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IV.2015.01279

Auf Aktenbeurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, reiste im Juli 1998 aus

dem Y.___ in die Schweiz ein. Am

8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf eine massive Diskushernie L4/5 rechts, operiert am 1 7. Februar 2015 in der Universitätsklinik

Z.___,

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 8/14), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meinmedizin, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 8/15) und den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015 (Urk. 8/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2015, Urk. 8/20, und Einwand vom 4. November 2015, Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. November 2015 einen Anspruch des Ver - sicherten auf berufliche Mass nah men und

eine Invalidenrente. Letzteres be - gründete sie damit, dass ab August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % vor liege, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 0. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. Ja nuar 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, wobei in erster Linie in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie kön nen bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersu chung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .1 und 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ hielten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 27. Mai 2015 fest, dass die heutige sonographische Untersuchung (betreffend die zystische Echi nokokkose der Leber Segment V) erfreulicherweise kein e Hinweise auf ein Krankheitsrezidiv gezeigt habe. Die Echinokokkenserologie sei weiterhin positiv gewesen, was bei einem durchgemachten E chinococcus

cysticus oft der Fall sei und nicht auf ein Rezidiv hinweisen müsse . Die übrigen Laborwerte seien leider aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden. Sie würden Dr. B.___ deshalb gerne bitten, bei der nächsten Gelegenheit die Leberparame ter, die Hematologie sowie die Immunglobuline E

(IgE)

zu kontrollieren und ihnen di e Resultate zukommen zu lassen (Urk. 8/14/7-8). 2.2

Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Juli 2015, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handle. Die Benützung eines Rings gegen die Coccygodynie h abe leider nicht viel genützt. D ie Schmerzen seien geblieben, allerdings mit vermin derter Belastung im Moment . Der Beschwerdeführer k önne auf dem Stuhl nor mal sitzen, die Schmerzen seien weniger. Er meide längere Reisen mit Sitzen, zum Beispiel im Zug. Die Hauptbeschwerden seien die Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes und der Fusssohle, welche schmerzhaft und eingeschlafen sei. Den Fuss könne er n icht belasten. Beim Wasser lösen in der Endportion spüre er immer noch ein le ichtes Brennen, sonst sei die Miktion normal. Di e Sexualfunktion sei vorhanden, und es liege keine Libi do-Störung vor . Die neu rologischen Funktionen seien diesbezüglich intakt (Urk. 8/14/2). 2.3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 3 0. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1): (1) ein Lumbovertebralsyndrom / l umboradikuläres Syndrom rechts mit Dekompres - sion L4/5 (1 7. Februar 2015) - bei Fussheberschwäche rechts - bei in komplettem Cauda - Equina -Syndrom (2) abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und s/p mehreren Eingriffen seit 1990 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Mycosis

fungoides (seit 2008). Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist von 2005 bis heute ca. 50 % arbeits unfähig sei. Sobald er länger als 20 Minuten sitze, gehe oder stehe, müsse er schmerzbedingt die Position wechseln. Eine behinder ungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während acht bis zehn Stunden pro Tag mit schmerzbedingten Pausen möglich. Die effektive Arbeitszeit betrage um vier Stunden pro Tag (Urk. 8/15/2-3). 2.4

Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ erklärten im Bericht vom 1 1. August 2015, dass s ich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 wegen einer akut eingetretenen, rechtsbetonten radikulären Schädigung auf Höhe L5 und S1 mit entsprechender Fussheber- und Fuss sen kerschwäche notfallmässig vorgestellt habe. Ausserdem habe er über Probleme beim Wasser

lassen mit Harnverhal t und das Gefühl eines inkompletten Sphink terverschlusses berichtet. Nach gestel lter Diagnose am 17. Februar 2015 sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Indikation zur notfallmäs sigen Dekompression gestellt worden. Es sei eine Dekompression auf L4/5 (Midline) mit caudaler

Hemilaminotomie L4, Flavektomie, cranialer

Hemilami notomie L5 und mikrochirurgischer

Sequesterektomie L4/5 von rechts gefolgt. Der peri

- sowie postoperative Verlauf habe sich erfreulicherweise komplikati onslos gestaltet. Aufgrund der Nervenschädigung und der Ca u da-equina werde de r B eschwerdeführer zeitlebens an einer Fussheber- und Fuss senkerschwäche rechts sowie neuropathische n Schmerzen leiden. Während des gesamten statio nären Aufenthalts vom 2 4. Februar bis zum 6. März 2015 sei er in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit als unabhängiger Journalist zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. Geistige sowie psychische Einschränkungen bestünden keine. Aufgrund der neuropathischen Schme rzen und der Fussheber- und Fuss senkerschwäche könne die bisherige Tätigkeit nur noch teilweise durchgeführt werden, in e inem zeitlichen Umfang von 80 % . Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. In w elchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs evaluiert wer den. Es sei jedoch von einem hohen Arbeitsumfang auszugehen. Ein Arbeits versuch sollte mit einem Pensum von 40 % beginnen (Urk. 8/18/7-9). 2.5

RAD-Arzt med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 9. September 2015

fest, dass sich aufgrund der vorliegen den Unterlagen folgendes B elastungsprofil ergebe: leichte sitzende oder wech selbelastende Tätigkeiten, bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund kumulierender Beschwerden im Tagesve rlauf (vgl. hierzu den Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015). Dem Bericht der Universitätskli nik Z.___ vom 2 2. Juni 2015 seien keine wesentlich anderen funktionellen Einschränkungen zu entnehmen. Das fachärztliche Belastungsprofil der Uni versitätsklinik Z.___ decke sich im Wesentlichen mit der hausärztlichen Ein schätzung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 3 0. Juli 2015) . In der bisherigen Tätigkeit als Journalist bestünden folgende Ar beitsunfähigkeiten (Urk. 8/19/ 4) : 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Februar bis zum 6. März 2015 (stationärer Aufenthalt) 50 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. März 2015 (abgestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015) 80 % Arbeitsfähigk eit spätestens ab August 2015 (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015)

Weiter gab RAD-Arzt D.___ an, dass bei einer beruflichen Einglieder ung eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsver suchs sinnvoll sei . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/19/4). 2.6

Dr. B.___ hielt im Schreiben vom 2 1. November 2015 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich fest, dass er eine Falschbeurteilung der Arbeits un fä higkeit vermute. Seit Sommer 2015 leide der Beschwerdeführer an einer rele vanten Verschlechterung der Rückenkrankheit (Verlaufskontrolle Universitäts klinik Z.___ vom 6. Juli 2015). Die damit as soziierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 1 7. Juli 2015 80 % . Die Beschwerdegegnerin nehme ab August 2015 aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % an. Er sei seit gut zehn Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 3/4 /1). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2013 bis 16. Juli 2015 zu 50 %, vom 17. Juli bis 30. September 2015 zu 80 % und vom 1. Oktober bis 30. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen [Urk. 3/4/2]). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 10. November 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen

davon aus, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab dem 1 1. August 2015 (Datum der Berichterstattung der Universitätskl inik Z.___) wieder im Umfang von 80 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei

auf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 (vgl. E. 2.5). 3.2

Die se Stellungnahme von RAD-Arzt D.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Zentrum s für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 1 1. August 2015

erklärt hatten, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als unabhängiger Journalist aufgrund der neuropathischen Schmer zen und der Fusssenker

- und Fuss heberschwäche noch in einem zeitli chen Umfang von 80 % zumutbar sei. Gleichzeitig hatten sie allerdings auch an gegeben, das s zunächst ein Arbeitsversuch mit einem Pens um von 40 % beginnen sollte (vgl. E. 2.4) resp. dass der Arbeitsumfang im Rahmen eines Arbeitsversuches beurteilt werden sollte (Urk. 8/18/9) . Dies blieb im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt D.___

aber

schliesslich unberücksichtigt (vgl. E. 2.5) . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Folge denn auch keine weiteren ärztlichen Auskünfte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem 1 1. August 2015 eingeholt. 3.3

Im Weiteren nannte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015 nebst dem Lumbover tebralsyndrom / lumboradikulären Syndrom rechts mit Dekompression L4/5

als zweite Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und mehreren Eingriffen seit 1990 (vgl. E. 2.3) . Hinsichtlich dieser abdominalen Beschwerden findet sich

in den Akten der an Dr. B.___ gerichtete Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ vom 2 7. Mai 2015, worin die zuständigen Ärzte im Wesentlichen erklärt en, dass sich in der heutigen sono graphischen Untersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Krank h eitsrezidiv gezeigt hätten (vgl. E. 2.1). Sie wiesen aber auch darauf hin, dass die übrigen Leberwerte aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden seien, und ersuchten Dr. B.___ darum, dies nachzuholen. Zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers äusserten sie sich nicht (Urk. 8/14/7-8). Eine fundierte fach ärztlich-internistische oder allenfalls fachärztlich-gastroenterolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt demnach nicht vor, und RAD -Arzt D.___ ist auf diese Beschwerden im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. Urk. 8/19/3-4)

gar

nicht eingegangen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal Dr. B.___ dem Beschwerdeführer – zumindest auch deswegen - bereits seit dem 17. März 2012 eine – ununterbrochene - Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % attestiert hatte (vgl. E. 2.3; Urk. 8/15/8-9 und Urk. 3/4/2). 3.4

Zusammenfassen d ist somit festzuhalten, dass a uf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 nicht abgestellt werden kann .

Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehen der medizinischer Sachverhalt liegt

- abgesehen von der Diagnosestellung - nicht vor.

Hierfür fehlt es namentlich an

detaillierten fachärztlich en Angaben zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähi gkeit nach dem 1 1. August 2015 im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers sowie an einer fachärztlich en Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der

gemäss Aktenlage seit Jahren bestehenden abdominalen Beschwerden. Zudem stellt sich auch die Frage, ob es etwaige Wechselwirkungen zwischen den abdomina len Beschwerden und den Beschwerden

im Bereich der Wirbelsäule gibt (vgl. dazu die Bericht e

von Dr. A.___ vom 2 1. Juli 2015 und des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015, E. 2.2 und E. 2.4).

Bei dieser Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. 4.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, welche objektivierbaren Befunde sich seit Januar 2015 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) in welchem Umfang auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist sowie auf allfäl lige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. 5. 2

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädi gung (BGE 126 V 11), weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, reiste im Juli 1998 aus

dem Y.___ in die Schweiz ein. Am

8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf eine massive Diskushernie L4/5 rechts, operiert am 1 7. Februar 2015 in der Universitätsklinik

Z.___,

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 8/14), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meinmedizin, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 8/15) und den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015 (Urk. 8/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2015, Urk. 8/20, und Einwand vom 4. November 2015, Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. November 2015 einen Anspruch des Ver - sicherten auf berufliche Mass nah men und

eine Invalidenrente. Letzteres be - gründete sie damit, dass ab August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % vor liege, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, wobei in erster Linie in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie kön nen bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersu chung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .1 und 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 0. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. Ja nuar 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 ). Sie wiesen aber auch darauf hin, dass die übrigen Leberwerte aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden seien, und ersuchten Dr. B.___ darum, dies nachzuholen. Zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers äusserten sie sich nicht (Urk. 8/14/7-8). Eine fundierte fach ärztlich-internistische oder allenfalls fachärztlich-gastroenterolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt demnach nicht vor, und RAD -Arzt D.___ ist auf diese Beschwerden im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. Urk. 8/19/3-4)

gar

nicht eingegangen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal Dr. B.___ dem Beschwerdeführer – zumindest auch deswegen - bereits seit dem 17. März 2012 eine – ununterbrochene - Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % attestiert hatte (vgl. E. 2.3; Urk. 8/15/8-9 und Urk. 3/4/2).

E. 2.2 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Juli 2015, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handle. Die Benützung eines Rings gegen die Coccygodynie h abe leider nicht viel genützt. D ie Schmerzen seien geblieben, allerdings mit vermin derter Belastung im Moment . Der Beschwerdeführer k önne auf dem Stuhl nor mal sitzen, die Schmerzen seien weniger. Er meide längere Reisen mit Sitzen, zum Beispiel im Zug. Die Hauptbeschwerden seien die Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes und der Fusssohle, welche schmerzhaft und eingeschlafen sei. Den Fuss könne er n icht belasten. Beim Wasser lösen in der Endportion spüre er immer noch ein le ichtes Brennen, sonst sei die Miktion normal. Di e Sexualfunktion sei vorhanden, und es liege keine Libi do-Störung vor . Die neu rologischen Funktionen seien diesbezüglich intakt (Urk. 8/14/2).

E. 2.3 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 3 0. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1): (1) ein Lumbovertebralsyndrom / l umboradikuläres Syndrom rechts mit Dekompres - sion L4/5 (1 7. Februar 2015) - bei Fussheberschwäche rechts - bei in komplettem Cauda - Equina -Syndrom (2) abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und s/p mehreren Eingriffen seit 1990 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Mycosis

fungoides (seit 2008). Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist von 2005 bis heute ca. 50 % arbeits unfähig sei. Sobald er länger als 20 Minuten sitze, gehe oder stehe, müsse er schmerzbedingt die Position wechseln. Eine behinder ungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während acht bis zehn Stunden pro Tag mit schmerzbedingten Pausen möglich. Die effektive Arbeitszeit betrage um vier Stunden pro Tag (Urk. 8/15/2-3).

E. 2.4 ).

Bei dieser Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. 4.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, welche objektivierbaren Befunde sich seit Januar 2015 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) in welchem Umfang auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist sowie auf allfäl lige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. 5. 2

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädi gung (BGE 126 V 11), weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 2.5 RAD-Arzt med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 9. September 2015

fest, dass sich aufgrund der vorliegen den Unterlagen folgendes B elastungsprofil ergebe: leichte sitzende oder wech selbelastende Tätigkeiten, bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund kumulierender Beschwerden im Tagesve rlauf (vgl. hierzu den Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015). Dem Bericht der Universitätskli nik Z.___ vom 2 2. Juni 2015 seien keine wesentlich anderen funktionellen Einschränkungen zu entnehmen. Das fachärztliche Belastungsprofil der Uni versitätsklinik Z.___ decke sich im Wesentlichen mit der hausärztlichen Ein schätzung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 3 0. Juli 2015) . In der bisherigen Tätigkeit als Journalist bestünden folgende Ar beitsunfähigkeiten (Urk. 8/19/ 4) : 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Februar bis zum 6. März 2015 (stationärer Aufenthalt) 50 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. März 2015 (abgestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015) 80 % Arbeitsfähigk eit spätestens ab August 2015 (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015)

Weiter gab RAD-Arzt D.___ an, dass bei einer beruflichen Einglieder ung eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsver suchs sinnvoll sei . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/19/4).

E. 2.6 Dr. B.___ hielt im Schreiben vom 2 1. November 2015 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich fest, dass er eine Falschbeurteilung der Arbeits un fä higkeit vermute. Seit Sommer 2015 leide der Beschwerdeführer an einer rele vanten Verschlechterung der Rückenkrankheit (Verlaufskontrolle Universitäts klinik Z.___ vom 6. Juli 2015). Die damit as soziierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 1 7. Juli 2015 80 % . Die Beschwerdegegnerin nehme ab August 2015 aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % an. Er sei seit gut zehn Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 3/4 /1). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2013 bis 16. Juli 2015 zu 50 %, vom 17. Juli bis 30. September 2015 zu 80 % und vom 1. Oktober bis 30. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen [Urk. 3/4/2]). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 10. November 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen

davon aus, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab dem 1 1. August 2015 (Datum der Berichterstattung der Universitätskl inik Z.___) wieder im Umfang von 80 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei

auf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 (vgl. E. 2.5).

E. 3.2 Die se Stellungnahme von RAD-Arzt D.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Zentrum s für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 1 1. August 2015

erklärt hatten, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als unabhängiger Journalist aufgrund der neuropathischen Schmer zen und der Fusssenker

- und Fuss heberschwäche noch in einem zeitli chen Umfang von 80 % zumutbar sei. Gleichzeitig hatten sie allerdings auch an gegeben, das s zunächst ein Arbeitsversuch mit einem Pens um von 40 % beginnen sollte (vgl. E. 2.4) resp. dass der Arbeitsumfang im Rahmen eines Arbeitsversuches beurteilt werden sollte (Urk. 8/18/9) . Dies blieb im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt D.___

aber

schliesslich unberücksichtigt (vgl. E. 2.5) . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Folge denn auch keine weiteren ärztlichen Auskünfte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem 1 1. August 2015 eingeholt.

E. 3.3 Im Weiteren nannte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015 nebst dem Lumbover tebralsyndrom / lumboradikulären Syndrom rechts mit Dekompression L4/5

als zweite Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und mehreren Eingriffen seit 1990 (vgl. E. 2.3) . Hinsichtlich dieser abdominalen Beschwerden findet sich

in den Akten der an Dr. B.___ gerichtete Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ vom 2 7. Mai 2015, worin die zuständigen Ärzte im Wesentlichen erklärt en, dass sich in der heutigen sono graphischen Untersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Krank h eitsrezidiv gezeigt hätten (vgl. E.

E. 3.4 Zusammenfassen d ist somit festzuhalten, dass a uf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 nicht abgestellt werden kann .

Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehen der medizinischer Sachverhalt liegt

- abgesehen von der Diagnosestellung - nicht vor.

Hierfür fehlt es namentlich an

detaillierten fachärztlich en Angaben zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähi gkeit nach dem 1 1. August 2015 im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers sowie an einer fachärztlich en Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der

gemäss Aktenlage seit Jahren bestehenden abdominalen Beschwerden. Zudem stellt sich auch die Frage, ob es etwaige Wechselwirkungen zwischen den abdomina len Beschwerden und den Beschwerden

im Bereich der Wirbelsäule gibt (vgl. dazu die Bericht e

von Dr. A.___ vom 2 1. Juli 2015 und des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015, E. 2.2 und E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01279 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

22. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . W .___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, reiste im Juli 1998 aus

dem Y.___ in die Schweiz ein. Am

8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf eine massive Diskushernie L4/5 rechts, operiert am 1 7. Februar 2015 in der Universitätsklinik

Z.___,

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 8/14), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meinmedizin, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 8/15) und den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015 (Urk. 8/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2015, Urk. 8/20, und Einwand vom 4. November 2015, Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. November 2015 einen Anspruch des Ver - sicherten auf berufliche Mass nah men und

eine Invalidenrente. Letzteres be - gründete sie damit, dass ab August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % vor liege, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 0. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. Ja nuar 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, wobei in erster Linie in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie kön nen bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersu chung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .1 und 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3 .2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ hielten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 27. Mai 2015 fest, dass die heutige sonographische Untersuchung (betreffend die zystische Echi nokokkose der Leber Segment V) erfreulicherweise kein e Hinweise auf ein Krankheitsrezidiv gezeigt habe. Die Echinokokkenserologie sei weiterhin positiv gewesen, was bei einem durchgemachten E chinococcus

cysticus oft der Fall sei und nicht auf ein Rezidiv hinweisen müsse . Die übrigen Laborwerte seien leider aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden. Sie würden Dr. B.___ deshalb gerne bitten, bei der nächsten Gelegenheit die Leberparame ter, die Hematologie sowie die Immunglobuline E

(IgE)

zu kontrollieren und ihnen di e Resultate zukommen zu lassen (Urk. 8/14/7-8). 2.2

Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Juli 2015, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handle. Die Benützung eines Rings gegen die Coccygodynie h abe leider nicht viel genützt. D ie Schmerzen seien geblieben, allerdings mit vermin derter Belastung im Moment . Der Beschwerdeführer k önne auf dem Stuhl nor mal sitzen, die Schmerzen seien weniger. Er meide längere Reisen mit Sitzen, zum Beispiel im Zug. Die Hauptbeschwerden seien die Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes und der Fusssohle, welche schmerzhaft und eingeschlafen sei. Den Fuss könne er n icht belasten. Beim Wasser lösen in der Endportion spüre er immer noch ein le ichtes Brennen, sonst sei die Miktion normal. Di e Sexualfunktion sei vorhanden, und es liege keine Libi do-Störung vor . Die neu rologischen Funktionen seien diesbezüglich intakt (Urk. 8/14/2). 2.3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 3 0. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1): (1) ein Lumbovertebralsyndrom / l umboradikuläres Syndrom rechts mit Dekompres - sion L4/5 (1 7. Februar 2015) - bei Fussheberschwäche rechts - bei in komplettem Cauda - Equina -Syndrom (2) abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und s/p mehreren Eingriffen seit 1990 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Mycosis

fungoides (seit 2008). Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist von 2005 bis heute ca. 50 % arbeits unfähig sei. Sobald er länger als 20 Minuten sitze, gehe oder stehe, müsse er schmerzbedingt die Position wechseln. Eine behinder ungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während acht bis zehn Stunden pro Tag mit schmerzbedingten Pausen möglich. Die effektive Arbeitszeit betrage um vier Stunden pro Tag (Urk. 8/15/2-3). 2.4

Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ erklärten im Bericht vom 1 1. August 2015, dass s ich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 wegen einer akut eingetretenen, rechtsbetonten radikulären Schädigung auf Höhe L5 und S1 mit entsprechender Fussheber- und Fuss sen kerschwäche notfallmässig vorgestellt habe. Ausserdem habe er über Probleme beim Wasser

lassen mit Harnverhal t und das Gefühl eines inkompletten Sphink terverschlusses berichtet. Nach gestel lter Diagnose am 17. Februar 2015 sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Indikation zur notfallmäs sigen Dekompression gestellt worden. Es sei eine Dekompression auf L4/5 (Midline) mit caudaler

Hemilaminotomie L4, Flavektomie, cranialer

Hemilami notomie L5 und mikrochirurgischer

Sequesterektomie L4/5 von rechts gefolgt. Der peri

- sowie postoperative Verlauf habe sich erfreulicherweise komplikati onslos gestaltet. Aufgrund der Nervenschädigung und der Ca u da-equina werde de r B eschwerdeführer zeitlebens an einer Fussheber- und Fuss senkerschwäche rechts sowie neuropathische n Schmerzen leiden. Während des gesamten statio nären Aufenthalts vom 2 4. Februar bis zum 6. März 2015 sei er in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit als unabhängiger Journalist zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. Geistige sowie psychische Einschränkungen bestünden keine. Aufgrund der neuropathischen Schme rzen und der Fussheber- und Fuss senkerschwäche könne die bisherige Tätigkeit nur noch teilweise durchgeführt werden, in e inem zeitlichen Umfang von 80 % . Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. In w elchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs evaluiert wer den. Es sei jedoch von einem hohen Arbeitsumfang auszugehen. Ein Arbeits versuch sollte mit einem Pensum von 40 % beginnen (Urk. 8/18/7-9). 2.5

RAD-Arzt med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 9. September 2015

fest, dass sich aufgrund der vorliegen den Unterlagen folgendes B elastungsprofil ergebe: leichte sitzende oder wech selbelastende Tätigkeiten, bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund kumulierender Beschwerden im Tagesve rlauf (vgl. hierzu den Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015). Dem Bericht der Universitätskli nik Z.___ vom 2 2. Juni 2015 seien keine wesentlich anderen funktionellen Einschränkungen zu entnehmen. Das fachärztliche Belastungsprofil der Uni versitätsklinik Z.___ decke sich im Wesentlichen mit der hausärztlichen Ein schätzung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 3 0. Juli 2015) . In der bisherigen Tätigkeit als Journalist bestünden folgende Ar beitsunfähigkeiten (Urk. 8/19/ 4) : 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Februar bis zum 6. März 2015 (stationärer Aufenthalt) 50 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. März 2015 (abgestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015) 80 % Arbeitsfähigk eit spätestens ab August 2015 (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015)

Weiter gab RAD-Arzt D.___ an, dass bei einer beruflichen Einglieder ung eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsver suchs sinnvoll sei . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/19/4). 2.6

Dr. B.___ hielt im Schreiben vom 2 1. November 2015 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich fest, dass er eine Falschbeurteilung der Arbeits un fä higkeit vermute. Seit Sommer 2015 leide der Beschwerdeführer an einer rele vanten Verschlechterung der Rückenkrankheit (Verlaufskontrolle Universitäts klinik Z.___ vom 6. Juli 2015). Die damit as soziierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 1 7. Juli 2015 80 % . Die Beschwerdegegnerin nehme ab August 2015 aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % an. Er sei seit gut zehn Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 3/4 /1). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2013 bis 16. Juli 2015 zu 50 %, vom 17. Juli bis 30. September 2015 zu 80 % und vom 1. Oktober bis 30. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen [Urk. 3/4/2]). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 10. November 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen

davon aus, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab dem 1 1. August 2015 (Datum der Berichterstattung der Universitätskl inik Z.___) wieder im Umfang von 80 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei

auf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 (vgl. E. 2.5). 3.2

Die se Stellungnahme von RAD-Arzt D.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Zentrum s für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 1 1. August 2015

erklärt hatten, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als unabhängiger Journalist aufgrund der neuropathischen Schmer zen und der Fusssenker

- und Fuss heberschwäche noch in einem zeitli chen Umfang von 80 % zumutbar sei. Gleichzeitig hatten sie allerdings auch an gegeben, das s zunächst ein Arbeitsversuch mit einem Pens um von 40 % beginnen sollte (vgl. E. 2.4) resp. dass der Arbeitsumfang im Rahmen eines Arbeitsversuches beurteilt werden sollte (Urk. 8/18/9) . Dies blieb im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt D.___

aber

schliesslich unberücksichtigt (vgl. E. 2.5) . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Folge denn auch keine weiteren ärztlichen Auskünfte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem 1 1. August 2015 eingeholt. 3.3

Im Weiteren nannte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. Juli 2015 nebst dem Lumbover tebralsyndrom / lumboradikulären Syndrom rechts mit Dekompression L4/5

als zweite Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und mehreren Eingriffen seit 1990 (vgl. E. 2.3) . Hinsichtlich dieser abdominalen Beschwerden findet sich

in den Akten der an Dr. B.___ gerichtete Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ vom 2 7. Mai 2015, worin die zuständigen Ärzte im Wesentlichen erklärt en, dass sich in der heutigen sono graphischen Untersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Krank h eitsrezidiv gezeigt hätten (vgl. E. 2.1). Sie wiesen aber auch darauf hin, dass die übrigen Leberwerte aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden seien, und ersuchten Dr. B.___ darum, dies nachzuholen. Zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers äusserten sie sich nicht (Urk. 8/14/7-8). Eine fundierte fach ärztlich-internistische oder allenfalls fachärztlich-gastroenterolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt demnach nicht vor, und RAD -Arzt D.___ ist auf diese Beschwerden im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. Urk. 8/19/3-4)

gar

nicht eingegangen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal Dr. B.___ dem Beschwerdeführer – zumindest auch deswegen - bereits seit dem 17. März 2012 eine – ununterbrochene - Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % attestiert hatte (vgl. E. 2.3; Urk. 8/15/8-9 und Urk. 3/4/2). 3.4

Zusammenfassen d ist somit festzuhalten, dass a uf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 nicht abgestellt werden kann .

Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehen der medizinischer Sachverhalt liegt

- abgesehen von der Diagnosestellung - nicht vor.

Hierfür fehlt es namentlich an

detaillierten fachärztlich en Angaben zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähi gkeit nach dem 1 1. August 2015 im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers sowie an einer fachärztlich en Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der

gemäss Aktenlage seit Jahren bestehenden abdominalen Beschwerden. Zudem stellt sich auch die Frage, ob es etwaige Wechselwirkungen zwischen den abdomina len Beschwerden und den Beschwerden

im Bereich der Wirbelsäule gibt (vgl. dazu die Bericht e

von Dr. A.___ vom 2 1. Juli 2015 und des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 1 1. August 2015, E. 2.2 und E. 2.4).

Bei dieser Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. 4.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, welche objektivierbaren Befunde sich seit Januar 2015 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) in welchem Umfang auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist sowie auf allfäl lige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. 5. 2

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädi gung (BGE 126 V 11), weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl