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IV.2014.01179

Glaubhaftmachen einer Veränderung nach rechtskräftiger Rentenabweisung. Ursprünglicher Anspruch verneint, weil vor Ablauf des Wartejahres vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht sei. Vor Verfügungserlass neue Arbeitsunfähigkeit. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über Verfügungserlass hinaus ist glaubhafte Veränderung.

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete ab Oktober 2008 in einem Restaurant der Z.___ Gruppe, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden (Anga ben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 10/14). Seit Jah ren litt X.___ an intermittierenden Schulterschmerzen und begab sich deswegen im November 2011 in die Klinik A.___ . Dort wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der K lin i k A.___ von November 2011 bis Janua r 2012, Urk. 10/16/5-10), und in der Folge wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchge führt (Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 10/22/5-7). 1.2

Am 2 5. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1); die Stelle im Restaurant der Z.___ Gruppe wurde ihr per Ende März 2013 gekündigt (vgl. Urk. 10/14/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Unterlagen den Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. Juli 2013 ein (Urk. 10/22/1-3), zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 10/5, insbesondere mit dem Ber icht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 10/5/7-8, und dem Bericht des

behandelnden Rheu matologen

Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 10/5/3), führte mit der Versicherten ein Standortge spräch

und holte bei der RAD-Ärztin med. pract . D.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 ein (Feststellungsblatt vom 6. September 2013, Urk. 10/24/1 +3).

Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicher ten, dass sie ihre Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente zu verneinen g edenke, da sie zwischen dem 26. September 2012 und Ende August 2013 in unterschiedlichem Ausmass krank geschrieben gewesen sei, seit Anfang September 2013 jedoch aus ärztlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/26) . Mit Schreiben vom 24. September 2013 ersuchte Dr. B.___ die IV-Stelle im Namen seiner Patienten darum, auf die Abweisung des Leistung sbegehrens zurückzukommen (Urk. 10/27 und Urk. 10/29).

Die IV-Stelle liess sich Unterlagen der neuen Arbeitgeberin der Versicherten

eine r Privatperson, bei der die Versicherte ab dem 1. September 2013 an zwei Tagen in der Woche als Haushälterin tätig war - und der Arbeitslosenkasse zustellen (vgl. Urk. 10/30-34), holte bei Dr. B.___ den weiteren Bericht vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 10/35; vgl. auch die Zusatzangabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014, Urk. 10/38) und erfuhr, dass im Januar 2014 nach einem Sturz am 1 4. November 2013 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festge stellt worden war (Bericht von Dr. B.___ an die Klinik C.___ vom 1 3. Dezember 2013, Urk. 10/36/4-5; Bericht der Klinik C.___ vom 2 1. Januar 2014, Urk. 10/37/6-7). Nachdem die IV-Stelle bei med. pract . D.___ die weitere Stellungnahme vom 1 5. Februar 2014 eingeholt hatte (Urk. 10/39/3), entschied sie mit Verfügung vom 8. April 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufli che Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 10/40). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversiche rung an und gab an, am 3 0. Januar 2014 eine Fraktur am linke n Fuss erlitten zu haben (Urk. 10 /41). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 1 4. Juli 2014 zur Einreichung von Unterlagen auf, die eine gesundheitliche Verände rung seit dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 glaubhaft machten (Urk. 10 /42). Die Versicherte reichte daraufhin den Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 1 4. Februar 2014 nach, der einen Treppensturz und die dabei erlittene Frakur im linken oberen Sprunggelenk, di e Operationen vom 3 0. Januar und vom 7. Februar 2014 sowie das vorgesehene Prozedere doku mentierte (Urk. 10/43). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 2 1. August 2014 (Urk. 10/44/2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 8. August 2014, dass sie auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht einzutreten gedenke (Urk. 10/45). Die Versicherte, vertreten durch die Y.___, liess am 2 5. September 2014 einwenden, die erste Anmeldung, aufgrund welcher die von ihr akzeptierte Verfügung vom 8. April 2014 ergangen sei, habe die Beeinträch tigung der rechten Schulter betroffen, wogegen die zweite Anmeldung den Unfall (vom 3 0. Januar 2014) betreffe und präventiv, aufgrund der Empfehlung des Unfallversicherers, erfolgt sei (Urk. 20/50). Als Belege liess sie ein Schreiben der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) an sie vom 1 0. Juni 2014 mit Hinweisen zur Invalidenversicherung (Seite 1 in Urk. 10/48) und einen Unfallschein der Mob i liar, ausgefüllt von Dr. B.___ (Urk. 10/49), ein reichen .

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht e in (Urk. 2 = Urk. 10/53).

Nach bereits ergangener Verfügung sandte di e Mobiliar der IV-Stelle am 16. Oktober 2014 i m Rahmen d es Meldeverfahrens (K reisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen über das Meldesystem und das Verrechnungs wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung) verschiedene weitere Unfallakten (Urk. 10/54 und Urk. 10/55) und verlangte ihrerseits Akten einsicht (Urk. 10/56-59). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 liess die Versicherte durch die Y.___ Beschwerde erheben und si nngemäss geltend machen, die IV Stelle habe auf die neue Anmeldung einzutreten (Urk. 1). Als neue Belege liess sie einen Bericht von Dr. med. G.___

an die Mobiliar vom 6. Oktober 2014 (Urk. 3/1) und aktuelle Unfallscheine (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) beibringen . Aus serdem ersuchte sie i n prozessualer Hinsicht um die unentge ltliche Prozessfüh rung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Versicher ten am 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Versi cherte liess ebenfalls am 1 1. Dezember 2014 die Unterlagen zum Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung einreichen (Urk. 11 und Urk. 12/1-28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie m indestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogena nntes Invaliden ein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kom men). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gi lt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5 1.5 .1

Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu ma chen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eben falls nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3) 1 .5 .2

Bei der Glaubhaftmac hung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1 .5 .3

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmel dung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintret ensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch bei gebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versi cherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintreten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versi cherten Person Belege nachzufordern. Dabei bedeutet das Einholen eines einfa chen Arztberichtes für sich allein noch kein materielles Eintreten auf die Neu anmeldung. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 8. August 2014 zur Begrün dung des beabsichtigten Nichteintretens entscheids an, die Beschwerde führerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 10/45). Diese Begründung stützt sich, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten ist, auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV. Die Beschwerde führerin berief sich in ihren Einwendungen vom 25. September 2014 auf den Unfall vom 3 0. Januar 2014 und machte geltend, Gegenstand der ersten Anmel dung und der ersten Verfügung sei die Beeinträchtigung der rechten Schulter gewesen, Gegenstand der neuen Anmeldung sei hingegen allein die Beeinträch tigung aufgrund des Unfalls vom 3 0. Januar 2014, also die Verletzung im lin ken oberen Sprunggelenk (Urk. 10/50). Die Beschwerdegegnerin führte darauf hin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 ergänzend aus, die Folgen des Unfalls seien bereits beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 abgeklärt worden und es sei keine langandauernde Ein schränkung erkennbar (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Entgegen der ergänzenden Begründung in der angefochtenen Verfügung trifft nicht zu, dass die Unfall folgen bereits im Vorfeld des Erlasses der leistungs ablehnenden V erfügung vom 8. April 2014 thematisiert worden sind. Als Dr. B.___ am 2 4. September 2013 zum Vorbescheid vom 2 8. August 2013 Stellung nahm (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), war der Unfall vom 3 0. Januar 2014 noch nicht geschehen, und auch seine von der Beschwerdegegnerin beige zogenen beziehungsweise eingeholten Berichte vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 10/36/4-5) und vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 10/35) sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 10/37/6-7) wurden vor dem Unfall verfasst. Einzig die schriftliche Angabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014 (Urk. 10/38) erfolgte erst nachher; Dr. B.___

präzisierte darin auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin jedoch lediglich, dass sich die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % auf ein Vollzeitpensum beziehe. Dementsprechend ist der Unfall in der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . D.___

v om 1 5. Februar 2014, die Grundlage für die Verfügung vom 8. April 2014 war,

nicht erwähnt, sondern die Ärztin bezog sich allein auf die Schulterbeschwer den

(Urk. 10/39 /2-3). 2 .3

Der Beschwerdegegnerin ist immerhin insoweit zuzustimmen, als sich der Unfall vom 3 0. Januar 2014 schon vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ereignet hatte und dessen Folgen daher richtigerweise zu berücksichtigen gewe sen wären . Das Unfallereignis selbst kann daher nicht als Veränderung betrachtet werden, mit deren Glaubhaftigkeit die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV erfüllt wären. Auch der Aus trittsbericht des Spitals E.___ vom 1 4. Februar 2014, den die Beschwer deführerin auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin einreichte (Urk. 10/43), kann nicht der Belegung einer Veränderung dienen, denn die darin bescheinigten Tatsachen lagen beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ebenfalls bereits vor. 2 .4

Anders verhä lt es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin über das Datum der Verfügung vom 8. April 2014 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde, so von Dr. B.___ im Unfallschein der Mobiliar (Urk. 10/49) und vom Spital E.___ in einem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/55/14-15). Auch damit wird zwar keine gesundheitliche Veränderung seit dem 8. April 2014 dargetan. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwer deführerin mit der Akzeptierung der Verfügung vom 8. April 2014 auch den Standpunkt der B eschwerdegegnerin

in der Verfügungsbegründung akzeptierte, sie sei ab Juli oder spätestens ab September 2013

wieder voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen (vgl. Urk. 10/26 und Urk. 10/40), also noch vor A blauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG (die ununterbrochene Arbeits unfähigkeit setzt e aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 4. Dezember 2012 am 2 6. September 2012 ein, wogegen die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss den Angaben der Arbeitgeberin durch längere Perioden der Arbeitsfähigkeit unterbrochen gewesen waren; vgl. Urk. 10/5/3 und Urk. 10/14/3-4).

Unter die sen Umständen hätte die Berücksichtigung des Unf alls vom 3 0. Januar 2014 und der deswegen entstandene n erneute n Arbeitsunfähigkeit am Ergebnis der Verfügung vom 8. April 2014 nichts geändert, denn für einen Rentenan spruch aufgrund d er neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit musste zunächst wieder eine einjährige War tezeit bestanden werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2014 wäre somit nicht zielführend gewesen. Aus die sem Grund kann der Beschwerdeführerin die Rechtskraft dieser Verfügung insoweit nic ht entgegengehalten werden, als es ihr - wie sie in ihren Einwen dungen vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/50) und in der Beschwerdeschrift (Urk.

1) vorbrachte -, darum geht, einen künftigen, nach Ablauf des neu in Gang gesetzten Wartejahres entstehenden Rentenanspruch zu wahren.

Damit ein solcher

Anspruch vollumfänglich gewahrt werden kann, muss die Anmel dung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bereits nach sechs Monaten der fortdau ernden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich während weiterer sechs Monate anhält und das Wartejahr somit erfüllt wird. Die Mobiliar hielt die Beschwer deführerin daher in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Seite 1 in Urk. 10/48) zu Recht dazu an, sich aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 wieder bei der Invalidenversicherung anzumelden. Die massgebliche Veränderung ist in diesem Zusammenhang nicht der Unfall selbst und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibt.

Dies gilt nicht nur für den Rentenanspruch, sondern sinngemäss auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen. D essen Entstehung hängt zwar nicht vom Bestehen eines Wartejahr es

ab, sondern - im Beispiel der Umschulung nach Art. 17 IVG - nur davon, ob die Umschulung infolge der Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwer b sfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver bessert werden kann. Auch diese Kriterien werden jedoch durch die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst. 2.5

Dafür, dass eine Veränderung durch Fortdauer einer bestehenden Arbeitsun fähigkeit als glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erscheint, muss entge gen der Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Aufforderung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/42) eine B escheinigung, wie sie mit dem beigebrachten Unfall s chein der Mobiliar vorliegt und der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2014 attestiert (Urk. 10/49), als ausreichend qualifiziert werden. Denn da in der ersten Zeit nach der Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit zweifellos bestanden hatte, macht eine einfache Bescheinigung der en Fortdauer plausibel.

Was den Rentenanspruch betrifft, so kann dieser nach dem Gesagten ohnehin nicht bereits im Zeitpunkt der neuen Anmeldung beurteilt werden, sondern es ist abzuwarten, ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG tatsächlich be standen wird, und die Anmeldung ist hierfür pendent zu halten. Es liegt auf der Hand, dass hier die nähere Abklärung mit der Einholung von aussagekräftigen ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin obliegt, weil es um einen Sach verhalt geht, der im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht abgeschlosssen ist . Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten als b ei einer erstmaligen Anmeldung. 2.6

Die Beschwerdegegnerin ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. Dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ bereits die m ateri elle Stellungnahme vom 2 1. August 2014 zu den Auswirkungen der Fraktur eingeholt hat (Urk. 10/44/2), bedeutet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1. 5 .3) nicht, dass sie ungeachtet der Formulierung der angefochtenen Verfü gung bereits materiell eingetreten wäre. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss das Gericht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Prozessführung nicht befinden . 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie m indestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogena nntes Invaliden ein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kom men).

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gi lt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.5 .1

Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu ma chen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eben falls nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3) 1 .5 .2

Bei der Glaubhaftmac hung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1 .5 .3

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmel dung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintret ensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch bei gebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versi cherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintreten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versi cherten Person Belege nachzufordern. Dabei bedeutet das Einholen eines einfa chen Arztberichtes für sich allein noch kein materielles Eintreten auf die Neu anmeldung. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 8. August 2014 zur Begrün dung des beabsichtigten Nichteintretens entscheids an, die Beschwerde führerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 10/45). Diese Begründung stützt sich, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten ist, auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV. Die Beschwerde führerin berief sich in ihren Einwendungen vom 25. September 2014 auf den Unfall vom 3 0. Januar 2014 und machte geltend, Gegenstand der ersten Anmel dung und der ersten Verfügung sei die Beeinträchtigung der rechten Schulter gewesen, Gegenstand der neuen Anmeldung sei hingegen allein die Beeinträch tigung aufgrund des Unfalls vom 3 0. Januar 2014, also die Verletzung im lin ken oberen Sprunggelenk (Urk. 10/50). Die Beschwerdegegnerin führte darauf hin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 ergänzend aus, die Folgen des Unfalls seien bereits beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 abgeklärt worden und es sei keine langandauernde Ein schränkung erkennbar (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Entgegen der ergänzenden Begründung in der angefochtenen Verfügung trifft nicht zu, dass die Unfall folgen bereits im Vorfeld des Erlasses der leistungs ablehnenden V erfügung vom 8. April 2014 thematisiert worden sind. Als Dr. B.___ am 2 4. September 2013 zum Vorbescheid vom 2 8. August 2013 Stellung nahm (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), war der Unfall vom 3 0. Januar 2014 noch nicht geschehen, und auch seine von der Beschwerdegegnerin beige zogenen beziehungsweise eingeholten Berichte vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 10/36/4-5) und vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 10/35) sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 10/37/6-7) wurden vor dem Unfall verfasst. Einzig die schriftliche Angabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014 (Urk. 10/38) erfolgte erst nachher; Dr. B.___

präzisierte darin auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin jedoch lediglich, dass sich die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % auf ein Vollzeitpensum beziehe. Dementsprechend ist der Unfall in der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . D.___

v om 1 5. Februar 2014, die Grundlage für die Verfügung vom 8. April 2014 war,

nicht erwähnt, sondern die Ärztin bezog sich allein auf die Schulterbeschwer den

(Urk. 10/39 /2-3). 2 .3

Der Beschwerdegegnerin ist immerhin insoweit zuzustimmen, als sich der Unfall vom 3 0. Januar 2014 schon vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ereignet hatte und dessen Folgen daher richtigerweise zu berücksichtigen gewe sen wären . Das Unfallereignis selbst kann daher nicht als Veränderung betrachtet werden, mit deren Glaubhaftigkeit die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV erfüllt wären. Auch der Aus trittsbericht des Spitals E.___ vom 1 4. Februar 2014, den die Beschwer deführerin auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin einreichte (Urk. 10/43), kann nicht der Belegung einer Veränderung dienen, denn die darin bescheinigten Tatsachen lagen beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ebenfalls bereits vor. 2 .4

Anders verhä lt es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin über das Datum der Verfügung vom 8. April 2014 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde, so von Dr. B.___ im Unfallschein der Mobiliar (Urk. 10/49) und vom Spital E.___ in einem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/55/14-15). Auch damit wird zwar keine gesundheitliche Veränderung seit dem 8. April 2014 dargetan. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwer deführerin mit der Akzeptierung der Verfügung vom 8. April 2014 auch den Standpunkt der B eschwerdegegnerin

in der Verfügungsbegründung akzeptierte, sie sei ab Juli oder spätestens ab September 2013

wieder voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen (vgl. Urk. 10/26 und Urk. 10/40), also noch vor A blauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG (die ununterbrochene Arbeits unfähigkeit setzt e aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 4. Dezember 2012 am 2 6. September 2012 ein, wogegen die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss den Angaben der Arbeitgeberin durch längere Perioden der Arbeitsfähigkeit unterbrochen gewesen waren; vgl. Urk. 10/5/3 und Urk. 10/14/3-4).

Unter die sen Umständen hätte die Berücksichtigung des Unf alls vom 3 0. Januar 2014 und der deswegen entstandene n erneute n Arbeitsunfähigkeit am Ergebnis der Verfügung vom 8. April 2014 nichts geändert, denn für einen Rentenan spruch aufgrund d er neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit musste zunächst wieder eine einjährige War tezeit bestanden werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2014 wäre somit nicht zielführend gewesen. Aus die sem Grund kann der Beschwerdeführerin die Rechtskraft dieser Verfügung insoweit nic ht entgegengehalten werden, als es ihr - wie sie in ihren Einwen dungen vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/50) und in der Beschwerdeschrift (Urk.

1) vorbrachte -, darum geht, einen künftigen, nach Ablauf des neu in Gang gesetzten Wartejahres entstehenden Rentenanspruch zu wahren.

Damit ein solcher

Anspruch vollumfänglich gewahrt werden kann, muss die Anmel dung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bereits nach sechs Monaten der fortdau ernden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich während weiterer sechs Monate anhält und das Wartejahr somit erfüllt wird. Die Mobiliar hielt die Beschwer deführerin daher in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Seite 1 in Urk. 10/48) zu Recht dazu an, sich aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 wieder bei der Invalidenversicherung anzumelden. Die massgebliche Veränderung ist in diesem Zusammenhang nicht der Unfall selbst und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibt.

Dies gilt nicht nur für den Rentenanspruch, sondern sinngemäss auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen. D essen Entstehung hängt zwar nicht vom Bestehen eines Wartejahr es

ab, sondern - im Beispiel der Umschulung nach Art. 17 IVG - nur davon, ob die Umschulung infolge der Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwer b sfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver bessert werden kann. Auch diese Kriterien werden jedoch durch die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 liess die Versicherte durch die Y.___ Beschwerde erheben und si nngemäss geltend machen, die IV Stelle habe auf die neue Anmeldung einzutreten (Urk. 1). Als neue Belege liess sie einen Bericht von Dr. med. G.___

an die Mobiliar vom 6. Oktober 2014 (Urk. 3/1) und aktuelle Unfallscheine (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) beibringen . Aus serdem ersuchte sie i n prozessualer Hinsicht um die unentge ltliche Prozessfüh rung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Versicher ten am 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Versi cherte liess ebenfalls am 1 1. Dezember 2014 die Unterlagen zum Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung einreichen (Urk. 11 und Urk. 12/1-28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.5 Dafür, dass eine Veränderung durch Fortdauer einer bestehenden Arbeitsun fähigkeit als glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erscheint, muss entge gen der Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Aufforderung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/42) eine B escheinigung, wie sie mit dem beigebrachten Unfall s chein der Mobiliar vorliegt und der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2014 attestiert (Urk. 10/49), als ausreichend qualifiziert werden. Denn da in der ersten Zeit nach der Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit zweifellos bestanden hatte, macht eine einfache Bescheinigung der en Fortdauer plausibel.

Was den Rentenanspruch betrifft, so kann dieser nach dem Gesagten ohnehin nicht bereits im Zeitpunkt der neuen Anmeldung beurteilt werden, sondern es ist abzuwarten, ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG tatsächlich be standen wird, und die Anmeldung ist hierfür pendent zu halten. Es liegt auf der Hand, dass hier die nähere Abklärung mit der Einholung von aussagekräftigen ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin obliegt, weil es um einen Sach verhalt geht, der im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht abgeschlosssen ist . Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten als b ei einer erstmaligen Anmeldung.

E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. Dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ bereits die m ateri elle Stellungnahme vom 2 1. August 2014 zu den Auswirkungen der Fraktur eingeholt hat (Urk. 10/44/2), bedeutet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1. 5 .3) nicht, dass sie ungeachtet der Formulierung der angefochtenen Verfü gung bereits materiell eingetreten wäre. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss das Gericht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Prozessführung nicht befinden . 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01179 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete ab Oktober 2008 in einem Restaurant der Z.___ Gruppe, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden (Anga ben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 10/14). Seit Jah ren litt X.___ an intermittierenden Schulterschmerzen und begab sich deswegen im November 2011 in die Klinik A.___ . Dort wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der K lin i k A.___ von November 2011 bis Janua r 2012, Urk. 10/16/5-10), und in der Folge wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchge führt (Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 10/22/5-7). 1.2

Am 2 5. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1); die Stelle im Restaurant der Z.___ Gruppe wurde ihr per Ende März 2013 gekündigt (vgl. Urk. 10/14/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Unterlagen den Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. Juli 2013 ein (Urk. 10/22/1-3), zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 10/5, insbesondere mit dem Ber icht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 10/5/7-8, und dem Bericht des

behandelnden Rheu matologen

Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 10/5/3), führte mit der Versicherten ein Standortge spräch

und holte bei der RAD-Ärztin med. pract . D.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 ein (Feststellungsblatt vom 6. September 2013, Urk. 10/24/1 +3).

Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicher ten, dass sie ihre Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente zu verneinen g edenke, da sie zwischen dem 26. September 2012 und Ende August 2013 in unterschiedlichem Ausmass krank geschrieben gewesen sei, seit Anfang September 2013 jedoch aus ärztlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/26) . Mit Schreiben vom 24. September 2013 ersuchte Dr. B.___ die IV-Stelle im Namen seiner Patienten darum, auf die Abweisung des Leistung sbegehrens zurückzukommen (Urk. 10/27 und Urk. 10/29).

Die IV-Stelle liess sich Unterlagen der neuen Arbeitgeberin der Versicherten

eine r Privatperson, bei der die Versicherte ab dem 1. September 2013 an zwei Tagen in der Woche als Haushälterin tätig war - und der Arbeitslosenkasse zustellen (vgl. Urk. 10/30-34), holte bei Dr. B.___ den weiteren Bericht vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 10/35; vgl. auch die Zusatzangabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014, Urk. 10/38) und erfuhr, dass im Januar 2014 nach einem Sturz am 1 4. November 2013 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festge stellt worden war (Bericht von Dr. B.___ an die Klinik C.___ vom 1 3. Dezember 2013, Urk. 10/36/4-5; Bericht der Klinik C.___ vom 2 1. Januar 2014, Urk. 10/37/6-7). Nachdem die IV-Stelle bei med. pract . D.___ die weitere Stellungnahme vom 1 5. Februar 2014 eingeholt hatte (Urk. 10/39/3), entschied sie mit Verfügung vom 8. April 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufli che Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 10/40). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversiche rung an und gab an, am 3 0. Januar 2014 eine Fraktur am linke n Fuss erlitten zu haben (Urk. 10 /41). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 1 4. Juli 2014 zur Einreichung von Unterlagen auf, die eine gesundheitliche Verände rung seit dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 glaubhaft machten (Urk. 10 /42). Die Versicherte reichte daraufhin den Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 1 4. Februar 2014 nach, der einen Treppensturz und die dabei erlittene Frakur im linken oberen Sprunggelenk, di e Operationen vom 3 0. Januar und vom 7. Februar 2014 sowie das vorgesehene Prozedere doku mentierte (Urk. 10/43). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 2 1. August 2014 (Urk. 10/44/2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 8. August 2014, dass sie auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht einzutreten gedenke (Urk. 10/45). Die Versicherte, vertreten durch die Y.___, liess am 2 5. September 2014 einwenden, die erste Anmeldung, aufgrund welcher die von ihr akzeptierte Verfügung vom 8. April 2014 ergangen sei, habe die Beeinträch tigung der rechten Schulter betroffen, wogegen die zweite Anmeldung den Unfall (vom 3 0. Januar 2014) betreffe und präventiv, aufgrund der Empfehlung des Unfallversicherers, erfolgt sei (Urk. 20/50). Als Belege liess sie ein Schreiben der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) an sie vom 1 0. Juni 2014 mit Hinweisen zur Invalidenversicherung (Seite 1 in Urk. 10/48) und einen Unfallschein der Mob i liar, ausgefüllt von Dr. B.___ (Urk. 10/49), ein reichen .

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht e in (Urk. 2 = Urk. 10/53).

Nach bereits ergangener Verfügung sandte di e Mobiliar der IV-Stelle am 16. Oktober 2014 i m Rahmen d es Meldeverfahrens (K reisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen über das Meldesystem und das Verrechnungs wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung) verschiedene weitere Unfallakten (Urk. 10/54 und Urk. 10/55) und verlangte ihrerseits Akten einsicht (Urk. 10/56-59). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 liess die Versicherte durch die Y.___ Beschwerde erheben und si nngemäss geltend machen, die IV Stelle habe auf die neue Anmeldung einzutreten (Urk. 1). Als neue Belege liess sie einen Bericht von Dr. med. G.___

an die Mobiliar vom 6. Oktober 2014 (Urk. 3/1) und aktuelle Unfallscheine (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) beibringen . Aus serdem ersuchte sie i n prozessualer Hinsicht um die unentge ltliche Prozessfüh rung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Versicher ten am 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Versi cherte liess ebenfalls am 1 1. Dezember 2014 die Unterlagen zum Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung einreichen (Urk. 11 und Urk. 12/1-28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie m indestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogena nntes Invaliden ein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kom men). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gi lt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü -gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsge mäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5 1.5 .1

Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu ma chen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra des verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eben falls nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3) 1 .5 .2

Bei der Glaubhaftmac hung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1 .5 .3

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmel dung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintret ensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch bei gebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versi cherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so weni g substantiiert, dass sich ein Eintreten n ur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versi cherten Person Belege nachzufordern. Dabei bedeutet das Einholen eines einfa chen Arztberichtes für sich allein noch kein materielles Eintreten auf die Neu anmeldung. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderun g vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014, E. 4.1.4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 8. August 2014 zur Begrün dung des beabsichtigten Nichteintretens entscheids an, die Beschwerde führerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 10/45). Diese Begründung stützt sich, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten ist, auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV. Die Beschwerde führerin berief sich in ihren Einwendungen vom 25. September 2014 auf den Unfall vom 3 0. Januar 2014 und machte geltend, Gegenstand der ersten Anmel dung und der ersten Verfügung sei die Beeinträchtigung der rechten Schulter gewesen, Gegenstand der neuen Anmeldung sei hingegen allein die Beeinträch tigung aufgrund des Unfalls vom 3 0. Januar 2014, also die Verletzung im lin ken oberen Sprunggelenk (Urk. 10/50). Die Beschwerdegegnerin führte darauf hin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 ergänzend aus, die Folgen des Unfalls seien bereits beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 abgeklärt worden und es sei keine langandauernde Ein schränkung erkennbar (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Entgegen der ergänzenden Begründung in der angefochtenen Verfügung trifft nicht zu, dass die Unfall folgen bereits im Vorfeld des Erlasses der leistungs ablehnenden V erfügung vom 8. April 2014 thematisiert worden sind. Als Dr. B.___ am 2 4. September 2013 zum Vorbescheid vom 2 8. August 2013 Stellung nahm (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), war der Unfall vom 3 0. Januar 2014 noch nicht geschehen, und auch seine von der Beschwerdegegnerin beige zogenen beziehungsweise eingeholten Berichte vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 10/36/4-5) und vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 10/35) sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 10/37/6-7) wurden vor dem Unfall verfasst. Einzig die schriftliche Angabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014 (Urk. 10/38) erfolgte erst nachher; Dr. B.___

präzisierte darin auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin jedoch lediglich, dass sich die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % auf ein Vollzeitpensum beziehe. Dementsprechend ist der Unfall in der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . D.___

v om 1 5. Februar 2014, die Grundlage für die Verfügung vom 8. April 2014 war,

nicht erwähnt, sondern die Ärztin bezog sich allein auf die Schulterbeschwer den

(Urk. 10/39 /2-3). 2 .3

Der Beschwerdegegnerin ist immerhin insoweit zuzustimmen, als sich der Unfall vom 3 0. Januar 2014 schon vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ereignet hatte und dessen Folgen daher richtigerweise zu berücksichtigen gewe sen wären . Das Unfallereignis selbst kann daher nicht als Veränderung betrachtet werden, mit deren Glaubhaftigkeit die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV erfüllt wären. Auch der Aus trittsbericht des Spitals E.___ vom 1 4. Februar 2014, den die Beschwer deführerin auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin einreichte (Urk. 10/43), kann nicht der Belegung einer Veränderung dienen, denn die darin bescheinigten Tatsachen lagen beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ebenfalls bereits vor. 2 .4

Anders verhä lt es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin über das Datum der Verfügung vom 8. April 2014 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde, so von Dr. B.___ im Unfallschein der Mobiliar (Urk. 10/49) und vom Spital E.___ in einem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/55/14-15). Auch damit wird zwar keine gesundheitliche Veränderung seit dem 8. April 2014 dargetan. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwer deführerin mit der Akzeptierung der Verfügung vom 8. April 2014 auch den Standpunkt der B eschwerdegegnerin

in der Verfügungsbegründung akzeptierte, sie sei ab Juli oder spätestens ab September 2013

wieder voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen (vgl. Urk. 10/26 und Urk. 10/40), also noch vor A blauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG (die ununterbrochene Arbeits unfähigkeit setzt e aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 4. Dezember 2012 am 2 6. September 2012 ein, wogegen die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss den Angaben der Arbeitgeberin durch längere Perioden der Arbeitsfähigkeit unterbrochen gewesen waren; vgl. Urk. 10/5/3 und Urk. 10/14/3-4).

Unter die sen Umständen hätte die Berücksichtigung des Unf alls vom 3 0. Januar 2014 und der deswegen entstandene n erneute n Arbeitsunfähigkeit am Ergebnis der Verfügung vom 8. April 2014 nichts geändert, denn für einen Rentenan spruch aufgrund d er neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit musste zunächst wieder eine einjährige War tezeit bestanden werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2014 wäre somit nicht zielführend gewesen. Aus die sem Grund kann der Beschwerdeführerin die Rechtskraft dieser Verfügung insoweit nic ht entgegengehalten werden, als es ihr - wie sie in ihren Einwen dungen vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/50) und in der Beschwerdeschrift (Urk.

1) vorbrachte -, darum geht, einen künftigen, nach Ablauf des neu in Gang gesetzten Wartejahres entstehenden Rentenanspruch zu wahren.

Damit ein solcher

Anspruch vollumfänglich gewahrt werden kann, muss die Anmel dung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bereits nach sechs Monaten der fortdau ernden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich während weiterer sechs Monate anhält und das Wartejahr somit erfüllt wird. Die Mobiliar hielt die Beschwer deführerin daher in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (Seite 1 in Urk. 10/48) zu Recht dazu an, sich aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3 0. Januar 2014 wieder bei der Invalidenversicherung anzumelden. Die massgebliche Veränderung ist in diesem Zusammenhang nicht der Unfall selbst und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibt.

Dies gilt nicht nur für den Rentenanspruch, sondern sinngemäss auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen. D essen Entstehung hängt zwar nicht vom Bestehen eines Wartejahr es

ab, sondern - im Beispiel der Umschulung nach Art. 17 IVG - nur davon, ob die Umschulung infolge der Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwer b sfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver bessert werden kann. Auch diese Kriterien werden jedoch durch die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst. 2.5

Dafür, dass eine Veränderung durch Fortdauer einer bestehenden Arbeitsun fähigkeit als glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erscheint, muss entge gen der Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Aufforderung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/42) eine B escheinigung, wie sie mit dem beigebrachten Unfall s chein der Mobiliar vorliegt und der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2014 attestiert (Urk. 10/49), als ausreichend qualifiziert werden. Denn da in der ersten Zeit nach der Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit zweifellos bestanden hatte, macht eine einfache Bescheinigung der en Fortdauer plausibel.

Was den Rentenanspruch betrifft, so kann dieser nach dem Gesagten ohnehin nicht bereits im Zeitpunkt der neuen Anmeldung beurteilt werden, sondern es ist abzuwarten, ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG tatsächlich be standen wird, und die Anmeldung ist hierfür pendent zu halten. Es liegt auf der Hand, dass hier die nähere Abklärung mit der Einholung von aussagekräftigen ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin obliegt, weil es um einen Sach verhalt geht, der im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht abgeschlosssen ist . Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten als b ei einer erstmaligen Anmeldung. 2.6

Die Beschwerdegegnerin ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. Dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ bereits die m ateri elle Stellungnahme vom 2 1. August 2014 zu den Auswirkungen der Fraktur eingeholt hat (Urk. 10/44/2), bedeutet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1. 5 .3) nicht, dass sie ungeachtet der Formulierung der angefochtenen Verfü gung bereits materiell eingetreten wäre. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss das Gericht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Prozessführung nicht befinden . 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel