Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 0. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01290 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. November 201 5 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat; unter Hinweis auf die Rentenzusprache (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % mit Wirkung ab 1.
Oktober 2013) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014, die mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 und heutigem Urteil bestätigt wurde (Prozess-Nr. U V.201 4.00126);
nach Einsicht in die Beschwerde von X.___ vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 1) mit den Anträ gen, es sei d ie Verfügung vom 1 0. November 2015 aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
bestehe (Ziff. 2), es sei ein medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen (Ziff. 3), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines ver sicherungsexternen medizinischen Gutachtens (Ziff. 4), die Beschwerdeantwort vom 1 1 . Janua r 201 6 (Urk. 7), in der die IV-Stelle beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärun gen an sie zurü ckzuweisen, und hierzu präzisierend hinzufügte, es bedürfe wei terer medizinischer Abklärungen und es sei beim Arbeitgeber ein Arbeitgeber bericht einzuholen, damit das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen bestimmt werden könne, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11 . Februar 2016 (Urk. 1 1), wonach die ange fochtene Verfügung vom 1 0. November 2015 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer
medizinischer Abklärungen an die Beschwerd e gegnerin zurück zuweisen sei, in Erwägung, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer
(nachdem sich letzterer dem Antrag der Gegenpartei, der seinem Eventualan trag entspricht, an ge schlossen hat, vgl. Urk. 1 1)
Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abge klärt werden muss bzw. sich als nicht spruchreif erweist, die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- un d Aktenlage im Einklang stehen, anzumerken bleibt, dass soweit die IV-Stelle Abklärungen zum effektiv erzielten Inva lideneinkommen in Betracht zieht, vor Abstellen auf die aktuell erzielten Ein künfte die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen sein werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 2 9. Dezember 2014 E. 4.2),
die Beschwerde vom 1 4. Dezember 2015 (Urk.
1) deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom
10. November 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforder lichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge; bei diesem Ausgang des Verfahrens von der beantragten Durchführung einer öffentli chen Verhandlung abzusehen ist (BGE 122 V 47 E. 3/b/ ee); in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 3 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dem Beschwerdeführer
bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht (BGE 137 V 57 E. 2.2), die Prozessentschädigung ohne Rück sicht auf den Streitwert, nac h der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt) zu bemessen und auf Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inkl. Baraus l agen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 0. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli