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IV.2015.01277

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen im Sinne der insoweit übereinstimmenden Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete ab Ok tober 2008 in einem Restaurant, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden, und war mit allgemeinen Reinigungsarbeiten und Vorbereitungsarbeiten in der Küche betraut (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 7/14). Wegen inter mittierender Schulterschmerzen begab sich X.___ im November 2011 in die Behandlung der Klinik Y.___ . Dort wurde eine Ruptur der Supra spinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der Klinik Y.___ von November 2011 bis Januar 2012, Urk. 7/16/5-10), und im Januar 2013 wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchgeführt (Berichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 7/22/5-7).

Am 25. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1), nachdem ihr die S telle im Restaurant p er Ende März 2013 gekün digt worden war (vgl. Urk. 7 /14/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-St elle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 7 /22/1-3) und zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 7 /5, insbesondere mit dem Bericht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 7 /5/7-8, und dem Bericht des behandelnden Rheu matologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 7 /5/3) .

Im Vorbescheidverfahren

(Schreiben von Dr. Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 7/29) holte d ie IV-Stelle einen

weitere n

Bericht von Dr. Z.___

vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 7/35 und die Zusatzangabe von Dr. Z.___ vom 6. März 2014, Urk. 7/38) und erfuhr, dass die Versicherte am 14. November 2013 gestürzt war und im Januar 2014

eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden war (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik Y.___ vom 13. Dezember 2013, Urk. 7/36/4-5; Bericht der Klinik Y.___ vom 21. Januar 2014, Urk. 7/37/6-7). M it Verfügung vom 8. April 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /40). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/41) und reichte im Nachgang zu r Anmeldung

den Austritts bericht des B.___ vom 14. Februar 2014 nach, der einen Treppen sturz und eine dabei erlittene Frak t u r im linken oberen Sprunggelenk vom 30. Januar 2014 sowie die Operat ionen vom 30. Januar und vom 7. Februar 2014 (Reposition und Plattenosteosynthese) dokumentierte (Urk. 7 /43).

Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 auf die neue Anmeldung nicht ein (Urk. 7 /54).

Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht die dage gen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die IV-Stelle dazu, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einz utreten (Urk. 7/63; Prozess Nr. IV.2014.01179). Zur Begründung führte das Gericht aus, die massgebliche Veränderung seit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 8. April 2014 sei nicht der Unfall vom 30. Januar 2014, der sich vor dem Verfügungserlass ereignet habe, und auch nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern viel mehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibe. Eine solche Veränderung in Form der Fortdauer der be stehenden Arbeitsunfähigkeit sei mit dem beigebrachten Unfallschein der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar; Urk. 7/50) glaubhaft gemacht im Sinne der entsprechenden Eintre tensvoraussetzung

(Urk. 7/63 E. 2.4). 1.3

Gestützt auf das Urteil vom 24. Februar 2015, das unangefochten blieb, holte die IV-Stelle den hausärztlichen Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2015 mit verschiedenen Berichten des B.___

des Zeit raums November 2014 bis Mai 2015 ein (Urk . 7/71/1-14) und liess durch das B.___ die Berichte von Juni und Juli 2015 erstellen, ebenfalls mit vorangegangenen weiteren Berichten (Urk. 7/80 und Urk. 7/87). Ausserdem zog sie die medizinischen Unterlag en der Mobiliar bei (Urk. 7/74) und erhielt die Ve rfügung vom 10. Juni 2015, mit welcher die M obiliar die Taggeldleistungen per 1. Juli 2015 ein gestellt hatte

(Urk. 7/75). Nachdem die IV-Stelle eine Beur teilung ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, vom 30. Juni 20 15 eingeholt hatte (Urk. 7/89/2 3), teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Juli 2015 mit, dass sie ihr von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente zuzusprechen und für die Zeit danach den Rentenanspruch zu verneinen gedenke (Urk. 7/91; vgl. auch das Feststel lungsblatt in Urk. 7/89). Die Versicherte liess der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/103) einen Bericht des B.___

vom 21. September 2015 über die letzte Untersuchung vom 24. August 2015 sowie vorangegangene Radiologieberichte zukommen (Urk. 7/102), welche die IV-Stelle indessen als verspätet eingereicht erachtete (Schreiben an die Versicherte vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 13. November 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach d er Versicherten von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, verneinte demgegenüber d en Rentenanspruch für die nach folgende Zeit (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. November 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei insoweit aufzu h eben, als ihr ab Juli 2015 keine Invalidenrente mehr gewährt werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab Juli 2015 weiterhin eine Rente auszurichten bezie hungsweise allenfalls Eingliederungsmassnahmen vorzu nehmen (Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie unter anderem Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. C.___ und des B.___ vom 3. September und vom 4. November 2015 einreichen (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Die IV-Stelle erstattete am 21. Januar 2016 die Beschwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen (Urk. 6). In der Replik vom 11. Mai 2016 (Urk. 12) liess die Versicherte ihr Einverständnis mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen bekunden. Dabei liess sie beantragen, die IV-Stelle sei im Rückweisungsentscheid anzu weisen, die Abklärungen durch einen ausgewiesene n Spezialisten für Fussprob lematiken zu treffen, nämlich entweder durch Dr. med. E.___ oder durch Prof. Dr. med. F.___ (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 24. Mai 2016 auf die Erstattung eine r Duplik (Urk. 14), was der Ver sicherten am 25. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesam ten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungs gemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch ver neint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2. 2.1

Das Gericht hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Urteil vom 24. Februar 2015 dazu verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom

4. Juli 2014 einzutreten, da seit dem Ergehen der Verfügung vom 8. April 2014 eine Veränderung in Form der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Januar 2014 glaub haft sei (Urk. 7/63). Im Zuge der nachfolgenden materiellen Beurteilung gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ab dem 30. Januar 2014 habe tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestanden und sich bis Mitte März 2015 erstreckt, ab dann sei die Beschwerdeführerin aber für eine ange passte sitzende Tät igkeit wieder zu 100 % arbeits fähig gewesen. Auf dieser Fol gerung basiert die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % zugesprochen hat und diese Rente unter Annahme einer Erwerbseinbusse von nur noch 13 % ab Mitte März 2015 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2015 aufgehoben hat (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellung nahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 7/87/2-3) . Dieser analysierte vorab die Berichte des B.___ über die Behandlung des linken oberen Sprunggelenks und erachtete es als plausibel, dass das Spital der Beschwerdeführer in ab dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 bis zur Kontrolle vom 1 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Gleichzeitig hielt er relativierend fest, es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe. Ebenfalls einleuchtend schien Dr. D.___ die Angabe des B.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2015, wonach ab Mitte Juni beziehungsweise Anfang Juli 2015 mit der Wiedereingliederung zu einem Pensum von zunächst 50 % während zwei bis vier Wochen begonnen werden könne (vgl. Urk. 7/87/6). Als zumutbare Arbeiten nannte Dr. D.___ körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; diese Umschreibung entnahm er offen bar den Notizen des beratenden Arztes der Mobiliar, Dr. med. G.___, vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. G.___, die in der taggeldeinstellenden Verfügung der Mobiliar vom 1 0. Juni 2015 wie dergegeben ist und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Sitzen wie auch für wechselbelaste nde Tätigkeiten in überwie gend sitzender/stehender Position att estiert (vgl. Urk. 7/75/3). Schliesslich wies Dr. D.___ darauf hin, dass eine Koordination mit der Unfallversicherung zu erfolgen habe, da ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege. 2.3 2.3.1

Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6), dass die vorhande nen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. 2.3.2

So lässt die Annahme von Dr. D.___, es stünden ausschliesslich unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Diskussion, die Schulterproblematik ausser Acht, die vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 7/40) Gegenstand von Behandlungen gewesen war. Es gilt indessen zu beachten, dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 9. Juli 2013 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/22/2-3) und im Bericht vom 1 4. Januar 2014 festgehalten hatte, die 25%ige Arbeitsun fähigkeit daure an und sie gelte auch für die neue Stelle (Urk. 7/35/2 mi t der Bestätigung vom 6. März 2014 in Urk. 7/38), nämlich eine Tätigkeit im Umfang von zwei Tagen in der Woche als Haushälterin in einem Privathaushalt (vgl. das Schreiben von Dr. Z.___ vom 2 4. September 2013, Urk. 7/29, und die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 7/34). Dementspre chend hatte Dr. Z.___ schulterbedingte Einschränkungen beim Heben von Gegenständen und für Arbeiten über Kopf formuliert (Urk. 7/35/3). Es ist

daher

erforderlich, dass

die Beschwerdegegnerin - auch

ohne

entsprechende

Hinweise

der

Beschwerdeführerin in der

neuen

Anmeldung (vgl . Urk . 7/41/5) - die medi zinischen

Angaben

zum

Zustand

der

rechten

Schulter

aktualisieren

lässt . 2.3.3

Stehen neben der Fussverletzung unfallfremde Schulterprobleme zur Diskussion, so fällt schon deswegen ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Mobiliar in der taggeldeinstellenden Verfügung vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 7/75) einfach übernimmt. Darüber hinaus besteht die Koordinationspflicht zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung ohnehin nicht in einer Bindung des einen Versicherers an den En t scheid des anderen, sondern die beiden Versicherer haben die Invaliditätsbemessung selb ständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme der Einschätzung des jeweils anderen Versicherers begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6).

Unter diesen Umständen hält d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht auch in Bezug auf die Fussverletzung weitere medizinische Abklärun gen für nötig. Denn zur Zeit der Stellungnahme

von Dr. G.___ zuhanden der Mobiliar vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26)

war vor rund vier Wochen im B.___ das Osteosynthesematerial entfernt worden (Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2015 und Operationsbericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/74/35-37). D ie Einschätzung von Dr. G.___ hatte dementsprechend erst prognostischen Charakter und bezog sich auf die Zeit nach etwa zwei Monaten. Für diese spätere Zeit liegen jedoch weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste des B.___ vor; das Spital nahm in einem Bericht vom 4. Mai 2015 noch eine volle A rbeitsunfähigkeit bis Anfang Juni 2015 an

(Urk. 7/80/6) und hielt in einem Bericht an Dr. C.___

vom 2 2. Juni 2015 dann fest, am 1. Juli 2015 kö nne mit der Wiedereingliederung

begonnen werden, zunächst mit einem 50%-Pensum für zwei bis vier Wochen und nachher für weitere zwei bis vier Wochen mit einem 70%-Pensum (Urk. 7/87) . Auch die se Atteste des B.___ erlauben indessen keine zuverlässige, abschliessende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Z um einen handelt es sich nämlich hier wiede rum um erst prognostische Angaben

- gemäss dem späteren Bericht des B.___ vom 2 1. September 2015 klagte die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation von Ende August 2015 nach wie vor über Schmerzen und teilte mit, sie habe keine vollständige Arbeitsf ähigkeit erreichen können (Urk. 7/102/1), und in einem Attest vom 4. November 2015 schrieb das B.___ die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7) -, und zum andern ist nicht ausreichend bekannt,

von welchem Anforderungs profil das

B.___ ausging, denn im Bericht vom Juli 2015 ist zur bisherigen Tätigkeit, deren stufenweise Wiederaufnahme anzustreben sei, ledig lich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben Kinder betreut (Urk. 7/87/1). 2.4

Damit ist die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklä rung, wie sie im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien beantragt wird, gerechtfertigt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 12 S. 2) ist es indessen nicht Sache des Gerichts, die Person oder die Stelle zu bestimmen, die mit den zusätzlichen Abklärungen zu betrauen ist. Vielmehr wird es der Beschwerdegegnerin obliegen, im dafür vorgeschriebenen Verfahren (vgl. BGE 139 V 349, 137 V 210) die Auswahl der geeigneten Fachleute zu treffen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der Aufstellung in der Replik zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden und Barauslage n im Gesamt betrag von Fr. 54.-- gehabt (Urk. 12 S. 3) . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0. -- beläuft sich damit die Prozess entschädigung, die der Beschwerde - führerin zuzusprechen ist, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer v on 8 % auf den Betrag von Fr. 1‘483.90. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent en anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘483.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesam ten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungs gemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch ver neint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 13. November 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei insoweit aufzu h eben, als ihr ab Juli 2015 keine Invalidenrente mehr gewährt werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab Juli 2015 weiterhin eine Rente auszurichten bezie hungsweise allenfalls Eingliederungsmassnahmen vorzu nehmen (Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie unter anderem Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. C.___ und des B.___ vom 3. September und vom 4. November 2015 einreichen (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Die IV-Stelle erstattete am 21. Januar 2016 die Beschwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen (Urk. 6). In der Replik vom 11. Mai 2016 (Urk. 12) liess die Versicherte ihr Einverständnis mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen bekunden. Dabei liess sie beantragen, die IV-Stelle sei im Rückweisungsentscheid anzu weisen, die Abklärungen durch einen ausgewiesene n Spezialisten für Fussprob lematiken zu treffen, nämlich entweder durch Dr. med. E.___ oder durch Prof. Dr. med. F.___ (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 24. Mai 2016 auf die Erstattung eine r Duplik (Urk. 14), was der Ver sicherten am 25. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Das Gericht hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Urteil vom 24. Februar 2015 dazu verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellung nahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 7/87/2-3) . Dieser analysierte vorab die Berichte des B.___ über die Behandlung des linken oberen Sprunggelenks und erachtete es als plausibel, dass das Spital der Beschwerdeführer in ab dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 bis zur Kontrolle vom 1 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Gleichzeitig hielt er relativierend fest, es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe. Ebenfalls einleuchtend schien Dr. D.___ die Angabe des B.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2015, wonach ab Mitte Juni beziehungsweise Anfang Juli 2015 mit der Wiedereingliederung zu einem Pensum von zunächst 50 % während zwei bis vier Wochen begonnen werden könne (vgl. Urk. 7/87/6). Als zumutbare Arbeiten nannte Dr. D.___ körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; diese Umschreibung entnahm er offen bar den Notizen des beratenden Arztes der Mobiliar, Dr. med. G.___, vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. G.___, die in der taggeldeinstellenden Verfügung der Mobiliar vom 1 0. Juni 2015 wie dergegeben ist und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Sitzen wie auch für wechselbelaste nde Tätigkeiten in überwie gend sitzender/stehender Position att estiert (vgl. Urk. 7/75/3). Schliesslich wies Dr. D.___ darauf hin, dass eine Koordination mit der Unfallversicherung zu erfolgen habe, da ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege.

E. 2.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6), dass die vorhande nen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ausreichen.

E. 2.3.2 So lässt die Annahme von Dr. D.___, es stünden ausschliesslich unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Diskussion, die Schulterproblematik ausser Acht, die vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 7/40) Gegenstand von Behandlungen gewesen war. Es gilt indessen zu beachten, dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 9. Juli 2013 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/22/2-3) und im Bericht vom 1 4. Januar 2014 festgehalten hatte, die 25%ige Arbeitsun fähigkeit daure an und sie gelte auch für die neue Stelle (Urk. 7/35/2 mi t der Bestätigung vom 6. März 2014 in Urk. 7/38), nämlich eine Tätigkeit im Umfang von zwei Tagen in der Woche als Haushälterin in einem Privathaushalt (vgl. das Schreiben von Dr. Z.___ vom 2 4. September 2013, Urk. 7/29, und die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 7/34). Dementspre chend hatte Dr. Z.___ schulterbedingte Einschränkungen beim Heben von Gegenständen und für Arbeiten über Kopf formuliert (Urk. 7/35/3). Es ist

daher

erforderlich, dass

die Beschwerdegegnerin - auch

ohne

entsprechende

Hinweise

der

Beschwerdeführerin in der

neuen

Anmeldung (vgl . Urk . 7/41/5) - die medi zinischen

Angaben

zum

Zustand

der

rechten

Schulter

aktualisieren

lässt .

E. 2.3.3 Stehen neben der Fussverletzung unfallfremde Schulterprobleme zur Diskussion, so fällt schon deswegen ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Mobiliar in der taggeldeinstellenden Verfügung vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 7/75) einfach übernimmt. Darüber hinaus besteht die Koordinationspflicht zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung ohnehin nicht in einer Bindung des einen Versicherers an den En t scheid des anderen, sondern die beiden Versicherer haben die Invaliditätsbemessung selb ständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme der Einschätzung des jeweils anderen Versicherers begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6).

Unter diesen Umständen hält d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht auch in Bezug auf die Fussverletzung weitere medizinische Abklärun gen für nötig. Denn zur Zeit der Stellungnahme

von Dr. G.___ zuhanden der Mobiliar vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26)

war vor rund vier Wochen im B.___ das Osteosynthesematerial entfernt worden (Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2015 und Operationsbericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/74/35-37). D ie Einschätzung von Dr. G.___ hatte dementsprechend erst prognostischen Charakter und bezog sich auf die Zeit nach etwa zwei Monaten. Für diese spätere Zeit liegen jedoch weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste des B.___ vor; das Spital nahm in einem Bericht vom 4. Mai 2015 noch eine volle A rbeitsunfähigkeit bis Anfang Juni 2015 an

(Urk. 7/80/6) und hielt in einem Bericht an Dr. C.___

vom 2 2. Juni 2015 dann fest, am 1. Juli 2015 kö nne mit der Wiedereingliederung

begonnen werden, zunächst mit einem 50%-Pensum für zwei bis vier Wochen und nachher für weitere zwei bis vier Wochen mit einem 70%-Pensum (Urk. 7/87) . Auch die se Atteste des B.___ erlauben indessen keine zuverlässige, abschliessende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Z um einen handelt es sich nämlich hier wiede rum um erst prognostische Angaben

- gemäss dem späteren Bericht des B.___ vom 2 1. September 2015 klagte die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation von Ende August 2015 nach wie vor über Schmerzen und teilte mit, sie habe keine vollständige Arbeitsf ähigkeit erreichen können (Urk. 7/102/1), und in einem Attest vom 4. November 2015 schrieb das B.___ die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7) -, und zum andern ist nicht ausreichend bekannt,

von welchem Anforderungs profil das

B.___ ausging, denn im Bericht vom Juli 2015 ist zur bisherigen Tätigkeit, deren stufenweise Wiederaufnahme anzustreben sei, ledig lich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben Kinder betreut (Urk. 7/87/1).

E. 2.4 Damit ist die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklä rung, wie sie im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien beantragt wird, gerechtfertigt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 12 S. 2) ist es indessen nicht Sache des Gerichts, die Person oder die Stelle zu bestimmen, die mit den zusätzlichen Abklärungen zu betrauen ist. Vielmehr wird es der Beschwerdegegnerin obliegen, im dafür vorgeschriebenen Verfahren (vgl. BGE 139 V 349, 137 V 210) die Auswahl der geeigneten Fachleute zu treffen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.

E. 4 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §

E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der Aufstellung in der Replik zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden und Barauslage n im Gesamt betrag von Fr. 54.-- gehabt (Urk.

E. 12 S. 3) . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0. -- beläuft sich damit die Prozess entschädigung, die der Beschwerde - führerin zuzusprechen ist, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer v on 8 % auf den Betrag von Fr. 1‘483.90. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent en anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘483.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01277 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete ab Ok tober 2008 in einem Restaurant, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden, und war mit allgemeinen Reinigungsarbeiten und Vorbereitungsarbeiten in der Küche betraut (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 7/14). Wegen inter mittierender Schulterschmerzen begab sich X.___ im November 2011 in die Behandlung der Klinik Y.___ . Dort wurde eine Ruptur der Supra spinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der Klinik Y.___ von November 2011 bis Januar 2012, Urk. 7/16/5-10), und im Januar 2013 wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchgeführt (Berichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 7/22/5-7).

Am 25. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1), nachdem ihr die S telle im Restaurant p er Ende März 2013 gekün digt worden war (vgl. Urk. 7 /14/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-St elle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 7 /22/1-3) und zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 7 /5, insbesondere mit dem Bericht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 7 /5/7-8, und dem Bericht des behandelnden Rheu matologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 7 /5/3) .

Im Vorbescheidverfahren

(Schreiben von Dr. Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 7/29) holte d ie IV-Stelle einen

weitere n

Bericht von Dr. Z.___

vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 7/35 und die Zusatzangabe von Dr. Z.___ vom 6. März 2014, Urk. 7/38) und erfuhr, dass die Versicherte am 14. November 2013 gestürzt war und im Januar 2014

eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden war (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik Y.___ vom 13. Dezember 2013, Urk. 7/36/4-5; Bericht der Klinik Y.___ vom 21. Januar 2014, Urk. 7/37/6-7). M it Verfügung vom 8. April 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /40). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/41) und reichte im Nachgang zu r Anmeldung

den Austritts bericht des B.___ vom 14. Februar 2014 nach, der einen Treppen sturz und eine dabei erlittene Frak t u r im linken oberen Sprunggelenk vom 30. Januar 2014 sowie die Operat ionen vom 30. Januar und vom 7. Februar 2014 (Reposition und Plattenosteosynthese) dokumentierte (Urk. 7 /43).

Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 auf die neue Anmeldung nicht ein (Urk. 7 /54).

Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht die dage gen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die IV-Stelle dazu, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einz utreten (Urk. 7/63; Prozess Nr. IV.2014.01179). Zur Begründung führte das Gericht aus, die massgebliche Veränderung seit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 8. April 2014 sei nicht der Unfall vom 30. Januar 2014, der sich vor dem Verfügungserlass ereignet habe, und auch nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern viel mehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibe. Eine solche Veränderung in Form der Fortdauer der be stehenden Arbeitsunfähigkeit sei mit dem beigebrachten Unfallschein der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar; Urk. 7/50) glaubhaft gemacht im Sinne der entsprechenden Eintre tensvoraussetzung

(Urk. 7/63 E. 2.4). 1.3

Gestützt auf das Urteil vom 24. Februar 2015, das unangefochten blieb, holte die IV-Stelle den hausärztlichen Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2015 mit verschiedenen Berichten des B.___

des Zeit raums November 2014 bis Mai 2015 ein (Urk . 7/71/1-14) und liess durch das B.___ die Berichte von Juni und Juli 2015 erstellen, ebenfalls mit vorangegangenen weiteren Berichten (Urk. 7/80 und Urk. 7/87). Ausserdem zog sie die medizinischen Unterlag en der Mobiliar bei (Urk. 7/74) und erhielt die Ve rfügung vom 10. Juni 2015, mit welcher die M obiliar die Taggeldleistungen per 1. Juli 2015 ein gestellt hatte

(Urk. 7/75). Nachdem die IV-Stelle eine Beur teilung ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, vom 30. Juni 20 15 eingeholt hatte (Urk. 7/89/2 3), teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Juli 2015 mit, dass sie ihr von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente zuzusprechen und für die Zeit danach den Rentenanspruch zu verneinen gedenke (Urk. 7/91; vgl. auch das Feststel lungsblatt in Urk. 7/89). Die Versicherte liess der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/103) einen Bericht des B.___

vom 21. September 2015 über die letzte Untersuchung vom 24. August 2015 sowie vorangegangene Radiologieberichte zukommen (Urk. 7/102), welche die IV-Stelle indessen als verspätet eingereicht erachtete (Schreiben an die Versicherte vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 13. November 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach d er Versicherten von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, verneinte demgegenüber d en Rentenanspruch für die nach folgende Zeit (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. November 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Ver fügung sei insoweit aufzu h eben, als ihr ab Juli 2015 keine Invalidenrente mehr gewährt werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab Juli 2015 weiterhin eine Rente auszurichten bezie hungsweise allenfalls Eingliederungsmassnahmen vorzu nehmen (Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie unter anderem Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. C.___ und des B.___ vom 3. September und vom 4. November 2015 einreichen (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Die IV-Stelle erstattete am 21. Januar 2016 die Beschwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen (Urk. 6). In der Replik vom 11. Mai 2016 (Urk. 12) liess die Versicherte ihr Einverständnis mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen bekunden. Dabei liess sie beantragen, die IV-Stelle sei im Rückweisungsentscheid anzu weisen, die Abklärungen durch einen ausgewiesene n Spezialisten für Fussprob lematiken zu treffen, nämlich entweder durch Dr. med. E.___ oder durch Prof. Dr. med. F.___ (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 24. Mai 2016 auf die Erstattung eine r Duplik (Urk. 14), was der Ver sicherten am 25. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesam ten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungs gemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch ver neint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2. 2.1

Das Gericht hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Urteil vom 24. Februar 2015 dazu verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom

4. Juli 2014 einzutreten, da seit dem Ergehen der Verfügung vom 8. April 2014 eine Veränderung in Form der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Januar 2014 glaub haft sei (Urk. 7/63). Im Zuge der nachfolgenden materiellen Beurteilung gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ab dem 30. Januar 2014 habe tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestanden und sich bis Mitte März 2015 erstreckt, ab dann sei die Beschwerdeführerin aber für eine ange passte sitzende Tät igkeit wieder zu 100 % arbeits fähig gewesen. Auf dieser Fol gerung basiert die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % zugesprochen hat und diese Rente unter Annahme einer Erwerbseinbusse von nur noch 13 % ab Mitte März 2015 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2015 aufgehoben hat (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellung nahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 7/87/2-3) . Dieser analysierte vorab die Berichte des B.___ über die Behandlung des linken oberen Sprunggelenks und erachtete es als plausibel, dass das Spital der Beschwerdeführer in ab dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 bis zur Kontrolle vom 1 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Gleichzeitig hielt er relativierend fest, es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe. Ebenfalls einleuchtend schien Dr. D.___ die Angabe des B.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2015, wonach ab Mitte Juni beziehungsweise Anfang Juli 2015 mit der Wiedereingliederung zu einem Pensum von zunächst 50 % während zwei bis vier Wochen begonnen werden könne (vgl. Urk. 7/87/6). Als zumutbare Arbeiten nannte Dr. D.___ körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; diese Umschreibung entnahm er offen bar den Notizen des beratenden Arztes der Mobiliar, Dr. med. G.___, vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. G.___, die in der taggeldeinstellenden Verfügung der Mobiliar vom 1 0. Juni 2015 wie dergegeben ist und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Sitzen wie auch für wechselbelaste nde Tätigkeiten in überwie gend sitzender/stehender Position att estiert (vgl. Urk. 7/75/3). Schliesslich wies Dr. D.___ darauf hin, dass eine Koordination mit der Unfallversicherung zu erfolgen habe, da ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege. 2.3 2.3.1

Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6), dass die vorhande nen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. 2.3.2

So lässt die Annahme von Dr. D.___, es stünden ausschliesslich unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Diskussion, die Schulterproblematik ausser Acht, die vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 7/40) Gegenstand von Behandlungen gewesen war. Es gilt indessen zu beachten, dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 9. Juli 2013 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/22/2-3) und im Bericht vom 1 4. Januar 2014 festgehalten hatte, die 25%ige Arbeitsun fähigkeit daure an und sie gelte auch für die neue Stelle (Urk. 7/35/2 mi t der Bestätigung vom 6. März 2014 in Urk. 7/38), nämlich eine Tätigkeit im Umfang von zwei Tagen in der Woche als Haushälterin in einem Privathaushalt (vgl. das Schreiben von Dr. Z.___ vom 2 4. September 2013, Urk. 7/29, und die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 7/34). Dementspre chend hatte Dr. Z.___ schulterbedingte Einschränkungen beim Heben von Gegenständen und für Arbeiten über Kopf formuliert (Urk. 7/35/3). Es ist

daher

erforderlich, dass

die Beschwerdegegnerin - auch

ohne

entsprechende

Hinweise

der

Beschwerdeführerin in der

neuen

Anmeldung (vgl . Urk . 7/41/5) - die medi zinischen

Angaben

zum

Zustand

der

rechten

Schulter

aktualisieren

lässt . 2.3.3

Stehen neben der Fussverletzung unfallfremde Schulterprobleme zur Diskussion, so fällt schon deswegen ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Mobiliar in der taggeldeinstellenden Verfügung vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 7/75) einfach übernimmt. Darüber hinaus besteht die Koordinationspflicht zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung ohnehin nicht in einer Bindung des einen Versicherers an den En t scheid des anderen, sondern die beiden Versicherer haben die Invaliditätsbemessung selb ständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme der Einschätzung des jeweils anderen Versicherers begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6).

Unter diesen Umständen hält d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht auch in Bezug auf die Fussverletzung weitere medizinische Abklärun gen für nötig. Denn zur Zeit der Stellungnahme

von Dr. G.___ zuhanden der Mobiliar vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/74/26)

war vor rund vier Wochen im B.___ das Osteosynthesematerial entfernt worden (Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2015 und Operationsbericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/74/35-37). D ie Einschätzung von Dr. G.___ hatte dementsprechend erst prognostischen Charakter und bezog sich auf die Zeit nach etwa zwei Monaten. Für diese spätere Zeit liegen jedoch weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste des B.___ vor; das Spital nahm in einem Bericht vom 4. Mai 2015 noch eine volle A rbeitsunfähigkeit bis Anfang Juni 2015 an

(Urk. 7/80/6) und hielt in einem Bericht an Dr. C.___

vom 2 2. Juni 2015 dann fest, am 1. Juli 2015 kö nne mit der Wiedereingliederung

begonnen werden, zunächst mit einem 50%-Pensum für zwei bis vier Wochen und nachher für weitere zwei bis vier Wochen mit einem 70%-Pensum (Urk. 7/87) . Auch die se Atteste des B.___ erlauben indessen keine zuverlässige, abschliessende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Z um einen handelt es sich nämlich hier wiede rum um erst prognostische Angaben

- gemäss dem späteren Bericht des B.___ vom 2 1. September 2015 klagte die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation von Ende August 2015 nach wie vor über Schmerzen und teilte mit, sie habe keine vollständige Arbeitsf ähigkeit erreichen können (Urk. 7/102/1), und in einem Attest vom 4. November 2015 schrieb das B.___ die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7) -, und zum andern ist nicht ausreichend bekannt,

von welchem Anforderungs profil das

B.___ ausging, denn im Bericht vom Juli 2015 ist zur bisherigen Tätigkeit, deren stufenweise Wiederaufnahme anzustreben sei, ledig lich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben Kinder betreut (Urk. 7/87/1). 2.4

Damit ist die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklä rung, wie sie im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien beantragt wird, gerechtfertigt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 12 S. 2) ist es indessen nicht Sache des Gerichts, die Person oder die Stelle zu bestimmen, die mit den zusätzlichen Abklärungen zu betrauen ist. Vielmehr wird es der Beschwerdegegnerin obliegen, im dafür vorgeschriebenen Verfahren (vgl. BGE 139 V 349, 137 V 210) die Auswahl der geeigneten Fachleute zu treffen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der Aufstellung in der Replik zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden und Barauslage n im Gesamt betrag von Fr. 54.-- gehabt (Urk. 12 S. 3) . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0. -- beläuft sich damit die Prozess entschädigung, die der Beschwerde - führerin zuzusprechen ist, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer v on 8 % auf den Betrag von Fr. 1‘483.90. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent en anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘483.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel