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IV.2015.01297

Wegfall des Anspruchs auf Besitzstand einer Härtefallroute wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache vor dem 1. Januar 2004 wurde zu Unrecht angenommen.

Zürich SozVersG · 2016-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

Der 1963 geborene X.___

meldete sich am 7. März 2002 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach Vornahme medi zinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zu (Urk. 7/26). 1.2

Ein von der IV-Stelle im Juni 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebo gen vom 6. Juni/15. Juli 2005, Urk. 7/30) wurde mit Mitteilung 22. November 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Urk. 7/38). 1.3

Im September 2009 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte teilte der IV-Stelle dabei mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Fragebogen vom 9./10. September 2009, Urk. 7/49). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Januar 2010, Urk. 7/57, und von Dr. med. Z.___, Oberarzt des Psychiatriezentrums A.___, vom 28. Januar 2010, Urk. 7/58; Arbeitgeberbericht der Schulgemeinde B.___ vom 30. Juni 2010, Urk. 7/68, sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 7/72) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2011 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/84).

Dagegen erhob der Versicherte am 13./14. April 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 7/85/3-6). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/87) die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung bean tragt und der Versicherte sich hiermit einverstanden erklärte hatte (Urk. 7/102 /5), wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2011 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/102 /1 4).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/114).

In Nachachtung des Urteils vom 17. November 2011 holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Y.___ (Bericht vom 29. April 2012, Ur. 7/113) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ (Bericht vom 10. August 2012, Urk. 7/118) ein und gab bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 26. September 2012, Urk. 7/120), welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/123). M it Verfügung vom 17. Oktober 2013 lehnte die IV-Stelle erneut eine Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten ab (Urk. 7/132).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/136/3-12). Nach dem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte hatte, es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (reformatio in peius, Urk. 7/137), wurde die Beschwerde mit Urteil vom 1 3. November 2014 abgewiesen (Urk. 7/144). 1. 4

Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 2 1. Februar 2003 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 7/149). Nachdem der Versi cherte dagegen am 1 1. September 2 015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/151), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2015 die halbe (Härtefall-)Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 abzusehen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Härtefallrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Jan uar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Herabsetzung der Rente im Wesentlichen, die ursprüngliche, mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 erfolgte

Rentenzusprache sei ohne genügende medizinische Grundlage erfolgt. Es habe lediglich ein Bericht von Dr. Y.___ und des damals behandeln den Psychiaters

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegen. Dr. Y.___ habe in der angestammten Tätigkeit aufgrund einer Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe sich Dr. Y.___ nicht geäussert. Dr. F.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es ihm nicht möglich sei, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es habe somit keine fachärztliche Einschätzung des G esu ndheitsschaden s vorgelegen. Zudem hätten auch A ngaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig gefehlt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu betrachten und daher zweifellos unrichtig. Ein im Nachhinein erstelltes Gut achten könne hieran nichts ändern. Da es sich bei Rentenleistungen um perio disch wiederkehrende Leistungen handle, sei die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung (Urk. 2 und Urk. 6). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aus den Akten ergebe sich, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 nebst den Berichten von Dr. Y.___

und Dr. F.___ auch ein Bericht des G.___, Herzkreislauf zentrum, Kardiologie DIM, vom 1 0. Oktober 2001 vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin kritisiere, dass sich Dr. Y.___

nur zur Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit geäussert habe. Es gelte jedoch zu beachten, dass Dr. Y.___ gar nicht nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gefragt worden sei. Wenn seitens der Beschwerdegegnerin den Ärzten die entsprechende Frage nicht unterbreitet worden sei, könne dies nun, knapp vierzehn Jahre später, nicht ihm zum Nachteil gereichen. Dr. F.___ habe sich nicht zur Arbei tsfähigkeit geäussert, weil dad u r ch der angestrebte Behandlungserfolg in Frage gestellt worden wäre. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorgel e gen habe. A us dem Gu tachten von Dr. E.___ vom 26. November 2012 gehe denn auch h ervor, dass zum Zeitpunkt der Rentenzu sp rache eine relevante psychiatrische Beeinträchtigung vorgelegen habe.

Dass weiterhin ein Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 % vorliege, ergebe sich aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 1 3. November 201 4. Würde nun die rentenzusprechende Verfügung wiedererwägungswe i se aufgehoben, müsste daraus zwingend geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe, da ihm nun unbestrittenermassen eine Rente zustehe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vom angerufenen Gericht im Urteil vom 1 3. November 2014 aber nicht als gegeben erachtet worden (Urk. 1). 2. 2.1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Ver waltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.2

Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter dem Titel der Wieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszu sprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinn e von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein . Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3

Eine Invaliditätsbemessung, bei welcher lediglich auf die angestammte Tätigkeit abgestellt wurde, kann ebenfalls die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzuspra che zur Folge habe n . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Invalidi tätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 434/03 vom 2 2. April 2004 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen) . 3. 3.1 3.1.1

Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 (Urk. 7/26) erfolg ten Rentenzusprache

waren folgende Arztberichte aktenkundig: 3.1.2

Dr. F.___ erklärte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2002, da sich der Beschwerdeführer in einer analytischen Psycho therapie befinde, sei e s ihm nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen (Urk. 7/2/5). 3. 1.3

Dr. Y.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2002 als Diagnosen fest: - d epressive Entwicklung - Status nach Resektion einer Aortenisthmusstenose 1967 - b ikuspide Aortenklappe - mittelschwere Aorteninsuffizienz - Dilatation des Sinus valsava und der Aorta ascendens - k leiner Vorhofseptumdefekt Typ II - l eichtes Asthma bronchiale - c hronische leichte Lumbago bei s-förmiger Skoliose

Der Beschwerdeführer sei wegen der Depression wenig belastbar. Er könne unter Stress seine Leistung nicht erbringen und habe eine schwankende Konzentrati onsfähigkeit, weshalb er als Journalist nicht überall einsetzbar sei. Wegen Rückenschmerzen sei zudem längeres Sitzen nicht möglich. Er könne keine schweren Lasten heben. Er habe auch Mühe beim Abwaschen, Bügeln, etc. Der Beschwerdeführer sei in der angesta mmten Tätigkeit vom 2 4. bis 29. Oktober 2000 und vom 1 4. November 2000 bis 2 8. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfä hig und vom 1. März bis 3 0. Juni 2001 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2001 liege eine 50 % ige Arb eitsunfähigkeit vor (Urk. 7/4). 3.1.4

Dem Bericht von Dr. Y.___ lag ein Bericht von Ärzten des G.___, Herz KreislaufZentrum, Kardiologie DIM, bei, in welchem im Wesentlichen die glei chen Diagnosen wie im Bericht von Dr. Y.___ genannt wurden, einzig d ie Lumbago füh rten die Ärzte des G.___ nicht an. Zudem nannten sie anstelle der Diagnose „depressive Entwicklung“ die Diagnose „D epression“ . Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben (Urk. 7/4). 3.2 3.2.1

Mit Bericht vom 4. Januar 2010 nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Entwicklung und ein en Verdacht auf ADS. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr. Y.___ auf den behandelnden Psy chiater (Urk. 7/57) . 3.2.2

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Verdacht auf ADS

Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 16. August 2009 zu 100 % und vom 17. August bis 14. Oktober 2009 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er wieder maximal zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf ein 100 % Pensum. Ideal für den Beschwerdeführer wäre ein Arbeitsprofil ohne Belastungsspitzen, ohne Arbeiten, die über längere Zeit geplant werden müssten, und ohne monotone Arbeit, da dies sehr rasch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führe. Ob sich dabei die Arbeitsfähigkeit über 50 % erhöhen würde, bleibe jedoch fraglich (Urk. 7/58). 3.2.3

Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2011 betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Hilflosenentschädigung . Er nannte dabei als Diagnose n: - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) mit - anhaltender familiärer Belastungssi tuation - selbstunsichere Persönlichkeitszüge - ADS

Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer momentan bis maximal 30 % zumutbar, wobei er eine leichtgradig verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich Effizienz und Arbeitstempo habe (Urk. 7/103) . 3.2.4

Vom 9. Februar bis 16. März 2011 war der Beschwerdeführer in der H.___

zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 17. März 2011 nannten die berichtenden Ärzte als Diag nosen: - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Rückenschmerzen - Schlafstörungen - depressive Störung (ICD-10 F33.1) - ADS - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit - konsekutivem gastroösophagealem Reflux - anamnestischer refluxassoziierter

vocal

cord

dysfunction - Status nach Aortenisthmusstenosenresektion (1967) - bikuspide

fibrosierte Aortenklappe mit - mittelschwerer Aorteninsuffizienz bei normaler Auswurffraktion - dilatierter Aorta ascendens und Sinusportion - Verdacht auf bullöses

Pemphigoid linker Oberschenkel - aktuell umschriebene Blasenbildung am linken Oberschenkel

Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar und noch bis 30. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Weiterbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle durch den nachbehandelnden Arzt geschehen. Für de n Wiedereintritt in den Arbeits prozess würden sie eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 30 bis 50 % empfehlen (Urk. 7/113/3-6) . 3.2.5

Dr. C.___ und lic . phil. D.___

erklärten

mit Bericht an die Beschwerde geg nerin

vom 10.

August 201 2 a ktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeits fähigkeit von nicht mehr als 30 %. Unter der nach wie vor relativ umfangre ichen therapeutischen Unterstüt zung sei die Arbeitsfähigkeit von 25 % nun seit längerer Zeit wieder stabil (Urk. 7/118) . 3.2.6

Dr. E.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 26. November 2012 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten und in anderen (adaptierten) Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2009, zumindest aber seit dem 3

0. November 2009 (Revisionszeit punkt) auszugehen. Unter konsequenter Wei terführung der etablierten Mass nahmen sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Ni cht geeignet sei der Beschwerde f ührer für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit und Konzentrationsdauer (wie beispielsweise eine sehr enge Teamarbeit; Urk. 7/123). 4. 4.1

Gegenstand des mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/144) abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens war die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/132). In dieser Verfügung hat te die Beschwerdegegnerin einzig über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwer deführers befunden. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im Sinne des von der Beschwerdegegnerin

in ihrer damaligen Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7/137) gestellten Antrages, dass die Verfügung vom 21. Februar 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/26), zwei fellos unrichtig gewesen und deshalb die halbe Rente für die Zukunft aufzuhe ben sei, entzog sich der Beu rteilungsbefugnis des Gerichts . Entsprechend urteilte das Gericht einzig über das Erhöhungsgesuch. Die Rechtmässigkeit der Verfü gung vom 2 1. Februar 2003 und die Ausrichtung der halben (Härtefall-)Rente wurde hingegen nicht beurteilt (Urk. 7/144, insbesondere Urk. 7/144/5 E. 2.2) . 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 als

im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie ging davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus schloss sie, dass im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % bestehe, was bei Anwendung der gemischten Methode einen gewichteten Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 40 % ergebe. Zusammen mit der gewichteten Ein schränkung im Haushaltsbereich von 4 % resultierte so ein Invaliditätsgrad von 44 % (Verfügungsteil 2, Urk. 7/20). 4.2.2

Aus den im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 akten kundigen, oben zitierte n Arztberichten von Dr. F.___ (E. 3.1.2),

Dr. Y.___ (E. 3.1.3) und den Ärzten des G.___ (E. 3.1.4) ergibt sich, dass keiner der berichtenden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte . Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad denn auch ausdrücklich lediglich gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/20/1). Massgebend für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist bzw. war jedoch nicht nur die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern auch dieje nige in einer angepassten Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) .

Anzufügen ist, dass e ntgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1.2) Dr. Y.___

von der Beschwerdegegnerin sehr wohl nach der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit g efragt worden war (Urk. 7/4/4). Selbst wenn jedoch Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin nicht nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gefragt worden wäre, würde dies der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013

nicht grundsätzlich entgegenstehen, ist die zweifellose Unrichtigkeit wegen Fehlen s einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.

2 .2) doch grundsätzlich durch ein Verhalten der Verwaltung verursacht . 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad nicht nur auf einer fehlerhaften Grundlage, sondern ihre Berechnung als solche war auch f ehler haft. Die Beschwerdegegnerin ging – wie ausgeführt (E. 4.2.1)

- davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Restarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit setzte sie wohl gestüt zt auf die Einschätzung von Dr. Y.___

(vgl. E. 3.1.3) auf 50 % fest und errechnete einen gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40 % (Urk. 7/20/1) . Bei einer Arbeitstä tigkeit im Gesundheitsfall von 8 0 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiert jedoch eine Erwerbseinbusse von 30%-Punkten (80 %

- 50 %) und ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 37,5 % (30 % : 80 %) bzw. gewichtet von 32 % (37,5 % x 0,8). Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 32 % und einem solchen im Aufgabenbereich von 4 %

betrug der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich 36 % (32 % + 4 %). Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % hätte der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch gehabt (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) . 4.3

Nach dem Gesagten beruhte die Rentenzusprache daher einerseits auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage, andererseits einer falschen Anwen dung der gemischten Methode. Zu beachten bleibt indes (vgl. E. 2.2-2.3), dass die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung generell voraus setzt, dass der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache bei korrekter Abklärung dargestellt hätte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachträglich erstellt werden kann (E. 2.2 2.3). Im vorliegen den Fall müsste zudem mit demselben Beweisgrad ausgeschlossen werden kön nen, dass vor dem 3 1. Dezember 2003 (Inkrafttreten der Änderung vom 2 1. März 2003 [ 4. IV-Revision] und damit dem Wegfall der Härtefallrente) ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zwischen 40 und 50 %

entstanden war, damit die halbe Härtefallrente wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden könnte.

Dr. I.___ ging in seinem Gutachten vom 2 6. November 2012 – trotz damals remittierter depressiver Störung - zwar von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Sinne einer Zunahme der Auswirkungen der ängstlichen Persönlichkeitsstörung im Sommer 2009 aus. Deren Einfluss auf die Leistungs fähigkeit ergab seiner Einschätzung nach jedoch keine höhere Arbeitsunfähig keit in angestammten wie in zumutbaren anderen Tätigkeiten. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Februar 2003) ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und damit bei korrekter Invali ditätsbemessung geringere erwerbliche Auswirkungen der damals das Krank heits bild noch beherrschenden depressiven Störung vorlagen. Auch ist nicht dargetan, dass bei korrekter Abklärung die gemischte Methode zur Anwendung gelangt oder bei korrekter Anwendung der gemischten Methode kein Renten anspruch entstanden wäre. Der damalige Haushaltsabklärungsbericht fehlt (vgl. (Urk. 7/72 S. 1) und nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 1993 arbeitete der Beschwerde führer für gewisse Zeit noch zu 100 % (vgl. Urk. 7/64). Demzufolge kann auch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad gesagt werden, dass unter Zugrundlegen eines vollständigen Sachverhalts und bei korrekter Invaliditätsbemessung im Oktober 2001 (und bis Dezember 2003) kein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultiert hätte und damit kein Rentenanspruch ent standen wäre. Demzufolge geht es auch nicht an, wiedererwägungsweise de n in lit . d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision (Änderung vom 2 1. März 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004) vorgesehene n Anspruch auf Besitzstands wahrung bei bestehendem Anspruch auf eine Härtefallrente zu verneinen. 4.4

Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit die übrigen Vor aussetzungen erfüllt sind – weiterhin Anspruch auf eine halbe

Härtefallrent e hat. Soweit die Wiedererwägungsverfügung vom 1 6. November 2015 den An spruch auf eine Härtefallrente infolge fehlenden Besitzstandes ver neint, ist sie aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 6. November 2015 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine halbe Härtefallrente wiedererwägungs weise verneint. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

E. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. 1. 1      Der 1963 geborene X.___ meldete sich am
  2. März 2002 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach Vornahme medi zinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zu (Urk. 7/26). 1.2      Ein von der IV-Stelle im Juni 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebo gen vom 6. Juni/15. Juli 2005, Urk. 7/30) wurde mit Mitteilung 22. November 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Urk. 7/38). 1.3      Im September 2009 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte teilte der IV-Stelle dabei mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Fragebogen vom 9./10. September 2009, Urk. 7/49). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Berichte von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Januar 2010, Urk. 7/57, und von Dr. med. Z.___ , Oberarzt des Psychiatriezentrums A.___ , vom 28. Januar 2010, Urk. 7/58; Arbeitgeberbericht der Schulgemeinde B.___ vom 30. Juni 2010, Urk. 7/68, sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 7/72) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2011 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/84).      Dagegen erhob der Versicherte am 13./14. April 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 7/85/3-6). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/87) die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung bean tragt und der Versicherte sich hiermit einverstanden erklärte hatte ( Urk.  7/102 /5 ) , wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2011 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/102 /1 4 ).      Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/114).      In Nachachtung des Urteils vom 17. November 2011 holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr.  Y.___ (Bericht vom 29. April 2012, Ur. 7/113) und einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ (Bericht vom 10. August 2012, Urk. 7/118) ein und gab bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 26. September 2012, Urk. 7/120), welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/123). M it Verfügung vom 17. Oktober 2013 lehnte die IV-Stelle erneut eine Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten ab (Urk.  7/132 ).      Dagegen erhob der Versicherte am 1
  3. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Erhöhung seiner Invalidenrente ( Urk.  7/136/3-12). Nach dem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte hatte, es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe ( reformatio in peius , Urk.  7/137 ) , wurde die Beschwerde mit Urteil vom 1
  4. November 2014 abgewiesen ( Urk.  7/144).
  5. 4      Mit Vorbescheid vom
  6. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 2
  7. Februar 2003 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabzusetzen ( Urk.  7/149). Nachdem der Versi cherte dagegen am 1
  8. September 2 015 Einwand erhoben hatte (Urk.  7/151), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  9. November 2015 die halbe (Härtefall-)Rente des Versicherten mit Wirkung ab
  10. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herab ( Urk.  2).
  11. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  12. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 2
  13. Februar 2003 abzusehen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Härtefallrente auszurichten ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  14. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am 1
  15. Jan uar 2016 mitgeteilt wurde (Urk.  8).
  16. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Herabsetzung der Rente im Wesentlichen, die ursprüngliche , mit Verfügung vom 2
  18. Februar 2003 erfolgte Rentenzusprache sei ohne genügende medizinische Grundlage erfolgt. Es habe lediglich ein Bericht von Dr.  Y.___ und des damals behandeln den Psychiaters Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegen. Dr.  Y.___ habe in der angestammten Tätigkeit aufgrund einer Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe sich Dr.  Y.___ nicht geäussert. Dr.  F.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es ihm nicht möglich sei, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es habe somit keine fachärztliche Einschätzung des G esu ndheitsschaden s vorgelegen. Zudem hätten auch A ngaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig gefehlt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu betrachten und daher zweifellos unrichtig. Ein im Nachhinein erstelltes Gut achten könne hieran nichts ändern. Da es sich bei Rentenleistungen um perio disch wiederkehrende Leistungen handle, sei die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ( Urk.  2 und Urk.  6). 1.2      Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aus den Akten ergebe sich, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2
  19. Februar 2003 nebst den Berichten von Dr.  Y.___ und Dr.  F.___ auch ein Bericht des G.___ , Herzkreislauf zentrum , Kardiologie DIM, vom 1
  20. Oktober 2001 vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin kritisiere, dass sich Dr.  Y.___ nur zur Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit geäussert habe. Es gelte jedoch zu beachten, dass Dr.  Y.___ gar nicht nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gefragt worden sei. Wenn seitens der Beschwerdegegnerin den Ärzten die entsprechende Frage nicht unterbreitet worden sei, könne dies nun, knapp vierzehn Jahre später, nicht ihm zum Nachteil gereichen. Dr.  F.___ habe sich nicht zur Arbei tsfähigkeit geäussert, weil dad u r ch der angestrebte Behandlungserfolg in Frage gestellt worden wäre. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorgel e gen habe. A us dem Gu tachten von Dr.  E.___ vom 26.  November 2012 gehe denn auch h ervor , dass zum Zeitpunkt der Rentenzu sp rache eine relevante psychiatrische Beeinträchtigung vorgelegen habe.      Dass weiterhin ein Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50  % vorliege, ergebe sich aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 1
  21. November 201
  22. Würde nun die rentenzusprechende Verfügung wiedererwägungswe i se aufgehoben, müsste daraus zwingend geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe, da ihm nun unbestrittenermassen eine Rente zustehe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vom angerufenen Gericht im Urteil vom 1
  23. November 2014 aber nicht als gegeben erachtet worden ( Urk.  1).
  24. 2.1      Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts ( ATSG ) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art.  17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art.  53 Abs.  2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Ver waltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aussetzungen des Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.2      Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter dem Titel der Wieder erwägung setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszuspre chung vor dem Hintergrund der damaligen Sac h- und Rechtslage voraus . Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes ( Art.  43 Abs.  1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszu sprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinn e von Art.  53 Abs.  2 ATSG sein . Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2
  25. Februar 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3      Eine Invaliditätsbemessung, bei welcher lediglich auf die angestammte Tätigkeit abgestellt wurde, kann ebenfalls die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzuspra che zur Folge habe n . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist , dass eine korrekte Invalidi tätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 434/03 vom 2
  26. April 2004 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen) .
  27. 3.1 3.1.1      Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 2
  28. Februar 2003 ( Urk.  7/26) erfolg ten Rentenzusprache waren folgende Arztberichte aktenkundig: 3.1.2      Dr.  F.___ erklärte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3
  29. Januar 2002, da sich der Beschwerdeführer in einer analytischen Psycho therapie befinde, sei e s ihm nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen ( Urk.  7/2/5).
  30. 1.3      Dr.  Y.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
  31. Februar 2002 als Diagnosen fest: - d epressive Entwicklung - Status nach Resektion einer Aortenisthmusstenose 1967 - b ikuspide Aortenklappe - mittelschwere Aorteninsuffizienz - Dilatation des Sinus valsava und der Aorta ascendens - k leiner Vorhofseptumdefekt Typ II - l eichtes Asthma bronchiale - c hronische leichte Lumbago bei s-förmiger Skoliose      Der Beschwerdeführer sei wegen der Depression wenig belastbar. Er könne unter Stress seine Leistung nicht erbringen und habe eine schwankende Konzentrati onsfähigkeit, weshalb er als Journalist nicht überall einsetzbar sei. Wegen Rückenschmerzen sei zudem längeres Sitzen nicht möglich. Er könne keine schweren Lasten heben. Er habe auch Mühe beim Abwaschen, Bügeln, etc. Der Beschwerdeführer sei in der angesta mmten Tätigkeit vom 2
  32. bis 29.  Oktober 2000 und vom 1
  33. November 2000 bis 2
  34. Februar 2001 zu 100  % arbeitsunfä hig und vom
  35. März bis 3
  36. Juni 2001 zu 75  % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
  37. Juli 2001 liege eine 50  % ige Arb eitsunfähigkeit vor (Urk.  7/4). 3.1.4      Dem Bericht von Dr.  Y.___ lag ein Bericht von Ärzten des G.___ , Herz KreislaufZentrum , Kardiologie DIM, bei, in welchem im Wesentlichen die glei chen Diagnosen wie im Bericht von Dr.  Y.___ genannt wurden, einzig d ie Lumbago füh rten die Ärzte des G.___ nicht an. Zudem nannten sie anstelle der Diagnose „depressive Entwicklung“ die Diagnose „D epression“ . Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben ( Urk.  7/4). 3.2 3.2.1      Mit Bericht vom 4. Januar 2010 nannte Dr.  Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Entwicklung und ein en Verdacht auf ADS. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr.  Y.___ auf den behandelnden Psy chiater (Urk. 7/57) . 3.2.2      Dr.  Z.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28.  Januar 2010 mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Verdacht auf ADS      Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 16. August 2009 zu 100 % und vom 17. August bis 14. Oktober 2009 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er wieder maximal zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf ein 100 % Pensum. Ideal für den Beschwerdeführer wäre ein Arbeitsprofil ohne Belastungsspitzen, ohne Arbeiten, die über längere Zeit geplant werden müssten, und ohne monotone Arbeit, da dies sehr rasch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führe. Ob sich dabei die Arbeitsfähigkeit über 50 % erhöhen würde, bleibe jedoch fraglich (Urk. 7/58). 3.2.3      Dr.  C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2011 betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Hilflosenentschädigung . Er nannte dabei als Diagnose n: - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) mit - anhaltender familiärer Belastungssi tuation - selbstunsichere Persönlichkeitszüge - ADS      Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer momentan bis maximal 30 % zumutbar, wobei er eine leichtgradig verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich Effizienz und Arbeitstempo habe (Urk. 7/103) . 3.2.4      Vom 9. Februar bis 16. März 2011 war der Beschwerdeführer in der H.___ zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 17. März 2011 nannten die berichtenden Ärzte als Diag nosen: - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Rückenschmerzen - Schlafstörungen - depressive Störung (ICD-10 F33.1) - ADS - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit - konsekutivem gastroösophagealem Reflux - anamnestischer refluxassoziierter vocal cord dysfunction - Status nach Aortenisthmusstenosenresektion (1967) - bikuspide fibrosierte Aortenklappe mit - mittelschwerer Aorteninsuffizienz bei normaler Auswurffraktion - dilatierter Aorta ascendens und Sinusportion - Verdacht auf bullöses Pemphigoid linker Oberschenkel - aktuell umschriebene Blasenbildung am linken Oberschenkel      Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar und noch bis 30. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Weiterbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle durch den nachbehandelnden Arzt geschehen. Für de n Wiedereintritt in den Arbeits prozess würden sie eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 30 bis 50 % empfehlen (Urk. 7/113/3-6) . 3.2.5      Dr.  C.___ und lic . phil. D.___ erklärten mit Bericht an die Beschwerde geg nerin vom 10. August 201 2 a ktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeits fähigkeit von nicht mehr als 30 %. Unter der nach wie vor relativ umfangre ichen therapeutischen Unterstüt zung sei die Arbeitsfähigkeit von 25 % nun seit längerer Zeit wieder stabil (Urk. 7/118) . 3.2.6      Dr.  E.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 26. November 2012 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)      Der Beschwerdeführer sei in der angestammten und in anderen (adaptierten) Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2009, zumindest aber seit dem 3
  38. November 2009 ( Revisionszeit punkt ) auszugehen. Unter konsequenter Wei terführung der etablierten Mass nahmen sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Ni cht geeignet sei der Beschwerde f ührer für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit und Konzentrationsdauer (wie beispielsweise eine sehr enge Teamarbeit ; Urk. 7/123 ).
  39. 4.1      Gegenstand des mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  40. November 2014 (Urk.  7/144) abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens war die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk.  7/132 ). In dieser Verfügung hat te die Beschwerdegegnerin einzig über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwer deführers befunden. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im Sinne des von der Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk.  7/137 ) gestellten Antrages, dass die Verfügung vom 21. Februar 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/26), zwei fellos unrichtig gewesen und deshalb die halbe Rente für die Zukunft aufzuhe ben sei, entzog sich der Beu rteilungsbefugnis des Gerichts . Entsprechend urteilte das Gericht einzig über das Erhöhungsgesuch. Die Rechtmässigkeit der Verfü gung vom 2
  41. Februar 2003 und die Ausrichtung der halben (Härtefall-)Rente wurde hingegen nicht beurteilt ( Urk.  7/144, insbesondere Urk.  7/144/5 E. 2.2) . 4.2 4.2.1      Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 2
  42. Februar 2003 als im Gesundheitsfall zu 80  % erwerbstätig und zu 20  % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie ging davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit noch zu 50  % arbeitsfähig sei. Daraus schloss sie , dass im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50  % bestehe, was bei Anwendung der gemischten Methode einen gewichteten Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 40  % ergebe. Zusammen mit der gewichteten Ein schränkung im Haushaltsbereich von 4  % resultierte so ein Invaliditätsgrad von 44  % (Verfügungsteil 2, Urk.  7/20). 4.2.2      Aus den im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2
  43. Februar 2003 akten kundigen, oben zitierte n Arztberichten von Dr.  F.___ (E. 3.1.2) , Dr.  Y.___ (E. 3.1.3) und den Ärzten des G.___ (E. 3.1.4) ergibt sich, dass keiner der berichtenden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte . Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad denn auch ausdrücklich lediglich gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ( Urk.  7/20/1). Massgebend für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist bzw. war jedoch nicht nur die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern auch dieje nige in einer angepassten Tätigkeit ( Art.  8 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  7 Abs.  1 ATSG) .      Anzufügen ist, dass e ntgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1.2) Dr.  Y.___ von der Beschwerdegegnerin sehr wohl nach der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit g efragt worden war ( Urk.  7/4/4). Selbst wenn jedoch Dr.  Y.___ von der Beschwerdegegnerin nicht nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gefragt worden wäre, würde dies der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013 nicht grundsätzlich entgegenstehen, ist die zweifellose Unrichtigkeit wegen Fehlen s einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.   2 .2 ) doch grundsätzlich durch ein Verhalten der Verwaltung verursacht . 4.2.3      Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad nicht nur auf einer fehlerhaften Grundlage, sondern ihre Berechnung als solche war auch f ehler haft. Die Beschwerdegegnerin ging – wie ausgeführt (E. 4.2.1) - davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80  % erwerbstätig und zu 20  % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Restarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit setzte sie wohl gestüt zt auf die Einschätzung von Dr.  Y.___ (vgl. E. 3.1.3) auf 50  % fest und errechnete einen gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40  % ( Urk.  7/20/1) . Bei einer Arbeitstä tigkeit im Gesundheitsfall von 8 0  % und einer Restarbeitsfähigkeit von 50  % resultiert jedoch eine Erwerbseinbusse von 30%-Punkten (80  % - 50  % ) und ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 37,5  % (30  % : 80  % ) bzw. gewichtet von 32  % (37,5  % x 0,8). Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 32  % und einem solchen im Aufgabenbereich von 4  % betrug der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich 36  % (32  % + 4  % ). Bei einem Invaliditätsgrad von 36  % hätte der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch gehabt ( Art.  28 Abs.  1 IVG in der bis 3
  44. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) . 4.3      Nach dem Gesagten beruhte die Rentenzusprache daher einerseits auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage, andererseits einer falschen Anwen dung der gemischten Methode. Zu beachten bleibt indes (vgl. E. 2.2-2.3), dass die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung generell voraus setzt, dass der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache bei korrekter Abklärung dargestellt hätte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachträglich erstellt werden kann (E. 2.2 2.3). Im vorliegen den Fall müsste zudem mit demselben Beweisgrad ausgeschlossen werden kön nen, dass vor dem 3
  45. Dezember 2003 (Inkrafttreten der Änderung vom 2
  46. März 2003 [
  47. IV-Revision] und damit dem Wegfall der Härtefallrente) ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zwischen 40 und 50  % entstanden war, damit die halbe Härtefallrente wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden könnte.      Dr.  I.___ ging in seinem Gutachten vom 2
  48. November 2012 – trotz damals remittierter depressiver Störung - zwar von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Sinne einer Zunahme der Auswirkungen der ängstlichen Persönlichkeitsstörung im Sommer 2009 aus. Deren Einfluss auf die Leistungs fähigkeit ergab seiner Einschätzung nach jedoch keine höhere Arbeitsunfähig keit in angestammten wie in zumutbaren anderen Tätigkeiten. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Februar 2003) ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und damit bei korrekter Invali ditätsbemessung geringere erwerbliche Auswirkungen der damals das Krank heits bild noch beherrschenden depressiven Störung vorlagen. Auch ist nicht dargetan, dass bei korrekter Abklärung die gemischte Methode zur Anwendung gelangt oder bei korrekter Anwendung der gemischten Methode kein Renten anspruch entstanden wäre. Der damalige Haushaltsabklärungsbericht fehlt (vgl. ( Urk.  7/72 S. 1) und nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 1993 arbeitete der Beschwerde führer für gewisse Zeit noch zu 100  % (vgl. Urk.  7/64). Demzufolge kann auch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad gesagt werden, dass unter Zugrundlegen eines vollständigen Sachverhalts und bei korrekter Invaliditätsbemessung im Oktober 2001 (und bis Dezember 2003) kein Invalidi tätsgrad von über 40  % resultiert hätte und damit kein Rentenanspruch ent standen wäre. Demzufolge geht es auch nicht an, wiedererwägungsweise de n in lit . d der Schlussbestimmungen zur
  49. IV-Revision (Änderung vom 2
  50. März 2003; in Kraft seit
  51. Januar 2004) vorgesehene n Anspruch auf Besitzstands wahrung bei bestehendem Anspruch auf eine Härtefallrente zu verneinen. 4.4      Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit die übrigen Vor aussetzungen erfüllt sind – weiterhin Anspruch auf eine halbe Härtefallrent e hat. Soweit die Wiedererwägungsverfügung vom 1
  52. November 2015 den An spruch auf eine Härtefallrente infolge fehlenden Besitzstandes ver neint, ist sie aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  53. 5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. 5.2      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  54. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1
  55. November 2015 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine halbe Härtefallrente wiedererwägungs weise verneint.
  56. Die Gerichtskosten von Fr.
  57. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  58. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01297 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

15. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

Der 1963 geborene X.___

meldete sich am 7. März 2002 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach Vornahme medi zinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zu (Urk. 7/26). 1.2

Ein von der IV-Stelle im Juni 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebo gen vom 6. Juni/15. Juli 2005, Urk. 7/30) wurde mit Mitteilung 22. November 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Urk. 7/38). 1.3

Im September 2009 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte teilte der IV-Stelle dabei mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Fragebogen vom 9./10. September 2009, Urk. 7/49). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Januar 2010, Urk. 7/57, und von Dr. med. Z.___, Oberarzt des Psychiatriezentrums A.___, vom 28. Januar 2010, Urk. 7/58; Arbeitgeberbericht der Schulgemeinde B.___ vom 30. Juni 2010, Urk. 7/68, sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 7/72) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2011 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/84).

Dagegen erhob der Versicherte am 13./14. April 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 7/85/3-6). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/87) die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung bean tragt und der Versicherte sich hiermit einverstanden erklärte hatte (Urk. 7/102 /5), wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2011 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/102 /1 4).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/114).

In Nachachtung des Urteils vom 17. November 2011 holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Y.___ (Bericht vom 29. April 2012, Ur. 7/113) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ (Bericht vom 10. August 2012, Urk. 7/118) ein und gab bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 26. September 2012, Urk. 7/120), welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/123). M it Verfügung vom 17. Oktober 2013 lehnte die IV-Stelle erneut eine Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten ab (Urk. 7/132).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/136/3-12). Nach dem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte hatte, es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (reformatio in peius, Urk. 7/137), wurde die Beschwerde mit Urteil vom 1 3. November 2014 abgewiesen (Urk. 7/144). 1. 4

Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 2 1. Februar 2003 wiedererwägungsweise aufzuhe ben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 7/149). Nachdem der Versi cherte dagegen am 1 1. September 2 015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/151), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2015 die halbe (Härtefall-)Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 abzusehen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Härtefallrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Jan uar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Herabsetzung der Rente im Wesentlichen, die ursprüngliche, mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 erfolgte

Rentenzusprache sei ohne genügende medizinische Grundlage erfolgt. Es habe lediglich ein Bericht von Dr. Y.___ und des damals behandeln den Psychiaters

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegen. Dr. Y.___ habe in der angestammten Tätigkeit aufgrund einer Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe sich Dr. Y.___ nicht geäussert. Dr. F.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es ihm nicht möglich sei, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es habe somit keine fachärztliche Einschätzung des G esu ndheitsschaden s vorgelegen. Zudem hätten auch A ngaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig gefehlt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu betrachten und daher zweifellos unrichtig. Ein im Nachhinein erstelltes Gut achten könne hieran nichts ändern. Da es sich bei Rentenleistungen um perio disch wiederkehrende Leistungen handle, sei die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung (Urk. 2 und Urk. 6). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aus den Akten ergebe sich, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 nebst den Berichten von Dr. Y.___

und Dr. F.___ auch ein Bericht des G.___, Herzkreislauf zentrum, Kardiologie DIM, vom 1 0. Oktober 2001 vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin kritisiere, dass sich Dr. Y.___

nur zur Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit geäussert habe. Es gelte jedoch zu beachten, dass Dr. Y.___ gar nicht nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gefragt worden sei. Wenn seitens der Beschwerdegegnerin den Ärzten die entsprechende Frage nicht unterbreitet worden sei, könne dies nun, knapp vierzehn Jahre später, nicht ihm zum Nachteil gereichen. Dr. F.___ habe sich nicht zur Arbei tsfähigkeit geäussert, weil dad u r ch der angestrebte Behandlungserfolg in Frage gestellt worden wäre. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit vorgel e gen habe. A us dem Gu tachten von Dr. E.___ vom 26. November 2012 gehe denn auch h ervor, dass zum Zeitpunkt der Rentenzu sp rache eine relevante psychiatrische Beeinträchtigung vorgelegen habe.

Dass weiterhin ein Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 % vorliege, ergebe sich aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 1 3. November 201 4. Würde nun die rentenzusprechende Verfügung wiedererwägungswe i se aufgehoben, müsste daraus zwingend geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe, da ihm nun unbestrittenermassen eine Rente zustehe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vom angerufenen Gericht im Urteil vom 1 3. November 2014 aber nicht als gegeben erachtet worden (Urk. 1). 2. 2.1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Ver waltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.2

Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter dem Titel der Wieder erwägung setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszuspre chung vor dem Hintergrund der damaligen Sac h- und Rechtslage voraus . Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszu sprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinn e von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein . Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3

Eine Invaliditätsbemessung, bei welcher lediglich auf die angestammte Tätigkeit abgestellt wurde, kann ebenfalls die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzuspra che zur Folge habe n . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Invalidi tätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 434/03 vom 2 2. April 2004 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen) . 3. 3.1 3.1.1

Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 (Urk. 7/26) erfolg ten Rentenzusprache

waren folgende Arztberichte aktenkundig: 3.1.2

Dr. F.___ erklärte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2002, da sich der Beschwerdeführer in einer analytischen Psycho therapie befinde, sei e s ihm nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen (Urk. 7/2/5). 3. 1.3

Dr. Y.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2002 als Diagnosen fest: - d epressive Entwicklung - Status nach Resektion einer Aortenisthmusstenose 1967 - b ikuspide Aortenklappe - mittelschwere Aorteninsuffizienz - Dilatation des Sinus valsava und der Aorta ascendens - k leiner Vorhofseptumdefekt Typ II - l eichtes Asthma bronchiale - c hronische leichte Lumbago bei s-förmiger Skoliose

Der Beschwerdeführer sei wegen der Depression wenig belastbar. Er könne unter Stress seine Leistung nicht erbringen und habe eine schwankende Konzentrati onsfähigkeit, weshalb er als Journalist nicht überall einsetzbar sei. Wegen Rückenschmerzen sei zudem längeres Sitzen nicht möglich. Er könne keine schweren Lasten heben. Er habe auch Mühe beim Abwaschen, Bügeln, etc. Der Beschwerdeführer sei in der angesta mmten Tätigkeit vom 2 4. bis 29. Oktober 2000 und vom 1 4. November 2000 bis 2 8. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfä hig und vom 1. März bis 3 0. Juni 2001 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2001 liege eine 50 % ige Arb eitsunfähigkeit vor (Urk. 7/4). 3.1.4

Dem Bericht von Dr. Y.___ lag ein Bericht von Ärzten des G.___, Herz KreislaufZentrum, Kardiologie DIM, bei, in welchem im Wesentlichen die glei chen Diagnosen wie im Bericht von Dr. Y.___ genannt wurden, einzig d ie Lumbago füh rten die Ärzte des G.___ nicht an. Zudem nannten sie anstelle der Diagnose „depressive Entwicklung“ die Diagnose „D epression“ . Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben (Urk. 7/4). 3.2 3.2.1

Mit Bericht vom 4. Januar 2010 nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Entwicklung und ein en Verdacht auf ADS. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr. Y.___ auf den behandelnden Psy chiater (Urk. 7/57) . 3.2.2

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Verdacht auf ADS

Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 16. August 2009 zu 100 % und vom 17. August bis 14. Oktober 2009 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er wieder maximal zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf ein 100 % Pensum. Ideal für den Beschwerdeführer wäre ein Arbeitsprofil ohne Belastungsspitzen, ohne Arbeiten, die über längere Zeit geplant werden müssten, und ohne monotone Arbeit, da dies sehr rasch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führe. Ob sich dabei die Arbeitsfähigkeit über 50 % erhöhen würde, bleibe jedoch fraglich (Urk. 7/58). 3.2.3

Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2011 betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Hilflosenentschädigung . Er nannte dabei als Diagnose n: - r ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) mit - anhaltender familiärer Belastungssi tuation - selbstunsichere Persönlichkeitszüge - ADS

Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer momentan bis maximal 30 % zumutbar, wobei er eine leichtgradig verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich Effizienz und Arbeitstempo habe (Urk. 7/103) . 3.2.4

Vom 9. Februar bis 16. März 2011 war der Beschwerdeführer in der H.___

zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 17. März 2011 nannten die berichtenden Ärzte als Diag nosen: - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Rückenschmerzen - Schlafstörungen - depressive Störung (ICD-10 F33.1) - ADS - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit - konsekutivem gastroösophagealem Reflux - anamnestischer refluxassoziierter

vocal

cord

dysfunction - Status nach Aortenisthmusstenosenresektion (1967) - bikuspide

fibrosierte Aortenklappe mit - mittelschwerer Aorteninsuffizienz bei normaler Auswurffraktion - dilatierter Aorta ascendens und Sinusportion - Verdacht auf bullöses

Pemphigoid linker Oberschenkel - aktuell umschriebene Blasenbildung am linken Oberschenkel

Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar und noch bis 30. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Weiterbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle durch den nachbehandelnden Arzt geschehen. Für de n Wiedereintritt in den Arbeits prozess würden sie eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 30 bis 50 % empfehlen (Urk. 7/113/3-6) . 3.2.5

Dr. C.___ und lic . phil. D.___

erklärten

mit Bericht an die Beschwerde geg nerin

vom 10.

August 201 2 a ktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeits fähigkeit von nicht mehr als 30 %. Unter der nach wie vor relativ umfangre ichen therapeutischen Unterstüt zung sei die Arbeitsfähigkeit von 25 % nun seit längerer Zeit wieder stabil (Urk. 7/118) . 3.2.6

Dr. E.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 26. November 2012 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten und in anderen (adaptierten) Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2009, zumindest aber seit dem 3

0. November 2009 (Revisionszeit punkt) auszugehen. Unter konsequenter Wei terführung der etablierten Mass nahmen sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Ni cht geeignet sei der Beschwerde f ührer für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit und Konzentrationsdauer (wie beispielsweise eine sehr enge Teamarbeit; Urk. 7/123). 4. 4.1

Gegenstand des mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/144) abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens war die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/132). In dieser Verfügung hat te die Beschwerdegegnerin einzig über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwer deführers befunden. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im Sinne des von der Beschwerdegegnerin

in ihrer damaligen Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7/137) gestellten Antrages, dass die Verfügung vom 21. Februar 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/26), zwei fellos unrichtig gewesen und deshalb die halbe Rente für die Zukunft aufzuhe ben sei, entzog sich der Beu rteilungsbefugnis des Gerichts . Entsprechend urteilte das Gericht einzig über das Erhöhungsgesuch. Die Rechtmässigkeit der Verfü gung vom 2 1. Februar 2003 und die Ausrichtung der halben (Härtefall-)Rente wurde hingegen nicht beurteilt (Urk. 7/144, insbesondere Urk. 7/144/5 E. 2.2) . 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 als

im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie ging davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus schloss sie, dass im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % bestehe, was bei Anwendung der gemischten Methode einen gewichteten Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 40 % ergebe. Zusammen mit der gewichteten Ein schränkung im Haushaltsbereich von 4 % resultierte so ein Invaliditätsgrad von 44 % (Verfügungsteil 2, Urk. 7/20). 4.2.2

Aus den im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2 1. Februar 2003 akten kundigen, oben zitierte n Arztberichten von Dr. F.___ (E. 3.1.2),

Dr. Y.___ (E. 3.1.3) und den Ärzten des G.___ (E. 3.1.4) ergibt sich, dass keiner der berichtenden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte . Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad denn auch ausdrücklich lediglich gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/20/1). Massgebend für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist bzw. war jedoch nicht nur die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern auch dieje nige in einer angepassten Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) .

Anzufügen ist, dass e ntgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1.2) Dr. Y.___

von der Beschwerdegegnerin sehr wohl nach der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit g efragt worden war (Urk. 7/4/4). Selbst wenn jedoch Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin nicht nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gefragt worden wäre, würde dies der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013

nicht grundsätzlich entgegenstehen, ist die zweifellose Unrichtigkeit wegen Fehlen s einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.

2 .2) doch grundsätzlich durch ein Verhalten der Verwaltung verursacht . 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad nicht nur auf einer fehlerhaften Grundlage, sondern ihre Berechnung als solche war auch f ehler haft. Die Beschwerdegegnerin ging – wie ausgeführt (E. 4.2.1)

- davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Restarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit setzte sie wohl gestüt zt auf die Einschätzung von Dr. Y.___

(vgl. E. 3.1.3) auf 50 % fest und errechnete einen gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40 % (Urk. 7/20/1) . Bei einer Arbeitstä tigkeit im Gesundheitsfall von 8 0 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiert jedoch eine Erwerbseinbusse von 30%-Punkten (80 %

- 50 %) und ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 37,5 % (30 % : 80 %) bzw. gewichtet von 32 % (37,5 % x 0,8). Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 32 % und einem solchen im Aufgabenbereich von 4 %

betrug der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich 36 % (32 % + 4 %). Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % hätte der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch gehabt (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) . 4.3

Nach dem Gesagten beruhte die Rentenzusprache daher einerseits auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage, andererseits einer falschen Anwen dung der gemischten Methode. Zu beachten bleibt indes (vgl. E. 2.2-2.3), dass die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung generell voraus setzt, dass der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache bei korrekter Abklärung dargestellt hätte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachträglich erstellt werden kann (E. 2.2 2.3). Im vorliegen den Fall müsste zudem mit demselben Beweisgrad ausgeschlossen werden kön nen, dass vor dem 3 1. Dezember 2003 (Inkrafttreten der Änderung vom 2 1. März 2003 [ 4. IV-Revision] und damit dem Wegfall der Härtefallrente) ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zwischen 40 und 50 %

entstanden war, damit die halbe Härtefallrente wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden könnte.

Dr. I.___ ging in seinem Gutachten vom 2 6. November 2012 – trotz damals remittierter depressiver Störung - zwar von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Sinne einer Zunahme der Auswirkungen der ängstlichen Persönlichkeitsstörung im Sommer 2009 aus. Deren Einfluss auf die Leistungs fähigkeit ergab seiner Einschätzung nach jedoch keine höhere Arbeitsunfähig keit in angestammten wie in zumutbaren anderen Tätigkeiten. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Februar 2003) ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und damit bei korrekter Invali ditätsbemessung geringere erwerbliche Auswirkungen der damals das Krank heits bild noch beherrschenden depressiven Störung vorlagen. Auch ist nicht dargetan, dass bei korrekter Abklärung die gemischte Methode zur Anwendung gelangt oder bei korrekter Anwendung der gemischten Methode kein Renten anspruch entstanden wäre. Der damalige Haushaltsabklärungsbericht fehlt (vgl. (Urk. 7/72 S. 1) und nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 1993 arbeitete der Beschwerde führer für gewisse Zeit noch zu 100 % (vgl. Urk. 7/64). Demzufolge kann auch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad gesagt werden, dass unter Zugrundlegen eines vollständigen Sachverhalts und bei korrekter Invaliditätsbemessung im Oktober 2001 (und bis Dezember 2003) kein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultiert hätte und damit kein Rentenanspruch ent standen wäre. Demzufolge geht es auch nicht an, wiedererwägungsweise de n in lit . d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision (Änderung vom 2 1. März 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004) vorgesehene n Anspruch auf Besitzstands wahrung bei bestehendem Anspruch auf eine Härtefallrente zu verneinen. 4.4

Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit die übrigen Vor aussetzungen erfüllt sind – weiterhin Anspruch auf eine halbe

Härtefallrent e hat. Soweit die Wiedererwägungsverfügung vom 1 6. November 2015 den An spruch auf eine Härtefallrente infolge fehlenden Besitzstandes ver neint, ist sie aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozess entschädi gung von Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 6. November 2015 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine halbe Härtefallrente wiedererwägungs weise verneint. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler