Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, begann eine Lehre als Kondito rin/ Confiseurin, welche sie a ufgrund einer Mehlstauballergie abbre chen musste . Eine weitere Berufsausbildung absolvierte sie nicht (Urk. 8 /16/5, Urk. 8 /16/16). Zwischen 2000 und 2005 übte sie verschiedene Tätigkeiten, namentlich als Serviceangestellte, aus. Diese Arbeitsstellen hatte sie jeweils nur kurzzeitig inne. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Seit 2006 ist sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8 /10, Urk. 8 /16/6). Am 2 4. Juni 2013 meldete sie sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung durch „Sucht etc.“ zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4-5, Urk. 8 /9). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 8 /10) und den Bericht der Poliklinik Z.___, vom 28. Mai 2014 (Urk. 8 /15-16) ein. Am 3 1. Juli 2014 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (Urk. 8 /31/3). Gestützt darauf auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2014 als Mit wir kungs
- und Schadenminderungs pflicht die Durch führung einer psychothera peutischen Behandlung mit Suchtmittelabstinenz (Beikonsum) für mindestens acht Monate (Urk.
8 /17). Mit Bericht vom 1 6. Juli 201 5 teilte die Poliklinik Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Versi cherte von Oktober 2014 bis zu ihrem Austritt per Anfang April 2015 die Auflagen nicht habe erfüllen können (Urk. 8 /29). Am 2 7. August 2015 schrieb das A.___ Zentrum der IV-Stelle, dass die für die Versi cherte vorgesehenen medizinischen und psychothera peutischen Massnahmen dort nicht durchführbar gewesen seien (Urk.
8 /30). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 stellte die IV-Stelle X.___ die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 8 /32), wogegen sie am 3 0. September 2015 durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Einwand erhe ben liess (Urk.
8 /33). Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde erhe ben und beantragen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei eine ganze Rente zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydis zipli näres Gutachten einzuholen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 8/1-37]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leis tungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychia trische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mit telbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwend bar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhän gigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleich bar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theore tischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhän gigkeitserkrankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 1 .4
Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodi fiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG ver schärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sach entscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2013 (Urk. 8 /4) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuld ba rer Weise nicht nachge kom men ist. 2.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Facharzt für Neurologie, hielt am 3 1. Juli 2014 fest, dass seitens der Poliklinik Z.___ eine Suchtproblematik nebst einer Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sei. Die Biographie der Beschwerdeführerin werde zwar eindrücklich geschildert und es würden sich daraus auch mögliche relevante Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung ergeben. Ob und allenfalls welchen Einfluss diese Faktoren auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, könne jedoch nicht genau beurteilt werden. Insbesondere werde auch deutlich, dass sie keine regel mässige Therapie ein halte und neben der Opiatsubstitution noch Kokain und Cannabis konsu miere (Urk. 8 /31/3). In der Folge auferlegte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schaden minderungs pflicht eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapiezentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psychotherapeutischen Be handlung und einer tagesstrukturierenden Beschäftigung (zumindest stundenweise) in so zialrehabilitativem Rahmen für mindestens acht Monate. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zurzeit nicht ab schlies send beurteilt werden könne, ob d ie Einschränkung der Erwerbs fähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit dauere. Mit den genannten Mass nahmen könne ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden. Nach deren Abschluss würden die Abklärun gen wieder aufge nommen (Urk. 8 /17/1). Nachdem die Beschwerdegeg nerin die Beschwerde führerin unter Fristansetzung ausdrück lich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen hat (vgl. Urk. 8 /17/2), hat sie das Mahn- und Bedenk zeitverfahren formell kor rekt durchgeführt. 2 .3
2 .3.1
Die Beschwerdegegnerin durfte mit Blick auf den Bericht der Poliklinik Z.___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 8 /16) und die RAD-Stellungnahme vo m 31.
Juli 2014 (Urk. 8 /31/3) davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invali di sierender ge sundheit licher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen ab geleitete Ein schät zung der Arbeits fähigkeit erst nach der Durch führung der
der Beschwerdeführerin auferlegten Massnahmen möglich sei. 2 .3.2
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapie zentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psy chotherapeutischen Be handlung und einer tagesstrukturierenden Be schäf ti gung (zumindest stundenweise) in sozialrehabilitativem Rahmen als aufer legte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mit wir kung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtspre chung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Scha den minderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzu wenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 25. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persön lichen Verhältnisse, insbe sondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person zu berück sichti gen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anfor derungen an die Schaden minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, nament lich, wenn der Ver zicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tragweite eines regelmässigen Drogenscreenings in einem Suchttherapie zentrum sowie eine einmal wöchentliche psychotherapeutische Behandlung und eine tagesstruk turierende Beschäftigung für einige Stunden ist für die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin als eher gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inan spruch nahme von Versicherungs leistun gen gegenüber steht. Der RAD beur teilte die der Beschwerdeführerin auferlegten Mass nahmen denn als zumut bar (Urk. 8 /31/3). Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf den behandelnden Arzt,
Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, zertifizierter Gutachter SIM/ZAFAS, leiten der Arzt, stellvertretender Bezirksarzt, Stadtärzt licher Dienst Zürich, geltend, dass sie wegen ihrer Per sönlichkeitsstörung zur Einhaltung eines Abstinenz pro gramms nicht in der Lage sei (Urk. 1 S. 8, 11). Gemäss der bundes gericht lichen Recht spre chung kann die Anordnung einer Entzugs be handlung und der Nachweis einer Abs tinenz be reits im Abklärungs verfahren unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Dro gen konsum bei der Einschätzung der Arbeits unfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Dass der Beschwerdeführerin die auferlegten Massnahmen aus medizi nischer nicht zumutbar seien, ist den Berichten der Poliklinik Z.___ nicht zu ent nehmen. Gemäss deren, von Dr. C.___ mitverfassten, Bericht vom 28. Mai 2014 begab sich die Beschwerdeführerin damals grundsätzlich ein mal pro Tag in die Poliklinik zur überwachten Ein nahme von Diamor phin-Tabletten (Diaphin ®), Methadon und zweier Medika mente. Bei Bedarf konnte sie somatische und psychische Betreuung sowie psycho soziale Betreuung in Anspruch nehmen (Urk. 8 /16/15). Eine wöchent liche psycho therapeutische Behandlung fand da mals nicht statt. Ebenfalls fehlte eine Be schäftigung, welche der Beschwer deführerin eine Tagesstruktur verschafft hätte. Die Arbeitsintegration durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich scheiterte mehrere Male (Urk. 8 /16/15). Bezüglich medizinischer Massnahmen wurde in diesem Bericht festgehalten, dass sich Fort schritte nur in kleinen Schritten zeigen und bei erhöhtem Druck eine rasche Über forderung und drohende Dekom pensation der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der forcierte Ent zug der Substitutionsmedikamente würde eine sofortige Dekompensation der Beschwerdeführerin zur Folge habe und sei zurzeit absolut kontraindiziert (Urk. 8 /16/19). Letzteres gehörte aber nicht zu den von der Beschwerdegeg nerin auferlegten Massnahmen. Diese zielten bezüglich Drogenentzug auf die Abstinenz von Kokain und Cannabis, was durch regelmässige Tests in einem Suchttherapie zentrum kontrolliert werden sollte (Urk. 8 /17/1). Nach der Auf erlegung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ori entierte die Poliklinik Z.___ diese am 2 1. November 2014 über das vor gesehen Behandlungssetting. Geplant waren unter anderem einmal wöchent liche Psychother a piesitzungen (Urk. 8 /25/1) .
V on einer Unzumut barkeit die ser Be handlung wegen einer Persönlichkeitsstörung der Beschwer deführerin oder aus anderen Gründen war nicht die Rede. Schliesslich sprechen auch die im Be richt von Dr. C.___ vom 1 6. Juli 2015 zum Verlauf von Oktober 2014 bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der Poliklinik Z.___ per 2. April 2015 erwähnten Zahnbeschwerden und Infektionskrankheiten der Beschwerdeführerin - auch wenn sie als chronisch beziehungsweise wie der kehrend bezeichnet werden - und die psychosozialen Belastungsfaktoren auf grund der Erkrankung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (Urk. 8 /29/2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahmen. 2 .3.3
Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sach verhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und der Beschwerdeführerin zumutbar. Aufgrund des Berichts der Poliklinik Crosslinie vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 8 /29) steht fest, dass die Beschwerde füh rerin der ihr mit Schreiben vom 8. August 2014 auferlegten Schaden minde rungs
- und Mitwirkungs pflicht (Urk. 8 /17) nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde gegnerin durfte daher gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweis rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosig keit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.
3b). 3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein iv-relevanter Gesund heitszustand besteht (Urk. 2) . 3 .2
Dr. C.___ und lic . phil. D.___, Klinischer Psychologe und Neurobio loge, Stadtärztlicher Dienst Zürich, Polikliniken Z.___ und E.___, stell ten im Bericht vom 2 8. Mai 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 /16/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) - mit ängstlich-vermeidenden, dissoziale n, emotional instabile n (Bor derline-Typ) und dependenten Anteilen (bestätigt nach SKID II) - mit intermittierender Verwahrlosung und Obdachlosigkeit - bei frühen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F81), sowie Verhal tens- und emotionalen Störungen (ICD-10: F91) mit Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/Adoleszenz und Anorexia nervosa - bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ADHS (ICD-10: F90.0) mit/bei damaliger Legasthenie-Diagnose mit Dyscalculie und Lernstörung und Bestätigung mit HASE-Testbatterie - mit sekundärer organischer Akzentuierung durch jahrelange n, ex zes sive n Konsum neurotoxischer Substanzen (Heroin, Kokain, Alko hol) mit kognitiver Einschränkung, bestätigt in der neuropsy cho logischen Untersuchung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10), Erstdiagnose Dr. Schmid Brugg Oktober/2001
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8 /16/3): - Substanzstörungen, als sekundäre Folgestörungen der Diagnosen kom binierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung: - Sekundäre Opiatabhängigkeit, Teilnahme an einem ärztlichen kon trollierten Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22) - Sekundäre Kokainabhängigkeit, gegenwärtig sporadischer Gebrauch (ICD-10: F 14.26) - Sekundäre Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig spora discher Konsum (ICD-10: F13.26) - Sekundäre Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.26), gelegentlicher rekreationaler Gebrauch - Status nach sekundärer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20) - Sekundäre Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - Chronische Essstörung mit/bei Status nach Anorexia nervosa in der Jugend (BMI 14.7 bei Eintritt), bei Eintritt: beginnender Decubitus
gluteal rechts mehr als links 2 Grad Amenorrhoe - COPD
Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Störungen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 (Beginn Beobachtungszeitraum) bis auf weiteres (Urk. 8 /16/16). 3 .3
Die Frage, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folge von deren, auch während der Behandlung in der Poliklinik Z.___ aufrechterhaltenen Substanzmissbrauch (vgl. Urk. 8 /16/7-8) oder aber Folge der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten psychischen Gesundheits störung en ist, kann aufgrund dieses Berichts nicht beantwortet werden, wie dies der RAD bereits am 3 1. Juli 2014 festhielt (Urk. 8 /31/3). So fehlen ins besondere echtzeitliche Arztberichte, welche die Einschätzung der Fachper sonen der Poliklinik Z.___, wonach es sich beim Suchtmittelkonsum um eine sekundäre Abhängigkeit handle, stützten. Hinzu kommt, dass der fort währende Beikonsum von Suchtmitteln die erhobenen Testresultate grund sätzlich in Frage stellt und das Erheben eines eigenständigen Gesundheits schadens verunmöglicht. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Las ten der Beschwerdefüh rerin aus (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Beschwerdegeg nerin hat deren Leistungsbegehren mithin zu Recht abge wiesen. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3), ist ihrem Gesuch vom 6. Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 6 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1982, begann eine Lehre als Kondito rin/ Confiseurin, welche sie a ufgrund einer Mehlstauballergie abbre chen musste . Eine weitere Berufsausbildung absolvierte sie nicht (Urk. 8 /16/5, Urk. 8 /16/16). Zwischen 2000 und 2005 übte sie verschiedene Tätigkeiten, namentlich als Serviceangestellte, aus. Diese Arbeitsstellen hatte sie jeweils nur kurzzeitig inne. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Seit 2006 ist sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8 /10, Urk. 8 /16/6). Am 2 4. Juni 2013 meldete sie sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung durch „Sucht etc.“ zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4-5, Urk. 8 /9). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 8 /10) und den Bericht der Poliklinik Z.___, vom 28. Mai 2014 (Urk. 8 /15-16) ein. Am 3 1. Juli 2014 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (Urk. 8 /31/3). Gestützt darauf auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2014 als Mit wir kungs
- und Schadenminderungs pflicht die Durch führung einer psychothera peutischen Behandlung mit Suchtmittelabstinenz (Beikonsum) für mindestens acht Monate (Urk.
8 /17). Mit Bericht vom 1 6. Juli 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leis tungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychia trische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mit telbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwend bar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhän gigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleich bar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theore tischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhän gigkeitserkrankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 1 .4
Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodi fiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG ver schärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sach entscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2013 (Urk.
E. 5 teilte die Poliklinik Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Versi cherte von Oktober 2014 bis zu ihrem Austritt per Anfang April 2015 die Auflagen nicht habe erfüllen können (Urk.
E. 5.4 ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 8 /16/7-8) oder aber Folge der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten psychischen Gesundheits störung en ist, kann aufgrund dieses Berichts nicht beantwortet werden, wie dies der RAD bereits am 3 1. Juli 2014 festhielt (Urk. 8 /31/3). So fehlen ins besondere echtzeitliche Arztberichte, welche die Einschätzung der Fachper sonen der Poliklinik Z.___, wonach es sich beim Suchtmittelkonsum um eine sekundäre Abhängigkeit handle, stützten. Hinzu kommt, dass der fort währende Beikonsum von Suchtmitteln die erhobenen Testresultate grund sätzlich in Frage stellt und das Erheben eines eigenständigen Gesundheits schadens verunmöglicht. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Las ten der Beschwerdefüh rerin aus (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Beschwerdegeg nerin hat deren Leistungsbegehren mithin zu Recht abge wiesen. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3), ist ihrem Gesuch vom 6. Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 6 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00025 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
30. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, begann eine Lehre als Kondito rin/ Confiseurin, welche sie a ufgrund einer Mehlstauballergie abbre chen musste . Eine weitere Berufsausbildung absolvierte sie nicht (Urk. 8 /16/5, Urk. 8 /16/16). Zwischen 2000 und 2005 übte sie verschiedene Tätigkeiten, namentlich als Serviceangestellte, aus. Diese Arbeitsstellen hatte sie jeweils nur kurzzeitig inne. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Seit 2006 ist sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8 /10, Urk. 8 /16/6). Am 2 4. Juni 2013 meldete sie sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung durch „Sucht etc.“ zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4-5, Urk. 8 /9). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 8 /10) und den Bericht der Poliklinik Z.___, vom 28. Mai 2014 (Urk. 8 /15-16) ein. Am 3 1. Juli 2014 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (Urk. 8 /31/3). Gestützt darauf auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2014 als Mit wir kungs
- und Schadenminderungs pflicht die Durch führung einer psychothera peutischen Behandlung mit Suchtmittelabstinenz (Beikonsum) für mindestens acht Monate (Urk.
8 /17). Mit Bericht vom 1 6. Juli 201 5 teilte die Poliklinik Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Versi cherte von Oktober 2014 bis zu ihrem Austritt per Anfang April 2015 die Auflagen nicht habe erfüllen können (Urk. 8 /29). Am 2 7. August 2015 schrieb das A.___ Zentrum der IV-Stelle, dass die für die Versi cherte vorgesehenen medizinischen und psychothera peutischen Massnahmen dort nicht durchführbar gewesen seien (Urk.
8 /30). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 stellte die IV-Stelle X.___ die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 8 /32), wogegen sie am 3 0. September 2015 durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Einwand erhe ben liess (Urk.
8 /33). Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde erhe ben und beantragen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei eine ganze Rente zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydis zipli näres Gutachten einzuholen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 8/1-37]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leis tungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychia trische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mit telbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwend bar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhän gigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleich bar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theore tischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et
alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhän gigkeitserkrankungen
- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S.
12). 1 .4
Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver si cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per so nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Im Rahmen der 5. IVG-Revision wurde die bis dahin zersplittert gewesene Re gelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodi fiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG ver schärft. Die Re gelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sach entscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesge richts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. No vember 2013 E. 3, je mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit verfahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2013 (Urk. 8 /4) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuld ba rer Weise nicht nachge kom men ist. 2.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Facharzt für Neurologie, hielt am 3 1. Juli 2014 fest, dass seitens der Poliklinik Z.___ eine Suchtproblematik nebst einer Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sei. Die Biographie der Beschwerdeführerin werde zwar eindrücklich geschildert und es würden sich daraus auch mögliche relevante Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung ergeben. Ob und allenfalls welchen Einfluss diese Faktoren auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, könne jedoch nicht genau beurteilt werden. Insbesondere werde auch deutlich, dass sie keine regel mässige Therapie ein halte und neben der Opiatsubstitution noch Kokain und Cannabis konsu miere (Urk. 8 /31/3). In der Folge auferlegte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schaden minderungs pflicht eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapiezentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psychotherapeutischen Be handlung und einer tagesstrukturierenden Beschäftigung (zumindest stundenweise) in so zialrehabilitativem Rahmen für mindestens acht Monate. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zurzeit nicht ab schlies send beurteilt werden könne, ob d ie Einschränkung der Erwerbs fähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit dauere. Mit den genannten Mass nahmen könne ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden. Nach deren Abschluss würden die Abklärun gen wieder aufge nommen (Urk. 8 /17/1). Nachdem die Beschwerdegeg nerin die Beschwerde führerin unter Fristansetzung ausdrück lich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen hat (vgl. Urk. 8 /17/2), hat sie das Mahn- und Bedenk zeitverfahren formell kor rekt durchgeführt. 2 .3
2 .3.1
Die Beschwerdegegnerin durfte mit Blick auf den Bericht der Poliklinik Z.___ vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 8 /16) und die RAD-Stellungnahme vo m 31.
Juli 2014 (Urk. 8 /31/3) davon aus gehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invali di sierender ge sundheit licher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen ab geleitete Ein schät zung der Arbeits fähigkeit erst nach der Durch führung der
der Beschwerdeführerin auferlegten Massnahmen möglich sei. 2 .3.2
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapie zentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psy chotherapeutischen Be handlung und einer tagesstrukturierenden Be schäf ti gung (zumindest stundenweise) in sozialrehabilitativem Rahmen als aufer legte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mit wir kung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtspre chung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Scha den minderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzu wenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 25. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persön lichen Verhältnisse, insbe sondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person zu berück sichti gen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anfor derungen an die Schaden minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, nament lich, wenn der Ver zicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tragweite eines regelmässigen Drogenscreenings in einem Suchttherapie zentrum sowie eine einmal wöchentliche psychotherapeutische Behandlung und eine tagesstruk turierende Beschäftigung für einige Stunden ist für die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin als eher gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inan spruch nahme von Versicherungs leistun gen gegenüber steht. Der RAD beur teilte die der Beschwerdeführerin auferlegten Mass nahmen denn als zumut bar (Urk. 8 /31/3). Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf den behandelnden Arzt,
Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, zertifizierter Gutachter SIM/ZAFAS, leiten der Arzt, stellvertretender Bezirksarzt, Stadtärzt licher Dienst Zürich, geltend, dass sie wegen ihrer Per sönlichkeitsstörung zur Einhaltung eines Abstinenz pro gramms nicht in der Lage sei (Urk. 1 S. 8, 11). Gemäss der bundes gericht lichen Recht spre chung kann die Anordnung einer Entzugs be handlung und der Nachweis einer Abs tinenz be reits im Abklärungs verfahren unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Dro gen konsum bei der Einschätzung der Arbeits unfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Dass der Beschwerdeführerin die auferlegten Massnahmen aus medizi nischer nicht zumutbar seien, ist den Berichten der Poliklinik Z.___ nicht zu ent nehmen. Gemäss deren, von Dr. C.___ mitverfassten, Bericht vom 28. Mai 2014 begab sich die Beschwerdeführerin damals grundsätzlich ein mal pro Tag in die Poliklinik zur überwachten Ein nahme von Diamor phin-Tabletten (Diaphin ®), Methadon und zweier Medika mente. Bei Bedarf konnte sie somatische und psychische Betreuung sowie psycho soziale Betreuung in Anspruch nehmen (Urk. 8 /16/15). Eine wöchent liche psycho therapeutische Behandlung fand da mals nicht statt. Ebenfalls fehlte eine Be schäftigung, welche der Beschwer deführerin eine Tagesstruktur verschafft hätte. Die Arbeitsintegration durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich scheiterte mehrere Male (Urk. 8 /16/15). Bezüglich medizinischer Massnahmen wurde in diesem Bericht festgehalten, dass sich Fort schritte nur in kleinen Schritten zeigen und bei erhöhtem Druck eine rasche Über forderung und drohende Dekom pensation der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der forcierte Ent zug der Substitutionsmedikamente würde eine sofortige Dekompensation der Beschwerdeführerin zur Folge habe und sei zurzeit absolut kontraindiziert (Urk. 8 /16/19). Letzteres gehörte aber nicht zu den von der Beschwerdegeg nerin auferlegten Massnahmen. Diese zielten bezüglich Drogenentzug auf die Abstinenz von Kokain und Cannabis, was durch regelmässige Tests in einem Suchttherapie zentrum kontrolliert werden sollte (Urk. 8 /17/1). Nach der Auf erlegung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ori entierte die Poliklinik Z.___ diese am 2 1. November 2014 über das vor gesehen Behandlungssetting. Geplant waren unter anderem einmal wöchent liche Psychother a piesitzungen (Urk. 8 /25/1) .
V on einer Unzumut barkeit die ser Be handlung wegen einer Persönlichkeitsstörung der Beschwer deführerin oder aus anderen Gründen war nicht die Rede. Schliesslich sprechen auch die im Be richt von Dr. C.___ vom 1 6. Juli 2015 zum Verlauf von Oktober 2014 bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der Poliklinik Z.___ per 2. April 2015 erwähnten Zahnbeschwerden und Infektionskrankheiten der Beschwerdeführerin - auch wenn sie als chronisch beziehungsweise wie der kehrend bezeichnet werden - und die psychosozialen Belastungsfaktoren auf grund der Erkrankung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (Urk. 8 /29/2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahmen. 2 .3.3
Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sach verhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und der Beschwerdeführerin zumutbar. Aufgrund des Berichts der Poliklinik Crosslinie vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 8 /29) steht fest, dass die Beschwerde füh rerin der ihr mit Schreiben vom 8. August 2014 auferlegten Schaden minde rungs
- und Mitwirkungs pflicht (Urk. 8 /17) nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde gegnerin durfte daher gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweis rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosig keit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.
3b). 3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein iv-relevanter Gesund heitszustand besteht (Urk. 2) . 3 .2
Dr. C.___ und lic . phil. D.___, Klinischer Psychologe und Neurobio loge, Stadtärztlicher Dienst Zürich, Polikliniken Z.___ und E.___, stell ten im Bericht vom 2 8. Mai 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 /16/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) - mit ängstlich-vermeidenden, dissoziale n, emotional instabile n (Bor derline-Typ) und dependenten Anteilen (bestätigt nach SKID II) - mit intermittierender Verwahrlosung und Obdachlosigkeit - bei frühen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F81), sowie Verhal tens- und emotionalen Störungen (ICD-10: F91) mit Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/Adoleszenz und Anorexia nervosa - bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ADHS (ICD-10: F90.0) mit/bei damaliger Legasthenie-Diagnose mit Dyscalculie und Lernstörung und Bestätigung mit HASE-Testbatterie - mit sekundärer organischer Akzentuierung durch jahrelange n, ex zes sive n Konsum neurotoxischer Substanzen (Heroin, Kokain, Alko hol) mit kognitiver Einschränkung, bestätigt in der neuropsy cho logischen Untersuchung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10), Erstdiagnose Dr. Schmid Brugg Oktober/2001
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8 /16/3): - Substanzstörungen, als sekundäre Folgestörungen der Diagnosen kom binierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung: - Sekundäre Opiatabhängigkeit, Teilnahme an einem ärztlichen kon trollierten Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22) - Sekundäre Kokainabhängigkeit, gegenwärtig sporadischer Gebrauch (ICD-10: F 14.26) - Sekundäre Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig spora discher Konsum (ICD-10: F13.26) - Sekundäre Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.26), gelegentlicher rekreationaler Gebrauch - Status nach sekundärer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20) - Sekundäre Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - Chronische Essstörung mit/bei Status nach Anorexia nervosa in der Jugend (BMI 14.7 bei Eintritt), bei Eintritt: beginnender Decubitus
gluteal rechts mehr als links 2 Grad Amenorrhoe - COPD
Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Störungen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 (Beginn Beobachtungszeitraum) bis auf weiteres (Urk. 8 /16/16). 3 .3
Die Frage, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folge von deren, auch während der Behandlung in der Poliklinik Z.___ aufrechterhaltenen Substanzmissbrauch (vgl. Urk. 8 /16/7-8) oder aber Folge der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten psychischen Gesundheits störung en ist, kann aufgrund dieses Berichts nicht beantwortet werden, wie dies der RAD bereits am 3 1. Juli 2014 festhielt (Urk. 8 /31/3). So fehlen ins besondere echtzeitliche Arztberichte, welche die Einschätzung der Fachper sonen der Poliklinik Z.___, wonach es sich beim Suchtmittelkonsum um eine sekundäre Abhängigkeit handle, stützten. Hinzu kommt, dass der fort währende Beikonsum von Suchtmitteln die erhobenen Testresultate grund sätzlich in Frage stellt und das Erheben eines eigenständigen Gesundheits schadens verunmöglicht. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Las ten der Beschwerdefüh rerin aus (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Beschwerdegeg nerin hat deren Leistungsbegehren mithin zu Recht abge wiesen. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3), ist ihrem Gesuch vom 6. Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 6 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher