Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /4). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7 /54 sowie 7 /56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 7 /68) bestätigt wurde.
Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versicherte am 28. Februar 2013 (Urk. 7 /63) eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend und beantragte eine ganze Rente der Invalidenversi cherung. Die IV-Stelle wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 7 /78), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7 /90) bestätigt wurde. 1.2
Wiederum während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte die behandelnde Psychiaterin des Versicherten a m 2 6. März 2014 (Urk. 7/84) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftma chung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf (Urk. 7/85), woraufhin er einen Arzt bericht einreichte (Urk. 7/87). Nach Ein gang des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) führte die IV-Stelle das Verfahren weiter (Urk. 7/92) . Der Versi cherte reichte einen weit eren Arztbericht ein (Urk. 7/95). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, Urk. 6/100-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/105 = Urk.2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 16. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese se i aufzuheben, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch um Rentenerhöhung einzutreten. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem einen weiteren Arztbericht (Urk.
3/ 4) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswe gen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Im mit dem Verschlechterungsgesuc h eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufgeführt, welcher eine richtungs weisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausi bilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehalten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden, dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass angesichts der Tatsache, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 16. September 2013 von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausgegangen sei, feststehe, dass bereits eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu einem Anspruch auf mindestens eine halbe Rente führen könne. An die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei deshalb grundsätzlich kein hoher Massstab anzusetzen. Aus d em Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 gehe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes hervor. Hinzu komme, dass sich die Arbeitgeberin veranlasst gesehen habe, die Arbeitszeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen von sechs auf vier Stunden pro Tag zu reduzieren. Zudem gehe auch die Krankenkasse seit K urzem von einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus
(S. 6 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassen den materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Dezember 2013 ergangenen Verfügung (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/54, Urk. 7/56) stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 1 6. September 2013, Urk. 7/68) auf das A.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (Urk. 7 /30).
Dr. med. B.___, Dr. med. C.___, beide Fachärzte für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende, hier gekürzt an geführten, Diagnosen mi t Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 12 Ziff. 5.1): - HIV-1-Infektion - chronische Hepatitis C
Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsäch lich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belas tung bei Problemen bei der Arbeit.
Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grund erkrankungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in ei ner guten Remissionsphase, die Immunitätsla ge sei gemäss regelmässigen Kon trollen der Infektiologie im E.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikame ntöse Therapie durchgeführt wor den. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, d ie mit der persistierenden Hepa titis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden . Aufgrund der HIV-Infektion be stehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Täti gkeiten arbeitsunfähig. Für kör perlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungs einbusse von 30 % .
Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festges tellt werden. Zum heutigen Zeit punkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit vor.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bi s gelegentlich mittelschwere Tä tigkeiten, für die keine erhebliche n Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Ren dement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorange henden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforde rungen an Konzentration und Multitasking fähigkeiten gestellt habe, bestehe keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinn voll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähig keit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3). 4 . 4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) bestätigt wurde.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ih re damalige Beurteilung auf fol gende medizinische Unterlagen: 4 .2
Am 1.
November 2012 wurde der Beschwerdef ührer durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. F.___, Neu ropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 7 /62 /1 2).
Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernde r visueller Prüfung sehe er Dop pelbilder (S. 1). Dr. Z.___ und Prof. F.___ führten aus, die aktuelle neu ropsychologische Untersuchung zeige bei dies em allseits orientierten Rechts händer eine anterograd-amnestische Störung, eine psycho motorische Verlang samung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Fle xibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rechtschreiben, Lesen und Zeichnen. Gemäss Angaben des Beschwerde führers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde li essen sich lokalisatorisch über wiegend fronto -subkortikalen Funk tionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2) . 4 .3
Am 30. Januar 2013 erfolgte am E.___ ein MRI des Schä dels (Urk. 7 /62/3). In der Beurteilung wurde festgehalten: „ Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxo plasmose. Keine floride Läsion.
Zeichen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci .“ 4 .4
Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 7 /70/2-3) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, in der neuropsychologi schen Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. F.___ fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig schreiben, lesen und rechnen gelernt habe. Zudem seien die d argestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. Z.___ und Prof. F.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinweise auf ein aktuelles Geschehen. 4 .5
Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/81/1) hielten Dr. Z.___ und Prof. F.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der A.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder qu antitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden s eien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschweren neuropsychologischen Aus fälle würden zur Beurteilung ei ner verminderten Arbeitsfähigkeit führen. 4 .6
In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med.
Y.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 7/82/25; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und 4. Dezember 2013 sowie vom 3. Januar 2014, Urk. 7/81/2-5).
5 . 5 .1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein: 5 .2
Dr. Y.___ führte mit Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2012 zu behandeln. Im November 2013 habe sie ihn wegen zunehmende r Angstsymptome und einer Depression für drei Wochen zu 100 % krank erklären müssen. Seit dem 9.
Dezember 2013 arbeite er nun regelmässig drei Stunden pro Tag (15
Stunden pro Woche). Es habe sich nun eine einigermassen stabile Situation ergeben. Ihrer Beurteilung nach werde der Beschwerdeführer sein Pensum nicht erhöhen können, weshalb die Rente zu überprüfen sei. 5 .3
Dr. Y.___ nannte mit Bericht vom 12. April 2014 (Urk. 7/87) die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 / ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
Nach einer Therapie mit Interferon weise der Beschwerdeführer trotz Medika tion mit Cipralex 10mg pro Tag phasenweise starke depressive Symptome auf. Wegen zunehmender innerer Anspannung und Antriebsmangel sei im Sommer 2013 die Medikation durch 50mg Solian morgens ergänzt worden, was kurzfristig eine recht gute Besserung des psychischen Zustandes gebracht habe. Im September 2013 seien ausgeprägte Symptome einer gene ralisierten Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähig keit im Alltag festgestellt worden (S. 1) . Da weiterhin aus geprägte Symptome einer generellen Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funk tionsfähigkeit im Alltag vorliegen, könne das Pensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werden (S.
2). 5 .4
Dr.
Z.___ führte mit Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/95) aus, a nlässlich der aktuellen verhaltensneurologischen Verlaufsuntersuchung hätten sich phänomenologisch weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 gezeigt . Im Vergleich zur Voruntersu chung habe sich insbesondere die Fehlerkontrolle deutlich verschlechtert. Diese zeig e sich in einer Häufung an Perseverationen, Auslassungs- und Durchstreich fehlern bei der Prüfung der Auf merksamkeitsbelastbarkeit und bei der Interferenzkontrolle. Die Belastbarkeit sei glaubhaft reduziert. Von den neurokognitiven Befunden her sei von einer m aximal 40%ige n Leis tungsfähigkeit auszugehen (S. 2 Mitte) .
5 .5
Mit Verlaufsbericht vom 1 7. September 2015 (Urk. 3/4)
nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, E.___, die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - HIV-1-Infektion, CDC Stadium C3, Erstdiagnose Februar 2005 - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose Februar 2005 - arterielle Hypertonie - neurokognitive Störung, Erstdiagnose November 2012 - Polydipsie - Status nach Polytoxikomanie - Phimose - Mikrohämaturie unklarer Genese - zwei Cholesterinpolypen der Gallenblase
Bezüglich der Hepatits C sei im Februar 2015 erneut eine Abdomensonogra phie mit Fibroscan durchgeführt worden, welche ein hyperechogenes Leber parenchym
mit einer Stiffness von 9.6 kPa (Vorwert April 2014: 6.2 kPa) gezeigt habe. Die hohe Stiffness sei im August 2015 bestätigt worden (12.1 kPa). Bei Zeichen einer progredienten Fibrose beziehungsweise einer begin nenden Zirrhose sei eine medikamentöse Hepatitis C-Therapie über 12
Wo chen beabsichtigt .
Senographisch seien zwei Cholesterinpolypen in der Gallen blase beschrieben worden - diese würden im Verlauf nachkontrolliert werden (S. 3 oben).
5 .6
Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 7/100) führte der Arbeitgeber H.___ AG aus, aufgrund der Arztzeugnisse sei der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2014 nur vier Stunden pro Tag (zirka 50 %) arbeitsfähig. D er Beschwerdeführer erbringe in seinem 50 %-Pensum eine Leistung von zirka 40 %. Seine Flexibilität sei stark eingeschränkt. Veränderungen bei Abläufen oder Tätigkeiten würden ihn überfordern (S. 1). 5 .7
Dr. G.___, RAD-Arzt, führte mit Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 7/102/2) aus, im Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufge führt, welcher eine richtungsweisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehal ten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden (res
iudi cata), dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei. 6 . 6.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art.
87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Fraglich ist daher, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte n Berichte eine erhebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen ver mögen. 6 .2
Vorab ist zu bemerken, dass vorliegend die letzte Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 7/78) nur wenige Monate vor dem Verschlechterungsgesuch vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) eingegangen ist. Deshalb sind an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.3
In Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte ist generell zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie einen behandelnden Spezial arzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hin weisen).
6 . 4
Dr. Y.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (vorstehend E. 5.2 und 5.3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass das Arbeitspensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werde. Ein Vergleich der durch sie attestierten Arbeitsfähigkeit mit dem Referenzzeitpunkt zeigt, dass Dr. Y.___ auch damals von einer täglichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden ausging (vorstehend E. 4.6). Angesichts dessen, dass für die Bemessung der Invalidität die Auswirkung eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend ist und Dr. Y.___ vorliegend von einer gleich bleibenden Arbeitsfähigkeit ausging, kann von einer erheblichen V erschlechterung des Gesundheitszustandes keine Rede sein. Der erhobene Befund fiel im Übrigen äusserst knapp aus. Zudem stellte Dr. Y.___, wie bereits im Bericht vom Januar 2014 (Urk. 7/82/25)
eine stabile gesundheitliche Situation fest. Auch
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswe gen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 16. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese se i aufzuheben, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch um Rentenerhöhung einzutreten. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem einen weiteren Arztbericht (Urk.
3/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Im mit dem Verschlechterungsgesuc h eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufgeführt, welcher eine richtungs weisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausi bilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehalten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden, dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass angesichts der Tatsache, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 16. September 2013 von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausgegangen sei, feststehe, dass bereits eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu einem Anspruch auf mindestens eine halbe Rente führen könne. An die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei deshalb grundsätzlich kein hoher Massstab anzusetzen. Aus d em Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 gehe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes hervor. Hinzu komme, dass sich die Arbeitgeberin veranlasst gesehen habe, die Arbeitszeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen von sechs auf vier Stunden pro Tag zu reduzieren. Zudem gehe auch die Krankenkasse seit K urzem von einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus
(S. 6 Ziff. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassen den materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Dezember 2013 ergangenen Verfügung (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/54, Urk. 7/56) stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 1 6. September 2013, Urk. 7/68) auf das A.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (Urk.
E. 4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
E. 7 /70/2-3) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, in der neuropsychologi schen Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. F.___ fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig schreiben, lesen und rechnen gelernt habe. Zudem seien die d argestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. Z.___ und Prof. F.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinweise auf ein aktuelles Geschehen. 4 .5
Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/81/1) hielten Dr. Z.___ und Prof. F.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der A.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder qu antitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden s eien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschweren neuropsychologischen Aus fälle würden zur Beurteilung ei ner verminderten Arbeitsfähigkeit führen. 4 .6
In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med.
Y.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 7/82/25; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und 4. Dezember 2013 sowie vom 3. Januar 2014, Urk. 7/81/2-5).
5 . 5 .1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein: 5 .2
Dr. Y.___ führte mit Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2012 zu behandeln. Im November 2013 habe sie ihn wegen zunehmende r Angstsymptome und einer Depression für drei Wochen zu 100 % krank erklären müssen. Seit dem 9.
Dezember 2013 arbeite er nun regelmässig drei Stunden pro Tag (15
Stunden pro Woche). Es habe sich nun eine einigermassen stabile Situation ergeben. Ihrer Beurteilung nach werde der Beschwerdeführer sein Pensum nicht erhöhen können, weshalb die Rente zu überprüfen sei. 5 .3
Dr. Y.___ nannte mit Bericht vom 12. April 2014 (Urk. 7/87) die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 / ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
Nach einer Therapie mit Interferon weise der Beschwerdeführer trotz Medika tion mit Cipralex 10mg pro Tag phasenweise starke depressive Symptome auf. Wegen zunehmender innerer Anspannung und Antriebsmangel sei im Sommer 2013 die Medikation durch 50mg Solian morgens ergänzt worden, was kurzfristig eine recht gute Besserung des psychischen Zustandes gebracht habe. Im September 2013 seien ausgeprägte Symptome einer gene ralisierten Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähig keit im Alltag festgestellt worden (S. 1) . Da weiterhin aus geprägte Symptome einer generellen Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funk tionsfähigkeit im Alltag vorliegen, könne das Pensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werden (S.
2). 5 .4
Dr.
Z.___ führte mit Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/95) aus, a nlässlich der aktuellen verhaltensneurologischen Verlaufsuntersuchung hätten sich phänomenologisch weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 gezeigt . Im Vergleich zur Voruntersu chung habe sich insbesondere die Fehlerkontrolle deutlich verschlechtert. Diese zeig e sich in einer Häufung an Perseverationen, Auslassungs- und Durchstreich fehlern bei der Prüfung der Auf merksamkeitsbelastbarkeit und bei der Interferenzkontrolle. Die Belastbarkeit sei glaubhaft reduziert. Von den neurokognitiven Befunden her sei von einer m aximal 40%ige n Leis tungsfähigkeit auszugehen (S. 2 Mitte) .
5 .5
Mit Verlaufsbericht vom 1 7. September 2015 (Urk. 3/4)
nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, E.___, die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - HIV-1-Infektion, CDC Stadium C3, Erstdiagnose Februar 2005 - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose Februar 2005 - arterielle Hypertonie - neurokognitive Störung, Erstdiagnose November 2012 - Polydipsie - Status nach Polytoxikomanie - Phimose - Mikrohämaturie unklarer Genese - zwei Cholesterinpolypen der Gallenblase
Bezüglich der Hepatits C sei im Februar 2015 erneut eine Abdomensonogra phie mit Fibroscan durchgeführt worden, welche ein hyperechogenes Leber parenchym
mit einer Stiffness von 9.6 kPa (Vorwert April 2014: 6.2 kPa) gezeigt habe. Die hohe Stiffness sei im August 2015 bestätigt worden (12.1 kPa). Bei Zeichen einer progredienten Fibrose beziehungsweise einer begin nenden Zirrhose sei eine medikamentöse Hepatitis C-Therapie über 12
Wo chen beabsichtigt .
Senographisch seien zwei Cholesterinpolypen in der Gallen blase beschrieben worden - diese würden im Verlauf nachkontrolliert werden (S. 3 oben).
5 .6
Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 7/100) führte der Arbeitgeber H.___ AG aus, aufgrund der Arztzeugnisse sei der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2014 nur vier Stunden pro Tag (zirka 50 %) arbeitsfähig. D er Beschwerdeführer erbringe in seinem 50 %-Pensum eine Leistung von zirka 40 %. Seine Flexibilität sei stark eingeschränkt. Veränderungen bei Abläufen oder Tätigkeiten würden ihn überfordern (S. 1). 5 .7
Dr. G.___, RAD-Arzt, führte mit Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 7/102/2) aus, im Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufge führt, welcher eine richtungsweisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehal ten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden (res
iudi cata), dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei. 6 . 6.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art.
87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Fraglich ist daher, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte n Berichte eine erhebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen ver mögen. 6 .2
Vorab ist zu bemerken, dass vorliegend die letzte Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 7/78) nur wenige Monate vor dem Verschlechterungsgesuch vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) eingegangen ist. Deshalb sind an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.3
In Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte ist generell zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie einen behandelnden Spezial arzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hin weisen).
6 . 4
Dr. Y.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (vorstehend E. 5.2 und 5.3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass das Arbeitspensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werde. Ein Vergleich der durch sie attestierten Arbeitsfähigkeit mit dem Referenzzeitpunkt zeigt, dass Dr. Y.___ auch damals von einer täglichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden ausging (vorstehend E. 4.6). Angesichts dessen, dass für die Bemessung der Invalidität die Auswirkung eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend ist und Dr. Y.___ vorliegend von einer gleich bleibenden Arbeitsfähigkeit ausging, kann von einer erheblichen V erschlechterung des Gesundheitszustandes keine Rede sein. Der erhobene Befund fiel im Übrigen äusserst knapp aus. Zudem stellte Dr. Y.___, wie bereits im Bericht vom Januar 2014 (Urk. 7/82/25)
eine stabile gesundheitliche Situation fest. Auch
Dispositiv
- 5 Dr. Z.___ stellte weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Vorunter suchung von November 2012 fest und kam wiederum zum Schluss, dass von einer maximal 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.4) . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom März 2015 wurde bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ festgehalten, dass gestützt auf die von ih r erhobenen Befunde keine Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 7/90 E. 5.1 f.) . Demnach kann auch gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ nicht von einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgegangen werden. 6 . 6 Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuan meldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsa chenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorste hend E.
- 4 ), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
- No vember 2015 (Urk. 2) präs entierte, zu beantworten. Das Verwaltungsver fahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde dem Beschwerdeführer doch die Gele genheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen ; und er wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom
- April 2014, 2
- Mai und 2
- Juni 2015; Urk. 7/85, Urk. 7/92, Urk. 7/94). Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klink für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene, E.___ (vgl. vorstehend E. 5.5) ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten. Selbst wenn er vorliegend Berücksichtigung finden würde, ginge daraus keine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades hervor. So belegt der Bericht zwar höhere Leberwerte, und wird darin eine progrediente Fibrose beziehungsweise eine beginnende Zirrhose festgehalten. Das E.___ hielt jedoch schon im April 2011 eine „gegenwärtig fortgeschrittene Leber fibroisierung “ fest (vgl. Urk. 7/30/6 oben). Vor allem aber gehen aus dem Bericht allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht hervor. Aus dem eingereichten Schreiben der Krankenkasse betreffend Kostenübernahme (Urk. 3/3) lässt sich ebenfalls kein veränderter Invaliditätsgrad glaubhaft herleiten.
- 7 Wie erwähnt (vorstehend E. 1.5), ist das Gericht zur Bemessung des Invalidi tätsgrades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Bericht des Arbeitge bers (vorstehend E. 5.6) genügt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes demnach nicht. 6 . 8 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung vom
- November 2015 (Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen (Urk. 1 S. 1), besteht dafür unter Berücksichtigung der vorstehen den Ausführungen (E. 6.6) kein Anlass. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8 . Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01275 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
17. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /4). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7 /54 sowie 7 /56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 7 /68) bestätigt wurde.
Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versicherte am 28. Februar 2013 (Urk. 7 /63) eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend und beantragte eine ganze Rente der Invalidenversi cherung. Die IV-Stelle wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 7 /78), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7 /90) bestätigt wurde. 1.2
Wiederum während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte die behandelnde Psychiaterin des Versicherten a m 2 6. März 2014 (Urk. 7/84) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftma chung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf (Urk. 7/85), woraufhin er einen Arzt bericht einreichte (Urk. 7/87). Nach Ein gang des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) führte die IV-Stelle das Verfahren weiter (Urk. 7/92) . Der Versi cherte reichte einen weit eren Arztbericht ein (Urk. 7/95). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, Urk. 6/100-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/105 = Urk.2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 16. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese se i aufzuheben, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch um Rentenerhöhung einzutreten. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem einen weiteren Arztbericht (Urk.
3/ 4) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswe gen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indes sen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnis folgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Im mit dem Verschlechterungsgesuc h eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufgeführt, welcher eine richtungs weisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausi bilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehalten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden, dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass angesichts der Tatsache, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 16. September 2013 von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausgegangen sei, feststehe, dass bereits eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu einem Anspruch auf mindestens eine halbe Rente führen könne. An die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei deshalb grundsätzlich kein hoher Massstab anzusetzen. Aus d em Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 gehe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes hervor. Hinzu komme, dass sich die Arbeitgeberin veranlasst gesehen habe, die Arbeitszeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen von sechs auf vier Stunden pro Tag zu reduzieren. Zudem gehe auch die Krankenkasse seit K urzem von einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus
(S. 6 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassen den materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Dezember 2013 ergangenen Verfügung (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/54, Urk. 7/56) stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 1 6. September 2013, Urk. 7/68) auf das A.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (Urk. 7 /30).
Dr. med. B.___, Dr. med. C.___, beide Fachärzte für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende, hier gekürzt an geführten, Diagnosen mi t Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 12 Ziff. 5.1): - HIV-1-Infektion - chronische Hepatitis C
Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsäch lich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belas tung bei Problemen bei der Arbeit.
Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grund erkrankungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in ei ner guten Remissionsphase, die Immunitätsla ge sei gemäss regelmässigen Kon trollen der Infektiologie im E.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikame ntöse Therapie durchgeführt wor den. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, d ie mit der persistierenden Hepa titis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden . Aufgrund der HIV-Infektion be stehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Täti gkeiten arbeitsunfähig. Für kör perlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungs einbusse von 30 % .
Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festges tellt werden. Zum heutigen Zeit punkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit vor.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bi s gelegentlich mittelschwere Tä tigkeiten, für die keine erhebliche n Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Ren dement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorange henden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforde rungen an Konzentration und Multitasking fähigkeiten gestellt habe, bestehe keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinn voll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähig keit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3). 4 . 4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) bestätigt wurde.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ih re damalige Beurteilung auf fol gende medizinische Unterlagen: 4 .2
Am 1.
November 2012 wurde der Beschwerdef ührer durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. F.___, Neu ropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 7 /62 /1 2).
Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernde r visueller Prüfung sehe er Dop pelbilder (S. 1). Dr. Z.___ und Prof. F.___ führten aus, die aktuelle neu ropsychologische Untersuchung zeige bei dies em allseits orientierten Rechts händer eine anterograd-amnestische Störung, eine psycho motorische Verlang samung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Fle xibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rechtschreiben, Lesen und Zeichnen. Gemäss Angaben des Beschwerde führers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde li essen sich lokalisatorisch über wiegend fronto -subkortikalen Funk tionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2) . 4 .3
Am 30. Januar 2013 erfolgte am E.___ ein MRI des Schä dels (Urk. 7 /62/3). In der Beurteilung wurde festgehalten: „ Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxo plasmose. Keine floride Läsion.
Zeichen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci .“ 4 .4
Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 7 /70/2-3) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, in der neuropsychologi schen Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. F.___ fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig schreiben, lesen und rechnen gelernt habe. Zudem seien die d argestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. Z.___ und Prof. F.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinweise auf ein aktuelles Geschehen. 4 .5
Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/81/1) hielten Dr. Z.___ und Prof. F.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der A.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder qu antitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden s eien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschweren neuropsychologischen Aus fälle würden zur Beurteilung ei ner verminderten Arbeitsfähigkeit führen. 4 .6
In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med.
Y.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 7/82/25; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und 4. Dezember 2013 sowie vom 3. Januar 2014, Urk. 7/81/2-5).
5 . 5 .1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein: 5 .2
Dr. Y.___ führte mit Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2012 zu behandeln. Im November 2013 habe sie ihn wegen zunehmende r Angstsymptome und einer Depression für drei Wochen zu 100 % krank erklären müssen. Seit dem 9.
Dezember 2013 arbeite er nun regelmässig drei Stunden pro Tag (15
Stunden pro Woche). Es habe sich nun eine einigermassen stabile Situation ergeben. Ihrer Beurteilung nach werde der Beschwerdeführer sein Pensum nicht erhöhen können, weshalb die Rente zu überprüfen sei. 5 .3
Dr. Y.___ nannte mit Bericht vom 12. April 2014 (Urk. 7/87) die folgenden Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 / ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
Nach einer Therapie mit Interferon weise der Beschwerdeführer trotz Medika tion mit Cipralex 10mg pro Tag phasenweise starke depressive Symptome auf. Wegen zunehmender innerer Anspannung und Antriebsmangel sei im Sommer 2013 die Medikation durch 50mg Solian morgens ergänzt worden, was kurzfristig eine recht gute Besserung des psychischen Zustandes gebracht habe. Im September 2013 seien ausgeprägte Symptome einer gene ralisierten Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähig keit im Alltag festgestellt worden (S. 1) . Da weiterhin aus geprägte Symptome einer generellen Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funk tionsfähigkeit im Alltag vorliegen, könne das Pensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werden (S.
2). 5 .4
Dr.
Z.___ führte mit Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/95) aus, a nlässlich der aktuellen verhaltensneurologischen Verlaufsuntersuchung hätten sich phänomenologisch weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 gezeigt . Im Vergleich zur Voruntersu chung habe sich insbesondere die Fehlerkontrolle deutlich verschlechtert. Diese zeig e sich in einer Häufung an Perseverationen, Auslassungs- und Durchstreich fehlern bei der Prüfung der Auf merksamkeitsbelastbarkeit und bei der Interferenzkontrolle. Die Belastbarkeit sei glaubhaft reduziert. Von den neurokognitiven Befunden her sei von einer m aximal 40%ige n Leis tungsfähigkeit auszugehen (S. 2 Mitte) .
5 .5
Mit Verlaufsbericht vom 1 7. September 2015 (Urk. 3/4)
nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, E.___, die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - HIV-1-Infektion, CDC Stadium C3, Erstdiagnose Februar 2005 - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose Februar 2005 - arterielle Hypertonie - neurokognitive Störung, Erstdiagnose November 2012 - Polydipsie - Status nach Polytoxikomanie - Phimose - Mikrohämaturie unklarer Genese - zwei Cholesterinpolypen der Gallenblase
Bezüglich der Hepatits C sei im Februar 2015 erneut eine Abdomensonogra phie mit Fibroscan durchgeführt worden, welche ein hyperechogenes Leber parenchym
mit einer Stiffness von 9.6 kPa (Vorwert April 2014: 6.2 kPa) gezeigt habe. Die hohe Stiffness sei im August 2015 bestätigt worden (12.1 kPa). Bei Zeichen einer progredienten Fibrose beziehungsweise einer begin nenden Zirrhose sei eine medikamentöse Hepatitis C-Therapie über 12
Wo chen beabsichtigt .
Senographisch seien zwei Cholesterinpolypen in der Gallen blase beschrieben worden - diese würden im Verlauf nachkontrolliert werden (S. 3 oben).
5 .6
Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 7/100) führte der Arbeitgeber H.___ AG aus, aufgrund der Arztzeugnisse sei der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2014 nur vier Stunden pro Tag (zirka 50 %) arbeitsfähig. D er Beschwerdeführer erbringe in seinem 50 %-Pensum eine Leistung von zirka 40 %. Seine Flexibilität sei stark eingeschränkt. Veränderungen bei Abläufen oder Tätigkeiten würden ihn überfordern (S. 1). 5 .7
Dr. G.___, RAD-Arzt, führte mit Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 7/102/2) aus, im Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufge führt, welcher eine richtungsweisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehal ten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden (res
iudi cata), dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei. 6 . 6.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art.
87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Fraglich ist daher, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte n Berichte eine erhebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen ver mögen. 6 .2
Vorab ist zu bemerken, dass vorliegend die letzte Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 7/78) nur wenige Monate vor dem Verschlechterungsgesuch vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) eingegangen ist. Deshalb sind an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.3
In Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte ist generell zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrau ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie einen behandelnden Spezial arzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hin weisen).
6 . 4
Dr. Y.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (vorstehend E. 5.2 und 5.3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass das Arbeitspensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werde. Ein Vergleich der durch sie attestierten Arbeitsfähigkeit mit dem Referenzzeitpunkt zeigt, dass Dr. Y.___ auch damals von einer täglichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden ausging (vorstehend E. 4.6). Angesichts dessen, dass für die Bemessung der Invalidität die Auswirkung eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend ist und Dr. Y.___ vorliegend von einer gleich bleibenden Arbeitsfähigkeit ausging, kann von einer erheblichen V erschlechterung des Gesundheitszustandes keine Rede sein. Der erhobene Befund fiel im Übrigen äusserst knapp aus. Zudem stellte Dr. Y.___, wie bereits im Bericht vom Januar 2014 (Urk. 7/82/25)
eine stabile gesundheitliche Situation fest. Auch aus diesen Gründen kann nicht
von einer glaubhaft gemachten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden.
6. 5
Dr. Z.___
stellte weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Vorunter suchung von November 2012 fest und kam wiederum zum Schluss, dass von einer maximal 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.4) . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom März 2015 wurde bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ festgehalten, dass gestützt auf die von ih r erhobenen Befunde keine Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk.
7/90 E. 5.1 f.) . Demnach kann auch gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ nicht von einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgegangen werden.
6 . 6
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuan meldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsa chenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorste hend E. 1. 4), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
16. No vember 2015 (Urk. 2) präs entierte, zu beantworten. Das Verwaltungsver fahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde dem Beschwerdeführer doch die Gele genheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen; und er wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom
2. April 2014, 2 0. Mai und 2 3. Juni 2015; Urk. 7/85, Urk. 7/92, Urk. 7/94). Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klink für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene, E.___ (vgl. vorstehend E. 5.5) ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.
Selbst wenn er vorliegend Berücksichtigung finden würde, ginge daraus keine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades hervor. So belegt der Bericht zwar höhere Leberwerte, und wird darin eine progrediente Fibrose beziehungsweise eine beginnende Zirrhose festgehalten.
Das E.___ hielt jedoch schon im April 2011 eine „gegenwärtig fortgeschrittene Leber fibroisierung “ fest (vgl. Urk. 7/30/6 oben). Vor
allem aber
gehen aus dem Bericht allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht hervor. Aus dem eingereichten Schreiben der Krankenkasse betreffend Kostenübernahme (Urk. 3/3) lässt sich ebenfalls kein veränderter Invaliditätsgrad glaubhaft herleiten. 6. 7
Wie erwähnt (vorstehend E. 1.5), ist das Gericht zur Bemessung des Invalidi tätsgrades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Bericht des Arbeitge bers (vorstehend E. 5.6) genügt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes demnach nicht. 6 . 8
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen (Urk. 1 S. 1), besteht dafür unter Berücksichtigung der vorstehen den Ausführungen (E. 6.6) kein Anlass. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller