Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Zytomegalie mit Mikrocephalie, schwerem Entwicklungsrückstand und cerebraler Bewegungsstörung (Tetraspastizität) und bezog in diesem Zusam menhang die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/156). Insbesondere wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 erteilt (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Wirkung ab 1. Juli 2005 wurde dem mittlerweile volljährigen Versicherten weiter – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/138). Eine erneute Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen erfolgte mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/194). Am 5. Juni 2015 ging bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Kostenvoranschlag über ei nen Betrag von Fr. 5‘291.55 für eine Unterschenkelorthesenerneuerung ein (Urk. 7/337 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die Mit teilung vom 2. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/353) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid gleichen Datums die Ablehnung der Kosten gutsprache in Aussicht (Urk. 7/351). An dieser Einschätzung hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Eltern des Versicherten (Urk. 7/357) – mit Verfügung vom 25. November 2015 fest (Urk. 7/369 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. Dezember 2015 Be schwerde und beantragten die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthesen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat (Abs. 2).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Un richtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendiger weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvor aussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fraglichen Orthesen nicht dem vom Gesetz genannten Zweck der Fortbewe gung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen würden, so dass eine Kostenübernahme entfalle. Entsprechend dem massgeben den Kreisschreiben habe eine steh- und gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesen das Gehen oder Stehen nicht möglich sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass ihr Sohn mit den Unterschenkel-Orthesen sein Gewicht abnehmen und bei Führung auch gehen könne (Urk. 1). 3. 3.1
Der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 21. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Orthesen nur zum Transfer in den Rollstuhl und zum Stehen am Stehbrett benötigt, das Gehen sei ihm nicht mög lich (Urk. 7/344). Hauptziel der Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken (Beurteilung der A.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/359/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zur Stehfähigkeit beid seitige Unterschenkel-Orthesen benötige. Nur dank diesen könne er beim Stehen sein Gewicht halten. Diese Stehfähigkeit sei für den Transfer sowie für Hygie nemassnahmen und Körperpflege sowohl für den Patienten als auch für die be treuenden Personen wichtig (Urk. 7/356). 4. 4.1
Zum Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/353) die leistungszusprechende Mit teilung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/194) wiedererwägungsweise aufhob und gleichzeitig auf einen diesbezüglichen künftigen Vorbescheid verwies. Ein sol cher erging am selben Tag (Urk. 7/351). Am 25. November 2015 (Urk. 2) folgte die formelle Verfügung betreffend Verneinung der Kostengutsprache für Unter schenkel-Orthesen.
Bei dieser Ausgangslage ist vorweg zu konstatieren, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2015 betreffend Wiedererwägung der Leistungszusprache vom 2. Juli 2007 (Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern eine Einheit mit der Verneinung des konkreten Leistungsgesuches bildet. So findet sich in den Akten vor dem 12. Oktober 2015 kein Vorbescheid betreffend wiedererwä gungsweiser Aufhebung der Leistungszusprache, was indes unabdingbare Vor aussetzung bildet (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sodann wurde ein entsprechender Vor bescheid in Aussicht gestellt und gleichentags erlassen.
Anfechtungsgegenstand bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen, wobei die Thematik der Wieder erwägung der ursprünglichen (generellen) Leistungszusprache - obwohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt - im Raum steht. 4.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ordnung für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 gewährt hat, müssen für die Aufhebung der Leistungen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe ge geben sein. Die ursprüngliche Leistungszusprache stützte sich auf eine unbe gründete ärztliche Verordnung vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/189). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 2. Juli 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu durchgeführten Abklärungen beim A.___ ergeben hätten, dass die ursprüngliche Leistungszusprache unkorrekt gewesen sei beziehungsweise keine Gültigkeit mehr habe und somit wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/353). 4.3
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein eine unkorrekte Beurteilung einer Leistungszusprache eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zu rechtferti gen vermag. Zweifellos ist die Unrichtigkeit vielmehr nur dann, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit den Orthesen be schränkt stehfähig ist und mit Hilfe einer Drittperson auch ein wenig gehen kann. Dass dies im Rahmen der Pflege zu einer wesentlichen Erleichterung führt, ist nachvollziehbar. Mit den fraglichen Orthesen kann der Beschwerde führer somit bei der Fortbewegung zumindest mithelfen und die Pflege erleich tern. Auch wenn dies nach neuerer Rechtsprechung im Rahmen einer Erstbeur teilung für eine Leistungszusprache allenfalls nicht mehr genügen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013), kann vorliegend nicht von einer zwei fellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostengutsprache gesprochen werden kann. Vielmehr erscheint die erfolgte Leistungszusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens als zulässig und vertretbar. 4.4
Darüber hinaus ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine revisions rechtlich begründete Leistungseinstellung ausser Betracht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen gemäss der Mitteilung vom 2. Juli 2007 hat. In Gutheissung der Beschwerde führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Zytomegalie mit Mikrocephalie, schwerem Entwicklungsrückstand und cerebraler Bewegungsstörung (Tetraspastizität) und bezog in diesem Zusam menhang die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/156). Insbesondere wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 erteilt (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Wirkung ab 1. Juli 2005 wurde dem mittlerweile volljährigen Versicherten weiter – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/138). Eine erneute Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen erfolgte mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/194). Am 5. Juni 2015 ging bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Kostenvoranschlag über ei nen Betrag von Fr. 5‘291.55 für eine Unterschenkelorthesenerneuerung ein (Urk. 7/337 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die Mit teilung vom 2. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/353) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid gleichen Datums die Ablehnung der Kosten gutsprache in Aussicht (Urk. 7/351). An dieser Einschätzung hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Eltern des Versicherten (Urk. 7/357) – mit Verfügung vom 25. November 2015 fest (Urk. 7/369 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat (Abs. 2).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Un richtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendiger weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvor aussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. Dezember 2015 Be schwerde und beantragten die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthesen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fraglichen Orthesen nicht dem vom Gesetz genannten Zweck der Fortbewe gung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen würden, so dass eine Kostenübernahme entfalle. Entsprechend dem massgeben den Kreisschreiben habe eine steh- und gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesen das Gehen oder Stehen nicht möglich sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass ihr Sohn mit den Unterschenkel-Orthesen sein Gewicht abnehmen und bei Führung auch gehen könne (Urk. 1). 3. 3.1
Der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 21. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Orthesen nur zum Transfer in den Rollstuhl und zum Stehen am Stehbrett benötigt, das Gehen sei ihm nicht mög lich (Urk. 7/344). Hauptziel der Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken (Beurteilung der A.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/359/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zur Stehfähigkeit beid seitige Unterschenkel-Orthesen benötige. Nur dank diesen könne er beim Stehen sein Gewicht halten. Diese Stehfähigkeit sei für den Transfer sowie für Hygie nemassnahmen und Körperpflege sowohl für den Patienten als auch für die be treuenden Personen wichtig (Urk. 7/356).
E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 4.1 Zum Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/353) die leistungszusprechende Mit teilung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/194) wiedererwägungsweise aufhob und gleichzeitig auf einen diesbezüglichen künftigen Vorbescheid verwies. Ein sol cher erging am selben Tag (Urk. 7/351). Am 25. November 2015 (Urk. 2) folgte die formelle Verfügung betreffend Verneinung der Kostengutsprache für Unter schenkel-Orthesen.
Bei dieser Ausgangslage ist vorweg zu konstatieren, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2015 betreffend Wiedererwägung der Leistungszusprache vom 2. Juli 2007 (Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern eine Einheit mit der Verneinung des konkreten Leistungsgesuches bildet. So findet sich in den Akten vor dem 12. Oktober 2015 kein Vorbescheid betreffend wiedererwä gungsweiser Aufhebung der Leistungszusprache, was indes unabdingbare Vor aussetzung bildet (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sodann wurde ein entsprechender Vor bescheid in Aussicht gestellt und gleichentags erlassen.
Anfechtungsgegenstand bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen, wobei die Thematik der Wieder erwägung der ursprünglichen (generellen) Leistungszusprache - obwohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt - im Raum steht.
E. 4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ordnung für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 gewährt hat, müssen für die Aufhebung der Leistungen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe ge geben sein. Die ursprüngliche Leistungszusprache stützte sich auf eine unbe gründete ärztliche Verordnung vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/189). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 2. Juli 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu durchgeführten Abklärungen beim A.___ ergeben hätten, dass die ursprüngliche Leistungszusprache unkorrekt gewesen sei beziehungsweise keine Gültigkeit mehr habe und somit wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/353).
E. 4.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein eine unkorrekte Beurteilung einer Leistungszusprache eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zu rechtferti gen vermag. Zweifellos ist die Unrichtigkeit vielmehr nur dann, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit den Orthesen be schränkt stehfähig ist und mit Hilfe einer Drittperson auch ein wenig gehen kann. Dass dies im Rahmen der Pflege zu einer wesentlichen Erleichterung führt, ist nachvollziehbar. Mit den fraglichen Orthesen kann der Beschwerde führer somit bei der Fortbewegung zumindest mithelfen und die Pflege erleich tern. Auch wenn dies nach neuerer Rechtsprechung im Rahmen einer Erstbeur teilung für eine Leistungszusprache allenfalls nicht mehr genügen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013), kann vorliegend nicht von einer zwei fellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostengutsprache gesprochen werden kann. Vielmehr erscheint die erfolgte Leistungszusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens als zulässig und vertretbar.
E. 4.4 Darüber hinaus ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine revisions rechtlich begründete Leistungseinstellung ausser Betracht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen gemäss der Mitteilung vom 2. Juli 2007 hat. In Gutheissung der Beschwerde führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Zytomegalie mit Mikrocephalie, schwerem Entwicklungsrückstand und cerebraler Bewegungsstörung (Tetraspastizität) und bezog in diesem Zusam menhang die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/156). Insbesondere wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 erteilt (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Wirkung ab 1. Juli 2005 wurde dem mittlerweile volljährigen Versicherten weiter – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/138). Eine erneute Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen erfolgte mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/194). Am 5. Juni 2015 ging bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Kostenvoranschlag über ei nen Betrag von Fr. 5‘291.55 für eine Unterschenkelorthesenerneuerung ein (Urk. 7/337 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die Mit teilung vom 2. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/353) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid gleichen Datums die Ablehnung der Kosten gutsprache in Aussicht (Urk. 7/351). An dieser Einschätzung hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Eltern des Versicherten (Urk. 7/357) – mit Verfügung vom 25. November 2015 fest (Urk. 7/369 = Urk. 2).
- Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. Dezember 2015 Be schwerde und beantragten die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthesen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat (Abs. 2). Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Un richtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendiger weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvor aussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fraglichen Orthesen nicht dem vom Gesetz genannten Zweck der Fortbewe gung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen würden, so dass eine Kostenübernahme entfalle. Entsprechend dem massgeben den Kreisschreiben habe eine steh- und gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesen das Gehen oder Stehen nicht möglich sei (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass ihr Sohn mit den Unterschenkel-Orthesen sein Gewicht abnehmen und bei Führung auch gehen könne (Urk. 1).
- 3.1 Der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 21. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Orthesen nur zum Transfer in den Rollstuhl und zum Stehen am Stehbrett benötigt, das Gehen sei ihm nicht mög lich (Urk. 7/344). Hauptziel der Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken (Beurteilung der A.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/359/5). 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zur Stehfähigkeit beid seitige Unterschenkel-Orthesen benötige. Nur dank diesen könne er beim Stehen sein Gewicht halten. Diese Stehfähigkeit sei für den Transfer sowie für Hygie nemassnahmen und Körperpflege sowohl für den Patienten als auch für die be treuenden Personen wichtig (Urk. 7/356).
- 4.1 Zum Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/353) die leistungszusprechende Mit teilung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/194) wiedererwägungsweise aufhob und gleichzeitig auf einen diesbezüglichen künftigen Vorbescheid verwies. Ein sol cher erging am selben Tag (Urk. 7/351). Am 25. November 2015 (Urk. 2) folgte die formelle Verfügung betreffend Verneinung der Kostengutsprache für Unter schenkel-Orthesen. Bei dieser Ausgangslage ist vorweg zu konstatieren, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2015 betreffend Wiedererwägung der Leistungszusprache vom 2. Juli 2007 (Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern eine Einheit mit der Verneinung des konkreten Leistungsgesuches bildet. So findet sich in den Akten vor dem 12. Oktober 2015 kein Vorbescheid betreffend wiedererwä gungsweiser Aufhebung der Leistungszusprache, was indes unabdingbare Vor aussetzung bildet (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sodann wurde ein entsprechender Vor bescheid in Aussicht gestellt und gleichentags erlassen. Anfechtungsgegenstand bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen, wobei die Thematik der Wieder erwägung der ursprünglichen (generellen) Leistungszusprache - obwohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt - im Raum steht. 4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ordnung für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 gewährt hat, müssen für die Aufhebung der Leistungen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe ge geben sein. Die ursprüngliche Leistungszusprache stützte sich auf eine unbe gründete ärztliche Verordnung vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/189). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 2. Juli 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu durchgeführten Abklärungen beim A.___ ergeben hätten, dass die ursprüngliche Leistungszusprache unkorrekt gewesen sei beziehungsweise keine Gültigkeit mehr habe und somit wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/353). 4.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein eine unkorrekte Beurteilung einer Leistungszusprache eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zu rechtferti gen vermag. Zweifellos ist die Unrichtigkeit vielmehr nur dann, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit den Orthesen be schränkt stehfähig ist und mit Hilfe einer Drittperson auch ein wenig gehen kann. Dass dies im Rahmen der Pflege zu einer wesentlichen Erleichterung führt, ist nachvollziehbar. Mit den fraglichen Orthesen kann der Beschwerde führer somit bei der Fortbewegung zumindest mithelfen und die Pflege erleich tern. Auch wenn dies nach neuerer Rechtsprechung im Rahmen einer Erstbeur teilung für eine Leistungszusprache allenfalls nicht mehr genügen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013), kann vorliegend nicht von einer zwei fellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostengutsprache gesprochen werden kann. Vielmehr erscheint die erfolgte Leistungszusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens als zulässig und vertretbar. 4.4 Darüber hinaus ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine revisions rechtlich begründete Leistungseinstellung ausser Betracht. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen gemäss der Mitteilung vom 2. Juli 2007 hat. In Gutheissung der Beschwerde führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01293
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
1. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Zytomegalie mit Mikrocephalie, schwerem Entwicklungsrückstand und cerebraler Bewegungsstörung (Tetraspastizität) und bezog in diesem Zusam menhang die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/156). Insbesondere wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 erteilt (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Wirkung ab 1. Juli 2005 wurde dem mittlerweile volljährigen Versicherten weiter – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/138). Eine erneute Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen erfolgte mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/194). Am 5. Juni 2015 ging bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Kostenvoranschlag über ei nen Betrag von Fr. 5‘291.55 für eine Unterschenkelorthesenerneuerung ein (Urk. 7/337 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die Mit teilung vom 2. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/353) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid gleichen Datums die Ablehnung der Kosten gutsprache in Aussicht (Urk. 7/351). An dieser Einschätzung hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Eltern des Versicherten (Urk. 7/357) – mit Verfügung vom 25. November 2015 fest (Urk. 7/369 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. Dezember 2015 Be schwerde und beantragten die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthesen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat (Abs. 2).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Un richtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendiger weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvor aussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fraglichen Orthesen nicht dem vom Gesetz genannten Zweck der Fortbewe gung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen würden, so dass eine Kostenübernahme entfalle. Entsprechend dem massgeben den Kreisschreiben habe eine steh- und gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesen das Gehen oder Stehen nicht möglich sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass ihr Sohn mit den Unterschenkel-Orthesen sein Gewicht abnehmen und bei Führung auch gehen könne (Urk. 1). 3. 3.1
Der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 21. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Orthesen nur zum Transfer in den Rollstuhl und zum Stehen am Stehbrett benötigt, das Gehen sei ihm nicht mög lich (Urk. 7/344). Hauptziel der Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken (Beurteilung der A.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/359/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zur Stehfähigkeit beid seitige Unterschenkel-Orthesen benötige. Nur dank diesen könne er beim Stehen sein Gewicht halten. Diese Stehfähigkeit sei für den Transfer sowie für Hygie nemassnahmen und Körperpflege sowohl für den Patienten als auch für die be treuenden Personen wichtig (Urk. 7/356). 4. 4.1
Zum Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/353) die leistungszusprechende Mit teilung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/194) wiedererwägungsweise aufhob und gleichzeitig auf einen diesbezüglichen künftigen Vorbescheid verwies. Ein sol cher erging am selben Tag (Urk. 7/351). Am 25. November 2015 (Urk. 2) folgte die formelle Verfügung betreffend Verneinung der Kostengutsprache für Unter schenkel-Orthesen.
Bei dieser Ausgangslage ist vorweg zu konstatieren, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2015 betreffend Wiedererwägung der Leistungszusprache vom 2. Juli 2007 (Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern eine Einheit mit der Verneinung des konkreten Leistungsgesuches bildet. So findet sich in den Akten vor dem 12. Oktober 2015 kein Vorbescheid betreffend wiedererwä gungsweiser Aufhebung der Leistungszusprache, was indes unabdingbare Vor aussetzung bildet (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sodann wurde ein entsprechender Vor bescheid in Aussicht gestellt und gleichentags erlassen.
Anfechtungsgegenstand bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen, wobei die Thematik der Wieder erwägung der ursprünglichen (generellen) Leistungszusprache - obwohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt - im Raum steht. 4.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ordnung für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 gewährt hat, müssen für die Aufhebung der Leistungen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe ge geben sein. Die ursprüngliche Leistungszusprache stützte sich auf eine unbe gründete ärztliche Verordnung vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/189). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 2. Juli 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu durchgeführten Abklärungen beim A.___ ergeben hätten, dass die ursprüngliche Leistungszusprache unkorrekt gewesen sei beziehungsweise keine Gültigkeit mehr habe und somit wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/353). 4.3
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein eine unkorrekte Beurteilung einer Leistungszusprache eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zu rechtferti gen vermag. Zweifellos ist die Unrichtigkeit vielmehr nur dann, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit den Orthesen be schränkt stehfähig ist und mit Hilfe einer Drittperson auch ein wenig gehen kann. Dass dies im Rahmen der Pflege zu einer wesentlichen Erleichterung führt, ist nachvollziehbar. Mit den fraglichen Orthesen kann der Beschwerde führer somit bei der Fortbewegung zumindest mithelfen und die Pflege erleich tern. Auch wenn dies nach neuerer Rechtsprechung im Rahmen einer Erstbeur teilung für eine Leistungszusprache allenfalls nicht mehr genügen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013), kann vorliegend nicht von einer zwei fellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostengutsprache gesprochen werden kann. Vielmehr erscheint die erfolgte Leistungszusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens als zulässig und vertretbar. 4.4
Darüber hinaus ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine revisions rechtlich begründete Leistungseinstellung ausser Betracht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen gemäss der Mitteilung vom 2. Juli 2007 hat. In Gutheissung der Beschwerde führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty