Sachverhalt
1.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nären Begutachtung durch die Medas , Y.___ , fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Zwischenverfügung vom 10. November 2015 sei aufzuheben und es sei eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medas Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachtena nordnung
ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispiels weise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.3
Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten
das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprin zip erfolgen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von poly disziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert. 1.4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nären Begutachtung durch die Medas , Y.___ , fest (Urk. 2).
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medas Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachtena nordnung
ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispiels weise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
E. 1.3 Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten
das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprin zip erfolgen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von poly disziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert.
E. 1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Zwischenverfügung vom 10. November 2015 sei aufzuheben und es sei eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
- Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
- B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen . Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Ein reichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.5 In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Ver fahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vor gesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3). Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Per son mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 ):
- Gutachterstelle
- Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel
- Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gut ach terstelle erfolgt. Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
- 2.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, bereits im letzten Gutachten seien somatische Einschränkungen festgestellt worden. Es sei nun nötig, herauszufinden, ob sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich verändert habe. An der Verlaufsbegutachtung durch die vorgese hene Abklärungsstelle werde daher festgehalten (Urk. 2 S. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen der Potenzialabklärung suizidale Absichten und weitere - aus objektiver Sicht - wirre Gedanken formuliert (Urk. 1 S. 4 lit. b). In der Folge habe die Beschwerde gegnerin das Richtige getan und den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt. Dieser habe die ihm gestellten Fragen beantwortet und festgehalten, die tatsächliche Gefahr könne er nicht ein schätzen. Eine Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, erfordere keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 4 f. lit. c). Es sei vorliegend lediglich die Gefährdungsfrage zu beurteilen. Zwar habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2015 tatsächlich auf eine nach Oktober 2014 eingetretene Besserung hingewiesen, diese stehe aber in Zusam men hang mit der Einführung einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex . Auch dabei gehe es nur um die psychiatrische Fachrichtung. Es gebe nicht ein einziges Aktendokument, welches auch nur den kleinsten Hinweis auf eine Ver änderung der körperlichen Gesundheit liefern würde. Hingegen stehe seine psy chische Gesundheit zur Diskussion und es müsse dringend geklärt werden, inwiefern eine Gefährdung seiner selbst oder der Umwelt bestehe (S. 5 Ziff. 4). Ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten sei nicht angezeigt. Wenn überhaupt polydisziplinär zu begutachten wäre, hätte dies im Weiteren durch ein neues Medap -Verfahren zu erfolgen (S. 5 f.) 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob auf die Durchführung einer poly disziplinä ren Verlaufsb egutachtung zu verzichten un d anstelle d i e ser ledig lich eine monodisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist . Im Folgenden ist somit anhand der vorliegenden medizinischen Berichte zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung notwendig erscheint.
- 3.1 Am 1
- und 18. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Y.___ psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2012, welches die Ärzte gestützt auf die vorhande nen Akten sowie die eigenen Untersuchungen erstellten, nannten sie im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 26 Ziff. 5.1): - exzessive Tages schläfrigkeit - chronische Zervikobrachialgie der adominanten linken Seite - chronische Kniebeschwerden links - chronische Hüftbeschwerden beidseits Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktoriell bedingt sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine monosymptomatische Narkolepsie, wofür das Auftreten der Schlafparaly sen und der hypnagogen Halluzinationen bei genetischer Prädisposition spre che. Zusätzlich bestehe jedoch eine Beeinflussung der Symptomatik durch ein relatives Schlafmanko, wobei dieses alleine die Symptomatik nicht zu erklären vermöge. Dagegen spreche der langjährige Verlauf, die Begleitsymptomatik mit Halluzinationen und Schlafparalysen sowie das relativ gute Ansprechen auf Anafranil (S. 24 Ziff. 4.3.4). D ie vorliegenden Befunde seien aus Sicht des Bewegungsapparates gering und könnten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich erheblich belastende Tätigkeiten begründen. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeiten, ohne wiederholten Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die frühere Tätigkeit als Chauffeur zu (S. 27 Ziff. 6.2) . Aus neurologischer beziehungsweise schlafmedizinischer Sicht könne eine exzessive Tagesschläfrig keit zur Kenntnis genommen werden, welche zu einer 70%igen Leistungsfähig keit führe. Diese könnte über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sodann aus psychiatrischer Sicht. Zusammenfassend bestehe für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei aufgrund der Schlafstörung nicht geeignet (S. 28). 3.2 Im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich fand am 11. De zember 2013 im Institut für Rechtsmedizin der A.___ eine verkehrs medizinische Begutachtung statt. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (Urk. 7/168/4-12) führte Dr. med. B.___ , Prakti sche Ärztin und Verkehrsmedizinerin, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde der zeit im Medi zinischen Zentrum C.___ betreut. In den vorliegenden Berichten würden Zustände, Symptome, Erkrankungen und Störungen beschrieben, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeuges nicht vereinbar seien. Beim Beschwerde führer sei die Diagnose einer Narkolepsie beziehungsweise einer exzessiven Tages schläfrigkeit mit Schlaflähmungen und Halluzinationen gestellt worden. Dabei handle es sich um eine chronische Schlaf-Wach-Störung, bei welcher es tagsüber wegen einer exzessiven Tagesschläfrigkeit zu einem plötzli chen und unkontrollierten Einschlafen und nachts zu Durchschlafstörungen komme (S. 8). Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden (S. 9).
- 3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 10. Februar 2015 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2014 in seiner Behandlung. Die Stimmung habe ins gesamt verbessert werden können. Es sei deutlich, dass er von Einzelgesprächen und tagesstrukturierenden Massnahmen profitiere. Es komme jedoch immer wieder zu einer Symptomverstärkung, vor allem durch den Kontakt mit Behör den aber auch durch die Einteilung in „fremdbestimmte Arbeiten“ während der Eingliederungsmassnahmen. Dies betreffe die depressive Symptomatik wie auch die Neigung zu Impulsdurchbrüchen. In dieser Zeit sei es neben den fremd aggressiven Impulsen auch zu Suizidgedanken beziehungsweise Suizidphanta sien gekommen. Seit der Aufnahme einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex habe sich der Zustand weiter verbessert (Urk. 7/200 S. 1 Ziff. 1). Die Einschätzung der Situation sei insgesamt schwierig, da neben der affektiven Störung und der Impulskontrollst ö rung auch Hinweise auf eine formale Denk störung sowie die bekannte Hypersomnie /Narkolepsie mit hypnagogen Hallu zinationen, Hinweise für eine posttraumatische Störung, eine Angststörung und eine Belastung durch den linksseitigen Tinnitus bestünden (S. 2 oben). Grund sätzlich erscheine eine Teilnahme des Beschwerdeführers an Eingliederungs massnahmen eher nicht zumutbar. Es erscheine als nicht unwahrscheinlich, dass er bestimmte, nicht sicher vorhersehbare Situationen als so provozierend empfinde, dass er diese Situation zur Vermeidung aggressiver Impulse verlassen müsse (S. 2 Ziff. 2). Die tatsächliche Gefahr, selbst- oder fremdgefährdende Impulse durchzusetzen könne von ihm, Dr. Z.___ , nicht eingeschätzt werden. Im Übrigen erfordere die Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 2 Ziff. 3).
- 4 Nach einer Kontrolle in der Sprechstunde für Schlafstörungen, Klinik für Neurolo gie, A.___ , diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/206/1-5) im Wesentlichen eine subjektive exzessive Tagesschläfrigkeit seit zirka 1992 , die im Schlaflabor aktuell nicht objektivierbar sei (S. 1). Die verkehrsrechtlich relevanten Untersuchungen zeig ten prinzipiell die Fähigkeit , in monotonen Situationen wachzubleiben respek tive eine normale Dauer-Aufmerksamkeit. Damit sei aus schlafmedizinischer Sicht die Fahrtauglichkeit für das private Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben, nicht jedoch für den Personenbeförderungsverkehr oder LKW. Die weiteren Untersuchungen hätten keine wegweisenden Befunde hinsichtlich der zugrunde liegenden Ätiologie der Tagesschläfrigkeit ergeben. Die gemessenen Werte wür den vor dem Hintergrund der unauffälligen laborchemischen und genetischen Testungen in der Vergangenheit allesamt gegen eine Narkolepsie sprechen. Die Aktigraphie zeige eher mässig variable und eher spätere Bettgehzeiten, die einen Einfluss auf die Tagesmüdigkeit haben könnten. Es würden schlafhygienische Massnahmen empfohlen (S. 2).
- 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei nur die Frage nach der Selbst- und Fremdgefährdung zu beantworten, was ausschliesslich eine psychi atrische Begutachtung notwendig mache. Im Übrigen gebe es keine Hinweise auf eine Veränderung der somatischen Beschwerden (E. 2.2). Hierzu ist festzu halten, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ für die Beantwortung der vorliegend zu beurteilenden Fragen zwar auf ein zu erstellendes Gutachten ver wies. Er hielt jedoch ausdrücklich fest , dass die Einschätzung der Situation ins gesamt schwierig sei, da neben den bekannten psychiatrischen Diagnosen auch eine Hypersomnie beziehungsweise Narkolepsie sowie eine Belastung durch einen linksseitigen Tinnitus bestehe (E. 3.3). Selbst der behandelnde Psychiater erachtete damit eine mono disziplinäre , psychiatrische Begutachtung als nicht ausreichend. 4.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung erscheint weiter auch aus folgenden Gründen als mindestens vertretbar. Die im Rahmen der letztmaligen B egutachtung im Jahre 2012 durch die Y.___ -Ärzte festgestellte Resta rbeitsfähigkeit von 70 % wurde insbesondere durch die exzessive Tagesschläfrigkeit begründet, wobei eine monosymptomatische Nar kolepsie als wahrscheinlich angesehen wurde (E. 3.1). Die se schlafmedizinische Problematik führte im Jahre 2013 denn auch zum Entzug des Führerausweises (E. 3.2). A us dem Bericht der Ärzte des A.___ ergibt sich diesbezüglich nun eine Verbesserung der Situation, nachdem die gemessenen Werte gegen das Vor liegen einer Narkolepsie sprachen und nur noch schlafhygienische Massnahmen empfohlen wurden. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer für das private Führen von Kraftfahrzeugen denn auch wieder als fahrtauglich erklärt (E. 3.4). Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch im nicht-psychiatrischen Bereich verändert beziehungsweise verbessert hat. Die Anordnung eines polydisziplinä ren Gutachtens ist damit nicht zu beanstanden. 4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Versicherungsträger bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten lässt, der in der Ver waltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unabhängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versicherungsträger Kenntnis von einer allen falls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 29 zu Art. 17) . Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. No vember 2015 war das im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens erstellte Y.___ Gutachten vom 30. Oktober 2012 (E. 3.1) gut drei Jahre alt. Der Beschwer degegnerin steht es daher praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Ver laufsgutachten einzuholen, und die Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens erscheint auch unter diesem Aspekt als grundsätzlich zulässig .
- 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am 8. Mai 2012 unter Mitteilung des vorgesehenen Fragekatalogs eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte (Urk. 7/125) und - nachdem der Beschwerdeführer keine Vorschläge für Zusatz fragen eingereicht hatte - am 4. September 2012 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter des Y.___ Basel sowie deren fachärztliche Qualifikationen bekannt gab (Urk. 7/131). Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrages liegt zwar nicht bei den Akten, doch war dies im damaligen Zeitpunkt auch noch nicht vorgeschrieben (vgl. vorstehend E. 1.5). Das Verfahren bei der Einholung des Gutachtens im Jahre 2012 wurde demnach von der Beschwerdegegnerin vollständig und korrekt durchgeführt. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, das geplante Verlaufsgutachten bei der gleichen Gutachterstelle einzuholen (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2 Gründe, welche für eine ausnahmsweise erneute Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dieser machte zudem weder konkrete formelle noch materielle Einwendungen gegen die Ärzte des Y.___ gel tend. 5.3 Zusammenfassend ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 die Ärzte Dr. C.___ , Dr. E.___ , Dr. F.___ und Dr. G.___ des Y.___ mit der Erstattung des Verlaufsgutachtens beauftragte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01269 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil
vom
1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nären Begutachtung durch die Medas , Y.___ , fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Zwischenverfügung vom 10. November 2015 sei aufzuheben und es sei eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medas Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachtena nordnung
ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispiels weise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.3
Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten
das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprin zip erfolgen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von poly disziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert. 1.4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2): 1.
Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär) 2.
Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen 3.
Fragenkatalog 4.
Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen 5.
B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen .
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Ein reichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.5
In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Ver fahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vor gesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Per son mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 ):
1.
Gutachterstelle 2.
Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel 3.
Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gut ach terstelle erfolgt.
Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 2. 2.1
In der angefochtenen Zwischenverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, bereits im letzten Gutachten seien somatische Einschränkungen festgestellt worden. Es sei nun nötig, herauszufinden, ob sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich verändert habe. An der Verlaufsbegutachtung durch die vorgese hene Abklärungsstelle werde daher festgehalten (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen der Potenzialabklärung suizidale Absichten und weitere - aus objektiver Sicht - wirre Gedanken formuliert (Urk. 1 S. 4 lit. b). In der Folge habe die Beschwerde gegnerin das Richtige getan und den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt. Dieser habe die ihm gestellten Fragen beantwortet und festgehalten, die tatsächliche Gefahr könne er nicht ein schätzen. Eine Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, erfordere keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 4 f. lit. c). Es sei vorliegend lediglich die Gefährdungsfrage zu beurteilen. Zwar habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2015 tatsächlich auf eine nach Oktober 2014 eingetretene Besserung hingewiesen, diese stehe aber in Zusam men hang mit der Einführung einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex . Auch dabei gehe es nur um die psychiatrische Fachrichtung. Es gebe nicht ein einziges Aktendokument, welches auch nur den kleinsten Hinweis auf eine Ver änderung der körperlichen Gesundheit liefern würde. Hingegen stehe seine psy chische Gesundheit zur Diskussion und es müsse dringend geklärt werden, inwiefern eine Gefährdung seiner selbst oder der Umwelt bestehe (S. 5 Ziff. 4). Ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten sei nicht angezeigt. Wenn überhaupt polydisziplinär zu begutachten wäre, hätte dies im Weiteren durch ein neues Medap -Verfahren zu erfolgen (S. 5 f.) 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob auf die Durchführung einer poly disziplinä ren
Verlaufsb egutachtung zu verzichten un d anstelle d i e ser ledig lich eine monodisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist . Im Folgenden ist somit anhand der vorliegenden medizinischen Berichte zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung notwendig erscheint. 3. 3.1
Am 1 7. und 18. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Y.___ psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2012, welches die Ärzte gestützt auf die vorhande nen Akten sowie die eigenen Untersuchungen erstellten, nannten sie im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 26 Ziff. 5.1): - exzessive Tages schläfrigkeit - chronische Zervikobrachialgie der adominanten linken Seite - chronische Kniebeschwerden links - chronische Hüftbeschwerden beidseits
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktoriell bedingt sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine monosymptomatische Narkolepsie, wofür das Auftreten der Schlafparaly sen
und der hypnagogen Halluzinationen bei genetischer Prädisposition spre che. Zusätzlich bestehe jedoch eine Beeinflussung der Symptomatik durch ein relatives Schlafmanko, wobei dieses alleine die Symptomatik nicht zu erklären vermöge. Dagegen spreche der langjährige Verlauf, die Begleitsymptomatik mit Halluzinationen und Schlafparalysen sowie das relativ gute Ansprechen auf Anafranil (S. 24 Ziff. 4.3.4).
D ie vorliegenden Befunde seien aus Sicht des Bewegungsapparates gering und könnten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich erheblich belastende Tätigkeiten begründen. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeiten, ohne wiederholten Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die frühere Tätigkeit als Chauffeur zu (S. 27 Ziff. 6.2) . Aus neurologischer beziehungsweise schlafmedizinischer Sicht könne eine exzessive Tagesschläfrig keit zur Kenntnis genommen werden, welche zu einer 70%igen Leistungsfähig keit führe. Diese könnte über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sodann aus psychiatrischer Sicht. Zusammenfassend bestehe für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei aufgrund der Schlafstörung nicht geeignet (S. 28). 3.2
Im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich fand am 11.
De zember 2013 im Institut für Rechtsmedizin der A.___ eine verkehrs medizinische Begutachtung statt. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (Urk. 7/168/4-12) führte Dr. med. B.___ , Prakti sche Ärztin und Verkehrsmedizinerin, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde der zeit im Medi zinischen Zentrum C.___ betreut. In den vorliegenden Berichten würden Zustände, Symptome, Erkrankungen und Störungen beschrieben, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeuges nicht vereinbar seien. Beim Beschwerde führer sei die Diagnose einer Narkolepsie beziehungsweise einer exzessiven Tages schläfrigkeit mit Schlaflähmungen und Halluzinationen gestellt worden. Dabei handle es sich um eine chronische Schlaf-Wach-Störung, bei welcher es tagsüber wegen einer exzessiven Tagesschläfrigkeit zu einem plötzli chen und unkontrollierten Einschlafen und nachts zu Durchschlafstörungen komme (S. 8). Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden (S. 9). 3. 3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 10. Februar 2015 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2014 in seiner Behandlung. Die Stimmung habe ins gesamt verbessert werden können. Es sei deutlich, dass er von Einzelgesprächen und tagesstrukturierenden Massnahmen profitiere. Es komme jedoch immer wieder zu einer Symptomverstärkung, vor allem durch den Kontakt mit Behör den aber auch durch die Einteilung in „fremdbestimmte Arbeiten“ während der Eingliederungsmassnahmen. Dies betreffe die depressive Symptomatik wie auch die Neigung zu Impulsdurchbrüchen. In dieser Zeit sei es neben den fremd aggressiven Impulsen auch zu Suizidgedanken beziehungsweise Suizidphanta sien gekommen. Seit der Aufnahme einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex habe sich der Zustand weiter verbessert (Urk. 7/200 S. 1 Ziff. 1). Die Einschätzung der Situation sei insgesamt schwierig, da neben der affektiven Störung und der Impulskontrollst ö rung auch Hinweise auf eine formale Denk störung sowie die bekannte Hypersomnie /Narkolepsie mit hypnagogen Hallu zinationen, Hinweise für eine posttraumatische Störung, eine Angststörung und eine Belastung durch den linksseitigen Tinnitus bestünden (S. 2 oben). Grund sätzlich erscheine eine Teilnahme des Beschwerdeführers an Eingliederungs massnahmen eher nicht zumutbar. Es erscheine als nicht unwahrscheinlich, dass er bestimmte, nicht sicher vorhersehbare Situationen als so provozierend empfinde, dass er diese Situation zur Vermeidung aggressiver Impulse verlassen müsse (S. 2 Ziff. 2). Die tatsächliche Gefahr, selbst- oder fremdgefährdende Impulse durchzusetzen könne von ihm, Dr. Z.___ , nicht eingeschätzt werden. Im Übrigen erfordere die Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 2 Ziff. 3). 3. 4
Nach einer Kontrolle in der Sprechstunde für Schlafstörungen, Klinik für Neurolo gie, A.___ , diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/206/1-5) im Wesentlichen eine subjektive exzessive Tagesschläfrigkeit seit zirka 1992 , die im Schlaflabor aktuell nicht objektivierbar sei (S. 1). Die verkehrsrechtlich relevanten Untersuchungen zeig ten prinzipiell die Fähigkeit , in monotonen Situationen wachzubleiben respek tive eine normale Dauer-Aufmerksamkeit. Damit sei aus schlafmedizinischer Sicht die Fahrtauglichkeit für das private Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben, nicht jedoch für den Personenbeförderungsverkehr oder LKW. Die weiteren Untersuchungen hätten keine wegweisenden Befunde hinsichtlich der zugrunde liegenden Ätiologie der Tagesschläfrigkeit ergeben. Die gemessenen Werte wür den vor dem Hintergrund der unauffälligen laborchemischen und genetischen Testungen in der Vergangenheit allesamt gegen eine Narkolepsie sprechen. Die Aktigraphie zeige eher mässig variable und eher spätere Bettgehzeiten, die einen Einfluss auf die Tagesmüdigkeit haben könnten. Es würden schlafhygienische Massnahmen empfohlen (S. 2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei nur die Frage nach der Selbst- und Fremdgefährdung zu beantworten, was ausschliesslich eine psychi atrische Begutachtung notwendig mache. Im Übrigen gebe es keine Hinweise auf eine Veränderung der somatischen Beschwerden (E. 2.2). Hierzu ist festzu halten, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ für die Beantwortung der vorliegend zu beurteilenden Fragen zwar auf ein zu erstellendes Gutachten ver wies. Er hielt jedoch ausdrücklich fest , dass die Einschätzung der Situation ins gesamt schwierig sei, da neben den bekannten psychiatrischen Diagnosen auch eine Hypersomnie beziehungsweise Narkolepsie sowie eine Belastung durch einen linksseitigen Tinnitus bestehe (E. 3.3). Selbst der behandelnde Psychiater erachtete damit eine mono disziplinäre , psychiatrische
Begutachtung als nicht ausreichend. 4.2
Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung erscheint weiter auch aus folgenden Gründen als mindestens vertretbar. Die im Rahmen der letztmaligen B egutachtung im Jahre 2012 durch die Y.___ -Ärzte festgestellte Resta rbeitsfähigkeit von 70 % wurde insbesondere durch die exzessive Tagesschläfrigkeit begründet, wobei eine monosymptomatische Nar kolepsie als wahrscheinlich angesehen wurde (E. 3.1). Die se schlafmedizinische Problematik führte im Jahre 2013 denn auch zum Entzug des Führerausweises (E. 3.2). A us dem Bericht der Ärzte des A.___
ergibt sich diesbezüglich nun eine Verbesserung der Situation, nachdem die gemessenen Werte gegen das Vor liegen einer Narkolepsie sprachen und nur noch schlafhygienische Massnahmen empfohlen wurden. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer für das private Führen von Kraftfahrzeugen denn auch wieder als fahrtauglich erklärt (E. 3.4).
Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch im nicht-psychiatrischen Bereich verändert beziehungsweise verbessert hat. Die Anordnung eines polydisziplinä ren Gutachtens ist damit nicht zu beanstanden. 4.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Versicherungsträger bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten lässt, der in der Ver waltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unabhängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versicherungsträger Kenntnis von einer allen falls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 29 zu Art. 17) .
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. No vember 2015 war das im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens erstellte Y.___ Gutachten vom 30. Oktober 2012 (E. 3.1) gut drei Jahre alt. Der Beschwer degegnerin steht es daher praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Ver laufsgutachten einzuholen, und die Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens erscheint
auch unter diesem Aspekt als grundsätzlich
zulässig . 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am 8. Mai 2012 unter Mitteilung des vorgesehenen Fragekatalogs eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte (Urk. 7/125) und
- nachdem der Beschwerdeführer keine Vorschläge für Zusatz fragen eingereicht hatte - am 4. September 2012 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter des Y.___ Basel sowie deren fachärztliche Qualifikationen bekannt gab (Urk. 7/131). Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrages liegt zwar nicht bei den Akten, doch war dies im damaligen Zeitpunkt auch noch nicht vorgeschrieben (vgl. vorstehend E. 1.5). Das Verfahren bei der Einholung des Gutachtens im Jahre 2012 wurde demnach von der Beschwerdegegnerin vollständig und korrekt durchgeführt.
Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, das geplante Verlaufsgutachten bei der gleichen Gutachterstelle einzuholen (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2
Gründe, welche für eine ausnahmsweise erneute Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dieser machte zudem weder konkrete formelle noch materielle Einwendungen gegen die Ärzte des Y.___
gel tend. 5.3
Zusammenfassend ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 die Ärzte Dr. C.___ , Dr. E.___ , Dr. F.___ und Dr. G.___ des Y.___ mit der Erstattung des Verlaufsgutachtens beauftragte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig