Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als kaufmän nische Angestellte und einer zweijährigen Schauspielausbildung zu letzt von Januar bis April 2013 als Sachbearbeiterin Vertragswesen bei der Y.___ angestellt. Am 6. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und Angststörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 f.). Ab 16. März 2015 war sie zunächst in einem 40 %-, seit 1. Oktober 2015 ist sie in einem 50 %-Pensum bei der Z.___ im Bereich Telesales tätig (Urk. 7/25 und Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22) insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 6. November 2015; Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zu zusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2 3. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu rügen. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass diese per se keinen invalidisierenden Charakter hätten. Ebenso wenig treffe zu, dass es sich dabei um eine vorübergehende Beeinträchtigung handle und deshalb kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden bestehe. 3. 3.1
Dr. med. A.___ von der B.___, bei wel cher die Beschwerdeführerin vom 20. August bis 17. Oktober 2014 hospitali siert war, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/20) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschüt zender Umgebung (ICD-10 F13.21)
Dazu hielt er fest, dass ein beruflicher Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Steigerung angestrebt werden solle (S. 2 f.). Die depressive und Angstsymp tomatik habe beim Austritt als deutlich remittiert imponiert (S. 10). 3.2
Oberärztin Dr. med. C.___, die therapeutische Leiterin lic. phil. D.___ und Assistenzpsychologin MSc E.___ von der F.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 bis 4. Februar 2015 in ambulanter Behandlung war, stell ten in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, histrio nische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Ben zodiazepin): Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.2)
Dazu führten sie in Bezug auf den Psychostatus Folgendes aus: Im Kontaktver halten freundlich und auskunftsbereit, leicht theatralisches Ver halten, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Konzentration unauffällig, leicht reduzierte Auffassung, keine Gedächtnisstörungen, im formalen Denken geordnet. Leicht verlangsamt, leichtes Grübeln. Befürch tungen und Zwänge: Angabe von phobischen Ängsten (Höhenangst, Klaus trophobie und soziale Phobie). Keine Zwangssymptome. Inhaltlich keine Hinweise für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Affektiv leicht affektarm, depressive Tönung, Störung der Vitalgefühle mit dem Ge fühl von Kraft- und Energielosigkeit, mittelgradiges Insuffizienzerleben. Die Beschwerdeführerin berichte von leichter Reizbarkeit und Angst vor Kon trollverlust, was im Gespräch nicht habe eruiert werden können. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, es bestü nden keine circadianen Besonderheiten, jedoch ein sozialer Rückzug. Es bestünden weder Ein- noch Durchschlafstörungen, der Appetit sei vermehrt, Suizidgedanken würden klar und glaubhaft ver neint. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. 3.3
Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gut achten vom 16. November 2015 (Urk. 7/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode von April bis Oktober 2014 (ICD-10 F32.1) - Leichtgradige depressive Episode von November 2014 bis heute (gelegent lich für einige Tage mittelgradige Ausprägung; ICD-10 F32.0)
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, grossteils abstinent seit Sommer 2014 (ICD-10 F10.20) - Finanzielle Probleme, Schwierigkeiten bei der Lebensführung (ICD-10 Z59, Z60) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Dazu führte er in Bezug auf die Frage der Ausprägung und Schwere der objek tiven Befunde aus, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Befürch tungen vor der wirtschaftlichen Zukunft vorlägen und dass sie besinnlich, phasenweise subdepressiv sei. Weitere Störungen wurden von ihm nicht ge schildert (S. 6 f). Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei ange spannt, die lange Phase der Erwerbslosigkeit habe sie belastet. Ebenso emp finde sie ihr Single-Dasein als belastend. Sie sei enttäuscht, dass es ihr trotz grossem Einsatz nicht gelungen sei, Schauspielerin zu werden. Aufgrund von Erbstreitigkeiten bestünden zudem problematische innerfamiliäre Beziehun gen (S. 7 und 11). Durch psychische Verstimmungen fühle sie sich in der Re gel seit Oktober 2014 nur wenig eingeschränkt, allerdings komme es zwi schendurch zu depressiven Krisen. So sei sie vor einigen Wochen nach mehrwöchigen, relativ starken Depressionen einige Tage im H.___ behandelt worden (S. 7). Bei der Beschwerdeführerin seien keine irreversiblen Folgeschädigungen des früheren übermässigen Alkoholkonsums feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin stehe morgens zeitig auf, gehe dann zur Arbeit oder erledige die Haushaltsarbeiten. Sie versuche, die Wohnung in Schuss zu halten. Sie fahre Auto und Velo, erledige die Einkäufe selber. Sie habe di verse Hobbies: sie gehe oft spazieren und wandern, besuche im Winter re gelmässig eine Sauna, verbringe viel Zeit im „Café“, lese und stricke. Abends gehe sie zeitig ins Bett. Zudem halte sie sich eine Katze. Sie habe nur wenige ausserfamiliäre Kontakte, gelegentlich treffe sie ihre Freundinnen (S. 10 f.).
Sie sei in der F.___ in psychiatrischer Behandlung; die Gespräche fänden ein mal pro Woche statt (S. 11). Die Therapieadhärenz sei in Hinsicht auf die psychotherapeutischen Massnahmen genügend. Dies gelte jedoch nicht für die medizinische Compliance, seien doch die Medikamentenspiegel von zwei der drei ihr abgegebenen Medikamente viel zu tief (S. 12). Dass die Be schwerdeführerin zurzeit leichtgradig depressiv sei, sei auf ihre Arbeitstätig keit und die aktive Lebensgestaltung zurückzuführen. Zwischen den depres siven Episoden und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom könne keine direkte Beziehung festgestellt werden. Durch die depressiven Episoden werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst. Phasenweise träten Konzentrationsprobleme und eine Reizbarkeit auf, gelegentlich sei der An trieb vermindert (S. 13). Die Beschwerdeführerin sei phasenweise im Haushalt teilweise eingeschränkt gewesen, während den depressiven Phasen habe sie ihre Haushaltstätigkeiten vernachlässigt. Sie habe sich aber auffangen kön nen; momentan bestünden hier keine Einschränkungen. Sie sei in der Freizeit und in ihren sozialen Aktivitäten wenig eingeschränkt. Die Beschwerdefüh rerin sei von April bis Oktober 2014 zu circa 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gelegentlich seien Einschränkungen von 50 % ein getreten. Es habe sich dann eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf circa 80 % eingestellt, welche bis heute bestehe. Allerdings sei es einige Male kurzfristig erneut zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 15 f.). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 16. November 2015 be ruht auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fall relevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er zeigt auf, dass sich ihre psychischen Beschwerden verbessert haben und weist auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hin. Dazu führte Dr. G.___ aus, dass die bishe rige Psychotherapie lege artis erfolgt ist, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Psychopharmaka nicht adäquat einnimmt. Mit Blick auf die geschilderten Befunde ist es für den R echtsanwend er nachvollziehbar, dass der Gutachter ab November 2014 nicht mehr vom Vorliegen einer mittelgradigen, sondern von einer leichten depressiven Episode ausging. Er gelangte sodann zum be gründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeit en
zu 8 0
% arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2
Die Beschwerdeführerin monierte, die Diagnose einer nur noch leichtgradi gen depressiven Episode ab November 2014 stehe in klarem Widerspruch zu mehreren fachärztlichen Berichten. Dazu ist festzuhalten, dass sich die de pressive Symptomatik gemäss Dr. A.___ während des Aufenthalts in der B.___ deutlich verbessert hatte, sodass er bei Austritt aus der Klinik am 17. Oktober 2014 ebenfalls eine leichtgradige Episode diag nostizierte. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wird von der behandelnden Psychiaterin nicht begründet (Urk. 7/30). Die von den Fachleuten der F.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (E. 3.2 hievor) ist in Anbetracht der praktisch unauffälligen Befundschilderung zu dem nicht nachvollziehbar. So wird zwar von einer depressiven Tönung und einem leicht verminderten Antrieb berichtet. Bei einer mittelgradigen de pressiven Episode (F32.1) müssten jedoch zwei der drei für die leichte de pressive Episode (F32.0) angegebenen typischen Symptome und mindestens drei, besser vier der anderen Symptome vorhanden sein, einige davon in ih rem Schweregrad besonders ausgeprägt, oder es müsste durchgehend ein besonders weites Spektrum von Symptomen gegeben sein (vgl. zum Ganzen Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014,
S. 170 ff.). Weder ist die Konzentration beeinträchtigt, noch werden Schuldge fühle geschildert; auch negative und pessimistische Zukunfts- perspektiven sind nicht auszumachen. Es bestehen weder Suizidgedanken noch Schlaf störungen und der Appetit ist nicht vermindert. Einzig ein mittelgradiges Insuffizienzerleben wird genannt. Wenn der Gutachter in Anbetracht dieser Umstände von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 aus ging, ist dies nachvollziehbar. Die im Oktober 2015 während sechs Tagen erfolgte Hospitalisation in der F.___ (Urk. 41/19) mit diagnostizierter mittel gradiger Episode wurde von ihm im Übrigen berücksichtigt, hielt er doch eine gelegentlich für einige Tage mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode fest. Die anderslautenden Arztberichte ändern an der Beweiskraft des Gutachtens nichts. 4.3
Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin die Erhebung des Krankheitsverlau fes durch den Gutachter. Dem ist zwar in Bezug auf den Verlauf bis März 2014 beizupflichten; im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nur bedingt relevant. Gemäss ihrer Anmeldung vom 6. März 2014 (Urk. 7/2) war die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit dem 3. Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr Rentenanspruch könnte somit frühestens nach erfülltem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.1 hievor), d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2015 entstanden sein . Ab April 2014 und damit fast durchgehend während des vorliegend massgebenden Zeitraums scheint der Krankheitsver lauf indes korrekt wiedergegeben worden zu sein. An der Beweiskraft des Gutachtens vermögen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde führerin jedenfalls nichts zu ändern. 4.4
Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Befund sei zu wenig einge hend abgeklärt worden. Unerwähnt sei geblieben, dass sie diversen kulturellen Aktivitäten, welche sie vorher in ihrer Freizeit gepflegt habe, krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Dazu ist festzuhalten, dass diese auch in den weiteren Arztberichten nicht erwähnt wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Gutachter zudem, dass sie in der Haushaltsführung vorübergehend eingeschränkt war (Urk. 7/41/15), führte jedoch aus, dass diesbezüglich momentan keine Ein schränkungen mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem ei nen geordneten Tagesablauf; in ihrer Freizeit und in ihren sozialen Aktivitä ten schien sie wenig eingeschränkt. Sie geht nach eigenen Angaben oft spa zieren und wandern, besucht im Winter regelmässig eine Sauna, verbringt viel Zeit im „Café“, liest und strickt. Zudem hält sie sich eine Katze, hütet öfters die Kinder ihrer Schwester und trifft gelegentlich ihre Freundinnen. 4.5
Zusammenfassend ist mit dem Gutachter Dr. G.___ von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 auszugehen. 5. 5.1
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), und die ebenfalls diagnosti zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge stellen keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien dar. Selbst Störungen mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, fallen einzig dann in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 3.3 Abs. 2 hievor). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind -gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3 mit diversen Hinweisen). 5.2.
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten depressi ven Störung sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten . Ein e anspruchsbegründende Invalidität ist zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- fest zuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuer legen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als kaufmän nische Angestellte und einer zweijährigen Schauspielausbildung zu letzt von Januar bis April 2013 als Sachbearbeiterin Vertragswesen bei der Y.___ angestellt. Am 6. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und Angststörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 f.). Ab 16. März 2015 war sie zunächst in einem 40 %-, seit 1. Oktober 2015 ist sie in einem 50 %-Pensum bei der Z.___ im Bereich Telesales tätig (Urk. 7/25 und Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22) insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 6. November 2015; Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zu zusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2 3. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu rügen. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass diese per se keinen invalidisierenden Charakter hätten. Ebenso wenig treffe zu, dass es sich dabei um eine vorübergehende Beeinträchtigung handle und deshalb kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden bestehe.
E. 3.1 Dr. med. A.___ von der B.___, bei wel cher die Beschwerdeführerin vom 20. August bis 17. Oktober 2014 hospitali siert war, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/20) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschüt zender Umgebung (ICD-10 F13.21)
Dazu hielt er fest, dass ein beruflicher Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Steigerung angestrebt werden solle (S. 2 f.). Die depressive und Angstsymp tomatik habe beim Austritt als deutlich remittiert imponiert (S. 10).
E. 3.2 Oberärztin Dr. med. C.___, die therapeutische Leiterin lic. phil. D.___ und Assistenzpsychologin MSc E.___ von der F.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 bis 4. Februar 2015 in ambulanter Behandlung war, stell ten in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, histrio nische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Ben zodiazepin): Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.2)
Dazu führten sie in Bezug auf den Psychostatus Folgendes aus: Im Kontaktver halten freundlich und auskunftsbereit, leicht theatralisches Ver halten, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Konzentration unauffällig, leicht reduzierte Auffassung, keine Gedächtnisstörungen, im formalen Denken geordnet. Leicht verlangsamt, leichtes Grübeln. Befürch tungen und Zwänge: Angabe von phobischen Ängsten (Höhenangst, Klaus trophobie und soziale Phobie). Keine Zwangssymptome. Inhaltlich keine Hinweise für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Affektiv leicht affektarm, depressive Tönung, Störung der Vitalgefühle mit dem Ge fühl von Kraft- und Energielosigkeit, mittelgradiges Insuffizienzerleben. Die Beschwerdeführerin berichte von leichter Reizbarkeit und Angst vor Kon trollverlust, was im Gespräch nicht habe eruiert werden können. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, es bestü nden keine circadianen Besonderheiten, jedoch ein sozialer Rückzug. Es bestünden weder Ein- noch Durchschlafstörungen, der Appetit sei vermehrt, Suizidgedanken würden klar und glaubhaft ver neint. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig.
E. 3.3 Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gut achten vom 16. November 2015 (Urk. 7/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode von April bis Oktober 2014 (ICD-10 F32.1) - Leichtgradige depressive Episode von November 2014 bis heute (gelegent lich für einige Tage mittelgradige Ausprägung; ICD-10 F32.0)
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, grossteils abstinent seit Sommer 2014 (ICD-10 F10.20) - Finanzielle Probleme, Schwierigkeiten bei der Lebensführung (ICD-10 Z59, Z60) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Dazu führte er in Bezug auf die Frage der Ausprägung und Schwere der objek tiven Befunde aus, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Befürch tungen vor der wirtschaftlichen Zukunft vorlägen und dass sie besinnlich, phasenweise subdepressiv sei. Weitere Störungen wurden von ihm nicht ge schildert (S. 6 f). Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei ange spannt, die lange Phase der Erwerbslosigkeit habe sie belastet. Ebenso emp finde sie ihr Single-Dasein als belastend. Sie sei enttäuscht, dass es ihr trotz grossem Einsatz nicht gelungen sei, Schauspielerin zu werden. Aufgrund von Erbstreitigkeiten bestünden zudem problematische innerfamiliäre Beziehun gen (S. 7 und 11). Durch psychische Verstimmungen fühle sie sich in der Re gel seit Oktober 2014 nur wenig eingeschränkt, allerdings komme es zwi schendurch zu depressiven Krisen. So sei sie vor einigen Wochen nach mehrwöchigen, relativ starken Depressionen einige Tage im H.___ behandelt worden (S. 7). Bei der Beschwerdeführerin seien keine irreversiblen Folgeschädigungen des früheren übermässigen Alkoholkonsums feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin stehe morgens zeitig auf, gehe dann zur Arbeit oder erledige die Haushaltsarbeiten. Sie versuche, die Wohnung in Schuss zu halten. Sie fahre Auto und Velo, erledige die Einkäufe selber. Sie habe di verse Hobbies: sie gehe oft spazieren und wandern, besuche im Winter re gelmässig eine Sauna, verbringe viel Zeit im „Café“, lese und stricke. Abends gehe sie zeitig ins Bett. Zudem halte sie sich eine Katze. Sie habe nur wenige ausserfamiliäre Kontakte, gelegentlich treffe sie ihre Freundinnen (S. 10 f.).
Sie sei in der F.___ in psychiatrischer Behandlung; die Gespräche fänden ein mal pro Woche statt (S. 11). Die Therapieadhärenz sei in Hinsicht auf die psychotherapeutischen Massnahmen genügend. Dies gelte jedoch nicht für die medizinische Compliance, seien doch die Medikamentenspiegel von zwei der drei ihr abgegebenen Medikamente viel zu tief (S. 12). Dass die Be schwerdeführerin zurzeit leichtgradig depressiv sei, sei auf ihre Arbeitstätig keit und die aktive Lebensgestaltung zurückzuführen. Zwischen den depres siven Episoden und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom könne keine direkte Beziehung festgestellt werden. Durch die depressiven Episoden werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst. Phasenweise träten Konzentrationsprobleme und eine Reizbarkeit auf, gelegentlich sei der An trieb vermindert (S. 13). Die Beschwerdeführerin sei phasenweise im Haushalt teilweise eingeschränkt gewesen, während den depressiven Phasen habe sie ihre Haushaltstätigkeiten vernachlässigt. Sie habe sich aber auffangen kön nen; momentan bestünden hier keine Einschränkungen. Sie sei in der Freizeit und in ihren sozialen Aktivitäten wenig eingeschränkt. Die Beschwerdefüh rerin sei von April bis Oktober 2014 zu circa 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gelegentlich seien Einschränkungen von 50 % ein getreten. Es habe sich dann eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf circa 80 % eingestellt, welche bis heute bestehe. Allerdings sei es einige Male kurzfristig erneut zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 15 f.).
E. 4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 16. November 2015 be ruht auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fall relevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er zeigt auf, dass sich ihre psychischen Beschwerden verbessert haben und weist auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hin. Dazu führte Dr. G.___ aus, dass die bishe rige Psychotherapie lege artis erfolgt ist, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Psychopharmaka nicht adäquat einnimmt. Mit Blick auf die geschilderten Befunde ist es für den R echtsanwend er nachvollziehbar, dass der Gutachter ab November 2014 nicht mehr vom Vorliegen einer mittelgradigen, sondern von einer leichten depressiven Episode ausging. Er gelangte sodann zum be gründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeit en
zu 8 0
% arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Diagnose einer nur noch leichtgradi gen depressiven Episode ab November 2014 stehe in klarem Widerspruch zu mehreren fachärztlichen Berichten. Dazu ist festzuhalten, dass sich die de pressive Symptomatik gemäss Dr. A.___ während des Aufenthalts in der B.___ deutlich verbessert hatte, sodass er bei Austritt aus der Klinik am 17. Oktober 2014 ebenfalls eine leichtgradige Episode diag nostizierte. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wird von der behandelnden Psychiaterin nicht begründet (Urk. 7/30). Die von den Fachleuten der F.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (E. 3.2 hievor) ist in Anbetracht der praktisch unauffälligen Befundschilderung zu dem nicht nachvollziehbar. So wird zwar von einer depressiven Tönung und einem leicht verminderten Antrieb berichtet. Bei einer mittelgradigen de pressiven Episode (F32.1) müssten jedoch zwei der drei für die leichte de pressive Episode (F32.0) angegebenen typischen Symptome und mindestens drei, besser vier der anderen Symptome vorhanden sein, einige davon in ih rem Schweregrad besonders ausgeprägt, oder es müsste durchgehend ein besonders weites Spektrum von Symptomen gegeben sein (vgl. zum Ganzen Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014,
S. 170 ff.). Weder ist die Konzentration beeinträchtigt, noch werden Schuldge fühle geschildert; auch negative und pessimistische Zukunfts- perspektiven sind nicht auszumachen. Es bestehen weder Suizidgedanken noch Schlaf störungen und der Appetit ist nicht vermindert. Einzig ein mittelgradiges Insuffizienzerleben wird genannt. Wenn der Gutachter in Anbetracht dieser Umstände von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 aus ging, ist dies nachvollziehbar. Die im Oktober 2015 während sechs Tagen erfolgte Hospitalisation in der F.___ (Urk. 41/19) mit diagnostizierter mittel gradiger Episode wurde von ihm im Übrigen berücksichtigt, hielt er doch eine gelegentlich für einige Tage mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode fest. Die anderslautenden Arztberichte ändern an der Beweiskraft des Gutachtens nichts.
E. 4.3 Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin die Erhebung des Krankheitsverlau fes durch den Gutachter. Dem ist zwar in Bezug auf den Verlauf bis März 2014 beizupflichten; im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nur bedingt relevant. Gemäss ihrer Anmeldung vom 6. März 2014 (Urk. 7/2) war die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit dem 3. Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr Rentenanspruch könnte somit frühestens nach erfülltem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.1 hievor), d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2015 entstanden sein . Ab April 2014 und damit fast durchgehend während des vorliegend massgebenden Zeitraums scheint der Krankheitsver lauf indes korrekt wiedergegeben worden zu sein. An der Beweiskraft des Gutachtens vermögen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde führerin jedenfalls nichts zu ändern.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Befund sei zu wenig einge hend abgeklärt worden. Unerwähnt sei geblieben, dass sie diversen kulturellen Aktivitäten, welche sie vorher in ihrer Freizeit gepflegt habe, krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Dazu ist festzuhalten, dass diese auch in den weiteren Arztberichten nicht erwähnt wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Gutachter zudem, dass sie in der Haushaltsführung vorübergehend eingeschränkt war (Urk. 7/41/15), führte jedoch aus, dass diesbezüglich momentan keine Ein schränkungen mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem ei nen geordneten Tagesablauf; in ihrer Freizeit und in ihren sozialen Aktivitä ten schien sie wenig eingeschränkt. Sie geht nach eigenen Angaben oft spa zieren und wandern, besucht im Winter regelmässig eine Sauna, verbringt viel Zeit im „Café“, liest und strickt. Zudem hält sie sich eine Katze, hütet öfters die Kinder ihrer Schwester und trifft gelegentlich ihre Freundinnen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist mit dem Gutachter Dr. G.___ von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 auszugehen.
E. 5.1 Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), und die ebenfalls diagnosti zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge stellen keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien dar. Selbst Störungen mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, fallen einzig dann in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 3.3 Abs. 2 hievor). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind -gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3 mit diversen Hinweisen).
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten depressi ven Störung sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten . Ein e anspruchsbegründende Invalidität ist zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- fest zuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuer legen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00077 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 11. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als kaufmän nische Angestellte und einer zweijährigen Schauspielausbildung zu letzt von Januar bis April 2013 als Sachbearbeiterin Vertragswesen bei der Y.___ angestellt. Am 6. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und Angststörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 f.). Ab 16. März 2015 war sie zunächst in einem 40 %-, seit 1. Oktober 2015 ist sie in einem 50 %-Pensum bei der Z.___ im Bereich Telesales tätig (Urk. 7/25 und Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22) insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 6. November 2015; Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zu zusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2 3. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu rügen. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass diese per se keinen invalidisierenden Charakter hätten. Ebenso wenig treffe zu, dass es sich dabei um eine vorübergehende Beeinträchtigung handle und deshalb kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden bestehe. 3. 3.1
Dr. med. A.___ von der B.___, bei wel cher die Beschwerdeführerin vom 20. August bis 17. Oktober 2014 hospitali siert war, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/20) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschüt zender Umgebung (ICD-10 F13.21)
Dazu hielt er fest, dass ein beruflicher Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Steigerung angestrebt werden solle (S. 2 f.). Die depressive und Angstsymp tomatik habe beim Austritt als deutlich remittiert imponiert (S. 10). 3.2
Oberärztin Dr. med. C.___, die therapeutische Leiterin lic. phil. D.___ und Assistenzpsychologin MSc E.___ von der F.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 bis 4. Februar 2015 in ambulanter Behandlung war, stell ten in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, histrio nische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Ben zodiazepin): Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.2)
Dazu führten sie in Bezug auf den Psychostatus Folgendes aus: Im Kontaktver halten freundlich und auskunftsbereit, leicht theatralisches Ver halten, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Konzentration unauffällig, leicht reduzierte Auffassung, keine Gedächtnisstörungen, im formalen Denken geordnet. Leicht verlangsamt, leichtes Grübeln. Befürch tungen und Zwänge: Angabe von phobischen Ängsten (Höhenangst, Klaus trophobie und soziale Phobie). Keine Zwangssymptome. Inhaltlich keine Hinweise für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Affektiv leicht affektarm, depressive Tönung, Störung der Vitalgefühle mit dem Ge fühl von Kraft- und Energielosigkeit, mittelgradiges Insuffizienzerleben. Die Beschwerdeführerin berichte von leichter Reizbarkeit und Angst vor Kon trollverlust, was im Gespräch nicht habe eruiert werden können. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, es bestü nden keine circadianen Besonderheiten, jedoch ein sozialer Rückzug. Es bestünden weder Ein- noch Durchschlafstörungen, der Appetit sei vermehrt, Suizidgedanken würden klar und glaubhaft ver neint. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. 3.3
Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gut achten vom 16. November 2015 (Urk. 7/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode von April bis Oktober 2014 (ICD-10 F32.1) - Leichtgradige depressive Episode von November 2014 bis heute (gelegent lich für einige Tage mittelgradige Ausprägung; ICD-10 F32.0)
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, grossteils abstinent seit Sommer 2014 (ICD-10 F10.20) - Finanzielle Probleme, Schwierigkeiten bei der Lebensführung (ICD-10 Z59, Z60) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Dazu führte er in Bezug auf die Frage der Ausprägung und Schwere der objek tiven Befunde aus, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Befürch tungen vor der wirtschaftlichen Zukunft vorlägen und dass sie besinnlich, phasenweise subdepressiv sei. Weitere Störungen wurden von ihm nicht ge schildert (S. 6 f). Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei ange spannt, die lange Phase der Erwerbslosigkeit habe sie belastet. Ebenso emp finde sie ihr Single-Dasein als belastend. Sie sei enttäuscht, dass es ihr trotz grossem Einsatz nicht gelungen sei, Schauspielerin zu werden. Aufgrund von Erbstreitigkeiten bestünden zudem problematische innerfamiliäre Beziehun gen (S. 7 und 11). Durch psychische Verstimmungen fühle sie sich in der Re gel seit Oktober 2014 nur wenig eingeschränkt, allerdings komme es zwi schendurch zu depressiven Krisen. So sei sie vor einigen Wochen nach mehrwöchigen, relativ starken Depressionen einige Tage im H.___ behandelt worden (S. 7). Bei der Beschwerdeführerin seien keine irreversiblen Folgeschädigungen des früheren übermässigen Alkoholkonsums feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin stehe morgens zeitig auf, gehe dann zur Arbeit oder erledige die Haushaltsarbeiten. Sie versuche, die Wohnung in Schuss zu halten. Sie fahre Auto und Velo, erledige die Einkäufe selber. Sie habe di verse Hobbies: sie gehe oft spazieren und wandern, besuche im Winter re gelmässig eine Sauna, verbringe viel Zeit im „Café“, lese und stricke. Abends gehe sie zeitig ins Bett. Zudem halte sie sich eine Katze. Sie habe nur wenige ausserfamiliäre Kontakte, gelegentlich treffe sie ihre Freundinnen (S. 10 f.).
Sie sei in der F.___ in psychiatrischer Behandlung; die Gespräche fänden ein mal pro Woche statt (S. 11). Die Therapieadhärenz sei in Hinsicht auf die psychotherapeutischen Massnahmen genügend. Dies gelte jedoch nicht für die medizinische Compliance, seien doch die Medikamentenspiegel von zwei der drei ihr abgegebenen Medikamente viel zu tief (S. 12). Dass die Be schwerdeführerin zurzeit leichtgradig depressiv sei, sei auf ihre Arbeitstätig keit und die aktive Lebensgestaltung zurückzuführen. Zwischen den depres siven Episoden und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom könne keine direkte Beziehung festgestellt werden. Durch die depressiven Episoden werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst. Phasenweise träten Konzentrationsprobleme und eine Reizbarkeit auf, gelegentlich sei der An trieb vermindert (S. 13). Die Beschwerdeführerin sei phasenweise im Haushalt teilweise eingeschränkt gewesen, während den depressiven Phasen habe sie ihre Haushaltstätigkeiten vernachlässigt. Sie habe sich aber auffangen kön nen; momentan bestünden hier keine Einschränkungen. Sie sei in der Freizeit und in ihren sozialen Aktivitäten wenig eingeschränkt. Die Beschwerdefüh rerin sei von April bis Oktober 2014 zu circa 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gelegentlich seien Einschränkungen von 50 % ein getreten. Es habe sich dann eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf circa 80 % eingestellt, welche bis heute bestehe. Allerdings sei es einige Male kurzfristig erneut zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 15 f.). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 16. November 2015 be ruht auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fall relevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er zeigt auf, dass sich ihre psychischen Beschwerden verbessert haben und weist auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hin. Dazu führte Dr. G.___ aus, dass die bishe rige Psychotherapie lege artis erfolgt ist, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Psychopharmaka nicht adäquat einnimmt. Mit Blick auf die geschilderten Befunde ist es für den R echtsanwend er nachvollziehbar, dass der Gutachter ab November 2014 nicht mehr vom Vorliegen einer mittelgradigen, sondern von einer leichten depressiven Episode ausging. Er gelangte sodann zum be gründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeit en
zu 8 0
% arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2
Die Beschwerdeführerin monierte, die Diagnose einer nur noch leichtgradi gen depressiven Episode ab November 2014 stehe in klarem Widerspruch zu mehreren fachärztlichen Berichten. Dazu ist festzuhalten, dass sich die de pressive Symptomatik gemäss Dr. A.___ während des Aufenthalts in der B.___ deutlich verbessert hatte, sodass er bei Austritt aus der Klinik am 17. Oktober 2014 ebenfalls eine leichtgradige Episode diag nostizierte. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wird von der behandelnden Psychiaterin nicht begründet (Urk. 7/30). Die von den Fachleuten der F.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (E. 3.2 hievor) ist in Anbetracht der praktisch unauffälligen Befundschilderung zu dem nicht nachvollziehbar. So wird zwar von einer depressiven Tönung und einem leicht verminderten Antrieb berichtet. Bei einer mittelgradigen de pressiven Episode (F32.1) müssten jedoch zwei der drei für die leichte de pressive Episode (F32.0) angegebenen typischen Symptome und mindestens drei, besser vier der anderen Symptome vorhanden sein, einige davon in ih rem Schweregrad besonders ausgeprägt, oder es müsste durchgehend ein besonders weites Spektrum von Symptomen gegeben sein (vgl. zum Ganzen Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014,
S. 170 ff.). Weder ist die Konzentration beeinträchtigt, noch werden Schuldge fühle geschildert; auch negative und pessimistische Zukunfts- perspektiven sind nicht auszumachen. Es bestehen weder Suizidgedanken noch Schlaf störungen und der Appetit ist nicht vermindert. Einzig ein mittelgradiges Insuffizienzerleben wird genannt. Wenn der Gutachter in Anbetracht dieser Umstände von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 aus ging, ist dies nachvollziehbar. Die im Oktober 2015 während sechs Tagen erfolgte Hospitalisation in der F.___ (Urk. 41/19) mit diagnostizierter mittel gradiger Episode wurde von ihm im Übrigen berücksichtigt, hielt er doch eine gelegentlich für einige Tage mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode fest. Die anderslautenden Arztberichte ändern an der Beweiskraft des Gutachtens nichts. 4.3
Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin die Erhebung des Krankheitsverlau fes durch den Gutachter. Dem ist zwar in Bezug auf den Verlauf bis März 2014 beizupflichten; im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nur bedingt relevant. Gemäss ihrer Anmeldung vom 6. März 2014 (Urk. 7/2) war die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit dem 3. Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr Rentenanspruch könnte somit frühestens nach erfülltem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.1 hievor), d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2015 entstanden sein . Ab April 2014 und damit fast durchgehend während des vorliegend massgebenden Zeitraums scheint der Krankheitsver lauf indes korrekt wiedergegeben worden zu sein. An der Beweiskraft des Gutachtens vermögen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde führerin jedenfalls nichts zu ändern. 4.4
Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Befund sei zu wenig einge hend abgeklärt worden. Unerwähnt sei geblieben, dass sie diversen kulturellen Aktivitäten, welche sie vorher in ihrer Freizeit gepflegt habe, krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Dazu ist festzuhalten, dass diese auch in den weiteren Arztberichten nicht erwähnt wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Gutachter zudem, dass sie in der Haushaltsführung vorübergehend eingeschränkt war (Urk. 7/41/15), führte jedoch aus, dass diesbezüglich momentan keine Ein schränkungen mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem ei nen geordneten Tagesablauf; in ihrer Freizeit und in ihren sozialen Aktivitä ten schien sie wenig eingeschränkt. Sie geht nach eigenen Angaben oft spa zieren und wandern, besucht im Winter regelmässig eine Sauna, verbringt viel Zeit im „Café“, liest und strickt. Zudem hält sie sich eine Katze, hütet öfters die Kinder ihrer Schwester und trifft gelegentlich ihre Freundinnen. 4.5
Zusammenfassend ist mit dem Gutachter Dr. G.___ von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 auszugehen. 5. 5.1
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), und die ebenfalls diagnosti zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge stellen keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien dar. Selbst Störungen mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, fallen einzig dann in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 3.3 Abs. 2 hievor). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind -gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3 mit diversen Hinweisen). 5.2.
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten depressi ven Störung sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten . Ein e anspruchsbegründende Invalidität ist zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- fest zuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuer legen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher