Sachverhalt
1.
1.1
X .___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 sowie 6/56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 6/68) bestätigt wurde. 1.2
Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versi cherte am 28. Februar 2013 (Urk. 6/63) eine gesundheitliche Verschlech terung geltend, reichte diesb ezüglich Arztberichte (Urk. 6/62) ein und bean tragte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte beim Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 6/70/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/75) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 6/78 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 erhob der Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. Februar 2013 eine höhere Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zurückzuweisen zur Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie ein Arztzeugnis ins Recht (Urk. 9/1-2), was der Beschwerdegegnerin am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2013 da von aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letz ten massgebenden Verfügung vom 25. April 2012 ausgewiesen sei.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien keine Anhalts punkte für eine dauerhafte Veränderung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit ersichtlich. Es sei nach wie vor auf das Gutachten vom 15. No - vember 2011 der Ärzte des Institutes Y.___ ab zustellen (Urk. 2 S. 1 f). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei ge stützt auf d iverse Arztberichte erstellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine ange mess ene Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. 5). Zusätzlich sei die von den Y.___ -Gut achtern festgestellte Einschränkung zu berücksichtigen, was zu einer Invalidität von mindestens 70 % führe (S. 8 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der ren - tenzuspre chenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 und 6 / 56) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einget reten ist, welche nunmehr einen Invalid itätsgrad von mindestens 5 0 % und mehr zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der renten zusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (U rk. 2). 3.
Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesi ge Gericht (Urteil vom 16. September 2013, Urk. 6/68) auf das Y.___ -Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 6/30).
Dr. med. Z.___, Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 12 Ziff. 5.1): - HIV-1-Infektion - chronische Hepatitis C Die Gutachte r
und die Gutachterin berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit. Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkran kungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in ei ner guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kon trollen der Infektiologie im Spital C.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt wor den. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepa titis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion be stehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für kör perlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeit punkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tä tigkeiten, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Ren dement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Mul titasking fähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähig keit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).
4. 4.1
Seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2012 sind den Akten folgende Arztbe richte zu entnehmen: 4.2
Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neu ropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/62). Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernder visueller Prüfung sehe er Dop pelbilder (S. 1). Dr. D.___ und Prof. E.___ führten aus, die aktuelle neu ropsychologische Untersuchung zeige bei diesem allseits orientierten Rechts händer eine anterograd-amnestische Störung, eine psychomotorische Verlang samung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Fle xibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rec htschreiben, Lesen und Zeichnen. G emäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde liessen sich lokalisatorisch über wiegend fronto -subkortika len Funktionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2) . 4.3
Am 30. Januar 2013 erfolgte am Spital C.___ ein MRI des Schädels (Urk. 6/62/3) . In der Beurteilung wurde festgehalten: „ Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxoplasmose. Keine floride Läsion. Zei chen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci .“ 4.4
Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 6/70/2-3) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharz t für Anästhesiologie, aus, i n der neuropsychologi schen Abklärung von Dr. D.___ und Prof. E.___
fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig s chreiben, l esen und r echnen gelernt habe. Zudem seien die dargestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinwe ise auf ein aktuelles Geschehen . 4.5
Mit
Stellungnahme vom
13. Januar 2014 (Urk. 3/3) hielten Dr. D.___ und Prof. E.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder quantitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden seien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschwere n neuropsychologische n Ausfälle würden zur Beurteilung ei ner vermindert en Arbeitsfähigkeit führen . 4.6
In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med. G.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3/9; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und
4. Dezember 2013 sowie vom
3. Januar 2014, Urk. 3/5-8). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer klagte schon anlässlich der Begutachtung beim Institut Y.___ über Müdigkeit, schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und gab an, dass er gelegentlich Doppelbilder sehe (vgl. Y.___ -Gutachten Urk. 6/30 S. 6 Ziff. 3.2.1 sowie S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2). Im durch die Gutachter des Instituts Y.___ erstellten Anforderungsprofil sind diese Beschwerden bereits berücksichtig worden (vgl. vorangehend E. 3). Diese haben sich im zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht verändert (vgl. Befun de Urk. 6/62/1-2). Ohnehin beurteilten Dr. D.___ und Prof. E.___ die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und schätzten diese auf 40 %. Diese Einschätzung steht dem von den Y.___ -Gutach tern aufgestellten Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und der attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht entgegen. Zudem bezogen
Dr. D.___ und Prof. E.___ invaliditätsfremde Faktoren mit ein, indem sie Sprachdefizite - der Beschwerdeführer lernte nie richtig lesen und schreiben - berücksichtigten (vgl. Urk. 3/3). 5.2
Inwiefern sich aus dem MRI vom 30. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Ärzte gingen von residuellen und insbesondere nicht floriden Läsionen aus, was auf kein aktuelles Geschehen hindeutet (vgl. E. 4.4). 5.3
Sodann kann der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. G.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, aber weder Befunde noch eine Diagnose angab, sind ihre Einschät zungen nicht nachvollziehbar. 5.4
Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer unterschiedlichen Beurteilung dessel ben Sachverhaltes auszugehen. Hinweise, wonach sich die Beschwerden in ihrer Intensität und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert ha ben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch - zufüh ren (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrun des zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 S. 1 f).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2013 da von aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letz ten massgebenden Verfügung vom 25. April 2012 ausgewiesen sei.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien keine Anhalts punkte für eine dauerhafte Veränderung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit ersichtlich. Es sei nach wie vor auf das Gutachten vom 15. No - vember 2011 der Ärzte des Institutes Y.___ ab zustellen (Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei ge stützt auf d iverse Arztberichte erstellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine ange mess ene Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. 5). Zusätzlich sei die von den Y.___ -Gut achtern festgestellte Einschränkung zu berücksichtigen, was zu einer Invalidität von mindestens 70 % führe (S. 8 Ziff. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der ren - tenzuspre chenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 und 6 / 56) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einget reten ist, welche nunmehr einen Invalid itätsgrad von mindestens 5 0 % und mehr zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der renten zusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (U rk. 2).
E. 3 Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesi ge Gericht (Urteil vom 16. September 2013, Urk. 6/68) auf das Y.___ -Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 6/30).
Dr. med. Z.___, Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 12 Ziff. 5.1): - HIV-1-Infektion - chronische Hepatitis C Die Gutachte r
und die Gutachterin berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit. Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkran kungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in ei ner guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kon trollen der Infektiologie im Spital C.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt wor den. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepa titis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion be stehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für kör perlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeit punkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tä tigkeiten, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Ren dement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Mul titasking fähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähig keit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).
E. 4.1 Seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2012 sind den Akten folgende Arztbe richte zu entnehmen:
E. 4.2 Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neu ropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/62). Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernder visueller Prüfung sehe er Dop pelbilder (S. 1). Dr. D.___ und Prof. E.___ führten aus, die aktuelle neu ropsychologische Untersuchung zeige bei diesem allseits orientierten Rechts händer eine anterograd-amnestische Störung, eine psychomotorische Verlang samung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Fle xibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rec htschreiben, Lesen und Zeichnen. G emäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde liessen sich lokalisatorisch über wiegend fronto -subkortika len Funktionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2) .
E. 4.3 Am 30. Januar 2013 erfolgte am Spital C.___ ein MRI des Schädels (Urk. 6/62/3) . In der Beurteilung wurde festgehalten: „ Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxoplasmose. Keine floride Läsion. Zei chen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci .“
E. 4.4 Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 6/70/2-3) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharz t für Anästhesiologie, aus, i n der neuropsychologi schen Abklärung von Dr. D.___ und Prof. E.___
fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig s chreiben, l esen und r echnen gelernt habe. Zudem seien die dargestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinwe ise auf ein aktuelles Geschehen .
E. 4.5 Mit
Stellungnahme vom
13. Januar 2014 (Urk. 3/3) hielten Dr. D.___ und Prof. E.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder quantitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden seien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschwere n neuropsychologische n Ausfälle würden zur Beurteilung ei ner vermindert en Arbeitsfähigkeit führen .
E. 4.6 In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med. G.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3/9; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und
4. Dezember 2013 sowie vom
3. Januar 2014, Urk. 3/5-8).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer klagte schon anlässlich der Begutachtung beim Institut Y.___ über Müdigkeit, schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und gab an, dass er gelegentlich Doppelbilder sehe (vgl. Y.___ -Gutachten Urk. 6/30 S. 6 Ziff. 3.2.1 sowie S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2). Im durch die Gutachter des Instituts Y.___ erstellten Anforderungsprofil sind diese Beschwerden bereits berücksichtig worden (vgl. vorangehend E. 3). Diese haben sich im zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht verändert (vgl. Befun de Urk. 6/62/1-2). Ohnehin beurteilten Dr. D.___ und Prof. E.___ die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und schätzten diese auf 40 %. Diese Einschätzung steht dem von den Y.___ -Gutach tern aufgestellten Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und der attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht entgegen. Zudem bezogen
Dr. D.___ und Prof. E.___ invaliditätsfremde Faktoren mit ein, indem sie Sprachdefizite - der Beschwerdeführer lernte nie richtig lesen und schreiben - berücksichtigten (vgl. Urk. 3/3).
E. 5.2 Inwiefern sich aus dem MRI vom 30. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Ärzte gingen von residuellen und insbesondere nicht floriden Läsionen aus, was auf kein aktuelles Geschehen hindeutet (vgl. E. 4.4).
E. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. G.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, aber weder Befunde noch eine Diagnose angab, sind ihre Einschät zungen nicht nachvollziehbar.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer unterschiedlichen Beurteilung dessel ben Sachverhaltes auszugehen. Hinweise, wonach sich die Beschwerden in ihrer Intensität und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert ha ben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch - zufüh ren (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrun des zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00101 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
4. März 2015 in Sachen X .___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X .___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 sowie 6/56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 6/68) bestätigt wurde. 1.2
Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versi cherte am 28. Februar 2013 (Urk. 6/63) eine gesundheitliche Verschlech terung geltend, reichte diesb ezüglich Arztberichte (Urk. 6/62) ein und bean tragte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte beim Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 6/70/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/75) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 6/78 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 erhob der Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. Februar 2013 eine höhere Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zurückzuweisen zur Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie ein Arztzeugnis ins Recht (Urk. 9/1-2), was der Beschwerdegegnerin am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2013 da von aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letz ten massgebenden Verfügung vom 25. April 2012 ausgewiesen sei.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien keine Anhalts punkte für eine dauerhafte Veränderung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit ersichtlich. Es sei nach wie vor auf das Gutachten vom 15. No - vember 2011 der Ärzte des Institutes Y.___ ab zustellen (Urk. 2 S. 1 f). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei ge stützt auf d iverse Arztberichte erstellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine ange mess ene Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. 5). Zusätzlich sei die von den Y.___ -Gut achtern festgestellte Einschränkung zu berücksichtigen, was zu einer Invalidität von mindestens 70 % führe (S. 8 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der ren - tenzuspre chenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 und 6 / 56) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einget reten ist, welche nunmehr einen Invalid itätsgrad von mindestens 5 0 % und mehr zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der renten zusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (U rk. 2). 3.
Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom
25. April 2012 stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesi ge Gericht (Urteil vom 16. September 2013, Urk. 6/68) auf das Y.___ -Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 6/30).
Dr. med. Z.___, Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Allge meine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 12 Ziff. 5.1): - HIV-1-Infektion - chronische Hepatitis C Die Gutachte r
und die Gutachterin berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit. Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkran kungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in ei ner guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kon trollen der Infektiologie im Spital C.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt wor den. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepa titis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion be stehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für kör perlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeit punkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tä tigkeiten, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Ren dement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Mul titasking fähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähig keit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).
4. 4.1
Seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2012 sind den Akten folgende Arztbe richte zu entnehmen: 4.2
Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neu ropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/62). Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernder visueller Prüfung sehe er Dop pelbilder (S. 1). Dr. D.___ und Prof. E.___ führten aus, die aktuelle neu ropsychologische Untersuchung zeige bei diesem allseits orientierten Rechts händer eine anterograd-amnestische Störung, eine psychomotorische Verlang samung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Fle xibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rec htschreiben, Lesen und Zeichnen. G emäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde liessen sich lokalisatorisch über wiegend fronto -subkortika len Funktionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2) . 4.3
Am 30. Januar 2013 erfolgte am Spital C.___ ein MRI des Schädels (Urk. 6/62/3) . In der Beurteilung wurde festgehalten: „ Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxoplasmose. Keine floride Läsion. Zei chen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci .“ 4.4
Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 6/70/2-3) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharz t für Anästhesiologie, aus, i n der neuropsychologi schen Abklärung von Dr. D.___ und Prof. E.___
fehle die Auseinanderset zung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig s chreiben, l esen und r echnen gelernt habe. Zudem seien die dargestellten einschränkenden Be funde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinwe ise auf ein aktuelles Geschehen . 4.5
Mit
Stellungnahme vom
13. Januar 2014 (Urk. 3/3) hielten Dr. D.___ und Prof. E.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder quantitative noch qualitative neu ropsychologische Befunde erhoben worden seien. Gemäss ihrer Anamnese hät ten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschwere n neuropsychologische n Ausfälle würden zur Beurteilung ei ner vermindert en Arbeitsfähigkeit führen . 4.6
In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med. G.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3/9; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und
4. Dezember 2013 sowie vom
3. Januar 2014, Urk. 3/5-8). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer klagte schon anlässlich der Begutachtung beim Institut Y.___ über Müdigkeit, schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und gab an, dass er gelegentlich Doppelbilder sehe (vgl. Y.___ -Gutachten Urk. 6/30 S. 6 Ziff. 3.2.1 sowie S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2). Im durch die Gutachter des Instituts Y.___ erstellten Anforderungsprofil sind diese Beschwerden bereits berücksichtig worden (vgl. vorangehend E. 3). Diese haben sich im zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht verändert (vgl. Befun de Urk. 6/62/1-2). Ohnehin beurteilten Dr. D.___ und Prof. E.___ die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und schätzten diese auf 40 %. Diese Einschätzung steht dem von den Y.___ -Gutach tern aufgestellten Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und der attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht entgegen. Zudem bezogen
Dr. D.___ und Prof. E.___ invaliditätsfremde Faktoren mit ein, indem sie Sprachdefizite - der Beschwerdeführer lernte nie richtig lesen und schreiben - berücksichtigten (vgl. Urk. 3/3). 5.2
Inwiefern sich aus dem MRI vom 30. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Ärzte gingen von residuellen und insbesondere nicht floriden Läsionen aus, was auf kein aktuelles Geschehen hindeutet (vgl. E. 4.4). 5.3
Sodann kann der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. G.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, aber weder Befunde noch eine Diagnose angab, sind ihre Einschät zungen nicht nachvollziehbar. 5.4
Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer unterschiedlichen Beurteilung dessel ben Sachverhaltes auszugehen. Hinweise, wonach sich die Beschwerden in ihrer Intensität und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert ha ben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähig keit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch - zufüh ren (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrun des zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti