Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01254 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent Gerichtsschreiberin Bonetti Verfügung vom
21. Januar 2016 in Sachen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 5. November 2015
( Urk.
2) hob die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiedererwägungsweise die Verfügung vom 1 9. März 2013 ( Urk. 7/14) betreffend Kostengutsprache zugunsten von X.___ für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 329 (akute myeloische Leukämie) auf. In ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2015
beantragte
die Kran kenkasse des Versicherten , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es seien weiterhin medizinische Massnahmen zu leisten , unter Kostenfolge zu las ten der IV-Stelle
( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 1 4. Januar 201 6 ( Urk. 6) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge gen standslosigkeit. 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Ver sicherungsträger eine Verfügung ,
gege n die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrens grundsatz , dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während ei nes hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung – wie vorliegend – den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E.
4.2; vgl. auch ZAK 1989 S. 563 E.
2a
und ZAK 1989 S.
310). Folglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--
festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ). Sie sind vorliegend aufgrund des minimalen Aufwandes auf den Mindest betrag festzusetzen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen -
X.___
unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 2 und 5
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti