opencaselaw.ch

IV.2016.00028

Rentenrevision; keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen; revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes; ferner höherer Rentenanspruch nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-07-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1977 geborene X.___ , gelernte Verkäuferin mit kaufmännischer Wei t erbildung und vom

1. März 1998 bis 30. September 2010 mit einem Vollzeit pensum

in verschiedenen Funktionen bei der Y.___ angestellt gewesen (Urk. 12/17/1-10, Urk. 12/25), meldete sich am 29. Januar 2010 unter Hinweis auf einen am 1. April 2009 erlittenen nervlichen/psychischen Zusammenbruch mit nachfolgenden Angststörungen, Panikattacken und Schlaflosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 12. Juli 2013 (Urk. 12/57-58; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 12/55)

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % beziehungsweise 57 % eine vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 befris tete ganze Rente und ab 1. August 2012 eine unbefristete halbe Rente zu.

An lässlich

dieser Leistungszusprache auferlegte sie der Versicherten mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/38) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer störungsspezifischen psychiatrisch-verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Expositionstraining einschliesslich adäquater Psychopharmakatherapie . 1.2

Nachdem X.___ am 31. Oktober 2013 (Urk. 12/62) erneut um Unterstüt zung bei der beruflichen Wiedereingliederung ersucht hatte, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 6. bis 31. Januar 2014 dauernde Poten tialabklärung bei der Z.___

G mbH

( Urk. 12/68, Urk. 12/81) . Gleichenorts ver anlasste sie vom 3. Februar bis 30. April 2014 ein Belastbarkeitstraining

(Urk. 12/82) , welches

am 17. April 2014 vorzeitig beendet

wurde ( Urk. 12/97, Urk. 12/99 ) . Nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2015 (Urk. 12/122) und Durchführung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 12/124, Urk. 12/126 , Urk. 12/130)

hob

die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) per 31. Dezember 2015 auf (vgl. auch Urk. 12/144) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefoch t ene Verfügung vom 19. November 2015 sei aufzuhe ben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. April 2014 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung der medizinischen Situ ation ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Fürsprecherin

Astrid Meienberg als unentgeltliche Rechtsvertre terin .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin tags da rauf

mitgeteilt wurde (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Urk. 18) informierte die Beschwerdeführerin das Gericht unter Auflage des entsprechenden Arbeitsvertrages (Urk. 19) über ihre teilzeitliche

Erwerbs t äti gkeit bei der

B.___ GmbH und erklärte , die beschwerdeweise beantragte ganze Rente müsse ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werden. Davon wurde der IV-Stelle am 19. Januar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffend en rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die I nvalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhe bung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit .

a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind im angefochtenen Entscheid z utreffend wie dergegeben (Urk. 2 ). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, ver wiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (A rt. 17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 lägen min destens seit dem 13. April 2015 (Untersuchungszeitpunkt) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Entsprechen d sei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar und stehe ihr kein e Invalidenr ente mehr zu . 2.2

D ie

Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 9 ff.) , wie sie in

ihrem Einwand vom 29. Juni 2015 (Urk. 12/130) anhand konkreter Beispiele aufgezeigt habe, könne zufolge Fehlens der notwendigen Objektivität bezie hungsweise Unabhängigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abge stellt werden. Dies gelte umso mehr, als dieser in den Jahren 2012 bis 2014 ins gesamt 194 Gutachten für die Beschwerdegegnerin verfasst und damit allein durch deren Aufträge ein Jahreseinkommen von Fr. 260‘000.--

erzielt habe. Das Gutachten von Dr. A.___

stehe sodann im Widerspruch zur Einschätzung der langjährig behandelnden Psychiaterin und zum gescheiterten Wiedereingliede rungsversuch in der Z.___ GmbH. Demnach

stehe ihr ab 1. April 2014 eine ganze Rente zu , welche unter Berücksichtigung ihrer beruflichen T ätigkeit bei der B.___ GmbH ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 18). 3. 3. 1

Der abgestuften Rentenzusprache vom 12. Juli 2013 (Urk. 12/57-58; vgl. auch Ver fügungsteil 2, Urk. 12/55) mit zuletzt unbefristeter halber Rente lag im We sentlichen der Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/34) zu Grunde. Darin schil derte D

r. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Nachgang zur Exploration der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 folgende n psychopathologische n Befund : Ä ngste vor Ohnmacht und Zusammenbruch in einer Menschenmenge oder in einer gewissen Entfernung von Zuhause, Ein schlafstörungen , vegetative Symptome wie kalte Extremitäten, Schwindel, Wei nen und Herzklopfen im Zusammenhang mit Angst- und Panikattacken. Dr. C.___ diagnosti zierte

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie akzentuierte Persönlich keitszüge mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen ( ICD-10 Z73.1 ; S. 5 f. Ziff. 9 ) . Er konstatierte , seit der Voruntersuchung im RAD vom 14. (richtig: 11.) April 2011 (vgl. dazu Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH , vom 14. April 2011, Urk. 12/22) habe sich der G esundheitszustand

der Beschwerdef ührerin signifikant verbes sert, sodass jetzt eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Home Office und sol che am Wohnort gegeben sei (S. 6 Ziff. 10). Es lägen nur noch leichte bis mit t elgradige Angstsymptome vor . Unter Berücksichtigung der Aktenlage seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten (bishe rig e und angepasst e Tätigkeiten ) ausgewiesen:

April bis 19. Juni 2009 100 %, 20. Juni bis 22. Oktober 2009 30 %, 23. Oktober 2009 bis April 2010 100 %, Mai bis September 2010 100 % (bisher ig ) beziehungsweise 70 % (angepasst), Oktober bis Dezember 2010 100 %, Januar 2011 bis 21. Mai 2012 100 % (bisher ig ) be ziehungsweise 70 % (angepasst). Ab Untersuchungsdatum vom 22. Mai 2012 bis auf weiteres 100 % ( bisherig )

beziehungsweise 50 % ( angepasst ; Home Office Tätigkeiten und Tätigk eiten im kaufmännischen Bereich am Wohnort mit fol gendem Profil: klar strukturierte Aufgaben, kein sehr hoher Leistungs- und Zeitdruck, wohlwollende Vorgesetzte, angenehmes Arbeitsklima, kein überwie gender Kundenkontakt). Dr. C.___ erachtete die b isherige n therapeutische n Interventionen als insuffizient und empfahl eine Intensivierung der störungs spezifischen psychiatrisch-verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Exposi tionstraining inkl usive adäquater Psychopharmak atherapie im Rahmen einer teil stationären beziehungsweise stationären Behandlung. Prognostisch könne dadurch

– so der RAD-Facharzt – innerhalb eines Jahres eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 6 f. Ziff. 11) . 3.2

Die ab Juni 2009 behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss

seinerzeit

in diagnostischer Hinsicht auf eine Pa nikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) res pektive

auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) .

Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Migräne und Verspannungen beziehungsweise Schmerzen im Hals-, Nacken- und Schulterbereich. Mit Ausnahme der Zeit der mit einem 30 %-Pensum unternommenen (und fehlgeschlagenen) Arbeitsversu che verneinte sie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bezie hungsweise erachtete eine solche von höchstens 10 bis 20 % als gegeben (vgl. Berichte vom 9. April und 8. November 2010 [Urk. 12/13 und Urk. 12/15] sowie vom 31. Oktober 2011 [Urk. 12/32] und 1. Juli 2013 [Urk. 12/51]). 4. 4. 1

Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) ergab sich folg ender medizinischer Sachverhalt: 4. 2

Nebst Migräne und Verspannungen im Nacken- und Halsbereich diagnostizierte Dr. E.___

in ihrem Bericht vom 16./30. Juni 2014 (Urk. 12/103) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.3), einen Status nach Bulimie (ICD-10 F50.2) in der Adoleszenz sowie Probleme durch negative Kindheitser lebnisse (ICD-10 Z61.2).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfä higkeit von 10 bis 20 % und verwies dabei auf das „Arbeitsintegrationstraining“ bei der Z.___ GmbH mit überfordernder Wochenstruktur.

4. 3

Dr. A.___

nannte i n seine m Gutachten vom

16. April 2015 (Urk. 12/122) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstli ch-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und eine nichtorganische Insomnie ( ICD-10 F51.0 ; S. 63 ).

In seiner Beurteilung (S.

55 ff.) führte d er Sachverständige aus , nach erfolgreich verlaufener Potentialabklärung sei die weitere berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an der en Wegefähigkeit gescheitert. Diesbezüglich sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdeführerin im Privaten im Quartier – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ungehindert bewegen könne, während ihr dies im Beruflichen nicht gelinge. Bei der aktuellen Begutachtung hätten sich zahlreiche Diskrepanzen ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin in der neurosenbiografischen Anamnese als von der Pflegemutter unterdrückt dar gestellt, wogegen sie gegenüber Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH ( vgl. im Auftrag der Pensionskasse erstelltes Gutach ten vom 10. August 2010 , Urk. 12/19/3-3-4) , angegeben habe, ein „lebhaftes, aufgewecktes Kind“ gewesen zu sein. Hier sei wiederum eine erhebliche Selbst limitierung und Verdeutlichung augenfällig. Zudem bestehe eine deutliche Dis krepanz der Funktionalität im privaten und beruflichen Kontext. Die Beschwer deführerin könne in engen Aufzügen fahren, wolle sich jedoch nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit bewegen können. Anlässlich der Un tersuchung habe sie in einem relativ kleinen Untersuchungsraum von selbst die Tür hinter sich geschlossen, wolle jedoch an einer Agoraphobie leiden. Diese Verhaltensbeobachtungen seien mit den angegebenen Beschwerden nicht kon gruent. Auch die Frequenz der Panikattacken mit zirka zwei- bis dreimalig im Monat und ausschliesslich in Supermärkten auftretend sei nicht limitierend für die Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte. Während die Beschwerdeführerin an gegeben habe, sich nur im Quartier bewegen zu können, sei es ihr nach der Be gutachtung gut möglich gewesen , alleine die Praxis im ihr unbekannten G.___ zu verlassen. Insgesamt komme er zum Schluss, dass beim Vorliegen einer leichten Panikstörung und Restsymptomen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.01) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) noch leichte Fähigkeitsstörungen vorlägen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht durch Willensanstrengung überwind bar seien. D iese Einschätzung habe seit dem Untersuchungszeitpunkt , gegebe nenfalls bereits seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 8. Juni 2012,

Gültigkeit (S. 61 f. , vgl. auch S. 64 unten ) . Bei der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen führte Dr. A.___ unter dem Titel Rentenrevision aus, es sei von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen (S. 64 Mitte). 4. 4

Dr. E.___

berichtete am

31. Dezember 2015 (Urk. 3/22) zuhanden der Rechts vertreterin der

Beschwerdeführerin , letztere könne sich nur in einem en gen Umfeld alleine und frei bewegen, wobei dies nur an Tagen gelinge, an de nen sie sich angstfreier und sicherer fühle. Für alle weiteren „Reisen“ benötige sie eine Begleitung , so auch – was sie anfänglich aus Schamgefühl verheimlicht habe – zu den Konsultationen in ihrer Praxis in der Stadt H.___ . Des Weiteren seien a bendliche zeitweilige Besuche einer Fitness- und einer Selbsthilfegruppe ebenfalls nur mit einer beglei tenden Kollegin möglich gewesen .

Die Erkrankung sei im Jahr 2009 manifest geworden und habe sich bei einem Erschöpfungszu stand am Arbeitsplatz zuerst als Panikattacke (ICD-10 F41.0) gezeigt. Diese Pa nikattacken (Zustände intensiver Angst mit Unwohlsein/Übelkeit, Herzklopfen, Schweissausbruch, Gefühl, ohnmächtig zu werden usw.; Rückzug in die eigene Wohnung, „F lucht“ nach Hause zur Erholung) hätten sich wiederholt und langsam zu einem Vermeidungsverhalten geführt . Inzwischen habe sich neben den Panikattacken auch eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) etab liert, wobei diskutabel sei, ob die Kriterien eher für eine Agoraphobie oder eine generalisierte Angststörung sprächen. Jedenfalls bedeute es für die Beschwer deführerin eine massiv einschränkende Lebenssituation mit Invaliditätscharak ter . Zudem bestünden Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen, ICD-10 Z61.2; S. 1 f.). Es sei un verständlich, dass nach den gescheiterten Arbeitsversuchen bei der früheren Ar beitgeberin beziehungsweise bei der Z.___ GmbH im Gutachten keine dem Krankheitsbild entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 3). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente und dabei insbesondere die Frage, ob auf das von der Beschwer degegnerin eingeholte

Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt werden kann. 5.2

Vorwegzuschicken ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der regel mässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei dem selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zu einer Befangenheit führen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., Urteil des Bun desgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Auch an derweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität bezie hungsweise U nabhängigkeit von Dr. A.___ . Namentlich sind die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom

29. Juni 2015 (Urk. 12/130) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

monierten gutachterlichen Angaben nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu werten und fallen – soweit es sich dabei tatsächlich um Mängel handelt – insgesamt nicht entscheidend ins Ge wicht. 5. 3

Dr. A.___ diagnostizierte in seiner Expertise vom 16. April 2015 – nebst ei ner bereits im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 14. April 2011 (Urk. 12/22 S. 5 Ziff. 10) aufgeführten nichtorganischen Insomnie gemäss ICD-10 F51.0 – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine – als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 nicht als rechtserhebliche Gesund heitsschädigung zu fassende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen) – Persönlichkeitsakzentuierung mit ängst lich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Dabei handelt es sich um dieselben Di agnosen, wie sie fachärztlich bereits von Dr. C.___ i n de m für die ursprüng liche Rentenzusprache massgebenden RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2012 ( vgl. E. 3.1 hiervor) erhoben worden waren, wobei die beiden Einschät zungen im Wesentlichen auch

hinsichtlich der Ausprägung der Symptomatik

beziehungsweise der Intensität des Leidens übereinstimmen .

Im Gegensatz zu Dr. C.___

mass Dr. A.___

diesen Diagnosen keinen (we sentlichen) Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin mehr bei und sprach sich für eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes aus .

Indes vermochte er

in seine n

gutachterlichen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern im Vergleich mit dem früheren Befund aus der am 22. Mai 2012 stattgehabten Untersuchung im RAD eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Eine entsprechende Begründung ist in seinem Gutachten nicht auszumachen. Stattdessen

bemängelte er die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Facharz tes ( vgl. Gutachten S. 61 Mitte) unter Hinweis auf die auch diesem bekannte (intrapsychische) Selbstlimitierung (vgl. Untersuchungsbericht S. 5 unten) und hielt ausdrücklich fest, seine gutachterliche

Einschätzung habe (gegebenenfalls) bereits seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. C.___ Gültigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor).

Insofern

handelt es sich bei der divergierenden Arbeitsfähig keit seinschätzung

von Dr. A.___

bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt e s , was rechtsprechungs gemäss

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit erweist sich die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente gestützt auf die Expertise von Dr. A.___ nicht als ge rechtfertigt.

Auch anderweitig liegen keine h inreichende n Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anspruchserhebliche n

Verbesserung des beruflichen Leis tungsvermögens vor . 5.4

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die Erfüllung der am 27. Juni 2012 (Urk. 12/38) auferlegten Schadenminderungspflicht im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu überprüfen. 6.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer ganze n Rente ab 1. April 2014 (Urk. 1 2. 2 und S. 13 Ziff. 14) und eine r

Dreiviertelsrente ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 (Urk. 18).

Diese m

Begehren kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist an hand der Berichte von Dr. E.___

eine entscheidwesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes oder von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit seit der erstmaligen

Rentenzusprache nicht erstellt. Die behan delnde Fachärztin bescheinigte der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungs prüfung wie auch anlässlich des

aktuellen

Revisionsver fahren s bei unveränderten Diagnosen mit Ausnahme der Zeit der unternomme nen Arbeitsversuche stets eine (nahezu) vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E. 4.2 und E. 4.4) hiervor . Insofern handelt es sich dabei um eine vorbe stehend andere Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). An dere (objektive) ärztliche Einschätzungen, welche mit der Beschwerdeführerin

die Zusprache eine r höhere n als eine r halbe n Rente rechtfertigte n , liegen nicht vor. Aus dem fehlgeschlagenen Eingliederungsversuch bei der Z.___ GmbH (vgl. Abschlussbericht Potenzialabklärung vom 11. Februar 2014 [Urk. 12/89] und Abschlussbericht Massnahmen vom 24. April 2014 [Urk. 12/97]) vermag die Beschwerdeführerin h insichtlich des vorliegend strittigen Rentenanspruchs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Gleiches gilt für die Anstellung bei der B.___ GmbH ( Urk. 18), zumal der Erlass der angefochtenen Rentenverfü gung vom 19. November 2015 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und gemäss Arbeitsvertrag ( Urk. 19)

der Stellen antritt erst im Sommer 2016 erfolgte. 7.

Zusammenfassend

hat die Beschwerdeführerin

auch nach dem 31. Dezember 2015 Anspruc h auf die bisherige halbe Invalidenr ente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8 . 8 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu setzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung de s mit

Honorarnote vom 18. Februar 2016 (Urk. 17) geltend gemachten Aufwandes (Zeitaufwand von 12 Stunden und 10 Minuten sowie Spesenpauschale von 3 %) und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2‘978.-- ( inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

8 .3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘978 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ Group (Schweiz) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffend en rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die I nvalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhe bung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.

E. 2 lit .

a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind im angefochtenen Entscheid z utreffend wie dergegeben (Urk. 2 ). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, ver wiesen werden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 lägen min destens seit dem 13. April 2015 (Untersuchungszeitpunkt) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Entsprechen d sei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar und stehe ihr kein e Invalidenr ente mehr zu .

E. 2.2 D ie

Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 9 ff.) , wie sie in

ihrem Einwand vom 29. Juni 2015 (Urk. 12/130) anhand konkreter Beispiele aufgezeigt habe, könne zufolge Fehlens der notwendigen Objektivität bezie hungsweise Unabhängigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abge stellt werden. Dies gelte umso mehr, als dieser in den Jahren 2012 bis 2014 ins gesamt 194 Gutachten für die Beschwerdegegnerin verfasst und damit allein durch deren Aufträge ein Jahreseinkommen von Fr. 260‘000.--

erzielt habe. Das Gutachten von Dr. A.___

stehe sodann im Widerspruch zur Einschätzung der langjährig behandelnden Psychiaterin und zum gescheiterten Wiedereingliede rungsversuch in der Z.___ GmbH. Demnach

stehe ihr ab 1. April 2014 eine ganze Rente zu , welche unter Berücksichtigung ihrer beruflichen T ätigkeit bei der B.___ GmbH ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 18). 3. 3. 1

Der abgestuften Rentenzusprache vom 12. Juli 2013 (Urk. 12/57-58; vgl. auch Ver fügungsteil 2, Urk. 12/55) mit zuletzt unbefristeter halber Rente lag im We sentlichen der Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/34) zu Grunde. Darin schil derte D

r. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Nachgang zur Exploration der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 folgende n psychopathologische n Befund : Ä ngste vor Ohnmacht und Zusammenbruch in einer Menschenmenge oder in einer gewissen Entfernung von Zuhause, Ein schlafstörungen , vegetative Symptome wie kalte Extremitäten, Schwindel, Wei nen und Herzklopfen im Zusammenhang mit Angst- und Panikattacken. Dr. C.___ diagnosti zierte

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie akzentuierte Persönlich keitszüge mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen ( ICD-10 Z73.1 ; S. 5 f. Ziff. 9 ) . Er konstatierte , seit der Voruntersuchung im RAD vom 14. (richtig: 11.) April 2011 (vgl. dazu Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH , vom 14. April 2011, Urk. 12/22) habe sich der G esundheitszustand

der Beschwerdef ührerin signifikant verbes sert, sodass jetzt eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Home Office und sol che am Wohnort gegeben sei (S. 6 Ziff. 10). Es lägen nur noch leichte bis mit t elgradige Angstsymptome vor . Unter Berücksichtigung der Aktenlage seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten (bishe rig e und angepasst e Tätigkeiten ) ausgewiesen:

April bis 19. Juni 2009 100 %, 20. Juni bis 22. Oktober 2009 30 %, 23. Oktober 2009 bis April 2010 100 %, Mai bis September 2010 100 % (bisher ig ) beziehungsweise 70 % (angepasst), Oktober bis Dezember 2010 100 %, Januar 2011 bis 21. Mai 2012 100 % (bisher ig ) be ziehungsweise 70 % (angepasst). Ab Untersuchungsdatum vom 22. Mai 2012 bis auf weiteres 100 % ( bisherig )

beziehungsweise 50 % ( angepasst ; Home Office Tätigkeiten und Tätigk eiten im kaufmännischen Bereich am Wohnort mit fol gendem Profil: klar strukturierte Aufgaben, kein sehr hoher Leistungs- und Zeitdruck, wohlwollende Vorgesetzte, angenehmes Arbeitsklima, kein überwie gender Kundenkontakt). Dr. C.___ erachtete die b isherige n therapeutische n Interventionen als insuffizient und empfahl eine Intensivierung der störungs spezifischen psychiatrisch-verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Exposi tionstraining inkl usive adäquater Psychopharmak atherapie im Rahmen einer teil stationären beziehungsweise stationären Behandlung. Prognostisch könne dadurch

– so der RAD-Facharzt – innerhalb eines Jahres eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 6 f. Ziff. 11) .

E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 3.2 Die ab Juni 2009 behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss

seinerzeit

in diagnostischer Hinsicht auf eine Pa nikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) res pektive

auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) .

Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Migräne und Verspannungen beziehungsweise Schmerzen im Hals-, Nacken- und Schulterbereich. Mit Ausnahme der Zeit der mit einem 30 %-Pensum unternommenen (und fehlgeschlagenen) Arbeitsversu che verneinte sie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bezie hungsweise erachtete eine solche von höchstens 10 bis 20 % als gegeben (vgl. Berichte vom 9. April und 8. November 2010 [Urk. 12/13 und Urk. 12/15] sowie vom 31. Oktober 2011 [Urk. 12/32] und 1. Juli 2013 [Urk. 12/51]). 4. 4. 1

Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) ergab sich folg ender medizinischer Sachverhalt: 4. 2

Nebst Migräne und Verspannungen im Nacken- und Halsbereich diagnostizierte Dr. E.___

in ihrem Bericht vom 16./30. Juni 2014 (Urk. 12/103) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.3), einen Status nach Bulimie (ICD-10 F50.2) in der Adoleszenz sowie Probleme durch negative Kindheitser lebnisse (ICD-10 Z61.2).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfä higkeit von 10 bis 20 % und verwies dabei auf das „Arbeitsintegrationstraining“ bei der Z.___ GmbH mit überfordernder Wochenstruktur.

4. 3

Dr. A.___

nannte i n seine m Gutachten vom

16. April 2015 (Urk. 12/122) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstli ch-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und eine nichtorganische Insomnie ( ICD-10 F51.0 ; S. 63 ).

In seiner Beurteilung (S.

55 ff.) führte d er Sachverständige aus , nach erfolgreich verlaufener Potentialabklärung sei die weitere berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an der en Wegefähigkeit gescheitert. Diesbezüglich sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdeführerin im Privaten im Quartier – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ungehindert bewegen könne, während ihr dies im Beruflichen nicht gelinge. Bei der aktuellen Begutachtung hätten sich zahlreiche Diskrepanzen ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin in der neurosenbiografischen Anamnese als von der Pflegemutter unterdrückt dar gestellt, wogegen sie gegenüber Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH ( vgl. im Auftrag der Pensionskasse erstelltes Gutach ten vom 10. August 2010 , Urk. 12/19/3-3-4) , angegeben habe, ein „lebhaftes, aufgewecktes Kind“ gewesen zu sein. Hier sei wiederum eine erhebliche Selbst limitierung und Verdeutlichung augenfällig. Zudem bestehe eine deutliche Dis krepanz der Funktionalität im privaten und beruflichen Kontext. Die Beschwer deführerin könne in engen Aufzügen fahren, wolle sich jedoch nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit bewegen können. Anlässlich der Un tersuchung habe sie in einem relativ kleinen Untersuchungsraum von selbst die Tür hinter sich geschlossen, wolle jedoch an einer Agoraphobie leiden. Diese Verhaltensbeobachtungen seien mit den angegebenen Beschwerden nicht kon gruent. Auch die Frequenz der Panikattacken mit zirka zwei- bis dreimalig im Monat und ausschliesslich in Supermärkten auftretend sei nicht limitierend für die Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte. Während die Beschwerdeführerin an gegeben habe, sich nur im Quartier bewegen zu können, sei es ihr nach der Be gutachtung gut möglich gewesen , alleine die Praxis im ihr unbekannten G.___ zu verlassen. Insgesamt komme er zum Schluss, dass beim Vorliegen einer leichten Panikstörung und Restsymptomen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.01) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) noch leichte Fähigkeitsstörungen vorlägen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht durch Willensanstrengung überwind bar seien. D iese Einschätzung habe seit dem Untersuchungszeitpunkt , gegebe nenfalls bereits seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 8. Juni 2012,

Gültigkeit (S. 61 f. , vgl. auch S. 64 unten ) . Bei der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen führte Dr. A.___ unter dem Titel Rentenrevision aus, es sei von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen (S. 64 Mitte). 4. 4

Dr. E.___

berichtete am

31. Dezember 2015 (Urk. 3/22) zuhanden der Rechts vertreterin der

Beschwerdeführerin , letztere könne sich nur in einem en gen Umfeld alleine und frei bewegen, wobei dies nur an Tagen gelinge, an de nen sie sich angstfreier und sicherer fühle. Für alle weiteren „Reisen“ benötige sie eine Begleitung , so auch – was sie anfänglich aus Schamgefühl verheimlicht habe – zu den Konsultationen in ihrer Praxis in der Stadt H.___ . Des Weiteren seien a bendliche zeitweilige Besuche einer Fitness- und einer Selbsthilfegruppe ebenfalls nur mit einer beglei tenden Kollegin möglich gewesen .

Die Erkrankung sei im Jahr 2009 manifest geworden und habe sich bei einem Erschöpfungszu stand am Arbeitsplatz zuerst als Panikattacke (ICD-10 F41.0) gezeigt. Diese Pa nikattacken (Zustände intensiver Angst mit Unwohlsein/Übelkeit, Herzklopfen, Schweissausbruch, Gefühl, ohnmächtig zu werden usw.; Rückzug in die eigene Wohnung, „F lucht“ nach Hause zur Erholung) hätten sich wiederholt und langsam zu einem Vermeidungsverhalten geführt . Inzwischen habe sich neben den Panikattacken auch eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) etab liert, wobei diskutabel sei, ob die Kriterien eher für eine Agoraphobie oder eine generalisierte Angststörung sprächen. Jedenfalls bedeute es für die Beschwer deführerin eine massiv einschränkende Lebenssituation mit Invaliditätscharak ter . Zudem bestünden Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen, ICD-10 Z61.2; S. 1 f.). Es sei un verständlich, dass nach den gescheiterten Arbeitsversuchen bei der früheren Ar beitgeberin beziehungsweise bei der Z.___ GmbH im Gutachten keine dem Krankheitsbild entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 3).

E. 5 3

Dr. A.___ diagnostizierte in seiner Expertise vom 16. April 2015 – nebst ei ner bereits im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 14. April 2011 (Urk. 12/22 S. 5 Ziff. 10) aufgeführten nichtorganischen Insomnie gemäss ICD-10 F51.0 – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine – als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 nicht als rechtserhebliche Gesund heitsschädigung zu fassende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen) – Persönlichkeitsakzentuierung mit ängst lich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Dabei handelt es sich um dieselben Di agnosen, wie sie fachärztlich bereits von Dr. C.___ i n de m für die ursprüng liche Rentenzusprache massgebenden RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2012 ( vgl. E. 3.1 hiervor) erhoben worden waren, wobei die beiden Einschät zungen im Wesentlichen auch

hinsichtlich der Ausprägung der Symptomatik

beziehungsweise der Intensität des Leidens übereinstimmen .

Im Gegensatz zu Dr. C.___

mass Dr. A.___

diesen Diagnosen keinen (we sentlichen) Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin mehr bei und sprach sich für eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes aus .

Indes vermochte er

in seine n

gutachterlichen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern im Vergleich mit dem früheren Befund aus der am 22. Mai 2012 stattgehabten Untersuchung im RAD eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Eine entsprechende Begründung ist in seinem Gutachten nicht auszumachen. Stattdessen

bemängelte er die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Facharz tes ( vgl. Gutachten S. 61 Mitte) unter Hinweis auf die auch diesem bekannte (intrapsychische) Selbstlimitierung (vgl. Untersuchungsbericht S. 5 unten) und hielt ausdrücklich fest, seine gutachterliche

Einschätzung habe (gegebenenfalls) bereits seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. C.___ Gültigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor).

Insofern

handelt es sich bei der divergierenden Arbeitsfähig keit seinschätzung

von Dr. A.___

bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt e s , was rechtsprechungs gemäss

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit erweist sich die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente gestützt auf die Expertise von Dr. A.___ nicht als ge rechtfertigt.

Auch anderweitig liegen keine h inreichende n Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anspruchserhebliche n

Verbesserung des beruflichen Leis tungsvermögens vor .

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente und dabei insbesondere die Frage, ob auf das von der Beschwer degegnerin eingeholte

Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt werden kann.

E. 5.2 Vorwegzuschicken ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der regel mässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei dem selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zu einer Befangenheit führen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., Urteil des Bun desgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Auch an derweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität bezie hungsweise U nabhängigkeit von Dr. A.___ . Namentlich sind die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom

29. Juni 2015 (Urk. 12/130) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

monierten gutachterlichen Angaben nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu werten und fallen – soweit es sich dabei tatsächlich um Mängel handelt – insgesamt nicht entscheidend ins Ge wicht.

E. 5.4 Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die Erfüllung der am 27. Juni 2012 (Urk. 12/38) auferlegten Schadenminderungspflicht im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu überprüfen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer ganze n Rente ab 1. April 2014 (Urk. 1 2. 2 und S. 13 Ziff. 14) und eine r

Dreiviertelsrente ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 (Urk. 18).

Diese m

Begehren kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist an hand der Berichte von Dr. E.___

eine entscheidwesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes oder von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit seit der erstmaligen

Rentenzusprache nicht erstellt. Die behan delnde Fachärztin bescheinigte der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungs prüfung wie auch anlässlich des

aktuellen

Revisionsver fahren s bei unveränderten Diagnosen mit Ausnahme der Zeit der unternomme nen Arbeitsversuche stets eine (nahezu) vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E. 4.2 und E. 4.4) hiervor . Insofern handelt es sich dabei um eine vorbe stehend andere Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). An dere (objektive) ärztliche Einschätzungen, welche mit der Beschwerdeführerin

die Zusprache eine r höhere n als eine r halbe n Rente rechtfertigte n , liegen nicht vor. Aus dem fehlgeschlagenen Eingliederungsversuch bei der Z.___ GmbH (vgl. Abschlussbericht Potenzialabklärung vom 11. Februar 2014 [Urk. 12/89] und Abschlussbericht Massnahmen vom 24. April 2014 [Urk. 12/97]) vermag die Beschwerdeführerin h insichtlich des vorliegend strittigen Rentenanspruchs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Gleiches gilt für die Anstellung bei der B.___ GmbH ( Urk. 18), zumal der Erlass der angefochtenen Rentenverfü gung vom 19. November 2015 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und gemäss Arbeitsvertrag ( Urk. 19)

der Stellen antritt erst im Sommer 2016 erfolgte.

E. 7 Zusammenfassend

hat die Beschwerdeführerin

auch nach dem 31. Dezember 2015 Anspruc h auf die bisherige halbe Invalidenr ente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 8 .3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘978 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ Group (Schweiz) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00028

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom

27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich dieser substituiert durch Fürsprecherin Astrid Meienberg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1977 geborene X.___ , gelernte Verkäuferin mit kaufmännischer Wei t erbildung und vom

1. März 1998 bis 30. September 2010 mit einem Vollzeit pensum

in verschiedenen Funktionen bei der Y.___ angestellt gewesen (Urk. 12/17/1-10, Urk. 12/25), meldete sich am 29. Januar 2010 unter Hinweis auf einen am 1. April 2009 erlittenen nervlichen/psychischen Zusammenbruch mit nachfolgenden Angststörungen, Panikattacken und Schlaflosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 12. Juli 2013 (Urk. 12/57-58; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 12/55)

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % beziehungsweise 57 % eine vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 befris tete ganze Rente und ab 1. August 2012 eine unbefristete halbe Rente zu.

An lässlich

dieser Leistungszusprache auferlegte sie der Versicherten mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/38) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer störungsspezifischen psychiatrisch-verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Expositionstraining einschliesslich adäquater Psychopharmakatherapie . 1.2

Nachdem X.___ am 31. Oktober 2013 (Urk. 12/62) erneut um Unterstüt zung bei der beruflichen Wiedereingliederung ersucht hatte, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 6. bis 31. Januar 2014 dauernde Poten tialabklärung bei der Z.___

G mbH

( Urk. 12/68, Urk. 12/81) . Gleichenorts ver anlasste sie vom 3. Februar bis 30. April 2014 ein Belastbarkeitstraining

(Urk. 12/82) , welches

am 17. April 2014 vorzeitig beendet

wurde ( Urk. 12/97, Urk. 12/99 ) . Nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2015 (Urk. 12/122) und Durchführung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 12/124, Urk. 12/126 , Urk. 12/130)

hob

die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) per 31. Dezember 2015 auf (vgl. auch Urk. 12/144) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefoch t ene Verfügung vom 19. November 2015 sei aufzuhe ben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. April 2014 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung der medizinischen Situ ation ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Fürsprecherin

Astrid Meienberg als unentgeltliche Rechtsvertre terin .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin tags da rauf

mitgeteilt wurde (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Urk. 18) informierte die Beschwerdeführerin das Gericht unter Auflage des entsprechenden Arbeitsvertrages (Urk. 19) über ihre teilzeitliche

Erwerbs t äti gkeit bei der

B.___ GmbH und erklärte , die beschwerdeweise beantragte ganze Rente müsse ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werden. Davon wurde der IV-Stelle am 19. Januar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffend en rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die I nvalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhe bung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit .

a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind im angefochtenen Entscheid z utreffend wie dergegeben (Urk. 2 ). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, ver wiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (A rt. 17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 lägen min destens seit dem 13. April 2015 (Untersuchungszeitpunkt) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Entsprechen d sei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar und stehe ihr kein e Invalidenr ente mehr zu . 2.2

D ie

Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 9 ff.) , wie sie in

ihrem Einwand vom 29. Juni 2015 (Urk. 12/130) anhand konkreter Beispiele aufgezeigt habe, könne zufolge Fehlens der notwendigen Objektivität bezie hungsweise Unabhängigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abge stellt werden. Dies gelte umso mehr, als dieser in den Jahren 2012 bis 2014 ins gesamt 194 Gutachten für die Beschwerdegegnerin verfasst und damit allein durch deren Aufträge ein Jahreseinkommen von Fr. 260‘000.--

erzielt habe. Das Gutachten von Dr. A.___

stehe sodann im Widerspruch zur Einschätzung der langjährig behandelnden Psychiaterin und zum gescheiterten Wiedereingliede rungsversuch in der Z.___ GmbH. Demnach

stehe ihr ab 1. April 2014 eine ganze Rente zu , welche unter Berücksichtigung ihrer beruflichen T ätigkeit bei der B.___ GmbH ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 18). 3. 3. 1

Der abgestuften Rentenzusprache vom 12. Juli 2013 (Urk. 12/57-58; vgl. auch Ver fügungsteil 2, Urk. 12/55) mit zuletzt unbefristeter halber Rente lag im We sentlichen der Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/34) zu Grunde. Darin schil derte D

r. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Nachgang zur Exploration der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 folgende n psychopathologische n Befund : Ä ngste vor Ohnmacht und Zusammenbruch in einer Menschenmenge oder in einer gewissen Entfernung von Zuhause, Ein schlafstörungen , vegetative Symptome wie kalte Extremitäten, Schwindel, Wei nen und Herzklopfen im Zusammenhang mit Angst- und Panikattacken. Dr. C.___ diagnosti zierte

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie akzentuierte Persönlich keitszüge mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen ( ICD-10 Z73.1 ; S. 5 f. Ziff. 9 ) . Er konstatierte , seit der Voruntersuchung im RAD vom 14. (richtig: 11.) April 2011 (vgl. dazu Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH , vom 14. April 2011, Urk. 12/22) habe sich der G esundheitszustand

der Beschwerdef ührerin signifikant verbes sert, sodass jetzt eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Home Office und sol che am Wohnort gegeben sei (S. 6 Ziff. 10). Es lägen nur noch leichte bis mit t elgradige Angstsymptome vor . Unter Berücksichtigung der Aktenlage seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten (bishe rig e und angepasst e Tätigkeiten ) ausgewiesen:

April bis 19. Juni 2009 100 %, 20. Juni bis 22. Oktober 2009 30 %, 23. Oktober 2009 bis April 2010 100 %, Mai bis September 2010 100 % (bisher ig ) beziehungsweise 70 % (angepasst), Oktober bis Dezember 2010 100 %, Januar 2011 bis 21. Mai 2012 100 % (bisher ig ) be ziehungsweise 70 % (angepasst). Ab Untersuchungsdatum vom 22. Mai 2012 bis auf weiteres 100 % ( bisherig )

beziehungsweise 50 % ( angepasst ; Home Office Tätigkeiten und Tätigk eiten im kaufmännischen Bereich am Wohnort mit fol gendem Profil: klar strukturierte Aufgaben, kein sehr hoher Leistungs- und Zeitdruck, wohlwollende Vorgesetzte, angenehmes Arbeitsklima, kein überwie gender Kundenkontakt). Dr. C.___ erachtete die b isherige n therapeutische n Interventionen als insuffizient und empfahl eine Intensivierung der störungs spezifischen psychiatrisch-verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Exposi tionstraining inkl usive adäquater Psychopharmak atherapie im Rahmen einer teil stationären beziehungsweise stationären Behandlung. Prognostisch könne dadurch

– so der RAD-Facharzt – innerhalb eines Jahres eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 6 f. Ziff. 11) . 3.2

Die ab Juni 2009 behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss

seinerzeit

in diagnostischer Hinsicht auf eine Pa nikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) res pektive

auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) .

Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Migräne und Verspannungen beziehungsweise Schmerzen im Hals-, Nacken- und Schulterbereich. Mit Ausnahme der Zeit der mit einem 30 %-Pensum unternommenen (und fehlgeschlagenen) Arbeitsversu che verneinte sie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bezie hungsweise erachtete eine solche von höchstens 10 bis 20 % als gegeben (vgl. Berichte vom 9. April und 8. November 2010 [Urk. 12/13 und Urk. 12/15] sowie vom 31. Oktober 2011 [Urk. 12/32] und 1. Juli 2013 [Urk. 12/51]). 4. 4. 1

Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) ergab sich folg ender medizinischer Sachverhalt: 4. 2

Nebst Migräne und Verspannungen im Nacken- und Halsbereich diagnostizierte Dr. E.___

in ihrem Bericht vom 16./30. Juni 2014 (Urk. 12/103) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.3), einen Status nach Bulimie (ICD-10 F50.2) in der Adoleszenz sowie Probleme durch negative Kindheitser lebnisse (ICD-10 Z61.2).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfä higkeit von 10 bis 20 % und verwies dabei auf das „Arbeitsintegrationstraining“ bei der Z.___ GmbH mit überfordernder Wochenstruktur.

4. 3

Dr. A.___

nannte i n seine m Gutachten vom

16. April 2015 (Urk. 12/122) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstli ch-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und eine nichtorganische Insomnie ( ICD-10 F51.0 ; S. 63 ).

In seiner Beurteilung (S.

55 ff.) führte d er Sachverständige aus , nach erfolgreich verlaufener Potentialabklärung sei die weitere berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an der en Wegefähigkeit gescheitert. Diesbezüglich sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdeführerin im Privaten im Quartier – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ungehindert bewegen könne, während ihr dies im Beruflichen nicht gelinge. Bei der aktuellen Begutachtung hätten sich zahlreiche Diskrepanzen ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin in der neurosenbiografischen Anamnese als von der Pflegemutter unterdrückt dar gestellt, wogegen sie gegenüber Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH ( vgl. im Auftrag der Pensionskasse erstelltes Gutach ten vom 10. August 2010 , Urk. 12/19/3-3-4) , angegeben habe, ein „lebhaftes, aufgewecktes Kind“ gewesen zu sein. Hier sei wiederum eine erhebliche Selbst limitierung und Verdeutlichung augenfällig. Zudem bestehe eine deutliche Dis krepanz der Funktionalität im privaten und beruflichen Kontext. Die Beschwer deführerin könne in engen Aufzügen fahren, wolle sich jedoch nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit bewegen können. Anlässlich der Un tersuchung habe sie in einem relativ kleinen Untersuchungsraum von selbst die Tür hinter sich geschlossen, wolle jedoch an einer Agoraphobie leiden. Diese Verhaltensbeobachtungen seien mit den angegebenen Beschwerden nicht kon gruent. Auch die Frequenz der Panikattacken mit zirka zwei- bis dreimalig im Monat und ausschliesslich in Supermärkten auftretend sei nicht limitierend für die Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte. Während die Beschwerdeführerin an gegeben habe, sich nur im Quartier bewegen zu können, sei es ihr nach der Be gutachtung gut möglich gewesen , alleine die Praxis im ihr unbekannten G.___ zu verlassen. Insgesamt komme er zum Schluss, dass beim Vorliegen einer leichten Panikstörung und Restsymptomen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.01) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) noch leichte Fähigkeitsstörungen vorlägen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht durch Willensanstrengung überwind bar seien. D iese Einschätzung habe seit dem Untersuchungszeitpunkt , gegebe nenfalls bereits seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 8. Juni 2012,

Gültigkeit (S. 61 f. , vgl. auch S. 64 unten ) . Bei der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen führte Dr. A.___ unter dem Titel Rentenrevision aus, es sei von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen (S. 64 Mitte). 4. 4

Dr. E.___

berichtete am

31. Dezember 2015 (Urk. 3/22) zuhanden der Rechts vertreterin der

Beschwerdeführerin , letztere könne sich nur in einem en gen Umfeld alleine und frei bewegen, wobei dies nur an Tagen gelinge, an de nen sie sich angstfreier und sicherer fühle. Für alle weiteren „Reisen“ benötige sie eine Begleitung , so auch – was sie anfänglich aus Schamgefühl verheimlicht habe – zu den Konsultationen in ihrer Praxis in der Stadt H.___ . Des Weiteren seien a bendliche zeitweilige Besuche einer Fitness- und einer Selbsthilfegruppe ebenfalls nur mit einer beglei tenden Kollegin möglich gewesen .

Die Erkrankung sei im Jahr 2009 manifest geworden und habe sich bei einem Erschöpfungszu stand am Arbeitsplatz zuerst als Panikattacke (ICD-10 F41.0) gezeigt. Diese Pa nikattacken (Zustände intensiver Angst mit Unwohlsein/Übelkeit, Herzklopfen, Schweissausbruch, Gefühl, ohnmächtig zu werden usw.; Rückzug in die eigene Wohnung, „F lucht“ nach Hause zur Erholung) hätten sich wiederholt und langsam zu einem Vermeidungsverhalten geführt . Inzwischen habe sich neben den Panikattacken auch eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) etab liert, wobei diskutabel sei, ob die Kriterien eher für eine Agoraphobie oder eine generalisierte Angststörung sprächen. Jedenfalls bedeute es für die Beschwer deführerin eine massiv einschränkende Lebenssituation mit Invaliditätscharak ter . Zudem bestünden Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen, ICD-10 Z61.2; S. 1 f.). Es sei un verständlich, dass nach den gescheiterten Arbeitsversuchen bei der früheren Ar beitgeberin beziehungsweise bei der Z.___ GmbH im Gutachten keine dem Krankheitsbild entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 3). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente und dabei insbesondere die Frage, ob auf das von der Beschwer degegnerin eingeholte

Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt werden kann. 5.2

Vorwegzuschicken ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der regel mässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei dem selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zu einer Befangenheit führen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., Urteil des Bun desgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Auch an derweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität bezie hungsweise U nabhängigkeit von Dr. A.___ . Namentlich sind die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom

29. Juni 2015 (Urk. 12/130) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

monierten gutachterlichen Angaben nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu werten und fallen – soweit es sich dabei tatsächlich um Mängel handelt – insgesamt nicht entscheidend ins Ge wicht. 5. 3

Dr. A.___ diagnostizierte in seiner Expertise vom 16. April 2015 – nebst ei ner bereits im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 14. April 2011 (Urk. 12/22 S. 5 Ziff. 10) aufgeführten nichtorganischen Insomnie gemäss ICD-10 F51.0 – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine – als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 nicht als rechtserhebliche Gesund heitsschädigung zu fassende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen) – Persönlichkeitsakzentuierung mit ängst lich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Dabei handelt es sich um dieselben Di agnosen, wie sie fachärztlich bereits von Dr. C.___ i n de m für die ursprüng liche Rentenzusprache massgebenden RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2012 ( vgl. E. 3.1 hiervor) erhoben worden waren, wobei die beiden Einschät zungen im Wesentlichen auch

hinsichtlich der Ausprägung der Symptomatik

beziehungsweise der Intensität des Leidens übereinstimmen .

Im Gegensatz zu Dr. C.___

mass Dr. A.___

diesen Diagnosen keinen (we sentlichen) Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin mehr bei und sprach sich für eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes aus .

Indes vermochte er

in seine n

gutachterlichen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern im Vergleich mit dem früheren Befund aus der am 22. Mai 2012 stattgehabten Untersuchung im RAD eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Eine entsprechende Begründung ist in seinem Gutachten nicht auszumachen. Stattdessen

bemängelte er die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Facharz tes ( vgl. Gutachten S. 61 Mitte) unter Hinweis auf die auch diesem bekannte (intrapsychische) Selbstlimitierung (vgl. Untersuchungsbericht S. 5 unten) und hielt ausdrücklich fest, seine gutachterliche

Einschätzung habe (gegebenenfalls) bereits seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. C.___ Gültigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor).

Insofern

handelt es sich bei der divergierenden Arbeitsfähig keit seinschätzung

von Dr. A.___

bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt e s , was rechtsprechungs gemäss

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit erweist sich die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenr ente gestützt auf die Expertise von Dr. A.___ nicht als ge rechtfertigt.

Auch anderweitig liegen keine h inreichende n Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anspruchserhebliche n

Verbesserung des beruflichen Leis tungsvermögens vor . 5.4

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die Erfüllung der am 27. Juni 2012 (Urk. 12/38) auferlegten Schadenminderungspflicht im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu überprüfen. 6.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer ganze n Rente ab 1. April 2014 (Urk. 1 2. 2 und S. 13 Ziff. 14) und eine r

Dreiviertelsrente ab 1. Januar beziehungsweise

1. April 2017 (Urk. 18).

Diese m

Begehren kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist an hand der Berichte von Dr. E.___

eine entscheidwesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes oder von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit seit der erstmaligen

Rentenzusprache nicht erstellt. Die behan delnde Fachärztin bescheinigte der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungs prüfung wie auch anlässlich des

aktuellen

Revisionsver fahren s bei unveränderten Diagnosen mit Ausnahme der Zeit der unternomme nen Arbeitsversuche stets eine (nahezu) vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E. 4.2 und E. 4.4) hiervor . Insofern handelt es sich dabei um eine vorbe stehend andere Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). An dere (objektive) ärztliche Einschätzungen, welche mit der Beschwerdeführerin

die Zusprache eine r höhere n als eine r halbe n Rente rechtfertigte n , liegen nicht vor. Aus dem fehlgeschlagenen Eingliederungsversuch bei der Z.___ GmbH (vgl. Abschlussbericht Potenzialabklärung vom 11. Februar 2014 [Urk. 12/89] und Abschlussbericht Massnahmen vom 24. April 2014 [Urk. 12/97]) vermag die Beschwerdeführerin h insichtlich des vorliegend strittigen Rentenanspruchs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Gleiches gilt für die Anstellung bei der B.___ GmbH ( Urk. 18), zumal der Erlass der angefochtenen Rentenverfü gung vom 19. November 2015 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und gemäss Arbeitsvertrag ( Urk. 19)

der Stellen antritt erst im Sommer 2016 erfolgte. 7.

Zusammenfassend

hat die Beschwerdeführerin

auch nach dem 31. Dezember 2015 Anspruc h auf die bisherige halbe Invalidenr ente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8 . 8 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu setzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung de s mit

Honorarnote vom 18. Februar 2016 (Urk. 17) geltend gemachten Aufwandes (Zeitaufwand von 12 Stunden und 10 Minuten sowie Spesenpauschale von 3 %) und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2‘978.-- ( inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

8 .3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘978 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ Group (Schweiz) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter