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IV.2016.00035

Nichteintreten auf die von der Rechtsvertreterin in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen eine den Anspruch der versicherten Person auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneinde Verfügung wegen fehlender Beschwerdelegitimation.

Zürich SozVersG · 2016-01-21 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Januar 2016 in Sachen Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 (Urk. 3/2) stellte die Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , X.___ , geboren 1970, die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 in Aussicht. Dage gen erhob der Versicherte am
  2. beziehungsweise 21. September 2012 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk.  3/3 ). Mit Mitteilung vom 5 . März 2013 (Urk.  3/4 ) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten , Rechtsan wältin Lotti Sigg, Win terthur, mit, dass gestützt auf die derzeitigen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungs verfahren erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materi ellen Rentenverfü gung eine Kostennote einzureichen. Mit Verfügung vom
  3. August 2015 (Urk.  3/12) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente zu. 1.2      Mit Honorarnote vom
  4. August 2015 (Urk.  3/13 ) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von zwölf Stunden , ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3  % , insgesamt Auf wendungen von Fr. 2‘ 704.75 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 ( Urk.  3/14) teilte die IV-Stelle der Rechts - ver treterin des Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beim Versicherten nicht erfüllt seien, weil dessen monatliche Einnahmen die anrechenbaren monatlichen Aus gaben um einen Betrag von Fr.  128.60 überträfen und stellte ihr eine Vernei nung des Anspruchs des Versicherten auf unentgeltliche Rechtvertretung man gels Bedürftigkeit in Aussicht. Mit Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk.  2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten im invalidenversiche rungsrechtlichen Abklärungsverfahren mangels Bedürftigkeit.
  5. Am
  6. Januar 2016 (Urk. 1) erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten Be schwerde gegen die Verfügung vom
  7. November 2015 (Urk. 2) und beantragt e, es sei diese aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten einen Betrag von Fr.  2‘704.75 zu bezahlen habe; eventuell sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die un entgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten für die Zeit bis
  8. Oktober 2014 einen Betrag von Fr.  1‘916.65 zu bezahlen habe (S. 2).
  9. 3.1      Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.2      Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte be trägt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 3.3      B edürftig ist eine Person , welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzu kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 ). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehö ren sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Ein - kommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a). 3.4      Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom
  10. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftig keit auf Grund der wirtschaftlichen Um stände im Zeitpunkt der Einrei chung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund der wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Ur teil e des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1 ; Alfred Bühler , Gerichtskosten, Parteikosten, Pro zesskaution , unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.   190   f.) beurteilt wer den . 3.5      Gemäss Art. 55 Abs.  1 ATSG in Verbindung mit Art. 65 Abs.  4 des Bundesgeset zes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist die bedürftige Per son, welche nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die jenige Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. 3.6      Nach der Rech t sprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürf tigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Aus richtung unterbinden (BGE 122 I 7 E. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend verneinen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teil weise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, E. 6.3.3 mit Hinweisen).
  11. 4.1      Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs.  1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung gel tend machen kann. Das schutzwür dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten ver scha ffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, ei nen Nach teil wirtschaft licher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tat sächliche Inter esse braucht somit mit dem Interes se, das durch die von der beschwer deführenden Person als verletzt bezeich nete Norm ge schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird ver langt, dass die Person durch den ange fochtenen Entscheid stär ker als jeder mann betroffen sei und in einer be sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa ch e stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 4.2      Wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewährt, entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Rechtsvertreter, an welchem der Mandant selbst nicht beteiligt ist. Aus diesem Grunde kann die Höhe einer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugesprochenen Entschädigung nach der Rechtsprechung nur vom Rechtsvertreter oder von der Rechtsvertreterin der versicherten Person angefochten werden (BGE 131 V 153 E. 1 ; Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis ; BGE 110 V 360 E. 2 ), während die versicherte Person selbst durch die beanstandete Höhe des Ho norars nicht berührt ist. 4.3      Zur Anfechtung eines das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab weisenden Entscheides ist - im Gegensatz zur Anfechtung der Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspfle ge zugesprochenen Entschädigung - jedoch nur die jenige Person berechtigt , deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge wiesen worden ist . Der Rechtsvertreter , der im Namen einer von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, kann dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht ( Urteil des Bundesge richts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweis auf Urte ile des Bundesge richts 1B_7 05/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2 und 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2).
  12. 5.1      Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, welche mit Mitteilung vom 5. März 2013 ( Urk.  3/4) den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsver tretung im invalidenvers icherungsrechtlichen Abklärungs verfahren gestützt auf die gegenwärtigen Verhältnisse bejaht hatte , mit Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk.  2) einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertre tung rückwirkend für das gesamte invalidenvers icherungs rechtlichen Abklä rungsverfahren verneint . 5.2      Nach Gesagtem fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der den A nspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechts vertretung verneinenden Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk.  2). Auf die von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist man gels eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.
  13. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulä ssig erweist, ist auf eine Anhö rung der Beschwerdegegnerin zu verzichten (vgl. §  19 Abs.  2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
  14. Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Einzelrichterin verfügt:
  15. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  16. Das Verfahren ist kostenlos.
  17. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  18. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  19. Juli bis und mit 1
  20. August sowie vom 1
  21. Dezember bis und mit dem
  22. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00035 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Verfügung vom

21. Januar 2016 in Sachen Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 (Urk. 3/2) stellte die Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , X.___ , geboren 1970, die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 in Aussicht. Dage gen erhob der Versicherte am 14. beziehungsweise 21. September 2012 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 3/3 ). Mit Mitteilung vom 5 . März 2013 (Urk. 3/4 ) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten , Rechtsan wältin Lotti Sigg, Win terthur, mit, dass gestützt auf die derzeitigen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine unentgeltliche

Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungs verfahren

erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materi ellen Rentenverfü gung eine Kostennote einzureichen. Mit Verfügung vom

26. August 2015 (Urk. 3/12) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente zu. 1.2

Mit Honorarnote vom

28. August 2015 (Urk. 3/13 ) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von zwölf Stunden , ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3 % , insgesamt Auf wendungen von Fr. 2‘ 704.75 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 3/14) teilte die IV-Stelle der Rechts - ver treterin des Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beim Versicherten nicht erfüllt seien, weil dessen monatliche Einnahmen die anrechenbaren monatlichen Aus gaben um einen Betrag von Fr. 128.60 überträfen und stellte ihr eine Vernei nung des Anspruchs des Versicherten auf unentgeltliche Rechtvertretung man gels Bedürftigkeit in Aussicht. Mit Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten im invalidenversiche rungsrechtlichen Abklärungsverfahren mangels Bedürftigkeit. 2.

Am

11. Januar 2016 (Urk. 1) erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten Be schwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) und beantragt e, es sei diese aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten einen Betrag von Fr. 2‘704.75 zu bezahlen habe; eventuell sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die un entgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten für die Zeit bis

3. Oktober 2014 einen Betrag von Fr. 1‘916.65 zu bezahlen habe (S. 2). 3. 3.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte be trägt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 3.3

B edürftig ist eine Person , welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzu kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 ). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehö ren sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Ein - kommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a). 3.4

Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom

7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftig keit auf Grund der wirtschaftlichen Um stände im Zeitpunkt der Einrei chung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund der wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Ur teil e

des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1 ; Alfred Bühler , Gerichtskosten, Parteikosten, Pro zesskaution , unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.

190

f.) beurteilt wer den . 3.5

Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 des Bundesgeset zes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist die bedürftige Per son, welche nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die jenige Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. 3.6

Nach der Rech t sprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürf tigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Aus richtung unterbinden (BGE 122 I 7 E. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend verneinen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teil weise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, E. 6.3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung gel tend machen kann. Das schutzwür dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten ver scha ffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, ei nen Nach teil wirtschaft licher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tat sächliche Inter esse braucht somit mit dem Interes se, das durch die von der beschwer deführenden Person als verletzt bezeich nete Norm ge schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird ver langt, dass die Person durch den ange fochtenen Entscheid stär ker als jeder mann betroffen sei und in einer be sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa ch e stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 4.2

Wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewährt, entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Rechtsvertreter, an welchem der Mandant selbst nicht beteiligt ist. Aus diesem Grunde kann die Höhe einer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugesprochenen Entschädigung nach der Rechtsprechung nur vom Rechtsvertreter oder von der Rechtsvertreterin der versicherten Person angefochten werden (BGE 131 V 153 E. 1 ; Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis ; BGE 110 V 360 E. 2 ), während die versicherte Person selbst durch die beanstandete Höhe des Ho norars nicht berührt ist. 4.3

Zur Anfechtung eines das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab weisenden Entscheides ist - im Gegensatz zur Anfechtung der Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspfle ge zugesprochenen Entschädigung -

jedoch nur die jenige Person berechtigt , deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge wiesen worden ist . Der Rechtsvertreter , der im Namen einer von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, kann dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht ( Urteil

des Bundesge richts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweis auf Urte ile des Bundesge richts 1B_7 05/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2 und 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2). 5. 5.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, welche mit Mitteilung vom 5. März 2013 ( Urk. 3/4) den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsver tretung im invalidenvers icherungsrechtlichen Abklärungs verfahren gestützt auf die gegenwärtigen Verhältnisse bejaht hatte , mit Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertre tung

rückwirkend für das gesamte invalidenvers icherungs rechtlichen

Abklä rungsverfahren verneint . 5.2

Nach Gesagtem fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der den A nspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechts vertretung verneinenden Verfügung vom 24. November 2015 ( Urk. 2). Auf die von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist man gels eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten. 6.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulä ssig erweist, ist auf eine Anhö rung der Beschwerdegegnerin zu verzichten (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 7.

Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz