Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, hat seit dem 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/72 ; vgl. zudem die Mit teilung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen, IV-Stelle , vom 2 4. Juli 2006 betreffend einen unveränderte n
Rentenanspruch
Urk. 6/89 ) infolge einer psychi schen Erkrankung (vgl. etwa Urk. 6/54). 1.2
Am 2 8. April 2015 stellte die Y.___ AG der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ein en Kostenvoranschlag für proprio zeptive Fussorthesen DFO (Schuheinbau per Paar) im Betrag von Fr.
818.40 (Urk.
6/97)
für die Versicherte X.___
unter Beilage der ärztli chen Verordnung von Dr. med. Z.___
( Urk. 7/1 i.V.m
Urk. 5) zu . Die IV-Stelle holte bei Dr. Z.___ einen Bericht ( Urk. 6/100) sowie eine Stellung nahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittel beratung für Behin derte und Betagte (SAHB; Urk. 6/103) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/104 ff.) wies sie das Begehren um Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen DFO beziehungsweise Schuheinlagen mit Verfü gung vom 23.
Novem ber 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2 3. November 2015 sei aufzu heben und die Übernahme der Kosten für die propriozeptive n Fussorthesen ge mäss dem Kostenvoranschlag vom 2 8. April 2015 erneut zu prüfen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2016 , die Be schwerde sei abzuweisen ( Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Sie legte der Beschwer deantwort eine Notiz über eine zuvor bei der SAHB eingeholte telefonische Rückfrage bei (Urk.
7/2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde die Be schwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar propriozeptive Fussorthesen DFO im Betrag von
Fr. 818.40 ( vgl. der Kostenvoranschlag vom 28.
April 2015 Urk. 6/97). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf . Kosten für Zahn prothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnah men bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ fol gende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffe rn 4.02-4.04 nicht möglich ist.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe . 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen . 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung ei ner medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Se ptember 2011 E. 3.2). 3. 3.1
Dr. Z.___
verordnete der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 eine pro pri ozeptive Fussorthese und machte auf dem entsprechenden Formular der Y.___ AG ein Kreuz bei sensomotorischen Einla gen/ Fuss bet t ungen nach Mass ( Urk. 7/1). I n seinem Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 6/100) zur Notwendigkeit der propriozeptiven Fussorthesen nannte er die Diagnose senso motorisches Hemisyndrom links bei einem Status nach zwei is ch ämischen zerebrovaskulären Insulten rechts im Jahr 201 3. Er gab an, die Beschwer de füh rerin sei selbständig geh fähig , durch die Parese li nks aber unsi cher und habe Mühe mit der Kontrolle des linken Fusses. Sie gehe mit einer Zirkumduktion
des linken Beines und sei allgemein unsicher beim Gehen sowie beim Benutzen der linken Hand. 3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kosten gutsprache für die propriozeptive n Fussorthese n DFO in ihrer Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) damit, dass Schuheinlagen nur übernommen wür den, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien. Da aber nur bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres ein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe, könnten die Kosten für die verordneten Schuheinlagen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.
In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 5) führte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf eine zuvor getätigte telefonische Rückfrage beim SAHB ( Urk. 7/2) ergänzend aus , dass es sich bei einer propriozeptiven Fus s orthese DFO nicht
– wie der Name vielleicht vermuten lasse – um eine Fuss -O rthese nach HVI 2 sondern um eine sensomotorische beziehungsweise ortho pädische Schuheinlage nach HVI 4.05 * handle. Die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für die ver ordneten propriozeptiven Fussorthese n DFO sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal sie keine wesentliche Ergänzung me dizi nischer Massnahmen darstellten . 3. 3
Diese Angaben
sind soweit sie eine Abgrenzung zwischen HVI 2 (Orthesen) und HVI 4 (Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen) v ornehmen , nachvoll ziehbar. Nicht gänzlich geklärt
ist nach Lage der Akten aber , um was für eine Art von Schuhwer k beziehungsweise orthopädische Schuheinlagen es sich bei der verordneten propriozeptiven Fussorthese DFO handelt. Laut dem vom Bun desamt für Sozialversicherungen BSV herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015) ist dabei für die Leistungspflicht der In validenversicherung entscheidend, ob orthopädische Schuheinlagen ausge wech selt und somit in verschiedenen Schuhen getragen werden können ( vgl. hierzu Rz 2027 KHMI). Derartige Schuheinlagen sind unter 4.05* HVI zu sub sumieren , und hier ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Vo raussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel (E.
2 .2
f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer nur bis zum 20.
Altersjahr vorgesehenen medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt (vgl. E .
2.2 und Art. 12 IVG) . Orthopädische Fussbettungen, die einen festen Bestandteil von Schuhzurich tung en
bilden , sind indes
– soweit auch die übrigen bis jetzt nicht geprüften Voraussetzungen für den Hilfsmittelbezug erfüllt sind – unter HVI 4.02 zu übernehmen. Hier ist kein Zusammenhang zu einer medizinischen Ein glie derungsmassnahme vorausgesetzt. Dabei legen
weder der Hinweis in der Offerte (Schuheinbau per Paar) noch die Auskünfte der SAHB vom 1. September 2015 (Urk. 6/103/3) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/2) den zwingenden Schluss nahe, dass die ver ordneten propriozeptiven Fussorthesen DFO in verschiedene Schu he ausge wechselt werden können .
Da sich die IV-Stelle hierzu noch nicht geäus sert hat, sind d ie bisherigen Abklärungen ergänzungsbedürftig. Zu kl ären ist namentlich, ob die beantragten propriozeptiven Fussorthese n DFO unter HVI 4.02 oder HVI 4.05* zu subsumieren sind.
Anzumerken bleibt, dass laut KHMI bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskom mission SSOMV zu kontaktie ren ist ( Rz . 2020) . 3. 4
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 3. November 2015 aufzuheben und d ie Sache zur er gänzenden
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .
4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. November 2015 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1969, hat seit dem 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/72 ; vgl. zudem die Mit teilung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen, IV-Stelle , vom 2 4. Juli 2006 betreffend einen unveränderte n
Rentenanspruch
Urk. 6/89 ) infolge einer psychi schen Erkrankung (vgl. etwa Urk. 6/54).
E. 1.2 Am
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2 3. November 2015 sei aufzu heben und die Übernahme der Kosten für die propriozeptive n Fussorthesen ge mäss dem Kostenvoranschlag vom 2 8. April 2015 erneut zu prüfen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2016 , die Be schwerde sei abzuweisen ( Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Sie legte der Beschwer deantwort eine Notiz über eine zuvor bei der SAHB eingeholte telefonische Rückfrage bei (Urk.
7/2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde die Be schwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar propriozeptive Fussorthesen DFO im Betrag von
Fr. 818.40 ( vgl. der Kostenvoranschlag vom 28.
April 2015 Urk. 6/97). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ; GSVGer ).
E. 2.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 2.2 und Art. 12 IVG) . Orthopädische Fussbettungen, die einen festen Bestandteil von Schuhzurich tung en
bilden , sind indes
– soweit auch die übrigen bis jetzt nicht geprüften Voraussetzungen für den Hilfsmittelbezug erfüllt sind – unter HVI 4.02 zu übernehmen. Hier ist kein Zusammenhang zu einer medizinischen Ein glie derungsmassnahme vorausgesetzt. Dabei legen
weder der Hinweis in der Offerte (Schuheinbau per Paar) noch die Auskünfte der SAHB vom 1. September 2015 (Urk. 6/103/3) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/2) den zwingenden Schluss nahe, dass die ver ordneten propriozeptiven Fussorthesen DFO in verschiedene Schu he ausge wechselt werden können .
Da sich die IV-Stelle hierzu noch nicht geäus sert hat, sind d ie bisherigen Abklärungen ergänzungsbedürftig. Zu kl ären ist namentlich, ob die beantragten propriozeptiven Fussorthese n DFO unter HVI 4.02 oder HVI 4.05* zu subsumieren sind.
Anzumerken bleibt, dass laut KHMI bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskom mission SSOMV zu kontaktie ren ist ( Rz . 2020) .
E. 2.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ fol gende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffe rn 4.02-4.04 nicht möglich ist.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe . 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen . 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung ei ner medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Se ptember 2011 E. 3.2).
E. 3 Diese Angaben
sind soweit sie eine Abgrenzung zwischen HVI 2 (Orthesen) und HVI 4 (Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen) v ornehmen , nachvoll ziehbar. Nicht gänzlich geklärt
ist nach Lage der Akten aber , um was für eine Art von Schuhwer k beziehungsweise orthopädische Schuheinlagen es sich bei der verordneten propriozeptiven Fussorthese DFO handelt. Laut dem vom Bun desamt für Sozialversicherungen BSV herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015) ist dabei für die Leistungspflicht der In validenversicherung entscheidend, ob orthopädische Schuheinlagen ausge wech selt und somit in verschiedenen Schuhen getragen werden können ( vgl. hierzu Rz 2027 KHMI). Derartige Schuheinlagen sind unter 4.05* HVI zu sub sumieren , und hier ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Vo raussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel (E.
2 .2
f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer nur bis zum 20.
Altersjahr vorgesehenen medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt (vgl. E .
E. 3.1 Dr. Z.___
verordnete der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 eine pro pri ozeptive Fussorthese und machte auf dem entsprechenden Formular der Y.___ AG ein Kreuz bei sensomotorischen Einla gen/ Fuss bet t ungen nach Mass ( Urk. 7/1). I n seinem Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 6/100) zur Notwendigkeit der propriozeptiven Fussorthesen nannte er die Diagnose senso motorisches Hemisyndrom links bei einem Status nach zwei is ch ämischen zerebrovaskulären Insulten rechts im Jahr 201 3. Er gab an, die Beschwer de füh rerin sei selbständig geh fähig , durch die Parese li nks aber unsi cher und habe Mühe mit der Kontrolle des linken Fusses. Sie gehe mit einer Zirkumduktion
des linken Beines und sei allgemein unsicher beim Gehen sowie beim Benutzen der linken Hand.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kosten gutsprache für die propriozeptive n Fussorthese n DFO in ihrer Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) damit, dass Schuheinlagen nur übernommen wür den, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien. Da aber nur bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres ein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe, könnten die Kosten für die verordneten Schuheinlagen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.
In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 5) führte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf eine zuvor getätigte telefonische Rückfrage beim SAHB ( Urk. 7/2) ergänzend aus , dass es sich bei einer propriozeptiven Fus s orthese DFO nicht
– wie der Name vielleicht vermuten lasse – um eine Fuss -O rthese nach HVI 2 sondern um eine sensomotorische beziehungsweise ortho pädische Schuheinlage nach HVI 4.05 * handle. Die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für die ver ordneten propriozeptiven Fussorthese n DFO sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal sie keine wesentliche Ergänzung me dizi nischer Massnahmen darstellten .
E. 4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01265 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
14. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, hat seit dem 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/72 ; vgl. zudem die Mit teilung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen, IV-Stelle , vom 2 4. Juli 2006 betreffend einen unveränderte n
Rentenanspruch
Urk. 6/89 ) infolge einer psychi schen Erkrankung (vgl. etwa Urk. 6/54). 1.2
Am 2 8. April 2015 stellte die Y.___ AG der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ein en Kostenvoranschlag für proprio zeptive Fussorthesen DFO (Schuheinbau per Paar) im Betrag von Fr.
818.40 (Urk.
6/97)
für die Versicherte X.___
unter Beilage der ärztli chen Verordnung von Dr. med. Z.___
( Urk. 7/1 i.V.m
Urk. 5) zu . Die IV-Stelle holte bei Dr. Z.___ einen Bericht ( Urk. 6/100) sowie eine Stellung nahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittel beratung für Behin derte und Betagte (SAHB; Urk. 6/103) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/104 ff.) wies sie das Begehren um Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen DFO beziehungsweise Schuheinlagen mit Verfü gung vom 23.
Novem ber 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2 3. November 2015 sei aufzu heben und die Übernahme der Kosten für die propriozeptive n Fussorthesen ge mäss dem Kostenvoranschlag vom 2 8. April 2015 erneut zu prüfen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2016 , die Be schwerde sei abzuweisen ( Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Sie legte der Beschwer deantwort eine Notiz über eine zuvor bei der SAHB eingeholte telefonische Rückfrage bei (Urk.
7/2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde die Be schwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar propriozeptive Fussorthesen DFO im Betrag von
Fr. 818.40 ( vgl. der Kostenvoranschlag vom 28.
April 2015 Urk. 6/97). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf . Kosten für Zahn prothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnah men bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ fol gende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffe rn 4.02-4.04 nicht möglich ist.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe . 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen . 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung ei ner medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Se ptember 2011 E. 3.2). 3. 3.1
Dr. Z.___
verordnete der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 eine pro pri ozeptive Fussorthese und machte auf dem entsprechenden Formular der Y.___ AG ein Kreuz bei sensomotorischen Einla gen/ Fuss bet t ungen nach Mass ( Urk. 7/1). I n seinem Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 6/100) zur Notwendigkeit der propriozeptiven Fussorthesen nannte er die Diagnose senso motorisches Hemisyndrom links bei einem Status nach zwei is ch ämischen zerebrovaskulären Insulten rechts im Jahr 201 3. Er gab an, die Beschwer de füh rerin sei selbständig geh fähig , durch die Parese li nks aber unsi cher und habe Mühe mit der Kontrolle des linken Fusses. Sie gehe mit einer Zirkumduktion
des linken Beines und sei allgemein unsicher beim Gehen sowie beim Benutzen der linken Hand. 3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kosten gutsprache für die propriozeptive n Fussorthese n DFO in ihrer Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) damit, dass Schuheinlagen nur übernommen wür den, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien. Da aber nur bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres ein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe, könnten die Kosten für die verordneten Schuheinlagen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.
In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 5) führte die Beschwerde gegnerin
unter Hinweis auf eine zuvor getätigte telefonische Rückfrage beim SAHB ( Urk. 7/2) ergänzend aus , dass es sich bei einer propriozeptiven Fus s orthese DFO nicht
– wie der Name vielleicht vermuten lasse – um eine Fuss -O rthese nach HVI 2 sondern um eine sensomotorische beziehungsweise ortho pädische Schuheinlage nach HVI 4.05 * handle. Die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für die ver ordneten propriozeptiven Fussorthese n DFO sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal sie keine wesentliche Ergänzung me dizi nischer Massnahmen darstellten . 3. 3
Diese Angaben
sind soweit sie eine Abgrenzung zwischen HVI 2 (Orthesen) und HVI 4 (Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen) v ornehmen , nachvoll ziehbar. Nicht gänzlich geklärt
ist nach Lage der Akten aber , um was für eine Art von Schuhwer k beziehungsweise orthopädische Schuheinlagen es sich bei der verordneten propriozeptiven Fussorthese DFO handelt. Laut dem vom Bun desamt für Sozialversicherungen BSV herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015) ist dabei für die Leistungspflicht der In validenversicherung entscheidend, ob orthopädische Schuheinlagen ausge wech selt und somit in verschiedenen Schuhen getragen werden können ( vgl. hierzu Rz 2027 KHMI). Derartige Schuheinlagen sind unter 4.05* HVI zu sub sumieren , und hier ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Vo raussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel (E.
2 .2
f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer nur bis zum 20.
Altersjahr vorgesehenen medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt (vgl. E .
2.2 und Art. 12 IVG) . Orthopädische Fussbettungen, die einen festen Bestandteil von Schuhzurich tung en
bilden , sind indes
– soweit auch die übrigen bis jetzt nicht geprüften Voraussetzungen für den Hilfsmittelbezug erfüllt sind – unter HVI 4.02 zu übernehmen. Hier ist kein Zusammenhang zu einer medizinischen Ein glie derungsmassnahme vorausgesetzt. Dabei legen
weder der Hinweis in der Offerte (Schuheinbau per Paar) noch die Auskünfte der SAHB vom 1. September 2015 (Urk. 6/103/3) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/2) den zwingenden Schluss nahe, dass die ver ordneten propriozeptiven Fussorthesen DFO in verschiedene Schu he ausge wechselt werden können .
Da sich die IV-Stelle hierzu noch nicht geäus sert hat, sind d ie bisherigen Abklärungen ergänzungsbedürftig. Zu kl ären ist namentlich, ob die beantragten propriozeptiven Fussorthese n DFO unter HVI 4.02 oder HVI 4.05* zu subsumieren sind.
Anzumerken bleibt, dass laut KHMI bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskom mission SSOMV zu kontaktie ren ist ( Rz . 2020) . 3. 4
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 3. November 2015 aufzuheben und d ie Sache zur er gänzenden
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .
4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. November 2015 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli