garantiert, dass eine Partnerschaft in einer Kanzlei zustande kommt ( Urk.  7/92/2 und 7/92/2) . Ebenso wenig ist damit die Erlangung der Stufe eines Senior Associates gesichert. Dies steht im Ein klang mit den Ausführungen des Vorge setzten des Beschwerdeführers in der Kanzlei Y.___ vom
  10. November 2014 zum üblichen Karriereweg eines Wirt schafts rechts anwalts . Demnach ist es nach einigen Jahren Berufs erfahrung durchaus üblich, ein LL . M . -Programm zu absolvieren, vorzugs weis e an einer anglo-amerikanischen Universität. Nach Abschluss des LL . M . -Pro gramms erfolgt in aller Regel der erste Einkommenssprung. Falls ansch liess end der Rechtsanwalt weiterhin die Erwartungen der Kanzlei erfüllt, wird ihm die Kanzlei – zwecks langfristiger Bindung an die Kanzlei – üblicherweise die Stellung als Partner anbieten. Als Partner einer Wirtschafts rechts kanzlei ist der Rechtsanwalt üblicherweise am Gewinn der Kanzlei beteiligt. Dieser Karriereweg kann durchaus hart und zeitaufwendig sein (Urk. 7/89/1).      Nebst einer entsprechenden Ausbildung ist somit das Erfüllen weiterer Vor aus setzungen erforderlich. Dazu mögen fachlich sehr gute Leistungen und ein einwandfreies Verhalten gehören , welche dem Beschwerdeführer von sämt lichen Vorgesetzten bescheinigt wurden ( Urk.  7/20/3-10, 7/89/1 und 7/89/3). Dass dies ebenfalls noch keinen erfolgreichen Karriereverlauf garan tiert oder zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, geht be reits aus dem Umstand hervor, dass d as Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei trotz der Er füllung der erwähnten Kriterien i n gegenseitigem Einvernehmen auf gelöst worden war (Urk.   7/20/10), worauf der Beschwerdeführer für kurze Zeit Arbeitslosenentschädigung beziehen musste ( Urk.  7/10/3). In diesem Sinne erkannte auch das Bundesgericht, dass eine berufliche Laufbahn neben per sönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhängt, wobei dies umso mehr gilt, je höher und weiter entfernt die Ziele liegen (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_550/2009 vom 1
  11. November   2009 E.   4.3.1 mit Hinweis). In die sem Zu sammenhang ist zu bemerken, dass nur ein geringer Prozentsatz von Be werbern mit dem erforderlichen Potential den Status eines Senior Associ ates oder gar eines Partners erlangt. Der damalige Vorgesetzte führte in seinem Schreiben vom 5. November 2014 denn auch lediglich aus, er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer ohne ge sundheitliche Ein schränkungen heute in einer grösseren Wirtschafts rechts kanzlei zumindest die Stellung eines Senior A ssociates einnehmen könnte. Im Rahmen einer solchen Anstellung könne sich das jährliche Einkommen durchaus auf dem Niveau von Fr.  220'000.-- und höher bewegen ( Urk.  7/89/1). Diese vagen Ausführungen sind nicht geeignet, um den vom Beschwerdeführer vertre tenen Standpunkt zu untermauern.      Der Vorgesetzte, welcher die Arbeitszeugnisse der Kanzleien Z.___ und A.___ mitunter zeichnet hatte (vgl. Urk.  7/20/5), erklärte in einem Schreiben vom 10. November 2014 zur Entwicklung der Karriere und damit des Einkommens eines Wirtschaftsrechtsanwalts generell, sie gehe in aller Regel in Sprüngen von statten. Seien die Leistungen gut – oder wie im Falle des Beschwerde führers sehr gut – und erweise sich der Rechtsanwalt auch in der Akquisition neuer Mandate als stark, werde er früher oder später zweifelsohne zum Part ner befördert . Das Einkommen eines Partner s hänge zu einem grossen Teil von der Akquisition neuer Mandate und deren Betreuung ab, wobei in einer Wirtschafts rechts kanzlei erfah rungs gemäss von einem jährlichen Mindest einkommen von Fr.  300‘000. -- ausge gangen werden dürfe (Urk.  7/89/3 -4 ). Ein wesentliches Kriterium für die Auf nahme als Partner und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens ist demnach die Fähigkeit, einen Klien tenstamm auf zubauen und neue Aufträge zu gewinnen . Aus den Arbeits zeugnissen der diversen Wirtschaftsrechts kanz leien (vgl. Urk.  7/20/3-10) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine diesbezügliche Eignung verfügte oder zumindest besondere An streng ungen in Richtung Akquisition unternahm. Ebenso wenig wurden darin unternehmerisches Denken und Handeln oder zumindest eine hohe Anzahl verrechenbarer Stunden erwähnt. Vielmehr lässt sich den betreffenden Unter lagen lediglich entnehmen, dass die zu erledigenden Arbeiten umfassend an den Beschwerdeführer delegiert werden konnten (Urk.   7/20/4 , 7/20/5 und 7/20/8 ).      Mit Bezug auf den Beschwerdeführer legte der frühere Vorgesetzte in seinem Schreiben vom 1
  12. November 2014 zudem dar, er habe ihn im Jahr 2003 kennengelernt. Schon damals habe man grosse Hoffnungen in den Beschwer deführer gesetzt, da man von seinen Fähigkeiten und von seiner Arbeitsweise überzeugt gewesen sei. Auch in seinem Umgang mit den Klienten habe man grosses Potential gesehen. Im Rahmen seiner weiteren beruflichen Entwick lung habe er einen LL . M . -Studi engang in New York absolviert. Während der Semesterferien hätten Gesprä che zwischen der Partnerschaft der Kanzlei A.___ und dem Beschwerdeführer stattgefunden, in denen ihm sein Partnerpotential bescheinigt und der Weg zur Partnerschaft aufgezeigt worden sei. Nach Abschluss des LL . M . -Studien gangs sei er zur Kanzlei zurückgekehrt . Für ihn als ehemaligen Vorgesetz ten stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen sein damals erklärtes Ziel, Partner in einer Wirtschafts rechts kanzlei zu werden, erreicht hätte ( Urk.  7/89/3).      Von einer konkreten Ina ussicht stellung oder gar von einer Zusicherung hinsichtlich einer Partnerschaft , was als konkreter Hinweis für das behaup tete berufliche Fortkommen zu werten wäre (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_215/2016 vom 2
  13. Oktober 2016, E. 2.2.2), war somit keine Rede. Ebenso wenig davon, dass der Beschwerdeführer die dafür erforderlichen Voraussetzungen ohne seine gesundheitlichen Einschrän kungen erfüllt hätte. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, seine Arbeit geberin habe nach der Fusion Ende 2008 unter der Rezession gelitten und zu wenig Arbeit gehabt ( Urk.  7/4/2). Eine derartige Konstellation spricht generell eher gegen die Aufnahme neuer Partner. Die geltend gemachte berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall erscheint daher nicht überwiegend wahr scheinlich. Lediglich am Rande ist ferner zu bemerken, dass der Verfasser des Schreibens vom 1
  14. November 2014 nach der Fusion vom
  15. Dezember 2008 (vgl. Urk.   7/20/4) offenbar als Partner in eine öffentlich-rechtlich orientierte Anwaltskanzlei wechselte (vgl. Urk. 7/89/3). Dementsprechend befindet er sich auch nicht mehr wie behauptet in der Position, die wirtschaftsrechtlich orien tierte Karriereplanung des Beschwerdeführers (oder eines gesunden Mit be wer bers) mit einem Partnerschaftsangebot positiv zu beeinflussen (vgl. Urk. 7/88/2).      Schliesslich wurde insoweit richtig erkannt, dass die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen eines Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Ent wicklung des Valideneinkommens bilden (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; vgl. Urk.  1 S. 6 und 7/88/2 , je mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit dem
  16. Dezember 2012 als Bankangestellter mit einem Pensum von 50  % ein massge blich höheres Einkommen erzielt als dasjenige, das anhand von Tabellenlöhnen als hypothetisches Invalideneinkommen er mittelt und der Rentenzusprache zu Grund e gelegt worden war ( Urk.  1 S. 6 und 7/88/2) , genügt indessen nicht.      Aus dem Gesagten folgt, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne seine Erkrankung an Mul tipler Sklerose nicht mehr nur als angestellter Rechtsanwalt, sondern als Partner oder zumindest als Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtsanwaltskanzlei tätig wäre und damit ein Einkommen von Fr.  300‘000.-- oder wenigstens Fr. 220‘000.-- erzielen würde . Es ist daher an das vor Eintritt des Gesund heitsschadens erzielte Einkommen als angestellter Rechtsanwalt in einer Wirt schaftsrechtskanzlei anzuknüpfen. D as auf ein 100%-Pensum aufge rechnete Einkommen von Fr.  178‘278.-- im Jahr 2008 ist der Nominallohn ent wicklung anzupassen, woraus ein massgebli ches hypothetisches Validen einkommen von Fr.  187‘823.-- im Jahr 2013, von Fr.  189‘186.-- im Jahr 2014 und von Fr.  189‘697.-- im Jahr 2015 resul tiert (vgl. den Nominal lohn index für Männer, Basis 1939 = 100, 2008: 2092; 2013: 2204; 2014: 2220 und 2015: 2226) . 3.6      Aus dem Einkommen s vergleich mit dem tatsächlich erzielten Invalidenein kom men von Fr.  80‘800.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von je weils rund 57  % ([Hypothetisches Valideneinkommen - Fr.  80‘800.-- ] : Hy pothetisches Valideneinkommen x 100) , der Anspruch auf eine halbe Invali denrente begründet. Es erweist sich daher als korrekt , dass die Beschwerde gegnerin die Dreiviertelsrente mit der angefochtene n Verfügung vom 7. August 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00089 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. Oktober 2000 bis zum 3

0. Juni

2003 als Rechtsanwalt in de r Y.___ . Vom 1.

September 2003 bis zum 3 1. Dezember 2004 war er für die Z.___

als Rechtsanwalt tätig

und wechselte anschliessend in die von einigen der Part neranwälte

neu ge gründ ete A.___ , wo er bis zum 30. J uni 2005 angestellt war . Von August 2005 bis Mai 2006 absolvierte er ein Studium an der B.___ , das er erfolg reich mit einem LL . M . abschloss ( Urk. 3 und 7/20/1) . Ab dem 1. August 2006 war der Versicherte wieder als Rechtsanwalt bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt ( Urk. 7/ 10 /3 und 7/20/1 - 10 ) .

Im Sommer 2006 erhielt der Versicherte die Diagnose eines erste n

Schubes von Multipler Sklerose

(Urk. 7/13/6 und 7/16/1 ) . I m Rahmen von MRI-Unter suchung en vom November 2008 und

vom 19. August 2009 wurde

überdies ein

Hirnaneury sma festgestellt ( Urk. 7/13/6 , 7/16/2 , 7/24/3 und 7/24/5 ) . Am 27. August 2009 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende Oktober 2009 ( Urk. 7/11/8). A b dem 7. September 2009 attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/1 und 7/18/4-6 ).

Nach erfolgter Früherfassung im Oktober 2009 ( Urk. 7/2 und 7/4) meldete sich der Versicherte a m 1 1. November 200 9

bei der Sozialversicherungs an stalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 6 ) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/10 , 7/11 und 7/20 ) und medizinischen (vgl. Urk. 7/1, 7/12, 7/13 , 7/16 , 7/18/1 , 7/24

und 7/25 ) Verhältnisse ab. Aus gehend von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 181‘650.-- und einem hypo thetischen Invalideneinkommen von Fr. 65‘730. -- , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64 % (vgl. die Feststellungsblä tt er für den Be schluss vom 30 . Juli 20 10 und vom 9. Nov ember 2010, Urk. 7/28 und 7/37). Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/44 ).

Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, den er am 22. Dezember 2011 ausge füllt retournierte (Urk. 7/56). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 7/57 und 7/59) und medizinische ( Urk. 7/61 und 7/62) Unterlagen zu den Akten. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt habe ( Urk. 7/64).

In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle zwei befristete Arbeitsverträge und einen unbe fristeten Arbeitsvertrag zukommen ( Urk. 7/65, 7/67 und 7/69).

Die IV-Stelle leitete i m April 2014 erneut von Amtes wegen ein Revisions verfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein ( vgl. Urk. 7/ 63/3 und 7/71 ). Nach der Abklärung der aktuellen erwerblichen (Urk. 7/69 , 7/71/3-10 und 7/73 ) und medizinischen ( Urk. 7/74 und 7/75)

Situation

stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. bzw. 1 5. September 2014 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/77). Dagegen liess er Einwand erheben (vgl. Urk. 7/80 , 7/85 und 7/88 ) und zwei Schreiben seiner ehemaligen Vorgesetzten ein reichen ( vgl. Urk. 7/89) .

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte die IV-Stelle, ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 187‘719--, einem mit einem Pensum von 50 % tatsächlich erzielten Inva lideneinkommen von Fr. 80‘800.-- und einem Invaliditätsgrad von 57 % (vgl. Urk. 7/78 und 7/92-95) , wie angekündigt die Dreiviertelsrente

per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invali den rente herab (vgl. Urk. 2 und 7/96 ) . Einer Beschwerde gegen die Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 5 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas , mit Eingabe vom 20. Januar 201 6 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10 . Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die Replik wurde am 18 . März 201 6 erstattet (Urk. 11 ), wor auf die Beschwerdegegnerin am 21 . April 201 6 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April

2016 Kennt nis gegeben.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 3) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bar e Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva li den einkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er fol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzicht ba r, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht (per 1. Februar 2016 ; vgl. Urk. 1 S. 2 und 2 S. 5 ) auf eine halbe Invali denrente herabgesetzt hat oder ob sie d em Beschwerdeführer eine ganze In validenr ente hätte zusprechen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 6 und 11 ). 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

3. April 2012 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest gestellt wurden (Urk. 7/ 64 ). Es wurde damals ausdrücklich auf einen Ein kommensvergleich verzichtet ( Urk. 7/63/2) , obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses Fr. 7‘000.-- pro Monat v er diente (Urk. 7/65/1-5) . Die schriftliche Mitteilung vom 3. April 2012 beruhte somit auf keiner rechtskonformen Invaliditätsbemessung , weshalb sie nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann . Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwor tung der Frage , ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, bis zur Rentenzusprache am

21. Dezember 2010 zurückzuerstrecken . 3.2

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medi zini schen Unterlagen belegt, dass der Beschwerdeführer unverändert wegen der Folgen seiner Multiple-Sklerose-Erkrankung lediglich zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/24/1-2, 7/25 , 7/61, 7/62/6-7 , 7/74 und 7/75) . 3.3

Seit dem 1. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer unbefristet mit einem Pensum von 50 % bei der D.___ angestellt, wo er ein jährliches Einkommen von Fr. 80‘800.-- erzielt ( Urk. 6/69 und 7/71/4). Dieser Verdienst ist als Invali denlohn zu berücksichtigen, da besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind, anzuneh men ist, dass der Beschwerdeführer die ihm ver bleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Lohn von Fr. 80‘800.-- übersteigt das der letzten In validitätsbemessung zu Grunde gelegte hypothetische Invali den einkommen von Fr.

65‘730.-- pro Jahr massgeblich (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG). Mit dieser we sentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt ein Revisionsgrund vor , der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3). Von Seiten des Be schwerdeführers wurde dem entsprechend richtig erkannt, dass auch das hypo thetische Valideneinkom men , welches der aktuellen Invaliditäts bemes sung zu Grunde zu legen ist, ei ner freien Überprüfung zugänglich ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 7/88/1) . 3.4

Um das von der versicherten Person ohne Gesundhei tsschaden hypothetisch erzielt e Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Ze it punkt des Rentenbeginns bzw. der Rentenüberprüfung überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bishe rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE

135 V 297

E. 5.1 ,

134 V 322

E. 4.1 und

129 V 222

E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 V 28

E. 3.3.2 und

135 V 58

E. 3.1). 3.5

Nachdem der Beschwerdeführer aus New York zurückgekehrt war, verdiente er vom 1. August bis Ende Dezember 2006 als angestellter Wirtschaftsrechts anwalt

insgesamt Fr. 61‘244.-- ( Urk. 7/10/4), das heisst Fr. 12‘249.-- pro Monat, was auf ein Jahr gerechnet ein Einkommen von Fr. 146‘985.60 ergeben hätte. Im Jahr 2007 erzielte er ein Einkommen von Fr. 158‘000.-- (Urk. 7/10/4), wobei er sein Arbeitspensum aufgrund der Multiple - Sklerose -Erkrankung per 1. August 2007 auf 90 % reduzieren hatte müssen (vgl. Urk. 7/6/7 und 7/11/2 ). Mit einem 90%igen Arbeitspensum erhielt er von Januar bis Ende November 2008 ein Einkommen von Fr. 147‘079.--, was e inem monatlichen Betrag von Fr. 13‘371.-- beziehungsweise ein em jähr lichen Ein kommen von Fr. 160‘450. -- (d.h. Fr. 178‘278.-- bei einem 100%-Pensum) entspricht. Ab dem 1. Dezember 2008 , nach der Fusion seiner dama ligen Ar beitgeberin (vgl. Urk. 7/4/2), bet rug das jährliche Einkommen bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten 90%-Pensum

lediglich noch Fr. 152‘ 500.--, wobei sich dieser Betrag aus 12 Monatslö hn en

à

Fr. 11‘700. -- und eine m Be trag von Fr. 12‘150.-- unter dem Titel 13. Monats lohn/ Grati fikation zusam mensetzte (Urk. 7/11/2 und 7/11/10) .

Der Beschwerdeführer liess geltend machen, sein erklärtes Ziel sei es gewe sen, Partner in einer angesehenen Wirtschafts rechts kanzlei zu werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte er die angestrebte Funktion ohne seine Erkrankung an Multipler Sklerose erreicht und würde ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 300‘000.-- erzielen. Zumindest aber hätte er als Gesunder die Stellung eine s Senior Associates einnehmen können, die mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 220‘000.-- verbunden sei (Urk. 1 S. 3 f. , 7/88/2 und 11 ).

Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

er erfolgreich ein Nachdiplomstudium in New York absolvierte, wo er einen LL . M . erlangte (Urk. 1 S. 4 und 7/88/2 ; vgl. 3 ). Damit hatte er zweifellos einen ersten Schritt in Richtung eines beruflichen Aufstieg s unternommen ( Urk. 1 S.

5 und 7/88/2). Das Erreichen des gesteckten Karriereziels , Partner oder zumindest Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtskanzlei, erscheint allein aufgrund der erfolgreich durchlaufenen fundierten Ausbildung indessen noch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zu sammenhang richtig erkannte, handelt es sich um eine Weiterbildung im üblichen Rahmen, die keineswegs garantiert, dass eine Partnerschaft in einer Kanzlei zustande kommt ( Urk. 7/92/2 und 7/92/2) . Ebenso wenig ist damit die Erlangung der Stufe eines Senior Associates gesichert. Dies steht im Ein klang mit den Ausführungen des Vorge setzten des Beschwerdeführers in der Kanzlei Y.___ vom 5. November 2014 zum üblichen Karriereweg eines Wirt schafts rechts anwalts . Demnach ist es nach einigen Jahren Berufs erfahrung durchaus üblich, ein LL . M . -Programm zu absolvieren, vorzugs weis e an einer anglo-amerikanischen Universität. Nach Abschluss des LL . M . -Pro gramms erfolgt in aller Regel der erste Einkommenssprung. Falls ansch liess end der Rechtsanwalt weiterhin die Erwartungen der Kanzlei erfüllt, wird ihm die Kanzlei – zwecks langfristiger Bindung an die Kanzlei – üblicherweise die Stellung als Partner anbieten. Als Partner einer Wirtschafts rechts kanzlei ist der Rechtsanwalt üblicherweise am Gewinn der Kanzlei beteiligt. Dieser Karriereweg kann durchaus hart und zeitaufwendig sein (Urk. 7/89/1).

Nebst einer entsprechenden Ausbildung ist somit das Erfüllen weiterer Vor aus setzungen erforderlich. Dazu mögen fachlich sehr gute Leistungen und ein einwandfreies Verhalten gehören , welche dem Beschwerdeführer von sämt lichen Vorgesetzten bescheinigt wurden ( Urk. 7/20/3-10, 7/89/1 und 7/89/3). Dass dies ebenfalls noch keinen erfolgreichen Karriereverlauf garan tiert oder zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, geht be reits aus dem Umstand hervor, dass d as Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei trotz der Er füllung der erwähnten Kriterien

i n gegenseitigem Einvernehmen auf gelöst

worden war (Urk.

7/20/10), worauf der Beschwerdeführer für kurze Zeit Arbeitslosenentschädigung beziehen musste ( Urk. 7/10/3). In diesem Sinne erkannte auch das Bundesgericht, dass eine berufliche Laufbahn neben per sönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhängt, wobei dies umso mehr gilt, je höher und weiter entfernt die Ziele liegen (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November

2009 E.

4.3.1 mit Hinweis). In die sem Zu sammenhang ist zu bemerken, dass nur ein geringer Prozentsatz von Be werbern mit dem erforderlichen Potential den Status eines Senior Associ ates oder gar eines Partners erlangt. Der damalige Vorgesetzte

führte in seinem Schreiben vom 5. November 2014 denn auch lediglich aus, er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer ohne ge sundheitliche Ein schränkungen heute in einer grösseren Wirtschafts rechts kanzlei zumindest die Stellung eines Senior A ssociates einnehmen könnte. Im Rahmen einer solchen Anstellung könne sich das jährliche Einkommen durchaus auf dem Niveau von Fr. 220'000.-- und höher bewegen ( Urk. 7/89/1). Diese vagen Ausführungen sind nicht geeignet, um den vom Beschwerdeführer vertre tenen Standpunkt zu untermauern.

Der Vorgesetzte, welcher die Arbeitszeugnisse der Kanzleien Z.___ und A.___ mitunter zeichnet hatte (vgl. Urk. 7/20/5), erklärte in einem Schreiben vom 10. November 2014 zur Entwicklung der Karriere und damit des Einkommens eines Wirtschaftsrechtsanwalts generell, sie gehe in aller Regel in Sprüngen von statten. Seien die Leistungen gut – oder wie im Falle des Beschwerde führers sehr gut – und erweise sich der Rechtsanwalt auch in der Akquisition neuer Mandate als stark, werde er früher oder später zweifelsohne zum Part ner befördert . Das Einkommen eines Partner s hänge zu einem grossen Teil von der Akquisition neuer Mandate und deren Betreuung ab, wobei in einer Wirtschafts rechts kanzlei erfah rungs gemäss von einem jährlichen Mindest einkommen von Fr. 300‘000. -- ausge gangen werden dürfe (Urk. 7/89/3 -4 ). Ein wesentliches Kriterium für die Auf nahme als Partner und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens ist demnach die Fähigkeit, einen Klien tenstamm auf zubauen und neue Aufträge zu gewinnen . Aus den Arbeits zeugnissen der diversen Wirtschaftsrechts kanz leien (vgl. Urk. 7/20/3-10) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine diesbezügliche Eignung verfügte oder zumindest besondere An streng ungen in Richtung Akquisition unternahm. Ebenso wenig wurden darin unternehmerisches Denken und Handeln oder zumindest eine hohe Anzahl verrechenbarer Stunden erwähnt. Vielmehr lässt sich den betreffenden Unter lagen lediglich entnehmen, dass die zu erledigenden Arbeiten umfassend an den Beschwerdeführer delegiert werden konnten (Urk.

7/20/4 , 7/20/5 und 7/20/8 ).

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer

legte

der

frühere Vorgesetzte

in seinem Schreiben vom 1 0. November 2014 zudem dar, er habe ihn

im Jahr 2003 kennengelernt. Schon damals habe man grosse Hoffnungen in den Beschwer deführer gesetzt, da man von seinen Fähigkeiten und von seiner Arbeitsweise überzeugt gewesen sei. Auch in seinem Umgang mit den Klienten habe man grosses Potential gesehen. Im Rahmen seiner weiteren beruflichen Entwick lung habe er einen LL . M . -Studi engang in New York absolviert. Während der Semesterferien hätten Gesprä che zwischen der Partnerschaft der Kanzlei A.___ und dem Beschwerdeführer stattgefunden, in denen ihm sein Partnerpotential bescheinigt und der Weg zur Partnerschaft aufgezeigt worden sei. Nach Abschluss des LL . M . -Studien gangs sei er zur Kanzlei zurückgekehrt . Für ihn als ehemaligen Vorgesetz ten stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen sein damals erklärtes Ziel, Partner in einer Wirtschafts rechts kanzlei zu werden, erreicht hätte ( Urk. 7/89/3).

Von einer konkreten Ina ussicht stellung

oder gar von

einer Zusicherung hinsichtlich einer Partnerschaft , was als konkreter Hinweis für das behaup tete berufliche Fortkommen zu werten wäre (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_215/2016 vom 2 8. Oktober 2016, E. 2.2.2), war somit keine Rede. Ebenso wenig davon, dass der Beschwerdeführer die dafür erforderlichen Voraussetzungen ohne seine gesundheitlichen Einschrän kungen erfüllt hätte. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, seine Arbeit geberin habe nach der Fusion Ende 2008 unter der Rezession gelitten und zu wenig Arbeit gehabt ( Urk. 7/4/2). Eine derartige Konstellation spricht generell eher gegen die Aufnahme neuer Partner.

Die geltend gemachte berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall erscheint daher nicht überwiegend wahr scheinlich. Lediglich am Rande ist ferner zu bemerken, dass der Verfasser des Schreibens vom 1 0. November 2014 nach der Fusion vom 1. Dezember 2008 (vgl. Urk.

7/20/4) offenbar als Partner in eine öffentlich-rechtlich orientierte Anwaltskanzlei wechselte (vgl. Urk. 7/89/3). Dementsprechend befindet er sich

auch nicht mehr wie behauptet in der Position, die wirtschaftsrechtlich orien tierte Karriereplanung des Beschwerdeführers (oder eines gesunden Mit be wer bers)

mit einem Partnerschaftsangebot positiv zu beeinflussen (vgl. Urk. 7/88/2).

Schliesslich wurde insoweit richtig erkannt, dass die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen eines Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Ent wicklung des Valideneinkommens bilden (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; vgl. Urk. 1 S. 6 und 7/88/2 , je mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 als Bankangestellter mit einem Pensum von 50 % ein massge blich höheres Einkommen erzielt

als dasjenige, das anhand von Tabellenlöhnen als hypothetisches Invalideneinkommen er mittelt und der Rentenzusprache

zu Grund e gelegt worden war ( Urk. 1 S. 6 und 7/88/2) , genügt indessen nicht.

Aus dem Gesagten folgt, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne seine Erkrankung an Mul tipler Sklerose nicht mehr nur als angestellter Rechtsanwalt, sondern als Partner oder zumindest als Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtsanwaltskanzlei tätig wäre und damit ein Einkommen von Fr. 300‘000.-- oder wenigstens Fr. 220‘000.-- erzielen würde . Es ist daher an das vor Eintritt des Gesund heitsschadens erzielte Einkommen als angestellter Rechtsanwalt in einer Wirt schaftsrechtskanzlei anzuknüpfen. D as auf ein 100%-Pensum aufge rechnete Einkommen von Fr. 178‘278.-- im Jahr 2008 ist der Nominallohn ent wicklung anzupassen, woraus ein massgebli ches hypothetisches Validen einkommen

von Fr. 187‘823.-- im Jahr 2013, von Fr. 189‘186.-- im Jahr 2014 und von Fr. 189‘697.-- im Jahr 2015 resul tiert (vgl. den Nominal lohn index für Männer, Basis 1939 = 100, 2008: 2092; 2013: 2204; 2014: 2220 und 2015: 2226) . 3.6

Aus dem Einkommen s vergleich mit dem tatsächlich erzielten Invalidenein kom men von Fr. 80‘800.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von je weils rund 57 % ([Hypothetisches Valideneinkommen - Fr. 80‘800.-- ] : Hy pothetisches Valideneinkommen x 100) , der Anspruch auf eine halbe Invali denrente begründet. Es erweist sich daher als korrekt , dass die Beschwerde gegnerin

die Dreiviertelsrente mit der angefochtene n Verfügung vom 7. August 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke