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IV.2016.00031

Befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf Gutachten kann abgestellt werden. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1

X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1 6. Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2009 im Bereich Reinigungen in einem Einsatzprogramm der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe,

angestellt (vgl. Urk. 7/13 /2 -4) und meldete sich u nter Hinweis auf seit etwa 2005 bestehende schwere rheumatische Beschwerden am ganzen Körper und schwere Depres sionen am 3 0. September 2013 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungs bezug an (Urk. 7/21 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3

0. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/54).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/57; Urk. 7/59, Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2015 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/ 74 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. November 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr ab April 2014

eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 (Urk . 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folge n, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass auf das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 abzustellen sei . Demnach bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der wesentlichen und kontinuierlichen Besserung des Gesundheits zustandes nach Ablauf der Wartezeit (Mai 2014) mit dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 liege keine längere Zeit dau ernde Arbeitsunfähigkeit vor. Auch berufliche Eingliederungsmassnahmen seien damit nicht angezeigt . Zudem sei es der Beschwerdeführerin kurz vor der hausärztlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit im April 2013 noch möglich gewesen, die Rückreise aus der A.___ in die Schweiz durchzuführen. Eine gesundheitliche Einschränkung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit sei damit aus versicherungsmedizinischer Sicht ab April 2013 nicht nachvollziehbar (S. 2 f.) .

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, gemäss der Früherfassungsmeldung sei sie seit dem 3 0. Apri l 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, und der Beginn des Wartejahres sei auf April 2013 festzulegen.

Gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei ihr damit eine von April bis

und mit Dezember 2014 befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (S.

4 Ziff. 4-5, S. 5 Ziff. 4). Dass sie nicht vollständig arbeitsunfähig gewesen sein könne, wenn sie eine längere Flugreise durchstehen könne, sei nicht nach vollziehbar, und die bei ihr gestellten Diagnosen stünden dem nicht entgegen (S. 5 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang ins besondere, auf welchen Zeitpunkt

der Beginn des Wartejahres zu setz en ist. In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden kann.

3. 3. 1

Im Rahmen der Früherfassung f ührte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7) aus, aufgrund ein er Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, ein es Aortena neurys mas, operiert im Mai 2013, sowie aufgrund ein es Di abetes Mellitus Typs 2 und ein er a rteriellen Hypertonie sei die Beschwerdeführerin in ihrer ausge übten Tätig keit als Hilfsarbeiterin im Einsatzprogramm der Stadt Zürich seit dem 3 0. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Ziff. 2-3).

3. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 7/28/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, bestehend etwa seit 2008 - Aortenaneurysma, bestehend seit 2011, Operation im Mai 2013 - Fibromyalgie, bestehend seit 2010 - chronische Fingerschmerzen, bestehend seit 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen seit 2009 bestehenden Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Oktober 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). Aufgrund der multiplen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau seit dem 2 6. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Schmerzen in den Händen, in der Brust und in den Beinen und es bestehe eine Unmöglichkeit, körperliche Arb eiten auszuführen (Ziff. 1.6-7). E ine rein sitzende Tätigkeit sei während 30 Minu ten bis zu einer St unde möglich (Ziff. 3). 3. 3

Die Ärzte der D.___, E.___,

stellten in ihrem Be richt vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2008 - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2009

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. März 2012 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. Januar 2014 statt gefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei ohne erlernten Beruf. Für die letzte Stelle im Rei ni gungsdienst im Jahr 2005 sei sie seit dem 3 0. September 2008 bis voraus sichtlich Ende 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Es bestünden folgende psychi sche Einschränkungen: chronische Schmerzen, depressive Stimmung, starke Müdigkeit und eine eingeschränkte Konzentration. Dies wirke sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Anpassungsfähigkeit aus . Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einschränkungen des Be wegungsapparates (Ziff. 1.6-7) . Die Ärzte führten aus, aufgrund der Erfah rungen, welche sie mit der Beschwerdeführerin in der ambulanten Behand lung gemacht hätten, gingen sie davon aus, dass eine Tät igkeit in der freien Marktwirtsc h af t nicht zumutbar sei. Es handle sich um eine n

chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, mit sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Es bestehe eine hohe Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen (Ziff. 1.4). Es werde die Weiter führung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit stützenden Gesprächen und eine medikamentöse Behandlung empfohlen . Eine teilsta tionäre Behandlung sei wegen geringer Deutschkenntnisse nicht mö glich (Ziff. 1.5). 3. 4

Die Gutachter des Z.___

erstatteten am 3 0. Oktober 2014 das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/54). Sie stellte n folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

41

Ziff. 7): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode mit multiplen funktionellen Symptomen im Sinne einer somatoformen /dissoziativen Störung - primärer Hyperparathyreoidismus - Polyarthralgien, vor allem Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke inklu sive Beugesehne, Fussballen, Nacken und Beine, anamnestisch mit intermittierender Schwellung der Hände und Füsse - multifaktorieller Genese, partiell degenerativer Genese, Differenzial diagnose partiell im Rahmen eines Hyperparathyreoi dismus - Differenzialdiagnose palindromer Rheumatismus - mit unterhalten durch somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten zur Auswirkung der Störung auf die bisherige Tätigkeit aus, gesamtmedizin isch sei die Versicherte in einer körperlich leichten Tätig keit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachte

n. Eine entsprechende Tätigkeit auch als Reinigerin mit leichten Reinigungsarbeiten wäre ihr in diesem Ausmass zumutbar. Vermindernd für die Arbeitsfähigkeit wirk t e n sich hier die leichte Antriebsverminderung der Versicherten, das affektive Leiden, die Müdigkeit und auch die beklagte Schmerzsymptomatik aus. Die attes tierte Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit gelte seit Gutachtensdatum . Die Arbeitsfähig keit in adaptierter Tätigkeit sei analog der Arbeitsfähigkeit in anges tammter Tätigkeit zu beurteilen,

es sei mithin hier von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Gutachten s datum für körperliche leichte Tätig keiten, den Ressourcen der Versicherten entsprechend, auszugehen (S. 44 Ziff. 10 -11).

Die Gutachter führten aus, im somatischen Bereich fänden sich keine wes ent li chen Diskrepanzen zu vorhandenen Arztberichten. Die Diagnose einer Fibr o myalgie im engeren rheumatologischen Sinne habe heute allerdings nicht gestellt werden können, vielmehr seien die diesbezüglichen Klagen der Ver sicherten zumindest teilweise als somatoform zu beurteilen. Die von der Ver sicherten damals dem Aortenaneurysma zugeschriebenen Beschwerden (links thorakale Schmerzen/Synkopen) seien heute noch vorhanden, und es stelle sich die Frage, inwieweit diese Symptomatik effektiv durch das Aortenan eurysma verursacht worden sei. Eine mittelgradige depressive Episode habe heute nicht diagnostiziert werden können. En t sprechend sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heute diskrepant zu früheren Berichten der D.___ . Immerhin sei auch dort eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 attestiert worden, das heisse, es sei ebenfalls mit der Verbesserung des psychischen Leidens gerechnet worden.

Es sei davon auszugehen, dass sich das früher diagnostizierte mittelschwere depressive Symptom zwischenzeitlich verbessert habe. Insofern sei von einer kontinuierlichen Zunahme der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2014 auszugehen (S. 46 Ziff. 14).

Zuvor sei während Jahren aus psychiatrischer, aber auch von internistischer Seite her aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes seit 2008/2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Retrospektiv könnten keine siche ren Aussagen gemacht werden. Diesbezüglich sei auf die Akten zu verweisen. Allerdings erscheine es schwierig, die damalige vollschichtige Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nachzuvollziehen. Es sei im Rahmen der Berichte aber doch vermerkt, dass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wi rtschaft nicht zumutbar gewesen und die Beschwerdeführerin immer als depressiv beurteilt worden sei . Die Gutachter führten aus, sie gingen heute davon aus, dass sich das psychopathologische Zustandsbild seither ver bessert habe. Sicherlich sei die Versicherte im Rahmen der Operationen und während der Rekonvaleszenz ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen (S. 46 f. Ziff. 15). 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. November

2014 (Urk. 7/56/3-4) aus, auf das Gutachten des

Z.___ vom 3 0. Oktober

2014 könne abgestellt werden. Demnach bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung des Belastungsprofils seit September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Vorangehend habe von Mai bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab Januar 2014 eine pro grediente Abnahme der Arbeitsunfähigkeit . Ü berwiegend wahrscheinlich habe im Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, im April 2014 eine von 60 %, im Juni 2014 eine von 40 % und im September 2014 eine von 30 % bestanden. 3. 6

Die Ärzte der D.___, E.___, führten in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 7/61) aus, die Beschwerdeführe rin habe sie informiert, dass eine Invalidenrente bei ihr abgelehnt worden sei. Es sei klar zum Ausdruck zu bringen, dass die psychischen Beschwerden der Patientin mit grossem Krankheitswert zu bemessen seien. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich unter ambulanter, integrierter, psychiatrischer Behandlung stabilisiert, jedoch sei sie weiterhin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um einen chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten inklu sive antidepressiver Medikation bei ihnen wahrgenommen. Wegen der sprach lichen Barriere sei bis Datum eine teilstationäre oder stationäre Be handlung nicht möglich gewesen. 3. 7

Dr. C.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/63) aus, sie sei die Hausärztin der Beschwerdeführerin, und diese habe sie informiert, dass eine Invalidenrente abgelehnt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin bestü nden neben diversen somatischen vor allem psychische Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein psychosomatisches Schmerzsyndrom, welches die Patientin im Alltag stark einschränke und zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe. Sie nehme gewissenhaft all e ihre Therapien wa h r und zeige eine gute Compliance bezüglich der Medikation. Darunter sei ihr Zustand stabil, habe jedoch nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) a ufgrund der wesentlichen und konti nu ierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der Warte zeit und dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E. 2.2). 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 erfüllt die formalen Beweiswert-An forderungen (vorstehend E.

1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sowohl das Verhalten der Beschwerdeführerin als auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abge stellt werden kann.

Die Gutachter des Z.___ attestierten der Besch werdeführerin ab Zeitpunkt der

Begutachtung sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Zum retrospektiven Verlauf der Arbeits unfähigkeit und der gesundheitlichen Situation

äusserten sie sich inso fern zurückhaltend, als dass s ie die von den Ärzten der D.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3)

ab September 2008 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht für vollends nachvollziehbar erachteten. Zumindest bestätigten die Gutachter des Z.___ eine im Zusammenhang mit der Operation des Aortenaneurysmas und der nötigen Rekonval eszenz bestehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2013 sowie eine kon tinuierliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Januar 201 4. 4.3

An der Schlüssigkeit der Einschätzung der Gutachter des Z.___ vermögen auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

eingegangen Berichte der Ärzte der D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) nichts zu ändern.

Betreffend die Ausführungen der Ärzte der D.___ vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3) und 2015

lässt sich die seit September 2008 vollumfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus den gestellten Diagnosen nicht begründen . Weiter stehen auch die Therapiefrequenz und die psychiatrische Medikation einzig mit Redormin, einem pflanzlichen Sedativum, im Widerspruch dazu.

Soweit die Ärzte der D.___

auf die sprachlichen Barrieren hinwiesen, welche eine teilstationäre Behandlung verunmöglichten, wäre diesbezüglich eine Übe rweisung an einen die Sprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Psychiater ohnehin angezeigt gewesen. Im Übrigen bestätigten auch die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom Ja nuar 2015 eine Stabilisierung der psychischen Situation.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. C.___

vom Februar 2015 (vorstehend E. 3.7) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was

weiter die retrospektiv vorgenommene Staffelung der Arbeitsunfähigkeit dur ch Dr. F.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom November 2014 (vgl. vor steh end E.

3. 5) anbelangt, lässt sich diese so nicht auf die vorliegenden medi zini sche Akten abstützen. In Anbetracht der Aktenlage und der zurück haltenden Einschätzung des retrospektiven medizinischen Verlaufes durch die Gutach ter des Z.___ ist damit erst ab Zeitpunkt der Begutachtung im September 2014 von einer ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und vom Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und zuvor zumindest ab Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 auch aus so ma tischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war. A b Zeitpunkt der Begutach tung am Z.___ im September 2014

ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2014, ab zustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan spruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 I VG). 5.2

Strittig und zu prüfen ist vorliegend de r Beginn des Wartejahres (vgl. vor stehend E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf die Angaben im Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3. 4)

und setzte den Beginn des Wartejahres auf Mai 2013 fest . Dies ist jedoch aus dem Zusammenhang des Z.___ -Gutachtens gerissen, führten die Gutachter doch aus, die Beschwer deführerin sei bei bestehender psychischer Beeinträchtigung und seit 2008/

200 9 attestierter - zwar nicht vollumfänglich nachvollziehbarer - vollständiger Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, auch aufgrund der im Rahmen der Frühanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug von

Dr. B.___ getätigten Angaben (vgl. vorstehend E.

3 .1),

den Beginn des Wartejahres auf April 2013 festzusetzen . Da sich die Beschwerdeführerin am 3 0. September 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an meldete (Urk. 7/21), bildet der 1. April 2014 Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns (vgl. vorstehend E. 5.1) . 5 . 3

Laut der medizinischen Akten bestand bei der Beschwerdeführer in im renten relevanten Zeitraum ab April 2014 eine generelle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.3) . Ab September 2014 war ihr die zuletzt ausgeübte wie auch jede andere angepasste Tätigkeit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.

Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korre spon dierende Arbeitsfähigkeit auf die angestammte wie auf andere an gepasste Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Invalidenein kommens auf die gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Ermit tlung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hin weisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2).

Bei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung

im September 2014 anzunehmender Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert bis dahin ein Invaliditätsgrad von 100 % . Ab September 2014 lag sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt. 5.4

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. April 2014 ein bis 3 1. Dezember 2014 befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente . 6.

In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da her aufzuheben mit der Feststellung, dass vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2014 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invali denversicherung besteht. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2)

als gegenstandslos. 7 .2

Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk. 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. November 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezem ber 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1 6. Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2009 im Bereich Reinigungen in einem Einsatzprogramm der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe,

angestellt (vgl. Urk. 7/13 /2 -4) und meldete sich u nter Hinweis auf seit etwa 2005 bestehende schwere rheumatische Beschwerden am ganzen Körper und schwere Depres sionen am 3 0. September 2013 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungs bezug an (Urk. 7/21 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3

0. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/54).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/57; Urk. 7/59, Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2015 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/ 74 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folge n, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 8. Januar 2016 (Urk .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass auf das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 abzustellen sei . Demnach bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der wesentlichen und kontinuierlichen Besserung des Gesundheits zustandes nach Ablauf der Wartezeit (Mai 2014) mit dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 liege keine längere Zeit dau ernde Arbeitsunfähigkeit vor. Auch berufliche Eingliederungsmassnahmen seien damit nicht angezeigt . Zudem sei es der Beschwerdeführerin kurz vor der hausärztlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit im April 2013 noch möglich gewesen, die Rückreise aus der A.___ in die Schweiz durchzuführen. Eine gesundheitliche Einschränkung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit sei damit aus versicherungsmedizinischer Sicht ab April 2013 nicht nachvollziehbar (S. 2 f.) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, gemäss der Früherfassungsmeldung sei sie seit dem 3 0. Apri l 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, und der Beginn des Wartejahres sei auf April 2013 festzulegen.

Gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei ihr damit eine von April bis

und mit Dezember 2014 befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (S.

4 Ziff. 4-5, S. 5 Ziff. 4). Dass sie nicht vollständig arbeitsunfähig gewesen sein könne, wenn sie eine längere Flugreise durchstehen könne, sei nicht nach vollziehbar, und die bei ihr gestellten Diagnosen stünden dem nicht entgegen (S. 5 Ziff. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang ins besondere, auf welchen Zeitpunkt

der Beginn des Wartejahres zu setz en ist. In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden kann.

3. 3. 1

Im Rahmen der Früherfassung f ührte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7) aus, aufgrund ein er Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, ein es Aortena neurys mas, operiert im Mai 2013, sowie aufgrund ein es Di abetes Mellitus Typs 2 und ein er a rteriellen Hypertonie sei die Beschwerdeführerin in ihrer ausge übten Tätig keit als Hilfsarbeiterin im Einsatzprogramm der Stadt Zürich seit dem 3 0. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Ziff. 2-3).

3. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 7/28/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, bestehend etwa seit 2008 - Aortenaneurysma, bestehend seit 2011, Operation im Mai 2013 - Fibromyalgie, bestehend seit 2010 - chronische Fingerschmerzen, bestehend seit 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen seit 2009 bestehenden Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Oktober 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). Aufgrund der multiplen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau seit dem 2 6. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Schmerzen in den Händen, in der Brust und in den Beinen und es bestehe eine Unmöglichkeit, körperliche Arb eiten auszuführen (Ziff. 1.6-7). E ine rein sitzende Tätigkeit sei während 30 Minu ten bis zu einer St unde möglich (Ziff. 3). 3. 3

Die Ärzte der D.___, E.___,

stellten in ihrem Be richt vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2008 - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2009

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. März 2012 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. Januar 2014 statt gefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei ohne erlernten Beruf. Für die letzte Stelle im Rei ni gungsdienst im Jahr 2005 sei sie seit dem 3 0. September 2008 bis voraus sichtlich Ende 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Es bestünden folgende psychi sche Einschränkungen: chronische Schmerzen, depressive Stimmung, starke Müdigkeit und eine eingeschränkte Konzentration. Dies wirke sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Anpassungsfähigkeit aus . Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einschränkungen des Be wegungsapparates (Ziff. 1.6-7) . Die Ärzte führten aus, aufgrund der Erfah rungen, welche sie mit der Beschwerdeführerin in der ambulanten Behand lung gemacht hätten, gingen sie davon aus, dass eine Tät igkeit in der freien Marktwirtsc h af t nicht zumutbar sei. Es handle sich um eine n

chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, mit sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Es bestehe eine hohe Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen (Ziff. 1.4). Es werde die Weiter führung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit stützenden Gesprächen und eine medikamentöse Behandlung empfohlen . Eine teilsta tionäre Behandlung sei wegen geringer Deutschkenntnisse nicht mö glich (Ziff. 1.5). 3. 4

Die Gutachter des Z.___

erstatteten am 3 0. Oktober 2014 das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/54). Sie stellte n folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

41

Ziff. 7): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode mit multiplen funktionellen Symptomen im Sinne einer somatoformen /dissoziativen Störung - primärer Hyperparathyreoidismus - Polyarthralgien, vor allem Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke inklu sive Beugesehne, Fussballen, Nacken und Beine, anamnestisch mit intermittierender Schwellung der Hände und Füsse - multifaktorieller Genese, partiell degenerativer Genese, Differenzial diagnose partiell im Rahmen eines Hyperparathyreoi dismus - Differenzialdiagnose palindromer Rheumatismus - mit unterhalten durch somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten zur Auswirkung der Störung auf die bisherige Tätigkeit aus, gesamtmedizin isch sei die Versicherte in einer körperlich leichten Tätig keit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachte

n. Eine entsprechende Tätigkeit auch als Reinigerin mit leichten Reinigungsarbeiten wäre ihr in diesem Ausmass zumutbar. Vermindernd für die Arbeitsfähigkeit wirk t e n sich hier die leichte Antriebsverminderung der Versicherten, das affektive Leiden, die Müdigkeit und auch die beklagte Schmerzsymptomatik aus. Die attes tierte Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit gelte seit Gutachtensdatum . Die Arbeitsfähig keit in adaptierter Tätigkeit sei analog der Arbeitsfähigkeit in anges tammter Tätigkeit zu beurteilen,

es sei mithin hier von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Gutachten s datum für körperliche leichte Tätig keiten, den Ressourcen der Versicherten entsprechend, auszugehen (S. 44 Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 -11).

Die Gutachter führten aus, im somatischen Bereich fänden sich keine wes ent li chen Diskrepanzen zu vorhandenen Arztberichten. Die Diagnose einer Fibr o myalgie im engeren rheumatologischen Sinne habe heute allerdings nicht gestellt werden können, vielmehr seien die diesbezüglichen Klagen der Ver sicherten zumindest teilweise als somatoform zu beurteilen. Die von der Ver sicherten damals dem Aortenaneurysma zugeschriebenen Beschwerden (links thorakale Schmerzen/Synkopen) seien heute noch vorhanden, und es stelle sich die Frage, inwieweit diese Symptomatik effektiv durch das Aortenan eurysma verursacht worden sei. Eine mittelgradige depressive Episode habe heute nicht diagnostiziert werden können. En t sprechend sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heute diskrepant zu früheren Berichten der D.___ . Immerhin sei auch dort eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 attestiert worden, das heisse, es sei ebenfalls mit der Verbesserung des psychischen Leidens gerechnet worden.

Es sei davon auszugehen, dass sich das früher diagnostizierte mittelschwere depressive Symptom zwischenzeitlich verbessert habe. Insofern sei von einer kontinuierlichen Zunahme der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2014 auszugehen (S. 46 Ziff. 14).

Zuvor sei während Jahren aus psychiatrischer, aber auch von internistischer Seite her aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes seit 2008/2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Retrospektiv könnten keine siche ren Aussagen gemacht werden. Diesbezüglich sei auf die Akten zu verweisen. Allerdings erscheine es schwierig, die damalige vollschichtige Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nachzuvollziehen. Es sei im Rahmen der Berichte aber doch vermerkt, dass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wi rtschaft nicht zumutbar gewesen und die Beschwerdeführerin immer als depressiv beurteilt worden sei . Die Gutachter führten aus, sie gingen heute davon aus, dass sich das psychopathologische Zustandsbild seither ver bessert habe. Sicherlich sei die Versicherte im Rahmen der Operationen und während der Rekonvaleszenz ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen (S. 46 f. Ziff. 15). 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. November

2014 (Urk. 7/56/3-4) aus, auf das Gutachten des

Z.___ vom 3 0. Oktober

2014 könne abgestellt werden. Demnach bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung des Belastungsprofils seit September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Vorangehend habe von Mai bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab Januar 2014 eine pro grediente Abnahme der Arbeitsunfähigkeit . Ü berwiegend wahrscheinlich habe im Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, im April 2014 eine von 60 %, im Juni 2014 eine von 40 % und im September 2014 eine von 30 % bestanden. 3. 6

Die Ärzte der D.___, E.___, führten in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 7/61) aus, die Beschwerdeführe rin habe sie informiert, dass eine Invalidenrente bei ihr abgelehnt worden sei. Es sei klar zum Ausdruck zu bringen, dass die psychischen Beschwerden der Patientin mit grossem Krankheitswert zu bemessen seien. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich unter ambulanter, integrierter, psychiatrischer Behandlung stabilisiert, jedoch sei sie weiterhin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um einen chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten inklu sive antidepressiver Medikation bei ihnen wahrgenommen. Wegen der sprach lichen Barriere sei bis Datum eine teilstationäre oder stationäre Be handlung nicht möglich gewesen. 3. 7

Dr. C.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/63) aus, sie sei die Hausärztin der Beschwerdeführerin, und diese habe sie informiert, dass eine Invalidenrente abgelehnt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin bestü nden neben diversen somatischen vor allem psychische Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein psychosomatisches Schmerzsyndrom, welches die Patientin im Alltag stark einschränke und zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe. Sie nehme gewissenhaft all e ihre Therapien wa h r und zeige eine gute Compliance bezüglich der Medikation. Darunter sei ihr Zustand stabil, habe jedoch nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) a ufgrund der wesentlichen und konti nu ierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der Warte zeit und dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E. 2.2). 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 erfüllt die formalen Beweiswert-An forderungen (vorstehend E.

1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sowohl das Verhalten der Beschwerdeführerin als auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abge stellt werden kann.

Die Gutachter des Z.___ attestierten der Besch werdeführerin ab Zeitpunkt der

Begutachtung sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Zum retrospektiven Verlauf der Arbeits unfähigkeit und der gesundheitlichen Situation

äusserten sie sich inso fern zurückhaltend, als dass s ie die von den Ärzten der D.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3)

ab September 2008 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht für vollends nachvollziehbar erachteten. Zumindest bestätigten die Gutachter des Z.___ eine im Zusammenhang mit der Operation des Aortenaneurysmas und der nötigen Rekonval eszenz bestehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2013 sowie eine kon tinuierliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Januar 201 4. 4.3

An der Schlüssigkeit der Einschätzung der Gutachter des Z.___ vermögen auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

eingegangen Berichte der Ärzte der D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) nichts zu ändern.

Betreffend die Ausführungen der Ärzte der D.___ vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3) und 2015

lässt sich die seit September 2008 vollumfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus den gestellten Diagnosen nicht begründen . Weiter stehen auch die Therapiefrequenz und die psychiatrische Medikation einzig mit Redormin, einem pflanzlichen Sedativum, im Widerspruch dazu.

Soweit die Ärzte der D.___

auf die sprachlichen Barrieren hinwiesen, welche eine teilstationäre Behandlung verunmöglichten, wäre diesbezüglich eine Übe rweisung an einen die Sprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Psychiater ohnehin angezeigt gewesen. Im Übrigen bestätigten auch die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom Ja nuar 2015 eine Stabilisierung der psychischen Situation.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. C.___

vom Februar 2015 (vorstehend E. 3.7) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was

weiter die retrospektiv vorgenommene Staffelung der Arbeitsunfähigkeit dur ch Dr. F.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom November 2014 (vgl. vor steh end E.

3. 5) anbelangt, lässt sich diese so nicht auf die vorliegenden medi zini sche Akten abstützen. In Anbetracht der Aktenlage und der zurück haltenden Einschätzung des retrospektiven medizinischen Verlaufes durch die Gutach ter des Z.___ ist damit erst ab Zeitpunkt der Begutachtung im September 2014 von einer ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und vom Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und zuvor zumindest ab Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 auch aus so ma tischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war. A b Zeitpunkt der Begutach tung am Z.___ im September 2014

ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2014, ab zustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan spruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 I VG). 5.2

Strittig und zu prüfen ist vorliegend de r Beginn des Wartejahres (vgl. vor stehend E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf die Angaben im Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3. 4)

und setzte den Beginn des Wartejahres auf Mai 2013 fest . Dies ist jedoch aus dem Zusammenhang des Z.___ -Gutachtens gerissen, führten die Gutachter doch aus, die Beschwer deführerin sei bei bestehender psychischer Beeinträchtigung und seit 2008/

200 9 attestierter - zwar nicht vollumfänglich nachvollziehbarer - vollständiger Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, auch aufgrund der im Rahmen der Frühanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug von

Dr. B.___ getätigten Angaben (vgl. vorstehend E.

3 .1),

den Beginn des Wartejahres auf April 2013 festzusetzen . Da sich die Beschwerdeführerin am 3 0. September 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an meldete (Urk. 7/21), bildet der 1. April 2014 Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns (vgl. vorstehend E. 5.1) . 5 . 3

Laut der medizinischen Akten bestand bei der Beschwerdeführer in im renten relevanten Zeitraum ab April 2014 eine generelle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.3) . Ab September 2014 war ihr die zuletzt ausgeübte wie auch jede andere angepasste Tätigkeit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.

Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korre spon dierende Arbeitsfähigkeit auf die angestammte wie auf andere an gepasste Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Invalidenein kommens auf die gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Ermit tlung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hin weisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2).

Bei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung

im September 2014 anzunehmender Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert bis dahin ein Invaliditätsgrad von 100 % . Ab September 2014 lag sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt. 5.4

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. April 2014 ein bis 3 1. Dezember 2014 befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente . 6.

In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da her aufzuheben mit der Feststellung, dass vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2014 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invali denversicherung besteht. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2)

als gegenstandslos. 7 .2

Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk. 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. November 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezem ber 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

13. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1

X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1 6. Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2009 im Bereich Reinigungen in einem Einsatzprogramm der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe,

angestellt (vgl. Urk. 7/13 /2 -4) und meldete sich u nter Hinweis auf seit etwa 2005 bestehende schwere rheumatische Beschwerden am ganzen Körper und schwere Depres sionen am 3 0. September 2013 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungs bezug an (Urk. 7/21 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3

0. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/54).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/57; Urk. 7/59, Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2015 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/ 74 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. November 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr ab April 2014

eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 (Urk . 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folge n, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass auf das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 abzustellen sei . Demnach bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der wesentlichen und kontinuierlichen Besserung des Gesundheits zustandes nach Ablauf der Wartezeit (Mai 2014) mit dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 liege keine längere Zeit dau ernde Arbeitsunfähigkeit vor. Auch berufliche Eingliederungsmassnahmen seien damit nicht angezeigt . Zudem sei es der Beschwerdeführerin kurz vor der hausärztlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit im April 2013 noch möglich gewesen, die Rückreise aus der A.___ in die Schweiz durchzuführen. Eine gesundheitliche Einschränkung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit sei damit aus versicherungsmedizinischer Sicht ab April 2013 nicht nachvollziehbar (S. 2 f.) .

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, gemäss der Früherfassungsmeldung sei sie seit dem 3 0. Apri l 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, und der Beginn des Wartejahres sei auf April 2013 festzulegen.

Gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei ihr damit eine von April bis

und mit Dezember 2014 befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (S.

4 Ziff. 4-5, S. 5 Ziff. 4). Dass sie nicht vollständig arbeitsunfähig gewesen sein könne, wenn sie eine längere Flugreise durchstehen könne, sei nicht nach vollziehbar, und die bei ihr gestellten Diagnosen stünden dem nicht entgegen (S. 5 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang ins besondere, auf welchen Zeitpunkt

der Beginn des Wartejahres zu setz en ist. In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden kann.

3. 3. 1

Im Rahmen der Früherfassung f ührte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7) aus, aufgrund ein er Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, ein es Aortena neurys mas, operiert im Mai 2013, sowie aufgrund ein es Di abetes Mellitus Typs 2 und ein er a rteriellen Hypertonie sei die Beschwerdeführerin in ihrer ausge übten Tätig keit als Hilfsarbeiterin im Einsatzprogramm der Stadt Zürich seit dem 3 0. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Ziff. 2-3).

3. 2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 7/28/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression mit somatoformen Schmerzsyndrom, bestehend etwa seit 2008 - Aortenaneurysma, bestehend seit 2011, Operation im Mai 2013 - Fibromyalgie, bestehend seit 2010 - chronische Fingerschmerzen, bestehend seit 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen seit 2009 bestehenden Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Oktober 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). Aufgrund der multiplen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau seit dem 2 6. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Schmerzen in den Händen, in der Brust und in den Beinen und es bestehe eine Unmöglichkeit, körperliche Arb eiten auszuführen (Ziff. 1.6-7). E ine rein sitzende Tätigkeit sei während 30 Minu ten bis zu einer St unde möglich (Ziff. 3). 3. 3

Die Ärzte der D.___, E.___,

stellten in ihrem Be richt vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2008 - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0), bestehend seit 2009

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. März 2012 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. Januar 2014 statt gefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei ohne erlernten Beruf. Für die letzte Stelle im Rei ni gungsdienst im Jahr 2005 sei sie seit dem 3 0. September 2008 bis voraus sichtlich Ende 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Es bestünden folgende psychi sche Einschränkungen: chronische Schmerzen, depressive Stimmung, starke Müdigkeit und eine eingeschränkte Konzentration. Dies wirke sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Anpassungsfähigkeit aus . Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einschränkungen des Be wegungsapparates (Ziff. 1.6-7) . Die Ärzte führten aus, aufgrund der Erfah rungen, welche sie mit der Beschwerdeführerin in der ambulanten Behand lung gemacht hätten, gingen sie davon aus, dass eine Tät igkeit in der freien Marktwirtsc h af t nicht zumutbar sei. Es handle sich um eine n

chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, mit sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Es bestehe eine hohe Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen (Ziff. 1.4). Es werde die Weiter führung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit stützenden Gesprächen und eine medikamentöse Behandlung empfohlen . Eine teilsta tionäre Behandlung sei wegen geringer Deutschkenntnisse nicht mö glich (Ziff. 1.5). 3. 4

Die Gutachter des Z.___

erstatteten am 3 0. Oktober 2014 das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/54). Sie stellte n folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

41

Ziff. 7): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode mit multiplen funktionellen Symptomen im Sinne einer somatoformen /dissoziativen Störung - primärer Hyperparathyreoidismus - Polyarthralgien, vor allem Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke inklu sive Beugesehne, Fussballen, Nacken und Beine, anamnestisch mit intermittierender Schwellung der Hände und Füsse - multifaktorieller Genese, partiell degenerativer Genese, Differenzial diagnose partiell im Rahmen eines Hyperparathyreoi dismus - Differenzialdiagnose palindromer Rheumatismus - mit unterhalten durch somatoforme Schmerzstörung

Die Gutachter führten zur Auswirkung der Störung auf die bisherige Tätigkeit aus, gesamtmedizin isch sei die Versicherte in einer körperlich leichten Tätig keit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachte

n. Eine entsprechende Tätigkeit auch als Reinigerin mit leichten Reinigungsarbeiten wäre ihr in diesem Ausmass zumutbar. Vermindernd für die Arbeitsfähigkeit wirk t e n sich hier die leichte Antriebsverminderung der Versicherten, das affektive Leiden, die Müdigkeit und auch die beklagte Schmerzsymptomatik aus. Die attes tierte Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit gelte seit Gutachtensdatum . Die Arbeitsfähig keit in adaptierter Tätigkeit sei analog der Arbeitsfähigkeit in anges tammter Tätigkeit zu beurteilen,

es sei mithin hier von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Gutachten s datum für körperliche leichte Tätig keiten, den Ressourcen der Versicherten entsprechend, auszugehen (S. 44 Ziff. 10 -11).

Die Gutachter führten aus, im somatischen Bereich fänden sich keine wes ent li chen Diskrepanzen zu vorhandenen Arztberichten. Die Diagnose einer Fibr o myalgie im engeren rheumatologischen Sinne habe heute allerdings nicht gestellt werden können, vielmehr seien die diesbezüglichen Klagen der Ver sicherten zumindest teilweise als somatoform zu beurteilen. Die von der Ver sicherten damals dem Aortenaneurysma zugeschriebenen Beschwerden (links thorakale Schmerzen/Synkopen) seien heute noch vorhanden, und es stelle sich die Frage, inwieweit diese Symptomatik effektiv durch das Aortenan eurysma verursacht worden sei. Eine mittelgradige depressive Episode habe heute nicht diagnostiziert werden können. En t sprechend sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heute diskrepant zu früheren Berichten der D.___ . Immerhin sei auch dort eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 attestiert worden, das heisse, es sei ebenfalls mit der Verbesserung des psychischen Leidens gerechnet worden.

Es sei davon auszugehen, dass sich das früher diagnostizierte mittelschwere depressive Symptom zwischenzeitlich verbessert habe. Insofern sei von einer kontinuierlichen Zunahme der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2014 auszugehen (S. 46 Ziff. 14).

Zuvor sei während Jahren aus psychiatrischer, aber auch von internistischer Seite her aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes seit 2008/2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Retrospektiv könnten keine siche ren Aussagen gemacht werden. Diesbezüglich sei auf die Akten zu verweisen. Allerdings erscheine es schwierig, die damalige vollschichtige Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nachzuvollziehen. Es sei im Rahmen der Berichte aber doch vermerkt, dass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wi rtschaft nicht zumutbar gewesen und die Beschwerdeführerin immer als depressiv beurteilt worden sei . Die Gutachter führten aus, sie gingen heute davon aus, dass sich das psychopathologische Zustandsbild seither ver bessert habe. Sicherlich sei die Versicherte im Rahmen der Operationen und während der Rekonvaleszenz ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen (S. 46 f. Ziff. 15). 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. November

2014 (Urk. 7/56/3-4) aus, auf das Gutachten des

Z.___ vom 3 0. Oktober

2014 könne abgestellt werden. Demnach bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung des Belastungsprofils seit September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Vorangehend habe von Mai bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab Januar 2014 eine pro grediente Abnahme der Arbeitsunfähigkeit . Ü berwiegend wahrscheinlich habe im Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, im April 2014 eine von 60 %, im Juni 2014 eine von 40 % und im September 2014 eine von 30 % bestanden. 3. 6

Die Ärzte der D.___, E.___, führten in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 7/61) aus, die Beschwerdeführe rin habe sie informiert, dass eine Invalidenrente bei ihr abgelehnt worden sei. Es sei klar zum Ausdruck zu bringen, dass die psychischen Beschwerden der Patientin mit grossem Krankheitswert zu bemessen seien. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich unter ambulanter, integrierter, psychiatrischer Behandlung stabilisiert, jedoch sei sie weiterhin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um einen chronifizierten Verlauf mit zunehmender Einschränkung der Lebensqualität, mit Problemen bei der Bewältigung des Alltags, sozialem Rückzug und der Entwicklung eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmechanismus. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten inklu sive antidepressiver Medikation bei ihnen wahrgenommen. Wegen der sprach lichen Barriere sei bis Datum eine teilstationäre oder stationäre Be handlung nicht möglich gewesen. 3. 7

Dr. C.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/63) aus, sie sei die Hausärztin der Beschwerdeführerin, und diese habe sie informiert, dass eine Invalidenrente abgelehnt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin bestü nden neben diversen somatischen vor allem psychische Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein psychosomatisches Schmerzsyndrom, welches die Patientin im Alltag stark einschränke und zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe. Sie nehme gewissenhaft all e ihre Therapien wa h r und zeige eine gute Compliance bezüglich der Medikation. Darunter sei ihr Zustand stabil, habe jedoch nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) a ufgrund der wesentlichen und konti nu ierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der Warte zeit und dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % im September 2014 eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E. 2.2). 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 erfüllt die formalen Beweiswert-An forderungen (vorstehend E.

1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sowohl das Verhalten der Beschwerdeführerin als auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Dar über hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abge stellt werden kann.

Die Gutachter des Z.___ attestierten der Besch werdeführerin ab Zeitpunkt der

Begutachtung sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Zum retrospektiven Verlauf der Arbeits unfähigkeit und der gesundheitlichen Situation

äusserten sie sich inso fern zurückhaltend, als dass s ie die von den Ärzten der D.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3)

ab September 2008 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht für vollends nachvollziehbar erachteten. Zumindest bestätigten die Gutachter des Z.___ eine im Zusammenhang mit der Operation des Aortenaneurysmas und der nötigen Rekonval eszenz bestehende Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2013 sowie eine kon tinuierliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Januar 201 4. 4.3

An der Schlüssigkeit der Einschätzung der Gutachter des Z.___ vermögen auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

eingegangen Berichte der Ärzte der D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) nichts zu ändern.

Betreffend die Ausführungen der Ärzte der D.___ vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E.

3.3) und 2015

lässt sich die seit September 2008 vollumfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus den gestellten Diagnosen nicht begründen . Weiter stehen auch die Therapiefrequenz und die psychiatrische Medikation einzig mit Redormin, einem pflanzlichen Sedativum, im Widerspruch dazu.

Soweit die Ärzte der D.___

auf die sprachlichen Barrieren hinwiesen, welche eine teilstationäre Behandlung verunmöglichten, wäre diesbezüglich eine Übe rweisung an einen die Sprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Psychiater ohnehin angezeigt gewesen. Im Übrigen bestätigten auch die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom Ja nuar 2015 eine Stabilisierung der psychischen Situation.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. C.___

vom Februar 2015 (vorstehend E. 3.7) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was

weiter die retrospektiv vorgenommene Staffelung der Arbeitsunfähigkeit dur ch Dr. F.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom November 2014 (vgl. vor steh end E.

3. 5) anbelangt, lässt sich diese so nicht auf die vorliegenden medi zini sche Akten abstützen. In Anbetracht der Aktenlage und der zurück haltenden Einschätzung des retrospektiven medizinischen Verlaufes durch die Gutach ter des Z.___ ist damit erst ab Zeitpunkt der Begutachtung im September 2014 von einer ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und vom Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und zuvor zumindest ab Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 auch aus so ma tischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig war. A b Zeitpunkt der Begutach tung am Z.___ im September 2014

ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2014, ab zustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan spruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 I VG). 5.2

Strittig und zu prüfen ist vorliegend de r Beginn des Wartejahres (vgl. vor stehend E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf die Angaben im Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3. 4)

und setzte den Beginn des Wartejahres auf Mai 2013 fest . Dies ist jedoch aus dem Zusammenhang des Z.___ -Gutachtens gerissen, führten die Gutachter doch aus, die Beschwer deführerin sei bei bestehender psychischer Beeinträchtigung und seit 2008/

200 9 attestierter - zwar nicht vollumfänglich nachvollziehbarer - vollständiger Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2013 auch aus somatischer Sicht nicht arbeitsfähig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, auch aufgrund der im Rahmen der Frühanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug von

Dr. B.___ getätigten Angaben (vgl. vorstehend E.

3 .1),

den Beginn des Wartejahres auf April 2013 festzusetzen . Da sich die Beschwerdeführerin am 3 0. September 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an meldete (Urk. 7/21), bildet der 1. April 2014 Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns (vgl. vorstehend E. 5.1) . 5 . 3

Laut der medizinischen Akten bestand bei der Beschwerdeführer in im renten relevanten Zeitraum ab April 2014 eine generelle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.

4.3) . Ab September 2014 war ihr die zuletzt ausgeübte wie auch jede andere angepasste Tätigkeit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.

Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korre spon dierende Arbeitsfähigkeit auf die angestammte wie auf andere an gepasste Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Invalidenein kommens auf die gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Ermit tlung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hin weisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2).

Bei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung

im September 2014 anzunehmender Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert bis dahin ein Invaliditätsgrad von 100 % . Ab September 2014 lag sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt. 5.4

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. April 2014 ein bis 3 1. Dezember 2014 befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente . 6.

In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da her aufzuheben mit der Feststellung, dass vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2014 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invali denversicherung besteht. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2)

als gegenstandslos. 7 .2

Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk. 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. November 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezem ber 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan