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IV.2016.00044

Z.___-Gutachten überzeugt. Psychischer Gesundheitszustand verbessert. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit 1996 bei der Y.___ als (ungelernter) Fassadenmonteur bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/1 und Urk. 7/9). Am 10. Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( insbesondere Umschulung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügungen vom

3. Januar 2003 (berufliche Massnahmen, Urk. 7/13) und vom 6. Januar 2003 (Rente, Urk. 7/14)

wies sie die Leistungs begehren ab. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2003 erhob X.___ am 23. Januar 2003 Einsprache (Urk. 7/15), woraufhin die IV Stelle weitere medizinischen Abklärungen vornahm. Mit Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 200 3 wurde dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache Arbeits ver mittlung gewährt (Urk. 7/28 29). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde die Arbeitsver mittlung wieder abgeschlossen (Urk. 7/31). 1.2

Nachdem X.___ am 27. April und am 21. Oktober 2005 bei Arbeiten auf der Baustelle vom Gerüst gestürzt war , m eldete er sich am

11. Dezember 2007 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 7/42 ) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär begutachten ( Z.___ -Gutachten vo m 14. Oktober 2008, Urk. 7/70).

Mit Brief vom

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit 1996 bei der Y.___ als (ungelernter) Fassadenmonteur bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/1 und Urk. 7/9). Am 10. Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( insbesondere Umschulung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügungen vom

3. Januar 2003 (berufliche Massnahmen, Urk. 7/13) und vom 6. Januar 2003 (Rente, Urk. 7/14)

wies sie die Leistungs begehren ab. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2003 erhob X.___ am 23. Januar 2003 Einsprache (Urk. 7/15), woraufhin die IV Stelle weitere medizinischen Abklärungen vornahm. Mit Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 200

E. 1.2 Nachdem X.___ am 27. April und am 21. Oktober 2005 bei Arbeiten auf der Baustelle vom Gerüst gestürzt war , m eldete er sich am

11. Dezember 2007 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 7/42 ) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär begutachten ( Z.___ -Gutachten vo m 14. Oktober 2008, Urk. 7/70).

Mit Brief vom

E. 3 wurde dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache Arbeits ver mittlung gewährt (Urk. 7/28 29). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde die Arbeitsver mittlung wieder abgeschlossen (Urk. 7/31).

Dispositiv
  1. Juli 2003 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psychiatrisc hen und schmerztherapeutischen Facharztb ehandlung im Ermessen des Behandlers (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 19. November 20 09 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
  2. 3      Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invali denrente a m 25. August 2011 (Urk. 7/93) angegeben hatte, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 14. November 201 2 wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Urk. 7/118). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine (konkretisierte) Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer einjährigen fachärztlichen Behandlung bei einem Facharzt für Psychia trie und bei einem Facharzt für Schmerztherapie (Urk. 7/117). 1.4      I m Dezember 2013 leitete die IV-S telle erneut eine revisionsweise Überprü fung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/119) , aktualisierte die medizinis c he n und erwerblichen Abklärungen und liess X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten ( A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015, Urk. 7/153). Mit Vorbescheid vom 7. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/156), wogegen er am 1
  3. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/161 und Urk. 7/169 , unter B eilage von Stellungnahmen zum Gutachten von Dr.  med. B.___ , Fachärztin FMH fü r Innere Medizin, und von Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 7/168 ). A m 19. Oktober 2015 erfolgte eine ergänzende Stellung nahme durch das A.___ (Urk. 7/170-171). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom 30. November 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Januar 2016 ein (Urk. 2).
  4. Hiergegen erhob X.___ am 12. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 nichtig sei, eventuell sei die bisherige halbe Invaliden rente unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2015 aufrecht zu erhalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1 178). Mit Verfügung vom 14. April 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der au f schiebenden Wirkung abgewiesen und auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 8).
  5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel der angefochtenen Verfügung zu deren Nichtigkeit führt. 1.2      Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1). 1.3      Der Beschwerdeführer macht in diesen Zusammenhang geltend, dass sich die angefochtene Verfügung an keinen Adressaten richte und dabei insbesondere nicht an ihn. So richte sich die Verfügung an einen „Herr D.___ “, sein Familienname sei aber X.___ . Entsprechend sei eine solche (Nicht )Verfügung unbeachtlich, nichtig (Urk. 1 S. 2-3). 1.4      Der Familienname des Beschwerdeführers lautet tatsächlich X.___ und bei D.___ handelt es sich um den Vornamen. Es ist offensichtlich, dass es dabei um eine vermeidbare, aber unbedeutende Verwechslung des Vor- und Fami liennamens des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin handelt. Auf Seite 4 der Verfügung vom 30. November 2015 werden aber unter Betreff der Name sowie die Anschrift des Beschwerdeführers korrekt angege ben. Zusammen mit der Versicherten-Nr.   E.___ auf Seite 1 lässt sich die Verfügung ohne weitere Zweifel dem vorliegenden Beschwerdeführer zuordnen. Entsprechend führt der gerügte Mangel nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 30. November 201
  7. 2. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 2.2      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweis verfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten ansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender soma to former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin der n der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).      Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2 .3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  8. 4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  9. 5      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  10. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
  11. 6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  12. 3.1      Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) ein schliesslich ergänzender Stellung nahme vom 19.  Oktober 2015 (Urk. 7/171) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass er seit spätestens Mai 2015 aus polydiszipli närer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei, sowohl ange stammt als auch in jeder anderen körperlich l e ichten bis schweren Tätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6). 3.2      Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesund heitszustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Insofern handle es sich beim A.___ -Gutachten um eine unzulässige Neubeur teilung ( second opinion ) eines unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 1).
  13. 4.1      Die Rentenverfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___ -Gut achten vom
  14. Oktober 2008 (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 1. Juli 2009, Urk. 7/79 S. 5) , worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 7/70) :      -      Chronisch und therapieresistent anhaltendes linksseitiges      Thoraxwand schmerzsyndrom mit/bei Status nach Thoraxkontusion bei      Sturz von einem Baustellengerüst aus 2 Metern Höhe am 2
  15. Oktober      2 005 mit i ntercostalneuralgieform anmutender Schmerzsymptomatik,      in den linken lateralen Thorax ausstrahlend; costotransversale und      sternocostale Irritationen      -      Mittelgradige, protrahiert verlaufende depressive Episode (ICD-10:      F 332.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur, reaktiver      Angstentwicklung (ICD-10: F 43.22)      Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:      -      Status nach operativer Versorgung einer Weichteilverletzung rechter      Handrücken ohne Folgen      -      Status nach CT-gesicherter lumbaler Diskushernie L5/S1 (2002) ohne      aktuell anhaltende klinisch funktionelle Relevanz      -      Zustand nach Helicobacter positivem Ulcus ventriculi (Oktober 2005)      mit Verdacht auf Rezidiv, abklärungsbedürftig      -      HBs-Antigenträger bei Anti- HBe -AK-positiver, Anti-HBs-negativer      chronischer Hepatitis B-Infektion, kontrollbedürftig (durch den      Hausarzt), histologisch ohne wesentliche Veränderungen      -      Anamnestisch Urolithiasis , Zustand nach zweimaliger Lithotripsie      -      Nebenbefundlich : Pansinusitis      In der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese wurde festge hal ten, dass der Beschwerdeführer mit kosovo-albanischer Abstam mung seit 10 Jahren in der Schweiz als Fassadenmonteur arbeite, davon die letzten 4 Jahre als Chef-Monteur. Beim Ereignis vom 21. Oktober 2005 sei es zu einem Absturz von einem Baugerüst aus circa 2 Metern Höhe gekommen. Er sei mit dem linken Brustkorb auf Gerüstteile aufgeschlagen. Es habe sich eine bis dato anhaltende intercostalneuralgieform anmutende Schmerzsympto matik mit Lokalisation im Bereich des linken Thorax und der linksseitigen Thoraxwand entwickelt. Klinisch seien ein thorakaler Stau chungsschmerz sowie ein Palpationsschmerz über den sternocostalen und costotransversalen Gelenkverbindungen auffällig. Die bisherige bildgebende Diagnostik einer MRI der HWS, BWS und LWS sowie eine Skelettszinigraphie führten nicht zu einem, den Schmerzbefund befriedigend erklärenden Ergeb nis. Der Verlauf sei trotz bisheriger umfangreicher chiropraktischer und schmerzthera peutischer Behandlung frustrierend. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Arbeitgeber, mit dem offensichtlich ein vertrauensvolles Verhältnis bestehe, einigen können , dass er schmerzbedingt leichtere Tätig keiten über wiegend aufsichtführend und anweisend al s Fassaden- Chef-Mon teur auf einem 50%-Pensum (zeitliches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung ver richte. Die Ergebnisse der orthopädisch-gutachterlichen Abklärung bestä tigten die bisherige Akten- und Befunddokumentation und auch die Ver laufs berichte des F.___ im Sinne eines frustrierend anhaltenden linksseitigen Thoraxwandschmerzes mit intercostalneural giefor m er Schmerzausbreitung. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Eine Fort setzung der therapeutischen Bemühungen beim erst 28-jährigen arbeits willigen Mann sei sinnvoll. Letztlich sei auch eine spontane Besserung im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschliessen. Aus orthopädischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit (zeitliches Arbeitspensu m) im bisherigen Rahmen von 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehe aber nicht bei optimal adaptierter Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bereits ausübe ( Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit wesentlich in der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassadenarbeiter bestehe). Zusätzliche the r apeutische Ansätze, die über das gegenwärtige Ausmass der Behandlungsstrategien der F.___ hinaus gingen, seien orthopädisch nicht in Sicht.      Im R ahmen der psychiatrischen Abklärung sei die Diagnose einer mittel gradi gen, protrahiert verlaufenden depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur mit reaktiver Angstentwick lung (ICD-10: f 43.22) zu stellen. In den anamnestischen Vorbefunden seien diese Diagnosen als psychische Probleme bei körperlicher Angsterkrankung codiert worden. Aktuell stehe eine depressive Episode im Vordergrund, wel che vom Untersuchungsaspekt als mittelgradig einzustufen sei. Der psych ia tri sche Gutachter wies darauf hin, dass diese Psychopathologie die vor allem ortho pädischen somatischen Befunde deutlich verstärke. Aus psych ia trischer Sicht sei das zeitliche Arbeitspensum derzeit um 40 % herab gemindert mit einer zusätzlichen Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Es werde eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung, eventuell auch in einem stationären Rahmen, empfohlen. Somit müsste in einem Zeitmass von 1 bis 2 Jahren eine deutliche Besserung erzielt werden können, sodass aus psychiatrischer Sicht eine Nach-Evaluation nach spätestens 2 Jahren empfohlen werde. Die psychiatrisch resümierte Minde rung der Arbeits fähigkeit sei in den orthopädisch begründeten Beeinträchti gungen und Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits enthalten. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer als Fassaden-Chef -M onteur auf einem 50%-Niveau (zeit liches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung, das heisst 4.5 bis 5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 60 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (richtig: 50 %) entspreche. In optimal adaptierter Tätigkeit könne keine zusätzliche Leistungsminderung attestiert werden. Die Gesamtarbeits fähigkeit betrage 50%.      Aus internistischer Sich t ergebe sich keine weitere gravierende Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei ganztä g ig und körperlich voll belastbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Wegen einer potentiell noch vorliegenden Infektiösität bei positi vem HBs- ag sollte er jedoch nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, in denen die erhöhte Gefahr einer Virusübertragung mit dem Blut bestehe (zum Beispiel Koch, im Lebensmittelbereich, im operativen Bereich). Wegen der Ulkuserkrankung sollte er Gelegenheit haben, regelmässige Mahlzeiten zu sich zu nehmen und ausserdem seien stressige Belastungen wie Schichtarbeit und Nachtschichten zu meiden.      Die bisher ige Tätigkeit als Fassaden-Chef-M onteur könne in der bisherigen modifizierten Form (mit nur geringem körperlichen Einsatz, überwiegend beschäftigt mit der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassaden arbeiter ) auf einem 50%-Niveau (zeitliches Arbeitspensum, 5 Stun den arbeitstäglich) ohne weitere Leistungsminderung ausgeübt werden. Auch alle der derzeitig modifizierten und angepassten Tätigkeit vergleichba ren Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 50 % (entsprechend 5   Stunden arbeitstäglich) zumutbar. Es überwieg t en anteilig gleichermassen somatische Schäden im Bereich der Wirbelsäule und des Brustkorbes und psychische Leiden. Diese ständen in einer gegenseitig sich ungünstig steigernden Wechsel wirkung. 4 .2      Die rentenaufhebende Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4 .2.1      Im polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrologi schen , psychiatrischen und neuro logischen) A.___ -Gutachten vom 1.  Juni 2015 (Urk. 7/153) wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagno sen:      -      L eichte depressive Episode ( ICD-10: F 32.0)      -      Chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen      Fakto ren ( ICD-10: F 45.41)      -      Rezidivierende Nephrolithiasis beidseits ( ICD-10: N 20.0)           -      Status nach ESWL beidseits 2001 ,2003,2009, 2013           -      Status nach ESWL links am 27. Januar 2015, rechts
  16. Oktober           2014           -      Steinanalyse 2013: Kalziumoxalat-Monohydrat 10 %,                Kalziumoxalat- Dehydrat 10 %, Apatit 80 %           -      doppelt angelegtes Nierenbecken links mit Ureter-Duplex           -      knappe Trinkmenge, ungenügende Trinkmengenverteilung,                Hyperkalziurie , Hypo zitraturie , Hypomagnesiurie      -      Chronisches panvertebr ales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.80)           -      aktenanamnestisch Status nach Gerüststurz am 27.   April 2005           -      aktenanamnestisch Status nach linksseitiger Kontusion im                Rahmen eines Gerüststurzes am 21.   Oktober 2005           -      radiologisch unauffälliger Befund an thorakolumbaler                Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI vom 11. Juni 2014                und vom 7.   April 2015)      -      Chronische diffuse Beschwerden an Schulter und Arm der      adomina n ten linken Seite (ICD-10: M 79.60)           -      radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (MRI vom
  17. November 2012)           -      szintigraphisch unauffälliger Befund des Bewegungsapparates           (29. September 2014)      -      Status nach Strecksehnennaht Dig  II sowie Überwendelung Dig . III am
  18. Juli 2000 bei Strecksehnennahtdurchtrennung Dig . II sowie partiell      Dig . III am rechten Handrücken (Spital Uster, ICD-10: Z 98.8)      -      Übergewicht, BMI 27.8 kg/ m 2 ( ICD-10: E 66.9)      -      Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10V)      -      Ch ronischer Hepatitis B-Träger (ICD-10: B 16.9)      -      Spastisches Colon, Colonoskopie vom 18.  September 2013 ( ICD-10:      K 58.9)      -      Nikotinabusus von 15  py (ICD-10: F 17.1)      Aus allgemein-internistischer Sicht wurde festgehalten, dass die festgestellten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und der Beschwerdeführer folglich uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei. Auch retrospektiv könnten aus allgemein-internistischer Sicht keine länger fristigen Arbeitsunfähigkeiten festgehalten werden. In der Aktenzusammen stellung vom 4. Mai 2015 habe Dr.  B.___ den dringenden Verdacht auf primären Hyperprathyreoidismus erhoben und einen chronischen vertebro gen en Thoraxschmerz , eine PHS chronica beidseits sowie ein chronisches Lumbovertrebralsyndrom genannt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine weitere Steigerung des Arbeitspensums verneint. Aus allgemein-internisti scher Sicht könne diese Einschätzung nicht bestätigt werden, weshalb in den entsprechenden Teilgutachten dazu Stellung zu nehmen sei (S. 13 f.) .      Gemäss der psychiatrischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer diag nostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch vermin derte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspekti ven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe vor allem auch eine linksseitig ausgeweitete Schmerzsymptomatik im Bewe gungsapparat, deren Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden könne und die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es beständen psycho soziale und emotionale Fa ktoren, die eine Rolle spielten. Dies mit einem Migrationshintergrund, einer geringen Schulbildung, sodass er nur wenig Lesen und Schreiben könne, einer chronischen Schmerzsymptomatik seit einem Unfallereignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe und nun einer finanziellen Abhängigkeit von der IV-Rente. Vor diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei. Es best ehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit anti depressiver Medikation. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts (primärer Kra n k heitsgewinn ) sei nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychia trischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei aber aufgrund des chronischen Verla ufs und der doch deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behin derungsüberzeugung, indem sich der Beschwerdeführer auch weiterhin nur noch zu 50 % arbeitsfähig fühle, für eine Steigerung der Arbeitsleistung ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Von der aufgrund der aktuelle n Untersuchung eingeschätzten Ar beits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit könne mit Sicherheit seit min destens dieser Begutachtung ausgegangen werden. Zuvor habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den Akten dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich auch weiterhin nur mit halber Leistung arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätz u ng könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Er habe sich im Untersuchungsgespräch gut konz entrieren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe sogar angegeben, selbst Auto zu fahren, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Er lebe in guter und stabi ler Beziehung zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Er gehe seiner Arbeit als Fassaden-Monteur regelmässig zu 50 % nach. E r habe durchaus Kontakte zu ein paar Kollegen. Es bestehe aber ein gewisser sozialer Rückzug, indem er beispielsweise den albanischen Klub nicht mehr besuche. Reisen in die Heimat mit stundenlangen Autofahrten seien ihm trotz subjektiver starker Beschwerden mit Schmerzen möglich. Er sei in psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung, auch mit antidepressiver Medika tion. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachge wiesen werden können. Es bestehe aber auch eine Analgetika-Medikation mit einem Opioid-Analgetikum, die der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit aber nicht täglich einnehme. Er betreibe zudem einen deutlichen Nikotin abusus . Die behandelnde Psychiaterin Dr.  C.___ habe bereits 2008 und 2012 eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, angegeben. Ein rezidivierender Verlauf der Depression sei hier nicht erwiesen, so fehlten deutliche Phasen mit deutlicher Verschlechterung, Verbesserung und symp tomfreien Intervallen. Der Beschwerdeführer gebe vielmehr einen kontinuier lichen Verlauf der Depression an. Dr.  C.___ habe auch auf psychische Probleme bei körperlicher Erkrankung (Ängste vor bedrohlichem Ausmass der Krankheit bei Vorhofflimmern und anamnestisch Klappenfehler und Thoraxschmerzen ) hingewiesen. Sie habe auch eine kombinierte Persönlich keitsstörung vom ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und dependenten Typ mit Selbstüberforderung festgehalten. Entsprechend habe sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bescheinigt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hier nicht bestätigt werden. Gegen diese Diagn ose spreche vor allem auch der V erlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es mögen aber durch aus akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen, wodurch aber keine Arbeits unfähigkeit begründet sei. Ihre Beurteilung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Einerseits sei es zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gekommen. Andererseits handle es sich auch um eine etwas andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes, was die Persön lich keitsdiagnostik betreffe. Im Z.___ -Gutachten sei 2008 eine mittelgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur und eine reaktive Angstentwicklung diagnostiziert sowie eine 40%ige Arbeitsunfähig keit mit 20%iger Leistungseinschränkung attestiert worden. Diese Diagnosen begründeten aber als solche noch keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode könne die damals angegebene Arbeits unfähigkeit als zu hoch eingeschätzt angegeben werden. Gegenwärtig bestehe zudem eine leichte depressive Episode, wobei es zu einer leichten Verbesserung gekommen sei, dies auch im Rahmen von Adaptionsvorgängen und unter dem natürlichen Verlauf. Im AEH sei 2007 ein maladaptives Schmerz- und Krankheitsverhalten aufgeführt worden. Mittlerweile bestehe aber eine deutliche Schmerzstörung mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet werden (S. 17 ff.) .      Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage eine rezidivierende Nephrolithiasis mit konsekutiv notwendigen rezidivierenden urologischen Ein griffen diagnostiziert werden. Als steinpathogenetische Faktoren seien bereits 2009 eine knappe Trinkmenge, eine ungenügende Trinkmengenver teilung , eine Hyperkalziurie , eine Hypozitraturie sowie eine Hypomagnesiurie eruiert worden. Als weitere r Faktor se i ein doppelt angelegtes Nieren becke n links mit Ureter-Duplex zu nennen. Der Beschwerdeführer habe die 2009 empfohlenen metaphylaktischen Massnahmen nicht umgesetzt, es persistiere unverändert eine geringe Flüssigkeitszufuhr (knapp 1 Liter ) und insbesondere eine ungenüg ende Zitratzufuhr . Die von den Nephrologen im Jahr 2009 ver schriebene Medikation mit Magnesium Diasporal und Hygroton nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr ein. Es zeigten sich normale Nieren funktionsparameter und der Urinstatus sei unauffällig, im Spoturin zeige sich eine nicht signifikante diskreteste Proteinurie . Bei Normwerten für Kalzium, Phosphat und PTH könne ein primärer Hyperparathyreoidismus ursächlich ausgeschlossen werden. Aufgrund des Nierenleidens könne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Während akuter Nierenkoliken sei die Arbeitsfähigkeit während weniger Tage aufgehoben. Im Intervall bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .      Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der B eschwerdeführer chronische Schmerzen an der gesamte n linke n Körperhälfte einschliesslich sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte beklagt. Vorbestehende lumbale Rücken schmerzen hätten nach einem vor 10   Jahren e r littenen Gerüststurz mit Kon tusion der linken Seite zugenommen, wobei es gemäss Akten bereits ein hal bes Jahr zuvor gleichfalls zu einem Gerüststurz gekommen sei. Durch körperliche Belastung entstehe eine erhebliche Schmerzzunahme, wobei er dann verschiedene Punkte im Brustbereich dieser Seite knei fen und drücken müsse . Die anamnestisch in etwas unklarer Dosierung eingenommenen Anal getika wirkten „eigentlich nicht schlecht“, doch könnten beschwerdebedingt aktuell ausschliesslich passive physiotherapeutische Massnahmen durchge führt werden. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule demonstriere der Beschwerdeführer eine massiv eingeschränkte bis aufgeho bene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne die initial erheblich verminderte Kopfrotation später durch freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert werden, und auch die anfangs geringe Auslenkung der LWS im Langsitz sei nicht zu bestätigen. An den oberen und unteren Extre mitäten bestehe mit Ausnahme einer Einschränkung für Überkopfmanöver an den Schultern unter erheblicher Gegenspannung eine freie Beweglichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien äusserst diffu s angegebene Druckdolenzen an Stamm und oberer Extremität der linken Seite. Während die Pr üfung der unteren Extremitäten i n Rückenlage zur unablässigen Angabe lumbaler Schmerzen führe, gelinge die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensichtlich vollkommen beschwerdefrei. 5   von 5 Waddell -Zeichen seien positiv. Die Tatsache, dass der Beschwerde führer trotz seines Übergewichtes im Langsitz den Oberkörper mit den Armen spontan und wiederholt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radiologischer Ebene seien weitestgehend unauffällige Verhältnisse an der thorakolumbale n Wirbelsäule, Iliosakralgelenken , der linke n Schulter sowie auch im Rahmen einer Ganzkörperskelettszintigraphie dokumentiert worden. In Anbetracht des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer anamnestisch sehr ungewöhnlich präsentierten und auch in der klinischen Untersuchung keinesfalls ein anatomisches Korrelat zeigen den Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde keinesfalls begründen lassen. Im Vordergrund scheine ganz klar eine nicht-organische Beschwerde komponente zu stehen. Der Beschwerdeführer berichte, keine Berufsausbil dung absolviert zu haben. Nach der 1994 erfolgten Einreise in die Schweiz habe er 2 Jahre lang in der Produktion von Heizungsrohren und seit 1998 stets als Fassadenmonteur gearbeitet, wobei er ein Pensum von aktuell 5 Mal 4.5 Stunden wöchentlich ausübe und im Sinn eines Vorarbeiters organisiere, ausmesse, Muster bringe und für die Monta ge verantwortlich sei. Bezüglich der maximal erfolgenden Belastungen stelle er nur fest, durchaus Gegen stände heben zu können, doch gehe es nicht lange, bis er dann jammere. Die Tätigkeit als Fassadenmonteur könne als die angestammte angesehen wer den. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso für andere körperlich leichte bis schwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als Massnahme aus the rapeutischer Sicht böten sich keine diagnostischen oder therapeutischen Vorschläg e an. Von weiteren Behandlungen, insbesondere anamnestisch weiterhin durchgeführten Massnahmen, sollte unbedingt Abstand gehalten werden, da auf somatischer Ebene dadurch keinesfalls eine Beschwerde besserung erwartet werden könne, sondern vielmehr die Krankheitsüberzeu gung des Beschwerdeführers weiterhin verfestigt zu werden drohten. Im Z.___ -Gutachten 2008 seien aus orthopädischer Seite klinisch an sämtlichen Extremitäten sowie Stamm weitestgehend unauffällige Verhältnisse festge halten worden. Auch wiederholte radiologische Untersuchungen der LWS und BWS hätten keine relevanten Veränderungen ergeben . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei seitens des Bewegungsapparates ausschliesslich ein therapieresistentes Schmerzsyndrom der Thoraxwand mit „ intercostalneualgieform anmutender Schmerzsymptomatik, in den linken lateralen Thorax ausstrah lend sowie costotransversale und sternocostale Irritationen“ angeführt worden. Der bisherige Verlauf sei trotz umfangreicher chiropraktischer sowie schmerztherapeutischer Behandlung frustrierend und die Arbeitsfähigkeit wie bisher um 50 % eingeschränkt gewesen. Dieser Ein schätzung könne weder aufgrund der dokumentierten klinischen und radio logischen Befunde noch der aktuellen Untersuchung gefolgt werden. Die postulierte Beschwerdeursache einer Intercostalneuralgie sollte aus fachärzt lich - neurologischer Sicht beurteilt we rden, doch könne die vermutete Symp tomatik an der S ternocostal - und Costotransvers a lgelenken keinesfalls als Erklärung für die völlig diffus die gesamte linke Körperhälfte umfassende Symptomatik verstanden werden, vielmehr sei auf Ebene des Bewegungs apparates festzuhalten, dass hier eine ausreichende somatische Erklärung für das äusserst diffuse Beschwerdebild fehle. Es bestehe eine erhebliche Diskre panz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der Begutachtung andererseits. Inwie weit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychische Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teil-Gutach tens (S. 25 ff.) .      Gemäss der neurologischen Beurteilung habe der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 einen Arbeitsunfall mit Sturz von einem Gerüst erlitten und sich dabei eine linksseitige Thoraxkontusion zugezogen. Relevante ossäre oder diskoligamentäre Verletzungsfolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der linken Thoraxhälfte entwickelt, wobei es zu einer Symptomausweitung über der gesamten linken Körperseite gekommen sei. Es zeige sich das Bild eines tendomyopathischen Schmerzsyndroms. Multiple bildgebende Abklärungen der thorakalen Wirbelsäule, der HWS und der LWS ergäben keine erklärenden Befunde. Aktuell beklage sich der Beschwerdeführer über Schmerzen über der gesamten linken Körperhälfte von Kopf bis Fuss. Es bestehe ein Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen, wel che auch die linke Gesichts- und Penishälfte beträfen. Auch im linken Bein sei ein Taubheitsgefühl vorhanden. Zudem berichte er über eine Berührungs- und Drucküberempfindlichkeit über der linken Thoraxhälfte mit neuralgie formen Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung bestehe jedoch eine Drucküberempfindlichkeit der Muskelansätze. Ein eigentliches neuropathi sches Schmerzsyndrom mit Hyperalgesie und Allodynie könne jedoch nicht festgestellt werden. Ebenfalls fehlten Anhaltspunkte für eine dissoziierte Sensibilitätsstörung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ergäben sich keine Hinweise für eine Störung der langen Bahnen oder eine anderweitige zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik. Aus neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Im Vordergrund stehe aktuell ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom. Auch im Anschluss an den Unfall vom 21. Oktober 2005 sei keine neurologische Beeinträchtigung dokumen tiert worden, weshalb auch im Verlauf aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 29) .      Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig, sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfallereignis im Jahr 2005 somatisch nicht länger dauernd und höhergradig arbeitsunfähig gewesen sei. Psychia trisch sei der Beschwerdeführer damals mittelgradig depressi v gewesen, was in der Folge zur Berentung geführt habe. Die Depression sei aktuell erheblich remittiert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein. Mangels valider Einschätzungen in den letzten Jahren sei das oben erwähnte Zumutbarkeits profil mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2015 zu bestätigen. Der Beschwerdeführer fühle sich als maximal zu 50 % arbeitsfä hig in der an gestammten Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zu r gut achterlichen Beurteilung stehe. Durch die frühere Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2007 fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Selbstverständnis bestätigt, wonach lediglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit zumutbar sei. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer scheine sich nur ungenügend depressiv zu fühlen, um eine regelmässige antidepressive Medi kation einzunehmen. Somit seien auch seine anamnestischen Angaben vor sichtig zu bewerten. Zusammenfassend ergebe sich, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder körperlich leichten bis schweren körperli chen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Prognose bezüglich einer weiteren Integration in den Arbeitsmarkt sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als eher ungünstig zu bezeichnen. Bezüglich der Depression sei es seit dem letzten Entscheid vom 1
  19. November 2012 zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gegenüber einer mittelgradigen depressiven Episode damals gekommen. Bezüglich der Per sönlichkeitsdiagnostik handle es sich heute gegenüber damals um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Es sei festzuhal ten, dass sich der Gesundheitszustand somatisch seit dem 14. November 2012 nicht wesentlich verändert habe. 4.2.2      Dr.  B.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 7. August 2015 (Urk. 7/156) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 7. September 2015 (Urk. 7/168/1) fest, dass der grösste Unterschied zum Z.___ -Vorgutachten darin bestehe, dass damals die leistungsorientierte Persönlich keitsstruktur mit reaktiver Ang stentwicklung als Faktor von Krankheitswert bewertet worden sei und im A.___ -Gutachten als Faktor ohne K rankheitswert. Gemäss Beurteilung der behandelnden Psychia terin Dr.  C.___ sei jedoch die depressive Entwicklung durchaus mit der akzentuierten Per s önli chkeitsentwicklung vereinbar. Im A.___ - Gutachten werde die chronische Schmerzstöru ng mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Die psychischen Faktoren würden jedoch überhaupt nicht gewichtet, was im Vorgutachten anders gewesen sei. Auch die somatischen Faktoren (muskulär bedingte Schmerzen ) seien nicht als arbeitsrelevant gewichtet worden, was sicher auch nicht der Wahrheit entspreche. In ihrem Bericht habe sie von einer 1°- Hypoparathyreoidismus , der durchaus für die Nephrolithiasis verantwortlich sein könne, und nicht wie im Gutachten erwähnt von einem 1°- Hyperparathyreoidismus gesprochen. Doch denke auch sie, dass diese Erkrankung nicht für eine anhaltende Teilarbeitsunfähig keit verantwortlich sei. Dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlichkeits struktur seien in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden, weshalb die A.___ -Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) ausgingen. 4.2.3      Auch die behandelnde Psychiaterin Dr.  C.___ nahm im Einwandverfahren Stellung zum A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 (Stellungnahme vom 5. September 2015, Urk. 7/168/2-13) . Demnach seien die aetiologischen Risikofaktoren im Gutachten nicht beschrieben worden und das Phänomen der Chronifizierung mit seiner Implikation für Schweregrad und Prognose sei nicht ausreichend gewichtet worden. Die Einschränkung der Funktionalität, das heisst die Einschränkungen der Aktivität (beruflich und privat) und der Partizipation (beruflich und privat) aufgrund der Beschwerden sei im Gut achten ungenügend erfragt, erfasst, dokumentiert und gewichtet worden, wobei aber auch ungenügend aus den Vorakten zitiert worden sei (insbeson dere Berichte der Psychiaterin). In der psychiatrischen Begutachtung gelte es als Standard, Funktionseinschränkungen mittels ICF (international Classifi cation of Functioning and Health ) respektive Mini-ICF zu erfassen und zu dokumentiere n , weshalb das A.___ -Gutachten diesbezüglich eine grosse Lücke aufweise. Die Annahme der Überwindbarkeit der Beschwerden gleiche einer Behauptung, da diese nur ungenügend begründet worden sei. Den Gutach tern gelinge es nicht, aus polydisziplinärer Sicht auf das komplexe chroni sche Krankheitsgeschehen mit vielen Körperbeschwerden ohne ausreichende somatische Ursache einen syndromalen Erklärungsansatz zu finden, was zu einer Fehlbeurteilung und Fehleinschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit führe. 4.2.4      Im Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/171) nahmen die A.___ -Gutachter Stellung zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arzt berichten (vgl. E. 4.2.2-3, Urk. 7/168) und hielten fest, dass Dr.  C.___ keine, auch keine neuen Diagnosen und auch keine psychopathologischen Befunderhebung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht spiele es bezüg lich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle, ob der Explorand nun in einer angepassten Tätigkeit arbeite oder nicht. Aus somatischer Sicht bestehe die im Gutachten ange ge bene Arbeitsfähigkeit. Auch die psychia trischen Diagnosen seien im Gutachten begründet worden. Es sei auch zu den Vorakten , insbesondere zu Dr.  C.___ Ste llung genommen worden. Wichtig und von der IV auch so gefordert, seien bei einer psychiatrischen Exploration das Lehrbuchwissen und die Exploration der möglichen täglichen Aktivitäten neben der objektiven psychopathologischen Befunderhebung und der Diag nosestellung nach ICD 1
  20. Die Funktionseinschränkungen könnten mittels ICF erfasst und dokumentiert werden, was aber nicht zwingend notwendig und von der IV auch nicht zwingend vorgeschrieben sei. Auch wenn der ICD beigezogen werde, komme man nicht drum herum, die täglichen Aktivitäten genau zu explorieren und einen normalen Tagesablauf im Gutachten festzu halten. Auch das Mainzer Stadienmodell der Schme rzchronifizierung MPSS, das Dr.  C.___ erwähnt habe, sei zwar schön und gut, doch fehle ihren ausführlichen Ausführungen aber Wichtiges. Sie bringe insbesondere keine neuen Befunde vor und gehe weiterhin von einer 100% i gen Arbeitsun fähig keit in der freien Wirtschaft aus. Dr.  C.___ könne somit das A.___ Gutachten nicht in Frage stellen. Es handle sich dabei eben um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Darauf weise auch das Schreiben von Dr.  B.___ hin, wonach dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlich keitsstruktur in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden seien. Dies sei bei verschiedenen Beurteilungen eines ähnlichen Gesundheitszustandes eben der F all.
  21. 5.1      Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2011 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, und der nun angefochte nen Verfügung vom 3
  22. November 2015 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter W eise verbessert hat (vgl. E. 2. 5 ). 5.2      Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invaliden ver sicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachver halts elemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Veränderung des psychischen Gesundheitszustande s , vgl. nachfolgend E.  5.4.1 ) vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E . 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3      Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 ( Urk. 7/153) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrolo gischen , psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgege ben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizini schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem poly dis zi pli nären Gutachten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.2 ). 5.4      5.4.1      Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht en Befundlage schloss er auf eine erhebliche Remission der ursprünglich mittelgradigen zu einer nun noch leichten dep ressiven Episode. Diese schränkt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein .      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.  3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.  2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.  5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E.  4.1).      Der Beschwerdeführer lässt sich zwar psychiatrisch behandeln (wöchentliche Gruppentherapie für Personen mit chronischen Schmerzstörungen und alle zwei  Monate ein psychiatrisches Einzelgespräch, vgl. Urk. 7/153 S. 15), doch erfolgte ein stationärer Aufenthalt - obwohl dies 2009 bereits im Z.___ -Gut achten empfohlen wurde (vgl.  E. 4.1 ) - bisher nicht. Auch aufgrund der fehlenden antidepressiven Medikation sowie den Hinweisen auf fehlenden Leidensdruck kann der diagnostizierten leichten depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden. Hierfür spricht auch der von Eigenaktivität gezeichnete Tagesablauf (Urk.  7/153 S. 13, S. 17 und S. 23). Hinzu kommt, dass die depressive Störung auch durch psychosoziale Belastungs faktoren (Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chro ni sche Schmerzsymptomatik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit), welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 2.2.2) , mit bestimmt wird.      Angesichts dieses verbesserten psychischen Gesundheitszustandes ist eine Revisionsrelevanz gegeben, weshalb nachfolgend die gesamte gesund heit li che Situation des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 5.2). 5.4.2      Der b egutachtende Psychiater kam im Weiteren zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E.  2.2 ) stand.      Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10: F 45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein depressi ves Leiden vorliege , doch sei dies zwischenzeitlich weitgehend remittier t (leichte depressive Episode) und werde durch invaliditätsfremde Faktoren ( Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chronische Schmerzsympto matik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit ) mitbestimmt . Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gut achtern nicht (mehr) erhoben. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontex t “ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich verursachenden (invaliditätsfremden) Kon text faktoren hinzuweisen. Andererseits lässt der Lebenskontext des Beschwer deführers auf durchaus vorhandene Ressourcen ( gute und stabile Ehe, gutes Verhältnis zu m Sohn, soziale und integrierende Kontakte [beruf lich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der „Konsistenz“ ist betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Option wiederum zu erwähnen, dass die therapeutische Behandlung ohne stationä rem Aufenthalt nicht konsequent ist sowie die Nichteinnahme der ( antide pressiven ) Medika tion auf fehlenden Leidensdruck schliessen lassen.      Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beacht li chen Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus recht licher Sicht als invalidisierend zu betrachten. 5.4.3      Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtser heblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . Der A.___ -Gutachter hielt diesbezüglich explizit fest, dass er die Persönlichkeitsdiagnostik des Beschwerdeführers anders beurteile als Dr.  C.___ . Auch schloss er das Vorliegen von akzentuierten Persönlich keitszüge n nicht gänzlich aus. Doch begründen solche rechtsprechungsge mäss klarerweise keine Arbeitsunfähigkeit. 5.5      Der begutachtenden Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind und verwies dabei insbesondere auf 5 von 5 Waddell -Zeichen und zahlreiche Inkonsistenzen (Urk. 7/153 S.  33 ). Gutachterlicherseits konnte kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden begründet werden. Bereits 2009 hielt das Z.___ -Gutachten fest, dass die bisherige bildgebende Diagnostik sowie eine Skelettszintigraphie nicht zu einem, den Schmerzbe fund befriedigend erklärenden Ergebnis geführt hatte. Demnach ist festzu stellen, dass der orthopädische Gesundheitszustand und somit auch dessen Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind. D em Beschwerdeführer ist auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar . Diese Einschätzung variiert lediglich in qualitati ver Hinsicht, da v or dem Hintergrund von somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dies sowohl für die angestammte Tätigkeit als Fassadenarbeiter, die zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur sowie für jede andere kör perlich leichte bis schwere Tätigkeit gilt (Urk. 7/153 S. 33). 5.6      D ie Rüge des Beschwerdeführers, dass das A.___ -Gutachten verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Fassadenarbeiter, sondern nur noch ange passt als Fassaden-Chef-Monteur und somit ohne schwere Arbeiten tätig ist (Urk. 1 S. 14 f.), geht fehl.      Der begutachtende Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht objektivierbar sind (vgl. E. 5.5). Aufgrund dieser somatisch nicht abstützbaren Beschwerden kam der Gutachter denn auch mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeglicher körperlich leichter bis schwerer Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dies beinhaltet die zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur , aber auch die ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenarbeite r . 5.7      Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre A.___ -Gutachten den erfor der lichen Kriterien und es ist seit spätestens Mai 2015 ( Begutachtung ) von einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes sowie damit ein hergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus polydis ziplinärer Sicht ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fassadenarbeiter, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassaden-Chef-Monteur sowie in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Auch in psychiatrischer Hinsicht ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit.      Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, was es damit auf sich hat, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für den Beschwerde führer im Jahre 2009 für einen Lohn von Fr.  62‘265.--, im Jahre 2010 für einen Lohn von Fr.  42‘830.-- und im Jahre 2011 für einen Lohn von Fr.  77‘590.-- AHV-Beiträge entrichtet hatte (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto vom 1
  23. Januar 2014, Urk. 7/122) und beim jüngsten Renten revisionsverfahren , das in das vorliegende Gerichtsverfahren mündete, trotz mehrmaligem Nachhaken der Beschwerdegegnerin keinen Arbeitgeberfrage bogen ausfüllte (vgl. ELAR-Notizen vom 2
  24. Februar, 25. April und 1
  25. Mai 2014 sowie Briefe vom
  26. und 1
  27. Juni 2014). 6 .      Die Gerichtskosten , die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr.  8 00.-- anzusetzen und dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00044 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer Scherrer Hebeisen Bussien , Rechtsanwälte Neustadtgasse 1a, Postfach, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit 1996 bei der Y.___ als (ungelernter) Fassadenmonteur bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/1 und Urk. 7/9). Am 10. Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( insbesondere Umschulung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügungen vom

3. Januar 2003 (berufliche Massnahmen, Urk. 7/13) und vom 6. Januar 2003 (Rente, Urk. 7/14)

wies sie die Leistungs begehren ab. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2003 erhob X.___ am 23. Januar 2003 Einsprache (Urk. 7/15), woraufhin die IV Stelle weitere medizinischen Abklärungen vornahm. Mit Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 200 3 wurde dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache Arbeits ver mittlung gewährt (Urk. 7/28 29). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde die Arbeitsver mittlung wieder abgeschlossen (Urk. 7/31). 1.2

Nachdem X.___ am 27. April und am 21. Oktober 2005 bei Arbeiten auf der Baustelle vom Gerüst gestürzt war , m eldete er sich am

11. Dezember 2007 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 7/42 ) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär begutachten ( Z.___ -Gutachten vo m 14. Oktober 2008, Urk. 7/70).

Mit Brief vom 1. Juli 2003 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psychiatrisc hen und schmerztherapeutischen Facharztb ehandlung

im Ermessen des Behandlers (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 19. November 20 09 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 1. 3

Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invali denrente a m 25. August 2011 (Urk. 7/93) angegeben hatte, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 14. November 201 2 wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Urk. 7/118). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine (konkretisierte) Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer einjährigen fachärztlichen Behandlung bei einem Facharzt für Psychia trie und bei einem Facharzt für Schmerztherapie (Urk. 7/117). 1.4

I m Dezember 2013 leitete die IV-S telle erneut eine revisionsweise Überprü fung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/119) , aktualisierte die medizinis c he n und erwerblichen Abklärungen und liess X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten ( A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015, Urk. 7/153). Mit Vorbescheid vom 7. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/156), wogegen er am 1 4. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/161 und Urk. 7/169 , unter B eilage von Stellungnahmen zum Gutachten von

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH fü r Innere Medizin, und von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 7/168 ). A m 19. Oktober 2015 erfolgte eine ergänzende Stellung nahme durch das A.___

(Urk. 7/170-171). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom 30. November 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Januar 2016 ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 12. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 nichtig sei, eventuell sei die bisherige halbe Invaliden rente unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2015 aufrecht zu erhalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1 178). Mit Verfügung vom 14. April 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der au f schiebenden Wirkung abgewiesen und auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel der angefochtenen Verfügung zu deren Nichtigkeit führt. 1.2

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1). 1.3

Der Beschwerdeführer macht in diesen Zusammenhang geltend, dass sich die angefochtene Verfügung an keinen Adressaten richte und dabei insbesondere nicht an ihn. So richte sich die Verfügung an einen „Herr D.___ “, sein Familienname sei aber X.___ . Entsprechend sei eine solche (Nicht )Verfügung unbeachtlich, nichtig (Urk. 1 S. 2-3). 1.4

Der Familienname des Beschwerdeführers lautet tatsächlich

X.___ und bei D.___ handelt es sich um den Vornamen. Es ist offensichtlich, dass es dabei um eine vermeidbare, aber unbedeutende Verwechslung des Vor- und Fami liennamens des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin handelt. Auf Seite 4 der Verfügung vom 30. November 2015 werden aber unter Betreff der Name sowie die Anschrift des Beschwerdeführers korrekt angege ben. Zusammen mit der Versicherten-Nr.

E.___ auf Seite 1 lässt sich die Verfügung ohne weitere Zweifel dem vorliegenden Beschwerdeführer zuordnen. Entsprechend führt der gerügte Mangel nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 30. November 201 5. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweis verfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten ansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender soma to former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin der n der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2 .3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) ein schliesslich ergänzender Stellung nahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/171) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass er seit spätestens Mai 2015 aus polydiszipli närer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei, sowohl ange stammt als auch in jeder anderen körperlich l e ichten bis schweren Tätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6). 3.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesund heitszustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Insofern handle es sich beim A.___ -Gutachten um eine unzulässige Neubeur teilung ( second

opinion ) eines unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 1).

4. 4.1

Die Rentenverfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___ -Gut achten vom

14. Oktober 2008 (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 1. Juli 2009, Urk. 7/79 S. 5) , worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden

(Urk. 7/70) :

-

Chronisch und therapieresistent anhaltendes linksseitiges

Thoraxwand schmerzsyndrom mit/bei Status nach Thoraxkontusion bei

Sturz von einem Baustellengerüst aus 2 Metern Höhe am 2 1. Oktober

2 005 mit i ntercostalneuralgieform anmutender Schmerzsymptomatik,

in den linken lateralen Thorax ausstrahlend; costotransversale und

sternocostale Irritationen

-

Mittelgradige, protrahiert verlaufende depressive Episode (ICD-10:

F 332.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur, reaktiver

Angstentwicklung (ICD-10: F 43.22)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach operativer Versorgung einer Weichteilverletzung rechter

Handrücken ohne Folgen

-

Status nach CT-gesicherter lumbaler Diskushernie L5/S1 (2002) ohne

aktuell anhaltende klinisch funktionelle Relevanz

-

Zustand nach Helicobacter positivem Ulcus ventriculi (Oktober 2005)

mit Verdacht auf Rezidiv, abklärungsbedürftig

-

HBs-Antigenträger bei Anti- HBe -AK-positiver, Anti-HBs-negativer

chronischer Hepatitis B-Infektion, kontrollbedürftig (durch den

Hausarzt), histologisch ohne wesentliche Veränderungen

-

Anamnestisch Urolithiasis , Zustand nach zweimaliger Lithotripsie

-

Nebenbefundlich : Pansinusitis

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese wurde festge hal ten, dass der Beschwerdeführer mit kosovo-albanischer Abstam mung seit 10 Jahren in der Schweiz als Fassadenmonteur arbeite, davon die letzten 4 Jahre als Chef-Monteur. Beim Ereignis vom 21. Oktober 2005 sei es zu einem Absturz von einem Baugerüst aus circa 2 Metern Höhe gekommen. Er sei mit dem linken Brustkorb auf Gerüstteile aufgeschlagen. Es habe sich eine bis dato anhaltende intercostalneuralgieform anmutende Schmerzsympto matik mit Lokalisation im Bereich des linken Thorax und der linksseitigen Thoraxwand entwickelt. Klinisch seien ein thorakaler Stau chungsschmerz sowie ein Palpationsschmerz über den sternocostalen und costotransversalen Gelenkverbindungen auffällig. Die bisherige bildgebende Diagnostik einer MRI der HWS, BWS und LWS sowie eine Skelettszinigraphie führten nicht zu einem, den Schmerzbefund befriedigend erklärenden Ergeb nis. Der Verlauf sei trotz bisheriger umfangreicher chiropraktischer und schmerzthera peutischer Behandlung frustrierend. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Arbeitgeber, mit dem offensichtlich ein vertrauensvolles Verhältnis bestehe, einigen können , dass er schmerzbedingt leichtere Tätig keiten über wiegend aufsichtführend und anweisend al s Fassaden- Chef-Mon teur auf einem 50%-Pensum (zeitliches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung ver richte. Die Ergebnisse der orthopädisch-gutachterlichen Abklärung bestä tigten die bisherige Akten- und Befunddokumentation und auch die Ver laufs berichte des F.___ im Sinne eines frustrierend anhaltenden linksseitigen Thoraxwandschmerzes mit intercostalneural giefor m er Schmerzausbreitung. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Eine Fort setzung der therapeutischen Bemühungen beim erst 28-jährigen arbeits willigen Mann sei sinnvoll. Letztlich sei auch eine spontane Besserung im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschliessen. Aus orthopädischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit (zeitliches Arbeitspensu

m) im bisherigen Rahmen von 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehe aber nicht bei optimal adaptierter Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bereits ausübe ( Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit wesentlich in der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassadenarbeiter bestehe). Zusätzliche the r apeutische Ansätze, die über das gegenwärtige Ausmass der Behandlungsstrategien der F.___ hinaus gingen, seien orthopädisch nicht in Sicht.

Im R ahmen der psychiatrischen Abklärung sei die Diagnose einer mittel gradi gen, protrahiert verlaufenden depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur mit reaktiver Angstentwick lung (ICD-10: f 43.22) zu stellen. In den anamnestischen Vorbefunden seien diese Diagnosen als psychische Probleme bei körperlicher Angsterkrankung codiert worden. Aktuell stehe eine depressive Episode im Vordergrund, wel che vom Untersuchungsaspekt als mittelgradig einzustufen sei. Der psych ia tri sche Gutachter wies darauf hin, dass diese Psychopathologie die vor allem ortho pädischen somatischen Befunde deutlich verstärke. Aus psych ia trischer Sicht sei das zeitliche Arbeitspensum derzeit um 40 % herab gemindert mit einer zusätzlichen Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Es werde eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung, eventuell auch in einem stationären Rahmen, empfohlen. Somit müsste in einem Zeitmass von 1 bis 2 Jahren eine deutliche Besserung erzielt werden können, sodass aus psychiatrischer Sicht eine Nach-Evaluation nach spätestens 2

Jahren empfohlen werde. Die psychiatrisch resümierte Minde rung der Arbeits fähigkeit sei in den orthopädisch begründeten Beeinträchti gungen und Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits enthalten. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer als Fassaden-Chef -M onteur auf einem 50%-Niveau (zeit liches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung, das heisst 4.5 bis 5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 60 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (richtig: 50 %) entspreche. In optimal adaptierter Tätigkeit könne keine zusätzliche Leistungsminderung attestiert werden. Die Gesamtarbeits fähigkeit betrage 50%.

Aus internistischer Sich t ergebe sich keine weitere gravierende Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei ganztä g ig und körperlich voll belastbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Wegen einer potentiell noch vorliegenden Infektiösität bei positi vem HBs- ag

sollte er jedoch nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, in denen die erhöhte Gefahr einer Virusübertragung mit dem Blut bestehe (zum Beispiel Koch, im Lebensmittelbereich, im operativen Bereich). Wegen der Ulkuserkrankung sollte er Gelegenheit haben, regelmässige Mahlzeiten zu sich zu nehmen und ausserdem seien stressige Belastungen wie Schichtarbeit und Nachtschichten zu meiden.

Die bisher ige Tätigkeit als Fassaden-Chef-M onteur könne in der bisherigen modifizierten Form (mit nur geringem körperlichen Einsatz, überwiegend beschäftigt mit der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassaden arbeiter ) auf einem 50%-Niveau (zeitliches Arbeitspensum, 5 Stun den arbeitstäglich) ohne weitere Leistungsminderung ausgeübt werden. Auch alle der derzeitig modifizierten und angepassten Tätigkeit vergleichba ren Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 50 % (entsprechend 5

Stunden arbeitstäglich) zumutbar. Es überwieg t en anteilig gleichermassen somatische Schäden im Bereich der Wirbelsäule und des Brustkorbes und psychische Leiden. Diese ständen in einer gegenseitig sich ungünstig steigernden Wechsel wirkung. 4 .2

Die rentenaufhebende Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4 .2.1

Im polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrologi schen , psychiatrischen und neuro logischen) A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagno sen:

-

L eichte depressive Episode ( ICD-10: F 32.0)

-

Chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen

Fakto ren ( ICD-10: F 45.41)

-

Rezidivierende Nephrolithiasis beidseits ( ICD-10: N 20.0)

-

Status nach ESWL beidseits 2001 ,2003,2009, 2013

-

Status nach ESWL links am 27. Januar 2015, rechts 7. Oktober

2014

-

Steinanalyse 2013: Kalziumoxalat-Monohydrat 10 %,

Kalziumoxalat- Dehydrat 10 %, Apatit 80 %

-

doppelt angelegtes Nierenbecken links mit Ureter-Duplex

-

knappe Trinkmenge, ungenügende Trinkmengenverteilung,

Hyperkalziurie , Hypo zitraturie , Hypomagnesiurie

-

Chronisches panvertebr ales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.80)

-

aktenanamnestisch Status nach Gerüststurz am 27.

April 2005

-

aktenanamnestisch Status nach linksseitiger Kontusion im

Rahmen eines Gerüststurzes am 21.

Oktober 2005

-

radiologisch unauffälliger Befund an thorakolumbaler

Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI vom 11. Juni 2014

und vom 7.

April 2015)

-

Chronische diffuse Beschwerden an Schulter und Arm der

adomina n ten linken Seite (ICD-10: M 79.60)

-

radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (MRI vom

13. November 2012)

-

szintigraphisch unauffälliger Befund des Bewegungsapparates

(29. September 2014)

-

Status nach Strecksehnennaht Dig II sowie Überwendelung

Dig . III am

13. Juli 2000 bei Strecksehnennahtdurchtrennung Dig . II sowie partiell

Dig . III am rechten Handrücken (Spital Uster, ICD-10: Z 98.8)

-

Übergewicht, BMI 27.8 kg/ m 2

( ICD-10: E 66.9)

-

Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10V)

-

Ch ronischer Hepatitis B-Träger (ICD-10: B 16.9)

-

Spastisches Colon, Colonoskopie

vom 18. September 2013 ( ICD-10:

K 58.9)

-

Nikotinabusus von 15 py (ICD-10: F 17.1)

Aus allgemein-internistischer Sicht wurde festgehalten, dass die festgestellten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und der Beschwerdeführer folglich uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei. Auch retrospektiv könnten aus allgemein-internistischer Sicht keine länger fristigen Arbeitsunfähigkeiten festgehalten werden. In der Aktenzusammen stellung vom 4. Mai 2015 habe Dr. B.___ den dringenden Verdacht auf primären Hyperprathyreoidismus erhoben und einen chronischen vertebro gen en

Thoraxschmerz , eine PHS chronica beidseits sowie ein chronisches Lumbovertrebralsyndrom genannt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine weitere Steigerung des Arbeitspensums verneint. Aus allgemein-internisti scher Sicht könne diese Einschätzung nicht bestätigt werden, weshalb in den entsprechenden Teilgutachten dazu Stellung zu nehmen sei (S. 13 f.) .

Gemäss der psychiatrischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer diag nostisch

eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch vermin derte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspekti ven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe vor allem auch eine linksseitig ausgeweitete Schmerzsymptomatik im Bewe gungsapparat, deren Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden könne und die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es beständen psycho soziale und emotionale Fa ktoren, die eine Rolle spielten. Dies mit einem Migrationshintergrund, einer geringen Schulbildung, sodass er nur wenig Lesen und Schreiben könne, einer chronischen Schmerzsymptomatik seit einem Unfallereignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe und nun einer finanziellen Abhängigkeit von der IV-Rente. Vor diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei. Es best ehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit anti depressiver Medikation. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts (primärer Kra n k heitsgewinn ) sei nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychia trischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei aber aufgrund des chronischen Verla ufs und der doch deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behin derungsüberzeugung, indem sich der Beschwerdeführer auch weiterhin nur noch zu 50 % arbeitsfähig fühle, für eine Steigerung der Arbeitsleistung ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Von der aufgrund der aktuelle n Untersuchung eingeschätzten Ar beits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit könne mit Sicherheit seit min destens dieser Begutachtung ausgegangen werden. Zuvor habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den Akten dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich auch weiterhin nur mit halber Leistung arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätz u ng könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Er habe sich im Untersuchungsgespräch gut konz entrieren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe sogar angegeben, selbst Auto zu fahren, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Er lebe in guter und stabi ler Beziehung zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Er gehe seiner Arbeit als Fassaden-Monteur regelmässig zu 50 % nach. E r habe durchaus Kontakte zu ein paar Kollegen. Es bestehe aber ein gewisser sozialer Rückzug, indem er beispielsweise den albanischen Klub nicht mehr besuche. Reisen in die Heimat mit stundenlangen Autofahrten seien ihm trotz subjektiver starker Beschwerden mit Schmerzen möglich. Er sei in psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung, auch mit antidepressiver Medika tion. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachge wiesen werden können. Es bestehe aber auch eine Analgetika-Medikation mit einem Opioid-Analgetikum, die der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit aber nicht täglich einnehme. Er betreibe zudem einen deutlichen Nikotin abusus . Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ habe bereits 2008 und 2012 eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, angegeben. Ein rezidivierender Verlauf der Depression sei hier nicht erwiesen, so fehlten deutliche Phasen mit deutlicher Verschlechterung, Verbesserung und symp tomfreien Intervallen. Der Beschwerdeführer gebe vielmehr einen kontinuier lichen Verlauf der Depression an. Dr. C.___ habe auch auf psychische Probleme bei körperlicher Erkrankung (Ängste vor bedrohlichem Ausmass der Krankheit bei Vorhofflimmern und anamnestisch Klappenfehler und Thoraxschmerzen ) hingewiesen. Sie habe auch eine kombinierte Persönlich keitsstörung vom ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und dependenten Typ mit Selbstüberforderung festgehalten. Entsprechend habe sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bescheinigt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hier nicht bestätigt werden. Gegen diese Diagn ose spreche vor allem auch der V erlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es mögen aber durch aus akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen, wodurch aber keine Arbeits unfähigkeit begründet sei. Ihre Beurteilung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Einerseits sei es zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gekommen. Andererseits handle es sich auch um eine etwas andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes, was die Persön lich keitsdiagnostik betreffe. Im

Z.___ -Gutachten sei 2008 eine mittelgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur und eine reaktive Angstentwicklung diagnostiziert sowie eine 40%ige Arbeitsunfähig keit mit 20%iger Leistungseinschränkung attestiert worden. Diese Diagnosen begründeten aber als solche noch keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode könne die damals angegebene Arbeits unfähigkeit als zu hoch eingeschätzt angegeben werden. Gegenwärtig bestehe zudem eine leichte depressive Episode, wobei es zu einer leichten Verbesserung gekommen sei, dies auch im Rahmen von Adaptionsvorgängen und unter dem natürlichen Verlauf. Im AEH sei 2007 ein maladaptives Schmerz- und Krankheitsverhalten aufgeführt worden. Mittlerweile bestehe aber eine deutliche Schmerzstörung mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet werden (S. 17 ff.) .

Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage eine rezidivierende Nephrolithiasis mit konsekutiv notwendigen rezidivierenden urologischen Ein griffen diagnostiziert werden. Als steinpathogenetische Faktoren seien bereits 2009 eine knappe Trinkmenge, eine ungenügende Trinkmengenver teilung , eine Hyperkalziurie , eine Hypozitraturie sowie eine Hypomagnesiurie eruiert worden. Als weitere r Faktor se i ein doppelt angelegtes Nieren becke n links mit Ureter-Duplex zu nennen. Der Beschwerdeführer habe die 2009 empfohlenen metaphylaktischen Massnahmen nicht umgesetzt, es persistiere unverändert eine geringe Flüssigkeitszufuhr (knapp 1 Liter ) und insbesondere eine ungenüg ende Zitratzufuhr . Die von den Nephrologen im Jahr 2009 ver schriebene Medikation mit Magnesium Diasporal und Hygroton nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr ein. Es zeigten sich normale Nieren funktionsparameter und der Urinstatus sei unauffällig, im Spoturin zeige sich eine nicht signifikante diskreteste Proteinurie . Bei Normwerten für Kalzium, Phosphat und PTH könne ein primärer Hyperparathyreoidismus ursächlich ausgeschlossen werden. Aufgrund des Nierenleidens könne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Während akuter Nierenkoliken sei die Arbeitsfähigkeit während weniger Tage aufgehoben. Im Intervall bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der B eschwerdeführer chronische Schmerzen an der gesamte n linke n Körperhälfte einschliesslich sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte beklagt. Vorbestehende lumbale Rücken schmerzen hätten nach einem vor 10

Jahren e r littenen Gerüststurz mit Kon tusion der linken Seite zugenommen, wobei es gemäss Akten bereits ein hal bes Jahr zuvor gleichfalls zu einem Gerüststurz gekommen sei. Durch körperliche Belastung entstehe eine erhebliche Schmerzzunahme, wobei er dann verschiedene Punkte im Brustbereich dieser Seite knei fen und drücken müsse . Die anamnestisch in etwas unklarer Dosierung eingenommenen Anal getika wirkten „eigentlich nicht schlecht“, doch könnten beschwerdebedingt aktuell ausschliesslich passive physiotherapeutische Massnahmen durchge führt werden. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule demonstriere der Beschwerdeführer eine massiv eingeschränkte bis aufgeho bene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne die initial erheblich verminderte Kopfrotation später durch freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert werden, und auch die anfangs geringe Auslenkung der LWS im Langsitz sei nicht zu bestätigen. An den oberen und unteren Extre mitäten bestehe mit Ausnahme einer Einschränkung für Überkopfmanöver an den Schultern unter erheblicher Gegenspannung eine freie Beweglichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien äusserst diffu s angegebene Druckdolenzen an Stamm und oberer Extremität der linken Seite. Während die Pr üfung der unteren Extremitäten i n Rückenlage zur unablässigen Angabe lumbaler Schmerzen führe, gelinge die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensichtlich vollkommen beschwerdefrei. 5

von 5 Waddell -Zeichen seien positiv. Die Tatsache, dass der Beschwerde führer trotz seines Übergewichtes im Langsitz den Oberkörper mit den Armen spontan und wiederholt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radiologischer Ebene seien weitestgehend unauffällige Verhältnisse an der thorakolumbale n Wirbelsäule, Iliosakralgelenken , der linke n Schulter sowie auch im Rahmen einer Ganzkörperskelettszintigraphie dokumentiert worden. In Anbetracht des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer anamnestisch sehr ungewöhnlich präsentierten und auch in der klinischen Untersuchung keinesfalls ein anatomisches Korrelat zeigen den Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde keinesfalls begründen lassen. Im Vordergrund scheine ganz klar eine nicht-organische Beschwerde komponente zu stehen.

Der Beschwerdeführer berichte, keine Berufsausbil dung absolviert zu haben. Nach der 1994 erfolgten Einreise in die Schweiz habe er 2 Jahre lang in der Produktion von Heizungsrohren und seit 1998 stets als Fassadenmonteur gearbeitet, wobei er ein Pensum von aktuell 5 Mal 4.5 Stunden wöchentlich ausübe und im Sinn eines Vorarbeiters organisiere, ausmesse, Muster bringe und für die Monta ge verantwortlich sei. Bezüglich der maximal erfolgenden Belastungen stelle er nur fest, durchaus Gegen stände heben zu können, doch gehe es nicht lange, bis er dann jammere. Die Tätigkeit als Fassadenmonteur könne als die angestammte angesehen wer den. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso für andere körperlich leichte bis schwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als Massnahme aus the rapeutischer Sicht böten sich keine diagnostischen oder therapeutischen Vorschläg e an. Von weiteren Behandlungen, insbesondere anamnestisch weiterhin durchgeführten Massnahmen, sollte unbedingt Abstand gehalten werden, da auf somatischer Ebene dadurch keinesfalls eine Beschwerde besserung erwartet werden könne, sondern vielmehr die Krankheitsüberzeu gung des Beschwerdeführers weiterhin verfestigt zu werden drohten. Im Z.___ -Gutachten 2008 seien aus orthopädischer Seite klinisch an sämtlichen Extremitäten sowie Stamm weitestgehend unauffällige Verhältnisse festge halten worden. Auch wiederholte radiologische Untersuchungen der LWS und BWS hätten keine relevanten Veränderungen ergeben . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei seitens des Bewegungsapparates ausschliesslich ein therapieresistentes Schmerzsyndrom der Thoraxwand mit „ intercostalneualgieform anmutender Schmerzsymptomatik, in den linken lateralen Thorax ausstrah lend sowie costotransversale und sternocostale Irritationen“ angeführt worden. Der bisherige Verlauf sei trotz umfangreicher chiropraktischer sowie schmerztherapeutischer Behandlung frustrierend und die Arbeitsfähigkeit wie bisher um 50 % eingeschränkt gewesen. Dieser Ein schätzung könne weder aufgrund der dokumentierten klinischen und radio logischen Befunde noch der aktuellen Untersuchung gefolgt werden. Die postulierte Beschwerdeursache einer Intercostalneuralgie sollte aus fachärzt lich - neurologischer Sicht beurteilt we rden, doch könne die vermutete Symp tomatik an der S ternocostal

- und Costotransvers a lgelenken keinesfalls als Erklärung für die völlig diffus die gesamte linke Körperhälfte umfassende Symptomatik verstanden werden, vielmehr sei auf Ebene des Bewegungs apparates festzuhalten, dass hier eine ausreichende somatische Erklärung für das äusserst diffuse Beschwerdebild fehle. Es bestehe eine erhebliche Diskre panz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der Begutachtung andererseits. Inwie weit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychische Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teil-Gutach tens (S. 25 ff.) .

Gemäss der neurologischen Beurteilung habe der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 einen Arbeitsunfall mit Sturz von einem Gerüst erlitten und sich dabei eine linksseitige Thoraxkontusion zugezogen. Relevante ossäre oder diskoligamentäre Verletzungsfolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der linken Thoraxhälfte entwickelt, wobei es zu einer Symptomausweitung über der gesamten linken Körperseite gekommen sei. Es zeige sich das Bild eines tendomyopathischen Schmerzsyndroms. Multiple bildgebende Abklärungen der thorakalen Wirbelsäule, der HWS und der LWS ergäben keine erklärenden Befunde. Aktuell beklage sich der Beschwerdeführer über Schmerzen über der gesamten linken Körperhälfte von Kopf bis Fuss. Es bestehe ein Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen, wel che auch die linke Gesichts- und Penishälfte beträfen. Auch im linken Bein sei ein Taubheitsgefühl vorhanden. Zudem berichte er über eine Berührungs- und Drucküberempfindlichkeit über der linken Thoraxhälfte mit neuralgie formen Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung bestehe jedoch eine Drucküberempfindlichkeit der Muskelansätze. Ein eigentliches neuropathi sches Schmerzsyndrom mit Hyperalgesie und Allodynie könne jedoch nicht festgestellt werden. Ebenfalls fehlten Anhaltspunkte für eine dissoziierte Sensibilitätsstörung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ergäben sich keine Hinweise für eine Störung der langen Bahnen oder eine anderweitige zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik. Aus neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Im Vordergrund stehe aktuell ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom. Auch im Anschluss an den Unfall vom 21. Oktober 2005 sei keine neurologische Beeinträchtigung dokumen tiert worden, weshalb auch im Verlauf aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 29) .

Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig, sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfallereignis im Jahr 2005 somatisch nicht länger dauernd und höhergradig arbeitsunfähig gewesen sei. Psychia trisch sei der Beschwerdeführer damals mittelgradig depressi v gewesen, was in der Folge zur Berentung geführt habe. Die Depression sei aktuell erheblich remittiert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein. Mangels valider Einschätzungen in den letzten Jahren sei das oben erwähnte Zumutbarkeits profil mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2015 zu bestätigen. Der Beschwerdeführer fühle sich als maximal zu 50 % arbeitsfä hig in der an gestammten Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zu r gut achterlichen Beurteilung stehe. Durch die frühere Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2007 fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Selbstverständnis bestätigt, wonach lediglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit zumutbar sei. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer scheine sich nur ungenügend depressiv zu fühlen, um eine regelmässige antidepressive Medi kation einzunehmen. Somit seien auch seine anamnestischen Angaben vor sichtig zu bewerten. Zusammenfassend ergebe sich, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder körperlich leichten bis schweren körperli chen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Prognose bezüglich einer weiteren Integration in den Arbeitsmarkt sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als eher ungünstig zu bezeichnen. Bezüglich der Depression sei es seit dem letzten Entscheid vom 1 4. November 2012 zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gegenüber einer mittelgradigen depressiven Episode damals gekommen. Bezüglich der Per sönlichkeitsdiagnostik handle es sich heute gegenüber damals um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Es sei festzuhal ten, dass sich der Gesundheitszustand somatisch seit dem 14. November 2012 nicht wesentlich verändert habe. 4.2.2

Dr. B.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen

Vorbescheid vom 7. August 2015 (Urk. 7/156) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 7. September 2015 (Urk. 7/168/1) fest, dass der grösste Unterschied zum Z.___ -Vorgutachten darin bestehe, dass damals die leistungsorientierte Persönlich keitsstruktur mit reaktiver Ang stentwicklung als Faktor von Krankheitswert bewertet worden sei und im

A.___ -Gutachten als Faktor ohne K rankheitswert. Gemäss Beurteilung der behandelnden Psychia terin Dr. C.___ sei jedoch die depressive Entwicklung durchaus mit der akzentuierten Per s önli chkeitsentwicklung vereinbar. Im

A.___ - Gutachten

werde die chronische Schmerzstöru ng mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Die psychischen Faktoren würden jedoch überhaupt nicht gewichtet, was im Vorgutachten anders gewesen sei. Auch die somatischen

Faktoren (muskulär bedingte Schmerzen ) seien nicht als arbeitsrelevant gewichtet worden, was sicher auch nicht der Wahrheit entspreche. In ihrem Bericht habe sie von einer 1°- Hypoparathyreoidismus , der durchaus für die Nephrolithiasis verantwortlich sein könne, und nicht wie im Gutachten erwähnt von einem 1°- Hyperparathyreoidismus gesprochen. Doch denke auch sie, dass diese Erkrankung nicht für eine anhaltende Teilarbeitsunfähig keit verantwortlich sei. Dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlichkeits struktur seien in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden, weshalb die A.___ -Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) ausgingen. 4.2.3

Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ nahm im Einwandverfahren Stellung zum A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 (Stellungnahme vom 5. September 2015, Urk. 7/168/2-13) . Demnach seien die aetiologischen Risikofaktoren im Gutachten nicht beschrieben worden und das Phänomen der Chronifizierung mit seiner Implikation für Schweregrad und Prognose sei nicht ausreichend gewichtet worden. Die Einschränkung der Funktionalität, das heisst die Einschränkungen der Aktivität (beruflich und privat) und der Partizipation (beruflich und privat) aufgrund der Beschwerden sei im Gut achten ungenügend erfragt, erfasst, dokumentiert und gewichtet worden, wobei aber auch ungenügend aus den Vorakten zitiert worden sei (insbeson dere Berichte der Psychiaterin). In der psychiatrischen Begutachtung gelte es als Standard, Funktionseinschränkungen mittels ICF (international Classifi cation

of

Functioning

and

Health ) respektive Mini-ICF zu erfassen und zu dokumentiere n , weshalb das A.___ -Gutachten diesbezüglich eine grosse Lücke aufweise. Die Annahme der Überwindbarkeit der Beschwerden gleiche einer Behauptung, da diese nur ungenügend begründet worden sei. Den Gutach tern gelinge es nicht, aus polydisziplinärer Sicht auf das komplexe chroni sche Krankheitsgeschehen mit vielen Körperbeschwerden ohne ausreichende somatische Ursache einen syndromalen Erklärungsansatz zu finden, was zu einer Fehlbeurteilung und Fehleinschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit führe. 4.2.4

Im Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/171) nahmen die A.___ -Gutachter Stellung zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arzt berichten (vgl. E. 4.2.2-3, Urk. 7/168) und hielten fest, dass Dr. C.___ keine, auch keine neuen Diagnosen und auch keine psychopathologischen Befunderhebung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht spiele es bezüg lich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle, ob der Explorand nun in einer angepassten Tätigkeit arbeite oder nicht. Aus somatischer Sicht bestehe die im Gutachten ange ge bene Arbeitsfähigkeit. Auch die psychia trischen Diagnosen seien im Gutachten begründet worden. Es sei auch zu den Vorakten , insbesondere zu Dr. C.___ Ste llung genommen worden. Wichtig und von der IV auch so gefordert, seien bei einer psychiatrischen Exploration das Lehrbuchwissen und die Exploration der möglichen täglichen Aktivitäten neben der objektiven psychopathologischen Befunderhebung und der Diag nosestellung nach ICD 1 0. Die Funktionseinschränkungen könnten mittels ICF erfasst und dokumentiert werden, was aber nicht zwingend notwendig und von der IV auch nicht zwingend vorgeschrieben sei. Auch wenn der ICD beigezogen werde, komme man nicht drum herum, die täglichen Aktivitäten genau zu explorieren und einen normalen Tagesablauf im Gutachten festzu halten. Auch das Mainzer Stadienmodell der Schme rzchronifizierung MPSS, das Dr. C.___ erwähnt habe, sei zwar schön und gut, doch fehle ihren ausführlichen Ausführungen aber Wichtiges. Sie bringe insbesondere keine neuen Befunde vor und gehe weiterhin von einer 100% i gen Arbeitsun fähig keit in der freien Wirtschaft aus. Dr. C.___ könne somit das A.___ Gutachten nicht in Frage stellen. Es handle sich dabei eben um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Darauf weise auch das Schreiben von Dr. B.___ hin, wonach dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlich keitsstruktur in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden seien. Dies sei bei verschiedenen Beurteilungen eines ähnlichen Gesundheitszustandes eben der F all. 5. 5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2011 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, und der nun angefochte nen Verfügung vom 3 0. November 2015 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter W eise verbessert hat (vgl. E. 2. 5 ). 5.2

Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invaliden ver sicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43

Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachver halts elemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Veränderung des psychischen Gesundheitszustande s , vgl. nachfolgend E. 5.4.1 ) vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E . 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1. Juni 2015 ( Urk. 7/153) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrolo gischen , psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgege ben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizini schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem poly dis zi pli nären Gutachten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.2 ). 5.4

5.4.1

Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht en Befundlage

schloss er auf eine erhebliche Remission der ursprünglich mittelgradigen zu einer nun noch leichten dep ressiven Episode. Diese schränkt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer lässt sich zwar psychiatrisch behandeln (wöchentliche Gruppentherapie für Personen mit chronischen Schmerzstörungen und alle zwei Monate ein psychiatrisches Einzelgespräch, vgl. Urk. 7/153 S. 15), doch erfolgte ein stationärer Aufenthalt - obwohl

dies 2009 bereits im Z.___ -Gut achten empfohlen wurde (vgl. E. 4.1 ) - bisher nicht. Auch aufgrund der fehlenden antidepressiven Medikation sowie den Hinweisen auf fehlenden Leidensdruck kann der diagnostizierten leichten depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden. Hierfür spricht auch der von Eigenaktivität gezeichnete Tagesablauf (Urk. 7/153 S. 13, S. 17 und S. 23).

Hinzu kommt, dass die depressive Störung auch durch psychosoziale Belastungs faktoren (Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chro ni sche Schmerzsymptomatik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit), welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 2.2.2) , mit bestimmt wird.

Angesichts dieses verbesserten psychischen Gesundheitszustandes ist eine Revisionsrelevanz gegeben, weshalb nachfolgend die gesamte gesund heit li che Situation des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 5.2). 5.4.2

Der b egutachtende Psychiater kam im Weiteren zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 2.2 ) stand.

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10: F 45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein depressi ves Leiden vorliege , doch sei dies zwischenzeitlich weitgehend remittier t (leichte depressive Episode) und werde durch invaliditätsfremde Faktoren ( Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chronische Schmerzsympto matik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit ) mitbestimmt . Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gut achtern nicht (mehr) erhoben. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontex t “ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich verursachenden (invaliditätsfremden) Kon text faktoren hinzuweisen. Andererseits lässt der Lebenskontext des Beschwer deführers auf durchaus vorhandene Ressourcen ( gute und stabile Ehe, gutes Verhältnis zu m Sohn, soziale und integrierende Kontakte [beruf lich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der „Konsistenz“ ist betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Option wiederum zu erwähnen, dass die therapeutische Behandlung ohne stationä rem Aufenthalt nicht konsequent ist sowie die Nichteinnahme der ( antide pressiven )

Medika tion auf fehlenden Leidensdruck schliessen lassen.

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beacht li chen Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus recht licher Sicht als invalidisierend zu betrachten. 5.4.3

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtser heblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . Der A.___ -Gutachter hielt diesbezüglich explizit fest, dass er die Persönlichkeitsdiagnostik des Beschwerdeführers anders beurteile als Dr. C.___ . Auch schloss er das Vorliegen von akzentuierten Persönlich keitszüge n

nicht gänzlich aus. Doch begründen solche rechtsprechungsge mäss klarerweise keine Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Der begutachtenden Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind und verwies dabei insbesondere auf 5 von 5 Waddell -Zeichen und zahlreiche Inkonsistenzen (Urk. 7/153 S. 33 ). Gutachterlicherseits konnte kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden begründet werden. Bereits 2009 hielt das Z.___ -Gutachten fest, dass die bisherige bildgebende Diagnostik sowie eine Skelettszintigraphie nicht zu einem, den Schmerzbe fund befriedigend erklärenden Ergebnis geführt hatte. Demnach

ist festzu stellen, dass der orthopädische Gesundheitszustand und somit auch dessen Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit im Wesentlichen unverändert

geblieben sind. D em Beschwerdeführer ist auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar . Diese Einschätzung variiert lediglich in qualitati ver Hinsicht, da v or dem Hintergrund von somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dies sowohl für die

angestammte Tätigkeit als Fassadenarbeiter, die

zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur sowie für jede andere kör perlich leichte

bis schwere Tätigkeit

gilt (Urk. 7/153 S. 33). 5.6

D ie Rüge des Beschwerdeführers, dass das A.___ -Gutachten verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Fassadenarbeiter, sondern nur noch ange passt als Fassaden-Chef-Monteur und somit ohne schwere Arbeiten tätig ist (Urk. 1 S. 14 f.), geht fehl.

Der begutachtende Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht objektivierbar sind (vgl. E. 5.5). Aufgrund dieser somatisch nicht abstützbaren Beschwerden kam der Gutachter denn auch mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeglicher körperlich leichter bis schwerer Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dies beinhaltet die zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur , aber auch die ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenarbeite r . 5.7

Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre A.___ -Gutachten den erfor der lichen Kriterien und es ist seit spätestens Mai 2015 ( Begutachtung ) von einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes sowie damit ein hergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus polydis ziplinärer Sicht ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fassadenarbeiter, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassaden-Chef-Monteur sowie in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Auch in psychiatrischer Hinsicht ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit.

Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, was es damit auf sich hat, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für den Beschwerde führer im Jahre 2009 für einen Lohn von Fr. 62‘265.--, im Jahre 2010 für einen Lohn von Fr. 42‘830.-- und im Jahre 2011 für einen Lohn von Fr. 77‘590.-- AHV-Beiträge entrichtet hatte (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto vom 1 0. Januar 2014, Urk. 7/122) und beim jüngsten Renten revisionsverfahren , das in das vorliegende Gerichtsverfahren mündete, trotz mehrmaligem Nachhaken der Beschwerdegegnerin keinen Arbeitgeberfrage bogen ausfüllte (vgl. ELAR-Notizen vom 2 1. Februar, 25. April und 1 5. Mai 2014 sowie Briefe vom 2. und 1 0. Juni 2014). 6 .

Die Gerichtskosten , die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger