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IV.2016.00020

Ein rückblickender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem beweiskräftigen Gutachten nicht entnehmen, gerichtliche Festlegung anhand der Berichte des behandelnden Psychiaters, Zusprache einer befristeten ganzen Rente sowie Rückweisung zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich u nter Hinweis auf eine Hör behinderung erstmals

am 2 9. Mai 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). In den darauffolgenden Jahren versorgte die IV-Stelle den Versicherten verschiedentlich mit Hilfsmitteln (Urk. 7/8, 7/65, 7/107, 7/112) und gewährte berufliche Massnahmen (Urk. 7/68, 7/75/1-2, 7/76, 7/79, 7/84). Von Juni 1991 (Urk. 7/10) bis Oktober 1998 bezog der Ver sicherte eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/74). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 4. November 2010 ( Urk. 7/144) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.

A m 2. Juli 2012 ( Urk. 7/168) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, da er sich aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, werde das Leistungsbegehren um beruflichen Massnahmen abgewiesen.

Mit Mitteilung vom 8. Januar 2013 ( Urk. 7/178) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Mit Mitteilung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 7/185) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Mitteilung vom 5. Dezember

2013 ( Urk. 7/199) erteilte die IV- Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, welche s mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/205) rückwirkend per 31. Mai 2014 abgeschlossen wurde .

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 1 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/222).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/226 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/229 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. November 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar

2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk.

13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass es im Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung der depressiven Symptomatik ge kommen sei. Es habe noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bestanden. Die im psy chia t rischen Gutachten diagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persön lich keitsstörung bestehe seit der Kindheit und habe bis 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für das Vor handensein von anderen relevanten psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheits schaden . Aus somatischer Sicht bestehe eine Hörbehinderung. Tätigkeiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute Kommunikationsfähigkeit unter Störlärm voraussetzen würden, seien nicht geeignet. Ausserdem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Der Hörbehinderung angepasste Tätigkeiten, wie beispielsweise die bisherige als kaufmännischer Angestellter, seien vollumfänglich zumutbar (S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das vorliegende Gutachten von Okto ber 2010 bis Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Kaufmann auszugehen. Dies bestätige auch der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD). Erst ab Juli 2014 sei wieder von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Entsprechend schliesse auch die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung auf eine 100%ige Arbeitsfä higkeit seit Juli 2014, während sie für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2014 auf die Aktenlage, namentlich auf die Berichte des Y.___ wie auch auf die berufsberaterische Berichterstattung, verw iesen habe . Im Wesent lichen sei daher unbestritten und werde auch vom RAD und im Gutachten anerkannt, dass er seit Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Anerkannt sei des Weiteren, dass eine Verbesserung im Jahr 2011 einge treten sei, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen er laubt habe, wobei bis zum Juli 2014 von einer entsprechenden Teilarbeits unfähig keit mit Steigerung ausgegangen werden müsse , dies jedoch bezogen auf den zweiten Arbeitsmarkt (S. 4) . Es bestehe daher rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2010 bis 3 0. September 2014 (S. 5 oben) .

Im Weiteren fehle es vorliegend an einer spezifischen neuropsychologischen Abklärung vor Ort am Arbeitsplatz unter Einbezug der realexistierenden Stör kulisse im Sinne von Geräuschpegeln. Aus den realen Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen bestehe der dringende Verdacht, dass die Schwer hörigkeit bei irritierenden, im alltäglichen Leben jedoch auftretenden Stress faktoren zur Verlangsamung und Konzentrationsstörung im Sinne neuropsy chologischer Beeinträchtigung führe. Eine solche Testung habe bei der poly disziplinären Begutachtung gerade nicht stattgefunden, sondern nur unter geräuscharmen und damit realitätsfremden, künstlichen Gegebenheiten . Entsprechend sei das Ergebnis positiv ausgefallen (S. 5 unten) . Es bestünden Zweifel daran, dass überhaupt kaufmännische Tätigkeiten ohne irgendwel chen

Störlärm sowie ohne Zeitdruck auf dem ersten, ausgeglichenen Ar beitsmarkt vorzufinden seien. Entsprechend sei die neuropsychologische Te stung nach zu holen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Y.___ , berichtete am 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/154) von einer stationären Behandlung seit dem 2 7. Oktober 2010 und nannte als Diag nosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine angeborene Hörminderung beidseits. Dazu führte er aus , die freiwillige stationäre Aufnahme sei zur Stabilisierung eines akuten Erschöp fungszustandes erfolgt.

Die Stimmung habe mit Cipralex verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dem Stationsgeschehen gegenüber besser öffnen können, wenngleich er zwischenzeitlich immer wieder tiefe Erschöpfungszustände beklagt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr von der aktiven und motivierten Teilnahme am paramedizinischen Therapiepro gra mm profitiert, wodurch es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Zu stands bildes gekommen sei. Trotz persistierender Rückzugstendenz und aus ge prägtem Ruhebedürfnis habe der Beschwerdeführer gelernt , Kontakte zu Mitmenschen besser zuzulassen. Zur Konsolidierung des positiven Verlaufs sowie zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sei der Übertritt in die Tagesklinik geplant ( S. 2 Ziff. 1.4).

Das Bestehen eines chronifizierten Zustandsbilds aus psychiatrischer Sicht sei nicht auszuschliessen. Dass durch die engmaschige psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung ein stabiles Zustandsbild aufrecht er hal ten werden könne und im weiteren Verlauf eine teilzeitige Arbeitsfähig keit in einem geschützten Rahmen erreicht werden könne, sei zu eine späte ren Zeitpunkt zu beurteilen (S. 3 oben Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann bestehe während des statio nären Aufenthaltes und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

3 Ziff. 1.6). Die ausgeprägte Rückzugstendenz, das ausgeprägte sozio phobe Vermeidungsverhalten, die verminderte Belastbarkeit sowie die für den Be schwerdeführer sehr beeinträchtigende Hörminderung beidseits würden sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Es komme zu einer verminderten Stresstoleranz in Belastungssi tuationen sowie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit, wodurch eine Ineffizienz in der Arbeit zu begründen sei. Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zu mutbar, eine genaue Prognose könne im jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähi gkeit im geschützten Rah men nach erfolgter Stabili sierung sei auf zirka 20 bis 30 % zu schätzen, dies sei jedoch im weiteren Verlauf zu beurteilen (S. 3 unten f.

Ziff. 1.7). Zum jet zigen Zeitpunkt könne nicht von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 1.9). Das Kon zentrations

- und Auf fassungsvermögen sei mittelgradig eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (S. 4 Ziff. 1.10). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 2 1. September 2011 ( Urk. 7/160) von einer ambulan ten Behandlung seit dem 2 9. M ärz 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), anankastische

Persönlich keitszüge (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Bezüglich der depressiven Symptomatik sei es seit Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Beim Beschwerdeführer bestehe ak tu ell noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer ana n kas tischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei aktuell (inklu sive Haushaltstätigkeiten sowie tagesstrukturierender Massnahmen im Tages zen trum der A.___ und selbständigen ta ges struk turierenden Massnahmen) in der Lage, Tätigkeiten in einer Zeitdauer von vier Stunden pro Tag nachzugehen . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (vor allem in Hinblick auf die Schwerhörigkeit beidseits) liege aktuell bei zirka 30 % , mittelfristig steigerbar bis zirka 50 % in angepasster Tätigkeit mit langsam steigender Belastung (S.

1).

Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der hohen Motiva tion des Beschwerdeführers als gut einzustufen. Trotz jahrelanger Behinde rung bezüglich der Hörstörung scheine der Beschwerdeführer diese gut im Alltag kompensieren zu können. Im Hinblick auf die psychiatrischen Erkran kungen sei der Beschwerdeführer bemüht, Veränderungen im positiven Sinne herbeizuführen (S.

4). Es würden zweiwöchentliche psychotherapeutische Einzel gespräche sowie eine Psychopharmakotherapie erfolgen . Seit Behand lungsbeginn am 2 5. Oktober 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter ( Ziff. 1.6). Im Rahmen der Überforderung (beispielsweise viele Menschen, hochfrequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss) rea giere der Beschwerdeführer mit starker Erschöpfung, Konzentrationsstörun gen und Auf merksamkeitsstörungen , was in der Folge zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Die Auswirkung auf die Arbeit wäre, dass der Beschwerde führer ungenau im Rahmen der Konzentrationsstörungen arbeiten und bei de pressiver Symptomatik vermehrt Pausen benötige n würde ( Ziff. 1.7). Bezüg lich Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass es ein ruhiger Arbeitsplatz sein , die Arbeitsfähigkeit langsam und schri ttweise gesteigert werden , Ruhezeiten möglich sein sollten sowie der Kontakt mit grösseren Menschenmengen und hohem Informationsfluss vermieden werden sollte (S. 7). 3.3

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/170) als Diagnose eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhö ri g keit beidsei ts (S.

1 Ziff. 1.1) Dazu führte

er aus, dass die depressive Symp to matik beim Beschwerdeführer in den letzten Wochen abgeklungen sei. Ent sprechend den internationalen Guidelines habe die antidepressive me dika mentöse Therapie beendet werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich jetzt noch in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung. Des Weiteren nehme der Beschwerdeführer noch immer am Programm des Tageszentrums der A.___ teil und verfolge selbständig tagesstrukturierende Massnahmen sowie die Haus halts tätigkeiten in der eigenen Wohnung. In seinem angestammten Beruf als Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer in diesem Beruf jemals wieder werde arbeiten können. Auch die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin eingeschränkt, sie liege aktuell bei zirka 30 % . Inwieweit der Beschwerdeführer in einem der Behinderung angepassten Arbeitsumfeld zukünftig we rd e arbeiten können, sollte mittels eines Belastbarkeitstrainings und in der Folge eines Aufbautrainings durch die IV überprüft werden. Genaue Angaben zu den Leistungsprozenten seien insofern schw i er ig zu machen, da der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe (S. 1).

Aufgrund der Persönlichkeitsstörung würden weiterhin ängstlich vermei dende Tendenzen bestehen. Die Prognose sei weiterhin als gut einzustufen, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei ( Ziff. 1.4). Es würden zwei- bis drei wöchentlich psychotherapeutische Einzelgespräche sowie der Besuch des Tages zentrums der A.___ stattfinden ( Ziff. 1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe seit dem 2 5. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Hoch frequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss sowie häufig wechselnde An forderungen würden zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen so wie Erschöpfung und Rückzug mit zunehmenden Ängsten führen, was gege benenfalls wieder zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Der Be schwerdeführer würde ungenau arbeiten, bräuchte verm ehrt Pausen und wäre schnell überfordert ( Ziff. 1.7). Ab wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Massgeblich werden die Beobachtungen während des Belastungstrainings sein ( Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 8. Oktober 2013 (Urk. 7/191) über den medizinischen Verlauf und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren er hebliche Fortschritte gemacht. Die Depression sei „ausgeheilt“ und auch sei ner ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Insofern spreche nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeits alltag im ersten Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung der allgemeinen Vor aus set zungen wie kein Schichtdienst, keine Nachtdienste, keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung usw.). Er sehe den Be schwer de führer nur noch zirka alle vier Wochen , um eine kurze Standortbe stimmung zu machen und die wichtigsten Fähigkeiten und deren Einsatz im Alltag im mer wieder durchzugehen. 3.5

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/209) aus, aus psychiatri scher Sicht könne der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet werden. Es würden keine depressiven Symptome mehr bestehen, bezüglich der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeit habe der Beschwerde führer durch psychotherapeutische Interventionen genügend Fähigkeiten er lernen können, um die Störungsmuster zu kompensieren. Eine Psychophar makotherapie sei nicht indiziert, der Beschwerdeführer werde nur noch alle vier Wochen im Sinne einer Verlaufs- und Stabilitätskontrolle visitiert. In sofern könne von psychiatrischer Seite der Gesundheitszustand aktuell als gut beschrieben werden. Auch was die Prognose angehe, könne ein günstiger Verlauf erwartet werden , da der Beschwerdeführer auf die Behandlung sehr gut angesprochen habe und im alltäglichen Leben keine pathologischen Schwankungen der Grundstimmung mehr auftr ä te n (S. 1 Mitte) .

Am 1 3. Mai 2014 habe sich Herr B.___ von der C.___ gemeldet. Im Gegen satz zur ambulanten Therapie würden am Arbeitsplatz Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration auffallen, da der Beschwerdeführer teil weise einen verwirrten Eindruck mache und seine Leistungsfähigkeit eigent lich zu niedrig sei . Daher erhebe sich die Frage, ob neuropsychologische Testungen und Bildgebungen nicht erfolgen sollten und ob es sich bei den Auffälligkeiten nicht allenfalls um Symptome als Ausdruck einer somati sch en Pathologie handeln könnte, die ausschlaggebend für die Leistungsein bussen sein könnte (S. 1 unten) .

Eine neuropsychologische Testung, die zum Beispiel in ruhiger und ge schützte Atmosphäre in einer Klinik stattfinde, habe bei m

Beschwerdeführer keine Aussagekraft. Aufgrund der Hörschwäche müsste eine neuropsycholo gische Testung unter realen Bedingungen, sprich am Arbeitsplatz stattfinden. Dies werde vom Beschwerdeführer nämlich immer wieder als ausschlagge bender Ein schränkungsgrund beschrieben, dass er wegen der Hörschwäche in der V er richtung am Arbeitsplatz unkonzentriert und teils verwirrt werde. Inso fern sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung vor Ort am Arbeits platz unter Einbezug der real existierenden Störkulisse im Sinne von Geräusch pegeln, welche üblicherweise am Arbeitsplatz herrschen, zu emp fehlen (S.

1 unten) . Erst aus der Kombination der somatischen Abklärungen mit den neuropsychologischen Aspekten vor Ort am Arbeitsplatz sowie der psychia trischen Beurteilung lasse sich eine valide Prognose ableiten (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, sowie lic . phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 7/222) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine pantonale Schallempfindungs schwer hörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit Zustand nach binauraler

Hör geräte versorgung . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5).

Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit Zustand binau raler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwer hörig keit beidseits würden auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste hen, so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute audi tive Kapazität unter Störlärm voraussetzen würden , für den Beschwer defüh rer nicht geeignet seien (S. 42 unten f.). Des Weiteren sollten Tätig keiten un ter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditi ven Sc hwierigkeiten vom

Beschwerdeführer gemieden werden. Zusam men fassend bestünde somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit , unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsfä hig zu beurteilen. Da im letzten psychiatrischen Verlaufsbericht vom Juli 2014 darauf hingewiesen wo rde n sei , dass weder eine depressive Symp toma tik noch eine Störung durch die Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen, keine psychopharmakologische Medikation verordnet worden sei und die psychiatrischen Sitzungen nur zweimonatlich stattf ä nden, könne sicher seit Juli 2014 davon ausgegangen werden, dass keine psychiatrische Behand lungs bedürftigkeit mehr gegeben sei (S. 43 Mitte). Die effektive Ar beitsfähigkeit unter beruflicher Belastung könne jedoch nur durch berufliche Massnahmen erneut überprüft werden. Aufgrund der seit dem Durchführen der letzten beruflichen Massnahme weitergehend erreichten psychiatrischen Stabilisie rung des Beschwerdeführers könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass (auch aufgrund der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi schen Testung im Rahmen der aktuellen IV-Abklärung) eine bessere Erfolgs chance einer erneuten beruflichen Massnahme bestehe (S. 43 unten).

Somatisch-neurologisch figuriere keine Krankheitsdiagnose. Aus neurologi scher Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit (Handelsdiplom, technischer Kaufmann) nicht beein trächtigt (S.44 oben).

Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass in einer adaptierten Tätigkeit seit Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 44 Mitte). Berufliche Massnahmen seien indiziert und durchführbar. Dies insbesondere auch des halb, da der Beschwerdeführer sich selbst als 50 bis 70 % arbeitsfähig ein stufe und angebe, sehr motiviert für den Wiedereinstieg in die Berufswelt zu sein (S. 45 oben). 4. 4.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das poly diszip linäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.

3.6) abzustellen. Dieses Gut achten entspricht den erforderlichen Kriterien de s Beweiswert s einer Exper tise (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, otorhinolaryngologischen , psychiatrischen, neurologi schen und neuropsychologischen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise begründet.

In nachvollziehbarer Weise führte n die Gutachter aus, dass auditive Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen , so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Stör lärm voraus setzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Weiter sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zu nah me der auditiven Schwierigkeiten gemieden werden (vgl. vorstehend E.

3.6). Entsprechend kamen die Gutachter in ihrer Gesamtbeur teilung zum nach vollziehbaren Schluss, dass seit Juli 2014

- unter Berück sichtigung quali tativer Einschränkungen aufgrund der Schallempfindungs schwerhörig keit -

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe . 4.2

Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit vom 2 5. Oktober 2010 bis Juli 2014 aus psychischen Gründen auszugehen sei und er dementsprechend für diesen Zeitraum rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 1 S. 4 unten f.), fin det weder im vorliegenden Gutachten noch in den Stellungnahmen des RAD eine hinreichende medizinische Stütze. So nahmen e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.

4 f.) weder die Gutachter noch der RAD retrospektiv zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit , insbesondere der Arbeits fähig keit in einer lei densangepassten Tätigkeit , Stellung. Einzig der neuropsycho lo gische Gutach ter führte in seinem Teilgutachten hierzu aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beeinträchtigt sei und auch nicht gewesen sei. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich die psychiatrische Problematik und die Schwerhörigkeit

(vgl. Urk. 7/222/40).

Zum rückblickenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit verweist der Beschwerde führer sodann auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1-5). Wie sich nachfolgend zeigt, ist dessen

Eins chätz ung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar. Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung vorwiegend mit der depressiven Symptomatik auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung und der beein trächtigenden Hörminderung, welche sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. E.

3.1). Entspre chend befand sich der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2010 in stationärer, von Dezember 2010 bis März 2011 in teilstationärer und ab April 2011 schliesslich in ambulanter Behandlung bei Dr. Z.___ . Dr. Z.___ be richtete unter anderem von einer verminderten Stresstoleranz in Belastungs situatio nen sowie verminderter Leistungsfähigkeit und der Überforderung bei hoch frequenten Arbeiten mit schnellem Informationsfluss mit häufig wechselnden Anforderungen, welche zu Konzentrations- und Aufmerk sam keits störungen führe n würde n (vgl. vorstehend E.

3.1-3). Angesichts dieser Ein schränkungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit v on einer gegen sei tige n Wech selwirkung zwischen der depressiven Symptomatik, der Schwer hörigkeit und der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden.

Ent sprechend erscheint die Einschätzung von Dr. Z.___ für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2012 als nachvollziehbar. 4.3

Für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2014 kann der Einschätzung von Dr. Z.___

hingegen aus den nachfolgenden Ausführungen nicht mehr gefolgt werden. So geht aus seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3)

hervor , dass die depressive Symptomatik in den letzten Wochen abge klungen und auch die antidepressive Behandlung beendet worden sei. Trotz der abge klungenen depressiven Symptomatik erachtete Dr. Z.___ die Leis tungs fähig keit weiterhin in gleichem Masse als eingeschränkt und bezifferte diese auf zirka 30 % . Dies ist nicht nachvollziehbar.

So führte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 1. September 2011 (vgl. vorste hend E.

3.2) aus, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Behinderung bezüglich der Hörstörung diese im Alltag gut kompensieren könne. Folglich müsste bei Wegfall der depressiven Symptomatik auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend höher sein als zuvor. So war der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Hörbehinderung und Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage auf dem 1. Arbeitsmarkt zu arbeiten und sogar eine Ausbildung zu ma chen . Dr. Z.___ relativierte schliesslich seine Aussage im Bericht vom 1 8. Juli 2012

gleich selber indem er festhielt, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mittels Belastbarkeits- und Auf bau training überprüft werden solle, da genaue Angaben zu den Leistungs pro zenten aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schw i er ig zu machen seien (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Am 8. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren erhebliche Fortschritte gemacht habe. Die Depression sei ausgeheilt und auch der ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen wie kein Schicht

- und Nachdienst , keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung , würde nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeitsalltag im ersten Arbeits markt sprechen.

Weiter hielt der psychiatrische Gutachter z um Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass trotz der remittierten depressiven Symptomatik und durch die Persön lichkeitsstörung verursachten Symptome weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert werde. Dies auch deshalb, da es dem Beschwerdeführer bis zirka 2008 möglich gewesen sei, während mehreren Jahren zu 100 % sowohl als Lagerist, als auch als kaufmännischer Angestellter zu arbeiten (vgl. Urk. 7/222/24 Mitte). 4.4

Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass die von den Gutach tern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht erst seit Juli 2014 vorliegt, sondern gestützt auf die vorherigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Juli 2012, als die depressive Symptomatik abgeklungen und die antidepressive Be hand lung beendet wurde, vorgelegen hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führen auch die Erkenntnisse der beruflichen Abklärung en

zu keinem anderen Schluss, zumal sie ohnehin nicht geeignet sind , eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu ersetzen . Dies gilt vorliegend umso mehr, da während der beruf li chen Abklärung gerade keine angepassten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Hörbehinderung geschaffen wurden, wie dies auch der RAD festhielt (vgl. Urk. 7/214/5 unten). So sind gestützt auf das vorliegende Gutachten Tätig keiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Störlärm voraussetzen, für den Beschwerdeführer gerade nicht geeignet. Zu dem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Dies wurde in der beruflichen Abklärung bei der C.___ vom 2. Dezember

2013 bis 3 1. Mai

2014 (Abschlussbericht vom 2 3. Mai

2014; Urk. 7/203) offenbar nicht berücksichtigt, was

entsprechende Probleme und Leistungseinbussen nach sich zog (vgl. dazu auch E. 3.5).

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E.

3.5) geltend macht, die neuropsychologische Testung hätte vorliegend unter realen Bedingungen eines Arbeitsplatzes statt finden müsse n und sei entsprechend nachzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6), ver kennt er, dass es gerade das Ziel einer medizinischen Abklärung ist, heraus zu finden, wozu eine Person in der Lage ist und wozu nicht, wenn die äusse ren Bedingungen stimmen. Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu nach vollziehbar aus, dass e ben diese Anforderungen an die äusseren Bedin gungen bei einer Arbeitsstelle berücksichtigt werden sollen, um zu gewähr leisten, dass äussere Störfaktoren gering bleiben . Unter Berücksichtigung ge nau dieser Faktoren

zeigte sich in der neurologischen Testung keine Funk ti onsstörung und damit keine kognitive Verlangsamung. Entsprechend führte der neuropsychologische Gutachter die Verlangsamung neben der psychiat rischen Problematik auf das ruhige Umfeld bei der Untersuchung zurück (vgl. Urk. 7/22/39 unten). Dies deckt sich mit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der neuropsychologischen Begutach tu ng ausführte, dass er aufgrund seiner Schwerhörigkeit durch Nebengeräu sche übermässig beeinträchtigt werde, worunter seine Konzentrationsfähig ke it leide ( Urk. 7/222/37 unten), und ist entsprechend nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis Juli 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit Juli 2012 ist der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als kaufmännischer Angstellter

zu 100 % arbeitsfähig und damit einzig in qualitativer und nicht mehr in quantitativer Hinsicht eingeschrä nkt .

Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdef ührer geforderte Anordnung einer neuropsycho lo gischen Testung neue, für die Be urteilung des vorliegenden Falls ent schei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

5.1

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. November

2010 (Urk. 7/144). Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab 1. November 2011 - nach Ablauf des Wartejahres - Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.2; E. 4.5). 5.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorliegend zu bejahen ist . Denn es ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer aufgrund seiner Ausbildung und unter Berücksichtigung sei ner Ein schränkungen in einer Büro

- bzw. kaufmännischen T ätigkeit nach wie vor am besten eingegliedert ist. Weiter ist d er Beschwerdeführer

seit 200 9 nicht mehr erwerbstätig und es kann zur Bestimmung des Validenein kommens nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden .

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchs tens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.5 ) kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Ge währung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeich nen wäre. Es ist davon auszugehen , dass dem Beschwerdeführer auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er seine Arbeitsfähigkeit verwerten kann .

5.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. November

2011 bis 3 0. September 2012 ( drei Monate nach Verbesserung, vgl. vorstehend E.

1. 4 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .

Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qua litativen Einschränkungen vermittlungsfähig und überdies motiviert ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. vorstehend E. 1.5) zweifelsohne erfüllt und im Sinne einer Massnahme zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

von der Beschwerdegegnerin durchzuführen.

Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen ist.

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers trotz Aufforderung (vgl. Urk. 13

Ziff.

3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. November 201 5

aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Novem ber

2011 bis 3 0. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Die Sache wird zudem zur Durchführung einer Wieder eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 9. Novem ber 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/229 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2.

E. 2 8. Januar

2016 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass es im Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung der depressiven Symptomatik ge kommen sei. Es habe noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bestanden. Die im psy chia t rischen Gutachten diagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persön lich keitsstörung bestehe seit der Kindheit und habe bis 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für das Vor handensein von anderen relevanten psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheits schaden . Aus somatischer Sicht bestehe eine Hörbehinderung. Tätigkeiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute Kommunikationsfähigkeit unter Störlärm voraussetzen würden, seien nicht geeignet. Ausserdem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Der Hörbehinderung angepasste Tätigkeiten, wie beispielsweise die bisherige als kaufmännischer Angestellter, seien vollumfänglich zumutbar (S. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das vorliegende Gutachten von Okto ber 2010 bis Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Kaufmann auszugehen. Dies bestätige auch der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD). Erst ab Juli 2014 sei wieder von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Entsprechend schliesse auch die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung auf eine 100%ige Arbeitsfä higkeit seit Juli 2014, während sie für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2014 auf die Aktenlage, namentlich auf die Berichte des Y.___ wie auch auf die berufsberaterische Berichterstattung, verw iesen habe . Im Wesent lichen sei daher unbestritten und werde auch vom RAD und im Gutachten anerkannt, dass er seit Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Anerkannt sei des Weiteren, dass eine Verbesserung im Jahr 2011 einge treten sei, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen er laubt habe, wobei bis zum Juli 2014 von einer entsprechenden Teilarbeits unfähig keit mit Steigerung ausgegangen werden müsse , dies jedoch bezogen auf den zweiten Arbeitsmarkt (S. 4) . Es bestehe daher rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2010 bis 3 0. September 2014 (S. 5 oben) .

Im Weiteren fehle es vorliegend an einer spezifischen neuropsychologischen Abklärung vor Ort am Arbeitsplatz unter Einbezug der realexistierenden Stör kulisse im Sinne von Geräuschpegeln. Aus den realen Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen bestehe der dringende Verdacht, dass die Schwer hörigkeit bei irritierenden, im alltäglichen Leben jedoch auftretenden Stress faktoren zur Verlangsamung und Konzentrationsstörung im Sinne neuropsy chologischer Beeinträchtigung führe. Eine solche Testung habe bei der poly disziplinären Begutachtung gerade nicht stattgefunden, sondern nur unter geräuscharmen und damit realitätsfremden, künstlichen Gegebenheiten . Entsprechend sei das Ergebnis positiv ausgefallen (S. 5 unten) . Es bestünden Zweifel daran, dass überhaupt kaufmännische Tätigkeiten ohne irgendwel chen

Störlärm sowie ohne Zeitdruck auf dem ersten, ausgeglichenen Ar beitsmarkt vorzufinden seien. Entsprechend sei die neuropsychologische Te stung nach zu holen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (S. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Y.___ , berichtete am 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/154) von einer stationären Behandlung seit dem 2 7. Oktober 2010 und nannte als Diag nosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine angeborene Hörminderung beidseits. Dazu führte er aus , die freiwillige stationäre Aufnahme sei zur Stabilisierung eines akuten Erschöp fungszustandes erfolgt.

Die Stimmung habe mit Cipralex verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dem Stationsgeschehen gegenüber besser öffnen können, wenngleich er zwischenzeitlich immer wieder tiefe Erschöpfungszustände beklagt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr von der aktiven und motivierten Teilnahme am paramedizinischen Therapiepro gra mm profitiert, wodurch es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Zu stands bildes gekommen sei. Trotz persistierender Rückzugstendenz und aus ge prägtem Ruhebedürfnis habe der Beschwerdeführer gelernt , Kontakte zu Mitmenschen besser zuzulassen. Zur Konsolidierung des positiven Verlaufs sowie zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sei der Übertritt in die Tagesklinik geplant ( S. 2 Ziff. 1.4).

Das Bestehen eines chronifizierten Zustandsbilds aus psychiatrischer Sicht sei nicht auszuschliessen. Dass durch die engmaschige psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung ein stabiles Zustandsbild aufrecht er hal ten werden könne und im weiteren Verlauf eine teilzeitige Arbeitsfähig keit in einem geschützten Rahmen erreicht werden könne, sei zu eine späte ren Zeitpunkt zu beurteilen (S. 3 oben Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann bestehe während des statio nären Aufenthaltes und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

3 Ziff. 1.6). Die ausgeprägte Rückzugstendenz, das ausgeprägte sozio phobe Vermeidungsverhalten, die verminderte Belastbarkeit sowie die für den Be schwerdeführer sehr beeinträchtigende Hörminderung beidseits würden sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Es komme zu einer verminderten Stresstoleranz in Belastungssi tuationen sowie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit, wodurch eine Ineffizienz in der Arbeit zu begründen sei. Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zu mutbar, eine genaue Prognose könne im jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähi gkeit im geschützten Rah men nach erfolgter Stabili sierung sei auf zirka 20 bis 30 % zu schätzen, dies sei jedoch im weiteren Verlauf zu beurteilen (S. 3 unten f.

Ziff. 1.7). Zum jet zigen Zeitpunkt könne nicht von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 1.9). Das Kon zentrations

- und Auf fassungsvermögen sei mittelgradig eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (S. 4 Ziff. 1.10). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 2 1. September 2011 ( Urk. 7/160) von einer ambulan ten Behandlung seit dem 2 9. M ärz 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), anankastische

Persönlich keitszüge (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Bezüglich der depressiven Symptomatik sei es seit Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Beim Beschwerdeführer bestehe ak tu ell noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer ana n kas tischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei aktuell (inklu sive Haushaltstätigkeiten sowie tagesstrukturierender Massnahmen im Tages zen trum der A.___ und selbständigen ta ges struk turierenden Massnahmen) in der Lage, Tätigkeiten in einer Zeitdauer von vier Stunden pro Tag nachzugehen . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (vor allem in Hinblick auf die Schwerhörigkeit beidseits) liege aktuell bei zirka 30 % , mittelfristig steigerbar bis zirka 50 % in angepasster Tätigkeit mit langsam steigender Belastung (S.

1).

Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der hohen Motiva tion des Beschwerdeführers als gut einzustufen. Trotz jahrelanger Behinde rung bezüglich der Hörstörung scheine der Beschwerdeführer diese gut im Alltag kompensieren zu können. Im Hinblick auf die psychiatrischen Erkran kungen sei der Beschwerdeführer bemüht, Veränderungen im positiven Sinne herbeizuführen (S.

4). Es würden zweiwöchentliche psychotherapeutische Einzel gespräche sowie eine Psychopharmakotherapie erfolgen . Seit Behand lungsbeginn am 2 5. Oktober 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter ( Ziff. 1.6). Im Rahmen der Überforderung (beispielsweise viele Menschen, hochfrequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss) rea giere der Beschwerdeführer mit starker Erschöpfung, Konzentrationsstörun gen und Auf merksamkeitsstörungen , was in der Folge zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Die Auswirkung auf die Arbeit wäre, dass der Beschwerde führer ungenau im Rahmen der Konzentrationsstörungen arbeiten und bei de pressiver Symptomatik vermehrt Pausen benötige n würde ( Ziff. 1.7). Bezüg lich Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass es ein ruhiger Arbeitsplatz sein , die Arbeitsfähigkeit langsam und schri ttweise gesteigert werden , Ruhezeiten möglich sein sollten sowie der Kontakt mit grösseren Menschenmengen und hohem Informationsfluss vermieden werden sollte (S. 7). 3.3

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/170) als Diagnose eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhö ri g keit beidsei ts (S.

1 Ziff. 1.1) Dazu führte

er aus, dass die depressive Symp to matik beim Beschwerdeführer in den letzten Wochen abgeklungen sei. Ent sprechend den internationalen Guidelines habe die antidepressive me dika mentöse Therapie beendet werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich jetzt noch in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung. Des Weiteren nehme der Beschwerdeführer noch immer am Programm des Tageszentrums der A.___ teil und verfolge selbständig tagesstrukturierende Massnahmen sowie die Haus halts tätigkeiten in der eigenen Wohnung. In seinem angestammten Beruf als Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer in diesem Beruf jemals wieder werde arbeiten können. Auch die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin eingeschränkt, sie liege aktuell bei zirka 30 % . Inwieweit der Beschwerdeführer in einem der Behinderung angepassten Arbeitsumfeld zukünftig we rd e arbeiten können, sollte mittels eines Belastbarkeitstrainings und in der Folge eines Aufbautrainings durch die IV überprüft werden. Genaue Angaben zu den Leistungsprozenten seien insofern schw i er ig zu machen, da der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe (S. 1).

Aufgrund der Persönlichkeitsstörung würden weiterhin ängstlich vermei dende Tendenzen bestehen. Die Prognose sei weiterhin als gut einzustufen, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei ( Ziff. 1.4). Es würden zwei- bis drei wöchentlich psychotherapeutische Einzelgespräche sowie der Besuch des Tages zentrums der A.___ stattfinden ( Ziff. 1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe seit dem 2 5. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Hoch frequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss sowie häufig wechselnde An forderungen würden zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen so wie Erschöpfung und Rückzug mit zunehmenden Ängsten führen, was gege benenfalls wieder zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Der Be schwerdeführer würde ungenau arbeiten, bräuchte verm ehrt Pausen und wäre schnell überfordert ( Ziff. 1.7). Ab wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Massgeblich werden die Beobachtungen während des Belastungstrainings sein ( Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 8. Oktober 2013 (Urk. 7/191) über den medizinischen Verlauf und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren er hebliche Fortschritte gemacht. Die Depression sei „ausgeheilt“ und auch sei ner ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Insofern spreche nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeits alltag im ersten Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung der allgemeinen Vor aus set zungen wie kein Schichtdienst, keine Nachtdienste, keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung usw.). Er sehe den Be schwer de führer nur noch zirka alle vier Wochen , um eine kurze Standortbe stimmung zu machen und die wichtigsten Fähigkeiten und deren Einsatz im Alltag im mer wieder durchzugehen. 3.5

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/209) aus, aus psychiatri scher Sicht könne der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet werden. Es würden keine depressiven Symptome mehr bestehen, bezüglich der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeit habe der Beschwerde führer durch psychotherapeutische Interventionen genügend Fähigkeiten er lernen können, um die Störungsmuster zu kompensieren. Eine Psychophar makotherapie sei nicht indiziert, der Beschwerdeführer werde nur noch alle vier Wochen im Sinne einer Verlaufs- und Stabilitätskontrolle visitiert. In sofern könne von psychiatrischer Seite der Gesundheitszustand aktuell als gut beschrieben werden. Auch was die Prognose angehe, könne ein günstiger Verlauf erwartet werden , da der Beschwerdeführer auf die Behandlung sehr gut angesprochen habe und im alltäglichen Leben keine pathologischen Schwankungen der Grundstimmung mehr auftr ä te n (S. 1 Mitte) .

Am 1 3. Mai 2014 habe sich Herr B.___ von der C.___ gemeldet. Im Gegen satz zur ambulanten Therapie würden am Arbeitsplatz Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration auffallen, da der Beschwerdeführer teil weise einen verwirrten Eindruck mache und seine Leistungsfähigkeit eigent lich zu niedrig sei . Daher erhebe sich die Frage, ob neuropsychologische Testungen und Bildgebungen nicht erfolgen sollten und ob es sich bei den Auffälligkeiten nicht allenfalls um Symptome als Ausdruck einer somati sch en Pathologie handeln könnte, die ausschlaggebend für die Leistungsein bussen sein könnte (S. 1 unten) .

Eine neuropsychologische Testung, die zum Beispiel in ruhiger und ge schützte Atmosphäre in einer Klinik stattfinde, habe bei m

Beschwerdeführer keine Aussagekraft. Aufgrund der Hörschwäche müsste eine neuropsycholo gische Testung unter realen Bedingungen, sprich am Arbeitsplatz stattfinden. Dies werde vom Beschwerdeführer nämlich immer wieder als ausschlagge bender Ein schränkungsgrund beschrieben, dass er wegen der Hörschwäche in der V er richtung am Arbeitsplatz unkonzentriert und teils verwirrt werde. Inso fern sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung vor Ort am Arbeits platz unter Einbezug der real existierenden Störkulisse im Sinne von Geräusch pegeln, welche üblicherweise am Arbeitsplatz herrschen, zu emp fehlen (S.

1 unten) . Erst aus der Kombination der somatischen Abklärungen mit den neuropsychologischen Aspekten vor Ort am Arbeitsplatz sowie der psychia trischen Beurteilung lasse sich eine valide Prognose ableiten (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, sowie lic . phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 7/222) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine pantonale Schallempfindungs schwer hörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit Zustand nach binauraler

Hör geräte versorgung . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5).

Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit Zustand binau raler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwer hörig keit beidseits würden auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste hen, so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute audi tive Kapazität unter Störlärm voraussetzen würden , für den Beschwer defüh rer nicht geeignet seien (S. 42 unten f.). Des Weiteren sollten Tätig keiten un ter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditi ven Sc hwierigkeiten vom

Beschwerdeführer gemieden werden. Zusam men fassend bestünde somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit , unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsfä hig zu beurteilen. Da im letzten psychiatrischen Verlaufsbericht vom Juli 2014 darauf hingewiesen wo rde n sei , dass weder eine depressive Symp toma tik noch eine Störung durch die Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen, keine psychopharmakologische Medikation verordnet worden sei und die psychiatrischen Sitzungen nur zweimonatlich stattf ä nden, könne sicher seit Juli 2014 davon ausgegangen werden, dass keine psychiatrische Behand lungs bedürftigkeit mehr gegeben sei (S. 43 Mitte). Die effektive Ar beitsfähigkeit unter beruflicher Belastung könne jedoch nur durch berufliche Massnahmen erneut überprüft werden. Aufgrund der seit dem Durchführen der letzten beruflichen Massnahme weitergehend erreichten psychiatrischen Stabilisie rung des Beschwerdeführers könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass (auch aufgrund der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi schen Testung im Rahmen der aktuellen IV-Abklärung) eine bessere Erfolgs chance einer erneuten beruflichen Massnahme bestehe (S. 43 unten).

Somatisch-neurologisch figuriere keine Krankheitsdiagnose. Aus neurologi scher Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit (Handelsdiplom, technischer Kaufmann) nicht beein trächtigt (S.44 oben).

Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass in einer adaptierten Tätigkeit seit Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 44 Mitte). Berufliche Massnahmen seien indiziert und durchführbar. Dies insbesondere auch des halb, da der Beschwerdeführer sich selbst als 50 bis 70 % arbeitsfähig ein stufe und angebe, sehr motiviert für den Wiedereinstieg in die Berufswelt zu sein (S. 45 oben). 4. 4.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das poly diszip linäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.

3.6) abzustellen. Dieses Gut achten entspricht den erforderlichen Kriterien de s Beweiswert s einer Exper tise (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, otorhinolaryngologischen , psychiatrischen, neurologi schen und neuropsychologischen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise begründet.

In nachvollziehbarer Weise führte n die Gutachter aus, dass auditive Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen , so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Stör lärm voraus setzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Weiter sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zu nah me der auditiven Schwierigkeiten gemieden werden (vgl. vorstehend E.

3.6). Entsprechend kamen die Gutachter in ihrer Gesamtbeur teilung zum nach vollziehbaren Schluss, dass seit Juli 2014

- unter Berück sichtigung quali tativer Einschränkungen aufgrund der Schallempfindungs schwerhörig keit -

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe . 4.2

Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit vom 2 5. Oktober 2010 bis Juli 2014 aus psychischen Gründen auszugehen sei und er dementsprechend für diesen Zeitraum rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 1 S. 4 unten f.), fin det weder im vorliegenden Gutachten noch in den Stellungnahmen des RAD eine hinreichende medizinische Stütze. So nahmen e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.

4 f.) weder die Gutachter noch der RAD retrospektiv zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit , insbesondere der Arbeits fähig keit in einer lei densangepassten Tätigkeit , Stellung. Einzig der neuropsycho lo gische Gutach ter führte in seinem Teilgutachten hierzu aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beeinträchtigt sei und auch nicht gewesen sei. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich die psychiatrische Problematik und die Schwerhörigkeit

(vgl. Urk. 7/222/40).

Zum rückblickenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit verweist der Beschwerde führer sodann auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1-5). Wie sich nachfolgend zeigt, ist dessen

Eins chätz ung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar. Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung vorwiegend mit der depressiven Symptomatik auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung und der beein trächtigenden Hörminderung, welche sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. E.

3.1). Entspre chend befand sich der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2010 in stationärer, von Dezember 2010 bis März 2011 in teilstationärer und ab April 2011 schliesslich in ambulanter Behandlung bei Dr. Z.___ . Dr. Z.___ be richtete unter anderem von einer verminderten Stresstoleranz in Belastungs situatio nen sowie verminderter Leistungsfähigkeit und der Überforderung bei hoch frequenten Arbeiten mit schnellem Informationsfluss mit häufig wechselnden Anforderungen, welche zu Konzentrations- und Aufmerk sam keits störungen führe n würde n (vgl. vorstehend E.

3.1-3). Angesichts dieser Ein schränkungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit v on einer gegen sei tige n Wech selwirkung zwischen der depressiven Symptomatik, der Schwer hörigkeit und der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden.

Ent sprechend erscheint die Einschätzung von Dr. Z.___ für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2012 als nachvollziehbar. 4.3

Für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2014 kann der Einschätzung von Dr. Z.___

hingegen aus den nachfolgenden Ausführungen nicht mehr gefolgt werden. So geht aus seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3)

hervor , dass die depressive Symptomatik in den letzten Wochen abge klungen und auch die antidepressive Behandlung beendet worden sei. Trotz der abge klungenen depressiven Symptomatik erachtete Dr. Z.___ die Leis tungs fähig keit weiterhin in gleichem Masse als eingeschränkt und bezifferte diese auf zirka 30 % . Dies ist nicht nachvollziehbar.

So führte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 1. September 2011 (vgl. vorste hend E.

3.2) aus, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Behinderung bezüglich der Hörstörung diese im Alltag gut kompensieren könne. Folglich müsste bei Wegfall der depressiven Symptomatik auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend höher sein als zuvor. So war der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Hörbehinderung und Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage auf dem 1. Arbeitsmarkt zu arbeiten und sogar eine Ausbildung zu ma chen . Dr. Z.___ relativierte schliesslich seine Aussage im Bericht vom 1 8. Juli 2012

gleich selber indem er festhielt, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mittels Belastbarkeits- und Auf bau training überprüft werden solle, da genaue Angaben zu den Leistungs pro zenten aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schw i er ig zu machen seien (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Am 8. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren erhebliche Fortschritte gemacht habe. Die Depression sei ausgeheilt und auch der ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen wie kein Schicht

- und Nachdienst , keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung , würde nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeitsalltag im ersten Arbeits markt sprechen.

Weiter hielt der psychiatrische Gutachter z um Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass trotz der remittierten depressiven Symptomatik und durch die Persön lichkeitsstörung verursachten Symptome weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert werde. Dies auch deshalb, da es dem Beschwerdeführer bis zirka 2008 möglich gewesen sei, während mehreren Jahren zu 100 % sowohl als Lagerist, als auch als kaufmännischer Angestellter zu arbeiten (vgl. Urk. 7/222/24 Mitte). 4.4

Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass die von den Gutach tern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht erst seit Juli 2014 vorliegt, sondern gestützt auf die vorherigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Juli 2012, als die depressive Symptomatik abgeklungen und die antidepressive Be hand lung beendet wurde, vorgelegen hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führen auch die Erkenntnisse der beruflichen Abklärung en

zu keinem anderen Schluss, zumal sie ohnehin nicht geeignet sind , eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu ersetzen . Dies gilt vorliegend umso mehr, da während der beruf li chen Abklärung gerade keine angepassten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Hörbehinderung geschaffen wurden, wie dies auch der RAD festhielt (vgl. Urk. 7/214/5 unten). So sind gestützt auf das vorliegende Gutachten Tätig keiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Störlärm voraussetzen, für den Beschwerdeführer gerade nicht geeignet. Zu dem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Dies wurde in der beruflichen Abklärung bei der C.___ vom 2. Dezember

2013 bis 3 1. Mai

2014 (Abschlussbericht vom 2 3. Mai

2014; Urk. 7/203) offenbar nicht berücksichtigt, was

entsprechende Probleme und Leistungseinbussen nach sich zog (vgl. dazu auch E. 3.5).

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E.

3.5) geltend macht, die neuropsychologische Testung hätte vorliegend unter realen Bedingungen eines Arbeitsplatzes statt finden müsse n und sei entsprechend nachzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6), ver kennt er, dass es gerade das Ziel einer medizinischen Abklärung ist, heraus zu finden, wozu eine Person in der Lage ist und wozu nicht, wenn die äusse ren Bedingungen stimmen. Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu nach vollziehbar aus, dass e ben diese Anforderungen an die äusseren Bedin gungen bei einer Arbeitsstelle berücksichtigt werden sollen, um zu gewähr leisten, dass äussere Störfaktoren gering bleiben . Unter Berücksichtigung ge nau dieser Faktoren

zeigte sich in der neurologischen Testung keine Funk ti onsstörung und damit keine kognitive Verlangsamung. Entsprechend führte der neuropsychologische Gutachter die Verlangsamung neben der psychiat rischen Problematik auf das ruhige Umfeld bei der Untersuchung zurück (vgl. Urk. 7/22/39 unten). Dies deckt sich mit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der neuropsychologischen Begutach tu ng ausführte, dass er aufgrund seiner Schwerhörigkeit durch Nebengeräu sche übermässig beeinträchtigt werde, worunter seine Konzentrationsfähig ke it leide ( Urk. 7/222/37 unten), und ist entsprechend nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis Juli 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit Juli 2012 ist der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als kaufmännischer Angstellter

zu 100 % arbeitsfähig und damit einzig in qualitativer und nicht mehr in quantitativer Hinsicht eingeschrä nkt .

Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdef ührer geforderte Anordnung einer neuropsycho lo gischen Testung neue, für die Be urteilung des vorliegenden Falls ent schei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

5.1

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. November

2010 (Urk. 7/144). Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab 1. November 2011 - nach Ablauf des Wartejahres - Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.2; E. 4.5). 5.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorliegend zu bejahen ist . Denn es ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer aufgrund seiner Ausbildung und unter Berücksichtigung sei ner Ein schränkungen in einer Büro

- bzw. kaufmännischen T ätigkeit nach wie vor am besten eingegliedert ist. Weiter ist d er Beschwerdeführer

seit 200

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 nicht mehr erwerbstätig und es kann zur Bestimmung des Validenein kommens nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden .

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchs tens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.5 ) kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Ge währung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeich nen wäre. Es ist davon auszugehen , dass dem Beschwerdeführer auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er seine Arbeitsfähigkeit verwerten kann .

5.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. November

2011 bis 3 0. September 2012 ( drei Monate nach Verbesserung, vgl. vorstehend E.

1. 4 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .

Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qua litativen Einschränkungen vermittlungsfähig und überdies motiviert ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. vorstehend E. 1.5) zweifelsohne erfüllt und im Sinne einer Massnahme zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

von der Beschwerdegegnerin durchzuführen.

Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen ist.

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers trotz Aufforderung (vgl. Urk.

E. 13 Ziff.

3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. November 201 5

aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Novem ber

2011 bis 3 0. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Die Sache wird zudem zur Durchführung einer Wieder eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, meldete sich u nter Hinweis auf eine Hör behinderung erstmals am 2
  2. Mai 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/4). In den darauffolgenden Jahren versorgte die IV-Stelle den Versicherten verschiedentlich mit Hilfsmitteln (Urk. 7/8, 7/65, 7/107, 7/112) und gewährte berufliche Massnahmen (Urk. 7/68, 7/75/1-2, 7/76, 7/79, 7/84). Von Juni 1991 (Urk. 7/10) bis Oktober 1998 bezog der Ver sicherte eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/74). 1.2      Der Versicherte meldete sich am 2
  3. November 2010 ( Urk.  7/144) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.      A m
  4. Juli 2012 ( Urk.  7/168) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, da er sich aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, werde das Leistungsbegehren um beruflichen Massnahmen abgewiesen.      Mit Mitteilung vom
  5. Januar 2013 ( Urk.  7/178) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Mit Mitteilung vom 1
  6. April 2013 ( Urk.  7/185) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Mitteilung vom
  7. Dezember   2013 ( Urk.  7/199) erteilte die IV- Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, welche s mit Mitteilung vom 1
  8. Juni 2014 ( Urk.  7/205) rückwirkend per 31. Mai 2014 abgeschlossen wurde .      Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 1
  9. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/222). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk.  7/226 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  10. Novem ber 2015 einen Rentenanspruch ( Urk.  6/229 = Urk.  2) .
  11. Der Versicherte erhob am
  12. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  13. November 2016 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  14. Januar   2016 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2
  15. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  12 ).      Mit Gerichtsverfügung vom 2
  16. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S.   2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk.   13 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4      Gemäss Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5      Arbeitsunfähige ( Art.  6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.  18 Abs.  1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs.  2).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass es im Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung der depressiven Symptomatik ge kommen sei. Es habe noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bestanden. Die im psy chia t rischen Gutachten diagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persön lich keitsstörung bestehe seit der Kindheit und habe bis 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für das Vor handensein von anderen relevanten psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheits schaden . Aus somatischer Sicht bestehe eine Hörbehinderung. Tätigkeiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute Kommunikationsfähigkeit unter Störlärm voraussetzen würden, seien nicht geeignet. Ausserdem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Der Hörbehinderung angepasste Tätigkeiten, wie beispielsweise die bisherige als kaufmännischer Angestellter, seien vollumfänglich zumutbar (S. 2) . 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.  1) auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das vorliegende Gutachten von Okto ber 2010 bis Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Kaufmann auszugehen. Dies bestätige auch der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD). Erst ab Juli 2014 sei wieder von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Entsprechend schliesse auch die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung auf eine 100%ige Arbeitsfä higkeit seit Juli 2014, während sie für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2014 auf die Aktenlage, namentlich auf die Berichte des Y.___ wie auch auf die berufsberaterische Berichterstattung, verw iesen habe . Im Wesent lichen sei daher unbestritten und werde auch vom RAD und im Gutachten anerkannt, dass er seit Oktober 2010 zu 100  % arbeitsunfähig ge wesen sei. Anerkannt sei des Weiteren, dass eine Verbesserung im Jahr 2011 einge treten sei, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen er laubt habe, wobei bis zum Juli 2014 von einer entsprechenden Teilarbeits unfähig keit mit Steigerung ausgegangen werden müsse , dies jedoch bezogen auf den zweiten Arbeitsmarkt (S. 4) . Es bestehe daher rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2010 bis 3
  19. September 2014 (S. 5 oben) .      Im Weiteren fehle es vorliegend an einer spezifischen neuropsychologischen Abklärung vor Ort am Arbeitsplatz unter Einbezug der realexistierenden Stör kulisse im Sinne von Geräuschpegeln. Aus den realen Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen bestehe der dringende Verdacht, dass die Schwer hörigkeit bei irritierenden, im alltäglichen Leben jedoch auftretenden Stress faktoren zur Verlangsamung und Konzentrationsstörung im Sinne neuropsy chologischer Beeinträchtigung führe. Eine solche Testung habe bei der poly disziplinären Begutachtung gerade nicht stattgefunden, sondern nur unter geräuscharmen und damit realitätsfremden, künstlichen Gegebenheiten . Entsprechend sei das Ergebnis positiv ausgefallen (S. 5 unten) . Es bestünden Zweifel daran, dass überhaupt kaufmännische Tätigkeiten ohne irgendwel chen Störlärm sowie ohne Zeitdruck auf dem ersten, ausgeglichenen Ar beitsmarkt vorzufinden seien. Entsprechend sei die neuropsychologische Te stung nach zu holen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (S. 6). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält .
  20. 3.1      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Y.___ , berichtete am
  21. Dezember 2010 ( Urk.  7/154) von einer stationären Behandlung seit dem 2
  22. Oktober 2010 und nannte als Diag nosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine angeborene Hörminderung beidseits. Dazu führte er aus , die freiwillige stationäre Aufnahme sei zur Stabilisierung eines akuten Erschöp fungszustandes erfolgt. Die Stimmung habe mit Cipralex verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dem Stationsgeschehen gegenüber besser öffnen können, wenngleich er zwischenzeitlich immer wieder tiefe Erschöpfungszustände beklagt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr von der aktiven und motivierten Teilnahme am paramedizinischen Therapiepro gra mm profitiert, wodurch es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Zu stands bildes gekommen sei. Trotz persistierender Rückzugstendenz und aus ge prägtem Ruhebedürfnis habe der Beschwerdeführer gelernt , Kontakte zu Mitmenschen besser zuzulassen. Zur Konsolidierung des positiven Verlaufs sowie zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sei der Übertritt in die Tagesklinik geplant ( S. 2 Ziff.  1.4).      Das Bestehen eines chronifizierten Zustandsbilds aus psychiatrischer Sicht sei nicht auszuschliessen. Dass durch die engmaschige psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung ein stabiles Zustandsbild aufrecht er hal ten werden könne und im weiteren Verlauf eine teilzeitige Arbeitsfähig keit in einem geschützten Rahmen erreicht werden könne, sei zu eine späte ren Zeitpunkt zu beurteilen (S. 3 oben Ziff.  1.4).      Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann bestehe während des statio nären Aufenthaltes und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.   3 Ziff.  1.6). Die ausgeprägte Rückzugstendenz, das ausgeprägte sozio phobe Vermeidungsverhalten, die verminderte Belastbarkeit sowie die für den Be schwerdeführer sehr beeinträchtigende Hörminderung beidseits würden sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Es komme zu einer verminderten Stresstoleranz in Belastungssi tuationen sowie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit, wodurch eine Ineffizienz in der Arbeit zu begründen sei. Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zu mutbar, eine genaue Prognose könne im jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähi gkeit im geschützten Rah men nach erfolgter Stabili sierung sei auf zirka 20 bis 30  % zu schätzen, dies sei jedoch im weiteren Verlauf zu beurteilen (S. 3 unten f. Ziff.  1.7). Zum jet zigen Zeitpunkt könne nicht von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden (S. 4 Ziff.  1.9). Das Kon zentrations - und Auf fassungsvermögen sei mittelgradig eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (S. 4 Ziff.  1.10). 3.2      Dr.  Z.___ berichtete am 2
  23. September 2011 ( Urk.  7/160) von einer ambulan ten Behandlung seit dem 2
  24. M ärz 2011 ( Ziff.  1.2) und nannte als Diagnosen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), anankastische Persönlich keitszüge (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff.  1.1). Bezüglich der depressiven Symptomatik sei es seit Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Beim Beschwerdeführer bestehe ak tu ell noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer ana n kas tischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei aktuell (inklu sive Haushaltstätigkeiten sowie tagesstrukturierender Massnahmen im Tages zen trum der A.___ und selbständigen ta ges struk turierenden Massnahmen) in der Lage, Tätigkeiten in einer Zeitdauer von vier Stunden pro Tag nachzugehen . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (vor allem in Hinblick auf die Schwerhörigkeit beidseits) liege aktuell bei zirka 30  % , mittelfristig steigerbar bis zirka 50  % in angepasster Tätigkeit mit langsam steigender Belastung (S.   1).      Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der hohen Motiva tion des Beschwerdeführers als gut einzustufen. Trotz jahrelanger Behinde rung bezüglich der Hörstörung scheine der Beschwerdeführer diese gut im Alltag kompensieren zu können. Im Hinblick auf die psychiatrischen Erkran kungen sei der Beschwerdeführer bemüht, Veränderungen im positiven Sinne herbeizuführen (S.   4). Es würden zweiwöchentliche psychotherapeutische Einzel gespräche sowie eine Psychopharmakotherapie erfolgen . Seit Behand lungsbeginn am 2
  25. Oktober 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter ( Ziff.  1.6). Im Rahmen der Überforderung (beispielsweise viele Menschen, hochfrequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss) rea giere der Beschwerdeführer mit starker Erschöpfung, Konzentrationsstörun gen und Auf merksamkeitsstörungen , was in der Folge zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Die Auswirkung auf die Arbeit wäre, dass der Beschwerde führer ungenau im Rahmen der Konzentrationsstörungen arbeiten und bei de pressiver Symptomatik vermehrt Pausen benötige n würde ( Ziff.  1.7). Bezüg lich Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass es ein ruhiger Arbeitsplatz sein , die Arbeitsfähigkeit langsam und schri ttweise gesteigert werden , Ruhezeiten möglich sein sollten sowie der Kontakt mit grösseren Menschenmengen und hohem Informationsfluss vermieden werden sollte (S. 7). 3.3      Dr.  Z.___ nannte im Bericht vom 1
  26. Juli 2012 ( Urk.  7/170) als Diagnose eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhö ri g keit beidsei ts (S.   1 Ziff.  1.1) Dazu führte er aus, dass die depressive Symp to matik beim Beschwerdeführer in den letzten Wochen abgeklungen sei. Ent sprechend den internationalen Guidelines habe die antidepressive me dika mentöse Therapie beendet werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich jetzt noch in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung. Des Weiteren nehme der Beschwerdeführer noch immer am Programm des Tageszentrums der A.___ teil und verfolge selbständig tagesstrukturierende Massnahmen sowie die Haus halts tätigkeiten in der eigenen Wohnung. In seinem angestammten Beruf als Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig, wobei sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer in diesem Beruf jemals wieder werde arbeiten können. Auch die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin eingeschränkt, sie liege aktuell bei zirka 30  % . Inwieweit der Beschwerdeführer in einem der Behinderung angepassten Arbeitsumfeld zukünftig we rd e arbeiten können, sollte mittels eines Belastbarkeitstrainings und in der Folge eines Aufbautrainings durch die IV überprüft werden. Genaue Angaben zu den Leistungsprozenten seien insofern schw i er ig zu machen, da der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe (S. 1).      Aufgrund der Persönlichkeitsstörung würden weiterhin ängstlich vermei dende Tendenzen bestehen. Die Prognose sei weiterhin als gut einzustufen, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei ( Ziff.  1.4). Es würden zwei- bis drei wöchentlich psychotherapeutische Einzelgespräche sowie der Besuch des Tages zentrums der A.___ stattfinden ( Ziff.  1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe seit dem 2
  27. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  1.6). Hoch frequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss sowie häufig wechselnde An forderungen würden zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen so wie Erschöpfung und Rückzug mit zunehmenden Ängsten führen, was gege benenfalls wieder zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Der Be schwerdeführer würde ungenau arbeiten, bräuchte verm ehrt Pausen und wäre schnell überfordert ( Ziff.  1.7). Ab wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Massgeblich werden die Beobachtungen während des Belastungstrainings sein ( Ziff.  1.9). 3.4      Dr.  Z.___ berichtete am
  28. Oktober 2013 (Urk. 7/191) über den medizinischen Verlauf und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren er hebliche Fortschritte gemacht. Die Depression sei „ausgeheilt“ und auch sei ner ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Insofern spreche nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeits alltag im ersten Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung der allgemeinen Vor aus set zungen wie kein Schichtdienst, keine Nachtdienste, keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung usw.). Er sehe den Be schwer de führer nur noch zirka alle vier Wochen , um eine kurze Standortbe stimmung zu machen und die wichtigsten Fähigkeiten und deren Einsatz im Alltag im mer wieder durchzugehen. 3.5      Dr.  Z.___ führte im Bericht vom
  29. Juli 2014 ( Urk.  7/209) aus, aus psychiatri scher Sicht könne der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet werden. Es würden keine depressiven Symptome mehr bestehen, bezüglich der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeit habe der Beschwerde führer durch psychotherapeutische Interventionen genügend Fähigkeiten er lernen können, um die Störungsmuster zu kompensieren. Eine Psychophar makotherapie sei nicht indiziert, der Beschwerdeführer werde nur noch alle vier Wochen im Sinne einer Verlaufs- und Stabilitätskontrolle visitiert. In sofern könne von psychiatrischer Seite der Gesundheitszustand aktuell als gut beschrieben werden. Auch was die Prognose angehe, könne ein günstiger Verlauf erwartet werden , da der Beschwerdeführer auf die Behandlung sehr gut angesprochen habe und im alltäglichen Leben keine pathologischen Schwankungen der Grundstimmung mehr auftr ä te n (S. 1 Mitte) .      Am 1
  30. Mai 2014 habe sich Herr B.___ von der C.___ gemeldet. Im Gegen satz zur ambulanten Therapie würden am Arbeitsplatz Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration auffallen, da der Beschwerdeführer teil weise einen verwirrten Eindruck mache und seine Leistungsfähigkeit eigent lich zu niedrig sei . Daher erhebe sich die Frage, ob neuropsychologische Testungen und Bildgebungen nicht erfolgen sollten und ob es sich bei den Auffälligkeiten nicht allenfalls um Symptome als Ausdruck einer somati sch en Pathologie handeln könnte, die ausschlaggebend für die Leistungsein bussen sein könnte (S. 1 unten) .      Eine neuropsychologische Testung, die zum Beispiel in ruhiger und ge schützte Atmosphäre in einer Klinik stattfinde, habe bei m Beschwerdeführer keine Aussagekraft. Aufgrund der Hörschwäche müsste eine neuropsycholo gische Testung unter realen Bedingungen, sprich am Arbeitsplatz stattfinden. Dies werde vom Beschwerdeführer nämlich immer wieder als ausschlagge bender Ein schränkungsgrund beschrieben, dass er wegen der Hörschwäche in der V er richtung am Arbeitsplatz unkonzentriert und teils verwirrt werde. Inso fern sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung vor Ort am Arbeits platz unter Einbezug der real existierenden Störkulisse im Sinne von Geräusch pegeln, welche üblicherweise am Arbeitsplatz herrschen, zu emp fehlen (S.   1 unten) . Erst aus der Kombination der somatischen Abklärungen mit den neuropsychologischen Aspekten vor Ort am Arbeitsplatz sowie der psychia trischen Beurteilung lasse sich eine valide Prognose ableiten (S. 2 oben). 3.6      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.  med. G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, sowie lic . phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 1
  31. Mai 2015 ( Urk.  7/222) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine pantonale Schallempfindungs schwer hörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit Zustand nach binauraler Hör geräte versorgung . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5).      Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit Zustand binau raler Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwer hörig keit beidseits würden auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste hen, so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute audi tive Kapazität unter Störlärm voraussetzen würden , für den Beschwer defüh rer nicht geeignet seien (S. 42 unten f.). Des Weiteren sollten Tätig keiten un ter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditi ven Sc hwierigkeiten vom Beschwerdeführer gemieden werden. Zusam men fassend bestünde somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit , unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43 oben).      Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell als zu 100  % arbeitsfä hig zu beurteilen. Da im letzten psychiatrischen Verlaufsbericht vom Juli 2014 darauf hingewiesen wo rde n sei , dass weder eine depressive Symp toma tik noch eine Störung durch die Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen, keine psychopharmakologische Medikation verordnet worden sei und die psychiatrischen Sitzungen nur zweimonatlich stattf ä nden, könne sicher seit Juli 2014 davon ausgegangen werden, dass keine psychiatrische Behand lungs bedürftigkeit mehr gegeben sei (S. 43 Mitte). Die effektive Ar beitsfähigkeit unter beruflicher Belastung könne jedoch nur durch berufliche Massnahmen erneut überprüft werden. Aufgrund der seit dem Durchführen der letzten beruflichen Massnahme weitergehend erreichten psychiatrischen Stabilisie rung des Beschwerdeführers könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass (auch aufgrund der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi schen Testung im Rahmen der aktuellen IV-Abklärung) eine bessere Erfolgs chance einer erneuten beruflichen Massnahme bestehe (S. 43 unten).      Somatisch-neurologisch figuriere keine Krankheitsdiagnose. Aus neurologi scher Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit (Handelsdiplom, technischer Kaufmann) nicht beein trächtigt (S.44 oben).      Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass in einer adaptierten Tätigkeit seit Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 44 Mitte). Berufliche Massnahmen seien indiziert und durchführbar. Dies insbesondere auch des halb, da der Beschwerdeführer sich selbst als 50 bis 70  % arbeitsfähig ein stufe und angebe, sehr motiviert für den Wiedereinstieg in die Berufswelt zu sein (S. 45 oben).
  32. 4.1      Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).      Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das poly diszip linäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.   3.6) abzustellen. Dieses Gut achten entspricht den erforderlichen Kriterien de s Beweiswert s einer Exper tise (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, otorhinolaryngologischen , psychiatrischen, neurologi schen und neuropsychologischen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise begründet.      In nachvollziehbarer Weise führte n die Gutachter aus, dass auditive Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen , so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Stör lärm voraus setzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Weiter sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zu nah me der auditiven Schwierigkeiten gemieden werden (vgl. vorstehend E.   3.6). Entsprechend kamen die Gutachter in ihrer Gesamtbeur teilung zum nach vollziehbaren Schluss, dass seit Juli 2014 - unter Berück sichtigung quali tativer Einschränkungen aufgrund der Schallempfindungs schwerhörig keit - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe . 4.2      Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit vom 2
  33. Oktober 2010 bis Juli 2014 aus psychischen Gründen auszugehen sei und er dementsprechend für diesen Zeitraum rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk.  1 S. 4 unten f.), fin det weder im vorliegenden Gutachten noch in den Stellungnahmen des RAD eine hinreichende medizinische Stütze. So nahmen e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  1 S.   4 f.) weder die Gutachter noch der RAD retrospektiv zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit , insbesondere der Arbeits fähig keit in einer lei densangepassten Tätigkeit , Stellung. Einzig der neuropsycho lo gische Gutach ter führte in seinem Teilgutachten hierzu aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beeinträchtigt sei und auch nicht gewesen sei. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich die psychiatrische Problematik und die Schwerhörigkeit (vgl. Urk.  7/222/40).      Zum rückblickenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit verweist der Beschwerde führer sodann auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E.   3.1-5). Wie sich nachfolgend zeigt, ist dessen Eins chätz ung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar. Dr.  Z.___ begründete seine Einschätzung vorwiegend mit der depressiven Symptomatik auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung und der beein trächtigenden Hörminderung, welche sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. E.   3.1). Entspre chend befand sich der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2010 in stationärer, von Dezember 2010 bis März 2011 in teilstationärer und ab April 2011 schliesslich in ambulanter Behandlung bei Dr.  Z.___ . Dr.  Z.___ be richtete unter anderem von einer verminderten Stresstoleranz in Belastungs situatio nen sowie verminderter Leistungsfähigkeit und der Überforderung bei hoch frequenten Arbeiten mit schnellem Informationsfluss mit häufig wechselnden Anforderungen, welche zu Konzentrations- und Aufmerk sam keits störungen führe n würde n (vgl. vorstehend E.   3.1-3). Angesichts dieser Ein schränkungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit v on einer gegen sei tige n Wech selwirkung zwischen der depressiven Symptomatik, der Schwer hörigkeit und der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Ent sprechend erscheint die Einschätzung von Dr.  Z.___ für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2012 als nachvollziehbar. 4.3      Für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2014 kann der Einschätzung von Dr.  Z.___ hingegen aus den nachfolgenden Ausführungen nicht mehr gefolgt werden. So geht aus seinem Bericht vom 1
  34. Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervor , dass die depressive Symptomatik in den letzten Wochen abge klungen und auch die antidepressive Behandlung beendet worden sei. Trotz der abge klungenen depressiven Symptomatik erachtete Dr.  Z.___ die Leis tungs fähig keit weiterhin in gleichem Masse als eingeschränkt und bezifferte diese auf zirka 30  % . Dies ist nicht nachvollziehbar.      So führte Dr.  Z.___ bereits im Bericht vom 2
  35. September 2011 (vgl. vorste hend E.   3.2) aus, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Behinderung bezüglich der Hörstörung diese im Alltag gut kompensieren könne. Folglich müsste bei Wegfall der depressiven Symptomatik auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend höher sein als zuvor. So war der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Hörbehinderung und Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage auf dem
  36. Arbeitsmarkt zu arbeiten und sogar eine Ausbildung zu ma chen . Dr.  Z.___ relativierte schliesslich seine Aussage im Bericht vom 1
  37. Juli 2012 gleich selber indem er festhielt, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mittels Belastbarkeits- und Auf bau training überprüft werden solle, da genaue Angaben zu den Leistungs pro zenten aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schw i er ig zu machen seien (vgl. vorstehend E. 3.3) .      Am
  38. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) führte Dr.  Z.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren erhebliche Fortschritte gemacht habe. Die Depression sei ausgeheilt und auch der ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen wie kein Schicht - und Nachdienst , keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung , würde nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeitsalltag im ersten Arbeits markt sprechen.      Weiter hielt der psychiatrische Gutachter z um Bericht von Dr.  Z.___ vom
  39. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass trotz der remittierten depressiven Symptomatik und durch die Persön lichkeitsstörung verursachten Symptome weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert werde. Dies auch deshalb, da es dem Beschwerdeführer bis zirka 2008 möglich gewesen sei, während mehreren Jahren zu 100  % sowohl als Lagerist, als auch als kaufmännischer Angestellter zu arbeiten (vgl. Urk.  7/222/24 Mitte). 4.4      Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass die von den Gutach tern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht erst seit Juli 2014 vorliegt, sondern gestützt auf die vorherigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Juli 2012, als die depressive Symptomatik abgeklungen und die antidepressive Be hand lung beendet wurde, vorgelegen hat.      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führen auch die Erkenntnisse der beruflichen Abklärung en zu keinem anderen Schluss, zumal sie ohnehin nicht geeignet sind , eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu ersetzen . Dies gilt vorliegend umso mehr, da während der beruf li chen Abklärung gerade keine angepassten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Hörbehinderung geschaffen wurden, wie dies auch der RAD festhielt (vgl. Urk.  7/214/5 unten). So sind gestützt auf das vorliegende Gutachten Tätig keiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Störlärm voraussetzen, für den Beschwerdeführer gerade nicht geeignet. Zu dem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Dies wurde in der beruflichen Abklärung bei der C.___ vom
  40. Dezember   2013 bis 3
  41. Mai   2014 (Abschlussbericht vom 2
  42. Mai   2014; Urk.  7/203) offenbar nicht berücksichtigt, was entsprechende Probleme und Leistungseinbussen nach sich zog (vgl. dazu auch E. 3.5).      Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr.  Z.___ vom
  43. Juli 2014 (vgl. vorstehend E.   3.5) geltend macht, die neuropsychologische Testung hätte vorliegend unter realen Bedingungen eines Arbeitsplatzes statt finden müsse n und sei entsprechend nachzuholen (vgl. Urk.  1 S. 6), ver kennt er, dass es gerade das Ziel einer medizinischen Abklärung ist, heraus zu finden, wozu eine Person in der Lage ist und wozu nicht, wenn die äusse ren Bedingungen stimmen. Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu nach vollziehbar aus, dass e ben diese Anforderungen an die äusseren Bedin gungen bei einer Arbeitsstelle berücksichtigt werden sollen, um zu gewähr leisten, dass äussere Störfaktoren gering bleiben . Unter Berücksichtigung ge nau dieser Faktoren zeigte sich in der neurologischen Testung keine Funk ti onsstörung und damit keine kognitive Verlangsamung. Entsprechend führte der neuropsychologische Gutachter die Verlangsamung neben der psychiat rischen Problematik auf das ruhige Umfeld bei der Untersuchung zurück (vgl. Urk.  7/22/39 unten). Dies deckt sich mit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der neuropsychologischen Begutach tu ng ausführte, dass er aufgrund seiner Schwerhörigkeit durch Nebengeräu sche übermässig beeinträchtigt werde, worunter seine Konzentrationsfähig ke it leide ( Urk.  7/222/37 unten), und ist entsprechend nachvollziehbar. 4.5      Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis Juli 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100  % arbeitsunfähig war. Seit Juli 2012 ist der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als kaufmännischer Angstellter zu 100  % arbeitsfähig und damit einzig in qualitativer und nicht mehr in quantitativer Hinsicht eingeschrä nkt . Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdef ührer geforderte Anordnung einer neuropsycho lo gischen Testung neue, für die Be urteilung des vorliegenden Falls ent schei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
  44. 5.1      Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. November   2010 (Urk. 7/144). Nach Massgabe von Art.  28 Abs.  1 IVG besteht ab 1. November 2011 - nach Ablauf des Wartejahres - Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.2; E. 4.5). 5.2      Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorliegend zu bejahen ist . Denn es ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer aufgrund seiner Ausbildung und unter Berücksichtigung sei ner Ein schränkungen in einer Büro - bzw. kaufmännischen T ätigkeit nach wie vor am besten eingegliedert ist. Weiter ist d er Beschwerdeführer seit 200 9 nicht mehr erwerbstätig und es kann zur Bestimmung des Validenein kommens nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden .      Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchs tens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.5 ) kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Ge währung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.      Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeich nen wäre. Es ist davon auszugehen , dass dem Beschwerdeführer auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er seine Arbeitsfähigkeit verwerten kann .      5.3      Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer ab
  45. November 2011 bis 3
  46. September 2012 ( drei Monate nach Verbesserung, vgl. vorstehend E.
  47. 4 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .      Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qua litativen Einschränkungen vermittlungsfähig und überdies motiviert ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung nach Art.  18 Abs.  1 lit . a IVG (vgl. vorstehend E. 1.5) zweifelsohne erfüllt und im Sinne einer Massnahme zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin durchzuführen.      Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de gegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen ist. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers trotz Aufforderung (vgl. Urk.  13 Ziff.  3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- ermessensweise auf Fr.  2‘ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  48. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  49. November 201 5 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
  50. Novem ber 2011 bis 3
  51. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.      Die Sache wird zudem zur Durchführung einer Wieder eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00020 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

15. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich u nter Hinweis auf eine Hör behinderung erstmals

am 2 9. Mai 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). In den darauffolgenden Jahren versorgte die IV-Stelle den Versicherten verschiedentlich mit Hilfsmitteln (Urk. 7/8, 7/65, 7/107, 7/112) und gewährte berufliche Massnahmen (Urk. 7/68, 7/75/1-2, 7/76, 7/79, 7/84). Von Juni 1991 (Urk. 7/10) bis Oktober 1998 bezog der Ver sicherte eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/74). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 4. November 2010 ( Urk. 7/144) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.

A m 2. Juli 2012 ( Urk. 7/168) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, da er sich aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, werde das Leistungsbegehren um beruflichen Massnahmen abgewiesen.

Mit Mitteilung vom 8. Januar 2013 ( Urk. 7/178) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Mit Mitteilung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 7/185) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Mitteilung vom 5. Dezember

2013 ( Urk. 7/199) erteilte die IV- Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, welche s mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/205) rückwirkend per 31. Mai 2014 abgeschlossen wurde .

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 1 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/222).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/226 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/229 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. November 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar

2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk.

13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass es im Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung der depressiven Symptomatik ge kommen sei. Es habe noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bestanden. Die im psy chia t rischen Gutachten diagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persön lich keitsstörung bestehe seit der Kindheit und habe bis 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für das Vor handensein von anderen relevanten psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheits schaden . Aus somatischer Sicht bestehe eine Hörbehinderung. Tätigkeiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute Kommunikationsfähigkeit unter Störlärm voraussetzen würden, seien nicht geeignet. Ausserdem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Der Hörbehinderung angepasste Tätigkeiten, wie beispielsweise die bisherige als kaufmännischer Angestellter, seien vollumfänglich zumutbar (S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das vorliegende Gutachten von Okto ber 2010 bis Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Kaufmann auszugehen. Dies bestätige auch der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD). Erst ab Juli 2014 sei wieder von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Entsprechend schliesse auch die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung auf eine 100%ige Arbeitsfä higkeit seit Juli 2014, während sie für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2014 auf die Aktenlage, namentlich auf die Berichte des Y.___ wie auch auf die berufsberaterische Berichterstattung, verw iesen habe . Im Wesent lichen sei daher unbestritten und werde auch vom RAD und im Gutachten anerkannt, dass er seit Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei. Anerkannt sei des Weiteren, dass eine Verbesserung im Jahr 2011 einge treten sei, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen er laubt habe, wobei bis zum Juli 2014 von einer entsprechenden Teilarbeits unfähig keit mit Steigerung ausgegangen werden müsse , dies jedoch bezogen auf den zweiten Arbeitsmarkt (S. 4) . Es bestehe daher rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2010 bis 3 0. September 2014 (S. 5 oben) .

Im Weiteren fehle es vorliegend an einer spezifischen neuropsychologischen Abklärung vor Ort am Arbeitsplatz unter Einbezug der realexistierenden Stör kulisse im Sinne von Geräuschpegeln. Aus den realen Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen bestehe der dringende Verdacht, dass die Schwer hörigkeit bei irritierenden, im alltäglichen Leben jedoch auftretenden Stress faktoren zur Verlangsamung und Konzentrationsstörung im Sinne neuropsy chologischer Beeinträchtigung führe. Eine solche Testung habe bei der poly disziplinären Begutachtung gerade nicht stattgefunden, sondern nur unter geräuscharmen und damit realitätsfremden, künstlichen Gegebenheiten . Entsprechend sei das Ergebnis positiv ausgefallen (S. 5 unten) . Es bestünden Zweifel daran, dass überhaupt kaufmännische Tätigkeiten ohne irgendwel chen

Störlärm sowie ohne Zeitdruck auf dem ersten, ausgeglichenen Ar beitsmarkt vorzufinden seien. Entsprechend sei die neuropsychologische Te stung nach zu holen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Y.___ , berichtete am 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/154) von einer stationären Behandlung seit dem 2 7. Oktober 2010 und nannte als Diag nosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine angeborene Hörminderung beidseits. Dazu führte er aus , die freiwillige stationäre Aufnahme sei zur Stabilisierung eines akuten Erschöp fungszustandes erfolgt.

Die Stimmung habe mit Cipralex verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dem Stationsgeschehen gegenüber besser öffnen können, wenngleich er zwischenzeitlich immer wieder tiefe Erschöpfungszustände beklagt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr von der aktiven und motivierten Teilnahme am paramedizinischen Therapiepro gra mm profitiert, wodurch es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Zu stands bildes gekommen sei. Trotz persistierender Rückzugstendenz und aus ge prägtem Ruhebedürfnis habe der Beschwerdeführer gelernt , Kontakte zu Mitmenschen besser zuzulassen. Zur Konsolidierung des positiven Verlaufs sowie zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sei der Übertritt in die Tagesklinik geplant ( S. 2 Ziff. 1.4).

Das Bestehen eines chronifizierten Zustandsbilds aus psychiatrischer Sicht sei nicht auszuschliessen. Dass durch die engmaschige psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung ein stabiles Zustandsbild aufrecht er hal ten werden könne und im weiteren Verlauf eine teilzeitige Arbeitsfähig keit in einem geschützten Rahmen erreicht werden könne, sei zu eine späte ren Zeitpunkt zu beurteilen (S. 3 oben Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann bestehe während des statio nären Aufenthaltes und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

3 Ziff. 1.6). Die ausgeprägte Rückzugstendenz, das ausgeprägte sozio phobe Vermeidungsverhalten, die verminderte Belastbarkeit sowie die für den Be schwerdeführer sehr beeinträchtigende Hörminderung beidseits würden sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Es komme zu einer verminderten Stresstoleranz in Belastungssi tuationen sowie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit, wodurch eine Ineffizienz in der Arbeit zu begründen sei. Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zu mutbar, eine genaue Prognose könne im jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähi gkeit im geschützten Rah men nach erfolgter Stabili sierung sei auf zirka 20 bis 30 % zu schätzen, dies sei jedoch im weiteren Verlauf zu beurteilen (S. 3 unten f.

Ziff. 1.7). Zum jet zigen Zeitpunkt könne nicht von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 1.9). Das Kon zentrations

- und Auf fassungsvermögen sei mittelgradig eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (S. 4 Ziff. 1.10). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 2 1. September 2011 ( Urk. 7/160) von einer ambulan ten Behandlung seit dem 2 9. M ärz 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), anankastische

Persönlich keitszüge (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Bezüglich der depressiven Symptomatik sei es seit Dezember 2010 zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Beim Beschwerdeführer bestehe ak tu ell noch eine leichtgradige depressive Episode auf dem Boden einer ana n kas tischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei aktuell (inklu sive Haushaltstätigkeiten sowie tagesstrukturierender Massnahmen im Tages zen trum der A.___ und selbständigen ta ges struk turierenden Massnahmen) in der Lage, Tätigkeiten in einer Zeitdauer von vier Stunden pro Tag nachzugehen . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (vor allem in Hinblick auf die Schwerhörigkeit beidseits) liege aktuell bei zirka 30 % , mittelfristig steigerbar bis zirka 50 % in angepasster Tätigkeit mit langsam steigender Belastung (S.

1).

Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der hohen Motiva tion des Beschwerdeführers als gut einzustufen. Trotz jahrelanger Behinde rung bezüglich der Hörstörung scheine der Beschwerdeführer diese gut im Alltag kompensieren zu können. Im Hinblick auf die psychiatrischen Erkran kungen sei der Beschwerdeführer bemüht, Veränderungen im positiven Sinne herbeizuführen (S.

4). Es würden zweiwöchentliche psychotherapeutische Einzel gespräche sowie eine Psychopharmakotherapie erfolgen . Seit Behand lungsbeginn am 2 5. Oktober 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter ( Ziff. 1.6). Im Rahmen der Überforderung (beispielsweise viele Menschen, hochfrequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss) rea giere der Beschwerdeführer mit starker Erschöpfung, Konzentrationsstörun gen und Auf merksamkeitsstörungen , was in der Folge zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Die Auswirkung auf die Arbeit wäre, dass der Beschwerde führer ungenau im Rahmen der Konzentrationsstörungen arbeiten und bei de pressiver Symptomatik vermehrt Pausen benötige n würde ( Ziff. 1.7). Bezüg lich Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass es ein ruhiger Arbeitsplatz sein , die Arbeitsfähigkeit langsam und schri ttweise gesteigert werden , Ruhezeiten möglich sein sollten sowie der Kontakt mit grösseren Menschenmengen und hohem Informationsfluss vermieden werden sollte (S. 7). 3.3

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/170) als Diagnose eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie eine Schwerhö ri g keit beidsei ts (S.

1 Ziff. 1.1) Dazu führte

er aus, dass die depressive Symp to matik beim Beschwerdeführer in den letzten Wochen abgeklungen sei. Ent sprechend den internationalen Guidelines habe die antidepressive me dika mentöse Therapie beendet werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich jetzt noch in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung. Des Weiteren nehme der Beschwerdeführer noch immer am Programm des Tageszentrums der A.___ teil und verfolge selbständig tagesstrukturierende Massnahmen sowie die Haus halts tätigkeiten in der eigenen Wohnung. In seinem angestammten Beruf als Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer in diesem Beruf jemals wieder werde arbeiten können. Auch die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin eingeschränkt, sie liege aktuell bei zirka 30 % . Inwieweit der Beschwerdeführer in einem der Behinderung angepassten Arbeitsumfeld zukünftig we rd e arbeiten können, sollte mittels eines Belastbarkeitstrainings und in der Folge eines Aufbautrainings durch die IV überprüft werden. Genaue Angaben zu den Leistungsprozenten seien insofern schw i er ig zu machen, da der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe (S. 1).

Aufgrund der Persönlichkeitsstörung würden weiterhin ängstlich vermei dende Tendenzen bestehen. Die Prognose sei weiterhin als gut einzustufen, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei ( Ziff. 1.4). Es würden zwei- bis drei wöchentlich psychotherapeutische Einzelgespräche sowie der Besuch des Tages zentrums der A.___ stattfinden ( Ziff. 1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe seit dem 2 5. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Hoch frequentes Arbeiten, schneller Informationsfluss sowie häufig wechselnde An forderungen würden zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen so wie Erschöpfung und Rückzug mit zunehmenden Ängsten führen, was gege benenfalls wieder zu einer depressiven Symptomatik führen könne. Der Be schwerdeführer würde ungenau arbeiten, bräuchte verm ehrt Pausen und wäre schnell überfordert ( Ziff. 1.7). Ab wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Massgeblich werden die Beobachtungen während des Belastungstrainings sein ( Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 8. Oktober 2013 (Urk. 7/191) über den medizinischen Verlauf und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren er hebliche Fortschritte gemacht. Die Depression sei „ausgeheilt“ und auch sei ner ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Insofern spreche nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeits alltag im ersten Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung der allgemeinen Vor aus set zungen wie kein Schichtdienst, keine Nachtdienste, keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung usw.). Er sehe den Be schwer de führer nur noch zirka alle vier Wochen , um eine kurze Standortbe stimmung zu machen und die wichtigsten Fähigkeiten und deren Einsatz im Alltag im mer wieder durchzugehen. 3.5

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/209) aus, aus psychiatri scher Sicht könne der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet werden. Es würden keine depressiven Symptome mehr bestehen, bezüglich der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeit habe der Beschwerde führer durch psychotherapeutische Interventionen genügend Fähigkeiten er lernen können, um die Störungsmuster zu kompensieren. Eine Psychophar makotherapie sei nicht indiziert, der Beschwerdeführer werde nur noch alle vier Wochen im Sinne einer Verlaufs- und Stabilitätskontrolle visitiert. In sofern könne von psychiatrischer Seite der Gesundheitszustand aktuell als gut beschrieben werden. Auch was die Prognose angehe, könne ein günstiger Verlauf erwartet werden , da der Beschwerdeführer auf die Behandlung sehr gut angesprochen habe und im alltäglichen Leben keine pathologischen Schwankungen der Grundstimmung mehr auftr ä te n (S. 1 Mitte) .

Am 1 3. Mai 2014 habe sich Herr B.___ von der C.___ gemeldet. Im Gegen satz zur ambulanten Therapie würden am Arbeitsplatz Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration auffallen, da der Beschwerdeführer teil weise einen verwirrten Eindruck mache und seine Leistungsfähigkeit eigent lich zu niedrig sei . Daher erhebe sich die Frage, ob neuropsychologische Testungen und Bildgebungen nicht erfolgen sollten und ob es sich bei den Auffälligkeiten nicht allenfalls um Symptome als Ausdruck einer somati sch en Pathologie handeln könnte, die ausschlaggebend für die Leistungsein bussen sein könnte (S. 1 unten) .

Eine neuropsychologische Testung, die zum Beispiel in ruhiger und ge schützte Atmosphäre in einer Klinik stattfinde, habe bei m

Beschwerdeführer keine Aussagekraft. Aufgrund der Hörschwäche müsste eine neuropsycholo gische Testung unter realen Bedingungen, sprich am Arbeitsplatz stattfinden. Dies werde vom Beschwerdeführer nämlich immer wieder als ausschlagge bender Ein schränkungsgrund beschrieben, dass er wegen der Hörschwäche in der V er richtung am Arbeitsplatz unkonzentriert und teils verwirrt werde. Inso fern sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung vor Ort am Arbeits platz unter Einbezug der real existierenden Störkulisse im Sinne von Geräusch pegeln, welche üblicherweise am Arbeitsplatz herrschen, zu emp fehlen (S.

1 unten) . Erst aus der Kombination der somatischen Abklärungen mit den neuropsychologischen Aspekten vor Ort am Arbeitsplatz sowie der psychia trischen Beurteilung lasse sich eine valide Prognose ableiten (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, sowie lic . phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 7/222) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine pantonale Schallempfindungs schwer hörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit Zustand nach binauraler

Hör geräte versorgung . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5).

Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit Zustand binau raler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwer hörig keit beidseits würden auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste hen, so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute audi tive Kapazität unter Störlärm voraussetzen würden , für den Beschwer defüh rer nicht geeignet seien (S. 42 unten f.). Des Weiteren sollten Tätig keiten un ter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditi ven Sc hwierigkeiten vom

Beschwerdeführer gemieden werden. Zusam men fassend bestünde somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit , unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsfä hig zu beurteilen. Da im letzten psychiatrischen Verlaufsbericht vom Juli 2014 darauf hingewiesen wo rde n sei , dass weder eine depressive Symp toma tik noch eine Störung durch die Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen, keine psychopharmakologische Medikation verordnet worden sei und die psychiatrischen Sitzungen nur zweimonatlich stattf ä nden, könne sicher seit Juli 2014 davon ausgegangen werden, dass keine psychiatrische Behand lungs bedürftigkeit mehr gegeben sei (S. 43 Mitte). Die effektive Ar beitsfähigkeit unter beruflicher Belastung könne jedoch nur durch berufliche Massnahmen erneut überprüft werden. Aufgrund der seit dem Durchführen der letzten beruflichen Massnahme weitergehend erreichten psychiatrischen Stabilisie rung des Beschwerdeführers könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass (auch aufgrund der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi schen Testung im Rahmen der aktuellen IV-Abklärung) eine bessere Erfolgs chance einer erneuten beruflichen Massnahme bestehe (S. 43 unten).

Somatisch-neurologisch figuriere keine Krankheitsdiagnose. Aus neurologi scher Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit (Handelsdiplom, technischer Kaufmann) nicht beein trächtigt (S.44 oben).

Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass in einer adaptierten Tätigkeit seit Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 44 Mitte). Berufliche Massnahmen seien indiziert und durchführbar. Dies insbesondere auch des halb, da der Beschwerdeführer sich selbst als 50 bis 70 % arbeitsfähig ein stufe und angebe, sehr motiviert für den Wiedereinstieg in die Berufswelt zu sein (S. 45 oben). 4. 4.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das poly diszip linäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.

3.6) abzustellen. Dieses Gut achten entspricht den erforderlichen Kriterien de s Beweiswert s einer Exper tise (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, otorhinolaryngologischen , psychiatrischen, neurologi schen und neuropsychologischen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise begründet.

In nachvollziehbarer Weise führte n die Gutachter aus, dass auditive Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bestehen , so dass Tätigke iten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Stör lärm voraus setzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Weiter sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zu nah me der auditiven Schwierigkeiten gemieden werden (vgl. vorstehend E.

3.6). Entsprechend kamen die Gutachter in ihrer Gesamtbeur teilung zum nach vollziehbaren Schluss, dass seit Juli 2014

- unter Berück sichtigung quali tativer Einschränkungen aufgrund der Schallempfindungs schwerhörig keit -

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe . 4.2

Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit vom 2 5. Oktober 2010 bis Juli 2014 aus psychischen Gründen auszugehen sei und er dementsprechend für diesen Zeitraum rückwirkend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 1 S. 4 unten f.), fin det weder im vorliegenden Gutachten noch in den Stellungnahmen des RAD eine hinreichende medizinische Stütze. So nahmen e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.

4 f.) weder die Gutachter noch der RAD retrospektiv zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit , insbesondere der Arbeits fähig keit in einer lei densangepassten Tätigkeit , Stellung. Einzig der neuropsycho lo gische Gutach ter führte in seinem Teilgutachten hierzu aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beeinträchtigt sei und auch nicht gewesen sei. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich die psychiatrische Problematik und die Schwerhörigkeit

(vgl. Urk. 7/222/40).

Zum rückblickenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit verweist der Beschwerde führer sodann auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1-5). Wie sich nachfolgend zeigt, ist dessen

Eins chätz ung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar. Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung vorwiegend mit der depressiven Symptomatik auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung und der beein trächtigenden Hörminderung, welche sich einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. E.

3.1). Entspre chend befand sich der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2010 in stationärer, von Dezember 2010 bis März 2011 in teilstationärer und ab April 2011 schliesslich in ambulanter Behandlung bei Dr. Z.___ . Dr. Z.___ be richtete unter anderem von einer verminderten Stresstoleranz in Belastungs situatio nen sowie verminderter Leistungsfähigkeit und der Überforderung bei hoch frequenten Arbeiten mit schnellem Informationsfluss mit häufig wechselnden Anforderungen, welche zu Konzentrations- und Aufmerk sam keits störungen führe n würde n (vgl. vorstehend E.

3.1-3). Angesichts dieser Ein schränkungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit v on einer gegen sei tige n Wech selwirkung zwischen der depressiven Symptomatik, der Schwer hörigkeit und der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden.

Ent sprechend erscheint die Einschätzung von Dr. Z.___ für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2012 als nachvollziehbar. 4.3

Für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2014 kann der Einschätzung von Dr. Z.___

hingegen aus den nachfolgenden Ausführungen nicht mehr gefolgt werden. So geht aus seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3)

hervor , dass die depressive Symptomatik in den letzten Wochen abge klungen und auch die antidepressive Behandlung beendet worden sei. Trotz der abge klungenen depressiven Symptomatik erachtete Dr. Z.___ die Leis tungs fähig keit weiterhin in gleichem Masse als eingeschränkt und bezifferte diese auf zirka 30 % . Dies ist nicht nachvollziehbar.

So führte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 1. September 2011 (vgl. vorste hend E.

3.2) aus, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Behinderung bezüglich der Hörstörung diese im Alltag gut kompensieren könne. Folglich müsste bei Wegfall der depressiven Symptomatik auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend höher sein als zuvor. So war der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Hörbehinderung und Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage auf dem 1. Arbeitsmarkt zu arbeiten und sogar eine Ausbildung zu ma chen . Dr. Z.___ relativierte schliesslich seine Aussage im Bericht vom 1 8. Juli 2012

gleich selber indem er festhielt, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mittels Belastbarkeits- und Auf bau training überprüft werden solle, da genaue Angaben zu den Leistungs pro zenten aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schw i er ig zu machen seien (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Am 8. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren erhebliche Fortschritte gemacht habe. Die Depression sei ausgeheilt und auch der ängstlichen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung könne der Beschwerdeführer mit den erlernten Fähigkeiten gut begegnen und im Alltag bestehen. Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen wie kein Schicht

- und Nachdienst , keine grossen Menschenmengen auch wegen der Hörstörung , würde nichts gegen eine Rückkehr in den Arbeitsalltag im ersten Arbeits markt sprechen.

Weiter hielt der psychiatrische Gutachter z um Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass trotz der remittierten depressiven Symptomatik und durch die Persön lichkeitsstörung verursachten Symptome weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert werde. Dies auch deshalb, da es dem Beschwerdeführer bis zirka 2008 möglich gewesen sei, während mehreren Jahren zu 100 % sowohl als Lagerist, als auch als kaufmännischer Angestellter zu arbeiten (vgl. Urk. 7/222/24 Mitte). 4.4

Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass die von den Gutach tern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht erst seit Juli 2014 vorliegt, sondern gestützt auf die vorherigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Juli 2012, als die depressive Symptomatik abgeklungen und die antidepressive Be hand lung beendet wurde, vorgelegen hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führen auch die Erkenntnisse der beruflichen Abklärung en

zu keinem anderen Schluss, zumal sie ohnehin nicht geeignet sind , eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu ersetzen . Dies gilt vorliegend umso mehr, da während der beruf li chen Abklärung gerade keine angepassten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Hörbehinderung geschaffen wurden, wie dies auch der RAD festhielt (vgl. Urk. 7/214/5 unten). So sind gestützt auf das vorliegende Gutachten Tätig keiten, welche ein normales Gehör sowie eine gute auditive Kapazität unter Störlärm voraussetzen, für den Beschwerdeführer gerade nicht geeignet. Zu dem sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden. Dies wurde in der beruflichen Abklärung bei der C.___ vom 2. Dezember

2013 bis 3 1. Mai

2014 (Abschlussbericht vom 2 3. Mai

2014; Urk. 7/203) offenbar nicht berücksichtigt, was

entsprechende Probleme und Leistungseinbussen nach sich zog (vgl. dazu auch E. 3.5).

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juli 2014 (vgl. vorstehend E.

3.5) geltend macht, die neuropsychologische Testung hätte vorliegend unter realen Bedingungen eines Arbeitsplatzes statt finden müsse n und sei entsprechend nachzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6), ver kennt er, dass es gerade das Ziel einer medizinischen Abklärung ist, heraus zu finden, wozu eine Person in der Lage ist und wozu nicht, wenn die äusse ren Bedingungen stimmen. Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu nach vollziehbar aus, dass e ben diese Anforderungen an die äusseren Bedin gungen bei einer Arbeitsstelle berücksichtigt werden sollen, um zu gewähr leisten, dass äussere Störfaktoren gering bleiben . Unter Berücksichtigung ge nau dieser Faktoren

zeigte sich in der neurologischen Testung keine Funk ti onsstörung und damit keine kognitive Verlangsamung. Entsprechend führte der neuropsychologische Gutachter die Verlangsamung neben der psychiat rischen Problematik auf das ruhige Umfeld bei der Untersuchung zurück (vgl. Urk. 7/22/39 unten). Dies deckt sich mit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der neuropsychologischen Begutach tu ng ausführte, dass er aufgrund seiner Schwerhörigkeit durch Nebengeräu sche übermässig beeinträchtigt werde, worunter seine Konzentrationsfähig ke it leide ( Urk. 7/222/37 unten), und ist entsprechend nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis Juli 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit Juli 2012 ist der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als kaufmännischer Angstellter

zu 100 % arbeitsfähig und damit einzig in qualitativer und nicht mehr in quantitativer Hinsicht eingeschrä nkt .

Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdef ührer geforderte Anordnung einer neuropsycho lo gischen Testung neue, für die Be urteilung des vorliegenden Falls ent schei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

5.1

Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 24. November

2010 (Urk. 7/144). Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab 1. November 2011 - nach Ablauf des Wartejahres - Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.2; E. 4.5). 5.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorliegend zu bejahen ist . Denn es ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer aufgrund seiner Ausbildung und unter Berücksichtigung sei ner Ein schränkungen in einer Büro

- bzw. kaufmännischen T ätigkeit nach wie vor am besten eingegliedert ist. Weiter ist d er Beschwerdeführer

seit 200 9 nicht mehr erwerbstätig und es kann zur Bestimmung des Validenein kommens nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden .

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchs tens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.5 ) kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Ge währung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeich nen wäre. Es ist davon auszugehen , dass dem Beschwerdeführer auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er seine Arbeitsfähigkeit verwerten kann .

5.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. November

2011 bis 3 0. September 2012 ( drei Monate nach Verbesserung, vgl. vorstehend E.

1. 4 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .

Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qua litativen Einschränkungen vermittlungsfähig und überdies motiviert ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. vorstehend E. 1.5) zweifelsohne erfüllt und im Sinne einer Massnahme zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

von der Beschwerdegegnerin durchzuführen.

Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen ist.

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers trotz Aufforderung (vgl. Urk. 13

Ziff.

3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. November 201 5

aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Novem ber

2011 bis 3 0. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Die Sache wird zudem zur Durchführung einer Wieder eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager