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IV.2015.01273

Wiedererwägung der Rentenzusprache zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärungen und Nichtanwendung der gemischten Methode, Abstellen auf Haushaltsabklärungsbericht, auch wenn Rechtsvertreter weder informiert noch anwesend. Medizinische Akten ungenügend. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2017-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1985 geborene X.___ erlitt noch während ihrer Ausbildung an einer Kunstschule zur Restauratorin am 4. September 2004 einen Autounfall mit multiplen Verletzungen auf der rechten Körperseite, insbesondere an der rechten Hüfte ( Urk. 6/13-14, Urk. 6/259/3). Sie meldete sich deshalb im Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___ , IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Diese nahm unter Beizug der Unfallversicherungsakten diverse medizi nische und berufliche Abklärungen vor (unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas

Y.___ , Gutachten vom 5. Oktober 2006, Urk. 6/44) und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kosmetikerin einschliesslich Taggelder ( Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/73). Die Versicherte übte diesen Beruf zuletzt von November 2008 bis April 2012 in einem 60%-Pensum ( Urk. 6/78) und im Anschluss bis Ende Oktober 2013 im 40%-Pensum bei der Z.___ AG aus.

Hinsichtlich der Beurteilung des anbegehrten Rentenanspruchs zog die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie, vom 1 1. Juni 2010 zu Händen der Unfallversicherung sowie einen Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. A. Stamm, vom 3 1. August 2010 ( Urk. 6/127) bei und ordnete mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 die Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin ,

FMH Rheumatologie , an ( Urk. 6/165). Das beim Versicherungsgericht des Kantons X.___ gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel (Urk. 6/168) wurde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle des Kantons X.___ zurück - gewiesen . Die Rechtsmittel instanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorinstanz im angefochte nen Entscheid sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinan dergesetzt habe und eine Begründung, weshalb ein weiteres Gutachten einzu holen sei, missen lasse, weshalb sie den Anspruchs auf rechtliches Gehör ver letzt habe; dies allein rechtfertige bereits eine Aufhebung des angefochtenen Entsc heids (Urk. 6/188/ 1-14 ). Die IV-Stelle des Kantons X.___

holte in der Folge weitere medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 6/195, Urk. 6/204-2 08, Urk. 6/214, Urk. 6/217, Urk. 6/ 219) und sah in der Folge

von der Einholung des rheumatologischen Gutachtens ab ( Urk. 6/221). Am 2. Mai 2013 wurde die Ver sicherte Mutter einer Tochter, wo rüber sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis setzte ( Urk. 6/228). In der Folge sprach d ie IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine befrist ete ganze Invalidenrente vom 1. September 2005 bis am 31. August 2006 und vom 1. Oktober 2009 bis am 30. April 2010 und

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %

eine unbefris tete Dreiviertelsrente

ab 1. Mai 2010 zu

( Urk. 6/ 238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2] ) .

X.___ verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 2014 in den Kanton Zürich, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich örtlich zuständig wurde ( Urk. 6/243). Im Oktober 2014 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Frage bogen vom 28. Oktober 2014 ; Urk. 6/245 ). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der behandelnden Hausä rztin ( Urk. 6/248) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/256) ein und zog das zu Händen der Unfallversicherung ergangene Gutachten von Prof. Dr. med. et h.c. B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, spinale Chirurgie, vom 1 8. August 2014 ( Urk. 6/259) bei. Per 1 6. Mai 2015 zog die Versich erte in den Kanton C.___

(Urk. 6/2 50 ) , worauf die IV-Stelle des Kantons C.___

auf Ersuchen der zür cherischen IV-Stelle am 1. Juli 2015 eine Abklärung im Haushalt durch führte (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015, Urk. 6/255) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. September 2015 [ Urk. 6/261], Einwand vom 1 6. Oktober 2015 [ Urk. 6/265])

hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige Dreiviertelsrente

– unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärun gen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliege – wiedererwägungs weise mit Verfügung vom

5. November 2015 ( Urk. 6/268 [= Urk. 2]) auf Ende des der angefochtenen Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons C.___ Beschwerde (Urk. 2/1) ein , welches mit Entscheid vom 1 0. Dezember 2015 ( Urk. 1)

mangels örtliche r Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat und in der Folge die Beschwerde zur Beurteilung an das hiesige Gericht überwies. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: „1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 aufzu heben.

2.

Es sei der ? es chwerdeführerin weiterhin die ihr zustehende Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei der Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 1. Juli 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen.

4.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung unter Wahrung der massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sowie des IVG.

5.

Es sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ein medizinisches Gutachten einzuholen.

6.

Eventualiter sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines medizinischen Administrativgutachtens

7.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.

8.

Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzufüh ren.

9.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken nen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 20 16 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ) , wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde. In derselben Verfügung wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als notwendig erachte

(Urk. 7 ). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend ,

es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X.___ überhaupt in Wiedererwägung ziehen könne ( Urk. 1 S. 10).

Diese Rüge

ist vorab zu prüfen. 1.2

Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die örtlich für das Revisionsverfahren zuständige Beschwerdegegnerin zum Erlass der Wie dererwägungsverfügung zuständig war. Es verhält sich hier nicht anders, als wenn eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Aus gleichskasse erlassene Verfügung oder die sachlich neu zuständige IV-Stelle eine Verfügung der Ausgleichskasse in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 169 E. 4b) .

S y stembedingte Gründe machen die Änderung von Zuständigkei ten unumgänglich , im IV-Bereich je nachdem, ob die versicherte Person ihren Wohnsitz ändert ,

und

im AHV-Bereich

abhängig davon , ob die beitragspflich tige Person als Selbständig- oder Unselbständigerwerbend zu qualifizier en

ist

( vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 46 = Urteil des Bundesgerichts I 143/06 vom 2 3. Januar 2007; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 330/02 E. 6 vom 1 9. Dezember 2003) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.2

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 5. November 2015 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem die Be schwerdeführerin am 2. Mai 2013 Mutter einer Tochter geworden sei, hätte zwingend die Qualifikation im Erwerbs-/Aufgabenbereich neu ermittelt werden müssen . Da die Sachverhaltsabklärung aufgrund dieses Verfehlens somit nicht rechtskonform erfolgt sei, sei die Verfügung vom 2 7. Februar 2014 zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen. Die aktuellen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihrer Tochter in einem 50%-Pensum im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre und dass 50 %

auf den Aufgabenbereich entfallen wären .

Gemäss dem Abklärungsbericht liege i m Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12 % vor. Zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushal t bedürfe es vorliegend keines

Beizugs einer ärztli chen Fachperson. Auf den

Haushaltsa bklärungsbericht könne abgestellt werden . Die Abklärungen hätten keine Einschränkung im Erwerbsbereich ergeben, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin zu 50 % arbeitsfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit sei es ihr zumutbar,

wäh rend mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag zu arbeiten

(Urk. 2/2) . 3 .2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

die Tatsache, dass die damals zuständige IV-Stelle des Kantons X.___ keine Abklärungen getroffen ha be , nachdem sie von der Beschwerdeführerin über die Geburt ihrer Tochter informiert worden sei , lasse die Verfügung vom 27. Februar 2014 nicht unrechtmässig erscheinen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung sich dahingehend geäussert haben soll, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeitstätig wäre und ihre Tochter für den Rest der Zeit in den Kinderhort geben würde.

Aufgrund ihres intakten Familienumfeldes und da sie mit einem Arzt verheiratet sei , hätte sie im Gesundheitsfall problemlos auch ein 80%-Pensum ausüben können . Die Einschränkungen im Haushalt seien mit 12 % viel zu tief bemessen, weshalb zu dieser Frage eine Begut achtung durchzuführen sei . Auf den Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 dürfe nicht abgestellt werden. D ie Anwendung der gemischten Methode verstosse sodann gegen Art. 8 EMRK ( Urk. 2/ 1). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom

27. Februar 2014 ( Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2]) , mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %

ab 1. Mai 2010 eine unbef ristete Dreiviertels rente

zugesprochen wurde ( Urk. 6/231), von der Beschwerdegegnerin zu Recht ex nunc

ez pro futuro

in Wiedererwägung gezogen wurde. 4.2

Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. 4.3

Die IV-Stelle des Kantons X.___

nahm

bei der Rentenzusprache vom

27. Februar 2014 ( Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2])

einen Einkom mensvergleich vor und errechnete so den IV-Grad der Beschwerdeführerin. Am 2. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin

allerdings Mutter einer Tochter. Hierüber setzte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis und teilte ihr zudem mit, sie habe aufgrund der Niederkunft ihrer Tochter ihre Anstellung als Kosmetikerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 gekündigt ( Urk. 6/228 , vgl. auch Urk. 6/230 ). Diese nach der damaligen Rechtslage revisionsrechtlich relevanten Umstände blieben bei der Wahl der Bemessungsmethode unberücksichtigt. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Prüfung fand nicht statt. Weder führte die damals zuständige IV-Stelle eine Haushaltsabklä rung durch, noch betätigte sie sonst wie Abklärungen zur familiären Situation und dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Damit klärte die IV-Stelle den Sachverhalt in Missachtung ihr im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannter Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen ungenügend ab und wandte die rechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Invaliditätsbemessungsmethoden nicht an. Jedenfalls lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass die damals zuständige IV-Stelle für die Zeitperiode nach Mai 2013 einen bewussten Entscheid zugunsten der Einkommensvergleichsme thode fällte, was angesichts der fehlenden Sachverhaltsgrundlagen auch rechts widrig gewesen wäre.

Somit steht fest, dass die Rentenzusprache

nach Eintritt des Revisionsgrundes aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung und unvollständiger Sachverhaltsab klärung

erfolgt ist .

Nach Lage der Akten ist somit die

Verfügung vom 2 7. Februar 2014 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Zusprache der unbefristeten Dreiviertelrente ab 1. Mai 2010 zu qualifizieren.

Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 7 . Februar 20 1 3, mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwä gungsweise darauf zurückzukommen.

Die Verfügung vom 2 7 . Februar 20 1 3 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. 5.

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.

Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung gestaltete sich wie folgt: 6 . 1

Dem orthopädischen Gutachten vom 1 8. August 2014

von Prof. Dr. med . B.___

zu Händen de s Unfallversicherers sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/259/13): - Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum-Luxati onsfraktur rechts mit posttraumatischer Coxarthrose rechte Hüfte - Status nach Fusion und Dekompression einer posttraumatisch symptoma tischen Spondylolisthese L5/S1 Grad I bei Spondylolyse L5 - Status nach Bursektomie Knie rechts nach offener Verletzung

Sodann wurde ausgeführt von einer Hüftprothese bei Coxarthrose könne im Grunde genommen jetzt, aber auch in Zukunft, eine Besserung erwartet werden, wobei festzuhalten sei , dass je länge r die schmerzhafte Hüfte mit den entspre chenden Einschränkungen und zusätzlichem ungünstigem Effekt auf die Rückenproblematik

bestehe , desto wahrscheinlicher sei es, dass Restbeschwer den

nach der Operation zurückbl i e ben . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Kosmetikerin gearbeitet, wo eine gute Arbeitsplatzadaptation erreicht werden könne. Das sei eine sitzende Tätigkeit mit einem Spezialstuhl. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit drei bis vier Monate postoperativ in gleichem Umfang wie präoperativ wieder aufgenommen werden könne. Ob das Pensum darüber hinaus gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 6/259/16). Aufgrund der Kombination einer posttraumatischen Coxarth rose auf der rechten Seite, die mit den Jahren mit überwiegender Wahrschein lichkeit zunehmen werde und welche eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 Pro zent ausmache, mit einem Zustand nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylo listhese Grad I-II, welche eine Einschränkung von etwa 20 Prozent ausmache, insbesondere für einen dauernd stehenden oder dauernd sitzenden Beruf, könne von einer zurzeit dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 Prozent ausgegan gen werden ( Urk. 6/259/18).

Auf die Frage nach den körperlichen Belastungen, Verrichtungen und Arbeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten gesundheitli chen Beeinträchtigungen noch zumutbar seien, führte der Gutachter aus, eine Tätigkeit als Malerin komme kaum in Frage. Als Kosmetikerin dürfte sie in der sitzenden Position im angepassten Arbeitsstuhl eine mindestens vier- bis sechs stündige Arbeitsleistung pro Tag erreichen. In einer optimal angepassten Tätig keit werde die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % geschätzt

(Urk. 6/259/18) . 6. 2

Dem am 2 7. Februar 2015 im D.___ erfassten Bericht der behandelnden Hausärz tin

Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Medizinische Onkologie , zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/248 / 1-5) , kann entnommen werden , als Kosmetikerin sei die Beschwer deführerin

seit Januar 2010 und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/248/2). Auf die Frage unter Ziffer 1.7, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, notierte die Hausärztin, „60 % “. Auf die Frage, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und wenn ja, in welchem Ausmass, notierte sie sodann „40 % [4 giorni

- 4 ore di lavoro ] “ ( Urk. 6/248/3). 6. 3

Am 1. Juli 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt.

Im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/ 255 ) notierte die Abkläru ngs person , die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass

sie vor der Geburt der Tochter an vier Tagen für vier Stunden im Modehaus Z.___ in der Kosmetikabteilung gearbeitet habe. Seit der Niederkunft des Kindes sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und ihre Tochter in den Kinderhort geben würde. Die Tochter gehe bereits jetzt zweimal wöchentlich in die Kinderspiel gruppe ( Urk. 6/255/3) . Die Abklärungsperson kam sodann zum Schluss, dass es „ im Lichte der Erwägungen “ nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund ihrer Ausbildung und ihrem Lebensstil einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gemäss der “Statistik BFS 2014“ würden Mütter mit Kleinkindern im Alter von 0-6 Jahren mehrheitlich in Teilzeit arbei ten. Sie werde daher als zu 50 % im Erwerb- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert ( Urk. 6/255/4).

Zudem notierte die Abklärungsperson die kon kreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haus halt zu 12 % eingeschränkt (Urk. 6 / 255 / 11 ). 7.

Strittig sind vorliegend sowohl der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall (Statusfrage) als auch die Einschränkung im Aufgabenbereich. 7.1

7.1.1

Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, der Haushaltsabklärungsbe richt sei aus dem Recht zu weisen , da die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich über die vorgese hene Haushaltsabklärung zu informieren , und sich vielmehr direkt an sie gewandt habe , weshalb sie sich nicht über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung habe informieren können. In die sem Zusammenhang werde bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass ihr Rechtsvertreter nicht über den Abklärungstermin zu infor mieren sei (Urk. 1 S. 7 f.). 7.1.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht bei einer Abklärung an Ort und Stelle kein Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsvertreter (Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.2, 9C_144/2014 vom 1 9. Mai 2014 E. 4 ; vgl. auch Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI] vom 1. Januar 2010 Rz . 2115, 1, 1/16; vgl. auch BGE 140 V 260 E. 3.2.3, 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 E. 4.5, wo in Bezug auf gutachterliche Abklärungen der Ausschluss der Teilnahme einer Drittperson als zulässig erachtet wurde). Auch bezüglich der Vorlage zur Durchsicht oder Unterzeichnung der an Ort und Stelle erfassten Angaben an die versicherte Person (oder deren Rechtsvertreter) besteht keine strikte Verpflichtung. Eine solche lässt sich weder aus dem Anspruch auf recht liches Gehör noch aus den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren ablei ten. Auch muss die Anordnung der Durchführung einer Haushaltsuntersuchung nicht in Verfügungsform erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts I 4 85/06 vom 2 7. September 2006 E. 5.2). Das Bundesgericht erachtet als genügend, wenn der versicherten Person nachträglich – im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens

– in den Bericht Einblick gegeben wird und zu den dortigen Schl ussfolgerungen Stellung genommen werden kann (BGE 128 V 93 E. 4, 119 Ia 262 E. 6c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richt s I 202/03 vom 7. April 2004 E. 2.2). Vorliegend konnte d ie Beschwerde führer in resp. de r en Rechtsvertreter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den Ergebnissen der Haushaltsabklärung vom 1. Juli 2015 Stellung nehmen. Es lieg t demnach keine Veranlassung vor, den Haushaltsabklärungsbericht aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin legte letztlich auch keine Gründe dar, die es rechtfertigen würden, zu einem anderen Schluss zu kommen. Da kein Anspruch auf Teilnahme des Rechtsvertreters an der Haushaltsab klärung besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin a uf die Information ihres Rechtsvertreters über die anstehende Haushaltsabklärung verzichtet habe (vgl. Urk. 6/267). 7.2

7.2.1

Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom

1. Juli 2015 ( Urk. 6/255/1-11) wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwer den der Beschwerdeführerin ( Status nach Verkehrsunfall , Status nach Dash board

injury , Status nach Spondylodese L5/S1, Status nach Kniekontusion recht, Status nach Bursektomie rechts, aktuell sekundäre Coxarthrose rechts) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnver hältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkei ten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche auf geteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Ver schiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sieben Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von gerundet 12 % resul tierte , wobei i n den Bereich en Haushaltsführung , Einkauf, Wäsche und Kleider pflege sowie V erschiedenes keine Einschränkung angenommen wurd e . Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklä rungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 2.7 ). 7.2.2

Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte E inschränkung im Haushalt von 12 % wurde von der Beschwerdeführerin bestritten und als zu tief

bemessen bezeichnet. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen über- oder unterschritten haben soll und in welchem Bereich aus welchen Gründen von einer höheren Einschränkung aus zugehen gewesen wäre, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Da es einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur dann bedarf , wenn die versicherte Person unglaubwürdige Angaben macht , die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (E. 2.7) , besteht vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, eine medi zinische Stellungnahme zu diesen Schilderungen einzuholen. 7.2.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet, gegenüber der Abklärungsperson geäussert zu haben , dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde. Vielmehr könnte sie auch ein 80%- Pensum ausüben ( Urk. 2/1/11-12) . Der Bericht sei von ihr auch nicht unterschrieben. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Mai 2013 Betreuungspflichten gegenüber dieser zu wahren hat

und nach gelebter Aufgabenaufteilung der Eheleute die Betreuung und Besorgung bzw. Organisation des Haushalts der Beschwerdeführerin obliegen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei Arzt ( Urk. 1 S. 12), bekräftigt diese Auf gabenaufteilung und spricht keinesfalls für ein höheres Erwerbspensum. Ihren Vorbringen (intaktes Familienumfeld und Betreuungsmöglichkeiten) ist ferner entgegenzuhalten, dass nicht der theoretisch (maximal) mögliche Umfang, son dern der im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich effektiv ausgeübte Umfang der Erwerbstätigkeit massgeblich ist. Vorliegend sprechen sämtliche Indizien (finanzielle Verhältnisse, Aufgabenaufteilung der Eheleute, Aufgabe ihrer erwerblichen Tätigkeit mit Geburt des Kindes) gegen ein höhergradiges Pensum. Hinzu kommen die im Bericht wiedergegebenen Aussagen zur hypo thetisch ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht nicht unterzeichnet hat. Es ist indes für die Beweiskraft nicht erforderlich, die vor Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person ihr zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen (vgl. BGE 128 V 94 E. 4 mit Hinweisen; vgl. E. 7.1.2). Die pauschale Bestreitung ihrer Äusserung zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ohne Angabe dessen, was sie ihrer Ansicht nach zu dieser Frage gesagt haben soll, ist weder glaubhaft noch lässt dies die Schlussfolgerung als unzutreffend erscheinen, weil bereits gewichtige Indizien einen Umfang von 50 % nahe legen. Dem Bericht lassen sich keinerlei Hinweise daraufhin finden, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin die mit Sicherheit gestellte Frage nicht verstanden oder in ihrem Sinne nicht einwandfrei erfasst hätte. 7.3

Nach dem Gesagten erscheint die vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbe reich tätig als überwiegend wahrscheinlich, weshalb für den Zeitraum seit der Geburt der Tochter im Mai 2013 davon auszugehen ist.

Nicht auszuschliessen ist indes, dass im Zuge aktueller medizinischer Abklärun gen (vgl. nachstehend E. 8) und in Kenntnis neuerer medizinischer Erkenntnisse über die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine aktuelle Beur teilung der Einschränkung im Haushalt notwendig wird.

8 .

8 .1

Aus dem im Recht liegenden Arztbericht der Hausärztin Dr. E.___ sowie dem orthopädischen Gutachten zu Händen des Unfallversicherers (vgl. E. 6.1-6.2 ) geht keine klar e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hervor. Der aktuelle Bericht der Hausärztin (E. 6.2) ist dürftig und widersprüchlich, geht Dr. E.___ doch unter Ziff. 1 .6 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus, notiert unter Ziff. 1.7 dann jedoch, sie erachte die bisherige Tätigkeit als zu 60 % zumutbar . Sodann sei d ie Leistungsfähigkeit d er Beschwerdeführerin insofern vermindert, als ihr die bisherige T ä tigkeit zu 40 %

in der Form von vier Stunden Arbeit an vier Tagen pro Woche zumutbar sei (vgl. Urk. 6/248/2-3). Auch die Ausführungen des orthopädischen Gutachters erweisen sich als ungenügend und widersprüch lich. Insbesondere wurde ausgeführt, dass nach der Operation der Beschwerde führerin die vormals ausgeübte Tätigkeit im bisherigen Umfang wieder aufge nommen werden könne , er lässt aber offen, ob das Pensum auch darüber hinaus gesteigert werden könnte (vgl. E. 6.1) . Der orthopädische Konsiliarius führte diesbezüglich ausserdem aus, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin im sitzenden Rendement, bei vier bis sechs Stunden pro Tag, sei zumutbar. Dies entspricht indes ein em höhere n Pensum, als es die Beschwerd eführerin vormals ausgeübt hatte . Gleichzeitig bezeichnet es der Gutachter als offen, ob eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit möglich wäre.

Sechs Stunden Arbeit ergäben bei einer Normalarbeitszeit von 8,4 Stunden eine Einschränkung von lediglich 30 % . Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde lediglich aus geführt, im jetzigen Zustand liege eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Begründung der Einschätzung oder weitere Angaben

zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit hätten sich aufgedrängt, sind dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen (E. 6.1) . 8 .2

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeg egnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2 7. Februar 2014 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. Eine zuverlässige Beurteilung des aktu ellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht mög lich.

Mit dem Eventuala ntrag auf E inholung

eines Gerichtsgutachtens kann die Beschwerdeführer in nicht gehört werden. Für die Einholung eines Gerichtsgut achtens besteht vorliegend kei n Raum, ist es im Rahmen der der Beschwerde gegnerin obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin

( Art. 57 Abs. 1 IVG), die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen . Eine solche besteht nach dem Gesagten noch nich t . Es drängt sich somit eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Damit steht de r Beschwerdeführer in nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stelle wiederum der ganze Instanzenzug offen. 8. 3

Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als die Dreiviertels r ente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats , mithin per Ende 2015, aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache

an die Beschwerdegegnerin ( örtliche Zuständigkeit in Anwendun g von Art. 35 ATSG, Art. 55 IVG sowie Art. 40 Abs. 1 lit . a sowie Abs. 3 i.V.m . Art. 88 Abs. 1 IVV) zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

abklärt oder abklären lässt . Gegebenenfalls

wird sie daran eine Haushaltsabklärung anzuschliessen haben. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin ab 1. Januar 2016 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 9.

Somit entfällt die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung. 10.

Letztlich bleibt anzufügen, dass während des Abklärungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Ent zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin bestehen bleibt. Wie bereits mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7, Ziff.

4) ausgeführt wurde, bestehen vorliegend keine Gründe zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ohne jegliche Grundlage eine Einstellung verfügt. Vielmehr erfolgte die Wieder

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 1 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin ab 1. Januar 2016 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01273 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil

vom

2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1985 geborene X.___ erlitt noch während ihrer Ausbildung an einer Kunstschule zur Restauratorin am 4. September 2004 einen Autounfall mit multiplen Verletzungen auf der rechten Körperseite, insbesondere an der rechten Hüfte ( Urk. 6/13-14, Urk. 6/259/3). Sie meldete sich deshalb im Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___ , IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Diese nahm unter Beizug der Unfallversicherungsakten diverse medizi nische und berufliche Abklärungen vor (unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas

Y.___ , Gutachten vom 5. Oktober 2006, Urk. 6/44) und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kosmetikerin einschliesslich Taggelder ( Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/73). Die Versicherte übte diesen Beruf zuletzt von November 2008 bis April 2012 in einem 60%-Pensum ( Urk. 6/78) und im Anschluss bis Ende Oktober 2013 im 40%-Pensum bei der Z.___ AG aus.

Hinsichtlich der Beurteilung des anbegehrten Rentenanspruchs zog die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie, vom 1 1. Juni 2010 zu Händen der Unfallversicherung sowie einen Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. A. Stamm, vom 3 1. August 2010 ( Urk. 6/127) bei und ordnete mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 die Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin ,

FMH Rheumatologie , an ( Urk. 6/165). Das beim Versicherungsgericht des Kantons X.___ gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel (Urk. 6/168) wurde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle des Kantons X.___ zurück - gewiesen . Die Rechtsmittel instanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorinstanz im angefochte nen Entscheid sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinan dergesetzt habe und eine Begründung, weshalb ein weiteres Gutachten einzu holen sei, missen lasse, weshalb sie den Anspruchs auf rechtliches Gehör ver letzt habe; dies allein rechtfertige bereits eine Aufhebung des angefochtenen Entsc heids (Urk. 6/188/ 1-14 ). Die IV-Stelle des Kantons X.___

holte in der Folge weitere medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 6/195, Urk. 6/204-2 08, Urk. 6/214, Urk. 6/217, Urk. 6/ 219) und sah in der Folge

von der Einholung des rheumatologischen Gutachtens ab ( Urk. 6/221). Am 2. Mai 2013 wurde die Ver sicherte Mutter einer Tochter, wo rüber sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis setzte ( Urk. 6/228). In der Folge sprach d ie IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine befrist ete ganze Invalidenrente vom 1. September 2005 bis am 31. August 2006 und vom 1. Oktober 2009 bis am 30. April 2010 und

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %

eine unbefris tete Dreiviertelsrente

ab 1. Mai 2010 zu

( Urk. 6/ 238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2] ) .

X.___ verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 2014 in den Kanton Zürich, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich örtlich zuständig wurde ( Urk. 6/243). Im Oktober 2014 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Frage bogen vom 28. Oktober 2014 ; Urk. 6/245 ). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der behandelnden Hausä rztin ( Urk. 6/248) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/256) ein und zog das zu Händen der Unfallversicherung ergangene Gutachten von Prof. Dr. med. et h.c. B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, spinale Chirurgie, vom 1 8. August 2014 ( Urk. 6/259) bei. Per 1 6. Mai 2015 zog die Versich erte in den Kanton C.___

(Urk. 6/2 50 ) , worauf die IV-Stelle des Kantons C.___

auf Ersuchen der zür cherischen IV-Stelle am 1. Juli 2015 eine Abklärung im Haushalt durch führte (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015, Urk. 6/255) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. September 2015 [ Urk. 6/261], Einwand vom 1 6. Oktober 2015 [ Urk. 6/265])

hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige Dreiviertelsrente

– unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärun gen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliege – wiedererwägungs weise mit Verfügung vom

5. November 2015 ( Urk. 6/268 [= Urk. 2]) auf Ende des der angefochtenen Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons C.___ Beschwerde (Urk. 2/1) ein , welches mit Entscheid vom 1 0. Dezember 2015 ( Urk. 1)

mangels örtliche r Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat und in der Folge die Beschwerde zur Beurteilung an das hiesige Gericht überwies. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: „1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 aufzu heben.

2.

Es sei der ? es chwerdeführerin weiterhin die ihr zustehende Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei der Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 1. Juli 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen.

4.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung unter Wahrung der massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sowie des IVG.

5.

Es sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ein medizinisches Gutachten einzuholen.

6.

Eventualiter sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines medizinischen Administrativgutachtens

7.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.

8.

Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzufüh ren.

9.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken nen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 20 16 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ) , wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde. In derselben Verfügung wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als notwendig erachte

(Urk. 7 ). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend ,

es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X.___ überhaupt in Wiedererwägung ziehen könne ( Urk. 1 S. 10).

Diese Rüge

ist vorab zu prüfen. 1.2

Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die örtlich für das Revisionsverfahren zuständige Beschwerdegegnerin zum Erlass der Wie dererwägungsverfügung zuständig war. Es verhält sich hier nicht anders, als wenn eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Aus gleichskasse erlassene Verfügung oder die sachlich neu zuständige IV-Stelle eine Verfügung der Ausgleichskasse in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 169 E. 4b) .

S y stembedingte Gründe machen die Änderung von Zuständigkei ten unumgänglich , im IV-Bereich je nachdem, ob die versicherte Person ihren Wohnsitz ändert ,

und

im AHV-Bereich

abhängig davon , ob die beitragspflich tige Person als Selbständig- oder Unselbständigerwerbend zu qualifizier en

ist

( vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 46 = Urteil des Bundesgerichts I 143/06 vom 2 3. Januar 2007; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 330/02 E. 6 vom 1 9. Dezember 2003) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.2

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 5. November 2015 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem die Be schwerdeführerin am 2. Mai 2013 Mutter einer Tochter geworden sei, hätte zwingend die Qualifikation im Erwerbs-/Aufgabenbereich neu ermittelt werden müssen . Da die Sachverhaltsabklärung aufgrund dieses Verfehlens somit nicht rechtskonform erfolgt sei, sei die Verfügung vom 2 7. Februar 2014 zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen. Die aktuellen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihrer Tochter in einem 50%-Pensum im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre und dass 50 %

auf den Aufgabenbereich entfallen wären .

Gemäss dem Abklärungsbericht liege i m Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12 % vor. Zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushal t bedürfe es vorliegend keines

Beizugs einer ärztli chen Fachperson. Auf den

Haushaltsa bklärungsbericht könne abgestellt werden . Die Abklärungen hätten keine Einschränkung im Erwerbsbereich ergeben, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin zu 50 % arbeitsfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit sei es ihr zumutbar,

wäh rend mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag zu arbeiten

(Urk. 2/2) . 3 .2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

die Tatsache, dass die damals zuständige IV-Stelle des Kantons X.___ keine Abklärungen getroffen ha be , nachdem sie von der Beschwerdeführerin über die Geburt ihrer Tochter informiert worden sei , lasse die Verfügung vom 27. Februar 2014 nicht unrechtmässig erscheinen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung sich dahingehend geäussert haben soll, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeitstätig wäre und ihre Tochter für den Rest der Zeit in den Kinderhort geben würde.

Aufgrund ihres intakten Familienumfeldes und da sie mit einem Arzt verheiratet sei , hätte sie im Gesundheitsfall problemlos auch ein 80%-Pensum ausüben können . Die Einschränkungen im Haushalt seien mit 12 % viel zu tief bemessen, weshalb zu dieser Frage eine Begut achtung durchzuführen sei . Auf den Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 dürfe nicht abgestellt werden. D ie Anwendung der gemischten Methode verstosse sodann gegen Art. 8 EMRK ( Urk. 2/ 1). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom

27. Februar 2014 ( Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2]) , mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %

ab 1. Mai 2010 eine unbef ristete Dreiviertels rente

zugesprochen wurde ( Urk. 6/231), von der Beschwerdegegnerin zu Recht ex nunc

ez pro futuro

in Wiedererwägung gezogen wurde. 4.2

Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. 4.3

Die IV-Stelle des Kantons X.___

nahm

bei der Rentenzusprache vom

27. Februar 2014 ( Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2])

einen Einkom mensvergleich vor und errechnete so den IV-Grad der Beschwerdeführerin. Am 2. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin

allerdings Mutter einer Tochter. Hierüber setzte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis und teilte ihr zudem mit, sie habe aufgrund der Niederkunft ihrer Tochter ihre Anstellung als Kosmetikerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 gekündigt ( Urk. 6/228 , vgl. auch Urk. 6/230 ). Diese nach der damaligen Rechtslage revisionsrechtlich relevanten Umstände blieben bei der Wahl der Bemessungsmethode unberücksichtigt. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Prüfung fand nicht statt. Weder führte die damals zuständige IV-Stelle eine Haushaltsabklä rung durch, noch betätigte sie sonst wie Abklärungen zur familiären Situation und dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Damit klärte die IV-Stelle den Sachverhalt in Missachtung ihr im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannter Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen ungenügend ab und wandte die rechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Invaliditätsbemessungsmethoden nicht an. Jedenfalls lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass die damals zuständige IV-Stelle für die Zeitperiode nach Mai 2013 einen bewussten Entscheid zugunsten der Einkommensvergleichsme thode fällte, was angesichts der fehlenden Sachverhaltsgrundlagen auch rechts widrig gewesen wäre.

Somit steht fest, dass die Rentenzusprache

nach Eintritt des Revisionsgrundes aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung und unvollständiger Sachverhaltsab klärung

erfolgt ist .

Nach Lage der Akten ist somit die

Verfügung vom 2 7. Februar 2014 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Zusprache der unbefristeten Dreiviertelrente ab 1. Mai 2010 zu qualifizieren.

Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 7 . Februar 20 1 3, mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwä gungsweise darauf zurückzukommen.

Die Verfügung vom 2 7 . Februar 20 1 3 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. 5.

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.

Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung gestaltete sich wie folgt: 6 . 1

Dem orthopädischen Gutachten vom 1 8. August 2014

von Prof. Dr. med . B.___

zu Händen de s Unfallversicherers sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/259/13): - Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum-Luxati onsfraktur rechts mit posttraumatischer Coxarthrose rechte Hüfte - Status nach Fusion und Dekompression einer posttraumatisch symptoma tischen Spondylolisthese L5/S1 Grad I bei Spondylolyse L5 - Status nach Bursektomie Knie rechts nach offener Verletzung

Sodann wurde ausgeführt von einer Hüftprothese bei Coxarthrose könne im Grunde genommen jetzt, aber auch in Zukunft, eine Besserung erwartet werden, wobei festzuhalten sei , dass je länge r die schmerzhafte Hüfte mit den entspre chenden Einschränkungen und zusätzlichem ungünstigem Effekt auf die Rückenproblematik

bestehe , desto wahrscheinlicher sei es, dass Restbeschwer den

nach der Operation zurückbl i e ben . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Kosmetikerin gearbeitet, wo eine gute Arbeitsplatzadaptation erreicht werden könne. Das sei eine sitzende Tätigkeit mit einem Spezialstuhl. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit drei bis vier Monate postoperativ in gleichem Umfang wie präoperativ wieder aufgenommen werden könne. Ob das Pensum darüber hinaus gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 6/259/16). Aufgrund der Kombination einer posttraumatischen Coxarth rose auf der rechten Seite, die mit den Jahren mit überwiegender Wahrschein lichkeit zunehmen werde und welche eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 Pro zent ausmache, mit einem Zustand nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylo listhese Grad I-II, welche eine Einschränkung von etwa 20 Prozent ausmache, insbesondere für einen dauernd stehenden oder dauernd sitzenden Beruf, könne von einer zurzeit dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 Prozent ausgegan gen werden ( Urk. 6/259/18).

Auf die Frage nach den körperlichen Belastungen, Verrichtungen und Arbeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten gesundheitli chen Beeinträchtigungen noch zumutbar seien, führte der Gutachter aus, eine Tätigkeit als Malerin komme kaum in Frage. Als Kosmetikerin dürfte sie in der sitzenden Position im angepassten Arbeitsstuhl eine mindestens vier- bis sechs stündige Arbeitsleistung pro Tag erreichen. In einer optimal angepassten Tätig keit werde die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % geschätzt

(Urk. 6/259/18) . 6. 2

Dem am 2 7. Februar 2015 im D.___ erfassten Bericht der behandelnden Hausärz tin

Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Medizinische Onkologie , zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/248 / 1-5) , kann entnommen werden , als Kosmetikerin sei die Beschwer deführerin

seit Januar 2010 und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/248/2). Auf die Frage unter Ziffer 1.7, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, notierte die Hausärztin, „60 % “. Auf die Frage, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und wenn ja, in welchem Ausmass, notierte sie sodann „40 % [4 giorni

- 4 ore di lavoro ] “ ( Urk. 6/248/3). 6. 3

Am 1. Juli 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt.

Im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/ 255 ) notierte die Abkläru ngs person , die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass

sie vor der Geburt der Tochter an vier Tagen für vier Stunden im Modehaus Z.___ in der Kosmetikabteilung gearbeitet habe. Seit der Niederkunft des Kindes sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und ihre Tochter in den Kinderhort geben würde. Die Tochter gehe bereits jetzt zweimal wöchentlich in die Kinderspiel gruppe ( Urk. 6/255/3) . Die Abklärungsperson kam sodann zum Schluss, dass es „ im Lichte der Erwägungen “ nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund ihrer Ausbildung und ihrem Lebensstil einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gemäss der “Statistik BFS 2014“ würden Mütter mit Kleinkindern im Alter von 0-6 Jahren mehrheitlich in Teilzeit arbei ten. Sie werde daher als zu 50 % im Erwerb- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert ( Urk. 6/255/4).

Zudem notierte die Abklärungsperson die kon kreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haus halt zu 12 % eingeschränkt (Urk. 6 / 255 / 11 ). 7.

Strittig sind vorliegend sowohl der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall (Statusfrage) als auch die Einschränkung im Aufgabenbereich. 7.1

7.1.1

Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, der Haushaltsabklärungsbe richt sei aus dem Recht zu weisen , da die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich über die vorgese hene Haushaltsabklärung zu informieren , und sich vielmehr direkt an sie gewandt habe , weshalb sie sich nicht über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung habe informieren können. In die sem Zusammenhang werde bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass ihr Rechtsvertreter nicht über den Abklärungstermin zu infor mieren sei (Urk. 1 S. 7 f.). 7.1.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht bei einer Abklärung an Ort und Stelle kein Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsvertreter (Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.2, 9C_144/2014 vom 1 9. Mai 2014 E. 4 ; vgl. auch Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI] vom 1. Januar 2010 Rz . 2115, 1, 1/16; vgl. auch BGE 140 V 260 E. 3.2.3, 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 E. 4.5, wo in Bezug auf gutachterliche Abklärungen der Ausschluss der Teilnahme einer Drittperson als zulässig erachtet wurde). Auch bezüglich der Vorlage zur Durchsicht oder Unterzeichnung der an Ort und Stelle erfassten Angaben an die versicherte Person (oder deren Rechtsvertreter) besteht keine strikte Verpflichtung. Eine solche lässt sich weder aus dem Anspruch auf recht liches Gehör noch aus den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren ablei ten. Auch muss die Anordnung der Durchführung einer Haushaltsuntersuchung nicht in Verfügungsform erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts I 4 85/06 vom 2 7. September 2006 E. 5.2). Das Bundesgericht erachtet als genügend, wenn der versicherten Person nachträglich – im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens

– in den Bericht Einblick gegeben wird und zu den dortigen Schl ussfolgerungen Stellung genommen werden kann (BGE 128 V 93 E. 4, 119 Ia 262 E. 6c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richt s I 202/03 vom 7. April 2004 E. 2.2). Vorliegend konnte d ie Beschwerde führer in resp. de r en Rechtsvertreter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den Ergebnissen der Haushaltsabklärung vom 1. Juli 2015 Stellung nehmen. Es lieg t demnach keine Veranlassung vor, den Haushaltsabklärungsbericht aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin legte letztlich auch keine Gründe dar, die es rechtfertigen würden, zu einem anderen Schluss zu kommen. Da kein Anspruch auf Teilnahme des Rechtsvertreters an der Haushaltsab klärung besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin a uf die Information ihres Rechtsvertreters über die anstehende Haushaltsabklärung verzichtet habe (vgl. Urk. 6/267). 7.2

7.2.1

Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom

1. Juli 2015 ( Urk. 6/255/1-11) wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwer den der Beschwerdeführerin ( Status nach Verkehrsunfall , Status nach Dash board

injury , Status nach Spondylodese L5/S1, Status nach Kniekontusion recht, Status nach Bursektomie rechts, aktuell sekundäre Coxarthrose rechts) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnver hältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkei ten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche auf geteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Ver schiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sieben Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von gerundet 12 % resul tierte , wobei i n den Bereich en Haushaltsführung , Einkauf, Wäsche und Kleider pflege sowie V erschiedenes keine Einschränkung angenommen wurd e . Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklä rungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 2.7 ). 7.2.2

Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte E inschränkung im Haushalt von 12 % wurde von der Beschwerdeführerin bestritten und als zu tief

bemessen bezeichnet. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen über- oder unterschritten haben soll und in welchem Bereich aus welchen Gründen von einer höheren Einschränkung aus zugehen gewesen wäre, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Da es einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur dann bedarf , wenn die versicherte Person unglaubwürdige Angaben macht , die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (E. 2.7) , besteht vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, eine medi zinische Stellungnahme zu diesen Schilderungen einzuholen. 7.2.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet, gegenüber der Abklärungsperson geäussert zu haben , dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde. Vielmehr könnte sie auch ein 80%- Pensum ausüben ( Urk. 2/1/11-12) . Der Bericht sei von ihr auch nicht unterschrieben. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Mai 2013 Betreuungspflichten gegenüber dieser zu wahren hat

und nach gelebter Aufgabenaufteilung der Eheleute die Betreuung und Besorgung bzw. Organisation des Haushalts der Beschwerdeführerin obliegen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei Arzt ( Urk. 1 S. 12), bekräftigt diese Auf gabenaufteilung und spricht keinesfalls für ein höheres Erwerbspensum. Ihren Vorbringen (intaktes Familienumfeld und Betreuungsmöglichkeiten) ist ferner entgegenzuhalten, dass nicht der theoretisch (maximal) mögliche Umfang, son dern der im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich effektiv ausgeübte Umfang der Erwerbstätigkeit massgeblich ist. Vorliegend sprechen sämtliche Indizien (finanzielle Verhältnisse, Aufgabenaufteilung der Eheleute, Aufgabe ihrer erwerblichen Tätigkeit mit Geburt des Kindes) gegen ein höhergradiges Pensum. Hinzu kommen die im Bericht wiedergegebenen Aussagen zur hypo thetisch ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht nicht unterzeichnet hat. Es ist indes für die Beweiskraft nicht erforderlich, die vor Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person ihr zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen (vgl. BGE 128 V 94 E. 4 mit Hinweisen; vgl. E. 7.1.2). Die pauschale Bestreitung ihrer Äusserung zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ohne Angabe dessen, was sie ihrer Ansicht nach zu dieser Frage gesagt haben soll, ist weder glaubhaft noch lässt dies die Schlussfolgerung als unzutreffend erscheinen, weil bereits gewichtige Indizien einen Umfang von 50 % nahe legen. Dem Bericht lassen sich keinerlei Hinweise daraufhin finden, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin die mit Sicherheit gestellte Frage nicht verstanden oder in ihrem Sinne nicht einwandfrei erfasst hätte. 7.3

Nach dem Gesagten erscheint die vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbe reich tätig als überwiegend wahrscheinlich, weshalb für den Zeitraum seit der Geburt der Tochter im Mai 2013 davon auszugehen ist.

Nicht auszuschliessen ist indes, dass im Zuge aktueller medizinischer Abklärun gen (vgl. nachstehend E. 8) und in Kenntnis neuerer medizinischer Erkenntnisse über die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine aktuelle Beur teilung der Einschränkung im Haushalt notwendig wird.

8 .

8 .1

Aus dem im Recht liegenden Arztbericht der Hausärztin Dr. E.___ sowie dem orthopädischen Gutachten zu Händen des Unfallversicherers (vgl. E. 6.1-6.2 ) geht keine klar e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hervor. Der aktuelle Bericht der Hausärztin (E. 6.2) ist dürftig und widersprüchlich, geht Dr. E.___ doch unter Ziff. 1 .6 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus, notiert unter Ziff. 1.7 dann jedoch, sie erachte die bisherige Tätigkeit als zu 60 % zumutbar . Sodann sei d ie Leistungsfähigkeit d er Beschwerdeführerin insofern vermindert, als ihr die bisherige T ä tigkeit zu 40 %

in der Form von vier Stunden Arbeit an vier Tagen pro Woche zumutbar sei (vgl. Urk. 6/248/2-3). Auch die Ausführungen des orthopädischen Gutachters erweisen sich als ungenügend und widersprüch lich. Insbesondere wurde ausgeführt, dass nach der Operation der Beschwerde führerin die vormals ausgeübte Tätigkeit im bisherigen Umfang wieder aufge nommen werden könne , er lässt aber offen, ob das Pensum auch darüber hinaus gesteigert werden könnte (vgl. E. 6.1) . Der orthopädische Konsiliarius führte diesbezüglich ausserdem aus, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin im sitzenden Rendement, bei vier bis sechs Stunden pro Tag, sei zumutbar. Dies entspricht indes ein em höhere n Pensum, als es die Beschwerd eführerin vormals ausgeübt hatte . Gleichzeitig bezeichnet es der Gutachter als offen, ob eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit möglich wäre.

Sechs Stunden Arbeit ergäben bei einer Normalarbeitszeit von 8,4 Stunden eine Einschränkung von lediglich 30 % . Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde lediglich aus geführt, im jetzigen Zustand liege eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Begründung der Einschätzung oder weitere Angaben

zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit hätten sich aufgedrängt, sind dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen (E. 6.1) . 8 .2

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeg egnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2 7. Februar 2014 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. Eine zuverlässige Beurteilung des aktu ellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht mög lich.

Mit dem Eventuala ntrag auf E inholung

eines Gerichtsgutachtens kann die Beschwerdeführer in nicht gehört werden. Für die Einholung eines Gerichtsgut achtens besteht vorliegend kei n Raum, ist es im Rahmen der der Beschwerde gegnerin obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin

( Art. 57 Abs. 1 IVG), die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen . Eine solche besteht nach dem Gesagten noch nich t . Es drängt sich somit eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Damit steht de r Beschwerdeführer in nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stelle wiederum der ganze Instanzenzug offen. 8. 3

Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als die Dreiviertels r ente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats , mithin per Ende 2015, aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache

an die Beschwerdegegnerin ( örtliche Zuständigkeit in Anwendun g von Art. 35 ATSG, Art. 55 IVG sowie Art. 40 Abs. 1 lit . a sowie Abs. 3 i.V.m . Art. 88 Abs. 1 IVV) zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

abklärt oder abklären lässt . Gegebenenfalls

wird sie daran eine Haushaltsabklärung anzuschliessen haben. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin ab 1. Januar 2016 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 9.

Somit entfällt die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung. 10.

Letztlich bleibt anzufügen, dass während des Abklärungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Ent zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin bestehen bleibt. Wie bereits mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7, Ziff.

4) ausgeführt wurde, bestehen vorliegend keine Gründe zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ohne jegliche Grundlage eine Einstellung verfügt. Vielmehr erfolgte die Wieder erwägung der Renten verfügung zu Recht. 11 .

11 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 1 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin ab 1. Januar 2016 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann