opencaselaw.ch

IV.2016.00071

Offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des nach Massgabe des Bundesgerichtsurteils 8C_921/2014 und Art. 53 Abs. 1 ATSG geprüften Revisionsgesuchs, weil der Gesuchsteller weder an der rechtzeitigen Anrufung des Beweismittels gehindert war, noch dieses eine entscheiderhebliche neue Tatsache verurkundet (BGE 8C_159/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 32 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerische n Zivilprozess ordnung), dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), dass gemäss dem Bundesgerichtsurteil 8C_921/2014 vom 12. Mai 2015 in einer solchen Konstellation das Revisionsbegehren vom kantonalen Gericht nicht wegen der bereits erfolgten Anfechtung des zu revidierenden Entscheids beim Bundesgericht durch Nichteintreten erledigt werden darf, sondern vor dem Entscheid des Bundesgerichts auf die Erfüllung der übrigen Eintretensvor aussetzungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls materiell zu behandeln ist, dass der Gesuchsteller g eltend macht, die Gesuchsgegnerin habe während der Rechts hängigkeit des Prozesses IV.2015.00077 weitere Abklärungen zu seiner Ein gliede rung durchgeführt, in dessen Rahmen unter anderem ein Schluss bericht eines externen Stellenvermittlers vom 13. September 2015 (Urk. 3/6) und ein Absch lussbericht eines Arbeitstraini n gs vom 30. September 2015 (Urk. 3/7) erstellt worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Gesuch steller nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), dass der Gesuchsteller weiter ge ltend macht, die vorgenannten Beweismittel seien in den Akten der Gesuchsgegnerin , welche er am 13. November 2015 bestellt und am 17. Dezember 2015 erhalten habe, nicht vollständig enthalten gewesen, weshalb er sie dem Sozialversicherungsgericht vor dessen - im Üb rigen uner wartet früh ergangenem

- Entscheid nicht mehr habe einreichen können (Urk. 1 S. 3 und S. 5), dass der Gesuchsteller sowohl an der Stellenvermittlung als auch am Arbeitstr aining persönlich bet eiligt und aufgrund seiner Kontakte mit diesen Durchführungs stellen

über deren Beurteilung von Verlauf und Ergebnis der Massnahmen informiert war , und er auch davon ausgehen konnte, dass die se Beurteilungen bei der

Gesuchsgegnerin

aktenkundig werden würden , dass es sich bei der Nachreichung oder Bezeichnung neuer Beweismittel ( § 18 Abs. 2 GSVGer ) nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Obliegenheit der beschwerdefü hrenden Person handelt, dem Gesuchsteller die Existenz der seiner Meinung nach entscheidrelevanten Beurteilungen der Durchführungsstellen bereits Ende September 2015

(d.h. noch vor deren Aufnahme in die Akten der Gesuchsgegnerin ) bekannt war, weshalb er keineswegs bis zum Urteilszeitpunkt an der en Beibringung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verhindert war, sondern ihre Berücksichtigung für den Entscheid des Sozialversicherungs gerichts noch vor dessen Fällung hätte verlangen können , dass das Gericht im Übrigen nicht wegen der im Zeitpunkt der Entscheidfindung aktenkundig gewesenen Eingliederungsberichte, sondern mangels aus dem Lebenslauf

bzw. aus der medizinischen Aktenlage ersichtlic her

erheblicher bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bestandener Legasthenie bedingter

Leistungsd efizite in Beruf und Alltag

zur Überzeugung gelangt war , die

seit Kindheit bestehende und im Erwachsenenalter zwar gegebenenfalls persistierende, aber nicht progrediente Legasthenie (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F81.0) stelle kein wesentliches Hindernis für die Ausübung einer den übrigen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Gesuchstellers ange passten Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 des Urteils IV.2015.00077) , dass die anderslautende n Beurteilung en

der vom Gesuchsteller benannten Ein gliederungs fachleute , welche

- nach dem Scheitern ihrer Bemühungen - dafür halten , eine Integration des Gesuchsteller s in den ersten Arbeitsmarkt sei realitätsfern (Urk. 3/6) bzw. ihm seien nur noch Tätigkeiten „komplett ohne schriftlichen Sprachgebrauch“ zumutbar (Urk. 3/7), im Lichte der Lebens geschichte des Gesuchstellers und der medizinischen Akten nicht nachvoll ziehbar begründet und damit auch nicht geeignet sind, die vorstehend darge legte richterliche Überzeugung in Frage zu stellen , dass die vom Gesuchsteller angerufenen Beweismittel

auch keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung de s Gesundheitszustands bzw. dadurch verstärkte r Auswirkung en

der Legasthenieproblematik in allen Lebensbereichen ( im Sinne d es konsistenten Nachweis es

einer Zunahme de r

Behin derung, etwa durch die Symptomatik einer neu diagnostizierten

Demenz erkrankung ) und daher keine entscheiderhebliche n neue n Tatsache n fest stellungen im Sinne v on Art. 53 Abs. 1 ATSG enthalten , dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten unter Kostenfolge für den Gesuchsteller (vgl. E. 3 des Urteils IV.2015.00077) als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, erkennt das Gericht: 1.

D as Revisionsgesuch vom 18. Januar 2016 wird abgewiesen , soweit darauf ein zu treten ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00071 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil

vom

2. Februar 2016 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.00077 vom

26.

No vember 2015

die Beschwerde des X.___ gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 1. Dezember 2014 (Abweisung des Rentenbegehrens vom 3. September 2010, Proz .-Nr. IV.2015.00077 ,

Urk. 2 ) abgewiesen und X.___ am 18. Januar 2016 dagegen sowohl Beschwerde ans Bundesgericht erhoben als auch beim Sozial versicherungsgericht ein Revisionsbegehren

eingereicht hatte

mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von seiner Ansicht nach ent scheiderheblichen neuen Beweismitteln , deren Bei bringung ihm zuvor

nicht möglich ge w esen sei , dahingehen d zu revidieren, dass ihm die von der Gesuchsgegnerin verweigerten Leistungen zugesprochen würden

(Urk. 1) ,

in Erwägung, dass das Sozialversicherungsgericht ohne Anhörung der Gegenpartei über das Revi sions gesuch entscheiden kann , wenn es offensichtlich unzulässig oder offen sichtlich unbegründet ist ( § 32 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerische n Zivilprozess ordnung), dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), dass gemäss dem Bundesgerichtsurteil 8C_921/2014 vom 12. Mai 2015 in einer solchen Konstellation das Revisionsbegehren vom kantonalen Gericht nicht wegen der bereits erfolgten Anfechtung des zu revidierenden Entscheids beim Bundesgericht durch Nichteintreten erledigt werden darf, sondern vor dem Entscheid des Bundesgerichts auf die Erfüllung der übrigen Eintretensvor aussetzungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls materiell zu behandeln ist, dass der Gesuchsteller g eltend macht, die Gesuchsgegnerin habe während der Rechts hängigkeit des Prozesses IV.2015.00077 weitere Abklärungen zu seiner Ein gliede rung durchgeführt, in dessen Rahmen unter anderem ein Schluss bericht eines externen Stellenvermittlers vom 13. September 2015 (Urk. 3/6) und ein Absch lussbericht eines Arbeitstraini n gs vom 30. September 2015 (Urk. 3/7) erstellt worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Gesuch steller nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), dass der Gesuchsteller weiter ge ltend macht, die vorgenannten Beweismittel seien in den Akten der Gesuchsgegnerin , welche er am 13. November 2015 bestellt und am 17. Dezember 2015 erhalten habe, nicht vollständig enthalten gewesen, weshalb er sie dem Sozialversicherungsgericht vor dessen - im Üb rigen uner wartet früh ergangenem

- Entscheid nicht mehr habe einreichen können (Urk. 1 S. 3 und S. 5), dass der Gesuchsteller sowohl an der Stellenvermittlung als auch am Arbeitstr aining persönlich bet eiligt und aufgrund seiner Kontakte mit diesen Durchführungs stellen

über deren Beurteilung von Verlauf und Ergebnis der Massnahmen informiert war , und er auch davon ausgehen konnte, dass die se Beurteilungen bei der

Gesuchsgegnerin

aktenkundig werden würden , dass es sich bei der Nachreichung oder Bezeichnung neuer Beweismittel ( § 18 Abs. 2 GSVGer ) nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Obliegenheit der beschwerdefü hrenden Person handelt, dem Gesuchsteller die Existenz der seiner Meinung nach entscheidrelevanten Beurteilungen der Durchführungsstellen bereits Ende September 2015

(d.h. noch vor deren Aufnahme in die Akten der Gesuchsgegnerin ) bekannt war, weshalb er keineswegs bis zum Urteilszeitpunkt an der en Beibringung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verhindert war, sondern ihre Berücksichtigung für den Entscheid des Sozialversicherungs gerichts noch vor dessen Fällung hätte verlangen können , dass das Gericht im Übrigen nicht wegen der im Zeitpunkt der Entscheidfindung aktenkundig gewesenen Eingliederungsberichte, sondern mangels aus dem Lebenslauf

bzw. aus der medizinischen Aktenlage ersichtlic her

erheblicher bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bestandener Legasthenie bedingter

Leistungsd efizite in Beruf und Alltag

zur Überzeugung gelangt war , die

seit Kindheit bestehende und im Erwachsenenalter zwar gegebenenfalls persistierende, aber nicht progrediente Legasthenie (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F81.0) stelle kein wesentliches Hindernis für die Ausübung einer den übrigen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Gesuchstellers ange passten Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 des Urteils IV.2015.00077) , dass die anderslautende n Beurteilung en

der vom Gesuchsteller benannten Ein gliederungs fachleute , welche

- nach dem Scheitern ihrer Bemühungen - dafür halten , eine Integration des Gesuchsteller s in den ersten Arbeitsmarkt sei realitätsfern (Urk. 3/6) bzw. ihm seien nur noch Tätigkeiten „komplett ohne schriftlichen Sprachgebrauch“ zumutbar (Urk. 3/7), im Lichte der Lebens geschichte des Gesuchstellers und der medizinischen Akten nicht nachvoll ziehbar begründet und damit auch nicht geeignet sind, die vorstehend darge legte richterliche Überzeugung in Frage zu stellen , dass die vom Gesuchsteller angerufenen Beweismittel

auch keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung de s Gesundheitszustands bzw. dadurch verstärkte r Auswirkung en

der Legasthenieproblematik in allen Lebensbereichen ( im Sinne d es konsistenten Nachweis es

einer Zunahme de r

Behin derung, etwa durch die Symptomatik einer neu diagnostizierten

Demenz erkrankung ) und daher keine entscheiderhebliche n neue n Tatsache n fest stellungen im Sinne v on Art. 53 Abs. 1 ATSG enthalten , dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten unter Kostenfolge für den Gesuchsteller (vgl. E. 3 des Urteils IV.2015.00077) als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, erkennt das Gericht: 1.

D as Revisionsgesuch vom 18. Januar 2016 wird abgewiesen , soweit darauf ein zu treten ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst